StGH 2010/055
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2010, VGH2010/12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. März 2010, VGH 2010/12, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2010 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerde-führer vom 4. März 2010 abgewiesen.
1.1. Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer C sei am 21. Oktober 2009, die Beschwerdeführerin D am 26. Oktober 2009, der Beschwerdeführer A am 28. Oktober 2009 und der Beschwerdeführer B am 31. Oktober 2009 in Liechtenstein eingereist. Alle vier Beschwerdeführer seien Staatsbürger von Eritrea und hätten jeweils ein Asylgesuch gestellt.
Am 4. Februar 2010 habe das APA entschieden, auf das Gesuch des jeweiligen Beschwerdeführers nicht einzutreten und den jeweiligen Beschwerdeführer wegzuweisen. Ausserdem sei den Beschwerdeführern aufgetragen worden, Liechtenstein sofort zu verlassen. Für den Fall der Unterlassung würden Zwangsmassnahmen angeordnet. Diese Nichteintretensentscheide seien im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Deshalb hätten die schweizerischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt und zudem zugesagt, ein Asylverfahren zu eröffnen, sofern der jeweilige Beschwerdeführer dies begehre.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FIüG trete das APA auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in ein Land reisen könne, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführer könnten gefahrlos nach Italien zurückkehren oder in der Schweiz um Asyl ansuchen.
1.2. Am 4. bzw. 5. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführer bei der Regierung den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 FIüG gestellt. Mit Verfügungen vom 5. Februar 2010 habe der Regierungschef, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 FIüG die Anträge abgewiesen.
Am 12. Februar 2010 seien die Beschwerdeführer an die schweizerischen Behörden übergeben worden. Am gleichen Tag habe das Ausländeramt des Kantons St. Gallen je eine Verfügung, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG, hinsichtlich jedes Beschwerdeführers erlassen, wonach diese die Schweiz bis spätestens 14. Februar 2010 unter Androhung weitergehender Massnahmen zu verlassen hätten. In diesen Verfügungen werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mit Liechtenstein zurückgenommen werden müssten, nachdem sie zuvor illegal, ohne Reisepass und Visum in Liechtenstein eingereist seien.
Diese Wegweisungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Am 15. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführer gemeinsam ein Nachsichtsgesuch an die liechtensteinische Regierung gestellt. Sie hätten, gestützt auf Art. 109, Art. 89 Abs. 5 und Art. 95 LVG die Güte der Regierung angerufen und um eine der Billigkeit entsprechende Nachsicht ersucht. Sie hätten ausgeführt, dass sie sich in jedem Land illegal aufhalten würden, wenn sie dort nicht ein neues Asylgesuch stellen würden. Da sie aber bereits in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt hätten, wäre ein zweites Asylgesuch in einem anderen Land missbräuchlich. Da sie aus der Schweiz weggewiesen worden seien, gebe es kein weiteres europäisches Land, in das sie legal einreisen könnten. Ausschliesslich in Liechtenstein bestünde ein Anknüpfungspunkt in Form eines anhängigen Asylverfahrens. Gemäss Art. 30 FIüG könnten sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten. Nach den jüngsten Erfahrungen sei es verhältnismässig und geboten, dass Liechtenstein den Beschwerdeführern den Aufenthalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihr Asylgesuch erteile und sie in dieser Zeit auch betreue. Die Beschwerdeführer müssten sich im Augenblick illegal und ohne Betreuung durchschlagen.
1.4. Die Beschwerdeführer hätten ersucht, die Regierung wolle feststellen, dass sich die Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide des APA legal in Liechtenstein aufhielten; sie wolle weiters die Aufnahme der Beschwerdeführer im Asylzentrum in Vaduz verfügen und die Flüchtlingshilfe mit der Wiederaufnahme der Betreuung beauftragen. Weiters wolle sie entsprechend Art. 95 LVG über diese Nachsichtsgesuche innert 14 Tagen eine Entscheidung fällen. Die Verfahrenskosten sollten dem Land auferlegt werden und den Beschwerdeführern sollten die Parteikosten ersetzt werden.
1.5. Am 17. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführer je eine Beschwerde gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide des APA vom 4. Februar 2010 erhoben. Sie hätten im Wesentlichen beantragt, die Regierung wolle die Nichteintretensentscheide des APA aufheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführer materiell behandeln.
Die Regierung habe bis 4. März 2010 keine Entscheidung bezüglich des Nachsichtsgesuches ausgefertigt.
1.6. Deshalb hätten die Beschwerdeführer am 4. März 2010 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dabei beantragt, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes oder der Verwaltungsgerichtshof wolle aufgrund der Rechtsverzögerung der Regierung anstelle derselben über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 entscheiden.
1.7. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, die Regierung habe am 9. März 2010 zu RA 2010/582-2581 entschieden, auf die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 nicht einzutreten. Sie habe dies damit begründet, dass es sich bei den Nachsichtsgesuchen de facto um Wiedererwägungsgesuche hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisungsverfügung des APA vom 4. Februar 2010 handle. Eine solche Vorstellung sei begründet zu erledigen (Art. 109 Abs. 4 LVG). Zwei der Beschwerdeführer hätten ihre Fingerkuppen manipuliert, um so einen Fingerabdrucksvergleich zu verhindern. Die beiden anderen Beschwerdeführer seien entgegen dem Vorbringen seit einiger Zeit in einem sicheren Herkunftsland aufhältig gewesen. Dies ergebe sich aus vorliegenden Unterlagen. Weiters hätten die Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz oder in Italien ein Asylverfahren zu durchlaufen und sich somit dort legal aufzuhalten. Insgesamt lägen keine weiteren Umstände vor, welche in der Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 5. Februar 2010 oder zum Nachsichtsgesuchszeitpunkt vom 15. Februar 2010 nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden seien.
1.8. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:
Eine "Rechtsverzögerungsbeschwerde" im engeren Sinne kenne das liechtensteinische Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Wenn die Beschwerdeführer beantragen würden, der Verwaltungsgerichtshof wolle anstelle der Regierung über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 entscheiden, deute dies auf eine Säumnisbeschwerde hin. Eine solche könne jedoch - wenn überhaupt - erst nach drei Monaten erhoben werden (Art. 90 Abs. 6a LVG). Die Beschwerdeführer brächten in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch deutlich zum Ausdruck, dass sie der Ansicht seien, die Regierung verzögere die Entscheidung über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 ungebührlich. Solche Rechtsverzögerungen seien mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG zu rügen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG könnten Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung wegen Verzögerung einer Verwaltungshandlung erhoben werden, und zwar beim Verwaltungsgerichtshof. Somit sei die gegenständliche Rechtsverzögerungsbeschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 zu verstehen.
