StGH 2010/054
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behröde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, Sv.2008.29-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, Sv.2008.29-25, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. November 2006 bei den Beschwerdegegnerinnen einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente, der mit Verfügung vom 6. Februar 2008 von den Beschwerdegegnerinnen abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am 5. März 2008 Vorstellung, der von den Beschwerdegegnerinnen mit Entscheidung vom 13. August 2008 keine Folge gegeben wurde. Mit Urteil vom 28. November 2008 gab das Obergericht der gegen diese Vorstellungsentscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.
2. Dieses Urteil wurde am 14. Januar 2009 von der Liechtensteinischen Patientenorganisation (LIPO), welche die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Obergericht und im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin brachte am 2. März 2009 eine Revision gegen dieses Urteil ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 28. November 2008 der LIPO am 14. Januar 2009 zugestellt worden sei. Zur mündlichen Schlussverhandlung habe das Obergericht sowohl die LIPO als auch die Beschwerdeführerin vorgeladen. Beide hätten deshalb angenommen, das Urteil würde auch ihnen beiden zugestellt; daher habe die LIPO ihre Mandantin nicht kontaktiert. Am 17. Februar 2009 habe sich die Beschwerdeführerin bei der LIPO nach dem Urteil erkundigt und das Missverständnis aufgeklärt. Damals sei die Revisionsfristallerdings bereits abgelaufen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden gewesen und habe hiergegen eine Revision einbringen wollen. Dass sie die Revisionsfrist versäumt habe, beruhe lediglich auf dem Irrtum der LIPO und der Beschwerdeführerin. Nachdem dieser Irrtum aufgeklärt worden sei, habe die Beschwerdeführerin fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3. Das Obergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 10. Juni 2009 mit folgender Begründung abgewiesen:
Soweit die ZPO keine abweichenden Unterscheidungen treffe, seien nach § 39 ZPO die Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ein allfälliges Fehlverhalten der von ihr bevollmächtigten LIPO wie ein eigenes Verschulden zu verantworten. Eine schlechte Vertretung sei kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vielmehr sei die vertretene Person auf die Haftungsansprüche an die bevollmächtigte Person zu verweisen. Im Gegensatz zum österreichischen Recht anerkenne das liechtensteinische Recht leichte Fahrlässigkeit nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insofern sei es nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin wegen einer Fehlleistung der von ihr beauftragten LIPO die Revisionsfrist versäumt habe. Die Beschwerdeführerin mache selber nicht geltend, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sie daran gehindert hätte, gegen das Urteil vom 18. November 2008 fristgerecht eine Revision einzubringen. Bei berufsmässigen rechtskundigen Parteienvertretern gelte mit Bezug auf einen allfälligen Rechtsirrtum ein strengerer Massstab. Auch wenn die LIPO kein Rechtsvertreter im Sinne eines Rechtsanwaltes sei, biete sie nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite juristische Beratung an. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht bei der Prozessvertretung für die Beschwerdeführerin wäre es nicht nur zumutbar, sondern auch geboten gewesen, nach Eingang des Urteils vom 18. November 2008 mit der Beschwerdeführerin Verbindung aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu beraten.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes hat die Beschwerdeführerin Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Das Obergericht habe über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, ohne die in § 149 Abs. 2 ZPO vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne die von der Beschwerdeführerin angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen. Insofern erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
4.2. Weiters nehme das Obergericht an, die Wiedereinsetzung sei nur in Fällen höherer Gewalt, ohne jegliches Verschulden der Betroffenen, möglich. Aus der Rechtsprechung ergebe sich indes, dass bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im Zusammenhang mit Fristversäumnissen geringfügige Versehen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermöchten. Der Sorgfaltsmassstab dürfe nicht so hoch angesetzt werden wie bei Rechtsanwälten und nicht überspannt werden; Unbilligkeiten zulasten der Parteien sollten vermieden werden. Das Obergericht setze die Rechtsvertretung durch die LIPO fast einer anwaltlichen Rechtsvertretung gleich. In der Vollmacht der LIPO sei indes ausdrücklich festgehalten, dass die LIPO weder medizinische noch juristische fachspezifische Auskünfte erteilen könne; wegen falscher Auskünfte sei die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.
4.3. Der Irrtum der LIPO als einer nicht anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wiege nicht schwerer als ein geringfügiges Kanzleiversehen eines anwaltlichen Vertreters, das zu einer Fristversäumnis führe. Auf die Beispiele der Rechtsprechung könne verwiesen werden (ON 15, S. 5 [4.1 und 4.2]).
