StGH 2011/109
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Mag. Martina Herberstein Rechtsanwältin 9487 Gamprin-Bendern
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04EG.2008.58-115, sowie Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 04EG.2008.58-119
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 8'755.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04 EG.2008.58-115, wird zurückgewiesen.
3. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 04 EG.2008.58-119, wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 561.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil des Landgerichtes vom 22. Juli 2009 (ON 51) wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 1962 geschlossene und beim Standesamt X, zu Nr. 13/1 62 beurkundete Ehe geschieden, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt und im Weiteren der Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin, beginnend mit September 2008, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 715.00 zu bezahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen und die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben.
2. Mit Urteil vom 30. November 2009 (ON 73) gab das Obergericht der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichtes (ON 51) erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 73) erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2009 (wohl richtig: 2010) (ON 81) Folge und hob das angefochtene Urteil des Obergerichtes mit dem Auftrag zu ergänzenden Feststellungen auf.
3. Das Obergericht gab mit Urteil vom 23. September 2010 (ON 101) der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in den Punkten 3 und 4 des Urteilstenors dahingehend, dass sie wie folgt zu lauten habe:
"Der Kläger A ist schuldig, der Beklagten B, beginnend mit September 2008, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 715.00 zu bezahlen, dies bis einschliesslich 31.01.2010 und ab 01.02.2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils bis zum 05. eines jeden Monats im Vorhinein.
Das Unterhaltsmehrbegehren wird abgewiesen."
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 101) insoweit Revision an den Obersten Gerichtshof, als es ihn schuldig erkannte, der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum September 2008 bis Januar 2010 einen den Betrag von CHF 200.00 um CHF 515.00 übersteigenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Beschwerdeführer begehrte, auch für diesen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag von nur CHF 200.00 und nicht, wie vom Erstgericht und dem Berufungsgericht erkannt, CHF 715.00 bezahlen zu müssen, und beantragte daher, der Oberste Gerichtshof wolle das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; in eventu den Tenor dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt werde, der Beschwerdegegnerin beginnend mit September 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (ON 103), beim Landgericht am 2. November 2010, eingelangt, machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner am 28. Oktober 2010 eingebrachten Revision ON 102.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 (ON 106) teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht zudem mit, dass er das Revisionsverfahren in Eigenregie führe, er sich im Revisionsverfahren selbst vertrete und für die Dauer des Revisionsverfahrens auf die Mitwirkung des ihm am 20. August 2009 (ON 53 und 58) beigegebenen Verfahrenshelfers verzichte.
6. Mit Urteil vom 9. März 2011 (ON 115) hat der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Urteil des Obergerichtes (ON 101) bestätigt. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof, soweit gegenständlich wesentlich, wie folgt:
Dem Beschwerdeführer sei zu Handen seines Rechtsvertreters das bekämpfte Urteil des Obergerichtes (ON 101) am 1. Oktober 2010 zugestellt worden. Seine Eingabe vom 29. Oktober 2010 (ON 103), beim Landgericht am 2. November 2010 eingelangt, sei daher verspätet gewesen, sodass die Eingabe schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen sei. Ergänzend sei auf den Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" hinzuweisen, wonach die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung sei, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zustehe. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtsmittels würden gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossen und seien damit unzulässig und a Iimine zurückzuweisen (Verweis auf LES 2009, 42).
7. Mit Schreiben vom 28. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Ober-sten Gerichtshof die Berichtigung und allfällige Ergänzung des Urteils ON 115.
8. Diesen Berichtigungsantrag hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2011 (ON 119) abgewiesen und dies wie folgt begründet:
8.1. Mit seinem Urteil vom 9. März 2011 habe der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 23. September 2010 (ON 101) keine Folge gegeben. Im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofes sei überdies die Eingabe des Beschwerdeführers ON 103 zurückgewiesen worden.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2010, welche beim Landgericht am 2. November 2010 eingelangt sei, ergänzende Ausführungen zu der am 28. Oktober 2010 eingebrachten Revision ON 102 erhoben habe.
Die Zurückweisung der Eingabe ON 103 sei zusammengefasst damit begründet worden, dass diese nach Ablauf der mit dem am 1. Oktober 2010 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils in Gang gesetzten Revisionsfrist überreicht worden und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Auch sei diese Eingabe als gegen den näher dargelegten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossend unzulässig und a limine zurückzuweisen.
