StGH 2011/027
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 14UR.2009.206-221
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 14 UR.2009.206-221, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1.1. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2008 (ON 3) traf das Landgericht folgende Anordnung:
"Gemäss § 103 Abs. 1 Ziff. 1 StPO wird die Überwachung der elektronischen Kommunikation hinsichtlich der Mobiltelefonnummer +xxxxx durch
a) Überwachung des Standortes des verwendeten Mobiltelefones;
b) Teilnehmeridentifikation bezüglich ein- und ausgehender Gespräche;
c) Aufzeichnung des Inhaltes der Gespräche
angeordnet.
Die Massnahmen gemäss lit a) und b) werden auf den Zeitraum vom 22.09.2008 bis 26.10.2008 und die Massnahme nach lit c) wird bis 26.10.2008 befristet.
Um die Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation werden die zuständigen Sicherheitsbehörden ersucht.
Die betroffenen Parteien sind bis auf Widerruf nicht über die angeordnete Massnahme zu unterrichten."
1.2. Mit einem weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2008 (ON 7) traf das Landgericht folgende Anordnung:
"Gemäss § 103 Abs. 1 Ziff. 1 StPO wird die Überwachung der elektronischen Kommunikation hinsichtlich der dem Verdächtigten C zuzurechnenden Mobiltelefonnummern +yyyyy, +zzzzz, +wwwww durch:
d) Überwachung des Standortes des verwendeten Mobiltelefones;
e) Teilnehmeridentifikation bezüglich ein- und ausgehender Gespräche;
f) Aufzeichnung des Inhaltes der Gespräche
angeordnet.
Die Massnahmen gemäss lit a) und b) werden auf den Zeitraum vom 22.09.2008 bis 26.10.2008 und die Massnahme nach lit c) wird bis 26.10.2008 befristet.
Um die Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation werden die zuständigen Sicherheitsbehörden ersucht.
Die betroffenen Parteien sind bis auf Widerruf nicht über die angeordnete Massnahme zu unterrichten."
1.3. Diesen Anordnungen wurde vom Präsidenten des Obergerichtes am 14. Oktober 2008 die gemäss § 103 Abs. 2 StPO erforderliche Genehmigung erteilt.
2. Mit dem an die schweizerische Bundeskriminalpolizei gerichteten Rechtshilfeersuchen vom 13. Oktober 2008 (ON 21) ersuchte das Landgericht "um Durchführung bzw. Anordnung der in diesen Beschlüssen (gemeint die am 11.10.2008 gefassten Beschlüsse ON 3 und ON 7) verfügten Massnahmen auf schweizerischem Staatsgebiet bzw. Weiterleitung dieses Rechtshilfeersuchens an die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde."
Innerschweizerisch zuständig für die Bewilligung der begehrten Rechtshilfemassnahme waren die Behörden des Kantons Schwyz, und zwar erstinstanzlich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dies offensichtlich wegen des Wohnsitzes des C in diesem Kanton.
Aufgrund der am 13. Oktober 2008 erfolgten Verhaftung des C und des E teilte das Landgericht der Staatsanwaltschaft Schwyz am 15. Oktober 2008 (ON 36) im Rechtshilfeweg mit, dass eine Überwachung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erforderlich sei.
3. Diesem Rechtshilfeersuchen wurde, soweit beschwerdegegenständlich relevant, von den zuständigen schweizerischen Behörden schon vor dessen definitiver bzw. rechtskräftiger Bewilligung entsprochen, und zwar insbesondere weil angesichts der Dringlichkeit der Massnahme vom Landgericht bzw. der Landespolizei auch um eine sofortige Gesprächsaufzeichnung i. S. einer Echtzeitüberwachung ersucht worden war. Dies erfolgte nicht nur insofern, als tatsächlich umgehend eine Echtzeitüberwachung, sondern auch insofern, als die in Echtzeit aufgezeichneten Gespräche der liechtensteinischen Landespolizei, mittels Direktschaltung zur Verfügung gestellt wurden. Letzteres gestützt auf den Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Telefonabhörungen vom 27. Oktober 2003 (LGBI. 2003 Nr. 209; SR 0.351.910.11).
Das Obergericht hat ausgeführt, dass dem Akt nicht entnommen werden könne, dass die schweizerischen Behörden die Verwertung der im Wege einer Direktschaltung den inländischen Behörden zur Verfügung gestellten Gesprächsaufzeichnungen explizit unter den Vorbehalt der späteren rechtskräftigen, innerstaatlichen Bewilligung des Rechtshilfeersuchens vom 13. Oktober 2008 (ON 21) gestellt hätten.
4. Das Rechtshilfegesuch vom 13. Oktober 2008 wurde letztlich von den zuständigen schweizerischen Rechtshilfebehörden des Kantons Schwyz, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, nur insofern bewilligt, als um "Randdatenerhebungen" (Standorterhebung und Teilnehmeridentifikation), nicht jedoch sofern weiter auch um die Aufzeichnung von Gesprächen (Echtzeitüberwachung) ersucht worden war.
