StGH 2010/071
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: Gemeinde Mauren9493 Mauren
vertreten durch:
Dr. Wilfried Hoop Rechtsanwalt 9492 Eschen
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2010, VGH2007/58
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29. April 2010, VGH 2007/58, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
1. Am 2. Juli 1998 stellten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde Mauren ein Baugesuch betreffend einer Wohnhausaufstockung mit Garage auf dem bereits mit einem Wohnhaus überbauten Grundstück Kat. Nr. XX/VII (zwischenzeitlich Maurer Parz. Nr. XX20), XY (zwischenzeitlich XY). Die Gemeinde Mauren befürwortete am 1. September 1998 die Ausfertigung der Baubewilligung und am 7. Oktober 1998 erteilte das Hochbauamt die entsprechende Baubewilligung zu Reg. Nr. XXXX.1998.XXX.
2. Am 28. April 2000 wurde eine Baukontrolle durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass bei der Ausführung von den genehmigten Projektunterlagen abgewichen worden war. Daraufhin verfügte das Hochbauamt am 9. Mai 2000 die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten. Diese Einstellungsverfügung wurde von den oberen Instanzen bestätigt (RA 0/2205-3214; VBI 2000/123; StGH 2000/57).
3. Die Beschwerdeführer reichten am 25./27. Mai 2000 bei der Gemeinde Mauren ein Planänderungsgesuch ein, mit welchem die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8,76 m und eine Giebelhöhe von 13,68 m beantragt wurde.
Zunächst lehnte die Gemeinde Mauren diesen Antrag mit Entscheidung vom 15./28. Juni 2000 ab, doch wurde diese Entscheidung von den oberen Instanzen aufgehoben (RA 0/3298-3214; VBI 2000/153).
Am 8. März 2001 lehnte die Gemeinde Mauren das Planänderungsgesuch neuerlich ab. Diese Entscheidung wurde von den oberen Instanzen bestätigt (RA 1/1960-3224; VBI 2001/92; StGH 2001/72).
In der Folge stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde erstinstanzlich von der Gemeinde Mauren behandelt und mit Entscheidung vom 3. Oktober 2002 abgewiesen, jedoch, wie der Staatsgerichtshof dann entschied, zu Unrecht (VBK 2002/44; VBI 2002/135; StGH 2003/24). So gab der Verwaltungsgerichtshof mit seiner zweiten Entscheidung vom 3. Dezember 2003 zu VBI 2002/135 dem Wiederaufnahmeantrag statt und verwies die Angelegenheit zur Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren an die Gemeinde Mauren zurück. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 reichten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde Mauren diverse Unterlagen (Beweisurkunden) ein und behielten sich die Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere eines Sachverständigengutachtens vor. Was geringfügige Planabweichungen betreffe, so führten die Beschwerdeführer aus, würden diese in allernächster Zeit planerisch dargestellt und es werde um die entsprechende Bewilligung angesucht. Weiter werde ersucht und beantragt, neuerlich eine Verhandlung zur Darlegung aller Umstände und Beurteilung der Sachlage anzuberaumen.
4. Zwischenzeitlich hatte das Hochbauamt am 24. März 2003 eine Abbruchverfügung erlassen, doch wurde diese Abbruchverfügung von den oberen Instanzen ersatzlos aufgehoben, dies mit dem Argument, dass das Hochbauamt abzuwarten habe, wie das wieder aufgenommene Verfahren letztlich ausgehe (VBK 2003/12; VGH 2003/114).
5. Die Gemeinde Mauren führte das wieder aufgenommene Baubewilligungsverfahren (Planänderungsverfahren zur Wohnhausaufstockung) neu durch, gewährte den Beschwerdeführern rechtliches Gehör, nahm Beweise auf und entschied am 12./14. Mai 2004 wie folgt:
"1. Der Antrag vom 11.03.2004, die Personen Dipl.Ing. C, Ing. D sowie E als sachverständige Zeugen im Wege einer kommissionellen Verhandlung mit Parteiöffentlichkeit zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die beantragte Baute völlig gesetzeskonform sei und keine unzulässige Höhe aufweise, wird abgewiesen.
2. Der Antrag vom 19.12.2003 auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Darlegung aller Umstände und Beurteilung der Sachlage wird abgewiesen.
3. Das Baugesuch vom 19.12.2003 betreffend die Planänderung der Wohnhausaufstockung Haus Nr. XXX auf Parz. Nr. XX20, Mauren, wird abgelehnt."
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Aufgrund der aufgenommenen Beweise sowie den unstrittigen Feststellungen der vorangegangenen Entscheidungen steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Antragsteller sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft Kataster Nr. XX/VII (nunmehr Parz. Nr. XX20), Grundbuch Mauren. Das Grundstück der Antragsteller liegt im nicht zonierten Gemeindegebiet am Ende des sog. XY; das ist eine links abzweigende Seitenstrasse der von Mauren nach Schellenberg führenden Strasse. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Mauren grenzt das Gebiet dieser nicht zonierten Grundstücke teilweise an die Wohnzone W1 und teilweise an die Wohnzone W2 an. Das Grundstück der Antragsteller selbst grenzt jedoch ausschliesslich direkt an die Wohnzone W1, beziehungsweise an weitere, nicht zonierte Grundstücke, nicht hingegen an die Wohnzone W2 an. Das Grundstück befindet sich in teilweiser exponierter Hanglage. Bereits im Jahre 1969 wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt und anschliessend ist von den Antragstellern das Wohnhaus XY errichtet worden.
2. Am 2. Juli 1998 reichten die Antragsteller bei der Gemeinde Mauren ein Baugesuch betreffend einer Wohnhausaufstockung mit Garage auf ihrem bereits überbauten Grundstück Kataster Nr. XX/VII (nunmehr Parz. Nr. XX20; XY) ein.
3. Das Hochbauamt und die Gemeindebauverwaltung Mauren (Bauaufsicht) führten am 28. April 2000 vor Ort eine Baukontrolle durch. Anlässlich dieser Baukontrolle wurde von den Kontrollorganen auch die Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m kontrolliert. Das Hochbauamt und die Gemeindebauverwaltung errechneten bei der Kontrolle die Gebäudehöhe mit 8,62 m. Es wurde hierzu von der ursprünglichen Aufschüttung der Jahre 1969/1970 bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung gemessen. Der Augenschein ergab somit eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Aufgrund dieser Baukontrolle wurden die Bauarbeiten eingestellt.
4. Aus den Bauplänen des Jahres 1969 ergibt sich die ursprüngliche Topografie beziehungsweise der ursprüngliche Geländeverlauf nicht. Aufgrund des Lokalaugenscheins vom 28. April 2000 und der in diesem Zusammenhang vor Ort getätigten Erhebungen konnte das Terrain, wie es nach der Bauführung 1969/1970 bestand, anhand der ursprünglichen Grasnarbe und der Spuren der Schüttung im Bereich des 1969 geplanten aber nicht verwirklichten Aussenkamins ausgemittelt werden. Die Berechnung der Gebäudehöhe durch die Kontrollorgane ging von dort aus, die Berechnung der Gebäudehöhe von 8,62 m erfolgte anhand des Terrains, wie es 1969/1970 erstellt wurde.
5. Legt man der Berechnung die für die Errichtung des Fundaments notwendigen Abgrabungen zugrunde und ermittelt von dort aus die Gebäudehöhe, so ergibt sich, gemessen bis zum Schnittpunkt der Fassade mit Oberkante der Dacheindeckung, eine Gebäudehöhe von über 9 m.
6. In den Jahren 1961 und 1970 kam es zu einer fotogrammetrischen Vermessung des Landes, wobei die Flächen und Höhendistanzen aus einer Flughöhe von ca. 1.700 m vermessen wurden. Auch das Grundstück der Antragsteller wurde im Jahr 1961 und 1970 überflogen und sind fotogrammetrische Höhenmessungen durchgeführt worden. Es wurde somit auch das Grundstück der Antragsteller erfasst. Der 1970 erstellte Plan gibt zwar die Höhenlinie und somit auch die Höhendistanzen wieder, hingegen nicht die Höhe des Terrains an der Kante des Hauses der Antragsteller.
7. Das natürlich gewachsene Terrain wiederum ergibt sich aus den von der VBI in ihrer Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (VBI 2001/92) getroffenen Feststellungen, die auf einen, am 27. September 2001 durchgeführten Augenschein zurückgehen: Die VBI stellte aufgrund dieses Ortsaugenscheins fest, dass das natürlich gewachsene Gelände südlich ursprünglich viel tiefer verlief und der Hang des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks ursprünglich steiler war und mit einer Neigung von ca. 45 % abfiel, als das Gelände nunmehr dort gestaltet ist, was wiederum heisst, dass es sich um aufgeschüttetes Gelände handelt. Bei der Bauführung 1969/1970 wurde auf das ursprüngliche Gelände mit Böschungssteinen eine sehr steile Böschung erstellt und anschliessend eine Stützmauer errichtet. So kam es zu einer ersten Terrassenebene, von welcher es dann nochmals hoch ging, um eine Ebene zu erreichen, die bis zur Südfassade des gegenständlichen Wohnhauses reichte. Dies alles war aufgeschüttet und durch die Stützmauer und die Terrassensteine gestützt. Westlich des Grundstückes der Antragsteller grenzen weitere unüberbaute Grundstücke an, auf welchen man einen Geländeverlauf zu erkennen vermag. Oberhalb, d. h. nördlich dieser östlich angrenzenden Grundstücke, befindet sich ein weiteres Wohnhaus. Unterhalb dieses weiteren Wohnhauses, d. h. entlang der südlichen Grundstücksgrenze jenes überbauten Grundstückes, verläuft eine Stützmauer, die etwa 1,5 - 2 m hoch ist. An dieser Stelle ist der Geländeverlauf der darunter liegenden, unüberbauten Grundstücke, welcher relativ stark variiert, deutlich erkennbar. Diese unüberbauten Grundstücke sind insgesamt relativ steil abfallend, d. h. die Steilheit kann auf ca. 30 - 35 % geschätzt werden.
8. Bereits das Terrain des Jahres 1969/1970 wurde aufgeschüttet (siehe auch Punkt 7).
9. Weiteres ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen der VBI in VBI 2001/92, dass die Geländeverläufe der Jahre 1969 und 1998 voneinander abweichen.
10. Die VBI zog in der Entscheidung VBI 2001/92 einen Vergleich zu den vom Ingenieurbüro K AG im Auftrag der Gemeinde Mauren ermittelten Höhen und stellte fest, dass das Gelände im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke (Anbau Wasch- und Trockenraum) gemäss fotogrammetrischem Höhenkurvenplan vom 16. April 1970 eine Höhe von 512,3 m aufwies. Gemäss Höhenaufnahmen vom Februar 2001 liegt das Terrain an derselben Stelle auf einer Höhe von 512,6 m. Wie die VBI weiters ausführte, ergibt sich auf Grund der Vermessungsurkunde (Geländeaufnahme, Profil 1:200) des Ingenieurbüros K AG vom 15. Februar 2001, dass der Schnittpunkt zwischen Oberkante der derzeitigen Dacheindeckung mit der entsprechenden Aussenfassade auf einer Höhe von 521,97 m liegt. Daraus ergibt sich, dass die Gebäudehöhe an dieser Stelle, bezogen auf den fotogrammetrischen Höhenkurvenplan, 9,67 m und bezogen auf die Höhenaufnahme vom Februar 2001 9,37 m sowie bezogen auf die Oberkante der Schwelle der alten Kellertüre 8,66 m beträgt. Diese Werte beziehen sich auf das derzeit vorhandene provisorisch eingedeckte Dach. Geht man davon aus, dass das bestehende Dach durch die Dacheindeckung (Dachlatten, Dachisolierung, Ziegel) noch erhöht würde, so erhöhen sich die vorerwähnten Werte entsprechend um die Höhe dieses zusätzlichen Dachaufbaus.
11. Ein Vergleich des Einreichplans vom 2. Juli 1998 mit den tatsächlichen Begebenheiten ergab, dass dieser Einreichplan das Terrain bedeutend höher wiedergab, als es den tatsächlichen Begebenheiten entsprach. Daraus resultiert eine Verminderung der Gebäudehöhe der Baute.
12. Die am 20. Januar 2004 eingereichten Planänderungsunterlagen sind nicht i. S. von Art. 6 der Verordnung zum Baugesetz (LGBl. 1993 Nr. 62) ausgeführt und beinhalten nicht alle eigenmächtig seitens der Antragsteller vorgenommenen Änderungen. Nicht eingezeichnet ist die Kellertüre im Bereich des Altbaus auf der Südseite. An der Ostseite des Objekts wurden Abgrabungen durchgeführt und in der Folge eine Stützmauer sowie eine Aussentreppe erstellt. Diese Aussentreppe ist in den Planänderungen ebenfalls nicht eingezeichnet. Der mit Datum 20. Januar 2004 eingereichte revidierte Situationsplan vom 12. Januar 2004 weist die alte Parzelle Nr. XX/VII auf.
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den für die Gemeinde Mauren bindenden Entscheidungen der Vorinstanzen, den Akten und Urkunden.
Im Wesentlichen werden die Feststellungen der Entscheidung der VBI vom 24. Oktober 2001, VBI 2001/92, wiedergegeben, die schlüssig und nachvollziehbar sind und der Lebenserfahrung entsprechen. Die verfahrensbeteiligten Behörden hatten bereits in den Vorverfahren eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung getroffen, die auch den Feststellungen dieses Verfahrens bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte. Alle entscheidungswesentlichen Feststellungen sind vom Hochbauamt und der VBI durch Ortsaugenschein festgestellt worden. So trifft das Hochbauamt seine Feststellungen zum Terrain, wie es in den Jahren 1969/1970 aufgeschüttet wurde, auf Grund eines Lokalaugenscheins vom 28. April 2000, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz auf Grund ihres Augenscheins vom 21. September 2001.
Die Feststellungen des Hochbauamtes gehen somit auf die im Zuge der Erhebungen aufgefundene Grasnarbe zurück, die mit den Spuren der Schüttung im Bereich des Aussenkamins (Aussenkamin lt. Planunterlagen 1969 - Südansicht; wurde aber nicht erstellt) übereinstimmt. Die diesbezüglichen Feststellungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hingegen gehen wiederum auf eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung zurück, die im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen J, des Antragstellers A, auf den Geländeverhältnissen und den Wahrnehmungen der VBI im Zusammenhang mit den Geländeverhältnissen des Baugrundstückes sowie den Geländeverhältnissen im Umfeld des Baugrundstückes beruhen.
Die Feststellungen zu den Punkten 4, 5, 6 und 11 ergeben sich bedenkenlos aus den diesbezüglichen Feststellungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in deren Entscheidung VBK 2002/44 vom 14. November 2002. Sie hat darin die Feststellungen zu Punkt 5 aufgrund der eingesehenen Einreichpläne vom 2. Juli 1998 getroffen. Die Feststellung zu Punkt 6 hat die VBK aus der Erwägung getroffen, aus den Höhenkurvenplänen des Jahres 1970 ergäben sich zwar die höheren Kurven in Abständen von 2 m, nicht hingegen die tatsächliche Höhe des natürlich gewachsenen Terrains auf Höhe der Aussenkante des 1969 bewilligten Hauses. Die VBK musste deshalb eine Negativfeststellung treffen. Die Feststellungen zu Punkt 11 bestätigen sich auch durch die Aussage des Antragstellers A, der die Überschreitung der Gebäudehöhe damit begründet hat, dass er "nach Plan gebaut habe". A rechtfertigte sich gegenüber der Baukontrolle damit, dass im ursprünglichen Geländeverlauf so genannte Hügelkuppen beziehungsweise wellenartige Auswüchse existierten, was durch die aufgefundene Grasnarbe ebenfalls widerlegt wurde. Dass das Gelände seit 1969/1970 auf diesem Niveau bestand, wurde auch durch die Spuren der seinerzeitigen Aufschüttung im Bereich des 1969 geplanten Aussenkamins (Aussenkamin lt. Planunterlagen 1969 - Südansicht; wurde aber nicht erstellt) bestätigt, welche die gleiche Höhe wiedergeben.
Die von der VBI in VBI 2001/92 getroffene Feststellung, dass bereits das Gelände des Jahres 1969/1970 aufgeschüttet wurde, ist schlüssig, augenscheinlich und nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung. Die Feststellung geht zum einen auf die Würdigung der Beweise im Zusammenhang mit den Örtlichkeiten im Umfeld des Baugrundstückes (Augenschein vom 27. September 2001) zurück, zum anderen auf die Aussage des Zeugen J, der aussagte, dass das Gelände im Süden so "komisch an die Fassade herangeschüttet" bzw. aufgeschüttet wurde. Auch daraus ist abzuleiten, dass Terrain aufgeschüttet wurde. Diese Beweiswürdigung ist auch durch die Aussagen des Herrn E nicht widerlegbar, der 30 Jahre später zweifach bestätigt, dass das Südfassaden-Fundament 90 cm unterhalb des natürlich gewachsenen Terrains liegt.
Auch aus den gutachterlichen Aussagen des Geologen F in seinen Gutachten vom 20. August 2002 und 2. April 2003 können keine Erkenntnisse gewonnen werden, die zu anderen Feststellungen führen könnten, als sie von der VBI getroffen worden sind: Das Gelände beim Wohnhaus A hat durch die Bauführung Veränderungen erfahren und weist nicht mehr die ursprüngliche Charakteristik der Landschaft auf. Die Aussage des Gutachters, dass sich dort eine erhöhte Terrasse befunden haben muss, lässt sich aus dem Höhenlinienplan herauslesen, sie ist zwischen den Äquidistanzlinien 502,0 m und 504,0 m ersichtlich. Der Sachverständige aber führt in seinem Gutachten selbst aus, dass ihm die absolute Höhe der Terrasse nicht bekannt ist und aus geologischer Sicht nicht beurteilt werden kann.
Die von den Antragstellern vorgelegte Analyse des Höhenkurvenplans der Swiss-Foto AG basiert auf den fotogrammetrischen Vermessungen des Landes aus dem Jahre 1961. In dieser Analyse wird dargelegt, dass in Anbetracht der Genauigkeit der Bilder von ca. 30 - 40 cm sowie der Ungenauigkeit derart signalisierten Passpunkte von ca. 20 - 30 cm ein mittlerer Höhenfehler von: L 50 - 70 cm beziehungsweise ein Drittel der Kurvenäquidistanz auftreten könne. Insgesamt betrachtet, ist die von den Antragstellern vorgelegte Analyse des Höhenkurvenplans der Swiss-Foto AG anzuzweifeln. Zunächst wird ausgehend von den obigen Überlegungen ein mittlerer Höhenfehler von ± 50 - 70 cm angeführt. Sodann sollen lokal Fehler von 1,5 - 2 m möglich sein und anschliessend wird ausgeführt, es sei sehr wohl möglich, dass das gewachsene Terrain an der Südfassade des Hauses XY in Mauren um insgesamt 1,6m (!) höher gelegen sein könne. Die Ermittlung dieser Werte ist nicht schlüssig nachvollziehbar und entbehrt die Aussage der Swiss-Foto AG damit jeglicher objektiven Verwertbarkeit im Rahmen der Beweiswürdigung. Die VBI ist bei der Bestimmung des ursprünglich gewachsenen Terrains nun nicht von den fotogrammetrischen Vermessungen beziehungsweise dem vom Ingenieurbüro K AG im Auftrag der Gemeinde Mauren erstellten Profil im Massstab 1:200 vom 15.02.2001 ausgegangen, sondern hat das ursprünglich gewachsene Terrain an Hand der oben zu Punkt 7 dargelegten Erwägungen ermittelt. Selbst wenn man nun zugunsten der Antragsteller einen Messfehler von 70 cm (40 cm Genauigkeit der Bilder und 30 cm Ungenauigkeit der signalisierten Passpunkte) berücksichtigen würde, ergibt sich ausgehend von der vom Ingenieurbüro K AG gemäss fotogrammetrischem Höhenkurvenplan vom 16.04.1970 ermittelten Meereshöhe von 512,3 m, eine Höhe von 513 m. Auch damit wäre für die Antragsteller bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nichts gewonnen, da die Differenz zwischen dem Schnittpunkt zwischen Oberkante der derzeit bestehenden Dacheindeckung mit der entsprechenden Aussenfassade von 521,97 m und den 513 m eine Gebäudehöhe von 8,97 m ergäbe.
