StGH 2011/059
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den Verwaltungsrat:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Meier & Kieber Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 1. März 2011, 03RS.2009.90-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. März 2011, 03 RS.2009.90-50, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht erklärte in der Rechtshilfesache 03 RS.2009.90 mit Beschluss vom 29. Juni 2009 (ON 9) die Übersendung des mit dem Zeugen A am 25. Juni 2009 aufgenommenen Protokolls an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde unter Anbringung des üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts für zulässig. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Bei der Ermittlungsabteilung der Regionalstaatsanwaltschaft G, Polen, behänge zu V Ds 121091S ein Strafverfahren wegen Herbeiführung eines Vermögensschadens in erheblichem Wert nach Art. 296 § 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuches gegen Vorstandsmitglieder sowie Mitarbeiter des Unternehmens L AG, wobei die Taten, die in der Zeit zwischen März 2001 und Februar 2003 in Y verübt worden seien, einen Schaden im Wert von 3'093'725.12 PLN nach sich gezogen hätten. Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 habe die um Rechtshilfe ersuchende Behörde um Einvernahme des Zeugen A, Z, ersucht.
Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich folgender zusammengefasster Sachverhalt:
Am 25. März 2001 habe die L AG in Y, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden B und C mit der M s.r.o. in W, tschechische Republik, vertreten durch den Inhaber D einen Agenturvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hätte D für die L AG Agenturleistungen in Europa erbringen sollen. Aufgrund der Tätigkeit des Agenten habe die L AG im Jahr 2002 vier Verträge abgeschlossen, nämlich mit N Spolka Akcyjna, O Spolka Akcyjna, P sowie mit Q ApS in Schweden. Nach Erfüllung des Agenturvertrags habe die M s.r.o. vier Rechnungen über insgesamt EUR 842'236.00, umgerechnet 3'093'725.12 PLN, für die L AG gelegt.
D habe am 25. November 2007 ein Schreiben an die Finanzkammer in V eingereicht, aus welchem zu entnehmen gewesen sei, dass D als Inhaber der Fa. M s.r.o. in der Zeitspanne 2002 bis Februar 2003 einigen Mitarbeitern der L AG in Y Hilfe dazu geleistet habe, über EUR 1 Mio. vor Finanzbehörden sowie vor den Aktionären zu verschleiern und zu unterschlagen, indem er fingierte Rechnungen für angeblich erbrachte Agenturdienstleistungen in seiner Firma M s.r.o. für L AG in Y erstellt habe. In diesem Zusammenhang seien Unregelmässigkeiten bei den Geschäften zwischen L AG in Y sowie M s.r.o. und der Firma K Est. festgestellt worden, wobei diese Unregelmässigkeiten die Körperschaftssteuer für 2002 im Zusammenhang mit Agenturverträgen betrafen.
Im Mai 2008 sei ein Steuerverfahren des 2. Finanzamtes in U zur Festsetzung der Höhe der Körperschaftssteuerschuld für 2002 sowie zur Festsetzung der Zinsen von nicht gezahlten Steuervorauszahlungen für einzelne Monate im Jahr 2002 eingeleitet worden. Aufgrund des Steuerverfahrens sei auch die Begründetheit der Zahlung der L AG in Y für die Beschwerdeführerin aus dem Agenturvertrag vom 1. August 1997 bestritten worden. Die Beschwerdeführerin habe angeblich bei dem Vertrag vom 20. Oktober 2000, Nr. PL/xxxxxxx65/00, zwischen L AG in Y und Korporata R die Lieferung von Ersatzteilen vermittelt. Am 7. Januar 2002 sei der Nachtragsagenturvertrag Nr. 1/02 geschlossen worden, gemäss dem die Vergütung für die Agenten in der Höhe von 5,8 %, d. h. USD 24'785.00, für die Hilfe bei Erlangung des Projektes 17-11xx El. K A festgesetzt worden sei. Diese Summe sei dann vom Konto der L AG in Y bei S Bank auf das Konto der Beschwerdeführerin, Nr. XXX.XXX.XXX bei der T Bank, überwiesen worden.
Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens sei A am 25. Juni 2009 als Zeuge einvernommen worden. Er habe die förmliche Entscheidung darüber beantragt, ob das mit ihm aufgenommene Protokoll an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt werden könne.
Rechtlich ergebe sich Folgendes:
Nach Art. 14 und 15 des Rechtshilfegesetzes sei Rechtshilfe unzulässig, wegen politisch strafbarer Handlungen oder wegen militärischer und fiskalischer strafbarer Handlungen. Nach Art. 19 RHG sei die Rechtshilfe unzulässig, wenn die Gefahr zu befürchten sei, dass im um Rechtshilfe ersuchenden Staat die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht beobachtet würden.
Vorab sei festzuhalten, dass nach der Sachverhaltsschilderung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, auf die in der gegenständlichen Sache nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu vertrauen sei, weder eine politische noch eine militärische noch eine (ausschliesslich) fiskalische strafbare Handlung vorliege.
