StGH 2010/049
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: lic. iur. Siegbert Lampert als ad-hoc-Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: B
Interessierte Parteien: E
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 04CG.2008.14-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 04 CG.2008.14-30, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'647.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den interessierten Parteien die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'014.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine von der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 beim Landgericht eingebrachte Aufhebungsklage nach den §§ 612 ff. ZPO (in der Fassung vor der Revision LGBl. 2010 Nr. 182) hinsichtlich eines von den drei interessierten Parteien gefällten Schiedsspruches vom 30. Oktober 2007. Mit diesem Schiedsspruch wurde die Beschwerdeführerin unter anderem schuldig erkannt, den Beschwerdegegnerinnen umfassend und ohne Einschränkung Einsicht in alle Stiftungsdokumente seit ihrer Gründung sowie fortlaufend (auch für die Zukunft) zu gewähren. Begründet wurde dieser Schiedsspruch im Wesentlichen wie folgt:
In § 13 der Statuten vom 13. November 2003 sei dem Stiftungsrat die Kompetenz eingeräumt worden, einen Familienbeirat zu bestellen und dessen Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen. Dieser Kompetenz entsprechend habe der Stiftungsrat gleichentags, somit am 13. November 2003, die Beistatuten Nr. II der Beschwerdeführerin erlassen und die beiden Beschwerdegegnerinnen neben Herrn F als Mitglieder des Familienbeirates bestellt. An dieser Bestellung habe sich bis heute nichts geändert. Der Familienbeirat sei ein besonderes Organ der Beschwerdeführerin. Die Informationsrechte der Mitglieder des Familienbeirates seien funktional bestimmt. Dem Beirat komme das Recht zu, den Stiftungsrat in dessen Tätigkeit, die er gemäss Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin ausübe, zu beraten und zu unterstützen. Die Tätigkeit, die der Stiftungsrat gemäss den Statuten und Beistatuten der Stiftung ausübe, umfasse die gesamte Tätigkeit des Stiftungsrates, also unter anderem auch die Geschäftsführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 8 Abs. 2 der Statuten), die Bestimmung der Verwendung des Stiftungsvermögens und dabei insbesondere die Festlegung der Bedingungen und des Umfangs von Begünstigungen (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 der Statuten). Der Familienbeirat berate und unterstütze also als Organ der Beschwerdeführerin den Stiftungsrat umfassend in all seinen Tätigkeiten. Dies gehe im Übrigen auch aus Ziff. 4 Abs. 2 der Beistatuten Nr. II hervor, wo es ausdrücklich heisse, dass der Familienbeirat den Stiftungsrat zum Beispiel in den nachfolgenden Geschäften berate.
Damit der Familienbeirat dieser Aufgabe nachkommen könne, sei es unerlässlich, dass seine Mitglieder informiert seien. Dabei genüge es nicht, wenn diese Mitglieder nur teilweise Informationen hätten. Vielmehr müssten sie genauso umfassend informiert sein wie der Stiftungsrat selbst, ansonsten eine sorgfältige und ordnungsgemässe Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates nicht möglich sei. Die Notwendigkeit der allumfassenden Information des Familienbeirates akzentuiere sich zudem dadurch, dass Ziff. 7 der Beistatuten Nr. II bestimme, dass der Stiftungsrat dann im Innenverhältnis keine Verantwortung trage, wenn er "auf Anregung oder auf Veranlassung oder gemäss den einstimmig geäusserten Wünschen des Familienbeirates" Handlungen vornehme oder Beschlüsse fasse.
Aus diesen Gründen sei Ziff. 5. der Beistatuten Nr. II nicht eng, sondern funktional im genannten Sinne auszulegen. Wenn es dort heisse, dass auf Verlangen des Familienbeirates ein Vertreter des Stiftungsrates an Beratungen des Familienbeirates teilzunehmen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen habe, so könnten damit nicht nur mündliche Erläuterungen gemeint sein. Vielmehr sei den Mitgliedern des Familienbeirates alles Erforderliche offen zu legen, was notwendig sei, um eine ordnungsgemässe und sorgfältige Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates in all seinen Tätigkeiten zu ermöglichen und zu fördern. Solche Informationen seien vom Vertreter des Stiftungsrates dem Familienbeirat in erster Linie mündlich zu erteilen, was jedoch an der umfassenden Informationspflicht nichts ändere. Erforderlichenfalls habe der Vertreter des Stiftungsrates seine umfassende Informationspflicht dadurch zu erfüllen, dass er, um präzise und vollständige Informationen zu geben, die entsprechenden Unterlagen zu zitieren habe. Dem gleichbedeutend und gleichwertig sei das direkte Einsichtsrecht des Familienbeirates in solche Unterlagen, weshalb nicht der Weg über das mündliche Verlesen von Unterlagen gewählt werden müsse.
Wenn es in Ziff. 5 der Beistatuten Nr. II weiters heisse, dass der Familienbeirat berechtigt sei, "Einsicht in die Jahresrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle zu nehmen", so könne dies aufgrund der obigen Erwägungen nur beispielhaft verstanden werden. So wie jedem Stiftungsratsmitglied ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Stiftung zustehe, stehe ein solches auch jedem einzelnen Mitglied des Familienbeirates zu. Anderenfalls könnte der Familienbeirat seine eigenen Geschäfte weder umfassend beraten, noch beschliessen.
Die Beschwerdegegnerinnen stützten ihren Informationsanspruch auf die Beistatuten Nr. II vom 13. November 2003 und auf das Argument, dass der Familienbeirat seine Aufgabe gemäss Ziff. 4 dieser Beistatuten nur dann ausreichend wahrnehmen könne, wenn ihm ein umfassender Auskunfts- und Informationsanspruch zukomme. Die Beschwerdeführerin trete dieser geltend gemachten Anspruchsgrundlage nicht entgegen und könnte dies auch nur schwerlich, weil sie sich selbst auf die Beistatuten Nr. II vom 13. November 2003 berufe. Das Argument, Ziff. 5. der Beistatuten Nr. II beschränke das Informationsrecht der Mitglieder des Familienbeirates auf die Einsicht in die Jahresrechnung sowie den Prüfungsbericht und auf (gemeint: mündliche) Auskünfte eines Stiftungsratsmitgliedes, überzeuge, wie ausgeführt, nicht.
Das Schiedsgericht erkenne, dass die Informationsrechte des Familienbeirates nur durch das Rechtsmissbrauchsverbot beschränkt seien, denn die Aufgaben des Stiftungsrates als oberstes Organ der Beschwerdeführerin seien allumfassend. Dasselbe gelte für die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit des Familienbeirates. Dass die Beschwerdegegnerinnen ihren Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich stellten, sei weder vorgebracht worden, noch sonst wie hervorgekommen.
Wenn die Beschwerdegegnerinnen begehrten, es seien ihnen Statuten, Beistatuten, Letters of Wishes und Absichtserklärungen sowie sämtliche Entwürfe hiervon offen zu legen, so sei dem zuzustimmen. Letters of Wishes und Absichtserklärungen seien notwendig, um Statuten und Beistatuten richtig zu interpretieren. Dasselbe gelte für Entwürfe zu Statuten, Beistatuten und Beschlüssen. Unterlagen zu Aktiva und Passiva sowie Aufwand und Ertrag seien notwendig für die Beurteilung, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werden solle. Die Beschwerdegegnerinnen verlangten insbesondere auch Unterlagen im Zusammenhang mit den Stiftungsräten G und H. Diese Informationen seien notwendig, um den Stiftungsrat dahingehend zu beraten, ob er zum Beispiel gegenüber G Schadenersatzansprüche durchsetzen solle oder nicht oder ob der Stiftungsrat beim Landgericht einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsrates H stellen solle oder nicht.
