Art. 33 Abs. 1 LV
Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge können auch mit blossem Aktenvermerk erledigt werden.
Art. 31 Abs. 1 LV
Eine nicht rechtzeitige Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners verletzt den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Dieses Grundrecht gilt aber nicht absolut. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers auch an der Relevanz im jeweiligen Verfahren bemisst. Beruht die Entscheidung ausschliesslich auf rechtlichen Erwägungen, wiegt eine solche Gehörsverletzung nicht besonders schwer und rechtfertigt in Berücksichtigung auch der Interessen des Beschwerdegegners, keine Wiederholung des Verfahrens vor den Vorinstanzen.
Willkürverbot Art. 291 EO
Es ist nicht zulässig, zur Überbrückung finanzieller Engpässe von Stiftungsbegünstigten oder anderen Beteiligten einer juristischen Person auf deren gerichtlich blockierte Vermögenswerte zu greifen.
StGH 2010/59
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 03CG.2007.66-204
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 03 CG.2007.66-204, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'534.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. In der Zivilsache 03 CG.2007.66 wurde mit dem im Rechtsmittelverfahren mehrfach modifizierten Sicherungsbot des Landgerichtes vom 27. Juli 2007 zur Sicherung der Honoraransprüche des Sicherungswerbers und nunmehrigen Beschwerdegegners dem Sicherungsgegner und nunmehrigen Beschwerdeführer jede Verfügung hinsichtlich der von insgesamt fünf Familienstiftungen gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe eines Betrages von CHF 251'103.69 untersagt; dies mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung der Stiftungen notwendigen Verwaltungs- und Vertretungskosten.
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12. August 2009 (ON 167) die "Einschränkung des Sicherungsbots in Höhe von EUR 10'000.-", um den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten zu können. Seine Familie befinde sich in einer existentiellen Notlage und es sei nicht einmal die notwendige Gesundheitsvorsorge gewährleistet.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. September 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer anzuweisen, die von ihm bevorschussten Kosten (Barauslagen) auf sein Konto zu überweisen. Entgegen ihrer Verpflichtungen aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO verweigere die Rechtsanwaltskammer eine solche Auszahlung.
3. Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 29. September 2009 (ON 179) wies das Landgericht die Eingaben des Beschwerdeführers ab, soweit diese nicht zurückgewiesen wurden.
3.1. Die Zurückweisung des Einschränkungsantrages hinsichtlich des Sicherungsbots (Spruchteil 1) wurde wie folgt begründet:
Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des Art. 291 EO zähle die Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine rechtskräftige einstweilige Verfügung aufgehoben werden könne. Die vom Beschwerdeführer behauptete "soziale Härte" finde sich in dieser Gesetzesstelle nicht und könne auch unter keinen anderen Aufhebungs- bzw. Einschränkungstatbestand subsumiert werden.
Da über den Antrag des Beschwerdeführers ein selbständiger Zwischenstreit stattgefunden habe, sei dieser verpflichtet, dem Beschwerdegegner die tarifgerecht verzeichneten Kosten der Äusserung hierzu zu ersetzen.
3.2. Zum Antrag vom 7. September 2009 betreffend Barauslagenersatz wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses enthaltend die von ihm verauslagten und notwendigen Barauslagen zu verbessern.
Der Sicherungsgegner habe nämlich die Höhe der von ihm verauslagten, "allenfalls zwar nicht von der Rechtsanwaltskammer aber von der Landeskasse zu ersetzenden Barauslagen" nicht konkret angegeben. Unter Fristsetzung von zwei Wochen sei ihm deshalb ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen (Spruchteil 2).
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. November 2009 (ON 188) hinsichtlich des Spruchteils 1 keine Folge und wies ihn hinsichtlich des Spruchteils 2 zurück.
4.1. Die vom Sicherungsgegner ins Treffen geführte und im Rahmen der einstweiligen Verfügung nicht berücksichtigte (finanzielle) Notsituation könne nur mit Rekurs oder Einspruch gegen die einstweilige Verfügung, nicht aber mit einem Einschränkungsantrag gemäss Art. 291 EO nachträglich geltend gemacht werden.
