Art. 31 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 LV § 277 ABGB § 4 Ziff. 3 Honorarrichtlinien RAK
Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Behörden das Gesetz unterschiedlich anwenden. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung derselben Rechtsfrage ist zwischen den Gerichten zulässig. Entscheidungen eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweichen, verstossen alleine deshalb weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Willkürverbot. Der Gleichheitssatz ist selbst dann nicht verletzt, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Bei einer Entscheidung des Obergerichtes vermag auch bei einem direkt vergleichbaren Sachverhalt ein Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes keinen Vergleichsfall zu begründen.
Willkürverbot § 277 ABGB § 4 Ziff. 3 Honorarrichtlinien RAK
Die Gerichte sind nicht an die Honorarrichtlinien gebunden. Eine zwingende Anwendung der Honorarrichtlinien im Asylverfahren ist weder durch Gesetz noch durch Verordnung vorgesehen. Das Asylverfahren wird in den Honorarrichtlinien, namentlich unter den Fremdenpolizeisachen in § 4 Z. 6, nicht explizit geregelt. § 4 Z. 6 der Honorarrichtlinien räumt dem Gericht dadurch ein Ermessen ein, welche der drei möglichen Bemessungsgrundlagen des § 4 Z. 3 es dem Verfahren zugrunde legen will.
StGH 2011/055
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. Januar 2011, 02NP.2009.63-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 1'676.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Januar 2011, 02 NP.2009.63-22, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 27. Oktober 2009 (ON 4) wurde für den mj. B, geb. am XX. September 1992, in dem bei den liechtensteinischen Landesbehörden anhängigen Asylverfahren für die Dauer dieses Verfahrens in der Person des Beschwerdeführers ein Verhinderungskurator bestellt.
2. Mit Beschluss vom 4. November 2010 (ON 12) hat das Landgericht die über den Pflegebefohlenen errichtete Verhinderungskuratel aufgehoben und den bestellten Verhinderungskurator unter Verdankung seiner Verdienste seines Amtes enthoben.
3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 8. November 2010 (ON 13), die ihm aufgrund seiner Tätigkeit angefallenen Kosten mit CHF 10'385.10 zu bestimmen und das Land Liechtenstein zu verpflichten, diese Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu begleichen und die Gerichts-, in eventu die Landeskassa anzuweisen, den genannten Betrag innert vier Wochen auf sein Konto zu überweisen. Aufgrund von Art. 39 Abs. 3 LVG seien dem Kurator die angefallenen Kosten vom Land Liechtenstein zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufwand nach Rechtsanwaltstarif abgerechnet, wobei der Streitwert CHF 50'000.00 betrage. Die - detailliert aufgelisteten - Leistungen ergäben bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00 einschliesslich 7.6 % MwSt. einen Kostenersatzanspruch von insgesamt CHF 10'385.10. Sämtliche Rechtshandlungen seien notwendig und zweckentsprechend gewesen.
4. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 9. November 2010 (ON 14) die Kosten des Beschwerdeführers mit CHF 8'667.70 bestimmt und B verpflichtet, diese Kosten an den Kurator zu bezahlen. Sollten die Kosten des Kurators aus liquiden Mitteln des B nicht bezahlt werden können, habe die Bezahlung durch das Land Liechtenstein zu erfolgen. Nach § 266 ABGB i. V. m. § 282 ABGB habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entlohnung. Wenn er jedoch besondere Fachleistungen erbracht habe, so bestehe gegen den Pflegebefohlenen ein Entgeltanspruch. Der Kostenanspruch des Kurators bestehe grundsätzlich gegenüber dem Pflegebefohlenen und nur für den Fall, dass dieser über kein kostendeckendes Vermögen verfüge, gegenüber dem Land Liechtenstein. Der Kurator sei nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes für die von ihm erbrachten Leistungen im Sinne des ABGB angemessen zu entlohnen. Dabei könnten nach der Rechtsprechung des Obergerichtes der Anwaltstarif und die Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit des Honorars beigezogen werden. Da die Aufgabe des Beschwerdeführers die Vertretung des Pflegebefohlenen im Asylverfahren gewesen sei, sei sein Honorar nach dem Anwaltstarif zu bemessen. Als Bemessungsgrundlage sei ein Betrag von CHF 15'000.00 gemäss § 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien heranzuziehen und angemessen, sodass die Kosten des Beschwerdeführers mit CHF 8'667.70 (darin enthalten an Mehrwertsteuer CHF 612.20) zu bestimmen seien.
5. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 20. Januar 2011 (ON 22) keine Folge. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss § 282 Abs. 1 ABGB seien die Rechte und Verbindlichkeiten der Kuratoren aus den den Vormündern hierfür erteilten Vorschriften zu beurteilen. Grundsätzlich habe ein Vormund - und demnach auch ein gemäss § 277 ABGB bestellter Kurator - keinen Anspruch auf Entlohnung. Ein Vormund habe gegen den Pflegebefohlenen einen Entgeltanspruch, wenn er besondere Fachleistungen erbracht habe, die sich ein anderer - nicht Fachkundiger - Vormund gegen Geld verschaffen hätte müssen (LES 1989, 28).
Als Richtschnur für eine angemessene Entlohnung könnten die von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer erlassenen Honorarrichtlinien herangezogen werden. In deren § 4 werde in Fremdenpolizeisachen eine Bemessungsgrundlage von mindestens CHF 15'000.00 als angemessen erachtet, bei Jahresaufenthaltsbewilligungen das einfache Jahreseinkommen, mindestens jedoch CHF 50'000.00. Vorliegendenfalls habe der Beschwerdeführer in den Verwaltungsakt Einsicht genommen, an zwei Einvernahmen des Pflegebefohlenen beim Ausländer- und Passamt teilgenommen sowie Anträge und Beschwerden erhoben. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer (zumindest teilweisen) fachspezifischen Leistungen im Asylverfahren erscheine eine Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00 für die Honoraransätze angemessen. Das richterliche Ermessen sei nicht überschritten worden.
6. Gegen diesen Beschluss vom 20. Januar 2011 (ON 22) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte, insbesondere die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle auf die Beschwerde eintreten und feststellen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, sowie der Individualbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Obergericht zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein.
6.1. Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass seines Wissens in den anderen Kuratorensachen bei Asylbewerbern, vor allem bei denen im Jahre 2009 aus Somalia und Eritrea stammenden Personen gemäss Information der Rechtsanwaltskammer jeweils mit CHF 50'000.00 als Streitwert abgerechnet worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher Beschwerden gegen Verfügungen im Asylverfahren letztinstanzlich zu beurteilen habe, betrage der Streitwert CHF 50'000.00. Im Dezember 2010 seien Entscheidungen auf www.gerichtsentscheide.li veröffentlicht worden (VGH 2010/44, VGH 2010/26 bzw. 43), wonach der Verwaltungsgerichtshof neuerlich von CHF 20'000.00 ausgehe. Der Beschwerdeführer sei deshalb in Bezug auf andere Kuratoren, insbesondere auch solche, welche über Verfahrenshilfe abrechnen würden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden, wenn er zu CHF 15'000.00 abrechnen müsse, obschon seine Leistung für den Pflegebefohlenen dieselbe sei/gewesen sei, wie bei den anderen Kuratoren.
6.2. Was die Rüge der Willkür betrifft, so bringt der Beschwerdeführer vor, dass vom Obergericht auch nicht begründet worden sei, weshalb von CHF15'000.00 als Streitwert auszugehen sei, sodass auch eine willkürliche Entscheidung vorliege.
7. Mit Schreiben vom 29. März 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 26. September 2011 und vom 24. Oktober 2011 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. Januar 2011, 02 NP.2009.63-22, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung sowie des Willkürverbots. Seine Rechte verletzt sieht der Beschwerdeführer deshalb, da das Obergericht mit dem bekämpften Beschluss ON 22 den Beschluss des Landgerichtes ON 14, mit welchem das Landgericht den Kostenantrag des Beschwerdeführers der Höhe nach nur teilweise gutgeheissen hat, da es zur Honorarberechnung lediglich von einem Streitwert von CHF 15'000.00 ausging, bestätigt hat.
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der rechtsgenügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung zu differenzieren ist. Während das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung unter Art. 43 LV geprüft wird, wird die sachliche bzw. materielle Richtigkeit der Entscheidung nur unter dem Aspekt des Willkürverbots bzw. der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betrachtet (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 364 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Somit ist das Willkürverbot vom verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügende Begründung abzugrenzen und sind Vorbringen des Beschwerdeführers zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt des Willkürverbots zu behandeln.
Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schlussbemerkungen ausführt, es sei vom Obergericht auch nicht begründet worden, weshalb von CHF 15'000.00 als Streitwert auszugehen sei, rügt der Beschwerdeführer damit implizit lediglich eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es aber, wenn eine Grundrechtsrüge zumindest implizit erhoben wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Es ist somit auf diese implizite Begründungsrüge einzugehen.
4. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
4.1. Das Obergericht führt in seinem Beschluss ON 22 aus, dass grundsätzlich ein Vormund - und demnach auch ein gemäss § 277 ABGB bestellter Kurator - keinen Anspruch auf Entlohnung habe. Ein Vormund habe einen Entgeltanspruch gegen den Pflegebefohlenen, wenn er besondere Fachleistungen erbracht habe, die sich ein anderer - nicht fachkundiger - Vormund gegen Geld verschaffen hätte müssen (mit Verweis auf LES 1989, 28). Als Richtschnur für eine angemessene Entlohnung könnten die von der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer erlassenen Honorarrichtlinien herangezogen werden. In deren § 4 werde in Fremdenpolizeisachen eine Bemessungsgrundlage von mindestens CHF 15'000.00 als angemessen erachtet, bei Jahresaufenthaltsbewilligungen das einfache Jahreseinkommen, mindestens jedoch CHF 50'000.00. Vorliegendenfalls habe der Verhinderungskurator in den Verwaltungsakt Einsicht genommen, an zwei Einvernahmen des Pflegebefohlenen beim Ausländer- und Passamt teilgenommen sowie Anträge und Beschwerden erhoben. Vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei der am 15. September 1992 geborene Pflegebefohlene volljährig geworden, sodass die Verhinderungskuratel aufgehoben worden sei. In Anbetracht der vom Verhinderungskurator (zumindest teilweisen) fachspezifischen Leistungen im Asylverfahren erscheine eine Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00 für die Honoraransätze angemessen. Das richterliche Ermessen sei nicht überschritten worden.
4.2. Mit diesen Ausführungen legt das Obergericht dar, von welchen Erwägungen es sich bei der Entscheidung hat leiten lassen und auf welche Rechtsgrundlage es sich dabei stützt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Festsetzung der Bemessungsgrundlage gemäss § 4 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer dem richterlichen Ermessen unterliegt, welches im gegenständlichen Fall nicht verletzt worden sei. Das Obergericht hat sich damit mit den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen befasst und eine ausreichende Begründung für die Annahme einer Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00 geliefert. Somit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV nicht verletzt.
5. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden sei.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
5.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass seines Wissens in den anderen Kuratorensachen bei Asylbewerbern, vor allem bei den im Jahre 2009 aus Somalia und Eritrea stammenden Personen, gemäss Information der Rechtsanwaltskammer jeweils mit CHF 50'000.00 als Streitwert abgerechnet worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher Beschwerden gegen Verfügungen im Asylverfahren letztinstanzlich zu beurteilen habe, betrage der Streitwert CHF 50'000.00. Im Dezember 2010 seien Entscheidungen auf www.gerichtsentscheide.li veröffentlicht worden (mit Verweis auf VGH 2010/44 und VGH 2010/26 bzw. 43), in welchen der Verwaltungsgerichtshof neuerlich von einem Streitwert von CHF 20'000.00 ausgehe. Der Beschwerdeführer sei deshalb in Bezug auf andere Kuratoren, insbesondere auch solche, welche über Verfahrenshilfe abrechnen würden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden, wenn er zu einem Streitwert von CHF 15'000.00 abrechnen müsse, obschon seine Leistung für den Pflegebefohlenen dieselbe sei, wie bei den anderen Kuratoren.
5.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Lehre wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 f. mit weitere Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/6, Erw. 2.2 sowie StGH 2009/23, Erw. 2.2, beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Somit ist der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn unterschiedliche Behörden das Gesetz unterschiedlich anwenden.
Für Gerichte sieht Art. 95 Abs. 2 LV eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit vor. Richter sind nicht an Präjudizien gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Das heisst, eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung derselben Rechtsfrage ist zwischen den Gerichten zulässig. Die unterschiedlichen Interpretationen widerspiegeln nur die Meinungsvielfalt in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Entscheidungen eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweichen, verstossen alleine deshalb weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots (Hugo Vogt, a. a. O., 224). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nämlich der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (siehe StGH 2010/121, Erw. 4.2; vgl. auch StGH 2009/22, Erw. 2.2 und StGH 2011/16, Erw. 5.3).
5.4. Der Beschwerdeführer verweist gegenständlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2010/44 und VGH 2010/26. In beiden Fällen ging es um die Behandlung eines Asylgesuches von illegal nach Liechtenstein eingereisten Personen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Asylverfahren einen Streitwert von CHF 20'000.00 als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und dies mit der Bestimmung von § 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer begründet.
Im vorliegenden Fall stellte der mj. B ein Asylgesuch beim Ausländer- und Passamt. Da davon auszugehen war, dass sich der Asylbewerber nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in Liechtenstein aufhielt, wurde ihm für das anhängige Asylverfahren vom Landgericht mittels Beschluss vom 27. Oktober 2009, 02 NP.2009.63-4, ein Verhinderungskurator bestellt. Hierbei wurde dem Asylverfahren vom Landgericht eine Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00 zugrunde gelegt. Das Obergericht hat mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss diese Rechtsansicht des Landgerichtes nicht beanstandet.
5.5. Zu den vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes besteht im vorliegenden Fall der Unterschied lediglich darin, dass der Asylbewerber zur Zeit der Antragsstellung noch minderjährig sowie unbegleitet und demzufolge durch einen Kurator zu vertreten war. Eine weitergehende Differenzierung des Sachverhaltes liegt nicht vor. In beiden Fällen handelt es sich um ein Asylverfahren mit identischem Verfahrenslauf und den gleichen Rechtsfragen. Beide Verfahren münden schliesslich in den gleichen Rechtsfolgen, namentlich in der Asylgewährung oder in der Wegweisung. Somit liegt in beiden Fällen ein direkt vergleichbarer Sachverhalt vor.
5.6. Bei den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich nun aber in Anbetracht der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes um Entscheidungen eines anderen Gerichtes. Demzufolge wurde der Sachverhalt nicht von der gleichen Behörde beurteilt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Gleichheitsgebot im vorliegenden Fall somit nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hätte einen Vergleichsfall des Obergerichtes, konkret des 1. Senates, benennen müssen. Der Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermag einen solchen Vergleichsfall nicht zu begründen (vgl. StGH 2009/6, Erw. 2.2).
5.7. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
6. Schliesslich hält die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch dem groben Prüfungsraster des vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht näher ausgeführten, Willkürverbots stand:
6.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2003/35, Erw. 3.1, StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
6.2. Gemäss § 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist in Verfahren in Fremdenpolizeisachen mindestens ein Streitwert von CHF 15'000.00 zugrunde zulegen (1. Fall), bei Grenzgänger- oder sonstigen Bewilligungen das einfache Jahreseinkommen, mindestens aber CHF 20'000.00 (3. Fall) und bei Jahresaufenthaltsbewilligungen das einfache Jahreseinkommen, mindestens aber CHF 50'000.00 (2. Fall).
Bei den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um einen Erlass auf Gesetzesstufe, sondern um eine von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. h RAG erlassene Richtlinie. Diese Richtlinie ist von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer zu beachten. Die Gerichte sind an die Honorarrichtlinien jedoch nicht gebunden. Demnach wendet der Verwaltungsgerichtshof die Honorarrichtlinien in seiner Rechtsprechung für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage im Asylverfahren lediglich deshalb an, da das Gerichtsgebührengesetz oder ein sonstiges Gesetz keine Regelung über die Bemessungsgrundlage enthält (vgl. VBI 1997/45, Erw. e, veröffentlicht in LES 1998, S. 157.) Eine zwingende Anwendung der Honorarrichtlinien in Asylverfahren ist weder durch Gesetz noch durch Verordnung vorgesehen.
6.3. Das Asylverfahren wird in den Honorarrichtlinien, namentlich unter den Fremdenpolizeisachen in § 4 Ziff. 6, nicht explizit geregelt. Einem Asylverfahren ist zwar immanent, dass dieses schlussendlich in einer Asylgewährung oder in einer Wegweisung mündet. Im Falle der Asylgewährung haben Flüchtlinge gemäss Art. 48 des Flüchtlingsgesetzes Anspruch auf Regelung ihrer Anwesenheit in Liechtenstein; sie können gemäss Art. 4 des Ausländergesetzes ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländergesetz stellen. So gesehen handelt es sich bei einem Asylverfahren letzten Endes um nichts anderes, als um die Erteilung oder Verweigerung einer "sonstigen Bewilligung" im Sinne von § 4 Ziff. 6 3. Fall der Honorarrichtlinien, was zur Folge hat, dass einem Asylverfahren das einfache Jahreseinkommen des Asylbewerbers, mindestens aber ein Streitwert von CHF 20'000.00 als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden kann. Dieser Ansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof in den vom Beschwerdeführer genannten Entscheiden gefolgt (vgl. VGH 2010/025 und 042, Erw. 17; VGH 2010/045, Erw. 12; VGH 2010/046, Erw. 11; VGH 2010/047, Erw. 11). Diesbezüglich könnte aber auch argumentiert werden, dass das Asylverfahren letzten Endes stets in der Erteilung einer "Jahresaufenthaltsbewilligung" im Sinne von § 4 Ziff. 6 2. Fall der Honorarrichtlinien mündet. In diesem Fall wäre dem Asylverfahren das einfache Jahreseinkommen, mindestens aber CHF 50'000.00 als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Will man sich aber nicht festlegen und geht man jedenfalls von einem Verfahren in Fremdenpolizeisachen aus, wäre schliesslich als 3. Variante ein Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 heranzuziehen. Somit räumt § 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien dem Gericht durch die nicht explizite Erwähnung des Asylverfahrens die Möglichkeit ein, nach seinem Ermessen zu bestimmen, welche der drei möglichen Bemessungsgrundlagen des § 4 Ziff. 6 es dem Verfahren zugrunde legen will. Im vorliegenden Fall bewegen sich somit das Obergericht und das Landgericht durch die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00 jedenfalls im Rahmen des von ihnen angewandten § 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien.
6.4. Der Entscheid des Obergerichtes ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aus den dargelegten Gründen nicht als unvertretbar bzw. stossend zu qualifizieren. Somit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GGG.