Auch das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. C vom 23. August 2002 beziehungsweise sein ergänzendes Gutachten vom 15. Januar 2004 vermögen die Feststellungen der VBI in VBI 2001/92 nicht umzuwerfen. Die Gutachten, worin eine Gebäudehöhe von 7,76 m bescheinigt wird, gründen nach eigenen Angaben des Sachverständigen auf den Aussagen des Ingenieurs E, der Analyse des Höhenkurvenplans der Swiss-Foto AG und der eigenen Sachkenntnis des Gutachters. Der Gutachter führt aus, dass die Fundierung zum Zeitpunkt der Errichtung des Objektes A im Jahre 1969/1970 immer im gewachsenen Boden erfolgte, keinesfalls aber auf verdichtetem Material. Dem ist entgegenzuhalten, dass armierte Fundamente direkt auf festes Erdreich erstellt werden können, und eine Einbindetiefe in das natürliche, gewachsene Gelände von 10 - 20 cm erfahrungsgemäss ausreicht. Dafür, dass das Objekt nicht (ausschliesslich) im gewachsenen Boden, sondern teilweise auf bzw. in einer erstellten Terrasse fundiert wurde, spricht auch, dass sich im gesamten Objekt kleine Risse zeigen, wie der Gutachter selbst in seinem Gutachten vom 23. August 2002 ausführt. Auch können die Höhenangaben des Sachverständigen nicht stimmen. Wenn man den Vergleich zum Höhenprofil des Geometers K vom 16. Februar 2001 zieht, liegen die angrenzenden Grundstücke auf einer Höhe von 511,90 m östlich und westlich 511,55 m über Meer. Der Gutachter gibt an, dass das Urgelände bei der vorderen Süd- und Südostfassade bei 514,21 m liegt, dies ergibt bei einem Grenzabstand von ca. 5 m eine Höhendifferenz von 2,31 m (514,21 - 511,9 = 2,31 m). Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde denn die Stützmauer beim Bau des Objektes 1969/1970 hätte erstellt werden sollen, wenn nicht für Auffüllungen und Terrainveränderungen. Somit können auch die gutachterlichen Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. C keine Zweifel an den Feststellungen der VBI in VBI 2001/92 zum ursprünglich gewachsenen Terrain sowie an der Feststellung, dass es sich um aufgeschüttetes Gelände handelt, aufkommen lassen.
Zur gutachterlichen Stellungnahme des Architekten L ist anzumerken, dass auch diese Ausführungen keine entscheidenden neuen Erkenntnisse gebracht haben. Auch in den per 20. Januar 2004 zur Genehmigung neu eingereichten Planänderungsunterlagen sind nicht sämtliche beim Bau eigenmächtig vorgenommenen Ausführungen enthalten.
Die von der VBI in VBI 2001/92 getroffenen Feststellungen, dass die Geländeverläufe der Jahre 1969 und 1998 voneinander abweichen, resultiert aus Folgendem: Ein Vergleich der Südansicht der Planunterlagen von 1969 und der Planunterlagen von 1998 ergibt voneinander abweichende Geländeverläufe. Geht man vom eingezeichneten Terrain des Jahres 1969 aus und ermittelt die Distanz bis zur Dachunteransicht, so ergibt dies ca. 5,4 m. Wie die VBI feststellte, beträgt dieselbe Distanz gemäss Planeinreichung vom 2. Juli 1998 nur 4,85 m. Wird die Höhe des, durch die Aufstockung entstehenden Gebäudekörpers bis zum Schnittpunkt Oberkante-Dacheindeckung/Fassade der Distanz Terrain/Dachunteransicht 1969 addiert, so ergibt dies eine Gebäudehöhe von zumindest 8,60 m.
Der vom Hochbauamt und der VBI durchgeführte Augenschein und die von den Baubehörden auf der Baustelle vorgenommene Beweisaufnahme sowie die Beweiswürdigung der übrigen verfahrensbeteiligten Behörden und Gerichte lassen sich auch durch die neuen, von den Antragstellern vorgelegten Beweise nicht widerlegen. So können die Bestätigungen des E vom 8. August 2002 sowie vom 12. März 2004 nicht dazu führen, die Beweiswürdigung der VBI in VBI 2001/92 in Zweifel zu ziehen und können auch die fotogrammetrischen Vermessungen der Jahre 1961 und 1970 aus einer Flughöhe von 1.700 m die Beweiswürdigung der VBI nicht entkräften. Im Zusammenhang mit den fotogrammetrischen Vermessungen des Landes in den Jahren 1961 und 1970 verweisen die Antragsteller auf die von Ihnen eingeholten Gutachten, die unter anderem Ungenauigkeit bei den Höhenlinien behaupten. In diesem Zusammenhang ist allerdings schon die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in ihrer Entscheidung VBK 2002/44 vom 14. November 2002 zur Auffassung gelangt, dass die fotogrammetrische Erfassung des Landes für die Beurteilung und Entscheidungsfindung nicht wesentlich war und auch nicht wesentlich ist. Hingegen wesentlich für die Entscheidung, was 1969 und 1970 aufgeschüttet oder abgetragen wurde, sind laut der VBK nicht die Luftaufnahmen aus einer Distanz von 1.700 m, sondern der Ortsaugenschein und die aufgenommenen Beweise. So zeigt laut der VBK auch die Einsichtnahme in das Gutachten der Swiss-Foto AG vom 6. August 2002, welches von den Antragstellern zum Beweis vorgelegt wurde, zwar den ursprünglich im Terrain befindlichen Weg, trifft aber keine Aussage darüber, welche Höhe das natürlich gewachsene Gelände auf Höhe der Kante des Hauses hatte.
Beim fotogrammetrischen Höhenkurvenplan handelte es sich um ein öffentliches, vom Land in Auftrag gegebenes Vermessungswerk, auch wenn dieses keine amtliche Urkunde darstellt, welche einen gesetzlichen Vertrauensschutz geniessen würde, wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2003/24 vom 15. September 2003 auf Seite 38 ausgeführt hat.
Lediglich zu den in Punkt 12 getroffenen Feststellungen hat die Gemeinde Mauren aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel eigene Feststellungen getätigt. Die Feststellungen zu Punkt 12 ergeben sich aus den eingereichten Planänderungsunterlagen, den Fotos sowie der Verordnung zum Baugesetz (LGBI. 1993 Nr. 62) Art. 6 Abs. 3 lit. b, c und Abs. 4 lit. b. Gemäss Art. 6 Absatz 3 lit. b BauV sind wenigstens in einem Hauptgeschossplan (in der Regel im Erdgeschoss) u. a. die Parzellengrenzen und die Kotierung des Geländes aufzunehmen. Auch diese Angaben fehlen in den Plänen.
Die von den Antragstellern eingereichten Pläne sind unvollständig und beinhalten nicht alle eigenmächtig vorgenommenen Änderungen. Gemäss Art. 76 letzter Satz Baugesetz sind für Abweichungen neue Pläne zur Genehmigung einzureichen. Da die Planunterlagen aber unvollständig sind, das heisst nicht alle tatsächlichen Abweichungen und Anforderungen beinhalten, ist auch eine teilweise Bewilligung der eigenmächtig erstellten Bauteile im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nicht möglich. Die Antragsteller und Bauwerber sind dazu angehalten, erneut eine Planänderung zur Genehmigung einzureichen, die alle eigenmächtig vorgenommenen Änderungen beinhaltet.
Aufgrund der insgesamt klaren Sach- und Rechtslage und des somit hinreichend geklärten Sachverhaltes konnte von einer Einvernahme der Personen Dipl.-Ing. C, Ing. D sowie Ing. E als sachverständige Zeugen im Rahmen einer kommissionellen Verhandlung mit Parteiöffentlichkeit zum Beweis, dass die beantragte Baute völlig gesetzeskonform sei und keine unzulässige Höhe aufweise, abgesehen werden, sodass dieser Antrag sowie der im Schreiben vom 19. Dezember 2003 enthaltene Antrag auf Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Darlegung aller Umstände und Beurteilung der Sachlage ebenfalls aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage abzuweisen waren."
6. Gegen diese Entscheidung der Gemeinde Mauren vom 12./14. Mai 2004 erhoben die Beschwerdeführer am 24. Mai 2004 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie beantragten wie folgt:
"1. Die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mauren, vom 14.05.2004, aufzuheben und den Gemeinderat aufzutragen, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, so vor allem durch Vornahme eines Augenscheines, Anhörung der beantragten Zeugen unter Beiziehung von Sachverständigen, durchzuführen und sodann eine neuerliche Entscheidung zu fällen;
in eventu
2. Die angefochtene Entscheidung abzuändern und allenfalls nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens in der Sache positiv zu Gunsten der Antragsteller dahingehend zu entscheiden, dass das Baugesuch in der Modifikation bzw. Verbesserung lt. Plänen vom 19.12.2003 unter Einbeziehung der ursprünglichen Bewilligung genehmigt wird;
in eventu
3. Das Baugesuch, soweit Änderungen gegenüber den Plänen vom 02.07.1998 beantragt sind, unter Einbeziehung und Aufrechterhaltung der ursprünglich erteilten Genehmigung zu bewilligen."
Am 3. September 2004 reichten die Beschwerdeführer bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten einen Richterablehnungsantrag ein. Sie stellten den Antrag, der Ablehnung der folgenden Mitglieder des Senates der Beschwerdeinstanz
Dr. iur. Thomas Nigg, Präsident,
Dr. iur. Thomas Hasler,
Dr. iur. Roger Quaderer,
Dipl. Arch. Dagobert Oehri,
Dipl.-Ing. Gerald Marxer,
Folge zu geben und die Beschwerdeinstanz durch andere Mitglieder - mit Ausnahme des DI Elmar Hasler - zu besetzen.
7. Am 9. September 2004 entschied die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK) zu VBK 2004/16 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 24. Mai 2004 wird abgewiesen, die Entscheidung der Gemeinde Mauren vom 12. Mai 2004 wird bestätigt.
2. Der Ablehnungsantrag bezüglich des Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Dr.iur. Thomas Nigg und der Beschwerdekommissionsmitglieder Dr.iur. Thomas Hasler, Dr.iur. Roger Quaderer, Dipl.Arch. Dagobert Öhri und Dipl.Ing. Gerald Marxer wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer sind schuldig, bei sonstigem Zwang an Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1'540.-- zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
4. Parteikosten werden keine zugesprochen."
8. Gegen diese Entscheidung, VBK 2004/16, vom 9. September 2004 erhoben die Beschwerdeführer am 27. September 2004 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Am 11. Mai 2005 entschied der Verwaltungsgerichtshof zu VGH 2004/84 wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 27. September 2004 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 9. September 2004, VBK 2004/16, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung VBK 2004/16 aufgehoben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land."
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung im Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäss Art. 16 der Bauordnung 1994 der Gemeinde Mauren betrügen die Abmessungen der Hauptgebäude in der Zone W 1 maximal 8,0 m als Gebäudehöhe. Dies sei weniger als die landesrechtlich vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 11 m (Art. 17 Abs. 2, BauG LGBl. 1947 Nr. 44 in der gültigen Fassung). Bei Art. 16 der Gemeindebauordnung handle es sich also um eine lex specialis gegenüber der Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 BauG und ihre Beurteilung falle der Gemeinde Mauren zu. Die Gemeinde Mauren sei also dafür zuständig, zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall die geplante oder tatsächliche Gebäudehöhe mehr oder weniger als 8 m betrage. Wie diese Gebäudehöhe zu messen sei, also bis zu welchem Punkt nach oben und nach unten, somit auch die Frage des gewachsenen oder abgegrabenen Geländes (Art. 18 Abs. 1 BauG), sei ebenfalls von der Gemeinde Mauren zuständigkeitshalber zu entscheiden. Die Gemeinde Mauren sei also im gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich zuständig gewesen.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Befangenheit der VBK-Mitglieder (Präsident Dr. Thomas Nigg, Dr. Thomas Hasler, Dr. Roger Quaderer, Dipl.Arch. Dagobert Oehri, Dipl.Ing. Gerald Marxer) liege nicht vor.
Die Beschwerdeführer müssten derzeit keine aktuellen Planänderungspläne vorlegen, doch könne eine Behörde, wenn sie es für relevant halte, die Beschwerdeführer auffordern, innert angemessener Frist solche Pläne einzureichen.
Die Gemeinde Mauren habe schon in ihrer Entscheidung vom 8. März/2. April 2001 entschieden, den Beschwerdeführern hinsichtlich der Gebäudehöhe keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. In dieser Entscheidung habe die Gemeinde Mauren auch entsprechende Abwägungen gemacht und eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung der Gemeinde Mauren sei samt Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung sowohl von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (zu VBI 2001/92) als auch vom Staatsgerichtshof (zu StGH 2001/72) als richtig beurteilt worden.
Der Gemeinde Mauren sei in ihrer gegenständlichen Entscheidung vom 12./14. Mai 2004 und dem dazugehörigen Verfahren kein so schwerwiegender Verfahrensmangel unterlaufen, als dass sich eine Zurückverweisung der gegenständlichen Verwaltungssache an die Gemeinde Mauren rechtfertige oder gar aufdränge. Ob die Erwägungen und insbesondere Beweiswürdigungen der Gemeinde Mauren in deren Entscheidung vom 12./14. Mai 2004 auch überzeugend seien, sei eine andere Frage, welche im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei.
Jedoch hätte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) die von der Gemeinde Mauren in ihrer verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 10./14. Mai 2004 getroffene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch eigene Beweisaufnahme und eigene Sachverhaltsfeststellungen vollumfänglich überprüfen müssen. Deshalb werde die vorliegende Verwaltungssache an die VBK zurückverwiesen.
10. Die VBK führte in der Folge ein umfangreiches Beschwerdeverfahren durch, in welchem Rahmen zahlreiche Beweise aufgenommen wurden (zusammenfassender Überblick in Erw. 13. - 17. der Entscheidung VBK 2005/26 vom 26.07.2007).
Am 26. Juli 2007 entschied die VBK wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 24.04.2004 [richtig: 24.05.2004] gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mauren vom 12.05.2004 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Diese werden mit insgesamt CHF 19'623.10 bestimmt; die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 24'545.30 bestimmten Parteikosten zu ersetzen."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Gemeinde Mauren habe bereits [in einem früheren Verfahren] entschieden, keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Dies sei von der VBI und vom Staatsgerichtshof bestätigt worden, weshalb im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen nur noch zu beurteilen sei, ob das beschwerdegegenständliche Bauprojekt über eine baurechtskonforme Gebäudehöhe verfüge oder nicht. Dazu werde sachverhaltsmässig festgestellt:
Die massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Wohnhaus Nr. XXX auf der Maurer Parz. Nr. XX20) betrage mehr als 9 m.
Zu dieser Feststellung führte die VBK eine ausführliche Beweiswürdigung an.
Die VBK führte weiter aus, dass selbst dann, wenn keine Feststellung über die massgebliche Gebäudehöhe getroffen hätte werden können, dies nicht zu einer günstigeren Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse führen würde. Den Beschwerdeführern obliege es nämlich, aufgrund der von ihnen vorgelegten Tatsachen und Beweise eine günstigere Feststellung als jene in der Entscheidung der VBI vom 24. Oktober 2001 zu erhalten. Die von der VBI getroffenen Feststellungen von einer Gebäudehöhe von 8,66 m (bezogen auf die Oberkante der Schwelle der alten Kellertüre) bzw. 9,37 m (bezogen auf die Höhenaufnahme vom Februar 2001) bzw. 9,67 m (bezogen auf den fotogrammetrischen Höhenkurvenplan), jeweils zuzüglich Dacheindeckung, seien durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Tatsachen und Beweismittel nicht erschüttert worden. Vielmehr decke sich das Ergebnis der aktuellen Begutachtung mit der damaligen Sachverhaltsaufnahme. Den Beschwerdeführern sei der ihnen obliegende Beweis nicht gelungen, dass die massgebliche Gebäudehöhe max. 8 m betrage.
Laut Art. 16 Bauordnung der Gemeinde Mauren betrage die maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W1 (C), in der sich das Bauobjekt befinde, 8 m. Die tatsächlich massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade liege jedoch mit 9 m wesentlich darüber und widerspreche somit der Bauordnung. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde Mauren in der angefochtenen Entscheidung das Baugesuch vom 19. Dezember 2003 betreffend die Planänderung der Wohnhausaufstockung abgelehnt habe. Das Gebäude sei zu hoch. Eine nachträgliche Genehmigung würde Art. 16 der Bauordnung widersprechen. Über die Nichtgewährung einer Ausnahmebewilligung sei bereits rechtskräftig entschieden worden.
Der Kostenspruch stütze sich auf Art. 35 Abs. 1 und 2 LVG. Da die Gebäudehöhe zu hoch sei, liege ein rechtswidriger Zustand vor. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Nach Art. 38 LVG bzw. § 41 ff. ZPO seien dabei allfällige Zeugengebühren und Kosten der Sachverständigen von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen, ebenso die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin.
11. Gegen diese Entscheidung, VBK 2005/26, vom 26. Juli 2007, zugestellt am 2. August 2007, erhoben die Beschwerdeführer am 16. August 2007 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 5). Sie stellten folgende Anträge:
"Der VGH möge in Stattgebung dieser Beschwerde
1. die angefochtene Entscheidung vom 26.7.2007 abändern - der Abänderungsantrag beinhaltet auch einen solchen auf Aufhebung der Entscheidung - und unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mauren vom 12.5.2004 das Baugesuch vom 19.12.2003 betreffend die Planänderung der Wohnhausaufstockung HNr. XXX auf Parz.Nr. XX20Mauren genehmigen, jedenfalls davon ausgehen, dass die Südfassade des Gebäudes die gesetzliche Bauhöhe nicht überschreitet, in eventu
2. die angefochtene Entscheidung aufheben und an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Erneuerung des Ermittlungsverfahrens zurückweisen oder nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens selbst neu entscheiden, sowie jedenfalls
3. Pkt 2 und 3 des Tenors der bekämpften Entscheidung dahin abändern, dass die Kosten des Verfahrens, vor allem das SV Gutachten, von beiden Parteien (A - Gemeinde Mauren) je zur Hälfte zu tragen und der Gemeinde Mauren keine Kosten des Verfahrens zuzuerkennen sind, dh die begehrten Kosten von CHF 24'545.30 abgewiesen werden
und
4. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesetzeskonform entscheiden."
In der Folge holte der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten bei der Photogrammetrie V AG ein (Beilage zu ON 57).
Die Parteien erstatteten Vorbringen in diversen Schriftsätzen, nämlich Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2007 (ON 12), Vorlage von Beweismitteln der Beschwerdeführer vom 7. November 2007 (ON 14), Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2007 (ON 17), Vorlage Ergänzendes Gutachten GI C der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2007 (ON 19), Äusserung der Beschwerdeführer vom 21. März 2008 (ON 34), Äusserung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2008 (ON 35), Äusserung der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2008 (ON 62), Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2008 (ON 67), Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2008 (ON 68 und 69) und Äusserung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2009 (ON 72).
Am 11. März 2010 führte der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sämtliche Vorakten und die im gegenständlichen Akt VGH 2007/58 sich befindlichen Beweisurkunden dargetan wurden (Protokoll ON 104). Die Beschwerdeführer erstatteten weiteres Vorbringen und stellten weitere Beweisanträge. Das Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2008 (Beilage zu ON 57) wurde in Anwesenheit des Verfassers dieses Gutachtens, Herrn M, mündlich erörtert. Danach beschloss der Verwaltungsgerichtshof, keine weiteren Beweise aufzunehmen. Die Verhandlung wurde geschlossen.
12. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und gab der Beschwerde insoweit Folge, als Ziff. 3 des Spruchs neu lautete: "3. Parteikosten werden keine zugesprochen". Ansonsten wies er die Beschwerde vom 16. August 2007 ab und bestätigte die Ziffern 1 und 2 der Entscheidung der VBK 2005/26 vom 26. Juli 2007. Der Verwaltungsgerichtshof liess sich von folgenden Erwägungen leiten:
12.1. Ausführlich setzte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit dem Vorwurf der Beschwerdeführer auseinander, die Sachverständigen G und H seien nicht unabhängig und unbefangen gewesen. Da diese Rügen in der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nicht mehr aufrecht erhalten werden, braucht auf die diesbezüglichen Erwägungen hier nicht mehr eingegangen zu werden.
12.2. Die Beschwerdeführer brächten, so argumentiert der Verwaltungsgerichtshof weiter, in den Punkten 4. und 5. ihrer Beschwerde vom 16. August 2007 weiter vor, das Gutachten G bestehe in weiten Teilen aus einer dem Sachverständigen gar nicht zukommenden Beweiswürdigung. Es gehe vom Standpunkt der Gemeinde Mauren aus und komme dann zum Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten Dokumente und Argumente keine ausreichenden Beweise erbrächten, um den Standpunkt der Gemeinde zu widerlegen. Allein schon dieser Ansatz sei verfehlt. Der Sachverständige habe nur eine Anzahl Indizien, nicht jedoch hinreichende Beweise für oder gegen einen Standpunkt gesammelt. Dem Gutachten hafte die erkennbare Tendenz an, Indizien dafür zu finden, den Standpunkt der Gemeinde Mauren zu bekräftigen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien relativ zu bewerten, zumal der Sachverständige selbst erkläre, die Luftbildaufnahmen könnten mit einem hochauflösenden Stereographen besser ausgewertet werden. Eine solche Auswertung habe der Gutachter aber nicht gemacht. Die Zeugenaussage E stelle den einzig massgebenden Zeugenbeweis dar. E sei von den Beschwerdeführern unabhängig und ihm komme die Qualifikation eines Sachverständigen zu. Gegen die Richtigkeit der Zeugenaussagen E gebe es keine stichhaltigen Argumente oder anders lautende Beweisergebnisse. Vielmehr würden die Aussagen durch das Gutachten C bestätigt.
Mit diesem Vorbringen bekämpften die Beschwerdeführer die von der VBK vorgenommene Beweiswürdigung und damit indirekt auch die von der VBK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Die Verwaltungsbeschwerdekommission habe, erwägt der Verwaltungsgerichtshof, in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 2007 die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Wohnhaus Nr. XXX auf Maurer Parz. Nr. XX20) mehr als 9 m betrage (Entscheidung vom 26. Juli 2007, S. 20).
Diese Feststellung habe die VBK aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen:
Die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge hätten das Ziel, den Beweis zu erbringen, dass die Gebäudehöhe nicht mehr als 8 m betrage. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Weder die vorgelegten Privatgutachten noch die befragten Zeugen hätten den Beweis erbringen können, dass der ursprüngliche Geländeverlauf dergestalt gewesen sei, dass daraus eine massgebliche Gebäudehöhe von nicht mehr als 8 m resultiere. Vielmehr ergebe sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von G eine massgebliche Gebäudehöhe zu 100 % von über 8 m und mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % bis 90 % von über 9 m. Aufgrund der vom Sachverständigen dargelegten grossen Wahrscheinlichkeit und in Berücksichtigung der Beweisergebnisse aus dem Verfahren VBI 2001/92, in welchem die massgebliche Gebäudehöhe, je nach Messort, zwischen 8,66 m und 9,67 m festgestellt worden sei, ergebe sich die Feststellung, dass die massgebliche Gebäudehöhe über 9 m betrage. Das Gutachten G sei logisch aufgebaut und widerspruchsfrei. Besonders hervorzuheben sei, wie der Sachverständige in seinem Gutachten die in den jeweiligen Privatgutachten zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffenen Annahmen relativiere. So werde die Analyse des Höhenkurvenplanes als sehr allgemein gehalten qualifiziert. Die Grössenordnung der Fehlerangaben für den vorliegenden Fall sei dabei eindeutig zu hoch. Auch die Bestätigung von E führe zu einem unzulässigen Umkehrschluss. Das Gutachten F vom 20. August 2002 stelle keinen schlüssigen Beweis dar, wie der Gutachter G nachvollziehbar ausführe. Auch das Gutachten C vom 23. August 2002 sei nicht geeignet, den Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu widersprechen, da eine unzulässige Umkehrung der Beweiskette vorliege.
Auch das ergänzende Gutachten von C vom 28. April 2005, mit welchem die mutmassliche Höhe einer Terrassenkante anhand einer Fotografie aus dem Jahr 1930 mit Hilfe einer dreidimensionalen Raummodellierung ermittelt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Ungenauigkeit viel zu hoch sei. Auch das Gutachten von F vom 8. September 2006 sei nicht schlüssig, da mehrere unrichtige Aussagen enthalten seien. Vielmehr sei der Darstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vollumfänglich zu folgen. Der Sachverständige, ein ausgewiesener Experte, habe Lokalaugenscheine durchgeführt, auch zusammen mit dem Geologen H und weiteren Mitarbeitern eines Bauingenieur- und Vermessungsbüros. Die sorgfältig aufgenommenen Befunde seien einer objektiven naturwissenschaftlichen Analyse zugeführt worden. Für die VBK bilde daher das vorliegende Gutachten G das einzige schlüssige und objektivierbare Beweisergebnis, welches für die Beurteilung des seinerzeitigen Geländeverlaufs und damit der massgeblichen Gebäudehöhe heute massgeblich sein könne. Die Anforderungen an die Erbringung eines Beweises würden einzig durch das vorliegende Gutachten erbracht. Zeugenaussagen, welche Ergebnisse bis zurück in das Jahr 1969 beschrieben, seien nicht geeignet, eine aktuelle Befundaufnahme zu entkräften. Zeugenaussagen böten in dieser Hinsicht nicht die gleiche Beweiskraft wie eine objektive Befundaufnahme und eine naturwissenschaftliche Analyse. Privatgutachten seien nicht gleichsam objektiv wie jenes von behördlich bestellten Sachverständigen. Die Zeugenaussagen und die zum Teil lückenhaften Privatgutachten könnten das Ergebnis im Gutachten des Sachverständigen G nicht widerlegen.
Diese Beweiswürdigung hält nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einer kritischen Überprüfung stand:
12.2.1. Vorerst sei in Erinnerung zu rufen, dass es vorliegendenfalls um die Frage der Gebäudehöhe gehe. Die Gebäudehöhe werde vom tiefsten Punkt des ursprünglich gewachsenen Geländes bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt (Art. 18 Abs. 1 BauG LGBl. 1947 Nr. 44; ebenso nunmehr Art. 54 Abs. 1 BauG LGBI. 2009 Nr. 44). Dieser obere Punkt könne am bestehenden Gebäude gemessen werden und sei somit nicht weiter strittig. Strittig sei, auf welchem Höhenniveau das ursprünglich gewachsene Gelände verlaufen sei. Dieses sei deshalb heute schwierig zu ermitteln, weil das ursprünglich gewachsene Gelände im Rahmen der Bauarbeiten zur Errichtung des ursprünglichen Wohnhauses auf der gegenständlichen Parzelle im Jahr 1969 - selbstverständlich - verändert worden sei. Damals sei das Gelände vor Beginn der Bauarbeiten nicht vermessen worden. Somit müsse heute retrospektiv festgestellt werden, wie das Gelände auf der verfahrensgegenständlichen Maurer Parz. Nr. XX20 vor dem Jahr 1969 verlaufen sei, und zwar genau entlang der heute bestehenden Südfront (Südfassade) des (erweiterten) Wohnhauses der Beschwerdeführer.
Die Verwaltungsbeschwerdekommission habe den Bauingenieur G mit der Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beauftragt. Ein solches Gutachten sei erstattet worden und von der VBK aufgrund der sonstigen Beweisergebnisse durchaus kritisch hinterfragt worden. Dazu sei besonders zu vermerken, dass die VBK ein Kollegialorgan sei, welches aus fünf Mitgliedern bestehe, nämlich zwei Juristen (Ritter und Tschikof), zwei Diplomarchitekten (Näff und Oehri) und einer vornehmlich im Liegenschaftsmaklergeschäft tätigen Person (Marxer). Insbesondere den beiden Diplomarchitekten komme besondere Fachkenntnis bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens G und der anderen Beweisergebnisse zu, sodass die von der VBK vorgenommene Beweiswürdigung allein schon deshalb eine gewisse Überzeugungskraft habe.
12.2.2. Aber auch unabhängig davon sei das Sachverständigengutachten G vom 1. Juni 2007 überzeugend: Im hier relevanten Bereich sei ein etwa 2,10 m tiefes Loch ("Sondierschlitz"; Gutachten S. 16) gegraben worden (Gutachten S. 15 und 28). So habe festgestellt werden können, wie weit hinunter das Fundament (Streifenfundament, Betonriegel) reiche. Das Fundament reiche mit seiner Unterkante auf eine Höhe von 511,94 m. ü. M. hinunter (Gutachten S. 16 und 28). Es stehe auf einer "gelben Moräne" und damit auf ursprünglichem, also nicht geschüttetem Gelände. Auf diese Höhenlage von 511,94 m. ü. M. habe also das ursprünglich gewachsene Gelände - wo immer dies gelegen war - abgegraben werden müssen. Ein wenig neben dem Fundament sei das Gelände auf eine Höhe von ca. 512,30 m. ü. M. abgegraben worden (siehe Gutachten S. 16: Oberkante anstehende gelbe Moräne). Es stehe also fest, dass das ursprünglich gewachsene Gelände im Bereich der heutigen Südfassade nicht tiefer als 512,30 m. ü. M. gelegen gewesen sei.
Die "gelbe Moräne" habe aber vor 1969 nicht die Oberfläche des damaligen gewachsenen Terrains sein können. Vielmehr müsse sich über dieser gelben Moräne noch eine Kulturschicht (Humus) befunden haben, die gemäss dem Sachverständigen G mindestens ca. 20 cm dick gewesen sein musste (Gutachten S. 17). Damit könne und müsse von einer ursprünglichen Höhe des gewachsenen Geländes von (mindestens) 512,50 m. ü. M. ausgegangen werden. Stelle man diesem Mass den relevanten oberen Punkt des Gebäudes von 522,07 m. ü. M. (Gutachten S. 20) gegenüber, erhalte man eine Gebäudehöhe von 9,57 m.
Damit die gesetzliche Gebäudehöhe von 8,0 m eingehalten würde, müsse sich das ursprünglich gewachsene Gelände im Bereich der heutigen Südfassade also 1,57 m höher befunden haben als die genannten 512,50 m. ü. M. Anders ausgedrückt bedeute dies, dass entweder die gelbe Moräne um 1,57 m abgegraben worden sei oder dass die sich auf der gelben Moräne befindliche Humusschicht nicht 20 cm, sondern 177 cm dick gewesen sei oder dass eine Kombination dieser beiden Alternativen vorgelegen habe. Nichts spreche für einen solch "hohen" ursprünglichen Geländeverlauf.
Hätte sich das ursprünglich gewachsene Gelände im Bereich der heutigen Südfassade tatsächlich auf einer Höhe von 514,07 m. ü. M. befunden, hätte eine ausgeprägte, markante und gut sichtbare Terrasse im Berghang bestanden haben müssen (siehe Zeichnung Gutachten S. 19 unten). Es wäre also zu erwarten gewesen, dass auf alten Fotos diese ausgeprägte Terrasse erkennbar wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Dazu habe der Sachverständige wie folgt Stellung genommen: Es sei "keine erkennbare Terrasse hangaufwärts von der Grundstücksgrenze auszumachen. Vielmehr zeigen die Fotos, dass an der südlichen Grundstücksgrenze [also einige Meter südlich der heutigen Südfassade des Wohnhauses] ein Höhenversatz in Form eines hangparallelen Terrassenrandes ersichtlich ist. Dieser Terrassenrand setzt sich in westlicher Richtung fort und ist dort heute noch sichtbar. Von diesem Höhenversatz an zieht sich das Gelände im Gebiet des Grundstückes hangaufwärts mit mehr oder weniger gleichmässiger Neigung bis zum nächsten Höhenversatz, der ca. an der nördlichen Grundstücksgrenze lokalisiert werden kann" (Gutachten S. 17). Erkennbar sei also ein Terrassenrand weiter südlich von der heutigen Südfassade des Gebäudes. Von einem zweiten Terrassenrand weiter hangaufwärts, also genau dort, wo sich heute die Südfassade des Gebäudes befinde, sei auf den alten Fotos nichts zu erkennen, weder für den Sachverständigen noch für den Verwaltungsgerichtshof (siehe auch die Fotos Gutachten S. 24 - 27, insbesondere die Queransicht auf dem Foto S. 24 mit vergrössertem Ausschnitt). Der Sachverständige G führe in seinem Gutachten weitere Indizien (juristisch: Beweisergebnisse) auf, die bei ihm "mit Sicherheit" den Schluss zuliessen, dass die massgebliche Gebäudehöhe mehr als 8,0 m betrage (Gutachten S. 20). Die Verwaltungsbeschwerdekommission sei diesem Schluss gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof zweifele nicht an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung. Dabei seien für den Verwaltungsgerichtshof die beiden Argumente des Aushubvolumens und der Erkennbarkeit bzw. Nichterkennbarkeit einer Terrasse bzw. Terrassenkante an der relevanten Stelle auf alten Fotos schon so überzeugend, dass kein vernünftiger Zweifel mehr an der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung bestehe, dass das ursprünglich gewachsene Gelände an der Stelle, wo sich heute die Südfassade des Gebäudes befindet, wesentlich tiefer als 514,07 m. ü. M. gewesen war und dass damit die Gebäudehöhe mehr als 9,00 m beträgt. Auf die vom Sachverständigen G weiter aufgeführten Indizien müsse an dieser Stelle deshalb nicht eingegangen werden.
Dennoch sei zusätzlich erwähnt, dass der Zeuge E bestätigt habe, so z. B. in seiner schriftlichen Bestätigung vom 13. März 2004, dass im Bereich der heutigen Südfassade das gewachsene Terrain um ca. 90 cm abgegraben worden sei, sodass sich die Oberkante der Südfassadenfundamente ca. 90 cm unterhalb des ursprünglich gewachsenen Terrains befinde. Die Oberkante dieser Fundamente befinde sich auf einer Höhe von 513,02 m. ü. M. (Gutachten S. 16). Addiere man 90 cm dazu, komme man auf eine Höhe von 513,92 m. ü. M. Gefordert wären aber 514,07 m. ü. M. Wäre also die Angabe von E tatsächlich richtig, wäre die zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m immer noch überschritten, nämlich um 15 cm. Dies sei zwar wenig, belege aber den Schluss des Sachverständigen G, dass die zulässige Gebäudehöhe von 8,0 m "mit Sicherheit" überschritten sei. Hinzu komme, dass der Zeuge E seine schriftliche Bestätigung anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbeschwerdekommission am 18. April 2007 etwas relativiert habe: Er habe mit einem Bleistift auf einer Skizze den Verlauf des Geländes eingezeichnet und erklärt, es könne so gewesen sein oder auch anders. Etwas später spreche er von Abgrabungen in der Höhe von 70 bis 90 cm (Protokoll vom 18. April 2007 S. 7 + 8).
Dass die Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdekommission der Aussage des Zeugen E nicht gefolgt seien, sei nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt über 35 Jahre in das Jahr 1969 zurückreiche. Ausserdem habe der Zeuge E seine schriftlichen Bestätigungen in seiner Zeugenvernehmung - wie dargelegt - leicht relativiert. Aus diesen Gründen zweifele der Verwaltungsgerichtshof nicht an der Würdigung der Zeugenaussage Es durch die Verwaltungsbeschwerdekommission, zumal die Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdekommission auch einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck von E erlangten, als dieser als Zeuge einvernommen worden sei.
Noch auf einen weiteren Punkt hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang hingewiesen: Ursprünglich sei im Jahr 1969 geplant gewesen, das Fundament (Betonriegel) 50 cm hoch zu erstellen, nämlich 40 cm mit Beton P30 und 10 cm mit Beton P150 (Magerbeton) (siehe Bestätigung E vom 8. August 2002 und den dazugehörigen Fundamentarmierungsplan vom 30. September 1969, Beilagen 2 und 4 zum Wiederaufnahmeantrag an das Hochbauamt vom 4. September 2002). Tatsächlich sei dieses Fundament entlang der Südfassade jedoch mit einer Mächtigkeit von ca. 1,08 m erstellt worden (Gutachten S. 16: Differenz zwischen 513,02 und 511,94). Der Sachverständige G spreche denn diesbezüglich auch von einer Fundamentskante, die sich ca. 57 cm unterhalb der plangemässen Lage befinde (Gutachten S. 11 FN 6, S. 15). Ein solcher überhoher Fundamentsriegel spreche dafür, dass eine Höhendifferenz habe überbrückt werden müssen (Gutachten S. 11 FN 6), auch wenn andere Erklärungen möglich seien, so jene von E, nämlich dass gerade im Bereich der Südfassade der Untergrund nicht so gut gewesen war wie im übrigen Bereich des Gebäudes (VBK Protokoll vom 18. April 2007 S. 4; Gutachten S. 11 FN 6).
12.2.3. Die Beschwerdeführer - erwog der Verwaltungsgerichtshof weiter - rügten in ihrer Beschwerde vom 16. August 2007 die von der VBK vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht wirklich substantiiert.
Sie brächten vor, dem Sachverständigen komme gar keine Beweiswürdigungskompetenz zu. Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht und erwog, vielmehr sei es gerade Aufgabe eines Sachverständigen, die von ihm aufgenommenen Befunde sachverständig zu würdigen, in ein Gutachten einfliessen zu lassen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Beschwerdeführer brächten vor, der methodische Ansatz des Sachverständigen G, nämlich vom Standpunkt der Gemeinde Mauren auszugehen, sei falsch. Auch diesem Argument folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Weshalb dieser Ansatz methodisch falsch sein solle, begründeten die Beschwerdeführer nicht. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, erachte es der Verwaltungsgerichtshof für richtig, dass der Sachverständige diesen Ansatz gewählt habe. So sei nämlich die Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens erhöht worden. Einem Standpunkt, hier jenem der Gemeinde Mauren, seien weitere Standpunkte, nämlich jene gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Beweisunterlagen (Gutachten D 2001, Swissphoto 2002, Bestätigung E 2002, geologische Überlegungen F 2002, Gutachten C 2002, Geomorphologie F 2003, Gutachten C 2004, Bestätigung E 2004, Erkenntnisse F 2006) gegenübergestellt worden. Jeder Standpunkt sei dahingehend analysiert worden, ob und inwieweit er richtig bzw. falsch sei und ob und inwieweit er Überzeugungskraft habe.
Die Beschwerdeführer brächten weiter vor, dem Gutachten G hafte die Tendenz an, Anhaltspunkte zur Bekräftigung des Standpunktes der Gemeinde Mauren zu finden. Dem sei - so der Verwaltungsgerichtshof - aber nicht so. Vielmehr komme der Sachverständige G - zum klaren Schluss, dass auch der Standpunkt der Gemeinde Mauren falsch sei (Gutachten S. 17). Welche Indizien der Gutachter G zur Bekräftigung des Standpunktes der Gemeinde Mauren zu Unrecht aufgeführt habe und welche Indizien der Gutachter G zur Bekräftigung des Standpunktes der Beschwerdeführer nicht aufgeführt habe, zeigten die Beschwerdeführer nicht auf.
