StGH 2011/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduzund:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofesvom 21. März 2011, 05CG.2010.24-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2011, 05 CG.2010.24-35, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'664.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 29. Januar 2010 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin die Zahlung von EUR 395'200.00 s. A. aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgänger hätten im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet und verwaltet, deren Begünstigte auch die Beschwerdeführerin gewesen sei. Ein früherer Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe unbefugterweise Daten dieser Stiftung bzw. der Beschwerdeführerin entwendet und diese den deutschen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zugemittelt, was zur Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland geführt habe. Von diesem Datendiebstahl sei die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verspätet und erst zu einem Zeitpunkt informiert worden, als sie keine Selbstanzeige mehr habe erstatten können. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Deutschland sei von der Staatsanwaltschaft Bochum gegen Bezahlung einer Einstellungsauflage von EUR 300'000.00 gemäss § 153a dStPO eingestellt worden. Im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren seien der Beschwerdeführerin Vertretungskosten von EUR 95'200.00 erwachsen. Die Beschwerdegegnerin sei aus mehreren Gründen zum Ersatz dieser Beträge verpflichtet.
2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 11. Mai 2010 das Klagebegehren zur Gänze ab. Es vertrat dabei - dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin folgend - sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2007, 36 die Auffassung, dass es sich bei Steuerstrafen und den geltend gemachten Vertretungskosten um keinen ersatzfähigen Schaden handle. Dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Deutschland nach Zahlung eines Geldbetrages gemäss § 153a dStPO nach liechtensteinischer und österreichischer Diktion "diversionell" eingestellt worden sei, ändere nichts daran, dass die Einstellungsauflage nicht ersatzfähig sei.
3. Dieses Urteil des Landgerichtes wurde von der Beschwerdeführerin vollumgänglich mit Berufung bekämpft. Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, dass es sich bei der eingeklagten Einstellungsauflage um keine Strafe oder strafähnliche Massnahme handle und eine solche im Unterschied zu einer Bewährungsauflage ersatzfähig sei. Selbst als "Strafe" sei die Ersatzfähigkeit einer solchen Auflage zu bejahen.
3.1. Nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht regte der Präsident des Obergerichtes und Vorsitzende des 2. Senates B mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (ON 28) an alle Parteienvertreter die Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die diesem Gerichtshof am 5. Oktober 2010 vorgelegte Revision in der Rechtssache 06 CG.2009.162 an. Es gehe in jenem Verfahren um die Frage, ob es sich bei der Bewährungsauflage um einen ersatzfähigen Schaden handle, der auf die (idente) Beklagte (Beschwerdegegnerin) überwälzt werden könne. "Da nach Auffassung des Gefertigten die Bewährungsauflage durchaus mit der Einstellungsauflage verglichen werden könne, und somit der Entscheidung des F OGH für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Wirkung zukomme, erscheine eine amtswegige Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 6 CG.2009.162 aus Zweckmässigkeitsgründen angezeigt."
3.2. Die Beschwerdeführerin sprach sich mit Schriftsatz vom 9. November 2010 gegen die Unterbrechung des Berufungsverfahrens aus. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren 06 CG.2009.162 sei in keiner Weise präjudiziell. Im Unterschied zu der dort streitgegenständlichen Bewährungsauflage handle es sich bei der hier relevanten Einstellungsauflage gemäss § 153a dStPO - im Sinne des schon in der Klage und in der Berufung vertretenen Standpunktes - um "etwas vollkommen Anderes".
3.3. Mit Urteil vom 4. Februar 2011 entschied der Oberste Gerichtshof über das im Verfahren 06 CG.2009.162 (siehe www.gerichtsentscheide.li) erhobene Rechtsmittel.
3.4. Der Präsident und Senatsvorsitzende B beraumte nunmehr im beschwerdegegenständlichen Verfahren am 17. Februar 2011 die mündliche Berufungsverhandlung für den 23. März 2011 an. Die Vorladung an die Parteien beinhaltete auch die Besetzung des 2. Senates unter dem Vorsitz des Präsidenten sowie den Hinweis auf die Ablehnungsfrist des Art. 59 Abs. 3 GOG von fünf Tagen.
4. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 lehnte die Beschwerdeführerin daraufhin den Präsidenten des Obergerichtes als Vorsitzenden des 2. Senates in dieser Rechtssache als befangen ab und beantragte dem Ablehnungsgesuch stattzugeben. Ihren Ablehnungsantrag begründete sie u. a. damit, dass der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes B in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 somit bereits vor Anhörung der Ausführungen der Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung und vor Erörterung der Berufung eine vorgefasste Position zum Nachteil der Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) eingenommen habe. Er habe der Beschwerdeführerin unmissverständlich klar gemacht, dass er keine Unterscheidung zwischen einer Einstellungsauflage und einer Bewährungsauflage vorzunehmen gedenke. Dies bedeute, dass auch der Einstellungsauflage die Ersatzfähigkeit abgesprochen werden solle, obwohl sich diese von der Bewährungsauflage massgeblich unterscheide. Der Umstand, dass der Senatsvorsitzende bereits vor Anhörung der Berufungsausführungen im Rahmen einer Berufungsverhandlung bekannt gebe, dass er keine Unterscheidung zwischen dem gegenständlichen Fall und dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall vornehmen wolle, zeige ausserdem, dass der Senatsvorsitzende nicht beabsichtige, in irgendeiner Weise von seiner bereits zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgefassten Meinung abzurücken. Im Wesentlichen sei für den Vorsitzenden des zweiten Senates bereits völlig klar, wie er über die Berufung der Beschwerdeführerin entscheiden werde, egal was die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen werde. Gehe ein Richter jedoch nicht mit vollständiger Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Rechtssache heran, so liege regelmässig Befangenheit vor. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich ein Richter persönlich befangen fühle oder nicht. Es genüge grundsätzlich bereits der Anschein einer Befangenheit. Für diesen Anschein genügten bekanntlich Anhaltspunkte, welche geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Gerichtes in Zweifel zu ziehen. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich gegeben.
