StGH 2010/074
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L
Beschwerdegegnerinnen: P
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 02CG.2008.93-63
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 02 CG.2008.93-63, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung, nämlich der Beschwerdegegnerin zu 1. CHF 2'952.85, den Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. CHF 3'087.05 und der Beschwerdegegnerin zu 4. CHF 2'744.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt ein Zivilverfahren zu 02 CG.2008.93 zugrunde, in welchem die Beschwerdeführerinnen eine Aufhebungsklage gegen die Beschwerdegegnerinnen eingebracht hatten.
2. Bei der Erstbeklagten (der nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 1.) handelt es sich um eine am 21. Dezember 1999 von der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft Q Trust reg., Vaduz, über Auftrag der R Suisse, Lausanne, (heute R Suisse) bzw. der dahinter stehenden wirtschaftlichen Stifterin A treuhänderisch errichtete und hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts.
Deren unwiderrufliche Erstbegünstigte sind - nach dem Ableben der A am 20. September 2003 - zu je 25 % die deren vier Kindern wirtschaftlich zuzurechnenden vier liechtensteinischen Stiftungen, und zwar die Erstklägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin zu 1. (Erstbegünstigte: B), die Zweitklägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin zu 2. (Erstbegünstigte: C), die Zweitbeklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin zu 2. (Erstbegünstigte: D) und die Drittbeklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin zu 3. (Erstbegünstigter: E).
Der im Dezember 2004 errichteten Viertbeklagten (der Beschwerdegegnerin zu 4.) mit dem Sitz in Panama wurden Ende 2004 unter Zwischenschaltung von Trusts von der Beschwerdegegnerin zu 1. die für die Kinder B, D und E bestimmten insgesamt 75 % der Aktien zweier luxemburgischer Gesellschaften, nämlich der S S. A. und der T S. A. (im Folgenden nur: S und T), übertragen. Diese beiden luxemburgischen Gesellschaften verfügten direkt oder über auf der Isle of Man domizilierte Zwischengesellschaften (im nachfolgenden Klagebegehren als "IoM-Gesellschaften" bezeichnet) über ein beträchtliches, seinerzeit mit ca. EUR 102,6 Mio. geschätztes Liegenschaftsvermögen insbesondere in Italien. Der 25 %-ige Anteil der C an den Aktien der S und der T wurden von dieser in die V Trust Company Ltd. (Jersey) als Treuhänderin des W Trust (mit C als Begünstigte) eingebracht. Dieser Trust ist nicht Aktionär der Beschwerdegegnerin zu 4.
Nach diesen Transaktionen hält die Beschwerdegegnerin zu 1. (nur noch) die Gründer- und Begünstigtenrechte an der U Anstalt (im Folgenden: U), welche ihrerseits Eigentümerin einer Villa in Rom ist, die von den Begünstigten der beiden Beschwerdeführerinnen bewohnt wird. Diese Villa verkörpert einen Wert von ca. EUR 10 bis 15 Mio.
3. Mit ihrer am 1. März 2007 eingebrachten Schiedsklage stellten die beiden Beschwerdeführerinnen (nach teilweisem Klagsrückzug sowie Klagsänderung) das nachstehende, bei Verhandlungsschluss des Schiedsgerichtes noch aufrechte Klagebegehren:
"1. Das Schiedsgericht möge gegenüber den (verbliebenen) Beklagten M, N, O, alle Vaduz, und P S.A., Panama, feststellen wie folgt:
[...] Der Beschluss des Stiftungsrates der M, Vaduz, vom 29. August 2007 (Genehmigung und Neubeschluss der Ausschüttung sämtlicher Aktien der S S.A., Luxemburg, und der T S.A., Luxemburg, und sämtlicher Forderungen des Aktionärs/der Aktionäre gegenüber diesen Gesellschaften und die Ausschüttung sämtlicher Aktien der S S.A., Luxemburg, und der T S. A., Luxemburg, und sämtlicher Forderungen des Aktionärs/der Aktionäre gegenüber diesen Gesellschaften aus dem Vermögen der M, Vaduz), ist nichtig."
Neben diesem Hauptbegehren stellten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Eventualbegehren, so auf Aufhebung des angefochtenen Stiftungsratsbeschlusses, auf Feststellung des fehlenden Rechtstitels für die Übertragung der diversen Aktien, auf Feststellung, dass diese Aktien zumindest seit dem Tod von Frau A am 20. September 2003 im Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 1. seien.
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten hiezu im Schiedsverfahren ein umfangreiches Vorbringen. Dem widersprachen die (nunmehrigen) Beschwerdegegnerinnen in den entscheidungswesentlichen Punkten.
Mit dem Schiedsspruch des sich aus den Rechtsanwälten Dr. F (Obmann), Mag. G und Dr. H zusammensetzenden Schiedsgerichtes vom 15. Februar 2008 wurde das Klagebegehren in allen Punkten kostenpflichtig abgewiesen.
Das Schiedsgericht traf nach mehrtägigen Verhandlungen und Beweisaufnahmen die auf den Seiten 41 bis 69 des Schiedsspruchs wiedergegebenen Feststellungen, die es auf den Seiten 69 bis 84 rechtlich würdigte.
Auf der Tatsachenebene kam das Schiedsgericht zum Schluss, dass den beiden Beschwerdeführerinnen der Beweis für die für ihren Rechtsstandpunkt zentrale Behauptung nicht gelungen sei, dass der Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 4. und der (mit der Schiedsklage angefochtenen) Übertragung von 75 % der Aktien der beiden luxemburgischen Gesellschaften S und T ein "verschwörerisches Komplott" insbesondere von Seiten des D mit dem Ziel zugrunde gelegen sei, zusammen mit seinem Bruder E und somit einer insgesamt 50 %-igen Beteiligung die Beschwerdegegnerin zu 4. und damit letztlich die beiden Schwestern zu majorisieren. Tatsächlich sei, so stellte das Schiedsgericht fest, den Transaktionen eine auch protokollarisch festgehaltene Einigung der Geschwister A anlässlich einer Familienratssitzung am 14./15. März 2005 zugrunde gelegen, der insbesondere B zugestimmt und gegen die auch C keinen Einwand erhoben habe. Grund für die "Umstrukturierung" und damit auch die Gründung der Beschwerdegegnerin zu 4. sei u. a. ein im Jahr 2004 abgeschlossenes und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Isle of Man und den USA gewesen, welches C mit ihrem US-Wohnsitz nachteilig betroffen hätte. Bei der Sitzung im März 2005, so stellte das Schiedsgericht fest, habe zwischen den Geschwistern D, E und B noch bestes Einvernehmen bestanden und habe sich nur C wegen ihrer steuerlichen Situation einstweilen nicht entscheiden können, auch ihren 25 %-igen Anteil an den Gesellschaften S und T in die Beschwerdegegnerin zu 4. einzubringen, was ursprünglich eigentlich vorgesehen gewesen sei.
Das Schiedsgericht gelangte nach ausführlicher rechtlicher Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhaltes zum Schluss, dass sämtliche Handlungen des Stiftungsrates der Erstbeklagten im Zusammenhang mit den "P Transaktionen" unbedenklich und rechtskonform gewesen seien. Die mit der Schiedsklage angefochtenen Vorgänge, insbesondere die Ausschüttung der Aktien an die Beschwerdegegnerin zu 4. seien weder nichtig noch anfechtbar.
Davon abgesehen sei, so das Schiedsgericht, die Beschwerdeführerin zu 2. gar nicht legitimiert, die Einbringung der sie nicht betreffenden Aktien der beiden luxemburgischen Gesellschaften an die Beschwerdegegnerin zu 4. zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe ihrerseits den nunmehr angefochtenen Übertragungen seinerzeit ausdrücklich zugestimmt.
Zum Klagebegehren betreffend die Anstalt U erwog das Schiedsgericht, dass die Villa in Rom derzeit von B und C bewohnt werde. Diese hätten daher ein an sich verständliches Interesse daran, dass diese Villa nicht verkauft werde, sondern der Status quo aufrecht bleibe. Feststehe aber, dass diese Villa samt dazugehörigen Grund und Boden nicht in vier gleiche Teile teilbar sei, weshalb eine physische Teilung nicht möglich sei. Aus diesem Grunde bleibe, sofern sich die vier Geschwister in dieser Frage nicht gütlich einigen sollten, was offenbar auf grosse Schwierigkeiten in der Bewertungsfrage zurückzuführen sei, zumindest mittelfristig nichts anderes übrig, als diese Liegenschaft bestmöglich zu veräussern und den Erlös an die vier Stiftungen der Kinder zu je einem Viertel auszuschütten.
