Art. 32 Abs. 1 LV § 96 StPO Art. 55 Abs. 4 RHG
Wenn die abstrakte Eignung eines Teils der auszufolgenden Urkunden konkret in Frage gestellt wird, ist dies vom Gericht zu prüfen und die abstrakte Eignung näher zu begründen. Wenn zu geringe Anforderungen an die abstrakte Eignung gestellt werden, dann erweist sich die Urkundenausfolgung als unverhältnismässiger Eingriff in die Privat-und Geheimsphäre des Betroffenen.
Es erscheint unverhältnismässig, wenn flächendeckend Urkunden von über Servicegesellschaften betreuten Kunden ausgefolgt werden. Dabei ist wesentlich, dass sich aus den beschlagnahmten Urkunden keine Bezüge zum verfahrensgegenständlichen Rechtshilfefall ergeben.
StGH 2010/009
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
X Bank Trust und Dr. J
diese wiederum vertreten durch:
Advocatur BR
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. Dezember 2009, 13RS.2005.41-290
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Dezember 2009, 13 RS.2005.41-290, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'099.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Das gegenständliche Ausfolgungsverfahren in der Rechtshilfesache 13 RS.2005.41 befindet sich bereits im zweiten Rechtsgang.
Der Staatsgerichtshof hatte mit der Entscheidung vom 26. Juni 2009 zu StGH 2009/33 den Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2009, ON 198, aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
2. Im ersten Verfahrensgang ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20. August 2008, ON 116, an, die mit den Beschlüssen vom 18. Dezember 2007, ON 38, und vom 10. Januar 2008, ON 48, beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin (Beilagen zu ON 52), der ersuchenden Behörde, nämlich der Presidential Commission on Good Government der Republik Philippinen, zu übermitteln.
Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgte mit Auflagen.
2.1. Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Am 28. Februar 1986 erliess die Präsidentin der Republik der Philippinen, Corazon C. Aquino, die Verordnung Nr. 1, mit welcher die Presidential Commission on Good Government (PCGG) gegründet wurde. Absatz 2 dieser Verordnung sieht vor, die PCGG mit der Aufgabe zu betreuen, die Präsidentin in folgenden Aktivitäten zu unterstützen: Der Zurückerlangung der unrechtmässig erworbenen Reichtümer, die vom früheren Präsidenten Marcos, seiner nahen Familie, Verwandten, Angestellten und nahen Gesellschaftern, ob in den Philippinen oder im Ausland liegend, inklusive der Übernahme oder Beschlagnahme aller ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten Geschäftsbetrieben und Körperschaften, die während seiner Verwaltung, direkt oder durch Beauftragte, durch Erlangung von ungerechtfertigten Vorteilen aus dem öffentlichen Amt und/oder durch Anwendung von Macht, Autorität, Einfluss, Beziehungen oder Verbindungen, angehäuft worden waren.
Am 12. März 1986 erliess Frau Präsidentin Aquino die Verfügung Nr. 2, mit welcher alle Vermögenswerte und Eigentümer in den Philippinen, in welchen der ehemalige Präsident Marcos und/oder seine Gattin, Frau Imelda Romualdez Marcos, ihre nahen Verwandten, Angestellten, Geschäftspartner, Strohmänner, Agenten oder Beauftragte irgend welche Interessen oder Beteiligungen haben, eingefroren wurden, und die PCGG wurde ermächtigt, ausländische Regierungen, in deren Länder solche Vermögenswerte und Eigentümer gefunden würden, anzufragen und an sie zu appellieren, diese einzufrieren und andernfalls deren Verlegung, Fortschaffung, Belastung, Verschleierung oder Liquidation durch den früheren Präsidenten Ferdinand E. Marcos und Frau Imelda Romualdez Marcos, ihre nahen Verwandten und Geschäftspartner, Strohmänner oder Beauftragte, zu verhindern, bis zur definitiven Erledigung der gesetzmässigen Verfahren in den Philippinen, um festzustellen, ob diese Vermögenswerte oder Reichtümer von diesen Personen durch unkorrekte oder illegale Verwendung von Regierungsmitteln erworben worden waren.
Präsident Marcos regierte die Philippinen als Präsident von 1966 bis zum Februar 1986. Im Jahr 1972 erklärte er den Ausnahmezustand und regierte als Diktator. Während der ganzen Zeit des Ausnahmezustands missbrauchte er seine Macht schwer und zusammen mit seinen engen Verwandten, Geschäftsfreunden, Agenten und Beauftragten, allein oder kollektiv handelnd, unter schwerer Verletzung des öffentlichen Vertrauens und ihrer Treuepflichten als öffentliche Beamte sowie der philippinischen Verfassung, begann er einen systematischen Plan, um unrechtmässig erworbenes Vermögen anzuhäufen.
Einer der Pläne, die Marcos und seine Geschäftsfreunde - in den Philippinen 'Cronies', d. h. Intimfreunde (in diesem Fall Komplizen), genannt - anwendeten, war es, eine Reihe von Offshore-Gesellschaften in verschiedenen Staaten zu gründen, inklusive der niederländischen Antillen, Panama, Hongkong, Luxemburg und Liechtenstein. Sie versteckten immense Vermögenswerte auf weltweit verstreute Bankkonten - insbesondere in der Schweiz und in den Vereinigten Staaten. Eine aufschlussreiche Beschreibung kann im Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 25. April 1986 nachgeschlagen werden.
Die Offshore-Gesellschaften unterhielten geheime ausländische Bankkonten als Kanäle für die Abzweigung der Erträge aus den illegalen Aktivitäten der Marcos' und ihrer 'Cronies', sowie um die Bestechungsgelder, Kommissionen oder illegale Zahlungen ('Kickbacks'), die sie von Regierungsprojekten erhalten hatten, zu tarnen.
Während eines Zeitraums von über 20 Jahren entwickelten sich diese Pläne zu einer systematischen Schicht von gesellschaftlichen Strukturen, Körperschaften und Konten, die mit der Unterstützung von einigen Liechtensteiner Treuhändern und Schweizer Banken unterhalten wurden. Gleich nachdem der Diktator im Jahr 1986 in der 'People Power Revolution' gestürzt worden war, zogen einige Geschäftspartner von Marcos nach Europa, um eine Reorganisation der Stiftungen und Körperschaften von Marcos vorzunehmen und um eine weitere Tarnung der illegal erworbenen Reichtümer und Vermögenswerte zu vollziehen. Wiederum machten sich einige Liechtensteiner Treuhänder und Schweizer Banken mit ihrer Leistung, die Gelder und Vermögenswerte zu waschen, sehr dienlich.
Am 25. Februar 1986, nachdem die Diktatur von Marcos gestürzt worden war, verliessen Ferdinand Marcos und seine Familie Hals über Kopf ihre offizielle Residenz, den Malacanang-Palast in Manila, und wurden ins Exil nach Honolulu verbannt. Mehrere Kisten mit Dokumenten wurden von den Marcos' in Malacanang zurückgelassen und andere Artikel wurden von der amerikanischen Zollpolizei bei der Landung in Honolulu konfisziert. Die Dokumente aus beiden Quellen enthalten Beweise darüber, wie Marcos und seine Komplizen systematisch ihre Macht missbrauchten, um sich zu bereichern. Betrug, passive und aktive Bestechung, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Erpressung und andere Formen von Machtmissbrauch sind im Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 25. April 1986 klar bewiesen und detailliert beschrieben.
Diese Beweisstücke ermöglichten es der philippinischen Regierung, im April 1986 das erste Rechtshilfeersuchen in der Schweiz einzureichen. Seitdem haben die PCGG, der Generalstaatsanwalt der Philippinen (Solicitor General), der Ombudsmann der Philippinen und das Sandiganbayan (das philippinische Anti-Korruptions-Strafgericht) zusammen gearbeitet mit dem Ziel, die verschiedenen Verfahren, die gegen die Marcos und ihre 'Cronies' für die Rückschaffung ihrer Vermögenswerte, und die Weiterführung der konnexen Strafverfahren, die zum Zwecke der Bestrafung eingeleitet worden waren oder eingeleitet werden, durch regelmässige Prozesse bis zum Urteil zu verfolgen.
Als Resultat der von der PCGG eingeleiteten Untersuchungen wurden mehr als tausend Verfahren bei den philippinischen Gerichten eingeleitet, insbesondere beim Sandiganbayan und bei anderen Gerichten, u. a. gegen den verstorbenen Ferdinand Marcos, seine Witwe Imelda Romualdez Marcos, ihre Kinder Imelda 'Imee' Marcos Manoioc, Irene Marcos Araneta, Ferdinand 'Bongbong' Marcos jr., sowie Gregorio Araneta (Ehemann von Irene Marcos) und verschiedene 'Cronies' von Marcos. (...)