Es sei zu prüfen, ob die Regierung ihre Entscheidung über die Nachsichtsgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 tatsächlich ungebührlich verzögert habe.
1.9. Zentral sei die Frage, welches Land für die Beschwerdeführer und deren Anliegen zuständig sei. Diesbezüglich argumentiere das APA die Zuständigkeit der Schweiz. Die Beschwerdeführer würden argumentieren, sie könnten nicht gezwungen werden, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, solange das liechtensteinische Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Liechtenstein sei weder Vertragspartei des Schengen- noch des Dublin-Abkommens, dies im Gegensatz zur Schweiz. Liechtenstein habe aber am 3. Juli 2000 mit seinen Nachbarstaaten das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) abgeschlossen, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei (LGBI. 2000 Nr. 241). Dieses Abkommen habe in seinem Abschnitt II (Art. 4 bis 6) die Übernahme von Drittstaatsangehörigen geregelt. Danach übernehme jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze (so genannte Drittstaatsangehörige), wenn nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werde, dass diese Person aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sei (Art. 4 Abs. 1).
1.10. Die Beschwerdeführer seien im Oktober 2009 rechtswidrig in Liechtenstein eingereist, was von ihnen denn auch nicht bestritten werde. Das APA habe in den Nichteintretensentscheidungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Die Schweizer Behörden hätten dies offensichtlich anerkannt und hätten deshalb am 12. Februar 2010 die Beschwerdeführer, gestützt auf das Rückübernahmeabkommen, übernommen.
1.11. Die Übernahmeverpflichtung einer Vertragspartei des Abkommens bestehe u. a. dann nicht, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat nach der Einreise ein Aufenthaltstitel ausgestellt oder wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat der Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden sei (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 des Abkommens). Kein Aufenthaltstitel in diesem Sinne sei die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens (Art. 6 des Abkommens). Aus diesen Bestimmungen sei ersichtlich, dass das Rückübernahmeabkommen gerade auch auf Asylsuchende anwendbar sei. Reise also ein Drittstaatsangehöriger, wie die Beschwerdeführer, über einen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat und stelle der Drittstaatsangehörige in diesem anderen Vertragsstaat ein Asylbegehren, sei der erste Vertragsstaat zur Rückübernahme dieses Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Vorliegendenfalls sei die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführer von Liechtenstein zu übernehmen. Dies führe zwangsläufig dazu, dass Liechtenstein für das Asylverfahren nicht mehr zuständig sei. Anders formuliert heisse dies, dass die Vertragsstaaten des Rückübernahmeabkommens mit diesem Abkommen zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit festgelegt hätten, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig sei. Dies habe zur Konsequenz, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht frei wählen könne, in welchem Vertragsstaat des Rückübernahmeabkommens er ein Asylverfahren durchlaufen könne.
Wenn die Beschwerdeführer dem entgegenhalten würden, dass dadurch das liechtensteinische Asylrecht ad absurdum geführt werde, weil es dann ja nie zur Anwendung komme, denn jeder Asylsuchende müsse ja entweder über die Schweiz oder über Österreich nach Liechtenstein eingereist sein, sei dem entgegenzuhalten, dass es durchaus Fälle geben könne, in denen Liechtenstein doch für ein Asylverfahren zuständig sei. Aber selbst wenn Liechtenstein nie zuständig wäre, wäre dies keine absurde Situation, denn aufgrund des Rückübernahmeabkommens sei gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige in einem Staat, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention ebenso wie in Liechtenstein gelte, ein Asylverfahren durchlaufen könnten. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz am 1. Juli 1998 in Kraft getreten sei. Erst danach, nämlich am 3. Juli 2000, habe Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen mit seinen beiden Nachbarstaaten abgeschlossen.
1.12. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht Liechtenstein, sondern die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch darauf, frei wählen zu können, wo das Asylverfahren durchgeführt werde.
1.13. Die Beschwerdeführer seien am 12. Februar 2010 von den liechtensteinischen an die schweizerischen Behörden übergeben worden, welche fortan ausschliesslich zuständig gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführer dennoch nach Liechtenstein zurückkehren und nunmehr nicht freiwillig in die Schweiz ausreisen würden, sei es notwendig, dass die liechtensteinischen Behörden die Beschwerdeführer neuerlich aufgrund des Rückübernahmeabkommens an die schweizerischen Behörden übergeben würden.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sei es keineswegs ungebührlich, dass die Regierung über das Nachsichtsgesuch der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 bis zum 9. März 2010 nicht entschieden habe. Eine rechtswidrige Rechtsverzögerung liege nach keiner Norm vor.
1.14. Mit ihrer Entscheidung vom 9. März 2010 hätte die Regierung deutlich gemacht, dass sie auf die Nachsichtsgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 nicht eingetreten sei. Damit habe sie über diese Nachsichtsgesuche entschieden, sodass keine weitere "Rechtsverzögerung" mehr erfolgt sei und umso weniger Anlass für den Verwaltungsgerichtshof bestehe, das Verhalten der Regierung im Sinne von Art. 23 LVG zu rügen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten würde sich auf dem Opportunitätsprinzip gründen. Parteikosten könnten schon mangels Verzeichnung keine zugesprochen werden.
2. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2010/12) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sind; demzufolge das angefochtene Urteil aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde stellten die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Das Urteil verletze das Verbot auf willkürfreie Behandlung: Im vorliegenden Entscheid sei eine unrichtige Beurteilung vorgenommen worden, die erstens aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes überflüssig, zweitens rechtlich nicht nur unrichtig, sondern stossend sei, und drittens die Beschwerdeführer aufgrund der massiven Verschlechterung ihrer Position unhaltbar beschwere. Der Verwaltungsgerichtshof hätte verschiedene Möglichkeiten gehabt, mit den Anträgen rechtskonform umzugehen: Er hätte die "Rechtsverzögerungsbeschwerde" zurückweisen können, wenn er die Ansicht vertreten hätte, dass die Regierung innerhalb eines zeitlich vertretbaren Rahmens entschieden habe. Dazu seien aber keinerlei Ausführungen ergangen. Sodann habe die Möglichkeit offen gestanden, auf die "Rechtsverzögerungsbeschwerde" materiell einzutreten; dazu hätte aber die Regierungsentscheidung als nichtig betrachtet werden müssen. Dann aber hätte der Verwaltungsgerichtshof nur über den Antrag befinden dürfen, ob sich die Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Liechtenstein aufhalten dürften, und nicht aber über die endgültige Zuständigkeit im Asylverfahren entscheiden dürfen.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten und habe sie als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 Abs. 1 LVG und der dort vorgesehenen Verzögerungsrüge behandelt. In Ziff. 5 der Entscheidungsgründe führe der Verwaltungsgerichtshof sinngemäss an, die Regierung habe sich keine Rechtsverzögerung zuschulden kommen lassen und sie müsse deshalb nicht gerügt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich indessen aufgrund eines fehlenden diesbezüglichen Antrages gar nicht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Regierung aufgrund einer Rechtsverzögerung zu rügen sei, sondern einzig darüber entscheiden müssen, ob dem Nachsichtsgesuch stattzugeben sei oder nicht. Mit der Anhängigkeit der "Rechtsverzögerungsbeschwerde" beim Verwaltungsgerichtshof sei die Zuständigkeit der Regierung zum Erlass einer Entscheidung betreffend das Nachsichtsgesuch dahingefallen und daher sei der entsprechende Regierungsentscheid, der noch kurz vor dem hiermit angefochtenen Entscheid ergangen sei, nichtig. Dies müsse umso mehr gelten, als der Verwaltungsgerichtshof auf die "Rechtsverzögerungsbeschwerde" eingetreten sei. Somit sei umgekehrt aber festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Tatsache, dass er diese Regierungsentscheidung nicht als nichtig betrachte, a priori nicht zuständig wäre zur Darlegung seiner rechtlichen Beurteilung, mit welcher er die Rechtsposition der Beschwerdeführer in den ordentlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Nichteintretensentscheide unhaltbar verschlechtert habe.
2.3. Da die Rechtsverzögerung im Rahmen der angenommenen Aufsichtsbeschwerde verneint worden, das Gesuch aber materiell behandelt worden sei, sei die Entscheidung schon aus formellen Gründen unhaltbar und damit willkürlich.
2.4. Entgegen den Ausführungen in Ziff. 3 des vorliegenden Entscheides sei nur die Frage zentral, ob der sofortige Vollzug der Wegweisung in die Schweiz gerechtfertigt sei. Für das Nachsichtsgesuch an die Regierung sei die veränderte Sachlage ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach der Überstellung an die Schweizer Behörden dort aufgefordert worden seien, die Schweiz zu verlassen, womit offensichtlich geworden sei, dass sich die Schweiz nicht für die Durchführung eines Asylverfahrens als zuständig erachte. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich nur mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens Aufenthaltsrecht geniessen könnten oder nicht.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in jedem Fall nur über die gestellten Anträge und über die Frage entscheiden müssen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar sei oder nicht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss gekommen wäre, dass das Abwarten in der Schweiz zumutbar sei, hätte er schlicht ausschliesslich diese Ansicht begründen müssen.
2.6. Stelle man sich nun auf den Standpunkt, die Begründung einer Entscheidung selbst sei in der Regel nicht anfechtbar, sofern sie sich nicht auf den Spruch auswirke, so sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof durch seine rechtliche Beurteilung für eine Frage, die es nicht zu beurteilen gegolten habe, die Rechtsposition der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren massgeblich verschlechtert habe. So habe die Regierung denn auch in ihren neuesten Entscheidungen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bereits verwendet, d. h. diese Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes seien als geltende Rechtsprechung herangezogen worden. Damit seien die Beschwerdeführer willkürlich beschwert worden.
2.7. Wenn der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sei, eine rechtliche Beurteilung betreffend die staatsvertragliche Zuständigkeit sei notwendig gewesen, dann hätte er überdies zumindest alle Akten beiziehen und alle Einwände berücksichtigen müssen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen des gesamten Asylverfahrens vorgebracht worden seien, was jedoch unterlassen worden sei. Insofern werde auch das rechtliche Gehör verletzt.
2.8. Mit dem Rückübernahmeabkommen würde eine rechtliche Grundlage zur Beurteilung herangezogen, die nicht nur keine staatsvertragliche Zuständigkeit begründen könne und deshalb für die vorliegende Frage irrelevant sei, sondern auch dazu führe, dass hinkünftig wohl in keinem Fall mehr ein Asylverfahren durchgeführt werden müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof sei in Ziff. 3 letzter Absatz der Entscheidungsgründe die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, in welchen Fällen Liechtenstein noch für ein Asylverfahren zuständig sein könnte. Wenn er damit etwa stillschweigend meinen würde, es handle sich um Fälle, in denen Flüchtlinge Liechtenstein über den Luftraum erreichen oder in denen an Liechtensteiner Botschaften im Ausland Asylgesuche ergehen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass solche Sonderfälle beim Erlass des Asylgesetzes nicht im Fokus des Gesetzgebers gelegen haben können, ansonsten das gesamte Flüchtlingsgesetz anders hätte aufgebaut werden müssen.
Mit derselben Argumentation sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neueren Rückübernahmeabkommens nicht gewollt haben könne, dass damit das ältere Flüchtlingsgesetz derogiert werde; der Verwaltungsgerichtshof hingegen merke eine solche Rechtsauffassung in einem schwerwiegenden und folgenreichen Nebensatz an (in Ziff. 3 letzter Absatz der Entscheidungsgründe).
Stossend sei die folgende Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes in Ziff. 3 letzter Absatz der Entscheidungsgründe: "Aber selbst wenn Liechtenstein nie zuständig wäre, wäre dies keine absurde Situation, denn aufgrund des Rückübernahmeabkommens ist gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige in einem Staat, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention ebenso wie in Liechtenstein gilt, ein Asylverfahren durchlaufen können." Angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins, zur Lösung der weltweiten Flüchtlingsproblematik einen Beitrag zu leisten, nehme sich dieser Satz befremdend aus, da Liechtenstein somit nur für Flüchtlinge zuständig sei, die über den Luftraum nach Liechtenstein gelangen würden oder in der Liechtensteinischen Botschaft im Ausland Asyl angesucht hätten. Diese Rechtsauffassung komme einem stillschweigenden Austritt aus der Genfer Konvention gleich.
