Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht
Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes im Rahmen des Willkürverbots jedoch nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. Fehlt eine solch individuelle Vertrauensposition, so beschränkt sich der verfassungsgerichtliche Schutz bloss auf eine Kontrolle im Rahmen des groben Willkürrasters. Eine solche Vertrauensposition setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zudem muss der Betroffene nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.
StGH 2011/063
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Daniel Tschikof Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K Versicherungs-Gesellschaft
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 09CG.2010.62-63
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 09 CG.2010.62-63, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer war als Gipser bei der L Versicherungsaktiengesellschaft (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert. Im Jahre 2000 erlitt der Beschwerdeführer Verletzungen. Am 20. Februar 2004 erliess die Beschwerdegegnerin (in Hinkunft synonym für L) eine Verfügung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis seiner Integritätseinbusse von 10% sowie eine Übergangsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen wurden.
2. Am 5. Dezember 2006 erging von Seiten der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVersG und Art. 105 und 106 LVG ein Wiederaufnahmeentscheid, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und die Verfügung vom 20. Februar 2004 gemäss Art. 106 Abs. 1 LVG für nichtig erklärt wurde. Es wurde festgestellt, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung habe und dass sich der versicherte Verdienst nach Art. 28 Abs. 4 UVersG auf CHF 19'965.00 belaufe. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und die Verfügung vollumfänglich angefochten. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen.
3. Mit der am 28. April 2008 eingebrachten Klage zu 09 CG.2008.114 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der als Wiederaufnahme- bzw. Widerrufsverfügung bezeichneten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2006 bzw. des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2008.
4. Mit Urteil vom 25. November 2008 (ON 7) hat das Landgericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2008 in seinem gesamten Umfang ersatzlos aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht dazu ausgeführt, dass der Wiederaufnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 1 LVG das Versäumen der einmonatigen Notfrist des § 502 ZPO entgegenstehe. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen könne eben nicht jederzeit verfügt werden. Die Beschwerdegegnerin könne sich nur auf solche neuen Tatsachen und Beweismittel stützen, die ihr allesamt bereits Monate vor dem Jahreswechsel 2004/2005 bekannt gewesen seien, sodass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfristet sei.
5. Im ersten Rechtsgang hat das Obergericht mit seinem Urteil vom 18. Juni 2009 (ON 23) der Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge gegeben. Das Obergericht hat die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 105 LVG befristet sei, bestätigt.
6. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin Revision (ON 24) an den Obersten Gerichtshof, der der Revision Folge gab, das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufhob und ihm auftrug unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes über die Berufung der Beschwerdegegnerin neuerlich zu entscheiden (ON 32).
6.1. Dies hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt begründet:
Zu der für den Obersten Gerichtshof einzig strittigen Rechtsfrage der Wiederaufnahme von Amts wegen gemäss Art. 105 LVG führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Wiederaufnahme nach Art. 105 Abs. 1 LVG an keine Frist gebunden sei, da das Gesetz ausdrücklich normiere, dass eine amtswegige Wiederaufnahme jederzeit möglich sei. Wenn eine amtswegige Wiederaufnahme zulässig sei, so dürften die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben. Hier habe eine Interessenabwägung mit den anderen in Art. 105 Abs. 1 LVG genannten Kriterien zu erfolgen. Wohlerworbene Rechte würden grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 34 Abs. 1 LV fallen (Verweis auf LES 1999, 16) und seien daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beachten. Dieser Gedanke wohne auch § 68 Abs. 3 Ziff. 3 öAVG inne. Die Behörde habe nämlich mit möglichster Schonung wohlerworbener Rechte vorzugehen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung die Wortfolge "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art. 105 Abs. 1 LVG dahingehend ausgelegt, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Entscheidung bzw. Verfügung erwachsenen Rechte die amtswegige Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich unzulässig machen würden, dass die Interessen solcher Personen jedoch schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme einzubeziehen seien und dass eine Abwägung mit den anderen in Art. 105 Abs. 1 LVG normierten Voraussetzungen vorzunehmen sei.
6.2. Da beide vom Obergericht herangezogenen Abweisungsgründe (Bestehen einer unangefochtenen Verfügung über den Grund des Anspruches und Versäumnis der Notfrist des § 502 ZPO) nicht zu Recht bestünden, müsse auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Wiederaufnahmegründe eingegangen werden. Dabei sei auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers aufgrund der Entscheidung der Beschwerdegegnerin in diese Abwägung einzubeziehen. Die Parteien hätten dazu in ihren Rechtsmittelschriften Ausführungen erstattet.
7. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 hat das Obergericht (ON 37) in Stattgebung der Berufung der Beschwerdegegnerin das angefochtene Urteil des Landgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Landgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es sei aufgrund der Bindung der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes mit den Parteien die Frage zu erörtern, inwieweit die rückwirkende Einstellung der Rente in die Interessen des Beschwerdeführers eingreife und in welchem Masse die Einstellung der Rente nicht der möglichsten Schonung erworbener Rechte widerspreche und die sich dann ergebenden notwendigen Feststellungen seien zu treffen.
8. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 12. August 2010 (ON 47) die Klage vollinhaltlich abgewiesen und traf dazu - für die gegenständlichen noch offenen Fragen - zusammengefasst folgende Feststellungen:
"Der Beschwerdeführer war bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als er am 6. Januar 2000 eine fibulotalare Bandruptur am linken Fuss, am 20. Mai 2000 eine Verletzung am rechten Daumen und am 2. August 2000 ein Hämathros nach Patellakontusion und traumatischer Knorpelverletzung an der medialen Facette der Patella am rechten Knie erlitt. Am 20. August 2004 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% sowie eine Übergangsrente gemäss Art. 35 der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz, gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 100%, zugesprochen wurde. Es wurde in der Verfügung auch festgehalten, dass die Rente neu zu verfügen sein werde, sobald die IV entschieden habe und die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer feststünden. Am 5. Dezember 2006 erging nach den Vorkommnissen, wie sich aus dem zuvor dargestellten Verhandlungsgang ergibt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin, indem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 105 LVG verfügt und die ursprüngliche Verfügung vom 20. Februar 2004 gemäss Art. 106 Abs. 1 LVG für nichtig erklärt wurde. Es wurde weiter ausgesprochen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung habe und der versicherte Verdienst mit CHF 16'965.00 festgestellt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, die mit Einspracheentscheidung der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2008 abgewiesen wurde. Das Gutachten von Prof. B, St. Gallen, kam zu folgendem Schluss:
Im Beruf als Gipser wäre Herr A daher lediglich noch vollständig arbeitsfähig, wenn ihm längeres Knien oder häufige Wechsel zwischen stehender und kniender Tätigkeit schmerzfrei möglich wären. Da dies jedoch nicht so ist, ist er wegen der geschilderten Beschwerden und Unfallfolgen in seinem Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Dies auch im Hinblick darauf, dass bei der 100%igen Ausübung der Tätigkeit als Gipser selbst nach Einhaltung von Arbeits-/Ruhepausen danach wieder kniende Tätigkeiten erforderlich wären, die für Herrn A aufgrund der schmerzhaften Narbe an der Tuberositas tibiae nicht möglich sind.
Da ich lediglich in einer Tätigkeit, in der, der Patient andauern kniend oder lang stehend oder sitzend tätig sein muss, Probleme für ihn erkennen kann, halte ich ihn jedem abwechslungsweise sitzend/stehenden Beruf für vollumfänglich arbeitsfähig' (Verweis auf Seite 7 unten und 8 Mitte in der genannten Urkunde).
An Wiedereingliederungsmassnahmen zeigte sich der Beschwerdeführer nie besonders interessiert. Mittels Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. November 2004 hat sie einen Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme einer Umschulung abgelehnt. Mit weiterer Verfügung vom 20. Oktober 2004 wurde von der IV auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IV-Rente abgelehnt. Die letztgenannten Umstände waren der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20.04.2004 nicht bekannt. An den Beschwerdeführer wurden Rentenzahlungen vom 1. Oktober 2002 bis einschliesslich August 2004 in Höhe von CHF 111'136.00 ausgerichtet."
9. Das Obergericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (ON 55) der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichtes keine Folge gegeben.
10. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 55) hat der Beschwerdeführer Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof erhoben.
11. Mit Urteil vom 9. März 2011 (ON 63) hat der Oberste Gerichtshof der Revision unter Kostenfolge keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
11.1. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner aufhebenden Entscheidung vom 5. November 2009 (ON 32) unter anderem bereits ausgeführt, dass Art. 105 Abs. 1 LVG dahingehend ausgelegt werden müsse, dass eine amtswegige Wiederaufnahme zwar grundsätzlich auch nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Verfügung möglich sei, andererseits aber die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Es habe eine Interessenabwägung mit den anderen, in Art. 105 Abs. 1 LVG genannten Kriterien, zu erfolgen. Wohlerworbene Rechte würden grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 34 Abs. 1 LV (Verweis auf StGH, LES 1999, 16) fallen und seien daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme zu beachten.