Mit seinem Schreiben vom 28. März 2011 habe der Beschwerdeführer die Berichtigung des auf Seite 31 des Urteils des Obersten Gerichtshofes unter Punkt 9 dargestellten Tatbestandes beantragt. Seine Eingabe vom 29. Oktober 2013 (gemeint 2010) sei nicht erst am 2. November 2011 (gemeint 2010), sondern im Wege des Telefaxes noch innert offener Frist am 29. Oktober 2011 (gemeint 2010) beim Landgericht eingelangt, was durch das dem Berichtigungsantrag beigeschlossene Sendeprotokoll bewiesen werde, welches die Absendung am 29. Oktober 2010 um 19.43 Uhr ausweise. Auch habe das Landgericht die Eingabe, so der Beschwerdeführer, als Einheit mit der Revisionsschrift betrachtet, diese nicht zurückgewiesen und dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Damit sei ein allfälliger Verstoss gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels geheilt worden. Für den Fall, dass der Tatbestand, wie beantragt, berichtigt werden könne oder müsse, werde eine die Entscheidungsgründe des Urteiles des Obersten Gerichtshofes berichtigende Urteilsergänzung erbeten.
8.2. Gemäss § 419 ZPO (Verweis auf § 419 öZPO) könne das Gericht, so der Oberste Gerichtshof, die Berichtigung u. a. von Schreib- und Rechenfehlern oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten in seinem Urteil jederzeit vornehmen.
Gemäss § 416 Abs. 2 ZPO (Verweis auf § 416 Abs. 2 öZPO) sei das Gericht grundsätzlich an seine Entscheidung auch dann gebunden, wenn diese unrichtig sein sollte. Mit dem Institut der Urteilsberichtigung solle verhindert werden, dass wegen offenbarer Irrtümer ein Rechtsmittelgericht bzw. im Falle eines im ordentlichen Rechtsweg nicht anfechtbaren Urteils des Obersten Gerichtshofes der Staatsgerichtshof befasst werde. Daraus folge, dass nur "offenbare Unrichtigkeiten" Gegenstand einer Berichtigung sein könnten; nur in diesem Fall liege eine Diskrepanz zwischen der kundgemachten Entscheidung und dem Entscheidungswillen des Gerichtes so klar auf der Hand, dass es keines besonderen Verfahrens zur Feststellung des Entscheidungswillens bedürfe. Die Unrichtigkeit müsse deshalb nach überwiegender Rechtsprechung offen zu Tage treten (Verweis auf Bydlinski in Fasching/Konecny III § 419 ZPO Rz. 1, 2; JBl 9161/637). Eine solche Unrichtigkeit im Sinne des § 419 ZPO hafte dem Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht an.
Die Eingabe des Beschwerdeführers sei laut Eingangsstampiglie des Landgerichtes am 2. November 2010 um 07.33 Uhr bei Gericht eingelangt. Aus dem Gerichtsakt und namentlich der Eingabe des Beschwerdeführers habe sich kein Hinweis darauf ergeben, ob bzw. wann die laut dem nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegten Fax-Sendevermerk offenbar am 29. Oktober 2010 um 19.42 Uhr an eine Faxnummer des Landgerichtes übermittelte Eingabe tatsächlich beim Landgericht eingegangen sei. Nähere Erhebungen hiezu würden sich im nunmehrigen Verfahrensstadium erübrigen, weil die nach der Aktenlage indizierte Zurückweisung der Eingabe ON 103 jedenfalls dem Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofes entsprochen habe und im Berichtigungswege von vorneherein nicht korrigiert werden könnte.
Bei den - im Übrigen unzutreffenden - Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einmaligkeit einer Rechtsmittelschrift und deren vermeintlichen Sanierung handle es sich von vorneherein um keinen offenkundigen, einer Berichtigung zugänglichen Entscheidungsfehler gemäss § 419 ZPO.
Der Berichtigungsantrag habe deshalb abgewiesen werden müssen. Schon deshalb fehle eine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Ergänzung der Entscheidungsgründe des Urteiles des Obersten Gerichtshofes im Sinne des § 423 ZPO.
9. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshof vom 9. März 2011 (ON 115) sowie gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 10. Juni 2011 (ON 119) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des verfassungsmässigen Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtenen Entscheidungen aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil sowie durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, das Urteil sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Seine Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren verbunden.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer- soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Der am 20. Juni 2011 ausgefertigte Beschluss ON 119 vom 10. Juni 2011 "dürfte das letztinstanzliche Urteil ON 115 vom 09.03.2011 enderledigt haben".