5. Der Präsident und Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes B nahm zu diesem Ablehnungsantrag mit E-Mail vom 10. März 2011 (ON 34) wie folgt Stellung:
"Mit Schreiben vom 28.10.2010 (ON 28) habe ich meine persönliche Auffassung zum Ausdruck gebracht, nämlich dass schadenersatzrechtlich die Bewährungsauflage durchaus mit der Einstellungsauflage verglichen werden kann, und deshalb - im Hinblick auf die präjudizielle Wirkung der ausstehenden OGH-Entscheidung - eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 6 CG.2009.162 angezeigt ist.
Zur Fassung des Unterbrechungsbeschlusses ist es nicht mehr gekommen, weil damals bereits absehbar war, dass die OGH-Entscheidung in nächster Zeit ergehen wird.
Offen ist auch, ob der Senat im Falle der Beschlussfassung sich meiner Meinung angeschlossen hätte. Jedenfalls fühle ich mich aufgrund der im oben erwähnten Schreiben geäusserten Auffassung völlig frei, über die Berufung der beklagten Partei und damit auch über die Frage der Ersatzfähigkeit der Einstellungsauflage zu entscheiden."
6. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes gab dem Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. März 2011 (ON 35) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Ablehnungsantrag sei nicht berechtigt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsrecht verwirkt.
Ein Ablehnungsgrund im Sinne des Art. 57 Bst. a GOG werde nicht behauptet. Vielmehr stütze die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung des Präsidenten und Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes darauf, dieser habe in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 eine bereits vorgefasste Meinung in dieser Rechtssache vertreten. Warum der Senatsvorsitzende von dieser Rechtsmeinung allenfalls auch im Lichte gewichtiger Argumente u. a. von Seiten der übrigen Senatsmitglieder "nicht abzugehen gedenke", werde lediglich behauptet, ohne dass sich dafür ein Anhaltspunkt im Akt finde.
Die Gründe, die eine Befangenheit bewirkten, seien (notwendigerweise) im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sei ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genüge schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters sei im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen. Es genüge, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Andererseits solle die Ablehnung aber auch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen könnten. Die Prüfung der Ablehnungsgründe auf ihren objektiven Gehalt solle damit auch das "Abschiessen" eines unvoreingenommenen Richters nur aus dem Grunde verhindern, weil er eine mit dem Ablehnungswerber nicht konforme Rechtsansicht vertrete. Die Prüfung der Ablehnungsgründe diene damit auch der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung eines Rechtsmissbrauchs (LES 2006, 259 m. w. N.).
Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, der Senatsvorsitzende werde sich bei der Entscheidung im vorliegenden Fall von anderen als rein sachlichen Motiven leiten lassen. Sie berufe sich allein auf dessen im Schreiben vom 28. Oktober 2010 vertretene Rechtsansicht. Darin sei kein Ablehnungsgrund zu erblicken. Eine Befangenheit liege nicht vor, wenn der Richter eine bestimmte Rechtsansicht vertrete, sei es in einem Inzidentstreit (z. B. bei der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung oder die Verfahrenshilfe) oder in einem gleichgelagerten Vorprozess oder aber in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung (EvBl 1990/145; Ballon in Fasching2 I § 19 Rz. 10 m. w. N.). Ein vergleichbarer Fall liege hier vor.
Grundsätzlich könnten und dürften Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren ausgetragen werden. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit sei, um es zu wiederholen, nicht die Abwehr einer vermeintlich unrichtigen Rechtsauffassung des Richters (LES 2006, 259).
Schon allein aus diesen Erwägungen sei der gegenständliche Ablehnungsantrag zu verwerfen gewesen.
Unabhängig davon entspreche es einem elementaren, in § 21 Abs. 2 öJN ausdrücklich normierten und auch in der Bestimmung des Art. 59 Abs. 3 GOG schlüssig festgeschriebenen Grundsatz, dass das Ablehnungsrecht verzicht- und verschweigbar (nach liechtensteinischer Diktion: verwirkbar) und deshalb auch zeitlich befristet sei. Ablehnungsgründe müssten sofort nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden und könnten nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter in die Verhandlung einlasse, Anträge stelle oder auch Schriftsätze einbringe. Der Kenntnis des Ablehnungsgesuches durch die Partei stehe die ihres Prozessbevollmächtigten gleich. Diese Kenntnis habe sowohl die Tatsachen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründeten, als auch die Person des mit der Rechtssache befassten Richters zu umfassen. Damit sollten Ablehnungsanträge ausgeschaltet werden, die erst vorgebracht würden, wenn sich aus dem Gang des Verfahrens ihre "taktische" Zweckmässigkeit ergebe (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. November 2006 zu 05 CG.1999.109; EvBl 1995/136; vgl. auch Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 21 JN E 1 ff.; RIS-Justiz RS0045982).