Das Schiedsgericht könne deshalb den Klagebegehren betreffend U keine Folge geben. Dies insbesondere auch deswegen, weil diese Anstalt das einzige noch von der Beschwerdeführerin zu 1. gehaltene Vermögen sei. Das Begehren zu Punkt 3 (Leistung UM) habe der Abweisung u. a. auch aus der Erwägung zu verfallen, dass das Schiedsgericht keine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Stiftungsrates aussprechen könne, die Gründerrechte an der Anstalt (nicht) zu veräussern und den Verwaltungsrat anzuweisen, die Liegenschaften mit der Villa nicht zu verkaufen. Es werde im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates der Erstbeklagten gelegen sein, wie diese Villa künftig verwertet werden solle.
Die Schiedsklage war ursprünglich u. a. auch gegen eine Fondation WA (als zunächst Erstbeklagte) und auf Anfechtung der an diese - nach dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht rechtswirksam erfolgten - Ausschüttungen gerichtet. Die Schiedsklage wurde insoweit, auch dem Stiftungsratsbeschluss der Erstbeklagten vom 29. August 2007 Rechnung tragend, mit Zustimmung der Beklagten bei der Verhandlung am 19. September 2007 zurückgezogen und zugleich von den Parteien ausser Streit gestellt, dass die im Eigentum der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin zu 1. stehenden Vermögenswerte (Aktien der S und T sowie die Gründerrechte an der Anstalt U) nie gültig auf die Fondation WA übertragen wurden.
Der Schiedsspruch vom 15. Februar 2008 wurde dem Klagsvertreter am 18. Februar 2008 zugestellt.
4. Mit ihrer beim Landgericht eingebrachten Klage begehrten die Beschwerdeführerinnen zu Punkt 1 die vollumfängliche Aufhebung des Schiedsspruchs und zu Punkt 2 - nach Aufhebung des Schiedsspruchs - die vollinhaltliche Stattgebung sämtlicher in der Schiedsklage gestellten Feststellungs-, Leistungs- und Unterlassungsbegehren durch das Landgericht.
5. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Zurück- in eventu Abweisung der Klage.
6. Mit Urteil vom 1. Dezember 2008 wies das Landgericht, welches nur Urkundenbeweise aufnahm, das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es stellte die zwischen den Streitteilen statutarisch vereinbarte Schiedsklausel, das aufgrund derselben installierte Schiedsgericht und den von diesem am 15. Februar 2008 gefällten Schiedsspruch fest.
Aus rechtlicher Sicht führte das Landgericht zunächst aus, dass bei der Unwirksamkeitserklärung eines Schiedsspruchs die in Urteilsform ergehende Sachentscheidung des staatlichen Gerichtes rein kassatorisch sei. Nur bei einer aus den Gründen gemäss § 612 Z 1, 3 oder 5 ZPO erfolgten Unwirksamkeitserklärung des Schiedsspruchs könne für das weitere Verfahren das ordentliche Gericht zuständig sein. In allen anderen Fällen bleibe weiterhin das Schiedsgericht zuständig.
Die Beschwerdeführerinnen hätten sich nur auf den Aufhebungsgrund nach § 612 Z 6 ZPO berufen. Damit könne ein klagsstattgebendes Urteil nur kassatorisch sein und wäre das Verfahren nach allfälliger Aufhebung des Schiedsspruchs weiterhin vor dem Schiedsgericht durchzuführen. Der Punkt 2 des Begehrens sei deshalb jedenfalls abzuweisen, da dort unzulässigerweise eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache selber verlangt werde.
Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 612 Z 6 ZPO betreffe nur materiell-rechtliche Vorschriften, nicht aber Verfahrensvorschriften.
Zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung beriefen sich die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht auf die Literaturstelle in Rechberger § 611 öZPO Rz 8. Daraus ergebe sich lediglich, dass ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht auch dann aufzuheben sei, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt worden sei, die Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspreche. In dieser neuen österreichischen Bestimmung werde eben neu geregelt, dass ein Schiedsspruch auch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden könne, nämlich dann, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt worden sei, die Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Daraus könne aber kein Argument gezogen werden, dass die vormalige österreichische Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 612 ZPO, die von der liechtensteinischen ZPO rezipiert worden sei, falsch sei. Nicht gefolgt werden könne auch dem Argument der Beschwerdeführerinnen, dass die früher vertretene österreichische Rechtsprechung, da diese nunmehr 36 Jahre alt sei, wenig zeitgemäss sei und deshalb § 612 Z 6 ZPO eben auch zeitgemäss interpretiert werden müsse. Liechtenstein habe weder die öZVN 1983 hinsichtlich § 612 Z 6 ZPO nachgeführt noch das neue österreichische Schiedsverfahrensrecht aus dem Jahre 2006 (bislang) übernommen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei rezipiertem Recht jeweils auch die Lehre und Rechtsprechung desjenigen Staates zu berücksichtigen, aus welchem das Recht rezipiert worden sei. Damit sei bei Auslegung des § 612 Z 6 ZPO auch die Lehre und Rechtsprechung aus Österreich zu berücksichtigen, und zwar so wie die entsprechende österreichische Gesetzesbestimmung (§ 595 Z 6 öZPO aF) seinerzeit ausgelegt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei es einhellige Lehre und Rechtsprechung gewesen, dass unter zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nur materiell-rechtliche Rechtsvorschriften zu verstehen seien. Damit seien auch allfällige Fehler in der Beweiswürdigung keine Rechtsvorschriften im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Mit ihrem Vorbringen machten die Beschwerdeführerinnen auch die unrichtige rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichtes geltend. Darin würden fehlende oder unrichtige Tatsachenfeststellungen gerügt. Insoweit werde in Wirklichkeit gar keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, sondern nur Verfahrensfehler behauptet, was aber nicht zulässig sei.
Wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung könne ein Schiedsspruch nur dann erfolgreich mit Klage bekämpft werden, wenn dieser gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstosse. Diese einhellige österreichische Lehre und Rechtsprechung sei vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich auch als für Liechtenstein richtig anerkannt worden (Beschluss des OGH vom 4. September 2008 zu 08 EX.2008.332).
Von zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 612 Z 6 ZPO könne nur dann gesprochen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich oder im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften die verletzte Rechtsnorm als unabdingbar, gegenteilige Vereinbarungen und Verfügungen als unwirksam erklärt habe, die Parteien somit ausnahmslos gebunden seien, sich also auch nicht durch entgegengesetzte Vereinbarungen oder Verfügungen diesem Recht entziehen könnten. Der Bereich des zwingenden Rechts sei primär nach dem Wortlaut, in Ermangelung ausdrücklicher Festlegung der zwingenden Wirkung nach dem Sinn der gesetzlichen Norm des materiellen Rechts zu beurteilen. Zum zwingenden Recht zählten auch diejenigen allgemeinen Rechtsgrundsätze, von denen das Gesetz notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgehe, auch wenn sie keine ausdrückliche Regelung gefunden hätten (mit Literaturzitaten).
Die Beschwerdeführerinnen versuchten nunmehr mit ihrer Klage, auch die Grundsätze eines Rechtsgeschäftes, nämlich dass es einer Willenserklärung bedürfe, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sei, zu zwingendem, unter § 612 Z 6 ZPO fallendem Recht zu erklären. Dazu zählten nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch die Einhaltung der Beschlussfassungsvorschriften, die Willensbildung einer liechtensteinischen Stiftung sowie die Regelungen zur Entscheidungsfindung innerhalb einer Stiftung. Dieser Argumentation sei nicht zu folgen. Wie aufgezeigt, sei zwingendes Recht nur solches, das nicht nur der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien allein diene sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen. Von zwingendem Recht in diesem Sinne könne hier nicht gesprochen werden, wenn die Klägerinnen die Verletzung der Notwendigkeit einer Willenserklärung als allgemeinen Rechtsgrundsatz reklamierten.
7. Mit Urteil vom 8. Juli 2009 (i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 12. August 2009, ON 38) gab das Obergericht der auf eine Verfahrens- und Rechtsrüge gestützten Berufung der Beschwerdeführerinnen keine Folge.
Die Verfahrensrüge sei schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechtsmittel die Wesentlichkeit und Relevanz der behaupteten Mängel und insbesondere deren Eignung, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern, nicht aufgezeigt hätten.
Das Landgericht habe zu Recht von der Wiederholung des Beweisverfahrens sowie der Gewinnung weiterer Feststellungen abgesehen.
Der Rechtsrüge der Beschwerdeführerinnen sei entgegen zu halten, dass sie den grundsätzlichen und näher dargestellten Charakter einer Schiedsabrede verkennten.
Die einzigen im Schiedsverfahren zwingend zu beachtenden Regeln seien in § 612 ZPO aufgezahlt. Dabei handle es sich in verfahrensmässiger Hinsicht ausschliesslich um die Gewährung des rechtlichen Gehörs und, soweit erforderlich, um die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter (Z 2), um die Verletzung von Bestimmungen betreffend die Besetzung des Schiedsgerichtes oder der Beschlussfassung und die Unterzeichnung des Schiedsspruchs durch sämtliche Schiedsrichter (Z 3) sowie um die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters und die Einhaltung der Grenzen der Aufgaben des Schiedsgerichtes (Z 4 und 5).
