StGH 2010/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: P Stiftung, Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. Mai 2010, 13UR.2010.62-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. Mai 2010, 13 UR.2010.62-30, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der beschwerdegegenständlichen Strafsache zu 13 UR.2010.62 gegen A, geb. XX. November 19XX, kroatischer Staatsangehöriger, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB, ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2010 (ON 5) u. a. Folgendes an:
"1. Die X Bank AG in Liq., 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen sämtliche Unterlagen betreffend die Konten folgender Gesellschaften / Personen herauszugeben, soweit diese nicht bereits der Verdachtsmeldung vom 08.02.2010 vorgelegt wurden:
(...)
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
2. Der X Bank AG in Liq. wird gemäss § 97a Abs. 1 StPO verboten, über die Vermögenswerte folgender Gesellschaften zu verfügen:
K Foundation, Konto XXX750;
L Foundation, Konto XXX755;
M Foundation, Konto XXX760;
N Anstalt, Konto XXX140;
O Stiftung, Konto XXX810;
P Stiftung, Konto XXX920.
Diese Anordnung ist vorderhand auf ein Jahr befristet.
3. Die X Bank AG in Liq. wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der gemäss vorstehender Ziffer 2 gesperrten Konten mitzuteilen."
2. Dieser Beschluss des Landgerichtes wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Das Landgericht in Vaduz führe ein Strafverfahren gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB. Dem liege eine Verdachtsmeldung der X Bank AG i. L. vom 9. Februar 2010 zugrunde. Demgemäss sei A seit Ende 2003 als wirtschaftlich Berechtigter mehrerer Gesellschaften Kunde der X Bank AG i. L. A sei im März 2007 aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Wien verhaftet und wenig später gegen Hinterlegung einer Kaution wieder frei gelassen worden. Ende 2008 sei er erneut festgenommen und an Kroatien ausgeliefert worden, wo ihm der Prozess gemacht worden sei. Er sei im März 2009 von einem Zagreber Gericht wegen Veruntreuung von Staatsgeldern zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Dieses Urteil sei im Januar 2010 vom Obersten Gerichtshof in Kroatien bestätigt worden. Die X Bank AG i. L. sei nach Auswertung der vorhandenen Informationen und Unterlagen zum Schluss gekommen, dass die bei ihr befindlichen Vermögenswerte nicht aus der dem wirtschaftlich Berechtigten A zur Last gelegten Straftat herrührten und deshalb auf eine Verdachtsmitteilung an die FIU verzichtet werden könne.
Am 13. Januar 2010 habe Dr. B als Administrator und Vertreter diverser A-Gesellschaften der X Bank den Auftrag erteilt, EUR 863'000.00 vom Konto der K Foundation via das Konto der Q Anstalt und via das Treuhandkonto von R Rechtsanwälte (allesamt Konten der X Bank) auf ein Treuhandkonto bei der Y Bank zu überweisen. Hintergrund dieses pendenten Zahlungsauftrags sei ein Vergleich aus einer Rechtstreitigkeit zwischen S d. o. o., eine Tochtergesellschaft der Q Anstalt, und der T d. o. o..
Aufgrund dieses Zahlungsauftrags habe die X Bank AG i. L. die Geschäftsbeziehung mit A erneut einer Überprüfung unterzogen und sei zur Ansicht gelangt, dass der Verdacht bestehe, dass die von A bei der X Bank AG i. L. hinterlegten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs seien und deshalb Meldung zu erstatten sei.
Im Zeitraum 2003 bis 2007 seien bei der X Bank AG i. L. für 23 Gesellschaften Konten eröffnet worden. Per heute seien noch 18 Konten aktiv. Der Gesamtsaldo dieser Konten betrage ca. EUR 16'530'000.00.
Wirtschaftlich Berechtigter sämtlicher Gesellschaften sei A, ein ehemaliger kroatischer General, welcher in den Jahren 1991 bis 1993 persönlicher Berater des kroatischen Präsidenten D und von 1993 bis 2000 kroatischer Verteidigungsminister gewesen sei. Seit seinem Ausscheiden aus der Regierung im Jahre 2000 sei er bei der österreichischen Firma U angestellt gewesen.
Das Landgericht führte aus, dass vor diesem Hintergrund zumindest der Anfangsverdacht bestehe, dass die über die verschiedenen Konten bei der X Bank AG, bei denen A wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, geflossenen Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammen würden und durch den Einbezug dieser Gesellschaften gewaschen werden sollten. Dies begründe zumindest den Anfangsverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
3. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Obergericht, die in den Anträgen mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben; in eventu die Kontensperren auf einen Betrag in Höhe von jeweils CHF 100'000.00 einzuschränken und/oder die Dauer der Anordnung mit vier Wochen zu befristen; in eventu anstelle der Kontensperre eine Massnahme nach § 98a StPO ("Kontenüberwachung") anzuordnen.
4. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 (ON 30) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge. Begründet wurde dies zusammengefasst folgendermassen:
Bevor auf die von den Beschwerdeführerinnen angezogenen Beschwerdegründe inhaltlich eingegangen werde, sei zu erwägen, dass sich, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu recht hinweise, nach Beschlussfassung durch das Erstgericht eine Verbreiterung der Verdachtslage aufgrund der mittlerweile eingelangten Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 5. März 2010 (ON 21) sowie eines von derselben staatsanwaltschaftlichen Behörde an das Landgericht gerichteten Rechtshilfeersuchens vom 8. März 2010 (ON 20) ergeben habe.
Sofern die Beschwerdeführerinnen in ihrer Äusserung ON 25 den Standpunkt vertreten würden, auf diese neuen Verfahrensergebnisse sei nicht Bedacht zu nehmen, sondern bilde "in casu Gegenstand der rechtlichen Beurteilung einzig und allein der (angefochtene) Beschluss und die darin angeführten Gründe", so vermöge das Obergericht dem nicht beizutreten, sondern sei vielmehr bei der Prüfung der Begründetheit der gegenständlichen Beschwerde sehr wohl auch auf die erwähnten, nachträglich zum Akt gelangten Aktenstücke bzw. die daraus sich ergebenden Ermittlungsergebnisse Bedacht zu nehmen. Zum Einen hätten nämlich die Beschwerdeführerinnen von diesen Aktenstücken aufgrund der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu ihrer Beschwerde offensichtlich Kenntnis und damit auch die Möglichkeit gehabt, hierzu in ihrer Äusserung ON 25 inhaltlich Stellung zu beziehen. Zum Anderen bestehe im strafprozessualen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot.
Demnach bestehe aufgrund der mit der Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 5. März 2010 (ON 21) übermittelten Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Protokolls über die Einvernahme des Zeugen C sowie gestützt auf das Rechtshilfeersuchen derselben staatsanwaltschaftlichen Behörde vom 8. März 2010 (ON 20) ergänzend der Verdacht, dass sich der Verdächtigte A an untreuen Handlungen der Verantwortlichen der im Konzern der V Group zusammengeschlossenen Banken (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligt habe, und dass die durch die Untreuehandlungen erlangten Vermögenswerte an bzw. über die dem Verdächtigen A wirtschaftlich zurechenbaren inländischen Sitzgesellschaften, darunter die Beschwerdeführerinnen, weitergeleitet, mithin "gewaschen", worden seien, zumal gemäss § 165 StGB auch die Eigengeldwäsche strafbar sei.
Was die Beschlagnahme der Bankkontounterlagen (Punkt 1 des Beschlusstenors) und der an die X Bank AG i. L. erteilte Auftrag zur Bekanntgabe der Salden der gesperrten Bankkonten (Punkt 3 des Beschlusstenors) anbelange, so sei evident, dass die beschlagnahmten Bankkontounterlagen zur Abklärung des bestehenden Tatverdachts erforderlich seien.
Sofern die Beschwerdeführerinnen argumentieren würden, dass mit jenen von Dr. B am 13. Oktober 2010 in Auftrag gegebenen Banküberweisungen über EUR 863'000.00 (von der K Foundation an die Q Anstalt und von dort weiter an "Treuhandkonten"), welche für die X Bank bzw. deren Liquidatorin Anlass dafür gewesen seien, die Geschäftsbeziehung zum Verdächtigen A bzw. dessen Gesellschafter einer erneuten "vertieften Überprüfung" zu unterziehen, eine zu Recht bestehende Forderung beglichen werden sollte, nämlich eine aus einem Vergleich resultierende Verbindlichkeit, sei zu erwägen, dass der Umstand, ob mit dieser Zahlung tatsächlich eine zu Recht bestehende Verbindlichkeit beglichen werden sollte, im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kontensperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO irrelevant sei.
Im Übrigen verdichte sich der Tatverdacht auch weiter durch die von den Beschwerdeführerinnen zugestandene, von diesen nicht weiter plausibilisierte äusserst komplizierte Verschachtelung diverser Sitzgesellschaften.
Sofern die Beschwerdeführerinnen darlegen würden, dass die gesperrten Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft seien, sei zu erwägen, dass die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte irrelevant sei. Die Massnahme gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO sei gegenständlich zwecks Sicherstellung der Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB angeordnet worden. Es sei daher nicht von Relevanz, ob die nach § 97a Abs. 1 StPO zur Sicherstellung der Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien oder nicht, weil zwecks Abschöpfung der unrechtmässigen Bereicherung auf das gesamte Vermögen des Täters, egal woher dieses stamme, gegriffen werden könne.
Ergänzend zu bemerken sei, dass aufgrund der nunmehr verbreiterten Verdachtslage darüber hinaus sehr wohl der konkrete Verdacht bestehe, dass die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien.