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 153 StGB. Es sei daher davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
2. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 1. März 2011 (ON 50) im zweiten Verfahrensgang (zum ersten Verfahrensgang siehe auch StGH 2009/200) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Soweit die Beschwerde darauf abziele, dass die polnische Behörde das gegenständliche Rechtshilfeersuchen, das sich auch auf einen fiskalischen Tatbestand beziehe, unter dem Vorwand, es liege ein Tatbestand des Strafgesetzbuches vor, erstellt habe, sei zunächst auf den Vertrauensgrundsatz zu verweisen. Von diesem Grundsatz könne nur dann abgewichen werden, wenn Beweise oder Bescheinigungsmittel vorlägen, die an der Richtigkeit des Vorbringens im Ersuchen ernstliche Zweifel entstehen liessen. Derartige Beweismittel lägen aber nicht vor. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Verfahren 03 UR.2009.164 lasse sich dies nicht ableiten. In diesem Verfahren sei die vermögensrechtliche Anordnung noch aufrecht. Zum Tatverdacht werde auf die Schreiben der Bezirksanwaltschaft G (ON 55 und 58 der zitierten Inlandsakten) verwiesen.
In der Beschwerde werde weiters das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit in Zweifel gezogen und dies mit einem Sachverhalt begründet, der dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen entgegenstehe. Inhaltlich werde in der Beschwerde auf Beratungstätigkeiten verwiesen. Die Schilderung dieser Beratungstätigkeit allein reiche aber nicht aus, um den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens zu widerlegen. Hiefür wäre es erforderlich gewesen, dass die einzelnen Verträge über die Beratungstätigkeit offen gelegt und für die sachliche Notwendigkeit der Beratung entsprechende Bescheinigungsmittel zur Darstellung gebracht worden wären. Mit der Formulierung "weitere Beweise vorbehalten" könne jedenfalls dem Erfordernis einer schlüssigen Gegenbescheinigung nicht Genüge getan werden, zumal gerade der Einwand, es seien Honorare für Beratungen geflossen, ohnehin bei den zu untersuchenden Deliktskategorien eine häufige Schutzbehauptung darstelle.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde seien die zu untersuchenden Geldflüsse ein hinreichender Grund für weitere Ermittlungen. Dem stünden auch nicht die in der Beschwerde vorgetragenen Umstände, dass die Beschwerdeführerin sonst keine geschäftlichen Verbindungen zur Gesellschaft M s.r.o. bzw. D gehabt habe, nicht entgegen.
Dass E weder Organ noch Mitarbeiter der L AG gewesen sei, ändere nichts an der Notwendigkeit der Rechtshilfeleistung, weil es einerseits darum gehe, die strafrechtliche Verantwortung der Mitarbeiter oder Organe dieser Gesellschaft aufzuklären und andererseits auch eine strafrechtliche Erfassbarkeit im Sinne des § 12, 153 StGB nicht von der Hand zu weisen sei. Dass E bzw. die Beschwerdeführerin bisher nicht bzw. noch nicht im polnischen Strafverfahren als Beschuldigte aufschienen, sei jedenfalls kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe, weil ja gerade eine Strafuntersuchung dazu diene, um sowohl die Tat als auch den Täterkreis abzuklären bzw. einzuschränken oder zu erweitern.
Das Erstgericht habe sich auch mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens ausreichend auseinandergesetzt. Die in der Beschwerde geforderte Auseinandersetzung mit dem alternativ vorgebrachten Sachverhalt sei mangels ausreichender Bescheinigung nicht erforderlich gewesen. Der im Rechtshilfeersuchen angesprochene Geldfluss auf die T Bank indiziere jedenfalls den Tatverdacht der Untreue nach § 153 StGB. Denn das Ausstellen fingierter Rechnungen für angeblich erbrachte Agenturdienstleistungen begründe den Tatverdacht von ungerechtfertigten Vermögenstransfers zu Lasten der hievon betroffenen Gesellschaft. Auch ein Preisnachlass, der nicht schon bei der Kalkulation berücksichtigt worden sei, sondern letztlich nur unter Verzicht auf Gewinn oder Inkaufnahme eines Verlustes gewährt werde, stehe als aus dem Geschäft entsprechender Nutzen dem Machtgeber zu; eigenmächtiges Einbehalten durch den Machthaber sei Untreue zum Nachteil des Machtgebers (SSt 54/42). Ziehe man des Weiteren in Betracht, dass die ersuchende Behörde von dem Verdacht ausgehe, dass fingierte Rechnungen für Provisionszahlungen ausgestellt worden seien, so könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die begehrte Rechtshilfeleistung notwendig und daher gerechtfertigt sei, den tatsächlichen Zweck des Geldtransfers aufklären zu können.
Die Verwendung der durch die gegenständliche Rechtshilfeleistung gewonnenen Ergebnisse in einem Fiskalverfahren sei durch den Fiskalvorbehalt ausgeschlossen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 1. März 2011 (ON 50) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung 1) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierten Verbots der Rechtsverweigerung, 2) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, 3) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren, 4) des durch Art. 43 Satz 1 und 2 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 LV [nunmehr Art. 102 Abs. 5 LV], Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK garantierten Rechts der Beschwerdeführung, 5) des durch Art. 43 Satz 3 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 LV [nunmehr Art. 102 Abs. 5 LV], Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK garantierten Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung und 6) des Willkürverbots als ungeschriebenem Grundrecht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Beschwerdesache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht, eventualiter an das Obergericht, subeventualiter an den Obersten Gerichtshof, zurückverweisen.