Verbindungen der L AG, Vaduz (L AG) zu Ferdinand E. Marcos:
Die Gesellschaften, die als erste als Tarnfirmen von Marcos und seiner Komplizen enttarnt wurden, sind jene, die von der L AG verwaltet wurden. Bevor die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes und des philippinischen Supreme Court definitiv beschlossen, dass diese Firmen dem Diktator und/oder seinen Komplizen gehörten, hatte Marcos selbst einen Rekurs in seinem Namen eingereicht, und sich dem Versuch der philippinischen Regierung, Rechtshilfe zu erhalten, widersetzt. Anscheinend dachte Marcos immer noch, dass er in sein Land zurückkehren und irgendwie wiederum von dem unrechtmässig erworbenen Reichtum, den er versteckt hatte, profitieren könnte. Zwischen den verschiedenen Methoden, die Marcos und seine Komplizen verwendeten, um sich unrechtmässig auf Kosten der philippinischen Bevölkerung zu bereichern, sind die folgenden Beispiele durch die philippinischen Behörden beschrieben:
a). Marcos und seine Komplizen (der verstorbene Roberto S. Benedicto und Fe Roa Gimenez) verwendeten Gelder, die im Regierungsbudget für die nationale Sicherheit bestimmt waren, um eine Anzahl von Gesellschaften zu gründen, die dann als sogenannte 'Intelligence funds' zur Verfügung der Marcos-Familie gestellt wurden. Zum Beispiel wurde dieses Geld sehr oft von Imelda Marcos für ihre Einkäufe verwendet. Dieses Geld war auf Konten der Etablissement WP, Vaduz, genannten liechtensteinischen Gesellschaft hinterlegt.
b). Marcos und ein anderer Komplize, (der verstorbene) General Eduardo Balao, hatten Gelder aus dem Fonds für Kriegsreparationskosten unterschlagen, die den Philippinen für die Schäden, die sie wegen des 2. Weltkriegs erlitten hatten, bezahlt wurden. Balao war für die Verwaltung dieser Gelder, die jährlich aus Japan kamen, zuständig. Er nahm für sich und für Marcos eine Provision von 15 % aus den verschiedenen getätigten Zahlungen entgegen, welche dann auf ein Konto der N Stiftung, Vaduz, eingezahlt wurde. Gemäss Unterlagen, die die Marcos' in Manila zurück gelassen hatten, hatte die N Stiftung allein im Zeitraum Dezember 1974 bis März 1977 über 6 Millionen Dollar an 'Provisionen' entgegengenommen.
c). Marcos setzte seine Freunde oder 'Cronies' an die Spitze der nationalisierten Unternehmen und der Staatsmonopole, die in Zucker, Bananen, Kokosnüsse, Bier, Tabak, Bau, Fischerei, Spielcasinos, Bergwerke, Telefonkommunikationen, Energie, Autoherstellung und Immobilienindustrie verwickelt waren. Durch diese treuen Freunde waren Marcos Provisionen zwischen 15 % und 33 % der Einkünfte gesichert. Wenn immer diese privaten Gesellschaften seiner Freunde am Rande des Konkurses standen, sprang Marcos ein mit Gefälligkeitsfinanzierungen und Darlehen durch Regierungs- oder staatliche Finanzinstitute, wobei die Gelder ohne jegliche Rückzahlungspflicht ausbezahlt wurden.
All diese und verschiedene andere Vorwürfe gegen die Marcos' wurden durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes und das Urteil des Supreme Court der Philippinen bestätigt, insbesondere existiert heute ein rechtskräftiges Urteil, das bestätigt, dass Marcos und seine 'Cronies' Regierungsgelder auf ihre Konten bei Schweizer Banken abzweigten, mit der Hilfe von Liechtensteiner Treuhändern. Am Anfang war ihr System des Geldtransfers nach Liechtenstein nicht so raffiniert, wie es später wurde. Musste Marcos oder einer seiner Verbündeten 'Kickbacks' oder Bestechungsgelder entgegennehmen, dann wurde dazu eine Anstalt oder Stiftung gegründet, welche die Gelder ganz einfach auf einem neuen Bankkonto tarnte. Seit dem Jahr 1978 hat sich der Sachverhalt jedoch grundlegend geändert. Auf Initiative der O Trust und der X Bank (X Bank) [heute X Bank] gründeten A, B und C am 28. Februar 1978 die L-AG, Vaduz, welche die Offshore-Struktur der Marcos-Stiftungen reorganisierte und dann als koordiniertes Finanzimperium zentralisierte und verwaltete.
In den folgenden Jahren ist die L AG die Verwalterin der verschiedenen Konten der Familie Marcos und ihrer 'Cronies' geworden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Marcos und der L AG ging so weit, dass er und seine Frau mehrere Errichtungsurkunden für Stiftungen und Anstalten blanko unterschrieben, so dass die Manager der L AG mit den bereits unterzeichneten Papieren, die mit einem Datum und einem Firmennamen vervollständigt werden konnten, jederzeit neue Gesellschaften und Körperschaften gründen konnten. Tatsächlich gründete die L AG, nach der Flucht der Familie Marcos nach Honolulu, vier neue Stiftungen (P Aktiengesellschaft, Vaduz; Q Stiftung, Vaduz; R Stiftung, Vaduz; und S Stiftung, Vaduz), die hauptsächlich organisiert wurden, um Gelder aus Konten, die bereits durch die Schweizer Behörden eingefroren worden waren, entgegenzunehmen.
Ein Teil der Gelder, die auf einigen Bankkonten dieser von der L AG verwalteten Stiftungen lagen und während der im Jahr 1986 eingeleiteten Strafuntersuchung identifiziert werden konnten, wurde inzwischen den Philippinen zurückerstattet. Es bleiben aber noch wichtige Vermögenswerte dieser Stiftungen, die an andere, auch in Liechtenstein durch die L AG verwaltete Stiftungen transferiert wurden, welche nicht zurückerstattet worden sind oder sich der früheren Einfrierung entzogen haben. Diese Marcos-Stiftungen wurden oder werden immer noch durch die Körperschaften, die als T Anstalt, Vaduz, und U Anstalt, Vaduz, bekannt sind, verwaltet - Körperschaften, welche als Sitz denselben wie die L AG angaben. Dies wurde durch das Urteil des Supreme Court der Philippinen über die L AG mit dem Titel 'The secret Marcos deposits in Swiss banks' bestätigt. Ausserdem untersuchen die philippinischen Behörden immer noch die Vermögenswerte anderer Gesellschaften, die eine Verbindung mit der L haben. Es sollte auch für die Schweizer Behörden von besonderem Interesse sein, dass die L AG, durch die X Bank (X Bank) [jetzt X Bank] auch nach 1986 weiterhin die Verwaltung und das Management dieser Gelder fortgesetzt hat, trotz der Kenntnis, dass es sich um Gelder von Marcos und demzufolge um Gelder krimineller Herkunft handelte. Seit dem 1. August 1990 (das Jahr, in dem das Gesetz über die Geldwäscherei in der Schweiz in Kraft getreten ist) ist es strafbar, weiterhin diese getarnten Vermögenswerte zu verwalten. Es ist besonders verblüffend, dass die L AG, die O Trust und die X Bank noch heute mit diesem System arbeiten, auch wenn es ihnen klar sein sollte, - spätestens seit dem ersten Beschluss des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Juli 1987 - dass Geldwäschereihandlungen von Treuhändern, Beauftragten und Zessionaren von Marcos und seinen Komplizen, in Verletzung verschiedener Geldwäschereigesetze, kriminelle Taten geworden sind.
Als die Familie Marcos gezwungen wurde, Manila zu verlassen, und eine neue, demokratische Regierung ernannt wurde, begann der frühere Diktator, im Exil in Honolulu, in drei verschiedene Richtungen zu handeln: a) versuchend, eine Rückkehr an die diktatorische Macht zu organisieren, b) versuchend, die weltweit versteckten Vermögenswerte zu retten, c) seinen Nachlass für den Fall seines Todes organisierend (er war damals bereits sehr krank und starb 1989). Der für die Leitung des eventuellen Comebacks des Clans an die Macht in den Philippinen (im Falle des Todes von Ferdinand E. Marcos) ausgewählte 'Crony' war BS - der die ganze Offshore-Struktur des früheren Regimes reorganisierte und die alten und neuen Gesellschaften nach einem einfachen Buchstaben-System aufteilte: Ferdinand E. Marcos war 'Alpha', BS 'Omega'.
BS war bereits seit 1969 in Liechtenstein tätig und gründete die grösste Offshore-Struktur, um das aus krimineller Herkunft stammende Geld des Marcos-Regimes in Europa zu verstecken. Seine Tätigkeit war nicht auf eine formelle, finanzielle Verwaltung der Vermögenswerte durch einige Treuhänder beschränkt, sondern er investierte in Industrie, Handel und Technologie. Seine persönliche Treuhandgesellschaft ist immer die V Anstalt, Vaduz, gewesen, die alle seine Gesellschaften weltweit gründete und mindestens einen Drittel seiner Bankkonten verwaltete. Die restlichen zwei Drittel wurden durch die W SA, Renens, verwaltet, einer Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, in der BS persönlich (er zog nach Lausanne) arbeitete, zusammen mit vielen Schweizer Rechtsanwälten und Bankiers wie D, E, F, G, H und vor allem I.