Sofern die Beschwerdeführerinnen unter Berufung auf das österreichische Rechtshilferecht ein "prozessuales Verfolgungshindernis des A in Liechtensteinisch" orten würden, resultierend aus dessen erfolgter Auslieferung durch Österreich an Kroatien, weshalb zur Verfolgung des A nicht nur in Kroatien, sondern auch in Liechtenstein wegen eines anderen als desjenigen Deliktes, wegen welchem die Auslieferung bewilligt worden sei, die Zustimmung Österreichs erforderlich sei, sei zu erwägen, dass durch die rechtshilfeweise Auslieferung des A von Österreich nach Kroatien völkerrechtliche Beziehungen lediglich zwischen diesen Staaten begründet worden seien, nicht aber mit Liechtenstein, welches an diesem Auslieferungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Es sei Liechtenstein unbenommen, A wegen jeden Delikts strafrechtlich zu verfolgen, für welches die liechtensteinischen Strafgesetze zufolge der §§ 62 ff. StGB zur Anwendung gelangen würden.
Auch die Verurteilung des A durch das Straflandesgericht Zagreb stehe den verfahrensgegenständlichen Kontensperren nicht entgegen. Sofern die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen der Voraussetzung zum Erlass einer Kontensperre gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO in Abrede stellen würden, sei zu erwägen, dass die angeordneten Kontensperren zur Sicherung der Bereicherungsabschöpfung bzw. subsidiär allenfalls des Verfalls unbedingt erforderlich seien, zumal ohne diese Massnahme zu befürchten wäre, dass die Vermögenswerte in das Ausland transferiert werden würden.
Sofern die Beschwerdeführerinnen die Dauer der angeordneten Kontensperren monieren würden, sei zu erwägen, dass das Erstgericht die Kontensperren vorerst mit einem Jahr befristet habe, sohin noch nicht die mögliche Maximalfrist von zwei Jahren (§ 97a Abs. 4 StPO) ausgeschöpft habe. Auch Ausschlussgründe nach § 20a StGB bzw. § 20c StGB seien keine gegeben.
Wenn die Beschwerdeführerinnen monieren würden, es seien unter Bedachtnahme auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Kontensperren betragsmässig mit jeweils CHF 100'000.00 zu limitieren, so sei zu erwidern, dass dies angesichts des Umstands, dass von einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung eines mehrstelligen EUR-Millionenbetrages auszugehen sei, rational nicht nachvollziehbar sei. Wenn die Beschwerdeführerinnen unter diesem Gesichtspunkt weiter vorbringen würden, dass sie durch die angeordneten Kontensperren in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet und in finanzieller Hinsicht völlig handlungsunfähig seien, somit auch nicht mehr in der Lage seien, die Kosten für ihre Rechtsvertretung aufzubringen, so sei zu erwägen, dass gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Strafverfahren zu gewährleisten sei, dass die von einer strafprozessualen Zwangsmassnahme, auch einer Anordnung nach § 97a StPO, Betroffenen von ihren in Art. 43 LV, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK garantierten Rechten, namentlich dem Recht auf Beschwerdeführung und dem Recht auf effektive Verteidigung, in wirksamer Art und Weise Gebrauch machen könnten. Es seien daher insbesondere juristische Personen, deren gesamte Vermögenswerte durch eine Kontensperre gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO blockiert seien, zwecks Gewährleistung des ihnen gemäss Art. 43 LV garantierten Rechts auf wirksame Beschwerdeführung jene Mittel aus ihren gesperrten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, welche erforderlich seien, damit sie sich wirksam verteidigen könnten und auch die Kosten ihrer ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt seien (StGH 19. Februar 2002, StGH 2001/27 u. v. a.). Es könnten daher die Beschwerdeführerinnen bei entsprechender Bescheinigung jederzeit beim Untersuchungsrichter die Freigabe der zur Bestreitung der im vorstehend aufgezeigten Sinn erforderlichen Kosten ihrer Verwaltung und Rechtsvertretung beantragen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 4. Mai 2010 (ON 30) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 Individualbeschwerde an den Staatgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Willkürverbots, des Anspruches auf ein faires Verfahren, der Eigentumsgarantie sowie die Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sind, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht verkenne völlig, dass das strafprozessuale Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zweiseitig ausgestaltet sei. Eine Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens sei in der Strafprozessordnung nur im Hinblick auf die Spezialfälle des § 239 Abs. 2 StPO, sohin für Beschwerden gegen Beschlüsse auf Festnahme, auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, für Beschwerden gegen die ungebührliche Behandlung des Festgenommenen oder gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft oder gelinderer Mittel vorgesehen. Daneben sei mit LGBl. 2007 Nr. 292 eine Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens noch für die Fälle des § 243 Abs. 3 StPO eingeführt worden. Im Falle solcher Erhebungen sei vor Entscheidungsfällung den Parteien nach Massgabe des § 239 