StGH 2010/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: M Anstalt (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juni 2010, 14RS.2006.220-96
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt über Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL vom 14. November 2006 ein Strafrechtshilfeverfahren gegen die polnischen Staatsangehörigen 1. WJ (WJ) und 2. KS (KS) wegen des Verdachts der Annahme von Bestechungszahlungen und der Geldwäscherei. Diesem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
WJ war in den Jahren 2001 bis 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender/Handelsdirektor der Gesellschaft "LW" (LW), einer im Bergbau tätigen Gesellschaft, an der der polnische Staat im deliktsrelevanten Zeitraum ca. 95 % des Aktienkapitals hielt. Die LW ist Rechtsnachfolgerin der ehemals staatlichen "KWK" (KWK) und verfügt hierdurch über eine Konzession zur Steinkohleförderung, wobei die Lagerstätten selbst Eigentum des Staats darstellen.
WJ wird vorgeworfen, er habe seine Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung dahingehend missbraucht, dass er sich durch die beauftragten Firmen VL und L habe bestechen lassen. Insgesamt habe er hierfür im Zeitraum November 2000 bis Juni 2002 Zahlungen in Höhe von PLN 2'525'825.00 erhalten.
In der Folge sei die Herkunft dieser Vermögenswerte dahingehend verschleiert worden, dass Mitarbeiter der KWK anfangs 2002 Aktien einer Gesellschaft namens "KG" mittels eines Bankdarlehens gekauft hätten. Dieses Darlehen habe WJ mittels einer Bürgschaft ermöglicht, wobei der Kredit auch durch WJ selbst bis Ende 2002 getilgt worden sei.
Aufgrund des Darlehens/der Bürgschaft habe WJ gegenüber den Mitarbeitern der KWK ein vertragliches Vorkaufsrecht bzgl. der Aktien erhalten, welches er an seine Ehegattin KS gegen Zahlung von PLN 2'081'500.00 übertragen habe.
Es bestehe der Tatverdacht, dass die geschilderten Vermögenstransfers einzig dazu gedient hätten, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern.
2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007 (ON 5) beschlagnahmte das Landgericht bei der X Bank AG diverse Unterlagen.
3. Am 27. Februar 2008 fasste das Landgericht den Ausfolgungsbeschluss hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche WJ und KS wirtschaftlich zuzurechnen ist (ON 34).
4. Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 (06 NP.2008.14-9) bestellte das Landgericht Rechtsanwalt Dr. Stefan Becker, Vaduz, zum Kurator für die Beschwerdeführerin mit der Aufgabe, die gelöschte Beschwerdeführerin im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2006.220 zu vertreten (ON 53a).
5. Gegen die beiden Beschlüsse ON 5 und ON 34 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerden mit seinen Beschlüssen vom 23. Juni 2008 mit der Begründung zurückwies, dass der Beschwerdeführerin eine Beschwerdelegitimation deshalb nicht zukomme, da sie als gelöschte Verbandsperson keine Rechts- und Parteifähigkeit habe (ON 62 und ON 64).
6. Gegen diese Beschlüsse des Obergerichtes (ON 62 und 64) erhob die Beschwerdeführerin Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 65 und 66), welcher der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2008 keine Folge gab. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden habe, dass eine im Register gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht rechts- und parteifähig sei. Sie sei ein rechtliches Nichts (§ 446, 472 ZPO; Art. 106, 109 PGR). Da jedoch für die Kuratorbestellung die Rechts- und Parteifähigkeit einer Verbandsperson Voraussetzung sei, könne bei Fehlen dieser Voraussetzung kein prozessrechtliches Verhältnis begründet werden, wenn trotzdem vom Gericht ein Kurator bestellt worden sei (Art. 141 Abs. 1 PGR; §§ 8 ff. ZPO).
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofs erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2009 zu StGH 2008/118 Folge gab, den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufhob und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwies.
Begründend führte der Staatsgerichtshof aus, dass er sich mit der hier zu beurteilenden Frage, ob die Verweigerung der Beschwerdelegitimation für gelöschte juristische Personen im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren verfassungskonform sei, schon in den StGH-Fällen 2008/134 und 2008/135 befasst habe. Er habe sich dabei auf die entsprechende neue Praxis des Obersten Gerichtshofes gestützt; er habe dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine solche Praxis im zivilprozessualen Verfahren schon bestehe und dass es deshalb konsequent sei, die Beschwerdelegitimation von juristischen Personen auch im Strafverfahren gleich zu handhaben.
Nunmehr sei aber der Staatsgerichtshof zum Schluss gekommen, dass die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zur trotz Kuratorbestellung fehlenden Prozessfähigkeit von vermögenslosen, gelöschten, juristischen Personen nicht verfassungskonform sei. Die beiden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/134 und 135 seien durch die neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als überholt anzusehen. Mit der letztlich gleichen Argumentation, mit der in jenen Entscheidungen die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zur fehlenden Beschwerdelegitimation von gelöschten juristischen Personen als verfassungskonform qualifiziert worden sei, sei diese nun zu verneinen; mit dem Argument nämlich, dass im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV diese Frage in Zivil- und in Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren möglichst gleich gelöst werden soll.
8. Der Oberste Gerichtshof hat daher im zweiten Rechtsgang über die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin (ON 65) dahingehend entschieden, dass dieser Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juni 2008 (ON 62) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurde (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009, ON 82).
9. In dem nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Beschlagnahmebeschluss führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung gelange. Es gehe im Rechtshilfeverfahren darum, ausländische Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach § 305 Abs. 1 StGB bzw. der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB. Bei der LW handle es sich um eine privatrechtliche juristische Person, an der der polnische Staat zu mehr als 50 % beteiligt sei und somit um ein öffentliches Unternehmen im Sinne von § 309 Abs. 1 StGB. Durch die tatverdachtsgemässe Annahme von Vorteilen zwecks Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung, nämlich der Erteilung von Speditionsaufträgen entgegen den Gesellschaftsinteressen, hätte WJ infolge seiner leitenden Stellung im Unternehmen (§ 309 Abs. 2 StGB) deliktisch einen Vermögensvorteil erlangt. Die Herkunft der auf diese Weise deliktisch erlangten Vermögenswerte sollte in der Folge mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die geschilderten und prima facie nicht plausibilisierbaren Vermögenstransfers bzw. Rechtsgeschäfte verschleiert werden, wobei KS infolge ihrer Mitwirkung durch den Erwerb des Vorkaufsrechts diesbezüglich eine Beitragstäterschaft (§ 12 StGB) vorzuwerfen wäre, während dies für WJ eine straflose Vortat darstellen würde (§ 165 Abs. 5 StGB). Es sei somit von der gegenseitigen Strafbarkeit auszugehen. Hinderungsgründe, welche die Rechtshilfehandlungen als unzulässig darstellen würden, seien keine gegeben.
Die Voraussetzungen nach § 98a Abs. 1 StPO lägen deshalb vor, da eine Geldwäscherei bzw. eine entsprechende Vortat aufgeklärt werden solle und die Unterlagen für das Verfahren von Bedeutung seien: Es sei nicht auszuschliessen, dass auf der Geschäftsverbindung des WJ zur X Bank AG, Vaduz, deliktische Vermögenswerte belägen bzw. diese zum Weitertransfer und somit auch im Sinne des Tatverdachts zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte genutzt worden seien. Zudem sei zu vermuten, dass auch KS als Ehegattin des WJ eine Geschäftsverbindung unterhalten würde. Aufgrund der Bedeutung der zu editierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren seien diese in der Folge nach § 96 StPO auch zu beschlagnahmen. Über die Ausfolgung der Unterlagen sei nach Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung gesondert zu entscheiden.
10. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2010 (ON 96) keine Folge. Begründet wurde dies damit, dass sich das Obergericht in seinem Beschluss vom 26. April 2006 (ON 18) mit dem im Wesentlichen identen Beschwerdevorbringen der damaligen Beschwerdeführer WJ und KS im Einzelnen auseinandergesetzt habe und die damaligen - den Beschwerdeausführungen nicht Folge leistenden - Überlegungen vor dem Staatsgerichtshof, der infolge einer Beschwerde von WJ und KS mit der Frage der verfassungsmässigen Rechtmässigkeit der Beschlagnahmeanordnung schon einmal befasst gewesen sei, durch Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Februar 2008 (ON 33) Bestand gehabt hätten.
Was den von der Beschwerdeführerin bemühten Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" betreffe, verkenne sie, dass eine früher erfolgte Ablehnung der Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen nicht der materiellen Rechtskraft teilhaftig werde. Im vorliegenden Fall habe denn auch die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz, nachdem zu 14 RS.2005.206 die Durchführung der begehrten Rechtshilfe unter Hinweis darauf nicht geleistet worden sei, dass nach den Ersuchensbehauptungen WJ nicht als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens im Sinne des § 305 StGB anzusehen sei, da - so die damalige Ausgangslage aufgrund der Ersuchensbehauptungen - die staatliche Beteiligung an LW AG nicht aufgrund eines öffentlichen Interesses, sondern aufgrund einer Fiskalschuld bestünde, mit dem nunmehr vorliegenden Rechtshilfeersuchen klargestellt, dass es sich bei der Aktiengesellschaft LW um ein öffentliches Unternehmen im Sinne des § 309 Abs. 1 StGB handle und die staatliche Beteiligung nicht aufgrund einer Fiskalschuld, sondern aufgrund der Betätigung der LW im öffentlichen Sektor gegeben sei.
Von ein und derselben Faktenlage - wie die Beschwerde glauben machen wolle - könne deshalb keine Rede sein. Vielmehr sei auf Grundlage der Ersuchensbehauptungen davon auszugehen, dass es sich bei der LW um eine privatrechtliche juristische Person handle, an der der polnische Staat zu mehr als 50 % beteiligt sei und somit um ein öffentliches Unternehmen im Sinne des § 309 Abs. 1 StGB. Weiters ergebe sich aus dem Ersuchen, dass WJ als stellvertretender Vorstandsvorsitzender/Handelsdirektor dieser Gesellschaft seine Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung dahingehend missbraucht haben solle, dass er sich durch die beauftragten Firmen habe bestechen lassen und hierfür im Zeitraum November 2000 bis Juni 2002 Zahlungen in Höhe von PLN 2'525'825.00 erhalten haben solle.