3.1. Zum Vorliegen der Beschwer wird Folgendes ausgeführt:
Bei der unter Zwang erfolgten Einvernahme des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin als Zeuge und der darauf hin erfolgten Übermittlung des Protokolls ins Ausland handle es sich um einen schweren Grundrechtseingriff. Erschwerend komme hinzu, dass die Ausfolgung des Zeugeneinvernahmeprotokolls durch das Landgericht bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Frist für die Erhebung der Beschwerde vom 14. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, ON 25, an den Staatsgerichtshof noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin komme allein schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zulässigkeit der gegenständlichen Ausfolgung zu und ein solches könne auch nach bereits erfolgter Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht verneint werden (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03 RS.2009.232; LES 2010, 361).
3.2. Zur Rechtsverweigerungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
3.2.1. Dass es sich beim polnischen Rechtshilfeersuchen primär um ein Ersuchen für ein ausländisches Steuerverfahren handle, übergehe das Obergericht mit dem angeblichen Argument des Vertrauensgrundsatzes. Was genau das Obergericht mit Vertrauensgrundsatz meine, bleibe offen, zumal der Grund für die Rechtshilfe aus dem Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft in G vom 4. März 2009, ON 2, klar und unmissverständlich hervorgehe. Es sei nämlich bei der Firma L AG (im folgenden L AG genannt) aufgrund einer Anzeige von D eine Finanzkontrolle für das Jahr 2002 durchgeführt worden. Im Ergebnis seien Unregelmässigkeiten bei den Geschäften zwischen der L AG und der Firma M s.r.o. (D) sowie der Beschwerdeführerin festgestellt worden. In Frage gestellt seien Abrechnungen der Körperschaftssteuer für 2002 im Zusammenhang mit Agenturverträgen.
Das Obergericht führe in der Begründung des angefochtenen Beschlusses weiter aus, vom Vertrauensgrundsatz könne nur dann abgewichen werden, wenn Beweise oder Bescheinigungsmittel vorlägen, die an der Richtigkeit des Vorbringens im Rechtshilfeersuchen ernstliche Zweifel entstehen liessen. Allein dieser Hinweis dränge die Vermutung auf, dass sich das Obergericht mit dem Sachverhalt nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Denn nicht nur im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft in G vom 4. März 2009, ON 2, sondern auch aus dem Gerichtsakt zu 03 UR.2009.164, auf welchen das Obergericht auch betreffend nach dem 16. Juli 2009 (Tag der Beschwerde) ergangene Verfügungen Bezug nehme, lasse sich unmissverständlich ableiten, dass es primär um ein Steuerverfahren gehe. So ergebe sich auch aus dem Schreiben des Justizministeriums der Republik Polen vom 24. September 2009, 03 UR.2009.164-24, dass als Folge des durch die Finanzamtsmitarbeiter durchgeführten Steuerverfahrens auch die Begründetheit der Gewährung der Vergütung für die Beschwerdeführerin beanstandet worden sei, mit der die L AG am 1. September 1997 einen Agenturvertrag abgeschlossen habe.
3.2.2. Neben der Tatsache, dass im polnischen Rechtshilfeersuchen unmissverständlich dargelegt worden sei, was damit beabsichtigt werde, gehe das Obergericht im angefochtenen Beschluss gar nicht auf die Argumente der Beschwerdeführerin ein, sondern gehe mit dem Hinweis, im Verfahren zu 03 UR.2009.164 sei die vermögensrechtliche Anordnung aufrecht erhalten worden, darüber hinweg. Eine solche Aufrechterhaltung verwundere nicht, da das diesbezügliche Vorgehen des Landgerichtes im Inlandsverfahren mehr als fragwürdig sei. Würden im Rechtshilfeverfahren sämtliche Rechtsmittel zur Verhinderung der Ausfolgung des Zeugeneinvernahmeprotokolls ergriffen, stelle der auch für das Rechtshilfeverfahren zuständige Landrichter im Inlandsverfahren selbst ein Rechtshilfeersuchen an die polnischen Behörden. Dass sich dadurch das zuerst wegen eines Steuerverfahrens initiierte Verfahren auf einmal in ein Strafverfahren verwandle, wobei nach wie vor vermutet werde, dass es sich bei den Straftatbeständen um nachträglich hinterher geschobene Gründe handle, damit überhaupt Rechtshilfe gewährt werde, liege auf der Hand.
In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerde, die das Obergericht zu behandeln gehabt habe, vom 16. Juli 2009, ON 11, datiere. Allerdings habe dies das Obergericht nicht davon abgehalten, zur angeblichen Verstärkung seiner Meinung auf Beschlüsse des Inlandsaktes, ON 53 und 55, Bezug zu nehmen, die nach diesem Zeitpunkt erlassen worden seien. Besonders stossend sei, dass das Obergericht auf solche Beschlüsse Bezug nehme und in seiner Entscheidungsfindung berücksichtige, eine Bescheinigung von Beratungstätigkeiten aber mit dem Hinweis darauf, dass mit der Formulierung ,weitere Beweise vorbehalten' eine schlüssige Gegenbescheinigung nicht vorliege, abtue, dies obwohl E im Inlandsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010, 03 UR.2009.164-28, eine umfassende Sachverhaltsdarstellung unter Vorlage von Verträgen, Zahlungsnachweisen und sonstigen Unterlagen erstattet habe. Zu erwähnen sei noch, dass es sich bei diesen Verträgen und sonstigen Unterlagen um jene handle, die seit der Beschlagnahme mit Beschluss vom 15. Mai 2009, 03 UR.2009.164-3 "unbesehen" beim Landgericht lägen, dies obwohl im Strafverfahren eigentlich der Untersuchungsgrundsatz gelte.