Vorliegend habe der Vorsitzende des Berufungssenates seine Rechtsansicht zur (schadenersatzrechtlichen) Vergleichbarkeit einer Einstellungs- mit der Bewährungsauflage gegenüber der Klägerin und ihren Vertretern bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 kundgetan. Dies habe die Beschwerdeführerin zwar veranlasst, dieser Rechtsauffassung zu widersprechen und ihren eigenen Standpunkt mit Schriftsatz vom 3. November 2010 erneut ausführlich vorzutragen. Ein Ablehnungsgrund sei jedoch aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Oktober 2010 auch nicht ansatzweise abgeleitet worden.
Damit habe die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gefertigten unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ihr auf eine vorgefasste Rechtsmeinung des Senatsvorsitzenden gestütztes Ablehnungsrecht verwirkt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass die Ablehnung binnen der 5-Tages-Frist des Art. 59 Abs. 3 GOG erfolgt und bezogen auf die Zustellungen der Besetzungsmitteilung für die Berufungsverhandlung nicht verfristet gewesen sei.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2011 (ON 35) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Beschluss in ihren verfassungsmässigen und durch die EMRK geschützten Rechten, insbesondere im Recht auf den ordentlichen Richter sowie im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde; den Beschluss deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch den Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Individualbeschwerde wird wie folgt begründet:
7.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Art. 33 Abs. 1 LV gebe dem Einzelnen nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und auf die richtige Besetzung des Gerichtes, sondern auch den Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter. Der grundrechtlich verbriefte Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter werde auch schon dann verletzt, wenn der blosse Anschein der Befangenheit bestehe (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003, Rz. 20 zu Art. 6 EMRK; Schaerz, Das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK, Zürich 2005, 60).
Gegenständlich liege jedenfalls zumindest ein Anschein der Befangenheit vor. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (ON 28) habe der Präsident des Obergerichtes B als Senatsvorsitzender des Berufungssenates in der Sache 05 CG.2010.24 ein Schreiben an die Parteien des Verfahrens gerichtet. In diesem Schreiben habe der Senatsvorsitzende den Parteien mitgeteilt, dass seines Erachtens die Bewährungsauflage, um welche es im Verfahren 06 CG.2009.162 gehe, mit einer Einstellungsauflage, um welche es im Verfahren 05 CG.2010.24 gehe, vergleichbar sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 06 CG.2009.162 sei daher für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Der Senatsvorsitzende habe daher in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 bereits vor Anhörung der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufungsverhandlung und vor Erörterung der Berufung eine vorgefasste Position zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingenommen. Er habe der Beschwerdeführerin unmissverständlich klar gemacht, dass er keine Unterscheidung zwischen einer Einstellungsauflage und einer Bewährungsauflage vorzunehmen gedenke. Dies bedeute, dass der Präsident des Obergerichtes klar gemacht habe, er werde der Einstellungsauflage die Ersatzfähigkeit absprechen, wenn das auch bei der Bewährungsauflage der Fall sei. Dies zeige, dass der Senatsvorsitzende nicht beabsichtige, in irgendeiner Weise von seiner bereits zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgefassten Meinung abzurücken. Im Wesentlichen sei es für den Vorsitzenden des 2. Senates bereits völlig klar, dass er über die Berufung der Beschwerdeführerin genauso entscheiden werde wie der Obersten Gerichtshof über die Bewährungsauflage, egal was die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen werde. Die vom Senatsvorsitzenden kundgemachte Ansicht zeige nicht nur eine vorgefertigte Meinung, sondern lasse befürchten, dass der Senatsvorsitzende dem gegenständlichen Verfahren nicht mit der erforderlichen Objektivität entgegentrete. Es sei daher weiters zu befürchten, dass der Senatsvorsitzende ungeachtet der Ausführungen der Berufungswerberin seine bereits vorgefasste Meinung, eine Einstellungsauflage sei genau gleich wie eine Bewährungsauflage zu behandeln, nicht neuerlich einer Prüfung unterziehen werde und nicht mit der erforderlichen Objektivität über die Sache entscheiden werde, sondern zu Lasten der Beschwerdeführerin voreingenommen sei. Daraus ergäben sich in der Tat eine Voreingenommenheit und zumindest der Anschein der Befangenheit.
Nachdem der Ablehnungsantrag mit dem bekämpften Beschluss abgewiesen worden sei, liege eine Verletzung des Rechts auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
7.2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste einem Privaten das Recht, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können und sich zum Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zu äussern. Das rechtliche Gehör sei ein selbständiger Anspruch formeller Natur und setze kein materielles Interesse voraus. Voraussetzung des grundrechtlichen Gehörsanspruches sei die Gefahr einer persönlichen Beschwer als Ergebnis eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, in dem eine Person beteiligt sei (vgl. Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Leichtensteins, 2. Aufl., Vaduz 2004, E 178 zu Art. 31 LV).