Hinsichtlich des materiellen Inhalts eines Schiedsspruchs sei das Schiedsgericht neben dem Verbot der Verurteilung zu einer gesetzlich unzulässigen oder unerlaubten Handlung (Z 7) nur an die Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften (Z 6) gebunden, wobei unter zwingenden Rechtsvorschriften nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jene unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zu verstehen seien, an die die Parteien ausnahmslos gebunden seien und denen sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen konnten.
Wie die Parteien durch Vergleich zwingendes staatliches Recht nicht ausser Kraft setzen können, seien auch dem Schiedsgericht in dieser Hinsicht Grenzen gesetzt, die im Falle ihrer Verletzung zur Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs führten.
Eine sogenannte willkürliche Beweiswürdigung berechtige entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zur Anfechtung des Schiedsspruchs. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung in Österreich zu § 595 Z 6 öZPO aF seien unter zwingenden Rechtsvorschriften nur materiell-rechtliche Rechtsvorschriften zu verstehen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil seien zutreffend.
Eine angeblich willkürliche Beweiswürdigung bilde keinen Aufhebungsgrund. Vielmehr habe sich das Schiedsgericht vorbildlich mit dem gegenseitigen Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt, ein umfangreiches mehrtägiges Beweisverfahren durchgeführt, sämtliche Beweise der Beschwerdeführerinnen aufgenommen und das Zustandekommen der getroffenen Feststellungen umfassend gewürdigt.
Dass diese Beweiswürdigung, die nicht den Aussagen der Beschwerdeführerinnen gefolgt sei, sondern anderen glaubwürdigeren Beweisergebnissen, keine Zustimmung der Beschwerdeführerinnen finde, liege in der Natur der Sache begründet. Das bedeute aber noch lange nicht, dass damit tragende Grundwertungen des Prozessrechts verletzt worden seien. Davon abgesehen habe dieses Kriterium keine Aufnahme in die liechtensteinische Bestimmung gefunden und könne schon deshalb nicht zur Beurteilung der Prozessführung des Schiedsgerichtes herangezogen werden.
Eine angeblich mangelhafte Beweiswürdigung könne keinen Unwirksamkeitsgrund darstellen und habe das Erstgericht die Klage zu Recht ohne aufwändige Wiederholung des Beweisverfahrens abgewiesen. Sinn und Zweck einer Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch sei es nicht, den Schiedsspruch nochmals durch ein staatliches Gericht als weitere Instanz prüfen zu lassen.
Genauso wenig wie eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien verfassungsrechtlich anfechtbar sei, gelte dies für einen Schiedsspruch wegen angeblicher willkürlicher Begründung.
Noch weiter vom Gesetzestext entferne sich die Berufung der Beschwerdeführerinnen, soweit darzutun versucht werde, dass auch die Bestimmungen von Statuten und Reglementen einer liechtensteinischen Stiftung, die als für die Stiftungsbeteiligten zwingend geltend formuliert worden seien, unter den Begriff der zwingenden Rechtsvorschriften des § 612 Z 6 ZPO fielen. Bei diesen handle es sich um gesellschaftsrechtliche Regelungen, die von den Beteiligten so oder auch anders formuliert werden könnten, sodass keine Rede davon sein könne, dass es sich hierbei um durch Parteienvereinbarung nicht abänderbare, zwingende Rechtsvorschriften des staatlichen materiellen Rechts handle.
Vom Schiedsgericht in diesem Zusammenhang zu beachtende zwingende Rechtsvorschriften des Stiftungsrechts seien nur solche, die in den auf liechtensteinische Stiftungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, in erster Linie Art. 552 ff. PGR, enthielten und durch Parteienvereinbarung wie z. B. Statuten oder Reglemente nicht abänderbar seien. Eine Verletzung solcher Vorschriften zeige aber weder die Klage noch die Berufung auf.
Soweit behauptet werde, dass fehlende Feststellungen in einem Schiedsspruch zu einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs berechtigten, seien die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei ausschliesslich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handle und keine zwingenden Rechtsvorschriften über das Treffen bestimmter Feststellungen bestünden. Auch die Rüge, wonach das Schiedsgericht das Fehlen einer Aktionärsvereinbarung gemäss einer Bestimmung des Reglements der Beschwerdegegnerin zu 1. sowie weitere Verstösse gegen stiftungsinterne Reglemente nicht beachtet habe, gehe fehl, da es sich dabei um keine zwingenden Rechtsvorschriften handle.
Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufung weiterhin nicht nur die Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs, sondern auch eine Entscheidung in der Sache selbst beantragten, sei auf die Rechtsansicht des Landgerichtes zu verweisen, wonach ein klagsstattgebendes Urteil von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme nur rein kassatorisch sein könne.
8. Gegen dieses Berufungsurteil des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführerinnen Revision an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragten dessen Aufhebung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht, in eventu an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
9. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 7. Mai 2010 (ON 63) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Die Revision sei nicht berechtigt. Sowohl das Ersturteil als auch das Berufungsurteil hielten den Angriffen der Revision in jeder Hinsicht stand. Der Oberste Gerichtshof teile vollinhaltlich die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen.
9.2. Die Aufhebungsklage und die von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten Rechtsmittel beruhten auf einem Fehlverständnis der gegen einen Schiedsspruch möglichen Aufhebungsklage und der dem staatlichen Gericht gemäss den §§ 612 f. ZPO obliegenden Überprüfung eines Schiedsspruchs.
Hiezu könne vorweg auf das zu einer vergleichbaren Aufhebungsklage ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 04 CG.2008.14, verwiesen werden.
Dort habe der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Die Aufzählung der Aufhebungsgründe in § 612 ZPO (§ 595 öZPO aF) ist erschöpfend. Die Klägerin beruft sich im Revisionsverfahren inhaltlich nur mehr auf die Bestimmung des § 612 Z 6 ZPO (§ 595 Abs 1 Z 6 öZPO aF). Demnach ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dieser ‚gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst'.
Die liechtensteinische Bestimmung beruht wörtlich auf jener des § 595 Z 6 öZPO als Rezeptionsgrundlage, wobei letztere schon mit der öZVN-Novelle 1983 präzisiert und an die Terminologie des öIPRG (§§ 6, 35) angepasst wurde. Damit wurde klargestellt, dass ein Schiedsspruch nur im Falle seines Verstosses gegen die Grundwertungen der öRechtsordnung (ordre public) oder gegen solche zwingende Rechtsvorschriften anfechtbar ist, deren Anwendung auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung selbst durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden dürfen (sogenannte Eingriffsnormen; vgl. LES 2006, 413). Im öRecht erfolgte eine weitere Präzisierung mit dem SchiedsRÄG 2006. Nach § 611 Abs 2 Z 8 öZPO setzt dieser Anfechtungsgrund nunmehr einen Widerspruch des Schiedsspruchs mit den Grundwertungen der öRechtsordnung voraus (vgl. auch die inhaltsgleichen Regelungen in Art. 190 Abs. 2 chIPRG; § 1059 Abs. 2 dZPO).
Zwingende Rechtsvorschriften gemäss § 612 Z 6 ZPO (§ 595 Abs. 1 Z 6 öZPO aF) sind von vorneherein nur materielle Bestimmungen und nicht Verfahrensvorschriften (SZ 25/252). Nach zutreffender bereits vom Berufungsgericht referierter Auffassung sind als zwingende (materielle) Rechtsvorschriften zum einen nur jene anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und denen sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen könnten. Andererseits zählen zu diesen auch allgemeine Rechtsgrundsätze, von denen die Gesetze notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgehen (RS0045121; RS0045232; SZ 25/252; SZ 9/303; SZ 18/212; GesRZ 1983, 102 u. a.).
Hingegen bietet der § 612 Z 6 ZPO keine Rechtsgrundlage für eine Klärung im Aufhebungsverfahren, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen in seinem Schiedsspruch richtig gelöst hat respektive im vorliegenden Fall, ob es die Statuten richtig auslegte. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkommen, die gerade nicht Zweck der Aufhebungsklage gegen einen im Rahmen der parteiautonomen Justizgewährung gefällten Schiedsspruch ist (RIS-Justiz RS0045124 m. w. N.; Rechberger/Melis in Rechberger2, Rz. 10 zu § 595).
Auch ist nach der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des öOGH ein Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet keinen Aufhebungsgrund. Der Schiedsspruch ist damit selbst dann nicht unwirksam, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es den Sachverhalt unvollständig ermittelte (RS0045092; 9 Ob 53/08x; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 611 E 26 ff.)."