3.2.3. Zusammenfassend müsse deshalb festgestellt werden, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin das Recht auf materielle Prüfung ihrer Beschwerde verweigert habe, indem es auf seine Argumente nicht eingegangen sei, wenngleich sich der eigentliche Grund für die Rechtshilfe unmissverständlich aus dem diesbezüglichen Ersuchen ergebe. Auch könne eine Verlängerung der Vermögenssperre im inländischen Verfahren keine ausreichende Begründung darstellen, sich inhaltlich nicht mit der Beschwerde vom 16. Juli 2009 beschäftigen zu müssen. Gerade weil aus dem polnischen Rechtshilfeverfahren eindeutig hervorgehe, dass es sich primär um ein Steuerverfahren handle, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, auch wenn es der Beschwerde im Ergebnis keine Folge gegeben habe, sich inhaltlich erschöpfend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dies habe das Obergericht unter Verletzung des der Beschwerdeführerin garantierten Grundrechts nun aber unterlassen.
3.3. Zur Rüge der Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren wird wie folgt ausgeführt:
3.3.1. Der Gehörsanspruch liefe letztlich ins Leere, wenn die urteilende Behörde nicht verpflichtet würde, die Vorbringen der Partei zu berücksichtigen. Dass es eben zu keiner solchen inhaltlichen Prüfung durch das Obergericht gekommen sei, sei bereits bei der Geltendmachung der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung ausgeführt worden. Allerdings zeige sich nicht zuletzt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde deshalb betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die diesbezüglichen Ausführungen dieser Beschwerde verwiesen.
3.3.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne letztlich auch darin gesehen werden, dass sich der angefochtene Beschluss unter anderem auf neue Urkunden, und zwar die im Inlandsverfahren nach dem 16. Juli 2009 ergangenen Beschlüsse stütze, dies ohne der Beschwerdeführerin das Recht zur Stellungnahme zu gewähren, was auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit unzulässig sei.
Das Obergericht hätte bei der Behandlung der Beschwerde vom 16. Juli 2009 entweder nur auf solche Beweis- und Bescheinigungsmittel Bedacht nehmen dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien, oder die Beschwerdeführerin, was die neuen Urkunden betreffe, zu einer Stellungnahme auffordern müssen. Wenigstens hätte das Obergericht, wenn es schon auf neue Urkunden Bedacht nehme, nicht nur die gerichtlichen Urkunden, sondern auch die Eingaben, so vor allem die Sachverhaltsdarstellung von E vom 18. Januar 2010, 03 UR.2009.164-28, zu berücksichtigen gehabt. Auch wäre das Obergericht diesfalls verpflichtet gewesen, die im Inlandsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht unbesehen zu übernehmen, zumal diese vermögensrechtliche Anordnungen beträfen. Vielmehr hätte das Obergericht zur Frage der Zulässigkeit der Ausfolgung des Protokolls betreffend die Einvernahme des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2009, ON 8, selbst eine Entscheidung treffen müssen. Indem das Obergericht dies unterlassen habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.3.3. Die Beschwerde vom 16. Juli 2009 sei erst, nachdem der Staatsgerichtshof die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin einer Grundrechtsprüfung unterzogen und der Obersten Gerichtshof diese bejaht habe, Anfang März 2010 vom Obergericht meritorisch behandelt worden. Auch wenn es für das Obergericht sachgerecht erscheine, den Inlandsakt für seine Entscheidungsfindung beizuziehen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2009 beantragt worden sei, so vermöge eine solche Sachgerechtigkeit die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen, wenn das Obergericht auf neue Urkunden, die erst nach dem 16. Juli 2009 in den Gerichtsakt gelangt seien, Bedacht nehme, ohne der Beschwerdeführerin das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.
3.3.4. Durch den angefochtenen Beschluss werde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Denn für die Gewährung der Rechtshilfe, worunter auch die Ausfolgung eines Zeugeneinvernahmeprotokolls zu verstehen sei, sei auch die Garantie eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat Voraussetzung (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2007, 14 RS.2006.168-25; LES 2008, 48). Allerdings könne von einem fairen Verfahren in Polen nicht gesprochen werden, da weder der Beschwerdeführerin noch E irgendeine Beteiligtenstellung im polnischen (Steuer- und Straf-)Verfahren zukomme, was den Verdacht nahelege, dass es sich im Grunde, so wie dies die polnischen Behörden selbst darlegten, um ein eigentliches Steuerverfahren handle, was jedoch konsequenterweise zur Verweigerung der Rechtshilfe hätte führen müssen.
