StGH 2010/038
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010, 02CG.2009.35-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 26'403.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Januar 2010, 02 CG.2009.35-39, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In gegenständlicher Rechtssache wurde von der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2009 beim Landgericht eine Klage eingebracht. Die erste Tagsatzung fand am 25. März 2009 statt.
2. Am 22. September 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerdegegnerin eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 26'403.00 aufzuerlegen. Er stützte sich hierbei auf die Übergangsbestimmungen in LGBl. 2009 Nr. 206 sowie auf die §§ 60 Abs. 2 und 58 ZPO.
3. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Ab- bzw. Zurückweisung des Kautionsantrages. Eine Kaution für Verfahrensschritte im laufenden Verfahren falle nicht an. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen aus LGBl. 2009 Nr. 206 und dem Vertrauensgrundsatz.
Im Übrigen sei auch die beantragte aktorische Kaution der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
4. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Oktober 2009 (ON 29) wurde der Kautionsantrag kostenpflichtig mit der Begründung abgewiesen, die Übergangsbestimmungen würden nicht regeln, dass in jedem laufenden Verfahren noch eine aktorische Kaution festzulegen sei, sondern nur, dass die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution auch in laufenden Verfahren anzuwenden seien. Eine Ergänzung der aktorischen Kaution im Sinne des § 60 Abs. 2 ZPO komme nicht in Frage, da bisher auch keine Sicherheit geleistet worden sei. § 58 ZPO sei auch nicht analog anzuwenden. Bei der Beschwerdegegnerin habe sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert.
5. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution stattgegeben wird. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, die Rekursanträge abzuweisen, eventuell dem Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von maximal CHF 11'000.00 aufzuerlegen.
6. Mit dem gegenständlich bekämpften Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 (ON 39) wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dieser zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen die mit CHF 1'661.35 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
6.1. Begründet wurde der Beschluss vom Obergericht damit, dass die neuen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten am 14. Juli 2009, somit nach der hier am 25. März 2009 abgehaltenen 1. Tagsatzung in Kraft getreten seien. Gemäss der Übergangsbestimmung finde die neue gesetzliche Regelung über die Sicherheitsleistung "in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem in Kraft treten gesetzt werden". Der Beschwerdeführer argumentiere im Wesentlichen mit dem von ihm vorgelegten "Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein" betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung Nr. 48/2009, wonach "bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden" könne. Abgesehen davon, dass sich daraus nicht zwingend ergebe, dass nach Einlassung in die Hauptsache auch für das erstgerichtliche Verfahren eine Sicherheitsleistung beantragt werden könne und sich aus dem offiziellen BuA Nr. 48/2009, wie er in der Homepage der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein abrufbar sei, kein Hinweis auf die Übergangsbestimmungen ergebe, sei primär der Gesetzestext massgebend. Die Gesetzesmaterialien seien nur dann heranzuziehen, wenn dieser Text auslegungsbedürftig sei, was hier jedoch nicht zutreffe.
6.2. Die Tatsache, dass es in den Übergangsbestimmungen heisse, dieses Gesetz "findet Anwendung", habe zwingend zur Folge, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten auch im erstgerichtlichen Verfahren zur Anwendung bringen zu lassen, hätte dies in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies z. B. durch den Hinweis, dass auch für zukünftige Verfahrensschritte in einem laufenden Verfahren Prozesskostensicherheitsleistung beantragt werden könne, auch wenn die erste Tagsatzung bereits stattgefunden habe.
6.3. Dass § 62 Abs. 2 ZPO nicht zum Tragen komme, habe schon das Erstgericht zutreffend dargetan. Für eine noch nicht auferlegte bzw. nicht erlegte Sicherheitsleistung könne schon begrifflich eine Ergänzung nicht in Frage kommen.
