StGH 2011/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beteiligte Partei: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 10HG.2009.159-38Beschluss des Obergerichtes vom 12. Mai 2011, 10HG.2009.159-42
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Mai 2011, 10 HG.2009.159-42, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichts-hofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückver-wiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exe-kution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Stiftung K (die nunmehrige Beschwerdegegnerin) wurde gemäss Errichtungsurkunde vom 25. März 1994 durch B, sowie F, errichtet. Die Stiftungsur-kunden wurden beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.
Als Stiftungsräte waren F und seine Ehegattin B sowie lic. iur. C bestellt. Als Zweck der Stiftung ist in den Statuten ausgeführt, dass er in der Aufrechterhaltung, der Bewahrung, dem Schutz, der Restaurierung, der Analyse, der Ausstellung und Bekanntmachung der Bücher und Dokumente, die das Archiv der Grafen F bilden, liegt. Nach den Statuten war als Stiftungspräsidentin auf Lebenszeit Dona B, vorgesehen, der in diesem Amt der älteste Sohn Don D nachfolgen sollte. Nach dessen Tod stehe das Recht auf Nachfolge im Amt des Stiftungspräsidenten dessen direkten Nachkommen, vorzüglich männlichen Geschlechtes, zu, sohin dem ältesten Sohn Don D. Bei Wegfall einer Linie sollte die nächste Seitenlinie zum Zuge kommen, dies wäre der nächstälteste Sohn der Beschwerdeführerin, Don A, der nunmehrige Beschwerdeführer. Don F senior verstarb am XX. Juni XXXX, Dona B am X. Dezember XXXX. Für die Auflösung der Stiftung war statutarisch festgehalten, dass das Eigentum am Archiv sowie an den anderen Vermögenswerten an eine andere entsprechende Stiftung oder analoge private Institution übertragen werden muss, die denselben Zweck verfolgt. Neben dem Archiv samt Möbeln und Truhen wurden auch beträchtliche Vermögen in die Stiftung eingebracht. Mit Beschluss vom 24. April 2001 verfügte der Stiftungsrat, dem nach dem Tod von Don F der älteste Sohn D, die Präsidentin Dona B und C angehörten, die Auflösung der Stiftung K und die Liquidation und stellte fest, dass die Archive im Eigentum von Dona B stünden.
Am 29. September 2005 leitete der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass die Stiftung über Vermögen verfüge und deshalb noch Rechtspersönlichkeit habe, ein Regierungsverfahren im Hinblick auf die Stiftungsaufsicht ein. Da die Kompetenz (gemeinnützige Stiftung - Familienstiftung) nicht klar war, brachte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 weiters beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung der Stiftungsaufsicht ein. Schliesslich wurde vom Obersten Gerichtshof die Rechtsfürsorgesache dem Staatsgerichtshof zur Lösung eines positiven Kompetenzkonfliktes mit dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Staatsgerichtshof entschied mit Urteil vom 9. Dezember 2008, dass die Stiftung K der Regierungsaufsicht untersteht. Er begründete dies damit, dass keine Ausnahme gemäss Art. 564 Abs 1 PGR alt vorliege, weil es sich weder um eine Stiftung handle, die nur Vermögen verwalte und die Erträgnisse verteile noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien.
2. Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer
a). die Beschlüsse über die Liquidation und Auflösung der betroffenen Stiftung in den Jahren 2000/2001 als gesetz- und statutenwidrig aufzuheben,
b). Massnahmen zur Rückführung der entzogenen Vermögenswerte zu treffen,
c). einen neuen Stiftungsrat zu bestellen,
d). den Antragsteller als neuen Präsidenten der betroffenen Stiftung zu bestätigen und
e). die betroffene Stiftung als gemeinnützig einzutragen.
3. Zunächst hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, es liege Streitanhängigkeit vor, da noch ein Verfahren bei der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde behänge.
4. Dem Rekurs der antragstellenden Partei gab das Obergericht mit Beschluss vom 17. Juni 2010 Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Das Obergericht bejahte zunächst die Parteifähigkeit der aufgelösten Stiftung auch unter der Rechtslage nach Inkrafttreten der Stiftungsrechtsnovelle LGBI. 2008 Nr. 220. Auch die Antragslegitimation des Beschwerdeführers wurde in diesem Beschluss des Obergerichtes nach der Rechtslage gemäss Stiftungsrechtsnovelle LGBI. 2008 Nr. 220 überprüft und bejaht. Eine Streitanhängigkeit liege nicht vor, da nach den nach den Übergangsbestimmungen anzuwendenden neuen Bestimmungen (§ 29 PGR) neben der permanenten Stiftungsaufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde für gemeinnützige Stiftungen auch das Gericht für gewisse repressive Massnahmen zuständig sei und angerufen werden könne. Dem Erstgericht sei sohin aufgetragen, nach Beteiligung der Stiftungsaufsichtsbehörde am Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
5. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2010, ON 21, sämtliche Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
5.1. Das Landgericht hat insbesondere Feststellungen zur Einbringung von Wert-schriften zugunsten des Kontos der betroffenen Stiftung und zu Überweisungsaufträgen von diesem Konto getroffen. Es wurde auch festgestellt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde am 6. Juli 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sich für sie keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergäben; zumal gemäss dem weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens für das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren für gemeinnützige Stiftungen immer noch die Regierung und nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde zuständig sei.
