StGH 2011/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Foundation
Interessierte Partei: Nachlass nach B
beide vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 03CG.2008.73-121
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 03 CG.2008.73-121, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zivilverfahren zu 03 CG.2008.73 erhob die klagende Partei (der nunmehrige Beschwerdeführer) ein Feststellungs- und Rechnungslegungs- bzw. Auskunftsbegehren, das folgendermassen lautete:
"a). Es werde festgestellt, dass
1. die Beistatuten der K Foundation, X, vom 13.07.1999 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13.07.1999 erlassenen Beistatuten der K Foundation, X, die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind.
2. der Kläger Zweitbegünstigter der K Foundation, X, ist.
3. der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der K Foundation, X, gemäss Art. III der Beistatuten vom 13.07.1999 ist.
4. Dr. C und Dr. D mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die K Foundation, X, keine rechtsgültigen Handlungen setzen können.
b). Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Handlungen, welche die Beklagte seit Errichtung der Stiftung gesetzt hat, detailliert Rechnung zu legen und detailliert Auskunft zu geben und in sämtliche Beistatuten der K Foundation, X, in denen dem Kläger eine Rechtsposition eingeräumt ist, Einsicht nehmen und Kopien von diesen erstellen zu lassen."
1.1. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater E habe die K Foundation, die beklagte Stiftung und nunmehrige Beschwerdegegnerin, über Veranlassung der Bank L bei der M, X, gründen lassen und er habe erhebliche Vermögenswerte in diese Stiftung eingebracht. In den dabei erlassenen und mehrfach abgeänderten Beistatuten sei der Vater des Beschwerdeführers stets als Erstbegünstigter, nach dessen Ableben seine Ehegattin als Zweitbegünstigte und nach deren Ableben der Beschwerdeführer als Drittbegünstigter der Beschwerdegegnerin eingesetzt gewesen. Nach den Beistatuten sei Dr. F seit Gründung Stiftungsratsmitglied gewesen, das nur kollektiv zu dritt mit den beiden anderen Stiftungsratsmitgliedern zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die anderen Stiftungsratsmitglieder seien stets Mitarbeiter der Bank L gewesen, die jeweils gemeinsam, aber ohne Mitunterzeichnung durch den Stiftungsrat Dr. F zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die mehrfach abgeänderten Beistatuten seien immer ausschliesslich von den Stiftungsratsmitgliedern der Bank L zu zweit rechtsgültig erlassen und unterfertigt worden. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätten sich seine Mutter und er selbst an die Vertrauensleute bei der Bank L gewandt und die Instruktion zur Erlassung der Beistatuten vom 13. Juli 1999 gegeben. Darin sei nunmehr die Mutter des Beschwerdeführers als Erstbegünstigte und der Beschwerdeführer als Zweitbegünstigter nach dem Ableben der Mutter und als Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich sämtlicher Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin eingesetzt worden.
1.2. Die Beistatuten vom 13. Juli 1999 seien form- und rechtsgültig von den beiden Stiftungsräten von der L Bank, nämlich G und H sowie auch von der Mutter des Beschwerdeführers und vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folgezeit in Übereinstimmung mit sämtlichen Stiftungsratsmitgliedern und auch der Erstbegünstigten die ihm eingeräumte Verwaltungsbevollmächtigung hinsichtlich der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin ausgeübt, bis die Stiftungsratsmitglieder G und H zurückgetreten seien. Dr. F als verbliebener Stiftungsrat habe die zurückgetretenen Stiftungsräte durch die Rechtsanwälte Dr. C und Dr. D ersetzt. Der neu zusammengesetzte Stiftungsrat habe gegenüber dem Beschwerdeführer die Gültigkeit der Beistatuten vom 13. Juli 1999 bestritten, damit auch die Stellung des Beschwerdeführers als Zweitbegünstigter und Verwaltungsbevollmächtigter.
1.3. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Vorbringen bestritten und zusammengefasst eingewendet, dass die ersten Beistatuten der Stiftung vom 13. Mai 1985 stammten und vom Gründer E unterzeichnet worden seien. Vom Stiftungsrat seien diese Beistatuten nie beschlossen worden. Auch die weiteren Beistatuten seien mangels Beschlussfassung durch den Stiftungsrat nie rechtsgültig zustande gekommen. Der Stiftungsrat habe sich daher am 16. Januar 2004 entschlossen, gemeinsam mit der M (Gründer der Stiftung) ein neues Beistatut zu beschliessen. Danach sei der Beschwerdeführer nicht Erstbegünstigter. Ein volles Informationsrecht hätten nur die Begünstigten, nicht aber die Anwartschaftsberechtigten. Es sei also das Beistatut vom 13. Juli 1999 ungültig, da es von Personen unterzeichnet worden sei, die zur Beschlussfassung über Beistatuten gar nicht berechtigt gewesen seien. H sei nämlich am 13. Juli 1999 noch nicht Stiftungsrat gewesen. Dr. F habe dieses Beistatut nie unterfertigt, er habe erst im Zuge dieses Rechtsstreits von diesem Beistatut erfahren. Durch dieses angebliche Beistatut vom 13. Juli 1999 werde die Nebenintervenientin zur Gänze der Gnade ihres Sohnes ausgeliefert, da an sie nur Ausschüttungen mit Zustimmung des Beschwerdeführers hätten erfolgen können.
1.4. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdegegnerin änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass die Beistatuten, auf die er sein Klagebegehren stützte, nicht vom 13. Juli 1999, sondern vom 4. Januar 2000 stammten.
2. Das Erstgericht schränkte im ersten Rechtsgang das Verfahren auf das Feststellungsbegehren ein und wies mit einem Teilurteil die Klage insoweit ab. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Stiftungsrat Dr. F an der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Beistatuten nicht beteiligt gewesen sei. Die Beistatuten seien daher nicht zustande gekommen. Ausserdem bestehe ein inhaltlicher und nicht lösbarer Widerspruch zwischen den Statuten und Beistatuten, was zur Folge habe, dass die den Statuten widersprechenden Bestimmungen der Beistatuten nicht angewendet werden dürften und somit die Bestellung von Dr. D und Dr. C zu Stiftungsräten zu Recht erfolgt sei.
2.1. Das Obergericht hat der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und zusammengefasst ausgeführt, dass in den Statuten normiert sei, dass die Kompetenz für die Errichtung von Beistatuten einschliesslich der Bestellung von Begünstigten allein dem Stiftungsrat zukomme. Die streitgegenständlichen Beistatuten seien ohne Mitwirkung des Stiftungsrates Dr. F zustande gekommen und deshalb nichtig.
2.2. Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 7. Februar 2007, 03 CG.2004.342-51, auch der gegen das Urteil des Obersgerichtes eingebrachten Revision keine Folge und bestätigte die Rechtsansicht, dass die Beistatuten vom 13. Juli 1999 bzw. 4. Januar 2000 nichtig seien.
2.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Mit Urteil vom 17. September 2007 zu StGH 2007/40 gab der Staatsgerichtshof dieser Individualbeschwerde Folge und hob das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 51) auf.
2.4. Der Staatsgerichtshof hat das Urteil wie folgt begründet:
"Nichtige Beschlüsse, die formell jahrelang bestehen bleiben, bedeuten eine Gefährdung für die Rechtssicherheit. Zwar ist die Folge eines Stiftungsratsbeschlusses, zu welchem ein Stiftungsrat nicht geladen wurde, grundsätzlich die Nichtigkeit. Die Geltendmachung der Nichtigkeit unterliegt aber ebenfalls den Schranken des Rechtsmissbrauchs (Art 2 PGR). Gemäss der Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 ZGB, die hier vergleichend herangezogen werden kann, ist die Zeit "ein wesentlicher Faktor für das Entstehen schutzwürdiger Vertrauensbeziehungen. Durch langes, absichtliches Zuwarten oder auch blosses, unabsichtliches Nichtstun kann unter Umständen der Anschein einer neuen Rechts- oder Sachlage entstehen, so dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, auf die ursprüngliche Situation zurückkommen zu wollen" (Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 385 zu Art. 2 ZGB). Ob längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit Rechtsmissbrauch darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben dem Zeitraum, während welchem die Nichtigkeit nicht geltend gemacht wurde, ist insbesondere auch zu prüfen, ob durch den nichtigen Beschluss beim Belasteten ein schützenswerter Besitzstand entstanden ist, der durch die späte/verspätete Rechtsausübung des Berechtigten zerstört oder erheblich verringert würde, so dass dies dem Belasteten wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, ob dem zur Geltendmachung der Nichtigkeit Berechtigten die Ausübung seines Rechts zu einem früheren Zeitpunkt zugemutet werden hätte können und ob beim durch die geltend gemachte Nichtigkeit Belasteten der guten Glaube gegeben war (siehe Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB). Zur Klärung der Frage, ob im konkreten Fall eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit des Stiftungsratsbeschlusses bezüglich der streitgegenständlichen Beistatuten vorliegt, hätte der Oberste Gerichtshof eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Interessenskonstellationen im Rahmen der Stiftung vornehmen müssen.
Eine Bejahung des Rechtsmissbrauchs führt zur Verwirkung des Anspruchs auf Geltendmachung der Nichtigkeit. Insoweit besteht faktisch die Möglichkeit der Heilung eines nichtigen Beschlusses (siehe Mirjam Rhein, Die Nichtigkeit von VR-Beschlüssen, Diss. Zürich 2001, 252 f., mit Verweis auf Baumann, Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB; Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, VII, N 299).
Da sich die Unterinstanzen mit der hier massgeblichen Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beistatuten vorliegt, nicht auseinandergesetzt haben, wurde der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofs war deshalb als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof wird sich daher im zweiten Verfahrensgang mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beistatuten aufgrund der konkreten Umstände des Falles als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und daher keine Wirkung entfalten kann. Dabei wird der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs bezogen auf den konkreten Einzelfall auch das Wesen der Stiftung und die bei dieser bestehenden schützenswerten Interessen zu berücksichtigen haben."
2.5. Der Oberste Gerichtshof hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 6. März 2008 die Urteile der Vorinstanzen aufgrund der bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, vor dem Hintergrund der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes Tatsachenvorbringen zu erstatten und allenfalls Beweise anzubieten, in weiterer Folge die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes mit den Parteien zu erörtern und allenfalls auch Beweise aufzunehmen.
3. In weiterer Folge hat das Landgericht die Einschränkung der Verhandlung auf das Feststellungsbegehren aufgehoben, mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und den Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin die näher bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Zu diesem Vorbringen traf das Landgericht umfangreiche Feststellungen.
In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Landgericht auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2007 und 6. März 2008 und auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 17. September 2007. Daraus ergebe sich bindend, dass die sogenannten Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 wegen der Nichtbeteiligung des Stiftungsrates Dr. F nichtig seien. Die Nebenintervenientin, die unumschränkte Erstbegünstigte gewesen sei, habe den Entwurf der Beistatuten im Juli 1999/Januar 2000 unterfertigt. Es sei deshalb zu überprüfen, ob im späteren Widerruf dieser "Beistatuten" durch die Nebenintervenientin ein Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Die "Beistatuten" von Juli 1999/Januar 2000 seien der Kanzlei F erst im Jahre 2003 bekannt geworden. Die Reaktion durch die Kanzlei F bzw. die M könne nicht als zögerlich angesehen werden. Sie hätten alles unternommen, um die rechtliche Situation zu klären. Den anderen Stiftungsräten der Bank L sei die Nichtigkeit der Beistatuten nicht bewusst gewesen. Von einem schützenswerten Besitzstand des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. Es ergebe sich kein Hinweis, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zwingend die Beschwerdegegnerin hätte zuwenden wollen. Auch eine Anwendung der "Beistatuten" ab 2000 könne nicht angenommen werden. Die Stiftung sei über die Kontenzeichnungsberechtigten verwaltet worden. Eine wesentliche Tätigkeit der Stiftungsräte sei nicht erfolgt. Damit liege in der Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten kein Rechtsmissbrauch und sei dementsprechend die Klage abzuweisen. Aufgrund der Nichtfeststellung einer Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers sei auch das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren abzuweisen.
4. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zusammengefasst und im Wesentlichen begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneinte das Obergericht.