Zum Grundrecht auf rechtliches Gehör habe der Staatsgerichtshof auch in seiner Entscheidung zu StGH 2008/78 ausführlich Stellung genommen. In dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof mit Verweis auf das Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2007/70 (Erw. 4.1) und die neuere Strassburger Rechtsprechung im Ergebnis festgehalten, dass die formelle Natur des Gehörsanspruches uneingeschränkt gelte. Demnach hätten die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetze, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekämen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amtes wegen eingeholt worden seien und sie entscheidungserheblich seien oder nicht (StGH 2008/78, Erw. 2.2.2).
Gegenständlich liege eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör dadurch vor, dass die Stellungnahme des Präsidenten des Obergerichtes zum Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin nicht vor Erlass der bekämpften Entscheidung zur Gegenäusserung zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Äusserung überhaupt nicht zur Stellungnahme zugestellt und ihr auch keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Äusserungen des Präsidenten des Obergerichtes zu replizieren und allenfalls weitere erläuternde und ergänzende Ausführungen zu machen.
Allein deshalb liege eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör vor. Der Sachverhalt sei gegenständlich gleich gelagert wie jener im Verfahren zu StGH 2008/78. Im Verfahren zu StGH 2008/78 habe der Präsident des Obergerichtes den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes abgewiesen, ohne dass die vom Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor der betreffenden Entscheidung zugestellt worden sei. Der Staatsgerichtshof habe im Verfahren zu StGH 2008/78 die bekämpfte Entscheidung genau deshalb aufgehoben und eine Verletzung des grundrechtlich garantieren Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt, weil die Gegenäusserung dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugesandt worden und ihm das rechtliche Gehör genommen worden sei. Auf der Basis der Entscheidung zu StGH 2008/78 liege auch im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör vor. Denn auch im gegenständlichen Verfahren sei die Gegenäusserung des betroffenen Richters dem Antragsteller nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden.
8. Mit Beschluss vom 29. April 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge, als dem Obergericht untersagt wurde, bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde das Berufungsverfahren zu 05 CG.2010.24 fortzusetzen.
9. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte darin, die Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen; dies jeweils unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin.
Dies wird wie folgt begründet:
10.1. Zur behaupteten Verletzung des ordentlichen Richters wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Aus dem vermeintlichen Umstand, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofes in dem angefochtenen Beschluss eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen habe, dass er ein Vorliegen von Ablehnungsgründen nach Art. 57 GOG hinsichtlich des Präsidenten des Obergerichtes in der Funktion als Berufungssenatsvorsitzender im Verfahren zu 05 CG.2010.24 verneint habe, lasse sich ein Verstoss gegen die Verfassung oder die EMRK, der die Erhebung einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof berechtigt erscheinen lasse könnte, jedenfalls nicht ableiten. Die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes über den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin stehe in dieser Hinsicht offenkundig im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
In Verbindung damit sei die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG anzusehen, weil damit lediglich darüber entschieden worden sei, ob gegenwärtig Gründe vorlägen, den Präsidenten des Obergerichtes als Vorsitzenden des Berufungssenates im Verfahren zu 05 CG.2010.24 gemäss Art. 57 GOG abzulehnen. Der Charakter der angefochtenen Entscheidung könne diesbezüglich mit dem einer Zurückverweisungsentscheidung verglichen werden, die das Kriterium der Enderledigung definitiv nicht erfülle (vgl. hiezu StGH 2006/14 = GE 2009, 286). Die Beschwerdeführerin habe im entsprechenden Hauptverfahren jedenfalls noch die Möglichkeit, im Rahmen einer allfälligen an den Obersten Gerichtshof zu erhebenden Revision gegen das - vom zur Entscheidung bestellten, vorgeblich parteiischen Berufungssenat des Obergerichtes zu fällende - zweitinstanzliche Urteil einen Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK zu rügen, sollte sie einen solchen zu erkennen zu vermeinen. Erst gegen das Revisionsurteil des Obersten Gerichtshofes wäre es sodann seitens der Beschwerdeführerin zulässig, sich mit einer etwaigen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu wenden. Die Individualbeschwerde sei daher in dieser Hinsicht weder zulässig noch berechtigt.
Gleichwohl werde an dieser Stelle der Richtigkeit und Vollständigkeit halber hervorgehoben und näher erläutert, dass und weshalb eine Befangenheit und damit Parteilichkeit des Präsidenten des Obergerichtes nicht vorlägen.
Zum einen sei darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin relevierte Umstand, wonach der Senatsvorsitzende klargemacht habe, er werde sich hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Einstellungsauflage an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Ersatzfähigkeit von Bewährungsauflagen orientieren, nachgerade eine sachlich begründete und objektive Entscheidungsfindung indiziere. Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass der Präsident des Obergerichtes der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu folgen gedenke, unabhängig davon, ob jener sich für oder gegen eine Ersatzfähigkeit von Bewährungsauflagen ausspreche. Somit werde aber gerade dadurch der Vorwurf der Parteilichkeit entkräftet, weil im Falle der höchstgerichtlichen Meinung, es wäre in diesem Kontext eine zivilrechtliche Ersatzfähigkeit gegeben, die Entscheidung des Berufungssenates eben zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Beschwerdegegnerin ausfiele. Im Ergebnis manifestiere sich nachgerade in diesem Aspekt die Loslösung der Entscheidung von den Interessen der Parteien und ihre Verankerung in pragmatischen, der Logik und rechtlichen Grundsätzen folgenden Überlegungen in Verbindung mit einer spezifischen Rechtsmeinung. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, aus der angekündigten Absicht des Präsidenten des Obergerichtes, seine Entscheidung vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Bewährungsauflagen fällen zu wollen, lasse sich ein Anschein von Befangenheit deduzieren, sei demnach denkwidrig und unschlüssig.