5.2. In der rechtlichen Beurteilung wiederholte das Landgericht im Wesentlichen die Erwägungen des Obergerichtes in seinem aufhebenden Beschluss. Ausserdem führte das Landgericht aus, dass die Stiftungsbeteiligten in Art. 552 § 3 PGR (neu) definiert würden. Danach seien die Stiftungsbeteiligten der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten sowie die Organe der Stiftung gemäss §§ 11, 24, 27 und 28 PGR sowie die Mitglieder dieser Organe. Der Antragsteller zähle nicht zu diesem Personenkreis, deshalb komme ihm keine Antragslegitimation nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR zu. Somit seien die Anträge zurückzuweisen.
6. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2011 dem Rekurs des Beschwerdeführers Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Landgericht zur allfälligen neuen Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Das Obergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im aufhebenden Beschluss vom 17. Juli 2010 habe das Obergericht die Antragslegitimation des Beschwerdeführers ausdrücklich und begründet bejaht. Daran sei das Erstgericht gebunden gewesen. Auch in der gegenständlichen Entscheidung sei das Rekursgericht an diese Rechtsansicht gebunden. Allein aufgrund dieser Bindungswirkung erübrige sich eine weitere Diskussion über den Begriff des "Beteiligten" nach dem alten Stiftungsrecht bzw. § 29 PGR neu. Diese Rechtsfrage könne im gegenständlichen Fall nur durch den Obersten Gerichtshof als nächste Instanz gelöst werden. Es sei daher der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach allenfalls neuer Verhandlung aufzutragen gewesen. Es seien dann die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der beantragten einzelnen Massnahmen zu treffen und daraus die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen.
7. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. April 2011 (ON 38) Folge. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zur vom Obergericht relevierten Frage der Antragslegitimation des Beschwerdeführers im Sinne von § 29 Abs. 4 StiftG werde im Revisionsrekurs ausgeführt, dass diese zu bezweifeln sei, nachdem allein aufgrund der Feststellungen des Obergerichtes nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer als Stiftungsbeteiligter im Sinne des § 3 StiftG zu betrachten sei.
Zu dieser Frage führe Jakob (Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz. 469) aus, dass § 29 Abs. 4 StiftG die Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Art. 564 Abs. 4 PGR aF fortführe. Nach dieser Regelung sei jeder antragsberechtigt gewesen, "der an einer bestimmungsmässigen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauchs ein Interesse" gehabt habe. Diese Umschreibung decke sich mit der allgemeinen Lehre zur Aktivlegitimation von Stiftungsbeteiligten, welche auf einem "berechtigten Interesse" basiere (Jakob, Stiftung, Rz. 469). Es sei nicht recht ersichtlich, dass die gesetzliche Neufassung die Rechte der Stiftungsbeteiligten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand habe reduzieren wollen. Es sei daher über eine teleologische Auslegung aus dieser Bestimmung zu folgern, dass unter den Stiftungsbeteiligten im Sinne des § 29 Abs. 4 StiftG die Beteiligten des § 3 StiftG aufzufassen seien sowie diejenigen, denen darüber hinaus ein berechtigtes Interesse zukomme (Jakob, Stiftung, Rz. 469).
Diesen Ausführungen vermöge der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen: Der Wortlaut des § 29 Abs. 4 StiftG stelle auf eine Antragsbefugnis jedes "Stiftungsbeteiligten" ab. Es sei kein gesetzlicher Hinweis ersichtlich, wonach bei den Antragsberechtigten dieser Bestimmung etwa ein anderer Kreis von "Stiftungsbeteiligten" vom Gesetzgeber zugrunde gelegt worden sei als in § 3 StiftG, welcher - unter der Marginalrubrik "Stiftungsbeteiligte" - diesen Kreis abschliessend definiere. Dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts (Nr. 13/2008) lasse sich zur Definition des Begriffs der Stiftungsbeteiligten in § 3 der ausdrückliche Hinweis entnehmen, dass "die Rechtsstellung des Stiftungsbeteiligten vor allem für die Parteistellung in stiftungsbezogenen Verfahren von Bedeutung" sei, wobei in der darauf folgenden Klammer mit beispielsweisen Normzitaten gerade auf "§ 29 Abs. 4" hingewiesen werde. Damit erscheine aber klargestellt, dass die Bestimmung des § 3 StiftG den Begriff der Stiftungsbeteiligten auch für die Bestimmung des § 29 Abs. 4 StiftG normieren sollte.