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegenständlich seien vom Obergericht oder dessen Vorsitzenden keine solchen Erhebungen im Sinne des § 243 StPO vorgenommen worden. Damit sei aber auch keine Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens gegeben. Die Staatsanwaltschaft stelle auch keine Partei im gegenständlichen Strafverfahren dar. Bereits die gegenständlich vom Erstrichter verfügte Zustellung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft erfolge somit eindeutig contra legem, da keine entsprechende Anordnung des Beschwerdegerichtes oder von dessen Vorsitzenden vorliege. Der Staatsanwaltschaft komme darüber hinaus überhaupt keine Berechtigung zur Einbringung einer Gegenäusserung zu. Es liege gegensätzlich eine offensichtliche Gesetzesverletzung von § 243 StPO vor. Insgesamt sei in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend und völlig willkürlich gegen die geltenden strafprozessualen Bestimmungen verstossen worden. Diese willkürliche Rechtsanwendung habe es ermöglicht, dass von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung ON 23 und vom Obergericht im angefochtenen Beschluss neue rechtliche Gründe nachgeschoben worden seien, nämlich im Hinblick auf die für strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach § 97a Abs. 1 StPO zwingend vorausgesetzte Verdachtslage eines gegründeten Verdachts. Aufgrund dessen, dass es der Staatsanwaltschaft ermöglicht worden sei, zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ON 15 eine Gegenäusserung einzubringen, stelle die Staatsanwaltschaft auf eine neue bzw. ergänzte, angeblich vorhandene Verdachtslage ab, wie sie sich aus der Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und einem daran anschliessenden eigenen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ergebe. Diese Argumentation der Staatsanwaltschaft sei vom Obergericht aufgegriffen worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Stellungnahme ON 25 zu Recht auf die Unzulässigkeit und Unrechtmässigkeit einer nachträglichen Ergänzung der Entscheidungsgründe des Beschlusses ON 5 und darauf verwiesen, dass der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen worden sei, wenn im Wege einer Gegenäusserung neue Argumente und Gründe für bereits ergangene Beschlüsse und Zwangsmassnahmen eingebracht würden. Gemäss der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes in ON 5 liege kein gegründeter Verdacht vor, sondern ein blosser Anfangsverdacht auf Geldwäsche. Die Anordnung einer Kontensperre erfordere aber als zentrale Voraussetzung einen gegründeten Verdacht in Richtung Geldwäscherei. Bereits mangels Vorliegens eines gegründeten Verdachtes sei die vom Erstgericht mit Beschluss ON 5 angeordnete Kontensperre gemäss § 97a Abs. 1 StPO sohin rechtswidrig erfolgt.
Mit dem weiteren Verweis des Obergerichtes, wonach im strafprozessualen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot bestehe, könnten die aufgetretenen schwerwiegenden Verfahrensverletzungen, die erfolgte willkürliche Rechtsanwendung durch Erstgericht und Obergericht, jedenfalls nicht geheilt werden. Das Obergericht übersehe in seinen rechtlichen Erwägungen, dass es gegenständlich nicht um die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren gehe, sondern um die Überprüfung des erstinstanzlich gefassten Beschlusses auf seine rechtliche Zulässigkeit. Das Willkürverbot als letzte Verteidigungsbastion habe dieser willkürlichen Rechtsbeugung Einhalt zu gebieten.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird vorgebracht:
Das Nachschieben neuer Rechtsgründe zur nachträglichen Rechtfertigung einer bereits getroffenen prozessualen Zwangsmassnahme widerspreche auch dem durch die EMRK gewährten Anspruch auf ein faires Verfahren, welche Verfahrensgarantie innerstaatlich vom Staatsgerichtshof ausgeweitet worden sei und unabhängig vom Verfahrenscharakter für alle Verfahrensarten Geltung habe. Es könne aus Fairnessgründen und Gründen der Waffengleichheit nicht angehen, dass schwerwiegende strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie vorliegendenfalls die Kontensperren zunächst ohne ausreichende Rechtsgründe verhängt würden und dann im Laufe eines Beschwerdeverfahrens gegen die zu Unrecht erfolgten Kontensperren die Überprüfung der Rechtmässigkeit der verhängten Zwangsmassnahmen auf Basis einer geänderten rechtlichen Beurteilung erfolge. Solcher Art könnte immer und jederzeit zunächst ein Konto gemäss § 97a StPO gesperrt werden, um dann erforderlichenfalls irgendwelche Rechtsgründe für die bereits getroffene Massnahme nachzuschieben und damit den erstinstanzlichen Beschluss zu sanieren.
5.3. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes vorgebracht:
Die Eigentumsgarantie begründe, was hier wesentlich sei, auch einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition. In den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würden grundsätzlich auch obligatorische Rechte fallen. Gegenständlich sei den Beschwerdeführerinnen die Verfügungsbefugnis über ihre Kontenguthaben entzogen worden. Beschränkungen des Eigentums müssten auf Gesetz beruhen, schwere Eingriffe bedürften einer klaren gesetzlichen Grundlage.
