Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 EMRK
Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs genügt es nicht, dass die Gehörsgewährung durch eine mit gleicher Kognition ausgestatten Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird. Vielmehr muss die „heilungsähnliche Wirkung“ der unterinstanzlichen Gehörsgewährung auch durch die angemessene Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt sein. Eine solche „heilungsähnliche Wirkung“ kann bei einem Strafrechtshilfeverfahren von vornherein nicht eintreten, da keine private Gegenpartei am Verfahren teilnimmt, deren Interessen der Ahndung der Gehörsverletzung allenfalls entgegenstünden. Wenn der Erstrichter im Anschluss an die Tagsatzung Internetrecherchen vornimmt, um die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen zu untermauern, so hätte er diese neuen Fakten vor Fällung des Ausfolgungsbeschlusses zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis bringen müssen. Dies ist im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht erfolgt und verletzt in der Folge den Anspruch auf rechtliches Gehör.
StGH 2011/026
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
C
dieser wiederum vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 13RS.2010.301-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 13 RS.2010.301-37, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung im Gesamtbetrag von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Zur Geschäftszahl 13 RS.2010.301 behängt beim Landgericht ein Rechtshilfeverfahren, welches aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft M I eingeleitet wurde. Dieses Rechtshilfeersuchen beruht auf einem deutschen Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen verschiedene Personen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrheitsanteils der Y Bank AG durch die Z Bank im Jahre 2007.
2. Im Rahmen dieser Rechtshilfesache beschlagnahmte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 (ON 3) bei der X Bank AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO sämtliche Kontounterlagen der Beschwerdeführerin.
Begründet wurde dieser Beschluss unter anderem wie folgt:
Aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft M I im Rechtshilfeersuchen ON 1 bzw. im diesem beigelegten Beschluss des Amtsgerichtes M [vom 7. Oktober 2010] bestehe der Verdacht, dass Gelder, die zufolge Missbrauchs der Vermögensverfügungsbefugnis erlangt worden seien, auf das angegebene Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG geflossen seien. Zur Abklärung dieses Verdachtes bzw. zur Feststellung und zum Beweis der Hintergründe der dargelegten Transaktionen und der weiteren Verwendung der Vermögenswerte seien die deutschen Strafverfolgungsbehörden auf die bezeichneten Kontounterlagen angewiesen. Diese könnten also im Sinne von § 96 StPO für das dortige Strafverfahren von Bedeutung sein und seien zumindest abstrakt beweisgeeignet. Da keine Hindernisse für die Gewährung der Rechtshilfe vorlägen, seien die Voraussetzungen erfüllt, um - dem Rechtshilfeersuchen entsprechend - die X Bank AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der im Rechtsspruch aufgeführten Unterlagen aufzufordern und diese Dokumente gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
3. Mit Ausfolgungsbeschluss vom 13. Dezember 2010 (ON 29) ordnete das Erstgericht unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde an.
Begründet wurde dieser Beschluss unter anderem wie folgt:
Das Rechtshilfeersuchen diene in erster Linie der Beantwortung der Fragen, welche natürlichen Personen oder Rechtsträger zum Nachteil der Z Bank vom schnellen Gewinn der Firma N profitiert hätten und insbesondere, ob es so genannte Kickback-Zahlungen an Entscheidungsträger gegeben habe. Diesbezüglich seien den beschlagnahmten Kontoauszügen der Beschwerdeführerin zwar keine direkten Zahlungen an die Beschuldigten des deutschen Strafverfahrens in dieser Sache zu entnehmen, doch seien Barbezüge im Gesamtumfang von knapp EUR 9 Mio. erfolgt. Was mit diesen Vermögenswerten weiter geschehen sei, stehe nicht fest und sei auch von der Beteiligten selber nicht dargelegt worden. Damit sei aber nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Teil dieser bar behobenen Gelder an Entscheidungsträger namentlich der Z Bank zurückgeflossen seien. Um dies abklären zu können, sei die Staatsanwaltschaft M jedoch auf die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin angewiesen, aus denen sich nicht nur die Barbezüge, sondern auch relevante Hintergründe zur Gesellschaft selber ergäben.
Diese Hintergründe stellten sich wie folgt dar: Als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin werde A genannt, ein Investment Manager mit Wohnsitz in London. Dieser Name tauche im Rechtshilfeersuchen selber nicht auf. Indes ergebe sich aus den allgemeinen Kontodokumenten, dass es sich bei ihm um einen engen Geschäftspartner von B handle. Dieser wiederum sei bekanntermassen eine der Hauptpersonen beim Geschäft um den Kauf der Y Bank durch die Z Bank gewesen. Er sei sowohl Vorstand der Y Bank als auch Anteilinhaber der N gewesen. Nach öffentlich zugänglichen Berichten (u. a. ON 27) sei das Verfahren der Staatsanwaltschaft M inzwischen auf B ausgedehnt worden.