Der Oberste Gerichtshof habe in dieser Entscheidung auch die Ansicht vertreten, dass die Frage der Auslegung von Statuten und Beistatuten einer Stiftung von vorneherein kein zwingendes Recht im Sinne des § 612 Z 6 ZPO tangiere.
Zweck des Aufhebungsverfahrens sei, wie schon erwähnt, nicht eine Nachprüfung des Schiedsspruchs. Aber auch die Prüfung, ob ein Schiedsspruch zwingendes Recht verletze, könne und dürfe nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen, was auf eine unzulässige revision au fond hinausliefe (3 Ob 221104b = SZ 2005/9).
Zurückkommend auf die vom österreichischen Gesetzgeber im Zuge der ZVN 1983 erfolgte Neufassung des § 595 Abs. 1 Z 6 öZPO sei anzumerken, dass der damit übernommene ordre-public-Begriff gegenüber dem Anfechtungsgrund des Verstosses gegen "zwingende Rechtsvorschriften" enger auszulegen sei (669 Big NR 15.GP, 63).
Für das liechtensteinische Recht habe es dabei zu verbleiben, dass nicht jede gesetzliche Vorschrift, auch wenn diese beobachtet sein wolle und in diesem Sinne auch "zwingt", eine solche gemäss § 612 Z 6 ZPO darstelle. Andernfalls wäre die Hinzufügung des Wortes "zwingend" zum Wort "Rechtsvorschrift" überflüssig.
Als zwingend im Sinne des § 612 Z 6 ZPO seien deshalb einerseits nur jene gesetzlichen Bestimmungen anzusehen, die im betreffenden Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet würden (z. B. Art. 932a § 6; 117 Abs. 1 PGR; §§ 970a ABGB u. a.). Überdies kämen Normen in Betracht, in denen beispielsweise durch die Wendung/Befehlsform "muss" ausgedrückt werden solle, dass diese Norm absolut wirksam, jeder Parteiwillkür sowie jeder Abänderung durch Parteienvereinbarung entzogen sei. Häufig sanktioniere das Gesetz auch abweichende Vereinbarungen und gesellschaftsrechtliche Regelungen als nichtig und wirkungslos (Verweis auf §§ 1116e; 879 ABGB). Als zwingend würden schliesslich auch noch jene gesetzlichen Vorschriften gelten, deren Befolgung durch Strafandrohung herbeigeführt werden solle. In all diesen Fällen müsse es sich, was besonders hervorzuheben sei, um ein eines solchen Schutzes bedürftiges Rechtsgut, namentlich (auch) um Interessen der Allgemeinheit handeln (Verweis auf SZ 18/212; SZ 9/303; Fasching in Komm IV 883 f.; derselbe in Komm II S 52 f u. a.).
9.3. Diese besondere Funktion einer Aufhebungsklage als prozessuale Rechtsgestaltungsklage determiniere auch den für ihre Schlüssigkeit erforderlichen Inhalt. Streitgegenstand seien die in der Aufhebungsklage konkret geltend gemachten Aufhebungsgründe.
Für die Aufhebungsklage würden die gleichen Grundsätze gelten, wie sie in § 504 ZPO (§ 536 öZPO) für die Darlegung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmegrund) gefordert würden. Demnach seien die Tatsachen, aus denen sich der Anfechtungsgrund des § 612 Z 6 ZPO ergeben solle, analog dem § 232 ZPO kurz und vollständig vorzutragen und die zu ihrer Darlegung erforderlichen Beweismittel anzubieten. Den Kläger treffe die Behauptungspflicht und Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsgründe.
Vollständig und damit schlüssig sei der Vortrag einer Aufhebungsklage nur dann, wenn jene rechtliche Begründung des Schiedsgerichtes, die nach Ansicht des Klägers gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen solle sowie die dieser zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen im Schiedsspruch konkret und so substantiiert bereits in der Klageschrift dargestellt würden, dass allein auf der Grundlage dieses Vorbringens dessen Eignung als Aufhebungsgrund im Sinne des § 612 Z 6 ZPO beurteilt werden könne.
Damit seien an eine Aufhebungsklage, soweit sie sich auf die Bestimmung des § 612 Z 6 ZPO stütze, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung einer Revision im Sinne der §§ 472 Z 3 und 475 Z 2 ZPO. In der Aufhebungsklage müsse also detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden, welcher vom Schiedsgericht festgestellte Sachverhalt von diesem den - konkret anzuführenden zwingenden - Rechtsvorschriften zuwider rechtlich falsch beurteilt worden sei.
Von der Partei nicht konkret geltend gemachte Aufhebungsgründe dürften bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Eine amtswegige Wahrnehmung von Anfechtungsgründen komme selbst dann nicht in Frage, wenn es sich dabei um Nichtigkeitsgründe handle (GIUNF 1.304; GIUNF 7.202; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 IV/2 § 611 Rz. 64, 65, 227, 229 m. w. N.; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 536 Rz. 24 m. w. N.; Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht [1973] 168; derselbe in ZPR2 Rz. 2233; 1 Ob 38/03z; OBA 1989, 741; vgl. auch NJW 02, 3032; NJW 07, 748).
9.4. Die gegenständliche Aufhebungsklage lasse trotz ihres Umfangs (113 Seiten) die für ihre Schlüssigkeitsprüfung erforderlichen konkreten Behauptungen vermissen.
Mit dem damit angefochtenen Schiedsspruch sei über die in keinem rechtlichen Zusammenhang stehenden Klagebegehren einerseits betreffend die Anstalt U und andererseits hinsichtlich der Übertragung der Aktien der S und T von der Beschwerdegegnerin zu 1. an die Beschwerdegegnerin zu 4. entschieden worden.
Zu dem die Anstalt U betreffenden Teil des Schiedsspruchs lasse die Aufhebungsklage jedes Vorbringen dahin vermissen, warum der Schiedsspruch gemäss § 612 Z 6 ZPO gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen solle. Auch die Berufung und Revision seien insoweit inhaltsleer.
Zu den "Ausschüttungen" der Beschwerdegegnerin zu 1. an die Beschwerdegegnerin zu 4. würden, abgesehen von der behaupteten Willkür der Beweiswürdigung des Schiedsgerichtes, ohne jede Individualisierung auf 35 Seiten angebliche Rechtsverletzungen des Schiedsgerichtes moniert, ohne auch nur ansatzweise die vom Schiedsgericht verletzten zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 612 Z 6 ZPO darzulegen geschweige das der rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichtes zugrunde gelegte Sachverhaltssubstrat wiederzugeben.
Mit der Wiedergabe praktisch ihres gesamten Klagsvorbringens im Schiedsverfahren einschliesslich des im Schiedsverfahren durch Klagsrückzug fallen gelassenen Komplexes der WA Fondation zielten die Beschwerdeführerinnen geradezu in klassischer Weise auf eine unzulässige Neuaufrollung und Gesamtüberprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ab.
Dies alles gelte auch für die in der Aufhebungsklage bemängelten angeblich unhaltbaren Schlussfolgerungen des Schiedsgerichtes aus den getroffenen Feststellungen sowie das gesamte Vorbringen dahin, das Schiedsgericht habe Bestimmungen von Statuten, Beistatuten, Reglementen der verfahrensbeteiligten Stiftungen nicht beachtet, die insbesondere für die Beschwerdegegnerin zu 1. geltenden Beschlussfassungs- und Willensbildungsvorschriften seien nicht berücksichtigt worden, die für die Einbringung von Stiftungsvermögen vorgegebenen Verfahrensbestimmungen seien nicht beachtet worden, notwendige Feststellungen seien nicht getroffen worden und anderes mehr.
Mangels Schlüssigkeit der Klage erübrigten sich damit von vorneherein die Aufnahme von Beweisen sowie konkrete Feststellungen des Landgerichtes zu dem vor dem Schiedsgericht ausgetragenen Rechtsstreit.
9.5. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihr Aufhebungsbegehren mit dem Klagebegehren verbunden, auch über den Gegenstand des (aufzuhebenden) Schiedsspruchs und somit in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerinnen hätten weder in ihrer Berufung noch in der nunmehrigen Revision zur Rechtsansicht der Vorinstanzen Stellung genommen, dass dies unzulässig sei.
Ein Sachbegehren wäre nur zulässig, wenn das für die Aufhebungsklage zuständige Gericht auch sachlich (und örtlich) für die Entscheidung über das Klagebegehren zuständig sei. Diesbezüglich wiederum sei im Falle einer wie hier zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsabrede vorauszusetzen, dass der Aufhebungsgrund des § 612 Z 1 ZPO (§ 595 Z 1 öZPO aF), nämlich die Inexistenz bzw. Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung erfolgreich geltend gemacht werde. Im anderen Fall bleibe das Schiedsgericht auch nach Aufhebung eines Schiedsspruchs für die neuerliche Entscheidung in der Rechtssache zuständig (Hausmaninger a. a. O., Rz. 228; Fasching Lehrbuch2, Rz. 2233; 2 Ob 273, 274/53; RS004513). Auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht berufen.