6.4. Auch der Kautionstatbestand nach § 58 ZPO liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Streiteinlassung seien beim Kläger dieselben Voraussetzungen vorgelegen wie zum Zeitpunkt der bekämpften Beschlussfassung; zumindest werde nichts Gegenteiliges behauptet. Eine analoge Anwendung komme deshalb nicht in Betracht, weil zum massgeblichen Zeitpunkt überhaupt keine gesetzliche Regelung für die Sicherheitsleistung bestanden habe und somit auch kein Befreiungsgrund weggefallen sei.
Dem Rekurs komme daher keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer gemäss den §§ 41 und 50 ZPO der Beschwerdegegnerin die tarifmässig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen habe.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 (ON 39) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 23. Februar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, namentlich die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 (ON 39) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 (ON 39) wolle aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Anbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das Obergericht zurückverwiesen werden. Schlussendlich solle die Beschwerdegegnerin bei sonstiger Exekution für schuldig erklärt werden, dem Beschwerdeführer die von ihm verzeichneten Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu Handen seines Rechtsvertreters binnen vier Wochen zu ersetzen. Die Kosten des Verfahrens sollen vom Land Liechtenstein getragen werden. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine offensichtlich falsche oder nicht vertretbare Auslegung einer Rechtsvorschrift willkürlich sei. Gegenständlich gehe es um die Auslegung der mit LGBl. 2009 Nr. 206 wieder eingeführten Kautionsbestimmungen in den §§ 56 ff. ZPO. Der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs in erster Linie auf die Übergangsbestimmung von LGBl. 2009 Nr. 206 sowie die diesbezüglichen Materialien gestützt, nachdem der Erstrichter noch die Auffassung vertreten habe, zur Übergangsbestimmung fände sich in den Materialien nichts. Die einzige Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 206 laute wie folgt: "Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden." Die entsprechende Kommentierung im BuA Nr. 48/2009 laute wie folgt: "Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden." (m. V. a. BuA Nr. 48/2009, S. 18).
Eine Diskussion der Übergangsbestimmung oder der soeben zitierten Kommentierung im BuA sei im Landtag nicht erfolgt (m. V. a. Landtagsprotokoll 2009, S. 265). Somit sei der gesetzgeberische Wille klar; nämlich: Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Kautionsbestimmungen hängigen Verfahren solle auch nach Einlassung in den Rechtsstreit ein Kautionsantrag gestellt werden können.
7.2. Erstaunlicherweise (und willkürlich) vertrete das Obergericht die Auffassung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zur Anwendung bringen zu lassen. Wenn dies seine Absicht gewesen wäre, dann hätte er es in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck bringen müssen. Diese Auffassung lasse sich schlicht nicht in Einklang mit den obigen Zitaten aus der Übergangsbestimmung und der diesbezüglichen Kommentierung im BuA bringen. Lege man die Übergangsbestimmung historisch aus (der historischen Auslegung komme aufgrund der Aktualität des Gesetzes entscheidende Bedeutung zu), dann stehe fest, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, dass jedenfalls bei Inkrafttreten von LGBl. 2009 Nr. 206 in erster Instanz anhängige Verfahren auch nach dem Einlassen in den Rechtsstreit nicht nur ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden könne, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch eine Kautionspflicht bestehe. Der Hinweis, dass der Antrag auch "nach der Einlassung in die Hauptsache" gestellt werden könne, bedeute nichts anderes, als dass er auch noch nach der ersten Tagsatzung gestellt werden könne. Schliesslich lasse man sich anlässlich der ersten Tagsatzung in den Streit ein oder man stelle Anträge oder erhebe entsprechende Einwendungen vor dem Einlassen in den Rechtsstreit (m. V. a. §§ 246 ff. ZPO). Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass gegenständlich überhaupt keine erste Tagsatzung durchgeführt, sondern der Beschwerdeführer gleich zur Erstattung einer Klagebeantwortung aufgefordert worden sei.
