StGH 2011/56
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: C
Interessierte Partei: K Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 02CG.2006.315-526
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 02 CG.2006.315-526, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. In der Zivilrechtsstreitigkeit zu 02 CG.2006.315 [ursprünglich 02 CG.2001.317] wurde dem Nebenintervenienten und nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2005 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 ZPO bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. In Stattgebung eines darauf abzielenden Antrages des Nebenintervenienten wurde diesem mit Beschluss des Landgerichtes vom 21. November 2007 die Verfahrenshilfe hinsichtlich der Begünstigung nach § 64 Ziff. 3 ZPO (Beigebung eines Verfahrenshelfers) mit Wirkung ab 11. Juli 2007 entzogen. Die Verfahrenshilfe ist seit diesem Zeitpunkt nur mehr im Umfange des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO aufrecht. Seit dem 11. Juli 2007 wird der Nebenintervenient im gegenständlichen Verfahren durch seine Ehegattin D vertreten, der er eine Prozessvollmacht erteilte.
2. Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "das Landgericht solle die Anwaltskammer anweisen, die von mir bestimmten Kosten an die von mir angegebene Konto zu überweisen". Hierzu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er ausserstande sei, die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu tragen. Die Rechtsanwaltskammer habe mehrere Anträge auf Erstattung der Kosten, zuletzt mit dem (beigefügten) Schreiben vom 7. September 2009 (ON 484) abgelehnt. Mit ihrer Weigerung, für die notwendigen Auslagen des Nebenintervenienten für Porto, Papier, Eingaben bei Gericht, Reisen zu Gerichtsverhandlungen etc. aufzukommen, werde die Verteidigung der Interessen des Nebenintervenienten verhindert und seine Teilnahme am Prozess gefährdet.
3. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 485) wies das Landgericht diesen Antrag zurück; dies mit der wesentlichen Begründung, dass das Gericht zwar für Entscheidungen über den Kostenersatz nach der ZPO zuständig sei, nicht aber für die Bestimmung der Kosten eines Verfahrenshelfers. Dazu komme, dass die Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO keinen Ersatz der einer Partei oder einem Nebenintervenienten anfallenden Kosten umfasse. Auch die Kosten einer von der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei frei gewählten Vertreterin seien von der Verfahrenshilfe nicht gedeckt.
4. Das Obergericht gab dem hiergegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. November 2010 (ON 513) keine Folge; dies mit folgender Begründung:
Gemäss dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a bis f ZPO sei der Beschwerdeführer nur von der Entrichtung der Kosten und Gebühren sowie der Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit. Dass er, von wem auch immer, für seine persönlichen Bemühungen, wie etwa für die notwendigen Auslagen (Porto, Papier, Eingaben bei Gericht) oder für "Reiseauslagen" eine Vergütung ansprechen könne, könne aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht abgeleitet werden. Das könnte er allenfalls gegenüber der Rechtsanwaltskammer nur, wenn seine Ehegattin von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelferin namhaft gemacht worden wäre. In diesem Falle könnte er unter Umständen von der Rechtsanwaltskammer eine Bevorschussung von ausserordentlichen Kosten verlangen. Eine solche Namhaftmachung sei aber nie erfolgt; Voraussetzung dafür wäre auch gewesen, dass seine Ehegattin über die Befähigung als liechtensteinische Rechtsanwältin verfüge und in der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen sei. Aber auch wenn eine solche Namhaftmachung erfolgt wäre, könne das Gericht die Rechtsanwaltskammer nicht zur Leistung irgendwelcher Zahlungen anhalten; vielmehr habe hierüber die Rechtsanwaltskammer selbst zu entscheiden. Das Erstgericht habe daher zu Recht mangels Zuständigkeit den Antrag des Nebenintervenienten zurückgewiesen.
Soweit der Nebenintervenient im Einzelnen geltend mache, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch den "Ersatz der anfallenden Kosten umfasst", missverstehe er die Institution der Verfahrenshilfe. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe könnten ihm nur die dort gewährten Begünstigungen zukommen. Diese bestünden - wie oben ausgeführt - vorliegend nur in der Befreiung von der Entrichtung der dort genannten Gebühren und Kosten sowie der Sicherheitsleistung für Prozesskosten.