Schon aus diesem Grunde sei dem Klagebegehren zu Punkt 2. zu Recht keine Folge gegeben worden.
9.6. Damit sei zu den die vorbeschriebene Rechtslage verkennenden und teilweise auch das gebotene Mass der Sachbezogenheit überschreitenden Revisionsausführungen überzuleiten.
Zu wiederholen sei, dass der Aufhebungsgrund des § 612 Z 6 ZPO generell keine Handhabe für die Prüfung der Frage biete, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- (und auch Rechts-)fragen richtig gelöst habe. Selbst eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder die mangelnde Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes bildeten keine Grundlage zur Aufhebungsklage (Verweis auf RS0045092; RS0045124).
Daran vermöge die von den Beschwerdeführerinnen behauptete angeblich "absurde und willkürliche Beweiswürdigung" des Schiedsgerichtes nichts zu ändern.
Das Schiedsgericht sei in seiner Beweiswürdigung an keine Beweisregeln gebunden gewesen. Die Schiedsrichter hätten die strittigen Behauptungen der Parteien nach ihrer Überzeugung beurteilt, in die selbstverständlich auch der persönliche Eindruck, ihre Kenntnis der Lebensvorgänge, ihre Erfahrungen in der menschlichen und rechtlichen Gemeinschaft sowie ihre Menschenkenntnis Eingang gefunden hätten. Diese freie Beweiswürdigung bedeute aber auch, dass die Schiedsrichter nur an ihre persönliche Überzeugung von der Wahrheit gebunden seien. Erachte beispielsweise ein Rechtsmittelgericht im ordentlichen Zivilverfahren diese Überzeugung für unrichtig, dürfe es das Urteil des Erstrichters nicht aus diesem Grunde aufheben und diesem auch für das weitere Verfahren nicht vorschreiben, wie er bestimmte Beweisergebnisse zu würdigen habe. Wolle das Rechtsmittelgericht von der Beweiswürdigung des Erstrichters abweichen, dann müsse es alle Beweisaufnahmen grundsätzlich selbst wiederholen (Fasching Lehrbuch2, Rz. 813 ff.).
Die Überprüfung der in einer Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch gerügten Beweiswürdigung des Schiedsgerichtes würde somit grundsätzlich eine Neudurchführung der Beweisaufnahme, insbesondere eine neuerliche Einvernahme aller vom Schiedsgericht "unmittelbar" gehörten Zeugen und Parteien, durch das ordentliche Gericht voraussetzen, was nach den eingangs dargelegten Grundsätzen gerade nicht die Aufgabe des staatlichen Gerichtes im Aufhebungsverfahren sein könne.
Von alldem abgesehen solle nicht unerwähnt bleiben, dass sich das Schiedsgericht im klagsgegenständlichen Verfahren der ihm obliegenden Verantwortung und Aufgabe voll bewusst gewesen sei, seine tatsächlichen Feststellungen zu den strittigen Fragen unter Bedachtnahme und ausführlicher Würdigung einer Vielzahl von Indizien und Aussagen getroffen und (auch) seine Erwägungen zur Beweiswürdigung (zu denen vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht Stellung zu nehmen sei) mit einer kaum überbietbaren Sorgfalt und Gründlichkeit begründet habe (Schiedsspruch S. 53 f.). Umso mehr müssten die gegen das Schiedsgericht vorgebrachten schon hinsichtlich ihrer Diktion nicht akzeptablen Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen befremden.
Die unter Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien getroffenen Tatsachenfeststellungen eines Schiedsgerichtes könnten mit einer Aufhebungsklage nicht angefochten werden, woran auch das von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte "Willkürverbot" nichts zu ändern vermöge.
Das Gleiche gelte für die angeblich fehlenden Feststellungen.
Weder der Klage noch dem Rechtsmittelvorbringen könne irgendeine Rechtsvorschrift geschweige eine zwingende Rechtsvorschrift im aufgezeigten Sinn entnommen werden, gegen die das Schiedsgericht ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt verstossen haben solle. Dies gelte gleichermassen für die Statuten und Reglemente der in dieser Rechtssache beteiligten Stiftungen wie auch für die von den Beschwerdeführerinnen monierte Aktionärsvereinbarung. Bei alldem handle es sich um gesellschafts- und vertragsrechtliche Regelungen, die inhaltlich der Disposition der Parteien offengestanden hätten und von denen die Beteiligten Parteien auch wieder hätten abgehen können.
Das sinngemäss Gleiche gelte auch für die von den Beschwerdeführerinnen umfänglich ausgebreiteten angeblich verletzten Willensbildungs- und Beschlussfassungsvorschriften im Rechtsverkehr und bei einer Stiftung. Der Revision sei entgegen zu halten, dass es dem Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung freistehe, frühere Beschlüsse zu widerrufen und, auch ohne vorgängige schriftliche Beschlussfassung, einvernehmlich Rechtshandlungen zu setzen; dazu komme, dass nach den Feststellungen des Schiedsgerichtes ja von Seiten der Beschwerdegegnerin zu 1. am 29. August 2007 und für die beiden Beschwerdeführerinnen sowie für die Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. am 29. Mai 2006 entsprechende Ausschüttungsbeschlüsse an die Beschwerdegegnerin zu 4. gefasst worden seien. Warum mit diesen Ausschüttungen bzw. Beschlüssen "die zwingende Zuständigkeitsordnung" einer Stiftung oder zwingende rechtsgeschäftliche Grundsätze verletzt worden sein sollten, könne der Senat nicht nachvollziehen.
Die Beschwerdeführerinnen stellten der vom Schiedsgericht verneinten Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. feststellungsfremde Behauptungen entgegen.
Davon abgesehen sei darauf hinzuweisen, dass den Begünstigten einer Stiftung keine Aktivlegitimation zur Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen bzw. für ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen - selbst bei behaupteten "gravierenden Gesetzes- und Statutenverstössen" - zukomme (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 02 CG.2007.145, referiert von LR Öhri in LJZ 2009, 119 f.).
Es sei bereits festgehalten worden, dass bei der Schiedsverhandlung am 19. September 2007 auch von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen ausser Streit gestellt worden sei, dass die hier klagsgegenständlichen Aktien der S und der T sowie die Gründerrechte an der Anstalt U nie gültig auf die Fondation WA übertragen worden seien und die Beschwerdeführerinnen ihre Schiedsklage gegen diese zurückgezogen hätten.
Damit erübrigten sich für das Schiedsgericht die nunmehr von den Beschwerdeführerinnen vermissten Feststellungen zur ursprünglich beabsichtigten Ausschüttung an die WA Stiftung.
Zu den die Anstalt U betreffenden und vom Schiedsgericht abgewiesenen Unterlassungs- und Leistungsbegehren sei, wie schon erwähnt, auch die Revision inhaltsleer.
Dem Rechtsmittel müsse deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
10. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 63) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerinnen verstosse, dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein und die Beschwerdegegnerinnen dazu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen ihre Kosten zu ersetzen. Die Willkürrüge wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
10.1. Willkür durch willkürliche Beweiswürdigung:
Gemäss § 612 Ziff. 6 ZPO sei ein Schiedsspruch u. a. dann wirkungslos und könne durch Aufhebungsklage bekämpft werden, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstosse. Der Oberste Gerichtshof meine, darunter seien nur materiell-rechtliche zwingende Rechtsvorschriften zu subsumieren, nicht jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung.
Da das Verfassungsrecht generell willkürliche Entscheidungen nicht zulasse, könne auch die ZPO keinen Spruchkörper kreieren, der Willkür üben dürfe. Verfassungsnormen seien "zwingendes Recht" im Sinne des § 612 Ziff. 6 ZPO. Im Stufenbau der Rechtsordnung sei die Landesverfassung die stärkste und oberste Norm. Einfache Gesetze könnten der Landesverfassung nicht widersprechen. Liege eine Verletzung der Verfassung durch ein einfaches Gesetz vor, werde dieses vom Staatsgerichtshof aufgehoben. Könne ein Gesetz verfassungskonform interpretiert werden, sei es zwingend entsprechend auszulegen. Der Oberste Gerichtshof habe daher § 612 Ziff. 6 ZPO willkürlich im Sinne von verfassungsverletzend ausgelegt.