Die Beschwerdeführer kritisierten, dass der Sachverständige G Luftbildaufnahmen nicht noch mit einem hoch auflösenden Stereographen analysiert habe (Gutachten S. 21). Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die alten Luftbildaufnahmen sehr wohl mit einem Stereographen analysiert habe (Gutachten S. 17 + 18), wenn auch mit einem hoch auflösenden Stereographen oder einem analogen Gerät noch präzisiere Analysen möglich gewesen wären (Gutachten S. 21 Abs. 3). Eine solche höhere Präzision habe der Sachverständige jedoch nicht für notwendig erachtet, denn es sei für den Sachverständigen klar gewesen, dass das ursprünglich gewachsene Terrain niemals auf einer Höhe von 514,07 m. ü. M. gewesen sein konnte. Deshalb sei es irrelevant, ob dieses ursprünglich gewachsene Terrain ein paar Zentimeter mehr oder weniger tief gelegen habe. Der Sachverständige habe dies etwas technisch ausgedrückt und festgehalten, dass eine Höhe des gewachsenen Terrains von 514,07 m. ü. M. eine Abweichung vom Höhenlinienplan um 77 cm bedeuten würde. Dies wäre die maximale lokale Abweichung, jedoch mit einer kleinen Wahrscheinlichkeit (Gutachten S. 21 Abs. 2). Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist, habe der Sachverständige auf S. 8 des Gutachtens ausgeführt, dort insbesondere in FN 2: Er spreche dort von einer Wahrscheinlichkeit "von nur knapp 1,5 ‰". Dass unter diesen Umständen keine weitere Analyse der alten Luftbildaufnahmen durchgeführt werden musste, sei für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend.
Wenn die Beschwerdeführer vor allem mit den Bestätigungen und Zeugenaussagen von E argumentierten, seien sie auf obige Ausführungen dazu zu verweisen. Hinzu komme, dass es auch für den Zeugen E gar nicht so einfach gewesen sein konnte, festzustellen, um wie viel das Gelände abgegraben worden sei. Offensichtlich sei das Gelände vor Beginn der Bauarbeiten und damit vor Vornahme der Aushubarbeiten im Jahr 1969 nicht vermessen worden. Die Höhenquoten seien also nicht festgesetzt worden. Es sei ohne solche Bestimmung der Aushub vorgenommen worden, also die Abgrabung durchgeführt worden. Damit lasse sich im Nachhinein nicht mehr ohne weiteres feststellen, wie hoch die Abgrabung in einem schräg abfallenden Hang an einer bestimmten Stelle tatsächlich gewesen sei (zum Ganzen: Gutachten S. 9, insbesondere FN 4). Dennoch sei es denkbar, dass der Zeuge E die Abgrabungshöhe entlang der heutigen Südfassade des Gebäudes heute noch genau angeben könne. Die Argumente sprächen jedoch gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen E, dies nach über 35 Jahren.
Wenn die Beschwerdeführer meinten, die Angaben des Zeugen E würden durch die Gutachten des Dipl. Ing. C bestätigt, dann sei ihnen vorerst entgegenzuhalten, dass sie nicht substantiiert angeführt hätten, inwieweit dieses Vorbringen tatsächlich richtig sein soll. Aber auch inhaltlich würden die Gutachten von C nicht überzeugen, wie der Sachverständige G dargelegt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge den Gutachten von C ebenfalls keine Überzeugungskraft zuzuerkennen. In seinem ersten Gutachten, nämlich jenem vom 23. August 2002 (Beilage 5 zum Wiederaufnahmeantrag vom 4. September 2002 an das Hochbauamt), habe C ausgeführt, es sei richtig, wie Swissphoto selbst ausführe, dass die Analyse des Höhenplanes einen Höhendifferenzfehler zwischen 1,5 und 2 m aufweisen könne. C habe jedoch nicht gezeigt, wie gross die Wahrscheinlichkeit eines solch grossen Fehlers sei (siehe dazu Gutachten G S. 11 + S. 8, insbesondere FN 2). Ansonsten könne sich C nur auf die Aussage von E stützen, das Gelände sei um 90 cm abgegraben worden. Wenn C dann noch ausführe, die Baugeräte hätten im Jahr 1969 nicht der heutigen Zeit entsprochen, weshalb damals versucht worden sei, möglichst geringe Erdarbeiten auszuführen, dann spreche dies sogar dafür, dass ein solch enormer Aushub, wie von E und den Beschwerdeführern dargestellt, nicht ohne Not ausgeführt worden sei. Die "Not" habe nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes darin bestanden, dass das Gelände an der Stelle der heutigen Gebäudesüdfassade viel tiefer gelegen habe, als der Zeuge E und die Beschwerdeführer sich zu erinnern glaubten. Eine gewisse Überzeugungskraft habe das Gutachten C vom 23. August 2002 jedoch insofern, als C ausgeführt habe, es habe im Jahr 1969 nicht dem ingenieurmässigen Denken und der Bautechnik entsprochen, Fundamente auf geschüttetes Terrain zu setzen. Wie aber nun das Gutachten G zeige, sei das Südfassadenfundament (Betonriegel) etwa 57 cm tiefer gesetzt worden als ursprünglich geplant. Es stehe nicht auf geschüttetem Terrain, sondern auf einer ursprünglichen - möglicherweise abgegrabenen -"gelben Moräne" (siehe dazu auch Gutachten G S. 11 FN 6).
Das ergänzende Gutachten von Dipl. Ing. C vom 15. Januar 2004 (Original im grauen Bundesordner der Gemeinde Mauren, wie im Urteil VGH 2004/84 vom 11. Mai 2005 S. 53 beschrieben) bringe kaum Neues: Es werde auf das alte Gutachten verwiesen und hinzugefügt, die ursprüngliche Terrassenförmigkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ergebe sich auch aus Aussagen von J und A. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass A Beschwerdeführer und J nicht der Architekt des im Jahr 1969 gebauten Wohnhauses, sondern des im Jahr 1999/2000 errichteten Auf- und Anbaus sei. Wenn C weiter auf zwei Gutachten von F vom 20. August 2002 und 2. April 2003 verweise, dann sei mit C darauf hinzuweisen, dass F lediglich von der Möglichkeit wellenartiger Moränenlandschaft in Eschen und Mauren mit Terrassen bis zu einer Höhe von 3 m rede.
Noch konkreter werde Dipl. Ing. C in seinem ergänzenden Gutachten vom 28. April 2005 (Beilage zu ON 38 im Akt VGH 2004/84). C erkenne eine Terrassenkante mit einer Höhe von 3,0 m zwischen dem Acker (der sich auf der gegenständlichen Parzelle befand) und der talseitigen [südlichen] Grundstücksgrenze. Dem sei mit dem Sachverständigen G entgegenzuhalten, dass aus dem von C analysierten Foto eher eine Terrassenkante im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze als im Bereich der weiter oben liegenden Stelle, wo sich heute die Gebäudesüdfassade befinde, erkennbar sei. Überzeugend sei jedoch dann das Argument des Sachverständigen G, dass gerade aus Fotos mit Queransicht, also aus Richtung Westen oder Osten, ein solch mächtiger Terrassenrand mit einer Höhe von 3 m nicht erkennbar sei (Gutachten G S. 13 und 14 sowie insbesondere das Foto aus östlicher Richtung samt vergrössertem Ausschnitt, Gutachten G S. 24).
12.2.4. Mit Schriftsatz vom 7. November 2007 "Vorlage von Beweismitteln" (ON 14) brächten die Beschwerdeführer vor, sie hätten bei der Swissphoto AG über den Geländeverlauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Die Swissphoto AG habe aus den Bildern des Jahres 1961 die Geländeform, d. h. den Geländeverlauf ermittelt. Die Bilder seien gescannt und mit einer speziellen Software relativ zueinander orientiert worden. Aus dem Stereomodell sei abzuleiten, dass das gewachsene Terrain vor Baubeginn im Jahr 1969 jedenfalls im Bereich von 90 cm bis 1 m über den im Zuge des Hausbaus talseitig des Grundstückes eingebrachten Streifenfundamenten verlaufen sei. Im Wesentlichen ergebe das Stereomodell eine gute Übereinstimmung mit der Skizze und Bestätigung des E vom 21. April 2007.
Dieses Vorbringen sei - erwog der Verwaltungsgerichtshof - allein schon deshalb nicht geeignet, die Entscheidung VBK 2005/26 vom 26. Juli 2007 zu Fall zu bringen, weil es selbst von einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m ausgehe: Die "im Zuge des Hausbaus talseitig des Grundstückes eingebrachten Streifenfundamente" - wie im Schriftsatz vom 7. November 2007 ausgeführt - lägen mit ihrer Oberkante auf einer Höhe von 513,02 m. ü. M. (Gutachten G vom 1. Juni 2007 S. 16 und 28). Addiere man 90 cm hinzu, wie im Schriftsatz vom 7. November 2007 vorgebracht, komme man auf eine Höhe des gewachsenen Terrains vor Baubeginn im Jahr 1969 von 513,92 m. ü. M. Bis zur Dachoberkante, die sich auf 522,07 m. ü. M. befinde (Gutachten G S. 20 letzte Zeile), ergebe sich eine Gebäudehöhe von 8,15 m. Gehe man von einem ursprünglich gewachsenen Terrain von 100 cm über den eingebrachten Streifenfundamenten aus (wie im Schriftsatz vom 7. November 2007 als maximaler Wert angegeben), ergebe sich immer noch eine Gebäudehöhe von über 8 m, nämlich 8,05 m.
Dem könne nun entgegengehalten werden, dass E in seiner Bestätigung vom 21. April 2007, welche die Beschwerdeführer mit ihrem Schriftsatz vom 7. November 2007 vorlegten, ausgeführt habe, zum Fundament gehöre nicht nur der ca. 100 cm hohe Betonriegel, sondern auch ein darauf angebrachter 30 cm hoher Ziegelstreifen. Berücksichtige man diese 30 cm zusätzlich, käme man tatsächlich auf ein ursprünglich gewachsenes Terrain mit einer Höhenlage zwischen 514,22 und 514,32 m. ü. M.
Die Beschwerdeführer hätten hierzu auch noch eine von der Swissphoto AG erstellte Urkunde "Feststellung der Geländeform" vom 29. August 2007 vorgelegt. Darin heisse es im Wesentlichen: Als Grundlage für die Geländeform seien die Bilder eines stereoskopischen Bildfluges vom 13. April 1961 genutzt worden. Es seien die Originale dieser Negativbilder herangezogen und mit einem Spiegelstereoskop relativ orientiert worden für eine dreidimensionale Betrachtung des Geländes. Das Spiegelstereoskop ermögliche die Betrachtung der Bilder mit 4 x Vergrösserung. Die stereoskopische Ansicht (Gelände könne dreidimensional betrachtet werden) des Geländes bestätige das Dokument von E. Die Geländeform entspreche im Stereomodell der roten Linie des Dokuments vom 21. April 2007 des E. Die genannten Bilder seien relativ zueinander orientiert. Relativ bedeute, dass der Stereoeindruck des Modells bestehe, jedoch keine genauen Koordinaten für die gemessenen Punkte im Landeskoordinatensystem gemessen werden könnten. Die erfasste Linie sei auf den obersten Punkt (518 m. ü. M.) [also offensichtlich auf die Höhenlage der Nordgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstückes] bei der Strasse in der Zeichnung platziert und scalliert worden, bis die Gesamtdistanz gepasst habe. Um die erfassten Daten absolut zu kontrollieren, müssten vor Ort Passpunkte bestimmt werden, damit das Modell im Landeskoordinatensystem orientiert sei und eine Aussage mit Genauigkeitsangaben gemacht werden könne. Die Linie sei nur erfasst worden, um die ungefähre Form der Oberfläche mit allen Ungenauigkeiten durch Bildmassstab, Orientierung und relative Platzierung darzustellen. Die hellgrüne Linie sei die vom Photogrammeter erfasste Linie aus dem Stereomodell, die auf diese Grafik eingepasst worden sei.
Im Dokument der Swissphoto AG vom 29. August 2007 sei die Grafik des E in dessen Bestätigung vom 21. April 2007 übernommen worden, insbesondere die rote Linie des ursprünglichen Geländeverlaufs, wie sich E zu erinnern glaube. Diese rote Linie liege im Bereich der relevanten Südfassadenfront leicht über einer Höhe von 514 m. ü. M. In diese Grafik habe die Swissphoto AG eine hellgrüne Linie eingezeichnet. Diese hellgrüne Linie sei, wie schon erwähnt, die vom Photogrammeter erfasste Linie aus dem Stereomodell. Im Bereich der verfahrensgegenständlich relevanten Südfassadenfront verlaufe diese hellgrüne Linie deutlich unter der roten Linie des E und damit leicht unterhalb von 514 m. ü. M. Wie bereits erwähnt, bedeute ein ursprünglich gewachsenes Gelände auf einer Höhe von weniger als 514,07 m. ü. M. eine Gebäudehöhe von mehr als 8,00 m und damit eine unzulässige Gebäudehöhe.
Hinzu komme, dass Swissphoto AG ihre Aussagen und Angaben in der Analyse vom 29. August 2007 relativiert habe. Swissphoto AG habe, wie bereits erwähnt, ausgeführt, es hätten keine genauen Koordinaten für die gemessenen Punkte im Landeskoordinatensystem gemessen werden können. Um die erfassten Daten absolut zu kontrollieren, müssten vor Ort Passpunkte bestimmt werden, damit das Modell im Landeskoordinatensystem orientiert sei und eine Aussage mit Genauigkeitsangaben gemacht werden könnte. Die hellgrüne Linie sei nur erfasst worden, um die ungefähre Form der Oberfläche darzustellen. Es gebe Ungenauigkeiten durch Bildmassstab, Orientierung und relativer Platzierung. Swissphoto AG habe also in ihrer Analyse vom 29. August 2007 keine gesicherten Angaben über den Höhenverlauf des gewachsenen Geländes im Jahr 1961 an der Stelle angegeben, wo sich die heutige Südfassade des Wohnhauses befinde.
Weiters seien die von Swissphoto AG analysierten Bilder dem Verwaltungsgerichtshof nie vorgelegt worden.
Swissphoto AG habe schon in ihrer "Analyse des Höhenkurvenplanes" vom 6. August 2002 (vorgelegt von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 11. April 2005 ON 33 zu VGH 2004/84) alle gemachten Höhenangaben hinsichtlich deren Genauigkeit relativiert. Es heisse dort, dass aus den Bildern eines Fluges von 1961 eine Genauigkeit von ca. 30 bis 40 cm resultieren könne. In den signalisierten Passpunkten könnte eine Ungenauigkeit von ca. 20 bis 30 cm resultieren. Es müsse mit einem mittleren Höhenfehler von +/- 50 bis 70 cm gerechnet werden oder, mit anderen Worten, mit einem mittleren Höhenfehler von einem Drittel der Kurvenäquidistanz [die Kurvenäquidistanz auf dem Höhenkurvenplan Mauren, den Swissphoto AG damals analysierte habe, betrage 2 m]. Lokal könnten, so Swissphoto AG weiter, Fehler von bis zu 1,5 bis 2 m auftreten.
Mit welchen Wahrscheinlichkeiten diese Fehler und Ungenauigkeiten aufträten, habe Swissphoto AG nie ausgeführt. Deshalb könne an dieser Stelle nochmals auf das Gutachten G vom 1. Juni 2007 verwiesen werden, wonach maximale lokale Abweichungen, wie von Swissphoto AG und den Beschwerdeführern angegeben, eine Wahrscheinlichkeit von knapp 1,5 ‰ hätten (Gutachten S. 8).
Auf all diese Merkmale der Analyse der Swissphoto AG vom 29. August 2007, welche diese Analyse unzuverlässig und als Gegenbeweis zum Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2007 nicht geeignet machten, habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Schreiben vom 16. November 2007 an den Beschwerdevertreter (ON 16) hingewiesen.
12.2.5. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrer Gegenäusserung vom 27. November 2007 (ON 17) zu Recht darauf hin, dass die von der VBK vorgenommene Beweiswürdigung nicht anzuzweifeln sei.
Der Zeuge E habe tatsächlich ausgesagt, er sei im Jahr 1969 auf die Baustelle des Wohnhauses der Beschwerdeführer erst gekommen, als der Aushub bereits gemacht gewesen sei (Protokoll VBK vom 18. April 2007 S. 3 Abs. 3). Wenn dem so sei, könne auch der Verwaltungsgerichtshof nicht mit vernünftigen Argumenten nachvollziehen, wie sich E heute erinnern könne, wie der Geländeverlauf sowohl in seiner Form als auch in seiner Höhenlage vor durchgeführtem Baustellenaushub gewesen ist.
Die Beschwerdegegnerin habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeuge E in seiner schriftlichen Bestätigung vom 8. August 2002 (Original vorgelegt mit Wiederaufnahmeantrag vom 4. September 2002 an das Hochbauamt; siehe Urteil VGH 2004/84 vom 11. Mai 2005 Erw. 12. lit. i) ausgeführt habe, dass beim gegenständlichen Hausbau die Fundamente, bestehend aus 50 cm hohem Betonriegel und 30 cm hohem Ziegel, in abgegrabenes Terrain eingebaut worden seien. In diesem Zusammenhang spreche E denn ausdrücklich auch von den Fundamenten an den Südfassaden. Dabei differenziere er bei der Fundamentsstärke nicht, lasse also den Leser glauben, auch die Fundamente im Bereich der Südfassaden bestünden aus einem 50 cm hohen Betonriegel und einem 30 cm hohen Ziegel. Nun habe sich im Laufe des Verfahrens zu VBK 2005/26 durch die Vornahme einer Grabung (Sondierschlitz; siehe Gutachten G S. 28) herausgestellt, dass der Betonriegel nicht 50 cm, sondern 112 cm mächtig ist. Dass dieser Unterschied zwischen den Südfassadenfundamenten und den übrigen Fundamenten besteht, habe E bereits bei Ausstellung seiner Bestätigung vom 8. August 2002 wissen müssen, habe er doch vor der VBK am 18. April 2007 Folgendes ausgesagt: "Es war daher vorgesehen, ein Fundament zu installieren und zwar 40 cm + 10 cm Magerbeton. So war es für das gesamte Gelände geplant. Im südlichen Bereich hat man dann gesehen, dass der Grund nicht so gut war. Deshalb hat man dort ein tieferes Fundament gemacht. Dies war nicht geplant." (Protokoll VBK vom 18. April 2007 S. 8 letzter Absatz und S. 9 erster Absatz). All dies lasse an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E zweifeln, so wie es die VBK getan habe.
Die von der Beschwerdegegnerin in der Gegenäusserung vom 27. November 2007 (ON 17) vorgebrachten Argumente, welche sich auf die Analysen der K Anstalt vom 12. April 2005 stützten, seien ebenfalls beachtenswert. Aus diesen Analysen (vorgelegt von der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 14. April 2005 ON 35 zu VGH 2004/84; siehe auch Urteil VGH 2004/84, Erw. 12. lit. s) ergebe sich, dass die K Anstalt die Höhenkurven von 1961 mit dem Situationsplan hinterlegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus der Beschwerdeführer im Bereich zwischen den Höhenkurven von 512 bis 518 m. ü. M. erstellt worden sei. Der Abstand der Höhenkurven 508 und 510 und der Höhenkurven 510 und 512 sei sichtbar geringer, als der Abstand der Höhenkurven 512 und 514. Dies bedeute, dass das Gelände südlich des Gebäudes, also im Bereich der Südgrenze der verfahrensgegenständlichen Parzelle, etwas steiler verlaufen sei, als das Gelände im Bereich der Südfassade des erstellten Wohnhauses. Genau dies habe auch der Sachverständige G aus den verfügbaren Fotos herausgelesen.
Die K Anstalt habe im April 2005 das heute bestehende Gelände ausgemessen und festgestellt, dass die heutige Ausmessung mit dem photogrammetrischen Höhenkurvenplan von 1961 praktisch ident sei, soweit das Gelände ausserhalb der verfahrensgegenständlichen Parzelle der Beschwerdeführer in seiner gewachsenen Form unverändert bestehe. Es bestehe also eine hohe Übereinstimmung zwischen dem photogrammetrischen Höhenkurvenplan von 1961 und der heute messbaren Situation. Deshalb sei der Schluss nahe liegend und zulässig, dass der photogrammetrische Höhenkurvenplan von 1961 auch im Bereich der verfahrensgegenständlichen Parzelle der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen gewachsenen Situation vor 1969 übereinstimme. Der photogrammetrische Höhenkurvenplan von 1961 weise das gewachsene Terrain an der verfahrensgegenständlich relevanten Südfassadenfront mit einer Höhenlage von ca. 512,20 m. ü. M. aus. Es sei nun aber kein objektiv nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb gerade in diesem Bereich der photogrammetrische Höhenkurvenplan von 1961 einen Fehler von etwa 1,90 m (nämlich die Differenz zwischen den geforderten 514,07 und den genannten 512,20 m. ü. M.) aufweisen sollte. Ein solcher Fehler sei auch dann vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn man berücksichtige, dass der photogrammetrische Höhenkurvenplan von 1961 tatsächlich einen gewissen Fehler im Bereich der verfahrensrelevanten Südfassadenfront aufweisen müsse. Dies habe der Sachverständige G in seinem Gutachten vom 1. Juni 2007 nachgewiesen (Gutachten S. 6, 17).