An der Willkürlichkeit der Auslegung der Übergangsbestimmung durch das Obergericht ändere auch der Hinweis des Obergerichtes nichts, dass "im diesbezüglich offiziellen BuA, wie der in der Homepage der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein aufrufbar sei", jeder Hinweis auf die Übergangsbestimmungen fehle. Offensichtlich habe sich dort bei der Übernahme der Daten ein Fehler eingeschlichen und sei der Kommentar zur Übergangsbestimmung im BuA Nr. 48/2009 nicht in die Datenbank der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein aufgenommen worden. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht um den "offiziellen" Wortlaut des BuA. Vielmehr sei der von der Regierungskanzlei herausgegebene BuA hierfür massgebend. Dort fände sich die entsprechende und oben zitierte Erläuterung zur Übergangsbestimmung.
7.3. Lege man die Übergangsbestimmung historisch, d. h. unter Berücksichtigung der Erläuterung der Regierung im BuA aus, dann qualifiziere sich auch die Auslegung des Obergerichtes, wonach bereits die Wendung in der Übergangsbestimmung "findet Anwendung" zwingend zur Folge habe, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse, als sachlich nicht rechtfertigbar und damit als willkürlich. Dieses Auslegungsergebnis decke sich zweifelsohne auch mit einer grammatikalischen und teleologischen Auslegung. Der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung besage nämlich, dass die neuen Kautionsbestimmungen auf alle zukünftigen Verfahrensschritte Anwendung finden sollen. Beim Begriff "Verfahrensschritte" handle es sich um einen Überbegriff für alle Schriftsätze, Anträge, Tagsatzungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe. Zudem sei es ja gerade Sinn und Zweck der neuen Kautionsbestimmung gewesen, das Gleichgewicht zwischen dem Umstand, das Vollstreckungsübereinkommen fehlen würden, dafür aber eine Kautionspflicht bestehe, schnellstmöglich ("dringlich") wiederherzustellen. Lese man sich den BuA sowie die Landtagsprotokolle zur Behandlung der Gesetzesnovelle durch, dann falle auf, dass der Gesetzgeber einhellig gewollt habe, dass zumindest bei allen laufenden Verfahren erster Instanz, ungeachtet in welchem Stadium sie sich befänden, berechtigterweise ein Kautionsantrag gestellt werden könne. Deswegen habe der Gesetzgeber auch die Übergangsbestimmung so vermeintlich einfach formuliert und festgehalten, dass die Kautionsbestimmungen generell in laufenden Verfahren und generell auf sämtliche Verfahrensschritte Anwendung fänden, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass diese scheinbar klare und einfache Formulierung sehr streitträchtig sei. All dies ändere allerdings nichts am klaren gesetzgeberischen Willen, zumindest im erstinstanzlichen Verfahren einem Beklagten die Möglichkeit zu geben, auch nach dem Einlassen in den Rechtsstreit und damit nach der ersten Tagsatzung einen Kautionsantrag zu stellen.
7.4. Das Obergericht verweise im bekämpften Beschluss schliesslich selbst, wie bereits erwähnt, auf die Wendung in der Übergangsbestimmung "findet Anwendung". Dies zeige gerade, dass damit insbesondere auch die §§ 62 Abs. 2 und 58 ZPO zur Anwendung gelangen würden. Daher bestehe die Kautionspflicht der Beschwerdegegnerin auch gestützt auf diese beiden Bestimmungen. Der gegenständliche Fall entspreche nämlich sowohl dem Fall, als dass sich im Laufe des Rechtsstreites herausstellt, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht (§ 62 Abs. 2 ZPO) als auch demjenigen, in dem die Voraussetzung, unter welcher ein Kläger von der Sicherheitsleistung befreit war, während des Rechtsstreites weggefallen ist (§ 58 ZPO). Jede andere Auslegung der Übergangsbestimmung komme einer willkürlichen Interpretation des gesetzgeberischen Willens und damit einer Negierung der eindeutigen historischen Auslegung der Übergangsbestimmung gleich.