In den neunziger Jahren reorganisierte BS ein weiteres Mal die ganze Offshore-Galaxie des grössten Teils der 'Cronies' von Herrn Marcos. Er leitete eine Liechtensteiner Gesellschaft namens K Anstalt, Vaduz, die offiziell vom Management der L AG, der V Anstalt, der O Trust und der X Bank verwaltet wird. Die K kauft heute Offshore-Gesellschaften von früheren 'Cronies' des Regimes auf und transferiert ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften, die nicht bekannt sind. Das macht die K zur wichtigsten Marcos-Gesellschaft seit der L.
Aufgrund dieser Analyse und Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die nachfolgenden liechtensteinischen Gesellschaften und/oder Stiftungen weiterhin in die Verwaltung und Wäsche von Marcos' unrechtmässig erworbenen Vermögen verwickelt sind: WA Stiftung, P AG, P Stiftung, WB Stiftung, WC Stiftung, WD Anstalt, Q Stiftung, N Stiftung, N Trust reg., WE SA E.B.H. Anstalt, WF Stiftung, WG Anstalt, Etablissement WH, Etablissement WI, Etablissement WJ, Etablissement WK, Etablissement WL, Etablissement WM, WN Anstalt, WO Anstalt, WP Stiftung, WQ Stiftung, R Stiftung, L AG, WR Anstalt, WS Stiftung, WT Liegenschafts-AG, WU Stiftung, S Stiftung, WV Stiftung, WW Anstalt, WX AG, WY Establishment, WZ Stiftung, AA Anstalt, AB Stiftung, AC Familienstiftung, AX Holdings Ltd., AD Anstalt, AE Stiftung, AF Stiftung, AG Anstalt, AH Anstalt, K Anstalt, AI Stiftung, AJ Stiftung, AK Stiftung, AL Stiftung, AM Stiftung, AN Stiftung, AO Stiftung, AP Trust reg."
Gemäss einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters der PCGG vom 30. November 2007 ergaben sich folgende Straftaten:
"Den Eheleuten Marcos wird zur Hauptsache vorgeworfen, sie hätten in gemeinsamem und aktivem Zusammenwirken ihr Amt respektive ihre amtliche Stellung missbräuchlich dazu verwendet, um sich oder Dritte zum Nachteil der philippinischen Bevölkerung unrechtmässig zu bereichern, und sie hätten auch unter Decknamen widerrechtlich erlangte Gelder u. a. in die Schweiz und von dort nach Liechtenstein verbracht und dort angelegt resp. anlegen lassen. Die Verbrechen erfolgten systematisch und kontinuierlich über mehrere Jahre, wobei die Familie und ihre Komplizen dabei gewerbsmässig und bandenmässig bzw. in der Form einer kriminellen Organisation vorgingen. Dem ehemaligen Präsidenten Marcos wird unter anderem zur Last gelegt, er habe mit Wissen und Unterstützung seiner Ehefrau während seiner Amtszeit von Januar 1966 bis Februar 1986 als Präsident der Philippinen direkt oder über Vertrauensleute widerrechtlich 10 bis 20 Prozent 'Abgaben' auf eine Vielzahl von eingeführten Gütern oder Exporten, bei der Einrichtung von Monopolbetrieben, bei Investitionen und bei Reparationszahlungen von Japan erhoben. Auf diese Weise seien die Eheleute Marcos unrechtmässig zu Geld, Schmuck und anderen Vermögenswerten gelangt, welche sie persönlich oder durch Dritte u. a. in die Schweiz resp. nach Liechtenstein verbracht und dort angelegt hätten. Ein weiterer Vorwurf gegen die Eheleute lautet dahingehend, sie hätten im Jahre 1973 der philippinischen Staatsbank einen erheblichen Teil von 100 Tonnen Gold entzogen und in die Schweiz respektive nach Liechtenstein verbracht bzw. verbringen lassen. Allein diese unrechtmässige Bereicherung soll mindestens fünf Milliarden US-Dollar betragen."
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht u. a. aus, die Beschwerdeführerin sei in der Verwaltung und der Wäsche von Marcos unrechtmässig erworbenem Vermögen verwickelt. Im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen werde dazu erklärt, die von BS geführte Beschwerdeführerin kaufe Offshore-Gesellschaften von früheren "Cronies" des Regimes auf und transferiere ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften, die noch nicht bekannt seien. Dies mache die Beschwerdeführerin zur wichtigsten Gesellschaft seit der L. Vor diesem Hintergrund könne kein Zweifel bestehen, dass die Dokumente der Beschwerdeführerin für die philippinischen Strafverfolgungsbehörden zumindest von abstrakter Beweiseignung seien, was für deren Ausfolgung genüge. Auszufolgen seien auch die sich in den Unterlagen der Beschwerdeführerin befindlichen Dokumente zu weiteren Gesellschaften, namentlich AQ Est., AR Trust reg., AS Trust bzw. AS Trust reg., AT Trust reg., AU Trust reg., AV Est. und AW Trust, an denen die Beschwerdeführerin die Gründerrechte gehalten habe oder noch immer halte. Die blosse Behauptung, die Gesellschaften stünden in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache, vermöge nicht zu überzeugen. Dem stehe gerade der dargestellte Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen entgegen, wonach die Beschwerdeführerin verschiedene Gesellschaften benutzt habe, um inkriminierte Vermögenswerte in weitere Gesellschaften einzubringen. Damit seien die Unterlagen ebenfalls zumindest abstrakt beweisgeeignet. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung sei von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes ergriff die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin von der Ausfolgung an die ersuchende Behörde auszunehmen; in eventu die nachfolgenden Unterlagen von der Ausfolgung an die ersuchende Behörde auszunehmen, nämlich:
"4.1. Aus der Mappe K Anstalt 21060 das Schreiben der K Anstalt vom 14.10.2005 an die V-Anstalt (als Inhaber der Gründerrechte des AQ Establishment)
(Beilage G 1)
4.2. Aus der Mappe K Anstalt 21060 die Liquidationserklärung des AR Trust reg vom 07.11.2003
(Beilage G 2)
4.3. Aus den bei der L AG beschlagnahmten. Unterlagen Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 7
(Beilage G 3)
4.4. Aus den bei der L beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 9
(Beilage G 4)
4.5. Aus den bei der L beschlagnahmten Unterlagen Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8 sämtliche, das AQ Establishment betreffende Urkunden nämlich
Schreiben X Bank Trust AG an X Bank vom 18.05.2006
Honorarnote V-Anstalt betreffend AQ Establishment vom 24.04.2006
Auszug Öffentlichkeitsregister betreffend AQ Establishment
Schreiben V-Anstalt vom 17.05.2006 an X Bank betreffend AQ Establishment
Schreiben V-Anstalt vom 04.04.2005 an X Bank betreffend AQ Establishment
Schreiben X Bank vom 21.10.2005 an V-Anstalt betreffend AQ Establishment
Auflöschungsbeschluss betreffend AQ Establishment vom 21.10.2005
Zessionserklärung AQ Est vom 21.10.2005
Zessionserklärung betreffend AQ Establishment vom 30.09.1997
Schreiben V-Anstalt an X Bank vom 19.10.2005 betr. AQ Establishment
Schreiben K Anstalt vom 14.10.2005 an V-Anstalt betreffend AQ Establishment
Schreiben X Bank an K Anstalt vom 12.10.2005 betreffend AQ Establishment
Schreiben V-Anstalt an X Bank vom 20.09.1997 betreffend AQ Establishment
Zessionserklärung AQ Establishment vom 30.09.1997
Abtretungserklärung vom 26.09.1997 der K Anstalt betreffend AQ Establishment
(Beilagenkonvolut G 4)
4.5. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8 nachfolgende Unterlagen betreffend den AS Trust
Schreiben X Bank Trust vom 07.11.2005 an X Bank betreffend AS Trust
Schreiben BI vom 04.11.2005 an X Bank betreffend AS Trust
Handelsregisterauszug AS Trust
Rechnung BI vom 02.11.2005 betreffend AS Trust
Rechnung Öffentlichkeitsregister vom 02.11.2005 betreffend AS Trust
Schreiben X Bank Trust an X Bank vom 26.10.2005 betreffend AS Trust
Zessionserklärung AS Trust vom 26.10.2005
Liquidationsbeschluss betreffend AS Trust vom 26.10.2005
Abtretungserklärung betreffend AS Trust vom 17.12.1954
Begleitschreiben X Bank vom 24.10.2005 betreffend AS Trust
Schreiben BI vom 21.10.2005 betreffend AS Trust an X Bank
Schreiben Frau Y an Frau BJ vom 20.10.2005 betreffend AS Trust
Schreiben Frau Y vom 20.10.2005 an Herrn BK betreffend AS Trust
Schreiben Frau BJ vom 20.10.2005 an Frau Y betreffend AS Trust
Schreiben an X Bank an K vom 12.10.2005 betreffend AS Trust
Schreiben X Bank an BI vom 06.06.1982 betreffend AS Trust
Schreiben K Anstalt vom 03.07.1979 an BI betreffend AS Trust
Schreiben Frau Y an Herrn BK
Beilagenkonvolut G 5