Die Individualbeschwerde sei somit fristgerecht, weil dem Beschwerdeführer weder das Urteil ON 115 noch der Beschluss ON 119 zugestellt worden seien. Dass beide Entscheidungen der Kanzlei seines vorinstanzlichen Verfahrenshelfers (RA Mag iur. C) "bekannt gegeben" worden seien, ersetze deren förmliche, den Fristenlauf auslösende Zustellung unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht. Diese hätte allein an den Beschwerdeführer persönlich geschehen müssen, nachdem er dem Landgericht mitgeteilt habe, dass ihn der vorinstanzliche Verfahrenshelfer in dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr vertrete.
Für den Fall, dass die Zustellungen des Urteils ON 115 und des Beschlusses ON 119 an den ehemaligen Verfahrenshelfer auch als solche an den Beschwerdeführer gelten sollten, sei diese Individualbeschwerde noch immer fristgerecht, sofern der Staatsgerichtshof anerkenne, dass der am 20. Juni 2011 ausgefertigte Beschluss ON 119 eine den Fristenlauf auslösende, das Ietztinstanzliche Verfahren enderledigende Entscheidung darstelle. So jedenfalls könne der Beschluss ON 119 des Obersten Gerichtshofes zu verstehen sein, "welcher in der Durchführung eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens als Vorstufe einer Anhörung des Staatsgerichtshofes sehe". Hinzuweisen sei auch auf das deutsche Zivilprozessrecht, in das jüngst zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts die nach § 321a ZPO möglichen Gehörsrügen aufgenommen worden seien. Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 7. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer um Zustellung der hier gerügten Entscheidungen gebeten. Sollten die beiden Entscheidungen ihm noch zugestellt werden, gelte diese Individualbeschwerde als im Anschluss an diese Zustellung erhoben. Vorbehalten bleibe ihre Rücknahme für den Fall, dass dem Antrag auf Vollstreckungsschutz keine Folge gegeben werden könne.
9.2. Der Beschwerdeführer sehe sich "zu Unrecht" dadurch beschwert, dass
a). ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, indem das Revisionsgericht und vorher schon das Berufungsgericht die von ihm verfassten Schriftsätze ON 103 und ON 52/68 unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels zurückgewiesen habe, und
b). die Vorinstanzen im Ergebnis willkürlich entschieden hätten, indem sie das erstinstanzliche Urteil und die Rügen des Beschwerdeführers in den Folgeverfahren fehlerhaft interpretiert und mit ihrer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Entscheidung gebilligt hätten, die nicht zu vertreten sei.
9.3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer sodann Folgendes aus:
Die vom Beschwerdeführer erwogene Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen,
a). dass der Oberste Gerichtshof im letztinstanzlichen Urteil ON 115 und im "enderledigenden Beschluss" ON119 den Schriftsatz des Beschwerdeführers ON 103mit dem Argument der nur einmal zulässigen Einlegung eines Rechtsmittels zurückgewiesen habe; sowie
b). dass der Oberste Gerichtshof mit seiner im Urteil ON 115 getroffenen Erwägung, die Revision des Beschwerdeführers sei nicht gesetzmässig ausgeführt worden, weil über die Rügen der Nichtanrechnung der der Beschwerdegegnerin erlassenen Wohnkosten und der mangelhaften Beweiswürdigung nur das Berufungsgericht habe entscheiden können. Zudem weil der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung der Schriftsätze ON 52 und ON 68 durch das Obergericht bestätigt habe.
Zu den Schriftsätzen ON 52 und ON 68 - welche mit Urteil des Obergerichtes ON 73 nicht beachtet bzw. zurückgewiesen wurden - bringt der Beschwerdeführer vor, dass der vorliegende Fall zeige, dass dort, wo Eingaben ohne konkrete Prüfung zurückgewiesen würden, auch ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Willkürverbot gegeben sei.
Den Urteilen ON 73 des Berufungsgerichtes und ON 115 des Revisionsgerichtes zufolge habe der Beschwerdeführer seine Rechtsmittel nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer denke, dass die beiden Gerichte dies ohne die Zurückweisung der Eingaben ON 52, ON 68 und ON 103 so nicht hätten entscheiden können. Das heisse, er müsse davon ausgehen, dass die genannten Gerichte das auch erkannt hätten und formaljuristisch zwar korrekt, aber in der Sache selbst gegen besseres Wissen geurteilt hätten. Und das bedeute, dass der Beschwerdeführer allein eines überspitzten Formalismus wegen, mit dem die Gerichte seine Eingaben unberücksichtigt gelassen hätten, nicht zu seinem Recht habe kommen können.