Dass die damaligen Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin und E) nicht Verfahrensbeteiligte des ausländischen Verfahrens seien, sei bereits in der Beschwerde vom 16. Juli 2009 ausgeführt worden. Trotzdem habe es das Obergericht nicht für notwendig erachtet, auf dieses Argument näher einzugehen. Vielmehr habe das Obergericht dieses Vorbringen dadurch übergangen, dass es kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe sei, wenn E bzw. die Beschwerdeführerin bisher noch nicht im polnischen Strafverfahren als Beschuldigte aufschienen, zumal gerade eine Strafuntersuchung dazu diene, sowohl die Tat als auch den Täterkreis abzuklären bzw. einzuschränken oder zu erweitern.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Steuer- oder um ein Strafverfahren handle, seien die genannten Personen bis anhin nicht Verfahrensbeteiligte in einem solchen ausländischen Verfahren, was zur Folge habe, dass ihnen dort keine Verteidigungsrechte zukämen. Sogar im Inlandsakt, auf den das Landgericht selbst Bezug nehme, führe das Justizministerium der Republik Polen in seinem Schreiben vom 24. September 2009, 03 UR.2009.164-24, aus was folgt: "Gleichzeitig füge ich hinzu, das im oben erwähnten Verfahren F sich nicht unter den Personen, welche wegen Begehen eines Verbrechens zum Nachteil der L AG in Y verdächtigt werden, befindet. In dieser Causa kommt auch E nicht vor."
3.3.5. Indem weder der Beschwerdeführerin noch den sonstigen Bezichtigten eine Möglichkeit zukomme, sich gegen die im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwürfe zu verteidigen und dazu gehört zu werden, würden die Betreffenden in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Gerade die Möglichkeit, sich von Anfang an gegen die im Raum stehenden Verdachtsmomente zur Wehr zu setzen, sei Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, was vorliegenden jedoch nicht gewährt worden sei. Eine Verletzung dieses Anspruches könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, so wie dies das Obergericht vermeine, dass eine Strafuntersuchung erst dazu diene, einen Täter auszuforschen. Denn eine Strafuntersuchung stelle einen so einschneidenden Eingriff dar, dass einer in das Verfahren involvierten Person schon von Anfang an sämtliche Verteidigungsrechte zukommen müssten.
Klarerweise müsse zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine strafbare Tat vorliege und welche Personen darin involviert seien. Allerdings habe das Justizministerium der Republik Polen in seinem Schreiben vom 24. September 2009, also zu einem Zeitpunkt, als das Landgericht im Inlandsverfahren schon ein Rechtshilfeersuchen an Polen gestellt und gewisse angebliche Sachverhaltselemente übermittelt habe, bestätigt, dass gegen E nichts vorliege.
Die Beschwerdeführerin und ihr Organ seien nicht einmal erwähnt worden, weshalb der Schluss zulässig sei, dass gegen sie ebenfalls nichts vorliege.
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom März 2009 stamme. Innerhalb von zwei Jahren sei es auch einer polnischen Behörde zumutbar, einen Täterkreis abzuklären, was angeblich bis anhin nicht erfolgt sei. Denn immerhin nehme das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2010, 03 UR.2009.164-164, auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft G Bezug, die zwar Ausführungen darüber enthalte, welche Zeugenbefragungen in Polen vorgenommen worden seien, jedoch keine Hinweise darauf, ob die Beschwerdeführerin, deren Verwaltungsrat oder E Beteiligte des polnischen Verfahrens seien. Erwähnenswert sei noch, dass die im Beschluss des Landgerichtes vom 15. Oktober 2010, ON 164, zitierte Stellungnahme der Staatsanwaltschart G dem inländischen Verdächtigen E nicht zugestellt worden sei.
Das Vorgehen der polnischen Behörden zeige, da weder die Beschwerdeführerin noch der Verwaltungsrat oder der wirtschaftlich Berechtigte Verfahrensbeteiligte im polnischen Verfahren seien, dass die in der EMRK garantierten Verfahrensrechte geradezu ausgehebelt worden seien. Dies habe jedenfalls für das Obergericht, wenn es den Sachverhalt ordnungsgemäss geprüft hätte, genug Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass Polen die Mindestgarantien der EMRK nicht einhalte, was konsequenterweise nur zu einer Verweigerung der Rechtshilfe hätte führen dürfen.
3.3.6. Durch die Ausfolgung des Protokolls betreffend die Einvernahme des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2009, ON 8, sollen genau jene Bezichtigungen der ausländischen Behörde überprüft werden, ohne jedoch den Bezichtigten im ausländischen Verfahren Verfahrensrechte zukommen zu lassen. Werde die Schwere der Straftaten berücksichtigt, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin und E bezichtigt würden, und werde die Rechtshilfe trotz allem gewährt, so fielen die Betroffenen faktisch in einen rechtsleeren Raum und würden dadurch für die polnischen Behörden vogelfrei.