4.2. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom 16. Januar 2004 den Standpunkt eingenommen habe, dass die genannten Beistatuten von 1999/2000 nicht rechtsgültig erlassen worden seien, sei diese Geltendmachung jedenfalls nicht verspätet. Eine Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten sei nämlich der Beschwerdegegnerin erst möglich gewesen, nachdem der Stiftungsrat Dr. F, der in die Beschlussfassung nicht einbezogen gewesen sei, von diesen vermeintlichen Beistatuten erfahren habe. Es könne der Stiftung nicht zugerechnet werden, dass jene Stiftungsräte (der Bank L), die Dr. F in Unkenntnis von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätten und vermutlich der Meinung gewesen seien, dass die Beistatuten gelten würden, eine Nichtigkeit dieser Beistatuten geltend gemacht hätten. Es sei also der Zeitraum zu überprüfen zwischen der Kenntnis des Dr. F von dieser Urkunde bis zur Geltendmachung der Nichtigkeit in den ausbrechenden Rechtsstreitigkeiten. Der Zeitpunkt, an dem Dr. F das erste Mal von den Beistatuten 1999/2000 erfahren habe, ergebe sich aus der festgestellten Korrespondenz.
4.3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 an die Bank L habe I um die Überlassung der letzten Fassung der Beistatuten ersucht. Am 7. Februar 2003 und am 17. Februar 2003 sei von I eine Antwort urgiert worden, am 20. Februar 2003 habe dann I die Beistatuten vom 4. Januar 2000 an die Nebenintervenientin übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beistatuten dem Stiftungsrat Dr. F bekannt gewesen. Weiters sei festgestellt, dass mit Schreiben vom 1. September 2003 Dr. F die L Bank aufgefordert habe, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der Beschwerdegegnerin mehr zuzulassen auf Basis der Satzung vom 4. Januar 2000. Dies stelle jedenfalls aktenkundig die erste Geltendmachung der Nichtgültigkeit der Beistatuten vom Juli 1999/Januar 2000 dar. Wenn man berücksichtige, dass sich zwischen Februar 2003 und September 2003 eine Korrespondenz zwischen der Nebenintervenientin, der Kanzlei Dr. F und der Bank L entwickelt habe, dass Verwaltungshandlungen, die durch den Beschwerdeführer gesetzt worden seien, abgeklärt werden hätten müssen, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin durch den Stiftungsrat Dr. F, rechtsmissbräuchlich mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes für die Beistatuten 1999/2000 zugewartet habe.
Es sei nicht wesentlich, wann genau die Nichtigkeit dieser Beistatuten gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei. Diesbezüglich sei auch kein Vorbringen erstattet worden, wann der Beschwerdeführer seinerseits in seiner vermeintlichen Position aufgrund der Beistatuten 1999/2000 vom Stiftungsrat Dr. F etwas begehrt habe.
Im gegenständlichen Fall seien aufgrund des ungültigen Beistatuts keine wesentlichen Handlungen gesetzt worden, mit Ausnahme der Tatsache, dass im März 2003 die Verwaltungsvollmacht von ME beendet worden sei. Hier sei aber festzuhalten, dass eben diese Verwaltungsvollmacht von 2000 bis 2003 aufrecht erhalten geblieben sei.
4.4. Es gehe ausschliesslich um die nichtigen Beistatuten 1999/2000 und dementsprechend nur darum, ob die Nichtigkeit dieser Beistatuten als rechtsmissbräuchlich, obwohl sie gelebt worden seien, erst nach langer Zeit geltend gemacht worden sei. Es sei in der Rechtsprechung klar gestellt, dass blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein keinen Rechtsmissbrauch bedeute (BGE 127 III 613; BGE 130 III 124), Rechtsmissbrauch aber dann vorliege, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung eines Anspruchs in unlauterer Absicht zuwarte (BCE 116 II 431; 127 III 267). Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer sei durch die nichtigen Beistatuten als Zweitbegünstigter eingesetzt worden und habe bestimmte Rechte gegenüber der Erstbegünstigten gehabt, insbesondere auch dahingehend, dass diese Beistatuten nicht ohne seine Zustimmung hätten abgeändert werden können. Dass aufgrund dieser Sperrrechte der Beschwerdeführer irgendwelche Dispositionen getroffen hatte, sei weder vorgebracht noch lägen dafür Anhaltspunkte vor.
5. Der Oberste Gerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision mit Urteil vom 13. Januar 2011 (ON 121) keine Folge.
5.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
5.1.1. Die Revision sei zu dem von ihr geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens weitgehend nicht gesetzmässig ausgeführt. Im Wesentlichen bekämpfe die Revision über weite Strecken unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte. Daher sei es hier angebracht, grundsätzlich und allgemein zur Abgrenzung einer Verfahrensrüge von einer unzulässigen Beweisrüge das Folgende klarzustellen:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiere aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte, die vom Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz sei, nicht überprüft werden könne. Insbesondere die hier vom Beschwerdeführer mehrfach erhobene Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, bedeute in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (LES 2002, 162). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetze, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers beschäftige (LES 2002, 162).
Schliesslich sei im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorauszuschicken, dass grundsätzlich bei Ausführung dieses Revisionsgrundes (§ 472 Z 2 ZPO) konkret darzulegen sei, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache gehabt habe (LES 2010, 150). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die Kausalität des Verfahrensmangels konkret darzulegen habe. Der Verfahrensmangel im Berufungsverfahren könne nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn er wesentlich für die Berufungsentscheidung sei bzw. sich auf diese hätte auswirken können. Diese Relevanz im Sinne einer Kausalität für die Entscheidung müsse der Beschwerdeführer in der Revision darlegen und damit vorbringen, wie sich ein mängelfrei geführtes Berufungsverfahren auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Nur dann könne die Relevanz eines Verfahrensmangels im Berufungsverfahren beurteilt werden (LES 2009, 177).
5.1.2. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Ausführungen sei nun auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einzugehen:
Das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweisrüge sehr wohl mit dem Berufungsvorbringen zu B.a auseinandergesetzt. Es habe allerdings in diesen Ausführungen mit Recht ein konkretes Vorbringen dazu, welche Feststellung bekämpft werde, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen worden sei, welche konkrete Feststellung begehrt werde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (LES 2006, 329) vermisst. Genau dies sei den Ausführungen zu B.a der Berufung nicht zu entnehmen gewesen, die sich darin erschöpften, Teile der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zitieren und im Weiteren die Aussagen der einzelnen Zeugen gegenüberzustellen. In diesem Abschnitt der Berufung werde daher in Wirklichkeit kein Gerichtsfehler aufgezeigt, sondern würden Zeugenaussagen gegenübergestellt. Das Berufungsgericht sei auf dieses allgemeine Vorbringen zu Recht nicht eingegangen, weil nicht konkrete Feststellungen bekämpft worden seien.
Zu Punkt B.b der Berufung habe der Beschwerdeführer eine die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Stellung in der Familie betreffende Feststellung bekämpft. Das Berufungsgericht habe darauf hingewiesen, dass diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung insgesamt nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Feststellung über die "Geschichte" der Familie E mit der rechtlichen Beurteilung verknüpft worden sei. Mangels Relevanz gehe die Beweisrüge ins Leere.
Das Berufungsgericht sei zu Recht auf diesen Teil der Beweisrüge nicht weiter eingegangen, weil die rechtliche Relevanz dieser Feststellung für die Beurteilung des Falles nicht ersichtlich sei. Freilich habe auch der Beschwerdeführer nur gemeint, dass diese Feststellungen "letztlich Einfluss auf die vorzunehmende Interessenabwägung haben könnten". Tatsächlich hätten sie allerdings keine rechtliche Bedeutung und das Berufungsgericht habe daher auch nicht auf die Beweisrüge eingehen müssen. Dies ergebe sich im Folgenden auch aus den Ausführungen zur Rechtsrüge, nach der die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers für die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof keine Rolle spielten.
Dies sei unrichtig: Das Berufungsgericht habe begründet, dass sich die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht aus den angeführten Urkunden "nicht im Entferntesten, im Übrigen auch nicht aus der Aussage der Zeugin lic. iur. I" ergebe. Damit habe das Berufungsgericht sich mit der Beweiswürdigung des Erstrichters und den dazu herangezogenen Beweismitteln auseinandergesetzt. Das Berufungsverfahren sei nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe (LES 2009, 196). In welchem Ausmass und wie eingehend das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstrichters nachvollziehe bzw. Gründe im Hinblick auf die aufgenommenen Beweismittel darlege, die diese Beweiswürdigung bestätigten oder nicht bestätigten, sei Aufgabe der Tatsacheninstanz, jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Im Übrigen habe das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass in diesem Prozessstadium nicht die Beistatuten aus dem Jahr 1985 in Frage stünden, sondern alleine von der Ungültigkeit der Beistatuten 1999/2000 auszugehen sei.
Es beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung dieses Berufungsgrundes, wenn der Beschwerdeführer implizit die Meinung vertrete - dass angesichts einer "breiten Argumentation des Berufungswerbers" - die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes noch ausführlicher hätte sein müssen, als jene des Erstgerichtes.
Im Übrigen sei der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Punkt auch schon deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, ob und allenfalls welche Kausalität diesem angeblichen Verfahrensverstoss zukomme. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Beweiswürdigung des Obergerichtes sehr wohl nachvollziehbar. Nachvollziehbar könne grundsätzlich auch eine kurze Begründung sein.
In der Berufung habe dies die Bekämpfung der Feststellung, lic. iur. I habe bemerkt, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig gewesen sei, betroffen. Das Berufungsgericht habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nur dürftig auseinandergesetzt. Es seien keine nachvollziehbaren Überlegungen vorhanden. Ausserdem hätte ein Schreiben zur Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zugelassen werden müssen.
Diese Mängelrüge gehe ebenfalls ins Leere: Zum einen habe sich das Obergericht sehr wohl mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin lic. iur. I auseinandergesetzt. Die Gründe seien nachvollziehbar, das Obergericht habe sogar auf eine Aussage des Beschwerdeführers selbst verweisen können, wonach "grundsätzlich die Aussage von lic. iur. I sehr glaubwürdig gewesen sei".
Damit habe sich das Berufungsgericht freilich hinlänglich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt und sei demnach auch nicht verpflichtet gewesen, zur Glaubwürdigkeit neue Beweismittel aufzunehmen, weil es eben schon auf der Basis der vorliegenden Beweisergebnisse von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überzeugt gewesen sei. Die Nichtzulassung eines "zur Frage der Glaubwürdigkeit" eines Zeugen erst in zweiter Instanz vorgelegten Schreibens begründe daher keinen Verfahrensmangel. Von einer "vorgreifenden Beweiswürdigung" könne keine Rede sein, weil die Glaubwürdigkeit in diesem Fall bereits durch ausreichende Beweisergebnisse festgestanden habe.
Im Übrigen übersehe der Beschwerdeführer, dass sich das Berufungsgericht ohnehin mit dem Inhalt des Schreibens der Bank L vom 4. Juli 2003 inhaltlich auseinandergesetzt habe und insofern die Revision auch in diesem Punkt ins Leere gehe.
Abschliessend sei auch hier darauf zu verweisen, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch in diesem Punkt nicht gesetzmässig ausgeführt sei, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeige, welche Auswirkungen der behauptete Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache gehabt habe (Kausalität des Verfahrensmangels).
In Wirklichkeit bekämpfe hier der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Untergerichte. Das Berufungsgericht habe sich mit diesem Teil der Berufung auseinandergesetzt. Deutlich werde dies auch angesichts der Ausführungen zu den "übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der schriftlichen Aussage der Nebenintervenientin in der Beilage KKK", die sich als "unumstössliches Beweismittel" erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer verkenne, dass mit einer Revision die Beweiswürdigung der Untergerichte nicht angegriffen werden könne.
Ein weiteres Eingehen auf diese Ausführungen der Revision erübrige sich freilich schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer auch hier nichts von einer Kausalität der von ihm behaupteten Verfahrensverstösse aufzeige.
Es komme freilich hinzu, dass das Datum der Testamentseröffnung für die rechtliche Beurteilung dieses Falles keine Rolle spiele und daher auch nicht entscheidungserheblich sei.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass das Berufungsgericht konkrete Gründe angeführt habe, weshalb es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und damit die betroffene Feststellung als unbedenklich erachtet habe: Es werde auf das Fehlen einer schriftlichen Urkunde und auf eine Zeugenaussage verwiesen. Damit handle es sich freilich um Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden könne.