Der Gang des innerschweizerischen Rechtshilfebewilligungsverfahrens kann wie folgt skizziert werden: Mit Eintretensverfügung vom 12. November 2008 (ON 117) genehmigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Rechtshilfeersuchen vom 13. Oktober 2008 und stellte das bewilligte Rechtshilfeersuchen zum Genehmigungsentscheid dem Kantonsgerichtspräsidium Schwyz zu. Mit Verfügung vom 14. November 2008 (bei ON 141) genehmigte der Kantonsgerichtspräsident die Rechtshilfe nicht, weil es seines Erachtens an einer entsprechenden "Überwachungsanordnung" einer nach schwyzerischem kantonalem Recht hierfür zuständigen Behörde fehlte. In Bindung an die Rechtsauffassung des Kantonsgerichtspräsidenten beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit "Zwischenverfügung" vom 1. Dezember 2008 (ON 125) das Verhöramt Schwyz, das Rechtshilfeersuchen vom 13. Oktober 2008 "im Sinne der Erwägungen nachträglich zu vollziehen." Diesem nachträglichen Vollzug erteilte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (bei ON 163), sofern es die Gesprächsaufzeichnungen betraf, die Genehmigung neuerlich nicht, während er die Randdatenerfassung genehmigte, dies mit folgender wesentlicher Begründung: Der Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Telefonabhörungen vom 27. Oktober 2003 (LGBI. 2003 Nr. 209; SR 0.351.910.11) stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage "für eine direkte Lieferung von Überwachungsdaten dar, wobei der hiesige Genehmigungsrichter ohnehin nicht ausländische Überwachungsanordnungen genehmigen könne. ... damit komme eine rückwirkende Genehmigung für Gesprächsinhalte (Echtzeitdaten), die ohne formelle Anordnung einer hiesigen Behörde aufgezeichnet wurden, nicht in Betracht." Entsprechend bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Rechtshilfeersuchen vom 13. Oktober 2008 mit Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 (ON 133) nur insofern, als um "Randdatenerhebung" ersucht worden war, nicht jedoch, sofern weiter auch um Gesprächsaufzeichnung (Echtzeitüberwachung) ersucht worden war; entsprechend wurde von der Staatsanwaltschaft Schwyz die Übermittlung der erhobenen Randdaten an das Landgericht als ersuchende Behörde angeordnet und die Vernichtung der Daten aus der Echtzeitüberwachung angeordnet. In der Begründung ihrer Schlussverfügung führte die Staatsanwaltschaft Schwyz u. a. aus: "Anzumerken bleibt, dass von der ersuchenden Behörde erwartet wird, die ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters erhobenen und direkt erlangten Gesprächsaufzeichnungen aus der Echtzeitüberwachung von sich aus zu vernichten und diesen keinen Eingang in die Strafuntersuchung zu lassen."
5. Mit Schriftsatz vom 20. August 2009 (ON 175) beantragte C beim Landgericht nicht nur die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens, sondern gleichzeitig auch "die Vernichtung sämtlicher durch die liechtensteinischen Behörden ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters erhobenen und direkt erlangten Telefonüberwachungsdaten (Gesprächsaufzeichnungen etc.)" sowie deren Nichtverwendung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren.
6. Mit Beschluss vom 27. August 2009 (ON 178) hat das Landgericht dem Antrag des C insofern stattgegeben, als die durch die schweizerischen Behörden zur Verfügung gestellten Gesprächsaufzeichnungen vernichtet werden. Dies umfasse folgende Aktenstücke: ON 6, AS 51; ON 9, AS 77 - 81; ON 14, AS 283 - 287; ON 37, AS 485 - 567; ON 38, AS 3 - 39 sowie ON 82, AS 377 - 419.
Die weitergehenden Anträge sowie der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen C hingegen wurden abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung vom Landgericht soweit gegenständlich relevant wie folgt:
"Das Landgericht führt ein Strafverfahren gegen 1) C, 2) A, 3) B und 4) D wegen des Verdachtes zu 1) nach §§ 12, 15, 144, 145 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB, eventualiter 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB, zu 2) und 3) nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB.
Dieses Verfahren wurde aus dem früheren Verfahren 14 UR.2008.343 (E/F) unter Anfertigung einer vollständigen Aktenkopie ausgeschieden, in welchem durch das Landgericht die Überwachung der elektronischen Kommunikation bezüglich verschiedener Rufnummern angeordnet wurde, wobei auch die Aufzeichnung der Gespräche umfasst war (ON 3 und 7; jeweils lit. c des Spruchs).
