StGH 2010/058
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 12UR.2001.39-1762
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 12 UR.2001.39-1762, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Strafsache 12 UR.2001.39, welche auch schon Gegenstand der StGH-Entscheidung 2009/149 war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2010 die Verlängerung der Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der L Ltd. und der K Stiftung (der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2.) bezüglich eines Betrages von USD 427'459.50 um ein weiteres Jahr und stimmte hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages der Aufhebung der Vermögenssperre zu.
2. Das Landgericht fasste daraufhin am 25. Januar 2010 folgenden Beschluss:
"Gemäss § 97a Abs. 4 StPO wird die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 1.8.2000, 8 VR 17/91 (12 UR.2001.39)-593, gemäss § 97a Abs. 1 Z 3 StPO erlassene Anordnung, mit welcher die Vermögenswerte der K Stiftung und der L Ltd. bei der X Bank AG gesperrt wurden und welche Anordnung mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.7.2002, 12 UR.2001.39-1328, 11.7.2003, 12 UR.2001.39-1436, 28.6.2004, 12 UR.2001.39-1492, 12.7.2005, 12 UR.2001.39-1581, 21.7.2005, 12 UR.2001.39- 1613, 16.7.2007, 12 UR.2001.39-1640, 3.7.2008, 12 UR.2001.39-1657, und vom 8.6.2009, 12 UR.2001.39-1710, jeweils verlängert wurde, wobei der letzten Verlängerung mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2010, 12 UR.2001.39-1735, lediglich noch hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 für die Zeit bis zum 1.2.2010 zugestimmt und die darüber hinaus verfügte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung aufgehoben und in diesem Umfang der Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 24.8.209 abgewiesen worden ist, im Umfang von USD 427'459.50 samt seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen für die Dauer eines weiteren Jahres, d. h. bis zum 1.2.2011 verlängert."
Betreffend die den genannten Betrag übersteigenden Vermögenswerte hob das Landgericht die vermögensrechtliche Anordnung gemäss § 97a Abs. 5 StPO auf.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht - über den Verweis auf mehrere bisher ergangene Beschlüsse hinaus - Folgendes aus:
2.1. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010, 12 UR.2001.39-1735, die bestehenden Kontensperren nur noch hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 verlängert und dazu ausgeführt, dass der von § 97a Abs. 1 StPO geforderte Verdacht hinreichend konkret lediglich betreffend die zwei Überweisungen der M Service/M.Y. vom 16. Dezember 1999 aber insgesamt USD 427'459.50 auf das Konto der L Ltd. bei der X Bank AG vorliege. Auch wenn der Verdächtige in Abrede stelle, in diesem Zusammenhang über Informationen zu verfügen oder selbst tätig geworden zu sein, ergebe sich doch aus den Erkenntnissen der erhebenden Behörden der begründete Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um Erlöse aus dem Drogenverkauf handle (S. 54 f., 59 im zusammenfassenden Polizeibericht ON 1162; S. 35 ff. des Urteils des Obergerichtes vom 21. Februar 2005, ON 304).
Hinsichtlich der die genannte Überweisung übersteigenden Vermögenswerte würden hingegen keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, welche die beanstandete Massnahme rechtfertigen würden, was sich ebenfalls aus der Begründung des zitierten Urteils ergebe. Die den Betrag von USD 427'459.50 übersteigenden Vermögenswerte würden daher nicht mehr unter die Vermögenssperre fallen.
In Bezug auf die weiterhin gesperrt zu haltenden Vermögenswerte sei der erforderliche Verdacht, der kein dringender sein müsse, jedoch nach wie vor anzunehmen. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen des Staatsgerichtshofes in der StGH-Entscheidung 2009/149 und des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 6. August 2009 sei dem unter Bezugnahme auf den "Schwarzmarkt-Peso-Tausch" erstatteten Rechtsmittelvorbringen, das sich im Wesentlichen mit den diesbezüglich ebenfalls ausführlichen Darlegungen im Antrag des Beschwerdeführers zu 1. vom 9. Oktober 2006 auf Aufhebung des (damals noch aufrechten) Haftbefehles (ON 1633) decke, entgegenzuhalten, dass allfälligen Finanztransaktionen mit dem vom Verdächtigen geltend gemachten Ziel der Verschiebung grosser, jedoch nicht aus dem Drogengeschäft herrührender Vermögenswerte aus Kolumbien in andere Länder nicht entgegen stehe, dass - wofür hinreichende Verdachtsmomente vorliegen würden - der Verdächtige auch, sei es zum Teil zu ihrer Verschleierung, gemeinsam mit solchen Transaktionen tatbestandsmässige Handlungen im Sinne des § 165 StGB gesetzt habe. Daran vermöchten auch die mit der Beschwerde und dem Antrag vom 9. Oktober 2006 vorgelegten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen nichts Entscheidendes zu ändern. Im Zusammenhang damit bleibe auch nicht ausser Betracht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu 1. zum einen nicht ohne Widersprüche seien und zum anderen Aufklärung über nicht unwichtige Sachverhalte und über die Identität der damit befassten Personen nicht zu geben vermöchten. Laut dem Urteil des Obergerichtes vom 21. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer zu 1. etwa zum Hintergrund der nach Liechtenstein überwiesenen Gelder auf Provisionszahlungen aus dem Immobilien- und Handelsbereich (S. 23 in ON 304) verwiesen. Am 4. Dezember 2008 habe er die umfangreichen Finanztransaktionen demgegenüber im Wesentlichen damit erklärt, das Vermögen seiner Familie und anderer Personen aus Kolumbien in andere Länder verlagert zu haben. Betreffend Einzelheiten der Abwicklung, aber auch der damit betrauten Personen seien seine Angaben hingegen vielfach unkorrekt geblieben, und zwar insbesondere in Bezug auf die den Tatverdacht begründenden und im Polizeibericht ON 1162 zusammengefassten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden. In diesem Zusammenhang habe sich der Verdächtige auch wiederholt auf die als Zeugen einzuvernehmenden B und Dr. C (Rechtshilfeersuchen ON 1698) bezogen.
Insgesamt vermöge weder die Verantwortung des Verdächtigen noch sein Beschwerdevorbringen den von den Untergerichten angenommenen (wenngleich nicht dringenden) und auch aus dem Urteil des Obergerichtes vom 21. Februar 2005 abzuleitenden Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei zu erschüttern.
