StGH 2010/033
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010, 11RS.2009.110-93
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010, 11 RS.2009.110-93, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 7. September 2009 ordnete das Landgericht Vaduz in der Strafrechtshilfesache zu 11 RS.2009.110 gemäss § 92 ff. StPO die Durchsuchung der Räumlichkeiten der K Treuunternehmen reg., ..., 9490 Vaduz, nach sämtlichen Unterlagen u. a. der L Management AG sowie die Beschlagnahme der festgestellten Unterlagen und Gegenstände an (ON 27). Die Durchsuchung fand am 6. Oktober 2009 statt (HD-Protokoll in ON 36). Betreffend die L Management AG beantragten die Verantwortlichen, der Beschwerdeführer sowie Rechtsanwalt Mag. B, die Versiegelung der Akten (ON 36). Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StPO für die Versiegelung der Unterlagen nicht vorgelegen hätten (ON 37).
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 37) erhoben der Beschwerdeführer (persönlich), vertreten durch Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG, und die L Management AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Walch & Schurti, Beschwerde an das Obergericht (ON 57 und 58).
3. Das Obergericht gab am 30. November 2009 der Beschwerde der L Management AG gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Oktober 2009 (ON 79) keine Folge und wies mit Beschluss vom selben Tag im Wesentlichen mit folgender Begründung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Oktober 2009 zurück (ON 77):
Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Erstgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Versiegelung der anlässlich am 6. Oktober 2009 beim K Treuunternehmen reg., Vaduz, beschlagnahmten Unterlagen der L Management AG abgewiesen. Aus diesem Beschluss gehe hervor, dass die Legitimation der Antragstellung des Beschwerdeführers deswegen nicht in Frage gestellt worden war, weil er gemäss dem Öffentlichkeitsregisterauszug (ON 23) als Verwaltungsrat der L Management AG aufscheine.
Nun habe aber die inzwischen durch die Rechtsanwälte Walch & Schurti vertretene L Management AG, Vaduz, selbst Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erhoben (ON 58). Damit sei eine persönliche Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht gegeben, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 77) vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 18. Dezember 2009 (ON 89) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Januar 2010 (ON 93) im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge:
Dem Rechtsmittel zuwider ergebe sich aus § 58d lit. a RHG nicht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Nach leg. cit. sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Diese Betroffenheit liege bei der L Management AG vor und könne für diese vom Verwaltungsrat oder durch einen von diesem bevollmächtigten Vertreter geltend gemacht werden. Dies sei verfahrensgegenständlich durch die (offenbar vom Beschwerdeführer als Verwaltungsrat) bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Walch & Schurti erfolgt.
Auch mit dem Hinweis auf Art. 20 des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) - nach Abs. 1 leg. cit. müssten Sorgfaltspflichtige die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses Gesetzes dokumentieren und zu diesem Zweck Sorgfaltspflichtakten führen und aufbewahren - und auf Art. 27 der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV), welcher die Führung von Sorgfaltspflichtakten regle, vermöge das Rechtsmittel eine - von seiner Funktion als Organ der L Management AG losgelöste - Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Dies gelte auch für Art. 180a PGR.
Die von der Beschwerde relevierten gesetzlichen Bestimmungen bezögen sich jeweils auf eine Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Organ der L Management AG, womit die Betroffenheit dieser Gesellschaft einhergehe. Diese rechtlich geschützten Interessen seien vorliegend von der Gesellschaft mit ihrer eigenen Beschwerde geltend gemacht worden. Dass der Beschwerdeführer persönlich und unmittelbar, etwa als Verdächtiger, von der verfahrensgegenständlichen Rechtshilfehandlung betroffen wäre, lasse sich weder seinem Vorbringen noch dem Akteninhalt entnehmen. Somit sei seiner Beschwerde ein Erfolg zu versagen gewesen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 93) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf den ordentlichen bzw. verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren sei gesetzlich in Art. 58d lit. a RHG klar geregelt: Beschwerdeberechtigt sei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe.
Auch die dahinter stehende Intention des Gesetzgebers sei unmissverständlich (StGH 2004/28, Erw. 1.4):
Beschwerdelegitimiert sei derjenige, der sich selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen habe;
Beschwerdelegitimiert sei der Inhaber von Schriftstücken oder Gegenständen, wenn er vom Ersuchen in seinen eigenen Interessen direkt betroffen werde;
Bei Beurteilung der Beschwerdelegitimation sei auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abzustellen.
In den Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 132/2008, S. 50) würden beispielhaft genannt die Beschwerdelegitimation für
den Mieter bei Durchsuchung einer Wohnung (nicht aber sein Freund, der dort einen Koffer abgestellt habe);
bei Auskünften über ein Bankkonto der nominelle Kontoinhaber;
die Bank bei der Herausgabe interner Bankunterlagen als Inhaberin der Schriftstücke.
Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat der L Management AG gewesen und sei dies immer noch. Er sei Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR und übe diese Berechtigung und auch die Organfunktion des Verwaltungsrates der L Management AG auf fremde Rechnung aus. Der Beschwerdeführer sei damit Sorgfaltspflichtiger i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Bst. o und t SPG.
Nach dem SPG seien Sorgfaltspflichtakten zu führen und aufzubewahren. Zu den Sorgfaltspflichtakten gehörten nicht nur kundenbezogene Unterlagen und Belege ("im engeren Sinne", wie etwa Unterlagen zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten; Geschäftsprofile; etc.), sondern auch (bank-)transaktionsbezogene Unterlagen und Belege (Art. 20 SPG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d SPV, welche die Bestimmung in Art. 20 SPG näher konkretisiere, seien auch Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstände ergäben, Sorgfaltspflichtakten i. S. d. SPG.
Bei den beschlagnahmten Unterlagen Nr. 14 (ausdrücklich als "SPG-Unterlagen" bezeichnet) und Nr. 17 (Gründungsunterlagen) des Hausdurchsuchungsprotokolls vom 6. Oktober 2009, AZ 2009-09-0142 handle es sich jedenfalls um Sorgfaltspflichtakten im engeren Sinn.
Bei den beschlagnahmten Bankbelegen (Nr. 15 bis 17 des Hausdurchsuchungsprotokolls) handle es sich jedenfalls potentiell um Unterlagen, aus denen sich i. S. d. Art. 27 Abs. 1 lit. d SPV (Bank-)Transaktionen und Vermögensstände ergäben, und damit auch potentiell um Sorgfaltspflichtakten i. S. d. SPG. (Als Beweis wird die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Beizug des Hausdurchsuchungsprotokolls zur AZ 2009-09-0142 beantragt.)
Gemäss Art. 20 Abs. 1 SPG müssten die Sorgfaltspflichtigen die Sorgfaltsakten führen und aufbewahren. Ein Verstoss gegen diese Dokumentationspflicht stelle ein Vergehen dar und werde mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Adressat der Berechtigung und Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten seien die Sorgfaltspflichtigen; sie seien aus den einschlägigen Bestimmungen berechtigt und (bei Strafdrohung) verpflichtet.
Als Sorgfaltspflichtiger sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sorgfaltspflichtakten der L Management AG berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Beschlagnahme von Sorgfaltspflichtakten der L Management AG greife damit direkt, persönlich und unmittelbar in die dem Beschwerdeführer durch die Bestimmungen des SPG eingeräumte Rechtsstellung ein, nämlich in seine Rechte und Pflichten zur Erstellung und Dokumentation von Sorgfaltsakten.
Als Sorgfaltspflichtiger sei der Beschwerdeführer auch Eigentümer bzw. Inhaber der Sorgfaltspflichtakten. Die Sorgfaltspflichtakten seien seine internen Unterlagen, vergleichbar mit internen Bankunterlagen einer Bank. Die Berechtigung des Beschwerdeführers an den beschlagnahmten Sorgfaltspflichtakten ergebe sich somit auch aus dessen Stellung als deren Eigentümer bzw. Inhaber.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Wie dargelegt worden sei, sei die Beschwerdelegitimation nach dem klaren Wortlaut des Art. 58d lit. a RHG dann gegeben, wenn jemand persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Nach der Absicht des Gesetzgebers solle dabei die rechtliche Betroffenheit entscheidend sein.
Hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten als Sorgfaltspflichtiger sei einzig und allein der Beschwerdeführer von der Beschlagnahme der Sorgfaltspflichtakten betroffen. Er allein - und nicht die L Management AG - sei aus den Vorschriften des SPG berechtigt und (strafrechtlich) verantwortlich.
Die gegenständliche Stellung des Beschwerdeführers lasse sich sogar unter die in den Gesetzesmaterialien angeführten Beispiele subsumieren: Wie auch eine Bank, die bei der Herausgabe "ihrer" internen Bankunterlagen beschwerdeberechtigt sei, treffe dies auch auf den Sorgfaltspflichtigen bei der Herausgabe "seiner" Sorgfaltspflichtakten zu.
Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit dem klaren Wortlaut des Art. 58d lit. a RHG und der diesem zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers bereits von der L Management AG geltend gemacht worden seien (ON 93, S. 9) sei daher qualifiziert unrichtig, weil ihr der klare Wortlaut und die Absicht des Art. 58d lit. a RHG entgegenstehe. Der Oberste Gerichtshof habe damit das Gesetz (Art. 58d lit. a RHG) willkürlich angewandt.
5.3. Die Rüge der Verletzung der Grundrechte auf den ordentlichen Richter, auf rechtliches Gehör und auf effektive Beschwerdeführung wird wie folgt begründet:
Der Oberste Gerichtshof vertrete die Auffassung, dass die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers bereits von der Gesellschaft (L Management AG) geltend gemacht worden seien und dem Beschwerdeführer daher keine selbständige Beschwerdelegitimation zukomme.
Diese Rechtsauffassung würde aber nichts anderes bedeuten, als dass dem Beschwerdeführer einerseits zwar Rechte und (strafrechtlich verantwortbare) Pflichten durch das SPG auferlegt würden; der Zugang zu einer rechtlichen Kontrolle dieser Rechte und Pflichten würde ihm aber andererseits vollständig abgeschnitten werden.
Der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich des Schutzes seiner rechtlichen Interessen immer von der Gesellschaft abhängig. Hätte etwa die L Management AG im gegenständlichen Fall kein Rechtsmittel erhoben, hätte der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit zur rechtlichen Überprüfung der Beschlagnahmungen.
Der angefochtene Beschluss übersehe dabei auch, dass die Interessenlagen der Gesellschaft einerseits und dem Sorgfaltspflichtigen andererseits unterschiedlich seien, weil sich das rechtliche Interesse der Gesellschaft nicht aus den Bestimmungen des SPG ableite.
Der angefochtene Beschluss verletze damit das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Zugang zum Recht i. S. d. Garantie eines ordentlichen Richters.
Obwohl der Beschwerdeführer - wie dargelegt - von den verfahrensgegenständlichen Rechtshilfemassnahmen direkt und persönlich in seinen Rechten und Pflichten betroffen sei, verweigere ihm der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerdelegitimation und damit auch sein Recht auf rechtliches Gehör.
Es gebe keine Norm, die den Rechtsmittelzug des Beschwerdeführers im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren beschränken würde. Er sei - wie dargelegt - vielmehr direkt, persönlich und nachteilig von der Beschlagnahmehandlung betroffen.
Die Landesverfassung garantiere dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit. Die Verweigerung derselben durch den angefochtenen Beschluss stelle eine Verletzung des Art. 43 LV dar.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Beschluss vom 3. März 2010 dahingehend Folge, dass dem Landgericht bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, die in diesem Strafrechtshilfeverfahren beim Beschwerdeführer beschlagnahmten, die L Management AG, N Investment AG, O AG, P AG, Q Establishment, R International Corporation, S AG und T AG betreffenden Sorgfaltspflichtakten an die ausländischen Behörden auszufolgen.
7. Mit Schreiben vom 5. März 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 18. Mai 2010 und vom 9. August 2010 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15
Abs. 1 StGHG vorliegen (Art. 39 i. V. m. Art. 43 StGHG; siehe hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 ff.).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010, 11 RS.2009.110-93, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es im Weiteren erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug auch ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 555 f.).
Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer nun allerdings im ordentlichen Instanzenzug durchwegs die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden. In einem solchen Fall verlangt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug wehrt, um bei dessen letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde. Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da der Beschwerdeführer die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 37) durch den Beschluss des Obergerichtes (ON 57) beim Obersten Gerichtshof angefochten hat, welcher den Beschluss des Obergerichtes mit dem hier angefochtenen Beschluss (ON 93) bestätigte. Somit ist im Beschwerdefall auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erfüllt.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes diverse Grundrechte, nämlich die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, den Anspruch auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV), das Recht auf Beschwerde (Art. 43 LV) sowie das ungeschriebene Willkürverbot verletze.
Da es im Beschwerdefall um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation in verfassungskonformer Weise abgesprochen wurde, ist hier offensichtlich primär das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen. Demgegenüber bietet die Garantie des ordentlichen Richters keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz. Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten von vornherein subsidiäre Willkürverbot (vgl. anstatt vieler StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Von vornherein nicht betroffen ist im Beschwerdefall schliesslich der Anspruch auf rechtliches Gehör, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in jeder Instanz des ordentlichen Verfahrens geltend machen konnte. Ob sein Vorbringen jeweils angemessen berücksichtigt wurde, ist nicht primär Gegenstand des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern würde allenfalls die - hier allerdings nicht geltend gemachte - grundrechtliche Begründungspflicht tangieren (StGH 2006/54, Erw. 2.1; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]).
3. Es ist demnach im Folgenden nur zu prüfen, ob der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung einen "materiellen" Gehalt dieses Grundrechts. Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2006/97, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f., Erw. 3]).
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation auf Art. 58d Bst. a RHG i. d. F. der jüngsten RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36.
Mit dieser RHG-Revision bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren (siehe BuA Nr. 132/2008, S. 13 ff.). Diesem Zweck dient auch wesentlich die mit der Revision vorgenommene Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten, wie sie allerdings teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegeben worden war (BuA Nr. 132/2008, S. 43 mit Verweis auf StGH 2002/76, LES 2005, 236 [243 f., Erw. 4.4]; StGH 2005/8, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 2003, LES 2004, 111 [115 ff.]. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch hinsichtlich Art. 58d Bst. a RHG betont, dass nur beschwerdeberechtigt ist, "wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat." Der Gesetzgeber erachtet im Rahmen dieser Regelung unter anderem die Inhaber von Schriftstücken, so namentlich Banken, nur dann als beschwerdelegitimiert, wenn sie vom Ersuchen in ihren "eigenen Interessen direkt betroffen [werden]" (BuA Nr. 132/2008, S. 50).
Der Beschwerdeführer glaubt sich im Beschwerdefall deshalb als beschwerdelegitimiert, weil unter anderem seine Sorgfaltspflichtakten betreffend die L Management AG beschlagnahmt wurden und er als Sorgfaltspflichtiger die Sorgfaltspflichtakten gemäss Art. 20 Abs. 1 SPG führen und aufbewahren müsse. Einen Verstoss gegen diese Dokumentationspflicht werde strafrechtlich geahndet.
Dem hält der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenem Beschluss (ON 93) entgegen, dass es sich bei den Sorgfaltspflichtakten um die Gesellschaft betreffende Akten handle und der Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Organ dieser Gesellschaft betroffen sei. Dieser Einwand bedarf der Klarstellung und Präzisierung. Gemäss Art. 20 Abs. 1 SPG müssen die Sorgfaltspflichtigen und nicht die Gesellschaften, bei denen sie eine Organfunktion innehaben, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und zu diesem Zweck Sorgfaltspflichtakten führen und diese aufbewahren. Ein Sorgfaltspflichtiger ist daher von einer Rechtshilfehandlung persönlich direkt betroffen, wenn seine, eine bestimmte Geschäftsbeziehung betreffenden Sorgfaltspflichtakten beschlagnahmt werden. Bei der Beantwortung der Frage allerdings, ob er gemäss Art. 58d Bst. a RHG auch beschwerdelegitimiert ist, ist nicht bloss auf die rein formale Betroffenheit abzustellen, sondern darauf, ob er durch die Beschlagnahme und Herausgabe der Sorgfaltspflichtakten inhaltlich persönlich betroffen ist (siehe auch den gleichentags entschiedenen Beschwerdefall zu StGH 2009/200, Erw. 3.4.1). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sorgfaltspflichtverstösse im Raum stünden; zumal dies auch die Frage des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung aufwerfen würde (nemo-tenetur-Grundsatz; ausführlich hierzu Peter Bussjäger, Auskunftspflichten im öffentlichen Recht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, LJZ 2008, 43, insbes. 48 f.). Solches wird jedoch im Beschwerdefall nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Auch riskiert der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahmung seiner Sorgfaltspflichtunterlagen keine Bestrafung wegen Verstosses gegen die Dokumentationspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 SPG, da ihm diesbezüglich natürlich kein Vorwurf gemacht werden kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahmung der hier relevanten Sorgfaltspflichtakten auch nicht "direkt und unmittelbar" in seinen Interessen betroffen.
Insgesamt hat der Oberste Gerichtshof somit gegenständlich wie schon das Obergericht Art. 58d Bst. a RHG im Einklang mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht von Art. 43 LV interpretiert. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletzt dieses Grundrecht somit nicht.
4. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass Art. 58d Bst. a RHG selbst verfassungswidrig sei. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof diese Regelung im gleichentags mit der vorliegenden Beschwerde entschiedenen Beschwerdefall zu StGH 2009/200 als verfassungskonform qualifiziert (StGH 2009/200, Erw. 3 ff.).
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. März 2010 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss inzwischen ständiger StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.