4.6. G 6 aus bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
(Beilage G 6)
4.7. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 Bis 7.2 Rubrik Nr 8
(Beilage G 7)
4.8. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
(Beilage G 8)
4.9. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
Schreiben X Bank Trust vom 29.10.2004 an BL betreffend AU Trust
Schreiben X Bank vom 27.10.2004 an X Bank Trust betreffend AU Trust
Telefax BL an X Bank vom 07.10.2004 betreffend AU Trust
(Beilagenkonvolut G 9)
4.10. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
Liquidationserklärung für den AR Trust vom 07.11.2003
Handelsregisterauszug AR Trust
Liquidationserklärung AR Trust vom 03.11.2003
Schreiben X Bank Trust an X Bank Private Banking vom 11.05.2004
Schreiben BM-Anstalt vom 10.05.2004 an AR Trust
Schreiben X Bank Trust an X Bank Private Banking vom 11.05.2004 betreffend AR Trust
Schreiben Herr BK vom 11.05.2004 an Frau Y betreffend AR Trust
Schreiben BM-Anstalt vom 10.05.2004 an X Bank betreffend AR Trust
Schreiben X Bank an BM-Anstalt vom 07.11.2003 betreffend AR Trust
Liquidationsbeschluss betreffend AR Trust vom 07.10.2003
Beistatuten des AR Trust vom 29.07.2003 mit der Benennung der Begünstigten (Erstbegünstigte Frau BN sowie Frau BO)
Schreiben X Bank Trust vom 25.06.2004 an X Bank Private Banking betreffend AR Trust
Schreiben Herr BQ vom 09.06.2004 an X Bank betreffend AR Trust
Schreiben BL vom 24.06.2004 an X Bank Trust betreffend AR Trust
Schreiben an X Bank Trust reg vom 21.06.2004 an BM-Anstalt betreffend AR Trust
Schreiben Herr BQ vom 09.06.2004 an X Bank betreffend AR Trust
Unterschriftenkarte AR Trust
Scheiben BM-Anstalt an X Bank vom 10.05.2004 betreffend AR Trust
Schreiben X Bank an X Bank Private Banking vom 21.10.2003 betreffend AR Trust
Schreiben BM-Anstalt an X Bank vom 13.10.2003 betreffend AR Anstalt
Schreiben X Bank Trust an BL vom 07.10.2003 betreffend AR Trust
Schreiben X Bank Trust an X Bank Private Banking vom 07.10.2003 betreffend AR Trust
Schreiben BL vom 29.08.2003 an Herrn BQ betreffend AR Trust
Schreiben X Bank Trust an BL vom 20.10.2003 betreffend AR Trust
Schreiben Herr BK an Frau Y vom 19.08.2003 betreffend AR Trust
Schreiben X Bank Trust an X Bank Private Banking vom 31.07.2003 betreffend AR Trust
Schreiben X Bank vom 25.07.2003 an Herrn BK betreffend AR Trust
(Beilagenkonvolut G 10)
4.11. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.12 Rubrik 8
Auflösungsbeschluss des AV Establishment vom 27.12.2001
Schreiben V-Anstalt vom 17.07.2002 an X Bank betreffend AV Establishment
Schreiben X Bank an V-Anstalt vom 11.01.2002 betreffend AV Establishment
Schreiben X Bank an Herrn BK vom 15.01.2002 betreffend AV Establishment
Schreiben V-Anstalt vom 09.01.2002 an K betreffend AV Establishment
Schreiben X Bank an V-Anstalt vom 27.12.2001 betreffend AV Establishment
Schreiben V-Anstalt vom 21.12.2001 an K betreffend AV Establishment
Schreiben X Bank vom 26.11.2001 an V-Anstalt betreffend AV Establishment
Schreiben V-Anstalt vom 22.11.2001 an X Bank betreffend AV Establishment
Schreiben Herr BK an Frau Y vom 23.11.2001 betreffend AV Establishment
Schreiben X Bank an Herrn BK vom 23.11.2001 betreffend AV Establishment
HR-Auszug des AV Establishment
(Beilagenkonvolut G 11)
4.12. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
Treugeberbeschluss des AW Trust vom 28.12.1999
Handelsregisterauszug des AW Trust
(Beilagenkonvolut G 12)
4.13. Aus den bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen Asservat Nr. 7.1 bis 7.2 Rubrik 8
Schreiben Advokatur BP vom 13.01.2000 an X Bank betreffend AW Trust
Schreiben X Bank an Advokatur BP vom 30.12.1999 betreffend AW Trust
Schreiben X Bank an X Bank Trust vom 13.12.1999 betreffend AW Trust
Schreiben X Bank an Advokatur BP vom 19.11.1998 betreffend AW Trust
Schreiben Advokatur BP an X Bank vom 25.11.1999 betreffend AW Trust
Rechnung vom 29.10.1999 betreffend AW Trust mit Detailrechnung
Kurzmitteilung Advokatur BP vom 23.11.1998 an X Bank betreffend AW Trust
Treugeberbeschluss AW Trust vom 23.11.1998
Schreiben X Bank Trust an X Bank Private Banking vom 20.10.1999 betreffend AW Trust
(Beilagenkonvolut G 13)"
4. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (ON 188) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Nach Art. 55 Abs. 4 RHG sei nach erfolgter Beschlagnahme gesondert darüber zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei sei nicht zu prüfen, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet seien, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Würde eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht vorgenommen, so würde die Beweiswürdigung, welche dem urteilenden Gericht im Ausland zustehe, vorweggenommen. Im Rechtshilfeverfahren habe das um Rechtshilfe ersuchte Gericht lediglich die abstrakte Eignung der Urkunden zu überprüfen. Wenn indessen auch die bloss abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten werde, sei die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen. Jedenfalls sei die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt worden seien, sonst wäre eine Sichtungstagsatzung überflüssig.
Bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden sei mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen und ein Zusammenhang auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhaltes, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei (LES 2005, 125 [127]).
Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht die abstrakte Eignung der auszufolgenden Urkunden damit begründet, dass im Rechtshilfeersuchen ausgeführt worden sei, die von BS geführte Beschwerdeführerin habe Offshore-Gesellschaften von früheren "Cronies" des Regimes aufgekauft und ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften transferiert, die noch nicht bekannt seien.
4.2. Die Beschwerdeführerin bemängle, das Erstgericht habe seine Entscheidung nur auf dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gefällt, ohne ein echtes und eigenes Bescheinigungsverfahren durchzuführen. Der Ausfolgungsrichter habe nicht nur formal die im Zuge der Ausfolgungstagsatzung erhobenen Einwendungen zu prüfen, sondern müsse sich auch der Mühe unterziehen, die beschlagnahmten Unterlagen zu sichten und auch amtswegig zu prüfen, ob diese im Sinne des Rechtshilfegesetzes ausgefolgt werden dürften.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei keine Beweiswürdigung der auszufolgenden Unterlagen durch das Rechtshilfegericht vorzunehmen, vielmehr sei - wie bereits angeführt - lediglich die abstrakte Eignung der Unterlagen zu überprüfen. Insofern obliege es dem Erstrichter nicht, ein eigenes - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - Bescheinigungsverfahren durchzuführen. Wie ausgeführt, obliege es der ersuchenden ausländischen Behörde zu prüfen, inwiefern die beschlagnahmten Unterlagen den bislang von ihr ermittelten und dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegten Sachverhalt zu erhärten vermöchten oder ob die beschlagnahmten Unterlagen den Tatverdacht ausräumen könnten. Eine solche konkrete abschliessende Beurteilung sei vom erkennenden oder ermittelnden Gericht vorzunehmen und könne nicht vom Rechtshilfegericht vorweggenommen werden, zumal dem ersuchten Rechtshilfegericht nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse der ersuchenden und ermittelnden Behörde vorlägen. So habe denn auch das Rechtshilfegericht lediglich zu prüfen, ob die beschlagnahmten Unterlagen sich eigneten, die erhobenen Strafvorwürfe im ausländischen Strafverfahren zu erhellen. Grundsätzlich könne dies bejaht werden, da die beschlagnahmten Unterlagen Licht in den zu ermittelnden Sachverhalt - sei es den Tatverdacht erhärtend oder ausräumend - bringen könnten. Es sei aber auch möglich, dass sich anhand der Unterlagen neue Spuren ergäben. Welche Schlüsse sich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergäben und in welche Richtung sich die Ermittlungen wendeten, habe die ersuchende Behörde zu prüfen und zu entscheiden.
