StGH 2011/112
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.- Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegner: Rechtsanwalt B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06CG.2005.231
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 45'773.80)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06 CG.2005.231, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.88 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit den am 9. und 18. August 2005 eingebrachten Klagen begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer von den beiden beklagten Parteien und nunmehrigen Beschwerdegegnern zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 13 Mio. sowie CHF 1'193'734.55 je s. A.
Beide Klagebegehren wurden mit dem Urteil des Landgerichtes vom 28. Dezember 2007 (06 CG.2005.231-73) abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 ON 146 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "ihm für die zweite Instanz eine Verfahrenshilfe" - gemeint offenkundig im vollen Umfange - zu bewilligen.
3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. September 2010 (ON 157) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 21. Juli 2010 die Verfahrenshilfe für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Obergericht bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Über Ersuchen des Landgerichtes bestellte der Präsident der Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 15. September 2010 (ON 162) - gemäss Art 26 RAG i. V. m. § 36 der RAK-Geschäftsordnung - Herrn RA Mag. Hermann Ludescher zum Verfahrenshelfer.
4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Beschluss insoweit, als ihm die Verfahrenshilfe nur für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und die Namhaftmachung des Verfahrenshelfers der Rechtsanwaltskammer vorbehalten worden sei. In seinem Rekurs, dessen Interesse mit CHF 1'000.00 angegeben wurde, vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, ihm sei die Verfahrenshilfe für das gesamte Rechtsmittelverfahren zu gewähren und er habe auch das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens namhaft zu machen.
5. Mit Beschluss vom 13. Januar 2011 (ON 209) wies das Obergericht den gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs, soweit dieser gegen den Bestellungsbeschluss hinsichtlich des Verfahrenshelfers gerichtet war, zurück und gab diesem im Übrigen keine Folge. Insoweit erwuchs die Entscheidung des Obergerichtes unangefochten in Rechtskraft.
Im Weiteren wies das Obergericht unter anderem den Antrag des Beschwerdeführers auf "Bestätigung des rechtskräftig festgesetzten Streitwertes mit CHF 3'000.-" ab.
5.1. Zur Streitwertfestsetzung führte das Obergericht in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung sei gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG) nur für den Fall vorgesehen, als der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestehe und der Beklagte den in der Klage angeführten Wert als zu hoch oder zu niedrig beanstande.
Ein solcher Fall liege hier nicht vor; da Gegenstand der beiden Klagebegehren ein Geldbetrag sei.
Es werde jedoch bereits jetzt zur Bezifferung des Streitwertes Stellung genommen und folgende Ansicht vertreten:
Die Frage, welcher Streitwert bei einem Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe zugrunde zu legen sei, sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach der überzeugenden Begründung des Obersten Gerichtshofes in LES 2006, 236 werde nach seither ständiger Rechtsprechung jener Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen, welcher dem mutmasslichen Gebühren- und Kostenaufwand entspreche. Die Bezifferung (nicht Bewertung) erfolge in analoger Anwendung des § 60 Abs. 2 ZPO.
Die Anträge der Parteien auf Festsetzung des Streitwertes im gegenständlichen Zwischenverfahren seien daher abzuweisen.
Der Gesamtstreitwert im Hauptverfahren betrage CHF 21'343'734.55. Dieser Streitwert sei für die Ermittlung des mutmasslichen Kostenaufwandes (analog zu § 60 Abs. 2 ZPO) massgebend.
Ausgehend von einer Berufungsverhandlung in der Dauer von 1 Stunde würden die mutmasslichen Kosten CHF 45'773.80 betragen (CHF 21'383.83 zuzüglich 40 % Einheitssatz CHF 8'553.53 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag CHF 2'993.74 zuzüglich 7,6 % Umsatzsteuer CHF 2'502.76 zuzüglich halbe Protokollgebühr CHF 340.00 und halbe Entscheidungsgebühr CHF 10'000.00).