Die polnischen Behörden befänden sich zweifelsfrei auf einer menschenrechtsverletzenden, unerlaubten fishing expedition, dies zum alleinigen Zweck der Durchführung eines Steuerverfahrens, das die polnischen Behörden nicht einmal zu verheimlichen versuchten. Dieses rechtswidrige Vorgehen werde vom Obergericht noch gestützt, indem es die Ausfolgung des Zeugeneinvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2009, ON 8, als zulässig erachte. Sämtliche liechtensteinischen Garantien eines fairen Verfahrens und völkerrechtlich geltenden grundlegenden Verfahrensrechte seien im polnischen Verfahren, und mit Bestätigung des Beschlusses des Landgerichtes vom 29. Juni 2009, ON 9, durch den angefochtenen Beschluss vollständig zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehebelt worden.
3.4. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird wie folgt begründet:
Berücksichtige man, dass das polnische Rechtshilfeersuchen auf ein im ersuchenden Staat behängendes Steuerverfahren abziele, und weder die Beschwerdeführerin noch E bis anhin, somit zwei Jahre nach dem ersten Rechtshilfeersuchen und nachdem bereits Anfang 2010 die vollständige Sachverhaltsdarstellung vom 18. Oktober 2009 im Inlandsverfahren an die polnischen Behörden übermittelt worden sei, Verfahrensbeteiligte des polnischen Verfahrens (sei dies ein Straf- oder auch ein Steuerverfahren) seien, so zeige sich eindrücklich, was für einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile die Ausfolgung des Zeugeneinvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2009, ON 8, für die Beschwerdeführerin und für E zur Folge haben werde. Denn durch diese unzulässigen Beweisausforschungen der polnischen Behörden, die vom Landgericht mitgetragen würden, würden die Beschwerdeführerin und auch E der Gefahr ausgesetzt, dass irgendwann formell gegen sie ein Verfahren in Polen eröffnet werde, wenngleich informell bereits seit Jahren gegen sie ermittelt werde, ohne dass ihnen diesbezügliche Verteidigungsrechte zukämen.
Umso wichtiger sei es, dass der Beschwerdeführerin ein angemessener und effektiver Rechtsschutz, der sich nicht nur in der blossen Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten erschöpfe, sondern im anhängigen Verfahren die Rechtsstellung des davon Betroffenen schützten und die besondere Qualität der richterlichen Entscheidung gewährleisten solle (Verweis auf StGH 2001/26, LES 2004, 168), wovon im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden könne. Denn im Grunde genommen sei der Beschwerdeführerin nur formell das Recht auf Beschwerdeführung zuerkannt worden, wenngleich auch dafür erst eine Prüfung durch den Staatsgerichtshof erforderlich gewesen sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin könne dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Vielmehr könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass seitens des Obergerichtes das Primat der Gewährung der Rechtshilfe Vorrang vor sämtlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften habe.
3.5. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
3.5.1. So gehe das Obergericht beispielsweise davon aus, dass es mit dem Verweis auf den Inlandsakt, so vor allem betreffend den Tatverdacht, seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Dabei übersehe es allerdings, dass mit dem Verweis auf Ordnungsnummern noch keine Entscheidung begründet sei, zumal die vorliegendenfalls zum Verfahren 03 UR.2009.164 genannten Ordnungsnummern ON 55 und 58 dem Verdächtigen E gar nicht zugestellt worden seien. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sei ebenfalls nicht erfolgt. Die diesbezügliche Begründung sei daher für die Beschwerdeführerin mangels Unterlagen gar nicht nachvollziehbar.
3.5.2. Auch könne der Entscheidungsbegründung des Obergerichtes nicht entnommen werden, weshalb es zwar Ordnungsnummern des Inlandverfahrens (ON 55 und ON 58) seiner Entscheidungsfindung zu Grunde lege, jedoch betreffend die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2009 geltend gemachten Beratungstätigkeit die von E eingereichte Stellungnahme samt umfangreichen Beweismitteln (Sachverhaltsdarstellung vom 18. Januar 2010) völlig unberücksichtigt lasse. Dass das Obergericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt habe, zeige sich auch darin, dass es ausführe, die Beschwerdeführerin habe sonst keine geschäftliche Verbindung zur Gesellschaft M s.r.o. bzw. D gehabt. Die Beschwerdeführerin habe in Ziff. 5 ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2009 jedoch vorgebracht, dass sie gar nie im geschäftlichen Kontakt mit der genannten Firma bzw. D gestanden sei.
3.5.3. Dass das Obergericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, zeige sich auch darin, dass es vermeine, das Landgericht habe sich mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens ausreichend auseinandergesetzt. Dass dies eben nicht zutreffe, zumal es sich um ein Rechtshilfeersuchen wegen eines Steuerverfahrens handle, sei von der Beschwerdeführerin bereits ausführlich dargetan worden.
3.6. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
3.6.1. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Grundrechtsverletzungen des Obergerichtes durch den angefochtenen Beschluss könne man nur zum Ergebnis kommen, dass die angefochtene Entscheidung letztendlich auch willkürlich sei. Denn entgegen dem Prinzip der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei darin auf neue Urkunden des Inlandverfahrens nur insoweit Bedacht genommen worden, als dass es sich um gerichtliche Urkunden (und dies zum Nachteil von E) handle. Eingaben von E, worin nachgewiesen worden sei, dass es sich keinesfalls um fingierte Rechnungen, sondern um tatsächlich erbrachte Dienstleistungen handle, seien einfach nicht berücksichtigt worden. In einem solchen Vorgehen sei erkennbar, dass sich das Obergericht nicht von einem herrschenden Gerechtigkeitsgedanken habe leiten lassen, sondern klar der Gewährung der Rechtshilfe, unter Missachtung von grundlegenden Verfahrensgarantien, den Vorzug gegeben habe.