2.9. Das Rückübernahmeabkommen regle die Übernahme von rechtswidrig eingereisten Drittstaatsangehörigen, enthalte aber keine Aussagen über die Zuständigkeit eines Staates zur Durchführung des Asylverfahrens. Vielmehr sei gemäss Rückübernahmeabkommen auf das Asylgesuch einzutreten. Dies gehe auch aus der Erläuterung im Bericht und Antrag Nr. 69/2000 zu Art. 6 des Rückübernahmeabkommens hervor. Erst wenn im materiellrechtlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht würden, könne die Rückschiebung nach der Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss den Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens an den Herkunftsstaat erfolgen.
Von den formalen Vereinbarungen zwischen Staaten bezüglich der Rückübernahme der Staatsangehörigen seien auch zum Teil sich irregulär im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erfasst. Somit könnten auch Personen davon erfasst werden, die internationalen Schutz suchen, wie im konkreten Fall die Beschwerdeführer. Stelle eine Person ein Asylgesuch, das inhaltlich noch nicht geprüft worden sei, werde die Frage der Rückübernahme zur zentralen Frage der Zuständigkeit der Asylgesuchsprüfung. Das hier zur Diskussion stehende Rückübernahmeabkommen enthalte jedoch keinerlei Kriterien, anhand derer nachvollziehbar dargelegt werden könnte, dass die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer zuständig wäre. Aus diesem Grund könne das Abkommen nicht Entscheidungsgrundlage für einen Nichteintretensentscheid bilden.
Derzeit gebe es nur das für Liechtenstein nicht rechtsverbindliche Dubliner Übereinkommen, das entsprechende Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung eines Asylverfahrens begründe.
Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs nur so beantwortet werden könne, dass jener Staat zuständig sei, in welchem das Asylgesuch eingereicht werde. Solle dieser Staat von dieser Verantwortung entbunden werden, müsse dies auf Grundlage einer klar definierten Vereinbarung geschehen, die explizite Regelungen hinsichtlich der Verfahrensverlagerung in den anderen Staat enthalte.
Da das Rückübernahmeabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens enthalte, könne somit nach Ansicht der Beschwerdeführer im konkreten Fall aus der Zustimmung der Schweiz zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht implizit von einem Zuständigkeitsübergang ausgegangen werden. Die Liechtensteiner Behörden hätten bisher aber jeweils eine staatsvertragliche Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens angenommen. Es sei indes weder im Verfahren vor dem APA noch anlässlich des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt, ob die Schweiz ebenso wie Liechtenstein eine staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bejahe. Es sei jedoch in keiner Weise sichergestellt, dass die Schweizer Behörden auf ein solches Gesuch nicht unter Hinweis auf das erfolglose Asylverfahren und den in Liechtenstein ergangenen Nichteintretensentscheid ebenfalls nicht eintreten würden.
2.10. Die Einreichung eines weiteren Asylgesuchs in der Schweiz könnte in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zudem zur Annahme führen, die Beschwerdeführer seien durch die weitere Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht mehr beschwert, was wiederum zur Zurück- oder Abweisung der Beschwerde in Liechtenstein führen könnte. Damit würde den Asylgesuchstellern der Zugang zum Asylverfahren de facto verwehrt werden.
Als Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen werde ein Gutachten des UNHCR zur Frage der Begründung der staatsvertraglichen Zuständigkeit des Rückübernahmeabkommens beigelegt. Folgende Zitate aus diesem Gutachten seien in vorliegendem Zusammenhang besonders erwähnenswert:
S. 10, 2. Absatz: "UNHCR ist der Ansicht, dass Asylsuchende aus Drittstaaten, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft worden ist, nur auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgesandt werden sollten, welches spezifische Regelungen für das Asylverfahren enthält."
S. 10, 3. Absatz: "Das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) enthält keine der oben genannten Schutzbestimmungen für Asylsuchende. Der Abwesenheit solcher Schutzmechanismen ebenso wie der Nichtberücksichtigung der Frage im Text des Abkommens, was bei Anhängigmachung eines Asylgesuches bezüglich der Zuständigkeit geschieht, kann entnommen werden, dass das Abkommen nicht als Zuständigkeitsregelung vorgesehen war."
S. 13, letzter Absatz :"UNHCR möchte daher Liechtenstein dazu auffordern, das Rückübernahmeabkommen nicht auf Asylsuchende anzuwenden, soweit nicht klar ersichtlich ist, dass die betroffenen Personen effektiv Zugang zu einem Asylverfahren und zu eventuell notwendigem Schutz erhalten würden oder diesen Zugang bereits in einem anderen Land erhalten haben."
Der UNHCR habe damit bestätigt, dass die Einreise über ein sicheres Drittland, in dem ein Asylantrag hätte gestellt werden können, für sich alleine kein Grund für einen Nichteintretensentscheid sein könne. Weiter vertrete auch der UNCHR die Rechtsmeinung, dass in den Fällen der Beschwerdeführer eine Bezugnahme auf das Rückübernahmeabkommen unzulässig sei, da darin weder spezifische Regelungen für das Asylverfahren noch andere Zuständigkeitsregelungen enthalten seien.
3. Mit Schreiben vom 21. April 2010 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
Es werde vermerkt, dass die Ausführungen im angefochtenen Urteil VGH 2010/12, dass die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei, missverstanden werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Schweiz für die Beurteilung eines Asylgesuches, welches in Liechtenstein gestellt worden sei, zuständig sei. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen wollen, dass Liechtenstein dann nicht auf eine in Liechtenstein eingereichtes Asylgesuch eintreten müsse, wenn der Asylwerber aufgrund des Rückübernahmeabkommens in die Schweiz (oder nach Österreich) zurückgeführt werden könne. Es stehe dann dem Asylwerber frei, in der Schweiz (bzw. Österreich) ein Asylgesuch einzureichen. Es wäre dann die Schweiz (bzw. Österreich) zuständig, das dort eingereichte Asylgesuch zu behandeln. Wenn aber der Asylwerber nach seiner Rückführung in die Schweiz (bzw. Österreich) dort kein Asylgesuch stelle, müsse und könne die dortige Behörde auch kein Asylgesuch behandeln.