Soweit der Nebenintervenient geltend mache, dass § 42 Abs. 2 ZPO, wonach ein Bevollmächtigter, der nicht dem Stand der berufsmässigen Parteienvertreter angehöre, Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessführung verursachten notwendigen Barauslagen habe, auch vorliegend gelten müsse, so unterliege er auch hier einem Irrtum. § 42 Abs. 2 ZPO habe mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und den damit verbundenen Begünstigungen nichts zu tun. § 42 ZPO könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Rechtsstreit durch Urteil oder sonst wie beendet werde. Erst in diesem Falle stelle sich die Frage nach dem Ersatz der Kosten. Habe die unvertretene Partei hierbei zur Gänze obsiegt, so könne sie nach § 42 Abs. 1 ZPO für ihre persönlichen Bemühungen grundsätzlich eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig gewesen sei und insbesondere wenn die Partei in erster Instanz ohne eine Bevollmächtigung erscheine, sei für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden oder für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten. Werde eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Stand der berufsmässigen Parteienvertreter angehörten, so sei nach § 42 Abs. 2 ZPO der unterliegende Gegner nur zum Ersatz der Stempel- und anderen Staatsgebühren und der durch die Prozessführung verursachten notwendigen Barauslagen zu verhalten.
Das bedeute auch, dass der Beschwerdeführer aus dem Beschluss des Landgerichtes vom 14. September 2004 (ON 230) und dem über Rekurs des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Dezember 2004 (ON 277) vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Den dortigen Beschlüssen sei nämlich der Umstand zugrunde gelegen, dass die klagenden Parteien die ursprünglich auch gegen den Beschwerdeführer als Zweitbeklagten eingebrachte Klage gegenüber diesem unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hätten. Die Folge davon sei gewesen, dass die klagenden Parteien nach § 245 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin zum Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Prozesskosten zu verpflichten gewesen seien. Diese Kosten seien vom Erstgericht mit dem Betrag von CHF 125'123.25 bestimmt worden und schliesslich sei den klagenden Parteien dieser Betrag zum Ersatz aufgetragen worden. Dem gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Rekurs des nunmehrigen Beschwerdeführers habe das Obergericht keine Folge gegeben.
Das bedeute Folgendes:
Kostenersatz gegenüber der Gegenpartei im Sinne des § 42 ZPO könne der Beschwerdeführer erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ansprechen, nicht aber während des laufenden Verfahrens. Über diesen Antrag habe das Gericht zu entscheiden. Einen Kostenvorschuss könne der Nebenintervenient im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur ansprechen, wenn für ihn ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt worden wäre. In diesem Falle wäre das Begehren an die Rechtsanwaltskammer zu stellen.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass diese mit Revisionsrekurs angefochten werden könne.
5. Den gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2011 (ON 526) zurück; dies mit folgender Begründung:
5.1. Über den erneut auf ungünstige, die Rechte des Beschwerdeführers vermeintlich nicht beachtende Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes gestützten und damit rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag vom 8. Januar 2011 sei nicht zu entscheiden (Verweis auf StGH 2009/177 u. v. a.).
5.2. Der Revisionsrekurs sei unzulässig.
5.2.1. Gemäss § 72 Abs. 3 ZPO entscheide das Obergericht über Rekurse nach dem 7. Titel (§§ 63 bis 73 ZPO) endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Diese Generalklausel bzw. der Rechtsmittelausschluss erfasse alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen und damit grundsätzlich die Entscheidung über das hier vom Beschwerdeführer gestellte Begehren (LES 2006, 236; LES 2003, 289; Fucik in Rechberger3 § 72 Rz. 1; Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 72 Rz. 1).
Ob dem Revisionsrekurs überdies auch der Rechtsmittelausschluss des § 496 ZPO (Konformitätsbeschlüsse der Vorinstanzen) entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben (LES 2010, 280; LES 2010, 18 u. a.).
Der Revisionsrekurs sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, woran die unrichtige Rechtsmittelbelehrung von Seiten des Obergerichtes nichts zu ändern vermöge (LES 2004, 249).
5.2.2. Aufgrund der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung erübrige sich ein Eingehen auf die Rügen des Beschwerdeführers.
Nur der Vollständigkeit halber und zur allfälligen Vermeidung künftiger gleichgelagerter Anträge sei festzuhalten, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen in jeder Hinsicht zutreffe. Gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hätten der Beschwerdeführer - und auch seine Prozessbevollmächtigte (die hier keinen Antrag gestellt habe) - für ihre mit der Prozessführung verbundenen Auslagen bzw. den Aufwand insbesondere für Porti, Papier, Reise- und Aufenthaltskosten etc. selbst aufzukommen (Bydlinski, a. a. O., § 64 Rz. 7, 10, 12 m. w. N.). Keine gesetzliche Grundlage bestehe auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung des Gerichtes an die Rechtsanwaltskammer, die (nicht bezifferten) Kosten, die der Beschwerdeführer offenbar selbst bestimmen wolle, zu liquidieren (Verweis auf Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 29. November 2010, StGH 2010/73).
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den unabhängigen Richter, des Willkürverbots, Gesetzwidrigkeit und Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird die Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Da der Oberste Gerichtshof nicht fähig sei, seine Rechte zu schützen, habe der Beschwerdeführer berechtigterweise den Ablehnungsantrag nach ergangener Mitteilung gemäss Art. 59 GOG fristgerecht eingereicht. Der in einem Aktenvermerk verworfene Ablehnungsantrag mit dem Vorwurf, dieser sei rechtsmissbräuchlich, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Der angefochtene Beschluss verletze das Recht auf ein unabhängiges, gesetzliches Gericht.
6.2. Es treffe nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof sich mit der Sache mehrfach befasst habe. Seine "Befassung" habe sich darauf beschränkt, den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers ohne materielle Behandlung als unzulässig zu verwerfen. Dies sei Willkür und stelle eine Gesetzwidrigkeit bei der Handhabung der Rechte des Beschwerdeführers dar. Genauso wenig habe der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009 mit der vorliegenden Sache etwas zu tun. Wie die Unterzeichnete (D) zufällig erfahren habe, sei dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 06 CG.2008.169 dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden. Dort gehe es um Akteneinsicht und Nebenintervention, sodass der vorgenommene Vergleich zur angeblichen Vermeidung von Wiederholungen unzulässig sei.
Insoweit sich der Oberste Gerichtshof auf die Frage der Verfahrenshilfe beziehe und deshalb die Rechte des Beschwerdeführers verkürze, übersehe er, dass es hier um den Kostenspruch über die angefallenen Barauslagen für eine notwendige Rechtsverteidigung gegangen sei. Der Oberste Gerichtshof sei an die Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden und dürfe keine neuen Sachverhalte aus verschiedenen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers konstruieren. Der befangene Senat habe das Recht des Beschwerdeführers gesetz- und verfassungswidrig abgeschnitten. Der Revisionsrekurs wäre deshalb gesetzeskonform zuzulassen gewesen.
Da das Recht auf Beschwerdeführung jedem Bürger zustehe, dürfe das rechtliche Gehör nicht durch eine Rechtsmittelsperre verkürzt werden. Es sei unzulässig, den Fall des Strafverfahrens LES 2004, 249 analog anzuwenden. Im Beschwerdefall lägen difforme Entscheidungen von Land- und Obergericht vor. Es sei höchst willkürlich, die Frage der Konformität der Beschlüsse der Vorinstanzen als unwichtig zur Seite zu schieben, um das Rechtsmittel des Beschwerdeführers kurzerhand zu verwerfen. Es lägen nachweisbar keine gleichlautenden Entscheidungen vor, da der Beschwerdeführer den Kostenspruch erst mit Revisionsrekurs bekämpfen könne. Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und bezeuge eine unüberbrückbare Rechtsverweigerung und Verhinderung der berechtigten Interessen.
6.3. § 42 Abs. 2 ZPO räume den Ersatz für die Gebühren, Barauslagen etc. den Parteien, welche nicht durch Rechtsanwälte vertreten seien, ein. Diese Kosten stünden der mittellosen Partei im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu und dienten der notwendigen Rechtsverteidigung, wenn sie durch die Prozessführung verursacht worden seien. Der Sinn einer Verfahrenshilfe sei, dem mittellosen Rechtssuchenden den Weg zum Gericht zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof versuche jedoch mit einer unvorstellbaren Energie, diesen Weg zu verhindern, zu sperren und zu verunmöglichen. Die Verweigerung der Tragung der notwendigen Kosten komme einem Entzug der Verfahrenshilfe gleich. Dabei habe der Beschwerdeführer auf das Recht auf Verfahrenshilfe nicht ausdrücklich verzichtet, sondern nur den Verzicht auf Hilfe durch einen Verfahrenshelfer erklärt. Auch dass der Oberste Gerichtshof dies nicht wahrnehmen wolle, bezeuge noch einmal dessen Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer.
6.4. Aktenwidrig führe der Oberste Gerichtshof aus, dass die Unterzeichnete (D) keinen Antrag auf Ersatz der Kosten gestellt und die Bezifferung der Barauslagen unterlassen habe. Dies sei Willkür und eine vollständige Missachtung der erhobenen Ansprüche. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zur Tragung der Eingabegebühren usw. verpflichtet werden, weil diese Gebühren von der Verfahrenshilfe umfasst würden. Sogar im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009 zu 06 CG.2008.169 sei ausgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer als Nebenintervenienten die Eingabegebühren zustünden.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber den Beschwerdegegnerinnen auf eigene Kosten zu verteidigen, wenn das Gericht die Vermögenssperren während elf Jahren aufrechterhalte. Der Oberste Gerichtshof müsse zumindest die Mittel zur notwendigen Verteidigung zur Verfügung stellen, weil die Verfahrenshilfe rechtswirksam bewilligt worden sei und die Begünstigungen, ausser den Kosten eines Verfahrenshelfers, aufrecht geblieben seien.
7. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Beschwerdegegnerinnen und die interessierte Partei verzichteten mit Schreiben vom 1. Mai [richtig wohl: April] bzw. vom 7. April und vom 30. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 02 CG.2006.315-526, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Befangenheit des mit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes befassten Senates des Obersten Gerichtshofes. Diese Rüge beschlägt das Recht auf den unbefangenen bzw., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf den unabhängigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (StGH 2010/98, Erw. 4.1; StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obersten Gerichtshof einerseits vor, dass dieser zu seinem Befangenheitsantrag nur einen Amtsvermerk verfasst habe und andererseits (sinngemäss), dass der Oberste Gerichtshof durchwegs und krass falsch zum Nachteil des Beschwerdeführers entscheide.
2.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verfassungskonform ist, wenn bei offensichtlicher Missbräuchlichkeit einer Richterablehnung der entsprechende Antrag ohne formelle Entscheidung mittels Amtsvermerk erledigt wird (StGH 2010/135, Erw. 2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/159, Erw. 3). Im Weiteren hat der Staatsgerichtshof gerade auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Fällen festgehalten, dass darin kein Befangenheitsgrund zu sehen ist, dass eine Instanz schon mehrfach zum Nachteil eines Beschwerdeführers entschieden hat (siehe hierzu insbesondere auch die verschiedenen, direkt den Beschwerdeführer betreffenden einschlägigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, so StGH 2007/87 und StGH 2009/57+104).
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen bzw. unabhängigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Oberste Gerichtshof zu Unrecht nicht auf seinen Revisionsrekurs eingegangen sei. Von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten beschlägt diese Rüge primär das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 Satz 1 LV.
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Oberste Gerichtshof begründet die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers mit dem Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO, wonach das Obergericht über Rekurse nach dem 7. Titel der ZPO (§§ 63 bis 73) endgültig entscheide. Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung betont der Oberste Gerichtshof, dass dieser generelle Rechtsmittelausschluss alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen und damit grundsätzlich auch die Entscheidung über das hier vom Beschwerdeführer gestellte Begehren umfasse. Entsprechend könne auch offen gelassen werden, ob im Beschwerdefall zusätzlich der Rechtsmittelausschluss von § 496 ZPO bei Konformitätsbeschlüssen der Vorinstanzen greifen würde. Nachdem somit ein klarer gesetzlicher Rechtsmittelausschluss vorliegt, ist insoweit auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes irrelevant, wonach nicht eindeutige Gesetzesbestimmungen im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind.
Den nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überzeugenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofes hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzusetzen. Wenn der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, dass es hier nicht um die Frage der Verfahrenshilfe, sondern um einen "Kostenspruch für die angefallenen Barauslagen für eine notwendige Rechtsverteidigung" gehe, so ist dem zu widersprechen: Tatsächlich geht es hier um ein gesondertes, vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 7. September 2009 eingeleitetes Verfahren, in dem darüber zu entscheiden war, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von der ihm gewährten Verfahrenshilfe umfasst waren oder nicht. Die ergangene Entscheidung des Obergerichtes ON 513 erging deshalb sehr wohl als Rekursentscheidung nach dem 7. Titel der ZPO und war deshalb gemäss § 72 Abs. 3 ZPO endgültig.
Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009 (ON 483, LES 2010, 94) nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun habe, so ist dazu Folgendes zu bemerken: Dieser Beschluss hat immerhin insoweit etwas mit dem Beschwerdefall zu tun, als er in der hier betroffenen Zivilsache 02 CG.2006.315, allerdings im Hauptsacheverfahren, ergangen ist; und im Übrigen verweist der Oberste Gerichtshof auf diese Entscheidung nur zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Darstellung des Sachverhalts. Für die eigentliche Beschlussbegründung ist dieser Verweis jedoch irrelevant, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
Aus der Luft gegriffen ist schliesslich der Vorwurf, dass sich der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz nicht an die unterinstanzlichen Feststellungen gehalten habe und "keine neuen Sachverhalte aus den verschiedenen Verfahren zulasten des A rekonstruieren" dürfe.
3.3. Nun ist aber noch darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Revisionsrekurs auf der Grundlage einer unrichtigen obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das in eine falsche Rechtsmittelbelehrung gesetzte Vertrauen zwar unter gewissen Umständen zu schützen; so wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die betroffene Partei nicht ohne Weiteres erkennbar war und sie deshalb ein entsprechendes Rechtsmittel erst verspätet erhob (StGH 2009/42, Erw. 4; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]).
In Anbetracht der fehlenden anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers war die Fehlerhaftigkeit der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung bis zur Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nicht ohne Weiteres erkennbar. Mit der Zustellung dieses Beschlusses war aber auch für den Beschwerdeführer klar, dass die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes - mit dem Vorbehalt, dass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht selbst als verfassungswidrig erweisen sollte - unrichtig war. Der Beschwerdeführer hätte deshalb zwingend mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch die Entscheidung des Obergerichtes anfechten müssen, um zu erreichen, dass der Staatsgerichtshof auch diese Entscheidung auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft. Da dies aber nicht geschehen ist, ist im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren hierauf nicht weiter einzugehen.
3.4. Anzumerken ist nur, dass sich der Oberste Gerichtshof trotz der formellen Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers in einer ergänzenden Erwägung trotzdem auch noch kurz mit der Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ON 513 des Obergerichtes befasst und diese bejaht hat. Der Oberste Gerichtshof hat dabei zu Recht auch auf die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - Entscheidung zu StGH 2010/73 verwiesen, wo der Staatsgerichtshof festgehalten hat, dass das Gesetz keinen Ersatz von Barauslagen einer Partei vorsehe; und zwar unabhängig davon, ob diese einen Verfahrenshelfer beanspruche oder nicht (dortige Erw. 3.2). Hierbei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene § 42 Abs. 2 ZPO im gegebenen Zusammenhang keine Rolle spielt, da ein entsprechender Ersatz von Barauslagen eines nicht dem Stande der berufsmässigen Parteienvertreter angehörenden Bevollmächtigten nur und erst dann geltend gemacht werden kann, wenn die betreffende Partei im Verfahren obsiegt hat.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.