StGH 2011/100
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L AG
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressort Justiz der Regierung vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad ( 11RS.2009.110-24)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressorts Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. August 2009, RHS 2009/231, OH/kaad (11 RS.2009.110-24), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2009.110 bewilligte das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit Schreiben vom 19. August 2009 die vom Rechtshilferichter beantragte Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr Landrichter
Das Ressort Justiz beehrt sich mitzuteilen, dass vorbehaltlich der Bewilligung der Rechtshilfe durch das Landgericht der Teilnahme des polnischen Ermittlungsbeamten im gegenständlichen Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG zugestimmt wird.
Das Ressort Justiz hat die Angelegenheit geprüft und kommt zur Ansicht, dass die Teilnahme des polnischen Staatsanwaltes A sowie des Oberkommissars B in diesem Verfahren aufgrund der Vielzahl der involvierten juristischen Personen und der Komplexität des Falles durchaus sinnvoll erscheint.
Mit freundlichen Grüssen
(...)."
2. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Bewilligung der Regierung vollumfänglich wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret der Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts bzw. des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, der Eigentumsgarantie sowie des Privatsphären- und Geheimnisschutzes, angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Ressort Justiz) vom 19. August 2009, RHS 2009/231 (ON 24), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sind und deshalb die angefochtene Verfügung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
2.1. Zu den allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen bringen die Beschwerdeführerinnen u. a. vor:
Der Staatsgerichtshof habe in den Entscheidungen zu StGH 2010/2, 21 und 22 bereits festgestellt, dass die Verfügungen ON 12 und ON 24 direkt beim Staatsgerichtshof anfechtbar seien.
Die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 seien im Verwaltungsverfahren ergangen und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss Art. 85 Abs. 3 letzter Satz LVG laufe die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehle. Die Frist für die Bekämpfung der beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 habe mangels Rechtsmittelbelehrung noch überhaupt nicht zu laufen begonnen, weshalb die gegenständliche Individualbeschwerde jedenfalls rechtzeitig sei.
Beide Beschwerdeführerinnen seien unstreitig Parteien des Verfahrens 11 RS.2009.110 und damit auch Parteien jenes Verfahrens, in dem die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 erlassen worden seien. Die Parteien seien daher auch Parteien im vorangegangenen (Verwaltungs-)Verfahren im Sinne von Art. 16 StGHG gewesen. Die Parteistellung sei im Übrigen vom Staatsgerichtshof bereits festgestellt worden, weil die Verfügungen ON 12 und ON 24 gemäss den Erkenntnissen zu StGH 2010/2, 21 und 22 den Beschwerdeführerinnen zuzustellen gewesen wären.
Der Staatsgerichtshof habe zu StGH 2010/2, 21 und 22 festgestellt, dass die Verfügungen ON 12 und ON 24 direkt beim Staatsgerichtshof angefochten werden könnten. Die beiden angefochtenen Entscheidungen des Ressorts Justiz seien daher letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Als juristische Personen des Privatrechts seien die Beschwerdeführerinnen im Übrigen grundrechtsfähig und antrags- und beschwerdeberechtigt.
2.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe in den Judikaten zu StGH 2010/2, 21 und 22 festgestellt, dass die Regierung (Ressort Justiz) bei Erlass der Verfügungen ON 12 und ON 24 gegen die verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht verstossen habe. Die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 bestünden aus einem vorgegebenen kurzen und gleichlautenden Textbaustein. Es sei für die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu ihrer Ansicht gelangt sei. Wenn man eine solche Teilnahme - wie gegenständlich - damit zu rechtfertigen versuche, dass sie wegen der Vielzahl der involvierten juristischen Personen und der Komplexität des Falles sinnvoll erscheine, so sei das ungenügend.
2.3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof habe in den Judikaten zu StGH 2010/2, 21 und 22 auch festgestellt, dass die belangte Behörde bei Erlass der Verfügungen ON 12 und ON 24 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt habe. Diese Verletzung sei evident. Die Verfügungen ON 12 und ON 24 seien den Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung bis heute nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Keine der Beschwerdeführerinnen sei vor der Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2009 informiert worden. Da die Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt worden sei, sei der Beizung der ausländischen Beamten unzulässig gewesen.
2.4. Zur Verletzung des Rechts auf effektive Beschwerdeführung wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Die Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen seien während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens in die Sphäre der ausländischen ersuchenden Behörde gelangt, noch bevor überhaupt über die Zulässigkeit der Rechtshilfe abschliessend entschieden worden sei. Das Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens sei (jedenfalls zu einem Teil) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten der ausländischen Behörde irreversibel vorweggenommen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien damit in ihrem Recht auf effektive Beschwerdeführung verletzt worden. Das Beschwerderecht dürfe gerade nicht nur formeller Art sein, sondern müsse einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben. Dem Grundrecht nach Art. 43 LV sei insbesondere dort Sorge zu tragen, wo eine behördliche Massnahme für den Beschwerdeführer - wie gegenständlich - einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich gegen diesen massiven Eingriff in ihre grundrechtsgeschützten Bereiche des Eigentums sowie des Privatsphären- und Geheimnisschutzes nicht, schon gar nicht effektiv rechtlich schützen können. Sie seien nämlich über die Teilnahme der ausländischen Behördevertreter an den Rechtshilfemassnahmen nicht informiert worden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidungen den Beschwerdeführerinnen (bis heute) nicht zugestellt.