10.1.1. Schiedssprüche seien in der Verfassung nicht vorgesehen, dadurch wohl aber nicht von Vornherein unzulässig. Es liege am einfachen Gesetzgeber, welche Spruchkörper er kreieren möchte und wie diese zusammengesetzt seien. Dabei spreche nichts dagegen, den Bürgern auch die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens offen zu lassen. Da die ZPO als einfaches Gesetz einen solchen Schiedsspruch gleich einem gerichtlichen Urteil anerkenne, übertrage sie das staatliche Imperium auf das Schiedsgericht, welches die Sache gleich einem ordentlichen Gericht entscheide. Die Macht eines Gerichtes entspringe ja nicht aus seiner Bezeichnung, sondern aus der Tatsache, dass seine Entscheidungen mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen vollstreckt werden könnten. In diesem Sinne habe also die ZPO durch die grundsätzliche Regelung und Anerkennung von Schiedsgerichten einen Spruchkörper gebildet, der im materiellen Sinne Gerichtsqualität habe, jedoch kein öffentlich-rechtliches, auf Dauer angelegtes Gericht sei.
Das Obergericht habe in seiner Begründung die Meinung vertreten, das staatliche Imperium werde nicht übertragen, sondern ein Schiedsgericht und ein staatliches Gericht seien überhaupt nicht vergleichbar. Auch die Prozessgegner meinten, das Schiedsgericht dürfe Willkür üben, da es quasi einen Vertrag zwischen den Parteien substituiere und diese Parteien - nach objektiven Kriterien gesehen - willkürliche Regelungen treffen könnten. Das Obergericht habe sich zusätzlich auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2008/46) gestützt und habe gemeint daraus ableiten zu können, dass verfassungsrechtliche Grenzen für ein Schiedsgericht nicht gelten würden. Der Oberste Gerichtshof sei darauf nicht mehr eingegangen.
Wenn die Gegner auf einen freiwilligen Schiedsvertrag verwiesen, dann seien sie an den konkreten Fall erinnert.
Es handle sich um ein statutarisches Schiedsgericht. Die Beschwerdeführerinnen hätten gar keine andere Möglichkeit als sich an ein Schiedsgericht zu wenden, da das Schiedsgericht in den Statuten der M und der WA zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei sogar vorgesehen gewesen, dass eine Klage bei einem staatlichen Gericht zum Verlust der Begünstigung führe. Von einer freiwilligen Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Sinne einer Substituierung des eigenen Willens könne also keine Rede sein.
Was die Theorie der Verfahrensgegner betreffe, dass ein Schiedsgericht quasi den vertraglichen Willen der Parteien ersetze und deshalb Willkür üben dürfe, so würde diese in der Konsequenz die Grenze schiedsgerichtlichen Handelns ins völlig Unerträgliche verschieben. Parteien könnten nämlich auf sehr viele Rechte verzichten und der Verletzung eines an sich geschützten Rechtsgutes zustimmen. Die Gegenseite werde den Beschwerdeführerinnen sicher zustimmen, dass es grundsätzlich erlaubt sei, eine Niere zu spenden. Eine Partei könne daher diesbezüglich einwilligen und auch einen Vertrag darüber schliessen, nämlich das Eigentum am Organ einem anderen Menschen übertragen. Es seien sich aber gleichzeitig alle einig, dass ein Schiedsgericht, genau wie ein nationales Gericht übrigens auch, niemanden dazu verpflichten könne, eine Niere zu spenden. Beispiele solcher Art liessen sich viele finden.
Eine Theorie sei nichts wert, wenn sie durch ein einfaches Beispiel widerlegt werden könne. Die Theorie der Substituierung des Willens sei also eine unbrauchbare Grundlage.
Ein Schiedsgericht könne demgemäss nicht einfach alles, was eine Partei könne. Von einer Substituierung des Willens der Partei durch einen Schiedsspruch, und somit einer Unanwendbarkeit der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, könne daher keine Rede sein.
Tatsache sei, dass die von den Gegnern vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Schiedsgericht und Gericht im Konkreten hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen für die Normunterworfenen keinen Unterschied mache. Sie hätten es sich nicht ausgesucht, ihr Rechtsschutzbegehren vor einem Schiedsgericht auszutragen. Das Schiedsgericht sei für sie in jeder praktischen Beziehung mit einem Gericht vergleichbar, da es zu einer Anrufung des Schiedsgerichtes samt Rechtsschutzantrag, zu einer Anhörung der Parteien, zu einer Beweisaufnahme und danach zu einer Entscheidung gekommen sei. Diese Entscheidung werde von den staatlichen Organen in gleicher Weise wie die Entscheidung eines staatlichen Gerichtes vollstreckt, also nötigenfalls mit Hilfe des Sicherheitsapparates. Man möge rechtsdogmatisch Unterschiede finden und akademische Theorien wälzen. Aus Sicht der Partei und der Fakten aber gelte, dass es wie ein Gericht funktioniere und wirke, also wohl eines sei.
Um wieder auf die Verfassungsproblematik einer willkürlichen Entscheidung durch das Schiedsgericht zurückzukommen bleibe festzustellen, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Verbot solcher Spruchkörper bestehe. Es gebe aber auch keine Erlaubnis, für solche Mechanismen Teile der Verfassung ausser Kraft zu setzen. So dürfe auch ein Schiedsgericht die Immunität des Landesfürsten (Art. 7 Abs. 2 LV), das Hausrecht, das Brief- und Schriftengeheimnis oder das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 32 LV) nicht verletzen. Es habe die Würde des Menschen zu achten (Art. 27bis Abs. 1 LV), dürfe niemanden unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterwerfen (Art. 27bis Abs. 2 LV) und habe auch die sonstigen verfassungsmassig gewährleisteten Rechte zu wahren.
10.1.2. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung StGH 1997/23 (LES 1998, 283) auch festgehalten, dass eine falsche Beweiswürdigung im Sinne der Verfassung nicht unbeachtlich sei, sondern vom Staatsgerichtshof unter dem Grundrecht auf willkürfreie Behandlung überprüft werde. Eine willkürliche Beweiswürdigung verstosse also ebenso gegen das Willkürverbot wie eine willkürliche Auslegung des materiellen Rechts.
Wiederum müsse kurz auf die Argumentation der Gegenseite zurückgekommen werden, dass durch eine quasi Einwilligung der Parteien in eine willkürliche Behandlung durch das Schiedsgericht die verfassungsmässige Willkürproblematik im Grundsatz nicht greife. Nun habe diese Argumentation keinerlei Stütze im Wortlaut des Gesetzes oder der Verfassung selbst und müsste, konsequent angewandt, auch für andere Grundrechte gelten, über die eine Partei disponieren könne. Das Schiedsgericht müsste also weder das Brief- und Schriftengeheimnis noch das Recht auf persönliche Freiheit, noch das Hausrecht, noch das Recht auf die Würde des Menschen achten, denn auf all diese Rechte könne ein Mensch verzichten. Da wohl Einvernehmen darin bestehe, dass ein Schiedsgericht solche Eingriffe in die Verfassung nicht vornehmen dürfe, sei der Argumentation bezüglich des Willkürverbots damit der Boden entzogen.
In diesem Sinne sei die willkürliche Beweiswürdigung des Schiedsgerichtes daher ein Verstoss gegen die Landesverfassung. Die ZPO könnte diesen Verstoss somit auch dann nicht zulassen, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte.
§ 612 Ziff. 6 ZPO sei verfassungskonform zu interpretieren. Die Landesverfassung, als sogar für den Gesetzgeber zwingend, sei ohne besondere Schwierigkeiten unter dem Begriff des "zwingenden Rechtes" im Sinne des § 612 Ziff. 6 ZPO zu subsumieren. Das Schiedsurteil sei daher in Bezug auf eine Verletzung des Willkürverbots zu überprüfen.
10.1.3. Nachdem der Oberste Gerichtshof eine materielle Prüfung des geltend gemachten Verstosses nicht vorgenommen habe (wie auch schon alle Unterinstanzen), sei das angefochtene Urteil aufzuheben.
In diesem Sinne werde auf die in dieser Sache bereits ergangene Entscheidung StGH 2008/46 verwiesen, die das Obergericht unrichtig interpretiert habe und auf die der Oberste Gerichtshof nicht mehr eingegangen sei. Das Obergericht habe gemeint, aus dieser Entscheidung sei herauszulesen, dass ein Schiedsurteil überhaupt kein Urteil sei, weshalb ein verfassungsmässiger Schutz generell nicht in Frage komme. Der Staatsgerichtshof habe hingegen ausgeführt, dass es Aufgabe der Fachgerichte sei, sich mit den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und Verfassungsverletzungen zu verhindern oder zu beheben (Erwägungen 3.1 bis 3.5). Der Staatsgerichtshof gehe somit keineswegs davon aus, dass die Verfassung auf Schiedsurteile generell nicht anwendbar sei. Durch die Nichtbeachtung dieses Urteils und der entsprechenden Aufträge komme der Oberste Gerichtshof diesen Aufträgen des Staatsgerichtshofes gerade nicht nach. Es setze sich weder mit den Grundrechtsverletzungen auseinander noch verhindere es Verfassungsverletzungen oder behebe solche.