Desgleichen lasse sich auch der Ansicht des Berufungssenatsvorsitzenden bei einer Einstellungsauflage handle es sich um ein mit einer Bewährungsauflage vergleichbares Rechtsinstitut nicht als Hinweis für eine Befangenheit desselben werten.
Hierbei handle es sich um die Äusserung einer Rechtsansicht des Präsidenten des Obergerichtes. Das Vertreten und die Äusserung einer konkreten Rechtsauffassung in einem bestimmten Stadium des Verfahrens stelle hingegen weder einen Befangenheitsgrund noch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen, unparteiischen und unabhängigen Richter dar; selbst wenn es sich um eine unzutreffende, unrichtige oder von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnte Rechtsansicht handeln sollte (vgl. Klauser-Kodek, JN-ZPO16, § 19 öJN, E 42 = OLG Wien 8 Ra 405; E 43 = OLG Wien, 18. Mai 1992; EFSlg 69.697; E 44 = OLG Wien, 16. Februar 1999, EFSlg 90.710; E 45 = öOGH, 4 Ob 107/02 t, EFSlg 101.511; sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, Art. 6, Rz. 135).
Dafür, dass nunmehr der Präsident des Obergerichtes die Argumente der Beschwerdeführerin ungeschaut übergehen und seine Entscheidung nicht aufgrund rein sachlich geleiteter Erwägungen fällen werde, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin unterstelle dem Präsidenten des Obergerichtes vielmehr willkürlich und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage eine nicht vorliegende Parteilichkeit, mit der Absicht, sich eines ihren Rechtsstandpunkt scheinbar nicht teilenden Richters zu entledigen. Gerade für diese rechtsmissbräuchliche Intention biete Art. 57 GOG hingegen keinen Raum (vgl. LES 2006, 259 = OGH, 6. Juli 2005, 10 CG.2000.199).
10.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Staatsgerichtshof betrachte das rechtliche Gehör als einen selbständigen Anspruch formeller Natur, der kein zusätzliches materielles Interesse voraussetze. Nach der bis vor wenigen Jahren vom Staatsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung seien Ausnahmen hiervon dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Gehörsgewährung schon aus formellen Gründen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könne; so wenn ein Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme einer anderen Behörde, welche offensichtlich nicht entscheidungsrelevant gewesen sei, nicht gehört worden sei oder umgekehrt, wenn eine solche Stellungnahme für die entscheidende Behörde bindend sei. Somit sei es als zulässig erachtet worden, einen Verfahrensbeteiligten vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme einer anderen Behörde zu Wort kommen zu lassen, weil diese eingeholte Stellungnahme für das Gericht offensichtlich irrelevant gewesen sei (vgl. Wille, Tobias Michael, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, S. 345 f., m. w. N.).
Eben diese vormals vom Staatsgerichtshof judizierte Rechtsmeinung stehe auch im Einklang mit der massgeblichen Judikatur des EGMR, wonach jede Partei über Eingaben der anderen Partei informiert werden solle, und eine Stellungnahme zur gegnerischen Eingabe zumindest dann möglich sein solle, wenn sich das Gericht im anschliessenden Urteil auf Umstände stütze, welche in jener Eingabe vorgetragen worden seien (vgl. EGMR am 18. Februar 1997 zu Niederöst-Huber vs. Schweiz; EGMR am 18. August 1991 zu Brandstetter vs. Österreich).
In seinen Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2007/70 und vom 30. September 2008 zu StGH 2008/78 sei der Staatsgerichtshof von der Rechtsansicht abgewichen, gemäss welcher die Nichtgewährung der Möglichkeit zur Äusserung zu einer offensichtlich nicht entscheidungsrelevanten Stellungnahme einer anderen Behörde keine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör darstelle. Der Staatsgerichtshof begründe diese Abkehr von der vormaligen ständigen Rechtsprechungspraxis unter Verweis auf das Urteil des EGMR in der Rechtssache Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein (Appl. Nr. 63151/00) vom 19. Mai 2005. In der Entscheidung zu StGH 2008/78 vom 30. September 2008 führe der Staatsgerichtshof dazu aus, dass nach der neueren Strassburger Rechtsprechung - wobei explizit und ausschliesslich Bezug auf das Urteil in Sachen Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein genommen werde - eine Einschränkung der formellen Natur des rechtlichen Gehörs so nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Dies, zumal der EGMR im Fall Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein dargetan habe, dass die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf die Entscheidung im Allgemeinen von geringer Bedeutung sei. Es gehe insbesondere "um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz, welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit dazu hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen".
