StGH 2011/051
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, Sv.2009.44-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 18'024.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, Sv.2009.44-15, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der am x. Januar 196x geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staats-angehöriger und wohnt seit 1988 in X. Er arbeitete als Produktionsmit-arbeiter bei der K in Y. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 sprachen ihm die Beschwerdegegnerinnen aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59 %, rückwirkend ab 1. April 2006, eine halbe Invalidenrente zu. Bei ihrer Entscheidung stützten sich die Beschwerdegegnerinnen insbesondere auf ein Gutachten der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) vom 25. Januar 2006. Am 12. Juli 2007 beauftragten die Beschwerdegegnerinnen erneut die Klinik Valens, ein multidisziplinäres Gutachten zu erstatten, aus dem sich gegenüber dem Ge-sundheitszustand vom Januar 2006 keine wesentlichen Progredienzen der de-generativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern ableiten liessen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 4. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ergonomischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei eine wenigstens leichte, wechselbelastende Tätig-keit zu 50 % zumutbar.
Die Beschwerdegegnerinnen bestätigten mit Verfügung vom 15. September 2008 die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Weiters gewährten sie einen leidensbedingten Abzug von 10 %, sodass sich bei einem Validenein-kommen von CHF 72'301.00 und einem hypothetischen Invalideneinkommen von CHF 27'053.00 ein Invaliditätsgrad von 63 % ergab. Gegen diese Ver-fügung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, dem die Beschwerdegegnerinnen keine Folge gaben. Wohl gewährten sie einen gegen-über der Verfügung vom 15. September 2008 höheren Leidensabzug von 15 %. Der Invaliditätsgrad betrug indes immer noch (nur) 64 %.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, der das Obergericht mit Urteil vom 9. Juni 2010 keine Folge gab.
2. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 9. Juni 2010 (ON 8) erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2011 (ON 15) keine Folge.
Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008 (VA 17) hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eröffnet, dass vorgesehen sei, ihm die bisherige halbe Invalidenrente weiter auszurichten. Bei der Überprüfung seines Rentenanspruchs seien näher bezeichnete Arztberichte berücksichtigt worden. Ausdrücklich hätten die Beschwerdegegnerinnen auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B verwiesen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (VA 18) habe sich der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Vorbescheid vom 30. Juni 2008 bezogen und um Übermittlung der seit Rentenzusprache eingeholten medizinischen Unterlagen und um Verlängerung der Frist für eine allfällige Stellungnahme ersucht, jedoch ohne zugleich Dr. B als Gutachter abzulehnen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 habe er (erstmals) erklärt, dass Dr. B "als psychiatrischer Sachverständiger untragbar sei" (VA 19, S. 3 [2. Abschnitt]); denn er habe in einem anderen Invalidenversicherungsfall nachweislich unrichtige Angaben in einem Gutachten zum Nachteil einer versicherten Person getätigt; dies habe zu einer Anzeige bei der liechtensteinischen Ärztekammer geführt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) den Inhalt des medizinisch-psychiatrischen Teilgutachtens vom 12. November 2007 beanstandet.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend eingeräumt habe, habe Liechtenstein Art. 44 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht übernommen. Danach habe der Versicherungsträger den Parteien den Namen des Gutachters bekannt zu geben, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen müsse. In Liechtenstein gelte jedoch weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des ATSG gegolten habe. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw. 3c S. 405, bestätigt mit Urteil vom 25. August 2004 [I 570/03] Erw. 1) habe die versicherte Person die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen, worauf die Invalidenversicherungsanstalt ohne Verfügung bestimmt habe, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen habe. Im Anhörungsverfahren habe der Versicherte seine Einwendungen erneuern können. Ersteres habe der Beschwerdeführer unterlassen, Letzteres - wie sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bestätigt habe - zwar versucht, ohne allerdings ausdrücklich und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben und ohne inhaltlich überzeugende Ablehnungsgründe vorzubringen. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer weder gesetzliche Ausstandsgründe substantiiert geltend gemacht (Art. 78 Abs. 1 IVG, Art. 72 Abs. 1 LVG sowie ergänzend § 355 ZPO und Art. 56 GOG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998] S. 264 f. [2]), noch habe er hierüber eigens eine anfechtbare Verfügung verlangt. Dessen aber hätte es selbst nach der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu Art. 44 des (nicht ins liechtensteinische Recht übernommenen) ATSG bedurft. Auch nach § 355 Abs. 2 ZPO (? § 355 Abs. 2 öZPO) oder Art. 59 Abs. 3 GOG bedürfte es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung.
Eine anfechtbare Verfügung über geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe hätte nach Treu und Glauben ausdrücklich und "bei der ersten sich bietenden Gelegenheit" (Walter H. Rechberger in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz. 7 zu § 355 öZPO) verlangt werden müssen. Die erste Gelegenheit habe sich dem Beschwerdeführer geboten, als er mit Schreiben der Klinik Valens vom 14. August 2007 erfahren habe, dass am 10. November 2007, von 08.45 Uhr bis 11.45 Uhr, eine Untersuchung und Besprechung mit Dr. B stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe - anders als er vorgebracht habe - sehr wohl Gelegenheit gehabt, Dr. B als Gutachter abzulehnen und habe dies, wenn auch erst später, insofern auch getan, als er sich gegen die Verwertung des von Dr. B erstatteten psychiatrischen Teilgutachtens ausgesprochen habe, allerdings ohne über den Ausstand des Gutachters ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit den Einwendungen gegen Dr. B und dessen allfälliger Befangenheit habe sich das Obergericht denn auch befasst und zutreffend erkannt, dass sie materieller Natur seien, und zutreffend begründet, dass sich daraus die geltend gemachte Parteilichkeit von Dr. B nicht ableiten lasse. Selbst wenn sich nämlich erweisen sollte, dass Dr. B tatsächlich in einem bestimmten Gutachten eine Auskunft zitiert habe, die nicht erteilt worden sei, könnte daraus nicht gefolgert werden, der gleiche Fehler oder das gleiche Missverständnis wiederhole sich in allen weiteren Gutachten. Zu Recht habe das Obergericht deshalb davon abgesehen, zur nicht entscheidungswesentlichen Frage den vom Beschwerdeführer erwähnten Versicherungsakt beizuziehen. Denn in einer dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinreichend bekannten Entscheidung vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 (S. 24, Erw. 3.2.2) habe es der Staatsgerichtshof für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht erachtet, dass die Beschwerdegegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter - also auf Gutachter, die auch in anderen Verfahren beigezogen würden - zurückgreifen könnten, und zwar ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen würden. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Bezogen auf die Rüge, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B sei ohne Behandlung der vom Beschwerdeführer gestellten Ablehnungsanträge verwertet worden, habe sich demnach ergeben: An einer nachträglichen selbständigen Verfügung über den Ausstand von Dr. B bestehe - nachdem dessen geltend gemachte Parteilichkeit gerichtlich nicht habe bestätigt werden können - kein Rechtsschutzinteresse mehr. Denn eine anfechtbare Verfügung über den allfälligen Ausstand von Dr. B, wie sie hier weder eigens verlangt worden sei noch erlassen werden habe müssen, würde das Verfahren wohl verzögern, könnte jedoch am bereits gerichtlich bestätigten Ergebnis nichts mehr ändern.