Der Oberste Gerichtshof erachte es daher als geboten, den Kreis der Stiftungsbeteiligten gemäss § 3 StiftG als jenen Personenkreis aufzufassen, der ausschliesslich zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren gemäss § 29 Abs. 4 StiftG legitimiert sei.
Auf die im Revisionsrekurs der Stiftungsaufsichtsbehörde relevierte Frage der Streitanhängigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen, weil bereits die Antragslegitimation des Beschwerdeführers aus den vorgenannten Gründen zu verneinen sei.
Dem Revisionsrekurs der Stiftungsaufsichtsbehörde sei daher Folge zu geben.
Dem Obergericht sei aufzutragen, über den Rekurs des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (fehlende Antragslegitimation) zu entscheiden.
8. Das Obergericht hat dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (ON 42) keine Folge gegeben und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Zufolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beantragung stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR nicht legitimiert sei. Somit sei dem Rekurs keine Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen.
9. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Mai 2011 (ON 42) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, auf willkürfreie Behandlung und auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die vorgenannten Entscheidungen daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof (in eventu: an das Obergericht) zurückverweisen.
9.1. Zum Sachverhalt bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Die gegenständliche Stiftungsaufsichtsache sei bereits Gegenstand von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gewesen. Verwiesen werden könne auf die Lösung eines positiven Kompetenzkonflikts mit Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2008/98, StGH 2008/99 und StGH 2008/106. Dieses Urteil sei das Resultat einer sowohl von den ordentlichen Gerichten (Verfahren 10 HG.2007.20, 10 HG.2008.20) als auch vom Verwaltungsgerichtshof im Regierungsaufsichtsverfahren (VGH 2008/12) bejahten Zuständigkeit zur Durchführung der Stiftungsaufsicht über die betroffene Stiftung gewesen. Weiters verwiesen werden könne auf das Urteil StGH 2007/43, StGH 2007/74 und StGH 2007/86 sowie das Urteil StGH 2008/69. Im Prinzip sei es stets darum gegangen, dass der Beschwerdeführer (seit dem Jahr 2005) bemüht sei, die rechtswidrige Liquidation und Auflösung der betroffenen gemeinnützigen Stiftung - im Sinne seiner verstorbenen Eltern als Stifter - im Rahmen der Stiftungsaufsicht rückgängig zu machen, während die damals bei der Stiftungsauflösung beteiligten Stiftungsräte bestrebt seien, eine Untersuchung der näheren Umstände oder irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu verhindern. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Das im Anschluss an das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 fortgesetzte Regierungsaufsichtsverfahren behänge derzeit beim Verwaltungsgerichtshof (VGH 2010/81).
Zum Sachverhalt werde auf die Zusammenfassungen in den angefochtenen Entscheidungen verwiesen. Für das gegenständliche Verfahren hervorzuheben seien die nachfolgenden Umstände und Abläufe:
Im Verfahren 10 HG.2008.20 (10 HG.2007.20) habe der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 einen Antrag zur Begründung der gerichtlichen Stiftungsaufsicht über die betroffene Stiftung sowie die Entscheidung über konkrete Aufsichtsmassnahmen eingebracht. Zentrales Thema in jenem Verfahren sei bereits die Antragslegitimation des Beschwerdeführers (nach altem Stiftungsrecht) gewesen. Das Obergericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008, ON 8, die Rechtsauffassung vertreten, dass nur der Stifter, der Stiftungsvorstand, die Stiftungsgeniesser sowie die Begünstigten einschliesslich der Anwärter auf Begünstigtengenuss beteiligt und damit antragslegitimiert im Sinne des Art. 567 Abs. 1 PGR(alt) seien (unter Verweis auf LES 2007, 130 und LES 2006, 410). Insoweit liege ein Unterschied zum "Interessierten" im Sinne des Art. 564 Abs. 4 PGR(alt) (öffentliche Aufsicht durch die Regierung) vor. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer so ein Beteiligter an der (aufgelösten) Stiftung gewesen sei. Auch wenn auf den Zweck der Stiftung gemäss Antrag, nämlich die Verwaltung, Erhaltung und Bewahrung der Familienarchive, abgestellt werde, könne nahezu ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Begünstigter oder Begünstigtenanwärter sei. Ergänzend habe das Obergericht die Feststellung getroffen, dass der einzige Zweck der betroffenen Stiftung die Verwaltung, der Erhalt und die Bewahrung der Familienarchive der Grafen von F sei. Über Rekurs des Beschwerdeführers habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2008, ON 13, entschieden, dass nach dem festgestellten Stiftungszweck die Angehörigen jener Familie, deren Archive Gegenstand des Stiftungszwecks seien, Zweckadressaten und damit auch "Beteiligte" im Sinne des Art. 567 Abs. 1 PGR(alt) seien, weshalb der Beschwerdeführer antragslegitimiert sei (LES 2008, 346).