Nur der einstweiligen Verfügung nachfolgende Umstände unter anderem dahin, dass es des Fortbestandes der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Beschwerdegegners nicht mehr bedürfe, könnten einen Antrag nach Art. 291 Abs. 1 lit. b EO rechtfertigen. Der Einschränkungsgrund des Art. 291 Abs. 1 lit. a EO setze voraus, dass die einstweilige Verfügung in weiterem Umfange als zur Sicherung notwendig ausgeführt worden sei.
Auf diese Einschränkungsgründe berufe sich der Beschwerdeführer gerade nicht. Die von ihm behauptete, angeblich nicht dem Gesetz entsprechende Pfändung seiner Begünstigtenrechte sei bereits im Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung vorgelegen und hätte deshalb mit Einspruch und/oder Rekurs geltend gemacht werden müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die auch für Stiftungen für die Vornahme von ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung freizugebenden Vermögenswerte berufe, sei er auf die - näher wiedergegebene - StGH-Entscheidung 2001/26 (LES 2004, 18) zu verweisen. Die Befriedigung eines Begünstigtenanspruchs zähle nicht zur notwendigen Geschäftsführung und Vertretung von Familienstiftungen.
4.2. Der gegen den letztlich für den Beschwerdeführer günstigen Verbesserungsauftrag erhobene Rekurs sei wegen Fehlens der Beschwer zurückzuweisen.
5. Gegen diese Rekursentscheidung erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs, wobei er Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Beantragt wurde die Aufhebung, eventualiter die Zurückweisung der Rechtssache an das Obergericht "zu einer ordentlichen Behandlung".
Nach Bekanntgabe der Richterbesetzung (Art. 59 GOG) lehnte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2010 den Vorsitzenden des entscheidenden Senats des Obersten Gerichtshofes, Dr. Gert Delle Karth, sowie die Senatsmitglieder Dr. Marie-Theres Frick und lic. iur. Thomas Ritter ab.
6. Mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 204) wies der Oberste Gerichtshof den Ablehnungsantrag zurück und gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Der Beschwerdeführer begründe seinen Ablehnungsantrag mit mehreren vorangegangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in ihn betreffenden Rechtssachen. "Es sei gerichtsbekannt, dass der OGH nicht in der Lage sei, in seinen Fällen nach der gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden." Der Beschwerdeführer verweise im Übrigen auf seinen bereits zu OGH Nr. 238/09 gestellten Ablehnungsantrag, dessen Beizug ausdrücklich beantragt werde. Der Ablehnungsantrag münde im Begehren, "der OGH möge für die Bestellung eines unbefangenen Senates besorgt sein".
Dieser Ablehnungsantrag sei zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen bereits zu OGH Nr. 238/09 gestellten (und dort abgewiesenen) Ablehnungsantrag verweise, sei ihm entgegen zu halten, dass derartige Verweisungen für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich und auch nicht verbesserungsfähig seien. Der Oberste Gerichtshof habe bei seinen Entscheidungen allein solche Ausführungen zu berücksichtigen, die im Rechtsmittel oder - wie hier - im Ablehnungsantrag ausdrücklich und konkret geltend gemacht worden seien (RS0043579; LES 2008, 437; LES 2008, 106 u. v. a.). Davon abgesehen sei der Ablehnungsantrag zu OGH 238/09, was die Senatsmitglieder Dr. Marie-Theres Frick und lic. iur. Thomas Ritter betreffe, auf offenkundige Falschbehauptungen gestützt gewesen.
Der Senat habe bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig sei; dass offenbar missbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die schon wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden könnten und, wie hier, ihren Grund in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen hätten, unbeachtlich seien und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstünden. Dies gelte insbesondere auch für den Vorwurf, die Richter hätten in anderen, den Ablehnungswerber betreffenden Rechtssachen falsch entschieden. In zahlreichen, insbesondere den Beschwerdeführer betreffenden einschlägigen Vorentscheidungen sei hierzu auch näher ausgeführt worden, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit von Gerichtsentscheidungen noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund darstellten. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen seien grundsätzlich nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen und könnten dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit verschaffen, sich ihm nicht genehmer Richter zu entledigen (Verweis auf RS0111290).
Solche Ablehnungsanträge seien, sofern sie erstmals erhoben würden, sofort und ohne Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Richter zurückzuweisen. Dies auch aus der Erwägung, dass sich die vom betroffenen Richter einzuholende Stellungnahme mit den kritisierten Vorentscheidungen befassen müsste und solche Erläuterungen vorangegangener und rechtskräftig entschiedener Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen seien.