Nach der - bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz - auch hier verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Abzug jedoch sei, sei eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich sei, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten habe (BGE 132 V 393, Erw. 3.3, S. 399, bestätigt mit Urteilen vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008] Erw. 4 oder vom 1. Juni 2010 [8C_232/2010] Erw. 2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, stellvertretend: Urteil vom 5. April 2007 zu Sv.2006.3, Erw. 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008, 216; neuere Bestätigung mit Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28, Erw. 13.2). Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung würden bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein ausscheiden.
In seiner rechtlichen Beurteilung habe das Obergericht zutreffend erwogen, dass ein gesundheitlich eingeschränkter Arbeitnehmer im Vergleich zu einer nicht eingeschränkten Person einen geringeren Lohn erhalte und dass ausserdem weitere persönliche Umstände, wie Alter oder Aufenthaltskategorie, berücksichtigt werden könnten. Der zunächst gewährte Leidensabzug von 10 % sei angesichts der attestierten Beeinträchtigungen zu gering; gerechtfertigt sei ein Abzug von 15 %, nicht aber, wie gefordert, von 20 %. Was die Begründungsdichte angehe, sollten Verwaltungsbehörden oder, gegebenenfalls, Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinander setzen zu müssen. Vielmehr könnten sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75 Erw. 5b S. 79 ff., bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw. 5.2, S. 327 f.; beide bestätigt in: BGE 135 V 297, Erw. 5.2, S. 301).
In ihrer Entscheidung vom 24. Juli 2009 hätten die Beschwerdegegnerinnen diesen Anforderungen an die Begründung entsprochen. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, im Berufungsverfahren nicht eine unrichtige Ermessensausübung gerügt zu haben. Gerügt habe er vielmehr, im Vergleich zu anderen, namentlich drei näher bezeichneten Fällen rechtsungleich behandelt worden zu sein. Im Vordergrund stehe hier die Frage ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte. Zutreffend habe sich das Obergericht auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes bezogen, wonach der leidensbedingte Abzug nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und zu begründen sei. Diesem Anspruch seien die Beschwerdegegnerinnen nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Quervergleich mit anderen, namentlich drei näher bezeichneten Fällen begehrt habe, habe dies den Rahmen einer Begründung gesprengt, die sich darauf beschränken dürfe, kurz die Überlegungen zu nennen, die bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massgebend gewesen seien.
Zur gerügten unrichtigen Tatsachenfeststellung führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: In der Sozialversicherungssache zu Sv.2009.39 - aber auch schon in früheren vergleichbaren Sozialversicherungssachen habe der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen die Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik gerügt. Mit Urteil vom 13. Januar 2011 (Erw. 15) habe der Oberste Gerichtshof zum wiederholten Mal die entsprechende Rüge für nicht berechtigt erachtet. Wenn, wie hier, kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, stelle die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321, Erw. 3b, S. 322 ff.; BGE 126 V 75, Erw. 7a, S. 81; BGE 132 V 393, Erw. 4.3, S. 402 f.). Umstände des Einzelfalls würden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt werden (BGE 126 V 75, Erw. 5b, S. 79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) werde in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt. Andere Datensammlungen als die LSE würden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (stellvertretend: Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen würden.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Frage, welche lohnstatistischen Daten heranzuziehen seien, sei eine Tat-, keine Rechtsfrage. Lohntabellen als solche seien jedoch Tatsachen. Bei der Frage, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehöre die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art. 63 Abs. 6 IVG) abgestellt werde -, handle es sich um eine Rechtsfrage. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 (Erw. 5.2) habe der Staatsgerichtshof erwogen, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipierten Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhalte. Seither habe sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert (Oberster Gerichtshof, Urteile vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw. 19.7, und vom 5. November 2009 zu Sv.2009.12, Erw. 11.2, Beschluss vom 6. August 2010 zu Sv.2009.33, Erw.10 sowie Urteile vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28, Erw. 17.1 oder vom 13. Januar 2011 zu Sv.2009.39, Erw. 15.3).
Zu beurteilen sei demnach, ob die vom Beschwerdeführer angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfülle, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abgestellt habe.
Angesichts der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte von Liechtenstein und der Schweiz nahe beieinander lägen. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen. Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - fehle eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE würden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiere in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn. Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei, handle es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Dass sich dieses Anforderungsniveau nur nach intellektuellen, nicht auch nach körperbezogenen Gesichtspunkten bestimmen solle, behaupte der Beschwerdeführer, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Zutreffend hätten die Beschwerdegegnerinnen eingewendet, die LSE würden nach Anforderungsniveaus und diese wiederum nach Ausbildungsvoraussetzungen differenzieren.