Insoweit sei bei Umstellung des Sachverhalts auch eine Verdachtslage nach § 153 Abs. 1 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs indiziert. Ein im Geschäftsleben charakteristischer Fall der Untreue sei es, dass der Machthaber sich vom Geschäftspartner eine Provision bezahlen (oder sich versprechen) lasse, die letztlich zulasten des Geschäftsherrn gehe. Dies sei unbestrittenermassen immer dann der Fall, wenn sie auf den Kaufpreis aufgeschlagen werde oder sonst in irgendeiner Weise die vom Partner des Geschäftsherrn erbrachte Leistung verteure (m. V. a. Kirchbacher/Presslauer in WK § 153 RZ 31).
Überdies werde in der Beschwerde hartnäckig missachtet, dass das polnische Ausgangsverfahren zu IV Ds 43/04 und das Verfahren V Ds 26/02 eng zusammenhängen würden. So habe auch schon der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der Behandlung der im Wesentlichen identen Beschwerden der damaligen Beschwerdeführer WJ und KS ausgeführt, dass das Verfahren V Ds 26/02 die Anklage gegen WJ wegen Bestechung, welche wiederum die Vortat für das gegen WJ und KS geführte Geldwäschereiverfahren zu IV Ds 43/04 darstelle, betreffe. Es gebe sohin einen engen Bezug zwischen diesen beiden Verfahren und deren Trennung in zwei gesonderte Verfahren sei keineswegs zwingend gewesen.
Zwar treffe es zu, dass in der Einleitung des polnischen Rechtshilfeersuchens vom 14. November 2006 zunächst nur das Geldwäschereiverfahren IV Ds 43/04 erwähnt worden sei. In der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens sei dann aber auch auf das Bestechungsverfahren V Ds 26/02 Bezug genommen worden. Zudem umfassten die Anträge der ersuchenden Behörde auch die Zeitspanne ab Januar 2001: Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Zeitspanne den Korruptionsvorwurf betreffe.
Aufgrund dieser Erwägungen des Staatsgerichtshofes sei ohne Weiteres nicht nur das Verfahren IV Ds 43/04, sondern auch dasjenige zu V Ds 26/02 als Ausgangsverfahren für das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zu qualifizieren.
Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe auch hervor, dass in der Folge die Herkunft dieser Vermögenswerte dahingehend verschleiert worden sei, dass Mit-arbeiter der ehemaligen Rechtsvorgängerin der LW, nämlich der KWK, anfangs 2002 Aktien einer Gesellschaft namens "KG" mittels eines Bankdarlehens gekauft hätten, dieses Darlehen wiederum WJ den Mitarbeitern mittels einer Bürgschaft ermöglicht habe und auch den Kredit selbst bis Ende 2002 getilgt habe. Im Gegenzug habe WJ ein vertragliches Vorkaufsrecht bezüglich der Aktien erhalten, welches er wiederum an seine Ehegattin KS gegen Zahlung von PLN 2'081'500.00 übertragen habe. Diese Vermögenstransfers hätten einzig dazu gedient, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern.
Entgegen den Beschwerdemutmassungen reiche diese von der rechtshilfeersuchenden Behörde geschilderte Verdachtslage jedenfalls aus, Unterlagen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen. Die Notwendigkeit, Geld zu "waschen" entstehe regelmässig dann, wenn Profite aus illegalen Aktivitäten erzielt würden. Die Bemühungen des Geldwäschers seien auf Verschleierung der kriminellen Herkunft der Gewinne gerichtet sowie auf Einschleusung solcher Werte in den legalen Finanzkreislauf. Bei der Geldwäsche komme es folglich zum Kontakt illegaler mit legaler Aktivität. Das schmutzige Geld weise sowohl Berührungspunkte zur Kriminalität als auch zur legalen Wirtschaft auf (m. V. a. Gentzig, die Europäisierung des deutschen und englischen Geldwäscherei Strafrechts, 29 f.).
Dass die um Rechtshilfe ersuchende ausländische Behörde (noch) nicht im Einzelnen darzulegen vermöge, aus welchen deliktischen Geschäften das mutmasslich gewaschene Geld stamme bzw. welche Finanztransaktionen durchgeführt worden seien, welche gesellschaftsrechtlichen Vehikel hierfür im Einzelnen geführt worden seien etc., sei Geldwäschereidelikten im Anfangsstadium der Ermittlungen wesensimmanent. Auch komme es nicht selten vor, dass die Herkunft deliktischer Gelder erst aufgrund der für die Aufdeckung der Geldwäscherei gewährten Rechtshilfe geprüft werden könne. Gerade dies entspreche der im Strassburger Geldwäschereiübereinkommen vorgesehenen grösstmöglichen Unterstützung (Art. 8 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990), dem auch Polen beigetreten sei.
Daraus erhelle, dass jene Ermittlungsmassnahmen als angemessen zu beurteilen seien, bei denen Kontoverbindungen oder Gesellschaften, die im Einflussbereich der Beschuldigten stünden, zu untersuchen seien, obwohl von Vornherein nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf diesen Konten oder Gesellschaften auch legal erworbene Vermögenswerte eingeflossen seien.
All dies treffe auf die Unterlagen der Beschwerdeführerin, die im Einflussbereich von WJ und KS stünde, in jeder Hinsicht zu.
Weiter ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen selbst, dass gegen KS wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Schon aus diesem Grund sei die Rechtmässigkeit der Herausgabe und Beschlagnahme der Unterlagen der auch ihr wirtschaftlich zuzuordnenden Beschwerdeführerin zu bejahen.
Bereits das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass weder an die Detailliertheit noch an die Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde allzu hohe Anforderungen zu stellen seien. Rechtshilfeersuchen würden nämlich gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen dienen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzung für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen.
All diesen Kriterien werde das Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden in noch hinreichendem Masse gerecht.
Wenn die Beschwerde als fehlend kritisiere, dass mit keinem Wort gesagt werde, ob und inwiefern Bankkonten von WJ und KS in Liechtenstein zur angeblichen Geldwäscherei benutzt oder in das Geschehen sonst wie involviert worden sein sollten, sei ihr entgegenzuhalten, dass gerade die Verbindung über die WJ und KS wirtschaftlich zuzurechnende Beschwerdeführerin eine jener Lücken darstelle, die durch die ersuchten Massnahmen geschlossen werden könnten. Von einer "fishing expedition" könne demnach keine Rede sein.
Der Ersuchenszeitraum der zu editierenden Kontounterlagen, das Rechtshilfeersuchen spreche in diesem Zusammenhang von "Kontobewegungen auf den Konten", beziehe sich auf Januar 2000 bis Juli 2006.
Entgegen den Beschwerdeüberlegungen sei auch eine Beweiserheblichkeit der Unterlagen im Zeitraum Januar bis November 2000 anzunehmen, sei doch WJ gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen schon vor seiner Bestellung zum stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr 2001 bei der Firma LW beschäftigt gewesen. Im Übrigen werde erst die Auswertung der sichergestellten Beweismittel im Ausfolgungsverfahren eine sichere Entscheidung darüber ermöglichen, ob und inwieweit diese Beweismittel und insbesondere auch die Unterlagen betreffend Kontobewegungen Januar bis November 2000 an die ersuchende Behörde auszufolgen seien. Bis zu dieser Entscheidung gelte die Vermutung, dass die beschlagnahmten Unterlagen (bezüglich Kontobewegungen) ab 2000 allesamt geeignet seien, um zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Straftaten beizutragen.
Nachdem sowohl Polen als auch Liechtenstein Vertragsstaaten des europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Geldwäscheübereinkommens seien und diese zwischenstaatlichen Übereinkommen Vorrang gegenüber dem Rechtshilfegesetz geniessen würden (m. V. a. Art. 1 RHG), sei auch die in der Beschwerde geforderte Befristung nach Art. 58 RHG entbehrlich gewesen.
Das Obergericht sehe keine Veranlassung, von der vom Staatsgerichtshof als vertretbar gebilligten Auffassung abzugehen, dass eine Befristung im Sinne des Art. 58 RHG im konkreten Fall nicht geboten sei. Dies gelte umso mehr dann, wenn es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um Geschäftsunterlagen einer bereits gelöschten - und damit nicht mehr tätigen - Gesellschaft handle.
Im Lichte der Wahrung der Geheimsphäre sei die angeordnete Beschlagnahme auch deshalb rechtens, weil bei gelöschten Verbandspersonen ohnehin nur ein verdünnter Geheimnisschutz bestehe.
11. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 96) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK, des Justizgewährungsanspruchs gemäss Art. 27 Abs. 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des Rechts der Verteidigung in Strafsachen gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf Wahrung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und völkerrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs an das Obergericht zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. in eventu auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 53 Abs. 1 StGHG verbunden. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
11.1. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Obergericht zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 26. Januar 2007, 14 RS.2006.220-5, entschieden.. Der erste Beschluss trage die ON 18; der zweite Beschluss trage die ON 96 (was dem angefochtenen Beschluss entspreche). In der Begründung des angefochtenen Beschlusses stütze sich das Obergericht dabei sehr weitgehend auf die Begründung des Beschlusses ON 18.
Es sei unzutreffend, dass in der Beschwerde ON 56 das Gleiche geltend gemacht worden sei wie in der Beschwerde ON 15. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ON 56 in Bezug auf die fehlende Beamtenstellung des WJ mehr und anders vorgetragen als die im polnischen Ausgangsverfahren beschuldigten damaligen Beschwerdeführer (dies seien der gerade genannte WJ sowie KS) in deren Beschwerde ON 15; hierauf werde zurückzukommen sein.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ON 56 auf vier Rechtsgutachten in polnischer Sprache samt deutscher Übersetzung Bezug genommen, was die im polnischen Ausgangsverfahren beschuldigten Personen WJ sowie KS in ihrer Beschwerde ON 15 noch nicht tun hätten können. Auch hierauf werde zurückzukommen sein.
Dies vorausgeschickt werde dem angefochtenen Beschluss schon an dieser Stelle entgegen gehalten, dass das Obergericht hinter dem, was ihm von Verfassungs wegen obliege, zurückgeblieben sei: Es reiche nicht aus, die Erwägungen aus einem früheren Beschluss in einen späteren Beschluss ganz einfach zu übernehmen, wenn das nunmehrige Rechtsmittel, über das zu befinden sei, mit dem damaligen Rechtsmittel inhaltlich nicht deckungsgleich sei.