10.1.4. Die Beschwerdeführerinnen hätten bisher durchgehend argumentiert, dass es auf die konkrete Begründung eines Schiedsspruchs nicht wirklich ankomme, sondern auf das Ergebnis. Das bedeute, dass das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung Willkür geübt habe, was sich direkt auf das Ergebnis ausgewirkt habe, welches ohne die willkürliche Behandlung nicht in dieser Form zustande gekommen wäre.
Dies entspreche auch der Judikatur des öOGH, welcher für die Überprüfung der ordentlichen Gerichte nicht die Begründung des Schiedsspruchs für massgeblich ansehe, sondern das Ergebnis (3 Ob 2372/96m; 2 Ob 158/00z).
Dabei werde nicht übersehen, dass im Fall einer willkürlichen Beweiswürdigung die Begründung selbstverständlich ein wesentlicher Massstab sei, denn eine Begründung, welche die wesentlichen Beweisergebnisse nachvollziehbar berücksichtige, werde in den seltensten Fällen willkürlich sein.
Dass und warum die Beweiswürdigung willkürlich gewesen sei, sei in der Klage ausführlich dargestellt worden. Bekämpft worden sei im Wesentlichen die Feststellung, dass C als einzige Begünstigte der L Foundation (Beschwerdeführerin zu 2.) von der P-Transaktion von Anfang an gewusst, aber sich nicht geäussert habe. Dies habe die Schiedsrichter dazu veranlasst, alle weiteren rechtlichen Analysen über Bord zu werfen und zu einem willkürlichen Ergebnis zu gelangen:
Die Schiedsrichter hätten die Statuten und Reglemente der Stiftung einfach ignoriert.
Die Schiedsrichter hätten alle Voraussetzungen für einen Rechtsübergang der angeblich ausgeschütteten Vermögenswerte nicht beachtet und einen solchen angenommen, obwohl es nicht einmal im Ansatz eine entsprechende Willenserklärung gegeben habe. Alles sei einfach irgendwo in der Schweiz auf Zuruf eines italienischen Vertreters verschoben worden.
Die Schiedsrichter hätten einen bösgläubigen Bruch der Reglemente nicht beachtet.
Die Stiftungsräte hätten aktiv daran mitgearbeitet, eine Begünstigte in eine stimmenmässige Minderheitsrolle zu drängen, obwohl sie selbst diese Begünstigte vertreten hätten (L).
Die willkürliche Feststellung, dass C von der P-Transaktion gewusst habe, sei daher der zentrale Ausgangspunkt für das (entsprechend willkürliche) Ergebnis des Schiedsverfahrens gewesen. Die gerügte Willkür habe also nicht nur einen Nebenpunkt betroffen, sondern war die zentrale Feststellung, ohne die das konkrete Ergebnis nicht zustande gekommen wäre.
10.2. Im Weiteren wird in der vorliegenden Individualbeschwerde detailliert begründet, inwieweit die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung willkürlich sei.
11. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerin zu 1., die Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. sowie die Beschwerdegegnerin zu 4. mit Schriftsätzen vom 25. Juni, 8. Juli und 13. Juli 2010 jeweils Gegenäusserungen, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 02 CG.2008.93-63, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Das Vorbringen in der vorliegenden Individualbeschwerde ist zweistufig: Zunächst wird gerügt, dass es der Oberste Gerichtshof unzulässigerweise abgelehnt habe, das Urteil des Schiedsgerichtes auch auf die geltend gemachte Willkür in der Beweiswürdigung hin zu überprüfen. Insoweit machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Willkürverbots durch den Obersten Gerichtshof geltend. In einem zweiten Schritt rügen die Beschwerdeführerinnen, dass eine solche Prüfung der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung gezeigt hätte, dass diese vor dem Willkürverbot tatsächlich nicht standhalte.
Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof das Willkürverbot und die grundrechtliche Begründungspflicht verletzte, indem er die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht keiner Willkürprüfung unterzog. Falls sich die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit als verfassungskonform erweist, braucht folglich nicht mehr geprüft zu werden, ob das Schiedsurteil seinerseits vor dem Willkürverbot standhalten würde.
3. Es ist zunächst auf die Begründungsrüge einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Den Beschwerdeführerinnen ist nicht beizupflichten, wenn sie geltend machen, der Oberste Gerichtshof habe sich mit ihrem Revisionsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in durchwegs nachvollziehbarer Weise erörtert und begründet, weshalb seiner Rechtsansicht nach im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäss § 612 Ziff. 6 ZPO lediglich die Verletzung zwingenden materiellen Rechts gerügt werden kann; was unter "zwingendem Recht" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei; und weshalb weder die Art und Weise der Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht - deren angebliche Willkürlichkeit von den Beschwerdeführerinnen zum zentralen Aspekt der Individualbeschwerde erhoben wird - noch die Frage der richtigen Auslegung bzw. Anwendung von Statuten und Beistatuten einer Stiftung durch ein vertragliches oder statutarisches Schiedsgericht geprüft werden könne (OGH-Urteil, S. 36 ff. mit verschiedenen Belegstellen zur einschlägigen Lehre und Rechsprechung).
3.3. Demnach genügt das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes den Anforderungen der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4. Es ist weiter zu prüfen, ob diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes auch materiell im Lichte der Willkürrüge Bestand haben.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Vorderhand bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass Schiedsgerichte (gleich den ordentlichen Gerichten) einer generellen Verfassungsbindung unterlägen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass die ZPO auf Schiedsgerichte das "staatliche Imperium" übertrüge und diese somit den ordentlichen Gerichten als Spruchkörper (mit Hoheitsbefugnissen) gleichzusetzen seien, kann auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Beschluss vom 30. Juni 2008 zu StGH 2008/46 verwiesen werden, wo diese Frage abschliessend behandelt worden ist - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerinnen. Der Staatsgerichtshof hat dort unter anderem ausgeführt, dass im deutschen Verfassungsprozessrecht Akte privater Gerichtsbarkeit, also beispielsweise Entscheidungen von Schiedsgerichten, Vereins- und Verbandsgerichten oder Parteischiedsgerichten nicht mit Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht anfechtbar sind, da es sich dabei nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt (Hoheitsakt) im Sinne dieser Bestimmung handelt. Im Weiteren hat der Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Auslegung des Begriffs "öffentliche Gewalt" gerade auch vor dem Hintergrund der entsprechenden Gesetzesmaterialien auf den gegenständlichen Beschwerdefall übertragbar sei, so dass der Schiedsspruch nicht als Hoheitsakt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden könne. Beim verfahrensgegenständlichen Schiedsgericht handle es sich nämlich um ein privates Schiedsgericht, das aufgrund einer privaten Schiedsklausel von den Parteien eingesetzt und nicht um ein staatliches Schiedsgericht, das durch ein staatliches Gesetz errichtet worden sei (StGH 2008/46, Erw. 2.3.4 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.3. Alsdann wollen die Beschwerdeführerinnen ein wesentliches Unterscheidungskriterium darin erblicken, ob die Schiedsgerichtsbarkeit unter den betroffenen Parteien vereinbart oder ob diese ihnen qua Statuten gewissermassen unfreiwillig vorgeschrieben worden ist. Diese Unterscheidung ist hingegen unbeachtlich, da es sich in beiden Fällen um ein auf privatrechtlichem Rechtsgeschäft beruhendem Schiedsgericht handelt, sei es aufgrund eines Vertrages oder aufgrund eines einseitigen Errichtungsgeschäfts betreffend eine Stiftung. Im letztgenannten Fall liegt es in der Natur der Stiftung, dass der Stifter für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Stiftungsbeteiligten die Anrufung eines Schiedsgerichtes vorschreiben kann und damit die Wahl des Rechtsweges den Parteien entzogen ist. Die Aufgaben, Funktionen und Kognition beider "Arten" von Schiedsgerichten ergeben sich gleichermassen aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 594 ff. ZPO und unterscheiden sich nicht. Das von den Beschwerdeführerinnen bemühte Bespiel der Nierenspende kann daran nichts ändern, da - was die Beschwerdeführerinnen hier offenbar übersehen haben - auch ein auf einer Schiedsvereinbarung beruhendes Schiedsgericht niemanden zur Spende einer Niere verurteilen könnte (§ 612 Ziff. 7 ZPO), selbst wenn die einzelnen Parteien zweifelsohne von sich aus und einseitig einer Nierenspende zustimmen könnten. Um es in den Worten der Beschwerdeführerinnen zu sagen, war dieses einfache Beispiel somit ungeeignet, um die Theorie zu widerlegen.