4.3. Die Beschwerdeführerin führe aus, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Bankengesetzes bedürfe die Geschäftstätigkeit als Bank in der Schweiz einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission. Die Erteilung und Aufrechterhaltung der Bewilligung nach dem Bankengesetz sei unter anderen Voraussetzungen auch davon abhängig, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten würden. Die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzung werde von der Aufsichtsbehörde überwacht. Die Voraussetzung einwandfreier Geschäftstätigkeit sei u. a. auch die Einhaltung der jeweils für die Finanzinstitute geltenden Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei. Die einschlägigen Bestimmungen würden ausdrücklich vorsehen, dass auch im Ausland tätige Gruppengesellschaften im Finanzbereich Pflichten zu erfüllen hätten, die sicherstellen sollten, dass Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhindert werden könnten, wobei sich die Meldung verdächtigter Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Ver-mögenssperre nach den Vorschriften des Gastlandes, gegenständlich Liechtenstein, zu richten habe. Die X Bank, welche die Beschwerdeführerin im Jahre 1973 durch die V-Anstalt habe gründen lassen und sich der Beschwerdeführerin in der Folge als "Servicegesellschaft" zum Halten von Gründerrechten und von liechtensteinischen Anstalten und Stiftungen bedient habe, sei
a). spätestens 1986 mit der Kontosperre durch den Schweizer Bundesrat verpflichtet gewesen, sämtliche Marcos und seiner Familie wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte zu sperren;
b). spätestens 1990 mit dem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes verpflichtet gewesen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit Marcos und seiner Familie herauszugeben;
c). spätestens 1998 verpflichtet gewesen, sämtliche wirtschaftlich Marcos und seiner Familie gehörenden Vermögenswerte auf ein Sperrkonto zu überweisen;
d). weiters würde die X Bank nach den Ausführungen des Rechtshilfeersuchens gegen geltende Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins gegen die Geldwäscherei verstossen, wenn sie es zulassen würde, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Geschäftsbeziehungen mit der Familie Marcos und ihr nahe stehende Personen aufnehme, weiterführe bzw. nicht von sich aus der zuständigen Behörde in Liechtenstein melden würde.
Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen - so das Obergericht - ins Leere. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Bankenaufsicht keine Hoheitsgewalt in Liechtenstein habe. Liechtensteinische Sitzgesellschaften unterstünden ebenfalls nicht der Bankenaufsicht der Schweiz. Ob der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes, nämlich sämtliche im Besitz der X Bank befindlichen Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit Marcos und seiner Familie herauszugeben, auch die hier gegenständliche von der X Bank gehaltene Beschwerdeführerin mit Sitz in Liechtenstein betroffen habe, sei nicht einmal vorgetragen worden. Ebenso habe es die Beschwerdeführerin unterlassen auszuführen, ob neben der X Bank auch die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, sämtliche wirtschaftlich Marcos und seiner Familie gehörende Vermögenswerte auf ein Sperrkonto zu überweisen. Da die Beschwerdeführerin gegenständlich von der Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen betroffen sei, seien Ausführungen zu Amtshandlungen der Schweizer Behörden, adressiert an die X Bank, im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang.
In der Beschwerde werde ausgeführt, als gerichtsnotorisch sei vorauszusetzen, dass liechtensteinische "Servicegesellschaften" regelmässig eine Vielzahl von Kunden betreuen, sodass der Umstand, dass eine solche Firma Gesellschaften "kontaminierter" Kunden betreue, nicht automatisch bedeuten könne, dass auch alle anderen betreuten Gesellschaften ebenfalls diesem einen kontaminierten Klienten zuzuordnen seien. Was die Beschwerdeführerin unter "Servicegesellschaften" - vor allem in (verwaltungs-)rechtlicher Hinsicht - verstehe, gehe aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor. Doch es sei gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Treuhandgesellschaft im Sinne des Art. 31 Abs. 1 TrHG handle. Inwiefern sie überhaupt befugt sei, für ihre Klienten Vermögenswerte zu halten, brauche hier nicht beurteilt werden. Der Umstand aber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine konzessionierte Treuhandgesellschaft handle, führe dazu, dass sie nicht einmal den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) unterstehe. Die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Geldwäsche eine Meldepflicht habe, gingen ins Leere. Weiters sei festzuhalten, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen nicht einmal hervorgehe, dass die Dokumentationen im Sinne des SPG geführt worden seien.
4.4. Weiters führe die Beschwerdeführerin aus, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der X Bank gehandelt und für diese eine Vielzahl von Firmen für unterschiedlichste Klienten gehalten habe, welche mit Marcos und dem Marcos-Clan nichts zu tun hätten. Dem halte das Obergericht entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, um welche Klienten es sich dabei handle, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass einer dieser Klienten auch eine involvierte Person im ausländischen Strafverfahren sei.
4.5. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die in Rede stehenden Gesellschaften die ersuchende Behörde gar nicht aufgezählt habe, weshalb der Ausfolgungsbeschluss über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Firmen Marcos oder dem Marcos-Clan zuzuordnen gewesen seien. Dies gelte umso mehr, da aus den beschlagnahmten Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin keine ausschliessliche Holding Anstalt für Marcos und den Marcos-Clan gewesen sei.
Richtig sei (so das Obergericht), dass aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehe, dass die X Bank für ihre Kunden Gesellschaften gehalten habe. In diesem Zusammenhang sei zugleich festzuhalten, dass aus den Urkunden nicht hervorgehe, um welche Kunden der X Bank es sich dabei handle. Letztendlich bleibe im Dunkeln, für wen die X Bank bei ihrer "Servicegesellschaft" Gesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften gehalten habe. Es obliege der ersuchenden Behörde, die gegenständlichen Urkunden abschliessend auszuwerten und aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse allfällig weitere Ermittlungsschritte einzuleiten. Jedenfalls obliege es nicht dem Rechtshilfegericht, die beschlagnahmten Unterlagen im Sinne der Beschwerdeführung auszuwerten.
4.6. In der Beschwerde werde weiters ausgeführt, dass die in Rede stehenden Gesellschaften mit Marcos oder dem Marcos-Clan nichts zu tun hätten. Auch aus den beschlagnahmten Unterlagen würde sich ergeben, dass diese keinen einzigen Bezug zu Marcos aufwiesen. Hierzu sei - so das Obergericht - einzuräumen, dass sich aus den beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich kein unmittelbarer Zusammenhang mit Marcos oder dem Marcos-Clan finde. Es zeige sich weiters, dass die hier in Rede stehenden Gesellschaften von der X Bank für ihre Kunden gehalten worden seien. Wie bereits erwähnt, bleibe unbekannt, wer diese Kunden seien.
Die Beschwerdeführerin lege Erklärungen des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, Dr. J, vor, wonach dieser bestätige, "aufgrund der ihm von seiner Mandatsgeberin, der X Bank Trust (= X Bank Trust AG), erteilten Auskünfte und aufgrund einer nach der erfolgten Beschlagnahme vorgenommenen Einsichtnahme in die ihm von der X Bank Trust zur Verfügung gestellten Gesellschaftsdokumente ... gehe hervor, dass Auftrageber und Begünstigte der Gesellschaft ausschliesslich Personen waren, welche mit Marcos oder dem Marcos-CIan in keinem wie immer gearteten Zusammenhang standen." Die Namen der Auftraggeber oder Begünstigten seien nicht angeführt worden. Die Strafermittler selbst würden nicht in die Lage versetzt, die Angaben zu prüfen. Folglich könne auch die Bestätigung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin eine Ausfolgung der Urkunden nicht verhindern. Es sei - wie bereits erwähnt - der ersuchenden Behörde zu überlassen, die vorliegenden Urkunden mit ihren Ermittlungsergebnissen auszuwerten und anhand der gewonnenen Erkenntnisse die weiteren strafprozessualen Handlungen zu setzen.
4.7. Die im Beschwerdeantrag angeführten Urkunden der verschiedenen Gesellschaften, die von der Ausfolgung ausgenommen werden sollten, würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin die Gründerrechte des AY Trust reg., AZ Trust reg., BA Stiftung, AR Trust reg., Fondation BB, AW Trust reg., BC Foundation, BD Trust reg., Etablissement BE, Etablissement BF, AV Establishment, BG Stiftung und BH Stiftung gehalten habe, wobei im Dunkeln bleibe, für welchen Kunden letztlich diese Gesellschaften von der Beschwerdeführerin gehalten worden sei. Zumindest würden die Urkunden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin die Gründerrechte gehalten habe, sodass man ihnen eine abstrakte Eignung für weitere Ermittlungsergebnisse nicht absprechen könne.
Hinsichtlich des AT Trust reg. und des AU Trust reg. zeigten die beschlagnahmten Urkunden, dass diese als so genannte "Stamm-Trusts" für verschiedene Kunden der X Bank zur Vermögensverwaltung fungiert hätten, wobei die Kunden aus den Unterlagen nicht ersichtlich seien. Ob eine im Strafverfahren involvierte Person zu diesen Kunden zähle, könne somit weder ausgeschlossen noch bejaht werden. Doch seien die vorliegenden Urkunden für die Strafuntersuchung geeignet, da damit allfällige weitere Untersuchungshandlungen gesetzt werden könnten.