4.4. Die Beschwerdegegnerinnen haben diesem Vorbringen in ihrer Rekursbeantwortung vom 31. August 2009 entgegengehalten, dass eine mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall zwingend verlangt sei. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nach § 148 Abs. 3 ZPO ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Nach § 149 Abs. 1 ZPO habe die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe, die den Antrag begründenden Umstände anzuführen und Bescheinigungsmittel hierfür anzugeben. Im gegenständlichen Fall seien die Umstände unbestritten: Die LIPO habe fälschlicherweise angenommen, dass auch die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Urteils erhalten habe. Dieser Umstand habe nicht glaubhaft gemacht werden müssen; entsprechend habe sich eine mündliche Verhandlung zur Würdigung der Bescheinigungsmittel erübrigt. Gleiches gelte nach der österreichischen Rezeptionsvorlage.
5. Der Oberste Gerichtshof hat diesem Rekurs mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 5. März 2010, Sv.2008.29-25, keine Folge gegeben und die unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereichte Revision der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 (ON 10) als verspätet zurückgewiesen. Seinen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Nach § 149 Abs. 2 ZPO habe das Gericht über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Auch nach § 149 Abs. 2 öZPO entscheide das Gericht nach mündlicher Verhandlung - aber nur, wenn es eine solche für erforderlich halte. Solch gerichtliches Verfahrensermessen (Deixler-Hübner in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. Aufl., Wien 2003] Rz.11 zu § 149 öZPO) fehle in § 149 Abs. 2 ZPO. Es sei in § 149 öZPO durch die 3. Gerichtsentlastungsnovelle (BGBl 1921/743) aufgenommen worden. Vorher sei eine mündliche Wiedereinsetzungsverhandlung noch zwingend vorgeschrieben gewesen. Grundsätzlich gelte somit nach § 149 Abs. 2 ZPO in Liechtenstein das, was nach § 149 Abs. 2 öZPO vor der 3. Gerichtsentlassungsnovelle gegolten habe. Aussagekräftige liechtensteinische Rechtsprechung zu § 149 Abs. 2 ZPO sei spärlich.
5.2. Das Obergericht habe seine Feststellungen auf die Zusammenfassung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände beschränkt, wie sie die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Nachdem die Beschwerdegegnerinnen diese Umstände nicht bestritten hätten, habe das Obergericht sie für glaubhaft erachtet und sie daher seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Wären die von der Beschwerdeführerin angebotenen Bescheinigungsmittel in einer mündlichen Verhandlung aufgenommen worden, so hätte die Beschwerdeführerin im besten Fall das erlangt, was ihr das Obergericht im angefochtenen Beschluss ohnehin zugestanden habe. Inwiefern unter diesen fallbezogenen Umständen die unterbliebene mündliche Verhandlung eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung zu hindern geeignet gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Es käme überspitztem Formalismus gleich, wollte man dem Obergericht auftragen, die unterbliebene mündliche Verhandlung nachzuholen, um erneut dasselbe zu erkennen. Mit dieser fallbezogenen Erwägung solle allerdings das Erfordernis der vorgängigen mündlichen Verhandlung nach § 149 Abs. 2 ZPO nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe sich der Rekurs demnach als nicht berechtigt erwiesen.
5.3. Nach § 146 Abs. 1 ZPO sei einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge gehabt habe. Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das eine Partei tatsächlich nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich (oder ihrem Vertreter persönlich) zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht ("subjektiv unverschuldet") nicht habe erwarten können (Deixler-Hübner, Rz. 6 zu § 146 öZPO; Fasching, 303, Rz. 579; Edwin Gitschthalerin: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. Aufl., Wien/New York 2006] Rz. 3 zu § 146 öZPO). Dabei solle der Sorgfaltsmassstab nicht überspannt werden. Anzumerken sei immerhin, dass § 146 Abs. 1 ZPO die Milderung für leichte Fahrlässigkeit (minderer Grad des Versehens), wie sie mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 als zweiter Satz in § 146 Abs. 1 öZPO aufgenommen worden sei, nicht kenne. Bei berufsmässigen rechtskundigen Parteivertretern gelte - auch nach § 146 Abs. 1 öZPO mit der erwähnten Milderung - ein strengerer Massstab. Ein Rechtsirrtum, der im Allgemeinen ein Wiedereinsetzungsgrund sein könne, sei grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund für berufsmässige rechtskundige Parteienvertreter (Alexander Klauser/Georg E. Kodek[Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 6, 16. Aufl., Wien 2006] E.23 ff., zu § 146 ZPO). Sei die Versäumung absehbar gewesen und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann sei die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die zu § 146 Abs. 1 öZPO befürwortete Lockerung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sollte vor allem rechts- und gerichtsunkundigen Parteien zugute kommen. Auch nach österreichischer Regelung habe die Partei das Verschulden ihres Anwalts zu vertreten. Unbilligkeiten auf dem Rücken der Parteien sollen daher nach Möglichkeit vermieden werden. Unabwendbar sei ein Ereignis, das die Partei (oder ihr Vertreter) mit den einem Durchschnittsmenschen (objektiv) verfügbaren Möglichkeiten nicht verhindern hätte können, auch wenn sie dessen Eintritt vorausgesehen hätte (Deixler-Hübner, Rz. 7 zu § 147 öZPO; Fasching, Rz. 579). Im gegenständlichen Fall würden indes jegliche Anhaltspunkte für ein objektives Hindernis fehlen, das die Beschwerdeführerin oder die sie vertretende LIPO von der Wahrung der Revisionsfrist hätte abhalten können. Somit habe sich der Rekurs auch unter diesem Rekursgrund als nicht berechtigt erwiesen.