Betreffend die inzwischen weit überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperre werde auf die diesbezüglichen Darlegungen im Beschluss vom 6. August 2009 sowie auf jene in der StGH-Entscheidung 2009/149 verwiesen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe mit Antrag vom 22. Januar 2010 unter Anschluss einer Kopie des Urteils des Obergerichtes vom 21. Februar 2005 (ON 304 im Akt 01 KG.2003.9) sowie unter Anschluss einer Kopie des Protokolls über die fortgesetzte mündliche Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2004 im Verfahren 01 KG.2003.9 beantragt, die Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der L Ltd. und der K Stiftung um ein weiteres Jahr zu verlängern, wobei sich dieser Antrag jedoch lediglich auf die beiden Überweisungen vom 15./16.12.1999 (CHF 398'614.64 und CHF 282'969.54, umgerechnet USD 427'459.50), welche vom M Service auf Konten der L Ltd. erfolgt seien, beziehe. Bei diesen beiden Überweisungen handle es sich um Gelder, die offenkundig aus Drogengeschäften stammen würden. Dies habe auch das Obergericht im Urteil vom 21. Februar 2005 so festgestellt (S. 36 und 37 des Urteils). Dies ergebe sich auch aus den Angaben der Zeugen D und E in ihrer Vernehmung vom 14. Dezember 2004 vor dem Obergericht.
Hinsichtlich dieser Beträge werde, falls in absehbarer Zeit keine Erledigungen des Rechtshilfeersuchens nach Kolumbien einlangen sollten, die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB in Aussicht genommen.
Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge, welche noch auf den Konten der L Ltd. bzw. der K Stiftung gesperrt seien, werde der Aufhebung der Sperre zugestimmt.
Weiter werde beantragt, bei der X Bank AG zu erheben, welche Beträge sich genau noch auf den Konten der L Ltd. und auf den Konten der K Stiftung nach Teilaufhebung der Sperre befinden würden.
2.2. Hierzu erwog das Landgericht wie folgt:
Gestützt auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010, 12 UR.2001.39-1735, und die bereits im rechtskräftigen Urteil des Obergerichtes vom 21. Februar 2005, 01 KG.2003.9-304, getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den zwei am 16. Dezember 1999 auf das Konto der L Ltd. bei der X Bank AG gutgeschriebenen Überweisungen über insgesamt CHF 681'584.18, entsprechend USD 427'459.50, nämlich einer Überweisung von USD 249'993.50, entsprechend CHF 398'640.64, und einer Überweisung über USD 177'466.00, entsprechend CHF 282'969.54, um Gelder aus Drogengeschäften handle, seien über entsprechenden Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2010 die bestehenden Kontensperren hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konten der L Ltd. und der K Stiftung bei der X Bank AG in diesem Umfang, sohin im Betrag von USD 427'459.50, samt seit dem 16. Dezember 1999 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen für die Dauer eines weiteren Jahres zu verlängern gewesen.
In Bezug auf diesen Betrag hätten nämlich die beiden Zeugen D und E in ihren Zeugeneinvernahmen vom 14. Dezember 2004 im Verfahren 01 KG.2003.9, Protokoll vom 14. Dezember 2004, ON 1740 des gegenständlichen Aktes, ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei diesen beiden Überweisungen um aus Drogengeschäften stammende Gelder handelt: [Es folgen detaillierte Ausführungen zu den Aussagen der erwähnten beiden Agenten der amerikanischen Drug Enforcement Agency-DEA.]
Gestützt auf diese Zeugenaussagen seien im Urteil des Obergerichtes vom 21. Februar 2005, 01 KG.2003.9-304, Seite 36 f., folgende Feststellungen getroffen worden:
"Konkret festgestellt kann allerdings aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens werden, dass Drogengelder auf ein der Weisungsbefugnis von A unterstehendes Konto der L Ltd. geflossen sind, sodass ein Bezug von A zu Drogengeldern erwiesen ist. Hiezu ist Folgendes festzustellen:
Der Spezialagent der DEA D war im Jahr 1999 mit DEA-Ermittlungen gegen Drogenwäscher aus Kolumbien befasst. Im Rahmen von verdeckten Ermittlungen wurde durch Informanten und Agenten der DEA kolumbianischen Drogengeldwäschern das Waschen von Drogengeldern angeboten. Dies führte dazu, dass am 10.12.1999 an einer Strassenecke in Manhattan von einem Undercover-Agent der DEA ein Geldbetrag von USD 470'000.-, bei dem es sich um Einkünfte aus Drogengeschäften gehandelt hat, übernommen und in das Bankensystem der USA eingeführt wurde. Diese Aktion fand mit der für derartige Geldwäschereioperationen nach amerikanischem Recht notwendigen Genehmigung des F General statt.
Das aus Drogengeschäften stammende Geld - die Geldübergabe an einen Agenten der DEA ist im Rahmen der Operation von einer Vielzahl geheim platzierter Agenten beobachtet und überwacht worden, darunter auch von dem Zeugen E - wurde auf ein Undercoverkonto der DEA einbezahlt, das unter der Kontrolle des Spezialagenten D stand, der dann im Sinne der von den Kolumbianern erteilten Anweisungen am 15.12.1999 den Geldbetrag in zwei Überweisungen auf das von den Geldübergebern verlangte Konto der L Ltd. bei der X Bank AG überwiesen hat. Die Überweisung wurde über die Y Bank durchgeführt und stand unter der Kontrolle von D. Als Auftraggeber für diese Überweisungen fungierte die Firma ‚M Service'. Bei dieser Firma handelt es sich um eine Scheinfirma der DEA, deren einziger Zweck es war, Gelder zu waschen, um so an die Personen der kolumbianischen Geldwäscher heranzukommen. Dem Sicherheitsbeauftragten der Bank war bekannt, dass es sich bei diesem Konto um ein Konto der DEA handelt.