Die Beschwerdegegnerinnen verlangten weiter fortlaufende Einsicht in sämtliche Unterlagen. Damit stellten sie ein Begehren auf noch nicht fällige Leistungen, was nach § 406 ZPO unzulässig sei. Dennoch sei dieses Klagebegehren nicht zur Gänze abzuweisen, denn es könne im Sinne eines Feststellungsurteils und damit als Minus gegenüber dem Leistungsbegehren zugesprochen werden. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, dass den Beschwerdegegnerinnen auch hinkünftig die geltend gemachten Informationsrechte zustünden (§ 234 Abs. 1 ZPO), sei dadurch gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin bisher weitgehend geweigert habe, dem Familienbeirat Informationen zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerinnen verlangten auch Einsicht in Schriftstücke des Stiftungsrates, von Vertretern und Beauftragten der Stiftung oder des Stiftungsrates, von Beteiligten oder von Dritten in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin. Soweit dieses Begehren Schriftstücke des Stiftungsrates betreffe, komme ihm keine selbstständige Bedeutung zu, denn Schriftstücke des Stiftungsrates seien auch solche der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Schriftstücke der einzelnen Stiftungsratsmitglieder sei zu unterscheiden. Handle es sich um solche, welche der Stiftung übergeben worden seien und somit Teil der Stiftungsunterlagen bildeten, seien diese Schriftstücke der Beschwerdeführerin geworden. Schriftstücke, welche das einzelne Stiftungsratsmitglied jedoch persönlich halte, seien keine solchen der Beschwerdeführerin und damit nicht vom Informationsrecht der Beschwerdegegnerinnen umfasst, selbst wenn solche Schriftstücke im Zusammenhang mit der Funktion und Stellung des entsprechenden Stiftungsratsmitgliedes als solches stünden. Soweit solche "persönlichen" Schriftstücke eines Stiftungsratsmitgliedes jedoch allen anderen Mitgliedern offen stünden und damit zugänglich seien, müsse dies auch für die Mitglieder des Familienbeirates gelten. Soweit sich das Klagebegehren auf Schriftstücke von Vertretern und Beauftragten der Beschwerdeführerin beziehe, sei dieses zu allgemein formuliert. Denn solche Schriftstücke stünden in der Regel nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin und hinsichtlich vieler dieser Schriftstücke habe die Beschwerdeführerin auch keinen Herausgabeanspruch.
Schriftstücke, die im Eigentum der Stiftung seien, sich aber bei Vertretern und Beauftragten der Beschwerdeführerin befänden, müssten den Mitgliedern des Familienbeirates genauso zugänglich sein wie dem Stiftungsrat. Seien solche Schriftstücke jedoch im Besitz von Dritten, könnten diese mit der gegenständlichen Klage nicht herausverlangt werden. Im Rahmen des dem Familienbeirat zustehenden Auskunftsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin könne es aber erforderlich sein, dass sich diese solche Schriftstücke beschaffe.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten auch einen Anspruch darauf, Einsicht in Schriftstücke von Drittpersonen zu erhalten, sofern sich diese in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befänden; dies unabhängig davon, wer Aussteller oder Eigentümer dieser Schriftstücke sei. In diesem Fällen habe nämlich auch der Stiftungsrat Einsicht in solche Schriftstücke und könne deren Inhalt seinen geschäftlichen Entscheidungen zugrunde legen. Dasselbe müsse für die Mitglieder des Familienbeirates gelten.
2. In der in diesem Verfahren betreffenden Aufhebungsklage machte die Beschwerdeführerin insgesamt neun Aufhebungsgründe geltend. Mit Urteil vom 24. April 2008 wies das Landgericht die Klage vollinhaltlich ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Die Beschwerdeführerin berufe sich zu Unrecht auf § 612 Ziff. 6 ZPO, wonach ein Schiedsspruch wirkungslos sei, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstosse. Unter solchen Vorschriften seien nur jene zu verstehen, die ausdrücklich in einem Gesetz stünden. Überdies müsse es sich um zwingendes Recht (ius cogens) handeln. Einen Verstoss gegen solche zwingenden Vorschriften zeige die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie behaupte lediglich, dass das Schiedsgericht eine falsche Interpretation hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgenommen habe; dies insbesondere auch in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Statuten und Beistatuten. Bei Auslegungsfragen gehe es aber nie um zwingendes Recht.
In den Statuten der Beschwerdeführerin sei gerade keine Einschränkung des Auskunftsrechts von Begünstigten enthalten. § 16 derselben normiere nur eine Sollbestimmung dahingehend, dass der Stiftungsrat den unmittelbar Begünstigten auf schriftliches Verlangen über die letzte Jahresrechnung Auskunft erteilen solle. Es sei nicht zulässig, darin generell eine Einschränkung des Auskunftsrechtes zu sehen. Bei § 68 TruG handle es sich nicht um zwingendes, sondern um dispositives Recht. Schliesslich beziehe sich das Schiedsurteil auch nicht auf die Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Begünstigte, sondern ausschliesslich auf deren Mitgliedschaft im Familienbeirat. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, dass die Einsetzung des Familienbeirates nicht dem Willen des Stifters entsprochen habe. Davon ausgehend sei auch der Schluss des Schiedsgerichtes, dass die Aufgaben des Familienbeirates nur erfüllt werden könnten, wenn diese eine vollständige Information hätten, nicht dem Stifterwillen entgegenlaufend.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Schiedsrichter hätten den Sachverhalt nicht ermittelt (§ 604 ZPO), so sei dies nicht nachvollziehbar. Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin gewährt worden. Die Schiedsrichter hätten ausführlich dargelegt, warum die gelegten Urkunden für ihre Feststellungen ausreichten. Auch das Vorbringen im Hinblick auf das rechtliche Gehör der Stiftungsräte JK und PN sei nicht verständlich, da das Schiedsgericht keineswegs in die Rechtsstellung der Genannten eingreife. Zur Auskunftserteilung würde ja die Stiftung und nicht deren Organe persönlich verpflichtet. In deren Rechtssphäre werde daher überhaupt nicht eingegriffen.
3. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 2. Juli 2009 (ON 22) keine Folge. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Schiedsspruch verletze kein zwingendes Recht. Es könne somit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Überdies seien unter den zwingenden Rechtsvorschriften nach § 616 Ziff. 6 ZPO nur Vorschriften des materiellen Rechts, nicht aber Verfahrensvorschriften zu verstehen. Eine blosse unrichtige rechtliche Beurteilung könne weiter eine Anfechtung des Schiedsspruches nicht begründen. Dies käme einer Nachprüfung des Schiedsspruches gleich, was nicht Zweck der Aufhebungsklage sei. Von zwingenden Rechtsvorschriften könne nur gesprochen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich oder im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften die verletzte Rechtsnorm als unabdingbar, gegenteilige Vereinbarungen und Verfügungen als unwirksam erklärt habe, die Parteien also ausnahmslos gebunden seien. Darüber hinaus müssten als zwingend diejenigen allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten, von denen das Gesetz notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgehe.
Die Beschwerdeführerin werfe dem Schiedsgericht vor, es habe die Subsidiarität der Beistatuten gegenüber den Statuten nicht beachtet. Es treffe zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung vertrete, Statuten und Beistatuten seien nicht gleichrangig. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei dies aber ohne Belang, weil der Schiedsspruch den Informationsanspruch der Beschwerdegegnerinnen nicht auf deren Stellung als Begünstigte der Beschwerdeführerin, sondern auf ihre Funktion als Mitglieder des Familienbeirates stütze. In der Frage des Auskunftsrechts der Mitglieder des Familienbeirates bestehe kein Widerspruch zwischen den Statuten und den Beistatuten der Beschwerdeführerin. Die Statuten sagten über das Auskunftsrecht der Mitglieder des Familienbeirates nichts aus. Das Beistatut II enthalte eine Regelung, dass der Familienbeirat berechtigt sei, in die Jahresrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen. Das Schiedsgericht habe die Auffassung vertreten, diese Bestimmung des Beistatuts sei dahingehend auszulegen, dass sich das Auskunftsrecht der Mitglieder des Familienbeirates nicht in der Einsichtnahme in die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht erschöpfe, sondern dass den Mitgliedern des Familienbeirates ein umfassendes Auskunftsrecht zustehe.
Das Berufungsgericht billige diese Auslegung, deren Richtigkeit sich bereits aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 zu 08 EX.2008.322, LES 2009, 50 [51] ergebe. Das Höchstgericht führe darin aus, dass die Informationsansprüche der Stiftungsbeteiligten bei einer unbeaufsichtigten Stiftung der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat diene und damit im Interesse der Stiftung selbst sei. Zu Recht verwiesen die betreibenden Gläubiger auf die Organstellung des Familienbeirates, dessen Mehrheit sie repräsentierten. Dieser Beirat sei in den Statuten der Stiftung dem Stiftungsrat als Beratungs- und Unterstützungsorgan unter anderem mit dem Recht beigegeben, bei Ausschüttungen an die Begünstigten sowie bei anderen bestimmten Massnahmen "Empfehlungen" auszusprechen. Ausgehend vom funktionalen Organbegriff repräsentiere der Familienbeirat als (Mit-)Organ der Stiftung im Rahmen seiner Kompetenz und seiner Verantwortung einen Teil der Persönlichkeit der Stiftung selbst. Alle Handlungen des Familienbeirates stellten somit auch ein Stiftungshandeln dar. Die Beratungs- und Anhörungsrechte des Familienbeirates implizierten dessen Einbezug in den Willensbildungsprozess des Stiftungsrates bei dessen Geschäftsführung und Verwaltung und damit bereits in das Vorfeld der Entscheidungsvorgänge. Um seiner Beraterrolle entsprechen zu können, bedürfe der Familienbeirat umfassender Information und auch entsprechender Rechnungslegung von Seiten des Stiftungsrates. Im Lichte dieser Rechtslage sei also der Familienbeirat als Sonderorgan der Stiftung selbst Geheimnisherr. Die Stiftung selbst könne sich damit dem Familienbeirat gegenüber nicht pauschal und ohne jede Konkretisierung auf den Verlust der Kontrolle über ihre eigenen Akten sowie auf Geschäftsgeheimnisse berufen.