Vorliegendenfalls sei der Eingriff in das Eigentumsrecht auf Art. 97a Abs. 1 StPO gestützt worden, wonach bei Bestehen eines Verdachts auf unrechtmässige Bereicherung und bei Vorliegen der Annahme, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werde, das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (u. a.) das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte anzuordnen habe, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Gegenständlich fehle es nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen an einer grundlegenden gesetzlichen Voraussetzung des § 97a Abs. 1 StPO, nämlich des Vorliegens einer unrechtmässigen Bereicherung. Das Obergericht argumentiere, es bestehe der Verdacht der Beteiligung des A, dem die gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen letztlich wirtschaftlich zuzurechnen seien, an Untreuehandlungen, und weiters bestehe der Verdacht, dass durch Untreuehandlungen erlangte Vermögenswerte durch inländische Sitzgesellschaften gewaschen worden seien und Millionen-Euro-Beträge unter dem Vorwand der Finanzierung "zukunfsträchtiger" Projekte abgezweigt worden seien. Diese vermeintliche Verdachtslage könne nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen aber keinen substantiellen Verdacht auf unrechtmässige Bereicherung begründen, mit anderen Worten, es liege kein gegründeter Verdacht auf unrechtmässige Bereicherung vor. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte vor dem Hintergrund des § 97a StPO nicht irrelevant. Bei rechtmässig erlangten Geldern könne nämlich keine unrechtmässige Bereicherung vorliegen.
Gegenständlich liege nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch ein Verstoss gegen das Übermassverbot vor. Die verfügten Kontensperren seien nämlich für die Beschwerdeführerinnen existenzgefährdend und damit sei auch das Schicksal der Bauprojekte, für welche die Kredite gewährt worden seien, besiegelt. Ohne die Gelder könnten die Bauprojekte nicht fortgeführt werden und würden letztlich Insolvenzen der inländischen Gesellschaften und der ausländischen Gesellschaften die unausweichliche Folge sein. Die Massnahme sei damit völlig ausserhalb jeglicher Verhältnismässigkeit, zumal gerade auch mildere, jedoch gleich geeignete, Massnahmen zur Verfügung stehen würden, nämlich die im Eventualbegehren in der Beschwerde ON 15 begehrte Massnahme des § 98a StPO, eine Kontenüberwachung anstelle einer Kontensperre. Wenn das Obergericht argumentiere, dass mit Kontensperren üblicherweise immer nachteilige wirtschaftliche Folgen verbunden seien, so zeige dies die fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung und -abwägung gerade auch durch das Obergericht deutlich auf.
5.4. Zur Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit wird schliesslich Folgendes vorgebracht:
Art. 36 LV schütze Tätigkeiten im gesamten Dienstleistungssektor, sohin auch die Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen, welche Teil des wirtschaftlichen Gefüges des A bilden würden. Die vom Erstgericht verfügten und vom Obergericht bestätigten Massnahmen der Kontensperren würden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen quasi vollständig zum Erliegen bringen. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht möglich, Projekte in Kroatien fertig zu stellen, um diese dann gewinnbringend zu veräussern, was auch erhebliche Auswirkungen auf die Rückzahlungen der Kreditverbindlichkeiten hätte. Wie schon zuvor zur Eigentumsgarantie ausgeführt und worauf hiermit verwiesen werde, seien die durch die Kontensperren erfolgten Eingriffe in die Handel- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerinnen völlig unverhältnismässig, dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Alternative von blossen Kontoüberwachungen im Sinne des § 98a StPO.
6. Mit Beschluss vom 11. Juni 2010 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
7. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. Mai 2010, 13 UR.2010.62-30, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 bis 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass kein sog. gegründeter Verdacht, sondern lediglich ein blosser Anfangsverdacht der Geldwäsche vorliege. Die Anordnung einer Kontensperre erfordere als zentrale Voraussetzung einen gegründeten Verdacht in Richtung Geldwäscherei. Ausserdem fehle es an einer weiteren grundlegenden gesetzlichen Voraussetzung des § 97a Abs. 1 StPO, nämlich am Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherung. Die angesprochene Verdachtslage begründe jedenfalls keinen substantiellen Verdacht auf unrechtmässige Bereicherung. Schliesslich wird auch gerügt, dass ein Verstoss gegen das Übermassverbot vorliege. Die verfügten Kontensperren seien nämlich für die Beschwerdeführerinnen existenzgefährdend und ausserhalb jeglicher Verhältnismässigkeit. Anstelle einer Kontensperre hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen eine Kontenüberwachung im Sinne von § 98a StPO verfügt werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der Handels- und Gewerbefreiheit sowie des Willkürverbots geltend.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine Kontensperre einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1]; StGH 2005/24, Erw. 2.1; StGH 2000/8, Erw. 7.1; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]). Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob im Falle einer Kontensperre im Einzelfall auch die Handels- und Gewerbefreiheit (HGF) gemäss Art. 36 LV tangiert ist, nachdem die HGF im Falle von Kontensperren gegenüber der Eigentumsgarantie keinen weitergehenderen Schutz bietet. Daher ist die von den Beschwerdeführerinnen hier gerügte Kontensperre nur im Lichte der Eigentumsgarantie zu prüfen.