Die Anweisung für den Geldtransfer an die L Ltd. kam über Fax von einem Informanten, der in direktem Kontakt mit den kolumbianischen Drogengeldwäschern stand. In die Übergabe des Geldes war der Drogenhändler G eingebunden, der im Rahmen einer DEA-Aktion, die bei einer für 14.12.1999 vorgesehenen zweiten Geldübergabe stattfand, verhaftet wurde. G hat in der Folge bestätigt, dass es sich bei dem bei der ersten Geldübergabe übergebenen Geld um Drogengelder gehandelt hat.
Die beiden Überweisungen der Firma M Service über insgesamt CHF 681'584.18 sind am 16.12.1999 auf dem Konto der L Ltd. bei der X Bank AG verbucht worden (ON 67, S. 665)."
Gestützt auf diese Ausführungen, gemäss welchen jedenfalls davon auszugehen sei, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten über USD 427'459.50 um Drogengelder handle, seien die Vermögenssperren betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der L Ltd. und der K Stiftung bei der X Bank AG im Umfang von USD 427'459.50, nämlich betreffend die beiden Überweisungen vom 16. Dezember 1999 über USD 249'993.50 und USD 177'460, samt seit dem 16. Dezember 1999 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen weiter zu verlängern gewesen und zwar für die Dauer von einem weiteren Jahr. Allenfalls könne in Bezug auf diese Vermögenswerte gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen B und C der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei diesen Geldern um Drogenerlös des Beschwerdeführers zu 1. selbst handle. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, seien die Gelder sogar gemäss der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. nicht ihm zuzuordnen gewesen, sondern er habe im Rahmen des Schwarzmarkt-Peso-Tausch-Geschäftes sein Geld gegen Drogengelder eingetauscht, was nichts an der Tatsache ändere, dass es sich um Drogengeld und damit um inkriminiertes Geld handle, das diesfalls im Wege eines objektiven Verfallsverfahrens unabhängig von der Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären sein werde. Ein Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf Freigabe dieser Drogengelder und Herausgabe an ihn bestehe jedenfalls nicht. Dieser Gefahr - dass er für sein Geld Drogengelder erhalte - müsste sich der Beschwerdeführer zu 1. nämlich bei lnanspruchnahme des Schwarzmarkt-Peso-Tauschgeschäfts bewusst sein und er habe diese Gefahr offenbar auch bewusst in Kauf genommen.
In Bezug auf die zwischenzeitlich überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperren sowie die weitere Verlängerung für die Dauer eines Jahres werde unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Juni 2009, 12 UR.2001.39-1710, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 12 UR.2001.39-1718, das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. November 2009, StGH 2009/149, 12 UR.2001.39-1732, und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010, 12 UR.2001.39-1735, ausgeführt und begründet wie folgt:
Das gegenständliche Verfahren und die hier in Frage stehenden Kontensperren behingen zwar seit dem Jahr 2000 und sei gegen den Beschwerdeführer zu 1. auch bereits am 19. Juni 2000, ON 304, ein internationaler Haftbefehl erlassen worden, gestützt auf welchen der Beschuldigte aber nie habe verhaftet werden können. Der Beschwerdeführer zu 1. sei dann erstmals über seinen Verteidiger durch Schriftsatz vom 9. Oktober 2006, ON 1633, mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt getreten und habe in Aussicht gestellt, dass er im Falle der Aufhebung des internationalen Haftbefehles dazu bereit wäre, zwecks Einvernahme nach Vaduz zu kommen. Aus beim Beschwerdeführer zu 1. selbst liegenden Gründen habe es dann aber noch bis zum 4. Dezember 2008 - also nochmals mehr als zwei Jahre - gedauert, bis er gerichtlich habe vernommen werden können. Aufgrund seiner Verantwortung sei es in der Folge erforderlich geworden, rechtshilfeweise in Kolumbien B und C als Zeugen vernehmen zu lassen, um die Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. in den massgeblichen Punkten, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte, überprüfen zu können.
Bei B handle es sich offenbar um einen ehemaligen Geschäftspartner des Beschwerdeführers zu 1., der ihm - gemäss der Verantwortung von A - gerade diejenigen Kunden vermittelt haben solle, die - und damit auch deren Vermögenswerte - einen Bezug zum kolumbianischen Drogenhandel bzw. zum kolumbianischen Cali-Kartell aufweisen würden. Auch bei C handle es sich um einen Geschäftspartner des Beschwerdeführers zu 1., der Letzterem insbesondere über B Kunden vermittelt haben solle und zwar ebenfalls solche, welche Bezug zum kolumbianischen Drogenhandel aufwiesen. Der Beschwerdeführer zu 1. selbst wolle diese Kunden nicht kennen, obwohl er hier in Liechtenstein für sie Gesellschaften habe errichten lassen und auch Ansprechperson der Treuhänder gewesen sei.
Zur Verifizierung der Aussage des Beschwerdeführers zu 1. sei es daher unbedingt erforderlich, B und C rechtshilfeweise in Kolumbien als Zeugen vernehmen zu lassen, da es wie erwähnt gemäss der Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. allein deren Kunden sein sollen, die die gemäss der Verdachtslage inkriminierten, insbesondere aus Drogengeschäften stammenden Gelder nach Liechtenstein auf Konten von Gesellschaften überwiesen hätten, in Bezug auf die der Beschwerdeführer zu 1. Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüber H bzw. I bzw. J gewesen sei. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. stehe aber im krassen Widerspruch zu den oben geschilderten Aussagen der als Zeugen vernommenen DEA-Beamten zur Herkunft der gesperrten Vermögenswerte.
Das entsprechende Rechtshilfeersuchen sei am 15. April 2009, ON 1698, gestellt worden, nachdem zunächst habe abgeklärt werden müssen, wohin nach Kolumbien ein entsprechendes Ersuchen gerichtet werden könne, damit überhaupt Aussicht auf Erledigung bestehe.