In der entsprechenden Entscheidung zu StGH 2008/78 habe der Staatsgerichtshof des Weiteren ausgeführt, er schliesse sich hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtsprechung des EGMR an, wonach die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf die Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung hätten, was voraussetze, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekämen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt worden seien und ob sie entscheidungserheblich seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund habe es der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2008/78 als Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erachtet, dass die Stellungnahme eines von einem Ablehnungsantrag einer Verfahrenspartei betroffenen Richters zu eben jenem Antrag derselben Partei - unabhängig davon, ob sie entscheidungswesentlich sei oder nicht - nicht behufs Einräumung der Möglichkeit zur Äusserung zur Kenntnis gebracht worden sei, bevor über den Ablehnungsantrag entschieden worden sei.
Diese Abkehr des Staatsgerichtshofes von der vormaligen Rechtsprechung und die Hinwendung zu einer Interpretation des Anspruches auf rechtliches Gehör ausnahmslos formellen Rechtsanspruchs seien verfehlt und könnten auch nicht mit dem Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt werden.
Vorweg sei hiezu festgehalten, dass die Rechtsmeinung des EGMR, gemäss der die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf die Entscheidung im Allgemeinen von geringer Bedeutung sei, und es insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz gehe, welches unter anderem auf dem Wissen beruhe, dass sie die Gelegenheit dazu hatten, zu jedem einzelnen Schriftstück Stellung zu nehmen, nicht erst in der Rechtssache Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein etabliert worden sei und damit ein Novum darstelle, welches Ursprung einer in jüngster Vergangenheit vonstatten gegangenen Neuorientierung betreffend die Auslegung des rechtlichen Charakters des Anspruches auf rechtliches Gehör hätte sein können.
Eben diese Entscheidung zu Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein sowie die Urteile Nideröst-Huber vs. Schweiz und Brandstetter vs. Österreich unterschieden sich in einem wesentlichen Punkt von jener Einschränkung der formellen Natur des betreffenden Grundrechtes zugrunde liegenden Sachverhaltsausgangslage respektive von dem Sachverhalt im Verfahren zu StGH 2008/78 sowie dem gegenständlichen Sachverhalt.
In allen bezeichneten Entscheidungen des EGMR rüge selbiger den Umstand, dass ein Schriftsatz oder Schriftstück der Gegenpartei nicht an die Verfahrenspartei zwecks Äusserung hiezu vor der Entscheidung über deren Antrag übermittelt worden sei. In der Rechtssache Nideröst-Huber vs. Schweiz sei dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Gegenpartei zur Berufung des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden, in der Rechtssache Brandstetter vs. Österreich sei dem Angeklagten ein Vorbringen der Anklagebehörde und damit der gegnerischen Partei vor der Urteilsfindung nicht zugestellt worden, und in der Rechtssache Steck-Risch u. a. vs. Liechtenstein sei den Beschwerdeführern eine Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg als gegnerische Partei zu deren Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugestellt worden. Die entsprechende Rechtsansicht des EGMR, wonach eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten müsse, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen, beziehe sich in dieser Hinsicht augenfällig nur auf Aktenstücke von mindestens theoretischer Relevanz im Sinne von Parteivorträgen oder aber Beweismitteln.
Beim gegenständlichen Sachverhalt und auch bei jenem in der Rechtssache StGH 2008/78 sei indessen nicht einer Prozesspartei ein Schriftstück der Gegenpartei nicht zur Äusserung zugestellt worden, sondern vielmehr eine Stellungnahme einer dritten Behörde, die für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag offensichtlich irrelevant gewesen sei. Darin sei jedoch kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu erkennen.
Der Beschwerdeführerin sei im Sinne eines fairen Verfahrens die Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung gegeben worden. Es seien ihr über das gesamte Verfahren hinweg der Vortrag der Gegenseite, i. e. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt worden. Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Präsidenten des Obergerichtes sei hierunter nicht zu subsumieren. Es stelle weder einen Teil des Vortrags der Gegenseite noch ein Beweismittel dar, sondern verkörpere vielmehr die Wiedergabe einer persönlichen Sichtweise des Präsidenten des Obergerichtes, er empfinde sich selbst subjektiv nicht als befangen. Eine solche Mitteilung sei indessen ab initio unbeachtlich, zumal das subjektive Empfinden nicht von Bedeutung für einen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 57 GOG sei, sondern auf den objektiven Anschein einer Befangenheit abgestellt werden müsse.
Die Vorgabe, wonach einer Verfahrenspartei Schriftstücke ungeachtet ihrer Entscheidungserheblichkeit zur Äusserung zu übermitteln seien, relativiere sich im Lichte der vorgängig skizzierten Lehre und Rechtsprechung dahingehend, dass es sich bei Schriftstücken um Parteivorträge oder Mittel handeln müsse, die zumindest in irgendeiner Form geeignet seien, als Beweis zugunsten des Prozessstandpunktes der einen oder der anderen Partei zu dienen. Das gegenständliche Schreiben des Präsidenten des Obergerichtes sei indes objektiv augenfällig ungeeignet, als Beweismittel zu fungieren. Es sei in jeder Hinsicht unbeachtlich für die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und sei ausschliesslich zwecks Information der Parteien, dass eine solche - rechtlich vollends bedeutungslose - Stellungnahme in Form einer Darstellung der persönlichen Perspektive des Präsidenten des Obergerichtes an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes übermittelt worden sei, im bekämpften Beschluss erwähnt worden.