Während in der Folge das Obergericht die Zuständigkeit zur gerichtlichen Stiftungsaufsicht verneint habe, sei dieselbe vom Obersten Gerichtshof in ON 23 bejaht worden. Bei der betroffenen Stiftung handle es sich um eine "Familienstiftung" im Sinne des Ausnahmetatbestandes des Art. 564 Abs. 1 PGR(alt), wobei die Angehörigen der Familie "Zweckadressaten" dieser Stiftung seien. Es sei zutreffend, dass die angeführten Ziele im Interesse der Familie der Grafen von F lägen.
Demgegenüber habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 die Rechtsauffassung vertreten, dass nicht allein das Familieninteresse an der Erhaltung des Archivs berücksichtigt werden dürfe, sondern eine Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse vorzunehmen sei, wobei der Staatsgerichtshof ein klares Übergewicht des öffentlichen Interesses an dem ein wichtiges spanisches Kulturgut darstellenden Archiv gesehen habe. Deshalb sei allein die Regierung für die Stiftungsaufsicht zuständig.
Nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts per 1. April 2009 habe der Beschwerdeführer am 14. September 2009 den gegenständlichen (10 HG.2009.159) Antrag auf Einleitung der gerichtlichen Stiftungsaufsicht und Anordnung gebotener Massnahmen eingebracht, nachdem die Regierung mit ihrer Entscheidung vom 24. März 2009 zu RA 2009/681-1742 unter Berufung auf das neue Stiftungsrecht das Aufsichtsverfahren beendet und die Akten dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde übermittelt habe. Da von Seiten der STIFA, bei welcher offenbar laufend von Seiten der früheren Stiftungsräte interveniert worden sei (ohne den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise einzubinden), keine Anträge an das Landgericht zu erwarten gewesen seien, habe der Beschwerdeführer selbst den gegenständlichen Aufsichtsantrag gestellt. Es habe abermals Unklarheit bestanden, welche Behörde nun in Anbetracht des neuen Stiftungsrechts für was zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei vor dem gleichen Problem wie zuvor beim alten Stiftungsrecht gestanden. Erst mit Urteil zu VGH 2009/137 vom 11. März 2010 habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass in Ausnahme zu den intertemporalrechtlichen Grundsätzen auf behängende Verfahren das alte Verfahrensrecht anwendbar bleiben solle, wenn hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität bestehe (unter Verweis auf Rechtsprechung des BGer), weshalb das Regierungsaufsichtsverfahren von der Regierung nach altem Recht fortzusetzen sei.
Unter Berufung auf Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz. 469, habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag an das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Beteiligtenbegriff in Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR jenen in Art. 564 Abs. 4 PGR(alt) weiterführe. Nach den Gesetzesmaterialien zum neuen Stiftungsrecht sei eine Stärkung und keine Schwächung der Stiftungsaufsicht beabsichtigt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer als engstes Familienmitglied ohne Weiteres auch als Begünstigter (Zweckadressat) der betroffenen (gemeinnützigen) Stiftung. Der Beschwerdeführer als Familienmitglied sowie als Testamentsvollstrecker sei aber nicht nur als rechtlich Interessierter und als Begünstigter anzusehen. Vielmehr sei er seit der rechtswidrigen Liquidation und Auflösung der betroffenen Stiftung deren neuer Präsident gemäss Art. XI i. V. m. Art. VI der Statuten. Die von D initiierte rechts- und statutenwidrige Liquidation und Auflösung samt Zugriff auf das erhebliche Vermögen sei ohne Zweifel als Angriff auf die Stiftung gemäss Art. VI der Statuten zu sehen, sodass er und alle seine Rechtsnachfolger rückwirkend jedes Recht in Bezug auf die betroffene Stiftung verloren hätten. Demnach sei der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Mutter am 8. Dezember 2007 der neue Präsident gemäss Art. XI der Statuten. Als solcher sei er prädestiniert, den vorliegenden Aufsichtsantrag zu stellen.
Mit Beschluss ON 4 habe das Landgericht festgestellt: "Der Antragsteller war kein Begünstigter der Stiftung K." Zur Begründung dieser Feststellung sei angeführt worden, dass aus keiner vorgelegten Urkunde hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Begünstigter der Stiftung gewesen sei. In seinem Rekurs vom 9. März 2010 habe der Beschwerdeführer diese "Tatsachenfeststellung" unter Verweis auf LES 2008, 346, wonach der Beschwerdeführer gemäss dem statutarischen Stiftungszweck sehr wohl Zweckadressat und damit Begünstigter der betroffenen Stiftung sei, bekämpft. Auch habe der Staatsgerichtshof in StGH 2008/98, Erw. 2, bestätigt, dass der Stiftungszweck - wenn auch nicht überwiegend - auch im Familieninteresse liege, weshalb der Beschwerdeführer als Sohn der Stifter Begünstigter der betroffenen Stiftung sei.