5.4. Wohl verlange der Oberste Gerichtshof, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht habe, in Fragen der Fristenwahrung keine Unfehlbarkeit (Beschluss vom 9. Februar 2007 zu Sv.2005.14, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008, 211, 213 [17.1]). Insbesondere lege er den Massstab der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht so an, dass ein Rechtsvertreter ihm nur genügen könne, wenn er sich persönlich um jede Einzelheit seiner Kanzlei kümmere. Werde eine Frist infolge eines geringfügigen Kanzleiversehens versäumt, das sich trotz einwandfreier Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl und Instruktion des Kanzleipersonals ereignet habe, so werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, wennderen weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Darum habe es sich hier jedoch nicht gehandelt. Im Berufungsverfahren sei die Beschwerdeführerin durch die LIPO vertreten gewesen, und zwar aufgrund einer Vollmacht, die zumindest äusserlich einer Anwaltsvollmacht nachgebildet sei (Beilage zu ON 1). Darin finde sich allerdings der Hinweis, die Vollmachtgeberin nehme zur Kenntnis, dass es sich bei der LIPO nicht um Rechtsanwälte handle, die ihr gegenüber fachspezifische Auskünfte erteilen könnten; die Vollmachtgeberin könne gegenüber der LIPO wegen allenfalls unrichtiger rechtlicher Auskünfte keine Ansprüche geltend machen. Auf diese Bestimmung habe die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs eigens hingewiesen, um daraus abzuleiten, dass an die LIPO mildere Sorgfaltsmassstäbe anzulegen seien als an Rechtsanwälte. Tatsache sei indes, dass die LIPO für die Beschwerdeführerin die Berufung vom 9. September 2008 eingebracht habe und zusammen mit der Beschwerdeführerin an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. November 2008 teilgenommen habe, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin vertreten habe. Damit aber habe sie sich - insofern gleich wie ein Rechtsanwalt - auf eine Prozessvertretung eingelassen und sei fortan verpflichtet gewesen, diese mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben.