4.4. Um die "Verfassungsbindung" von Schiedsgerichten weiter zu untermauern, tragen die Beschwerdeführerinnen insbesondere vor, dass Schiedsgerichte Teile der Verfassung nicht ausser Kraft setzen könnten und an diverse (dort aufgezählte) Bestimmungen der Landesverfassung gebunden seien. Bezeichnenderweise fehlt in der Aufzählung ein nicht unbedeutendes verfassungsmässiges Recht, welches im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelmässig eine Rolle spielt, aber bei der Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend ihrer Natur ausser Kraft gesetzt ist, namentlich das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Schiedssprüche sind in aller Regel und mit Ausnahme der ausserordentlichen Anfechtungsgründe gemäss § 612 ZPO nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar. Würde man nun der hier geäusserten Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen folgen, so wäre auch der Umstand, dass Schiedssprüche grundsätzlich nicht anfechtbar sind, ebenso unzulässig und verfassungswidrig. Dies ist allerdings nicht der Fall, da es im Rahmen der der Schiedsgerichtsbarkeit zugrunde liegenden privatrechtlichen Autonomie eben zulässig ist, einen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit unabhängigen Spruchkörper zu kreieren, dessen Urteil nicht mehr ordentlich anfechtbar ist. Von einer allgemeinen und uneingeschränkten Verfassungsbindung von Schiedsgerichten in der Form, wie es die Beschwerdeführerinnen darzulegen versuchen, kann demnach keine Rede sein.
5. Schliesslich ist zur Kernfrage vorzudringen, namentlich, ob es Gegenstand einer Anfechtungsklage gemäss § 612 Ziff. 6 ZPO sein kann bzw. muss, eine (vermeintlich) willkürliche Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht zu überprüfen bzw. ob die hierzu vom Obersten Gerichtshof vertretene und ausführlich begründete Rechtsauffassung, wonach dies nicht der Fall sei, ihrerseits willkürlich ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das verfassungsmässige Recht auf willkürfreie Behandlung zwingendes Recht im Sinne von § 612 Ziff. 6 ZPO darstellen würde.
5.1. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt, dass die liechtensteinische Bestimmung des § 612 Ziff. 6 ZPO wörtlich auf der ursprünglichen Fassung des inzwischen in zwei ZPO-Novellen präzisierten § 595 Ziff. 6 öZPO beruht, wonach ein Schiedsspruch nur dann anfechtbar ist, wenn er gegen die Grundwerte der (österreichischen) Rechtsordnung im Sinne des ordre public oder gegen solche zwingende Rechtsvorschriften verstösst, deren Anwendung auch bei Sachverhalten mit Auslandberührung selbst durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden können (sog. Eingriffsnormen; vgl. hierzu LES 2006, 413).
5.2. Schutzobjekt des ordre public sind die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen. Die ordre public-Klausel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden kann, erfasst solche (ausländische) Regelungen oder Entscheidungen, deren Anwendung zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde (LES 2006, 468). Der Begriff des ordre public ist dabei enger zu fassen als der Schutz des Bürgers vor Eingriffen in verfassungsmässig gewährleistete Rechte. Auch wenn andere Staaten keinen so weitgehenden Grundrechtsschutz wie Liechtenstein kennen, so muss dies im Zuge der Rechtswahl der Parteien noch keine unerträgliche Verletzung tragender Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung darstellen.
5.3. Andererseits können Verstösse gegen das Willkürverbot durchaus auch gegen Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung verstossen. So kann es etwa zu einer Verweigerung einer Auslieferung führen, wenn Auslieferungsanträge zu missbräuchlichen, rechtsstaatswidrigen oder völkerrechtswidrigen Zwecken erfolgen, oder wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von den Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze eines völkerrechtlich verbindlichen verfahrensrechtlichen Mindeststandards im Sinne der Art 3, 5 und 6 EMRK verstossen würde (LES 1992, 77).
Nun liegt es aber - etwas überspitzt formuliert - geradezu in der Natur der Schiedsgerichtsbarkeit, dass ein gewisses Mass an "privater Willkür", verglichen zur rechtsstaatlich geregelten öffentlichen Gerichtsbarkeit, durchaus in Kauf genommen wird. So schreiben die §§ 594 ZPO nicht vor, dass es sich bei den Schiedsrichtern um rechtskundige Personen handeln muss. Gemäss § 604 ZPO wird das Verfahren, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. Zum einen bedeutet dies, dass das schiedsrichterliche Erkenntnisverfahren, und damit auch das Beweisverfahren, grundsätzlich erheblich von den Anforderungen, welche die ZPO an die ordentlichen staatlichen Gerichte stellt, abweichen kann und darf. Insofern kann die im Beschwerdevorbringen zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1997/23 auch nicht einfach auf das schiedsrichterliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung übertragen werden. Zum anderen wird mit der Zulässigkeit rechtsunkundiger Schiedsrichter in Kauf genommen, dass die Schiedsentscheidung keine besonders hohen rechtlichen Anforderungen erfüllen muss, somit durchaus Mängel haben kann, die bei ordentlichen staatlichen Gerichten als willkürlich qualifiziert würden.
5.4. Schliesslich ergibt auch ein rechtsvergleichender Blick auf die schweizerische Rechtslage, dass im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit der Willkürschutz nicht zwingender Natur ist.
5.4.1. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist in der Schweiz im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 geregelt. Gemäss Art. 36 lit. f des Konkordats kann gegen einen Schiedsspruch u. a. Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält. Das Konkordat lässt also, anders als die liechtensteinische Rechtsordnung, ausdrücklich die Anfechtung eines Schiedsspruches wegen Willkür zu.
5.4.2. Dass dies in der Schweiz hingegen kein genereller Grundsatz der Schiedsgerichtsbarkeit ist, zeigt ein Blick in das schweizerische IPRG. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e leg. cit. kann ein (internationaler) Schiedsentscheid nur angefochten werden, wenn er mit dem ordre public unvereinbar ist. Das schweizerische Bundesgericht hat dabei in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2001 (4P.243/2000) Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG und Art. 36 lit. f des Schiedsgerichtskonkordates in Bezug gesetzt und ausgeführt wie folgt:
"Im Vergleich zu Art. 36 lit. f des Schiedsgerichtskonkordates, der die materielle Anfechtung von Schiedssprüchen wegen Willkür durch offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung oder klare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit zulässt, schränkt die Ordnung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Anfechtungsmöglichkeiten indes erheblich ein (Art. 190 Abs. 2 IPRG). Selbst eine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung stellt für sich allein keinen ausreichenden Grund dar, um ein Schiedsurteil aufzuheben. Die materiellrechtliche Überprüfung ist auf die Frage begrenzt, ob der Schiedsentscheid vor dem ordre public standhält."
Sehr ähnlich hielt das Bundesgericht in BGE 116 II 634 (E. 4) fest, dass im Vergleich zu Art. 36 lit. f des Schiedsgerichtskonkordats die neue Ordnung (gemeint Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) die Anfechtungsmöglichkeit erheblich einschränke. Selbst eine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung reiche für sich allein nicht aus, um ein Schiedsurteil aufzuheben (mit Verweis auf BGE 115 II 105 E. 3a, 291 f. E. 2b und 3a). Die materiellrechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht sei auf die Frage begrenzt, ob der Schiedsspruch vor dem ordre public standhalte. Weil der neue Beschwerdegrund der Verletzung des ordre public weniger weit gehe als der konkordatsrechtliche Anfechtungsgrund der Willkür, müsse unter der neuen Ordnung erst recht gelten, dass sich analog zur Rechtsprechung zu Art. 4 BV die Aufhebung eines Entscheides nur dann rechtfertigte, wenn er im Ergebnis gegen den ordre public verstosse, nicht aber bereits dann, wenn bloss die Begründung als ordre-public-widrig erscheine (mit Verweisen auf: BGE 113 Ib 311 f. E. 2a mit Hinweisen; mit Bezug auf Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Lalive/Poudret/Reymond, N. 6 zu Art. 190 IPRG, S. 430).
Damit ist implizit aber auch gesagt, dass ein solcher (durch das schweizerische IPRG als nationalem Recht gestützter) Schiedsentscheid nicht zwingend vor dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes judizierten Willkürverbot gemäss Art. 4 BV (aF) bzw. Art. 9 der geltenden Bundesverfassung standhalten muss.
5.5. Aufgrund dieser Erwägungen hat es der Oberste Gerichtshof zu Recht, jedenfalls aber ohne Willkür abgelehnt, das verfahrensgegenständliche Schiedsurteil im Lichte von § 612 Ziff. 6 ZPO dahingehend zu überprüfen, ob die dort vorgenommene Beweiswürdigung ihrerseits vor dem Willkürverbot standhält.
6. Die Beschwerdeführerinnen waren deshalb mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
7. Wie eingangs erwähnt, braucht bei diesem Befund nicht mehr geprüft zu werden, ob das gegenständliche Schiedsurteil seinerseits vor dem Willkürverbot standhalten würde.
8. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen waren die jeweils verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.