Im Beschluss ON 15 habe das Obergericht erwogen, ob sich an der Parteifähigkeit der betroffenen Stiftung und dann an der Antragslegitimation des Beschwerdeführers durch das Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes mit 1. April 2009 eine Änderung ergeben hat, und habe die Parteifähigkeit der aufgelösten Stiftung wie bisher bejaht. An der rechtlichen Beurteilung zur Antragslegitimation gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. April 2008 (10 HG.2008.20-13) habe sich nach dem neuen Stiftungsrecht ebenfalls nichts geändert (Zweckadressat als Beteiligter im Sinne des Art. 567 Abs. 1 PGR[alt]). Die Feststellungsrüge des Beschwerdeführers sei vom Obergericht nicht explizit behandelt worden, nachdem die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zweckadressat in rechtlicher Beurteilung angenommen worden sei.
Die Sache sei damit an das Landgericht zurückverwiesen worden.
In seinem ergänzenden Vorbringen ON 17 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bereits konkrete Massnahmen, darunter, dass der Beschwerdeführer als neuer Präsident der betroffenen Stiftung bestätigt werde, gestellt habe. In seinem neuerlichen Beschluss ON 21 habe das Landgericht sämtliche Anträge abgewiesen und abermals die bereits zuvor vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung getroffen, wonach er kein Begünstigter der betroffenen Stiftung sei; dies mit derselben Beweiswürdigung wie im ersten Beschluss. Eine Auseinandersetzung mit LES 2008, 346 bzw. mit dem Vorakt 10 HG.2008.20 und dem Vortrag des Beschwerdeführers, er sei Zweckadressat, sei nicht erfolgt. Aus dieser Feststellung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu diesem Kreis der in Art. 552 § 3 PGR definierten Personen gehöre, weshalb ihm keine Antragslegitimation nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR zukomme.
In seinem Rekurs von 9. November 2010 habe der Beschwerdeführer abermals die genannte Feststellung des Erstgerichtes bekämpft. Die Feststellung zur fehlenden Begünstigtenstellung sei nach Auffassung des Beschwerdeführers eine rechtliche Beurteilung, die bereits vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 3. April 2008 zu 10 HG.2008.20-13 und im gegenständlichen Verfahren auch vom Obergericht im Beschluss ON 15 dahin vorgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Begünstigter der betroffenen Stiftung sei, da er als Familienangehöriger Adressat des festgestellten Stiftungszwecks sei. Die Beweiswürdigung sei daher angesichts des statutarischen Stiftungszwecks nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei abermals darauf verwiesen worden, dass der Beschwerdeführer der zweitälteste Sohn der Stifter sei, weshalb er wegen des Ausschlusses von D und dessen Nachkommen der Nachfolger als Präsident der betroffenen Stiftung sei.
Diesem Rekurs des Beschwerdeführers sei vom Obergericht mit Beschluss ON 28 unter Verweis auf die Bindungswirkung zu einer Vorentscheidung Folge gegeben worden. Allein aufgrund dieser Bindungswirkung erübrige sich eine weitere Diskussion über den Begriff "Beteiligten" nach dem alten Stiftungsrecht bzw. § 29 PGR(neu). Abermals habe das Obergericht nicht die Feststellungsrüge des Beschwerdeführers behandelt, der durch die Entscheidung jedoch nicht beschwert gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes habe nun das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde einen Revisionsrekurs eingereicht und habe in erster Linie die Unzuständigkeit bzw. die Streitanhängigkeit geltend gemacht. In einem Nebensatz sei auch die Antragslegitimation des Beschwerdeführers bezweifelt worden. In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 3. März 2011 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Zugehöriger des Destinatärkreises der von seinen Eltern errichteten betroffenen Stiftung und auch deren Präsident seit ihrer rechtswidrigen Liquidation und Auflösung gemäss Art. IX. i. V. m. Art. Vl. der Statuten vom 25. März 1994 sei. Generell solle sich aus dem neuen Stiftungsaufsichtsrecht keine Beschränkung der Antragslegitimation gegenüber dem alten Recht ergeben, da dies offenkundig nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen sei (unter Hinweis auf die Absicht, die Aufsicht als "Qualitäts-Label" des liechtensteinischen Stiftungsrechts definieren). Weiters sei der Beschwerdeführer nach wie vor als Begünstigter der betroffenen Stiftung zu qualifizieren, da zwischenzeitig keine Änderung des Stiftungszwecks eingetreten sei und er sei - wie bereits im Antrag vorgetragen - der designierte Präsident des Stiftungsrats gemäss Statuten. Seine Antragslegitimation ergebe sich daher auch aus seiner Beteiligtenstellung. Davon abgesehen sei nicht erkennbar, weshalb die Aufklärung und Beurteilung der höchst zweifelhaften Liquidierung der betroffenen Stiftung unterbleiben solle - es gebe offenkundig niemanden, der sonst die Wiederherstellung der überwiegend gemeinnützigen Stiftung und die Rückführung der zweckgebundenen Vermögenswerte anstrebe.