5.5. Als Prozessvertreterin der Beschwerdeführerin habe die LIPO den Empfang des Urteils des Obergerichtes vom 28. November 2008 mittels Empfangsbestätigung quittiert. Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die LIPO angenommen, das Urteil werde auch der Beschwerdeführerin zugestellt und deren Schweigen als Zustimmung gewertet. Das hiesse: Nachdem die LIPO die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vertreten und das Urteil empfangen habe, habe sie die Sache auf sich beruhen lassen. Einem Rechtsanwalt würde bei gleichem Vorgehen ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Robert Dittrich/Helmut Tades [Hrsg.] [Ö]ABGB, 1. Band [MCA 2, 36. Aufl., Wien 2003] E.90, E.93a oder E.93b ABGB). Gewiss habe die LIPO in ihrer Vollmacht klargestellt, dass es sich bei ihr nicht "um Rechtsanwälte" handle und dass ihr gegenüber "wegen allenfalls unrichtiger ... rechtlicher Auskünfte keine Ansprüche geltend" gemacht werden könnten. Sie müsse sich indes entgegenhalten lassen, sich auf eine Prozessvertretung eingelassen zu haben, ohne über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Solches gereiche ihr zum Verschulden (Einlassungsfahrlässigkeit; § 1299 [1. Satz, 2. Fall] ABGB § 1299 [1. Satz, 2. Fall] öABGB). Denn sie habe erkennen müssen, dass die von ihr übernommene Prozessvertretung, wie sie zur typischen Berufstätigkeit der eigens hierfür ausgebildeten Rechtsanwälte gehöre, Fähigkeiten und Kenntnis erfordere, über die sie - nach eigenem Bekunden - nicht verfügen würde. Wenn sie sich dennoch auf eine Prozessvertretung einlasse, werde sie hierfür verantwortlich (Friedrich Harrer, in: Michael Schwimann [Hrsg.] Praxiskommentar zum [ö]ABGB, Band 6 [3. Aufl., Wien 2006] Rz. 1 zu § 1299 öABGB). Nicht wesentlich sei, ob sie erkennen hätte können, dass ihr ganz bestimmte, im gegenständlichen Fall erforderliche Fähigkeiten oder Kenntnisse fehlen würden (Rudolf Reischauer in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum [ö]ABGB, 2. Band, 1. Teil [3. Aufl., Wien 2002] Rz. 8 zu § 1299 öABGB). Nach § 539 ZPO würden sich die Bestimmungen der ZPO über die Parteien unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen auch auf deren Bevollmächtigte beziehen. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin die Einlassungsfahrlässigkeit der LIPO anrechnen zu lassen (Gitschthaler, Rz. 18 zu § 146 öZPO mit Hinweisen).
Sollte die Beschwerdeführerin die LIPO mit ihrer Prozessvertretung bevollmächtigt haben, im Wissen, dass dieser die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlen würden, so würde ihr dies zu eigenem Verschulden gereichen (Mitverschulden; § 1299 [2. Satz] ABGB = § 1299 [2. Satz] öABGB; Reischauer, Rz.11 zu § 1299 öABGB; Harrer, Rz. 4 zu 5 1299 öABGB). Aufgrund dieser Ausführungen sei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.
5.6. Weil dem Rekurs und damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge zu geben gewesen sei, habe sich die Revision der Beschwerdeführerin vom 1. März 2009 als verspätet erwiesen und sei somit zurückzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 (ON 25) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. April 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots und dessen Teilgehalt des Verbots des überspitzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz, abgeleitet aus Art. 31 LV, und auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV, verletzt zu sein. Der allgemeine Gleichheitssatz ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 LV. Ihm müsse Genüge getan werden, indem Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werde. Er sei dann verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung stattfände, ohne dass Unterschiede vorlägen, die diese ungleiche Behandlung rechtfertigen würden. Weiters habe jedermann einen Anspruch darauf, dass das durch Art. 31 und 43 LV verbriefte Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde. Dazu gehöre, dass davon jeder Einzelne in wirksamer Weise Gebrauch machen könne (StGH 1995/19, StGH 2001/26).
6.1.1. Mit dem bekämpften Beschluss verhindere der Oberste Gerichtshof den freien und ungehinderten Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht deswegen, weil ihr dieser ein Fristversäumnis, welches auf ein leichtes Versehen der LIPO zurückzuführen sei, entgegenhalte und so bewirke, dass der Beschwerdeführerin eine Entscheidung über die von ihr gleichzeitig eingebrachte Revision verwehrt werde. Grundsätzlich sei es richtig, dass der Zugang zu den Gerichten vor allem im Rechtsmittelverfahren an Fristen gebunden sei. Trotz dieser straffen Fristenregelung sei mit § 146 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen worden. Grundgedanke dieser Regelung sei, dass den Rechtsunterworfenen in erster Linie der Zugang zum Recht gewährt werden solle. Wie der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsausführungen richtig festhalte, solle die Bestimmung des § 146 ZPO vor allem rechts- und gerichtsunkundigen Personen zugute kommen, wobei Unbilligkeiten auf dem Rücken der Parteien vermieden werden sollten. Selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien werde je nach Lage des Falles die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (LES 2008, 211).
6.1.2. Im gegenständlichen Fall stehe ausser Streit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Versäumung der Revisionsfrist durch die LIPO vertreten worden sei, diese aber jedenfalls keine anwaltliche Vertreterin sei. Fest stehe weiters der Grund der Fristversäumung.