3.1. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, dass das Obergericht die Kontensperre verfügt habe, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen eines gegründeten Verdachts und einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Seiten des Verdächtigten vorliegen würden. Dies zu Unrecht.
3.2.1. Bereits das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2010 (ON 5) ausgeführt, dass der wirtschaftlich Berechtigte sämtlicher Beschwerdeführerinnen im März 2007 aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Wien verhaftet und wenig später gegen Hinterlegung einer Kaution wieder freigelassen worden sei. Ende 2008 sei er erneut festgenommen und an Kroatien ausgeliefert worden, wo ihm der Prozess gemacht worden sei. Im März 2009 sei A von einem Zagreber Gericht wegen Veruntreuung von Staatsgeldern zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Dieses Urteil sei im Januar 2010 vom Obersten Gerichtshof in Kroatien bestätigt worden. Aufgrund eines Zahlungsauftrages, der vom Vertreter diverser A-Gesellschaften der X Bank erteilt worden sei, habe diese die Geschäftsbeziehung mit A erneut einer Überprüfung unterzogen und sei zur Ansicht gelangt, dass der Verdacht bestehe, dass die von A bei der X Bank AG i. L. hinterlegten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs seien und deshalb Meldung an die FIU zu erstatten sei.
Im Zeitraum 2003 bis 2007 seien bei der X Bank AG in Liq. für 23 Gesellschaften Konten eröffnet worden. Per heute seien noch 18 Konten aktiv. Der Gesamtsaldo dieser Konten betrage ca. EUR 16'530'000.00.
Wirtschaftlich Berechtigter sämtlicher Gesellschaften sei A, ein ehemaliger kroatischer General, welcher in den Jahren 1991 bis 1993 persönlicher Berater des kroatischen Präsidenten D und von 1993 bis 2000 kroatischer Verteidigungsminister gewesen sei. Seit seinem Ausscheiden aus der Regierung im Jahre 2000 sei er bei der österreichischen Firma U angestellt gewesen.
Vor diesem Hintergrund bestehe zumindest der Anfangsverdacht, dass die über die verschiedenen Konten bei der X Bank AG, bei denen A wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, geflossenen Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammen würden und durch den Einbezug dieser Gesellschaften gewaschen werden sollten. Dies begründe zumindest den Anfangsverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Bereits gestützt auf diese Ausführungen des Landgerichtes steht fest, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kontensperre ein begründeter Verdacht der Geldwäscherei vorlag. Die zusätzlichen Erwägungen des Obergerichtes im bekämpften Beschluss, wonach sich seit der Beschlussfassung durch das Landgericht eine Verbreiterung der Verdachtslage aufgrund der mittlerweile eingelangten Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 5. März 2010 (ON 21) ergeben habe, haben somit den anlässlich der Beschlussfassung des Landgerichtes schon vorliegenden Verdacht der Geldwäscherei nicht begründet, sondern lediglich ergänzt. Aus diesem Grund ist es vorliegendenfalls aus grundrechtlicher Sicht auch nicht erforderlich, sich mit der Rüge der Beschwerdeführerinnen, ein Nachschieben von Verdachtsgründen nach Beschlussfassung einer Kontensperre sei unzulässig, weiter auseinanderzusetzen.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäss § 97a StPO setzt den Verdacht voraus, dass es durch eine mit Strafe bedrohten Handlung zu einer unrechtmässigen Bereicherung gekommen ist oder dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer Auslandstat stammen (siehe Alexander Tipold, WK-StPO [zum nahezu identischen] § 144a [altöStPO] Rz. 7). Erforderlich ist ein begründeter Verdacht. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, aus denen die Verdachtslage rational nachvollziehbar abgeleitet werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügen weder reine Vermutungen noch die Tatsache einer Geldwäschereimeldung an die Financial Intelligence Unit, um einen begründeten Verdacht auszuweisen (vgl. StGH 2005/67, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82 f., Erw. 2.3 ff.]).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäss § 97a StPO erfüllt. Ein internationaler Haftbefehl und insbesondere eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts stellen Tatsachen dar, aus denen eine Verdachtslage rational nachvollziehbar abgeleitet werden kann. Die gemäss § 97a StPO angeordnete Kontensperre ist somit aufgrund eines begründeten Verdachtes der Geldwäscherei erlassen worden.