7.5. Dass die Beschwerdegegnerin abgesehen von den aufgeworfenen formellen Fragen kautionspflichtig sei, sei nie strittig gewesen. Gemäss Übergangsbestimmung fänden auf diese Frage im laufenden Verfahren erster Instanz nämlich die §§ 56 ff. ZPO, insbesondere § 57a ZPO, Anwendung. Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Deutschland habe, über kein Vermögen im Sinne von § 57 Abs. 2 ZPO verfüge und ein liechtensteinischer Kostenspruch mangels Vollstreckbarkeitsübereinkommen mit Deutschland am Sitz des Klägers nicht vollstreckbar sei, sei die Beschwerdegegnerin gemäss § 57 ZPO zweifelsohne kautionspflichtig.
8. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte das Obergericht mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Mit Schreiben vom 1. April 2010 wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass beantragt werde, der Beschwerde vom 23. Februar 2010 samt den darin gestellten Anträgen keine Folge zu geben, im Übrigen auf eine Gegenäusserung verzichtet werde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2010, 02 CG.2009.35-39, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 39) gegen das Willkürverbot verstosse, da er mit dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl. 2009 Nr. 206 sowie den Intentionen des Gesetzgebers im Widerspruch stehe.
3. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge wie folgt zu würdigen:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die Übergangsbestimmung der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 regle, dass diese Novelle in laufenden Verfahren auf alle nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gesetzten Verfahrenschritte Anwendung finde. Dazu halte die entsprechende Kommentierung im Bericht und Antrag Nr. 48/2009 auf Seite 18 explizit fest, dass bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden könne. Wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertrete, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistungen für Prozesskosten zur Anwendung zu bringen, so sei dies sachlich nicht gerechtfertigt und somit willkürlich.
3.2. Die Regelung betreffend die aktorische Kaution (§§ 56 bis 62 ZPOalt) ist vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] als EWR-rechts- und verfassungswidrig aufgehoben worden. Als Konsequenz aus dieser Aufhebung wurde am 14. Juli 2009 das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung, LGBl. 2009 Nr. 206, kundgemacht, mit welchem neue Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung erlassen wurden. Dieses Gesetz ist am Tage der Kundmachung, somit am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
3.3. Die Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 206 lautet: "Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden." Das Obergericht führt dazu aus, dass primär der Gesetzestext massgebend sei und die Gesetzesmaterialien nur dann heranzuziehen seien, wenn dieser Text auslegungsbedürftig sei, was hier jedoch nicht zutreffe. Die Tatsache, dass es in den Übergangsbestimmungen heisse, dieses Gesetz "findet Anwendung", habe zwingend zur Folge, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der 1. Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse.
3.4. Dem ist entgegen zu halten, dass die Übergangsbestimmung allerdings auch festhält, dass das Gesetz "in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung [findet], die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden." Mittels grammatikalischer Auslegung der Übergangsbestimmung lässt sich somit nicht klar beantworten, ob die §§ 56 ff. ZPO(neu) auch auf Anträge auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit, welche nach Streiteinlassung eingebracht wurden, anwendbar sind. Der Staatsgerichtshof kann sich somit der Auffassung des Obergerichtes nicht anschliessen, dass die Bestimmung klar ist, sondern erachtet diese Gesetzesbestimmung aufgrund der offenen Formulierung als auslegungsbedürftig. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Sinne des Methodenpluralismus alle für den jeweiligen Fall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und im Rahmen einer Güterabwägung zu gewichten (StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3] sowie StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3.1]; vgl. auch StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])
3.5. Im Rahmen einer historischen Auslegung der genannten Bestimmung sind die Gesetzesmaterialien zu Hilfe zu nehmen. Der Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Nr. 48/2009) erläutert unter dem Titel "Zur Übergangsbestimmung" wortwörtlich Folgendes: "Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskosten beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden" (S. 18). Aus den Materialien zur Gesetzgebung geht somit hervor, dass ein Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution bei laufenden Verfahren ausnahmsweise auch nach der Streiteinlassung möglich ist, allerdings nur für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte.