So wie es beispielsweise nicht erforderlich sei, jedes der gerichtsinternen Kommunikation dienende Schreiben den Parteien zwecks Stellungnahme zuzustellen, sei es vor dem Hintergrund des Anspruches auf rechtliches Gehör desgleichen nicht von Nöten, ein a priori für die Entscheidung belangloses - da weder als Teil des Parteienvortrags noch als Beweismittel zu klassifizierendes - Schriftstück, an die Parteien behufs Äusserung dazu zuzustellen. Ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör werde durch ein dementsprechendes Vorgehen nicht verwirklicht.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt sind.
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2010, 05 CG.2010.24-35, ist frist- und formgerecht eingebracht worden, doch fragt es sich, ob die angefochtene Entscheidung letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
1.2. Gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) ist der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2010/81, Erw. 1; StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1, jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.), doch erachtet die Beschwerdegegnerin diesen Beschluss in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundrecht des Rechts auf den ordentlichen Richter als nicht enderledigend.
1.3. Nach seiner Rechtsprechung trifft der Staatsgerichtshof hinsichtlich des Enderledigungskriteriums eine Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen. Während Ausschlussgründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (vgl. § 446 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bzw. § 472 Ziff. 1 ZPO) noch geltend gemacht werden können, besteht bei der Entscheidung über Ablehnungsgründe kein weiterer Rechtsmittelzug. Der Staatsgerichtshof hat deshalb in der Entscheidung zu StGH 2004/36 ausgeführt, dass die in der dortigen Beschwerde geltend gemachten Ausschlussgründe im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen seien, da der entsprechende Beschluss insoweit nicht enderledigend sei. Zu prüfen sei der angefochtene Beschluss hingegen hinsichtlich der Abweisung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (StGH 2004/36, Erw. 1.5). Nachdem der Staatsgerichtshof teilweise von dieser Rechtsprechung abgewichen war, wurde diese in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/78 (Erw. 1.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) ausdrücklich bestätigt und fortgesetzt (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2009/5, Erw. 1.3 und StGH 2010/81, Erw. 1).
Da der Beschwerdefall gegen einen Richter erhobene Ablehnungs- (Art. 57 Bst. b GOG) und nicht Ausschliessungsgründe betrifft, erweist sich der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Rüge der Verletzung des ordentlichen Richters auch als enderledigend.
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist somit auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Individualbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Anspruches auf rechtliches Gehör.
Gegenständlich erscheint es angezeigt, zunächst auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen dieser Grundrechtsrüge insbesondere geltend, dass ihr die Stellungnahme bzw. das E-Mail des Präsidenten des Obergerichtes und Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes B vom 10. März 2011 (ON 34) zu ihrem Ablehnungsantrag nicht vor Erlass der bekämpften Entscheidung zur Gegenäusserung zugestellt worden sei. Ihr sei die Äusserung überhaupt nicht zur Stellungnahme zugestellt und ihr auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu den Äusserungen des Präsidenten des Obergerichtes zu replizieren und allenfalls weitere erläuternde und ergänzende Ausführungen zu machen. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass sich dieser Sachverhalt mit demjenigen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/78 decke, in welcher der Staatsgerichtshof eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe.
Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum ausnahmslos formellen Charakter des rechtlichen Gehörs verfehlt sei und auch nicht mit dem Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt werden könne. Die entsprechende Rechtsansicht des EGMR, wonach eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten müsse, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen, beziehe sich augenfällig nur auf Aktenstücke von mindestens theoretischer Relevanz im Sinne von Parteivorträgen oder aber Beweismitteln. Beim gegenständlichen Sachverhalt und auch bei jenem in der Rechtssache zu StGH 2008/78 sei indessen nicht einer Prozesspartei ein Schriftstück der Gegenpartei nicht zur Äusserung zugestellt worden, sondern vielmehr eine Stellungnahme einer dritten Behörde, die für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag offensichtlich irrelevant gewesen sei. Darin sei jedoch kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu erkennen.
2.2. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; siehe dazu auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 847 f. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes; vgl. auch BVerfGE 9, 95; 84, 188 [190]; 107, 395 [409] und Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 90 zu Art. 6).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb der Gehörsanspruch sowohl in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff. , 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) als auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes und des EGMR (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht in aller Regel unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht, bzw. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.2; StGH 2010/40; Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 ff. [15], insbesondere die in Fn. 40 angegebene Rechtsprechung).
Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre dem formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 854, wonach die Kritik an der formellen Natur die elementare Bedeutung verfahrensrechtlicher Fairness, unabhängig vom materiellen Ergebnis, für die Gerechtigkeit eines Entscheids, verkennt).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1). Dass das so ist, wird von der Lehre mitgetragen, die von "Schranken der Ansprüche rechtlicher Kommunikation spricht" (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O, 858 f.). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann (in diesem Sinne auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 859 f. und Benjamin Schindler, a. a. O., 190 ff.), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden.
2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung sowie auf Äusserung, konkret das Replikrecht, verletzt. Im Lichte des der Beschwerdeführerin zustehenden Gehörsanspruches wäre es erforderlich gewesen, dass ihr die Stellungnahme des Präsidenten und Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 10. März 2011 (ON 34) vor der Entscheidung über ihren Antrag auf Ablehnung des Präsidenten und Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes zur Stellungnahme vorgelegt worden wäre. Eine entsprechende Vorlage an die Beschwerdeführerin ist jedoch, wie aus dem Gerichtsakt hervorgeht, nicht erfolgt. Somit ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, denn in der vorliegenden Fallkonstellation ist es jedenfalls nicht mehr möglich, die Voraussetzungen, die die bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft hat, zu erfüllen.