Auch die Rechtsprechung und Literatur vertrete bei Pauschalablehnungen eines Richters allein wegen dessen Mitwirkung an vorangegangenen, dem Ablehnungswerber missliebigen Entscheidungen den gleichen Standpunkt. Insbesondere dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden seien, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Senatsmitglieder deuteten. Bei solcherart unzulässigen Ablehnungsanträgen habe das Gericht auch nach der Rechtsprechung in "seiner nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden" (Mayr in Rechberger3 § 24 RZ 1 m. w. N.; Ballon in Fasching2 I § 24 RZ 3; öOGH 1 N 506/09: NJW 2009, 3806 u. v. a.).
Der gegenständliche Ablehnungsantrag sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Darüber hinaus vertrete der Senat gleich dem öOGH die Auffassung, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssten, die Anlegung eines Amtsvermerks jedoch ratsam sei. Eine solche Vorgangsweise komme im Ergebnis einer Zurückweisung im Sinne der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung eines Ablehnungsantrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn einer Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bekannt geworden sei.
Der Beschwerdeführer richte seit mehreren Jahren solcherart unzulässige Ablehnungsantrage gegen die mit ihn betreffenden Vorentscheidungen befasst gewesenen Richter des Obersten Gerichtshofes. Er sei u. a. im Verfahren CO.2009.1 über die dargestellte Rechtslage mittels des ihm auch zugestellten Amtsvermerks vom 3. September 2009 in Kenntnis gesetzt worden.
Der Senat werde deshalb bei künftigen, inhaltlich gleich unsubstantiierten Ablehnungsantragen des Beschwerdeführers die dargestellte Vorgangsweise konsequent umsetzen und von Entscheidungen hierüber Abstand nehmen.
6.2. In materieller Hinsicht führte der Oberste Gerichtshof unter anderem Folgendes aus:
6.2.1. Zur Gehörsrüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 24. September 2009 zu seinem Antrag erst nach Erhebung seines Rekurses zugestellt worden sei, räumt der Oberste Gerichtshof zunächst ein, dass sich nicht einwandfrei ermitteln lasse, ob und allenfalls wann dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme des Beschwerdegegners zugestellt worden sei. Denn es sei zumeist unterlassen worden, auf den internationalen Rückscheinen auch das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke anzuführen.
Unbeschadet davon würde der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO (§ 477 Abs. 1 Ziff. 4 öZPO) nach der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung nur durch den Ausschluss einer Partei von der Verhandlung gesetzt. Eine Nichtigkeit wäre allerdings dann gegeben, wenn der gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt würden, zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äussern können (Klauser/Kodek, ZPO [2006] § 477 E 69, 70).
Davon könne hier keine Rede sein, weil der für die Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang aktenkundig seien und die Vorinstanzen allein davon ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer führe auch nicht näher aus, welches Vorbringen er der Stellungnahme des Beschwerdegegners entgegengesetzt hätte, wenn er diese, unterstelle man deren verspätete Zustellung, rechtzeitig zur Kenntnis erhalten hätte.
Die Entscheidung in dieser Rechtssache beruhe denn auch ausschliesslich auf rechtlichen Erwägungen und nicht auf der Würdigung strittiger Tatumstände oder Beweise. Schon deshalb habe sich auch eine Zuziehung der Drittschuldnerinnen zum Verfahren erübrigt, umso mehr, als deren Weigerung, Ausschüttungen an den Beschwerdeführer vorzunehmen, aus zahlreichen Vorverfahren bekannt sei.
6.2.2. Der Beschwerdeführer nehme die in jeder Hinsicht zutreffenden Darlegungen der Vorinstanzen, die einen Einschränkungs- und/oder Aufhebungsgrund gemäss Art. 291 EO (§ 399 öEO) verneinten, nicht zur Kenntnis.
Der Senat habe in zahlreichen, insbesondere auch den Beschwerdeführer sowie die diesem zuzurechnenden Stiftungen betreffenden Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die in Art. 291 EO genannten Aufhebungs- und Einschränkungsgründe zwar im Gesetz nicht taxativ aufgezählt seien. Allen diesen Gründen sei jedoch gemeinsam, dass sie einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses des Beschwerdegegners zur Voraussetzung hätten. Dass das Gesetz die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen, schon zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung vorhandenen wirtschaftlichen Gründen für zulässig erachte, dies aber nur versehentlich nicht geregelt habe, sei nicht zu erkennen. Damit bleibe zu wiederholen, dass die Aufhebung oder Einschränkung eines Sicherungsbots ausnahmslos den Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Beschwerdegegners erforderten. Diese Voraussetzung sei hier jedenfalls nicht gegeben (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2004, 01 CG.2002.310-90, S. 22; Heller/Berger/Stix Komm. III 2886; NZ 2000; LES 2001, 233 u. a.).