Gemäss § 259 ZPO hat der Beklagte das Begehren um Sicherheitsleistung für Prozesskosten bei der ersten Tagsatzung vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über den Streit einlässt. Streiteinlassung in die Hauptsache bedeutet, dass die Parteien schriftlich oder mündlich zur Hauptsache vorbringen (Mayer in Fasching/Konecny III § 239 ZPO Rz. 6). Für den Fall, dass kein Antrag auf eine aktorische Kaution gestellt und im Übrigen die Zuständigkeit des Gerichtes nicht bestritten wird, lässt sich der Beklagte somit mit seinen weiteren Vorbringen zur Hauptsache in der ersten Tagsatzung (oder nach derselben) in den Rechtsstreit ein. Die Erläuterung der Regierung, dass ein Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution bei laufenden Verfahren ausnahmsweise auch nach der Streiteinlassung möglich ist, ist demnach dahingehend zu verstehen, dass ein Kautionsantrag auch nach der ersten Tagsatzung gestellt werden kann und bei gegebenen Voraussetzungen auch dann noch eine Kautionspflicht besteht.
3.6. Auch eine teleologische Auslegung kommt zum Ergebnis, dass es Sinn und Zweck der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 war, die durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO(alt) entstandene Regelungslücke im Zusammenhang mit der u. U. gefährdeten Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes möglichst rasch zu beheben (vgl. BuA Nr. 48/2009, Seite 4 und 9). Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass der Landtag im Rahmen der Behandlung der Gesetzesänderung diese für dringlich erklärt und die erste und zweite Lesung in einer Sitzung durchgeführt hat. Ein solches Vorgehen impliziert den Willen des Gesetzgebers, dass die Bestimmungen zur aktorischen Kaution möglichst schnell in Kraft treten und anwendbar sein sollten. Dies lässt darauf schliessen, dass ein Kautionsantrag bei laufenden Verfahren auch nach der Streiteinlassung, somit nach der ersten Tagsatzung, möglich sein soll.
3.7. Im Übrigen hatte sich der Staatsgerichtshof mit der Frage der Auslegung der Übergangsregelung von LGBl. 2009 Nr. 206 bereits zu befassen. In seinem Urteil vom 1. März 2010 zu StGH 2009/152 hatte er diese Frage für das zweitinstanzliche Verfahren zu beurteilen und führte dabei aus, dass es gerade in Anbetracht der Intention des Gesetzgebers, die durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO(alt) entstandene Regelungslücke im Zusammenhang mit der u. U. gefährdeten Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes möglichst rasch zu beheben (m. V. a. BuA Nr. 48/2009, Seite 4 und 9), eine unterschiedliche Behandlung von erstinstanzlichen Verfahren einerseits und von zweit- und drittinstanzlichen Verfahren andererseits nicht angezeigt erscheint. Der Staatsgerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass insbesondere unter Bezugnahme auf die insoweit klaren Gesetzesmaterialien die Übergangsbestimmung dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten dieser ZPO-Novelle jederzeit für zukünftige Verfahrensschritte eine aktorische Kaution verlangt werden kann (StGH 2009/152, Erw. 2.3 ff.; bestätigt in StGH 2009/204, Erw. 2.4).
Der Staatsgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Urteil vom 18. Mai 2010 zu StGH 2009/204 bestätigt und dabei im Rahmen eines obiter dictum festgehalten, dass die Auffassung des Obergerichtes, dass der Wortlaut der Übergangsbestimmung die Anwendung von § 59 ZPO (wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen ist) impliziere und dass damit diese Übergangsbestimmung faktisch nur auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar sein solle, nicht überzeugt.
3.8. Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Spruchpraxis abzuweichen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Hinweis im Bericht und Antrag Nr. 48/2009, dass der Kautionsantrag auch "nach der Einlassung in die Hauptsache" gestellt werden kann, nichts anderes bedeutet, als dass er auch noch nach der ersten Tagsatzung gestellt werden kann. Somit erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 39) als weder vertretbar noch sachlich zu begründen und damit willkürlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der insoweit klaren Gesetzesmaterialien. Demzufolge liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Willkürverbots vor.
4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
5. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist auch der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, weshalb auf diesen nicht weiters einzugehen ist.
6. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.