2.2.3. An der Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdefall mögen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.
Die Beschwerdegegnerin verkennt offensichtlich die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur grundsätzlich formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör. Zudem widerspricht sie sich diesbezüglich in ihren Ausführungen selbst, wenn sie ausführt, die entsprechende Rechtsansicht des EGMR, wonach eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhalten müsse, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen, beziehe sich in dieser Hinsicht augenfällig nur auf Aktenstücke von mindestens theoretischer Relevanz im Sinne von Parteivorträgen oder aber Beweismitteln; denn von theoretischer Relevanz kann vor der Fällung der entsprechenden Entscheidung wohl jedes Aktenstück sein und wie auch der Beschwerdefall zu StGH 2008/78 zeigt, kann einer Stellungnahme eines abgelehnten Richters auch nicht bereits von vorneherein die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen werden (siehe StGH 2008/78, Erw. 2.2.3 und Ziff. 6 ff. des Sachverhaltes [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Auch der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach gegenständlich kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliege, weil es sich bei der Äusserung des Präsidenten des Obergerichtes um eine Stellungnahme einer dritten Behörde und nicht um ein Schriftstück der Gegenpartei handle, kann vor dem Hintergrund der oben erwähnten Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beigetreten werden. Denn gerade auch im Lichte der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör und seines Teilgehaltes auf Akteneinsicht (siehe dazu StGH 1996/18, Erw. 3.1; StGH 2006/107, Erw. 2.1; StGH 2008/85, Erw. 3.1 und StGH 2008/122, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stg.li]) gibt es schliesslich keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen Aktenstücken bzw. Verfahrensunterlagen der "Gegenpartei", über die wiederum die Gegenseite zu informieren ist und zu denen sich diese auch äussern kann, und anderweitigen Aktenstücken, über die die Verfahrensparteien nicht zu informieren sind und zu denen sie sich auch nicht äussern können sollen, zu unterscheiden, zumal auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich gilt, dass sich die Parteien zu allen Unterlagen des Verfahrens sollen äussern können (Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer (Hrsg.), Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 69 [75 f.] mit Rechtsprechungshinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Stellungnahme des abgelehnten Richters, B, (ON 34) nachweislich um eine solche Unterlage des beschwerdegegenständlichen Verfahrens. Alles andere würde schliesslich auch dem Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen, wonach eben gerade sicherzustellen ist, dass der betroffene Einzelne einerseits in administrativen und gerichtlichen Verfahren nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt ernst genommen wird und andererseits auch in den betreffenden Entscheidungsprozess einbezogen wird, sodass es zu keinen Überraschungsentscheidungen kommt. Der Staatsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Parteien grundsätzlich vom gesamten Akteninhalt Kenntnis haben und sich zum gesamten Akteninhalt äussern können sollen (vgl. StGH 2007/88; Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und zwar unabhängig davon, von wem letztlich die Aktenstücke oder Unterlagen stammen. Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 864 und insbesondere die in Fn. 138 angegebene Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien, 363, Rz. 64 und EGMR, Urt. v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57] mit Rechtsprechungsnachweisen) und steht auch im Einklang mit dem Akteneinsichtsrecht, das nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör darstellt (StGH 1996/18, Erw. 3.1; StGH 2006/107, Erw. 2.1; StGH 2008/85, Erw. 3.1 und StGH 2008/122, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Insofern kann gegenständlich auch die Frage offen gelassen werden, ob nicht letztlich der von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin abgelehnte Richter in diesem Zwischenverfahren (Ablehnungsverfahren) die eigentliche Gegenpartei ist. Dieser wird nämlich zumindest dadurch, dass ihm von Amtes wegen das Recht zur Stellungnahme zum Ablehnungsantrag eingeräumt wird bzw. einzuräumen ist, ins Verfahren miteinbezogen und somit zum Verfahrensbeteiligten des Ablehnungsverfahrens, zumal er genauso vom Ausgang dieses Verfahrens betroffen ist wie die übrigen Parteien. Es ist daher jedenfalls auch aus diesem Grund nicht einsichtig, weshalb eine vom abgelehnten Richter abgegebene Stellungnahme der Partei, die den Antrag auf Ablehnung dieses Richters gestellt hat, nicht zur Äusserung zuzustellen ist bzw. ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, dazu Stellung zu nehmen.
2.2.4. Der Staatsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, im beschwerdegegenständlichen Fall von seiner ständigen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen formellen Natur abzugehen.
2.2.5. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit wegen Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss war aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen, wobei zuvor die unterlassene Gehörsgewährung nachzuholen sein wird.
2.2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist es weder sinnvoll noch notwendig auf die weiteren Ausführungen, konkret auf die Ausführungen zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, in der gegenständlichen Individualbeschwerde einzugehen (StGH 1996/6, LES 1997, 148 [153, Erw. 5]; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [70, Erw. 4]; StGH 2008/78, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dies zumal es im konkreten Beschwerdefall nicht angezeigt scheint, die neuerliche Entscheidung der ordentlichen Instanz mit dem gegenständlichen Urteil bereits zu präjudizieren.
3. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.