9.4. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Zum Wohnvorteil der Beschwerdegegnerin:
In sämtlichen Instanzen habe der Beschwerdeführer immer wieder betont und ausführlich erläutert, dass und warum die Beschwerdegegnerin besser gestellt sei als er, indem sie keine Wohnkosten habe. Er habe die Auffassung vertreten, dass diese Besserstellung nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Dass die Beschwerdegegnerin keine Wohnkosten habe, sei vom Erstgericht richtig erkannt und so von den Folgeinstanzen auch übernommen worden. Richtig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin in einem Hause wohne, dass nicht ihr gehöre, sondern im Grundbuch auf den Namen der 5 gemeinsamen Kinder eingetragen sei. Und unangefochten sei, dass sich der Beschwerdeführer auf die Besserstellung der Beschwerdegegnerin dann nicht berufen dürfe, wenn die 5 gemeinsamen Kinder der Parteien es wären, die der Beschwerdegegnerin das von ihr inne gehabte Wohnrecht finanzieren würden.
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers:
In sämtlichen Instanzen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein eigener Unterhalt gefährdet sei, wenn er monatlich die vom Erstgericht der Beschwerdegegnerin zugesprochene Summe von CHF 715.00 zahlen und er sich mit dem ihm vom Erstgericht zugebilligten Existenzminimum von CHF 1'980.00 begnügen müsse.
In seinen Schriftsätzen seien drei Überlegungen enthalten, mit denen er die Anerkennung eines höheren Existenzminimums begehre:
Zum einen seine Vorbehalte gegen die Zulässigkeit der Einbeziehung der ihm bewilligten Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessung; diese Vorbehalte seien von den beiden Rechtsmittelgerichten nachvollziehbar entkräftet worden und würden deshalb nicht erneut zur Diskussion gestellt.
Zum zweiten seine Bedenken gegen den Rückgriff auf das exekutionsrechtliche Existenzminimum von CHF 1'980.00 mit der Begründung, dass die Begrenzung bewilligter Ergänzungsleistungen auf bestimmte Höchstbeträge ein für deren Empfänger eigenes Existenzminimum involviere; dieser Überlegung liege die Entscheidung des Erstgerichtes zugrunde, dass unterschieden werden müsse zwischen der Bemessung des Unterhalts (berechnet mit CHF 754.40) und der davon unabhängigen, auf CHF 715.00 festgesetzten Unterhaltsverpflichtung; das Berufungsgericht habe das verneint (Verweis auf Seite 12 ON 73), während sich das Revisionsgericht dazu nicht geäussert habe (Verweis auf Seite 18 im Beschluss ON 81; Seite 32 im Urteil ON 115).
Und zum dritten seinen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung, der auch als solcher keine Zustimmung des diese Überlegung erörternden Revisionsgerichtes gefunden habe.
Was die zweitgenannte Überlegung anbelange, so hätten sich die beiden Rechtsmittelgerichte weder ausreichend noch nachvollziehbar geäussert. Das Revisionsgericht habe sich darauf beschränkt, die Exekutionsordnung als nicht anwendbar darzustellen. Genau das sei aber auch das Anliegen des Beschwerdeführers gewesen. Warum es trotzdem der erstgerichtlichen Anwendung des exekutionsrechtlichen Existenzminimums zugestimmt habe, erscheine dem Beschwerdeführer ein nicht unwillkürlicher Widerspruch in sich zu sein.
Was die drittgenannte Überlegung anbelange, so habe der Beschwerdeführer vorgetragen, dass ihm nach Abzug der von dem Erstgericht festgestellten und dem Berufungsgericht übernommenen Wohn- und Krankenversicherungskosten nur noch CHF 360.00 zur Deckung seines persönlichen Grundbedarfs verbleiben würden. Demgegenüber stünden der Beschwerdegegnerin gemäss den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes CHF 1'186.51 monatlich zur Verfügung, wobei sie davon (wie vom Erstgericht festgestellt) keine Ausgaben für Wohn- und Wohnnebenkosten (wie z. B. für Strom, Müll, Kaminfeger, Steuern und Versicherungen) und Krankenversicherungskosten zu tätigen habe, weil sie in dem Haus in Überlingen gratis wohne. Deshalb sei im vorliegenden Fall anstelle der vom Erstgericht vorgenommenen und dem Berufungsgericht übernommenen Berechnung der Unterhaltspflicht eine Billigkeitsentscheidung nach Art. 68 Abs. 3 EheG zu treffen.