11.2. Nach einem Rechtsvergleich mit § 68 Abs. 3 Satz 2 öAVG sei der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zur Auslegung der Wortfolge "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art. 105 Abs. 1 LVG zum Ergebnis gekommen, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Entscheidung bzw. Verfügung erwachsenen Rechte einer amtswegigen Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich entgegenstehe, die Interessen solcher Personen aber schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme miteinzubeziehen seien.
11.3. Das Obergericht habe in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang diese Abwägung der Interessen vorgenommen (Seite 13 ff.): Dieser Interessenabwägung sei beizutreten, sie sei nachvollziehbar und berücksichtige die im vorliegenden Fall eklatante Situation, wonach der Beschwerdeführer in Wirklichkeit nicht invalide sei, die Beschwerdegegnerin aber durch eine offenkundig unrichtige Würdigung des "Verhandlungsmaterials" dennoch eine Rente zugesprochen habe. Es stehe nämlich fest, dass beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten des Prof. Dr. B keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in einem zumutbaren Verweisungsberuf) vorliege, der Beschwerdeführer also nicht invalide sei. Damit handle es sich seitens der Beschwerdegegnerin um eine offenkundig falsche Würdigung vorhandenen Verhandlungsmaterials, welches in Wirklichkeit bei zutreffender Würdigung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente nicht begründet hätte.
11.4. Art. 105 Abs. 1 LVG stelle darauf ab, dass eine Wiederaufnahme dann verfügt werden könne, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich sei, "dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei". Der Oberste Gerichtshof gehe mit dem Obergericht davon aus, dass wohl der zweite Fall ("Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln") nicht vorliege, dass aber andererseits gerade der erste Fall zu bejahen sei: Seitens der Beschwerdegegnerin sei eine Entscheidung getroffen worden, die auf einer offenkundig falschen Würdigung des vorhandenen "Verhandlungsmaterials" beruhe.
11.5. In seiner in diesem Verfahren ergangenen ersten Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, eine Berücksichtigung der Interessen jener Personen, die durch die erflossene Entscheidung Rechte erworben haben könnten, einzubeziehen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich dabei um die Interessen des Beschwerdeführers. Diese erachte der Oberste Gerichtshof jedoch nicht als schutzwürdig, weil sie bei objektiver - zutreffender - Auslegung des gegebenen Verhandlungsmaterials in Wirklichkeit einen Anspruch nicht hätten begründen können. Der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit durch die gegenständliche Entscheidung so gestellt worden, wie er bei richtiger Würdigung des objektiv vorliegenden Verhandlungsmaterials, sohin letztlich der für eine Ausrichtung einer Rente vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen, nicht gestanden wäre, weil er diese Voraussetzungen schlicht nicht erfülle. Ein Vertrauenstatbestand, etwa dahin, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine Ausrichtung der Rente vermögensrechtliche Dispositionen eingegangen wäre, habe - wie das Obergericht bereits ausgeführt habe - der Beschwerdeführer nicht behauptet und seien solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Interesse daran, dass eine Behörde objektiv falsch entscheide, weil sie die vorhandene Sachverhaltsgrundlage offenkundig falsch einschätze, sei aber seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben. Das Obergericht habe nicht nur zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade in Sozialversicherungsrechtssachen die Frage "wohlerworbener Rechte" sehr eingeschränkt auszulegen sei (Verweis auf StGH 2008/131 vom 31. März 2009), sondern auch darauf, dass andererseits das Interesse der Allgemeinheit an der Ausrichtung nur tatsächlich und rechtlich begründeter Unterstützungsleistungen, wie insbesondere von Renten, eindeutig prävaliere.
11.6. Daher gehe es auch am Kern der Sache vorbei, wenn die Revision darauf hinweise, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, zumal die gegenständliche Interessenabwägung unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers zu treffen sei und auch eine vom Beschwerdeführer unverschuldete unrichtige Entscheidung dennoch bei Zutreffen der Wiederaufnahmevoraussetzungen behoben werden könne.