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 204) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und der Beschwerde Folge geben; dies unter Kostenfolgen für den Beschwerdegegner. Zudem wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
7.1. Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren habe der gleiche Senat des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt, wodurch der Beschwerdeführer die Vorschrift von Art. 33 Abs. 1 LV verletzt sehe. Der Oberste Gerichtshof und dessen Vorsitzender wollten die verfassungswidrige Praxis in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers schlichtweg nicht aufgeben, wobei es vorliegend nicht um unrichtige Entscheidungen oder Rechtsmeinungen gehe, sondern um rechtswidrige und willkürliche Beschlüsse und/oder Urteile. Dieses "Problem" sei offensichtlich und für die Betroffenen sehr schwerwiegend. Die Verfassung garantiere und schütze zugleich das Recht auf einen unbefangenen Richter und auf eine freie Äusserung der eigenen Meinung. Mitteilungen über die Zusammensetzung des Gerichtes sollten dem Ablehnungsrecht dienen und nicht der Unterstellung eines Rechtsmissbrauchs bei dessen Ausübung. Auch dadurch sehe der Beschwerdeführer Art. 59 Abs. 3 GOG in Bezug auf seine Rechte als verletzt. Entgegen dem erhobenen Vorwurf stütze sich seine Argumentation nicht auf falsche Behauptungen, Beschuldigungen oder Verdächtigungen dem Senat gegenüber, sondern er lege die bestehenden Verhältnisse offen dar. Zunächst halte er fest, dass sowohl ein Ausschlussgrund als auch ein Ablehnungsgrund im Sinne des Gesetzes vorlägen. Der Senat befinde sich in einem Interessenkonflikt und habe seine eigenen Entscheidungen in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dass sich der Senat nicht selbst belasten könne und auch nicht belasten werde, sei selbstverständlich. Somit sei er gar nicht in der Lage, seine eigene Meinung kritisch zu prüfen und/oder zu ändern. Dessen Entscheidungen führten, wie auch die hier angefochtene, zu weiteren Schäden und massiven rechtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer. Der Senatsvorsitzende habe nie dargelegt, dass er sich subjektiv für nicht befangen erachte. Vielmehr spreche der Ablauf der Verfahren für eine Befangenheit des fraglichen Senats. Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof das Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 3 GOG rechtswidrig verkürzt und bei dessen Ausübung einen Rechtsmissbrauch unterstellt habe. Dabei sollte diese gesetzliche Vorschrift den Parteien gerade ermöglichen, befangene Gerichtspersonen abzulehnen. Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK bestätigten den Anspruch auf einen ordentlichen Richter.
Es stelle sich die Frage, wer überhaupt im gegenständlichen Fall über den Ablehnungsantrag zu entscheiden gehabt hätte, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Beschwerdeführers als Verdächtigungen und Beschuldigungen auslege, diese für unbeachtlich, nicht verbesserungsfähig oder gar missbräuchlich halte und "als solche" sofort, ohne Einholung einer Stellungnahme zurückweisen wolle. Der Oberste Gerichtshof setze sich durchgehend über das Gesetz hinweg, indem er sogar einen Aktenvermerk als genügende dienstliche Äusserung für ratsam halte. Diese unangemessenen Äusserungen könnten zudem einen weiteren Ablehnungsgrund stützen. Der Oberste Gerichtshof weigere sich, sich mit den erhobenen Argumenten auseinanderzusetzen bzw. den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Er versage damit das rechtliche Gehör. Diese Unterlassung rechtfertige eine Ablehnung wegen Befangenheit. Es sei gerichtsnotorisch, dass jeglicher Anspruch des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof verhindert, verweigert, erschwert, verunmöglicht und schlussendlich vernichtet werde. Der angefochtene Beschluss sei Beleg hierfür. Der Senat sei vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit habe und auf eine gesetzeskonforme Entscheidung nicht mehr vertrauen könne. Der Senat habe dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung über dessen Rechte keinen begründeten Beschluss zum Ablehnungsantrag zukommen lassen. Allein darin liege eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, wenn die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/42 richtig sei, was zwingend zur Aufhebung des Beschlusses führen sollte.