Hingewiesen werde zudem darauf, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit des Beschlusses ON 18 - und damit die Verfassungsmässigkeit einer Beschlagnahme und Herausgabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin - bislang nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft habe (m. V. a. Urteil StGH 2007/78 vom 11. Februar 2008, S. 17). Dieser Beschluss ON 18 entspreche, wie soeben releviert, dem angefochtenen Beschluss, mit dem ebenfalls über eine Beschwerde gegen den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 26. Januar 2007 (ON 5) abgesprochen worden sei; dieses Mal allerdings nicht über eine Beschwerde des WJ und der KS, sondern einer Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin erlaube sich, das, was die damaligen Beschwerdeführer und ehemaligen, an ihr wirtschaftlich Berechtigten Personen WJ und KS in deren Individualbeschwerde vom 11. Juli 2007 zu StGH 2007/78 geltend gemacht hätten, auch in der gegenständlichen Individualbeschwerde aufzugreifen; dies mit der folgenden Ausnahme: Die Beschwerdeführerin verzichte auf den Einwand, dass die Beschlagnahmung ihrer (Bank-)Unterlagen vom Landgericht in dessen Beschluss vom 26. Januar 2007, 14 RS.2006.220-5, nicht befristet worden sei. Dieser Gesichtspunkt sei im Urteil vom 11. Februar 2008, StGH 2007/78, dortige Ziff. 5, dortige S. 19 f., bereits behandelt worden.
Davon abgesehen seien die in der Individualbeschwerde vom 11. Juli 2007 geltend gemachten Argumente aber auch deshalb nochmals aufzugreifen, weil sich die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu den dortigen Beschwerdeführern WJ und KS - nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit bzw. auf eine Wahrung ihrer Geheim- und Privatsphäre als direkt Betroffene berufen könne; sodass nicht nur eine reine Willkür-, sondern auf jeden Fall eine sehr viel differenziertere Grundrechts-Prüfung Platz greifen müsse. Dieser Prüfung diene die gegenständliche Individualbeschwerde.
11.2. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf eine Wahrung der Geheimsphäre, der Begründungspflicht und des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Bewertung des angefochtenen Beschlusses zunächst von der ständigen Rechtsprechung und von der gesetzlichen Regelung auszugehen sei, wonach sich die Voraussetzungen für strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach der lex fori richten würden. Eine Beschlagnahme- und Herausgabeverfügung, wie sie im vorliegenden Fall in Gestalt des Beschlusses ON 5 in Frage stehe, sei eine solche Massnahme. Ob, auf welche Art und in welchem Umfang in den grundrechtlich geschützten Bereich einer Person (hier: der Beschwerdeführerin) eingegriffen werden dürfe, bestimme sich nach der StPO - wobei zu beachten sei, dass eine Beschlagnahme von Bankunterlagen von vornherein einen schweren Grundrechtseingriff bilde (m. V. a. ständige Rechtsprechung; statt vieler StGH 1987/3; LES 1988, 49 oder StGH 1995/8; LES 1997, 197 [S. 199]); sodass bei solchen Eingriffen auf jeden Fall eine differenzierte Grundrechts-Prüfung vorzunehmen sei (m. V. a. StGH 1997/1; LES 1998, 201).
Dies gelte auch bei bereits gelöschten Verbandspersonen des liechtensteinischen Rechts, wie die Beschwerdeführerin eine sei: Nirgendwo im liechtensteinischen Recht stehe geschrieben, dass bei bereits gelöschten Verbandspersonen nur noch ein "verdünnter Geheimnisschutz besteht" (Zitat nach angefochtenem Beschluss, S. 21, vorletzter Absatz). Entweder sei eine Tatsache geheim und unterstehe dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Geheimnisschutz, oder es sei das Gegenteil der Fall; tertium non datur. Ein "verdünnter" Geheimnisschutz oder ein "verdünnter" Anspruch auf Geheimhaltung sei dem liechtensteinischen Recht fremd und in diesem nicht geregelt.
Überhaupt müsse man sich fragen, mit welchen Hintergedanken das Obergericht operiere: Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Beschluss das Schutzniveau bei einer Wahrung der Privat- und Geheimsphäre von bereits gelöschten Verbandspersonen auf ein nicht näher definiertes Niveau herabsetzen wolle, dann sei dies - wenn es sich so verhalten sollte - klar und deutlich auszusprechen. Mit dem liechtensteinischen Recht unbekannten, inhaltlich völlig diffus gehaltenen Konstruktionen in Richtung eines "verdünnten Geheimnisschutzes" und dergleichen sei für den Geheimnisträger ebenso wenig gewonnen wie für die Rechtssicherheit. Wolle man den Verfassungsschutz bei bereits gelöschten Verbandspersonen in Richtung einer "Verdünnung" auflösen, öffne man der Rechtsunsicherheit - und in weiterer Folge auch der Ungleichbehandlung - Tür und Tor. Auch aus diesem Grund werde die gegenständliche Individualbeschwerde erhoben: Überlegungen in Richtung einer "Verdünnung" des Geheimnisschutzes und dergleichen sei durch das Verfassungsgericht mit aller Entschiedenheit vorzubeugen.
Zu einer Beschlagnahme- und Herausgabeverfügung dürfe es ferner nur dann kommen, wenn die zu requirierenden Beweismittel für das ausländische Ausgangsverfahren im Sinne einer konkreten Einigung erforderlich seien (m. V. a. StGH 1995/6; LES 2001, 63). Um zulässig bzw. verfassungsmässig zu sein, hätten strafprozessuale Zwangsmassnahmen, die - wie hier - einen schweren Grundrechtseingriff zur Folge hätten, das Übermassverbot zu beachten (m. V. a. StGH 1997/1; LES 1998, 201).
Dieses Verbot sei von Amtes wegen zu berücksichtigen (m. V. a. StGH 1995/6; LES 2001, 63 [S. 66]). Ob es beachtet worden sei, unterliege im Verfassungsbeschwerdeverfahren einer differenzierten Grundrechts-Prüfung (m. V. a. StGH a. a. O.). Die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme- und Herausgabeverfügung i. S. v. StGH 1987/3; LES 1988, 49, sei vor allem in zeitlicher Hinsicht zu überprüfen; d. h. insbesondere in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum.
Nach der jüngsten - bis dato allerdings nicht veröffentlichten - Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Rechtshilfe in Strafsachen (m. V. a. StGH 2009/41 vom 26. Juni 2009 [auszugsweise wiedergegeben im Handout anlässlich des 5. Rechtsprechungstag "Aktuelle Judikatur im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen" der Hochschule Liechtenstein vom 24. September 2009]) habe der Rechtshilferichter bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens ferner grundsätzlich nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Dies unter anderem deshalb, um entscheiden zu können, ob sich das Ersuchen als missbräuchlich oder unzulässig erweise (m. V. a. StGH, a. a. O., Rz. 2.4).
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der im Rechtshilfeersuchen zur Darstellung gebrachte Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - lückenhaft sei (m. V. a. StGH 2008/95 [dem gerichtlich bestellten Kurator der Beschwerdeführerin liege diese, über StGH 2000/28 [LES 2003, 243] oder StGH 2008/6 hinaus gehende Rechtsprechung in Form einer auszugsweisen Wiedergabe im Beschluss 14 RS.2010.69-3 des Landgerichtes in einem anderen Strafrechtshilfeverfahren vor]). Sei dies der Fall, obliege dem Landgericht unter anderem auch eine Würdigung der bereits vorgelegten und im Akt erliegenden Beweise unabhängig von dem, was im Rechtshilfeersuchen an Verdachtsmomenten behauptet werde.
Eine wie auch immer geartete Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit des Rechtshilfeersuchens habe also zur Folge, dass der Strafrechtshilferichter über eine summarische Prüfung hinausgehen und weitere Überlegung anstellen müsse, die von den Verfahrensbeteiligten in Richtung Zulässigkeit einer Leistung von Strafrechtshilfe aufgegriffen worden seien.
Eine solche Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit liege beim gegenständlichen Rechtshilfeersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz vor (nachstehend: "Rechtshilfeersuchen ON 1"); dem Standpunkt der belangten Behörde, dass dieses Ersuchen den Anforderungen an die Detailliertheit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde in noch hinreichendem Masse gerecht werde, könne nicht gefolgt werden.
Dem Rechtshilfeersuchen ON 1 sei ein konkreter Sachverhalt, der den Tatbestand der Geldwäscherei erweisen sollte, nicht zu entnehmen. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz sei nicht dazu in der Lage, konkret darzulegen, aufgrund welcher Fakten ein solcher Strafvorwurf gegen WJ und KS denn nun konkret gerechtfertigt sein soll, und welche konkrete Rolle die Beschwerdeführerin bei diesen angeblichen Malversationen gespielt haben soll:
m Rechtshilfeersuchen ON 1 sei nur völlig vage von "von beiden Beschuldigten vorgenommenen Handlungen" die Rede.
Um welche Handlungen es dabei im Einzelnen gehe, bleibe völlig im Dunkeln und werde durch nichts konkretisiert; ebenso wenig werde konkretisiert, in welchem Zeitpunkt es zu den nicht näher spezifizierten "Handlungen" denn nun gekommen sein soll.
Stattdessen würden im Rechtshilfeersuchen ON 1 Zeugenaussagen angezogen (ohne jedoch darzulegen, was aus diesen Zeugenaussagen abzuleiten sein solle), oder es heisse darin ohne nähere Begründung, dass wegen einer Anklage (gegen WJ) "der Verdacht" bestehe, dass die bei ausländischen Banken eröffneten Konten "zur Geldwäscherei benutzt wurden".
Warum von diesem Verdacht auszugehen sei und in welchem Zusammenhang die Behauptungen des Rechtshilfeersuchens ON 1 zueinander stünden, sage dieses Ersuchen nicht: Es werde nicht gesagt, auf welche Ermittlungsergebnisse sich die um Rechtshilfe ersuchende Behörde im Einzelnen stütze; der Verweis auf Zeugenaussagen sei in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsergebnis und erst recht keine "kurze Darstellung des Sachverhalts" i. S. v. Art. 14 Abs. 2 ERHÜ.
Es werde nicht gesagt, in welchem Verhältnis die einzelnen Fakten zu einander stünden, d. h. inwiefern und aus welchen Gründen die einzelnen, von der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz behaupteten Fakten zu einem dringenden Tatverdacht in Richtung Geldwäscherei führen sollen.