11.7. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Verfahren ausdrücklich erklärt, auf eine Rückforderung der bereits zugezählten Beträge zu verzichten. Es könne daher auch aus dem allfälligen Gesichtspunkt eines gutgläubigen Verbrauchs zu Unrecht zugezählter Gelder ein Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtwiederaufnahme des Verfahrens nicht abgeleitet werden.
Das vom Beschwerdeführer wiederholt ins Treffen geführte Argument, er habe nichts verschwiegen bzw. nichts erschlichen, sei vor dem Hintergrund des Art. 105 LVG nicht tatbestandlich.
Es müsse daher nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob das Begehren des Beschwerdeführers zutreffend gewesen sei oder nicht.
12. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 63) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. des Rechts auf willkürfreie Entscheidung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
12.1. Zur Eigentumsgarantie bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Durch die Zusprechung der Rente sei dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht (wohlerworbenes Recht) auf Bezug einer Unfallrente entstanden und zwar ab dem Datum der in der Verfügung vom 20. Februar 2004 genannten Rentenauszahlung, also ab dem 1. Januar 2002. Dies sei auch die Rechtsmeinung des Obergerichtes im rechtskräftigen Urteil vom 7. September 2006 zu 01 CG.2005.202, wenn es auf S. 65 heisse: "[...] dass die Rücknahme von Verfügungen die Rechtssicherheit schwer beeinträchtige und nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sei. Kley verweist sodann auf das Schweizerische Bundesgericht, das ausgeführt habe, dass dem Postulat der Rechtssicherheit in der Regel dann der Vorrang zukomme, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden sei. Dies ist bzw. war aber bezüglich der verfahrensgegenständlichen Zuerkennung einer Sozialversicherungsrente gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin "L" vom 20.02.2004 der Fall."
Wohlerworbene Rechte seien vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, hier gegenüber dem Sozialversicherer, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen würden. Sie würden, wie erwähnt, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie sowie des Prinzips des Vertrauensschutzes stehen. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer durch die hier in Frage stehende Verfügung ein wohlerworbenes Recht zuerkannt worden. Ein Eingriff in diese dem Schutze der Eigentumsgarantie unterstehenden Rechte, sei vorliegend mangels notwendigem Überwiegen des öffentlichen Interesses sowie vorliegender Unverhältnismässigkeit eines diesbezüglichen Eingriffes nicht möglich. Die Zurücknahme der Rentenverfügung sei daher nicht zulässig und die Begründung und Abwägung der Interessenlage durch die Gerichte falsch.
Nur in absoluten Ausnahmefällen dürfe eine rechtskräftige Verfügung zurückgenommen werden. Das LVG und die Rechtsprechung würden eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Privaten verlangen, der aufgrund der rechtskräftigen Verfügung bereits darauf vertraut habe (Rechtssicherheit) und den Interessen der Allgemeinheit an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts. Die Interessen der Allgemeinheit an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts würden überwiegen, wenn die Rentenverfügung durch falsche Angaben des Beschwerdeführers oder durch Verschweigen entscheidender Tatsachen durch den Beschwerdeführer erschlichen worden wäre. Dies sei unbestritten nicht der Fall. Es würden konkret keine Gründe vorliegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Auch aus dem Gutachten der Klinik Valens würden sich keine neuen Tatsachen und Beweismittel ergeben, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Das Gutachten Valens habe dieselbe Aussage, wie das Gutachten des Prof. B getroffen. Die Gerichte hätten fälschlicherweise die Interessen der Beschwerdegegnerin höher gewichtet als die des Beschwerdeführers. Zudem habe der Beschwerdeführer weder etwas verschwiegen noch sonstwie aktiv dazu beigetragen, dass ihm eine Rente zugesprochen werde. Er habe lediglich bei allen Untersuchungen mitgemacht und die Beschwerdegegnerin sei nach Prüfung des Gutachtens zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Deshalb sei durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu Unrecht in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
12.2. Zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Teilgehalt des Rechts auf willkürfreie Entscheidung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Es müsse sich zunächst um die Zusicherung an eine bestimmte Person handeln und bei dieser müsse die Behörde Vertrauen erweckt haben. Sodann müsse die auf der Zusicherung bestehende Partei gutgläubig sein. Weiter müsse die Behörde für die Zusicherung zuständig sein und die betroffene Person dürfe die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres erkennen. Ausnahmsweise sei eine Bindung auch dann zu bejahen, wenn die Zusicherung von einer unzuständigen Behörde gegeben worden sei. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Betroffene die zusichernde Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten habe dürfen und aufgrund der Zusicherung irreversible Dispositionen getroffen habe. Seien die Voraussetzungen erfüllt, komme dem über das als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten Willkürverbot verfassungsmässig garantierten Recht auf Vertrauensschutz ausnahmsweise ein höherer Stellenwert zu als einem normalen Gesetz (Verweis auf Jean-Francois Aubert, a. a. O., 743, Rz. 59).