2.5. Die Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Privatsphären- und Geheimnisschutzes wird wie folgt begründet:
Eine Beschlagnahme von Dokumenten greife massiv in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Eigentumsschutz sowie auf Privatsphären- und Geheimnisschutz des Betroffenen ein. Ein Grundrechtseingriff müsse (u. a.) immer verhältnismässig sein.
Die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter erweise sich im konkreten Fall als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff. Der massiven Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen, deren Abwehr im Rechtshilfeverfahren Vorrang habe, stehe nämlich kein erkennbarer Nutzen oder ein erkennbares Interesse der ausländischen Behörde gegenüber. Es sei in keiner Weise ersichtlich, welchen (rechtskonformen) Nutzen die von der belangten Behörde mit den Verfügungen ON 12 und ON 24 bewilligte Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter hätten oder welches (legitime) Interesse der ausländischen Behörden dadurch bedient werden solle. Es sei auch kein verfahrensrechtlicher oder ökonomischer Vorteil erzielt, sondern einfach pauschal alle Unterlagen beschlagnahmt worden, die mit den involvierten Personen und Gesellschaften zu tun hätten. Die anwesenden Behördenvertreter hätten keine Differenzierung danach vorgenommen, welche Unterlagen für die Strafverfolgungen relevant seien, und welche nicht; es sei - obwohl es sich um den Deliktszeitraum 1995 bis 1997 handeln solle - auch keine zeitliche Einschränkung vorgenommen worden. Die Unverhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes sei somit evident.
3. Mit Schreiben vom 1. August 2011 verzichtete die Regierung unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 18. August 2010 zum Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2010/79 sowie auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/168 und StGH 2010/69 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Gemäss amtlicher Kundmachung vom 14. bzw. 15. Februar 2011 sind die Beschwerdeführerin zu 1. am 15. Februar 2011 und die Beschwerdeführerin zu 2. am 14. Februar 2011 im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde richtet sich gegen die Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter bzw. das Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Ressorts Justiz) vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-24). Mit diesem Schreiben stimmte die Regierung gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG der Teilnahme der polnischen Ermittlungsbeamten, Herrn A und Herrn B, im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2009.110 zu. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich bei diesem Schreiben der Regierung bzw. des Ressorts Justiz um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (StGH 2009/205, Erw. 1 f.).
1.2. Hingegen fragt es sich im Rahmen der Eintretensvoraussetzungsprüfung weiters, ob die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG fristgerecht erhoben worden ist, denn einerseits datiert das gegenständlich mit Individualbeschwerde vom 30. Juni 2011 angefochtene Schreiben der Regierung bzw. des Ressorts Justiz vom 19. August 2009 und den Beschwerdeführerinnen bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter war seit der am 7. Mai 2010 erfolgten Zustellung der Urteile des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22, auf die die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nehmen, bekannt, dass ein solches Schreiben der Regierung bzw. die Bewilligung ausländischer Beamter durch das Ressort Justiz der Regierung direkt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof anfechtbar ist. Andererseits ist ihnen, auch wenn sie über den Gerichtsakt zu 11 RS.2009.110 faktisch Kenntnis von diesem Schreiben erlangt haben - ansonsten wäre ihnen die gegenständliche Beschwerdeführung gar nicht möglich gewesen -, dieses Schreiben nie formell von der Regierung zugestellt worden (vgl. den gleichentags entschiedenen Beschwerdefall zu StGH 2010/79).
1.3. Doch kann die Frage der fristgerechten Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde letztlich genauso offen gelassen werden, wie die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen, nachdem die Beschwerdeführerin zu 1. am 15. Februar 2011 und die Beschwerdeführerin zu 2. am 14. Februar 2011, somit noch vor Einleitung des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof, im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurden, da die Individualbeschwerde aus folgenden Erwägungen auch materiell nicht berechtigt ist:
2. Generell ist nämlich den von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen entgegenzuhalten, dass die in den von ihnen in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22 gemachten Erwägungen, die sich auf das gleichentags mit diesen Beschwerdefällen gefällte Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/168 beziehen, nicht rückwirkend gemeint waren und auch nicht so gemeint sein können, sodass insbesondere im Lichte des Rechtssicherheitsinteresses die vom Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/168 aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG nur für nach der Ausfertigung dieser Entscheidung (4. Mai 2010) erfolgte Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz zur Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen anwendbar sind (vgl. StGH 2010/69, Erw. 3.2).
Da im Beschwerdefall die Bewilligung des Ressorts Justiz schon mit Schreiben vom 19. August 2009 (ON 24) erfolgte, können sich die Beschwerdeführerinnen nunmehr mit ihrer gegenständlichen Individualbeschwerde vom 30. Juni 2011 nicht rückwirkend auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22, mit welchen die Entscheidung zu StGH 2009/168 bestätigt wurde, berufen, denn die neue Rechtsprechung ist auf den Beschwerdefall nicht anwendbar. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen gehen damit letztlich ins Leere (vgl. StGH 2010/69, Erw. 3.2 f.).
3. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.