12.2.6. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 (ON 19) hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund eines Gutachtens von DI C vom 12. Dezember 2007 stehe fest, dass das massgeblich natürlich gewachsene Urgelände an der südlichen Fassade des Objektes XY sich bei mindestens 514,2 m. ü. M. - mit einer maximalen Höhenabweichung von 20 bis 30 cm - befunden habe und demzufolge die in Frage stehende und rechtlich massgebende Gebäudehöhe keinesfalls über 8 m betrage. In diesem Gutachten setze sich DI C zuerst mit dem Gutachten der Swissphoto AG vom 29. August 2007 (siehe ON 14) auseinander und ziehe daraus - den absolut formulierten - Schluss, das ursprüngliche gewachsene Terrain habe sich an der südlichen Fassade des gegenständlichen Objektes auf einer Höhe von 514,0 m. ü. M. befunden. Er habe weiter ausgeführt, dass aufgrund bestimmter technischer Faktoren gesagt werden könne, dass die Höhenauswertung der Swissphoto AG eine absolute Höhengenauigkeit von 20 bis 30 cm aufweise. DI C habe auch erklärt, dass bei richtiger Interpretation des Gutachtens der Swissphoto AG praktisch eine Übereinstimmung mit den von E gemachten Angaben (insbesondere "rot eingezeichnete Linie") bestehe. Weiters habe DI C dem Gutachten G entgegen gehalten, dass die von G erwähnte dreifache theoretische Auftretenswahrscheinlichkeit eines lokal möglichen Fehlers von 1,5 bis 2,0 m nicht 1,5 ‰, sondern 2,7 ‰ betrage. Eine zweifache Standardabweichung liege schon bei 4,55 %. Zudem habe DI C auf das Gutachten des Geologen F vom 8. September 2006 verwiesen, in welchem der Geologe die Mächtigkeit der über der Grundmoräne befindlichen Schicht im vorliegenden Fall mit 1,9 m angebe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar die Absolutheit der von DI C gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehen können, sich aber auch ausser Stande gesehen, das relativ detaillierte Gutachten C vom 12. Dezember 2007 zu widerlegen. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ausschliessen können, dass dem Sachverständigen G allenfalls ein Fehler unterlaufen war oder dass zumindest durch neue Erkenntnisse das Gutachten G in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden könnte. Deshalb habe der Verwaltungsgerichtshof am 14. Dezember 2007 (ON 20) und 8. April 2008 (ON 39) beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Geländeform und der detaillierten Höhenlage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Maurer Parz. Nr. XX20 für die Zeit vor dem Sommer 1969 (also bevor erstmals Bauarbeiten auf dem gegenständlichen Grundstück begonnen wurden) einzuholen. Nur mit einem solchen Gutachten hätte festgestellt werden können, dass das Gutachten G unrichtig ist und wie hoch tatsächlich das ursprünglich gewachsene Terrain an der heutigen Südfassade des Gebäudes XY gewesen war.
12.2.7. Das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Sachverständigengutachten der Photogrammetrie V AG, Gümligen, Schweiz (ON 57), habe das Gutachten G in keiner Weise erschüttert, vielmehr im Wesentlichen bestätigt.
Gemäss diesem Gutachten habe das Terrain im Bereich der südlichen Fassade des heute sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäudes auf einer Höhe zwischen 511,79 und 511,91 m. ü. M. gelegen (Gutachten ON 57 S. 13). Präzisierend sei anzufügen, dass sich diese Angaben nicht auf die eigentliche Fassadenfront, sondern auf die äussere Dachkante bezögen. Das Dach rage 30 cm über die Fassade nach Süden hinaus (Plan "Grundriss/Schnitt" vom 19. Mai 2000, von den Beschwerdeführern bei der Gemeinde Mauren mit dem Planänderungsgesuch vom 25. Mai 2000 eingereicht; siehe auch Schreiben VGH an Beschwerdevertreter vom 5. Dezember 2008 ON 65; Schreiben Beschwerdevertreter vom 23. Dezember 2008 ON 69 samt beiliegendem Plan, wo die Überragung des Daches über die südliche Fassade ebenfalls mit 30 cm angegeben wird). Da das ursprüngliche Gelände von Süden nach Norden angestiegen sei, habe es sich im Bereich der Südfassade also einige Zentimeter höher als im Bereich der heutigen südlichsten Dachkante befunden. Der Sachverständige habe hierfür eine Höhe zwischen 511,84 und 511,97 m. ü. M. gemessen (Protokoll ON 104 S. 10 samt Umrissskizze, Beilage zu ON 104). Damit liege der Sachverständige M von Photogrammetrie V AG mit einer durchschnittlichen Höhe des ursprünglich gewachsenen Geländes an der südlichen Fassade von 511,90 m. ü. M. etwas unterhalb der Ergebnisse des Sachverständigen G (der auf (mind.) 512,50 m. ü. M. kam; siehe oben Ziff. 16.2.). Die Höhenmessungen des Sachverständigen G seien jedoch mit kleineren Messfehlern behaftet als jene der Sachverständigen Photogrammetrie V AG, denn G habe vor Ort die heutige Höhenlage der "Gelben Moräne", der Unterkante des südseitigen Gebäudefundamentes und die Oberkante dieses Fundamentes, wie sie heute effektiv bestehen, gemessen (Gutachten G S. 16 und 28). Solche Messungen von konkreten Punkten vor Ort könnten mit den heutigen Geräten mit einer Genauigkeit von wenigen Zentimetern durchgeführt werden (siehe hierzu auch die Aussage des Sachverständigen M in ON 104 S. 19: Genauigkeit von 2 bis 4 cm). Demgegenüber habe die Sachverständige Photogrammetrie V AG ein heute nicht mehr vorhandenes Gelände, nämlich entlang des heutigen Südfassadenfusses, wie es vor 1969 bestand, messen müssen. Solche Messungen seien im konkreten Fall anhand alter, aus dem Jahr 1961 stammender Luftbilder erfolgt, die anhand neuer Luftbilder und Messung von Passpunkten sowohl horizontal wie auch vertikal richtig orientiert und dann ausgemessen worden seien, wobei die Ausmessungen gewisser Interpretationen bedürften. So komme es zu Messfehlern, die grösser seien, als bei Vor-Ort-Messungen. Vorliegendenfalls könne die Grösse und Wahrscheinlichkeit dieser Messfehler mit der sogenannten Standardabweichung angegeben werden. Diese betrage für das ursprünglich gewachsene Gelände 7,4 cm (Gutachten ON 57 S. 13; Erörterung M ON 104 S. 12). Zwei Standardabweichungen betrügen demnach 14,8 cm, drei Standardabweichungen 22,2 cm. Dies bedeute, dass das ursprünglich gewachsene Gelände - das der Sachverständige M für den Südfassadenfuss mit durchschnittlich 511.90 m berechnet habe - mit einer Wahrscheinlichkeit von 68 % zwischen 511.83 m. ü. M. und 511.97 m. ü. M. (511.90 m+/- 7.4 cm, gerundet) gelegen habe. Mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 95,5 % habe es zwischen 511.75 m und 512.05 m gelegen (511.90 m+/- 14.8 cm, gerundet). Mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 99,7 % habe das ursprüngliche Gelände zwischen 511.68 m und 512.12 m gelegen (511.90 m+/- 22.2 cm, gerundet) (Erörterungen M ON 104 S. 11 + 12; Gutachten ON 57 S. 13). Das Sachverständigengutachten der Photogrammetrie V AG vom 27. Oktober 2008 ON 57 habe also keinerlei Hinweise dafür hervorgebracht, dass der Sachverständige G mit seinem Gutachten und seinem Schluss, dass das ursprünglich gewachsene Gelände am gegenständlichen Südfassadenfuss eine Höhe von 512.50 m aufgewiesen habe, falsch, also spürbar zu tief sein könnte.
Die von den Beschwerdeführern in ihren Schriftsätzen vom 1. Dezember 2008 ON 62 und 30. Januar 2009 ON 72 und in der Verhandlung vom 11. März 2010 ON 104 vorgebrachten Bedenken gegen das Sachverständigengutachten ON 57 und die angewandten Methoden habe der Sachverständige M in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 11. März 2010 ausräumen können. Der Sachverständige M habe auf sämtliche Kritikpunkte der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdeführern beigezogenen Experten, namentlich von Prof. Dr. W, eingehen können und in nachvollziehbarer, wenn auch sehr technischer Art darlegen können, dass die von Photogrammetrie V AG gewählten Methoden auch in ihren Details richtig, modern und praxisbezogen seien und erfahrungsgemäss richtige Resultate liefern würden. Hinzu komme, dass die Kritik der Beschwerdeführer in ON 62 Ziff. 2. am Gutachten ON 57 nur sehr pauschal sei. In der Äusserung ON 72 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der höhenmässige Standardfehler könne nicht kleiner als der planimetrische Standardfehler sein, sondern müsse ungefähr das Eineinhalb bis Zweifache des planimetrischen Standardfehlers betragen. Hierzu habe der Sachverständige M in der Verhandlung vom 11. März 2010 im Detail erklärt, weshalb gerade vorliegendenfalls ein "Spezialfall" gegeben sei und deshalb der höhenmässige Messfehler geringer sei als der planimetrische (ON 104 S. 14 und 15). Zu den Stellungnahmen von Prof. W sei als erstes darauf hinzuweisen, dass Prof. W schon in seiner Einleitung zur Stellungnahme vom 13. Juli 2009 ausgeführt habe, dass er den Auftrag an Photogrammetrie V AG nicht kenne und er deshalb das von Photogrammetrie V AG angewandte Gesamtverfahren hinsichtlich dessen Optimalität nicht bewerten könne. Zur "Faustformel", die Prof. W für die Höhenmessgenauigkeit von Weitwinkelaufnahmen angebe, habe der Sachverständige M ebenfalls im Detail erklärt, weshalb unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren die Höhenmessgenauigkeit genauer als nach der "Faustformel" bestimmt werden könne (Erörterung M ON 104 S. 15 und 16). Prof. W lasse in seinem Addendum vom 27. November 2009 durchklingen, dass die Qualität der Luftbilder von 1961 nicht mehr optimal sei und die Schätzung der effektiven Höhe der damaligen Wiese (im Bereich des gegenständlichen Südfassadenfusses) wegen des Grases nicht zuverlässig erfolgen könne, weshalb von einer noch grösseren Höhenungenauigkeit auszugehen sei. Dem habe der Sachverständige M widersprochen, indem er darlegte, dass die alten Luftbilder von 1961 für Analysen, die vorliegendenfalls relevant seien, eine bessere Qualität lieferten als neue Bilder, und dass hinsichtlich der "Weginterpretation" von Gras die Bilder seitens der Photogrammetrie V AG von einem sehr erfahrenen Praktiker analysiert worden seien (Erörterung M ON 104 S. 14, 17, 18). Der Sachverständige M habe also in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 11. März 2010 überzeugend dartun können, dass das Gutachten ON 57 nach dem Stand der heutigen Wissenschaft erstellt worden sei. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Zweifel und Gegenargumente habe der Sachverständige M ausräumen und widerlegen können.
Wie bereits ausgeführt, stehe die gelbe Moräne im Bereich der heutigen Südfassade auf einer Höhe von 512.30 m. ü. M. Das ursprünglich gewachsene Gelände habe also mindestens diese Höhe aufweisen müssen. Weiters sei davon auszugehen, dass ursprünglich auf dieser gelben Moräne eine Humusschicht (Kulturschicht) von mind. 20 cm bestanden habe. Somit sei das ursprünglich gewachsene Gelände im Bereich der heutigen Südfassade auf (mind.) 512.50 m. ü. M. verlaufen. Dies habe der Sachverständige G in seinem Gutachten nachgewiesen und von diesem Höhenwert gehe der Sachverständige G auch aus. Aus dem Sachverständigengutachten G ergebe sich somit, dass das ursprünglich gewachsene Gelände auf 512.50 m. ü. M. gelegen hatte. Eine höhere Lage sei zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nach dem Gutachten G nicht feststellbar. Das Gutachten Photogrammetrie V AG ergebe ebenfalls keine höhere Lage des ursprünglichen Geländes, sondern eine tiefere, dies selbst unter Annahme eines dreifachen Standardfehlers (511.90 m. ü. M. + dreifacher Standardfehler von 22,2 cm = 512.12 m. ü. M.). Ob der vom Sachverständigen M im Gutachten der Photogrammetrie V AG ON 57 und in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 (ON 104) angegebene Standardfehler von +/- 7,4 cm tatsächlich richtig sei, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man den Ausführungen von Prof. W in dessen Stellungnahme vom 13. Juli 2009 und dessen Addendum vom 27. November 2009 folgen wollte, sei Folgendes festzuhalten: Prof. W bezweifele die von Photogrammetrie V AG ermittelte Höhenlage von 511.79 m (südwestlicher Geländepunkt unter der Dachkante) und 511.91 m (südöstlicher Geländepunkt unter der Dachkante; Gutachten ON 57 S. 13) nicht. Damit könne auch von der Richtigkeit der Höhenangaben an der Südfassadenfront ausgegangen werden, nämlich mit 511.84 m (Gelände an der südwestlichen Fassadenkante) und mit 511.97 m (Gelände an der südöstlichen Fassadenkante). Im Mittel habe also die Höhenlage des ursprünglich gewachsenen Geländes am heutigen Südfassadenfuss 511.90 m betragen. Prof. W bezweifele hingegen die von Photogrammetrie V AG angegebene Standardabweichung von +/- 7,4 cm. Er argumentiere, man müsse von 27 cm als Standardabweichung (einfacher Höhenmessfehler) ausgehen. Übernähme der Verwaltungsgerichtshof nun den von Prof. W angegebenen Standardfehler, ergäbe sich Folgendes: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nämlich mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 68 %, habe das ursprünglich gewachsene Gelände am heutigen Südfassadenfuss auf einer Höhe zwischen 511.63 m und 512.17 m gelegen (nämlich 511.90 m+/- 27 cm). Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 95,5 %, habe das ursprünglich gewachsene Gelände auf einer Höhe zwischen 511.36 m und 512.44 m gelegen, also immer noch - im für die Beschwerdeführer besten Fall - 6 cm unter jener Höhe, die der Sachverständige G ermittelte und von welcher auch der Verwaltungsgerichtshof als richtige Höhe ausgehe. Erst bei Zugrundelegung einer dreifachen Standardabweichung, wie sie Prof. W argumentiere, käme man auf über 512.50 m, nämlich auf max. 512.71 m. ü. M. Dennoch könne festgehalten werden, dass nicht nur gemäss Sachverständigengutachten Photogrammetrie V AG, sondern auch gemäss Prof. W mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das ursprünglich gewachsene Gelände nicht höher als 512.50 m. ü. M. lag.
Somit habe auch kein Grund bestanden, Prof. Dr. W einzuvernehmen oder ein Obergutachten einzuholen, wie es von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 beantragt worden sei (ON 104 S. 5 und S. 20).
12.3. Die Beschwerdeführer brächten in Punkt 6. ihrer Beschwerde vom 16. August 2007 vor, die VBK habe am 18. April 2007 beschlossen, keine weiteren Beweise vorbehaltlich des Gutachtens des Sachverständigen G und dessen Erörterung aufzunehmen. Das widerspreche Art. 43 Abs. 3 LVG (Parteiengehör). Die Beschwerdeführer hätten keine angemessene Zeit gehabt, um sich zu den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen G in dessen Gutachten vom 1. Juni 2007 in geeigneter Weise (Gegengutachten) zu äussern. Es sei in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen, dieses Gutachten durch einen anderen Sachverständigen überprüfen zu lassen und dessen Überprüfungsergebnis in schriftlicher Form zu erhalten. Mangels eigener Sachkunde hätten die Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens nicht widerlegen und auch keine sachlich relevanten Widerlegungsfragen stellen können.
Diese Verfahrensrüge sei - erwägt der Verwaltungsgerichtshof weiter - nicht berechtigt. Das Gutachten des Sachverständigen G vom 1. Juni 2007 sei dem Beschwerdevertreter am 4. Juni 2007 zugestellt worden. Zugleich sei der Beschwerdevertreter zur Verhandlung über die Erörterung des Sachverständigengutachtens am 14. Juni 2007 bei der VBK geladen worden. Es müsse dann zu einer Verschiebung dieser Verhandlung gekommen sein. Jedenfalls sei der Beschwerdevertreter schriftlich mit Schreiben vom 15. Juni 2007, zugestellt am 18. Juni 2007, darüber informiert worden, dass die Verhandlung vom 14. Juli auf den 26. Juli 2007 verlegt werde. Am 26. Juli 2007 habe die mündliche Verhandlung mit Gutachtenserörterung vor der VBK stattgefunden. An ihr seien unter anderem der Sachverständige G und der Beschwerdevertreter erschienen. In dieser Verhandlung habe der Beschwerdevertreter dem Sachverständigen einige Fragen gestellt (Protokoll S. 1 - 3). Einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung eines Gegengutachtens hätten die Beschwerdeführer weder in dieser Verhandlung noch davor gestellt. Somit habe die VBK keinen Beweisantrag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2006 abgewiesen. Sie habe dies auch nicht gekonnt, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei. Damit sei aber auch klar, dass die VBK keinen Verfahrensfehler begangen habe.
12.4. Die Beschwerdeführer brächten in Punkt 6. ihrer Beschwerde weiter vor, eine Mangelhaftigkeit erblickten sie auch darin, dass das Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. C vom 14. Juli 2005 trotz Beweisaufnahme durch die VBK am 18. Mai 2006 weder vom Sachverständigen G noch von der VBK erläutert worden sei. Dies sei ein Formalfehler.
Richtig sei - argumentiert der Verwaltungsgerichtshof weiter - dass das Gutachten C vom 14. Juli 2005 weder im Sachverständigengutachten G vom 1. Juni 2007 noch in der angefochtenen Entscheidung der VBK ausdrücklich erwähnt worden sei. Dies allein stelle aber noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Dass das Gutachten C vom 14. Juli 2005 im Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2007 nicht erwähnt sei, hätten die Beschwerdeführer nach Zustellung des Sachverständigengutachtens G am 4. Juni 2007 erkennen müssen. Sie hätten hierzu bis zur mündlichen Erörterung am 26. Juli 2007 51 Tage Zeit gehabt. In der Verhandlung vom 26. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer dem Sachverständigen G keine Frage gestellt, die auf das Gutachten C vom 14. Juli 2005 Bezug genommen habe.
Die Beschwerdeführer brächten auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vor, welche rechtliche Relevanz das Gutachten C vom 14. Juli 2005 oder dessen - vermeintliche - Ausserachtlassung durch den Sachverständigen G und die VBK hätte haben sollen. Eine solche - entscheidungswesentliche - rechtliche Relevanz sei auch nicht ersichtlich. Das Gutachten C vom 14. Juli 2007 beinhalte in seinem ersten Teil (Punkt 5. a) eine Interpretation eines reproduzierten Fotos aus dem Jahr 1930, wobei diese Interpretation allein auf der Betrachtung dieses Fotos beruhe.