Im vorliegenden Fall hätten die Liechtensteiner Behörden die Beschwerdeführer aufgrund des Rückübernahmeabkommens den schweizerischen Behörden übergeben. Die Beschwerdeführer hätten dann in der Schweiz jedoch kein Asylgesuch gestellt, sodass es auch keinen Grund für die Schweizer Behörden gegeben habe, den Beschwerdeführern eine ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Somit hätten die Schweizer Behörden ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen würden. Daraufhin seien die Beschwerdeführer nach Liechtenstein zurückgekehrt und hätten so neuerlich eine Situation zur Übergabe der Beschwerdeführer an die Schweizer Behörden gemäss Rückübernahmeabkommen geschaffen.
Der Beschwerdevertreter erwähne in Ziff. 20 der Individualbeschwerde zwei ähnlich gelagerte Fälle wie der vorliegende Fall. In jenen Fällen habe der Beschwerdevertreter gegen die genannten Regierungsentscheidungen Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof erhoben und die dieselben Papiere des UNHCR wie hier vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof werde sich voraussichtlich in diesen anderen Fällen mit der Position und Rechtsmeinung des UNHCR auseinandersetzen.
4. In Rücksprache mit dem Verwaltungsgerichtshof und dem Ressort Inneres der Regierung liess der Amtsleiter des Ausländer- Passamtes am 14. Juli 2010 dem Staatsgerichtshof ein Exemplar der Stellungnahme des Ausländer- und Passamtes (APA) zu VGH 2010/26, welches Verfahren hier im Übrigen aber nicht relevant ist, - und damit insbesondere zum UNHCR-Gutachten vom 12. April 2010 - zukommen, in welcher Folgendes ausgeführt wird:
4.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass es im Rückübernahmeabkommen keine Zuständigkeitsregelung gäbe, was dazu führen könnte, dass keiner der Staaten auf ein Asylgesuch eintrete. Dabei stütze er sich auf ein Rechtsgutachten der Herren Brunhart und Wanger beim UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein. Dieses Gutachten halte als Fazit fest, dass sich jede Vereinbarung zwischen zwei Staaten über die Rückübernahme daran messen lassen müsse, ob sie "Schutzmechanismen enthält, die verhindern, dass Flüchtlinge ohne Asylland entstehen". Diese Schutzmassnahmen bestünden im gegenständlichen Rückübernahmeabkommen aber nicht. Das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein stütze sich seinerseits auf ein entsprechendes Hintergrundpapier des Hochkomissärs der Vereinten Nationen, in dem ausgeführt werde, dass nur das Dubliner Übereinkommen anhand vereinbarter Kriterien regle, welcher Vertragsstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sei und eigene Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Personen, die internationalen Schutz suchen, beinhalte. Da diese Schutzmassnahmen im Rückübernahmeabkommen nicht vorgesehen seien, fordere das UNHCR Büro Liechtenstein indirekt auf, dieses aus diesen Gründen nicht anzuwenden.
4.2. Das APA habe die Leiterin des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein darauf hingewiesen, dass die Forderungen der UNHCR schon länger Usus des APA seien: So sei für das APA in allen Fällen Asylsuchender ersichtlich gewesen, dass die Betroffenen bereits effektiven Zugang zu einem Asylverfahren gehabt hätten bzw. bei Überstellung in die Schweiz diesen erhalten würden. Darauf habe sich Liechtenstein immer verlassen können. Das Rückübernahmeabkommen sollte es Liechtenstein ermöglichen, illegale und unerwünschte Drittstaatenangehörige auch an die Schweiz übergeben zu können. Die Schaffung eines eigenen Asylgesetzes im Jahre 1998 sollte es Liechtenstein ermöglichen, seine Entscheidung über die Aufnahme eines Asylwerbers unabhängig von der Schweiz zu treffen. Würde Liechtenstein über kein Rückübernahmeabkommen mit den Nachbarstaaten verfügen, wäre Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG bedeutungslos. Das Rückübernahmeabkommen gebe Liechtenstein die Möglichkeit, Asylmissbrauch zu verhindern. Die durch das Abkommen freiwillig eingegangene Zuständigkeitsverpflichtung habe bisher reibungslos funktioniert.
Das Rückübernahmeabkommen sei auch auf Asylsuchende anwendbar. Da Rückübernahmeabkommen in den Detailfragen typischerweise durch so genannte Durchführungsprotokolle ergänzt würden, würden bilaterale Abkommen ausreichen.
Im Falle der illegalen Einreise der somalischen und eritreischen Staatsangehörigen sei glaubhaft gemacht, dass sie alle über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Das Grenzwachtkorps habe ausgesagt, dass dank der Überwachung der liechtensteinisch-österreichischen Grenze kaum Übertritte befürchtet werden müssten. Auch die weiteren polizeilichen Erkenntnisse liessen den Schluss zu, dass diese Personen allesamt über die Schweiz illegal nach Liechtenstein eingereist seien. Trotzdem habe die Schweiz nicht alle Personen übernommen, um deren Rückübernahme Liechtenstein sich bemüht habe.
4.3. Der Vorwurf des UNHCR, dass Rückübernahmeabkommen untaugliche Mittel zur Bekämpfung der illegalen Immigration seien und die Schutzbedürfnisse der Asylsuchenden nicht abdecken würden, sei verfehlt. Rückübernahmeabkommen und deren praktische Handhabe könnten sich jedoch nicht über das Gebot der Non-Refoulement gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention hinwegsetzen, sofern die beteiligten Staaten dies ratifiziert hätten. Die Schweiz, Österreich und Liechtenstein hätten sich an dieses Gebot als Signatarstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention zu halten; dies sei auch immer so gehandhabt worden. Liechtenstein könne und dürfe sich darauf verlassen, dass die Personen, die von der Schweiz zurückgenommen würden, dort ihrem Status entsprechend behandelt würden.
Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass das Rückübernahmeabkommen zwischen Liechtenstein, Österreich und der Schweiz die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens eindeutig regle. Es sei derjenige Staat zuständig, in welchem sich die Asyl suchende Person vorab aufgehalten habe und aus welchem sie illegal in das ersuchende Land eingereist sei. An diese Zuständigkeitsregelung hätten sich die beteiligten Staaten seit Abschluss des Abkommens gehalten.