Konkret habe die zuständige "Behörde" (die Unfallversicherung) entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen werde. Dies sei nicht nur zugesichert, sondern rechtskräftig verfügt worden. Demnach sei jedenfalls eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots zu schützende Vertrauensposition entstanden. Aufgrund der rechtskräftigen Rentenverfügung und der mehrmonatigen Auszahlung (!) habe der Beschwerdeführer zu Recht bestimmte Erwartungen haben dürfen, da das Verhalten der Unfallversicherung ihn dabei bestärkt habe.
Durch die rechtskräftige Verfügung seien dem Beschwerdeführer wohlerworbene Rechte zuerkannt worden und deshalb liege in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vor.
13. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 21. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
14. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. April 2011 kostenpflichtig keine Folge zu geben sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers abzuweisen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
14.1. Zum behaupteten Verstoss gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 34 LV bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Dem Grunde nach könnten auch Sozialversicherungsansprüche in den sachlichen Schutzbereich der grundrechtlichen Eigentumsgarantie fallen; sie seien aber nur dann genügend gefestigt, wenn es sich dabei um sogenannte "wohlerworbene Rechte" handle beziehungsweise wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden seien. Sozialversicherungsrechte seien jedenfalls nur ausnahmsweise als wohlerworbene Rechte ausgestaltet (Verweis auf StGH 2008/131 = GE 2009, 384).
Gegenständlichenfalls seien dem Beschwerdeführer aus der Verfügung der L Versicherungsgesellschaft vom 20. Februar 2004 nicht nur keine wohlerworbenen Rechte auf Rentenleistungen, sondern insbesondere keine Rechte auf Leistung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2002 auf Dauer erwachsen.
Dem Beschwerdeführer sei keineswegs eine Dauerrente oder non-terminierte Rente, i. e. eine Rente auf unbestimmte Zeit (Verweis auf Maurer Alfred, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht2, 369), sondern ausschliesslich eine Übergangsrente nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVersV) zugesprochen worden. Dies lasse sich dem Inhalt der bezeichneten Verfügung unmissverständlich entnehmen.
Zum einen werde auf Seite 3 der relevierten Verfügung expressis verbis auf die Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 UVersV, in welchem das Institut der Übergangsrente geregelt sei, verwiesen und dessen Inhalt wortgetreu zitiert; zum anderen sei auf derselben Seite der benannten Verfügung explizit festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die zugesprochene Rente einzig solange gewährt werde, bis der Entscheid der Invalidenversicherung vorliege respektive bis die Koordination der Unfallversicherungstaggeldleistungen vorgenommen und die Rente der Unfallversicherung an jene der Invalidenversicherung angepasst werden könne. All dies lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer mit der bezeichneten Verfügung vom 20. Februar 2004 lediglich eine Übergangsrente zugesprochen worden sei, wie auch das Landgericht im Ersturteil (ON 47, Seite 11) und das Obergericht in der vom Obersten Gerichtshof bestätigten Entscheidung zu Recht erkannt hätten (ON 55; Seiten 13 f.).
Eine solche Übergangsrente verfolge den Zweck, dem Versicherten zu helfen, die Zeit zwischen dem Abschluss der ärztlichen Behandlung und dem Beginn der beruflichen Eingliederung zu überbrücken (Verweis auf Maurer Alfred, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht2, 371). Die Zwischen- oder Übergangsrente falle gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b UVersV indessen dahin, sofern und sobald ein negativer Entscheid der lnvalidenversicherung über die berufliche Eingliederung gefällt werde.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 habe die Invalidenversicherung die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt, beim Beschwerdeführer liege keine rentenbegründende Invalidität vor, vielmehr sei ihm das Erzielen eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar und möglich. Überdies zeige der Beschwerdeführer nach Mitteilung der Liechtensteinischen Berufsberatungsstelle Schaan an einer beruflichen Wiedereingliederung kein Interesse, sondern sei lediglich darauf bedacht, eine Geldrente zu beziehen. Mit der gleichen Begründung habe die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. November 2004 auch die Übernahme der Kosten einer beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers abgelehnt.