Um Durchführung der Überwachung wurden die zuständigen schweizerischen Behörden im Rechtshilfeweg ersucht. Hierfür wurde im Vorfeld im Inlandsverfahren die Überwachung mit Beschlüssen ON 3 und 7 angeordnet, welche dann gemäss § 103 StPO dem Präsidenten des Obergerichtes vorgelegt und von diesem genehmigt wurden. Im Anschluss daran wurden die Beschlüsse samt Rechtshilfeersuchen an die zuständigen schweizerischen Behörden gesandt. Gleichzeitig wurde gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung die ersuchte Massnahme bereits auf polizeilicher Ebene provisorisch umgesetzt.
Infolge dieser provisorischen Anordnung und Durchführung wurden der liechtensteinischen Landespolizei bzw. dem Landgericht bereits vor definitiver Bewilligung durch die schweizerischen Behörden Daten übermittelt.
Die Rechtshilfe wurde in der Folge aber bezüglich der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte - im Gegensatz zur Rufdatenerfassung und Standortbestimmung - nicht bewilligt. Die schweizerischen Behörden kamen zum Schluss (vgl. ON 141 AS 749 f.), dass hinsichtlich der Aufzeichnung der Gespräche inländische Formerfordernisse nicht gegeben seien, weshalb diesbezüglich die Rechtshilfeleistung verweigert und die Vernichtung der bereits an die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Daten verlangt wurde.
Über entsprechenden Auftrag durch das Landgericht (ON 142) holte das Ressort Justiz der Fürstlichen Regierung diesbezüglich aber ergänzende Informationen bei der ersuchenden Behörde ein, da der Entscheid des zuständigen schweizerischen Richters nicht vollständig vorlag. Der Entscheid wurde in der Folge durch das Bundesamt für Justiz (ON 163) vorgelegt.
Nunmehr beantragte C mit ON 175 sämtliche durch die liechtensteinischen Behörden ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters erlangten Telefonüberwachungsdaten (Gesprächsaufzeichnungen etc.) zu vernichten und nicht im gegen den Antragssteller geführten Strafverfahren zu verwenden. Ferner wurde gleichzeitig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragssteller beantragt.
Hierzu hat das Landgericht erwogen:
Wie bereits dargelegt, wurde seitens der schweizerischen Rechtshilfebehörden die Überwachung der elektronischen Kommunikation aufgrund nationaler Formerfordernisse nicht bewilligt, soweit die Aufzeichnung der Gesprächsinhalte betroffen war (vgl. ON 141 AS 749 f.).
Die ersuchte Behörde wies zudem im Hinblick auf die verweigerte Rechtshilfeleistung darauf hin, dass die ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters im Rahmen der provisorischen Anordnung erlangten Gesprächsaufzeichnungen aus der Echtzeitüberwachung zu vernichten seien und diese keinen Eingang in die Strafuntersuchung finden dürften (ON 141 AS 751).
Es muss daher festgestellt werden, dass das Landgericht zur Vernichtung der durch die schweizerischen Behörden aufgrund der provisorischen Anordnung und vor Genehmigung durch den dort zuständigen Richter ausgefolgten Daten (Gesprächsaufzeichnungen) verpflichtet ist. Dies infolge des Vorbehaltes der ersuchten Behörde in ON 141 AS 751, dem aufgrund der bestehenden staatsvertraglichen Verpflichtungen und des Vertrauensschutzes im Rahmen der Internationalen Rechtshilfe, welche die Einhaltung entsprechender Vorbehalte bedingen, Folge zu leisten ist, und zwar unabhängig von der inländischen rechtskräftigen Genehmigung.
Dieses Vorgehen entspricht im Inland zudem § 103 Abs. 2 StPO, welcher ebenfalls die Vernichtung von Aufzeichnungen einer Überwachung der elektronischen Kommunikation verlangt, sofern die Bewilligung durch den Präsidenten des Obergerichtes verweigert wird.
Somit sind die übermittelten Gesprächsaufzeichnungen bzw. Transkriptionen aus dem Akt zu entfernen.
Einschränkend ist aber festzuhalten, dass dort, wo die Gesprächsaufzeichnungen bereits ins Verfahren Eingang gefunden haben (insbes. Einvernahmen und Rechtshilfeersuchen), eine Entfernung aus dem Akt faktisch und auch prozessual nicht möglich ist. Diese Dokumente sind daher unverändert im Akt zu belassen, es ist jedoch von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen.
Zudem wurde die Rufdatenerfassung und Standortbestimmung dagegen antragsgemäss bewilligt, sodass die entsprechenden Daten uneingeschränkt im Verfahren Verwendung finden können, weshalb der auf die Vernichtung dieser Daten abzielende Antrag abzuweisen war.... "
7. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2010 (ON 192) Beschwerde an das Obergericht, welche im Antrag mündete, "das Obergericht möge den (angefochtenen) Beschluss ersatzlos aufheben", dies unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein.
Begründet wurde diese Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Der angefochtene Beschluss sei ungesetzlich und unangemessen. Er berücksichtige nicht, dass die von C zur Vernichtung beantragten Aktenstücke auch ihrer Verteidigung dienen und diesbezüglich benötigt würden. Die angeordnete Vernichtung von Beweismitteln stelle einen Verstoss gegen die EMRK dar. Das von der Schweiz als ersuchten Staat aufoktroyierte Beweisverwertungsverbot finde weder im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen noch im Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vom 27. Oktober 2003 betreffend Telefonabhörungen Deckung. Es bleibe daher bei dem alten innerstaatlichen Grundsatz, dass es keine Beweisverwertungsverbote gebe, weder gegen noch zugunsten des Verdächtigen. Mit Bezug auf die gegenständlichen Telefonüberwachungsprotokolle bestehe darüber hinaus ohnehin kein Beweisverwertungsverbot. Diese seien als Beweismittel vielmehr zu beachten und zu verwerten. Nachdem durch die Vernichtung dieser Aktenstücke ihre eigenen Verteidigungsrechte verletzt würden, sei zudem ein allenfalls bestehender Vorbehalt der Schweiz als ersuchter Staat ohnehin unbeachtlich, weil andernfalls ein Verstoss gegen die im Verfassungsrang stehenden Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 EMRK resultieren würde.
8. Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (ON 221) hat das Obergericht - im zweiten Verfahrensgang - der Beschwerde vom 6. April 2010 (ON 192) keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
8.1. Vorliegendenfalls sei ausschliesslich darüber zu entscheiden, ob die vom Landgericht angeordnete Vernichtung der Aufzeichnungen aus der Echtzeitüberwachung rechtens gewesen sei oder nicht.
Nicht zu entscheiden und von der Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdesache auch völlig unabhängig sei hingegen die Rechtsfrage, ob die offensichtlich im Besitz der Beschwerdeführer sich befindlichen Kopien dieser Aufzeichnungen als Beweisurkunden in einem allfälligen strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren auch als Beweise verwertet werden könnten, oder ob sie allenfalls einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Dies zu beurteilen sei für den Fall der Anklageerhebung ausschliesslich den erkennenden Strafgerichten vorbehalten und könne dieser Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden. Insofern sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht einfach, anstatt den beschwerdegegenständlichen "Vernichtungsbeschluss" des Landgerichts zu bekämpfen, die sich in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen über die in Echtzeit überwachten Telefongespräche als Beweisurkunden vorlegen würden. Jedenfalls brauche auf die Beschwerdeausführungen, sofern sie die "Verwertbarkeit" der entsprechenden Gesprächsaufzeichnungen relevieren, zum jetzigen Zeitpunkt bzw. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter eingegangen zu werden.
8.2. Das Landgericht habe aufgrund folgender Erwägungen zu Recht die Vernichtung der Aufzeichnungen der in Echtzeit überwachten Telefongespräche angeordnet.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz richte sich primär nach Völkerrecht, nämlich, soweit gegenständlich relevant, nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Telefonabhörungen vom 27. Oktober 2003 (Verweis auf LGBI. 2003 Nr. 209; SR 0.351.910.11). Im Strafrechtshilfeverkehr gelte der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz. Dieser gebiete es, die zufolge der gestützt auf den erwähnten Notenaustausch erfolgten Direktschaltung gewonnenen Gesprächsaufzeichnungen zu vernichten, nachdem das inländische Rechtshilfeersuchen insoweit letztlich von der zuständigen ersuchten schweizerischen Rechtshilfebehörde nicht bewilligt worden sei. Auch ohne entsprechenden expliziten Vorbehalt sei nämlich davon auszugehen, dass die von Seiten der schweizerischen Behörden angesichts der Dringlichkeit der begehrten Massnahme vorgenommene Direktschaltung an die liechtensteinische Landespolizei stillschweigend unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der definitiven Bewilligung der Rechtshilfe durch die innerstaatlich hierzu kompetente (kantonale) Rechtshilfebehörde erfolgt sei. Wie bereits ausgeführt, sei damit über die Verwertbarkeit der offensichtlich sich im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Kopien der aus der Direktschaltung resultierenden Gesprächsaufzeichnungen als Beweisurkunden in einem allfälligen strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren nichts ausgesagt, und würden letztlich - sofern es zu einer Anklageerhebung kommen sollte - die erkennenden Strafgerichte darüber zu befinden haben, ob diese Aufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.
Lediglich obiter dictum sei immerhin zu bemerken, dass der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im konkreten Fall angenommene, der Rechtshilfebewilligung entgegenstehende formelle Fehler ("Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Anordnung der Telefonüberwachung durch die innerkantonal zuständige Untersuchungsbehörde", wobei nicht geltend gemacht werde, die Telefonüberwachung sei im konkreten Fall materiell nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig gewesen) der Verwertbarkeit der sich im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Gesprächsaufzeichnungen nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht entgegen stehe.
9. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011 (ON 221) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sind, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Begründet wurde all dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
9.1. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Jedermann stehe das Recht auf ein faires Verfahren mit einer effektiven Verteidigung zu. Dieses Recht sei nicht nur einer der Hauptansprüche, welche durch die EMRK geschützt werde (Verweis auf Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 340; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 300 ff.), sondern habe auch in verschiedenen Grundrechten der liechtensteinischen Verfassung Verankerung gefunden (Verweis auf das Recht auf effektive Verteidigung, das Recht auf wirksame Beschwerdeführung sowie das Recht auf rechtliches Gehör).
Gemäss Art. 6 EMRK stehe jedermann das Recht auf ein faires Verfahren zu und insbesondere auf eine effektive Verteidigung. Villiger halte dazu ausdrücklich fest, dass Art. 6 EMRK, der auch in Liechtenstein im Verfassungsrang stehe, den Begriff des fairen Verfahrens nicht abschliessend definiere, sondern einen offenen Inhalt habe, der durch die Strassburger Rechtsprechung einer steten Weiterentwicklung unterworfen sei (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 301, Rz. 470 und Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 376 ff.). Aber auch das in Art. 6 Abs. 3 EMRK verankerte Recht auf eine effektive Verteidigung sei in Art. 6 Abs. 3 EMRK nicht abschliessend geregelt. Vielmehr zähle diese Bestimmung nur einige konkrete Anwendungsfälle für das gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte faire Verfahren auf (Verweis auf Villiger, a. a. O., 301, Rz. 471). Obwohl Art. 6 EMRK diesbezüglich also nur Einzelbeispiele umschreibe und nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen sei, werde die Möglichkeit einer ordnungsgemässen Vorbereitung der Verteidigung und das Recht auf anwaltliche Vertretung, aus dem das Recht auf effektive Verteidigung abgeleitet werde, aufgrund ihrer enormen Bedeutung sogar ausdrücklich genannt (Verweis auf Art. 6 Abs. 3 EMRK).
Die liechtensteinische Verfassung halte in Art. 33 Satz 3 für Strafsachen aber selbst fest, dass das Recht der Verteidigung gewährleistet sei. Hieraus werde ebenso das Recht auf eine effektive, wirksame Verteidigung abgeleitet. Wie der Staatsgerichtshofes dazu unter anderem in seinem Urteil zu StGH 2001/26 (LES 2004, 168) ausführe, solle durch diese Rechte gewährleistet werden, dass unter anderem von dem Recht auf Verteidigung "in wirksamer Weise" Gebrauch gemacht werden könne. Es solle ein "angemessener und effektiver Rechtsschutz" gewährt werden. "Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind" (Verweis auf StGH 2001/26, LES 2004, 168). Genau diese Realisierbarkeit sei jedoch nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - zur Verteidigung benötigte Aktenteile vernichtet würden.
Zu dem sich aus Art. 33 Abs. 3 LV ergebenden Recht auf Verteidigung in Strafverfahren werde von Lehre und Judikatur festgehalten, dass dieses Recht nicht nur formeller Art sein dürfe, sondern einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben müsse (Verweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 235, mit weiteren Verweisen). Dies beinhalte das Recht auf umfassende Akteneinsicht und auch, dass zu allen wesentlichen Beweiserhebungen Stellung genommen werden könne. Auch das sei jedoch nicht möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - Aktenteile, welche dringend zur Verteidigung benötigte Beweisergebnisse enthalten - aus dem Akt entfernt und vernichtet werden würden.
Diese Aussagen zu den Grundpfeilern der Verteidigungsrechte würden sich aber auch in anderen Grundrechten wiederfinden. Sowohl das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Satz 3 LV als auch auf eine wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV würden genauso darauf abzielen, eine effiziente und wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Auch diese Grundrechte würden daher im vorliegenden Fall verletzt, wenn zur Verteidigung benötigte Aktenteile vernichtet würden, weil eine effiziente Beschwerdeführung im vorliegenden Strafverfahren unter Bezugnahme auf diese Aktenteile verunmöglicht werde, aber auch das Recht, ordnungsgemäss im Strafverfahren unter Bezugnahme auf diese Aktenteile gehört zu werden, beeinträchtigt werde (Verweis auf StGH 2008/78, wo der Staatsgerichtshof als Voraussetzung eines fairen Verfahrens ansehe, dass die Parteien alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen haben, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht).
Gerade deshalb schütze die liechtensteinische Verfassung die Verteidigungsrechte des Einzelnen nicht nur durch ein einzelnes Grundrecht, sondern lasse diese von einer Vielzahl unterschiedlicher Verfassungsbestimmungen gewährleistet. Die liechtensteinische Verfassung stelle diese Verteidigungsrechte aber auch völlig zu Recht in Verfassungsrang und damit in den höchsten möglichen Gesetzesrang. Die Möglichkeit einer ordnungsgemässen, wirksamen und effektiven Verteidigung gehöre zu den obersten rechtstaatlichen Prinzipien und bedürfe daher auch grösstmöglichen Schutzes.
Wenn nun das Obergericht, um einem Formalfehler der Schweizer Behörden Genüge zu tun, die Vernichtung von Beweisen billige, die die Beschwerdeführer dringend zur eigenen Verteidigung benötigten, dann würden dadurch die genannten in der Verfassung und EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer mit Füssen getreten.
Selbst wenn nämlich ein Formalfehler der Schweizer Behörde vorliegen möge, aufgrund dessen die Schweizer Behörde nachträglich die Vernichtung dieser Beweise angeordnet habe, seien diese Beweise mit Eingang in den liechtensteinischen Verfahrensakt automatisch auch zu Verteidigungsmitteln der Beschwerdeführer geworden. Wenn diese daher vernichtet werden sollen, sei zunächst zu beachten, ob es neben dem Notenaustausch mit der Schweiz auch andere zu beachtende Rechtsnormen gebe, was hier eindeutig der Fall sei. Diese dringend benötigten Verteidigungsmittel der Beschwerdeführer würden unter dem Schutz der genannten durch die Verfassung und EMRK garantierten Rechte stehen.
Der Rechtsschutz der Beschwerdeführer und damit die Erhaltung dieser Aktenstücke stehe aber aufgrund des Verfassungsranges der EMRK und der genannten, in der Verfassung garantierten Grundrechte weit über der Einhaltung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen wie dem besagten Notenaustausch. Gemäss eigenen Ausführungen des Schwyzer Kantonsgerichtspräsidenten in seiner Verfügung vom 14. November 2008 (Verweis auf ON 141, AS 729) vermöge dieser Notenaustausch als "zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen" in der Schweiz nämlich nicht einmal Gesetzeswirkung zu erzeugen. Auch wenn dies in Liechtenstein nicht der Fall sein möge, so gehe dieser Notenaustausch den im Verfassungsrang stehenden Grundrechten aber dennoch jedenfalls nach. Durch die beschwerdegegenständliche Entscheidung des Obergerichts, mit welcher die Vernichtung der der Verteidigung der Beschwerdeführer dienenden Aktenstücke für rechtens erklärt werde, würden daher die verfassungsmässig und in der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer verletzt.
9.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Wie im Sachverhalt ausgeführt werde, hätten die Beschwerdeführer in der der nunmehr bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerde ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen, dass durch die Vernichtung von Aktenteilen durch die Verfassung und EMRK geschützte Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Auf diese Argumentation sei das Obergericht in der gegenständlich bekämpften Entscheidung aber in keiner Weise eingegangen, sondern sei dieses Kernvorbringen der Beschwerde einfach stillschweigend übergangen worden. Damit verletze das Obergericht jedoch eindeutig die sich aus Art. 43 Satz 3 LV ergebende Begründungspflicht (Verweis auf StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27]; StGH 1995/44, LES 2001, 163).
9.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer wie folgt aus:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes komme das Willkürverbot dann zur Anwendung, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei. Dies liege im vorliegenden Fall gleich mehrfach vor, nämlich sowohl durch die "willkürliche" Begründung, in welcher sich das Obergericht in keiner Weise mit der Argumentation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Der viel grössere Verstoss gegen das Willkürverbot liege jedoch darin, dass durch das Gewähren der Vernichtung von Aktenteilen die in der liechtensteinischen Verfassung und der EMRK geschützten Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer auf das Gröbste verletzt würden. Wie bereits ausgeführt, könnten nicht einfach Aktenteile eines liechtensteinischen Strafaktes vernichtet werden, nur um einer sich auf einen Notenaustausch berufenden, darin aber keinerlei Grundlage findenden Schweizer Anordnung Genüge zu tun, die noch dazu auf einen Schweizer Formalfehler zurückzuführen sei. Auch das Willkürverbot sei daher verletzt.
10. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 hat auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 24. Oktober 2011 und vom 29. November 2011 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 14 UR.2009.206-221, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss verstosse gegen ihr Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV sowie gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK.
2.1. Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistet das Recht auf wirksame Verteidigung für den Strafrechtsbereich. Dieses Grundrecht beinhaltet auch den Anspruch auf rechtliches Gehör, womit auch das Recht auf Akteneinsicht als Bestandteil des durch Art. 33 Abs. 3 LV gewährleisteten Rechts auf wirksame Verteidigung qualifiziert wird (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz, 1994, 235 und 247; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [Erw. 2.1]; StGH 2006/105, Erw. 2.1; Heinz Stotter, Die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, 2. A., Vaduz 2004, E 48 zu Art. 33 LV). Der Schutzbereich des Anspruchs auf Akteneinsicht erstreckt sich im Strafverfahren auf die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten (Tobias Michael Wille, a. a. O., 352; Wolfram Höfling, a. a. O., 235; StGH 2006/107, Erw. 2.1; StGH 2008/122, Erw. 3.1). Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer aber auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend, wobei das daraus abgeleitete Akteneinsichtsrecht keinen über Art. 33 LV hinausgehenden Schutz gewährt (StGH 2006/107, Erw. 2.1). Gemäss Art. 6 EMRK ist Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien Kenntnis vom Akteninhalt, insbesondere von den Beweismitteln haben. Wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist in diesem Zusammenhang auch, über welche Möglichkeiten zur Stellungnahme die Gegenseite verfügt. Der EGMR verlangt, dass die Anklage grundsätzlich alle in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel offen legen muss (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. A., 2009, München/Basel/Wien, 363, Rz. 64 f.). Art. 6 Abs. 3 EMRK trägt zur Fairness des Strafverfahrens bei, indem er die wirksame Verteidigung des Beschuldigten sicherstellt (Mark E. Villinger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., 1999, Zürich, Rz. 503).
2.2. Das Recht auf wirksame Verteidigung und auf Akteneinsicht als dessen Teilgehalt gilt nicht absolut und kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, namentlich wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (StGH 2006/107, Erw. 2.3; StGH 2008/122, Erw. 3.1; Wolfram Höfling, a. a. O., 236 f.; Tobias Michael Wille, a. a. O., 352 m. w. V.).
2.3. Die Beschwerdeführer führen aus, dass Art. 33 LV auch das Recht auf umfassende Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen wesentlichen Beweiserhebungen umfasse. Eine effektive Verteidigung und ein faires Verfahren würden verunmöglicht, wenn "dringend benötigte Beweismittel" vernichtet würden. Die entsprechenden Beweise seien mit Eingang in den liechtensteinischen Verfahrensakt automatisch auch zu Verteidigungsmitteln der Beschwerdeführer geworden. Der herangezogene Notenaustausch sei für die angeordnete Aktenvernichtung nicht genügend. Hiermit rügen die Beschwerdeführer zumindest implizit das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage sowie eine Unverhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes.
2.4. Verfahrensgegenständlich haben die Landespolizei bzw. das Landgericht bereits vor definitiver Bewilligung der erbetenen Rechtshilfe durch die schweizerischen Behörden Daten aus einer Echtzeitüberwachung erlangt. Mangels schweizerischer Bewilligung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens hat das Landgericht in der Folge über Verlangen der schweizerischen Behörden beschlossen, die bereits erlangten Daten bzw. Gesprächsaufzeichnungen zu vernichten, dies mit Ausnahme der Aktenbestandteile, wo die Gesprächsaufzeichnungen bereits im Verfahren Eingang gefunden haben und eine Entfernung faktisch und prozessual nicht möglich ist.
2.5. Massgebende Grundlage für den Rechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz ist das Völkerrecht, nämlich, soweit gegenständlich relevant, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Notenaustausch zwischen den Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Telefonabhörungen vom 27. Oktober 2003. Völkerrecht hat in Liechtenstein zumindest Übergesetzesrang (siehe dazu StGH 1999/28, LES 2003, 8 [Erw. 3.1]). Zudem gilt im Strafrechtshilfeverkehr, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt, der völkerrechtliche Vertrauengrundsatz, welcher unter anderem in Art. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 2000 Nr. 215 i. d. g. F. (RHG), konkretisiert wird. Gemäss Art. 4 RHG sind "Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung und Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit (...) der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, (...) einzuhalten."
Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt, hat die Landespolizei die Daten (Gesprächsaufzeichnungen) aufgrund der Dringlichkeit vorab provisorisch erhalten (vgl. hierzu Ziff. 1 lit. a des Notenaustausch betreffend die Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs (Telefonabhörungen), LGBl. 2003 Nr. 209). Aufgrund des im Strafrechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatzes durfte daher der um Rechtshilfe ersuchte Staat davon ausgehen, dass die aus der provisorischen Umsetzung gewonnenen Informationen lediglich vorbehaltlich seiner definitiven Bewilligung der erbetenen Rechtshilfe Eingang in das liechtensteinische Strafverfahren finden und für den Fall, dass er die erbetene Rechtshilfe nicht bewilligt, auf sein Verlangen hin vernichtet werden.
Die vorliegend relevanten völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie der bei der Anwendung dieser Vereinbarungen zu beachtende Vertrauensgrundsatz stellen somit eine genügende Grundlage für die angeordnete Aktenvernichtung dar.
2.6. Weiters ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung verhältnismässig ist.
Die Vernichtung der Aufzeichnungen der Echtzeitüberwachung entsprechend der schweizerischen Rechtshilfeentscheidung ist geeignet, das Funktionieren der internationalen Strafrechtshilfe und damit eine effiziente Strafverfolgung zu gewährleisten und stellt auch das mildeste Mittel hierfür dar. Denn um sicherzustellen, dass die Schweiz weiterhin Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein leistet, muss die schweizerische Rechtshilfeentscheidung umgesetzt werden und somit die entsprechenden Gesprächsaufzeichnungen aus der Echtzeitüberwachung vernichtet werden. Diese Massnahme liegt damit darüber hinaus jedenfalls auch im öffentlichen Interesse.
Dem stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer an allenfalls entlastenden Beweismitteln bzw. an einer effektiven Strafverteidigung entgegen. Hierzu führen die Beschwerdeführer aus, dass gegenständlich "zur Verteidigung benötigte Aktenteile vernichtet" werden sollen.
Insgesamt erscheint die Vernichtung der Gesprächsaufzeichnungen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden Strafrechtshilfe sowie einer effizienten Strafverfolgung einerseits und dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an allenfalls entlastenden Beweismitteln andererseits verhältnismässig.
So hat beispielsweise auch der EGMR die Vorenthaltung bestimmter polizeilicher Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Angeklagten nicht als Beeinträchtigung von dessen Recht auf faires Verfahren beurteilt oder die Geheimhaltung von Beweismaterial als zulässig erachtet, falls dies im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Grundrechten Dritter erfolgt und eine derartige Massnahme absolut notwendig ist, unter Kontrolle des Gerichtes erfolgt und die Rechte der Verteidigung ausreichend gesichert sind (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., 2009, Kehl am Rhein, 194, Rz. 129 zu Art. 6 EMRK).
2.7. Fraglich ist, ob dem obergerichtlichen obiter dictum, wonach für die sich bereits im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Gesprächsaufzeichnungen kein Verwertungsverbot bestehe, angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes gefolgt werden kann. Auch betreffend die in andere Aktenbestandteile eingeflossenen Gesprächsaufzeichnungen (wie beispielsweise die Hafteinvernahmen ON 43, Seite 10 ff. und ON 44, Seite 11, wo den Beschuldigten die "Telefonate" bzw. Gesprächsaufzeichnungen vorgehalten wurden) werden die ordentlichen Instanzen zu entscheiden haben, ob diesbezüglich nicht doch ein entsprechendes Verwertungsverbot besteht.
2.8. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und/oder auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK vor.
3. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liegt vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2007/54 [Erw. 2.3]; StGH 2007/57 [Erw. 2.2]).
3.2. Die Beschwerdeführer rügen, dass sich das Obergericht nicht mit ihren Argumenten betreffend die Verletzung von "durch die Verfassung und die EMRK geschützten Rechten der Beschwerdeführer" auseinandergesetzt habe.
3.2.1. In ihrer Beschwerde an das Obergericht (ON 192) gegen den Beschluss des Landgerichtes zu 14 UR.2009.203 (ON 178) haben die Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass die Vernichtung von Beweismitteln ein Verstoss gegen die EMRK darstelle. Denn aus diesen Beweismitteln würde sich zeigen, dass die von C gegen die Beschwerdeführer erhobenen Untreuevorwürfe nicht haltbar seien. Zudem gebe es im Inland kein Beweisverwertungsverbot. Schliesslich könne ein gesetzlicher Vorbehalt nur betreffend den Verdächtigen C von Bedeutung sein. Andernfalls wären die Beschwerdeführer als weitere Verdächtige in ihren Grundrechten gemäss Art. 6 EMRK verletzt.
3.2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (ON 221) zusammengefasst ausgeführt, dass eine Vernichtung der Gesprächsaufzeichnungen auch ohne expliziten Vorbehalt aufgrund des im Rechtshilfeverfahren geltenden Vertrauensgrundsatzes zu erfolgen habe, da die definitive Bewilligung der entsprechenden Rechtshilfeersuchen (betreffend die erlangten Gesprächsaufzeichnungen) nicht erfolgt sei. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ob den Beschwerdeführern bereits vorliegende Gesprächsaufzeichnungen dem Verwertungsverbot unterliegen würden, was nach Ansicht des Obergerichtes jedenfalls zu verneinen sei.
3.2.3. Die Begründung des Obergerichtes erscheint zwar knapp, aber unter grundrechtlicher Sicht zumindest ausreichend. Insbesondere ist das Obergericht auf das Argument betreffend den Vorbehalt eingegangen.
4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2005/35, LES 2007, 89). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liegt Willkür vor, einerseits weil sich das Obergericht mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt hat und andererseits, weil sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren Grundrechten verletzt worden seien, insbesondere aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff sowie des zugrunde liegenden Formalfehlers der schweizerischen Rechtshilfebehörde.
Aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf diese Rügen nicht weiters einzugehen, da bei der Prüfung der geltend gemachten, konkreten Grundrechtsrügen auf diese Argumente bereits eingegangen wurde und diese über die blosse Willkürprüfung hinausgehende Prüfung ergeben hat, dass keine Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten vorliegt (StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]).
4.3. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GGG.