Der Oberste Gerichtshof bestätige im bekämpften Beschluss seine bisherige, wenn auch nicht umfangreich veröffentlichte Praxis, dass er selbst bei Rechtsanwälten keine Unfehlbarkeit in Fragen der Fristenwahrung verlange (LES 2008, 213). Weiters habe er dargelegt, dass das Verhalten der LIPO bei einem Rechtsanwalt als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sei und dass sich die LIPO bezüglich der Vertretung der Beschwerdeführerin Einlassungsfahrlässigkeit gemäss § 1299 vorhalten lassen müsse, womit eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei. Insoweit stelle der Oberste Gerichtshof die LIPO in Bezug auf den Haftungsmassstab bei der Vertretung einer Partei mit berufsmässigen Parteienvertretern auf eine Stufe und behandle diese gleich. Gerade dieses Vorgehen des Obersten Gerichtshofes bewirke die gegenständlich gerügte Grundrechtsverletzung. Denn der Oberste Gerichtshof ziele mit dieser Rechtsansicht am Kerngehalt der Bestimmung des § 146 ZPO vorbei, wenn er sich am Verschuldensgrad des § 1299 ABGB orientiere. Es sei gegenständlich nämlich nicht zu hinterfragen, ob der LIPO im Sinne des § 1299 ABGB eine Sachverständigenhaftung anzulasten sei, vielmehr sei zu prüfen, ob der von ihr aufgrund des geschilderten Irrtums zweifelsohne begangene Fehler nach den Vorgaben des § 146 ZPO als Versehen minderen Grades einzustufen sei, der einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe. Diese massgebliche Frage habe der Oberste Gerichtshof indes nicht beantwortet, weil er die LIPO gleich wie einen rechtsanwaltlichen Vertreter behandelt habe. Bereits diese Annahme sei verfehlt, weil es sich bei der LIPO um einen gemeinnützigen Verein handle, dessen handelnden Personen weder die Ausbildung noch die Organisation eines Anwalts zur Verfügung stünden und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. Daher könnten an die LIPO nicht die gleichen Massstäbe angelegt werden, wie bei einem Rechtsanwalt. Vielmehr sei die LIPO gleich zu behandeln, wie jede sonstige Person, welche als Partei oder Vertreter einer Partei in einem Verfahren handle. In diesem Sinne sei zu hinterfragen, ob der von der LIPO als nicht anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gesetzte Fehler noch als entschuldbare Fehlleistung im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit einzustufen sei.
6.1.3. Ausgehend davon, dass die LIPO als nichtanwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu behandeln sei, erweise sich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes als unhaltbar. Richtig halte der Oberste Gerichtshof fest, dass in Liechtenstein die Novelle in Österreich zur dortigen Rezeptionsgrundlage des § 146 ZPO nicht nachvollzogen worden sei und die in Österreich durchgeführte Lockerung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten vor allem rechts- und gerichtsunkundigen Parteien zugute kommen sollte. Er übersehe dabei aber, dass diese nicht ausdrücklich normierte Lockerung in Liechtenstein seit Jahrzehnten praktiziert werde. Dabei habe der Oberste Gerichtshof bereits im Jahre 1993 die Ansicht vertreten, dass im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies unter Rückgriff auf Art. 2 PGR, eine nicht mit dem Gesetz im Einklang stehende Übung in Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zugunsten des Säumigen zulässig sei (LES 1993/135). Gerade dies sei der Grund dafür, dass in Liechtenstein in Fragen der Wiedereinsetzung leichte Fahrlässigkeiten der Parteien regelmässig einer solchen nicht entgegenstünden.
6.1.4. Wenn sohin nach dieser Judikatur selbst bei einem anwaltlichen Parteienvertreter geringfügige Kanzleiversehen einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstünden, müsse dies erst recht bei nicht anwaltlichen Vertretern wie der LIPO gelten. Auch wenn das Fehlverhalten der LIPO bei einem anwaltlichen Vertreter als grobe Fahrlässigkeit einzustufen wäre, sei dies bei der LIPO eben nicht so zu sehen. Denn § 146 ZPO soll gerade rechts- und gerichtsunkundigen Parteien und deren Vertretern zugute kommen und so unbillige Ergebnisse für die Partei verhindern.
6.1.5. Es sei nochmals der Umstand der Gemeinnützigkeit der LIPO zu betonen. Sollten diese Organisationen einer Haftung nach § 1299 ABGB ausgesetzt werden, werde jeglicher dieserart gestalteten Tätigkeit ein Riegel vorgeschoben.
Mit seiner anders lautenden Begründung verwehre der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise den Zugang zum Gericht und eine materiellrechtliche Behandlung ihrer Revision, womit die Beschwerdeführerin in den angerufenen Grundrechten verletzt werde.