3.2.2. Was die Voraussetzung der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Vermögenswerte seien nicht deliktischer Herkunft, anbelangt, so ist Folgendes zu erwägen:
Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, ist die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte bei einer Massnahme gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht relevant, wenn die Massnahme zwecks Sicherung einer allfälligen Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB angeordnet wird. Einstweilige Verfügungen nach § 97a StPO können sowohl zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) wie auch des Verfalls (§ 20b StGB) erlassen werden. Während sich der Verfall auf bestimmte Vermögenswerte bezieht und die einstweilige Verfügung daher auch nur die betroffenen Gegenstände umfassen kann, geht die Abschöpfung der Bereicherung weiter und betrifft auch das Vermögen, das der Täter nicht durch oder für ein Verbrechen erlangt hat. Die Zwangsmassnahme sichert in einem solchen Fall die Abschöpfung von Vermögenswerten aus dem gesamten Vermögen des Betroffenen. Das bedeutet, dass auch völlig legitim erworbene Gegenstände von einer Zwangsmassnahme im Sinne von § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO betroffen sein können (siehe Alexander Tipold, WK-StPO [zum nahezu identischen] § 144a [altöStPO] Rz. 11 und 33; vgl. auch Florian Kremslehner, Österreich - Grundzüge des geltenden Rechts und Ausblick auf allfällige Revisionen, in: Bekämpfung der Geldwäsche, Tagung in Bad Ragaz vom 10. bis 12. Mai 2001/Dach, Europäische Anwaltsvereinigung e.V., Schulthess, Zürich 2002, 67 ff.).
3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen haben weiters gerügt, dass ein Verstoss gegen das Übermassverbot vorliege, weil die angeordnete Massnahme ausserhalb jeglicher Verhältnismässigkeit sei und anstelle einer Kontensperre eine gleich geeignete mildere Massnahme, nämlich eine Kontenüberwachung gemäss § 98a StPO oder eine betragsmässige Limitierung der Kontensperren zur Verfügung gestanden hätte.
Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss darlegt, sind die gegenständlich angeordneten Kontensperren zur Sicherung der Bereicherungsabschöpfung bzw. subsidiär allenfalls des Verfalls unbedingt erforderlich, zumal ohne diese Massnahmen zu befürchten wäre, dass die Vermögenswerte ins Ausland transferiert werden würden. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch in ihrer Beschwerde selbst vorgetragen, dass sie ohne die gesperrten Gelder Bauprojekte im Ausland, für welche Kredite gewährt worden seien, nicht fortführen könnten. Angesichts des Umstandes, dass von einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung eines mehrstelligen EUR-Millionenbetrages auszugehen ist, hat es daher das Obergericht zu Recht abgelehnt, die Kontensperren betragsmässig mit jeweils CHF 100'000.00 zu limitieren.
Gemäss § 97a Abs. 2 StPO kann eine einstweilige Verfügung auch erlassen werden, wenn die Höhe des zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht. Da beim Erlass einer einstweiligen Verfügung die Höhe der Bereicherung selten genau feststehen wird, hat der Richter dem Zweck der Massnahme entsprechend jenen Betrag festzusetzen, der der erlangten Bereicherung wahrscheinlich entspricht (siehe Alexander Tipold, WK-StPO [zum nahezu identischen] § 144a [altöStPO] Rz. 47). Da im gegenständlichen Fall das Ausmass der wahrscheinlich erlangten Bereicherung zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch nicht feststand, hat das Landgericht aufgrund seiner Erfahrung und nach seiner Überzeugung die Kontensperren vorerst zu Recht auch nicht betragsmässig limitiert, sondern sämtliche auf den Konten der Beschwerdeführerinnen liegenden Vermögenswerte gesperrt. Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, dieses Vorgehen zu beanstanden, da die Beschwerdeführerinnen weder im Verfahren vor dem Obergericht noch in der gegenständlichen Individualbeschwerde konkrete Anhaltspunkte und/oder Tatsachen vorgetragen haben, die eine Übersicherung und damit die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zumindest bescheinigen würden. Aus den gleichen Gründen und insbesondere, da nur mit einer Kontensperre verhindert werden kann, dass Gelder, die dem wirtschaftlich Berechtigten und Verdächtigen A zuzurechnen sind, ins Ausland abdisponiert werden, kommt gegenständlich zum jetzigen Zeitpunkt auch eine, im Gegensatz zur Kontensperre, mildere Massnahme im Sinne von § 98a nicht in Frage. Das Obergericht hat, wie bereits dargetan, durchaus nachvollziehbar begründet, weshalb es im vorliegenden Fall einer Kontensperre bedarf.