3.6.2. Die polnischen Behörden hätten, zwar immer vermischt mit strafrechtlichen Tatbeständen, ausgewiesen, um was es ihnen im Grunde genommen gehe, nämlich um die angebliche Nichtbezahlung von Körperschaftssteuern durch die L AG. Allerdings sei das Obergericht leichtfertig darüber hinweg gegangen und habe vermeint, es lägen keine Beweise oder Bescheinigungen diesbezüglich vor, zumal auch noch der Vertrauensgrundsatz zur Anwendung käme. Gerade in einem solch heiklen Bereich, wie dem der Rechtshilfe, welcher immer mit einem intensiven Grundrechtseingriff für den Betroffenen einhergehe, wäre es am Obergericht gelegen, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und der Beschwerdeführerin die ihm zustehenden Verfahrensrechte auch tatsächlich zukommen zu lassen. Der angefochtene Beschluss zeige jedoch, dass das Obergericht dies unterlassen habe, woraus eine willkürliche Entscheidung zulasten der Beschwerdeführerin resultiert sei.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 1. März 2011, 03 RS.2009.90-50, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung einer Vielzahl von Grundrechten, welche sie teilweise auch ausserhalb des eigentlichen Grundrechtskataloges "verortet", was nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Da an das Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber keine strengen Anforderungen gestellt werden (StGH 2011/61, Erw. 4.1; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]), braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Da sich im Übrigen zahlreiche Grundrechtsrügen überschneiden bzw. gegenüber anderen Grundrechtsrügen im vorliegenden Kontext keinen relevanten Grundrechtsschutz bieten können, ist zunächst eine entsprechende Eingrenzung vorzunehmen.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass das Obergericht auf ihr Beschwerdevorbringen weitgehend gar nicht eingegangen sei. Sie macht in diesem Zusammenhang Rechtsverweigerung, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts sowie des Rechts auf Begründung geltend.
Dieses auf eine Rüge der Verletzung des "Rechts auf Berücksichtigung" hinauslaufende Beschwerdevorbringen beschlägt primär den grundrechtlichen Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat ein Gericht oder eine Behörde auf alle wesentlichen Argumente des Betroffenen einzugehen, sodass dieser deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Dagegen liegt eine (formelle) Rechtsverweigerung (materielle Rechtsverweigerung ist der Willkür gleichzusetzen; siehe StGH 2011/18, Erw. 3; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln. Der Schutz dieses Grundrechts ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste (StGH 2007/77, Erw. 2.1; StGH 1991/12a und b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]). Auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich Genüge getan, wenn sich der Betroffene zu allen verfahrenswesentlichen Fragen äussern konnte; und dies eben unabhängig davon, ob darauf von der zuständigen Instanz auch adäquat eingegangen wird. Das Beschwerderecht wiederum beinhaltet, dass dem Betroffenen überhaupt ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder Verfügung offen steht (wobei auch Rechtsmittelausschlüsse durchaus verfassungskonform sein können; siehe StGH 2011/61, Erw. 4.3; StGH 2010/43, Erw. 6; StGH 2009/5, Erw. 1.2.4 f.); doch auch im Lichte dieses Grundrechts ist irrelevant, ob die Rechtsmittelbehörde adäquat auf das Rechtsmittelvorbringen eingeht.
Die entsprechende Rüge der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist deshalb im Folgenden nur im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht zu prüfen.
2.2. Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge, welche sich, wie erwähnt, mit der Rüge der materiellen Rechtsverweigerung deckt. Zudem wird im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gerügt, dass einerseits sich das Obergericht auf der Beschwerdeführerin nicht vorliegende neue Dokumente gestützt habe; und andererseits, dass E, dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, im polnischen Strafverfahren keine Verfahrensstellung zukomme.
2.3. Da sich das Vorbringen zu den erwähnten, noch relevanten Grundrechtsrügen, nämlich betreffend Willkür, Begründungspflicht und rechtliches Gehör bzw. faires Verfahren überschneidet, sind diese Rügen im Folgenden, soweit jeweils betroffen, gemeinsam zu behandeln.
3. Zunächst ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf Dokumente im Inlandsstrafakt Bezug genommen werde, welche erst nach der Einreichung der Beschwerde an das Obergericht vom 16. Juli 2009 (ON 11) entstanden seien und zu welchen sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können. Das Obergericht nahm die entsprechenden Verweise im folgenden Kontext vor:
Es hielt dem Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich im Beschwerdefall letztlich um ein der Rechtshilfe nicht zugängliches Fiskalverfahren handle, grundsätzlich zu Recht entgegen, dass zum einen einer missbräuchlichen Verwendung der auszufolgenden Unterlagen der Fiskalvorbehalt entgegenstehe; im Weiteren, dass die beiderseitige Strafbarkeit jedenfalls gegeben sei, weil der Rechtshilfesachverhalt (abgesehen von allfälligen Fiskalverstössen) eben auch den gemeinstrafrechtlichen Tatbestand der Untreue gemäss § 153 StGB indiziere; und schliesslich, dass im Rechtshilfeverfahren in der Regel der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten sei, von dem nur bei Vorliegen (parater) Beweismittel, die an der Richtigkeit des Rechtshilfesachverhalts ernsthafte Zweifel aufkommen liessen, abgewichen werden könne.