Das Berufungsgericht sei auf diese Feststellungsbekämpfung auch deshalb nicht eingegangen, weil aus seiner Sicht die gewünschte Feststellung keine Klärung der Frage bringen könne, ob damals der Beschwerdeführer und seine Mutter aufgrund des Kontozeichnungsrechtes oder auf der Grundlage der Beistatuten 1999/2000 gehandelt hätten. Dies sei zunächst zutreffend, zumal die gewünschte Feststellung in der Berufung nichts darüber auszusagen vermöge, ob diese Überweisung nun auf der Grundlage der Beistatuten erfolgt sei oder ob sie schlicht eine Folge des gemeinsamen Kontozeichnungsrechtes dargestellt habe. Damit liege jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung dieses Falles sei diese Frage allerdings ohnehin nicht relevant, was sich aus der Erledigung der Rechtsfrage ergebe.
Im Übrigen sei auch dieser Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt, weil es der Beschwerdeführer unterlasse, die Kausalität des behaupteten Mangels für das Urteil darzulegen (LES 2010, 150).
Auch diesbezüglich sei kein Verfahrensmangel ersichtlich, habe sich doch das Berufungsgericht auch mit dieser Rüge ausführlich auseinandergesetzt.
Darüber hinaus sei es völlig zutreffend, dass im gegenständlichen Verfahren die Frage eines angeblichen Verzichts des Dr. F auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat rechtlich keine Rolle spiele, weil bereits bindend festgestellt sei, dass die Statuten 1999/2000 nichtig seien, weil Dr. F in der Beschlussfassung nicht mitgewirkt habe. Es sei daher einleuchtend, dass die Frage, ob ein Stiftungsratsmitglied auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat (konkludent) verzichtet habe, dann rechtlich keine Rolle spiele, wenn streitgegenständlich allein die Nichtigkeit der betreffenden Beschlüsse sei und diese Nichtigkeit auch bereits bindend durch den Obersten Gerichtshof, bestätigt auch durch den Staatsgerichtshof, ausgesprochen worden sei.
Im Übrigen habe sich das Obergericht mit der Aussage der lic. iur. I auseinandergesetzt, sodass von einer unzureichenden Behandlung der Beweisrüge keine Rede sein könne. Dies sei bereits zur Beweiswürdigung dieser Aussage dargelegt worden. Was die Revision dagegen vorbringe, sei in Wirklichkeit eine Beweisrüge, die im Revisionsverfahren unzulässig sei.
Auch hier werde im Übrigen die Kausalität des angeblichen Verfahrensmangels für die Entscheidung des Untergerichtes nicht ausgeführt.
Auch mit dieser Mängelrüge habe sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe freilich Begründungsmängel schlagwortartig aufgezählt, wobei diese die Beweiswürdigung des Erstrichters betroffen hätten ("Glaubwürdigkeit", "findet in der Beweiswürdigung keine tatsächliche Berücksichtigung", "Zeugen in höchstem Masse widersprüchlich", "wird in der - Beweiswürdigung übergangen", "Übergehen eines Schreibens der Beklagtenvertreter", "in der Beweiswürdigung vollständig übergangen", "Übergehen von Beilagen", "Nichterwähnen einer Beilage", "Übergehen einer gegenteiligen Aussage des Klägers"), sodass offenkundig sei, dass hier in Wirklichkeit von der Revision nicht Begründungsmängel geltend gemacht würden, sondern den Untergerichten eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen werde. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens diene aber nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren sei nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Mit Recht habe das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Erheblichkeit der einzelnen Mängel darzulegen gewesen wäre. Schon in der Berufung habe der Beschwerdeführer dies vermissen lassen, weil im Anschluss an die schlagwortartige Aufzählung der angeblichen Mängel lediglich behauptet worden sei, dass sie "zu falschen Feststellungen führen, die wiederum Basis für die angeordnete Interessenabwägung sind". Eine konkrete Darlegung der Kausalität eines angeblichen Verfahrensmangels sei darin aber nicht zu erblicken. Dies lasse die Revision freilich ebenso vermissen, zumal nicht aufgezeigt werde, welchen kausalen Einfluss der behauptete Begründungsmangel auf die Entscheidung des Obergerichtes gehabt habe. Ein Verweis bloss darauf, dass der Mangel "abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern" genüge diesem Erfordernis nicht. Ebenso wenig, dass die angeblichen Mängel "zu falschen Feststellungen führen konnten".
Abgesehen davon, dass der unter diesem Punkt gerügte Verfahrensmangel in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpfe, sei dieser Revisionspunkt daher auch nicht gesetzmässig ausgeführt.
5.2. Zur Rechtsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits oben ausgeführt, ändere jedoch eine Feststellung über einen allfälligen Verzicht eines Stiftungsratsmitglieds an der Mitwirkung im Stiftungsrat nichts daran, dass die von seiner Nichtmitwirkung betroffenen Beschlüsse nichtig seien. Dass die Beistatuten 1999/2000 mangels Mitwirkung des Dr. F nichtig seien, stehe in diesem Verfahren - wie bereits ausgeführt - fest. Damit sei aber klar davon auszugehen, dass die gewünschten Feststellungen nichts an dem Ergebnis ändern könnten.
Ebenso wenig vermöge eine derartige Feststellung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, zur Beurteilung der angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit bzw. im Hinblick auf eine zu treffende Interessenabwägung zu ändern: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Schutzzweck der Nichtigkeitsfolge, nämlich die Einhaltung der Anordnungen des Stifters, nicht durch eine allzu leichtfertige Annahme des Rechtsmissbrauchs durch die Stiftungsräte untergraben werden dürfe. Daher spiele es für die Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit keine Rolle, ob einer der Stiftungsräte sich etwa (konkludent) aus der Mitwirkung im Stiftungsrat zurückgezogen und auf diese verzichtet habe. Es sei zutreffend, wie die Revisionsbeantwortung hervorhebe, dass die Einhaltung von Statuten als zwingende Rechtsvorschrift nicht nur im Interesse der Begünstigten, sondern auch in jenem des Stifters und im öffentlichen Interesse liege. Erkenne man diesen Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion, insbesondere aber auch die Achtung des Stifterwillens (LES 1998, 97), dann könne es nicht darauf ankommen, ob der Nichtmitwirkung eines Stiftungsrates bei Stiftungsratsbeschlüssen eine allenfalls (konkludente) Vereinbarung mit den anderen Stiftungsräten zugrunde gelegen habe oder nicht. Insofern sei daher die in der Rechtsrüge vermisste Feststellung über die Nichtentfaltung von Tätigkeiten durch Dr. F, deren Beschränkung auf "reine Formalakte", dessen vertragliche Bindung an einen Mandatsvertrag, dessen fehlende willensbildende Funktion für die Beschwerdegegnerin, dessen Wissen, wer Begünstigter der Beschwerdegegnerin gewesen sei, seine erstmalige Kenntnisnahme von den Begünstigten und der Begünstigtenregelung nicht entscheidungserheblich. Zur Wahrung des Schutzzwecks zwingender Vorschriften sei es vielmehr grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei die Ungültigkeit eines Vertrags einwende (Basler Kommentar3, Art. 2 ZGB, Rz. 44). Dieses Interesse habe vorab schon die Vermutung für sich, dass es andere Interessen, wie z. B. solche an der Wahrung eines allfälligen - hier ohnehin nicht gegebenen - Besitzstands durch längerfristige Nichtgeltendmachung der Nichtigkeit eines Rechtsaktes, für sich.
Hieraus folgere auch: Der Normzweck zwingender Vorschriften und die daraus abgeleitete Nichtigkeitsfolge unterliege nicht der Parteiendisposition (SZ 2007/156 = RdW 2008/614, 664). Der Wille der Parteien vermöge daher über die Nichtigkeit (und deren Ausmass) grundsätzlich nicht zu entscheiden, vielmehr gehe es um den Schutzzweck der Verbotsnorm (JBI 2003, 126 = ecolex 2002/291, 761; zur Berufung auf die Nichtigkeit einer Schenkung auf den Todesfall wegen eines Formmangels durch den Schenker: öOGH EvBI 2006/179, 952 = EF-Z 2006/81, 136 = RdW 2007/156, 151 = SZ 2006/115 = EFSIg 114.072, aE).
Damit unterliege es aber einer rechtlich unrichtigen Beurteilung durch den Beschwerdeführer, dass das Interesse an der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. des Stiftungsratsmitglieds Dr. F "jedenfalls verschwindend gering" wäre: Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach den oben angeführten Gesichtspunkten das Interesse der durch den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion geschützten Beschwerdegegnerin jedenfalls überwiege.
Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht um das "interne Rollenverständnis der einzelnen Stiftungsratsmitglieder" zur Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung auf eine Nichtigkeitssanktion gehen und, wie ausgeführt, spiele auch die Frage eines allfälligen (konkludenten) "Verzichts" eines Stiftungsratsmitglieds in diesem Zusammenhang keine Rolle. Würde auf derartige "Parameter" abgestellt, unterläge die Geltung und Durchsetzbarkeit der Nichtigkeitssanktion im Ergebnis gerade der Parteiendisposition, die durch das Verhalten der Parteien anlässlich der Herbeiführung der Nichtigkeit auch über deren Geltung und Durchsetzbarkeit disponieren könnten.
Den Feststellungen der Untergerichte sei zu entnehmen, dass sich zunächst ab Januar 2003 eine Korrespondenz zwischen lic. iur. I und der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beistatuten entwickelt habe und im September 2003 dann eine Aufforderung seitens des Dr. F an die L Bank ergangen sei, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der Beschwerdegegnerin auf Basis der Satzung vom 4. Januar 2000 zuzulassen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten, die - wie ausgeführt - erstmals mit Schreiben vom 16. Januar 2004 an den Beschwerdeführer erfolgt sei, könne hier keine Rede sein. Selbstverständlich habe Dr. F die Situation rund um die fraglichen Beistatuten 1999/2000 erst aufklären müssen und eine Korrespondenz mit den Beteiligten dazu sei selbstverständlich erforderlich gewesen.
Dieser Zeitraum sei aber ohnehin keinesfalls so ausgemessen, dass daraus der Beschwerdeführer irgendwelche schutzwürdigen Rechtspositionen hätte ableiten können. In LES 2009, 67 sei ausgesprochen worden, dass ein Rechtsstandpunkt rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil der Vertrag mehr als 20 Jahre faktisch gelebt worden sei und die darin vorgesehenen Regelungen auch vollzogen worden seien. Der hier verflossene Zeitraum zwischen der Kenntnisnahme der Ungültigkeit der Beistatuten 1999/2000 einerseits und deren Geltendmachung gegenüber dem Beschwerdeführer andererseits erfülle bei Weitem nicht jenes Ausmass, welches etwa diesen blossen Teilaspekt einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Nichtigkeit auch nur annähernd habe erfüllen können. Überdies sei in der Rechtsprechung auch klargestellt worden, dass das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein keinen Rechtmissbrauch bedeute (BGE 127 III 513; BGE III 124).
Insoweit die Revision auf einen Zeitraum von 17 Jahren verweise, während dem der angebliche Mangel in der Beschlussfassung von Beistatuten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei, übersehe sie, dass revisions- und verfahrensgegenständlich ausschliesslich die nichtigen Beistatuten 1999/2000 seien. Demzufolge könne es auch nur darum gehen, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei bereits verneint worden, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Interessenabwägung auf das Interesse an der Erreichung des Schutzzwecks der Nichtigkeit hingewiesen worden sei.
Entgegen den Revisionsausführungen könne der Beschwerdeführer auch keinen "schützenswerten Besitzstand" für sich beanspruchen. Die Rechtsprechung habe hiezu insbesondere Fälle eines bei zweiseitigen Rechtsgeschäften bereits durchgeführten Vermögensübergangs angeführt (BGE 104 11 99; BGE 110 II 494; LES 2005, 345). Im gegenständlichen Fall gehe es aber nicht um die Rückabwicklung bereits erhaltener Vermögenswerte, sondern sei der Beschwerdeführer durch die nichtigen Beistatuten als Zweitbegünstigter eingesetzt worden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch die Beistatuten der Erstbegünstigten gegenüber gegebenen Sperrrechte irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, deren nun festgestellte Nichtigkeit einen Vermögensnachteil hervorrufen würde, behaupte die Revision nicht. Sie würde im Übrigen nicht das Interesse an der Durchsetzung des Schutzzwecks der Nichtigkeit überwiegen. Die Position des Beschwerdeführers sei nur jene eines Anwartschaftsberechtigten und die Nichtigkeit betreffe daher bloss eine Aussicht, später Begünstigter zu werden und Zuwendungen zu erhalten. Dass sich die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Voraussetzungen auf diese Nichtigkeit berufe, berühre daher keinen "Besitzstand" des Beschwerdeführers, der auch nur entfernt den Vorwurf einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung durch die Beschwerdegegnerin begründen könnte. Auch die übrigen, von der Revision aufgezählten statutarischen Bestimmungen vermöchten einen "schützenswerten Besitzstand" des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine vermögenswerten Leistungen erhalten, die ein schützenswertes Interesse bzw. ein schützenswertes Vertrauen auf eine allfällige Nichtgeltendmachung einer Nichtigkeit begründen könnten.