Dem sei nichts hinzuzufügen. Ein weiterer Vorwurf der Beschwerdeführerin gehe dahin, dass die Statuten bzw. Beistatuten zwingend nach der Willenstheorie auszulegen seien und die Anwendung jeder anderen Auslegungsmethode gegen zwingendes Recht verstosse. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich aus Punkt 5. des Beistatuts keineswegs ein klarer Wille des Stifters ableiten lasse. Aus der Formulierung, der Familienbeirat sei berechtigt, in die Jahresrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen, lasse sich nicht auf einen Stifterwillen schliessen, der eine weitere Auskunftserteilung an den Familienbeirat ausschliesse.
Die Beschwerdeführerin behaupte, das Schiedsgericht habe gegen § 604 ZPO verstossen, weil die Vernehmung von Zeugen und Parteien unterblieben sei, die über den Stifterwillen hätten Auskunft geben können. Dem sei entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel nicht zu den taxativ in § 612 ZPO aufgezählten Aufhebungsgründen zählten. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Anordnung im Schiedsspruch, dass auch Urkunden betreffend die Bestellung von G und H zu Mitgliedern des Stiftungsrates auszufolgen seien, beinhalte noch keinen Eingriff in deren Rechtssphäre, denn die blosse Kenntnisnahme seitens der Beschwerdegegnerinnen von bestimmten Vorgängen bei der Verwaltung der Stiftung verändere die Rechtsposition der Mitglieder des Stiftungsrates noch nicht.
Es treffe zu, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertrete, Stiftungsbegünstigte hätten nur für die Zeit ihrer Bestellung ein Auskunftsrecht. Dass jedoch eine Gewährung des Auskunftsrechts für die Zeit vor der Bestellung als Begünstigte gegen zwingendes Recht verstosse, ergebe sich weder aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, noch aus dem Gesetz. Darüber hinaus gehe es nicht um das Auskunftsrecht als Begünstigte, sondern als Mitglieder des Familienbeirates.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2010 (ON 30) keine Folge und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
4.1. Mängel des Berufungsverfahrens könnten nur dann zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn sie für die Entscheidung wesentliche gewesen seien bzw. sich auf diese hätten auswirken können. Nun werfe die Beschwerdeführerin dem Berufungsgericht vor, dass es den rechtlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 4. September 2008 im Rahmen des die Streitteile betreffenden Exekutionsaufschiebungsverfahrens gefolgt sei, obwohl der Oberste Gerichtshof in diesem summarischen Verfahren in unzulässiger Weise dem Prozessergebnis im nunmehrigen Aufhebungsverfahren vorgegriffen habe. Auch habe das Berufungsgericht nicht einfach auf die seines Erachtens zutreffende Rechtsansicht des Landgerichtes verweisen können.
Mit diesem Vorbringen werde kein relevanter Begründungsmangel, geschweige denn ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt; dies abgesehen davon, dass sich der primäre Vorwurf der Beschwerdeführerin an den Obersten Gerichtshof richte und dessen Entscheidung mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof hätte angefochten werden können. Von einem Begründungsmangel könnte im Übrigen nur dann gesprochen werden, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Gedankengänge nicht nachvollziehbar dargestellt worden wären. Dies werde nicht einmal behauptet. Das Obergericht sei auch durchaus berechtigt gewesen, auf die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht ohnehin zu allen relevierten Anfechtungspunkten erschöpfend Stellung genommen. Es sei hinzugefügt, dass im Zuge der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufschiebung der Exekution die wahrscheinliche Aussichtslosigkeit der gegenständlichen Aufhebungsklage zu beurteilen gewesen sei. Eine solche Aussichtslosigkeit sei vom Obersten Gerichtshof nur hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin primär gerügten Besetzungsmangels bejaht worden. Damit sei dem Prozessergebnis im Aufhebungsverfahren hinsichtlich der übrigen Anfechtungsgründe nicht vorgegriffen worden. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Nichtvorwegnahme des Hauptprozesses primär für Fragen der Beweiswürdigung. Hingegen seien bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufhebungsklage bereits im Exekutionsaufschiebungsverfahren anfallende Rechtsfragen und damit auch die Schlüssigkeit der Aufhebungsklage zu beurteilen.
Im Aufhebungsverfahren (gemeint wohl: Aufschiebungsverfahren) sei zur Frage Stellung zu nehmen gewesen, ob die Fortführung der bewilligten Exekution für die Beschwerdeführerin mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils verbunden sei. Die Beschwerdeführerin habe hierzu geltend gemacht, sie würde bei einer Vollstreckung der Kontrolle über ihre Akten und ihrer Geschäftsgeheimnisse verlustig gehen. In Erwiderung darauf habe der Oberste Gerichtshof auf den Familienbeirat als Mit- oder Sonderorgan und somit auch als "Geheimnisherr" verwiesen, dem gegenüber der Stiftungsrat nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sei.
4.2. Auch den Rechtsrügen der Beschwerdeführerin komme keine Berechtigung zu. Die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches nicht vorlägen.
Zwingende Rechtsvorschriften nach § 612 Ziff. 6 ZPO seien von vornherein nur materielle Bestimmungen und nicht Verfahrensvorschriften. Als zwingend seien nur jene Vorschriften anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden seien und denen sie sich auch durch entgegenstehende Vereinbarungen nicht entziehen könnten. Andererseits zählten zu diesen auch allgemeine Rechtsgrundsätze, von denen die Gesetze notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgingen. Hingegen biete der § 612 Ziff. 6 ZPO keine Rechtsgrundlage für eine Klärung im Aufhebungsverfahren, ob und wie weit das Schiedsgericht die Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst habe bzw. im vorliegenden Fall, ob es die Statuten richtig ausgelegt habe. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruches gleichkommen, die gerade nicht Zweck der Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch sei.
Auch sei nach der Rechtsprechung des öOGH ein Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden sei. Eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde keinen Aufhebungsgrund. Der Schiedsspruch sei damit selbst dann nicht unwirksam, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückgewiesen oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe.
Von diesen Grundsätzen ausgehend laufe die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit auf ein nach den erschöpfend aufgezählten Aufhebungsgründen des § 612 ZPO von vornherein unzulässiges "Nachprüfungsbegehren" des Schiedsspruches hinaus, der nach Ansicht des Senats in jeder Hinsicht einleuchtend und schlüssig begründet worden sei.
Die vom Obersten Gerichtshof postulierte hierarchische Abstufung der Beistatuten gegenüber den Statuten beruhe nicht auf zwingendem Gesetzesrecht, sondern auf einer Auslegung unter anderem der Art. 110 Abs. 2, 116 Abs. 2 und 174 PGR i. V. m. § 6 Abs. 4 TruG. Zum anderen betreffe die Frage der Auslegung des nur die Begünstigten betreffenden § 16 der Statuten von vornherein nicht zwingendes Recht und seien die Informationsrechte der Beschwerdegegnerinnen als Mitglieder des Familienbeirates nicht in den Statuten, sondern im Beistatut II geregelt. Deren Auslegung durch das Schiedsgericht wiederum entziehe sich der Nachkontrolle im gegenständlichen Verfahren; dies ganz abgesehen davon, dass insoweit überhaupt kein Widerspruch zwischen den Statuten und Beistatuten bestehe und die Frage der Rangordnung dieser Urkunden damit nicht von rechtlicher Bedeutung sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Mitglieder des Familienbeirates, die gleichzeitig Begünstigte seien, sollten nur Informationen auf der Grundlage ihrer Begünstigtenstellung erhalten, sei für den Senat nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Schiedsgericht den Beschwerdegegnerinnen zuerkannte Bucheinsicht in sämtliche Stiftungsunterlagen sei nicht zu beanstanden. Darin könne kein Verstoss gegen zwingendes Recht erblickt werden, weil es der Stiftung durchaus auch frei gestanden wäre, eine umfassende Bucheinsicht auch in den Statuten ausdrücklich zu verankern. Die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit des Familienbeirates gegenüber dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin beziehe sich auf sämtliche Tätigkeiten des Stiftungsrates. Unterlagen zu Aktiva und Passiva sowie zum Aufwand und Ertrag der Stiftung seien notwendig für die Beurteilung, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werden solle. Im Rahmen ihrer umfassenden Beratungs- und Informationsansprüche hätten die Beschwerdegegnerinnen deshalb auch ein rechtliches Interesse daran, in sämtliche Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen, um damit die ihnen zur Geschäftsführung und Vermögensanlage erteilten Auskünfte auf ihre Vollständigkeit und Stichhaltigkeit überprüfen zu können.
Die von der Beschwerdeführerin erörterte Frage der Auslegung von Statuten und Beistatuten berühre daher von vornherein kein zwingendes Recht im Sinne von § 612 Ziff. 6 ZPO. Dasselbe gelte für die ebenfalls gerügte Nichtaufnahme von Beweisen zum angeblichen Stifterwillen. Es treffe zwar zu, dass die Stiftungsurkunde als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung nach dem Willensprinzip auszulegen sei. Auch bei dieser Auslegung sei aber schon gemäss dem für alle letztwilligen Verfügungen geltenden Grundsatz des § 655 ABGB zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten im Gesamtzusammenhang zu betrachten sei. Demnach lasse sich aus der in den Punkten 4 und 5 der Beistatuten Nr. II näher definierten Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Familienbeirates zwanglos ein umfassendes Informations- und Bucheinsichtsrecht ableiten; dies unabhängig davon, ob diese Interpretation nun als funktionale oder teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der statutarischen Bestimmungen bezeichnet werde. Ein diesem Verständnis entgegen stehender Stifterwille sei nicht festgestellt worden und ergebe sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Letter of Wishes.
Im Übrigen habe sich die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur mit der Interpretation von statutarischen Widerrufs- und Änderungsrechten befasst. Es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob bei sogenannten organisationsrechtlichen Bestimmungen in den Statuten nicht ohnehin eine selbst dem allfälligen Stifterwillen vorgehende, objektive Auslegung allein nach deren Wortlaut und Zweck Platz zu greifen habe. Auch eine solche objektive Auslegung würde hier zu dem vom Schiedsgericht und den Vorinstanzen gefundenen Ergebnis führen.
Im Lichte dieser Rechtslage sei es ohne Relevanz, ob dem Familienbeirat eine (Mit-)Organstellung im Sinne des Art. 561 PGR aF zukomme. Es sei von einem funktionalen Organbegriff auszugehen. Ein Familienbeirat sei unter diesem Blickwinkel dann Organ, wenn ihm wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung/Geschäftsführung und/oder die Leitung der Stiftung bzw. auch die Überwachung des Stiftungsrates zukämen. Dies gelte auch für das neue Stiftungsrecht. Selbst ohne ausdrückliche Regelung in den Stiftungsdokumenten seien solch beratenden Organen weitreichende Informationsansprüche zuzuerkennen, zumal sie ohne entsprechende Kenntnisse um die Verfassung der Stiftung und deren Geschäfte ihre Beratungsfunktion nicht ernsthaft ausüben könnten.
Dem Familienbeirat der Beschwerdeführerin komme zwar kein Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat zu. Er habe aber nach den Statuten das Recht, den Stiftungsrat zu beraten und zu unterstützen sowie in massgeblichen Fragen, insbesondere auch bei Ausschüttungen an die Begünstigten, Empfehlungen an den Stiftungsrat auszusprechen, wobei der Stiftungsrat für über einstimmig geäusserten Wunsch des Beirates gefasste Beschlüsse keine Verantwortung trage. Diese Einbindung des Beirates verleihe diesem eine Organstellung, auch wenn ihm nicht die Befugnis zustehe, Entscheidungen des Stiftungsrates rechtlich bindend zu beeinflussen oder die Durchführung von Entscheiden des Stiftungsrates zu verhindern. Der Familienbeirat sei nach den Beistatuten auch zur Geheimhaltung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung verpflichtet. Der Stiftungsrat könne sich ihm gegenüber nach Massgabe der Statuten auf keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen, sofern, was hier in den Statuten ohnehin ausdrücklich normiert sei, die verlangten Auskünfte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise oder unerlaubter Absicht begehrt würden. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin aber nicht berufen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 30) erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 18. März 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Brief- und Schriftengeheimnisses nach Art. 32 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung und das Willkürverbot seien dadurch verletzt, weil der Oberste Gerichtshof vermeine, das Obergericht sei berechtigt gewesen, seitenweise aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Exekutionsaufschiebungsverfahren zu zitieren und sich zur Begründung seines Urteils wiederholt mit der Bemerkung zu begnügen, dass sich weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigten oder dem nichts hinzuzufügen sei. Der Oberste Gerichtshof vermeine also, dass das Obergericht auf zulässige Weise den Beschluss des Obersten Gerichtshofes im summarisch geführten Exekutionsaufschiebungsverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Bucheinsicht und der Rechnungslegung bzw. des dazu ergangenen Schiedsspruches gemacht habe.
Mit der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Bejahung der Frage der Bucheinsicht der Beschwerdegegnerinnen und der damit verbundenen Verpflichtung der Beschwerdeführerin, diesen vollumfänglich und unbeschränkt Einsicht in sämtliche Stiftungsdokumente für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft zu gewähren, sei von Seiten des Gerichtes ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin für statthaft erklärt worden. Dieser Eingriff stelle nach dem Verständnis des Staatsgerichtshofes hohe Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungsbegründung, welchen der Oberste Gerichtshof nicht nachgekommen sei.
Die Rüge, das Obergericht habe seitenweise den Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Exekutionsaufschiebungsverfahren zitiert anstatt selbst zur Entscheidungsbegründung zu schreiten, verwerfe der Oberste Gerichtshof mit der Bemerkung, das Obergericht habe in seinem Urteil denselben Standpunkt vertreten wie er selbst im Exekutionsaufschiebungsverfahren. Das Obergericht sei daher berechtigt gewesen, auf diese Ausführungen im erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.
Solche Rechtsprechungshinweise bzw. -verweise reichten zur alleinigen Begründung einer Entscheidung dann nicht aus, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine etablierte Rechtsprechung vorliege. Es wäre daher geboten gewesen, dass sich sowohl das Obergericht, als auch der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätten, zumal es sich dabei keineswegs um unwesentliche Vorbringen gehandelt habe. Anstatt sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, stelle sich der Oberste Gerichtshof auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Revisionsschrift nähmen nicht auf das Urteil des Obergerichtes Bezug, sondern richteten sich in erster Linie gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der Folge gehe der Oberste Gerichtshof dazu über, sein Vorgehen im Exekutionsaufschiebungsverfahren darzulegen und namentlich die Gründe anzuführen, die ihn in jenem Verfahren zu seinem Beschluss veranlasst hätten. Den Rügen der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht nicht einfach wörtlich aus einem anderen Beschluss des Obersten Gerichtshofes zitieren dürfe, messe der Oberste Gerichtshof keine Bedeutung bei.
Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass die vom Gesetz verlangte Begründung nicht durch den Verweis auf ein Exekutionsaufschiebungsverfahren samt der darin ergangenen Beschlüsse ersetzt werden könne. Denn es handle sich dabei keineswegs um eine etablierte Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hätte also darlegen müssen, weshalb er das Vorgehen des Obergerichtes als den Begründungsanforderungen genügend werte. Sich darauf zu beschränken, die eigenen Erwägungen im Exekutionsaufschiebungsverfahren noch einmal darzutun, erfülle die Begründungsanforderungen nicht und sei überdies als willkürlich zu werten.
5.2. Das angefochtene Urteil verstosse weiter gegen zwingende Rechtsvorschriften (Verletzung der Begründungspflicht und des allgemeinen Gleichheitssatzes). Der Oberste Gerichtshof vertrete den Standpunkt, dass die von ihm selbst entwickelte hierarchische Abstufung der Beistatuten gegenüber den Statuten nicht auf zwingendem Gesetzesrecht, sondern auf einer Gesetzesauslegung beruhe. Damit verlasse der Oberste Gerichtshof indessen die Linie seiner eigenen langjährigen Rechtsprechung, wonach Stiftungsstatuten den Beistatuten übergeordnet seien und die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde auf zwingendem Recht beruhe, damit der Parteiendisposition entzogen sei und durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden könne. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung sei nun im Beschwerdefall darin zu erblicken, dass der Oberste Gerichtshof ausführe, die hierarchische Abstufung zwischen Statuten und Beistatuten beruhe nicht auf zwingendem Recht.
Eine solche Abweichung von einer langjährigen Rechtsprechung sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn hierfür triftige Gründe vorlägen, welche im Einzelnen nachvollziehbar aufzuzeigen seien. Im Urteil fehle jedoch jegliche Begründung dafür, weshalb nunmehr die Überordnung der Statuten über die Beistatuten nicht auf zwingendem Recht, sondern auf einer Auslegung beruhen solle. Es fehlten weiters Hinweise darauf, aus welchem Grund der Oberste Gerichtshof von seiner langjährigen Rechtsprechung abweiche. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes vermöge somit den hohen Anforderungen, welche der Staatsgerichtshof an Praxisänderungen stelle, nicht zu genügen.
5.3. Die rechtliche Qualifikation des Familienbeirates verletze das Willkürverbot. Das Obergericht habe in seiner Entscheidung die Ausführungen über den Organbegriff wörtlich aus dem Exekutionsaufschiebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes übernommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Revisionsschrift darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen zum funktionalen Organbegriff rechtlich unrichtig seien. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Familienbeirat nach den Ausführungen von Bösch gerade nicht als (Mit-)Organ der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei, da dem Beirat nur eine eingeschränkte Kompetenz zukomme, nämlich den Stiftungsrat in seiner Tätigkeit zu beraten, ihn zu unterstützen und Empfehlungen abzugeben. Ihm obliege damit nicht die Geschäftsführung, sondern er sei nur (Hilfs-)Organ oder Hilfsperson. Anstatt sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen, halte der Oberste Gerichtshof lapidar fest, es sei "im Lichte dieser Rechtslage" ohne Relevanz, ob dem Familienbeirat eine (Mit-)Organstellung zukomme. Auf welche Rechtslage sich der Oberste Gerichtshof beziehe, sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
Der Oberste Gerichtshof begründe seine Entscheidung damit, dass der Familienbeirat unter dem Blickwinkel des materiellen Organbegriffs als Organ zu qualifizieren sei, wenn ihm wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung/Geschäftsführung und/oder die Leitung und Überwachung des Stiftungsrates einer Stiftung zukämen. Dies gelte sowohl in Bezug auf das alte, als auch das neue Stiftungsrecht. Damit verkenne der Oberste Gerichtshof, dass der Art. 552 § 28 PGR zwar auf neurechtliche, nicht aber auf altrechtliche Stiftungen und damit die Beschwerdeführerin Anwendung finde. Für sie zeitigten die in den Statuten und Beistatuten verankerten Vorschriften trotz Gesetzesänderung nach wie vor Gültigkeit. Die Rechte der Begünstigten und des Familienbeirates seien darin klar und deutlich umschrieben. Die entsprechenden Vorschriften seien keiner Auslegung zugänglich. Der Oberste Gerichtshof habe nun aber eine von den Unterinstanzen vorgenommene willkürliche Auslegung dieser Bestimmungen geschützt und handle deshalb selbst willkürlich.
5.4. Die teleologische Auslegung der Stiftungsurkunden verletze das Brief- und Schriftengeheimnis und das Willkürverbot.
Stiftungsurkunden seien wie letztwillige Verfügungen nach dem Willensprinzip auszulegen. Für eine teleologische Auslegung sei nur dann Platz, wenn eine unechte Lücke vorliege. Die Beschwerdeführerin habe in der Revisionsschrift aufgezeigt, dass die Rechte der Begünstigten und des Familienbeirates in ihren Statuten und Beistatuten klar geregelt seien, sodass für eine teleologische Auslegung kein Platz bleibe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Ausführungen keinerlei Bedeutung beigemessen. Stattdessen habe er festgehalten, die vom Schiedsgericht zuerkannte Bucheinsicht sei nicht zu beanstanden, da auch unter Heranziehung des Willensprinzips zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen sei und die Statuten und Beistatuten in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten seien. Bei einer solchen Betrachtung lasse sich aus den Punkten 4 und 5 der Beistatuten Nr. II schlüssig ein umfassendes Informations- und Bucheinsichtsrecht ableiten; dies gleichgültig, ob diese Interpretation nun als funktionale oder teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der statutarischen Bestimmungen bezeichnet werde und dass dem auch nicht erkennbar ein Stifterwille entgegenstehe. Damit verletze der Oberste Gerichtshof das Brief- und Schriftengeheimnis und das Willkürverbot.
In den Statuten sei verankert, dass der Stiftungsrat den unmittelbar Begünstigten auf schriftliches Verlangen über die letzte Jahresrechnung Auskunft erteilen solle. Es stehe dort weiters geschrieben, dass der Stiftungsrat einen Familienbeirat bestellen und dessen Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten verankern könne. Von dieser Möglichkeit habe der Stiftungsrat Gebrauch gemacht. Nachdem die Errichtung des Familienbeirates beschlossen worden sei, seien am gleichen Tag die Beistatuten II erlassen worden, in denen verankert worden sei, dass der Beirat das Recht besitze, in die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin und den Revisionsbericht Einsicht zu nehmen. Um weitere Informationen zu erhalten, sollte dem Beirat laut Beistatuten II lediglich das Recht zukommen, von einem Vertreter des Stiftungsrates die Teilnahme an seinen Beratungen und die Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu fordern.
Wie der Oberste Gerichtshof angesichts dieser klaren Regelungen zum Ergebnis kommen könne, dass zwanglos und schlüssig ein umfassendes Informations- und Bucheinsichtsrecht bestehe, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich. Der Stifterwille habe seinen klaren Niederschlag in den Statuten und Beistatuten gefunden. Der Wortlaut dieser Urkunden lasse für eine Interpretation, dass dem Beirat eine vollumfängliche Bucheinsicht zukomme, keinen Raum.
Der Oberste Gerichtshof halte der Beschwerdeführerin weiter in willkürlicher Weise entgegen, dass sie sich in Punkt Z der im Schiedsverfahren erstatteten Klagebeantwortung zum Nachweis des von ihr interpretierten Stifterwillens nur auf die vom Schiedsgericht ohnehin aufgenommenen Urkunden berufen habe. Dies sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im erwähnten Punkt nicht nur die Aufnahme der Urkunden als Beweise beantragt, sondern zudem die Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugen und die Einvernahme der Parteien, dass heisse der Stiftungsräte. Das Schiedsgericht habe jedoch weder die Zeugen-, noch die Parteieneinvernahme durchgeführt. Wenn ein Stifter im Übrigen wünsche, dass nur ein eingeschränktes Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht seitens der Stiftungsbeteiligten bestehen solle und dies in den Stiftungsurkunden ausdrücklich auch so festgelegt werde, dann sei es den Gerichten verwehrt, das Gegenteil dieses Stifterwillens zu dekretieren.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Datum vom 22. April 2010 eine Gegenäusserung, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
6.1. Der Oberste Gerichtshof habe sich in seinem Urteil keineswegs mit einem blossen Verweis auf die im Exekutionsaufschiebungsverfahren geäusserten Rechtsansichten begnügt. Er habe vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Berufungsgründe vorgenommen.
Das Obergericht habe beurteilen müssen, ob der Aufhebungsgrund des § 612 Ziff. 3 ZPO vorliege. Da diese Rechtsfrage sowohl vom Erstgericht als auch bereits vom Obersten Gerichtshof im Exekutionsaufschiebungsverfahren umfassend beleuchtet worden sei, habe das Obergericht diesen Aufhebungsgrund unter Verweis auf diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes verneinen können, ohne dass dadurch Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären. Weiters habe das Obergericht zu beurteilen gehabt, ob mit dem Schiedsspruch zwingende Rechtsvorschriften nach § 612 Ziff. 6 ZPO verletzt worden seien. Auch diese Fragen seien vom Obergericht eigenständig beurteilt worden. Aus der Urteilsbegründung sei klar zu erkennen, welchen rechtlichen Überlegungen das Obergericht gefolgt sei. Dies gelte auch für die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Beschwerdegründe, die ohnehin in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht worden seien. Wenn der Oberste Gerichtshof genau dies auf Seite 32 des angefochtenen Urteils festhalte, sei darin kein Begründungsmangel zu erkennen.
Im gegenständlichen Rechtsstreit sei nicht die Frage zu klären gewesen, ob den Beschwerdegegnerinnen ein Akteneinsichtsrecht zukomme oder nicht. Vielmehr sei vom Obersten Gerichtshof eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu Recht verneint und ausserdem im Schiedsspruch kein Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften gemäss § 612 Ziff. 6 ZPO erblickt worden. Der Sachverhalt werde von der Beschwerdeführerin mehrfach verdreht, wenn vorgetragen werde, die Gerichte hätten eine Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen und dies mit einem blossen Verweis auf Ausführungen in einem Exekutionsaufschiebungsbeschluss gebilligt. Tatsächlich habe die Verweisung des Obergerichtes im Wesentlichen nur die Frage berührt, ob RA lic.iur. C als Schiedsrichter habe tätig sein dürfen oder nicht. Ausserdem verschweige die Beschwerdeführerin, dass der Oberste Gerichtshof eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch deshalb verneint habe, weil die Rechtsansichten des Obersten Gerichtshofes Präjudizien im Sinne von § 12 ABGB darstellten, die von allen Gerichten bei gleichgelagerten Rechtsfragen schon aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls dann zu beachten seien, wenn sie keine objektiven Argumente für eine davon abweichende (und bessere) Lösung ins Treffen führen könnten.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die ablehnende Rechtsauffassung der Gerichte zum Aufhebungstatbestand des § 612 Ziff. 3 ZPO in ihrer Revision gar nicht mehr in Zweifel gezogen habe. Es sei daher auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Oberste Gerichtshof mit dem für die Entscheidung und den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals hätte auseinandersetzen müssen.
6.2. Es sei nicht zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von einer langjährigen Rechtsprechung zum Verhältnis von Statuten und Beistatuten abweiche. Der Oberste Gerichtshof betone, dass diese Rechtsprechung nicht auf zwingendem Gesetzesrecht beruhe, sondern auf einer Gesetzesauslegung. § 612 Ziff. 6 ZPO verlange jedoch als Aufhebungsgrund zwingendes Gesetzesrecht und nicht bloss durch Auslegung angenommene, zwingende Rechtsverhältnisse. Verstosse daher ein Schiedsspruch gegen herrschende Rechtsprechung ohne dabei zwingendes Gesetzesrecht zu verletzen, liege kein Aufhebungsgrund vor.
Davon abgesehen seien die vom Obersten Gerichtshof bislang absolut formulierten Rechtssätze zum Verhältnis von Statuten und Beistatuten bereits in vielen Rechtsmittelschriften unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut kritisiert worden. Der Oberste Gerichtshof deute somit nun erstmals an, dass es zu dem von ihm formulierten Rechtssatz durchaus auch Ausnahmen geben könne. Dies habe jedoch mit der Frage, ob der Schiedsspruch gegen zwingendes Gesetzesrecht verstosse, nichts zu tun. Denn § 16 der Statuten betreffe nur die Begünstigten und sei kein zwingendes Recht. Die Informationsrechte des Familienbeirates seien in den Beistatuten II geregelt. Deren Auslegung entziehe sich einer Nachkontrolle durch die ordentlichen Gerichte. Im Übrigen bestehe überhaupt kein Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten.
6.3. Wie der Oberste Gerichtshof richtig festhalte, sei es ohne Relevanz, ob dem Familienbeirat (Mit-)Organstellung im Sinne von Art. 561 PGR zukomme. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich in einem obiter dictum auseinandergesetzt. Inwieweit dies jedoch relevant sein sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Der Beschwerdeführerin fehle die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt. Davon abgesehen begründe der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung sehr wohl, weshalb dem Familienbeirat eine Organstellung zukomme. Der Beirat könne und solle eben in massgeblichen Fragen Empfehlungen an den Stiftungsrat aussprechen, wobei dieser unter gewissen Voraussetzungen sogar von seiner Verantwortung entbunden werde, weshalb durchaus eine Einbindung des Beirates in den Willensbildungsprozess sowie in die Geschäftsführung des Stiftungsrates vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe sich daher mit dem Vorbringen in der Revision durchaus auseinandergesetzt. In den weiteren Beschwerdeausführungen verwechsle die Beschwerdeführerin wiederum die irrelevante Frage der Organstellung des Beirates mit der Frage, inwieweit dem Beirat Einsichtsrechte zukommen sollten.
6.4. Die Frage der Auslegung der Statuten und Beistatuten sei keine solche der Lückenfüllung. Vielmehr könne auf die Ausführungen der Obersten Gerichtshofes auf den Seiten 39 und 40 des Urteils verwiesen werden, wonach auch bei Auslegungen nach dem Willensprinzip Schlussfolgerungen aus dem Wortlaut gezogen werden könnten. Davon abgesehen sei ein Verweis auf namhafte Lehrmeinungen zum Stiftungsrecht erfolgt, wonach organisatorische Bestimmungen in den Statuten objektiv nach deren Wortlaut und Zweck auszulegen seien. Es gehe jedoch nicht darum, ob das Schiedsgericht die Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin richtig ausgelegt habe, sondern ob eine Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften nach § 612 Ziff. 6 ZPO vorliege. Eine solche sei von vornherein nicht denkbar, sodass der Beschwerdeführerin auch insoweit die Beschwer fehle.
Eine Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses liege schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitgliedern des Familienbeirates gar keine Geheimnisse habe. Denn ein Familienbeirat, der nach Auffassung der Beschwerdeführerin weniger Auskunfts- und Informationsrechte haben solle als Begünstigte nach Gesetz und Rechtsprechung, wäre offenkundig völlig überflüssig und funktionslos. Bereits der Umstand, dass der Stifter einen Familienbeirat gewünscht habe, spreche dafür, dass diesem eine wichtige Kontrollfunktion und auch ein beachtliches Mitspracherecht in allen Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung zukommen solle.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, es seien keine Einvernahmen zur Feststellung des Stifterwillens erfolgt, so könne auf die Beurteilungen der Gerichte verwiesen werden, dass darin kein Aufhebungsgrund liege. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb die Gerichte in willkürlicher Weise das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes im Zusammenhang mit den unterbliebenen Einvernahmen verneint hätten. Nur diese Frage könne Gegenstand einer Beurteilung durch den Staatsgerichtshof sein.
7. Am 21. April 2010 erstatteten auch die interessierten Parteien eine Gegenäusserung, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten und dies zusammengefasst wie folgt begründeten:
7.1. Gegenstand dieses Verfahrens sei die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgerichtsurteils, wobei vor dem Obersten Gerichtshof nur noch der Aufhebungsgrund des § 612 Ziff. 6 ZPO relevant gewesen sei (Verletzung einer zwingenden Rechtsvorschrift). Solche zwingenden Vorschriften seien aber nur materielle Bestimmungen und nicht Verfahrensvorschriften, ausser wenn das rechtliche Gehör völlig missachtet werde. Die Abweisung von Beweisanträgen falle gerade nicht darunter. Hieraus ergebe sich, dass die Prüfungskompetenz der Gerichte hinsichtlich eines Schiedsurteils nicht einmal eine uneingeschränkte Willkürprüfung umfasse. Selbstredend könne die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes nicht weiter gehen, zumal Anfechtungsobjekt im gegenständlichen Verfahren nur die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, nicht aber das Schiedsurteil sei, welches der Staatsgerichtshof seinerseits wiederum nur unter dem Willkürgesichtspunkt überprüfen könne. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach es keine "Willkür im Quadrat" gebe, sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil im ordentlichen Instanzenzug nicht einmal eine umfassende Willkürprüfung möglich gewesen sei. Selbst wenn diese Rechtsprechung jedoch anwendbar wäre, so könnte die Überprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht weiter gehen als diejenige der ordentlichen Instanzen. Es bleibe deshalb in jedem Fall dabei, dass der Staatsgerichtshof nur dann einschreiten könnte, wenn der Oberste Gerichtshof klarerweise zu Unrecht Verstösse gegen zwingende Rechtsvorschriften im Sinne von § 612 Ziff. 6 ZPO verneint hätte.
7.2. Daraus ergebe sich, dass eine detaillierte Überprüfung des angefochtenen Urteils im Lichte spezifischer Grundrechte wie des geltend gemachten Brief- und Schriftengeheimnisses von vornherein nicht in Frage komme. Auch das Gleichbehandlungsgebot sei aufgrund der beschränkten Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte weitgehend wirkungslos, da letztlich nur mit Entscheidungen verglichen werden könnte, welche ebenfalls die Überprüfung von Schiedsurteilen beträfen.
Schliesslich sei auch die grundrechtliche Begründungspflicht im Lichte der beschränkten Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte zu relativieren. Dies betreffe insbesondere die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung StGH 2005/67, welche unter gewissen Bedingungen verschärfte Anforderungen an die Begründungspflicht stelle. Diese sei im Beschwerdefall gerade nicht anwendbar.
Im Weiteren sei zu beachten, dass eine Entscheidung verfassungskonform sei, wenn sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweise. Deshalb sei insbesondere nicht relevant, ob der Oberste Gerichtshof das Verhältnis zwischen Statuten und Beistatuten verfassungskonform beurteilt habe, weil es hier um den Umfang der Informationsrechte des Familienbeirates gehe und diese nur in den Beistatuten geregelt seien, während die Statuten keine einschlägige Regelung enthielten. Die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Exekutionsverfahren seien auch im Beschwerdefall relevant. Auch dort sei im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die allfällige Aussichtslosigkeit der Überprüfung des Schiedsurteils durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen gewesen. Es sei deshalb ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen, dass sich das Obergericht auf diese Erwägungen berufen und diese auch ausführlich zitiert habe.
7.3. Die angefochtene Entscheidung verletze auch nicht das Willkürverbot. Im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz habe es der Oberste Gerichtshof zu Recht als zulässig erachtet, dass im Schiedsurteil ein umfassendes Informationsrecht des Familienbeirates bejaht worden sei. Dem Beirat komme nämlich eine umfassende Beratungsfunktion gegenüber dem Stiftungsrat zu, welche er nur dann wirklich vornehmen könne, wenn er über die Geschäftsführung vollumfänglich informiert sei. Es sei insoweit nicht relevant, ob dem Beirat eine (Mit-) Organstellung zukomme oder nicht. Diese Frage sei allein durch die Auslegung der Beistatuten zu beantworten, da die Statuten entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges vorsähen. Eine solche Auslegung der Beistatuten sei aber im Rahmen der beschränkten Kognition der Gerichte im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfen. Im Übrigen könne keine Rede davon sei, dass ein vermeintlich klarer (Bei-)Statutentext nicht ausgelegt werden dürfe. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müsse zwangsläufig jeder rechtlich relevante Wortlaut ausgelegt werden und der Befund, dass ein Wortlaut "klar" sei, sei schon das Ergebnis einer Auslegung. Es sei sehr wohl zulässig, Stiftungsurkunden auch teleologisch auszulegen; dies auch dann, wenn man berücksichtige, dass Stiftungsurkunden grundsätzlich nach dem Willensprinzip auszulegen seien. Jedenfalls sei im Zusammenhang mit der vom Schiedsgericht vorgenommenen und von den Gerichtsinstanzen gebilligten Auslegung insbesondere des Beistatuts keine Verletzung zwingender Rechtsnormen zu sehen. Was im Übrigen den Willen des Stifters angehe, so verweise der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf, dass entsprechende Feststellungen des Schiedsgerichtes fehlten.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 04 CG.2008.14-30, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie damit zusammenhängend des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend.
2.1. Sie führt hierzu unter anderem aus, der Oberste Gerichtshof vertrete die Meinung, dass die von ihm selbst in seiner Rechtsprechung postulierte Abstufung der Beistatuten gegenüber den Statuten nicht auf zwingendem Gesetzesrecht, sondern auf einer Auslegung beruhe. Diese Vorgehensweise stelle jedoch eine Praxisänderung dar, bei der von der entscheidenden Behörde triftige Gründe anzugeben seien. Der Staatsgerichtshof fordere diesbezüglich eine differenzierte Begründung und stelle daran relativ hohe Anforderungen. Eine Praxisänderung halte vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nur stand, wenn für die neue Praxis triftige Gründe angeführt werden könnten. Mit der Aussage im angefochtenen Urteil, das hierarchische Verhältnis zwischen Beistatuten und Statuten beruhe nicht auf zwingendem Gesetzesrecht, sondern auf einer Gesetzesauslegung, verlasse der Oberste Gerichtshof die Linie seiner eigenen, langjährigen Rechtsprechung. Bisher habe er nämlich stets judiziert, die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruhe auf zwingendem Recht, sei der Parteiendisposition entzogen und könne durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden. Für diese Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung fehle im Urteil jegliche Begründung.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; vgl. auch StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht im Rahmen der oben zusammengefassten Rüge, dass der Oberste Gerichtshof dem Verhältnis zwischen Statuten und Beistatuten gar keine rechtliche Bedeutung beimisst. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin stützt sich nämlich auf § 16 der Statuten, welcher das Auskunftsrecht der Begünstigten auf die letzte Jahresabrechnung beschränkt. Demgegenüber argumentiert der Oberste Gerichtshof, dass dieser § 16 eben nur die Begünstigten und nicht die Mitglieder des Familienbeirates betreffe, sodass der behauptete Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten gar nicht vorliege. Der Rangordnung dieser Urkunden komme insoweit gar keine rechtliche Bedeutung zu, zumal die Statuten nicht einmal eine Bestimmung über das Auskunftsrecht des Familienbeirates enthielten. Diese Begründung ist nachvollziehbar und aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin sie als richtig oder falsch qualifiziert, ist im Lichte von Art. 43 LV jedenfalls irrelevant.
2.4. Die Beschwerdeführerin sieht Art. 43 LV weiter dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof auf ihre Rüge, das Obergericht habe sich in unzulässiger Weise darauf beschränkt, auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Exekutionsverfahren zu verweisen, gar nicht eingegangen sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich auf den Hinweis beschränkt, das Obergericht habe denselben Standpunkt vertreten wie er selbst, sodass ein Verweis auf seine entsprechenden Ausführungen zulässig gewesen sei.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung räumt die Beschwerdeführerin hierzu selbst ein, dass Rechtsprechungsverweise aus grundrechtlicher Sicht in der Regel nicht zu beanstanden sind. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass es einem Gericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, Argumente einer Vorinstanz oder einer Verfahrenspartei in seine Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn diese ihm plausibel erscheinen. Dabei ist es einem Gericht aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel sogar gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (StGH 2008/147, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2008/155, Erw. 4.3). Dies hat umso mehr für Verweise auf letztinstanzliche Entscheidungen zu gelten, wobei im Beschwerdefall ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei des Exekutionsverfahrens der entsprechende Beschluss des Obersten Gerichtshofes zugänglich war (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 373). Im Übrigen hat das Obergericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (ON 22) die von ihm aus dem erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes übernommenen Passagen sogar noch wörtlich zitiert. Im Umstand, dass der Oberste Gerichtshof diese Vorgehensweise des Obergerichtes nicht beanstandet hat, kann deshalb keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin übersieht im Rahmen dieser Begründungsrüge übrigens ausserdem, dass der Staatsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren letztlich nicht die beanstandeten Verweise des Obergerichtes, sondern vielmehr das angefochtene Urteil auf seine Grundrechtskonformität zu überprüfen hat. Der Oberste Gerichtshof begründet in diesem aber sehr wohl, weshalb er die vom Obergericht vorgenommenen Verweisungen als zulässig erachtet. Er führt diesbezüglich insbesondere an, die im Exekutionsbeschluss enthaltene Rechtsansicht sei als Präjudiz im Sinne des § 12 ABGB zu werten, auf welches das Obergericht durchaus habe abstellen dürfen.
Insgesamt ist für den Staatsgerichtshof somit keine Verletzung von Art. 43 LV ersichtlich. Im Übrigen ist aus diesen Gründen in der Billigung der vom Obergericht vorgenommenen Verweise auch keine Verletzung des Willkürverbots zu erblicken.
3. Die Beschwerdeführerin sieht in der vom Schiedsgericht vorgenommenen und vom Obersten Gerichtshof bestätigten Auslegung der Stiftungsurkunden eine Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses nach Art. 32 Abs. 1 LV. Dieses Grundrecht betrifft indessen den gegenständlichen Sachverhalt von vornherein nicht, weil es gezielt den Austausch von vertraulichen Mitteilungen aller Art, nicht aber schon jedes persönliche schriftliche Dokument vor staatlichem Zugriff schützt (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1] mit Verweis auf StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]). Im Beschwerdefall geht es aber einerseits um die Gewährung von Einsichtsrechten und nicht um einen Austausch von vertraulichen Mitteilungen. Andererseits ist zudem fraglich, ob überhaupt ein staatlicher Eingriff vorliegt, da sich hier zwei private Parteien gegenüberstehen, welche versuchen, ihre jeweilige Rechtsposition durchzusetzen. Der Staatsgerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rüge der Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses implizit so aufzufassen, dass eine spezifische Prüfung unter einem anderen Grundrechtsaspekt von Art. 32 LV angezeigt wäre. Es muss damit mit der nachfolgend vorzunehmenden Willkürprüfung sein Bewenden haben.
4. Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbotes jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Für den Beschwerdefall ist zudem zu bemerken, dass im Revisionsverfahren unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur noch der Aufhebungsgrund des § 612 Ziff. 6 ZPO (in der Fassung LGBl. 1912 Nr. 91) massgebend war. Nach dieser Bestimmung ist ein Schiedsspruch lediglich dann wirkungslos, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst. Daraus folgt, dass nachstehend nur zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen eine willkürliche Verneinung des Aufhebungsgrundes nach § 612 Ziff. 6 ZPO darzutun vermögen.
4.1. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die vom Obersten Gerichtshof gebilligte rechtliche Qualifikation des Familienbeirates als faktisches Organ der Beschwerdeführerin sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe diese Rechtsansicht in ihrer Revision bekämpft und dargelegt, dass dem Familienbeirat nur Beratungs-, Unterstützungs- und Empfehlungsfunktion zukomme. Ihm obliege damit nicht die Geschäftsführung, und er sei deshalb nicht als Organ, sondern als Hilfsperson zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen dieses Vorbringens nicht aus, aus welchen Gründen die ihrer Meinung nach unrichtige Qualifikation des Familienbeirates als faktisches Organ einen Aufhebungsgrund nach § 612 Ziff. 6 ZPO darstellen soll. Der Oberste Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, zu Recht darauf hin, dass im Aufhebungsverfahren nicht nachzuprüfen ist, ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen richtig gelöst hat. Vielmehr setzt § 612 Ziff. 6 ZPO eben einen Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften und somit eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruches voraus. Einen solchen Verstoss konnte der Oberste Gerichtshof in der von der Beschwerdeführerin als unrichtig gerügten Auslegung von Statuten und Beistatuten nicht erkennen. Er führt diesbezüglich an, auch bei einer Auslegung nach dem Willensprinzip sei zunächst auf den Wortlaut abzustellen, wobei im Falle der Beschwerdeführerin der Inhalt der Statuten und Beistatuten in seinem Gesamtzusammenhang zu betrachten sei. Auch bei Anwendung des Willensprinzips müsse der Wortlaut interpretiert und müssten aus diesem entsprechende Schlüsse gezogen werden. Da § 16 der Statuten nur auf die Begünstigten und nicht auf den Familienbeirat anwendbar sei, ergäben sich dessen Informationsrechte lediglich aus den Punkten 4 und 5 der Beistatuten Nr. II. Da darin wiederum eine umfassende Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Familienbeirates statuiert sei, sei daraus auch ein entsprechendes Informations- und Bucheinsichtsrecht unabhängig davon abzuleiten, ob der Familienbeirat nun rechtlich als Organ der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes für die Beschwerdeführerin sehr wohl erkennbar, weshalb der Oberste Gerichtshof den Fragen zum funktionalen Organbegriff letztlich keine entscheidende Relevanz einräumte.
Diese Einschätzung des Obersten Gerichtshofes ist unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden, zumal auch Literaturmeinungen zitiert werden, welche bei organisationsrechtlichen Bestimmungen für einen stärkeren Einfluss des teleologischen Auslegungselements plädieren. Ein mit diesem Ergebnis nicht vereinbarer Stifterwille wurde im Schiedsverfahren offenbar nicht festgestellt. Aus dem Wortlaut von Ziff. 5. der Beistatuten Nr. II kann zudem ohne Willkür abgeleitet werden, dass im Lichte der Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Familienbeirates mit der Wendung "alle erforderlichen Auskünfte" nicht nur mündliche gemeint sind. Das Auslegungsergebnis des Obersten Gerichtshofes findet somit Deckung im Wortlaut der Stiftungsdokumente. Mangels Feststellung eines gegenteiligen Stifterwillens erachtet der Staatsgerichtshof dieses Auslegungsergebnis als im Einklang mit dem Willkürverbot.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb dem Familienbeirat ihrer Meinung nach keine Organfunktion zukomme, braucht an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden. Denn nach der Rechtsprechung sind weder die Begründungspflicht nach Art. 43 LV, noch das Willkürverbot verletzt, wenn eine Entscheidung mindestens eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält (StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]). Wie oben ausgeführt, kam der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil auch ohne Rückgriff auf die Rechtsfigur des faktischen Organs mittels Auslegung der Stiftungsdokumente zu einem Ergebnis, welches dem Willkürverbot standhält. Seine zusätzlichen Erwägungen zur Einstufung des Familienbeirates als (Mit-)Organ der Beschwerdeführerin sind somit aus grundrechtlicher Sicht ohne Relevanz.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Oberste Gerichtshof habe das Willensprinzip bei der Auslegung der Stiftungsdokumente in willkürlicher Weise missachtet. Die Auslegung nach dem Willensprinzip sei dabei ein zwingender Grundsatz des Stiftungsrechts. Zudem dürfe der Stiftungsrat nach § 16 ihrer Statuten den unmittelbar Begünstigten nur über die letzte Jahresrechnung Auskunft erteilen.
Das erste Vorbringen stellt unter dem Eindruck der obigen Erwägungen eine Mutmassung dar. Denn, wie ausgeführt, findet das Auslegungsergebnis des Obersten Gerichtshofes Deckung im Wortlaut der Stiftungsdokumente. Gerade diese verleihen jedoch dem Stifterwillen seinen Ausdruck. Eine Feststellung, dass der tatsächliche Stifterwille diesem Auslegungsergebnis entgegenstünde, wurde nicht getroffen. Es ist hier im Übrigen zu wiederholen, dass das Beistatut Nr. II den Stiftungsrat sehr wohl verpflichtet, dem Familienbeirat über Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Einschätzung, dass darunter nicht nur mündliche Mitteilungen fallen, ist unter dem Blickwinkel der Funktion des Familienbeirates, wie erwähnt, nicht zu beanstanden. Teleologische Erwägungen sind somit nur in die Beantwortung der Frage eingeflossen, ob dem Familienbeirat mündlich oder durch Einsichtnahme in entsprechende Dokumente Auskunft zu geben ist. In dieser Hinsicht geben die Stiftungsdokumente aber keine eindeutige Antwort, sodass das Schiedsgericht in diesem engen Bereich sehr wohl berechtigt war, eine Entscheidung im Sinne der Praktikabilität der Unterstützungs- und Beratungsfunktion des Familienbeirates zu treffen.
In Bezug auf den Einwand, die Begünstigten dürften nur Auskunft über die letzte Jahresrechnung erhalten, ist zu bemerken, dass die Stiftungsdokumente keine Bestimmung enthalten, welche die Rechte des Familienbeirates für den Fall beschränkt, dass dessen Mitglieder mit den Begünstigten identisch sind. Der Umstand, dass die ordentlichen Instanzen auf die entsprechende Funktion der Stiftungsbeteiligung und nicht auf die jeweiligen Personen abgestellt haben, ist vor diesem Hintergrund keineswegs willkürlich. Denn wäre es in der Intention des Stifters gelegen, die Rechte des Beirates im Falle einer Personalunion mit den Begünstigten zu beschränken, hätte dies mit Sicherheit seinen Niederschlag in den Stiftungsdokumenten gefunden; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein solches Zusammenfallen der Stiftungsfunktionen bei einer Familienstiftung nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann.
4.3. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich noch, der Oberste Gerichtshof habe sich eine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen. Er habe ihr nämlich entgegengehalten, sie habe sich in ihrer Klagebeantwortung im Schiedsverfahren zum Nachweis des Stifterwillens ohnehin nur auf die vom Schiedsgericht aufgenommenen Urkunden berufen. Dies sei nachweislich falsch, weil sie auch die Einvernahme von Zeugen und der Stiftungsräte als Partei angeboten habe.
Diesem Vorbringen kommt von vornherein schon allein deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich bei dieser Bemerkung des Obersten Gerichtshofes um eine Nebensächlichkeit und insoweit um eine reine Hilfsbegründung handelt. Auf den Kernpunkt dieser Rüge ist der Oberste Gerichtshof aber sehr wohl eingegangen. Er hat nämlich unter Anführung entsprechender Literatur und Rechtsprechung festgehalten, ein Schiedsspruch sei nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden sei. Eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde keinen Aufhebungsgrund. Der Schiedsspruch sei damit selbst dann nicht unwirksam, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriere oder zurückweise oder weil es den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe.
5. Aus diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Den Beschwerdegegnerinnen und den interessierten Parteien waren die Kosten für ihre jeweiligen Gegenäusserungen antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.