In seinem angefochtenen Beschluss ON 38 setze sich der Oberste Gerichtshof mit dem Begriff des Stiftungsbeteiligten im Sinne des § 29 Abs. 4 StiftG auseinander und komme zum Schluss, dass er der Lehrmeinung von Jakob, a. a. O., mangels eines gesetzlichen Hinweises nicht folge. Der Oberste Gerichtshof habe es daher als geboten erachtet, den Kreis der Stiftungsbeteiligten gemäss § 3 StiftG als jenen Personenkreis aufzufassen, der ausschliesslich zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren gemäss § 29 Abs. 4 StiftG legitimiert sei. Nach dieser grundsätzlichen rechtlichen Auslegung des Begriffs "Stiftungsbeteiligten" in § 29 Abs. 4 StiftG ziehe der Oberste Gerichtshof ohne jede weitere Begründung folgenden Schluss:
"Auf die im Revisionsrekurs der Stiftungsaufsichtsbehörde relevierte Frage der Streitanhängigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen, weil bereits die Antragslegitimation des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen zu verneinen ist."
Deshalb habe der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (fehlende Antragslegitimation) zu entscheiden. Eine Auseinandersetzung mit LES 2008, 346, gemäss welcher der Beschwerdeführer aufgrund des (erstarrten) Stiftungszwecks sehr wohl Stiftungsbeteiligter, nämlich Zweckadressat und damit Begünstigter sei, mit dem in jeder Instanz wiederholten Vorbringen dazu und zur Stellung als neuer Präsident sei nicht erfolgt.
Noch vor dem ebenfalls gegenständlich bekämpften Beschluss des Obergerichtes ON 42 habe D am 27. April 2011 einen Antrag auf Akteneinsicht in den Verfahrensakt 10 HG.2009.159 gestellt. In diesem Antrag habe er in seiner Funktion als früherer Präsident des Stiftungsrats der betroffenen Stiftung behauptet, dass die betroffene Stiftung im Wesentlichen eine Stiftung zugunsten des jeweiligen Conde de F gewesen sei und dass die liquiden Vermögenswerte der Stiftung (rund CHF 15 Millionen) "hauptsächlich zum Vorteil des jeweiligen Präsidenten" dagewesen seien, weshalb er als Begünstigungsberechtigter der betroffenen Stiftung anzusehen sei (!).
Im ebenfalls angefochtenen Beschluss ON 42 habe das Obergericht neuerlich über den Rekurs des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Diese Entscheidung beschränke sich ausser einer zusammengefassten Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes auf folgenden Absatz:
"Zufolge der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Beantragung stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR nicht legitimiert ist. Somit war dem Rekurs keine Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen."
Weiter sei der Rekurs des Beschwerdeführers nicht behandelt worden; so sei etwa auch seine Feststellungsrüge (abermals) nicht behandelt worden. Ebenso wenig behandelt worden sei sein wiederholtes Vorbringen zu seiner Begünstigtenstellung als Zweckadressat der betroffenen Stiftung gemäss früherer Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes und auch seine Stellung als Präsident der betroffenen Stiftung aufgrund der näher bezeichneten Statutenbestimmungen.
9.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 LV wird wie folgt begründet:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege dann, wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine Begründung gänzlich fehle, eine Verletzung der Begründungspflicht vor (StGH 2005/84). Dies treffe bei den angefochtenen Beschlüssen leider mehrfach zu:
Es sei offenkundig, dass mit den angefochtenen Entscheidungen die entscheidungsrelevanten Punkte zur Frage der Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu einem guten Teil nicht nur nicht begründet, sondern gar nicht behandelt worden seien. Dazu genüge ein Verweis auf den eingangs dargelegten Sachverhalt, aus dem sich klar ergebe, dass der Beschwerdeführer beginnend mit seinem Antrag ON 1 und dann in jeder Instanz mehrfach dargelegt habe, auf welcher Grundlage ihm eine Beteiligtenstellung a) als Begünstigter und b) als Präsident (= Stiftungsvorstandsmitglied) der betroffenen Stiftung zukomme. Beide Punkte seien in den beiden bekämpften Entscheidungen überhaupt nicht behandelt worden. Eine Bekämpfung des Beschlusses ON 38 des Obersten Gerichtshofes beim Staatsgerichtshof sei dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens des Enderledigungskriteriums nicht möglich gewesen.