Richtig sei somit, dass es vom Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zu 1. am 4. Dezember 2008 bis zur Abfertigung der Rechtshilfeersuchen nach Kolumbien vier Monate gedauert habe. Nicht richtig sei indessen der vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. August 2009, 12 UR.2001.39-1718, Seite 11, AS 335, erhobene Vorwurf, dass zwischen der Vernehmung des Beschwerdeführers zu 1. bis zur Abfertigung des Rechtshilfeersuchens über vier Monate Untätigkeit gewesen seien. Aus dem Strafverfahrensakt ergebe sich demgegenüber nämlich, dass durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. N bereits am 18. Dezember 2008 eine E-Mail an eine ihm bekannte Kontaktperson in Kolumbien gesendet worden sei, um herauszufinden, wohin das Rechtshilfeersuchen gerichtet werden könne (ON 1676), da bei Versendung von Rechtshilfeersuchen an nicht spezifisch genannte Behörden bzw. Personen in Länder wie Kolumbien die Gefahr bestehe, dass nie eine Beantwortung erfolge und auch nie eine Person ausfindig gemacht werden könne, die Kenntnis vom Eingang des betreffenden Rechtshilfeersuchens habe und zum Stand der Erledigung angefragt werden könne. Dieses E-Mail sei von der Kontaktperson erst am 7. Februar 2009 beantwortet und darin eine weitere Kontaktperson genannt worden (ON 1686). Zwischenzeitlich habe sich der Strafverfahrensakt vom 20. Februar 2009 bis zum 16. März 2009 beim Obergericht zur Entscheidung über eine erhobene Beschwerde befunden. Am 27. März 2009 habe der Leitende Staatsanwalt Dr. N neuerlich bei der ursprünglichen Kontaktperson nachgefragt, da sich die zweitgenannte Kontaktperson nicht gemeldet habe (ON 1693). Nach neuerlichen E-Mail-Kontakten am 3. April 2009 (ON 1694) sei mit E-Mail vom 6. April 2009 mitgeteilt worden, wohin das Rechtshilfeersuchen gerichtet werden könne (ON 1695); Das Rechtshilfeersuchen sei dann umgehend verfasst (ON 1698, datierend vom 15. April 2009), zur Übersetzung in die spanische Sprache gegeben und gleichzeitig der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger Gelegenheit eingeräumt worden, innert zehn Tagen ergänzende Fragen beim Gericht einzubringen. In der Folge sei das Rechtshilfeersuchen nach Eingang der Übersetzung am 4. Mai 2009 abgefertigt worden und zwar aufgrund des Umstandes, dass die bekannt gegebene Telefaxnummer nicht funktionierte vorab per E-Mail und im justizministeriellen Weg.
Am 20. August 2009, ON 1719, sei eine erste Urgenz des Ersuchens erfolgt, mit der Bitte um Erledigung bis Ende des Jahres und unter Erwähnung des Umstandes, dass vom Obersten Gerichtshof die Kontensperren nur bis zum 1. Februar 2010 verlängert worden seien und für die weitere Verlängerung der Sperren der Erhalt der Rechtshilfeerledigungen unbedingt erforderlich sei.
Nicht den Erfahrungen mit ausländischen Rechtshilfebehörden wie Kolumbien entsprechend sei die weitere Feststellung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 6. August 2009, 12 UR.2001.39-1718, dass 8 1/2 Monate für die Erledigung des gestellten Rechtshilfeersuchens für die ersuchte Behörde ausreichend sein sollten. Eine solche Zeitspanne sei für Länder wie Österreich, Deutschland, die Schweiz oder Liechtenstein üblicherweise zur Erledigung eines solchen Ersuchens ausreichend, wenn die Erledigung nicht durch Rechtsmittel verzögert werde. Erfahrungsgemäss würden aber schon Rechtshilfeersuchen an spanische oder englische Rechtshilfebehörden oder auch an die USA nicht vor 1 1/2 bis 2 Jahren erledigt, sodass in Bezug auf Kolumbien jedenfalls von einer Erledigungsdauer von 1 1/2 bis 3 Jahren auszugehen sein dürfte. Dies zeige sich schon daran, dass eine vom Erstgericht am 11. Dezember 2009 per E-Mail gestellte Anfrage an die Kontaktpersonen in Kolumbien nach dem aktuellen Stand der Erledigung der gestellten Rechtshilfeersuchen (ON 1736), am 16. Dezember 2009 dahingehend beantwortet worden sei, dass die Anfrage beantwortet werde, sobald eine entsprechende Information dazu vorliege (ON 1737). Bis zum heutigen Datum sei eine solche Beantwortung indessen nicht erfolgt. Dies trotz ausdrücklichem Hinweis auf die besondere Dringlichkeit und bereits vorheriger Urgenz der Erledigung am 20. August 2009 (ON 1719).
Trotz der beinahe zehn Jahre dauernden Vermögenssperren sei eine weitere Verlängerung daher gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer zu 1. erst seit Dezember 2008 und somit seit gut einem Jahr für konkrete Ermittlungen zur Verfügung stehe und er damit die überlange Verfahrensdauer selbst verschuldet habe, in welchem Verhalten er jedenfalls nicht zu schützen sei und welche vom Beschuldigten verursachte Verfahrensverzögerung sehr wohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensdauer berücksichtigt werden könne (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz. 464). Auch dürfe - wie vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2009 festgestellt worden sei - die Tatsache, dass die Aussage des Beschuldigten nun durch Zeugenaussagen verifiziert werden müsse, als weiterer Umstand gewertet werden, der zusammen mit der durch den Beschuldigten verursachten Verfahrensverzögerung eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertige und zwar nicht nur wie vom Obersten Gerichtshof und dem Staatsgerichtshof in ihren Entscheiden bestätigt um ein weiteres halbes Jahr, sondern bis zum Vorliegen der Rechtshilfeerledigungen, welche aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der um Rechtshilfe ersuchten Behörde um ein Land wie Kolumbien handle, voraussichtlich länger als üblich dauern werde. Auch dieser Umstand könne nämlich nicht dem Beschwerdeführer zu 1. durch eine Aufhebung der Kontensperren im jetzigen Zeitpunkt zu Gute kommen und damit zum Nachteil der Strafverfolgungsbehörden sein, zumal es wieder der Beschwerdeführer zu 1. selbst gewesen sei, der mit und über solche Länder Geschäfte getätigt habe.