Was schliesslich das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Nichtigkeit betreffe, so sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach dieses Interesse mit dem Schutzzweck der Nichtigkeit gleichzusetzen sei. Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion sei die Einhaltung der Anordnung des Stifters, sohin die Einhaltung des Stifterwillens, die zu den obersten Maximen des Stiftungsrechts gehöre (LES 1998, 97). Dieser werde durch die Berufung auf die Nichtigkeit eines Beschlusses, der unter Verletzung der formalen Willensbildungsvorschriften zustande gekommen sei, gewahrt.
Zusammenfassend stehe daher fest, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 keinesfalls rechtsmissbräuchlich sei. Ein schützenswerter Besitzstand habe sich auf Seiten des Beschwerdeführers nicht ergeben. Ein rechtsmissbräuchliches längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit sei der Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht vorzuwerfen. Der Zeitraum, während dem die Nichtigkeit dem Beschwerdeführer gegenüber nicht geltend gemacht worden sei, sei so geringfügig und ausserdem durch die notwendigen Überprüfungstätigkeiten auf Seiten der Beschwerdegegnerin rechtmässig bedingt, sodass auch dieses Argument seitens des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt werden könne. Eine Interessenabwägung falle eindeutig zugunsten der Beschwerdegegnerin aus, da sich diese auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion berufen könne.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 (ON 121) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, auf ein faires Verfahren sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das vorgenannte Urteil daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof schütze in seinem angefochtenen Urteil die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 in erster Linie damit, dass der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion, nämlich die Achtung des Stifterwillens, ein derart starkes Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit begründe, dass es jedenfalls überwiege. Bereits auf dieser Basis werde die Notwendigkeit einer weiteren Interessenabwägung verneint. Weiters sprächen der erst ab Anfang 2003 zu berechnende Zeitraum der Nichtgeltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 und der fehlende schützenswerte Besitzstand des Beschwerdeführers gegen ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beschwerdegegnerin. Mit diesen drei Argumenten und Themen habe der Oberste Gerichtshof die Rechtsfrage eines Verstosses gegen Treu und Glauben gemäss Art. 2 PGR behandelt.
Genauer betrachtet genügte dem Obersten Gerichtshof das Faktum der Nichteinhaltung der statutarischen Vorschriften über das Zustandekommen eines Stiftungsratsbeschlusses (= überwiegendes Interesse weil Stifterwille), die tatsächliche Kenntnisnahme der Beistatuten 1999/2000 durch Dr. F erst Anfang 2003 (= kurzer Zeitraum) und fehlende Dispositionen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sperrrechte bzw. die blosse Aussicht auf Zuwendungen (= kein schützenswerter Besitzstand), um abschliessend die rechtsmissbräuchliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Formmangel zu verneinen.
Dies sei nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung der Gesamtumstände, wie sie im Urteil zu StGH 2007/40 zur Beurteilung einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Nichtigkeit gefordert worden sei.
Zum Einen habe der Beschwerdeführer im Verfahren explizit darauf hingewiesen, dass Rechtsmissbrauch nicht nur aus Art. 2 PGR, sondern auch aus § 1295 Abs. 2 ABGB abgeleitet werde. So liege nach der vom Beschwerdeführer in seiner Revision angeführten Rechtsprechung (RIS Justiz RS0026271 ab SZ 60/281 = 40b519/95; Karner in KBI33 § 1295 Rz. 22) Rechtsmissbrauch (auch dann) vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung im Vordergrund stünden und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten. Genau dies habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren behauptet, wie der vorangehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei. So seien die Motive der Beschwerdegegnerin bei der Geltendmachung der Nichtigkeit unlauter, da sie einzig nach den einseitigen Wünschen der Nebenintervenientin handle, diese Wünsche einen Vertragsbruch (Beilage FF) begründeten, und da diese Geltendmachung der Nichtigkeit dazu diene, die (endgültige) Entfernung des Beschwerdeführers als Begünstigter durch den Erlass völlig neuer Beistatuten zu erreichen. Mit § 1295 Abs. 2 ABGB und dem darin normierten Schikaneverbot habe sich der Oberste Gerichtshof nicht auseinandergesetzt, was den Begründungsanspruch des Beschwerdeführers verletze.
Zum Anderen habe der Oberste Gerichtshof einen Grossteil des Vorbringens des Beschwerdeführers überhaupt nicht behandelt und sich mit massgeblichen Fragen nicht auseinandergesetzt. Die Frage, ob gegenständlich Rechtsmissbrauch vorliege, verlange bereits nach dem Auftrag des Urteils zu StGH 2007/40 eine hohe Begründungsdichte, da zur Beurteilung der Generalklauseln in Art. 2 PGR und § 1295 Abs. 2 ABGB eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen sei.
Wie schon zuvor dargestellt, habe der Oberste Gerichtshof nicht geprüft und berücksichtigt, welche Motive der Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 durch die Beschwerdegegnerin zugrunde lägen.
Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass Dr. F im Jahr 2003 die Wahl gehabt habe, entweder dem Auftrag der Nebenintervenientin zu folgen und die Beistatuten 1999/2000 wegen Nichtigkeit abzulehnen oder aber - nicht zuletzt aufgrund der Genehmigung dieser Beistatuten durch die Nebenintervenientin (Beilage FF) - die Beistatuten ebenfalls zu genehmigen und durch seine Unterschriftsleistung zu sanieren, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Dieser zentrale Aspekt sei im angefochtenen Urteil nicht beachtet oder behandelt worden. Bereits Dr. F hätte also eine Interessenabwägung betreffend die Gültigkeit der Beistatuten 1999/2000 vornehmen müssen, die klar zugunsten dieser Beistatuten hätte ausfallen müssen. Stattdessen seien die Beistatuten 1999/2000 insgesamt vom Tisch gefegt worden, ohne den Beschwerdeführer überhaupt dazu zu befragen, und der Beschwerdeführer sei entgegen dem dokumentierten Stifterwillen anschliessend als Begünstigter abgesetzt, die Nebenintervenientin aber zur neuen Stifterin erhoben worden. Mit anderen Worten habe die Geltendmachung der Nichtigkeit dazu gedient, die Nebenintervenientin in ihrem schlechtgläubigen Ziel, die Beschwerdegegnerin und deren Vermögen entgegen dem Stifterwillen und entgegen ihrer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu übernehmen und neu darüber zu bestimmen, zu unterstützen. Einen gerechtfertigten Beweggrund für die Nichtannahme der Beistatuten 1999/2000 und die Berufung auf die Nichtigkeit habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht behauptet (40b 139/03z).
Nicht behandelt worden seien die mehrfach vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Fakten, dass Dr. F schon vor Erlass der Beistatuten 1999/2000, spätestens 1998, Kenntnis von der Praxis der formal mangelhaften Beistatutenerlassung habe haben müssen, dass der Einwand der Nichtigkeit nur über Instruktion der bösgläubigen und vertragsbrüchigen Nebenintervenientin erfolgt sei, dass der Einwand der Nichtigkeit der einfachen Entfernung des Beschwerdeführers als Begünstigten gedient habe, dass das Zustandekommen des Formmangels auf ein gutgläubiges Verhalten zurückzuführen sei, dass materiell kein Fehler, sondern vielmehr die Umsetzung des Stifterwillens vorliege, dass die Stiftungsbeteiligten auf die Wirksamkeit der Beistatuten 1999/2000 hätten vertrauen dürfen und vertraut hätten etc. All diese Themen zählten nach Auffassung des Beschwerdeführers zu den "Gesamtumständen" die gemäss StGH 2007/40 zu berücksichtigen seien, aber von den ordentlichen Gerichten nicht berücksichtigt worden seien.
Die Nichtbehandlung dieser Themen (Gesamtumstände) und damit verbunden die Nichtbehandlung des Rechtsmissbrauchs als schikanöse Rechtsausübung (§ 1295 Abs. 2 ABGB) bewirkten eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird Folgendes vorgebracht:
Dem Beschwerdeführer sei durch das Landgericht in der letzten Tagsatzung die Möglichkeit entzogen worden, zu den trotz eindeutiger Verspätung zugelassenen umfangreichen Neuvorbringen und Urkundenvorlagen der Beschwerdegegnerin in angemessener Form Stellung zu nehmen. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass bereits eine angemessene Kenntnisnahme des Vortrags und der Urkunden im gegebenen Umfang während einer Streitverhandlung nicht möglich sei - geschweige denn eine geordnete Replik.
Diese Gehörsverletzung und unverhältnismässige Behandlung des Beschwerdeführers habe im Berufungsverfahren nicht saniert werden können.
6.3. Die Rüge des Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Willkürverbot) und der Begründungspflicht (Art. 43 LV) wird vorgebracht wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung die umfangreiche Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisrüge in einem vorgezogenen Punkt ausgelagert, um bei den zahlreichen konkreten Beweisrügen darauf jeweils verweisen zu können, anstatt dieselben Argumente in der Berufungsschrift ständig zu wiederholen. Das Obergericht habe sich mit dem Vorbringen im Berufungspunkt B.a unter Verweis auf eine nicht prozessordnungemässe Berufungsausführung gar nicht auseinandergesetzt - auch nicht bei den einzelnen Beweisrügen. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Mangel nicht saniert. Die von der Rechtsprechung entwickelten Formerfordernisse einer Beweisrüge dienten der Ermöglichung einer sinnvollen und geordneten Behandlung derselben, seien aber kein Selbstzweck. Wenn zahlreiche konkrete und einzeln angeführte Feststellungen bekämpft würden, die zum Grossteil auf derselben unrichtigen Würdigung der Zeugenaussagen (mit-)beruhten, so müsse es zulässig sein, die Darlegung dieser unrichtigen Beweiswürdigung nur einmal ausführlich zu behandeln, um bei den einzelnen bekämpften Feststellungen darauf verweisen zu können.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung dieselbe rechtliche Relevanz der zahlreichen Verfahrensmängel nur einmal für alle genannt. Das Obergericht habe diese Verfahrensmängel nicht behandelt, da es eine Wiederholung der Ausführungen zur Relevanz für jeden einzelnen Verfahrensmangel vermisst habe. Typischerweise sei ein jeder Begründungsmangel (abstrakt) geeignet, eine falsche Feststellung zu verursachen, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht i. S. d. Art. 43 LV in jedem Fall zur Aufhebung der betroffenen Entscheidung führe. Die geltend gemachten Begründungsmängel seien leicht erkennbar in engem Zusammenhang mit den zuvor ausführlich dargestellten Beweisrügen gestanden, wobei zumindest teilweise explizite Verweise auf die vorangehenden Beweisrügen erfolgt seien. Gebe es zu einem Beweisthema drei verschiedene Beweisergebnisse und werde eines davon vom Gericht überhaupt nicht berücksichtigt oder behandelt, so seien eben potentiell beide Rechtsmittelgründe, jener der unrichtigen Beweiswürdigung und jener des Verfahrensmangels wegen Begründungsmangel, gegeben.
Zum Verfahrensmangel des Begründungsmangels sei unter Verweis auf Delle-Karth, ÖJZ 1993, 18 f., festzuhalten, dass damit nicht etwa der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Z 9 ZPO gemeint sei, der richtigerweise nur dann vorliege, wenn Gründe völlig fehlten oder ein Berufungspunkt überhaupt nicht behandelt werde. Wenn sich also das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetze, dann liege ein Nichtigkeitsgrund vor.
"Die Entscheidungsgründe sind mangelhaft, wenn das Gericht z. B. ein tatsächliches Vorbringen, sofern es wesentlich ist, einen Streitpunkt oder gewisse Verfahrensergebnisse überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat." (Delle-Karth, a. a. O.).