Vor allem aber werde von der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz mit keinem Wort gesagt, worin der Strafvorwurf der Geldwäscherei begründet sein soll, ab wann es zu der WJ und KS vorgeworfenen angeblichen Geldwäscherei gekommen sein soll und inwiefern Bankkonten von WJ und KS in Liechtenstein zur angeblichen Geldwäscherei "benutzt" oder in das Geschehen sonst wie involviert worden sein sollen.
Damit werde es der um Rechtshilfe ersuchten Behörde nun aber unmöglich, nachvollziehen zu können, ab wann in den Privat- und Geheimbereich eines liechtensteinischen Betroffenen (hier: der Beschwerdeführerin) denn nun eingegriffen werden soll bzw. zulässigerweise eingegriffen werden dürfe: Anhand der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ON 1 wisse man nicht einmal ansatzweise, wann der Tatzeitraum denn nun mit welcher Tathandlung begonnen haben soll. Niemand wisse, wo die Grenze zu einer (verpönten) Fishing Expedition liege, und wo zu einer ebenfalls verpönten und dem ordre public widersprechenden (und damit willkürlichen) Beweisausforschung.
Also sei im vorliegenden Fall mehr als nur eine bloss summarische Prüfung des Rechtshilfeersuchens ON 1 vorzunehmen und hätte sich das Obergericht - statt einer solchen bloss summarischen Prüfung - die Frage nach der Beweisrelevanz der herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen in zeitlicher Hinsicht stellen müssen (m. V. a. das Verhältnismässigkeitsgebot des Art. 32 Abs. 1 LV). Zudem hätte sich die belangte Behörde mit den vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Beweisanträgen bzw. mit den vorgelegten Beweisen (insbesondere in Gestalt von vier Rechtsgutachten polnischer Experten) auseinandersetzen müssen. Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht getan, was als eine Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV gerügt werde.
Ebenso werde aber auch der Staatsgerichtshof nicht umhin kommen, bei der ihm obliegenden differenzierten Grundrechts-Prüfung auf das Übermassverbot in zeitlicher Hinsicht und auf die vorgelegten Beweismittel abzustellen; dies im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebots des Art. 32 Abs. 1 LV und deshalb, weil eine bloss summarische Prüfung der Strafrechtshilfesache aufgrund der Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit des Rechtshilfeersuchens ON 1 nicht in Frage komme.
Damit nicht der Eindruck entstehe, dass das obenstehende nur durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen würde, werde - nochmals - auf die Bewertung der Angelegenheit durch das Landgericht in einem Schreiben vom 4. Oktober 2005 an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde verwiesen: Im damaligen, mit dem vorliegenden gleichgelagerten Strafrechtshilfe-Fall habe das Landgericht der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz mitgeteilt, dass es ihm aufgrund der bisher vorliegenden Informationen nicht möglich sei, über die Gewährung der Rechtshilfe zu entscheiden; insbesondere würden (konkrete) Informationen zu den folgenden Punkten fehlen:
"Welche Vortat liegt dem Geldwäschereiverdacht gegen WJ und KS zugrunde, woraus ergibt sich der Tatverdacht und wie ist der Stand des diesbezüglich geführten Verfahrens", und"Welche Aktienkäufe bzw. -verkäufe bezüglich der "KG S.A." wurden durch die involvierten Personen im Detail organisiert bzw. durchgeführt (Kaufpreis und Anzahl Aktien oder Optionen)".
Keine dieser Informationen sei Teil des gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahrens geworden. Das Rechtshilfeersuchen ON 1 sei nach wie vor lückenhaft, widersprüchlich und unschlüssig geblieben.
Folge man dem gerade genannten, von Verfassungs wegen gebotenen Ansatz, gelange man zum Ergebnis, dass eine Herausgabe- und Beschlagnahme-Verfügung, die - auch - Bankunterlagen der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2000 beschlagen würden, unverhältnismässig und damit nach Art. 32 Abs. 1 LV - und zwar mindestens in diesem Umfang - verfassungswidrig sei: Denn wenn WJ
erst in den Jahren 2001 und 2002 die Stellung eines stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Firma LW bekleidet habe,
wenn er seine Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung nur in dieser Eigenschaft missbraucht haben soll,
wenn er über öffentliche Mittel (der "LW") nur "aus diesem Grund" verfügen habe können, nämlich nur wegen seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der "LW" nach dem Jahre 2001,
wenn er nur wegen seiner erst im Jahre 2001 einsetzenden Stellung als stellvertretender Vorsitzender der "LW" zu jener Personengruppe gehört hätte, die öffentliche Funktionen inne gehabt hätten, sei es auch nach liechtensteinischem Recht denkunmöglich, dass sich WJ hierfür schon Monate zuvor, nämlich schon im November 2000, habe bestechen lassen können.
So etwas sei, wenn überhaupt, erst ab dem Jahre 2001 denkmöglich; nämlich erst ab jenem Zeitpunkt, in dem WJ - den Angaben im Rechtshilfeersuchen ON 1 folgend (auf die es einzig und allein ankomme) - stellvertretender Vorstandsvorsitzender der "LW" gewesen bzw. geworden sei: Auf die Geschäftsführung oder auf die Finanzen der "LW" habe WJ erst ab diesem Zeitpunkt ein massgeblicher Einfluss i. S. v. § 309 Abs. 2 StGB zugestanden. Vor diesem Zeitpunkt habe es bei WJ - und nach Massgabe des dem Landgericht mitgeteilten Sachverhalts - eine Bestechlichkeit denkmöglicherweise nicht geben können.
All dies hätte der Rechtshilferichter - und mit ihm auch die belangte Behörde - zu berücksichtigen gehabt. Auch im Strafrechtshilfeverkehr müsse Denkunmögliches, das in einem Rechtshilfeersuchen enthalten sei, durch das Gericht aufgegriffen und müsse durch das Gericht danach gehandelt und dies dem Rechtshilfeersuchen entgegen gehalten werden; und zwar umso mehr dann, wenn das Ersuchen und der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - als Ausgangslage für einen Verdacht in Richtung Bestechlichkeit i. S. d. §§ 307 ff. StGB nicht nur lückenhaft und widersprüchlich, sondern auch unschlüssig sei (nämlich - wie gesagt - denkunmöglich).
Und auch an dieser Stelle gelte, dass das Obenstehende nicht nur von der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde: In einem weiteren (späteren) Schreiben an die um Rechtshilfe ersuchende Regionalstaatsanwaltschaft Lodz im Verfahren zu 14 RS.2005.206, das vom 20. Februar 2006 datiere, habe der Rechtshilferichter der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zu Recht mitgeteilt, dass "die ersuchte Beschlagnahme der Bankunterlagen des Zeitraums Januar 1992 bis Juli 2005 keine Deckung mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens findet". Hierbei müsse es sein Bewenden haben.
Nur schon aus diesen Gründen verletze es das Übermassverbot und damit Art. 32 Abs. 1 LV, Bankunterlagen der Beschwerdeführerin schon ab 1. Januar 2000 bis und mit 31. Dezember 2000 zu beschlagnahmen. Wenn überhaupt, liesse sich nur eine Beschlagnahme ab dem 1. Januar des Jahres 2001 rechtfertigen; nämlich erst ab jenem Zeitpunkt, in dem WJ stellvertretender Vorstandsvorsitzender der "LW" geworden sei. Und auch dieser Zeitpunkt (1. Januar 2001) läge weit vor jenem Zeitraum, den das Landgericht im Verfahren zu 14 RS.2005.206 mit Schreiben vom 20. Februar 2006 - zu Recht - als für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme frühest möglichen Zeitraum in Anschlag gebracht habe.
Davon abgesehen gehe die um Rechtshilfe ersuchende Behörde davon aus, dass die WJ unterstellten (angeblichen) Schmiergeldzahlungen in Höhe von PLN 2'225'825.00 "dahingehend verschleiert" worden seien, dass Mitarbeiter der ehemaligen Rechtsvorgängerin der "LW", der Firma KWK, "Anfang 2002" Aktien einer Gesellschaft namens "KG" gekauft hätten.
Diesen Ausführungen folgend seien die ersten (angeblichen) Massnahmen, die mit der (angeblichen) "Verschleierung" von "Vermögenswerten" auch nur ansatzweise in Verbindung gebracht werden könnten, mit dem Kauf von Aktien der "Korpracja Gawercka" erst zu Beginn des Jahres 2002 ("Anfang 2002") getroffen worden; nämlich erst nach dem Monat März 2002: Im Rechtshilfeersuchen ON 1 heisse es, dass die "KG" erst "im März 2002 ... gegründet (wurde)".
Wenn die den im polnischen Ausgangsverfahren Beschuldigten vorgeworfene (angebliche) Geldwäscherei mit dem Kauf von Aktien dieser Gesellschaft (durch Mitarbeiter der Firma KWK) begonnen haben solle, könne sich das Rechtshilfeersuchen ON 1 bzw. könne sich die diesem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung (Geldwäscherei i. S. v. Art. 299 des polnischen Strafgesetzbuchs) nur auf den Zeitraum nach der Gründung der "KG" beziehen, d. h. nur auf den Zeitraum nach März 2002 und damit auf die Zeit seit dem 1. April 2002. Dass vor diesem Zeitpunkt, d. h. vor der Gründung der "KG" im März 2002, von WJ oder von KS irgendwelche Geldwäscherei-Tatbestände erfüllt worden sein sollen, ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen ON 1 nicht.
Dem angefochtenen Beschluss sei daher entgegenzuhalten, dass er übersehe, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ON 1 an keiner Stelle ergebe, inwiefern es zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002 zu Massnahmen zur Geldwäscherei gekommen sein soll. Solche Massnahmen könnten von der belangten Behörde nicht auch nur ansatzweise benannt werden; die belangte Behörde verkenne vielmehr, dass sich die von der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz geschilderte "Verdachtslage" - was den Tatvorwurf der Geldwäscherei betreffe - klar und deutlich nur auf den Zeitraum nach der Gründung der "KG" im März 2002 beziehe.
Also sei es ein weiteres Mal unverhältnismässig i. S. v. Art. 32 Abs. 1 LV und damit verfassungswidrig, Bankunterlagen der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt (März 2002) zu beschlagnahmen - auch wenn dies von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde auf der Basis eines lückenhaften, widersprüchlichen und darüber hinaus auch noch unschlüssigen Ersuchens gewünscht werde. Zu jedweder Leistung von Strafrechtshilfe dürfe sich Liechtenstein nicht hergeben.