7.2. Aufgrund der Befangenheit habe der Senat über das Recht des Beschwerdeführers nicht gesetzeskonform entscheiden können. Aus dem Beschluss sei ersichtlich, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Es lasse sich nämlich ermitteln, dass die Zustellung des Vorbringens des Beschwerdegegners durch das Erstgericht unterlassen worden sei. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer erst nach der Zustellung des Erstbeschlusses bekommen und zwar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Selbstredend könne eine Stellungnahme zu unbekanntem Vorbringen nicht erfolgen. Gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO sei eine Entscheidung nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen worden sei. Es gebe somit den Nichtigkeitsgrund im Sinne des Gesetzes nicht nur durch Ausschluss einer Partei von der Verhandlung. Es gebe keine Begründung dafür, dass eine Zuziehung der Drittschuldnerinnen, deren Rechte in Verbindung mit seinem Recht berührt seien, nicht notwendig sei. Es begründe nämlich eine Nichtigkeit, weil jeder durch die gerichtliche Entscheidung Betroffene das Recht auf Gehör habe.
Ausgehend von der Begünstigungsberechtigung des Beschwerdeführers habe der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer als Drittschuldner verboten, an den angeblichen Vollstreckungsschuldner zu zahlen und über seine Begünstigungsrechte zu verfügen. Die Pfändung von Begünstigungsrechten setze naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig sei, eine Begünstigungsberechtigung voraus. Dieser Fall könne schlechthin nicht mit dem vom Obersten Gerichtshof angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 01 CG.2002.310-91 vom 3. Juni 2004 (die richtige Angabe sei: 01 CG.2002.310-90 vom 23. Juli 2004) verglichen werden. Weshalb der Beschwerdeführer vorliegend zu einem Begünstigungsempfänger "seiner" Stiftungen herabgewürdigt werde, lasse sich dem angefochtenen Beschluss in keiner Hinsicht entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es solle als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergehe, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Beteiligten hätten. Der Beschluss mache es deutlich, dass der Oberste Gerichtshof das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte nicht im Ansatz zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen habe.
8. Der Beschwerdegegner erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 eine Gegenäusserung, worin er die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Ablehnungs- und Befangenheitsgründe der nach der Geschäftsverteilung berufenen Richter seien unsubstantiiert. Wie der Oberste Gerichtshof richtig darlege, müssten rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge - die der Beschwerdeführer seit Jahren einbringe - nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
Im Übrigen sei aus den Beschwerdeausführungen nicht nachvollziehbar, worin die angeblichen Verstösse gegen die geltend gemachten Grundrechte zu erblicken seien. Sowohl der Staatsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof hätten sich mehrfach mit der Befangenheitsfrage befasst und es bestehe, wie der Staatsgerichtshof bereits ausgeführt habe, weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, dies noch einmal zu tun (Verweis auf StGH 2009/154).
Die vorliegende Individualbeschwerde sei somit insbesondere wegen mehrfach entschiedener Rechtssache und mangelnder Beschwer zurückzuweisen, allenfalls aber abzuweisen.
9. Zu dieser Gegenäusserung erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, worin er unter anderem geltend machte, dass die Gegenäusserung mangels eingehender Begründung nicht zu honorieren sei.
10. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
11. Der Beschwerdeführer erstattete überdies mit Schreiben vom 12. November 2010 noch folgende weitere Stellungnahme:
Vom Staatsgerichtshof habe er am 12. November 2010 die Mitteilung erhalten, dass unter der angegebenen Besetzung über seine Rechte entschieden werde. Mit Verweis auf Art. 12 LVG stehe dem Beschwerdeführer gesetzlich ein Ablehnungsrecht zu. Dieses Recht werde aber vom Staatsgerichtshof verkürzt. Die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers würden in Zukunft nicht behandelt. Nach Angaben des Staatsgerichtshofes seien diese irrelevant; der Beschwerdeführer begehe einen Rechtsmissbrauch, wenn er die Ablehnungsanträge erheben wolle. Bei dieser Handhabung seiner Rechte könne eine Neutralität und Objektivität kaum angenommen werden und noch weniger ein Rechtsschutz gegen die willkürliche Behandlung der Rechte des Beschwerdeführers durch das Gericht erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Überzeugung, dass sich der Staatsgerichtshof bedauerlicherweise schwer befangen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die wichtigsten Gründe, welche ihn an der Neutralität des Staatsgerichtshofes zweifeln liessen, mehrmals dargelegt. Wenn diese nicht relevant und unwichtig sein sollten, brauche er sich nicht noch einmal darauf zu berufen. Allein darin liege schon die Abhängigkeit des Staatsgerichtshofes vor. Die Unabhängigkeit sei im Lande sehr gefährdet.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. November 2010 einen Ablehnungsantrag gegen den im Beschwerdefall entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes stellen wollte, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Eine allfällige Befangenheit des Staatsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser frühere, vom Beschwerdeführer gestellte Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof zahlreiche Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, weil er immer wieder offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrmals abgewiesene Ablehnungsgründe geltend machte (so StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/134 und 2009/135, jeweils Erw. 1). Wenn der Beschwerdeführer daraus wiederum die Befangenheit des Staatsgerichtshofes ableitet, so ist auch dieser Befangenheitsantrag unsubstantiiert und letztlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 03 CG.2007.66-204, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Zurückweisung seines Befangenheitsantrages im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 204) gegen Art. 33 Abs. 1 LV verstosse.
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt das Recht auf den unbefangenen Richter einen Teilgehalt der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV dar (StGH 2010/34, Erw. 3.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem mit dem Beschwerdefall befassten Senat des Obersten Gerichtshofes vor, gegen ihn nicht nur unrichtige, sondern rechtswidrige und willkürliche Entscheidungen getroffen zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst allfällige frühere willkürliche Entscheidungen eines Richters für sich allein nicht für dessen Befangenheit sprechen würden (StGH 2010/43, Erw. 4.2). Im Beschwerdefall wird dem Senat des Obersten Gerichtshofes aber ansonsten nichts Relevantes vorgeworfen. Es braucht deshalb hierauf nicht näher eingegangen zu werden.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es geradezu missbräuchlich sei, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen, offensichtlich unhaltbaren Befangenheitsanträge stelle (siehe etwa StGH 2009/57 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/114, jeweils Erw. 3.6 sowie StGH 2009/129, Erw. 4). Es ist deshalb gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof betont, dass offensichtlich rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge auch mit blossem Aktenvermerk erledigt werden können (so auch schon StGH 2009/159, Erw. 3); schon gar nicht ist der entsprechende Hinweis des Obersten Gerichtshofes als zusätzlicher Befangenheitsgrund zu qualifizieren, wie der Beschwerdeführer vermeint.
Umso weniger ist zu bemängeln, dass der Oberste Gerichtshof die Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht in einem gesonderten Beschluss, sondern als Teil des hier angefochtenen Beschlusses fasste. Der Beschwerdeführer kann seinen gegenteiligen Standpunkt auch nicht auf die von ihm erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/42 stützen, da der Staatsgerichtshof dort nur klarstellte, dass gemäss GOG den Parteien die Gerichtsbesetzung im Vorhinein bekannt zu geben ist (StGH 2008/42, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), was im Beschwerdefall aber geschehen ist.
Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer auch nach wie vor jeweils die Zusammensetzung des Gerichtes mitzuteilen, da er einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der über ihn urteilenden Richter hat. Er hat auch weiterhin das Recht Befangenheitsanträge zu stellen, sofern er nicht zum wiederholten Male Befangenheitsgründe anführt, welche schon früher als unhaltbar bzw. nicht relevant qualifiziert worden sind.
3.3. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages des Beschwerdeführers gegen den Senat des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes verstösst somit nicht gegen die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Gegenäusserung des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, um sie in einem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 179 berücksichtigen zu können.