In seiner Revision habe der Beschwerdeführer auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik voran gestellten Hauptergebnisse verwiesen. Danach würden Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'489.00 oder weniger pro Monat verdienen. Weil der Beschwerdeführer nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln" (ON 9, S. 12 oben). Aufgrund seiner Qualifikationen und Einschränkungen seien "ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen" und ein weiterer angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen.
Wie dargelegt seien andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof sehe jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. In mehreren Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof deshalb erkannt, im Ergebnis komme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Obergericht, wie zuvor die Beschwerdegegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 (ON 15) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots gemäss Art. 31 geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Die Beschwerdegegnerinnen sollten zum Kostenersatz verpflichtet werden.
3.1. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:
Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes werde auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer geprüft. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde. Fehle eine solche, liege eine Gehörsverletzung vor.
3.1.1. Seit Anbeginn des gegenständlich zu prüfenden Sozialrechtsverfahrens habe der Beschwerdeführer die Anwendung der schweizerischen LSE-Daten zur Ermittlung des Invalideneinkommens bemängelt. Er habe darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich im Fürstentum Liechtenstein eine eigenständige Lohnstatistik für Liechtenstein veröffentlicht worden sei und habe begehrt, deren Ergebnisse in seinem Fall zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Er habe in seinen Eingaben auch aufgezeigt, dass diese Lohnstatistik für ihn zu einem günstigeren Ergebnis führe, und zwar zum Bezug einer ganzen IV-Rente. Dabei sei hier speziell zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Anwendung der LSE-Daten einen IV-Grad von 64 % erreiche und damit nur mehr 2 2/3 % unter jener Marke liege, die zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtige. Die Invalidenversicherung habe dieses Begehren des Beschwerdeführers im Vorstellungsverfahren mit der zusammengefassten Begründung abgeschmettert, dass die Anwendung der LSE-Daten in Liechtenstein durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bestätigt wäre, und sei auf dieses Vorbringen daher nicht weiter eingegangen. In ähnlicher Weise habe das Obergericht im Berufungsverfahren sein Urteil begründet. Im gegenständlich bekämpften Urteil bleibe auch der Oberste Gerichtshof eine sachlich überzeugende Begründung schuldig. Vielmehr halte er lediglich fest, dass andere Datensammlungen als die LSE-Daten, auch die liechtensteinische Lohnstatistik, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wären. Der Oberste Gerichtshof sehe seine Aufgabe aber nicht darin, eine Datensammlung autoritativ zu bestimmen, er habe nur zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen herangezogene Datensammlung für die Ermittlung des Invalideneinkommens ausreiche. Die LSE-Daten würden dieses Erfordernis erfüllen, womit es sein Bewenden habe.
Damit entziehe sich auch der Oberste Gerichtshof der vom Staatsgerichtshof vorgegebenen Verpflichtung, für die Ablehnung des Beweisantrages auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik eine sachlich überzeugende Begründung aufzuzeigen. Denn auch der Oberste Gerichtshof begründe nicht in nachvollziehbarer Art und Weise, weshalb im Fall des Beschwerdeführers diesem Beweisantrag nicht nachzukommen wäre.
Das Obergericht habe seine diesbezügliche Entscheidung begründen müssen, insbesondere die Ablehnung entsprechender Beweisanträge. Gerade dies habe das Obergericht nicht gemacht, weshalb das Berufungsverfahren als mangelhaft gerügt worden sei, und der Oberste Gerichtshof hätte deshalb zumindest diesem auftragen müssen, eine sachlich überzeugende Begründung für seine Entscheidung aufzuzeigen. Denn das Obergericht habe sich damit begnügt, auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.
3.1.2. Eine sachlich überzeugende Begründung fehle dem Urteil des Obersten Gerichtshofes auch zu jenen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ihm gewährten Leidensabzug von 15 % gestellt habe. Hier habe der Beschwerdeführer erfolglos auf die Akten von drei Vergleichsfällen verwiesen und habe deren Beizug zum Beweis dafür beantragt, dass in diesen Fällen bei gleichen Voraussetzungen wie bei ihm ein höherer Leidensabzug gewährt worden sei.
Nachdem der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil vorerst richtig aufzeige, dass es sich bei der Ermittlung des Leidensabzuges um eine Ermessensfrage handle, sehe er dennoch keine Veranlassung, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Beizug von drei Sozialrechtsakten nachzukommen. Wenn der Oberste Gerichtshof dies damit begründe, der Quervergleich zu den vom Beschwerdeführer zum Beizug beantragten Fällen würde den Rahmen einer Begründung sprengen, sei dies als sachlich nicht überzeugend zu beurteilen. Auch sei diese Begründung nicht richtig, zumal der Beizug der vom Beschwerdeführer zum Beweis angebotenen Akten keinen erheblichen Aufwand verursachen würde. Ebenfalls werde durch einen Vergleich mit den genannten Fällen der Rahmen einer Begründung nicht gesprengt und sei es den im Sozialrechtsverfahren zuständigen Instanzen zuzumuten, die in den Vergleichsfällen gewährten Leidensabzüge und die dafür angenommenen Grundlagen mit denjenigen des Falles des Beschwerdeführers zu vergleichen. Klar sei natürlich, dass der Aufwand für die erkennenden Instanzen, wenn auch nicht erheblich, aber dennoch erhöht werde. Dies dürfe jedoch in keinem Fall dazu führen, einen erheblichen Beweisantrag abzuweisen. Hinzu komme schliesslich, dass im Sozialrechtsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte und die entscheidenden Behörden verpflichtet seien, allen entscheidungsrelevanten Umständen von Amtes wegen nachzugehen und die dafür massgeblichen Abklärungen durchzuführen.