Unverhältnismässig im Sinne der oben erwähnten, zu Art. 32 Abs. 1 LV ergangenen Rechtsprechung sei der angefochtene Beschluss und die Duldung der erstgerichtlich verfügten Beschlagnahme von Bankunterlagen ab dem 1. Januar 2000 zusammengefasst deshalb, weil diesen Unterlagen, was den Zeitraum Januar 2000 bis März 2002 betreffe, jede auch nur abstrakte Eignung als Beweismittel fehle: Zum Einen sei eine Verwicklung solcher Unterlagen in die dem WJ und der KS vorgeworfene Geldwäscherei für die Zeit zwischen Januar 2000 und März 2002 im Sinne der Rechtsprechung in StGH 2003/11, LES 2006, S. 7, rechte Spalte, erster Absatz, weitgehend auszuschliessen; zum Anderen könne die Vermutung gemäss LES 1998, S. 229, linke Spalte, vorletzter Absatz, im vorliegenden Fall deshalb nicht zum Zuge kommen, weil es für eine (angebliche) Geldwäscherei, begangen durch WJ und/oder KS, zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002, keinen und erst recht keinen gegründeten Verdacht gebe.
Auch wenn man die vom Obersten Gerichtshof akzentuierte Aufgabenteilung zwischen dem Beschlagnahmeverfahren nach § 96 StPO und dem Aussonderungsverfahren nach § 98 StPO (Ausfolgungsverfahren nach Art. 55 Abs. 4 RHG) in Rücksicht stelle, lasse sich eine Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin schon ab dem 1. Januar 2000 bzw. März 2002 nicht begründen. Eine Beschlagnahme von Bankunterlagen, die sich für eine Aufklärung des Tatverdachts der Geldwäscherei auf der Grundlage der Angaben im Rechtshilfeersuchen ON 1 nicht einmal abstrakt eignen könnten, sei - und zwar auch schon im Stadium eines Beschlagnahmeverfahrens nach § 96 StPO - unangemessen und damit wider Art. 32 Abs. 1 LV.
Zur Begründung werde im Übrigen auf die Rechtsprechung in LES 1991, S. 123, rechte Spalte, letzter Absatz, und S. 124, linke Spalte, erster Absatz, sowie darauf verwiesen, dass man auch nach einer Lektüre des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen könne, inwiefern den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, was den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002 betreffe, eine auch nur abstrakte Eignung als Beweismittel zur Aufklärung des Tatvorwurfs der Geldwäscherei denn nun zukommen solle.
Zur Begründung werde auf die Rechtsprechung in StGH 2005/26 und 2005/27, Rz. 2.2.5, hingewiesen (m. V. a. LES 2007, 84 [86 f.]), wonach eine Ausweitung des Verdachtszeitraums in jedem Falle zu begründen sei. Diese Begründungspflicht erfülle die belangte Behörde, was die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002 betreffe, nicht. Als ein schwerer Grundrechtseingriff verletze der angefochtene Beschluss, in dem - wie gesagt - nicht begründet werde, inwiefern den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, was den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002 betreffe, eine auch nur abstrakte Eignung als Beweismittel zur Aufklärung des Tatvorwurfs der Geldwäscherei zukommen solle, daher nicht nur Art. 32 Abs. 1 LV (Verletzung des Übermassverbots in zeitlicher Hinsicht), sondern auch die Begründungspflicht des Art. 43 LV, was hiermit ebenfalls beanstandet werde.
Nach dem Gesagten wäre im vorliegenden Fall wenn überhaupt, einzig und allein eine Beschlagnahme von Bankunterlagen möglich, die den Zeitraum nach der Gründung der "KG" im März 2002 betreffen. Beschlagnahmt werden könnten also nur Bankunterlagen ab dem 1. April 2002.
Würde diesem Ansatz nicht gefolgt, wäre an jenen frühest möglichen Zeitpunkt anzuknüpfen, an dem WJ die (angebliche) Vortat zu jener (angeblichen) Geldwäscherei begangen haben soll, derentwegen das polnische Ausgangsverfahren geführt werde. Dieser Zeitpunkt werde im Rechtshilfeersuchen ON 1 mit dem Jahr 2001 angegeben. Erst in diesem Jahr soll WJ als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der "LW" tätig geworden sein und hätte sich WJ - mit dem Ziel eines Missbrauchs seiner Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung - erst nach diesem Zeitpunkt bestechen lassen können.
Würde auch dieser Zeitpunkt verworfen, wäre die Beschlagnahmeverfügung auf Kontobewegungen zu beschränken, die in die Zeit nach November 2000 (d. h. in die Zeit nach dem 1. Dezember 2000) fielen. Dies deshalb, weil WJ die ersten (angeblichen) Schmiergelder erst im November 2000 erhalten haben soll. Vor diesem Zeitpunkt könne es zu einer Geldwäscherei oder auch nur zu einer Vortat dazu nicht gekommen sein.
Nachdem im angefochtenen Beschluss gleichwohl angeordnet werde, dass auch solche Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen seien, die sich auf Kontobewegungen schon ab dem 1. Januar 2000 bezögen, gehe der angefochtene Beschluss, was den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betreffe, über das zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ON 1 Erforderliche weit hinaus und verletze der angefochtene Beschluss dadurch das Übermassverbot in zeitlicher Hinsicht. Der angefochtene Beschluss erweise sich zudem als willkürlich und als Verletzung von Art. 43 LV. Denn aus dem Rechtshilfeersuchen ON 1 ergebe sich nichts, das eine Beschlagnahme von Bankunterlagen schon ab dem 1. Januar 2000 rechtfertigen würde und werde im angefochtenen Beschluss mit nichts begründet, inwiefern sich eine Beschlagnahme schon ab dem 1. Januar 2000 denn nun rechtfertige.
11.3. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre, der Begründungspflicht, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes, des Rechts auf Beschwerdeführung und des Rechts auf Verteidigung in Strafsachen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in ihrer Beschwerde (ON 56) geltend gemacht habe, dass WJ in den Jahren 2000 bis und mit 2002 keine Beamtenstellung inne gehabt hätte, sodass in Bezug auf jenen Tatvorwurf, der WJ im polnischen Ausgangsverfahren gemacht werde, keine inländische Strafbarkeit nach den §§ 304 ff. StGB bestehe. Hierzu hätte die Beschwerdeführerin in RZ 42 ihrer Beschwerde (ON 56) auf vier Rechtsgutachten in polnischer Sprache Bezug genommen, die schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden seien; und zwar samt deutscher Übersetzung. Diese Gutachten seien daher im Akt erlegen, als das Obergericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe. Die Beschwerdeführerin hätte an gleicher Stelle auch auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes in LES 2003, 243 verwiesen. Damit würde der Darlegungslast der Beschwerdeführerin im (Beschwerde-)Verfahren vor den ordentlichen Gerichten mehr als nur Genüge getan.
Letzteres habe die belangte Behörde allerdings nicht davon abgehalten, sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin in Richtung einer fehlenden Beamteneigenschaft von WJ in den Jahren 2000 bis 2002 überhaupt nicht auseinanderzusetzen. Seitens der belangten Behörde gehe man über diesen Einwand im angefochtenen Beschluss ganz einfach hinweg. Ein solches Vorgehen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV dar, was hiermit gerügt werde.
Die gerade genannte Vorgehensweise des Obergerichtes werde aber auch unter dem Beschwerdegrund einer Verletzung des Willkürverbots bekämpft und es werde dem angefochtenen Beschluss ein widersprüchliches Verhalten und damit ein venire contra factum proprium eingewendet. Denn in den beiden vorausgegangenen Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2005.206 und zu 15 RS.2005.121, beide des Landgerichtes, hätte letzteres die Beamteneigenschaft des WJ im hier interessierenden Zeitraum nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage gleich zweimal verneint. Dabei müsse es auch für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren sein Bewenden haben. Seitens des Landgerichtes könne man nicht einmal so und einmal anders argumentieren. So eine Vorgehensweise verletze Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot eines Handelns wider Treu und Glauben; Verletzung des Vertrauensschutzes, der auch im öffentlichen Recht [zu dem das Strafrecht gehöre] Geltung habe).
Mit seinem Übergehen des Einwands der Beschwerdeführerin in Richtung Fehlens einer Beamtenstellung des WJ in den Jahren 2000 bis und mit 2002 verletze die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aber auch in deren Recht auf Beschwerdeführung (Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 27 Abs. 1 LV und Art. 43 LV) bzw. auf Verteidigung in Strafsachen (Art. 33 Abs. 3 LV). Gerügt werde in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als einem Teilgehalt des Rechts auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV.
Denn man müsse sich Folgendes vor Augen halten: In einem Strafrechtshilfeverfahren wehre sich ein direkt Betroffener (hier: die Beschwerdeführerin) gegen eine Leistung von Strafrechtshilfe mit dem Einwand, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei. Letztere gehöre dem ordre public an. Dazu verweise der Verfahrensbeteiligte auf zwei, in der gleichen Sache ergangene Entscheidungen des Landgerichtes. Er verweise auf vier übereinstimmende Rechtsgutachten polnischer Sachverständiger (Rechtsprofessoren) und er lege diese Gutachten - über die an ihm wirtschaftlich berechtigten Personen - auch noch in einer deutschen Übersetzung vor. Und trotzdem sehe das Gericht keinen Anlass, sich mit all dem auseinanderzusetzen und in der eigenen Beschwerdeentscheidung auf den Einwand einzugehen. Mit so einem Vorgehen werde das Recht auf Beschwerdeführung seines Inhalts sowohl de facto als auch de jure entleert.
Diesen Vorwurf müsse sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall gefallen lassen: Rechtlich relevante Einwendungen seien aufzugreifen. Solche Einwendungen seien zu überprüfen. Und es sei in der Beschwerdeentscheidung wenigstens ansatzweise darzulegen, zu welchen Erkenntnissen die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Überprüfung gekommen sei. All dies gehe dem angefochtenen Beschluss zur Gänze ab. Eine Leistung von Strafrechtshilfe sei auf der Basis eines solchen Vorgehens aber auch wider Art. 32 Abs. 1 LV weil unverhältnismässig.