4.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Im Beschwerdefall ist nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners rechtzeitig zugestellt wurde, um sie in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 179 berücksichtigen zu können. Damit ist aber im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde; denn dieses Grundrecht beinhaltet den Anspruch auf Kenntnis aller Stellungnahmen der anderen Verfahrenspartei(en) und letztlich auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1, a. a. O.). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 f., a. a. O., sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
Bei dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2007/88 Erw. 2.4, a. a. O.). So ist vorliegend, wie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darlegt, durchaus relevant, dass die Entscheidung in dieser Rechtssache ausschliesslich auf rechtlichen Erwägungen und nicht auf der Würdigung allenfalls strittiger Tatumstände oder Beweise beruht. Vor diesem Hintergrund kommt daher der Staatsgerichtshof zum Ergebnis, dass die erfolgte Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und keine Wiederholung des Verfahrens vor den Vorinstanzen rechtfertigt. Zudem würde eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen der in erster Instanz erfolgten Gehörsverletzung angesichts der mit der Zurückverweisung dieser Rechtssache verbundenen Verfahrensverzögerung den Interessen des Beschwerdegegners, insbesondere seinem Anspruch auf ein faires Verfahren, nicht angemessen Rechnung tragen.
4.3. Somit erweist sich diese Grundrechtsrüge zwar als berechtigt. Sie führt aber im gegenständlichen Verfahren aufgrund der geringen Relevanz der Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge, weil er den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch materiell als qualifiziert falsch erachtet.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen lasse, weshalb er vom Obersten Gerichtshof zu einem blossen Begünstigungsempfänger "seiner" Stiftungen herabgewürdigt werde.
Abgesehen davon, dass diese Frage auch schon Gegenstand zahlreicher Urteile des Staatsgerichtshofes war, in denen der Staatsgerichtshof diese Rechtsauffassung als verfassungskonform qualifizierte, geht es im Beschwerdefall allein darum, ob der Beschwerdeführer einen Aufhebungs- bzw. Einschränkungsgrund gemäss Art. 291 EO geltend machen kann. Dies wird im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu Recht verneint. Denn die vom Beschwerdeführer begehrte Einschränkung des Sicherungsbots in Höhe von EUR 10'000.00 zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie stellt einen schon zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung vorhandenen wirtschaftlichen Sachverhalt dar, was keinem der Aufhebungs- und Einschränkungsgründe gemäss Art. 291 EO entspricht. Gemäss der auch vom Staatsgerichtshof geteilten Einschätzung des Obersten Gerichtshofes liegt im Fehlen einer solchen Regelung auch kein gesetzgeberisches Versehen.
Wie der Oberste Gerichtshof im Übrigen ebenfalls zu Recht ausführt, kann im Beschwerdefall auch nicht die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes herangezogen werden, wonach juristische Personen als Ausfluss des grundrechtlichen Beschwerderechts aus gesperrten Vermögenswerten jene Mittel erhalten müssen, die zur wirksamen Verteidigung in behördlichen Verfahren sowie für ordentliche Verwaltungshandlungen erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies in seiner Individualbeschwerde gar nicht mehr geltend macht, ist ein solcher Analogieschluss allein schon deshalb nicht möglich, weil ein derartiger Eingriff in gerichtliche Vermögenssperren nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes restriktiv zu handhaben ist und neben den Kosten für die Vertretung in Strafverfahren nur für die Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen, nicht aber für Aktivprozesse der juristischen Person zu rechtfertigen ist (StGH 2010/8, Erw. 3.2; StGH 2004/56, Erw. 2.2). Umso weniger ist es zulässig, zur Überbrückung finanzieller Engpässe von Stiftungsbegünstigten oder anderen Beteiligten einer juristischen Person auf deren gerichtlich blockierte Vermögenswerte zu greifen.
5.3. Aus diesen Gründen verletzt der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch das Willkürverbot nicht.
6. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Zur Berechnung der Gerichts- und Vertreterkosten war der schon vom Obersten Gerichtshof für das Rekursinteresse festgesetzte Betrag von CHF 15'000.00 zu übernehmen und nicht der in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners ohne nähere Begründung angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG). Auf dieser Basis war dem Beschwerdegegner entgegen dem Beschwerdevorbringen ein Kostenersatz zuzusprechen, da die Gegenäusserung durchaus sachdienliche Ausführungen insbesondere zur Befangenheitsrüge des Beschwerdeführers enthält (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3 und StGH 2010/35, Erw. 3).
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren für uneinbringlich zu erklären, erschien es angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/57+104, StGH 2009/94, StGH 2009/95, StGH 2010/1, StGH 2010/34, StGH 2010/35, StGH 2010/42, StGH 2010/43) - Gebrauch zu machen. Entsprechend erübrigt es sich auch, noch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen, da der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers nur die Gerichtsgebühren umfasst.