Darüber hinaus hat das Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in finanzieller Hinsicht nicht völlig handlungsunfähig sind, da gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Strafverfahren zu gewährleisten ist, dass die von einer strafprozessualen Zwangsmassnahme Betroffenen von ihren in Art. 43 LV, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK garantieren Rechten, namentlich dem Recht auf wirksame Beschwerdeführung und dem Recht auf effektive Verteidigung in wirksamer Art und Weise Gebrauch machen können. Den Beschwerdeführerinnen werden somit aus den gesperrten Vermögenswerten jederzeit diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt, die dafür und für die Kosten ihrer ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderlich sind (vgl. StGH 2001/26, Erw. 4 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/33, Erw. 4 ff.; StGH 2001/47, Erw. 4 ff. und StGH 2001/52, Erw. 4 ff.), sofern sie deren Freigabe beim Untersuchungsrichter beantragen.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall kein grundrechtswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie vor.
4. Die Beschwerdeführerinnen machen auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend. Es wird vorgebracht, dass es aus Fairnessgründen und aus Gründen der Waffengleichheit nicht angehe, dass wie vorliegend Kontensperren zunächst ohne ausreichende Rechtsgründe verhängt würden, um dann im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegen die zu Unrecht erfolgten Kontensperren neue Verdachtsmomente nachzuschieben und den erstinstanzlichen Beschluss zu sanieren. Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt in Strafverfahren für die Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren. Verfahren, innerhalb derer Massnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Dazu zählen etwa die Überprüfung der Untersuchungshaft oder auch Verfahren zur Sicherung oder Vorbeugung. Solche Verfahren sind zwar strafrechtlicher Natur, sie betreffen aber nicht die Stichhaltigkeit einer Anklage (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 342, Rz. 26).
Vorliegend kann die Frage der Anwendung von Art. 6 EMRK aber ohnehin dahingestellt bleiben, da der Staatsgerichtshof eine Verletzung dieser Bestimmung von vorneherein nicht erkennen kann.
Wie bereits bei der Prüfung der Verletzung der Eigentumsgarantie dargelegt wurde, rechtfertigte bereits die dem Landgericht zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses am 15. Februar 2010 (ON 5) vorliegende Sachlage die Erlassung der gegenständlichen Kontensperren. Der Hinweis des Obergerichtes, der Verdacht habe sich seit dem Beschluss des Landgerichtes (ON 5) aufgrund des Einlangens einer Rechtshilfebeantwortung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 5. März 2010 sogar erhärtet, war entbehrlich. Jedenfalls kann der Hinweis per se keine Verletzung von Art. 6 EMRK bewirken.
5. Was das von den Beschwerdeführerinnen schliesslich gerügte Willkürverbot angeht, so ist dieses gegenüber spezifischen Grundrechten, wie hier etwa der Eigentumsgarantie, subsidiär, sofern zur Willkürrüge nicht ein eigenständiges Vorbringen erfolgt (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Da die Beschwerdeführerinnen unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots zusätzlich rügen, dass das Obergericht der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer willkürlichen Rechtsanwendung die Möglichkeit zur Gegenäusserung in Bezug auf die eigene Beschwerde ON 15 eingeräumt habe und damit diesbezüglich hinsichtlich der Willkürrüge ein eigenständiges Vorbringen erfolgt, ist Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, die Staatsanwaltschaft stelle keine Partei im gegenständlichen Strafverfahren dar, sondern ihr komme lediglich die Funktion der Leitung des Strafverfahrens mit weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen zu. Aus diesem Grund komme ihr auch keine Berechtigung zur Einbringung einer Gegenäusserung zu. Wenn man ihr die Möglichkeit gewähre, eine Stellungnahme zur eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu erstatten, dann stelle dies eine willkürliche Rechtsanwendung dar.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht richtig. Gemäss § 19 ff. StPO, insbesondere aber gemäss § 20 StPO, gehört zum Wirkungskreis des Staatsanwalts "Die Beteiligung an allen in diesem Gesetz geregelten Verfahren, insbesondere an allen Untersuchungen und Schlussverhandlungen der wegen Verbrechens, Vergehens und Übertretungen eingeleiteten Strafverfahren." Allein mit dieser Bestimmung ist ausgewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren Beteiligtenstatus und damit selbstverständlich auch das Recht hat, Anträge zu stellen oder Stellungnahmen zu Anträgen der Verdächtigen abzugeben. Die Staatsanwaltschaft ist es denn auch, welche die gegenständlichen Kontensperren beantragt hat. Das entsprechende Recht dazu wird ihr in § 97a Abs. 1 StPO ausdrücklich zugestanden. Es würde nun keinen Sinn ergeben, wenn der Staatsanwaltschaft zwar das Recht auf Beantragung von Kontensperren zugestanden würde, sie sich aber als Antragstellerin im nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend eine Kontensperre nicht mehr beteiligen dürfte.
6. Da die Beschwerdeführerinnen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]). Der von den Beschwerdeführerinnen angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war daher entsprechend herabzusetzen.
Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG).