StGH 2011/35
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 2011, VGH2010/104
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 3'500.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Januar 2011, VGH 2010/104, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. September 2008 erfolgte die amtliche Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin zu 1. Der Beschwerdeführer zu 2. wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 zum amtlichen Liquidator bestellt.
2. Mit Schreiben vom 31. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500.00. Zur Begründung führte er aus, dass vor dem Landgericht ein Rechtsstreit um ein Treugut zwischen B und der Beschwerdeführerin zu 1. behänge. Das Treugut in Höhe von USD 381'000.00 befinde sich auf einem Schweizer Bankkonto und werde von einem Schweizer Rechtsanwalt gehalten. B habe ihren angeblichen Anspruch auf das Treugut bereits im Kanton Zug erfolglos gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen des Parteikostenersatzverfahrens sei ihr angeblicher Anspruch von der Beschwerdeführerin zu 1. gepfändet worden. Damit der gepfändete Anspruch in einem Versteigerungsverfahren verwertet werden könne, müsse ein Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 bis spätestens 3. September 2010 erlegt werden. Durch die Verwertung des Anspruches könne man möglicherweise Gläubiger befriedigen. Auch aus prozesstaktischen Gründen sei es wichtig, eine Versteigerung durchführen zu lassen. Der amtlich bestellte Liquidator sei Organ der Beschwerdeführerin zu 1. Ihn träfen die Pflichten der Verwaltung, so auch die Vertretung der zu liquidierenden Gesellschaft in ihrem besten Interesse und zu ihrem Wohle. Unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes könne der amtlich bestellte Liquidator seinen Pflichten nur insoweit nachkommen, als durch die liechtensteinische Rechtsordnung sicher gestellt sei, dass ihm für die Durchführung der amtlichen Liquidation finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Gemäss Art. 133 Abs. 6 PGR trage das Land Liechtenstein die Kosten der Liquidation, sofern das Vermögen der Verbandsperson zu deren Deckung nicht ausreiche, was gegenständlich der Fall sei. Dem amtlichen Liquidator sei es unzumutbar, den geforderten Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln zu leisten.
3. Mit Verfügung vom 14. September 2010 wies das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Antrag auf Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 3'500.00 ab. Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 133 Abs. 6 PGR keine Regelung über die Zahlung eines Kostenvorschusses enthalte, sondern nur eine nachträgliche Begleichung der Kosten der amtlichen Liquidation durch das Land Liechtenstein für den Fall vorsehe, dass die Kosten nicht von der Verbandsperson selber getragen werden könnten.
4. Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. September 2010 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie brachten vor, dass im Hinblick auf den Gläubigerschutz, die Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung eine regelkonforme Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson durch Art. 133 Abs. 6 PGR sicher gestellt werden müsse. Dies bedinge auch eine gewisse einzelfallbezogene Flexibilität. Art. 133 Abs. 6 PGR sei daher bewusst offen formuliert und räume der Behörde ein gewisses Ermessen ein. Gerade im vorliegenden Fall dränge sich eine sachliche Unterscheidung auf, zumal der beantragte Kostenvorschuss für die Tragung von öffentlichen Gebühren verwendet werden solle, was einer zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung dienlich sei. Unter Liquidationskosten müssten daher auch allfällige Zeugengebühren, aktorische Kautionen etc. gesehen werden, wenn die Abwicklung der Liquidation solche Gebühren entstehen lasse.
5. Mit Entscheidung vom 4. November 2010 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 30. September 2010 keine Folge. Zur Begründung verwies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf ihre Entscheidung VBK 2010/10, in welcher sie entschieden habe, dass Art. 133 Abs. 6 PGR die Zahlung eines Kostenvorschusses an den amtlich bestellten Liquidator nicht vorsehe. Im Weiteren verwies die Beschwerdekommission auf das Urteil VGH 2010/55, in welchem ausgeführt werde, dass mit der Gesetzesnovelle LGBI. 2009 Nr. 268 die amtlich bestellten Liquidatoren vom Kostenrisiko für den Fall, dass die zu liquidierende Gesellschaft kein ausreichendes Vermögen habe, befreit würden. Dies bedeute aber nicht, dass das Land Liechtenstein damit das Kostenrisiko von Prozessen im In- und Ausland tragen müsse, welche sich aus laufenden Verfahren, z. B. der versuchten Einbringlichmachung von Ansprüchen, ergeben könnten. Sollte es die Vermögenslage der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zulassen, Verfahren zu bestreiten, so sei von der Einbringlichmachung Abstand zu nehmen, dies zum Schaden der Aktionäre und allfälliger Gläubiger. Es sei nicht die Verantwortung des Landes Liechtenstein, sondern Aufgabe der Verbandsperson bzw. ihrer wirtschaftlich Berechtigten selbst, allfällige Kosten auch selbst zu tragen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Kostenüberwälzung auf das Land Liechtenstein führen und den Grundsatz, dass die Kosten der Liquidation von der Verbandsperson selbst zu tragen seien, zur Gänze aushöhlen. Wenn keine Mittel für die Durchsetzung von Ansprüchen vorhanden seien, könne dies dem Liquidator nicht vorgeworfen werden, wenn er dann diese Ansprüche nicht durchsetze. Gleichwohl könne auch dem Land Liechtenstein nicht zugemutet werden, Kosten für ein solches Unterfangen vorzuschiessen und dabei auch das entsprechende Risiko zu übernehmen.
6. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. November 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil vom 20. Januar 2011 zu VGH 2010/104 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; siehe auch Jus & News 2011/1, S. 61 ff.) keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführer bemängelten, die Beschwerdekommission habe sich nicht mit der wesentlichen Problematik der Ausrichtung eines Kostenvorschusses für öffentliche Gebühren zur zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Rahmen eines Liquidationsverfahrens auseinander gesetzt, was faktisch einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Vielmehr habe sie, ohne überhaupt eine Unterscheidung der im Rahmen einer Liquidation möglicherweise anfallenden Tätigkeiten und der damit verbundenen verschiedenen Kostenarten, die Ausrichtung eines Kostenvorschusses für öffentliche Gebühren zum Vornherein ausgeschlossen. Entscheidend sei jedoch, um was für einen Kostenvorschuss es sich handle und ob ein solcher im Zuge der ordnungsgemässen Liquidation einer Verbandsperson vom Liquidator zu leisten sei, zumal ihn von Gesetzes wegen für seine Tätigkeit eine Verantwortlichkeit treffe. Auch der Verweis der Beschwerdekommission auf die Entscheidungen VBK 2010/10 und VGH 2010/55 zeige, dass sie sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht auseinander gesetzt habe, da sich dieser vom Sachverhalt der zitierten Entscheidungen wesentlich unterscheide.
Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdekommission mit Hinweis auf den Wortlaut in Art. 133 Abs. 6 PGR die Auszahlung von Kostenvorschüssen an amtlich bestellte Liquidatoren generell abgelehnt habe. Somit sei sie nicht gehalten, den vorliegenden Sachverhalt (öffentliche Gebühren) speziell zu prüfen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Es spreche daher auch nichts dagegen, wenn die Beschwerdekommission auf eine frühere Entscheidung verweise, in welcher sie bereits über die grundsätzliche Ablehnung der Ausrichtung eines Kostenvorschusses entschieden habe.
6.2. Weiters hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdekommission die Aktionäre der Beschwerdeführerin zu 1. kein Interesse daran hätten, dass allfällige Ansprüche einbringlich gemacht werden könnten sowie daran, Kosten vorzuschiessen, wenn der erfolgreich abgewehrte Anspruch grösstenteils den Gläubigern der Beschwerdeführerin zu 1. und eben nicht den Aktionären zugute komme. Würde man der Ansicht der Beschwerdekommission folgen, wäre der Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigte Herr des Liquidationsverfahrens, wobei mit ihren (meist nicht mehr vorhandenen) Interessen wohl mit Blick auf den Gläubigerschutz, die Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung eine regelkonforme Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson eben gerade nicht sicher gestellt werden könne. Dies würde einem Rückschritt in alte Zeiten gleichkommen, als man noch ohne Durchführung einer ordentlichen Liquidation Gesellschaften, an denen die Aktionäre kein Interesse mehr gehabt hätten, einfach habe "sterben" lassen. Nach der Rechtsansicht der Beschwerdekommission müsse der Liquidator von der Geltendmachung oder der Verteidigung eines Anspruches Abstand nehmen, wenn der Aktionär nicht bereit sei, die Kosten für die notwendigen Schritte zu übernehmen. Dies, obwohl die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Liquidation beim Liquidator liege und sich deshalb die Frage stelle, wie eine Liquidation überhaupt abgewickelt werden könne, wenn der Liquidator wisse, dass es noch einen Anspruch geben würde. Sollte dies tatsächlich die Rechtsansicht der Beschwerdekommission sein, so dränge sich weiter die Frage auf, wer sich künftig freiwillig als amtlich bestellter Liquidator zur Verfügung stellen werde. Gemäss Art. 134 Abs. 4 PGR sei der Liquidator, der seine Verpflichtungen verletze oder vernachlässige, der Verbandsperson, nach deren Auflösung allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern, für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich. Nach Art. 136 Abs. 1 PGR habe der Liquidator die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verbindlichkeiten, soweit es das Vermögen zulasse, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern. Zu den Pflichten eines Liquidators gehörten auch die Durchsetzung bzw. Abwehr von angeblichen Ansprüchen, erforderlichenfalls auch durch Gerichtsverfahren. Dass der Liquidator berechtigt sei, mangels Mittel der Verbandsperson von einer Geltendmachung oder auch von einer Abwehr solcher Ansprüche unter voller Entlastung seiner Tätigkeit Abstand zu nehmen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Denn immerhin sehe Art. 133 Abs. 6 PGR eine Übernahme für die Kosten der amtlichen Liquidation vor, zu denen begriffsnotwendig auch Kosten eines Verfahrens zur gerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen zählen würden.
6.3. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen: Die erste Aufgabe eines Liquidators bestehe nach Art. 135 Abs. 1 PGR darin, eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Er habe also die Aktiven und die Schulden an Dritte festzustellen (Verweis auf Art. 135a Abs. 1 PGR). Ergebe sich aus der Liquidationseröffnungsbilanz eine Überschuldung der Verbandsperson oder stelle sich während des Liquidationsverfahrens eine Überschuldung heraus, so sei der Liquidator verpflichtet, bei Gericht einen Antrag auf Konkurseröffnung einzureichen und seine Tätigkeit einzustellen (Verweis auf Art. 130 Abs. 4 PGR). Der Liquidator habe auch dann einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen, wenn die Verbandsperson zahlungsunfähig sei (Verweis auf Art. 8 der Konkursordnung; Art. 123 Abs. 1 Ziff. 4 PGR; Art. 131 Abs. 3 und Art. 134 Abs. 3 i. V. m. Art. 182 f. Abs. 1 PGR). Die Zahlungsunfähigkeit einer Verbandsperson sei dann gegeben, wenn sie fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermöge und auch nicht in der Lage sei, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen (Verweis auf LES 2006, 316). Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, sei nicht als "bereit" bzw. liquid anzusehen. Die Beschwerdeführer würden vorbringen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über keine liquiden Mittel verfüge, um die Gläubigerforderungen befriedigen zu können. Aus dem weiteren Vorbringen könne geschlossen werden, dass ihr auch keine Zahlungszusagen (z. B. durch Aktionäre oder Gläubiger) vorliegen und sie nur dann die Gläubigerforderungen befriedigen könne, wenn sie in dem anhängigen Rechtsstreit um das in Zug gelegene Treuhandgut obsiege. Somit sei die Beschwerdeführerin zu 1. zumindest im Zeitpunkt ihres Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zahlungsunfähig gewesen und der Beschwerdeführer zu 2. hätte die Pflicht gehabt, die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin zu 1. zu beantragen und seine Tätigkeit als Liquidator einzustellen. Der Pflicht, das Gericht über die Zahlungsunfähigkeit einer Verbandsperson zu unterrichten, könne sich auch ein von Amtes wegen bestellter Liquidator nicht mit dem Hinweis auf die Kostentragung der amtlichen Liquidation durch das Land entziehen.
6.4. Der amtlich bestellte Liquidator habe somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit der gelöschten Verbandsperson weder das Recht noch die Pflicht, im Rahmen des Liquidationsverfahrens Forderungen der Verbandsperson gerichtlich geltend zu machen oder gegen die Verbandsperson gerichtlich geltend gemachte Forderungen abzuwehren. Daraus folge zwangsläufig, dass das Land für die Kosten derartiger Prozessführungen (Gebühren, Anwaltskosten) nicht nach Art. 133 Abs. 6 PGR aufzukommen habe.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 2011, VGH 2010/104, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, des Rechts der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 1 und 2 LV, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Parteistellung im vorangegangen Verwaltungsverfahren bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der im Verfahren vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beantragte Vorschuss für öffentliche Gebühren im Betrag von CHF 3'500.00 für das Verwertungsverfahren in der Schweiz, dessen Abweisung Anlass zum Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer zu 2. bekanntlich in der Folge vom Stadtamman- und Betreibungsamt Kloten zurückbezahlt worden, nachdem er diesen Betrag aus eigenen Mitteln erlegt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof führe im angefochtenen Urteil aus, was die Aufgabe eines amtlichen Liquidators sei. Der Verwaltungsgerichtshof komme zum Schluss, dass der Liquidator Konkurs anzumelden habe, falls eine Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Was der Verwaltungsgerichtshof dabei unter Zahlungsunfähigkeit verstehe, lege er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dar (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005, 09 KO.2004.673, LES 2006, 316 ff.). Durch diese Ausführungen werde das Vorgehen der Beschwerdeführer, vor allem im Hinblick auf den noch anhängigen Passivprozess zu 08 CG.2009.399 vor dem Landgericht, in Frage gestellt, weshalb die Beschwerdeführer betroffen und beschwert seien. Zudem gebe der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil Verhaltensweisen vor, die den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigten und mehr als fraglich seien.
Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfene Frage werde sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen vor allem für das Öffentlichkeitsregistersamt erneut stellen. Denn eine Verbandsperson werde durch ihre Liquidation nicht von möglichen Gerichtsverfahren immunisiert. Nichtsdestoweniger führe der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil aus, ein amtlich bestellter Liquidator habe im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer gelöschten (wahrscheinlich gemeint "der zu liquidierenden") Verbandsperson weder das Recht noch die Pflicht, im Rahmen des Liquidationsverfahrens Forderungen der Verbandsperson gerichtlich geltend zu machen oder gegen die Verbandsperson gerichtlich geltend gemachte Forderungen abzuwehren.
Neben der Frage nach der Richtigkeit dieser Rechtsansicht würden sich auch Fragen dahingehend aufdrängen, wann überhaupt eine Zahlungsunfähigkeit vorliege und insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Kostentragung des Landes Liechtenstein nach Art. 133 Abs. 6 PGR zu erfolgen habe.
Die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach immer dann, wenn (vorübergehend) keine liquiden Mittel vorlägen, Konkurs anzumelden sei, stelle eine vereinfachte Sichtweise dar und trage den in der Praxis vorkommenden, je nach Vorgeschichte teilweise sehr komplexen und verschiedenartigen amtlichen Liquidationen nicht Rechnung. Denn immerhin sei davon auszugehen, dass, falls es sich um sogenannte unbelastete und einfache Liquidationen mit genügend liquiden Mitteln handle, in den meisten Fällen das vormalige Mitglied des Verwaltungsrats die Liquidation selbst durchführen werde. Übrig blieben dann mehrheitlich jene Fälle, die mitunter sehr problembeladen seien. Umso verständlicher sei das Bedürfnis des Öffentlichkeitsregisteramts solche Liquidationen von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen, weshalb es in der Regel mit der Bitte um Vorschlag eines Kammermitglieds zur Übernahme der Funktion als amtlicher Liquidator an die Rechtsanwaltskammer herantrete (Verweis auf BuA 2009/1 19, Art. 133 Abs. 6 PGR).
Falls der als amtlicher Liquidator bestellte Rechtsanwalt, wie gegenständlich, in einem Passivprozess aufzutreten habe, müsse gewährleistet werden, dass ihm auch jene Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die eine ordnungsgemässe Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaft ermöglichen, dies vor allem unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes. Falls die Vermögenswerte der Gesellschaft dafür nicht ausreichten, oder es sich bei den Vermögenswerten um keine bereiten Zahlungsmittel (so etwa eine mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft, die erst veräussert werden muss) handle, so sei subsidiär Art. 133 Abs. 6 PGR anzuwenden, wodurch das Land Liechtenstein, vorübergehend, vergleichbar der Verfahrenshilfe, für solche notwendigen und erforderlichen Kosten der Liquidation aufkomme.
Stelle sich am Ende der Liquidation heraus, dass die Kosten vom Liquidationssubstrat beglichen werden könnten, seien die staatlichen Mittel, gleich wie bei der Verfahrenshilfe, zurückzuzahlen, ansonsten das Land Liechtenstein einen Regressanspruch im Umfang der geleisteten Zahlung gegenüber dem vormaligen Organ erlange. Jedenfalls müsse der Finanzplatz Liechtenstein ein reges Interesse daran haben, dass das Kostenrisiko nicht auf einen amtlich bestellten Liquidator, unter Schonung des vormaligen Organs, überwälzt werde. Denn aus Gründen sowohl der Rechtssicherheit als auch der Reputation des Finanzplatzes bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass amtliche Liquidationen ordnungsgemäss und gesetzeskonform abgewickelt würden. Voraussetzung dafür sei jedenfalls die Übernahme der Kosten des amtlich bestellten Liquidators durch die betroffene Gesellschaft oder subsidiär, vorläufig oder endgültig, durch das Land Liechtenstein, widrigenfalls sich Rechtsanwälte gegen ihre Bestellung als amtliche Liquidatoren zur Wehr setzen würden.
Aufgrund der Wesentlichkeit von Art. 133 Abs. 6 PGR, dessen verfassungskonforme Interpretation auch Auswirkungen auf die zukünftige Praxis des Öffentlichkeitsregisteramts haben werde, dränge sich im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der Prüfung von Art. 133 Abs. 6 PGR auch unter einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel geradezu auf. Sollte nämlich das angefochtene Urteil auch unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte Bestand haben, dürfte dies weitreichende Konsequenzen für die künftige Praxis des Öffentlichkeitsregisteramts bei der Bestellung von amtlichen Liquidatoren haben.
Denn welcher Rechtsanwalt habe ein Interesse, eine amtliche Liquidation zu führen, betreffend welche es Ungewissheit über die Aufgabenstellung und über die Kostentragung gebe, so etwa, falls es der Verbandsperson (vorübergehend) an liquiden Mitteln mangle. Somit käme es zu einer ungerechtfertigten Verschiebung der Verantwortlichkeiten hin zum amtlichen Liquidator, der nicht nur für die ordnungsgemässe Liquidation einer Gesellschaft, die in der Regel in der Vergangenheit eben gerade nicht ordnungsgemäss geführt worden sei, verantwortlich zeichnen würde, sondern sich auch noch mit finanziellen Risiken konfrontiert sehe.
7.2. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Auf den ersten Blick scheine es, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil materiell mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Bei näherer Betrachtung werde jedoch klar, dass dies nicht zutreffe, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. abstütze, um das Vorbringen der Beschwerdeführer, so vor allem die Frage, ob Art. 133 Abs. 6 PGR eine vorschussweise Bezahlung von öffentlichen Gebühren vorsehe, erst gar nicht materiell behandeln zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof führe mit Verweis auf ein liechtensteinisches Judikat aus, was unter einer Zahlungsunfähigkeit zu verstehen sei. Bei der Schlussfolgerung, wonach Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, nicht als bereit bzw. liquid anzusehen sei, beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof weder auf Gesetzesstellen noch auf Lehrmeinungen oder Rechtsprechung, was den Eindruck verstärke, dass die angebliche Zahlungsunfähigkeit dem Verwaltungsgerichtshof ein probates Mittel dafür scheine, sich inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erst gar nicht auseinandersetzen zu müssen.
Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit gehe es um die Auslegung und Anwendung eines komplexen Rechtsbegriffs, sodass eine revisible Rechtsfrage vorliege. Dieser Rechtsfrage vorgelagert seien Tatfragen, beispielsweise, ob ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zahlen haben können, ob Aussicht bestanden habe, dass sich seine Liquidität wieder bessern würde, und, wenn ja, innerhalb welchen Zeitraums, oder wie sich ein Schuldner, der seine fälligen Verbindlichkeiten jeweils zahlen habe können, die dazu verwendeten Mittel beschafft habe (Verweis auf Erich Feil, Insolvenzordnung, Praxiskommentar, 7. Aufl., Wien, 2010, § 66 Rz. 7 m. w. N.).
Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Entscheidung schon deshalb nicht über das "Ausfallstor" einer vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit erledigen können, da gewisse Tatfragen in der Beschwerde, immerhin sei es lediglich um einen Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 gegangen, mangels Relevanz gar nicht vorgebracht worden seien. Ohne entsprechende Feststellungen zu treffen, die jedoch für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erforderlich gewesen wären, führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung aus, dass bereits bei der Antragstellung zur Bevorschussung von CHF 3'500.00 beim Öffentlichkeitsregisteramt eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. vorgelegen habe. Dabei lasse der Verwaltungsgerichtshof jedoch unberücksichtigt, dass eine Zahlungsunfähigkeit nur dann vorliege, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermöge und sich die dazu erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen könne (Verweis auf Franz Mohr, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 9. Aufl., Wien 2000, § 66 KO, Rz. 6 u. 6a m. w. N.). Bei den öffentlichen Gebühren im Betrag von CHF 3'500.00, deren Bevorschussung beantragt worden sei, handle es sich keinesfalls um eine fällige Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin zu 1. Vielmehr sei ihr durch die Bezahlung des Kostenvorschusses die Möglichkeit gegeben worden, die Versteigerung des strittigen Anspruchs von USD 381'000.00 in der Schweiz voranzutreiben. Es wäre inkonsequent gewesen, die monatelangen rechtlichen Bemühungen in der Schweiz, den Parteienkostenersatz zu erhalten, nicht weiterzuverfolgen.
Wie bereits ausführlich dargelegt, gehe es im Verfahren zu 08 CG.2009.399 darum, ob B einen Anspruch auf das Treugut habe, und gegebenenfalls in welcher Höhe, was konsequenterweise auch eine Entscheidung darüber beinhalte, ob das Treugut als Gesamtes oder in Teilen nicht der Beschwerdeführerin zu 1. zukomme. Es hänge eben wesentlich vom Ausgang des Zivilverfahrens ab, ob ein Konkursantrag angezeigt sei.
Indem sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. versteife und dadurch einen überspitzten Formalismus zur Anwendung gebracht habe, was in der Folge dazu geführt habe, dass er sich mit den in der Beschwerde vom 22. November 2010 vorgebrachten Rügen nicht mehr auseinandergesetzt habe, seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf formellen Rechtsschutz verletzt worden.
7.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Verwaltungsgerichtshof gehe im angefochtenen Urteil auf die umfassenden Argumente der Beschwerdeführer gar nicht ein. Beispielhaft dafür sei, dass er die Entscheidung der Vorinstanz gutgeheissen habe, mit welcher diese die Auszahlung von Kostenvorschüssen an amtlich bestellte Liquidatoren aufgrund einer bereits früher ergangenen Entscheidung generell abgelehnt habe, die wohlgemerkt, nicht die Bezahlung eines Kostenvorschusses für öffentliche Gebühren, sondern für Stiftungsratshonorare und sonstige bei einem Liquidator angefallenen Kosten betroffen hätten. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass wenn die Beschwerdekommission die Rechtsansicht vertrete, wonach generell keine Kostenvorschüsse auszuzahlen seien, jene nicht gehalten sei, den hier vorliegenden Sachverhalt speziell zu prüfen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Es spreche daher auch nichts dagegen, wenn die Beschwerdekommission auf eine frühere Entscheidung verweise, in der sie bereits über die grundsätzliche Ablehnung der Ausrichtung eines Kostenvorschusses entschieden habe.
Hierzu bringen die Beschwerdeführer vor, dass es in der Praxis jedoch keine "Standardliquidation" gebe. Vielmehr sei jede Liquidation je nach der Vorgeschichte der betroffenen Verbandsperson verschieden, sei es betreffend die konkrete Tätigkeit des Liquidators oder die Dauer eines Liquidationsverfahrens. Es könne daher auch nicht von vornherein festgelegt werden, welche Kosten im Rahmen einer Liquidation anfallen, zumal die Kosten stark von den notwendigen und zweckentsprechenden Tätigkeiten des Liquidators abhängen würden. Gerade wegen des Gläubigerschutzes, der Rechtssicherheit und der Glaubwürdigkeit sei Art. 133 Abs. 6 PGR bewusst offen formuliert worden, damit eine flexible Handhabung in der Praxis gewährleistet werden könne. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren keinesfalls um die Bevorschussung von beim Liquidator angefallenen Kosten gehe, sondern um öffentliche Gebühren.
Indem der Verwaltungsgerichtshof rechtsirrig meine, die Beschwerdekommission habe sich mit dem konkreten Sachverhalt nicht beschäftigen müssen, weshalb er dies auch nicht tue, zumal er durch eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. einen Ausweg gefunden zu haben scheine, sich weder mit dem konkreten Sachverhalt noch mit der sich daraus ergebenden Problematik von Art. 133 Abs. 6 PGR zu beschäftigen, seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Verpflichtung, sich erschöpfend mit dem Sachverhalt und den Beschwerdegründen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, ergebe sich allein schon daraus, dass es sich bei der Frage der Zahlungsunfähigkeit um eine komplexe Frage handle, die nicht so einfach gelöst werden könne, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil getan habe. Da sich die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ergebe, wenngleich dies der Verwaltungsgerichtshof nunmehr darzustellen versuche, seien entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, und hätte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.
Auch die "akademischen" Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes über die Aufgaben eines amtlichen Liquidators würden eindrücklich zeigen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer zu 2. sei sich über seine Aufgaben als Liquidator (zumindest bis zum überraschenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofes) durchaus bewusst. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtswirklichkeit anders gestalte, und sich an amtlich bestellte Liquidatoren, die üblicherweise für problembehaftete Verbandspersonen bestellt würden, Herausforderungen stellen, die mit einer einfachen Zitierung von Gesetzesstellen wohl kaum gelöst werden könnten.
7.4. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Fairness und Gerechtigkeit lasse das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe es vorgezogen, wenngleich betreffend die für ihn wesentlich erscheinende Frage Unklarheiten sich geradezu aufdrängten, eine angebliche Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Gegenständlich hätte sich jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer aufgedrängt. Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei es jedenfalls nicht vereinbar, dass der Verwaltungsgerichtshof willkürlich eine "formelle" Lösung vorgezogen habe.
Die Garantie des fairen Verfahrens stelle eine Art Generalklausel dar und werde anhand verschiedener Teilgehalte konkretisiert (Verweis auf Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Jörg Paul Müller/Daniel Thürer (Koord.), Handbuch der Grundrechte - Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, St. Gallen, 2007, § 225, N 12 u. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen werde betreffend diese Teilgehalte vollinhaltlich auf die Ausführungen bezüglich des Verbots der Rechtsverweigerung und des Verbots des überspitzten Formalismus verwiesen. Wenngleich der Anspruch auf ein faires Verfahren zwar als innerstaatliches Grundrecht anerkannt sei, stehe jener mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem engen Zusammenhang. Da sich die Schutzbereiche der beiden Grundrechte weitgehend überschneiden (Verweis auf StGH 1998/1, LES 1999, 155), werde, ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglichen Ausführungen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen.
Art. 6 EMRK schütze nur das Verfahren, nicht das Ergebnis. Deshalb würden, abgesehen von Willkür, angebliche Irrtümer in der Rechtsanwendung oder in der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts keine Beschwerdethemen nach Art. 6 EMRK bilden (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 Bemerkungen zu N 470). Willkür sei jedoch in Bezug auf das angefochtene Urteil nicht von der Hand zu weisen. Eine fundierte Darlegung des willkürlichen Handelns erfolge weiter unten, worauf bezüglich der Verletzung der Vorschriften über ein faires Verfahren ergänzend verwiesen werde.
7.5. Zur Verletzung des Rechts auf Beschwerde sowie der Begründungspflicht bringen die Beschwerdeführer vor was folgt:
Eine überzeugende Rechtfertigung ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht. Vielmehr erschöpfe sich die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes grösstenteils in der Zitierung von Gesetzesstellen, ohne auf den konkreten Sachverhalt abzustellen. Zudem vermeine der Verwaltungsgerichtshof, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrem Antrag auf Bevorschussung eines Betrages von CHF 3'500.00 eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. entnehmen zu können, wodurch er eine rasche Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit mit dem Hinweis auf Konkurseröffnung zu erblicken glaubte. Dadurch zeige sich eindrücklich, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführer weder angehört noch sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Denn hätte er dies gemacht, wäre er zur Feststellung gelangt, dass damals zwar nur geringe liquide Mittel vorhanden gewesen seien, durch die erfolgreiche Abwehr des Anspruchs von B aber möglicherweise Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Ausserdem habe der Verwaltungsgerichtshof weder der Beschwerde vom 22. November 2010 noch den Vorakten entnehmen können, ob Gläubigerforderungen fällig gewesen seien bzw. seien. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. könne daher als Kunstgriff des Verwaltungsgerichtshofes gewertet werden, welcher mit einer Aushöhlung des Grundrechts auf Beschwerdeführung einhergehe.
Den Beschwerdeführern sei durchaus bewusst, dass kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung bestehe. Allerdings treffe dies nur zu, wenn grundlose Behauptungen aufgestellt werden, Wiederholungen und Irrelevantes vorgebracht werden (Verweis auf StGH 1989/14, LES 1992, 1). Dies liege gegenständlich nicht vor. In ihrer Beschwerde vom 22. November 2010 hätten sich die Beschwerdeführer ausführlich und fundiert mit der Kostenregelung in Art. 133 Abs. 6 PGR auseinandergesetzt, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof, zumal die Frage einer Zahlungsunfähigkeit mit vielen Unsicherheiten behaftet sei, verpflichtet gewesen wäre, sich in seiner Begründung damit zu beschäftigen. Indem der Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Urteil auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. versteift habe, habe er das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gewürdigt, weshalb dieses auch nicht in seiner Begründung Eingang gefunden habe. Dies obwohl die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (Verweis auf VBI 1994/20, LES 1994, 135), so vor allem was Sinn und Zweck von Art. 133 Abs. 6 PGR betreffe.
Eine solche Auseinandersetzung wäre auch in Bezug auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. angezeigt gewesen. Abgesehen davon, dass die für den Tatumstand der Zahlungsunfähigkeit notwendigen Feststellungen nicht getroffen worden seien (bzw. nicht hätten getroffen werden können), habe sich der Verwaltungsgerichtshof nur sehr oberflächlich mit der komplexen Rechtsfrage der Zahlungsunfähigkeit auseinandergesetzt, was sich eindrücklich darin zeige, dass er hinsichtlich seiner wesentlichen Aussage, dass Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, nicht als bereit und liquid anzusehen sei, keine Rechtsquelle und Rechtsprechung anführe.
Zudem entstehe der Eindruck, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei seiner Urteilsfindung von unsachlichen Motiven leiten lassen. Dies ergebe sich auch aus der Urteilsbegründung, worin der Verwaltungsgerichtshof ausführe, das Land Liechtenstein habe für Kosten derartiger Prozessführung nicht aufzukommen. Dabei lasse der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausser Betracht, dass der Grund für derartige Prozessführungen meist bei den vormaligen Mitgliedern der Verwaltung zu suchen und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch zu finden sein werde. Der amtlich bestellte Liquidator sei demnach kaum der geeignete Adressat für solche Vorwürfe. Ausserdem verkenne der Verwaltungsgerichtshof die Intention des Gesetzgebers betreffend Art. 133 Abs. 6 PGR. Denn das Land Liechtenstein könne es sich in der heutigen Zeit nicht leisten, wo Gläubigerschutz gross geschrieben werde, Ansprüche, so wie dies die Beschwerdekommission (!) vorschlage, im Rahmen einer Liquidation nicht weiterzuverfolgen, es sei denn, dass sich die Aktionäre noch finanziell engagierten.
Das Land Liechtenstein müsse vielmehr daran interessiert sein, amtliche Liquidationen ordnungsgemäss durchführen zu lassen und für die Kostentragung der amtlich bestellten Liquidatoren zu sorgen, falls das Vermögen der Verbandsperson nicht ausreichen sollte.