3.1.3. Wenn der Oberste Gerichtshof noch weiter festhalte, dass auch zu prüfen wäre, ob der Leidensabzug im gegenständlichen oder beigezogenen Fall richtig bemessen worden sei, sei dies durchaus richtig. Dies ändere aber nichts an der Verpflichtung, die angebotenen Akten beizuziehen und diesen Vergleich vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten ordentlichen Verfahrens die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des von der Invalidenversicherung bestellten Sachverständigen Dr. B gerügt. Grundlage für diese Rüge sei der Umstand, dass der Sachverständige in einem anderen Sozialrechtsverfahren als Sachverständiger zum Nachteil der Versicherten Inhalte in sein Gutachten übernommen habe, welche nachweislich falsch gewesen seien. Diese Einwände habe der Beschwerdeführer in allen Instanzen wiederholt, wobei diesen jedoch keine nähere Beachtung geschenkt worden sei. Zuletzt verweise er in der Revision darauf, dass über seinen Ablehnungsantrag mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden gewesen wäre, dies vor Erledigung der Hauptsache. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei einer Verfahrenspartei auch die Möglichkeit einzuräumen, im Zusammenhang mit geplanten Begutachtungen durch Sachverständige Stellung zu nehmen und im Bedarfsfalle auch Ablehnungsanträge zu Sachverständigen einzubringen, sofern die Partei hierzu Gründe vorbringen könne. Dieses Recht werde Verfahrensparteien grundsätzlich in jedem Verfahren gewährt. Dieses Ablehnungsrecht werde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verunmöglicht, weshalb er in seinem Gehörsanspruch verletzt werde.
3.1.4. Der Oberste Gerichtshof stütze das Vorgehen der ordentlichen Instanzen im bekämpften Urteil mit vier Argumenten. Er führe aus, der Beschwerdeführer hätte nicht ausdrücklich eine Verfügung zu seinem Ablehnungsantrag begehrt, er hätte die Ablehnung nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht, der Ablehnungsantrag wäre zu unsubstantiiert und selbst dann, wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zuträfen, wären diese nicht geeignet, die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Dr. B in Zweifel zu ziehen.
Im Wissen darum, dass die verfahrensrechtliche Situation im Sozialrechtsverfahren in Liechtenstein sehr unklar sei, verweise der Beschwerdeführer in seiner Revision auf das verfahrensrechtliche Vorgehen in der Schweiz zu Ablehnungsanträgen des Versicherten im Sozialrechtsverfahren. Auch wenn diese Regelungen in Liechtenstein nicht direkt anwendbar seien, zeigten diese doch, welche Rechte einem Versicherten im Rahmen des Sozialrechtsverfahrens zukämen. Hierzu gehöre unter anderem das Recht, einen von der Versicherungsanstalt gewählten Gutachter im Vorfeld rechtzeitig bekannt gegeben zu erhalten, sich zu der Bestellung rechtzeitig äussern zu können und Ablehnungsanträge zu stellen. Diese seien nach der Judikatur in der Schweiz in einer eigenständigen Verfügung zu behandeln, sofern sie formeller Natur seien, seien sie materieller Natur, reiche eine Behandlung im Rahmen der Tatsachenfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung in der Hauptsachenentscheidung. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes sehr wohl bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einen Ablehnungsantrag gestellt. Wie sich aus dem Akteninhalt ableite, sei der Beschwerdeführer vorerst unvertreten gewesen, erst nach Erhalt des Vorbescheides habe er anwaltliche Hilfe beigezogen. Erst durch diesen Schritt habe der Beschwerdeführer Kenntnis von jenem Sachverhalt erhalten, welcher die Unbefangenheit von Dr. B in Zweifel ziehen lasse. Sodann habe er in der Stellungnahme zum Vorbescheid die Ablehnung von Dr. B geltend gemacht, dies aus Sicht des Beschwerdeführers damit bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nachdem er erst nach Beizug seiner Rechtsvertreter von den genannten Ablehnungsgründen Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei auch aus weiteren Gründen nicht verpflichtet, zu seinem Ablehnungsantrag ausdrücklich eine Erledigung mittels Verfügung zu verlangen, dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit.
Der Oberste Gerichtshof habe erst unlängst in seinem Urteil vom 9. April 2010 zu Sv.2008.42, Erwägung 11, umfangreich dargelegt, dass im Abklärungsverfahren vor der Invalidenversicherung weder die Verfahrensbestimmungen des LVG noch diejenigen der ZPO Anwendung fänden. Vielmehr habe die Invalidenversicherung einzig die Vorgaben nach Art. 77 IVG zu beachten, den Sachverhalt abzuklären und über das Rentengesuch zu verfügen. Der Versicherte habe nach diesen Bestimmungen im IVG ein Akteneinsichtsrecht und auch das Recht, sich zur geplanten Erledigung zu äussern, weitere Rechte würden ihm aber im Abklärungsverfahren nicht eingeräumt, insbesondere keine Rechte im Zusammenhang mit Gutachterbestellungen. Im Gegenteil, nach Art. 35 IVG sei er zur Mitwirkung verpflichtet und habe Aufgebote zu Gutachtern zu befolgen, ohne sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Der Oberste Gerichtshof selbst habe in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass die im LVG statuierten Rechte des Versicherten erst im Vorstellungsverfahren, sohin im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Invalidenversicherung, anwendbar wären. Dies gelte damit auch für das Recht, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Damit sei in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes das Vorstellungsverfahren, aus verfahrensrechtlicher Sicht, für den Beschwerdeführer die erste sich bietende Gelegenheit, den Gutachter abzulehnen. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer wahrgenommen. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, hierüber eigens eine Verfügung zu begehren, vielmehr sei es in der Verpflichtung der Invalidenversicherung gestanden, über diesen Ablehnungsantrag vor Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. Der Beschwerdeführer habe alle Gründe, welche für ihn die Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gutachters in Frage stellten, vorgetragen und diesen als befangen abgelehnt. Zu mehr sei er nach den Vorgaben des LVG nicht verpflichtet, insbesondere nicht dazu, ausdrücklich eine Verfügung zu verlangen. Denn im Sozialrechtsverfahren gelte der Grundsatz der Amtswegigkeit.
Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers sei auch nicht unsubstantiiert, wie dies vom Obersten Gerichtshof behauptet werde. Dies zeige sich schon darin, dass es dem Obersten Gerichtshof offensichtlich möglich gewesen sei, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen sehr wohl zu erkennen, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Gründe als unberechtigt abzutun.
3.1.5. Die Gehörsverletzung sei schliesslich auch deswegen belegt, weil erstmals der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil, wenn auch nur am Rande, auf den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers eingehe. Damit werde der Beschwerdeführer mit einem Überraschungsentscheid konfrontiert, auch würden ihm damit zwei Instanzen vorenthalten, welche über diesen Antrag materiell befinden hätten müssen. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer gegen die erstmals vom Obersten Gerichtshof geäusserte materielle Rechtsansicht zu seinem Ablehnungsantrag nicht zur Wehr setzen können. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten Gründe, weshalb der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht zu behandeln gewesen wäre, seien als überspitzt formalistisch einzustufen. Dies gelte sowohl für das Argument, der Beschwerdeführer habe den erstmals in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid eingebrachten Ablehnungsantrag verspätet gestellt, als auch für das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht explizit eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt. Insgesamt werde der Beschwerdeführer aus den aufgezeigten Gründen im Zusammenhang mit seinem bereits im Abklärungsverfahren gestellten Ablehnungsantrag zu Dr. B in seinem Gehörsanspruch verletzt. Er habe das Recht, sich zu allen verfahrenswesentlichen Umständen zu äussern, Vorbringen zu erstatten und weitergehende Anträge zu stellen. Dies habe er in Bezug auf die Ablehnung von Dr. B gemacht, jedoch sei dieser Antrag nicht verfahrenskonform erledigt worden. Vielmehr werde dieser übergangen, in den Hauptsachenentscheidungen nur rudimentär am Rande behandelt und dessen Ablehnung aus materiellrechtlicher Sicht erstmals im Urteil des Obersten Gerichtshofes rudimentär begründet. Richtigerweise hätte bereits die Invalidenversicherung den vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Ablehnungsantrag behandeln müssen, bevor sie in der Hauptsache entschieden habe.
3.2. Zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes zum abgelehnten Beweisantrag auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik fehle eine sachlich überzeugende Begründung. Die aus verfassungsrechtlicher Sicht geforderte Minimalbegründung fehle darüber hinaus aber auch zum Begehren des Beschwerdeführers, in seinem Fall zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die liechtensteinische Lohnstatistik zurückzugreifen und nicht auf die LSE-Daten aus der Schweiz. Der Oberste Gerichtshof wiederum verwerfe das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er sich nicht in der Rolle sehe, die anzuwendende Lohnstatistik autoritativ zu bestimmen. Hingegen setze sich auch der Oberste Gerichtshof nicht mit dem Begehren des Beschwerdeführers auseinander, in seinem Fall die liechtensteinische Lohnstatistik heranzuziehen. Insoweit fehle der bekämpften Entscheidung in diesem wesentlichen Punkt zum Begehren des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Minimalbegründung, auch die Unterinstanzen zeigten keine solche auf, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Begründung der Entscheidung verletzt werde.
3.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig. Willkürlich erweise sich das Urteil des Obersten Gerichtshofes aber im Speziellen noch aus folgenden Gründen.
Der Beschwerdeführer erachte den Umstand, dass im Sozialrechtsverfahren in Liechtenstein weiterhin auf Lohndaten aus der Schweiz abgestellt werde, obwohl seit einigen Jahren eine eigenständige Lohnstatistik für Liechtenstein vorliege, als nicht weiter haltbar und damit als willkürlich. Bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 habe der Staatsgerichtshof angedeutet, dass aufgrund der nunmehr neu vorliegenden liechtensteinischen Lohnstatistik eine zu beachtende Änderung der Sachverhaltsgrundlage vorliege.
Im gegenständlichen Beschwerdefall gehe es wie in vielen anderen Sozialrechtsverfahren darum, Invalidenrentenansprüche der Versicherten im Fürstentum Liechtenstein zu beurteilen. Hierzu bedürfe es der Ermittlung des Valideneinkommen, das sei jenes Einkommen, welches der Versicherte zuletzt als Gesunder in Liechtenstein erzielt habe, sowie des Invalideneinkommens, das sei jenes Einkommen, welches der Versicherte anhand der bei ihm festgestellten, gesundheitlichen Einschränkungen in Liechtenstein noch erzielen könnte. Nachdem der überwiegende Teil der Versicherten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnützen würden, werde das Invalideneinkommen theoretisch ermittelt, seit einigen Jahren nach Massgabe der LSE-Daten aus der Schweiz. Nunmehr liege seit 2008 eine eigenständige Lohnstatistik für Liechtenstein vor. Es sei richtig, wenn der Oberste Gerichtshof festhalte, dass sich der liechtensteinische Medianwert aller ausbezahlten Löhne von dem in der Schweiz kaum unterscheide. Nicht richtig sei aber, wenn der Oberste Gerichtshof darlege, die liechtensteinische Lohnstatistik würde die Versicherten tendenziell benachteiligen. Hier berücksichtige der Oberste Gerichtshof nicht die Eigenheiten des liechtensteinischen Arbeitsmarktes, auf dem im Bereich des dominierenden Dienstleistungssektors sehr hohe Löhne bezahlt würden, im Tieflohnsektor jedoch sehr niedrige. Es zeige sich eindrücklich, dass im Tieflohnsektor in Liechtenstein weitaus geringere Löhne bezahlt würden als in der Schweiz. Indem der Oberste Gerichtshof weiterhin auf die LSE-Daten in der Schweiz abstelle, mute er im Regelfall den Versicherten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Einkommen zu, welches in Liechtenstein erst im zweiten Lohnviertel ausbezahlt werde.