6.2. Weiters sei die Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichheit gemäss Art. 31 LV verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV werde in Liechtenstein als ein allgemeiner, das gesamte staatliche Leben beherrschender Grundsatz angesehen. Ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 LV bzw. gegen das Willkürverbot liege dann vor, wenn der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte beziehungsweise Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandle. Die Differenzierung müsse aus erheblichen und sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen.
Die Beschwerdeführerin könne auf einen Fall verweisen, in welchem das Obergericht einer nicht rechtsanwaltlich vertretenen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe, dies bei einem vergleichsweise weitaus fahrlässigeren Verhalten, als dem der LIPO. Im Verfahren zu EX 2000.01925 habe das Obergericht am 20. Dezember 2000 über einen Rekurs der in diesem Verfahren betreibenden Partei entschieden, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ausgangspunkt dieses Beschlusses sei der Umstand gewesen, dass die betreibende Partei die Frist für einen Widerspruch gegen den in diesem Verfahren erlassenen Zahlbefehl versäumt habe. Der Zahlbefehl sei der fremdsprachigen Partei zugestellt worden, die dessen Inhalt weder verstanden noch übersetzen habe lassen. Nach Rechtskraft sei die Exekution eingeleitet worden, worauf die betreibende Partei aufgrund der versäumten Widerspruchsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Nachdem das Landgericht diesen Antrag abgewiesen habe, habe das Obergericht dem Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und habe deren Verhalten als leichte Fahrlässigkeit angesehen, weshalb die Wiedereinsetzung gewährt worden sei.
Vergleiche man dieses Verhalten mit demjenigen der LIPO, welche ebenfalls als nicht rechtskundig einzustufen sei, erweise sich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes als rechtsungleich. Denn es sei in keinem Fall zu erkennen, dass das Verhalten der LIPO mit einem höheren Grad der Fahrlässigkeit zu bewerten wäre, als dasjenige der betreibenden Partei im genannten Vergleichsfall.
6.3. Die Beschwerdeführerin sei weiters in ihrem Recht auf Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Der Staatsgerichtshof verlange, dass Formvorschriften immer dem Inhalt dienen und nicht zum Selbstzweck werden dürften. Die Durchsetzung des materiellen Rechts dürfe nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 2005/2; vgl. Kley Grundriss, 248 f.). Es werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen: Durch sein Vorgehen verstosse der Oberste Gerichtshof gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, insbesondere deshalb, da er der Beschwerdeführerin die Durchsetzung des materiellen Rechts unhaltbar erschwere. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Anlegung des Haftungsmassstabes gemäss § 1299 ABGB an einen gemeinnützigen Verein verwiesen.
6.4. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Willkür in der Gesetzesanwendung liege in ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (StGH 2004/34, 2004/48). Die Beschwerdeführerin verweise diesbezüglich auf ihre bisherigen Ausführungen.
7. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, in der sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz und der Verletzung des Rechtes auf ungehinderten Zugang zum Gericht wird vorgebracht, dass entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin der LIPO keinerlei Entscheidung im Vorstellungsverfahren zugesendet worden sei, sondern dass eine solche irrtümlicherweise nur an die Beschwerdeführerin erfolgt sei, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits von der LIPO vertreten worden sei. Die LIPO sei in weiterer Folge über die irrtümliche Zustellung aufgeklärt worden. Aus diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien als Schutzbehauptung zu werten. Weiters habe die LIPO in der von der Beschwerdeführerin am 10. September 2007 unterzeichneten Vollmacht ausdrücklich die Aufgabe übernommen, für die Beschwerdeführerin die erforderlichen Informationen einzuholen und zu analysieren. Deshalb sei das Fehlverhalten der LIPO entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht als leichte, sondern als grobe Fahrlässigkeit zu werten, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschliesse. Der Umstand, dass die LIPO keine anwaltliche Rechtsvertreterin sei, verhindere nicht, dass auch diese Organisation grob fahrlässig handeln könne. Weiters sei zu erwähnen, dass die LIPO nicht gänzlich rechtsunkundig sei. So sei es ihr augenscheinlich möglich gewesen, die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens adäquat rechtlich zu vertreten. Insofern hinke der Vergleich der Beschwerdeführerin bezüglich der fremdsprachigen Partei, die den Inhalt des Zahlbefehls nicht verstanden habe.
8.2. Zur geltend gemachten Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 31 Abs. 1 LV führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Verbot indirekt ableiten wolle, dass ein grob fahrlässiges Verhalten der nicht anwaltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden könne. Die drohende Haftung nach § 1299 ABGB und die daraus resultierende Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass jegliche Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen vor Gericht verunmöglicht werde, rechtfertige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weiters sei darauf zu verweisen, dass bedürftigen Personen das Instrument der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin aus dem Verbot des überspitzten Formalismus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.3. Zur geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, dass der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Folge bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 146 Abs. 1 ZPO Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu qualifizieren seien (siehe Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, 505 [Fn. 430], mit Verweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Staatsgerichtshofes vom 17. November 2003 zu StGH 2003/23). Dass die Fristversäumnis auf ein Kommunikationsproblem zwischen der LIPO und der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, gehe aus dem Sachverhalt und den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes unbestritten hervor. Daher könne von einer Verletzung des Willkürverbots nicht gesprochen werden.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, Sv.2008.29-25, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz abgeleitet aus Art. 31 LV, sowie des Anspruches auf ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV. Der Oberste Gerichtshof verhindere durch den bekämpften Beschluss den freien und ungehinderten Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht, da durch diesen der Beschwerdeführerin eine Entscheidung über die von ihr gleichzeitig eingebrachte Revision verwehrt werde, indem der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin ein Fristversäumnis entgegenhalte, welches auf ein leichtes Versehen der Liechtensteinischen Patientenorganisation (LIPO) zurückzuführen sei.
3. Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin trotz der Fehlleistung ihrer Vertreterin im Verfahren vor dem Obergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 146 ZPO zu bewilligen ist.
Der Staatsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter judiziert, dass gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art. 33 LV verstossen, wenn sie geradezu willkürlich sind (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; StGH 2002/69, Erw. 2.1; StGH 2007/77, Erw. 2.2; StGH 2007/139, Erw. 3.1). Es sei in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornehme. Allerdings hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]; StGH 2002/69, Erw. 2.1; StGH 2007/77, Erw. 2.2; StGH 2007/139, Erw. 3.1). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV gegen die gerichtliche Verfahrensverfügung wendet, die somit unter Gesichtspunkt des Willkürverbots zu prüfen ist.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.2. Im Lichte des anzuwendenden groben Willkürrasters gilt es nun Folgendes zu beachten:
Der Oberste Gerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die liechtensteinische Rechtslage von § 146 öZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 unterscheidet. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in der Interpretation von § 146 ZPO in jüngerer Zeit eine gewisse Orientierung an der neuen österreichischen Rechtslage vorgenommen. Demnach kann ein gewisses, sehr leichtes Verschulden der Partei oder ihres Rechtsvertreters durchaus toleriert werden (Oberste Gerichtshof vom 1. Oktober 1998, 3 C 416-93-39; vgl. auch LES 1998, 302 zu § 282 StPO). Auf diese Judikatur hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof, der die Bestimmung des § 146 ZPO auf Grund der Verweisungsnorm des Art. 104 LVG ebenfalls anzuwenden hat, bezogen (VGH 2003/138).
Auch hinsichtlich späterer Entscheidungen gibt es eine übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (LES 2005, 110) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2007/46). Dieser zufolge wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann bewilligt, wenn eine Frist als Folge eines geringfügigen Kanzleiversehens, das sich trotz ordnungsgemässer Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl des Kanzleipersonals ereignete, versäumt wurde. Demzufolge schliesst somit ein "geringfügiges Kanzleiversehen", das auch in einer ansonsten wohlgeordneten Organisation auftreten kann, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2003/24 (Erw. 6.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) erkennen lassen, dass das Verschuldenskriterium im Verwaltungsverfahren, wo es vornehmlich um öffentliche Interessen geht, weniger stark zu gewichten ist, als im Zivilverfahren, wo sich grundsätzlich gleichwertige private Interessen gegenüber stehen. Daraus ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass im Zivilprozess im Interesse der gegenbeteiligten Partei und der Verfahrensökonomie bei der Beurteilung des zulässigen Ausmasses an Eigenverschulden jedenfalls restriktiv vorzugehen ist. In StGH 2007/139 (Erw. 7.2 ff.) hat der Staatsgerichtshof ausserdem ausgeführt, dass, wenn ein Adressat ein gerichtliches Dokument erhält und dieses auch als solches erkennt, es die nötige Sorgfalt gebietet, dieses auch zu lesen und bei allfälligen Unklarheiten entweder seinen Rechtsvertreter oder aber das Gericht selbst zu kontaktieren.