In seinem zweiten Teil (Punkt 5. b) beschäftige sich das Gutachten C vom 14. Juli 2005 mit der Dimension des Baugrubenaushubes im Jahr 1969. C gebe das Ausmass dieses Aushubes mit ca. 500 m3 an und stütze sich dabei auf die Bestätigung des Traxunternehmers T vom 7. Juni 2005 sowie auf zwei Tagesrapporte vom 27. und 29. September 1969. Aus den Tagesrapporten sei ersichtlich, dass ein Trax insgesamt während 15,5 Stunden für Aushub eingesetzt worden sei. T habe bestätigt, dass der damals eingesetzte Trax eine Leistung von ca. 40 m3 Aushub pro Stunde gehabt habe. Daraus leite C ab, dass der Aushub ein Ausmass von ca. 500 m3 gehabt habe.
Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht zwingend. Sie sei möglich. Dies hätten denn auch der Sachverständige G und die VBK nicht ausgeschlossen.
12.5. Die Beschwerdeführer brächten in Punkt 6. ihrer Beschwerde weiter vor, die VBK habe die Aussage des Zeugen E vom 18. April 2007 nicht gewürdigt, sondern damit abgetan, dass "Zeugenaussagen, welche Ereignisse bis zurück in das Jahr 1969 beschreiben, nicht geeignet seien, eine aktuelle Befundaufnahme zu erwirken". Die Aussage des Zeugen E, der sich hinsichtlich des ursprünglich gewachsenen Geländes genau erkläre und erinnere, hätte nicht übergangen werden dürfen, weil sie auch vom Sachverständigen G nicht zwingend widerlegt habe werden können.
Diesem Argument sei - erwägt der Verwaltungsgerichtshof - nicht zu folgen. Die VBK habe, wie in der Beschwerde zitiert werde, dazu ausgeführt (S. 22 der VBK-Entscheidung): "Die Anforderungen an die Erbringung eines Beweises werden einzig durch das vorliegende Gutachten erbracht. Zeugenaussagen, welche Ereignisse bis zurück in das Jahr 1969 beschreiben, sind nicht geeignet, eine aktuelle Befundaufnahme zu entkräften. Zeugenaussagen bieten in dieser Hinsicht nicht die gleiche Beweiskraft wie eine objektive Befundaufnahme und eine naturwissenschaftliche Analyse."
Damit habe die VBK klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Erinnerungsvermögen des Zeugen E weniger Überzeugungskraft zuerkenne, als dem Sachverständigengutachten G. Dabei sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die VBK den Zeugen E unmittelbar, also selbst angehört habe und dass damit jedes VBK-Mitglied einen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen E erhalten habe. Hinzu komme, dass zwei der fünf VBK-Mitglieder wesentlich grösseren bautechnischen Sachverstand hätten als Durchschnittsmenschen. Aus diesen Gründen sei die Würdigung der Zeugenaussage Es durch die VBK nicht zu beanstanden.
12.6. Die Beschwerdeführer brächten in Punkt 6. ihrer Beschwerde vor, es sei widersprüchlich, dass die VBK es zuerst für notwendig erachtet habe, einen Sachverständigen für die Begutachtung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise zu bestellen und dann in der Entscheidung ausführe, dieser Beweis sei den Beschwerdeführern unabhängig vom Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen G nicht gelungen.
Eine Widersprüchlichkeit könnte nach der Erwägung des Verwaltungsgerichthofes nur bei einer sehr engen Lesart erkannt werden, was aber nicht angezeigt sei:
In der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 habe die VBK den Beschluss gefasst, Dipl. Ing. ETH G vom G Ingenieurbüro Vaduz AG zum Sachverständigen zu bestellen und ihn zu beauftragen, Befund und Gutachten zu erstellen: (1.) Zur Lage der Streifenfundamente am Objekt der Beschwerdeführer in Mauren in Absprache mit dem Beschwerdeführer sowie unter einem allfälligen Beizug von I, K AG, und einem informierten Vertreter des Hochbauamtes; (2.) zur Beschaffenheit des um die Streifenfundamente liegenden Materials, allenfalls unter Beizug eines Geologen; (3.) zur Frage der Höhe des gewachsenen oder aufgeschütteten Terrains im Bereich des Wohnhauses; und (4.) zur Frage der massgeblichen Gebäudehöhe. Der Sachverständige sei weiter beauftragt worden, zu den vorliegenden Parteigutachten Stellung zu nehmen, soweit ihm dies möglich sei. G habe dieses Gutachten am 1. Juni 2007 erstellt. Im Wesentlichen gestützt darauf habe die VBK sachverhaltsmässig festgestellt, dass die massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführer mehr als 9 m betrage (Entscheidung VBK 2005/26 S. 20). Zu dieser Sachverhaltsfeststellung habe die VBK ihre Beweiswürdigung in Erw. 20. ihrer Entscheidung ausgeführt. Erw. 21., auf welche die Beschwerdeführer in ihrer gegenständlichen Rüge verwiesen, enthalte eine rechtliche Eventualbegründung der VBK. Würde man - so die VBK in ihrer Eventualbegründung - das Sachverständigengutachten in seinem Ergebnis ausser Acht lassen, wäre es den Beschwerdeführern oblegen, den Beweis zu erbringen, wie hoch das Gebäude, gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain, sei. Mit anderen Worten habe die VBK gesagt, man könne das Ergebnis des Sachverständigengutachtens G, demgemäss die Gebäudehöhe tatsächlich mehr als 9 m betrage, ausser Acht lassen und käme dennoch zur Abweisung der Beschwerde. Daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Gutachten G in jeder Hinsicht irrelevant sei. Vielmehr habe auch die VBK ausgeführt, dass der Sachverständige G in seinem Gutachten die in den jeweiligen Privatgutachten zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffenen Annahmen relativiert habe (Entscheidung VBK 2005/26 S. 21).
Das Gutachten G habe also der VBK sehr wohl dazu gedient, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweisurkunden hinsichtlich deren Richtigkeit zu prüfen. Deshalb bestehe ein solcher Widerspruch, wie von den Beschwerdeführern nun gerügt, nicht. Daran ändere auch nichts, dass das Gutachten G nicht nur die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweisurkunden relativiere, sondern zum eigenen Ergebnis komme, dass die "massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade mit Sicherheit mehr als 8,0 m und mit grosser Wahrscheinlichkeit mehr als 9,0 m beträgt" (Gutachten G S. 2).
12.7. Die Beschwerdeführer rügten - erwägt der Verwaltungsgerichtshof weiter - in den Punkten 6. und 7. ihrer Beschwerde die Rechtsansicht der VBK, wonach die Beschwerdeführer die volle Beweislast bezüglich des gewachsenen Geländes treffe. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber der Ansicht, dass die Gemeinde Mauren hinsichtlich der Gebäudehöhe und damit des ursprünglich gewachsenen Geländes beweispflichtig sei. Dieser Beweis sei der Gemeinde Mauren nicht gelungen. Die Beschwerdeführer treffe die Beweislast nur bis zur Stattgebung des Wiederaufnahmegesuchs. Falls einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben werde, komme es zu einem ordentlichen Verfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 2 LVG) gelte. Somit seien die Verwaltungsinstanzen verpflichtet, den massgebenden Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. Die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens bewirke die Aufhebung der ersten Entscheidung ex tunc. Danach sei das Verfahren neu durchzuführen und frühere Entscheidungen seien unmassgeblich und nicht zu verwerten.
Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert diesbezüglich, die VBK stütze ihre gerügte Ansicht auf Art. 104 Abs. 1 LVG i. V. m. § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO und auf Rechberger, ZPO3, Rz. 17 zu § 530.
Den Beschwerdeführern sei darin zuzustimmen, dass es keine Beweislastregel dahingehend gebe, dass die Partei, die die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage, beweisen müsse, dass der in der ersten, wieder aufgehobenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt unrichtig sei. Dies führe auch Kodek in Rechberger, ZPO3, § 530 Rz. 17 nicht aus. Vielmehr müssten die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorverfahrens herbeizuführen. Dabei genüge schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses. Diese Eignung sei im Vorprüfungsverfahren in abstracto zu prüfen.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Parteiantrag, wie vorliegendenfalls, sei in Art. 104 Abs. 1 LVG geregelt: Über Anträge der Parteien auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens sei unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur eine Abweichung ergibt. Das Wiederaufnahmeverfahren sei also zweigeteilt. In das eigentliche Wiederaufnahmeverfahren (iudicium rescindens) einerseits und das wiederaufgenommene, erneuerte Verfahren (iudicium rescissorium) andererseits (Fasching, Lehrbuch2, Rz. 2085 und 2090). Der Wiederaufnahmeantrag habe also ein doppeltes Rechtsschutzziel: Das erste Rechtsschutzziel sei die Aufhebung der ersten Entscheidung mit ex tunc-Wirkung; das zweite Rechtsschutzziel sei die neuerliche Entscheidung in der Hauptsache (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5, Rz. 881). Vorliegendenfalls sei die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens mit Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 3. Dezember 2003 zu VBI 2002/135 bewilligt worden. Seither befänden wir uns im "neuen Verfahren". In diesem fänden die Regeln des Verfahrens Anwendung, das für das Zustandekommen der aufgehobenen Vorentscheidung vorgeschrieben war (Fasching, Lehrbuch2, Rz. 2090). Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme - und nicht erst durch die neue Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren - trete die frühere Entscheidung ausser Kraft und sie werde beseitigt; das Verwaltungsverfahren trete damit in das Stadium vor Erlassung der alten Entscheidung zurück (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 2004, S. 295 und 303 f.; auch: Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze12, § 69 AVG E 6, § 70 AVG E 49, 50, 54). In diesem neuen Verfahren würden dieselben allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze gelten wie im alten Verfahren, so der Untersuchungsgrundsatz, die Mitwirkungspflicht der Partei, die Offizialmaxime und der Grundsatz der materiellen Wahrheit. Eine allgemeine Behauptungs- und Beweislastregel zu Lasten des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder generell zu Lasten einer Partei gebe es nicht (Walter/Thienel, a. a. O., § 39 AVG Anm. 2). Dies heisse aber nicht, dass es im neuen Verfahren oder ganz allgemein im Verwaltungsverfahren keine Beweislastregeln gebe. Grundsätzlich könne es spezialgesetzliche Beweislastregeln geben. Das hier anwendbare Baugesetz enthalte solche jedoch nicht. Das LVG enthalte ebenfalls keine Beweislastregeln. Somit komme grundsätzlich ein Rückgriff auf die allgemeinen Beweisregeln von Art. 6 PGR in Betracht (vgl. dazu ELG 1997 - 1972, 37). Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit diese Beweisregeln nicht den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens widersprächen, wie insbesondere der Offizialmaxime. Trotz Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz gebe es aber Fälle, in denen ein Sachverhalt nicht festgestellt werden könne. Zu wessen Lasten dies gehe, müsse adäquat entschieden werden, wobei die Beweisregeln von Art. 6 PGR hilfreich seien. Aber auch die Beweisnähe und Beweisintensität könne eine Rolle spielen. Sei also ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich, wenn auch nicht bewiesen, so könne von diesem ausgegangen werden, es sei denn, die Partei oder die Behörde, die davon abweichen wolle, könne einen abweichenden Sachverhalt beweisen. So gelte denn auch im Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass ein Beweis schon bei überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen sei. Auch in der österreichischen Rechtsprechung, auf die hier zurückgegriffen werden könne, zumal das liechtensteinische LVG und das österreichische AVG gemeinsame Wurzeln in der Rechtsprechung hätten, komme um eine gewisse Beweislastverteilung nicht umhin. So habe in Verfahren, die die Verleihung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand hätten und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt würden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlich geforderten Befähigung des Antragstellers für die Erlangung der erstrebten Berechtigung zu prüfen sei, der Antragsteller die Beweislast, auch wenn dies die in Betracht kommenden Gesetze nicht ausdrücklich anordneten. Und überhaupt sei eine Beweislast des Begünstigten in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand hätten und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Umstände aus dem unmittelbaren Leben der Partei) zu prüfen seien, nicht unsachlich (Walter/Thienel, a. a. O., § 39 AVG E 173 und 174, aber auch 175 und 165).
All dies helfe jedoch den Beschwerdeführern im konkreten Fall nicht weiter. Die VBK habe in ihrer angefochtenen Entscheidung (positiv) festgestellt, dass die massgebliche Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführer mehr als 9 m betrage (Entscheidung VBK 2005/26 S. 20). Dabei habe sich die VBK auf das Sachverständigengutachten G vom 1. Juni 2007 gestützt, aber auch auf andere Beweisergebnisse, so jene im Verfahren VBI 2001/92 (Entscheidung VBK 2005/26 S. 21). Die VBK sei also nicht zum Schluss gekommen, dass die im Verfahren VBI 2001/92 festgestellte Gebäudehöhe, nämlich - je nach Messart - zwischen 8,66 m und 9,67 m, nicht widerlegt worden und deshalb richtig sei. Vielmehr habe die VBK von sich aus festgestellt, dass die massgebende Gebäudehöhe mehr als 9 m betrage. Die Rechtsmeinung der VBK, dass die Beschwerdeführer hätten beweisen müssen, dass die im Verfahren VBI 2001/92 festgestellte Gebäudehöhe unrichtig sei, sei also für die VBK nicht entscheidungsrelevant gewesen.
12.8. Sodann brächten die Beschwerdeführer in Punkt 8. ihrer Beschwerde vom 16. August 2007 vor, die Rechtsansicht der VBK, dergemäss eine Ausnahmebewilligung nicht zu gewähren sei, weil die diesbezügliche Entscheidung der Gemeinde Mauren bereits von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und dem Staatsgerichtshof bestätigt worden sei, sei verfehlt, denn mit der Frage der Ausnahmebewilligung hätten sich die beiden Instanzen nicht explizit auseinandergesetzt.
Diesem Argument ist nach Meinung des Verwaltungsgerichthofes nicht zu folgen. Er führt dazu insbesondere aus, er habe bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2005 zu VGH 2004/84, Erw. 10. ausgeführt, dass die Gemeinde Mauren die Frage der Ausnahmebewilligung schon mit Entscheidung vom 8. März/2. April 2001 entschieden habe und dass diese Entscheidung sowohl von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu VBI 2001/92 als auch vom Staatsgerichtshof zu StGH 2001/72 als richtig beurteilt worden sei. Die Frage der Ausnahmebewilligung sei also schon in einem Vorverfahren rechtskräftig erledigt worden, was der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 11. Mai 2005 zu VGH 2004/84 im gegenständlichen Verfahren bindend festgehalten habe.
12.9. Die Beschwerdeführer hätten, erwägt der Verwaltungsgerichtshof weiter, in ihrer schriftlichen Äusserung vom 21. März 2008 ON 34 in Punkt 3. und in ihrer Äusserung vom 1. Dezember 2008 ON 62 in Punkt 5. vorgebracht, es sei nunmehr auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzusprechen. Die Verfahrensdauer, die bisher aufgelaufenen Kosten und mögliche nicht mehr zweifelsfrei festzustellende Umstände zur Zeit vor der nun Jahrzehnte zurückliegenden Bauführung liessen die Fragen berechtigt erscheinen, ob das Verfahren noch den Grundsätzen der EMRK entspreche und gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung nicht zu einer befriedigenden und auch den Rechtsfrieden fördernden Lösung führen würde.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, sowohl die VBK (gestützt auf das Gutachten G) als auch der Verwaltungsgerichtshof (zusätzlich gestützt auf das Gutachten V vom 27. Oktober 2008 ON 57) hätten positiv feststellen können, dass die gesetzlich zulässige maximale Gebäudehöhe von 8,00 m um mehr als 1 m überschritten sei. Die Überschreitung sei also massiv. Weshalb deshalb vom Gesetz abgewichen werden sollte, vermöge der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal das Gesetz den Behörden keinen Ermessensspielraum einräume, über die gesetzlich festgesetzte maximale Gebäudehöhe hinauszugehen.
Zwar sei es theoretisch möglich, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werde. Hierfür sei die Gemeinde zuständig. Vorliegendenfalls habe die Gemeinde Mauren eine solche Ausnahmebewilligung - rechtskräftig - abgelehnt. Es könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Wenn die Beschwerdeführer auf die Grundsätze der EMRK verwiesen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass ihr verfahrensgegenständliches Baugesuch (Planänderungsgesuch) vom 26. Mai 2000 rechtskräftig mit Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 24. Oktober 2001 zu VBI 2001/92 abgelehnt worden sei. Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene grundrechtliche Beschwerde an den Staatsgerichtshof sei erfolglos geblieben (StGH 2001/72 vom 24. Juni 2002). Zwar sei danach das Verfahren über Antrag der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2002 wieder aufgenommen worden, doch habe - wenn auch nur ein leichtes (wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2003 zu StGH 2003/24 meinte) - Verschulden der Beschwerdeführer vorgelegen. Das nach der Wiederaufnahme durchgeführte ordentliche Verfahren habe sich deshalb verzögert, weil die Beschwerdeführer immer wieder neue Beweisanträge gestellt und Beweise vorgelegt hätten. Dies habe auch dazu geführt, dass sowohl die VBK als auch der Verwaltungsgerichtshof Sachverständigengutachten eingeholt hätten, was natürlich zu gewissen zeitlichen Verzögerungen geführt habe. Eine Verschleppung des Verfahrens durch die Behörden und Gerichte könne der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Die Verzögerungen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens vom 27. Oktober 2008 ON 57 eingetreten seien, seien teils verfahrensbedingt (Zustellung des Gutachtens zur Äusserung ON 59; Äusserungen der Parteien ON 60 und 62; Zustellungen der Äusserungen ON 64 und 65; Gegenäusserungen der Parteien ON 67 bis 69; Zustellung ON 70; Äusserung Beschwerdeführer ON 71 und 72; Anberaumung mündliche Verhandlung ON 74 bis 79), teils in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen (Abberaumungsantrag vom 17. April 2009 ON 80; Terminbesprechungen vom 26. Mai und 6. Oktober 2009 ON 84 und 85; Abberaumungsanträge Beschwerdeführer vom 30. November 2009 ON 92 und 93; Terminbesprechung vom 11. Januar 2010 ON 98; Aufschiebungsanträge Beschwerdeführer vom 17. und 20. Januar 20 10 ON 99 und 101). Eine ungebührliche Rechtsverzögerung oder überlange Verfahrensdauer im Sinne der EMRK liege also nicht vor.
Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwieweit aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht auf Schutz des Eigentums abzuleiten sei, dass den Beschwerdeführern bewilligt werden solle, die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8,0 m um mehr als 1 m zu überschreiten.
12.10. Die Beschwerdeführer brächten in ihrer schriftlichen Äusserung vom 21. März 2008 ON 34 in Punkt 4. weiter vor - fährt der Verwaltungsgerichtshof fort - gegenständlich würden die Behörden einen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Beurteilungsmassstab anlegen. Zahlreiche Objekte in der Gemeinde Mauren würden der maximal zulässigen Traufenhöhe (Gebäudehöhe) nicht entsprechen und seien dennoch bewilligt worden und nicht vom Abbruch bedroht. Dieses Vorbringen hätten die Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Äusserung vom 1. Dezember 2008 ON 62 im dortigen Punkt 3 konkretisiert und ausgeführt, die Baubehörden kontrollierten den Geländeverlauf anlässlich der Eingabe von Baugesuchen aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Höhenkurvenplänen. Diese wiesen im gegenständlichen Gebiet eine Äquidistanz von 2 m auf. Dabei werde gewöhnlich mit grosser Abweichung gerechnet. Meist werde der Geländeverlauf nur hypothetisch aufgrund in der Nähe noch vorhandener Punkte ermittelt. Solche Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des gewachsenen Geländes seien gebräuchlich. In unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beschwerdeführer und in weiteren Gebieten der Gemeinde Mauren stünden bewilligte und seit 2002 ausgeführte Bauten, welche ganz offensichtlich die gesetzliche Gebäudehöhe überschritten. Es handle sich unter anderem um die Maurer Parzellen Nr. XX41, XX48, XX38, XX43, XX24, XX23, XX22 und XX21. Würde das vom Sachverständigen V AG angewandte Verfahren zur Bestimmung der Gebäudehöhe auf die auf den soeben erwähnten Parzellen stehenden Gebäude angewendet, ergäbe sich in allen Fällen eine dem Gesetz widerstreitende, erhebliche Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe.
Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof, diesem Vorbringen habe die Gemeinde Mauren in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 ON 67 vehement widersprochen. Sie habe ausgeführt, dass das gewachsene Terrain immer so exakt wie möglich festgestellt werde. Grundsätzlich prüfe die Gemeinde Mauren den baugesetzlich massgeblichen Verlauf des ursprünglich gewachsenen Geländes anhand der vorhandenen Höhenkurvenpläne. Sofern im Einzelfall für die zu beurteilende Parzelle kein Höhenkurvenplan zur Verfügung stehe, müsse von der Gemeindebauverwaltung und dem Hochbauamt der ursprünglich gewachsene Geländeverlauf vor Ort anhand der bestehenden Topografie beurteilt und ermittelt werden. Dabei werde mit grösstmöglicher Exaktheit vorgegangen. Es entscheide dann die Topografie, wo der ursprünglich gewachsene Geländeverlauf sei. Ein Abstellen etwa auf Bäume, wie dies die Beschwerdeführer vorbrächten, erfolge nicht, da dies keine exakte Bestimmung erlaube. Ebenso falsch sei die Behauptung der Beschwerdeführer, dass gewöhnlich mit grosser Abweichung gerechnet werde und solche Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des gewachsenen Geländes gebräuchlich seien. Auch sei auf den von den Beschwerdeführern genannten Parzellen keine gesetzliche Gebäudehöhe überschritten worden. In jedem Fall sei die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe von 8,0 m - dies in der Wohnzone C - bzw. von 9,0 m dies in der Wohnzone B - eingehalten, sofern die von den Beschwerdeführern angegebenen Parzellen überhaupt überbaut seien. Die Gemeinde Mauren bewillige keine Höhenüberschreitungen. Auch in Zukunft werde die Gemeinde Mauren auf die Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe achten.
Der Vorsteher der Gemeinde Mauren, Herr U, habe bei seiner Vernehmung die von der Gemeinde Mauren im Schriftsatz ON 67 gemachten Angaben bestätigt (ON 104 S. 6 bis 9). Insbesondere habe er auch klar zu erkennen gegeben, dass die Gemeinde Mauren (auch) in Zukunft keine Abweichungen von den gesetzlichen Gebäudehöhen zulassen werde, dies allerdings mit der derzeitigen Ausnahme, dass die künftige Gemeindebauordnung, die schon fertig ausgearbeitet vorliege und von der Regierung vorgenehmigt worden sei und nun definitiv genehmigt werden sollte, vorwirkend angewendet werde, dies mit dem Effekt, dass in der Wohnzone C schon heute nicht nur gemäss geltender Gemeindebauordnung 8.00 m, sondern gemäss künftiger Gemeindebauordnung 8.30 m hoch gebaut werden dürfe.
Die Beschwerdeführer verlangten mit ihrem Vorbringen die Gleichbehandlung im Unrecht (so auch das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11. März 2010, ON 104 S. 8). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (gesetzwidrige Gleichbehandlung) sei nach der Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen gebunden (LES 1999, 1) und in aller Regel zu verneinen (StGH 1998/68 Erw. 3.3.). Eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müsste, wäre, dass die zuständige Behörde erkennen liesse, dass sie auch in Zukunft nicht gewillt sei, auf den gesetzmässigen Pfad zurückzufinden (zuletzt: StGH 2008/129 vom 23. Oktober 2009 Erw. 2.1., dies auch mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 210, und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS 44, Schaan 2008, 233 f.). Vorliegendenfalls ergebe sich aus nichts, dass sich die Gemeinde Mauren (zumindest) künftig nicht an die gesetzlichen Bestimmungen über Gebäudehöhen halten werde. Im Gegenteil, habe die Gemeinde Mauren sowohl in ihrer Stellungnahme ON 67 als auch mit der Aussage des Gemeindevorstehers (ON 104) klar zu erkennen gegeben, dass sie sich an das Gesetz halten werde.
Somit sei es für den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig, im Einzelnen nachzuprüfen, ob und allenfalls welche Gebäude in der Gemeinde Mauren von den bisherigen gesetzlichen Höhenbestimmungen abweichen. Somit sei es auch nicht nötig, die hierzu von den Beschwerdeführern angebotenen Beweise aufzunehmen (insbesondere ON 104 S. 5 und 20), ebenso wenig die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Beweise (insbesondere die Vernehmung von Stefan Schuler als Zeuge: ON 67, ON 104 S. 20).
12.11. Die Beschwerdeführer brächten in ihrer schriftlichen Äusserung vom 1. Dezember 2008 ON 62 in Punkt 4. vor, sie würden erneut die Frage des Vertrauensschutzes in die ihnen erteilte Baubewilligung stellen und das Fehlverhalten der Baubehörde relevieren. Das Fehlverhalten der Baubehörde sei darin begründet, dass die Baubewilligung ohne anscheinend ausreichende, d.h. trotz fehlender Unterlagen und in Missachtung von Bestimmungen des Baugesetzes und der Bauverordnung bewilligt worden sei. Das fehlerhafte Verhalten der Baubehörde könne nicht unberücksichtigt bleiben, widerspreche es doch dem Gebot von Treu und Glauben, denn redliches Verhalten binde die staatlichen Behörden gleichsam. Das Verhalten der Baubehörde bei Erteilung der Baugenehmigung habe nicht dem Gesetz entsprochen. Diese Widerrechtlichkeit und der dadurch entstandene Schaden dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Die Baubehörde habe unter angemessener sorgfältiger Beachtung ihres Situations- und Höhenkurvenplanes die Höhenlage des Grundstückes und des bestehenden Gebäudes vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen. Dieser Pflicht sei die Behörde nicht nachgekommen.
Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, auf diesen Aspekt sei im ersten Verfahren zum Planänderungsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2005 ausführlich eingegangen worden. Es könne auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 24. Oktober 2001 zu VBI 2001/97 verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägungen 17. bis 19. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei vom Staatsgerichtshof grundrechtlich geprüft worden. Der Staatsgerichtshof habe mit Entscheidung vom 24. Juni 2002 zu StGH 2001/72 erkannt, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 24. Oktober 2001 zu VBI 2001/92 in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten nicht verletzt sind.
Inwieweit sich zwischenzeitlich die Vertrauenslage geändert haben sollte, brächten die Beschwerdeführer nicht vor und sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
12.12. Die Beschwerdeführer würden in Punkt 9. ihrer Beschwerde vom 16. August 2007 auch eine Kostenrüge erheben. Sie führten aus, dass nicht Art. 35 Abs. 1 und 2, sondern Art. 36 Abs. 1 LVG anwendbar sei, weshalb die Parteikosten einander wettzuschlagen seien. Die Sachverständigenkosten seien gemäss Art. 38 LVG i. V. m. § 40 Abs. 1 ZPO den Parteien zu gleichen Teilen zu überbinden.
Die Gemeinde Mauren als Beschwerdegegnerin (weitere Verfahrensbeteiligte, interessierte Partei) habe hinsichtlich der Kostenentscheidung der VBK in ihrer Gegenäusserung vom 29. Oktober 2007 ON 12 ausgeführt, die Einwendungen in Ziff. 9. der Beschwerde (ON 5) seien völlig unbehelflich und es sei der VBK auch im Kostenspruch beizupflichten.
Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof, die VBK habe ihre Kostenentscheidung damit begründet, dass sich der Kostenspruch auf Art. 35 Abs. 1 und 2 LVG stütze. Da die massgebliche Gebäudehöhe zu hoch sei, liege ein rechtswidriger Zustand vor. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Nach Art. 38 LVG bzw. den §§ 41 ff. ZPO seien dabei allfällige Zeugengebühren und Kosten der Sachverständigen von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen. Laut § 4 Ziff. 1 Bst. b der Honorarrichtlinien gelte als Streitwert CHF 150'000.00. Weiters hätten die Beschwerdeführer die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Vorerst erwog der Verwaltungsgerichtshof zum Parteikostenersatzanspruch der Gemeinde Mauren, es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Gemeinde Mauren nur deshalb Partei (Beschwerdegegnerin, weitere Verfahrenspartei, interessierte Partei) des gegenständlichen Verfahrens sei, weil es im gegenständlichen Verfahren auch um die Frage gehe, ob den Beschwerdeführern eine Ausnahmebewilligung von der Bestimmung in der Gemeindebauordnung, wonach die Gebäudehöhe maximal 8 m betragen dürfe, erteilt werden könne. Zur Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sei vornehmlich die Gemeinde zuständig. Insoweit handele sie im Bereich der Gemeindeautonomie. Würde also die VBK oder der Verwaltungsgerichtshof eine solche Ausnahmebewilligung erteilen, wäre die Gemeinde Mauren in ihrem Autonomiebereich betroffen. Deshalb komme der Gemeinde Mauren im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu, zumal sich die Gemeinde dem Verfahren auch angeschlossen habe (so im vorliegenden Fall schon VBI 2001/92, Erw. 20). Im Bereich der Gemeindeautonomie bzw. des Schutzes der Gemeindeautonomie handele eine Gemeinde jedoch hoheitlich, also nicht privatrechtlich oder privatwirtschaftlich. Wenn eine Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, an welchem sie sich zum Schutz ihrer Gemeindeautonomie beteilige, obsiege, stelle sich die Frage, ob sie gegenüber der unterliegenden Partei einen Parteikostenersatzanspruch habe. Diesbezüglich habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 1998/27 (LES 1999, 291) eine Praxisänderung vorgenommen und ausgeführt (Erw. 7): "Da die Gemeinde bei Gemeindeautonomiebeschwerden immer in ihrer Funktion als Hoheitsträger betroffen ist, erscheint es nicht angezeigt, die für private Beschwerdeführer vorgesehenen Kostentragungsregelungen des LVG bzw. der ZPO zur Anwendung zu bringen. In einem solchen im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienenden Verfahren sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land Liechtenstein zu überbinden" (so auch StGH 1999/62, StGH 1998/53, StGH 1998/27). Dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (VGH 2008/23, Erw. 21; VGH 2008/48, Erw. 32; VGH 2008/163, Erw. 9). Somit gebühre der Gemeinde Mauren im vorliegenden Verfahren kein Parteikostenersatz. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren vor der VBK, sodass Ziff. 3. des Spruchs der angefochtenen VBK-Entscheidung entsprechend zu ändern sei.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Frage, ob den Beschwerdeführern eine Baubewilligung gemäss geänderten Bauplänen erteilt werden könne. Ein solches Baubewilligungsverfahren sei nur auf Antrag einer Partei, nämlich der Beschwerdeführer, einzuleiten. Somit kämen im Beschwerdeverfahren sowohl vor der VBK als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Kostenbestimmungen von Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 LVG zur Anwendung. Demnach hätten die Beschwerdeführer alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu ersetzen. Eine Ausnahme käme gemäss Rechtsprechung nur bei obsiegenden Beschwerdeführern in Betracht. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen würden, gemäss Art. 38 LVG kämen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung, sei ihnen entgegenzuhalten, dass Art. 38 LVG nicht für die Ersatzpflicht der Kosten und Gebühren des Verfahrens oder der Zeugen und Sachverständigen gelte. Vielmehr verweise Art. 38 LVG nur insoweit auf die Bestimmungen der ZPO, als es um die Festsetzung der Zeugen und Sachverständigengebühren und die Zahlung dieser Gebühren an die Zeugen und Sachverständigen gehe. Wer jedoch diese Gebühren am Ende des Verfahrens zu tragen habe, bestimme Art. 35 Abs. 1 LVG.
Somit sei Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen VBK-Entscheidung zu bestätigen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (Streitwert) wendeten die Beschwerdeführer nichts gegen den von der VBK angenommenen Wert von CHF 150'000.00 ein. Der Verwaltungsgerichtshof könne sich den Ausführungen der VBK anschliessen.
Somit hätten die Beschwerdeführer auch die Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen. Diese Kosten bestünden aus einer Eingabegebühr von CHF 170.00 (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz), einer Protokollgebühr von CHF 1'360.00 für die dreistündige Beschwerdeverhandlung vom 11. März 2010 vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz), einer Entscheidungsgebühr von CHF 1'700.00 (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz) und Sachverständigengebühren von CHF 12'470.80 (ON 66 und ON 105). Somit betrügen die von den Beschwerdeführern zu ersetzenden Kosten und Gebühren des Verfahrens insgesamt CHF 15'700.80.
13. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2010, VGH 2007/58, haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben und darin u. a beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie den Verwaltungsgerichtshof, in eventu das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
13.1. Zunächst machen die Beschwerdeführer einen "Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverzögerung und Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK" geltend und führen hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:
In Anbetracht des Verbotes einer Rechtsverzögerung (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 43 LV) sei es unangemessen rechtsverzögernd, dass der VGH nicht explizit festgestellt habe, welche Höhenwerte den korrekten Verlauf des ursprünglich gewachsenen Geländes des Grundstückes M. Parz. Nr. XX20 wiedergäben. Der VGH habe lediglich in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 59, 1. Absatz, festgelegt, dass von der vom Sachverständigen G ermittelten Höhe (512.50 m. ü. M.) als richtige Höhe auszugehen sei. Diese Festlegung sei ungenügend, denn sie sage nichts über den Verlauf des ursprünglich gewachsenen Geländes gemäss Art. 54 Abs. 1 BauG aus und schaffe sowohl bei den Baubehörden als auch bei den Beschwerdeführer Rechtsunsicherheit, hinsichtlich der Frage, welche Teile der verfahrensgegenständlichen Baute nun rechtmässig seien.
Die Beschwerdeführer hätten das Recht auf eine zeitlich im Rahmen liegende abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihnen erlaube, diesbezügliche Dispositionen zu treffen (StGH 1997/30, Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Zudem gebiete das öffentliche Interesse und das Prinzip der Verfahrensökonomie die baldmöglichste Durchsetzung des geltenden Rechts. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK fordere, dass ein Verfahren zügig vorangetrieben werden müsse, um es einem Abschluss entgegenzubringen. Je länger ein Verfahren dauere, desto eher seien die Behörden gehalten, den verbleibenden Teil rasch und zügig abzuschliessen.
Der VGH sei deshalb gehalten gewesen, sein passives Verhalten abzulegen und den Verlauf des ursprünglich gewachsenen Geländes ausdrücklich und unter Berücksichtigung untenstehender Ausführungen (Fehler in der Entscheidungsbegründung) festzustellen.
13.2. Weiter machen die Beschwerdeführer einen "Verstoss gegen das Willkürverbot (Fehler in der Entscheidungsbegründung)" geltend und führen dazu aus:
13.2.1. Der VGH gehe in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 53 ff., Punkt 16.7, davon aus, dass die Höhenmessung des Sachverständigen G mit 512.50 m. ü. M. als richtige Höhe zu qualifizieren sei. Dies aufgrund der Messung von konkreten Punkten vor Ort mit einer Genauigkeit von wenigen Zentimetern. Dabei gebe der VGH in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 57, 2. Absatz, selbst zu, dass dieser Wert von 512.50 m. ü. M. ein absolutes Mindestmass darstelle, denn sowohl die Messung der Höhe der "gelben Moräne" als auch die angenommene Kulturschicht seien beide Mindestmasse. Weiters sei nach Aussage des VGH eine höhere Lage des ursprünglich gewachsenen Geländes als 512.50 m. ü. M. nicht von vornherein ausgeschlossen. Somit sei es unabdingbar, dass die richtige Höhe über 512.50 m. ü. M. liegen müsse.
Im Sinne dieser Ausführungen müsse der VGH die Richtigkeit des Gutachtens der Photogrammetrie AG bezüglich der Standardabweichung absolut verneinen, denn selbst unter Annahme eines dreifachen Standardfehlers liege der Höhenwert mit 512.12 m. ü. M. weit unter dem vorgenannten Mindestmass von 512.50 m. ü. M. Ausschliesslich die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W vom 13. Juli 2009 und sein Addendum vom 27. November 2009 würden es vermögen, einen korrekten Höhenwert von 512.72 m. ü. M. festzustellen. Das "Toleranzmass zu 81 cm" (im Ergebnis eine eher zu optimistische Fehlerabweichung aufgrund des vernachlässigten Interpolationsfehlers) stelle nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. W "einen wesentlich sicheren Wert" mit einer "Wahrscheinlichkeit von 99,9 %" dar.
Die zusammenfassende Ausführung des VGH in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 59, 1. Absatz:
"Dennoch kann festgehalten werden, dass nicht nur gemäss Sachverständigengutachten Photogrammetrie V AG, sondern auch gemäss Prof. W mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das ursprünglich gewachsene Gelände nicht höher als 512.50 m.ü.M. lag."sei aufgrund der vorangegangenen Ausführungen geradezu willkürlich, aktenwidrig, unhaltbar und widerspreche der eigenen Argumentationsweise.
Im Weiteren sei auch die negative Würdigung der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W vom 13. Juli 2009 und seines Addendum vom 27. November 2009 durch den VGH offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Sämtliche Aussagen des Geografen M, welche die Richtigkeit des Gutachtens der Photogrammetrie V AG bezüglich der Standardabweichung bekräftigen sollten und sich somit gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W richteten, seien aufgrund der obigen Erläuterung hinfällig. Der Geograf M gestehe im Protokoll über die mündliche Verhandlung des VGH vom 11. März 2010, Seite 17, 3. Absatz, selbst:
"Es steht mir nicht an, jetzt eine Aussage dahingehend zu machen, ob die Angabe von Prof. W falsch oder richtig ist. Es ist schon richtig, dass Prof. W einer der grossen Experten ist. Er ist eigentlich eine der grossen Koryphäen der Photogrammetriewissenschaften."
Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte, äusserst hochstehende Qualifikation und Stellung des Sachverständigen Prof. Dr. W stehe ausser Rede. Umso mehr hätte der VGH weitere Widersprüche zwischen den Äusserungen des Geografen M bei seiner Vernehmung und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W erkennen müssen:
Die Auswertung der Photogrammetrie V AG basiere auf der Methode der analytischen Photogrammetrie, einer alten Methode, die heute nur noch selten angewandt werde. Aufgrund dessen sei der Vorwand, dass es zwischenzeitlich neuere Literatur, neuere Formeln oder jüngere Fachleute gebe, abwegig.
Den "Spezialfall", dass der höhenmässige Messfehler geringer als der planimetrische Messfehler sei, begründe der Geograf M mit der ausserordentlich umfangreichen Wahl von insgesamt 32 Passpunkten. Demgegenüber vertrete der Sachverständige Prof. Dr. W die Ansicht, dass es unklar bleibe, warum bei der Orientierung des Einzelmodells von 1961 32 Passpunkte verwendet worden seien. Es hätte auch eine wesentlich geringere Menge genügt. Der höhenmässig geringere Messfehler "ist nicht klar und sicher nicht korrekt" (Stellungnahme vom 13. Juli 2009, Seite 2, Punkt 2).
Der Sachverständige Prof. Dr. W gehe gerade nicht - wie vom Geografen M ständig behauptet - von einer einfachen Faustformel aus, sondern beschreibe in seinem Addendum vom 27. November 2009, dass er eine spezielle, für diesen Fall zugeschnittene, komplexere Formel für die Berechnung des Höhenfehlers verwendet habe und auch die Längsüberdeckung von 60 % (Winkelverhältnisse) und weitere Faktoren wie die Objektdefinitionsqualität berücksichtigt habe (Addendum vom 27. November 2009).
Die Verifikation der Messmethode der Photogrammetrie V AG sei laut der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. W komplett falsch (Stellungnahme vom 13. Juli 2009, Seite 2, Punkt 3).
Aus all diesen oben genannten Gründen sei es äusserst willkürlich, dass der VGH die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W nicht in angemessener und rechtmässiger Weise für die korrekte und rechtmässige Ermittlung des ursprünglich gewachsenen Geländes des Grundstückes M. Parz. Nr. XX20 berücksichtigt habe.
13.2.2. Der VGH gehe in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 77, davon aus, dass aufgrund von Art. 35 Abs. 1 LVG die Beschwerdeführer alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu ersetzen hätten. Diese wortwörtliche Auslegung sei willkürlich und unangemessen. Beschliesse, wie im vorliegenden Fall, sowohl die VBK als auch der VGH die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich von Amts wegen, habe - entgegen der wörtlichen Auslegung des Art. 35 Abs. 1 LVG - derjenige die Sachverständigengebühren zu ersetzen, in dessen Interesse es eingeholt worden sei. Zumindest gelte der immanente Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel.
14. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss vom 16. Juni 2010 Folge.
15. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde. Sie führt dazu aus, die Beschwerdeausführungen würden vollumfänglich bestritten. Der wegen Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung und wegen Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Verstosses gegen das Willkürverbot erhobenen Individualbeschwerde komme keine Berechtigung zu. Die Beschwerdegegnerin verweist zunächst auf die "völlig zutreffenden und überzeugenden und willkürfreien Erwägungen des VGH im angefochtenen Urteil VGH 2007/58" (...), welche die Beschwerdeausführungen bereits als solche widerlegten. Auf ihre weiteren Ausführungen wird soweit nötig in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2010 keine Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt seien. Weiter wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdeführer in den Kostenersatz für die Verfahrenskosten verfällen und die Parteikosten der Beschwerdegegnerin dem Land Liechtenstein zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin überbinden.
16. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 nahm der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
16.1. Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung:
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2007/58) angefochtenen Entscheidung vom 26. Juli 2007 zu VBK 2005/26 sachverhaltsmässig festgestellt, dass die Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführer mehr als 9 Meter betrage (S. 20). Diese Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung habe der Verwaltungsgerichtshof überprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die von der VBK getroffene Sachverhaltsfeststellung richtig sei. Rechtlich entscheidungsrelevant sei die Frage, ob die Gebäudehöhe mehr als 8.00 Meter betrage. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, die exakte Gebäudehöhe festzustellen. Die Beschwerdeführer hätten denn auch im bisherigen Verfahren nie beantragt und argumentiert, insbesondere auch nicht im Beschwerdeverfahren VGH 2007/58, dass diese Gebäudehöhe exakt festgestellt werden müsse.
Die Gebäudehöhe werde vom tiefsten Punkt des gewachsenen Geländes bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt. Auf welcher Höhe sich das gewachsene, ursprüngliche Gelände im Bereich der heutigen Südfassade befunden habe, bevor mit den Bauarbeiten im Jahr 1969 begonnen worden sei, lasse sich heute nicht mehr mit absoluter Sicherheit ermitteln. Aufgrund des Sachverständigengutachtens G und der Überprüfung dieses Gutachtens durch den Verwaltungsgerichtshof habe der Verwaltungsgerichtshof feststellen können, dass die richtige Höhenlage des gewachsenen, ursprünglichen Geländes 512.50 m. ü. M. betrage. Insoweit habe der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl eine exakte Angabe im angefochtenen Urteil gemacht.
16.2. Zur willkürlichen Entscheidungsbegründung:
Die Beschwerdeführer rügten die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Beweiswürdigung als unhaltbar und damit willkürlich.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit allen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinandergesetzt. Zudem habe er von Amtes wegen ein weiteres Sachverständigengutachten (ON 57) eingeholt und den Verfasser das Gutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtern lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt habe, sei das Gutachten G (ON 3) überzeugend, insbesondere auch in Bezug auf die Feststellung, dass das ursprünglich gewachsene Gelände auf einer Höhe von "mindestens" 512.50 m. ü. M. gelegen habe. Der Gutachter G schlösse zwar eine höhere Höhenlage nicht aus, doch sei eine solche nicht feststellbar.
Wenn nun die Beschwerdeführer neuerlich auf die Argumentation von Prof. W in dessen Schreiben vom 13. Juli 2009 und 27. November 2009 (von den Beschwerdeführern vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010, zu ON 104) verwiesen, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass auch nach den Argumenten von Prof. W das ursprünglich gewachsene Gelände mit einer Wahrscheinlichkeit von 95.5 % zwischen 511.63 und 512.17 m. ü. M. gelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass das ursprünglich gewachsene Gelände unter 512.50 m. ü. M. gelegen habe, sei noch höher, nämlich zwischen 95.5 % und 99.9 %. Würde man dem Argument von Prof. W folgen, wonach von einer dreifachen Standardabweichung ausgegangen werden sollte, um mit 99.9 %-iger Wahrscheinlichkeit die richtige Höhenlage des ursprünglich gewachsenen Geländes zu erfassen, käme man auf eine maximale Höhenlage von 512.71 m. ü. M. Diese dadurch gewonnene maximale "Mehrhöhe" von 21 cm würde aber nichts daran ändern, dass das gesetzliche Höchstmass der Gebäudehöhe weiterhin deutlich überschritten bliebe.
17. Mit persönlichem Schreiben vom 24. März 2011 haben sich die Beschwerdeführer an die Richter des Staatsgerichtshofes gewandt und insbesondere vorgebracht, sie müssten jetzt seit 11 Jahren und in fortgeschrittenem Alter in ihrem "halbfertigen, noch im Rohbau befindlichen, Wohnhaus leben." Weiter führten sie aus, das Gutachten des Sachverständigen Prof. W bliebe "nicht nur inhaltlich unberücksichtigt, sondern es werde durch den Verwaltungsgerichtshof auch in einer willkürlichen Weise nicht sinngemäss und fehlerhaft wiedergegeben."
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2010, VGH 2007/58, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen ihre durch die Landesverfassung und die EMRK gewährleisteten Rechte verstösst. Gerügt werden ein "Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverzögerung und Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK" und ein "Verstoss gegen das Willkürverbot (Fehler in der Entscheidungsbegründung)".
Bevor auf die einzelnen Rügen eingegangen wird, ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof in Fragen des Baurechts das höchste Fachgericht bildet. Sodann ist hinsichtlich der Kritiken in der Beschwerdeschrift, die an den Vorinstanzen des Verwaltungsgerichtshofes angebracht werden, festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Anfechtungsobjekt der Individualbeschwerde nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist. Demgemäss kann die Beschwerde nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die von den Beschwerdeführern gerügten verfassungsmässig oder von der EMRK gewährleisteten Rechte verletzt. Hinsichtlich Kognition entspricht es ständiger Praxis, dass der Staatsgerichtshof die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof in Bausachen nur unter dem groben Willkürraster überprüft. Soweit es um die Anwendung des Bau- und Planungsrechts durch den Verwaltungsgerichtshof geht und hier Auslegungsspielräume bestehen, setzt der Staatsgerichtshof seine Wertungen nicht an die Stelle des letztinstanzlichen Fachgerichtes (zu dieser Praxis StGH 2010/57, Erw. 3 mit Hinweis auf StGH 2010/29; weiter StGH 2008/128, Erw. 3.2). Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der freien Beweiswürdigung durch das letztinstanzliche Fachgericht (StGH 2008/128, Erw. 3.3: "Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, die materielle Begründung des Urteils und die Art der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen, soweit diese nicht einer Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten gleichkommt.") Hingegen prüft der Staatsgerichtshof - wie oben bemerkt - ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsmässig oder durch die EMRK garantierte Rechte der Beschwerdeführer verletzt.
3. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht explizit festgestellt, welche Höhenwerte den korrekten Verlauf des ursprünglich gewachsenen Geländes des Grundstückes Maurer Parz. Nr. XX20 wiedergeben würden. Das sei in Anbetracht des Verbotes der Rechtsverzögerung unangemessen rechtsverzögernd. Damit verstosse der Verwaltungsgerichtshof gegen das Verbot der Rechtsverzögerung. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich festgestellt, dass von der vom Sachverständigen G ermittelten Höhe von 512.50 m. ü. M. auszugehen sei.
Dieser Rüge kann der Staatsgerichtshof nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt das Rechtsverzögerungsverbot in den Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1 LV und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2008/153, Erw. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2007/96, Erw. 2.1; StGH 2006/91, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Beschwerdeführer rügen nicht, dass das Verfahren insgesamt so lange gedauert habe, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 1 LV verletzt seien. Demgemäss ist auf die Vorbringen betreffend Rechtsverzögerung nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen ist die von den in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gerügte Art und Weise der Feststellung der Höhe des Geländeverlaufes im Rahmen der Überprüfung der VBK-Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, was im Folgenden begründet wird, nicht zu beanstanden.
Anfechtungsobjekt des Verfahrens zu VGH 2007/58, war die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Juli 2007 zu VBK 2005/26. Streitgegenstand vor der Verwaltungsbeschwerdekommission - VBK 2005/26 - war die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Mauren vom 12. Mai 2004, mit welcher dieser das Baugesuch vom 19. Dezember 2003 betreffend die Planänderung der Wohnhausaufstockung Haus Nr. XXX, Grundstück Maurer Parzelle Nr. XX20, abgelehnt hatte. In ihrer Entscheidung hatte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sachverhaltsmässig festgestellt, die Gebäudehöhe an der Südfassade der Liegenschaft betrage mehr als 9 Meter. Namentlich hiergegen richtete sich, wie auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Gegenäusserung vom 7. Juni 2010 zutreffend festhält, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser Beschwerde wurde kein Antrag gestellt und auch in der Begründung nicht dahingehend argumentiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die genaue Gebäudehöhe feststellen sollte. Es wurde diesbezüglich konkret beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle "davon ausgehen, dass die Südfassade des Gebäudes die gesetzliche Bauhöhe nicht überschreitet." (Sachverhalt Ziff. 11). Der Verwaltungsgerichtshof hatte namentlich zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten rechtmässig ist, wozu es insbesondere erforderlich war, zu prüfen, ob deren Sachverhaltsfeststellung, wonach die Gebäudehöhe auf der Südfassade mehr als 9 m beträgt, zutrifft. Zur Beantwortung genügte ohne Willkür die Feststellung, die im gegenständlichen Streit richtige Höhenlage belaufe sich auf 512.50 m. ü. M. Unter dem Gesichtswinkel der von den Beschwerdeführern gerügten überlangen Verfahrensdauer ist diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht gehalten, weitere Feststellungen zu treffen als jene, die für sein Urteil erforderlich waren.
4. Weiter rügen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer einen "Verstoss gegen das Willkürverbot (Fehler in der Entscheidungsbegründung)." Unter diesem Titel bringen sie vor, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Urteil von der Richtigkeit der Höhenmessung des Sachverständigen G aus, wonach die Höhe mit 512.50 m. ü. M. als richtige Höhe zu qualifizieren sei. Dabei gebe der Verwaltungsgerichtshof auf S. 57 der Entscheidung selbst zu, "dass dieser Wert von 512.50 m. ü. M. ein absolutes Mindestmass darstellt, denn sowohl die Messung der Höhe der 'gelben Moräne‚ als auch die angenommene Kulturschicht sind beide Mindestmasse". Weiter sei nach Aussage des Verwaltungsgerichtshofes eine höhere Lage des ursprünglich gewachsenen Geländes als 512.50 m. ü. M. nicht von vornherein ausgeschlossen. Somit sei es unabdingbar, dass die richtige Höhe über 512.50 m. ü. M. liegen müsse.
Im Sinne dieser Ausführungen müsse der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit des Gutachtens der Photogrammetrie V AG bezüglich der Standardabweichung absolut verneinen, denn selbst unter Annahme eines dreifachen Standardfehlers liege der Höhenwert mit 512.12 m. ü. M. weit unter dem vorgenannten Mindestmass von 512.50 m. ü. M. Ausschliesslich die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W vom 13. Juli 2009 und sein Addendum vom 27. November 2009 würden es vermögen, einen korrekten Höhenwert von 512.72 m. ü. M. festzustellen. Das "Toleranzmass zu 81 cm" (im Ergebnis eine eher zu optimistische Fehlerabweichung aufgrund des vernachlässigten Interpolationsfehlers) stelle nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. W "einen wesentlich sichereren Wert" mit einer "Wahrscheinlichkeit von 99,9 %" dar.
Die zusammenfassende Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 59, 1. Absatz:
"Dennoch kann festgehalten werden, dass nicht nur gemäss Sachverständigengutachten Photogrammetrie V AG, sondern auch gemäss Prof. W mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das ursprünglich gewachsene Gelände nicht höher als 512.50 m.ü.M. lag." sei aufgrund der vorangegangenen Ausführungen geradezu willkürlich, aktenwidrig, unhaltbar und widerspreche der eigenen Argumentationsweise.
Dieser Auffassung folgt der Staatsgerichtshof nicht. Die Beschwerdeführer verkürzen die Argumentationsweise des Verwaltungsgerichtshofes in sachwidriger Weise. Zunächst hält der Verwaltungsgerichtshof auf der von den Beschwerdeführern angeführten S. 57 der Entscheidung nach den sachlichen Erwägungen zu den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen M fest, was folgt:
"Wie bereits oben in Ziff. 16.2. ausgeführt, steht die gelbe Moräne im Bereich der heutigen Südfassade auf einer Höhe von 512.30 m. ü. M. Das ursprünglich gewachsene Gelände musste also mindestens diese Höhe aufweisen. Weiters ist davon auszugehen, dass ursprünglich auf dieser gelben Moräne eine Humusschicht (Kulturschicht) von mind. 20 cm bestand. Somit verlief das ursprünglich gewachsene Gelände im Bereich der heutigen Südfassade auf (mind.) 512.50 m. ü. M. Dies hat der Sachverständige G in seinem Gutachten nachgewiesen und von diesem Höhenwert geht der Sachverständige G auch aus. Aus dem Sachverständigengutachten G ergibt sich somit, dass das ursprünglich gewachsene Gelände auf 512.50 m. ü. M. lag. Eine höhere Lage ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nach dem Gutachten G nicht feststellbar." (Hervorhebung nur hier).
Bei der Beurteilung dieser Erwägung ist zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen einer ausführlichen, minutiös auf jedes Argument der Beschwerdeführer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im Sinne einer Beweiswürdigung erfolgt. Daraus zu schliessen - wie es die Beschwerdeführer zu tun scheinen - der Verwaltungsgerichtshof setze sich in einen Widerspruch zur eigenen Argumentation, überzeugt nicht, weil ein solcher "Schluss" den Argumentationszusammenhang unbeachtet lässt.
Das ergibt sich auch hinsichtlich der weiteren Behauptung der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof müsse die Richtigkeit des Gutachtens der Photogrammetrie V "bezüglich der Standardabweichung absolut verneinen". Unbeachtet bleibt hier die Funktion dieses Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Im Interesse einer möglichst wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten der Photogrammetrie V AG, Gümligen, Schweiz eingeholt (siehe Sachverhalt Ziff. 12.2.6 in fine und Ziff. 12.2.7). Damit sollte Klarheit namentlich hinsichtlich der Fragen erzielt werden, ob "dem Sachverständigen G allenfalls ein Fehler unterlaufen" ist oder ob "neue Erkenntnisse das Gutachten G in Zweifel" zögen oder gar widerlegten. Dieses Gutachten wurde zudem von dem Sachverständigen, der es ausgearbeitet hat, von Herrn M, anlässlich einer mündlichen Verhandlung erläutert. Nach überzeugender Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gutachten Photogrammetrie V AG das Gutachten G keineswegs erschüttert. Die Gründe die den Verwaltungsgerichtshof zu diesem Ergebnis führten sind oben im Sachverhalt detailliert referiert (Ziff. 12.2.7). Sie müssen daher hier nicht wiederholt werden.
Auch die von den Beschwerdeführern als willkürlich qualifizierte schlussfolgernde Zusammenfassung, ist, beachtet man das "Zusammengefasste", d. h. die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichtshofes, keineswegs "aktenwidrig, unhaltbar", wie das die Beschwerdeführer behaupten. In diesem Sinne äussert sich auch die Beschwerdegegnerin überzeugend in ihrer Gegenäusserung vom 16. Juni 2010, S. 9. Wenn der Verwaltungsgerichtshof davon spricht, dass das ursprünglich gewachsene Gelände auch gemäss Prof. W "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" nicht höher als 512.50 m. ü. M. lag, so ist das bei Beachtung der zuvor ausführlich erörterten Aussagen in den Gutachten G, M (Photogrammetrie V AG) und W "zusammenfassend" zu verstehen, wobei eben auch Prof. W, bei Berücksichtigung einer zweifachen Standardabweichung von einer Wahrscheinlichkeit von 95,5 % ausgeht, was der Verwaltungsgerichtshof als "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" bewerten durfte, ohne der Willkür zu verfallen.
Das Gesagte ergibt sich namentlich aus der folgenden Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes:
"Übernähme der Verwaltungsgerichtshof nun den von Prof. W angegebenen Standardfehler, ergäbe sich Folgendes: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nämlich mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 68 %, lag das ursprünglich gewachsene Gelände am heutigen Südfassadenfuss auf einer Höhe zwischen 511.63 m und 512.17 m (nämlich 511.90 m+/- 27 cm). Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 95,5 %, lag das ursprünglich gewachsene Gelände auf einer Höhe zwischen 511.36 m und 512.44 m, also immer noch - im für die Beschwerdeführer besten Fall - 6 cm unter jener Höhe, die der Sachverständige G ermittelte und von welcher auch der Verwaltungsgerichtshof als richtige Höhe ausgeht. Erst bei Zugrundelegung einer dreifachen Standardabweichung, wie sie Prof. W argumentiert, käme man auf über 512.50 m, nämlich auf max. 512.71 m. ü. M. Dennoch kann festgehalten werden, dass nicht nur gemäss Sachverständigengutachten Photogrammetrie V AG, sondern auch gemäss Prof. W mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das ursprünglich gewachsene Gelände nicht höher als 512.50 m.ü.M. lag."
Aus dieser Erwägung ergibt sich auch, dass sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer sehr wohl willkürfrei mit der Argumentation des Gutachters Prof. W auseinandergesetzt hat.
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit nicht vor.
5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie bringen vor, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 auf Seite 77, davon aus, dass aufgrund von Art. 35 Abs. 1 LVG die Beschwerdeführer alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu ersetzen hätten. Diese wortwörtliche Auslegung sei willkürlich und unangemessen. Beschliesse, wie im vorliegenden Fall, sowohl die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als auch der Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich von Amts wegen, habe - entgegen der wörtlichen Auslegung des Art. 35 Abs. 1 LVG - derjenige die Sachverständigengebühren zu ersetzen, in dessen Interesse es eingeholt worden sei. Zumindest gelte der immanente Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel.
Auch diese Rüge hält näherer Prüfung nicht stand. Art. 35 Abs. 1 LVG gilt durch Verweisung, d. h. durch Art. 41 Abs. 1 LVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nichts spricht im vorliegenden Fall dafür, dass der klare Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 LVG, wonach in einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei - hier der Beschwerdeführer - eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis - hier der Baubewilligung - der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den anderen Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind, den Sinn der Norm nicht zutreffend zum Ausdruck bringen. Dass die Auslegung des Art. 35 Abs. 1 LVG durch den Verwaltungsgerichtshof dem Wortlaut entspricht wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Es kann auch nicht mit Grund behauptet werden, das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Gutachten sei zur Entscheidung nicht erforderlich gewesen. Gerade um die materielle Wahrheit betreffend Sachverhalt festzustellen, erwies sich das Gutachten der Photogrammetrie V AG als notwendig. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Ergebnisse des Gutachtens G von den Beschwerdeführern bestritten wurden.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) und der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. Juni 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Die Gemeinde Mauren beantragte, der Staatsgerichtshof wolle ihre Parteikosten dem Land Liechtenstein zur Zahlung überbinden. Dieser Kostenersatzantrag der Gemeinde Mauren ist abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können nämlich der Gemeinde Mauren keine Kosten zugesprochen werden, weil die Gemeinde in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin betroffen ist, weshalb die für private Beschwerdeführer geltenden Kostentragungsregeln des LVG bzw. der ZPO nicht anzuwenden sind. Wäre die Gemeinde mit ihrer Gegenäusserung nicht durchgedrungen, wäre nicht sie, sondern das Land Liechtenstein gegenüber den Beschwerdeführern kostenersatzpflichtig geworden. Wie der Staatsgerichtshof festhielt, können der Gemeinde als Beschwerdegegnerin auch im Falle des Obsiegens keine Verfahrenskosten zugesprochen werden (StGH 2001/72, Erw. 5 [im Internet unter www.stgh.li abrufbar] mit Hinweis auf StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295, Erw. 7.]).