5.2. Der Beschluss des Obergerichtes wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Hiezu verwies das Rekursgericht auf den Rechtsmittelausschluss gemäss § 72 Abs. 3 ZPO, aus dem abzuleiten sei, dass sämtliche Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen, somit auch Formalentscheidungen, nicht im ordentlichen Rechtsweg bekämpfbar seien (Hinweis auf RS0044213).
6. Den vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2011 zurück und begründete dies wie folgt:
6.1. Der erneut auf ungünstige, die Rechte des Beschwerdeführers vermeintlich nicht beachtende Vorentscheidungen des OGH gestützte und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsantrag vom 11. März 2011 sei mittels Amtsvermerks zu erledigen gewesen (Verweis auf StGH 2009/177 u. a.).
6.2. Der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen; dies aus folgenden Gründen:
Gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung und deren Begründung entscheide das Obergericht über Rekurse in Verfahrenshilfesachen endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (§ 72 Abs. 3 ZPO). Dieser Rechtsmittelausschluss umfasse alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen und damit auch die hier erfolgte Abweisung des Streitwertfestsetzungsantrages des Beschwerdeführers (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2011 zu 02 CG.2006.315 m. w. N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zu Rechtsmittelausschlüssen nach anderen Gesetzesstellen (u. a. §§ 496 Abs. 1; 59 Abs. 2 ZPO; Art. 51 Abs. 4 RSO) sei von einem Rechtsmittelausschluss grundsätzlich auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes betroffen, die nur einen Annex der Hauptsachenentscheidung darstelle und es sei rechtsdogmatisch nicht vertretbar, den Rekurs gegen solche Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Sache selbst jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe (LES 2003, 289; LES 2006, 236; LES 2005, 438; LES 2010, 237 u. a.).
Bestandteil der (unanfechtbaren) Kostenentscheidung und schon aus diesem Grunde nicht bekämpfbar sei die dieser zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für das Zwischenverfahren.
Damit richte sich der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers auch in unzulässiger Weise gegen den Beschlussteil zu Punkt 2, mit dem auch sein Streitwertfestsetzungsantrag abgewiesen worden sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner liege der Festsetzung des Streitwertes für das Zwischenverfahren betreffend die Verfahrenshilfe auch kein Fall von Art. 8 RATG (§ 7 öRATG) zugrunde und insoweit komme auch der Rechtsmittelausschluss des Art. 8 Abs. 4 RATG nicht zum Tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne hier vollinhaltlich auf die entsprechenden obergerichtlichen Ausführungen in der Rekursentscheidung verwiesen werden. Die Bestimmung von Art. 8 RATG sei nur dann zur Anwendung gekommen, wenn die vom Kläger in einer Klage vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes von der beklagten Partei beanstandet werde. Eine solche Fallkonstellation sei hier nicht gegeben. Vielmehr stehe die Festsetzung der Bemessungsgrundlage u. a. auch für das Zwischenverfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht im Ermessen der Parteien sondern sei vom Gericht amtswegig vorzunehmen (Verweis auf Obermaier Kostenhandbuch2 [2010] Rz. 290, 606; Bydlinski in Fasching/Konecny2 11/1 § 73 Rz. 11, 12; LES 2006, 236; Verweis auch auf 1 Ob 478/51).
6.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch materiell-rechtlich nicht berechtigt wäre.
Das Obergericht habe entsprechend der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 236 den Gebühren- und Kostenaufwand, von dem der Beschwerdeführer mit seinem Verfahrenshilfeantrag für das Berufungsverfahren habe befreit werden wollen, im Detail und nachvollziehbar mit CHF 45'773.80 errechnet und der Beschwerdeführer bringe dagegen keine stichhaltigen Einwände vor. Dieser Betrag sei deshalb als Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelkosten im Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe heranzuziehen.
Der bereits im Anfangsstadium dieses Verfahrens entstandene Zwischenstreit über den vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vom 9. August 2005 verbundenen Verfahrenshilfeantrag und die dazu ergangene Entscheidung des Obergerichtes vom 3. November 2005 (mit der der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei) könnten einschliesslich der dort zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage keine Rechtskraft- und Bindungswirkung für einen, auf eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse gestützten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag und damit für das nunmehr gegenständliche Zwischenverfahren entfalten (ON 1, 6, 14, 22). Wäre die seinerzeitige Entscheidung des Obergerichtes bindend, hätte auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden müssen (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 65 E 12). Das Obergericht habe deshalb die Bemessungsgrundlage für den nunmehrigen Zwischenstreit zulässigerweise und mit Recht mit CHF 45'773.80 festgesetzt.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den unbefangenen, gesetzlichen Richter, des Rechts auf ein faires Verfahren, Willkür und Gesetzwidrigkeit sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Verbots von Ausnahmegerichten, Rechtsverhinderung und Rechtsverweigerung sowie "vorsätzliche Benachteiligung und Verwehrung des rechtlichen Rechtschutzes" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. An der Entscheidung habe der befangene Senat des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt, der vom Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Diesem Senat stehe es gesetzlich nicht zu, über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers selbst zu entscheiden und schon gar nicht, sich dessen mittels Amtsvermerks zu entledigen.
Würde der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren, hätte der Beschwerdeführer die verfassungsrechtlich gewährleistete Möglichkeit gehabt, im Revisionsrekurs die eingeschränkte Verfahrenshilfe erstmals zu bekämpfen.
7.2. Der Oberste Gerichtshof habe jeglichen Anspruch des Beschwerdeführers durch eine unangemessene Zeitverzögerung vereiteln lassen.
7.3. Der Senat des Obersten Gerichtshofes wolle dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör unter Verweis auf die Entscheidung LES 2006, 236 verweigern, ohne dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Anspruch erst im Revisionsverfahren erhoben habe. Zudem habe der Rekurs in Verfahrenshilfesachen mit dem Streitwertfestsetzungsantrag nichts zu tun. Der Oberste Gerichtshof dürfe das Recht, den Streitwert zu bemängeln, nicht gesetz- und verfassungswidrig abschneiden. Dies sei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, welche der Gesetzgeber nicht gewollt habe.
Es sei festzuhalten, dass ein Rechtsmittel gegen den Kostenpunkt des Rekursgerichtes gemäss § 55 ZPO zulässig sei. Auch die Rechtsprechung halte fest, dass zweitinstanzliche Kostenentscheidungen in Liechtenstein entgegen der österreichischen Zivilprozessordnung anfechtbar seien (Verweis u. a. auf LES 1990, 29).
Die Vergleiche mit den anderen Entscheidungen scheiterten am Gleichheitssatz. Dies sei auch willkürlich, da der Beschwerdeführer gegenüber anderen in rechtswidriger Weise benachteiligt werde. Grundsätzlich gehe es hier nicht um das Vorschieben fremder Sachverhalte und anderer Parteien, die zum grössten Teil nicht vergleichbar seien. So sei es bei der Entscheidung 02 CG.2006.315-526 um die Leistung von Kostenersatz durch die Rechtsanwaltskammer für die Rechtsvertretung gegangen (Verweis auf StGH 2011/56). Der Oberste Gerichtshof würde sich selbst widersprechen, wenn er Kosten wie Eingabegebühr, Porto, Papier etc. als nicht zu Recht erhoben in Abrede stellen würde. Dies habe auch nichts damit zu tun, dass die Unterzeichnete (Raissa Bekerman) keine Rechtsanwältin sei.
8. Mit Schreiben vom 2. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 23. August 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, wobei beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an die Beschwerdegegner zu verpflichten.
9.1. Der Befangenheitsrüge sei entgegenzuhalten, dass die blosse Behauptung, der erkennende Senat sei befangen, nicht bedeute, dass er dies tatsächlich sei. Erst wenn gemäss Art. 60 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 GOG vom Vorsitzenden des Kollegialgerichtes bzw. - bei Betroffenheit des Vorsitzenden selbst - vom Kollegialgericht eine Entscheidung gefällt worden sei, die hinsichtlich eines oder mehrer Senatsmitglieder das Vorliegen von Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründen bejahe, und die betroffenen Personen dennoch an der Entscheidungsfindung mitgewirkt hätten, sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt. Im vorliegenden Fall verneine der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes aber gerade das Vorliegen von Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründen, weshalb er auch zum Erlass des angefochtenen Beschlusses befugt gewesen sei. Diesbezüglich könne also von einer Verletzung der Verfassung bzw. EMRK keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer behaupte, der erkennende Senat sei trotz des soeben aufgezeigten rechtmässigen Vorgehens befangen gewesen, so sei dem zu erwidern, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort dartue, worin die Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründe der einzelnen Senatsmitglieder bzw. des ganzen Senates gelegen hätten. Zur Begründung des Vorwurfs der Befangenheit bringe er überhaupt nichts vor. Der angefochtene Beschluss erweise sich somit auch in dieser Hinsicht als verfassungs- und EMRK-konform.
9.2. Der Beschwerdeführer mache geltend, "dass der Oberste Gerichtshof jeglichen Anspruch von [ihm] durch eine unangemessene Zeitverzögerung vereiteln" lasse. Dem halten die Beschwerdegegner Folgendes entgegen:
Der vom Beschwerdeführer mit Revisionsrekurs angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 209) sei am 13. Januar 2011 ergangen. Der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers datiere vom 26. Januar 2011, die Revisionsrekursbeantwortung der Beschwerdegegner sei am 11. Februar 2011 erfolgt, der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei am 1. Juli 2011 ergangen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverzögerung durch den Obersten Gerichtshof in keinster Weise begründe noch substantiiere, könne im vorliegenden Fall auch nicht von einem solchen Fehlverhalten des Obersten Gerichtshofes gesprochen werden. Im Gegenteil: Zwischen der Revisionsrekursbeantwortung der Beschwerdegegner und der Fällung des bekämpften Beschlusses vergingen lediglich rund vier Monate, was nicht nur im internationalen Vergleich sehr wenig sei, sondern angesichts des Umstandes, dass die wesentlichen Verfahrensakten vier Ordner füllten, auch für liechtensteinische Verhältnisse ein kurzer Zeitraum sei. Somit liege auch diesbezüglich keine Verletzung der Verfassung bzw. EMRK vor.
9.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung darin sehe, dass der Oberste Gerichtshof seine Rügen hinsichtlich des Kostenspruchs gestützt auf § 72 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen habe, sei auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung des Willkurverbots zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer aber behaupte, der angefochtene Beschluss stelle eine formelle Rechtsverweigerung im oben beschriebenen Sinn dar, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, dass auch bei diesem Vorwurf jegliche Begründung fehle, sei der Oberste Gerichtshof mit der Fällung des bekämpften Beschlusses alles andere als untätig gewesen. Er habe den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers richtigerweise gestützt auf § 72 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen und sich somit nicht geweigert, den Revisionsrekurs an die Hand zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof sei sogar über das geforderte Mass hinaus tätig gewesen, indem er den formellen Zurückweisungsgründen der Vollständigkeit halber auch noch materielle Erwägungen hinzugefügt habe.
Insofern sich der Beschwerdeführer dagegen wehre, dass sein Befangenheitsantrag mittels Amtsvermerk erledigt worden sei, so sei dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer praktisch bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe gegen den jeweils erkennenden Richter bzw. Senat geltend mache. Der Oberste Gerichtshof habe im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes somit zu Recht auf den Erlass einer förmlichen Entscheidung verzichtet und den Antrag mittels Amtsvermerk erledigt.
9.4. Der Willkürrüge, wonach der Oberste Gerichtshof seinen Revisionsrekurs hinsichtlich des Kostenspruches und der Streitwertbemessung materiell hätte behandeln müssen und nicht unter Verweis auf § 72 Abs. 3 ZPO zurückweisen dürfen, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof habe völlig zu Recht und in überzeugender Weise auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen, wonach von einem Rechtsmittelausschluss grundsätzlich auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes betroffen sei, die nur einen Annex der Hauptsachenentscheidung darstelle, und es rechtsdogmatisch nicht vertretbar sei, den Rekurs gegen solche Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Sache selbst jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe. Im Weiteren habe der Oberste Gerichtshof, wiederum völlig zu Recht, ausgeführt, dass Bestandteil der (unanfechtbaren) Kostenentscheidung die dieser zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage für das Zwischenverfahren sei, und die Kostenentscheidung schon aus diesem Grund nicht bekämpfbar sei (S. 10 des angefochtenen Beschlusses).
Der Rüge der falschen Streitwertfestsetzung hielten die Beschwerdegegner insbesondere entgegen, dass es der entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht bedurft hätte, da der Revisionsrekurs, wie erwähnt, aufgrund der Bestimmung des § 72 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen und das Rechtsmittel somit materiell nicht zu behandeln gewesen sei.
9.5. Der Beschwerdeführer bringe sodann vor, der Oberste Gerichtshof hätte seine "verfassungsrechtlich gewährleistete Möglichkeit einer Äusserung im Revisionsrekurs erstmals zu bestreiten ... verkürzt". "Erst im Revisionsrekurs" habe er "die eingeschränkte Verfahrenshilfe bekämpfen" können.
Offensichtlich meine der Beschwerdeführer damit den Umstand, dass er auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers verzichtet habe (ON 173), was aber nicht die entsprechende Abänderung des Beschlusses auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 157), sondern die beschlussmässige Kenntnisnahme des Erstgerichtes (ON 194) zur Folge gehabt habe.
Dazu sei zum einen festzuhalten, dass aus der Revisionsrekursschrift nicht hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Abänderung des Beschlusses betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 157) gewehrt habe, weshalb der erwähnte Vorwurf schon deshalb ins Leere gehe. Abgesehen davon hätte sich der Oberste Gerichtshof selbst bei Zulässigkeit eines Revisionsrekurses mit dieser Rüge nicht materiell auseinandersetzen müssen, da die beschriebene Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nur eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Änderung des ursprünglichen Begehrens, sondern auch ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle, das keinen Rechtsschutz verdiene.
9.6. Der Beschwerdeführer fühle sich schliesslich in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung auch dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof in seinen zusätzlichen, sich nicht auf die Zurückweisung des Revisionsrekurses beziehenden Ausführungen festgehalten habe, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer für seine Rekursbeantwortung zu Recht keinen Kostenersatzanspruch zuerkannt habe. Auch diese Ansicht sei vom Obersten Gerichtshof unter Anführung der entsprechenden Gesetzesgrundlagen und Rechtsprechung in zutreffender Weise begründet worden, sodass von willkürlicher Rechtsanwendung keine Rede sein könne.
9.7. Der Beschwerdeführer führe aus, dass, "würde der Oberste Gerichtshof [sein] Rechtsgehör wahrnehmen, [er] die verfassungsrechtlich gewährleistete Möglichkeit einer Äusserung im Revisionsrekurs erstmals zu bestreiten, nicht verkürzt" hätte. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer unterlasse es auch hier, eine nähere Begründung für den erhobenen Vorwurf anzuführen, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben müsse. Dennoch sei dazu festzuhalten, dass - wenn überhaupt - in diesem Fall die spezifischeren Grundrechte des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung (Willkürverbot; Art. 31 Abs. 1 LV) betroffen wären und für einen selbständigen Geltungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Raum mehr bliebe. Weshalb keine Willkür vorliege, sei aber bereits dargelegt worden. Art. 43 LV halte sodann zwar im Grundsatz das Beschwerderecht "bis zur höchsten Stelle" fest, "soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht". Eine solche gesetzliche Beschränkung stelle jedoch § 72 Abs. 3 ZPO gerade dar. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers könne also keine Rede sein.
Sodann bringe der Beschwerdeführer vor, dass "der Senat [sein] Rechtsgehör mit Verweis auf seine Entscheidung LES 2006, 236 ausschliessen lassen [will], ohne dabei zu beachten, dass [er] den Anspruch erst im Revisionsverfahren erhoben habe".
Abgesehen davon, dass völlig unklar sei, was mit "Anspruch" gemeint sei und keine Begründung für diesen Vorwurf vorgebracht werde, werde die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes durch die in LES 2006, 236 ff. publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 zu 04 CG.2005.41 in aller Deutlichkeit bestätigt: Der Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs. 3 ZPO erfasse nicht nur die Hauptsachenentscheidung, sondern auch den ein Akzessorium zu dieser bildenden Kostenausspruch. Auch hier liege in keinster Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
9.8. Der Beschwerdeführer spreche zwar zwei Mal von fehlendem "effektiven Rechtsschutz", jedoch lege er in keiner Weise dar, inwieweit durch den angefochtenen Beschluss sein, mit diesem Vorwurf wohl gemeintes, Recht auf Beschwerdeführung verletzt sein solle. Sofern er damit geltend mache, dass die behauptete Befangenheit des entscheidenden Senates des Obersten Gerichtshofes zu einer Verletzung seines Rechts auf Beschwerdeführung führe, so gehe er damit fehl:
Ob das über ein Rechtsmittel entscheidende Gericht befangen sei, sei unabhängig von der Zulässigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zu beurteilen. Ein Rechtsmittel könne auch an ein befangenes Gericht erhoben werden. Im Übrigen sei aber bereits dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof nicht befangen und somit zur Fällung des angefochtenen Beschlusses legitimiert gewesen sei. Das Recht des Beschwerdeführers auf Beschwerdeführung sei somit durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei durch den Rechtsmittelausschluss in § 72 Abs. 3 ZPO bei Konformität von erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV ebenfalls nicht verletzt, da, wie erwähnt, laut Art. 43 2. Satz 2. Teilsatz LV das Recht auf Beschwerdeführung bis zur höchsten Instanz ausdrücklich durch Gesetz beschränkt werden könne. Genau ein solcher Fall liege hier vor. Somit gehe auch diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.
9.9. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt betrachte, so sei dieser, soweit er nicht schon von den bisher behandelten Grundrechten umfasst sei, jedenfalls weder substantiiert noch begründet. Die blosse Nennung des Anfechtungsgrundes "Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren" vermöge in keiner Weise zu genügen.
9.10. Der Beschwerdeführer nenne als Anfechtungsgrund in seiner Beschwerde zwar einleitend die "Schaffung der Ausnahmegerichte", gehe jedoch mit keinem Wort darauf ein, inwiefern der Oberste Gerichtshof ein Ausnahmegericht darstellen solle. Hier solle ein Verweis auf Art. 1 Abs. 1 lit. c GOG und § 483 Abs. 1 ZPO genügen, wonach der Oberste Gerichtshof die ordentliche Gerichtsbarkeit in dritter Instanz ausübe und der Rekurs gegen alle Beschlüsse möglich sei, die gestützt auf die Zivilprozessordnung ergingen, sofern diese selbst eine Anfechtung nicht ausschliesse (was hier gerade der Fall gewesen sei).
10. Zu dieser Gegenäusserung der Beschwerdegegner nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2011 seinerseits wiederum Stellung, ohne dass in diesem Schreiben etwas substantiell Neues vorgebracht wurde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06 CG.2005.231, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Befangenheit des mit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes befassten Senates des Obersten Gerichtshofes. Diese Rüge beschlägt das Recht auf den unbefangenen bzw., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf den "unabhängigen" Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (StGH 2010/98, Erw. 4.1; StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obersten Gerichtshof einerseits vor, dass dieser zu seinem Befangenheitsantrag nur einen Amtsvermerk verfasst habe und andererseits (sinngemäss), dass der Oberste Gerichtshof durchwegs und krass falsch zum Nachteil des Beschwerdeführers entscheide.
2.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verfassungskonform ist, wenn bei offensichtlicher Missbräuchlichkeit einer Richterablehnung der entsprechende Antrag ohne formelle Entscheidung mittels Amtsvermerk erledigt wird (StGH 2010/135, Erw. 2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/159, Erw. 3). Im Weiteren hat der Staatsgerichtshof gerade auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Fällen festgehalten, dass darin kein Befangenheitsgrund zu sehen ist, dass eine Instanz schon mehrfach zum Nachteil eines Beschwerdeführers entschieden hat (siehe hierzu insbesondere auch die verschiedenen, direkt den Beschwerdeführer betreffenden einschlägigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, so StGH 2007/87 und StGH 2009/57+104).
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen bzw. unabhängigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
2.4. Anzumerken ist, dass die Rüge des Beschwerdeführers, dass im Beschwerdefall das Verbot von Ausnahmegerichten als weiterer Teilgehalt von Art. 33 LV verletzt sein soll, völlig aus der Luft gegriffen ist. Offensichtlich ist sich der Beschwerdeführer nicht im Klaren, was unter "Ausnahmegerichte" zu verstehen ist, nämlich ad-hoc-Gerichte, welche in Abweichung von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall entscheiden. Wie die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung unter Verweis auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c GOG und § 483 Abs. 1 ZPO ausführen, kann hiervon bei der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rede sein.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Oberste Gerichtshof zu Unrecht nicht auf seinen Revisionsrekurs eingegangen sei. Von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten beschlägt diese Rüge primär das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 Satz 1 LV. Insbesondere bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren im gegebenen Zusammenhang keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz: Wenn die Zurückweisung eines Rechtsmittels im Lichte von Art. 43 LV zulässig ist, so kann auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sein, wenn auf das Vorbringen im zurückgewiesenen Rechtsmittel nicht eingegangen wird.
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Oberste Gerichtshof begründet die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers mit dem Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO, wonach das Obergericht über Rekurse nach dem 7. Titel der ZPO (§§ 63 bis 73) endgültig entscheide. Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung betont der Oberste Gerichtshof, dass von einem Rechtsmittelausschluss grundsätzlich auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes betroffen sei, die nur einen Annex der Hauptentscheidung darstelle und es rechtsdogmatisch nicht vertretbar sei, den Rekurs gegen solche Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Sache selbst jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe. Bestandteil der unanfechtbaren Kostenentscheidung und schon aus diesem Grunde nicht bekämpfbar sei die dieser zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für das Zwischenverfahren.
Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf frühere Entscheidungen, so zuletzt LES 1990, 29. Dort hat der Oberste Gerichtshof aufgrund der der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 43 LV inhärenten Vermutung zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit § 496 ZPO so ausgelegt, dass Rekurse gegen obergerichtliche Kostenentscheidungen zulässig seien; dies im Gegensatz zu Österreich, wo im entsprechenden § 528 öZPO explizit auch ein Rechtsmittelausschluss für Kostenentscheidungen normiert ist.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2002, 247, hat sich der Oberste Gerichtshof (in neuer personeller Zusammensetzung) nun aber detailliert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und hat Folgendes festgehalten:
"Gemäss § 496 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes II. Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, vom Gericht I. Instanz von Amtes wegen zurückzuweisen.
Diese Bestimmung entspricht bzw. entsprach wörtlich jener des § 528 Abs 1 erster Fall der öZPO aF, deren Abs. 1 in der alten Fassung allerdings noch weitere Anfechtungsbeschränkungen in Ansehung von Rekursentscheidungen normierte. So wurde ua durch Art VI § 34 der - von Liechtenstein nicht nachvollzogenen - ersten GENov vom 01.06.1914, RGBl. 1914/118, auch der Ausschluss von Rekursen gegen E der Gerichte II. Instanz im Kostenpunkt als ‚zweiter Fall' in den § 528 öZPO eingefügt (Fasching Komm IV 457).