Bereits in der Einleitung der Berufung habe der Beschwerdeführer klargestellt, welche Interessenabwägung aufgrund des Urteils zu StGH 2007/40 gemeint sei, sodass das wiederholte Anführen stets derselben Thematik nicht nur unnötig, sondern wenig ökonomisch erscheine. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Verweis auf Kodek in Rechberger3, § 496 ZPO, Rz. 3 und Delle-Karth, a. a. O.) sei gerade nicht gefordert, dass der Mangel konkret geeignet gewesen sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern - es genüge eben die abstrakte Kausalität. Soweit diese abstrakte Kausalität offensichtlich sei, müsse sie überhaupt nicht dargelegt werden (Kodek, a. a. O., § 471, Rz. 6). Jedenfalls seien an eine konkrete Darlegung der Wesentlichkeit keine so hohen Ansprüche zu stellen, dass diese Formvorschrift zum blossen Selbstzweck gerate. Die offenbar verlangte Wiederholung der zuvor bekämpften Feststellungen und der ersatzweise gewünschten Feststellungen und das Aufzeigen der damit verbundenen unterbliebenen erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache in Anbetracht der vorzunehmenden Beurteilung der Gesamtumstände (StGH 2007/40) begründe einen überspitzten Formalismus, der nicht zu rechtfertigen sei.
Die Nichtbehandlung der Beweis- und Verfahrensrügen verursache aber auch selbst einen Begründungsmangel i. S. d. Art. 43 LV. Im Kern gehe es darum, dass ernsthafte Argumente oder aufgezeigte Fehler eines Urteils auch inhaltlich behandelt werden müssten, um überhaupt ein funktionierendes Rechtsschutzsystem zu gewährleisten. So genüge es nach Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht, wenn das Berufungsgericht einen Berufungspunkt, etwa eine konkrete Beweisrüge, zwar als Berufungspunkt behandle, aber eben nur derart oberflächlich und mit Scheinbegründungen oder Leerfloskeln, dass letztlich die Ablehnung der Argumente der Berufung nicht nachvollziehbar sei. Würde eine solche (Nicht-)Begründung genügen, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Der Beschwerdeführer verzichte an dieser Stelle auf eine Wiederholung der einzelnen nicht ausreichend behandelten Berufungspunkte; nur stellvertretend und exemplarisch sei etwa der Berufungspunkt B.n genannt. Hier habe der Beschwerdeführer aus den umfangreichen Prozessakten 14 Argumente/Beweisergebnisse angeführt, die gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sprächen und vom Erstgericht übergangen worden seien. Dem habe das Berufungsgericht unter dem Strich entgegengehalten, an der Aussage einer bestimmten Zeugin sei generell nicht zu rütteln. Das könne der (verfassungsrechtlichen) Begründungspflicht nicht genügen, zumal in der Berufung und in der Revision aufgezeigt worden sei, dass die betroffene Zeugenaussage (ein einfaches "Nein" auf eine umständliche Frage, die nur mit Nein beantwortet werden könne), die konkrete Feststellung gar nicht stütze. Im Übrigen sei, was die rechtliche Relevanz betreffe, klarzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Beweisrüge nicht die Nichtigkeit der mangelhaften Beschlussfassungen in Frage gestellt habe, sondern ob das Verhalten von Dr. F ein Interesse der Beschwerdegegnerin an dieser gegebenen Nichtigkeit rechtfertige. Der Oberste Gerichtshof habe also zu Unrecht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verneint. Es sei nicht um die Beweiswürdigung des Obergerichtes gegangen, sondern darum, dass eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge (jedenfalls im Berufungsurteil) in Wahrheit gar nicht stattgefunden habe.
6.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion überrage von vornherein alle anderen Interessen, weshalb ein Rechtsmissbrauch praktisch nie vorliegen könne - so lese sich jedenfalls die Entscheidungsbegründung - stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes im Urteil zu StGH 2007/40, wonach eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Interessenskonstellationen im Rahmen der Stiftung vorzunehmen sei. Eine Interessenabwägung mache jedoch keinen Sinn, wenn das Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit von vornherein alle anderen Interessen überwiegen solle.
Gerade die Frage nach einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten verlange einen ganzheitlichen und vor allem materiellen = wirtschaftlichen Blick auf den Sachverhalt. So möge es zwar zutreffen, dass auch die organisatorischen Vorschriften der Statuten den Stifterwillen widerspiegelten und deshalb beachtet werden müssten. Auf der anderen Seite müsse man sich mit der - unbestrittenen - Hervorhebung der Bedeutung des Stifterwillens schon fragen, was der Stifter eher gewollt habe: Die Befolgung der statutarischen Organisationsvorschrift über die Versammlungen und Beschlussfassung des Stiftungsrats, in concreto die Befassung des liechtensteinischen Stiftungsratsmitglieds beim Erlass von Beistatuten, oder die Geltung von Beistatuten, die zwar nur von der Mehrheit des Stiftungsrats beschlossen worden seien, aber dafür den von ihm gewollten Stiftungszweck und nicht etwa die Vorstellungen der Zweitbegünstigten repräsentierten.
Habe die Berufung auf die formale Nichtigkeit dem Zweck gedient, den vom Stifter eingesetzten Beschwerdeführer loszuwerden, was unbestritten sei und vom Beschwerdeführer mehrfach behauptet worden sei, so liege die eigentlich bedeutsame Verletzung des Stifterwillens gerade in der strittigen Berufung auf den Formmangel und nicht in der Nichtbeachtung einer Organisationsvorschrift.
Es sei bis heute von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt, weshalb Dr. F nicht einfach die Beistatuten 1999/2000, wie sie auch von der Nebenintervenientin unterzeichnet worden seien, nachträglich genehmigt oder zumindest einen neue Beschlussfassung darüber verlangt habe. Stattdessen sei der Beschwerdeführer mit den neuen Stiftungsräten - den Anwälten der Nebenintervenientin - als exklusiver Anwartschaftsberechtigter auf das Stiftungskapital vollständig entfernt worden. In diesem Kontext die Berufung auf den Formmangel vor allem deshalb als nicht rechtsmissbräuchlich zu erkennen, weil diese dem Schutz des Stifterwillens auf Einhaltung einer organisatorischen Vorschrift diene, sei stossend und damit willkürlich. Auch wenn das Klagebegehren nach Auffassung der Gerichte nur auf die Geltung der Beistatuten 1999/2000 abgestützt sei, so wären eben trotzdem Feststellungen zum Stifterwillen zu treffen gewesen, um ausreichend beurteilen zu können, dass die Motive zur Geltendmachung der Nichtigkeit unlauter seien, weil damit die Verletzung dieses Stifterwillens und des darauf beruhenden Stiftungszwecks beabsichtigt gewesen sei.
Die Auffassung, das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geltendmachung der Nichtigkeit überwiege alle anderen Interessen, weil damit der Stifterwille gerichtet auf Einhaltung der Organisationsvorschriften geschützt werde, sei in Anbetracht der damit verbundenen Verletzung des Stifterwillens in Bezug auf den zentralen und erstarrten Stiftungszweck, nämlich die Festlegung der Zweckadressaten und ihrer Rechte, nicht haltbar.
Dies gelte auch für die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe den Formmangel erstmals mit der Kenntnisnahme des Beistatuts 1999/2000 geltend machen können. Es sei schon richtig, dass der Mangel genau dieser Beistatuten von Dr. F rein denklogisch nicht vorher habe geltend gemacht werden können. Allerdings sei ihm der Mangel als solcher, nämlich seine Nichtbefassung beim Erlass von Beistatuten, schon Jahre vorher bekannt gewesen. Es scheine kaum entscheidend, wie lange sich Dr. F Zeit gelassen habe, um die Wünsche der Nebenintervenientin nach Nichtigerklärung der Beistatuten 1999/2000 umzusetzen, sondern vielmehr, ob er jemals bemängelt habe, dass er beim Erlass von Beistatuten nicht involviert gewesen sei - was er über seine Mitarbeiterin spätestens seit 1998 gewusst habe, aber in Prinzip bereits seit Errichtung der Stiftung hätte wissen müssen, da er nie ein Beistatut unterzeichnet habe, es ein solches aber gebraucht habe. Faktum sei, dass weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber einem anderen seitens der Beschwerdegegnerin oder ihrer säumigen Vertreter vor Januar 2004 je der gegenständliche Formmangel der mangelhaften Beschlussfassung eingewendet worden sei. Nur dies könne im Verhältnis zwischen den Streitteilen massgeblich sein, um zu beurteilen, ob die Berufung auf die Nichtigkeit in eine schützenswerte Vertrauensposition, geschaffen durch langjährige Akzeptanz eines Zustands, eingreife.
Auch die Frage nach dem Besitzstand des Beschwerdeführers sei vom Obersten Gerichtshof zu formal betrachtet worden. Es gehe schlicht um die zentralen Fragen, ob der Beschwerdeführer Anwartschaftsberechtigter der Beschwerdegegnerin sei und ob die Nebenintervenientin nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers Ausschüttungen erhalte. Mit den Beistatuten 1999/2000 seien diese Fragen zweifellos zu bejahen, ohne die Beistatuten sei es von der Beschwerdegegnerin durch ihren neuen Stiftungsrat verneint worden. Die Beistatuten vermittelten damit eine schützenswerte Rechtsposition und offenkundig auch eine vermögenswerte, da einzig das Überleben des Beschwerdeführers seiner Mutter dazu führe, dass er über das gesamte Stiftungskapital verfügen könne. Nicht massgeblich könne hingegen sein, ob ein Anwartschaftsberechtigter oder ein Inhaber von Sperrrechten gegenüber dem aktuell Begünstigten besondere Dispositionen treffe, etwa einen Kredit in der Höhe des später zu erwartenden Stiftungskapitals aufnehme. Bereits der Umstand, dass der aktuell Begünstigte ohne Zustimmung des Nachfolgebegünstigten nicht aus dem Stiftungskapital begünstigt werden könne, schaffe eine vermögenswerte Rechtsposition, deren Verlust die Interessen des Betroffenen massiv beeinträchtigten.
Insgesamt sei das Ergebnis, zu dem der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen Urteil komme, in Anbetracht der Geschehnisse rund um die Beschwerdegegnerin, insbesondere involvierten Motiven, offenkundig in höchstem Masse unbefriedigend und es lasse sich seine Urteilsbegründung mit der Idee des Rechtsmissbrauchs nicht vereinbaren.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 29. März 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die Beschwerdeabweisung und Kostentragung durch den Beschwerdeführer beantragte.
7.1. Der Rüge des Begründungsmangels wird Folgendes entgegnet:
7.1.1. Obergericht und Oberster Gerichtshof hätten das Klagebegehren aus mehreren, ausführlich dargestellten Gründen abgewiesen. Beide hätten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers durchaus eine Interessenabwägung vorgenommen. Zusammenfassend hätten sie folgende Gründe angegeben:
Rechtsmissbräuchlichkeit könne gegeben sein, wenn sehr lange mit der Geltendmachung der Nichtigkeit gewartet werde. Der Zeitraum zwischen Kenntnis der Urkunde und Geltendmachung sei im gegenständlichen Fall nicht übermässig gewesen. Der Zeitraum könne frühestens mit der Fassung des nichtigen Beschlusses zu laufen beginnen. (17 Jahre seien also völliger Unsinn.) Dr. F habe die Nichtigkeit nicht einwenden können, bevor er vom Beschluss Kenntnis erhalten habe. Nach Kenntnis (Frühling 2003) habe er rasch genug agiert (September 2003 und Januar 2004). Ein Abstellen auf das Wissen anderer (fehlbarer) Stiftungsräte würde die Stiftung schutzlos stellen. Hier habe der Oberste Gerichtshof auf die Rechtsprechung zur Verjährung verwiesen.
Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich alleine stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Rechtsmissbrauch liege erst vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung eines Anspruchs in unlauterer Absicht zuwarte. Hier sei auf BGE 127 III 513, BGE 130 III 124, BGE 116 II 431 und BGE 127 III 267 verwiesen worden.
Der Beschwerdeführer habe keinen schützenswerten Besitzstand erlangt, welcher durch die verspätete Rechtsausübung des Berechtigten zerstört oder verringert worden wäre. Allein die Tatsache, dass ein Vorteil aufgrund der Nichtigkeit wegfalle, reiche nicht aus, um die Geltendmachung der Nichtigkeit unverhältnismässig zu machen. Der Wegfall eines Vorteils sei eine logische Konsequenz, wenn ein Rechtsgeschäft aufgehoben werde oder von Vornherein nichtig sei. Andernfalls wäre die Geltendmachung einer Nichtigkeit in den meisten Fällen rechtsmissbräuchlich.