Spätestens mit dem Erlass dieser beiden Verfügungen der Invalidenversicherung sei demnach gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b UVersV der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Übergangsrente entfallen.
Ungeachtet dessen habe im vorliegenden Fall jedoch ohnedies bereits die Verfügung vom 20. Februar 2004 auf einer offenkundig falschen Würdigung des vorhandenen Verhandlungsmaterials beruht, zumal sich aus dem entscheidungsrelevanten Gutachten des Dr. B unzweifelhaft erschliesse, dass beim Beschwerdeführer keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem zumutbaren Verweisberuf und demnach auch keine rentenbegründende lnvalidität vorliege. In dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung manifestiere sich ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäss Art. 105 LVG. Dass der Beschwerdeführer keine Schuld an dieser auffallend unrichtigen rechtlichen Beurteilung trage, sei dahingestellt und sei für den in diesem Kontext einzig massgeblichen Umstand, dass das entscheidungswesentliche Gutachten und damit ein essentieller Teil des Verhandlungsmaterials einer verfehlten Würdigung unterzogen worden sei, rechtlich nicht im Entferntesten von Belang.
Im Sinne des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 (ON 32) sei bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes eine Abwägung des öffentlichen Interesses, welches eine Beseitigung der unrichtigen Entscheidung indiziere, einerseits, sowie des Interesses des Anspruchsberechtigten, der durch eine rechtskräftige Entscheidung Rechte erworben habe, andererseits, vorzunehmen. Dabei sei mit der grösstmöglichen Schonung von bereits erworbenen Rechten vorzugehen, i. e. es müsse jene Massnahme ergriffen werden, die den geringsten Eingriff in eben diese Rechte darstelle.
Gegenständlichenfalls habe der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 20. Februar 2004 einen Anspruch auf Zahlung einer Übergangsrente in Höhe von CHF 3'473.00 monatlich bis längstens 20. Oktober 2004 erworben, jenem Datum, an welchem die Invalidenversicherung per Verfügung über die - nicht bestehenden - Invalidenrentenansprüche des Beschwerdeführers endgültig entschieden habe. Die Beschwerdegegnerin wiederum habe auf Basis der erstgenannten Verfügung im dort festgelegten Umfang monatliche Übergangsrentenzahlungen an den Beschwerdeführer bis einschliesslich August 2004 geleistet (ON 47, Seite 40). Betreffend diese erbrachten Leistungen habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf jegliche Rückforderungen verzichtet, sodass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch die Wiederaufnahmeverfügung vom 5. Dezember 2006 und den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 nicht in seiner Sphäre berührt werde.
Die vom Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 20. Februar 2004 erworbenen Rechte könnten demnach einzig hinsichtlich vermeintlicher Rentenansprüche für die Monate September 2004 und Oktober 2004 von der Wiederaufnahme des betreffenden Rentenverfahrens tangiert werden. In diesem Kontext fiele eine Interessenabwägung indessen allein dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn er im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der - ihm in Wahrheit nicht gebührenden - Renten nach August 2004 bereits Dispositionen getroffen hätte, durch welche seine Interessen im Falle der Einstellung der Rentenzahlungen schwer berührt würden. Derartige Aufträge oder Verfügungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, weshalb ihm gegenständlichenfalls dadurch, dass er die Rentenleistungen für den Zeitraum September 2004 bis Ende Oktober 2004, auf welche er materiellrechtlich keinen Anspruch habe, nicht ausbezahlt erhalten habe, keine ungebührliche Beeinträchtigung seiner Interessen gedroht habe oder drohe. Vielmehr seien die Interessen des Beschwerdeführers nachgerade überhaupt nicht schutzwürdig, da sie bei objektiver - zutreffender - Auslegung des gegebenen Verhandlungsmaterials in Wahrheit einen Leistungsanspruch nicht hätten begründen können, wie auch der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung (ON 63, Seite 22) richtiger Weise darlege.
Hingegen habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes und eminentes Interesse daran, dass eigens in Angelegenheiten der Sozialversicherung die Erbringung von Leistungen ohne rechtmässige Anspruchsgrundlage hintan gehalten werde. Dies, zumal widrigenfalls der Solidargemeinschaft ein schwerwiegender Schaden beigebracht würde, wie auch das Obergericht (ON 55, Seite 14) und der Oberste Gerichtshof (ON 63, Seite 23) bereits zutreffend ausgeführt hätten.