Auch A selber tauche in Zusammenhang mit den strafrechtlich zu untersuchenden Geschäften auf und stehe darüber hinaus in direkter Verbindung zu den erwähnten Firmen. Im massgebenden Zeitraum sei er sowohl Aufsichtsratsmitglied der Y Bank als auch insbesondere Geschäftsführer der gewesen, was ebenfalls ohne Weiteres aus öffentlich zugänglichen Berichten entnommen werden könne (ON 27). Damit könne nicht gesagt werden, der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei eine Drittperson ohne Bezug zum zugrunde liegenden Sachverhalt. Abgesehen davon sei dies - wie bereits ausgeführt - auch gar nicht von Bedeutung, wenn es um die Abklärung inkriminierter Geldflüsse gehe. Es sei auch nochmals zu betonen, dass die Beteiligte keinerlei Angaben zu den Hintergründen ihrer Beziehung zur N und den einzelnen Transaktionen und Barbezügen gemacht habe.
Aufgrund dieser Sachlage und Zusammenhänge erschienen die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft M weiterhin zumindest abstrakt beweisgeeignet, was für deren Ausfolgung genüge. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Unterlagen sei von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht. Jedenfalls seien die Voraussetzungen erfüllt, um die beschlagnahmten und von der ersuchenden Behörde ausdrücklich erbetenen Unterlagen an sie zu übermitteln.
4. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss ON 29 von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 (ON 33) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (ON 37) teilweise dahingehend Folge, dass bei den auszufolgenden Unterlagen der Name der K Treuhand AG durch Schwärzen unleserlich zu machen sei. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Dies wird, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
Zunächst führt das Obergericht aus, weshalb es im Beschwerdefall sowohl die Rechtshilfe als zulässig als auch die auszufolgenden Urkunden (abgesehen von der vorzunehmenden Schwärzung) als im ausländischen Strafverfahren abstrakt beweisgeeignet erachtet, und fährt fort wie folgt:
Der Beschwerde sei insofern zuzustimmen, als darin gerügt werde, dass das Erstgericht in eigener Regie "Internetrecherchen" angestellt und die derart gewonnenen Erkenntnisse auch noch - nebst den im Rechtshilfeersuchen gemachten Angaben - zur Begründung der abstrakten Beweiseignung der beschlagnahmten Bankkontounterlagen herangezogen habe.
Abgesehen davon, dass durch eine solche vom Gesetz nicht gedeckte Vorgehensweise, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, ihr rechtliches Gehör verletzt werde, sei die Vorgehensweise des Erstgerichtes auch sonst bedenklich. Falls das Erstgericht nämlich Bedenken gegen die Vollständigkeit des Rechtshilfeersuchens gehabt hätte, hätte es die ersuchende Behörde zu einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens aufzufordern gehabt. Falls das Erstgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht erkannte und der Meinung gewesen sei, es könne die abstrakte Beweiseignung anhand der Angaben im Rechtshilfeersuchen nicht bejaht werden, hätte es die Rechtshilfe nicht bewilligen dürfen.
Das Beschwerdegericht nehme daher explizit Abstand davon, zur Begründung der abstrakten Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen auch noch auf die vom Erstgericht getätigten Internetrecherchen, wie sie sich aus ON 27 ergäben, abzustellen. Die abstrakte Beweiseignung sei aber unabhängig hiervon zu bejahen. Das Obergericht verweist hierzu auf verschiedene weitere Erwägungen im Rahmen seiner Entscheidung.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011 (ON 37) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Im Weiteren wird beantragt, der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird Folgendes ausgeführt:
5.1. Unter diesem Titel habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht gerügt, dass das Landgericht seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt habe, dass Internet-Recherchen ergeben hätten, dass zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin und dem dem deutschen Strafverfahren zugrunde liegenden Kaufgeschäft Zusammenhänge gegeben seien, ohne zuvor die Beschwerdeführerin aufzufordern, zu diesen Erkenntnissen Stellung zu nehmen.
Obwohl das Obergericht in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 feststelle, dass durch diese Vorgehensweise des Erstgerichtes das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, habe es den Beschluss des Landgerichtes aufrecht erhalten und damit gegen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verstossen.
5.2. Nach der ständigen StGH-Rechtsprechung sei der Gehörsanspruch formeller Natur, d. h. er sei grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht (Verweis auf StGH 2007/60; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, Schaan 2007, 345 f.). Mit seinem Urteil zu StGH 2007/70 schliesse sich der Staatsgerichtshof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Dieser habe im herangezogenen Fall festgehalten, dass es beim Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere "um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz [gehe], welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen" (EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 f.).
5.3. Vor dem Hintergrund dieser soeben aufgezeigten Rechtsprechung könne es somit nicht sein, dass das Obergericht über die Tatsache, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei, hinwegsehe und sich auf den Standpunkt stelle, dass die Beweisunterlagen, welche der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ohnehin nicht entscheidungsrelevant gewesen seien, weshalb die Entscheidung aufrechterhalten bleiben könne. Eben diese Ansicht sei nach der neueren StGH-Rechtsprechung nicht haltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Vorliegend habe es das Landgericht unterlassen, der Beschwerdeführerin die Beweisunterlagen (ON 37) vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Dabei handle es sich um eine Internet-Recherche, die das Landgericht offensichtlich erst nach der Ausfolgungstagsatzung (ON 26) getätigt habe und welche es für seine Begründung im Ausfolgungsbeschluss herangezogen habe.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von diesen Beweisunterlagen (ON 37) keine Kenntnis gehabt habe und ihr auch das Recht genommen worden sei, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, führe zu einer unmittelbaren Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das erstinstanzliche Verfahren leide damit an einer Nichtigkeit, welche das Obergericht entsprechend zu würdigen gehabt hätte.
5.4. Das Obergericht habe die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zwar anerkannt, es aber unterlassen, den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 29) wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Stattdessen habe es sich damit begnügt, von diesen Beweisunterlagen (ON 27) Abstand zu nehmen und festzuhalten, dass die abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen unabhängig von diesen Beweisunterlagen zu bejahen sei. Damit habe es die Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aber nicht zu heilen vermocht, weshalb auch der Obergerichtsbeschluss diesen Anspruch der Beschwerdeführerin verletze.
5.5. Die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hätte vielmehr dadurch behoben werden müssen, dass das Obergericht den Beschluss (ON 26) wegen Nichtigkeit aufhebe und zur neuerlichen Beschlussfassung an das Landgericht zurückverweise. In diesem zweiten Rechtsgang hätte das Landgericht die Beweisunterlagen (ON 27) der Beschwerdeführerin vorab zur Kenntnis- und Stellungnahme übermitteln müssen, bevor es erneut einen Ausfolgungsbeschluss fälle.
Indem es das Obergericht unterlassen habe, die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens festzustellen und den Beschluss des Landgerichtes wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aufzuheben und zurückzuverweisen, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb der Beschluss des Obergerichtes nunmehr aufzuheben sein werde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 24. Februar 2011 Folge.
7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2011, 13 RS.2010.301-37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots, weil das Obergericht zwar eine Gehörsverletzung durch das Erstgericht festgestellt, diese aber als irrelevant erachtet hat.
2.1. Aufgrund der gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes subsidiären Funktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten wie hier dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe zur Auffangfunktion des Willkürverbots etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6), ist im Folgenden nur auf die Gehörsrüge einzugehen.
2.2. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.2; StGH 2010/40; Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 ff. [15], insbesondere die in Fn. 40 angegebene Rechtsprechung).
Während der Staatsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung noch mehrere Ausnahmen vom formellen Charakter des rechtlichen Gehörs anerkannt hatte, hat er diese Rechtsprechung gerade auch im Zusammenhang mit einer einschlägigen Verurteilung Liechtensteins durch den Strassburger Gerichtshof wesentlich verschärft (StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 f.). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs hat der Staatsgerichtshof auch seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Grundrecht verschärft. Demnach genügt es nicht mehr, dass die Gehörsgewährung durch eine mit gleicher Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird. Vielmehr muss die "heilungsähnliche Wirkung" der unterinstanzlichen Gehörsverletzung auch durch die angemessene Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt sein (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, a. a. O., 7 [16]). Bei einer solchen Interessenabwägung kann dann auch ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte bzw. haben konnte (StGH 2010/59, Erw. 4.2).
Im Beschwerdefall konnte eine solche "heilungsähnliche Wirkung" aber von vornherein schon deshalb nicht eintreten, weil es sich hier um ein Strafrechtshilfeverfahren handelt, sodass keine private Gegenpartei am Verfahren teilnimmt, deren Interessen der Ahndung der Gehörsverletzung allenfalls entgegenstünden.
2.3. Das Landgericht hat im Anschluss an die Tagsatzung eigene Internetrecherchen vorgenommen, um die abstrakte Eignung der auszufolgenden Urkunden zu untermauern. Dieses Vorgehen wurde vom Obergericht zwar als "bedenklich", jedoch deshalb als irrelevant erachtet, weil die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen auch ohne die Ergebnisse dieser Internet-Recherche zu bejahen sei.
2.4. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, verstösst das Vorgehen des Obergerichtes gegen die strenge Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur formellen Natur des rechtlichen Gehörs. Wenn der Erstrichter Internetrecherchen vornahm, so hätte er diese neuen Fakten der Beschwerdeführerin vor Fällung des Ausfolgungsbeschlusses zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis bringen müssen. So aber verletzte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, ohne dass es in der vorliegenden Fallkonstellation noch möglich war, die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an den Eintritt der "heilungsähnlichen Wirkung" knüpft, im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu erfüllen (siehe zu diesen Voraussetzungen StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Da der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben ist, ist auf die weiteren, die materielle Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 37) betreffenden Rügen der Verletzung der Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. der auch hierzu subsidiär erhobenen Willkürrüge nicht mehr einzugehen, da zunächst die erstinstanzliche Gehörsverletzung im zweiten Verfahrensgang zu beheben sein wird.
4. Der Beschwerdeführerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.