Lediglich beim AR Trust finde sich eine Urkunde, in der Frau BN und Frau BO als Begünstige bezeichnet würden. Ob diese im ausländischen Strafverfahren in Erscheinung treten würden, könne hier nicht beurteilt werden und werde von der ersuchenden Behörde zu prüfen sein. Ebenso wenig könne beurteilt werden, ob diese dann tatsächlich Begünstige geworden seien, zumal die Abänderbarkeit der Beistatuten gegeben gewesen sei. Es obliege der ersuchenden Behörde, diesen Fragen nachzugehen, sodass auch von der abstrakten Eignung dieser Urkunden auszugehen sei.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2009 zu StGH 2009/33 wegen Verletzung der Geheim- und Privatsphäre Folge und begründete dies, soweit hier relevant, wie folgt:
5.1. Dem Obergericht sei Recht zu geben, dass im Rechtshilfeverfahren keine eigentliche Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Doch sei bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens durchaus eine summarische Prüfung vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als geradezu missbräuchlich erweise. Und im (hier relevanten) Ausfolgungsverfahren sei summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens einschliesslich zusätzlich vorgelegter Urkunden die abstrakte Eignung von auszufolgenden Unterlagen weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Eine eigentliche Beweiswürdigung habe, wie erwähnt, jedoch nicht zu erfolgen und es sei bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen. Ein Zusammenhang sei auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhalts, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Unterlagen mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
5.2. Im Beschwerdefall bestünden nun gleich mehrere gewichtige Indizien, die klar gegen die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen sprächen: So räume das Obergericht selbst ein, dass aus diesen Unterlagen keine Bezüge zu Ferdinand Marcos bzw. zum Marcos-Clan ersichtlich seien und dass die betroffenen Gesellschaften bzw. Trusts über die Beschwerdeführerin von der X Bank für ihre Kunden gehalten worden seien. Ausserdem werde vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, Dr. J, das Fehlen eines entsprechenden Zusammenhanges ausdrücklich bestätigt. Schliesslich sei auch das durchaus glaubwürdige und auch vom Obergericht letztlich nicht in Frage gestellte Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannte "Service Gesellschaft" handle, welche für Kunden der X Bank eine Mehrzahl von Gesellschaften bzw. Trusts halte und dass die Beschwerdeführerin somit keineswegs als Vehikel für Marcos-Gesellschaften geschaffen worden sei.
Damit verdichteten sich aber die Indizien, die gegen die abstrakte Eignung der in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgelisteten Unterlagen als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren sprächen, derart stark, dass eine solche Eignung praktisch ausgeschlossen werden könne.
Dem Beschwerdevorbringen sei darin zuzustimmen, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine abstrakte Eignung der betroffenen Unterlagen zu verneinen sei, wenn diesem Kriterium noch irgendeine praktische Relevanz zukommen solle.
Wenn in derart offensichtlichen Fällen wie dem vorliegenden die abstrakte Eignung auszufolgender Unterlagen verneint werde, so solle damit die oben beschriebene Praxis, wonach an die abstrakte Eignung von auszufolgenden Urkunden keine strengen Anforderungen gestellt würden, keineswegs in Frage gestellt werden.
6. Im zweiten Verfahrensgang gab das Obergericht der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 116) erhobenen Beschwerde (ON 119) mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 (ON 290) erneut keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die bereits im ersten Rechtsgang gemachten Ausführungen [welche im angefochtenen Obergerichtsbeschluss ON 290 wiederholt werden] fänden auch in diesem Rechtsgang in die rechtliche Beurteilung Eingang. Im ersten Rechtsgang sei vor allem auf die vom Staatsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung Rücksicht genommen worden, wonach eine Beweiswürdigung im Ausfolgungsverfahren nicht stattzufinden habe.
So habe dann auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung dem Obergericht nochmals beigepflichtet, dass in Rechtshilfeverfahren keine eigentliche Beweiswürdigung zu erfolgen habe und bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen sei. Ein Zusammenhang sei auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss geschilderten Sachverhaltes, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Unterlagen mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei. Diese Ausführungen des Staatsgerichtshofes bestätigen seine bisherige Rechtsprechung und dieser verweise auch auf StGH 2002/12, LES 2005, 125 (127, Erw. 2.2). In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (StGH 2006/30; StGH 2001/44; StGH 2001/59) habe nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes das Gericht im Ausfolgungsverfahren eine summarische Prüfung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Ersuchen vorzunehmen. So führe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung 2009/33 aus, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens sei durchaus eine summarische Prüfung vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als geradezu missbräuchlich erweise. Und im (hier relevanten) Ausfolgungsverfahren sei summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens einschliesslich zusätzlich vorgelegter Urkunden die abstrakte Eignung von auszufolgenden Unterlagen weitestgehend ausgeschlossen werden könne.
Diese nunmehr vom Staatsgerichtshof auferlegte summarische Prüfung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe lasse sich dogmatisch nicht einordnen. Schliesslich werde daran erinnert, dass nach ständiger StGH-Rechtsprechung das Ausfolgungsverfahren gemäss der expliziten Regelung in Art. 55 Abs. 4 RHG, aber auch in analoger Anwendung von § 98 StPO grundsätzlich der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen vorbehalten sei und dabei nicht erneut die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe aufgeworfen werden dürfe (StGH 2006/28; StGH 2006/30; Verweis auf OGH vom 11. Februar 2002, 01 RS.2001.128; LES 2002, 293 [296 f.]). Die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe sei gerade mit den bereits ergangenen Beschlüssen des Obergerichtes vom 16. Juni 2008, ON 86, 88 und 90, und insbesondere mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008, ON 167, geprüft worden, sodass eine nochmalige Prüfung nicht nur entbehrlich, vielmehr nach ständiger StGH-Rechtsprechung ausgeschlossen sei. Nachdem der Staatsgerichtshof die Zulässigkeit der Rechtshilfe selbst schon unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich garantierten Rechte geprüft und dieselbe bejaht habe, liege eine über diese Rechtsfrage im Sinne von Art. 54 StGHG materiell rechtskräftige Entscheidung vor, sodass eine neuerliche Beurteilung derselben Sache ausgeschlossen sei (Verweis auf Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 2007, 811 f.).
Dennoch werde unter Bindung an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes 2009/33 in dieser Rechtssache eine summarische Prüfung über die Zulässigkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens vorgenommen, wobei es zu prüfen gelte, ob dasselbe geradezu rechtsmissbräuchlich sei. Der Staatsgerichtshof habe bereits in unzähligen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht als eine zu den ordentlichen Gerichten zusätzliche Sachinstanz "vierte Instanz", "Superberufungs- und Superrevisionsinstanz") sehe (Verweis auf Tobias Wille, a. a. O., 2007, 51 f. m. w .H.; LES 1998, 6 [1]; StGH 2006/2). Davon ausgehend werde die vom Staatsgerichtshof vorgenommene summarische Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes als eine nicht abschliessende angesehen, vielmehr werde eine solche von der Sachinstanz, nämlich dem hier erkennenden Senat, vorzunehmen sein.
Im Rahmen dieser summarischen Prüfung sei zunächst festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Staatsgerichtshofes das Obergericht bereits im ersten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur in Frage gestellt, sondern darlegt habe, dass dasselbe nicht zutreffend sei. Es sei festgehalten worden, dass die Schweizerische Bankenaufsicht keine Hoheitsgewalt in Liechtenstein besitze. Es sei auch aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die Behauptung aufgestellt, geschweige denn bescheinigt habe, dass der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes auf Herausgabe sämtlicher bei der X Bank befindlichen Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit Marcos und seiner Familie auch die K Anstalt und die von ihr gehaltenen Gesellschaften betroffen habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass ein Beschlagnahmebeschluss eines ausländischen Gerichtes in Liechtenstein keine Rechtswirkungen entfalte, sodass ein von einem Gericht in der Schweiz erlassener Beschlagnahmebefehl für die in Liechtenstein befindlichen Unterlagen keine Rechtswirkungen geboten habe. Die von der Beschwerdeführerin geführte Argumentation gehe somit in rechtlicher Hinsicht schon ins Leere.
Auch zur sogenannten "Servicegesellschaft" sei bereits im ersten Rechtsgang Stellung bezogen worden; dazu werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Vor allem zeige sich aus der Beschwerde, dass die X Bank mit der Beschwerdeführerin eine Geschäftstätigkeit im Sinne des TrHG ausgeübt habe, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen. Neben der Tatsache der illegalen Treuhandtätigkeit sei im ersten Rechtsgang schon betont worden, dass die Beschwerdeführerin mangels Treuhandkonzession als reine Sitzgesellschaft nicht unter Art. 3 SPG falle, somit von den im SPG normierten Pflichten nicht umfasst sei.