Denkbar seien beispielsweise Fälle, in denen zwar Vermögenswerte in Form von ausländischen Liegenschaften, jedoch keine liquiden Mittel vorhanden seien. Es würde zu unerträglichen Situationen führen, wenn ein amtlich bestellter Liquidator alle Mittel bis zur Veräusserung der Liegenschaft, so etwa Kosten eines Liegenschaftsgutachtens, eines Immobilienmaklers, etc., selbst tragen müsste. Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes wäre ein amtlich bestellter Liquidator sogar verpflichtet, wegen (vorübergehend) geringer Mittel Konkurs anzumelden. Würde man dieser Rechtsmeinung folgen, wären wahrscheinlich die meisten amtlichen Liquidationen ein Fall für den Konkursrichter und die Bestimmungen über die amtlichen Liquidationen totes Recht.
Mangelhaft sei die Begründung einer Entscheidung auch dann, wenn sich die zuständige Behörde überhaupt nicht um eine eigene Begründung bemühe, sondern die Entscheidungsgründe der Unterinstanz, die sie eigentlich hätte überprüfen sollen, übernehme (Verweis auf VBI 1994/20, LES 1994, 135). Im vorliegenden Fall sei eine solche Übernahme der Entscheidungsbegründung zwar nicht gesamthaft, aber immerhin in Ansätzen durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Denn die von der Beschwerdekommission geäusserte Erwägung, es könne dem Liquidator, wenn keine Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen vorhanden seien, wohl nicht vorgeworfen werden, dass er dann diese Ansprüche nicht durchsetze, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch dadurch ergänzt worden, dass der Liquidator in einem solchen Fall wegen einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit Konkurs anzumelden habe. Einig seien sich beide Instanzen darin, dass dem Land Liechtenstein nicht zugemutet werden könne, Kosten für ein solches Unterfangen vorzuschiessen. Hier werde jedoch verkannt, dass dem Land Liechtenstein durchaus die (wahrscheinlich bislang noch nicht praktizierte) Möglichkeit offenstehe, die aufgewendeten Liquidationskosten von den vormaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats der betroffenen Verbandsperson im Rahmen von Verantwortlichkeitsansprüchen geltend zu machen.
Wirksamer Rechtsschutz sei im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere (Verweis auf StGH 2001/26, LES 2004, 168). Von einer Gewährleistung dieses Anspruchs könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Indem dem Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. nach Meinung der Vorinstanzen kein Kostenvorschuss für öffentliche Gebühren zu gewähren sei, wäre die Beschwerdeführerin zu 1., wenn nicht der Beschwerdeführer zu 2. aus eigenen Mitteln die Bezahlung des Betrages von CHF 3'500.00 vorgenommen hätte, in der Wahrung ihrer Rechte gehindert gewesen.
Falls sich die Rechtsmeinung der Vorinstanzen wider Erwarten durchsetzen sollte, wären jene Verbandspersonen, betreffend welcher Prozesse anhängig und vorübergehend keine oder nur geringe liquide Mittel (was jedoch nicht mit einer Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei) vorhanden seien, benachteiligt. Denn bei diesen Verbandspersonen käme es einzig darauf an, ob der für sie amtlich bestellte Liquidator bereit und in der Lage sei, Kostenvorschüsse, die beispielsweise in einem Prozess wegen Zeugengebühren, Gerichtsgebühren oder wegen Sicherheitsleistungen zu leisten seien, aus eigenen Mitteln leiste.
Diesfalls würden sich Rechtsanwälte regelmässig gegen ihre Bestellung als amtliche Liquidatoren zur Wehr setzen, da sie nicht bereit wären, Vorfinanzierungen für Prozesse vorzunehmen und sich dann auch noch mit allfälligen Haftungsansprüchen konfrontiert sähen. Anzumerken sei, dass dem Liquidator angesichts seiner grundsätzlich sachlich unbeschränkten Vertretungsmacht auch das Recht zukomme, für die Verbandsperson Prozesse zu führen. Falls bereits Prozesse anhängig seien, könnten diese durch die aufgelöste Verbandsperson, welcher Rechtsfähigkeit und somit im Prozess auch Parteifähigkeit zukomme, weitergeführt werden (Verweis auf Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schriften zum Liechtensteinischen Recht, Schaan, 2001, 268).
Die Beschwerdeführerin zu 1. sei gerichtspflichtig geworden, weshalb der Beschwerdeführer zu 2. nicht nur das Recht hatte, den Prozess zu führen, sondern es sogar von seiner pflichtgemässen Aufgabenerfüllung umfasst sei, sich gegen den erhobenen Anspruch mit entsprechenden Verteidigungsmitteln, zu denen auch die geplante Versteigerung des angeblichen Anspruchs in der Schweiz gezählt habe, zur Wehr zu setzen. Dem verfassungsmässig verankerten Beschwerderecht könne jedoch im Falle einer amtlichen Liquidation nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem amtlich bestellten Liquidator, sofern die Voraussetzungen vorlägen, nach Art. 133 Abs. 6 PGR jene Mittel, vorläufig oder endgültig, zur Verfügung gestellt würden, die für eine notwendige und zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich seien. Art. 133 Abs. 6 PGR könne deshalb unter anderem auch als Basisgarantie für das verfassungsrechtliche Beschwerderecht einer sich in Liquidation befindlichen Verbandsperson angesehen werden.
Da das Recht auf Beschwerdeführung in einem engen Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör stehe (Verweis auf StGH 1997/8, LES 1998, 253), werde der Vollständigkeit halber auf die weiter oben gemachten Ausführungen verwiesen.
7.6. Zur Verletzung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht bringen die Beschwerdeführer schliesslich Folgendes vor:
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. vorliege, wobei noch einmal zu erwähnen sei, dass im angefochtenen Urteil solche Feststellungen nicht erfolgt seien (bzw. nicht erfolgen konnten, da ein diesbezügliches Vorbringen von den Beschwerdeführern mangels Relevanz nicht erstattet worden sei), erweise sich über die bereits festgestellten Grundrechtsverletzungen hinaus letztlich auch als sachlich nicht haltbar und im Ergebnis stossend. Denn für die Lösung der Rechtsfrage, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliege, sei die auf eine konkrete Tatsachenfeststellung über die wirtschaftliche Situation des Schuldners beruhende Beurteilung unabdingbare Voraussetzung (Verweis auf Erich Feil, Insolvenzordnung, Praxiskommentar, 7. Aufl., Wien 2010, § 66 Rz. 2 mit Verweis auf die Rechtsprechung und eine weitere Lehrmeinung).
Zudem gehe der Verwaltungsgerichtshof rechtsirrig davon aus, dass Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, nicht als bereit bzw. liquid anzusehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Zahlungsunfähigkeit ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln darstelle, welcher daran hindere, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung zu zahlen (Verweis auf Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Wien 1994, § 159 Rz. 7a). Möglicherweise habe der Verwaltungsgerichtshof die in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vertretene Meinung, nicht bereit (liquid) seien Gelder, auf die von Dritten im Exekutionswege gegriffen worden sei, oder die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konti des Schuldners befinden würden, unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005, 09 KO.2004.673, LES 2006, 316). Dieser Vergleich sei jedenfalls nicht zulässig, da es sich hier um die Abwehr des von B geltend gemachten angeblichen Anspruchs auf das für sie und die Beschwerdeführerin zu 1. gehaltene Treugut im Betrag von USD 381'000.00 handle. Es gehe keinesfalls um einen durch eine Vermögenssperre oder die Exekution belasteten Vermögenswert, sondern allein um die Klärung der Frage, wem und in welcher Höhe das Treugut zustehe. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage liege auch keine Zahlungsunfähigkeit vor, da diese einen dauernden Mangel an Zahlungsmitteln voraussetze. Eine Dauerhaftigkeit liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da auch ein Instanzenzug in Zivilverfahren seine (zeitlich absehbaren) Grenzen habe. Indem der Verwaltungsgerichtshof den reversiblen Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit exzessiv auslege, weshalb sich die Frage stelle, ob überhaupt noch Raum für amtliche Liquidationen und eine Anwendung von Art. 133 Abs. 6 PGR bestehe, komme das angefochtene Urteil einer willkürlichen Rechtsprechung gleich.
8. Mit Schreiben vom 16. März 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 2011, VGH 2010/104, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer noch beschwert sind.
1.2. Der gegenständlichen Individualbeschwerde liegt ein Antrag eines amtlichen Liquidators auf Gewährung eines Kostenvorschusses für den Erlag einer ihm von einer ausländischen Behörde auferlegten Kaution zugrunde. Da diese Kaution aufgrund des drohenden Ablaufes der Frist vom amtlichen Liquidator aus eigenem Vermögen bezahlt und ihm dieser Betrag bereits wieder rückvergütet worden ist, sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Ausnahmsweise ist die Beschwerdelegitimation zur Verfassungsbeschwerde jedoch trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei bestimmten Grundrechtsrügen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich ist, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen ist bzw. wenn der entsprechende Hoheitsakt aus zeitlichen Gründen sonst nie überprüft werden könnte (StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.). Dies ist gegenständlich der Fall, da die Frist für den Erlag von Kautionen, die einem amtlichen Liquidator von ausländischen Behörden auferlegt werden, regelmässig vor der Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Frage, ob der vom amtlichen Liquidator für den Erlag solcher Kautionen beantragte Kostenvorschuss zu Recht nicht gewährt worden ist, ablaufen wird, sodass der angefochtene Hoheitsakt aus zeitlichen Gründen nie überprüft werden könnte.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Rechtsverweigerungsverbot.
2.1. Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine zuständige Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen. Eine materielle Rechtsverweigerung hingegen ist dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes identisch mit Willkür (StGH 2009/160, Erw. 2.1; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/77, Erw. 2.1; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]; StGH 1996/27, Erw. 2.1).
2.2. Gegenständlich wird eine materielle Rechtsverweigerung gerügt. Da von den Beschwerdeführern auch eine Willkürrüge erhoben wurde, erübrigt sich demnach eine gesonderte Prüfung der Rechtsverweigerungsrüge (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]). Auf das entsprechende Vorbringen wird im Rahmen der Willkürprüfung einzugehen sein.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (StGH 2007/112, Erw. 2.2; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 338 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2008/102, Erw. 2.1). Demgegenüber stellt die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar, jedoch keine - auch nicht indirekte - Verletzung des von den Beschwerdeführern ebenfalls geltend gemachten rechtlichen Gehörs (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 353).
3.2. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil auf die umfassenden Argumente nicht eingegangen sei. Wie ausgeführt, stellt die allfällige Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls der Begründungspflicht dar.
Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4. Weiters rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV.
4.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.2. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem grundrechtlichen Beschwerderecht deshalb verletzt, weil ihnen vom Land Liechtenstein kein Kostenvorschuss für öffentliche Gebühren, namentlich zur gerichtlichen Versteigerung eines gepfändeten Anspruchs, gewährt worden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
4.2.1. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, darf ein wirksamer Rechtsschutz nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitern (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175, Erw. 6]). Gegenständlich ist lediglich das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin zu 1., nicht aber des Beschwerdeführers zu 2. als deren Liquidator tangiert. Bei der Beschwerdeführerin zu 1. handelt es sich um eine juristische Person. Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe für juristische Personen sowie dem juristischen Personen zustehenden grundrechtlichen Beschwerderecht hat der Staatsgerichtshof in StGH 2009/3 (Erw. 6 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und StGH 2009/92 (Erw. 3) u. a. wie folgt ausgeführt:
"In StGH 2001/26 [LES 2004, 168] hat der Staatsgerichtshof freilich auch festgehalten, dass der Zugang zum Recht juristischen Personen nicht dadurch vorenthalten werden darf, dass sie, weil sie über kein Vermögen verfügen, die Prozesskosten nicht bestreiten können. Aus dem Recht auf Beschwerdeführung lässt der Staatsgerichtshof juristischen Personen daher einen grundrechtlichen Anspruch zukommen, wonach sie ihre Prozesskosten selbst dann aus eigenen Mitteln bestreiten können, wenn diese in einem Zivil- oder Strafverfahren blockiert worden sind (Tobias Michael Wille, a. a. O., 311; mit Verweis auf StGH 2003/7, StGH 2001/26, StGH 2001/33 und StGH 2001/52).
[...] 8. Im vorliegenden Fall ist eine in Konkurs befindliche juristische Person Beschwerdeführerin. Eine solche juristische Person kann, muss aber nicht vermögenslos sein, sie ist aber jedenfalls zahlungsunfähig oder überschuldet. Damit besteht zwar eine gewisse Parallele zu natürlichen Personen, die in solchen Situationen unter Umständen Verfahrenshilfe beanspruchen könnten. Es gilt aber zu beachten, dass die juristische Person im Konkursfall stets über einen Masseverwalter verfügt. Die Prozessführung des Masseverwalters wird - wie auch im vorliegenden Fall - über die Konkursmasse finanziert. Dass die Konkursmasse zur Finanzierung der Prozesskosten nicht hinreicht, wird im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise in ihrer Prozessführung beeinträchtigt ist. Würde ihr Verfahrenshilfe gewährt, so würde damit die Konkursmasse von einer Forderung zu Gunsten der Gläubiger entlastet. Die Verfahrenshilfe würde daher letztlich nicht der juristischen Person, sondern den Gläubigern zugute kommen. Betrachtet man daher die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe unter dem Gesichtspunkt, den der Staatsgerichtshof stets betont hat, nämlich, dass der Zugang zum Recht und zur Beschwerdeführung gewährleistet bleiben muss, dann erweist sich im vorliegenden Fall die Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, was den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe betrifft, als unbedenklich. Der Beschwerdeführerin wird nämlich, da der Masseverwalter die Kosten der Prozessführung als Forderungen gegenüber der Konkursmasse deklarieren kann, in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung in keiner Weise beschränkt. Auch das Schweizerische Recht der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können dieses Recht demnach nicht beanspruchen, da sie nicht arm oder bedürftig sind, sondern bloss überschuldet und zahlungsunfähig und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 131 II 306, S. 326). [...]."
Auch gemäss Rechtsprechung des EGMR resultiert aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten in Zivilverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren. Es steht jedem Staat frei, in welcher Weise er dem Einzelnen wirksamen Zugang zum Gericht gewährleistet (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 171, Rz. 54 zu Art. 6; vgl. auch ecolex 2011, 410 [411]).
4.2.2. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht kein Verfahrenshilfeanspruch für juristische Personen, sondern diese haben, wie erwähnt, nur Anspruch darauf, Prozesskosten auch aus gerichtlich blockierten Geldern zu bestreiten. Im Übrigen können die oben zitierten Erwägungen zur Verfahrenshilfe für juristische Personen in Konkurs im Wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall betreffend staatlichen Kostenvorschuss an eine juristische Person in Liquidation herangezogen werden.
4.2.3. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf Beschwerde verletzt.
5. Weiters rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechts bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1).
5.2. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung verletzt, da sich der Verwaltungsgerichtshof nicht oder nicht ernsthaft mit den in ihrer Beschwerde vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdevorbringen zusammengefasst entgegnet, dass es unter anderem Aufgabe des Liquidators sei, einen Konkursantrag zu stellen, falls und sobald die Verbandsperson zahlungsunfähig sei. Dies sei dann der Fall, wenn sie fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermöge und auch nicht in der Lage sei, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen (Verweis auf LES 2006, 316). Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, sei nicht als "bereit" bzw. liquid anzusehen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. gemäss Vorbringen über keine liquiden Mittel verfüge, um die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Aus dem weiteren Vorbringen könne geschlossen werden, dass ihr auch keine Zahlungszusagen (z. B. durch Aktionäre oder Gläubiger) vorliegen würden. Somit sei die Beschwerdeführerin zu 1. zumindest im Zeitpunkt ihres Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zahlungsunfähig gewesen und der Beschwerdeführer zu 2. als dessen (amtlich bestellter) Liquidator hätte einen Konkursantrag stellen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung weiters damit begründet, dass es grundsätzlich keinen Kostenvorschuss für amtliche Liquidatoren gebe und dass die Beschwerdeführerin zu 1. zahlungsunfähig gewesen sei, womit der Beschwerdeführer zu 2. als dessen amtlicher Liquidator einzig das Recht und die Pflicht gehabt habe, einen Konkursantrag zu stellen.
5.4. Dies ist nachvollziehbar und aus grundrechtlicher Sicht damit genügend begründet. Wie bereits erwähnt, besteht einerseits kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung und andererseits wird die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots geprüft.
6. Weiters rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, nicht als bereit bzw. liquid anzusehen sei, willkürlich. Willkürlich sei zudem die Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt ihres Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zahlungsunfähig gewesen ist. Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof diesbezüglich Folgendes erwogen:
6.3. Gemäss den Artikeln 6, 8 und 9 KO (LGBl. 1973 Nr. 45/2 i. d. g. F.) setzt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Verbandsperson entweder deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Eine solche Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 8 KO (§ 66 öKO) ist gegeben, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag und auch nicht in der Lage ist, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen. Nicht "bereit" bzw. liquid sind beispielsweise auch Gelder, auf die von Dritten im Exekutionsweg gegriffen wurde oder die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konti des Schuldners befinden (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005, 09 KO.2004.673 in: LES 2006, 316 [320] und Jus & News 2005, 305 [311] mit weiteren Verweisen). Bereite oder liquide Zahlungsmittel sind vor allem Bargeld, Giralgeld, offene Kreditlinien sowie Gegenstände, die wie bestimmte Wertpapiere von Gläubigern üblicherweise zahlungshalber entgegengenommen werden. Darüber hinaus wird jedoch auch leicht verwertbares Vermögen, z. B. fällige und einbringliche Forderungen, Sparguthaben usw. den bereiten Mitteln zugerechnet, weil es jederzeit zu Geld gemacht werden könnte. Ein Vermögen, dessen Verwertung längere Zeit in Anspruch nimmt, kann bei der Beurteilung des Ausmasses der zur Verfügung stehenden bereiten Zahlungsmittel nicht berücksichtigt werden (Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Wien 1999, Rz. 9 f. zu § 66 KO mit weiteren Verweisen).
Insofern ist die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden könne, nicht als bereit und/oder liquid anzusehen sei und damit der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege, unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
6.4. Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne entsprechende (explizite) Feststellungen von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen ist. Gegenständlich ist aber massgeblich, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf einen staatlichen Kostenvorschuss für ausländische Verfahrenskosten haben. Wie bereits ausgeführt, ist die grundsätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichteshofes, dass keinerlei Verpflichtung des Landes Liechtenstein zur Bevorschussung irgendwelcher Kosten besteht, aus grundrechtlicher Sicht ausreichend und vertretbar. Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der amtlich bestellte Liquidator zur Einreichung eines Konkursantrages verpflichtet und berechtigt ist, falls er darüber hinaus eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststellt. Entsprechend war es im vorliegenden Falle mangels Relevanz nicht notwendig, die gewünschten Feststellungen betreffend Konkursreife zu treffen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit - namentlich dass keine liquiden Mittel für die Bezahlung der Gläubigerforderungen und auch keine Zahlungszusagen insbesondere von Gläubigern oder Aktionären vorliegen - dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer entnommen hat.
6.5. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
7. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV i. V. m. Art. 6 EMRK.
7.1. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen dieser Rüge zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, da sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe und eine formelle Lösung vorgezogen habe. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Ausführungen bezüglich des Verbotes der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots verwiesen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof was folgt erwogen:
7.2. Wie bereits ausgeführt, stellt die allfällige Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen unter Umständen eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet insoweit keinen über die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 286 Rz. 485; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179 f., Erw. 3.2]). Es war deshalb in Bezug auf die Rüge der ungenügenden Begründung sowie betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu prüfen, ob der grundrechtliche Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV verletzt ist (StGH 2009/13, Erw. 2.1). Schliesslich wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf ein faires Verfahren im vorliegenden Fall einen über das Verbot der Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbots hinausgehenden Rechtsschutz bieten würde.
7.3. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
8. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
9. Der von den Beschwerdeführern für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war entsprechend dem in diesem Individualbeschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren zugrunde gelegten Streitwert auf CHF 3'500.00 herabzusetzen (vgl. StGH 2008/114, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2009/53, Erw. 7). Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies von den Beschwerdeführern noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 119.00.