StGH 2010/086
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Wiederaufnahmesache zu StGH 2010/86
Beschwerdeführer und Antragsgegner: A
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beschwerdegegner und Antragssteller: E
Beteiligte Parteien: K Anstalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Staatsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, StGH 2010/86
wegen: Wiederaufnahme des Individualbeschwerdeverfahrens (Streitwert: ursprünglich CHF 100'000.00;nunmehr CHF 3'221.30)
beschlossen:
1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2010/86 wird Folge gegeben und die Wiederaufnahme bewilligt.
2. Der Spruch des Beschlusses vom 20. Dezember 2010 zu StGH 2010/86 wird wie folgt ergänzt:
"4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'221.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von CHF 1'154.75 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. In der Beschwerdesache zu StGH 2010/86 hat der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 zurückgewiesen und der beteiligten Partei zu 1. einen Kostenersatz für deren Gegenäusserung zugesprochen, nicht jedoch den Beschwerdegegnern (den nunmehrigen Antragstellern).
Dies wurde damit begründet, dass nur die beteiligte Partei zu 1., nicht aber die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung auf die fehlende Beschwerdelegitimationsvoraussetzung hingewiesen hätten.
2. Die Beschwerdegegner haben mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 StGHG i. V. m. Art. 105 Abs. 1 LVG gestellt, wobei sie im Einzelnen beantragt haben, das StGH-Verfahren 2010/86 von Amtes wegen wiederaufzunehmen und im Kostenspruch dahingehend neu zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der den Beschwerdegegnern im betreffenden Verfahren angefallenen Kosten in Höhe von CHF 3'534.40 sowie der verzeichneten Kosten verpflichtet werde.
Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Staatsgerichtshof übersehen habe, dass die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung vom 10. August 2010 sehr wohl Ausführungen zur fehlenden Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Enderledigung gemacht hätten. Sie hätten in Punkt 3.2 ihrer Gegenäusserung nämlich Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der irrigen Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Zurückverweisungsbeschluss in Pkt. 4. des Urteilsspruchs, mit welchem die Rechtssache hinsichtlich der Beurteilung der Schadenshöhe aufgehoben und zurückverwiesen wurde, nicht um eine enderledigende Entscheidung gem. Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung mehrfach ausgesprochen, dass ein Rückverweisungsbeschluss zwar letztinstanzlich sein kann, nie jedoch enderledigend, weshalb hiergegen das ausserordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde nicht gegeben sei. In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch beim gegenständlichen Zurückverweisungsbeschluss hinsichtlich der Schadenshöhe nicht von einer Enderledigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG auszugehen und die Individualbeschwerde im Umfang des Punkt 3. der Beschwerde deshalb zurückzuweisen (StGH 28.10.1986, LES 1987, 51; StGH 03.05.2004, EP 2004, 24; StGH 08.07.2004, EP 2004, 20; siehe auch Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Seite 560 ff.)."
Es liege deshalb "eine falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials" gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG vor.
3. Der Beschwerdeführer (und nunmehrige Antragsgegner) gelangte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2011 an den Staatsgerichtshof, worin er Folgendes ausführte:
Inhaltlich äussere er sich nicht zum eingebrachten Antrag. Nur hinsichtlich des gegnerischen Kostenverzeichnisses erlaube er sich den Hinweis, dass er sich in keiner Weise kostenpflichtig erachte, da es sich ja beim Antrag um ein amtswegiges Verfahren handle und er nicht einmal eine Äusserungsmöglichkeit hierzu eingeräumt erhalten habe.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof richten sich gemäss den Verweisen in Art. 51 Abs. 1 StGHG nach den einschlägigen LVG-Bestimmungen, konkret nach Art. 104 und 105 LVG (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 826). Art. 105 Abs. 1 LVG sieht eine Wiederaufnahme von Amtes wegen unter anderem dann vor, wenn "eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials (beruht)".
2. Im vorliegenden Fall wurde seitens des Staatsgerichtshofes tatsächlich übersehen, dass auf S. 4 in Punkt 4. der Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 10. August 2010 auch Ausführungen dahingehend enthalten sind, dass hinsichtlich der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers das Enderledigungskriterium gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht erfüllt sei. Insofern liegt klarerweise eine "falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials" durch den Staatsgerichtshof vor, sodass sich eine Wiederaufnahme von Amtes wegen gemäss Art. 51 StGHG i. V. m. Art. 105 Abs. 1 LVG rechtfertigt.
Zwar steht dieser Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG unter dem Vorbehalt, dass "die Rechtskraft nicht entgegensteht". Doch wie im Wiederaufnahmeantrag unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 148 zu Recht ausgeführt wird, ist diese Einschränkung ihrerseits restriktiv dahingehend auszulegen, dass durch die Wiederaufnahme jedenfalls nicht schwerwiegend in Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen werden soll. Da es im vorliegenden Fall allein um die Frage der richtigen Regelung der Kostentragung geht, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers und Antragsgegners vor.
Dem Wiederaufnahmeantrag war somit spruchgemäss Folge zu geben.
3. Nun beantragen die Beschwerdegegner in ihrem Wiederaufnahmeantrag, dass der Beschluss des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/86 dahingehend ergänzt werde, dass ihnen Kosten in Höhe von CHF 3'534.40 zuzusprechen seien. In ihrer Gegenäusserung zur Individualbeschwerde hatten sie noch einen Kostenersatz in Höhe von CHF 4'071.30 beantragt, wobei darin jedoch die halbe Entscheidungsgebühr von CHF 850.00 beinhaltet war. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat aber die unterliegende Partei direkt die gesamte Entscheidungsgebühr zu bezahlen, sodass die obsiegende Partei insoweit keinen Kostenersatz beanspruchen kann (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nach Abzug des zu Unrecht geltend gemachten Betrages von CHF 850.00 ergibt dies CHF 3'221.30. Hingegen ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegner nunmehr auf den Betrag von CHF 3'534.40 kommen, wobei dies im Wiederaufnahmeantrag auch nicht näher begründet wird. Die Ergänzung des Kostenspruchs in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/86 hat deshalb auch nur mit diesem reduzierten Betrag zu erfolgen.
4. Im Kostenspruch der vorliegenden Wiederaufnahmeentscheidung waren den Beschwerdegegnern zudem die richtig verzeichneten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zuzusprechen.
Was das Argument des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 11. Februar 2011 angeht, dass ihn wegen der Amtswegigkeit des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens keine Kostenfolgen treffen dürften, so trägt dem der Staatsgerichtshof mit dem Erlass der Beschlussgebühr Rechnung. Was aber die von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Vertreterkosten angeht, so waren diese jedenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Denn das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist grundsätzlich ein kontradiktorisches Parteienverfahren, bei welchem die unterliegende Verfahrenspartei die Verfahrenskosten gemäss dem analog heranzuziehenden § 41 Abs. 1 ZPO nach dem Erfolgsprinzip zu tragen hat. Eine Ausnahme bestünde nur bei besonders krassen richterlichen Fehlleistungen, welche allenfalls zu einer Amtshaftung führen könnten (StGH 2009/148, Erw. 5; StGH 2003/64, Jus & News 2/2006, 177, Erw. 6). Dies alles muss auch für das Wiederaufnahmeverfahren gelten. Eine Ausnahme vom Erfolgsprinzip bestünde nur gemäss § 154 ZPO bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht jedoch bei der Wiederaufnahme (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 692).