Dieses Vorbringen habe das Revisionsgericht in seinem Beschluss ON 81 ignoriert.
Ersichtlich gehe das Revisionsgericht davon aus, dass es mehrere Methoden für die Festsetzung der Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten gebe. Nicht nachzuvollziehen sei, dass eine Billigkeitsentscheidung daran scheitern solle, dass sich das Erstgericht zu der von ihm angewandten Methode (ohne Begründung!) entschieden habe und das Revisionsgericht diese Entscheidung damit rechtfertige, dass dabei auch der eigene Unterhalt des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei und dieser deshalb auch nicht gefährdet sein könne und der vom Erstgericht auf monatlich CHF 715.00 festgesetzte Unterhalt also auch nicht unbillig sein könne.
Dies seien ein nicht mehr vertretbares Ergebnis und ein Verstoss gegen das Willkürverbot. Billigkeitsentscheidungen seien immer dann geboten, wenn die rechtstheoretisch richtige Entscheidung in ihrem Ergebnis nicht hinnehmbar sei. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass rechtstheoretisch richtige Entscheidungen Billigkeitsentscheidungen ausschliessen würden, scheine dem Beschwerdeführer ein "nicht zu vertretendes juristisches Neuland" zu sein.
Wenn davon auszugehen sei, dass es mehrere Methoden für die Festsetzung eines Unterhaltes in Scheidungssachen gebe, dann dürfte das auch bedeuten, dass das Gericht zu prüfen hätte, welche der möglichen Methoden es im Einzelfalle anzuwenden habe. Geschehe das nicht und beschränke sich das Gericht auf die üblicherweise angewandte Methode, dann seien falsche und nicht vertretbare Ergebnisse vorprogrammiert. Deshalb sei ein verfassungswidriges Prozedere schon dann gegeben, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, eine Methodenprüfung unterbleibe.
Willkürlich sei zudem das Unterhaltsurteil, das nicht vollstreckt werden könne, weil der Beschwerdeführer kein pfändbares Vermögen oder Einkommen besitze. Ein solches Urteil sei ein von einer rechtsstaatlichen Rechtsprechung nicht getragenes "Unding". Dass der Beschwerdeführer nicht leisten könne, werde die Beschwerdegegnerin nicht hindern, die Vollstreckung zu versuchen. Dem Rechtsfrieden, dessen Verwirklichung die vornehmste Aufgabe der Rechtsprechung sein sollte, sei damit nicht gedient.
10. Mit Schreiben vom 2. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit E-Mail vom 2. August 2011 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin auf eine Gegenäusserung.
12. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 18. August 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge gegeben, als im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum September 2008 bis Januar 2010 einen den Betrag von CHF 200.00 um CHF 515.00 übersteigenden monatlichen Unterhaltsbeitrag nicht zu bezahlen hat.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Sowohl das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04 EG.2008.58-115, als auch der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 04 EG.2008.58-119, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Individualbeschwerde ist auch formgerecht eingebracht worden.
2. Doch fragt es sich, ob die gegenständliche Individualbeschwerde gegen das Urteil ON 115 des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 fristgerecht eingebracht worden ist. Gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG kann eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben werden.
2.1. Das angefochtene Urteil ON 115 vom 9. März 2011 wurde dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers am 16. März 2011 zugestellt (siehe Empfangsbestätigung zu ON 115), welcher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tage eine Kopie des angefochtenen Urteils ON 115 (siehe Beilage 1c zur Individualbeschwerde) übermittelte. Dies obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2010 (ON 106) dem Landgericht mitgeteilt hatte, dass er für die Dauer des Revisionsverfahrens "auf die Mitwirkung des Verfahrenshelfers verzichte und das Verfahren in Eigenregie führe". Am 28. März 2011 beantragte sodann der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof die Berichtigung des angefochtenen Urteils, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt (d. h. am 28. März 2011) das angefochtene Urteil (ON 115) tatsächlich zugekommen ist. Damit wurde eine allenfalls mangelhafte Zustellung des angefochtenen Urteils geheilt (vgl. dazu Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Zivilprozessrecht7 [2009] Rz. 470). Denn gemäss Art. 7 ZustG gilt bei allfälligen Zustellungsmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. An der tatsächlichen Kenntnisnahme und damit rechtsgültigen Zustellung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2010 (ON 106) dem Landgericht mitgeteilt hatte, dass er für die Dauer des Revisionsverfahrens auf die Mitwirkung des Verfahrenshelfers verzichte und das Verfahren in Eigenregie führe. Auch der Berichtigungsantrag vom 28. März 2011 (ON 116) hatte keinen Einfluss auf den Fristenlauf für die Einbringung der Individualbeschwerde, da auch ohne Berichtigung für den Rechtsmittelwerber über den materiellen Inhalt der Entscheidung kein Zweifel bestehen konnte (Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 3 C 69/96-88, Leitsatz 1a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die Frist für die Einbringung der Individualbeschwerde gegen das Urteil ON 115 des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 spätestens am 25. April 2012 abgelaufen ist.
2.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Somit wurde die gegenständliche Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 115) nicht fristgerecht erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Folglich ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 115) betreffen, nicht weiter einzugehen.
2.3. Der gleichzeitig angefochtene Beschluss ON 119 des Obersten Gerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 zugestellt. Somit wurde die gegenständliche Individualbeschwerde diesbezüglich fristgerecht eingebracht. Da dieser Beschluss, wie oben ausgeführt, auch als letztinstanzlich und enderledigend zu qualifizieren ist, hat der Staatsgerichtshof auf die gegenständliche Individualbeschwerde materiell einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend, u. a. weil der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ON 119 den Schriftsatz ON 103 des Beschwerdeführers mit dem Argument der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen habe.
3.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346).
3.2. Mit dem angefochtenen Beschluss ON 119 vom 10. Juni 2011 hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Urteils (ON 115) abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat dies insbesondere damit begründet, dass er an sein Urteil ON 115 gebunden sei und eine Berichtigung nur im Falle einer Unrichtigkeit gemäss § 419 ZPO, u. a. bei Schreib- und Rechenfehlern oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, zulässig sei. Eine Unrichtigkeit gemäss § 419 ZPO liege hier allerdings nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich somit der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ON 119 lediglich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung des angefochtenen Urteils ON 115 befasst, nicht jedoch mit der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatzes ON 103. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, betreffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einmaligkeit des Rechtsmittels von Vornherein keine im Sinne von § 419 ZPO berichtigungsfähigen Aspekte.
3.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV vor.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Willkürverbots.
Gegenständlich ist lediglich der Beschluss ON 119 des Obersten Gerichtshofes Anfechtungsobjekt, und nicht die Entscheidungen ON 51 des Erstgerichtes, ON 73 des Berufungsgerichtes und/oder ON 81 des Revisionsgerichtes. Auch die Willkürrügen im Zusammenhang mit dem Wohnanteil und/oder mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners betreffen nicht den Beschluss ON 119 des Obersten Gerichtshofes bzw. den entsprechenden Berichtigungsantrag zu ON 115. Somit erübrigt es sich auf diese Willkürrüge näher einzugehen.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde bezüglich des Beschlusses ON 119 keine Folge zu geben war.
6. Was den - im Übrigen nicht näher begründeten - Verfahrenshilfeantrag angeht, so ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen ohne Weiteres, dass dieser schon mangels Erfolgsaussicht der vorliegenden Individualbeschwerde abzuweisen war. Denn einerseits war die Beschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 115) gemäss Art. 43 StGHG als verspätet zurückzuweisen und andererseits waren sowohl die Gehörsrüge als auch die Willkürrüge gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 119) von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg, da sich die Willkürrüge, wie oben in Erw. 4. dargetan, nicht auf das verfahrensgegenständliche Anfechtungsobjekt (ON 119) bezog und sich die Gehörsrüge im Sinne der Urteilserwägungen zu 3.2 als gegenstandslos erweist, da sich der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss zu ON 119 gar nicht mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels bzw. konkret mit der Zulässigkeit des Schriftsatzes des Beschwerdeführers ON 103 näher auseinanderzusetzen brauchte.
7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von CHF 561.00 setzen sich aus der noch nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), aus der gegenständlichen Urteilsgebühr im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. August 2011 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde gegen das angefochtene Urteil ON 115 zurückgewiesen sowie der Individualbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ON 119 keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (StGH 2009/13, Erw. 5).