Gemäss LES 2008, 346, decke sich der Beteiligtenbegriff des Art. 567 Abs. 1 PGR(alt) (Stifter, Stiftungsvorstand und Stiftungsgeniesser = Begünstigte) genau mit jenem in Art. 552 § 3 PGR und ebenfalls gemäss diesem Judikat qualifiziere der Beschwerdeführer als solcher Beteiligter der betroffenen Stiftung, nämlich als Zweckadressat = Begünstigter. Selbst wenn also der Oberste Gerichtshof in seinem bekämpften Beschluss zur Auffassung komme, dass nach neuem Stiftungsrecht entgegen der Lehrmeinung von Jakob nicht der "Interessierte" i. S. d. Art. 564 PGR(alt) zur Antragstellung an das Aufsichtsgericht legitimiert sei, so hätte weiter untersucht werden müssen, ob der Beschwerdeführer nicht als Beteiligter qualifiziere, was eben vom Obersten Gerichtshof in LES 2008, 346 bereits bejaht worden sei. Ebenso hätte untersucht werden müssen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile nicht (designierter) Stiftungsvorstand der betroffenen Stiftung sei.
Hinzu komme, dass das Obergericht in seinem bekämpften Beschluss auf den Rekurs des Beschwerdeführers überhaupt nicht mehr eingehe, insbesondere auch nicht auf die explizite Feststellungsrüge zu jener Feststellung, auf welcher (vermutlich) die unbegründete Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes beruhe.
Die angefochtenen Entscheidungen seien damit derart mangelhaft, dass auch die Grenze der Willkür überschritten sei. Ebenso wenig sei dem Beschwerdeführer mit dem vollständigen Übergehen seiner Argumente zur Beteiligtenstellung ein faires Verfahren bzw. rechtliches Gehör i. S. d. Art. 6 EMRK zuteil geworden.
Ein weiterer Begründungsmangel könne darin erblickt werden, dass sich der Oberste Gerichtshof in der durchaus bedeutsamen Rechtsfrage der Antragslegitimation zur Stiftungsaufsicht ausschliesslich auf eine historische und grammatikalische Interpretation stütze, während die teleologischen (und überzeugenden) Argumente von Prof. Jakob nicht nach den herrschenden Prinzipien der Methodenlehre abwägend miteinbezogen würden.
Die Rechtsfrage seiner Antragslegitimation gehe für den Beschwerdeführer über das vorliegende Verfahren hinaus. Wenn etwa im Rahmen des Regierungsaufsichtsverfahrens nach altem Stiftungsrecht die betroffene Stiftung (irgendwann) reaktiviert werde, so wäre mit dem gegenständlichen Verfahren ein Präjudiz geschaffen, das den Beschwerdeführer vermutlich auch in Zukunft daran hindern würde, im Bedarfsfall Anträge gemäss § 29 Abs. 4 StiftG an das Landgericht zu stellen.
9.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
In beiden angefochtenen Entscheidungen werde übersehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem explizit die Bestätigung als neuer Präsident der betroffenen Stiftung beantragt habe. Unabhängig davon, ob ein solcher Antrag berechtigt bzw. zulässig sei oder nicht, sollte ausser Zweifel stehen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Antragstellung antragslegitimiert sein müsse. Zumindest dieser Punkt hätte materiell entschieden werden müssen, da ein potentieller Stiftungsvorstand von Fragen seine Funktion betreffend unmittelbar rechtlich betroffen sei. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb hier die Antragslegitimation fehlen sollte, zumal ein Mitglied des Stiftungsvorstands ohnehin Beteiligter sei.
Sollte der Oberste Gerichtshof entgegen seiner Entscheidung LES 2008, 346 nun stillschweigend angenommen haben, dass der Beschwerdeführer doch nicht Begünstigter der betroffenen Stiftung sei, so wäre eine solche Auffassung nicht vertretbar und damit willkürlich. Nach dem festgestellten Stiftungszweck liege dieser eindeutig (auch) im Interesse der betroffenen Familie der Grafen von F, deren Mitglieder deshalb Zweckadressaten seien. Gerade bei gemeinnützigen Stiftungen (die noch dazu nie unter Aufsicht gestellt bzw. eingetragen worden seien) sei der Begünstigtenbegriff weit zu ziehen, um überhaupt zu einem Begünstigten zu gelangen. Eine Stiftung ohne Zweckadressaten könnte keine Existenz erlangen. Vorliegend sei nicht erkennbar, wer Begünstigter der betroffenen Stiftung und damit antragslegitimiert sein solle, wenn nicht die engsten Familienmitglieder.
10. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 1. Juli 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 verzichtete auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung.
12. Die beteiligte Partei wiederum verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2011 auf die Erstattung einer Gegenäusserung.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. Mai 2011, 10 HG.2009.159-42, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Hingegen ist die ebenfalls angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 38 kein geeignetes Anfechtungsobjekt für die vorliegende Individualbeschwerde, da diese Entscheidung, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht enderledigend war. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren faktisch auch die Verfassungsmässigkeit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die Grundlage für den Beschluss des Obergerichtes ON 42 war, zu prüfen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 38 (und damit auch die Entscheidung des Obergerichtes ON 42) die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletze, weil der Oberste Gerichtshof die Frage der Antragslegitimation des Beschwerdeführers gemäss § 29 Abs. 4 StiftG ausschliesslich auf eine historische und grammatikalische Interpretation stütze, während die überzeugenden teleologischen Argumente von Dominique Jakob (Die liechtensteinische Stiftung, [2009] Rz. 469) nicht nach den herrschenden Prinzipien der Methodenlehre abwägend einbezogen worden seien.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Dieser Begründungsrüge des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof führt in der Entscheidung ON 38 die Rechtsauffassung von Jakob und dessen Betonung der teleologischen Auslegung präzise aus und hält dem seine eigene Auffassung entgegen, dass eine grammatikalische und historische Auslegung vorzuziehen sei. Der Oberste Gerichtshof bringt damit genügend klar zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung die teleologischen Erwägungen von Jakob eben nicht ausreichen, um über den bei Heranziehung der Umschreibung der Stiftungsbeteiligten in § 3 StiftG genügend klaren, auch durch die Gesetzesmaterialen bestätigten Gesetzeswortlaut hinwegzugehen.