11.4. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre und des Willkürverbots bei der Bewertung des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts führt die Beschwerdeführerin aus, dass vor dem Obergericht die Beschwerdeführerin eingewendet hätte, dass für den vor dem Obergericht angefochtenen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss (ON 5) keine prozessuale Grundlage bestehe; nämlich insbesondere kein dringender Tatverdacht in Richtung bestimmter Tatsachen, die Geldwäscherei darstellen würden (m. V. a. ON 56). Ein solcher Verdacht werde einer solchen Massnahme von Gesetzes wegen vorausgesetzt (m. V. a. RIS-Justiz RS0058989; 110s183/72 oder 110s184/72).
Der Einwand eines nicht auch nur ansatzweise dargelegten dringenden Tatverdachts in Richtung bestimmter Tatsachen werde auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufrecht erhalten: Nicht einmal die um Rechtshilfe ersuchende Behörde behaupte, dass bei WJ und/oder KS in Richtung Geldwäsche irgendein dringender Tatverdacht vorläge. Im Rechtshilfeersuchen ON 1 werde nur - verschwommen - von einem "begründeten Verdacht" gesprochen, dass die den Beschuldigten unterstellten (allerdings nicht weiter konkretisierten) Handlungen "die Ermittlung der Herkunft der Gelder ... zu vereiteln hatten".
Auch das im Strafrechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip dürfe nicht so weit strapaziert werden, dass jedwede, wie auch immer geartete Behauptungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde als gegeben angenommen würden. Und zwar erst recht dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde basierend auf dem immer gleichen Sachverhalt mehrfach - und ohne Angabe irgendwelcher bestimmter Tatsachen - wiederholte Anläufe unternommen würden, doch noch zu einer Leistung von Strafrechtshilfe zu gelangen: Nämlich zuerst im Verfahren zu 15 RS.2005.121, dann im Verfahren zu 14 RS.2005.206 und schliesslich im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren. Dies ganz nach dem Motto, wenn ich es einmal nicht geschafft habe, versuche ich es ganz einfach ein zweites und dann auch noch ein drittes Mal, irgendwann werde ich mit meinem (unzulänglichen) Rechtshilfeersuchen schon noch Erfolg haben.
Der Strafrechtshilferichter habe den ihm dargelegten Sachverhalt vielmehr im Sinne eines Inlandsachverhalts umzustellen und nach den Anforderungen der lex fori (hier: § 96 StPO) rechtlich zu beurteilen. Dazu zwinge auch das Recht auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, dessen Verletzung an dieser Stelle neben dem Willkürverbot gerügt werde. Und er müsse dies umso mehr dann tun, wenn das Rechtshilfeersuchen - wie im vorliegenden Fall - nicht nur lückenhaft und widersprüchlich, sondern darüber hinaus auch unschlüssig sei. Unschlüssig nicht nur in faktischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht (nämlich in Bezug auf die Stellung von WJ als stellvertretender Vorsitzender der "LW" erst ab dem Jahre 2001. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre WJ der passiven Bestechung fähig gewesen; denn erst nach diesem Zeitpunkt hätte er - behaupteterweise - bei der "LW" über eine öffentliche Funktion und über öffentliche Gelder verfügen können).
Würde man eine solche rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall willkürfrei und im Einklang mit dem Schutz der Privat- und Geheimsphäre unternehmen, ergäbe sich aus den nicht weiter substantiierten und lückenhaften, widersprüchlichen und unschlüssigen Darlegungen im Rechtshilfeersuchen ON 1, dass ein dringender Tatverdacht in Richtung Geldwäscherei nicht bestünde und jedenfalls nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 bestehe. Der dem Rechtshilfeersuchen ON 1 zugrunde liegende Tatbestand lasse nicht erkennen, worin eine wie auch immer geartete Geldwäschereihandlung denn nun bestehen könnte. Bestimmte Tatsachen würden in diesem Zusammenhang in keiner Weise in Anschlag gebracht.
Dass die belangte Behörde gleichwohl - nämlich trotz des offensichtlich völlig lückenhaften, widersprüchlichen und unschlüssigen Inhalts des Rechtshilfeersuchens ON 1, mit dem die um Rechtshilfe ersuchende Behörde zuvor schon zweimal gescheitert war - von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei, verletze das Recht auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV sowie das Willkürverbot, was hiermit eingewendet werde.
11.5. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre und des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren um eine unzulässige Beweisausforschung für ein ganz anderes Verfahren handle (nämlich für das Verfahren V Ds 26/02 [= IV K 919/05]).
Mit diesem Einwand habe sich der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2008, StGH 2007/78, in der dortigen Ziff. 3.1, dortige S. 17 f., inhaltlich zwar bereits auseinandergesetzt - und dabei befunden, dass es im vorliegenden Fall zulässig sei, nicht nur für das Ausgangsverfahren, sondern auch noch für ein weiteres, in Polen anhängiges, Verfahren (dies sei das Verfahren zu V Ds 26/02 [= IV K 919/05]) Rechtshilfe zu leisten. Seit dem 11. Februar 2008 seien jedoch rund zweieinhalb Jahre vergangen.
Dies vorausgeschickt, könne dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden, ob das gerade genannte Verfahren zu V Ds 26/02 (= IV K 919/05) nach wie vor anhängig sei.
Sei dem aber so, verletze es sowohl das Recht auf eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV (Verletzung des Übermassverbots) als auch das Willkürverbot, gleichwohl Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfe zu leisten für ein Verfahren, das mit dem Ausgangsverfahren erstens nicht identisch sei und von dem das Obergericht zweitens nicht wisse, ob es überhaupt noch abhängig sei, sei unzulässig. Die daraus resultierende Ungewissheit einer möglicherweise unzulässigen Beweisausforschung bzw. überschiessenden Beweiserhebung für ein möglicherweise schon längst eingestelltes Verfahren zu V Ds 26/02 (= IV K 919/05) interessiere das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht. Die Anordnung der belangten Behörde, dass Rechtshilfe trotzdem geleistet werden solle, werde - unter den gerade genannten Beschwerdegründen - als verfassungswidrig gerügt.
11.6. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bereits releviert worden sei, dass bei einem derart lückenhaften, widersprüchlichen und unschlüssigen Rechtshilfeersuchen wie dem vorliegenden eine Prüfung durch das Rechtshilfegericht nicht nur bloss summarisch ausfallen dürfe. Vielmehr habe sich das Rechtshilfegericht auch mit Beweisen zu befassen, die von einem der Verfahrensbeteiligten zu einer rechtlich relevanten Tatsache vorgelegt worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen: Nämlich in Form der erwähnten vier Rechtsgutachten polnischer Experten zur Frage der Beamtenstellung von WJ.
Im angefochtenen Beschluss gehe das Obergericht über eine bloss summarische Prüfung der Rechtssache nicht hinaus. Damit bleibe das Obergericht hinter dem zurück, was ihm von Verfassungswegen oblegen sei. Folge davon sei eine Verletzung der Beschwerdeführerin in deren Recht auf einen ordentlichen Richter i. S. d. Art. 33 Abs. 1 LV. Unterschreitungen der gesetzlich oder verfassungsmässig vorgegebenen Kognition bzw. Prüfbefugnis und -kompetenz widersprächen Art. 33 Abs. 1 LV und zwar auch in Strafsachen wie der vorliegenden.
12. Mit Schreiben vom 2. August 2010 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 22. Juli 2010 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2010 Folge und erkannte ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juni 2010, 14 RS.2006.220-96, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 31. Abs. 1 LV), von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung), des Rechts auf Verteidigung in Strafsachen (Art. 33 Abs. 3 LV), des Rechts auf Wahrung der Privat- und Geheimsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV), der Begründungspflicht (Art. 43 LV), des Rechts auf einen ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Ihre Rechte verletzt sieht die Beschwerdeführerin deshalb, da das Obergericht mit dem bekämpften Beschluss ON 96 den Beschluss des Landgerichtes ON 5, in der durch den Beschluss ON 18 eingeschränkten Fassung, mit dem die Herausgabe von Urkunden nach § 98a StPO und deren Beschlagnahme nach § 96 StPO angeordnet wurde, bestätigt hat.
3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend.
3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der rechtsgenügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung zu differenzieren ist. Während das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung unter Art. 43 LV geprüft wird, wird die sachliche bzw. materielle Richtigkeit der Entscheidung nur (aber immerhin) unter dem Aspekt des Willkürverbots bzw. der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betrachtet (Tobias Michael Wille, a. a. O., 364 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt der geltend gemachten spezifischen Grundrechte zu behandeln.
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Unterschied zu der in gegenständlicher Rechtssache früher erhobenen Individualbeschwerde ON 15 in der nunmehrigen Beschwerdeschrift in Bezug auf die fehlende Beamtenstellung des WJ mehr und anderes vorgetragen habe. Zudem habe sie auf vier Rechtsgutachten in polnischer Sprache Bezug genommen. Das Obergericht stütze sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nun aber sehr weitgehend auf die Begründung des Beschlusses ON 18 und wiederhole die dortigen Erwägungen nahezu Wort für Wort. Es reiche nicht aus, die Erwägungen aus einem früheren Beschluss in einen späteren Beschluss ganz einfach zu übernehmen, wenn das nunmehrige Rechtsmittel mit dem damaligen Rechtsmittel inhaltlich nicht deckungsgleich sei.