Entgegen den Ausführungen in der Staatsgerichtshofbeschwerde habe das Obergericht im ersten Rechtsgang der X Bank (und allen involvierten liechtensteinischen Treuhandbüros [V Anstalt, BI, BM-Anstalt, L AG, BL, U Anstalt, Advocatur BP und Advocatur BR AG]) keine kriminellen Handlungen unterstellt. Sehr wohl sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin über keine Treuhandkonzession verfüge. Insofern unterscheide sie sich von den von der Beschwerdeführerin selbst aufgezählten Treuhandbüros. Die Beschwerdeführerin übersehe diesen Umstand und vergleiche konzessionierte Treuhandgesellschaften mit nicht konzessionierten. Vor allem wolle die Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass konzessionierten Treuhandbüros die Pflichten des SPG (Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Meldepflicht, Dokumentationspflicht etc.) obliegen und dass dieselben der Aufsicht unterstellt seien.
Entgegen den Ausführungen des Staatsgerichtshofes sei im ersten Rechtsgang nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin keineswegs als Vehikel für Marcos-Gesellschaften geschaffen worden sei. Eine solche abschliessende Feststellung habe das Obergericht nicht machen können, zumal nicht nur die Kunden der Beschwerdeführerin, sondern auch der der Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegende Sachverhalt und die darin involvierten Personen nicht bis ins letzte Detail bekannt seien. Es obliege nicht dem Rechtshilfegericht, sondern der Rechtshilfe ersuchenden Behörde, abschliessend die Zusammenhänge mit Marcos zu prüfen. Eine solche Prüfung könne weitere Zusammenhänge herstellen, Lücken schliessen oder aber bisher in Verdacht geratene Sachverhalte entlasten und ausschliessen.
In der Staatsgerichtshofbeschwerde ziehe die Beschwerdeführerin den Schluss, dass ein übergehen der vom Verwaltungsrat Dr. J verfassten Erklärung entweder auf eine generelle Unglaubwürdigkeit Liechtensteinischer Treuhänder hinauslaufe oder es dem Zufall überlassen werde, ob und wann einem liechtensteinischen Treuhänder von inländischen Gerichten doch einmal geglaubt werde. Der Staatsgerichtshof sehe sodann in dieser Erklärung des Dr. J ein gewichtiges Indiz dafür, dass die betroffenen Gesellschaften nicht mit Marcos und dem Marcos-Clan in Zusammenhang zu bringen seien. Es sei zu bezweifeln, dass Dr. J überhaupt in der Lage sei, zu beurteilen, ob die betroffenen Gesellschaften bzw. die hinter den Gesellschaften stehenden Personen im Zusammenhang mit dem Marcos-Clan stünden oder nicht. So müsse er sich denn auch in seiner Erklärung auf Auskünfte seiner Mandatsgeberin berufen und scheine selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu haben. Die Mandatsgeberin sei die X Bank Trust AG. Sie habe nach den vorliegenden Unterlagen u. a. die Gründerrechte der betreffenden Gesellschaften für ihre Kunden gehalten. Aus den beschlagnahmten Unterlagen zeige sich, dass mit dem AT Trust reg. oder dem AU Trust reg. ein "Rubrik-Trust", nämlich ein "Stamm-Trust mit Rubriken" den verschiedenen Kunden zur Verfügung gestellt worden sei, um Vermögen zu verwalten und mittels separater Reglemente über die Berechtigung zu bestimmen. Als formelle Begünstigte habe die Beschwerdeführerin fungiert. Als Endbegünstigte und wirtschaftlich Berechtigte gemäss Sorgfaltspflichtgesetz sei dann die Beschwerdeführerin benannt worden (Verweis auf Beilagen zur Beschwerde, nämlich Schreiben der X Bank Trust vom 15. Juli 2005, Schreiben der X Bank Trust vom 27. Oktober 2004 und Schreiben der BL vom 7. Oktober 2004). Allein diese Vorgehensweise lasse daran zweifeln, dass Dr. J ausschliessen könne, dass die betroffenen Gesellschaften nichts mit dem Marcos-CIan zu tun hätten.
Gerade das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöge der vom Staatsgerichtshof angeordneten summarischen Prüfung nicht standhalten. Entgegen ihrem Vorbringen unterstehe eine (Sitz-)Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein nicht der Schweizerischen Bankenkommission; ein in der Schweiz erlassener Beschlagnahmebefehl entfalte keine Rechtswirkungen in der Jurisdiktion des Fürstentums Liechtenstein; eine Gesellschaft ohne Konzession nach TrHG werde nicht von den Pflichten und der Aufsicht des SPG erfasst. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten stelle sich nicht die Frage von deren Glaubwürdigkeit, vielmehr kämen sie schlichtweg nicht zum Tragen. Aber auch die von Dr. J ausgestellte Bestätigung vermöge nicht zu überzeugen. Auch nach einer summarischen Prüfung erweise sich das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht als rechtsmissbräuchlich. Und schliesslich habe selbst der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung 2009/33, als es um die Beurteilung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der gegenständlichen Urkunden gegangen sei, keine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte feststellen können und das gegenständliche Rechtshilfeersuchen auch nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich beurteilt.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 290) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechtes gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechts auf Berücksichtigung (Willkürverbot - Art. 31 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht und des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsgesetzlichen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache an das Obergericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Grundrechtsrügen wurden, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
Der [gegenüber dem im ersten Rechtsgang ergangenen Obergerichtsbeschluss ON 188] zusätzliche Begründungsteil der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung ON 290 enthalte gegenüber den vom Staatsgerichtshof bereits im Verfahren StGH 2009/33 abgehandelten Argumenten nichts Neues.
Alle vom Obergericht angeführten Umstände seien somit dem Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2009/33 bereits bekannt gewesen, wie auch dem Staatsgerichtshof in jenem Verfahren sämtliche vom Obergericht angesprochenen Urkunden und Dokumente bereits vorgelegen hätten.
Der Hinweis des Obergerichtes, dass die vom Staatsgerichtshof vorgenommene summarische Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes als eine "nicht abschliessende angesehen werden dürfe" sei unbehelflich, da vom Obergericht gar keine neuen Sachverhalte geprüft, sondern ausschliesslich die dem Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2009/33 bereits vorgelegenen Sachverhalte einer nochmaligen Prüfung unterzogen und gleich wie das erste Mal beurteilt worden seien.
Der Staatsgerichtshof habe auch keine "neuerliche summarische Prüfung" durch das Obergericht angeordnet, sondern in Punkt 3 des Urteils StGH 2009/33 unmissverständlich festgehalten, dass gewichtige Indizien vorlägen, die klar gegen die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen sprächen und sich derart stark verdichteten, dass eine solche (abstrakte) Eignung praktisch ausgeschlossen werden könne und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen eine abstrakte Eignung der betroffenen Unterlagen zu verneinen sei, wenn diesem Kriterium (der praktischen Eignung) noch irgendeine praktische Relevanz zukommen solle.
Klarer hätte der Staatsgerichtshof nicht zum Ausdruck bringen können, dass nach seiner Meinung im konkreten Falle die von der Beschwerde ON 119 erfassten Urkunden wegen Verfassungswidrigkeit nicht ausgefolgt werden dürfen.
Wenn der Staatsgerichtshof im Anschluss an diese Feststellung darauf hingewiesen habe, dass grundsätzlich weiterhin an die abstrakte Eignung von auszufolgenden Urkunden keine strengen Anforderungen gestellt werden dürften, habe er damit keineswegs seine vorherige Beurteilung korrigieren und das Obergericht anleiten wollen, im zweiten Rechtsgang einen "Beharrungsbeschluss" zu fassen, anstatt auftragsgemäss den Ausfolgebeschluss ON 116 des Landgerichtes im Sinne der Entscheidung des Urteils StGH 2009/33 zu korrigieren.
Der Umstand, dass sich das Obergericht nicht in der Lage sehe, die - seiner Meinung nach - vom Staatsgerichtshof auferlegte summarische Prüfung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe dogmatisch einzuordnen, könne noch lange nicht bedeuten, dass das Obergericht eine vom Staatsgerichtshof abweichende Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes vornehmen dürfe.
8. Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 29. Januar 2010 Folge.
9. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. Juni 2010, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2010/9 bis StGH 2010/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. Dezember 2009, 13 RS.2005.41-290, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 290) insbesondere gegen die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verstosse.
2.1. Wie der Staatsgerichtshof schon in der im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung zu StGH 2009/33 ausgeführt hat, stellt nicht nur die Urkundenbeschlagnahmung selbst, sondern auch deren im Beschwerdefall betroffene Ausfolgung einen (zusätzlichen) Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist auch hinsichtlich der Ausfolgung von Unterlagen im Rechtshilfeverfahren der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/33, Erw. 2.2; StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
2.2. Zum Erfordernis der abstrakten Eignung von im Strafrechtshilfeverfahren auszufolgenden Urkunden hat der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die gesetzliche Grundlage für den mit einer Urkundenausfolgung verbundenen Grundrechtseingriff findet sich in Art. 55 Abs. 4 RHG i. V. m. § 96 StPO. Im Gegensatz zur Regelung in Art. 10 RHG(alt) (vgl. hierzu anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201 f., Erw. 3.1 ff.]) ist nach dem neuen Rechtshilfegesetz auch bei Urkunden, welche bei Dritten beschlagnahmt werden, keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren mehr erforderlich. Die gemäss § 96 Abs. 1 StPO erforderliche bloss abstrakte Eignung genügt somit nach dem neuen Recht auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
[...]