Die vorzunehmende Interessenabwägung falle im Verständnis der vorstehenden Darlegungen sowie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/131, wonach wohl erworbene Rechte insbesondere im Falle von Sozialversicherungsansprüchen eng auszulegen seien, deutlich zugunsten der Interessen der Allgemeinheit aus. Im Sinne dessen erfolgten die Wiederaufnahmeverfügung vom 5. Dezember 2006 und in weiterer Folge der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG zweifelsohne zu Recht.
Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass die eben erläuterte Interessenabwägung selbstredend lediglich für die vom Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 20. Februar 2004 erworbenen Rechte bedeutsam sei. Auf Zahlung einer Rente für die Zeit nach dem Erlass der Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. Oktober 2004 respektive auf Leistung einer Dauerrente sei dem Beschwerdeführer durch die erstgenannte Verfügung, mit welcher ihm eine provisorische Übergangsrente bis zum Entscheid der Invalidenversicherung - i. e. in concreto bis zum 20. Oktober 2004 - zugesprochen worden sei, jedoch ohnedies kein Anspruch erwachsen. Demgemäss habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits ab initio kein subjektives Recht erworben, das durch die Wiederaufnahmeverfügung vom 5.Dezember 2006 tangiert hätte werden können und auf welches gegebenenfalls Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
14.2. Zum behaupteten Verstoss gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 LV in Form einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Ungeachtet eines allfälligen Bestehens einer qualifizierten Vertrauensposition, sei dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des geltenden Rechts der Vorrang einzuräumen und nur für etwaige Dispositionen, welche im Hinblick auf die durch die behördlichen Entscheidungen geschürten Erwartungen getroffen worden seien, bestehe ein Ersatzanspruch. Gegenständlichenfalls habe - wie oben bereits ausführlich dargetan worden sei - auf Seiten des Beschwerdeführers jedenfalls für die Zeit nach dem 20. Oktober 2004, jenem Datum, an welchem die Invalidenversicherung per Verfügung über die - nicht bestehenden - Invalidenrentenansprüche des Beschwerdeführers endgültig entschied, keine Vertrauensposition dahingehend bestanden, dass er mit einer Ausrichtung einer Rente aus der Unfallversicherung rechnen hätte dürfen. Dies zumal der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 20. Februar 2004 (Beilage/A) lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Übergangsrente nicht jedoch auf Leistung einer Dauerrente erworben habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 63) vermittels eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seinem durch die Verfassung garantierten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei, gehe demnach bereits in Ermangelung einer schützenswerten qualifizierten Vertrauensposition a priori ins Leere.
Gleichwohl hafte dem angefochtenen Urteil selbst unter Zugrundelegung der - unrichtigen - Annahme, zugunsten des Beschwerdeführers bestände eine entsprechende Vertrauensposition, ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben respektive gegen das Willkürverbot nicht an. Wie der Oberste Gerichtshof im Sinne der massgeblichen Judikatur (Verweis auf StGH 2002/87 = LES 2005, 269) in seinem Urteil (ON 63, Seite 23) völlig zu Recht erkannt habe, sei bei einer Güterabwägung dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausrichtung tatsächlich und rechtlich begründeter Unterstützungsleistungen jedenfalls gegenüber dem nicht schützenswerten Individualinteresse des Beschwerdeführers an einer objektiv falschen Behördenentscheidung der Vorzug zu geben, weshalb die Aufhebung der offenkundig unrichtigen Verfügung vom 20. Februar 2004 zu Recht erfolgt sei. Gegebenenfalls wäre in diesem Zusammenhang - selbstredend nur unter der verfehlten Präsumtion, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Vertrauensposition inne hätte - somit lediglich noch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz etwaiger von ihm im Vertrauen auf die Ausrichtung einer Rente getroffener vermögensrechtlicher Dispositionen anzudenken. Derartige Verfügungen seien vom Beschwerdeführer jedoch eben nicht getroffen, respektive nicht einmal behauptet worden, womit sich auch in dieser Hinsicht eine nähere Prüfung erübrige.
15. Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 09 CG.2010.62-63, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK. Durch die Zusprechung der Rente sei dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht (wohlerworbenes Recht) auf Bezug einer Unfallrente entstanden. Die Zurücknahme der Rentenverfügung sei daher nicht zulässig und die Begründung und Abwägung der Interessenlage durch die Gerichte falsch.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 1 LV einen eingeschränkten Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]).