Diese Grundsätze können nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Insbesondere wird man einer natürlichen oder juristischen Person, die die Vertretung einer anderen Partei in einem Verfahren übernimmt, zumuten können, sich rechtzeitig mit der vertretenen Person über das weitere Vorgehen gegenüber einem ihr zugestellten Urteil ins Benehmen zu setzen. Wenn der Oberste Gerichtshof ein solches Verhalten in die Nähe der groben Fahrlässigkeit rückt, ist ihm dabei nicht zu widersprechen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausser dem Umstand, dass die LIPO offenbar darauf vertraute, dass das Urteil der vertretenen Person selbst ebenfalls zugestellt worden ist, Ausführungen vermissen lässt, die das Fehlverhalten erklären würden oder als Ausnahmefall in einer sonst wohlgeordneten Organisation erscheinen liessen.
3.3. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf den Unterschied zwischen einer gesetzlich zur Parteienvertretung berufenen Person und der LIPO.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil eingehend begründet, weshalb auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die LIPO eben keine berufsmässig zur Parteienvertretung eingerichtete (juristische) Person ist, dieser trotzdem eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die das "leichte Kanzleiversehen" übersteigt. Auch der Staatsgerichtshof wertet es als ein schwerwiegendes Versäumnis, wenn ein Vertreter einer Person in einem Verfahren nach Erhalt eines für die vertretene Person nachteiligen Urteils ohne weitere Nachfrage zum einen darauf vertraut, dass die vertretene Person das Urteil selbst zugestellt erhalten hat (nur weil dies im Verwaltungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen der Fall war), zum anderen abwartet, bis die vertretene Person von sich aus reagiert. Der Oberste Gerichtshof ist im Recht, wenn er der Auffassung ist, dass sich die LIPO der Verantwortung für ein solches - zweifaches - Fehlverhalten nicht einfach durch eine zwischen ihr und der vertretenen Person abgeschlossenen Vereinbarung entziehen kann.
Die Geltendmachung des aus einem solchen Fehlverhalten eingetretenen Schadens muss daher einer allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Vertretung vorbehalten bleiben.
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, da das Obergericht am 20. Dezember 2000 im Verfahren zu EX 2000.01925 einer betreibenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt habe, obwohl diese Partei einen höheren Grad an Fahrlässigkeit an den Tag gelegt habe, als die LIPO im gegenständlichen Verfahren.
Gemäss dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann im Bereich der Rechtsanwendung das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dabei ist weiters zu beachten, dass nach der Praxis des Staatsgerichtshofes der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung zudem nur dann betroffen sein kann, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2009/54, Erw. 3.2; StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit weiterem Verweis auf BGE 91 I 169, 171). Diese Voraussetzung ist jedoch im Beschwerdefall nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall verweist die Beschwerdeführerin auf einen vom Obergericht im Jahre 2000 offenbar anders entschiedenen Fall, was die Beurteilung des zulässigen Ausmasses an Fahrlässigkeit bei der Anwendung des § 146 ZPO betrifft. Gegenständlich ist jedoch ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom Staatsgerichtshof zu prüfen. Der Umstand, dass ein im Instanzenzug untergeordnetes Gericht in weiter zurück liegender Vergangenheit eine singuläre Entscheidung getroffen haben mag, die mit dem vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht konform geht, reicht somit nicht aus, um eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung zu begründen. Dass der Oberste Gerichtshof von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen wäre, was auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels relevant wäre (vgl. StGH 2004/67, Erw. 2.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/134, Erw. 2.1 mit Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wird nicht vorgebracht.
5. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass der bekämpfte Beschluss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV, verstosse, da er der Beschwerdeführerin die Durchsetzung des materiellen Rechts durch einen Formalismus, der durch keine schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigen sei, erschwere.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollen es ermöglichen, dass in Fällen, in welchen einer Partei kein oder nur ein geringes Verschulden an der Versäumung einer Frist oder einer anderen Prozesshandlung anzulasten ist, diese Versäumung ungeschehen gemacht werden kann. Es ist die Wertung des Gesetzgebers, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Schutzes der gegnerischen Partei die Wiedereinsetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Gerichte dürfen sich nicht über diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzen. Sie haben ohnehin, wie aus den vorangegangenen Ausführungen hervorgeht, in der Interpretation der fraglichen Bestimmung danach getrachtet, Härtefälle auszuschliessen. Wenn aber in einem Fall, wie dem vorliegenden, von einem durchaus gravierenden Verschulden an der Fristversäumung auszugehen ist, kann nicht von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung als nicht gegeben erachtet werden.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots und verweist zur Begründung dieser Rüge auf ihr bisheriges Vorbringen.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin lediglich pauschal auf ihr Vorbringen zu den anderen geltend gemachten Grundrechtsrügen verwiesen und die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
7. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.