Entgegenzutreten sei auch der andeutungsweisen Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach die liechtensteinische Lohnstatistik nicht wie die LSE-Daten der Schweiz eine Unterteilung in Anforderungsniveaus enthalten würden und die Unterteilung in Lohnviertel wie vom Beschwerdeführer verlangt keine zuverlässigen Ergebnisse enthalte, weil im ersten Lohnviertel sich schwere sowie leichte Arbeitstätigkeiten finden würden. Richtig sei, dass bislang in Anwendung der LSE-Daten aus der Schweiz stets auf jene Lohntabellen zurückgegriffen würde, die eine Unterteilung in Anforderungsniveaus enthalten würden. Diese Unterteilung erfolge in vier Niveaus, wobei bislang zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens immer auf das Anforderungsniveau 4 zurückgegriffen worden sei. Dieses enthalte in der Schweiz die tiefsten Löhne und beziehe sich nach den Erläuterungen zu den LSE-Daten auf einfache und repetitive Tätigkeiten. Unrichtig sei aber, wenn der Oberste Gerichtshof darzulegen versuche, dass dieses Anforderungsniveau in Invalidenversicherungsfällen besondere Beachtung verdiene und zuverlässige Daten enthalten würde, während die liechtensteinische Lohnstatistik im ersten Viertel sowohl schwere wie auch leichte Tätigkeiten enthalte. Der Oberste Gerichtshof übersehe dabei, dass das Anforderungsniveau 4 in den LSE-Daten intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten enthalte, nicht aber körperlich einfache Tätigkeiten. Dies ergebe sich zwanglos aus den Erläuterungen zu den LSE-Tabellen. Ebenso wie im ersten Lohnviertel in Liechtenstein würden daher auch die LSE-Daten im Anforderungsniveau 4 sowohl körperlich schwere und leichte Arbeiten enthalten. Insoweit bestehe keinerlei Veranlassung, den LSE-Daten diesbezüglich den Vorzug zu geben, es bestünden in dieser Hinsicht keinerlei Unterschiede. Fakt sei vielmehr, dass sowohl das Anforderungsniveau 4 in der Schweiz als auch das erste Lohnviertel in Liechtenstein jene Lohnbereiche abdecke, in welchen die tiefsten Löhne ausgerichtet würden. Unstrittig sei auch, dass die überwiegende Anzahl der Versicherten, welche eine IV-Rente beanspruchten, aufgrund ihrer diversen Einschränkungen mit ihrem noch verbleibenden Restleistungskalkül nur einen solchen Lohn erzielen könnten, der sich im Bereich der Tieflöhne befinde. Aus dem vorliegenden lohnstatistischen Material sei abzuleiten, dass im Tieflohnbereich in Liechtenstein unter Berücksichtigung der hier auch höheren Arbeitsstundenzahl tiefere Löhne bezahlt würden, als in der Schweiz, was sich bei Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik daher regelmässig zugunsten der Versicherten auswirke. Indem der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen weiterhin auf ausländisches lohnstatistisches Material zurückgreifen würden, obwohl nunmehr eine eigenständige Lohnstatistik in Liechtenstein zur Verfügung stehe, erweise sich die bekämpfte Entscheidung als stossend, unhaltbar und damit als willkürlich.
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 5. August 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
5.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruches auf Schutz des rechtlichen Gehörs führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus, dass sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar und umfassend dargelegt hätten, warum den schweizerischen LSE-Daten der Vorzug zu geben sei. Im Übrigen liege nun seit April ein vom Obergericht in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. B. Hulliger vom 31. März 2011 über die vergleichende Bewertung der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamtes für Statistik und der liechtensteinischen Lohnstatistik vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens bestätige die Rechtsansicht des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes, wonach die bewährte Verwaltungspraxis (Abstellen auf die LSE-Daten bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens) in Zukunft auch nicht zu ändern sei. Im Gegenteil, das Gutachten bestätige, dass die Differenzierung der Löhne, die durch die Variable Anforderungsniveau erreicht werde, wesentlich grösser sei als die globalen Unterschiede zwischen der LSE und der liechtensteinischen Lohnstatistik.
Zum Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Sachverständigen Dr. B führten die Beschwerdegegnerinnen aus, dass der Beschwerdeführer sich einen Überraschungsentscheid zu konstruieren versuche, um sich einen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Der Oberste Gerichtshof stütze sich in zutreffender Weise auf die Ausführungen des Obergerichtes.
5.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht brachten die Beschwerdegegnerinnen vor, dass der Oberste Gerichtshof detailliert ausführe, warum die LSE-Daten zur Anwendung kämen und somit die geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht vorliege.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, Sv.2009.44-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots. Der im Lichte dieser Rügen zu beurteilende Sachverhalt ähnelt, was die Frage der Heranziehung der Daten der Schweizerischen Lohnstatistik (LSE-Daten) betrifft, dem vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/124 entschiedenen Fall sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen als auch deren Beantwortung. Hinsichtlich der Frage der Ablehnung des Gutachters Dr. B ist der Sachverhalt dagegen wie der vom Staatsgerichtshof zu StGH 2010/144 entschiedene Fall gelagert. Die folgenden Erwägungen orientieren sich daher auch an diesen Entscheidungen.
3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein, weil über den Ablehnungsantrag gegenüber Dr. B nicht rechtskonform entschieden worden sei. Vielmehr werde dieser übergangen, in den Hauptsachenentscheidungen nur am Rande behandelt und dessen Ablehnung aus materiellrechtlicher Sicht erstmals im Urteil des Obersten Gerichtshofes rudimentär begründet. Richtigerweise hätte bereits die Invalidenversicherung den vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Ablehnungsantrag behandeln müssen, bevor sie in der Hauptsache entschieden habe.