3.4. Einleitend ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sich das Obergericht im nunmehr bekämpften Beschluss nicht auf die Wiedergabe der früher in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung ON 18 beschränkt, sondern sehr wohl neue Erwägungen angeführt hat. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Begründungspflicht und in Anbetracht der Verfahrensökonomie vermag der Staatsgerichtshof aber auch keinen Mangel darin zu erblicken, dass das Obergericht im gegenständlich angefochtenen Beschluss Passagen einer früheren Entscheidung wortwörtlich wiederholt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es einem Gericht nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz oder einer Verfahrenspartei in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihm plausibel erscheinen. Umso mehr muss es einem Gericht daher gestattet sein, eigene Erwägungen und Argumente zu übernehmen, zumal diese Erwägungen im gegenständlichen Fall im selben Verfahren getroffen wurden und dieselbe Rechtsfrage betrafen. Einem Gericht ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel sogar gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (StGH 2008/155, Erw. 4.3; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dass sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss vorwiegend an den Erwägungen des früheren, in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses ON 18 orientiert, ist auch darum unbedenklich, weil sich das nunmehrige Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin mit dem damaligen Vorbringen in der Individualbeschwerde ON 15 - zum Teil ebenfalls wortwörtlich - deckt.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass man nach einer Lektüre des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen könne, inwiefern den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, was den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Monat März 2002 betreffe, eine auch nur abstrakte Eignung als Beweismittel zur Aufklärung des Tatvorwurfs der Geldwäscherei zukommen solle. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (ON 56) an das Obergericht geltend gemacht, dass WJ in den Jahren 2000 bis 2002 keine Beamtenstellung inne gehabt habe, sodass in Bezug auf jenen Tatvorwurf keine inländische Strafbarkeit nach den §§ 304 ff. StGB vorliege. Hierzu habe die Beschwerdeführerin in Randziffer 42 der Beschwerde auf vier Rechtsgutachten in polnischer Sprache Bezug genommen. Dies habe das Obergericht jedoch nicht davon abgehalten, sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin in Richtung einer fehlenden Beamteneigenschaft von WJ in den Jahren 2000 bis 2002 überhaupt nicht auseinanderzusetzen. Das Obergericht übergehe diesen Einwand im angefochtenen Beschluss ganz einfach. Ein solches Vorgehen stelle auch mit Verweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 2005/26 und 2005/27, LES 2007, 84 [86], eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV dar.
3.6. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass auch eine Beweiserheblichkeit der Unterlagen im Zeitraum Januar bis November 2000 anzunehmen sei, und zwar darum, weil WJ gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen schon vor seiner Bestellung als stellvertretender Vorsitzender im Jahre 2001 bei der "LW" beschäftigt gewesen sei. Zudem würden die Anträge der ersuchenden Behörde auch die Zeitspanne ab Januar 2001 erfassen. Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Zeitspanne den Korruptionsvorwurf betreffe. Im Übrigen werde erst die Auswertung der sichergestellten Beweismittel im Ausfolgungsverfahren eine sichere Entscheidung darüber ermöglichen, ob und inwieweit diese Beweismittel und insbesondere auch die Unterlagen der betreffenden Kontobewegungen von Januar bis November 2000 an die ersuchende Behörde auszufolgen seien. Bis zu dieser Entscheidung gelte die Vermutung, dass die beschlagnahmten Unterlagen (bezüglich Kontobewegungen) ab 2000 allesamt geeignet seien, zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Straftaten beizutragen (vgl. ON 96, S. 20 f.).
3.7. Mit diesen Ausführungen liefert das Obergericht eine nachvollziehbare Begründung für die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2000. Auch wenn das Obergericht auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwand der fehlenden Beamteneigenschaft nicht explizit eingeht, geht aus den Ausführungen des Obergerichtes jedoch zumindest implizit hervor, dass das Obergericht gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen, wonach WJ schon vor seiner Bestellung als stellvertretender Vorsitzender im Jahre 2001 bei der Firma LW beschäftigt gewesen sei, eine Beamteneigenschaft inne gehabt hat. Ausserdem wird vom Obergericht zu Recht dargelegt, dass eine sichere Entscheidung darüber, ob und wie weit die beschlagnahmten Beweismittel und insbesondere auch die beschlagnahmten Unterlagen (bzw. die Kontobewegungen) das ausländische Strafverfahren zu fördern vermögen, erst die Auswertung der sichergestellten Beweismittel im Ausfolgungsverfahren zulassen werde. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die Frage der abstrakten Beweiseignung in dem nach altem Recht zweigeteilten Rechtshilfeverfahren (welches hier aufgrund der Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 36 zur Anwendung gelangt) nicht im Beschlagnahmeverfahren, sondern vielmehr im Ausfolgungsverfahren zu prüfen ist. Insoweit ist dem Obergericht Recht zu geben, dass sich die Frage, welche Unterlagen schlussendlich in der Lage sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern, da sie zumindest abstrakte Beweiseignung aufweisen, erst im Ausfolgungsverfahren - nach Auswertung der sichergestellten Beweismittel - beantwortet werden kann. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin geht demnach ins Leere.
3.8. Die Begründungspflicht ist auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Rechtsprechung in StGH 2005/26 und 2005/27, LES 2007, 84 [86], nicht verletzt. In der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung wurde zwar ausgeführt, dass das Rechtshilfegericht auch auf die Frage der Verhältnismässigkeit des zeitlichen Umfangs der von ihm zu beurteilenden Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschlüsse einzugehen habe (vgl. a. a. O., Erw. 2.2). Der Staatsgerichtshof stellte aber in diesem Zusammenhang klar, dass es durchaus zulässig sein müsse, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum beanspruchen könnten, sondern auch für Dokumente (insbesondere Kontoauszüge) betreffend eine gewisse Zeit vor und nach dem verdachtsrelevanten Zeitraum. Begründet wurde dies damit, dass die Strafverfolgungsbehörden abklären können müssten, ob sich eine Ausweitung des Verdachtszeitraumes aufdränge; auch um etwa Vergleiche zwischen den "normalen" und einem möglicherweise geldwäschereibedingt erhöhten Geldfluss anstellen zu können (a. a. O., Erw. 2.2.5). Selbst wenn also der Verdachtszeitraum erst im Jahr 2002 beginnen würde, wäre es nicht unverhältnismässig und würde auch nicht einer eingehenderen Begründung bedürfen, wenn auch die Unterlagen und Dokumente für den Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn des Verdachtszeitraums beschlagnahmt würden.
Im vorliegenden Fall ist die zitierte Rechtsprechung aber schon deshalb nicht einschlägig, da von der ersuchenden Behörde dargelegt wurde, WJ habe seine Verfügungsmacht bei der Auswahl von beauftragten Speditionen dahingehend missbraucht, dass er sich durch die beauftragten Firmen habe bestechen lassen. Insgesamt habe er hierfür im Zeitraum November 2000 bis Juni 2002 Zahlungen in Höhe von PLN 2'525'825.00 erhalten. Dass der Korruptionsvorwurf der ersuchenden Behörde zudem bereits den Zeitraum ab 1. Januar 2000 abdeckt, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen in Pkt. 3.5 ff., sodass in casu keine erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind.
3.9. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in allen wesentlichen Punkten genügend begründet worden ist und dass somit keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vorliegt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren im Wesentlichen und zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht vorliegen würden. Bei dieser Frage ist primär das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV betroffen. Insofern kommt den anderen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechten keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]), dass dieses jedoch lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter innehat, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Es ist deshalb im Folgenden primär zu prüfen, ob das Grundrecht auf Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt ist.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen Beschlagnahmebeschlüsse einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2009/59, Erw. 2.1; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO, wie im Beschwerdefall (StGH 2009/40, Erw. 2.1; StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ein Eingriff in ein solches spezifisches Grundrecht ist demnach nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot, eingehalten werden (StGH 2009/70, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
4.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme- und Herausgabeverfügung insbesondere in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum zu überprüfen sei. In dieser Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zweierlei vor:
Erstens sei eine Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung, die auch Bankunterlagen der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2000 betreffe, unverhältnismässig, denn es sei denkunmöglich, dass sich WJ bereits im November 2000 habe bestechen lassen können. Dies daher, weil WJ erst in den Jahren 2001 und 2002 die Stellung eines stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Firma "LW" bekleidet habe und er demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt seine ihm aus diesem Amt zukommende Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung in dieser Eigenschaft missbrauchen habe können. Er habe erst mit der im Jahre 2001 einsetzenden Stellung als stellvertretender Vorsitzender der "LW" zu jener Personengruppe gehört, welche eine öffentliche Funktion bekleidet habe und habe daher lediglich in dieser Eigenschaft und aus diesem Grund über öffentliche Mittel der "LW" verfügen können. Auf die Geschäftsführung oder die Finanzen der "LW" habe WJ erst ab diesem Zeitpunkt einen massgeblichen Einfluss im Sinne von § 309 Abs. 2 StGB gehabt. Vor diesem Zeitpunkt habe es bei WJ eine Bestechlichkeit denkmöglicherweise nicht geben können.
Zweitens seien die ersten angeblichen Massnahmen, die mit der Verschleierung der unterstellten Schmiergeldzahlungen auch nur ansatzweise in Verbindung gebracht werden könnten, mit dem Kauf von Aktien der "KG" erst zu Beginn des Jahres 2002 getroffen worden, nämlich erst nach dem Monat März 2002. Demnach könne sich die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nur auf den Zeitraum nach der Gründung der "KG", somit nur auf den Zeitraum nach März 2002 und damit auf die Zeit seit dem 1. April 2002 beziehen.
Aus diesen Gründen sei es unverhältnismässig im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV und verletze das Übermassverbot, Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2000 bis März 2002 zu beschlagnahmen. Diesen Unterlagen fehle jede auch nur abstrakte Eignung als Beweismittel.
4.3. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind an die abstrakte Eignung von Urkunden keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfegericht hat eine bloss summarische Prüfung vorzunehmen, ob die beschlagnahmten Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dies hat jedenfalls für solche Urkunden zu gelten, deren abstrakte Eignung einigermassen substanziiert bestritten wird (StGH 2009/33, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheid.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2002/12).
Was die zeitliche Komponente anbelangt, so hat der Staatsgerichtshof schon des Öfteren festgehalten, dass es auch im Lichte dieses spezifischen Grundrechts zulässig ist, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum beanspruchen, wobei dies insbesondere auch für Kontoauszüge betreffend eine gewisse Zeit vor und nach dem verdachtsrelevanten Zeitraum gilt (StGH 2009/126, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/70, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Als unzulässig erachtete der Staatsgerichtshof im Lichte dieser Rechtsprechung, dass Bankunterlagen ohne nähere Begründung beschlagnahmt wurden, die lückenlos einen fast zehn Jahre über den bestehenden Verdacht hinausgehenden Zeitraum abdeckten (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.4. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass auch eine Beweiserheblichkeit der Unterlagen im Zeitraum Januar bis November 2000 anzunehmen sei, und zwar darum, weil WJ gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen schon vor seiner Bestellung zum stellvertretenden Vorsitzenden im Jahre 2001 bei der "LW" beschäftigt gewesen sei. Zudem würden die Anträge der ersuchenden Behöre auch die Zeitspanne ab Januar 2001 erfassen. Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Zeitspanne den Korruptionsvorwurf betreffe. Im Übrigen werde erst die Auswertung der sichergestellten Beweismittel im Ausfolgungsverfahren eine sichere Entscheidung darüber ermöglichen, ob und inwieweit diese Beweismittel und insbesondere auch die Unterlagen der betreffenden Kontobewegungen von Januar bis November 2000 an die ersuchende Behörde auszufolgen seien. Bis zu dieser Entscheidung gelte die Vermutung, dass die beschlagnahmten Unterlagen (bezüglich Kontobewegungen) ab 2000 allesamt geeignet seien, um zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Straftaten beizutragen.