Basierend auf dieser Rechtsprechung können auch Sozialversicherungsansprüche in den sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechtes fallen; sie sind aber nur dann im Sinne dieser Rechtsprechung genügend gefestigt, wenn es sich dabei um so genannte "wohlerworbene Rechte" handelt bzw. wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden sind (StGH 2008/131, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Um wohlerworbene Rechte handelt es sich hierbei nur dann, wenn ihre Unabänderlichkeit ausdrücklich auf dem Wege der Gesetzgebung oder individuell zugesichert worden ist (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 1015, Rz. 59 mit weiteren Verweisen; StGH 2008/131, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Verfügung vom 20. Februar 2004 insoweit aufgehoben, als mit dieser eine Übergangsrente gemäss Art. 35 UVersV zugesprochen wurde, welche lediglich vorübergehend ausgerichtet wird (vgl. Art. 35 UVersV, LGBl. 1990 Nr. 70). Die Beschwerdegegnerin hat hierbei zudem ausdrücklich erklärt, dass sie auf eine Rückforderung der bereits an den Beschwerdeführer bezahlten Beträge verzichte (siehe vorne Ziff. 11.7 des Sachverhaltes). Bei der Gewährung einer Übergangsrente gemäss Art. 35 UVersV handelt es sich im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht um ein wohlerworbenes Recht im Sinne der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus Art. 1 des 1. ZP-EMRK.
2.3. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht tangiert. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht der Eigentumsgarantie verletzt.
3. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Teilgehalt des Rechts auf willkürfreie Entscheidung und bringt hierzu zusammengefasst vor, die zuständige "Behörde", namentlich die Unfallversicherung, habe dem Beschwerdeführer eine Rente rechtskräftig zugesprochen. Demnach sei jedenfalls eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots zu schützende Vertrauensposition entstanden. Aufgrund der rechtskräftigen Rentenverfügung und der mehrmonatigen Auszahlung habe der Beschwerdeführer zu Recht bestimmte Erwartungen haben dürfen, da das Verhalten der Unfallversicherung ihn dabei bestärkt habe.
3.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78, Erw. 2.1] mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes im Rahmen des Willkürverbots nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. Fehlt eine solch individuelle Vertrauensposition, so beschränkt sich der verfassungsgerichtliche Schutz bloss auf eine Kontrolle im Rahmen des groben Willkürrasters (StGH 2011/64, Erw. 3.1; StGH 2007/112, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/32, Erw. 2.1; StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127 Erw. 5], jeweils mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 226). Eine solche Vertrauensposition setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zudem muss der Betroffene nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (StGH 2011/64, Erw. 3.1; StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/87, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 235 ff.).
3.2. Ob nun mittels der gegenständlich zugesprochenen Übergangsrente gemäss Art. 35 UVersV (LGBl. 1990 Nr. 70) eine Vertrauensgrundlage bzw. Vertrauensposition geschaffen wurde, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund dieser Vertrauensgrundlage eine nachteilige und unwiderrufliche Disposition getätigt hätte. Somit kann bereits aus diesem Grunde keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegen, womit lediglich eine Prüfung unter dem Willkürverbot zu erfolgen hat.
3.3. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
3.3.1. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, dass er aufgrund der rechtskräftigen Verfügung sowie der mehrmonatigen Auszahlung auf die Rentenverfügung vertraut habe.
3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde rechtskräftig eine Übergangsrente zugesprochen und rund 2 1/2 Jahre lang auch ausbezahlt. In der Folge hat die IV sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen, insbesondere da eine Invalidität verneint wurde. Da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten, hat die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt, hierbei auf die Rückzahlung der bereits erfolgten Rentenzahlungen aber verzichtet. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Wiederaufnahme gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG zulässig sei, da die Verfügung auf einer offenkundig unrichtigen Würdigung des "Verhandlungsmaterials" basiere und die Wiederaufnahme auch verhältnismässig sei, ist unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass gar keine Invalidität vorliege und zudem auf die Rückforderung der bereits erfolgten Rentenzahlungen verzichtet wurde.
Fragen könnte man sich, ob es sich im gegenständlichen Fall materiell überhaupt um eine Wiederaufnahme im engeren Sinne handelt oder die Angelegenheit nicht besser durch den Erlass einer neuen Verfügung, gemäss welcher die Übergangsrente als aufgehoben erklärt hätte werden können, zu erledigen gewesen wäre. Dies kann hier aufgrund der obigen Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben.
4. Der Beschwerdeführer war somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Die mit CHF 765.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.