Der Beschwerdeführer habe keine Dispositionen getroffen und alle diesbezüglichen Behauptungen unterlassen.
Der Schutzzweck der Nichtigkeitsfolge sei die Einhaltung der Anordnungen des Stifters, welche auch im öffentlichen Interesse liege. Die Achtung des Stifterwillens sei eine zwingende Norm. Es sei grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zur Wahrung des Schutzzwecks einer zwingenden Norm die Nichtigkeit eingewendet werde.
Der Einwand des Schutzzwecks einer zwingenden Norm sei ein Interesse, welches schon vorab eine Vermutung für sich habe, dass es andere Interessen überwiege.
Bei der Interessenabwägung sei weiters berücksichtigt worden, dass das Interesse des Stiftungsrates an der Einhaltung der Statuten überwiege, der Schutzzweck der Nichtigkeit ein hohes Gewicht habe und der Beschwerdeführer nur Anwartschaftsberechtigter gewesen sei, also nur die zukünftige Aussicht auf einen Vorteil weggefallen sei.
Zusammengefasst sei der Oberste Gerichtshof zu folgendem Schluss gekommen: "Eine Interessenabwägung fällt eindeutig zu Gunsten der beklagten Partei aus, da sich diese auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion berufen kann."
Dies zeige, dass jedenfalls eine verfassungsmässig genügende Begründung gegeben worden sei. Ob der Oberste Gerichtshof auf alle Argumente des Beschwerdeführers eingegangen sei oder nicht, spiele für die verfassungsmässige Beurteilung keine Rolle. Es gebe kein Recht auf eine ausführliche Begründung. Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben sei und somit eine Bekämpfung des entsprechenden Urteils unmöglich sei, liege ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass der Oberste Gerichtshof nicht darauf eingegangen sei, dass er unlautere Motive in Bezug auf die Einwendung der Nichtigkeit geltend gemacht habe, übersehe er vollkommen, dass der festgestellte Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte biete. In seinen Sachverhaltsrügen an das Obergericht habe er dazu nichts vorgebracht. In der Revision habe er nur minimal ausgeführt,
dass der Rechtsmissbrauch auch bei unlauteren Motiven vorliegen könne (ohne das konkret auf den Fall zu beziehen);
dass es eine sittenwidrige Rechtsausübung und Schikane sei, wenn keine anderen Interessen vorliegen würden;
der "Anlass" der Geltendmachung nur die Intervention der Nebenintervenientin gewesen sei. Dr. F sei weisungsgebunden gewesen und die Nebenintervenientin habe das Beistatut beseitigen wollen.
Die von ihm gewünschten Beistatuten 1999/2000 widersprächen in mehreren Punkten den Statuten. Es sei nicht nachvollziehbar, was daran unlauter sein sollte, wenn ein Stiftungsrat nicht sehenden Auges die Statuten verletzen möchte. Die Beistatuten enthielten auch in vielfacher Hinsicht ungeeignete Regelungen. Andere Interessen lägen durchaus vor, was vom Obersten Gerichtshof mehrfach betont worden sei. Dass der Anlass, bei welchem die bis dahin unbekannten Beistatuten Dr. F zu Kenntnis gelangten, Beschwerden der Nebenintervenientin gewesen seien, könne die Beistatuten niemals gültig machen. Irgendwie habe Dr. F ja von den Beistatuten erfahren müssen. Darauf habe nun der Oberste Gerichtshof wirklich nicht auch noch eingehen müssen, insbesondere nachdem Feststellungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers ohnehin fehlten. Dies vor allem deshalb, weil zuvor in der Berufung dazu nichts vorgebracht worden sei.
Auf die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Beistatuten dem Stifterwillen entsprochen hätten, habe der Oberste Gerichtshof nicht eingehen müssen, da er bereits ausgeführt habe, dass im zweiten Verfahrensgang nur noch die Rechtsmissbräuchlichkeit Verfahrensgegenstand sei. Der Einwand sei im Übrigen ohnehin Gegenstand eines separaten Verfahrens (05 CG.2010.53).
Dass der Beschwerdeführer den Gerichtsentscheidungen nicht entnehmen könne, warum Rechtsmissbrauch verneint werde, könne nun wirklich niemand ernsthaft behaupten.
7.1.2. Das beschwerdeführerische Begehren scheitere, weil es materiell völlig an der bisherigen Rechsprechung und Lehre vorbeilaufe. Über die Gründe des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes hinaus gebe es noch viele andere, auf die die Beschwerdegegnerin hingewiesen habe. Der Fall des Beschwerdeführers sei einfach aussichtslos.
Aus der Berufung auf Art. 2 PGR könne sich grundsätzlich kein Erfüllungsanspruch ergeben, und die Erfüllung in der Hauptsache (Ausschüttung) sei noch nicht vollzogen.
Voraussetzung für die Berufung auf Rechtsmissbrauch sei, dass die belastete Partei eine nachteilige Disposition getroffen habe, was nicht der Fall sei.
Voraussetzung für die Berufung auf Rechtsmissbrauch sei die bewusste Erfüllung eines ungültigen Vertrages (Beistatuts), was nicht vorliege.
Der belasteten Partei müsse durch die Verzögerung ein Schaden entstanden sein. Für den Beschwerdeführer falle jedoch nur ein zukünftiger Vorteil weg, der ihm ohnehin nicht zustehe. Seine Position wäre die gleiche, wenn sofort die Nichtigkeit festgestellt worden wäre.
Eine etwaige mangelhafte Verwaltung durch Dr. F würde beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Vertrauen erzeugen.
Die Berufung auf Rechtsmissbrauch sei immer die ultima ratio. Es stünden aber alternative Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung (Schadenersatz der Stiftungsräte G und H oder der Bank L).
Die Geltendmachung der Nichtigkeit sei nicht unverhältnismässig, da die Stiftung sie nur für die Zukunft geltend gemacht habe und sich frühere Handlungen des Beschwerdeführers habe anrechnen lassen.
7.1.3. Oberster Gerichtshof und Staatsgerichtshof hätten bestätigt, dass das Beistatut von 1999/2000 nichtig sei. Über die Gültigkeit gebe es also keinen Zweifel, lediglich eine faktische Anwendbarkeit könnte das Beistatut erlangen, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen gemäss Art. 2 PGR gegeben wären.
Das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Grundsatz basiere im Wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 PGR und auf dem schweizerischen Rezeptionsvorbild (LES 2009, 67 [83]). Entsprechend sei die Rechtsprechung des Rezeptionslandes zu berücksichtigen (z. B. LES 2005, 100).
Da es sich beim Rechtsmissbrauchsverbot in diesem Zusammenhang um eine besondere Ausnahme handle, nämlich, dass ein an sich nichtiges Rechtsgeschäft trotzdem faktische Gültigkeit erlange, seien dieser Ausnahme enge Grenzen gesetzt und mehrere Tatbestandsmerkmale müssten erfüllt sein (zum Ausnahmecharakter: LES 2003, 71 [1c]).
7.1.4. Selbst wenn ein an sich zulässiger Standpunkt als rechtsmissbräuchlich qualifiziert würde, so sei dieser einer Partei nur dann verwehrt, wenn die Gegenpartei bereits eine nachteilige Disposition getroffen habe. Die Notwendigkeit einer Disposition sei von den Untergerichten bereits hervorgehoben worden. Damit lägen sie voll auf der Linie der schweizerischen Rechtsprechung. Entsprechend liege missbräuchliches Verhalten nur vor, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe, welches durch die neue Handlung enttäuscht worden sei. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reiche es jedoch nicht aus, dass der nichtige Beschluss bereits vollzogen bzw. eine Rückabwicklung nur unter grossen praktischen Schwierigkeiten möglich wäre (Miriam Rhein, Die Nichtigkeit von VR-Beschlüssen, Bern 2001, 252 f. m. w. N.). Der Vertrauende müsse Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erwiesen (Basler Kommentar3, Art. 2 ZGB, Rz. 43 m. w. N.).
Besonders illustrativ sei die Entscheidung BGE 106 II 320. Der zuvor als Sachwalter einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Aktiengesellschaft eingesetzte Dr. M. habe zuerst einen Eigentumsvorbehalt als gültig akzeptiert, welchen er drei Jahre später als Liquidator (Masseverwalter) als ungültig bestritten habe. Das Bundesgericht habe in diesem Vorgehen geradezu (k)ein Beispiel für rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen, habe der Gegenpartei aber diesbezüglich keinen Rechtsschutz gewährt:
"Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an früheres eigenes Handeln. Vielmehr ist es im Prinzip jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Belehrung im Laufe der Zeit zu ändern. Ein von der Rechtsordnung verpöntes venire contra factum proprium liegt erst vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das diesen zu Handlungen veranlasst hat, die ihm nunmehr, angesichts der neuen Situation, zu Schaden gereichen." (BGE 106 II 320 E 3a)
In der weiteren Begründung habe das Bundesgericht festgestellt, dass die Gegenpartei keine nachteiligen Dispositionen getroffen habe und sich in derselben Position befinde, wie wenn der Eigentumsvorbehalt bereits früher bestritten worden wäre. Es habe daher das Argument des Rechtsmissbrauchs verworfen.
Die Notwendigkeit einer nachteiligen Disposition ergebe sich auch aus BGE 121 III 350 (Teilnahme an ausländischen Turnieren und Fortbildung unter Aufwendung von Kosten und Bezug unbezahlten Urlaubs durch einen Sportler), BGE 104 II 99 (Errichtung verschiedener Neubauten auf einem Grundstück) und BGE 125 III 257 E 2a.
Die Rechtsordnung stelle auch in anderen Bereichen auf eine Disposition ab. So könne beispielsweise ein Vertrag beseitigt werden, wenn ein Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Die Aufklärung des Irrtums sei rechtzeitig, wenn der Partner noch keine Disposition im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen habe (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Bd. 112, 140). Es handle sich also um ein sinnvolles und ein in das allgemeine Rechtssystem passendes Abgrenzungskriterium.
Im gegenständlichen Fall hätte das nichtige Beistatut 1999/2000 den Beschwerdeführer ja nicht zum Begünstigten, sondern bestenfalls zum Anwartschaftsberechtigten bestellt. Er hätte also erst irgendwann in Zukunft Geld erhalten können. Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Disposition sei bislang nicht einmal behauptet worden. Entsprechend gebe es dazu auch keine Feststellungen.
Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall mehrere Jahre, bevor er überhaupt zum Begünstigten hätte werden sollen, über die Nichtigkeit des Beistatuts aufgeklärt worden.
Es fehle also die unumgängliche Voraussetzung (BGE 106 II 320) einer für ihn nachteiligen Disposition durch den Beschwerdeführer. Da er nicht einmal der Behauptungspflicht nachgekommen sei, sei die Klagsabweisung zwingend gewesen.
7.1.5. Selbst eine Disposition alleine wäre nicht ausreichend, um Rechtsmissbrauch zu unterstellen. Es müsse aus dem Verhalten entweder eindeutig ein Verzicht geschlossen werden können, oder die Disposition müsse zu einem unverhältnismässigen Nachteil geführt haben. Auch diesbezüglich sei auf das Bundesgericht zu verweisen:
"Ähnliches gilt mit Bezug auf den Vorwurf, der Liquidator habe mit der Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu lange gewartet. Auch die Verzögerung in der Geltendmachung des Rechtsanspruches ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn aus dem Stillschweigen entweder mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf oder aber wenn aus der Verzögerung dem Partner Nachteile erwachsen." (BGE 106 II 320 E 3b m. w. N.)
Auch diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht argumentierbar.
7.1.6. Das Bundesgericht habe in ständiger Judikatur festgehalten, dass sich bei der Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschäftes aus dem Rechtsmissbrauchsverbot grundsätzlich kein Erfüllungsanspruch ergeben könne. Rechtsmissbräuchlich sei das Geltendmachen des Formmangels nur, wenn der Vertrag in wesentlichen Punkten bereits freiwillig und in Kenntnis des Formmangels erfüllt worden sei (BGE 115 II 331 E 5 m. V. a. BGE 104 II 101 ff.; 112 II 111 f.; Berner Kommentar, Art. 2 ZGB, N. 485 ff.).