Letzteres entspricht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Das Obergericht argumentiert weiter, dass solche Beweismittel entgegen dem Beschwerdevorbringen auch im Inlandsstrafakt zu 03 UR.2009.164 nicht zu finden seien, zumal in jenem Verfahren die vermögensrechtlichen Massnahmen noch aufrecht seien. Diese Begründung ist sicherlich knapp; sie hält aber sowohl vor dem Willkürverbot als auch den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV stand. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht zwar eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht gibt und entsprechende Beweismittel vorlegt. Doch handelt es sich hierbei nicht um parate Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welche eine Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz rechtfertigen würden; zumal, wie das Obergericht ausführt, der Einwand, es seien Honorare für Beratungen geflossen, gerade im Zusammenhang mit dem Untreuevorwurf eine häufige Schutzbehauptung darstellt.
Wenn das Obergericht ergänzend ausführt, dass an diesem Befund auch neuere Urkunden im Inlandsstrafakt nichts änderten, so handelt es sich hierbei um ein bloss ergänzendes, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundrechtlich irrelevantes, sogenanntes "obiter dictum" (StGH 2010/153, Erw. 5; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin im polnischen Strafverfahren (bisher) keine Verfahrensbeteiligtenstellung habe, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren ihres wirtschaftlich Berechtigten im polnischen Strafverfahren geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass erstens zur Geltendmachung dieses Grundrechts nur E, der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin, legitimiert wäre; eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts im polnischen Strafverfahren kann zudem unabhängig hiervon im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren nur insofern relevant sein, als die Rechtshilfe bei Gefahr einer Verletzung von Grundrechten im ersuchenden Staat allenfalls unzulässig wäre. Indessen ist in der Regel davon auszugehen, dass in einem EMRK-Unterzeichnerstaat erfolgte oder zu befürchtende Verletzungen von EMRK-Grundrechten jedenfalls im Instanzenzug erfolgreich geltend gemacht werden könnten (StGH 2009/153, Erw. 3.3; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [248, Erw. 2.3]).
Im Weiteren trifft auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, wonach jeder in einem Strafverfahren irgendwie "involvierten Person von Anfang an sämtliche Verteidigungsrechte zukommen müssen". So muss etwa auch nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung (§ 30 Abs. 2) selbst einem formell Beschuldigten erst bei Anklageerhebung zwingend die uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden (StGH 2001/55, Erw. 4.1; StGH 1998/6, Erw. 3.3). Wer im Strafverfahren weder Beschuldigter noch Zeuge oder von strafprozessualen Zwangsmassnahmen betroffener Dritter ist, dem müssen auch (noch) keine Verfahrensrechte eingeräumt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Aussage im Schreiben des polnischen Justizministeriums vom 24. September 2009 (03 UR.2009.164-24) Bezug nimmt, wonach E bisher nicht als Beschuldigter im polnischen Strafverfahren geführt werde, so erscheint dies dem Staatsgerichtshof ebenso wie dem Obergericht keineswegs so ungewöhnlich, dass damit die Missbräuchlichkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens indiziert wäre. Auf der Grundlage des Schreibens von D vom 25. November 2007 wurden zunächst die zwischen der L AG und der Firma M s.r.o. geschlossenen Agenturverträge untersucht, wobei verschiedene Mitarbeiter und Organe der L AG als Beschuldigte geführt werden. Daran anschliessend sind nun auch weitere verdächtige Agenturverträge mit anderen Gesellschaften, darunter der Beschwerdeführerin, zu untersuchen. Hierfür sind die Ergebnisse unter anderem des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens von Bedeutung. Entsprechend wird auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Schreiben des polnischen Justizministeriums ausgeführt, dass das Untersuchungsverfahren derzeit unterbrochen sei, "weil die Durchführung weiterer Massnahmen von den Ergebnissen der sich aktuell in Erledigung befindlichen Rechtshilfeersuchen, welche an Ihr Land, an das Dänische Königreich, an die Tschechische Republik und an die Republik Kosovo übermittelt wurden, abhängen wird." Nach Gewährung der Rechtshilfe durch Liechtenstein wird im Rahmen des polnischen Strafverfahrens auf der Grundlage des hier relevanten Zeugeneinvernahmeprotokolls auch entschieden werden können, ob die von der L AG mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Agenturverträge einen reellen wirtschaftlichen Hintergrund haben oder aber, ob damit Gelder der L AG veruntreut wurden.
5. Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof somit der im Rechtshilfeersuchen und zuletzt auch im erwähnten Schreiben des polnischen Justizministeriums dargelegte Rechtshilfesachverhalt nachvollziehbar und plausibel, sodass kein Anlass besteht, vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz abzuweichen.
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch ersichtlich, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 50 keines der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte verletzt, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.