Nach der StGH-Rechtsprechung sind zwar an die abstrakte Eignung von Urkunden keine hohen Anforderungen zu stellen. Doch ist die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt wurden, sonst wäre eine Versiegelung und die anschliessende Durchführung einer Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung überflüssig (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]). Demnach hat das Rechtshilfegericht auch nach dem neuen Recht eine Prüfung vorzunehmen, ob die zu übersendenden Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dies hat jedenfalls für solche Urkunden zu gelten, deren abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten wird (StGH 2003/72, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2002/12).
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich dahingehend weiter präzisiert, dass eine möglicherweise entlastende Funktion eines Dokuments allein nicht schon die Annahme der abstrakten Eignung rechtfertigt. Denn damit könnte das Kriterium der abstrakten Eignung ad absurdum geführt werden, weil dann letztlich jede Urkunde ausgefolgt werden könnte. Deshalb dürfen entlastende Urkunden nur dann ausgefolgt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse Dritter nicht überwiegt (StGH 2008/50 + 54, Erw. 3.3)." (StGH 2009/33, Erw. 2.3).
2.3. In einer weiteren Erwägung gab der Staatsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung zu StGH 2009/33 dem Obergericht zwar darin Recht, dass im Rechtshilfeverfahren keine eigentliche Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Doch sei bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens durchaus eine summarische Prüfung vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als geradezu missbräuchlich erweist. Und im (hier relevanten) Ausfolgungsverfahren sei summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens einschliesslich zusätzlich vorgelegter Urkunden die abstrakte Eignung von auszufolgenden Unterlagen weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Eine eigentliche Beweiswürdigung habe, wie erwähnt, jedoch nicht zu erfolgen und es sei bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen. Ein Zusammenhang sei auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhalts, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Unterlagen mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei (StGH 2009/33, Erw. 2.4 mit Verweis auf StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
2.4. Damit hat der Staatsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass der Rechtshilferichter sowohl im Beschlagnahmungs- als auch im Ausfolgungsverfahren zwar keine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen hat, dass er aber in beiden Verfahren um eine - wenn auch nur summarische - Prüfung des Rechtshilfesachverhalts bzw. des Beschwerdevorbringens einschliesslich zusätzlicher vorgelegter Urkunden nicht umhinkommt. Der Staatsgerichtshof hat dabei auch klargemacht, dass im Beschlagnahmeverfahren zu prüfen ist, ob sich das Ersuchen als geradezu missbräuchlich erweist. Im Ausfolgungsverfahren ist hingegen zu prüfen, ob die beschlagnahmten Unterlagen im ausländischen Strafverfahren als Beweismittel abstrakt geeignet sind.
Wenn das Obergericht in dessen hier angefochtenem Beschluss (ON 290) betont, dass der Staatsgerichtshof das vorliegende schweizerische Rechtshilfeersuchen im Urteil zu StGH 2008/85 als zulässig und somit (unter anderem) als nicht missbräuchlich qualifiziert hat, heisst dies nicht, dass deshalb im Ausfolgungsverfahren die abstrakte Eignung der beschlagnahmten Urkunden ebenfalls zu bejahen ist. Wie in Punkt 2.2 hiervor erwähnt, ist auch nach dem neuen Rechtshilfegesetz eine Prüfung der abstrakten Eignung vorzunehmen. Dies ist entgegen der Auffassung des Obergerichtes ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
Wenn der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/33 die abstrakte Eignung der hier betroffenen Urkunden verneint hat, so ändert dies auch nichts am Befund des Staatsgerichtshofes in der Entscheidung zu StGH 2008/85, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen zulässig und die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung verfassungskonform ist. Der Staatsgerichtshof hat deshalb auch keineswegs seine - ebenfalls ständige - Rechtsprechung missachtet, wonach die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe im Ausfolgungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden darf (StGH 2006/28, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Es war deshalb verfehlt, wenn das Obergericht glaubte, nun seinerseits noch einmal die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung prüfen zu müssen und dabei die Prüfungsgegenstände des Beschlagnahme- und des Aussonderungsverfahrens gründlich durcheinander mischte. Denn im gegenständlichen Verfahren geht es nur noch um die Frage, welche Urkunden ausgefolgt werden dürfen. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, die abstrakte Eignung eines Teils der auszufolgenden Urkunden konkret in Frage gestellt wird, ist dies nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vom Gericht zu prüfen und die abstrakte Eignung näher zu begründen.
2.5. Was nun die Anforderungen an die Bestreitung der abstrakten Beweiseignung auszufolgender Unterlagen angeht, so ist es nicht erforderlich, dass eine solche Beweiseignung mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann - wie dies offenbar dem Obergericht vorschwebt. Denn dann würde das Kriterium der abstrakten Beweiseignung im Strafrechtshilfeverfahren letztlich zum toten Buchstaben werden, worauf der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/33 (Erw. 3) ebenfalls ausdrücklich hingewiesen hat. Aus dem gleichen Grund hat der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung kürzlich, wie erwähnt, auch dahingehend präzisiert, dass eine möglicherweise entlastende Funktion eines Dokuments allein nicht schon die Annahme der abstrakten Eignung rechtfertigt, da auch damit das Kriterium der abstrakten Eignung faktisch ausgehebelt würde.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes betätigt sich der Staatsgerichtshof auch keineswegs als weitere Revisionsinstanz, wenn er für den Beschwerdefall festhält, dass die Strafrechtshilfeinstanzen diese Grenze überschritten haben; denn, wie ebenfalls schon in der Entscheidung zu StGH 2009/33 erwähnt (Erw. 2.3), stellt das Erfordernis der abstrakten Eignung von Gegenständen bzw. Urkunden als Beweismittel gemäss § 92 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 StPO (i. V. m. Art. 55 Abs. 4 RHG) eine verfassungskonforme Umschreibung des Grundrechtseingriffskriteriums der Verhältnismässigkeit bzw. des Übermassverbots dar. Wenn zu geringe Anforderungen an die abstrakte Eignung gestellt werden, dann erweist sich die Urkundenausfolgung eben als unverhältnismässiger Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Betroffenen, was sehr wohl in die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes fällt.
2.6. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsgerichtshof nun aber auch im Lichte der vom Obergericht im zweiten Verfahrensgang gegebenen Begründung nach wie vor der Auffassung, dass den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Urkunden die abstrakte Beweiseignung für das ausländische Strafverfahren fehlt.
Es erscheint unverhältnismässig, wenn flächendeckend Urkunden von über Servicegesellschaften betreute Kunden ausgefolgt werden. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine solche Servicegesellschaft handelt, ergibt sich durchaus glaubwürdig unter anderem aus der Erklärung von Dr. J; wobei eben wesentlich ist, dass sich, wie das Obergericht selbst einräumt, aus den beschlagnahmten Urkunden auch tatsächlich keine Bezüge zum Marcos-Fall ergeben. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes ist dagegen nicht entscheidend, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine konzessionierte Treuhandgesellschaft handelt oder nicht; denn auch bei fehlender Konzession ist jedenfalls deren Organ Dr. J als konzessionierter Treuhänder und Rechtsanwalt selbstverständlich gemäss Art. 3 SPG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellt. Insofern bleibt der Staatsgerichtshof dabei, dass der Erklärung von J eben sehr wohl grosses Gewicht beigemessen werden kann, selbst wenn sie sich teilweise auf Rückfragen bei der X Bank stützt. Schliesslich ist bei der Beurteilung der abstrakten Eignung der von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Urkunden durchaus relevant, dass der Fall Marcos in zahlreichen schweizerischen Rechtshilfefällen intensiv aufgearbeitet wurde und die X Bank deshalb, aber auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen, schon lange gezwungen war, alle relevanten Bezüge zu diesem Fall offenzulegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die X Bank dies nicht getan hat. Dass diese ihrerseits detailliert über die Beschwerdeführerin und die anderen involvierten Gesellschaften und Trusts informiert war, ergibt sich aber gerade auch aus den beschlagnahmten Unterlagen, welche umfangreiche Korrespondenz mit der X Bank enthalten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht haltbar, wenn das Obergericht diesen Aspekt einfach ausblendet mit dem formalen Argument, dass die schweizerischen Behörden keine Zuständigkeit für Liechtenstein und somit auch deren Massnahmen hier keine Rechtswirkung hätten.
Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof deshalb, wie ausgeführt, erneut zum Schluss, dass den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Urkunden die abstrakte Eignung als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren fehlt.
2.7. Der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 290) verletzt aufgrund dieser Erwägungen die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
3. Es braucht deshalb auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Das Obergericht wird nun im dritten Verfahrensgang der Beschwerde der Beschwerdeführerin (ON 119) im Sinne des dortigen Eventualantrages Folge zu geben und die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Dokumente von der Ausfolgung an die ersuchende Behörde auszunehmen haben.
4. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.