Dazu komme, dass in Bezug auf die gesperrt gehaltenen Vermögenswerte durch die Einvernahme von polizeilichen Ermittlern und damit beweiskräftigen Zeugen einerseits vom Obergericht bereits rechtskräftig festgestellt worden sei und in Bezug auf dieses Verfahren zumindest der dringende Verdacht bestehe, dass es sich bei genau diesen Geldern um Drogengelder - von wem auch immer - und damit um aus strafbaren Handlungen stammende Gelder handle und sich der Anfangsverdacht dadurch sehr wohl erhärtet habe. Es werde daher jedenfalls entweder die Bereicherung nach § 20 StGB abzuschöpfen sein oder seien die Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Bis zum Zeitpunkt, in welchem die Strafverfolgungsbehörden aber in die Lage versetzt würden, die Frage, wem die gesperrten Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen seien zu beantworten bzw. sich herausstelle, dass eine solche Zuordnung nicht möglich sei, hätten die Kontensperren jedenfalls fortzudauern, weil erst in diesem Zeitpunkt auch die Frage entschieden werden könne, ob zusammen mit der Verurteilung einer bestimmten Person die Bereicherung abgeschöpft werden könne oder aber in einem objektiven Verfallsverfahren unabhängig von einer angeklagten Person der Verfall der inkriminierten Vermögenswerte auszusprechen sein werde. Diesbezüglich sei von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 22. Januar 2010 auch bereits angekündigt worden, dass hinsichtlich dieser Beträge für den Fall, dass in absehbarer Zeit keine Erledigung des Rechtshilfeersuchens nach Kolumbien einlangen sollte, die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB in Aussicht genommen werde.
Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass im Verlauf der nächsten zwölf Monate - idealerweise nach Einlangen der Rechtshilfeerledigungen - über die Art der Weiterführung bzw. Erledigung des gegenständlichen Strafverfahrens entschieden werden könne bzw. mangels rechtzeitiger Erledigung entschieden werde und im letzterwähnten Fall aufgrund des erhärteten Verdachtes, dass es sich bei diesen Geldern um Drogengelder handle, ein objektives Verfallsverfahren nach § 20b StGB mit einem gestützt darauf zu stellenden Verfallsantrag eingeleitet werden werde.
Aus diesen Gründen sei das Verfügungsverbot gemäss Spruchpunkt 1. über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2010 für die Dauer eines weiteren Jahres, d. h. bis zum 1. Februar 2011, zu verlängern gewesen.
3. Das Obergericht beschloss am 9. Februar 2010, dass der mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2010 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu 2. und der L Ltd. bei der X Bank AG im Umfang von USD 427'459.50 samt seit dem 16. Dezember 1999 angefallenen Zinsen, für die Dauer eines weiteren Jahres, d. h. bis zum 1. Februar 2011, die Zustimmung nicht erteilt werde.
Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Eine Kontensperre stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die gemäss Art. 34 LV gewährte Eigentumsgarantie dar, welcher nur dann zulässig sei, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten würden (LES 2007, 77 u. v. a.). Nunmehr hätten mit Bezug auf die gegenständlichen Kontensperren betreffend die Vermögenswerte (Bankguthaben) der Beschwerdeführerin zu 2. und der L Ltd. bei der X Bank AG sowohl der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 (ON 1735) als auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2009 (ON 1732) erkannt, dass eine über den 1. Februar 2010 hinaus gehende weitere Kontensperre angesichts deren bisheriger Dauer von weit mehr als neun Jahren unverhältnismässig und mit der verfassungsmässig garantierten Eigentumsfreiheit nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Diese Rechtsauffassung werde vom gefertigten Gericht vorbehaltlos geteilt. Es hätten sich seit jenen Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes bzw. seit jenem Urteil des Staatsgerichtshofes in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Änderungen ergeben, die eine andere Beurteilung nahe legen und damit eine weitere Verlängerung der Kontensperre rechtfertigen würden. Ergänzend sei zu erwägen, dass die Vermögenswerte der K Stiftung und der L Ltd. nunmehr seit rund 9 1/2 Jahren durchgehend gesperrt seien. Dies komme einer Enteignung gleich und verletze letztlich die Kerngehaltsgarantie der Eigentumsfreiheit. Eine weiter andauernde Sperre sei daher absolut unzulässig.
Der mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2010 (ON 1742) angeordneten Verlängerung der Kontensperren betreffend die Bankguthaben der K Stiftung und der L Ltd. sei daher die Zustimmung zu versagen.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 1748) erhobenen Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 1762) teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes dahingehend ab, dass der vom Landgericht am 25. Januar 2010 beschlossenen Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (nur) bis zum 1. November 2010 gemäss § 97a Abs. 4 StPO zugestimmt werde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zu dem gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Tatverdacht i. S. d. § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Darstellung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 sowie auf die ausführliche, aktenkonforme und auch durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützte Darlegung des Sachverhaltes im Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2010 verwiesen. Den darin bejahten Verdacht hätten die Beschwerdeführer schon in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2009 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Juni 2009 auf Verlängerung der Vermögenssperre und gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juni 2009 auf Genehmigung dieser Massnahme in Abrede gestellt (ON 1714). Dem habe sich jedoch weder der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. August 2009 noch - betreffend den Betrag von USD 427'459.50 - der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2009 (StGH 2009/149) angeschlossen. Auch das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss vom 9. Februar 2010 die für die verfahrensgegenständliche Anordnung erforderliche Verdachtslage nicht in Frage gestellt.
Trotz der in der Gegenäusserung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente und Aspekte, bei denen es sich im Wesentlichen um Wiederholungen des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer handle, zumal auch neue Verfahrensergebnisse nicht vorlägen, sei weiterhin von der schon oben ausführlich wiedergegebenen Verdachtslage und somit von einer möglichen Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall auszugehen. Eine Änderung der Sachlage zugunsten der (nunmehrigen) Beschwerdeführer liege nicht vor.
Der Gegenäusserung zuwider seien weitere zur Aufklärung des entscheidenden Sachverhaltes dienliche Untersuchungshandlungen veranlasst worden, nämlich die Rechtshilfevernehmung der Zeugen B und C. Die nach wie vor gegebene Beachtlichkeit dieser Beweisaufnahme sei, worauf ebenfalls der Vollständigkeit halber hingewiesen werde, vom Obersten Gerichtshof schon in seinem Beschluss vom 6. August 2009, aber auch im Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. November 2009, bejaht worden.
Wenn auch ein Ergebnis des Rechtshilfeersuchens noch nicht vorliege, könne doch andererseits dem Akt nicht entnommen werden, dass ein solches in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Allerdings erscheine es notwendig, die Rechtshilfeerledigung weiterhin als dringlich zu urgieren und deren Stand zu erheben. Der Gegenäusserung zuwider sei derzeit davon auszugehen, dass eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens in einer auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer noch angemessenen Zeitspanne möglich sein werde.