Dahinter stehe der Gedanke, dass das Rechtsmissbrauchsverbot Unrecht verhindern und nicht noch mehr Unrecht schaffen solle. Was früher geschehen sei, werde nicht rückabgewickelt, aber das bedeute noch nicht, dass auf Basis einer nichtigen Rechtsgrundlage, also zu unrecht, gegenwärtig oder in der Zukunft eine Vermögensverschiebung angeordnet werde (zum gleichen Ergebnis komme man auch durch die Notwendigkeit des "schützenswerten Besitzstandes"; dazu unten).
Im gegenständlichen Fall versuche der Beschwerdeführer aber genau die Erfüllung des nichtigen Beistatuts zu erreichen. Der wesentliche Punkt der Beistatuten 1999/2000 sei selbstverständlich die Leistung, also Zahlung der Begünstigung an den Beschwerdeführer.
Dass ein Rechtsanspruch oder eine Aussicht noch keine Erfüllung seien, sei offensichtlich. Ein Kaufvertrag sei zwar mit Vertragsabschluss bindend, und beide Parteien hätten einen Rechtsanspruch auf die Leistung des anderen. Erfüllt sei er aber erst, wenn die Leistungen tatsächlich ausgetauscht würden. Genauso sei also ein vermeintlicher Status als Anwartschaftsberechtigter noch nicht die Erfüllung der Beistatuten, sondern erst die tatsächliche Erbringung von Leistungen.
Da der Beschwerdeführer aber selbst nach den vermeintlichen Beistatuten 1999/2000 bis zur Einbringung der Klage nicht Begünstigter, sondern im besten Fall Anwartschaftsberechtigter gewesen wäre, hätte die Stiftung ihm gegenüber das Rechtsgeschäft gar nicht im wesentlichen Punkt erfüllen können. Der Beschwerdeführer begehre daher jetzt unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 PGR die Erfüllung des formungültigen Geschäftes, was nach der oben dargestellten Rechtslage unzulässig sei.
7.1.7. Es sei herrschende Meinung, dass eine objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 PGR (Art. 2 ZGB) ein "schützenswerter Besitzstand" des Belasteten sei.
Eine an sich zulässige Rechtsausübung könne nur dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn ein längerer, vom Berechtigten ungenutzter Zeitraum verstrichen und beim Belasteten in dieser Zeit ein schützenswerter Besitzstand entstanden sei, der durch die verspätete Rechtsausübung des Berechtigten zerstöre oder erheblich verringert würde, sodass dies den Belasteten wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr zugemutet werden könne (Baumann in Zürcher Kommentar, Art. 2 ZGB, Rz. 401; StGH 2007/40, 42). Die Rechtsprechung habe bisher ausschliesslich Fälle eines Vermögensübergangs in der Form von Geld- oder Sachwerten akzeptiert (BGE 104 II 99: Abwehr der Rückübereignung eines Grundstückes, auf dem bereits gebaut wurde; BGE 110 II 494: Abwehr von Mietzinsrückforderungen; BGE 121 III 350: Schadenersatz für bereits getätigte Auslagen; LES 2005, 345: Vom Mieter getätigte Investitionen; LES 2005, 245: Mehrere Jahre in Vollzug gesetzter Mietvertrag und Investitionen).
Im gegenständlichen Fall meine der Beschwerdeführer, seine Benennung als Zweitbegünstigter sei schon ein Besitzstand. Der Beschwerdeführer habe aber nur die Aussicht gehabt, später Begünstigter zu werden und Zahlungen zu erhalten. Dies könne durchaus mehr oder weniger sicher sein und einen Wert haben. Das sei jedoch noch kein schützenswerter Besitzstand, der die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten der Stiftung rechtfertige. Zukünftige Erwartungen, auch wenn deren Eintritt wahrscheinlich sei, begründeten noch keinen Besitzstand, der es rechtfertige, dass andere Parteien ein bestehendes Recht auf Basis von Art. 2 PGR nicht mehr ausüben dürften. Besitz und Besitzstand benötigten zwingend ein faktisches Element.
Das ergebe sich auch daraus, dass die Erfüllung des nichtigen Geschäfts unter Berufung auf Rechtsmissbrauch nicht gefordert werden könne. Der nicht erfüllte Rechtsanspruch alleine könne also noch kein Besitzstand sein.
Darüber hinaus müsse der Eingriff in den Besitzstand auch unverhältnismässig sein. Werde dem Beschwerdeführer nur für die Zukunft eine Erwartung enttäuscht, sei dies nicht unverhältnismässig. Etwas anderes wäre es, wenn einem vermeintlich Begünstigten bereits Ausschüttungen zugekommen seien. Dann wäre das faktische Element gegeben, und die Rückforderung von Begünstigungen, die bereits in gutem Glauben empfangen worden seien, könne am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern. Das liege hier jedoch nicht vor.
7.1.8. Der Beschwerdeführer argumentiere, die Stiftung habe gar kein Interesse, die Nichtigkeit der Beistatuten zu argumentieren. Eine Abwägung falle daher immer zu seinen Gunsten aus.
Der Beschwerdeführer übersehe natürlich, dass die Stiftung andere Begünstigte habe, die ein Recht auf die richtige Rechtslage hätten. Darüber hinaus habe jede Stiftung immer ein Interesse, ihre Statuten einzuhalten.
Bereits in der Klagebeantwortung sei eingewandt worden, dass die Beistatuten von 1999/2000 verschiedene statutenwidrige Bestimmungen enthielten. Natürlich habe Dr. F ein Interesse gehabt, dass statutenwidrige Beistatuten nicht unterzeichnet würden. Und natürlich habe er diese nicht einfach abzeichnen können, nur weil der Beschwerdeführer das gerne gehabt hätte. Das sei völlig unabhängig von etwaigen Standpunkten der Nebenintervenientin. Diesbezüglich müsse nur auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden.
Ebenso sei bereits an gleicher Stelle in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, dass Dr. F angesichts der enormen Tragweite der Änderungen und deren ökonomischer Sinnlosigkeit eben eine Beratung im Stiftungsrat gewünscht habe. Der Beschwerdeführer könne nicht im Ernst meinen, dass es eine Schikane sei, wenn ein Stiftungsrat seiner Aufgabe nachkomme und nicht jeden Müll blind abzeichne. Das könne wohl auch im Hause Q nicht der Standard sein.
Es sei davon auszugehen, dass die Unterordnung der Beistatuten unter die Statuten zwingendes Recht sei, das sich einerseits aus dem Stifterwillen, andererseits aber auch aus dem im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwang ergebe, der auch für die Formen und Rechtsgeschäfte innerhalb der juristischen Person gelte. Die Parteien seien zur Wahrung der Formen von (übergeordneten) Statuten und (untergeordneten) Beistatuten gezwungen und könnten nicht beliebige neue "Halbstatuten" kreieren.
7.1.9. Es sei eine allgemein anerkannte Maxime, die Berufung auf Rechtsmissbrauch nur als ultima ratio, d. h. als letzten Ausweg, zuzulassen (Basler Kommentar3, Art. 2 ZGB, Rz. 29 m. w. N.). Im gegenständlichen Fall stünden jedoch durchaus Alternativen offen.
Dem Beschwerdeführer stehe es beispielsweise frei, sich an jene Stiftungsräte oder Bankmitarbeiter (Herr Mir) zu wenden, welche den Rechtsschein gegenüber dem Beschwerdeführer zu verantworten und über Jahre hinweg Dr. F nicht informiert hätten. Sofern die sonstigen Voraussetzungen für Schadenersatz gegeben seien, wäre an eine Haftung derselben zu denken.
Dem Beschwerdeführer stünden also durchaus Möglichkeiten zur Verfügung, etwaige Verletzungen seiner Interessen geltend zu machen. Es bestehe daher kein Grund, eine klar vorliegende Nichtigkeit der Beistatuten unter Berufung auf Art. 2 PGR zu negieren.
7.2. Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer rüge in seiner Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens, weil ihm vor dem Landgericht angeblich keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu neuem Vorbringen in angemessener Form Stellung zu nehmen. Er führe nicht aus, was er denn eigentlich noch hätte vorbringen wollen. Entsprechend habe er auch die grundsätzlich vorhandene Neuerungsmöglichkeit im Berufungsverfahren nicht genutzt.
Dieser Beschwerdepunkt sei einfach nachgeschoben. In der Berufung sei dies weder unter der Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch unter Nichtigkeit gerügt worden. Der Beschwerdeführer wolle einfach sein Rechtsmittel verbessern, indem er nun vor dem Staatsgerichtshof neue Verfahrensrügen vorbringe, zu denen er bereits Gelegenheit gehabt hätte.
Auch in der Revision sei dieser Punkt nicht vorgebracht worden. Warum aber die hier bekämpfte Entscheidung mangelhaft sein solle, sei nicht ersichtlich.
7.3. Der Rüge des überspitzten Formalismus wird Folgendes entgegnet:
Der Beschwerdeführer argumentiere nur pauschal, dass alle seine Feststellungsrügen nicht behandelt worden seien.
Eigentlich bekämpfe der Beschwerdeführer damit inhaltlich die Entscheidung des Obergerichtes, nicht jene des Obersten Gerichtshofes. Das sei grundsätzlich nicht zulässig.
Weiters sei es kein verfassungsmässiges Problem, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gesehen habe, eine korrekte Beweisrüge auszuführen. Die entsprechende Rechtsprechung sei seit Jahren bekannt und sicher keine besondere Überraschung.
Die Rechtsprechung der Gerichte zur korrekten Beweisrüge sei auch nicht überspitzt formalistisch, denn die Formerfordernisse, v. a. die hier angelegten, dienten einem ordnenden Zweck. Der Beschwerdeführer habe es nämlich verabsäumt, die Relevanz der einzelnen gerügten Feststellungen darzulegen. Er habe einfach pauschal argumentiert, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung seien alle Feststellungen relevant. Dass die Gerichte diese Argumentation nicht sonderlich überzeugend gefunden hätten, sei kaum verwunderlich.
Es sei eben Sache des Rechtsmittelwerbers darzulegen, warum seine Beweisrüge oder sein Verfahrensmangel relevant gewesen sei, das bedeute, wie die entsprechende Beweisrüge oder ein mängelfreies Verfahren Einfluss auf das Ergebnis haben könnten.
7.4. Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer mache auch Willkür geltend, übersehe jedoch, dass die mehrfachen Gründe des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes sich allesamt mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung in der Schweiz deckten. Insofern sei der Vorwurf der Willkür doch recht gewagt.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Beistatuten dem Stifterwillen entsprochen hätten, übersehe er, dass im nunmehrigen Verfahrensstadium nur noch die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit Verfahrensgegenstand sei.
Abgesehen davon sei das hier gegenständliche Beistatut nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers entworfen worden. Soweit er sich auf diesen als den angeblichen Stifter berufen wolle, sei der angebliche Stifterwille einfach Unsinn.
Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass er selbst das Verfahren 05 CG.2010.53 angestrengt habe und sich dort ausdrücklich auf den angeblichen Stifterwillen und Stiftungszweck berufe. Der angebliche Stiftungszweck sei einfach nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung, weshalb der Oberste Gerichtshof auch nicht darauf habe eingehen müssen und weshalb die Entscheidung auch nicht willkürlich sein könne.
Wo sich der Beschwerdeführer darüber beschwere, dass man ihm nicht erklärt habe, warum Dr. F nicht einfach die Beistatuten unterzeichnet habe, nütze offensichtlich auch mehrfaches Wiederholen der Gründe nichts. Die Beschwerdegegnerin habe das jedenfalls öfters klargestellt. Keinesfalls sei es Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, dem Beschwerdeführer zu erklären, warum Dr. F etwas nicht unterzeichnet habe.