Dieses nur in Österreich geltende generelle Anfechtungsverbot von Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist unabhängig von der Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs. 1 öZPO erster Fall und schliesst damit auch Revisionsrekurse gegen aufhebende oder abändernde E des Rekursgerichts im Kostenpunkt aus. § 528 Abs. 1 öZPO aF zweiter Fall (nunmehr § 528 Abs. 2 Ziff. 3 öZPO normiert damit eine ‚Vollunanfechtbarkeit' zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen (Fasching, aaO, 458 mwN)." (OGH LES 2002, 247 [248]).
Demnach kann daraus, dass in Österreich § 526 öZPO zusätzlich zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Rekursentscheidungen ein (im entsprechenden § 496 ZPO nicht enthaltener) genereller Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen über Kostenrekurse geschaffen wurde, nur abgeleitet werden, dass in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich (auch) difforme Entscheidungen des Obergerichtes über Kostenrekurse angefochtenen werden können. Nur konforme Entscheidungen über Kostenrekurse können gemäss § 496 ZPO ebenso wie konforme Entscheidungen in der Hauptsache nicht angefochten werden (in diesem Sinn auch Ivo Elkuch et al., ZPO-Kommentar, Schaan 2002, Anm. 2 zu § 55 ZPO).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können deshalb schon im Anwendungsbereich von § 496 ZPO keineswegs alle Kostenrekursentscheidungen an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden. Umso weniger kann bei anderen Rechtsmittelausschlüssen, wie beim im Beschwerdefall relevanten § 72 Abs. 3 ZPO, eine generelle Ausnahme zugunsten der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen postuliert werden. Hieran ändert auch nichts, dass nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV nicht eindeutige Gesetzesbestimmungen im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind. Denn aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich kein entsprechender Auslegungsspielraum. Denn der Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO enthält keinerlei Einschränkungen und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber hiervon Kostenentscheidungen ausnehmen wollte.
Wenn sich der Beschwerdeführer schliesslich auch auf § 55 ZPO stützt, so ist für ihn hieraus ebenfalls nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Kostenentscheidungen im Rahmen von Urteilen des Land- oder Obergerichtes ohne gleichzeitige Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache nur mittels Rekurs angefochten werden können. Daraus kann aber selbstverständlich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein solcher Rekurs in jedem Fall möglich sein muss und dass diese allgemeine Bestimmung deshalb den spezifischen, in der Zivilprozessordnung enthaltenen Rechtsmittelausschlüssen vorginge (siehe Ivo Elkuch et al., a. a. O.).
3.3. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Recht des Beschwerdeführers auf Beschwerde gemäss Art. 43 Satz 1 LV nicht verletzt.
4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall auch das Rechtsverzögerungsverbot verletzt habe.
Wie die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung ausführen, begründet der Beschwerdeführer diese Grundrechtsrüge nicht näher, sodass an sich nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Wie aber die Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht ausführen, liesse sich diese Rüge auch gar nicht begründen, da zwischen der Entscheidung des Obergerichtes und derjenigen des Obersten Gerichtshofes weniger als ein halbes Jahr verging.
5. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die materiellen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig seien.
5.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes um sogenannte obiter dicta, also um eine an sich nicht erforderliche Zusatzbegründung handelt, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vornherein keine Grundrechtsverletzungen darstellen können (StGH 2008/146, Erw. 5; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 367 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Davon abgesehen führt der Oberste Gerichtshof aber auch zu Recht aus, dass sich das Obergericht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für das hier betroffene Zwischenverfahren an die auch aus der Sicht des Staatsgerichtshofes verfassungskonforme Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten hat, wonach die Bemessungsgrundlage in Verfahrenshilfesachen gemäss dem mutmasslichen Kostenaufwand (analog zu § 60 Abs. 2 ZPO) festgesetzt wird (so OGH LES 2006, 236).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnern waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.