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Rechtshilfeersuchen schon nach Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers zu 1. vom 9. Oktober 2006 auf Aufhebung des Haftbefehles (ON 1633) zu stellen gewesen wäre, verhelfe ihrem Standpunkt nicht zum Erfolg, sei doch zu diesem Zeitpunkt die Einvernahme des Beschwerdeführers zu 1. noch nicht möglich gewesen. Daran ändere auch nichts Entscheidendes, dass sich dessen Aussage in dessen erst am 4. Dezember 2008 möglichen Vernehmung weitgehend mit dem Vorbringen im Antrag vom 9. Oktober 2006 decke. Somit sei dem Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. eine bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der kritisierten Massnahme nicht ganz ausser Betracht zu lassende Mitursächlichkeit für die bisher lange Verfahrensdauer zuzuweisen.
Dieser zuletzt dargestellte Umstand rechtfertige im Zusammenhalt mit den gesamten Umständen der Strafsache und dem Gewicht der mit der verfügten Massnahme verbundenen konkreten Nachteile für die Beschwerdegegner (nunmehrige Beschwerdeführer) sowie der - zumindest nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - begründeten Erwartung einer Rechtshilfeerledigung in einer angemessenen Zeitspanne eine Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die im Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2010 angeführten Vermögenswerte bis zum 1. November 2010 ohne schon unverhältnismässige Beeinträchtigung des nach Art. 34 LV sowie nach dem 1. ZP-EMRK geschützten Eigentumsrechtes. Trotz der verfahrensgegenständlich schon weit überdurchschnittlich langen Vermögenssperre sei die mit dieser Entscheidung bewilligte Verlängerung noch ohne Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips möglich. Demzufolge seien auch die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichtes - mit der in zeitlicher Hinsicht getroffenen Einschränkung - zutreffend.
Insoweit sich das Obergericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 und auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. November 2009 beziehe, sei festzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Unzulässigkeit der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung über den 1. Februar 2010 hinaus nicht ausgesprochen hätten. Gegenstand der gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009 gerichteten Individualbeschwerde der Beschwerdeführer sei die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009 bewilligte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 1. Februar 2010 gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 der Sache nach (lediglich) die Zulässigkeit dieser Massnahme betreffend einen USD 427'459.50 übersteigenden Betrag zu beurteilen gehabt (Verweis auf S. 16 des Urteiles vom 30. November 2009 in ON 1732).
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010 (ON 1762) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Entscheidung mit Ausnahme des Kostenspruchs ihrem ganzen Inhalte nach angefochten wurde. Geltend gemacht wurde eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV; Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK), des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 3 LV; Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Willkürverbots (Art. 31 Abs. 1 LV; Art. 6 EMRK) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV; Art. 6 EMRK). Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien, er wolle den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und dem Obersten Gerichtshof auftragen, unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes in der Sache neuerlich zu entscheiden; zudem wolle der Staatsgerichtshof die Gerichtskosten dem Land Liechtenstein auferlegen und diesem den Ersatz der verzeichneten Kosten der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren auftragen.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes vorgebracht:
Entgegen dem von den Beschwerdeführern gestellten Hauptantrag seien die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichtes ON 1718, 1713 und 1710 nicht vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben worden. Durch den angefochtenen Beschluss würden die Beschwerdeführer in der verfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV verletzt. Seit mehr als neun Jahren seien die noch auf den Konten der Beschwerdeführerin zu 2. sowie der L Ltd. bei der X Bank AG veranlagten Vermögenswerte mit einem strafprozessualen Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO belegt. Eine Vermögenssperre von einer solchen Dauer komme einer verfassungswidrigen Enteignung gleich.
Die nunmehr über neun Jahre lang anhaltende Sperre der hier gegenständlichen Vermögenswerte im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. die neuerliche Verlängerung dieser Sperre für weitere sechs Monate lasse sich - entgegen der vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - weder mit der nunmehr veranlassten Vernehmung von B und C im Rechtshilfeweg noch mit den aufgetretenen Verzögerungen, welche zum grössten Teil auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. zurückzuführen sein sollten, begründen. Dem Obersten Gerichtshof sei entgegen gehalten, dass den Beschwerdeführer zu 1. im Strafverfahren keine Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung oder sonstwie allgemein zur Kooperation treffe. Es liege an der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden, seine Schuld zu beweisen. Wenngleich ihn keine solche Pflicht treffe, habe sich der Beschwerdeführer zu 1. unter all den widrigen, durch das hier gegenständliche Strafverfahren verursachten Umständen doch kooperativ gezeigt und sei sogar zu seiner Einvernahme auf eigene Kosten zum Landgericht angereist. Dass es im gegenständlichen Strafverfahren über neun Jahre weder zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer zu 1. noch zu einer Einstellung des Strafuntersuchungsverfahrens gekommen sei, liege überwiegend in der jahrelangen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden begründet. Diese hätten im Jahre 2000 sämtliche dem Beschwerdeführer zu 1. und dessen Klienten zuzurechnende Vermögenswerte beschlagnahmt bzw. mit strafgerichtlichem Verfügungsverbot belegt und die beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Seit Jahren sei die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft aber nicht zielführend weitergeführt worden. Es sei nicht einmal ein Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt worden.
Gemäss liechtensteinischer Rechtsprechung widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und es sei unangemessen, Vermögenswerte über mehr als fünf Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht werde (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2004 zu 11 UR.2000.6).
Zudem sei nach liechtensteinischer Rechtsprechung eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus grundsätzlich unangemessen. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Sperrfrist sei nur im Ausnahmefall zulässig, jedenfalls dann, wenn bereits eine Anklageschrift oder sogar eine Verurteilung vorliege (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juli 2005 zu 14 UR.2002.384). Solches sei gegenständlich aber nicht der Fall.
Auch stünden einer Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf über sechs Jahre gemäss liechtensteinischer Rechtsprechung die Rechtsschutzgarantien der liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2005 zu 13 UR.1998.301).
Eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus wäre nach liechtensteinischer Rechtsprechung nur dann angemessen, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien oder Untersuchungsergebnisse vorlägen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärteten oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Verlängerung rechtfertigten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2006 zu 12 RS.2003.202). Aufgrund der dargestellten Umstände könne im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht erhärtet hätte; vielmehr sei klar das Gegenteil der Fall. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände seien nicht ersichtlich. Insbesondere handle es sich bei der vom Landgericht ins Auge gefassten Einvernahme der Zeugen B und C nicht um solche besonders berücksichtigungswürdigen Umstände. Zudem hätten entsprechende Einvernahmen im Rechtshilfeweg bereits vor zweieinhalb Jahren eingeleitet und zwischenzeitlich längst auch vorgenommen werden können. Letzten Endes liege aber auch aufgrund der noch darzustellenden Umstände von vornherein auf der Hand, dass sich durch das Ergebnis einer solchen rechtshilfeweise Einvernahme weder der Verdacht der wissentlichen Geldwäschetätigkeit des Beschwerdeführers zu 1. noch der Verdacht der Herkunft der hier gegenständlichen Vermögenswerte aus dem Verbrechen eines anderen erhärten lasse.
Schliesslich sei eine über drei Jahre hinaus gehende Sperre von Vermögenswerten nach liechtensteinischer Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, wenn keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien, keine weiteren Beweisergebnisse oder keine Anklageschrift vorlägen und vor allem dann, wenn seitens der ersuchenden Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt werden könnten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 2007 zu 12 RS.2003.202).
Sämtliche dieser Kriterien, welche gegen eine weitere Aufrechterhaltung des hier gegenständlichen strafprozessualen Verfügungsverbotes sprächen, seien im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen vertrete der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss den einleitenden Standpunkt, dass der generelle Anfangsverdacht, der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2000 (ON 593) und vom 8. Juni 2009 (ON 1710) exakt festgehalten und auch rechtlich richtig beurteilt worden sei, nach wie vor gegeben sei, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Jedenfalls räume der Oberste Gerichtshof mit seinen diesbezüglichen Ausführungen ein, dass sich der Anfangsverdacht seit dem 1. August 2000 in keiner Weise erhärtet habe.
Im Ergebnis erweise sich somit der angefochtene Beschluss bzw. die damit bewirkte Verlängerung des strafprozessualen Verfügungsverbotes um weitere sechs Monate jedenfalls als unangemessen bzw. unverhältnismässig.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 3 LV) wird Folgendes ausgeführt:
Ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen und ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss den einleitenden Standpunkt vertreten, dass der generelle Anfangsverdacht, der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2000 (ON 593) und vom 8. Juni 2009 (ON 1710) exakt festgehalten und auch rechtlich richtig beurteilt worden sei, nach wie vor gegeben sei.
Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Begründung ihrer Beschwerde nun aber in ausführlicher Weise Folgendes vorgebracht: [Es folgt ein rund 14-seitiges Zitat aus der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ON 1714.]
Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde - in ähnlicher Weise, wie es der Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1. bereits in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 getan habe - ausführlicher dargelegt, dass
es sich bei den vom gegenständlichen strafprozessualen Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO beschlagenen Vermögenswerten nicht um gemäss unveränderter Verdachtslage vom 1. August 2000 inkriminierte, insbesondere aus Drogengeschäften stammende Gelder handle;
der Beschwerdeführer zu 1. vielmehr Opfer des in Südamerika bzw. insbesondere in Kolumbien praktizierten Schwarzmarkt-Peso-Tausches geworden sei;
die bisherigen Ermittlungsergebnisse bzw. Einvernahmen von Spezialagenten der DEA am 14. Dezember 2004 vielmehr ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zu 1. in keiner Weise in die von der DEA geführten Untersuchungen involviert gewesen sei;
die dem gegenständlichen strafprozessualen Verfügungsverbot zugrunde liegenden zwei Zahlungen nach der Aktenlage nicht von der M Service stammten;
ein Anteil von USD 140'327.89 des auf den Konten bzw. dem Depot der Beschwerdeführerin zu 2. gesperrten Vermögens von vornherein nicht - auch nicht indirekt - auf die zwei hier gegenständlichen Überweisungen auf die Konten der L Ltd. zurückgeführt werden könnten;
der subjektive Tatbestand der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafbestimmung in § 165 Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des LGBl. 1996 Nr. 64, von vornherein nicht nachgewiesen werden könne; sich der Anfangsverdacht seit dem 1. August 2000 in keiner Weise erhärtet habe.
Mit all den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumenten habe sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss an keiner Stelle auseinandergesetzt, sondern ohne Begründung lediglich lapidar festgehalten, dass der generelle Anfangsverdacht, der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2000 (ON 593) und vom 8. Juni 2009 exakt festgehalten und auch rechtlich richtig beurteilt worden sei, nach wie vor gegeben sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses erweise sich somit aus verfassungsrechtlicher Sicht als krass ungenügend bzw. der angefochtene Beschluss mit Bezug auf die Frage der Erhärtung des Anfangsverdachtes als schlicht nicht begründet, womit die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt seien.
5.3. Im Rahmen ihrer Rügen der Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen das gleiche vor wie in ihren vorgenannten Grundrechtsrügen, sodass auf die Wiedergabe der entsprechenden Beschwerdeausführungen verzichtet werden kann.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 12 UR.2001.39-1762, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer erheben wörtlich die gleichen Grundrechtsrügen wie im StGH-Verfahren 2009/149. So wird sogar noch das Begehren um Einschränkung des gesperrten Vermögensbetrages um USD 140'327.89 wiederholt, obwohl dies der Oberste Gerichtshof schon im Gefolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/149 mit Beschluss zu ON 1735 getan hat. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer neuerlichen Individualbeschwerde weder auf die für sie eigentlich günstige Entscheidung des Obergerichtes (mit welcher die Verlängerung der Kontosperre verweigert wurde) noch auf die Auseinandersetzung hiermit im nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 1762) ein. Der Staatsgerichtshof wird deshalb im Folgenden zu den einzelnen Grundrechtsrügen zunächst auf seine schon in der Entscheidung zu StGH 2009/149 gemachten Erwägungen Bezug nehmen und ergänzend auf die neuen Erwägungen von Obergericht und Oberstem Gerichtshof eingehen.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie dem 1. ZP-EMRK, weil die Verlängerung der im Beschwerdefall über neunjährigen Vermögenssperre unverhältnismässig sei.