3.1. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/144, Erw. 2.2, zu den Ausführungen des damaligen Beschwerdeführers u. a. erwogen:
"Indem der Beschwerdeführer nun zunächst rügt, dass über seinen Ablehnungsantrag des Gutachters Dr. B nicht in einer förmlichen Verfügung entschieden wurde, bemängelt er primär eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Das Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet u. a. einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte einerseits keine kompetenzwidrigen Entscheidungen treffen und andererseits die ihnen gesetzlich zugewiesenen Entscheidungskompetenzen auch tatsächlich wahrnehmen (StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 4]; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird auf die zweite Variante abgestellt, nämlich die Behauptung, dass eine Entscheidung trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen worden sei.
Da der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts auch dann prüft, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]), schadet daher gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nicht.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgt allerdings bei gerichtlichen Verfahrensverfügungen eine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter nur dann, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verwehrt wird bzw. der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wird (StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer durch die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen eine selbständige Verfügung über den Ablehnungsantrag hätte erlassen müssen, der Zugang zum Recht weder verwehrt, noch wird der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen, da inhaltlich sehr wohl über die Frage der Ablehnung des Gutachters entschieden wurde, weshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter vorliegt, sodass im Beschwerdefall die Schutzwirkung dieses Grundrechts nicht über das Willkürverbot hinausgeht (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]. Im Lichte dieses groben Willkürrasters ist daher die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer eine solche selbständige Verfügung ausdrücklich hätte beantragen müssen, vertretbar. Für den Staatsgerichtshof ist deshalb eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, wie auch der Oberste Gerichtshof ausführt, die Ablehnung des Gutachters Dr. B in der Sache unbegründet ist: Der Beschwerdeführer führt nämlich nur einen einzigen Fall an, in welchem der Gutachter angeblich aktenwidrig entschieden habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dieses Vorbringen bereits in einem anderen Fall erstattet. Der Staatsgerichtshof hat damals (StGH 2009/182) entschieden, dass die potenzielle Möglichkeit, dass der Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, keine solche Zweifel an dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachten zu rechtfertigen vermag, dass dieses nicht verwertet werden könnte. An dieser Beurteilung ist auch weiterhin festzuhalten."
Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sie ist auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden.
3.2. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsantrag eine "Überraschungsentscheidung" getroffen habe, rügt er dagegen sehr wohl eine Verletzung im grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein Überraschungsurteil zwar nicht das Recht auf den ordentlichen Richter, jedoch den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im vorliegenden Fall ist für den Staatsgerichtshof wie auch im Beschwerdefall zu StGH 2010/144 (Erw. 2.3) nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes für den Beschwerdeführer eine Überraschung darstellt. Zum einen hat sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Obergerichtes angeschlossen, wonach die Beschwerdegegnerinnen nicht verpflichtet gewesen waren, eine Verfügung zu erlassen, da es an einem Antrag des Beschwerdeführers mangelte. Zum anderen hat der Oberste Gerichtshof auch dargetan, dass das Obergericht begründet habe, dass sich die geltend gemachte Parteilichkeit von Dr. B nicht begründen lasse. Somit kann auch unter diesem Aspekt nicht von einer überraschenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gesprochen werden. Es bleibt daher letztlich offen, worin der Beschwerdeführer den Überraschungsentscheid des Obersten Gerichtshofes erblickt.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem überspitzten Formalismus vor. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]; vgl. auch StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3; StGH 2010/47, Erw. 3.1). Der Oberste Gerichtshof begründet jedoch, dass das Erfordernis, eine anfechtbare Verfügung "bei der ersten sich bietenden Gelegenheit" verlangen zu müssen, den Sinn hat, zu vermeiden, dass aufwändige Gutachten erstellt werden, die sich wegen Befangenheit des Gutachters nachträglich als nicht verwertbar erweisen. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher nicht von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters unter dem Titel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass eine sachlich überzeugende Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofes auch zu jenen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ihm gewährten Leidensabzug von 15 % gestellt habe, fehle. Hier habe der Beschwerdeführer erfolglos auf die Akten von drei Vergleichsfällen verwiesen und habe deren Beizug zum Beweis dafür beantragt, dass in diesen Fällen bei gleichen Voraussetzungen wie bei ihm ein höherer Leidensabzug gewährt worden sei.
3.4. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
3.5. Was die Abweisung der Beweisanträge hinsichtlich der Einholung der Ver-gleichsakten betreffend die Bemessung der Höhe des leidensbedingten Abzugs betrifft, so ist an dieser Stelle an die in StGH 2007/147 grundgelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur so genannten antizipierten Beweiswürdigung, worunter, wie im vorliegenden Fall die Ablehnung von Beweisanträgen mangels Erheblichkeit verstanden wird, anzuknüpfen:
Der Staatsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Seither verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen, weshalb sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt (siehe StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 in fine [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/124, Erw. 2.1 und 2.4; StGH 2010/144, Erw. 2.4).
3.6. Betrachtet man nun den vorliegenden Sachverhalt im Lichte dieser Judikatur, ist an die Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofes anzuknüpfen. Dieser verweist auf das Urteil des Obergerichtes, welches mit sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Erwägungen den dem Antragsteller gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % kurz aber hinreichend begründet habe. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Quervergleich mit drei anderen Fällen würde den Rahmen einer Begründung sprengen, die sich darauf beschränken dürfe, kurz die Überlegungen zu nennen, die bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massgebend gewesen seien.
Diesen Ausführungen ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes hinzuzufügen, dass entscheidendes Kriterium die auf sachlichen Gesichtspunkten beruhende Begründung der Ablehnung des Beweisanbots darstellt. Der Oberste Gerichtshof führt nun unter Verweis auf das Urteil des Obergerichtes aus, dass der leidensbedingte Abzug nur unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei. Bereits von daher sind auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes der Verwertbarkeit der Heranziehung anderer Fälle enge Grenzen gezogen. Dem Obersten Gerichtshof kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn er ausführt, dass der leidensbedingte Abzug in bestimmten Fällen, wenn er sich nämlich auf den Invaliditätsgrad nicht auswirkt, die persönlichen und beruflichen Umstände, auf Grund deren sich der leidensbedingte Abzug bemisst, nicht im Einzelnen erörtert werden muss (siehe auch StGH 2010/124, Erw. 2.5).
3.7. Der Beschwerdeführer rügt, dass dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes zum abgelehnten Beweisantrag auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik eine sachlich überzeugende Begründung fehle. Die aus verfassungsrechtlicher Sicht geforderte Minimalbegründung fehle darüber hinaus aber auch zum Begehren des Beschwerdeführers, in seinem Fall zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die liechtensteinische Lohnstatistik zurückzugreifen und nicht auf die LSE Daten aus der Schweiz. Der Oberste Gerichtshof wiederum verwerfe das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er sich nicht in der Rolle sehe, die anzuwendende Lohnstatistik autoritativ zu bestimmen. Hingegen setze sich auch der Oberste Gerichtshof nicht mit dem Begehren des Beschwerdeführers auseinander, in seinem Fall die liechtensteinische Lohnstatistik heranzuziehen. Insoweit fehle der bekämpften Entscheidung in diesem wesentlichen Punkt zum Begehren des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Minimalbegründung, auch die Unterinstanzen zeigten keine solche auf, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Begründung der Entscheidung verletzt werde.
Wie bereits oben in Erw. 3.5 erwähnt, kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die Abweisung von Beweisanträgen den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch tangieren. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht auf StGH 2007/147 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li), woraus sich ergebe, dass der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Ablehnung von Beweisanträgen über das Willkürverbot hinausreichende, sachliche Gründe verlange.
Der Staatsgerichtshof hat sich bereits im Beschwerdefall zu StGH 2010/124 mit der identen Rüge auseinander gesetzt. Er hat dort sachliche Gründe dafür, weshalb die liechtensteinische Lohnstatistik nicht heranzuziehen sei, darin erblickt, dass diese Lohnstatistik in dem hier interessierenden Bereich des Niedriglohnsektors eben nicht zwischen körperlich mehr oder weniger belastenden Tätigkeiten unterscheide und daher zu wenig differenziere.
Der Staatsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht keine Vorschrift kenne, die die Heranziehung einer bestimmten Lohnstatistik zur Ermittlung eines potenziellen Gehalts zwingend anordnen würde. Ob eine und wenn ja, welche Lohnstatistik heranzuziehen sei, sei indessen, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführe, eine Rechtsfrage. Somit könne in der Ablehnung der Heranziehung der liechtensteinischen Lohnstatistik von vornherein keine Verletzung im rechtlichen Gehör wegen der Abweisung eines Beweisantrags gegeben sein (siehe StGH 2010/124, Erw. 2.2 f.).
Der Staatsgerichtshof vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anwendung der LSE dann gerechtfertigt ist, wenn die liechtensteinische Lohnstatistik nicht ausreichend differenziert. Dass dies gegenständlich der Fall ist, hat der Oberste Gerichtshof eingehend und nachvollziehbar begründet. Von einer willkürlichen Vorgangsweise kann jedenfalls im Lichte des groben Willkürrasters nicht gesprochen werden. Auch aus Sicht des Staatsgerichtshofes untermauert der Beschwerdeführer nicht, weshalb das Anforderungsniveau 4 in den LSE-Daten nur intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, nicht aber auch körperlich einfache Tätigkeiten. Es ist jedenfalls nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keineswegs willkürlich, davon auszugehen, dass der Begriff "einfache und repetitive Tätigkeiten" sowohl intellektuell als auch körperlich einfache Tätigkeiten erfasst.
3.8. Somit ist für den Staatsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall keine Gehörsverletzung ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer sieht sich weiters in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, weil der Oberste Gerichtshof seine Aufgabe nicht darin sehe, eine Datensammlung autoritativ zu bestimmen, und er nur zu prüfen habe, ob die von den Vorinstanzen herangezogene Datensammlung für die Ermittlung des Invalideneinkommens ausreiche. Damit entziehe er sich der vom Staatsgerichtshof vorgegebenen Verpflichtung, für die Ablehnung des Beweisantrags auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik eine überzeugende Begründung aufzuzeigen.
4.1. Der wesentliche Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbetroffene die Stichhaltigkeit einer Entscheidung überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dieser grundrechtliche Begründungsanspruch wird jedoch durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Begründung durchaus auch unrichtig sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4.2. Der Rüge des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Auch an dieser Stelle ist auf das Urteil zu StGH 2010/124 zu verweisen, in welchem der Staatsgerichtshof diese Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes gestützt hat. Die für die Ablehnung des Beweisantrags geforderte überzeugende Begründung wurde bereits in Erw. 3.7 dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
5. Schliesslich sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt; zum einen durch die bereits geltend gemachten Grundrechtsverletzungen und zum anderen aus folgendem Grund: Indem der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen weiterhin auf ausländisches, lohnstatistisches Material zurückgreifen würden, obwohl dieses die liechtensteinischen Verhältnisse in Bezug auf Antragsteller einer Invalidenpension benachteiligend widerspiegle und darüber hinaus Liechtenstein nunmehr eine eigenständige Lohnstatistik zur Verfügung stehe, erweise sich die bekämpfte Entscheidung als stossend, unhaltbar und damit als willkürlich.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Willkürrüge keine weiteren Argumente vor, die nicht bereits im Zusammenhang mit seinen anderen Grundrechtsrügen behandelt worden wären (vgl. zur Auffangfunktion und Subsidiarität des Willkürverbots StGH 2010/144, Erw. 3 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Insbesondere hat der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu StGH 2010/124 die Heranziehung der Schweizerischen Lohnstatistik als nicht willkürlich betrachtet (siehe StGH 2010/124, Erw. 4.2). Da sich die hier geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht wesentlich von jenen im Beschwerdefall zu StGH 2010/124 unterscheiden, ist offensichtlich, dass auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Willkürverbots vorliegen kann.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.