4.5. Wie aus der Begründung des Obergerichtes ersichtlich wird, hat dieses die abstrakte Eignung der Unterlagen des Zeitraums Januar 2000 bis März 2002 summarisch überprüft. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erscheint es unbedenklich, dass die Unterlagen ab Januar 2000 beschlagnahmt werden. Gerade wenn das Delikt der Geldwäscherei Gegenstand des Rechtshilfeersuchens darstellt, so interessiert natürlich immer auch der Zeitraum vor der allfälligen Begehung der Geldwäsche, um auch Aufschlüsse zur Vortat der Geldwäscherei zu erhalten. Zudem hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner früher in dieser Rechtssache getroffenen Entscheidung StGH 2007/78 festgehalten, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens ergibt, dass WJ offenbar schon vor dem Jahre 2001 bei der "LW" beschäftigt war. Dies begründete ein Indiz für die abstrakte Eignung der Unterlagen ab Januar 2000. Insofern ist der Zusammenhang dieser Unterlagen mit den im Rechtshilfeersuchen angeführten Straftaten gegeben.
Ausserdem hat das Obergericht der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss zu Recht entgegengehalten, dass bei Umstellung des von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhaltes auf liechtensteinisches Recht auch eine Verdachtslage nach § 153 Abs. 1 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches indiziert sei. Ein im Geschäftsleben charakteristischer Fall der Untreue sei es, dass der Machthaber sich vom Geschäftspartner eine Provision bezahlen oder versprechen lasse, die letztlich zu Lasten des Geschäftsherrn gehe. Dies sei unbestrittenermassen immer dann der Fall, wenn die Provision auf den Kaufpreis aufgeschlagen werde oder sonst in irgendeiner Weise die vom Partner des Geschäftsherrn erbrachte Leistung verteuere (vgl. ON 96, S. 16 f.). Das bedeutet also, dass selbst dann von der abstrakten Beweiseignung und insbesondere der beiderseitigen Strafbarkeit auszugehen ist, wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die Beamtenstellung des WJ in der Zeit vom Januar 2000 bis März 2002 verneint wird. In dieser Zeit war er zumindest stellvertretender Vorstandsvorsitzender/Handelsdirektor der angegebenen Gesellschaften und damit potentieller Untreuetäter. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Denkunmöglichkeit der Bestechlichkeit gehen damit also schon aus diesem Grund ins Leere.
4.6. Aus denselben Gründen läuft auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, die Leistung von Rechtshilfe sei im gegenständlichen Fall auch darum unzulässig, weil aufgrund der fehlenden Beamteneigenschaft des WJ in den Jahren 2000 bis 2002 die für Rechtshilfe vorausgesetzte beiderseitige Strafbarkeit in Bezug auf diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Wie dargelegt, interessiert diese Zeitperiode insbesondere zur Beurteilung der Vortat und zur Vervollständigung des Deliktherganges.
4.7. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL lückenhaft, widersprüchlich und unschlüssig sei, sodass der Strafrechtshilferichter über eine summarische Prüfung hinausgehen und weitere Überlegungen hätte anstellen müssen. Dem Rechtshilfeersuchen sei ein konkreter Sachverhalt, der den Tatbestand der Geldwäscherei erweisen solle, nicht zu entnehmen. Daher läge aber ein für die Leistung von Rechtshilfe von Gesetzes wegen vorausgesetzter dringender Tatverdacht in Richtung Geldwäscherei nicht vor. Auch das im Strafrechtshilfeverfahren geltende Vertrauensprinzip dürfe nicht soweit strapaziert werden, dass jedwede, wie auch immer geartete Behauptung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde als gegeben angenommen werde.
4.8. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (StGH 2009/70, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/71, Erw. 3.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gebietet es der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz, dass die ersuchte Behörde im Strafrechtshilfeverfahren in der Regel auf die Darstellung des Rechtshilfesachverhaltes durch die ersuchende Behörde vertraut. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Sachverhaltsdarstellung offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft oder wenn sich das Rechtshilfeersuchen insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweist (StGH 2008/146, Erw. 4.1; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [6 f., Erw. 3.3]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.2]).
4.9. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde geschilderte Verdachtslage ausreiche, Unterlagen zu beschlagnahmen. Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe hervor, dass die Herkunft der angeblichen Schmiergeldzahlungen dahingehend verschleiert worden sein soll, dass Mitarbeiter der ehemaligen Rechtsvorgängerin der "LW", nämlich der "KWK" anfangs 2002 Aktien der "KG" mittels eines Bankdarlehens gekauft hätten, dieses Darlehen wiederum WJ den Mitarbeitern mittels einer Bürgschaft ermöglicht hätte und auch den Kredit selbst bis Ende 2002 getilgt habe. Im Gegenzug habe WJ ein vertragliches Vorkaufsrecht bezüglich der Aktien erhalten, welches er wiederum an seine Ehegattin gegen Zahlung von PLN 2'081'500.00 übertragen habe. Diese Vermögenstransfers hätten einzig dazu gedient, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Daraus erhelle, dass jene Ermittlungsmassnahmen als angemessen zu beurteilen seien, bei denen Kontoverbindungen oder Gesellschaften, die im Einflussbereich der Beschuldigten stünden, zu untersuchen seien, obwohl von vornherein nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf diesen Konten oder Gesellschaften auch legal erworbene Vermögenswerte eingeflossen seien. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich zudem, dass gegen die Ehegattin von WJ wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Schon aus diesem Grund sei die Rechtmässigkeit der Herausgabe und Beschlagnahme der Unterlagen der auch ihr wirtschaftlich zuzuordnenden Beschwerdeführerin zu bejahen.
4.10. Diese Erwägungen des Obergerichtes vorausgeschickt, kann der Staatsgerichtshof keine offensichtliche Mangelhaftigkeit des Rechtshilfeersuchens der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL erkennen, zumal weder Anzeichen für eine Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit, noch Anzeichen für eine Fehlerhaftigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit desselben bestehen. Im Gegenteil: Die im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verschleierung der Vermögenswerte wird in ihren wesentlichen Zügen dargelegt, was im Endeffekt insbesondere auch im Tatverdacht der Geldwäscherei mündet. Diese Verdachtslage ist auch für den Staatsgerichtshof durchaus nachvollziehbar. Somit bestand für den Strafrechtshilferichter keinen Anlass, über eine summarische Prüfung hinaus zu gehen. Wie das Obergericht richtig festgehalten hat, reicht der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht zuletzt gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nach einer summarischen Prüfung aus, um Rechtshilfe zu leisten bzw. die beiderseitige Strafbarkeit zu bejahen.
Dass der Sachverhalt in diesem Zeitpunkt des Strafverfahrens im Übrigen noch Lücken aufweist und zum Teil auch widersprüchlich sein kann, ist nicht ungewöhnlich. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient ja gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat die Voraussetzung für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (vgl. StGH 2008/119, Erw. 2.2; StGH 2005/71, Erw. 4; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
4.11. Die Beschwerdeführerin rügt auch zu Unrecht, dass der für einen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss notwendige, dringende Tatverdacht "in Richtung bestimmter Tatsachen, die Geldwäscherei darstellen" nicht vorliegen würde. Aus dem von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt geht hervor, dass WJ seine leitende Stellung in einem öffentlichen Unternehmen missbraucht haben soll, indem er rechtswidrige Vorteilszahlungen angenommen haben soll, um damit gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft eine pflichtwidrige Handlung zu begehen, nämlich Speditionsaufträge entgegen den Gesellschaftsinteressen zu erteilen. Im Rechtshilfeersuchen (ON 1, S. 4) wird zudem ausgeführt, dass der begründete Verdacht darin bestehe, dass mit den von den beiden Beschuldigten vorgenommenen Handlungen die Herkunft der Gelder, die WJ vorab aus Korruptionsdelikten erlangt und anschliessend in Aktien angelegt hatte, verschleiert werden sollte. Ausserdem seien die aus den von WJ begangenen Korruptionsdelikten stammenden Gelder auf ausländische Bankkonten, u. a. in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, eingezahlt worden. Diese Ausführungen indizieren sehr wohl einen dringenden Tatverdacht der Geldwäscherei.
4.12. Schliesslich ist auch der neuerliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Rechtshilfeersuchen um eine unzulässige Beweisausforschung für ein ganz anderes Verfahren handle, zu verwerfen. Wie der Staatsgerichtshof schon in seiner in gegenständlicher Rechtssache ergangenen Entscheidung StGH 2007/78 festgehalten hat, hängen die beiden Strafverfahren V Ds 26/02 und VI Ds 43/04 eng zusammen: das Verfahren V Ds 26/02 betrifft die Anklage gegen WJ wegen Bestechung, welche wiederum Vortat für das gegen WJ und dessen Ehegattin geführte Geldwäschereiverfahren zu VI Ds 43/04 darstellt.
4.13. Aus all diesen Gründen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV nicht verletzt ist.
Da im Übrigen der angefochtene Beschluss des Obergerichtes im Rahmen dieses spezifischen Grundrechts einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde, braucht auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen Rügen des Verstosses gegen den Vertrauensschutz, des Rechts auf Beschwerdeführung, des Rechts auf Verteidigung, des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots nicht mehr näher eingegangen zu werden.
4.14. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, wenn diese die Erwägungen des Obergerichtes rügt, wonach bei gelöschten Verbandspersonen ohnehin nur ein verdünnter Geheimnisschutz bestehe. Tatsächlich kann es im Lichte der Wahrung der Geheim- und Privatsphäre nicht relevant sein, ob eine Verbandsperson bereits gelöscht ist oder nicht, zumal die Beschlagnahme von Bankunterlagen nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vornherein einen schweren Grundrechtseingriff darstellt (StGH 2005/26 und 27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]). Demnach muss auch bei gelöschten Verbandspersonen der Geheimnisschutz gewährleistet sein. Allerdings war aus den dargelegten Gründen auch daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten in Höhe von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 22. Juli 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge zu geben war, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.