3.1. Hierzu hat der Staatsgerichtshof im Urteil zu StGH 2009/149 (Erw. 2.1) Folgendes ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine Kontosperre einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]).
Eine schon im Gesetz vorgesehene Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Kontosperren ist das in § 97a Abs. 4 enthaltene Befristungserfordernis. Demnach kann die Sperre nach Ablauf von zwei Jahren nur um jeweils maximal ein Jahr und dies nur mit Zustimmung des Obergerichtes verlängert werden. Zur Zulässigkeit einer solchen Verlängerung hat der Oberste Gerichtshof eine auch vom Staatsgerichtshof geschützte Rechtsprechung entwickelt. Wie im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wird, ist nach dieser Rechtsprechung eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus nur zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
Im Beschwerdefall hat sich zwar keine Erhärtung des Anfangsverdachts ergeben; dem Obersten Gerichtshof ist jedoch darin zuzustimmen, dass besondere Umstände vorliegen, welche eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre um sechs Monate rechtfertigen. Zum einen hat der Beschwerdeführer zu 1. durch seine langjährige Flucht auch im Sinne der Strassburger Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer sehr wohl entscheidend zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Hieran ändert auch nichts, dass er schliesslich - allerdings erst im Dezember 2008 - doch freiwillig eine Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsrichter gemacht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen darf eine solche vom Betroffenen verursachte Verfahrensverzögerung sehr wohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensdauer berücksichtigt werden, auch wenn im Übrigen den Beschuldigten grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung im Strafverfahren trifft (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz. 464 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Auch darf die Tatsache, dass die Aussage des Beschwerdeführers zu 1. nun noch durch Zeugenaussagen verifiziert werden muss, durchaus als weiterer Umstand gewertet werden, welcher zusammen mit der durch den Beschwerdeführer zu 1. verursachten Verfahrensverzögerung eine nochmalige halbjährige Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigt."
3.2. Wie erwähnt, hat das Obergericht in seinem Beschluss ON 1748 nunmehr eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre als unzulässig erachtet. Es hat sich darauf berufen, dass sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Staatsgerichtshof im letzten Verfahrensgang nurmehr einer Verlängerung bis zum 1. Februar 2010 zugestimmt hätten. Der Oberste Gerichtshof hat dem im hier angefochtenen Beschluss ON 1762 entgegengehalten, dass sich weder er noch der Staatsgerichtshof gegen eine weitere Verlängerung der Kontosperre ausgesprochen hätten.
Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, da eine weitere Verlängerung jedenfalls nicht explizit ausgeschlossen wurde. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 1718 (bzw. ON 1735) die vom Landgericht um ein Jahr auf den 1. August 2010 verlängerte (und vom Obergericht damals so genehmigte) Kontosperre um die Hälfte verkürzt und somit nur bis zum 1. Februar 2010 bewilligt. Es war deshalb kaum abwegig, wenn das Obergericht nunmehr davon ausging, dass eine weitere Verlängerung der Kontosperre nicht mehr zulässig sei; dies zumal sich in der Zwischenzeit an der Verdachtslage nichts geändert hat.
Andererseits hat das Erstgericht im Beschluss ON 1742 zu Recht betont, dass den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem am 15. April 2009 an Kolumbien gerichteten Rechtshilfeersuchen (ON 1698) keine Säumnis vorgeworfen werden kann, da zuerst die für ein solches Ersuchen zuständige kolumbianische Behörde eruiert werden musste. Auch erachtet der Oberste Gerichtshof den Einwand der Beschwerdeführer zu Recht als nicht überzeugend, wonach das Rechtshilfeersuchen schon nach Einlangen des Schriftsatzes des Beschwerdeführers zu 1. vom 9. Oktober 2006 (ON 1633) hätte gestellt werden können; dies deshalb, weil es durchaus gerechtfertigt war, zunächst die Aussage des Beschwerdeführers zu 1. abzuwarten. Zudem bleibt es dabei, dass die Einvernahme der beiden kolumbianischen Zeugen zur Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers zu 1. an sich angezeigt ist.
Allerdings kann dies auch in Anbetracht der voraussichtlichen Probleme rechtzeitig Rechtshilfe aus Kolumbien zu erlangen, nicht bedeuten, dass die Kontosperre einfach solange aufrecht erhalten bleiben kann, bis die entsprechenden Zeugeneinvernahmeprotokolle vorliegen. Hieran ändern auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles letztlich nichts. Dem Obergericht ist nämlich zuzustimmen, dass eine rund zehnjährige Vermögenssperre einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes lässt sich eine weitere Verlängerung der vorliegenden Kontosperre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überhaupt nur deshalb rechtfertigen, weil insbesondere aufgrund der Aussagen der beiden DEA-Agenten vor dem Obergericht davon auszugehen ist, dass es sich hier tatsächlich um Drogengeld handelt; und zwar unabhängig davon, ob dieses nun dem Beschwerdeführer zu 1. oder einem Dritten zuzuordnen ist. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft denn auch in Aussicht gestellt, dass für den Fall der Nichterledigung des Rechtshilfeersuchens innert nützlicher Frist ein objektives Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB eingeleitet werde. Ein solcher Schritt sollte auch tatsächlich vorbereitet werden, da eine nochmalige Verlängerung der Kontosperre ohne die formelle Einleitung eines Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB oder eines Verfahrens zur Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB im Lichte der Eigentumsgarantie von Art. 34 LV kaum mehr zu rechtfertigen sein wird.
3.3. Insgesamt erachtet der Staatsgerichtshof aber Art. 34 LV durch die gegenständliche Verlängerung der Kontosperre um weitere sechs Monate als noch nicht verletzt.
4. Hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsrüge der Verletzung des Rechts auf Begründung kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/149 (Erw. 3 bis 3.3) sowie auf die hier zur Eigentumsgarantie gemachten Erwägungen verwiesen werden. Entsprechend ist auch dieses Grundrecht im Beschwerdefall nicht verletzt.
5. Was die Grundrechtsrügen der Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht, so wurde hierzu letztlich kein eigenständiges Vorbringen erstattet, sodass auch insofern auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen ist.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.