4.4. Der UNHCR halte in einem Gutachten fest, dass er anerkenne, "dass Personen, die bereits Schutz in einem Staat erhalten haben und aus asylfremden Gründen weiterwandern, keinen Anspruch auf Schutz durch einen anderen Staat haben, in den sie weitergewandert sind, wenn sie im Erstasylland refoulement geschützt sind und ihnen gestattet ist, dort zu verbleiben, und sie im Einklang mit anerkannten fundamentalen humanen Massstäben behandelt werden." Allerdings verkenne der UNHCR diesbezüglich die Situation in Liechtenstein, dass es sich nach den Erkenntnissen des APA bei allen Gesuchen von somalischen und eritreischen Staatsangehörigen um Personen handle, die sich bereits seit längerer Zeit in einem sicheren Mitgliedsstaat des Dubliner Übereinkommens aufgehalten hätten und dort entweder Schutz erhalten hätten oder Schutz hätten erhalten können. Auch der vertretende Rechtsanwalt lenke von diesem Sachverhalt ab, da er ausführe, dass die Frage der Rückübernahme zur zentralen Frage werde, wenn von einer Person ein Asylgesuch gestellt werde, das inhaltlich noch nicht geprüft worden sei. Das APA hätte aber aufgrund der Hinweise davon ausgehen müssen, dass ein Asylgesuch bereits gestellt und geprüft worden sei.
4.5. Die Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführer hätten anlässlich der Anhörung bzw. der Entscheideröffnung die Möglichkeit gehabt, ihre Einwände gegen den eröffneten Entscheid vorzubringen. Von dieser Gelegenheit sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Hinzu komme, dass gegen den Entscheid auch das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde möglich gewesen sei, von welchem die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hätten.
Zudem werde nochmals darauf verwiesen, dass es sich um eine Wegweisung in die Schweiz handle, welche dieselben völkerrechtlichen Verpflichtungen wie Liechtenstein habe.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 21. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erstattete am 18. August 2010 eine Gegenäusserung zur Stellungnahme des APA bzw. der Regierung. Darin stellte er fest, dass Liechtenstein auf kein einziges Asylgesuch somalischer und eritreischer Personen eingetreten sei; zum Teil mit der Erklärung, dass die Schweiz staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei; zum Teil mit dem Hinweis auf das sichere Herkunftsland der Asylsuchenden.
Bei dem Rückübernahmeabkommen handle es sich um eine Vereinbarung, die erst nach Inkrafttreten des FlüG abgeschlossen worden sei, um Wegweisungsentscheidungen vollziehen zu können. Wäre es die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass das Rückübernahmeabkommen auch als Grund für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch herangezogen werden könne, so wäre dies ausdrücklich im Abkommen aufgenommen worden oder dies wäre aus den Materialien klar ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass jeder Asylsuchende entweder über die Schweiz oder Österreich nach Liechtenstein einreise, wäre mit einer anders lautenden Interpretation des Rückübernahmeabkommens das FlüG völlig gegenstandlos. Jedes Asylgesuch könnte künftig mit Nichteintreten entschieden werden, da es grundsätzlich jedem Asylsuchenden zugemutet werden könnte, im benachbarten Ausland um Asyl anzusuchen. Diese Vorgehensweise sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Liechtenstein mit dem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention eingegangen sei, jedoch nicht vereinbar.
Es könne keinem Asylsuchenden der Rat gegeben werden, in einem weiteren Land ein Asylgesuch einzureichen, da es möglich sei, dass die liechtensteinischen Behörden das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die mangelnde Beschwer einstellen würden. Hinzu komme, dass in den derzeit hängigen Beschwerdeverfahren den Asylsuchenden vor Erlass des Nichteintretensentscheides nie mitgeteilt werde, ob die Schweizer Behörden die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bejaht hätten. Selbstverständlich könne in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht werden; es sei aber nicht allgemein bekannt, wie die Schweiz Zweitgesuche behandle. Angesichts der Tatsache, dass es bei Asylverfahren immer um die Frage der Gefährdung von Leib und Leben gehe, und dass es ein einheitliches europäisches Ziel sei, die Zuständigkeiten der Länder zur Durchführung der Asylverfahren klar zu regeln, wäre es unerlässlich, das Rückübernahmeabkommen hinsichtlich dieser offenen Fragen in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern genauer zu definieren, um eine zukünftig solide rechtliche Basis für einen korrekten Zuständigkeitsübergang zu schaffen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2010, VGH 2010/12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Es fragt sich allerdings, ob es den Beschwerdeführern nicht an der weiteren Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses mangelt, da mittlerweile über das Nachsichtsgesuch durch die Regierung (wenngleich nicht im Sinne der Beschwerdeführer) entschieden worden ist. Es könnte argumentiert werden, dass durch die - bereits zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes - erfolgte Entscheidung der Einwand der behaupteten "Rechtsverzögerung" obsolet geworden wäre. Der Staatsgerichtshof ist indessen der Meinung, dass die Beschwer als Prozessvoraussetzung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof gegeben ist. Wenn nämlich tatsächlich eine Rechtsverzögerung durch die Regierung erfolgt wäre, wäre diese durch die schliesslich doch ergangene Entscheidung nicht aus der Welt geschafft und mit einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auch nicht bekämpfbar. Die Beschwerdeführer könnten ein Interesse an der Feststellung einer stattgefundenen Rechtsverzögerung haben, weil in diesem Fall möglicherweise disziplinäre oder auch amtshaftungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen wären. Aus diesem Grund ist die Beschwer gegeben.
1.2. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen Beschwerdepunkte einzugehen ist, soll an dieser Stelle klargestellt werden, was Gegenstand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes war: Das Gericht hatte über eine so bezeichnete "Rechtsverzögerungsbeschwerde" zu entscheiden, in welcher der Regierung vorgeworfen worden war, nicht zeitgerecht über ein Nachsichtsgesuch entschieden zu haben. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Regierung längstens innerhalb von 14 Tagen entscheiden müssen. Die Beschwerdeführer hatten beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Rechtsverzögerung der Regierung feststellen und an Stelle der Regierung über die Nachsichtsgesuche der Beschwerdeführer entscheiden.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof befand zu Recht, dass das LVG eine "Rechtsverzögerungsbeschwerde" nicht kennt und deutete die eingebrachte Beschwerde als eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit parteienfreundlich gehandelt, für den Staatsgerichtshof wäre prinzipiell auch eine Zurückweisung der Beschwerde denkbar gewesen, weil es das Rechtsinstitut, auf das sich die Eingabe beruft, nicht gibt. Da die Umdeutung in eine Aufsichtsbeschwerde erkennbar zugunsten der Parteien erfolgt ist und im Wortlaut des Art. 23 LVG, der unter anderem auch von einer Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verzögerung einer Verwaltungshandlung spricht, gedeckt ist, können die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in ihren Rechten verletzt sein.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt eine "Rechtsverzögerung" (im Sinne eines nicht pflichtgemässen Handelns der Regierung) nicht für gegeben und wies die Beschwerde aus diesem Grund ab. Wenn die Beschwerdeführer davon sprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof die "Rechtsverzögerungsbeschwerde" in dem Fall, in welchem er keine Rechtsverzögerung durch die Regierung erblickt hätte, hätte zurückweisen müssen oder, wenn er auf die Beschwerde materiell eingetreten wäre, die mittlerweile ergangene Regierungsentscheidung vom 9. März 2010 als nichtig zu behandeln gewesen wäre, so befinden sie sich in einem Irrtum:
2.3. Ein unbegründeter Antrag ist grundsätzlich abzuweisen und nicht zurückzuweisen. Eine Zurückweisung hat zu erfolgen, wenn Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch wenn es zuweilen schwierig sein mag, die entsprechende Unterscheidung vorzunehmen, so ist im vorliegenden Fall doch klar, dass dann, wenn sich auf Grund einer Prüfung ergibt, dass keine "Rechtsverzögerung" vorliegt, ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist. Dies erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage. Eine solche führt nicht dazu, dass die mittlerweile ergangene Regierungsentscheidung nichtig wäre. Schliesslich hätte im Sinne der Ausführungen unter 2. eine Pflichtwidrigkeit im Handeln der Regierung gegeben sein können, auch wenn letztlich doch über das Nachsichtsgesuch entschieden wurde.
Keinesfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen, in der Sache selbst über die Nachsichtsgesuche zu entscheiden. Einen Übergang der Entscheidungspflicht im Falle der Säumigkeit einer Behörde sieht das LVG lediglich im Falle der Säumnisbeschwerde vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat klar dargelegt, weshalb eine Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall nicht in Betracht kam. Er hat die Beschwerde daher, wie dargestellt, parteienfreundlich als allgemeine Aufsichtsbeschwerde interpretiert. Eine Deutung als Säumnisbeschwerde hätte zur Zurückweisung der Beschwerde führen müssen.
Eine Aufsichtsbeschwerde kann aber keinen Rechtsmittelweg eröffnen, der durch spezialgesetzliche Vorschriften verschlossen bleibt (VGH 2007/17, LES 2007, 346 [348, Erw. 11]). Somit konnte die Beschwerde von vornherein nicht dazu führen, dass der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der Regierung über die Nachsichtsgesuche hätte entscheiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nach dem massgeblichen Sachverhalt einzig und allein feststellen können, dass die Regierung in irgendeiner Hinsicht nicht pflichtgemäss gehandelt hätte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nach einer Prüfung der Frage, ob auf den vorliegenden Fall das Rückübernahmeabkommen zur Anwendung zu gelangen hatte, verneint.
3. Die Beschwerdeführer rügen nun die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, da der Verwaltungsgerichtshof eine rechtliche Beurteilung betreffend die staatsvertragliche Zuständigkeit abgegeben habe, ohne alle Akten beizuziehen und alle Einwände zu berücksichtigen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen des gesamten Asylverfahrens vorgebracht worden seien.
3.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durch das entscheidende Gericht keine - auch nicht indirekte - Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Vielmehr liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor, wenn ein wesentliches Beschwerdevorbringen von der entscheidenden Behörde nicht beachtet wurde (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 und 353 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer bekämpfen aber in ihrer Gehörsrüge im Grunde die vom Verwaltungsgerichtshof gemachten Ausführungen zum Rückübernahmeabkommen. Sie machen damit implizit eine Begründungsrüge geltend, weniger eine Gehörsrüge, da es sich hier nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es aber, wenn eine Grundrechtsrüge zumindest implizit erhoben wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Es ist somit auf diese implizite Begründungsrüge einzugehen.
3.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.4. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof offenkundig der Auffassung war, dass, wenn Liechtenstein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre, die nicht sofortige Erledigung des Nachsichtsgesuchs im Sinne der Beschwerdeführer einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Art. 23 LVG zugänglich gewesen wäre. Der Staatsgerichtshof kann sich dieser Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich anschliessen. Dem Verwaltungsgerichtshof blieb vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen der Beschwerdeführer gar nichts anderes übrig, als sich mit diesen auseinander zu setzen. Die Ausführungen in der "Rechtsverzögerungsbeschwerde", wonach in Liechtenstein die einzigen Asylgesuche anhängig seien und die Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid im Ausland abwarten müssten, wobei kein Staat bezeichnet werden könne, wo sie dieses Bleiberecht hätten, zielen inhaltlich darauf ab, die Nichteintretensentscheide des APA mit der Begründung ausser Kraft zu setzen, dass das Rückübernahmeabkommen nicht anwendbar sei.
3.5. Inhaltlich haben die Beschwerdeführer ja selbst die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Vorgangsweise der Behörden in Zweifel gezogen. Von daher ist es somit auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer den Umstand bekämpfen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit ihren Ausführungen näher beschäftigt hat. Unter diesem Aspekt kann auch nicht von einer "Überraschungsentscheidung" gesprochen werden, die allenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs relevant wäre (vgl. dazu StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2007/96, Erw. 3.1 und StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Staatsgerichtshof verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführer nach den Nichteintretensentscheiden des APA in einer höchst prekären Situation befunden haben. Nicht zuletzt deshalb hat der Staatsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen zuletzt entschieden (StGH 2009/202 und StGH 2009/209), dass die von Nichteintretensentscheiden des APA Betroffenen die Möglichkeit haben, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Beschwerde einzubringen. Von den Behörden ist dabei Art. 90 Abs. 4 Flüchtlingsgesetz verfassungskonform anzuwenden und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle des Einbringens eines Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 90 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz die Regierung den Vollzug der Wegweisung auszusetzen hat, solange die Gefahr besteht, dass der Gesuchssteller in seinem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt ist. Gegen die Entscheidung der Behörde gemäss Art. 90 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens darf die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung ebenso wenig aufgehoben werden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich das Verfahren als mit den Vorgaben der EMRK konform.