2.3. Damit ist der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV Genüge getan.
3. Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen im Zusammenhang mit der oberstgerichtlichen Auslegung von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG keine Willkürrüge. Eine solche wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch aus folgenden Erwägungen nicht erfolgsträchtig:
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch eine Auslegung entgegen dem Wortlaut vor dem Willkürverbot standhalten (StGH 2008/169, Erw. 3.1; StGH 2007/72, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf Daniel Thürer, Recht, Gericht, Gerechtigkeit, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 88 [94]). Dies ist jedoch ein Ausnahmefall. In der Regel wird umgekehrt einer grammatikalischen Auslegung, welche zudem, wie im Beschwerdefall, durch eine historische Auslegung unterlegt ist, der Vorzug zu geben sein. Jedenfalls wird eine solche Wortauslegung nur ganz selten als geradezu willkürlich zu qualifizieren sein. Dies gilt auch für den Beschwerdefall. Auch wenn die von Dominique Jakob vertretene teleologische Auslegung durchaus Sinn macht, so ist sie doch keineswegs derart zwingend, dass die gegenteilige grammatikalische und historische Auslegung als willkürlich qualifiziert werden müsste. Denn nach dem Auslegungsergebnis des Obersten Gerichtshofes wird der Kreis der Antragsberechtigten zwar auf die in § 3 StiftG genannten Stiftungsbeteiligten eingeschränkt; doch wird damit die für die jüngste Stiftungsrevision tatsächlich zentrale Kontrolle über das Gebaren des Stiftungsrats jedenfalls nicht derart dramatisch beschnitten, dass eine solche Auslegung vor dem Willkürverbot nicht standhalten würde.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung der Begründungspflicht, weil er sogar auf der Grundlage der engen oberstgerichtlichen Auslegung von § 29 Abs. 4 StiftG antragslegitimiert wäre.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in beiden Verfahrensgängen und auch noch einmal in der Revisionsrekursbeantwortung vom 3. März 2011 die Feststellung des Landgerichtes, dass er kein Stiftungsbegünstigter sei, bekämpft habe; dies zum einen unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2008, 346, wonach er gemäss dem statutarischen Stiftungszweck sehr wohl Zweckadressat und damit Begünstigter der Beschwerdegegnerin sei; und zum anderen, weil er aufgrund der rechtswidrigen Liquidation und Auflösung der Stiftung gemäss Art. 9 i. V. m. Art. VI. der Statuten vom 25. März 1994 (neuer bzw. designierter) Stiftungspräsident sei.
Diese Rüge ist berechtigt. Das Obergericht hatte im ersten Verfahrensgang keinen Anlass, sich mit dieser Rüge des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, da es die Auffassung vertrat, dass sich der Kreis der Antragsberechtigten gegenüber dem alten Recht sowieso nicht geändert habe; und im zweiten Verfahrensgang war das Obergericht an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden. Hingegen hätte der Oberste Gerichtshof auf diese bisher nicht behandelte Rüge eingehen müssen, weil der Beschwerdeführer eben geltend machte, dass er auch nach der engen Auslegung des Begriffs "Stiftungsbeteiligte" in § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG antragsberechtigt sei. Dem Staatsgerichtshof erscheint diese Rüge auch nicht als derart offensichtlich unberechtigt, dass sich der Oberste Gerichtshof damit überhaupt nicht hätte befassen müssen.
4.2. Damit beschlägt diese Feststellungsrüge des Beschwerdeführers einen für den Verfahrensausgang wesentlichen Punkt, zu welchem im Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 38 und damit aufgrund der Bindung des Obergerichtes an die in dieser Entscheidung vertretene oberstgerichtliche Rechtsauffassung auch im hier direkt angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 32 jegliche Begründung fehlt. Dies verstösst aber im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. Das Obergericht wird nun im weiteren Verfahrensgang unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes und unter entsprechender Einschränkung der Bindungswirkung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 38) zu prüfen haben, ob auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG die Antragslegitimation des Beschwerdeführers allenfalls doch zu bejahen ist.
6. In Bezug auf den Kostenspruch ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Geltendmachung kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.