Der Beschwerdeführer favorisiere einfach eine Rechtslage, die im Ergebnis völlig unbrauchbar sei. Nach dem Beschwerdeführer solle es möglich sein, dass zwei Stiftungsräte völlig unabhängig und losgelöst von den Statuten irgendwelche Beschlüsse fassen. Wenn diese Beschlüsse dann anderen Personen zur Kenntnis gelangten, die gar keine unmittelbaren Rechte daraus ableiten könnten, sondern erst Jahre später irgendetwas bekommen sollten, würde die Uhr schon ticken. Ein paar Jahre später wäre schon alles gültig und jede gegenteilige Behauptung rechtsmissbräuchlich. Das könne der Beschwerdeführer nicht ernsthaft meinen.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, sich bei jenen Stiftungsräten schadlos zu halten, die sich ihm gegenüber angeblich unkorrekt benommen hätten.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 03 CG.2008.73-121, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine umfangreiche Begründungsrüge.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots geprüft wird (StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine blosse Scheinbegründung gegeben wird (StGH 2001/58, 2000/68 und 2000/11, jeweils Erw. 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Sinne des Urteiles des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40 eine umfassende Interessenabwägung erforderlich gewesen wäre, um die allfällige Missbräuchlichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten der Beschwerdegegnerin von 1999/2000 zu beurteilen.
Der Staatsgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung generell bemängelt, dass der Oberste Gerichtshof im ersten Verfahrensgang trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeitsproblematik eingegangen sei. Der Staatsgerichtshof hat sich dabei auf die schweizerische Literatur und Rechtsprechung berufen, welche aufgrund der ähnlichen Rechtslage zu berücksichtigen sei. Danach sei bei der Prüfung der allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit eine Interessenabwägung anhand verschiedener Kriterien vorzunehmen. Der Staatsgerichtshof hat zwar in seiner erwähnten Entscheidung generell ausgeführt, dass im zweiten Verfahrensgang zu klären sei, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit durch den Stiftungsrat Dr. F aufgrund der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles allenfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und daher keine Wirkung entfalten könne. Dabei werde der Oberste Gerichtshof das Wesen der Stiftung und die damit verbundenen schützenswerten Interessen zu berücksichtigen haben (dortige Erw. 7.5). Dies ändert aber nichts daran, dass der Staatsgerichtshof vorgängig explizit die verschiedenen, von der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für diese Interessenabwägung angeführt hat (dortige Erw. 7.4). Wie dies auch schon in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin angesprochen wird, muss eine solche strukturierte Interessenabwägung gerade auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen einer "abstrakten" Interessenabwägung ohne klare Kriterien vorgezogen werden.
Der Oberste Gerichtshof (wie auch die Vorinstanzen) hat nun im an die Entscheidung zu StGH 2007/40 anschliessenden zweiten Rechtsgang diese Prüfungskriterien durchaus berücksichtigt. So wurden unter anderem die Kriterien der Dauer des Zuwartens ab Kenntnis der Nichtigkeit bis zu deren Geltendmachung sowie eines allfälligen schützenswerten Besitzstandes bzw. im Vertrauen darauf getroffener Dispositionen berücksichtigt. Daneben hat der Oberste Gerichtshof auch auf das Kriterium des Schutzzwecks der Norm (hier: Schutz des Stifterwillens) abgestellt. Doch hat er dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschliesslich getan, auch wenn dessen zusammenfassende Schlussfolgerung ("Eine Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten der beklagten Partei aus, da sich diese auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion berufen kann."; ON 121, S. 103 f.) auf den ersten Blick diesen Eindruck erwecken mag.
2.3. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der Oberste Gerichtshof auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei, wonach neben Art. 2 PGR auch das Schikaneverbot gemäss § 1295 Abs. 2 ABGB bei der Missbräuchlichkeitsprüfung berücksichtigt werden müsse.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Auch wenn das Vorgehen der Kontrahenten des Beschwerdeführers keineswegs über jeden Zweifel erhaben zu sein scheint, fehlen im Beschwerdefall letztlich die erforderlichen Feststellungen für ein schikanöses Vorgehen. Es war deshalb auch vertretbar, dass der Oberste Gerichtshof auf dieses Vorbringen nicht eigens einging.
2.4. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach nicht darauf eingegangen worden sei, dass Dr. F spätestens 1998 Kenntnis von der Praxis der formal mangelhaften Beistatutenerlassung gehabt habe, ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof argumentiert ebenso wie die Vorinstanzen, dass es hier nur um die Beistatuten von 1999/2000 gehe, und dass Dr. F von deren Existenz bzw. Nichtigkeit erst im Jahre 2003 erfahren habe. Ob diese Auffassung auch materiell richtig bzw. vertretbar ist, ist, wie oben ausgeführt, nicht im Lichte der Begründungspflicht zu prüfen.
2.5. Insgesamt ist jedenfalls keine der hier geprüften Begründungsrügen gerechtfertigt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren, weil ihm die Möglichkeit entzogen worden sei, zu den trotz Verspätung in der letzten Tagsatzung zugelassenen umfangreichen Neuvorbringen und Urkundenvorlagen der Beschwerdegegnerin in angemessener Form Stellung zu nehmen.
Hierzu weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Rüge erstmals im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof erhoben wird. Tatsächlich findet sich weder in der Berufung des Beschwerdeführers ON 102 noch in dessen Revision ON 115 ein entsprechendes Vorbringen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht nur auf die Individualbeschwerde als Ganzes, sondern auch auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden (StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/2, Erw. 4.1; StGH 2007/145, Erw. 2.1; StGH 2008/113, Erw. 2.3 und StGH 2008/149, Erw. 2.2).
Demnach ist auf die vorliegende Gehörsrüge nicht weiter einzugehen.
4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer einen überspitzten Formalismus bzw. Willkür und in diesem Zusammenhang eine weitere Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht aus formellen Gründen seine Beweis- und Verfahrensmängelrügen nicht materiell behandelt habe.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2010/47, Erw. 3.1; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]).
4.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch nur die Entscheidung des Obergerichtes (ON 114) bekämpft, während Anfechtungsobjekt der gegenständlichen Individualbeschwerde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 121) ist. Der Oberste Gerichtshof erachtet aber die Ausführung des entsprechenden Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens von vornherein als nicht gesetzmässig. Hierauf wird in der vorliegenden Individualbeschwerde aber nicht eingegangen, sodass dieser Grundrechtsrüge schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen ist. Im Übrigen erweist sich insoweit aber auch die Entscheidung des Obergerichtes als verfassungskonform; dies aus folgenden Erwägungen:
4.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das Obergericht seine allgemeinen Ausführungen im Berufungspunkt B.a aus formellen Gründen nicht berücksichtigt habe; und zwar auch nicht bei den anschliessenden einzelnen Beweisrügen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufung ON 102 den einzelnen Beweisrügen einen Abschnitt B.a "Allgemeines zur Beweiswürdigung des Erstgerichts und der Zeugenaussagen im Besonderen" voran. In diesem Abschnitt kam er aufgrund seiner Analysen der Aussagen von BE, CE und insbesondere ME zum Schluss, dass diese keine glaubwürdigen Zeugen seien.
Das Obergericht erachtete diesen Abschnitt der Berufung zu Recht nicht als für eine (konkrete) Beweisrüge geeignet, da eben nur verschiedene Zeugenaussagen einander gegenübergestellt, aber nicht konkret gesagt wird, welche anderen gerichtlichen Feststellungen hätten gemacht werden sollen.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass diese allgemeinen Ausführungen auch bei den anschliessenden einzelnen Beweisrügen nicht angemessen berücksichtigt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht unabhängig hiervon die einzelnen Beweisrügen entkräftet. Bei den meisten Beweisrügen zeigt das Obergericht auf, dass die gewünschten Feststellungen letztlich für die rechtliche Beurteilung nicht relevant sind. Zudem weist es zusammenfassend darauf hin, dass die Feststellungen für die wesentlichen Ereignisse nach dem Erlass der Beistatuten 1999/2000 sowieso auf der Grundlage von Urkunden getroffen worden seien; und die Feststellungen über Kenntnisse und Zeitabläufe hätten auf der Aussage von lic. iur. I beruht. Zu alledem könnten die Aussagen der anderen einvernommenen Zeugen von vornherein nichts Wesentliches beitragen (ON 114, S. 75).
Insgesamt begründet das Obergericht damit genügend, weshalb es den Beweisrügen des Beschwerdeführers den Erfolg versagte.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Obergericht auch seine Verfahrensmängelrüge nicht behandelt habe, weil er deren Relevanz nur einmal für alle diese Rügen aufgezeigt habe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer fügt seinen stichwortartig angeführten, nicht weniger als 17 Mängelrügen folgenden Satz an: "Diese Mängel sind allesamt wesentlich, da sie zu falschen Feststellungen führen, die wiederum Basis für die angeordnete Interessenabwägung sind." Zwar hat der Beschwerdeführer in dem seiner Berufung vorangestellten Punkt A ("Allgemeines zu sämtlichen Berufungspunkten") kurz ausgeführt, dass der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2007/40 eine Interessenabwägung zur Beurteilung der allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten von 1999/2000 verlangt habe. Doch kann dies nicht rechtfertigen, für eine Vielzahl individueller Mängelrügen den gesetzlich erforderlichen Nachweis der Relevanz einfach mit einem solchen undifferenzierten Pauschalnachweis belegen zu wollen; dies zumal in Punkt 2.2 dieser Urteilsbegründung schon ausgeführt wurde, dass eine Strukturierung dieser Interessenabwägung erforderlich ist.
Von alledem abgesehen hat das Obergericht trotz der seines Erachtens nicht gesetzeskonformen Ausführung dieses Berufungsgrundes zu den Mängelrügen doch noch, wenn auch kurz, Stellung genommen. Der Beschwerdeführer macht nicht im Einzelnen geltend, inwieweit diese (Alternativ-)Begründung ihrerseits verfassungswidrig wäre.
4.5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Nichtbehandlung von Beweis- und Verfahrensrügen durch das Obergericht, abgesehen vom überspitzten Formalismus, auch einen (weiteren) Begründungsmangel nach Art. 43 LV darstelle.
Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei "exemplarisch" auf die Beweisrüge in Punkt B.n seiner Berufung. Er macht geltend, dass er 14 Argumente bzw. Beweisergebnisse gegen die betreffende erstgerichtliche Beweiswürdigung angeführt habe, währenddem das Obergericht dem letztlich nur entgegenhalte, dass an der Aussage der Zeugin I nicht zu rütteln sei.
Hierzu ist zu erwidern, dass das Obergericht dieser Beweisrüge nicht nur dieses, sondern verschiedene weitere Argumente entgegenhält. Über deren Überzeugungskraft mag man allenfalls geteilter Meinung sein; indessen erfüllt das Obergericht die Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV durchaus; zumal die Richtigkeit einer Begründung eben nicht im Lichte dieses Grundrechts zu prüfen ist.
5. Der Beschwerdeführer erachtet das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes schliesslich in mehrfacher Hinsicht als willkürlich.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, der Oberste Gerichtshof stelle primär auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion ab, anstatt eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierzu kann auf die Erwägungen unter Punkt 2.2 verwiesen werden. Dort wurde schon ausgeführt, dass sich der Oberste Gerichtshof sehr wohl mit den verschiedenen von der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur Beurteilung einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit auseinandergesetzt hat. Von besonderem Gewicht erscheint dem Staatsgerichtshof dabei, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf seine Begünstigtenstellung keine Dispositionen getroffen hat, welche die Nichtigerklärung der Beistatuten von 1999/2000 als unzumutbar erscheinen liesse. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es dem Staatsgerichtshof im Lichte des Willkürverbots erst recht vertretbar, dass dem Beschwerdeführer auch kein besonders zu schützender Besitzstand zugestanden wurde, zumal er im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtigkeit eben nur Zweitbegünstigter der Beschwerdegegnerin war.
5.3. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer auch, dass das Kriterium der Kenntnis des Formmangels allein auf die Beistatuten 1999/2000 bezogen werde.
Es ist einzuräumen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers einiges für sich hat, wonach Dr. F auch vorher nie ein Beistatut unterzeichnet hatte und dies auch spätestens seit 1998 wusste. Denn wenn Dr. F schon damals interveniert hätte, hätte sich der Formmangel des Beistatuts 1999/2000 gar nie ergeben. Andererseits erscheint es im Lichte des hier relevanten Willkürverbots trotzdem vertretbar, nur auf die hier direkt betroffenen letzten Beistatuten abzustellen, da es im Beschwerdefall eben um die Nichtigkeit dieser und nicht von früheren Beistatuten geht.
5.4. Wenn man zudem berücksichtigt, dass die verschiedenen zur Beurteilung des Rechtsmissbräuchlichkeitskriteriums heranzuziehenden Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, kann im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters nicht beanstandet werden, dass der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall insgesamt die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten der Beschwerdegegnerin von 1999/2000 verneint hat.
6. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'694.40 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.