Im vorliegenden Fall wurde dieser Weg von den Beschwerdeführern nicht beschritten. Vielmehr sind die Beschwerdeführer nach ihrer Wegweisung in die Schweiz wieder nach Liechtenstein zurückgekehrt und haben dann ein Nachsichtsgesuch gestellt. Damit ist aber ein anderer Sachverhalt verwirklicht und es ist tatsächlich lediglich noch die Frage des Verhältnisses des Rückübernahmeabkommens zum Flüchtlingsgesetz und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zu behandeln.
3.6. Dass die durch das Rückübernahmeabkommen geschaffene Situation der Verfassung oder dem Flüchtlingsgesetz widersprechen würde, kann der Staatsgerichtshof nicht finden. Art. 25 Abs. 1 Bst. c Flüchtlingsgesetz stellt ja ausdrücklich darauf ab, dass dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn die Gesuchssteller in ein Land ausreisen können, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Das Gesetz aus dem Jahre 1998 antizipierte also genau eine solche völkerrechtliche Rechtslage, wie sie mit dem Rückübernahmeabkommen geschaffen wurde. Das Argument, dass in Liechtenstein überhaupt kein Asyl mehr gewährt werden könnte, trifft deshalb nicht zu, weil die Schweiz nur dann eine Person übernehmen muss, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass diese Person im konkreten Fall über die Schweiz eingereist ist. Gleiches gilt für Österreich. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, wird der ersuchte Staat keine Rückübernahme leisten.
Wenn aber durch völkerrechtliche Abkommen, an denen Liechtenstein beteiligt ist, der Fall eintritt, dass nur mehr in seltenen Fällen auf Asylgesuche in Liechtenstein überhaupt einzutreten ist, ist dies grundsätzlich mit dem Flüchtlingsgesetz aber auch mit der liechtensteinischen Rechtsordnung als solcher prinzipiell nicht unvereinbar. Dessen ungeachtet ist zu fragen, wie sinnvoll ein Gesetz ist, das grundsätzlich eine Asylgewährung verspricht, in der Praxis aber so gut wie keine Anwendung finden kann. Der Staatsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es wohl auch sinnvollere Lösungen gegeben hätte (wie etwa eine an seinem Bevölkerungsanteil angepasste Aufnahme von Asylwerbern in Liechtenstein).
3.7. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Liechtenstein Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist (LGBl. 1956 Nr. 15). Eine weitere völkerrechtliche Vorschrift bildet das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (LGBl. 1986 Nr. 75). Das Rückübernahmeabkommen ist jedenfalls im Lichte dieser multilateralen Abkommen zu interpretieren. Die genannten völkerrechtlichen Vorschriften gelten für Personen, die von den Vertragsstaaten als Flüchtlinge anerkannt werden. Sie stehen aber anderen völkerrechtlichen Normen, wonach Asylwerber von einem anderen Staat übernommen werden können, wenn sie dort ein Asylgesuch stellen können, grundsätzlich nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof sieht sich allerdings in diesem Zusammenhang veranlasst, auf die in der Stellungnahme der Regierung vom 16. April 2010 angesprochene Forderung des UNHCR einzugehen, wonach Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen nicht auf Asylsuchende anwenden sollte, soweit nicht klar ersichtlich ist, dass die betroffenen Personen effektiv Zugang zu einem Asylverfahren und zu eventuell notwendigem Schutz erhalten würden oder diesen Zugang bereits in einem anderen Land erhalten haben. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Forderung als begründet. Die Anwendung des Rückübernahmeabkommens darf nicht dazu führen, dass jemand ohne Asylland verbleibt. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme allerdings ausführlich begründet, dass das Rückübernahmeabkommen nur dann angewendet wird, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb es ihnen verwehrt gewesen sein sollte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Recht, wenn er davon ausgeht, dass es ein Recht, sich das Asylland auszuwählen, nicht gibt. Es konnte im konkreten Fall auch darauf vertraut werden, dass die Schweiz völkerrechtskonform vorgeht. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010, E 5841/2009 [im Internet abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch], in welchem die Praxis des sofortigen Vollzugs der Wegweisung als rechtswidrig erachtet wurde. Dem Betroffenen muss eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes beantragen zu können (siehe dazu auch StGH 2009/209 und StGH 2009/202). Der Staatsgerichtshof sieht daher auch und gerade unter dem Aspekt der vom UNHCR aufgeworfenen Problematik keine Rechtsverletzung gegeben.
3.8. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer weder in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf eine Begründung der Entscheidung verletzt sind.
4. Der Staatsgerichtshof weist aber darauf hin, dass die Frage, ob der Nichteintretensentscheid des APA rechtmässig war oder nicht, in diesem Verfahren nicht zu klären war. Zu prüfen war einzig allein die Abweisung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch den Verwaltungsgerichtshof.
5. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Rahmen der von den Beschwerdeführern gegen die Regierung eingebrachte Aufsichtsbeschwerde zwar verneint, das Gesuch aber materiell behandelt habe. Weiters widme er sich nicht den gestellten Anträgen - er hätte schlicht die Frage beantworten müssen, ob es den Beschwerdeführern zumutbar sei, die definitive Entscheidung über ihren Asylantrag im Ausland abzuwarten -; er habe allerdings rechtliche Beurteilungen über die staatsvertraglichen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeabkommen vorgebracht, die in weiterer Folge die Situation der Beschwerdeführer noch verschlechtert hätten, da sich die Regierung darauf berufen habe.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
5.2. Der Staatsgerichtshof hat bereits in Erwägung 2. bis 2.3 dargelegt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde richtig behandelt hat. Er hat weiters in den Erwägungen 3. bis 3.7 dargelegt, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich mit dem Rückübernahmeabkommen auseinander gesetzt hat und ihm auch in der rechtlichen Beurteilung gefolgt werden kann. Von einer Entscheidung, die sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, kann daher nicht gesprochen werden. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hält somit auch einer Willkürprüfung stand.
6. Auf Grund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) werden gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG als uneinbringlich erklärt.