Art. 17 , Art. 31 LV Art. 11 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 Abs. 2 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 StipG
Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Tatbestände unter dem Aspekt der Ausbildungsförderung gleich und welche als ungleich zu behandeln sind. Das abhängig Machen der Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten von einer Altersgrenze ist nicht willkürlich. Die Landesverfassung begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes System der Ausbildungsförderung. Der Gesetzgeber darf so verschiedene Ausbildungen wie Lehre und Studium verschieden regeln und dabei auch auf den typischen Fall abstellen und davon ausgehen, dass in der Regel nur eine Berufslehre absolviert und abgeschlossen wird. Dass aus einer Regelung als Folge der Typisierung Härtefälle für atypische Sachverhalte entstehen können, macht die gesetzliche Regelung als solche noch nicht verfassungswidrig.
StGH 2010/032
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Februar 2010, die Verfassungsmässigkeit von Art. 11 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 2 Stipendiengesetz, LGBl. 2004 Nr. 262, zu prüfen und in Art. 11 Abs. 2 Bst. a StipG die Worte "und das 25. Lebensjahr vollendet hat", in Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG die Worte "und das 25. Lebensjahr vollendet hat" und in Art. 15 Abs. 2 StipG die Worte "Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie" als verfassungswidrig aufzuheben
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag wird keine Folge gegeben. Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a je mit den Worten "und das 25. Lebensjahr vollendet hat" sowie Art. 15 Abs. 2 mit der Wortfolge "Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie" des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, sind verfassungsmässig.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In seiner Sitzung vom 11. Februar 2010 beschloss der Verwaltungsgerichtshof, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2010/1 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Verfassungsmässigkeit von Art. 11 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 2 Stipendiengesetz, LGBl. 2004 Nr. 262, zu prüfen und folgenden Gesetzeswortlaut als verfassungswidrig aufheben: In Art. 11 Abs. 2 Bst. a StipG die Worte "und das 25. Lebensjahr vollendet hat", in Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG die Worte "und das 25. Lebensjahr vollendet hat" und in Art. 15 Abs. 2 StipG die Worte "Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie".
2. Seinen Antrag begründete der Verwaltungsgerichtshof unter Schilderung des Anlassfalles wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer A, geboren am xx. September 1985, wohnhaft in Mauren, absolviere seit 1. August 2009 eine Berufslehre als Kaufmann. Er habe am 13. März 2009 mit der B AG, Schaan, einen entsprechenden Lehrvertrag abgeschlossen. Die Berufsschule befinde sich in Buchs/SG. Bei dieser Berufslehre handele es sich um die zweite Berufsausbildung des Beschwerdeführers. Dieser habe zuerst in Liechtenstein die Pflichtschulen, zuletzt die Realschule in Eschen besucht. Danach habe er eine Berufslehre als Konditor und Confiseur (Abschluss im Jahr 2004) absolviert. Wegen einer danach zunehmenden Mehlunverträglichkeit habe der Beschwerdeführer auf seinem erlernten Beruf nicht weiter arbeiten können. Anfangs 2009 habe er sich entschlossen, eine Zweitausbildung zu absolvieren, nämlich die gegenständliche Berufslehre als Kaufmann. Der Beschwerdeführer wohne seit 1. Mai 2009 in einer 4 1/2 Zimmerwohnung, die er zusammen mit seiner Freundin gemietet habe. Seine Eltern seien seit 1987 geschieden und der Beschwerdeführer sei in die Pflege und Erziehung seiner Mutter gegeben worden. Beide Elternteile seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Die Mutter habe aus finanziellen Gründen unlängst sogar von einer 3 1/2 Zimmerwohnung in eine 2 1/2 Zimmerwohnung in Nendeln umziehen müssen. Als kaufmännischer Lehrling verdiene der Beschwerdeführer bei der B AG CHF 1'467.00 brutto im Monat, 13-mal im Jahr. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe am 1. August 2009 CHF 11'045.00 betragen.
2.2. Am 25. August 2009 habe der Beschwerdeführer bei der Stipendienstelle einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe (Stipendium und Darlehen) gemäss Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, gestellt. Beantragt habe er - soweit hier relevant - die Anerkennung und damit die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen in Bezug auf Unterkunftskosten gemäss Art. 11, Verpflegungskosten gemäss Art. 12 und Basiskosten gemäss Art. 15 StipG. Die Stipendienstelle als Erstinstanz und die Stipendienkommission als Zweitinstanz hätten diese Kosten deshalb nicht anerkannt, weil der Beschwerdeführer einerseits das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und andererseits eine Ausbildung an einer Schule der Sekundarstufe II absolviere.
2.3. Die Stipendienstelle und die Stipendienkommission stützten sich bei ihren Entscheidungen auf den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 2 StipG. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, dass diese gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien, insbesondere weil sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Willkürverbot widersprächen; dies aus folgenden Gründen:
2.4. Mit dem neuen Stipendiengesetz vom 20. Oktober 2004, LGBl. 2004 Nr. 262, seien gegenüber dem alten Recht verschiedene Neuerungen umgesetzt worden, so insbesondere die Einführung elternunabhängiger Ausbildungsbeihilfen für Antragsteller ab dem 25. Lebensjahr und die Entlastung von allein erziehenden Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (Bericht und Antrag Nr. 18/2004, S. 2). Das alte Stipendiengesetz habe zu wenig mit § 140 ABGB über die Unterhaltspflicht der Eltern harmoniert. Die elterliche Pflicht, an die Kosten der Ausbildung ihrer Kinder beizutragen, habe in zivilrechtlicher Hinsicht eine zeitliche Limite (nämlich das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes), auf welche das alte Stipendiengesetz keine Rücksicht genommen habe (Bericht und Antrag Nr. 18/2004, S. 13). So sei im neuen Stipendiengesetz bestimmt worden, dass die elterliche Eigenleistung nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Antragstellers berücksichtigt werde. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die von den Eltern erwartete Eigenleistung eine zeitliche Limite aufweise (Bericht und Antrag Nr. 18/2004, S. 24).
2.5. Diese Absicht des Gesetzgebers sei in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG umgesetzt worden. Danach gelte: Sei der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar [wie im vorliegenden Fall, nämlich der Weg von Mauren nach Schaan bzw. Buchs], werde für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung ein Beitrag bis zu CHF 7'000.00 bzw. CHF 5'000.00 anerkannt, wenn der Antragsteller:
a). einen eigenen Haushalt führe [wie hier der Beschwerdeführer] und das 25. Lebensjahr vollendet habe [der Beschwerdeführer sei bei Ausbildungsbeginn am 1. August 2009 23 Jahre alt gewesen und sei heute 24 Jahre alt]; oder
b). verheiratet sei [was der Beschwerdeführer nicht sei] oder eigene Kinder habe [die der Beschwerdeführer nicht habe].
2.6. Die Voraussetzung in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG, dass der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben müsse, führe dazu, dass 25-jährige Kinder reicher Eltern unterstützt, hingegen 24-jährige Kinder armer Eltern nicht unterstützt würden. Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sei sachlich nicht zu rechtfertigen und deshalb willkürlich. Es sei zwar nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, dass der Gesetzgeber über 25-jährige Antragsteller unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihrer Eltern unterstütze und - umgekehrt ausgedrückt - bei unter 25-jährigen Antragstellern die Leistungsfähigkeit deren Eltern berücksichtige. Dass aber unter 25-jährige Antragsteller in Bezug auf ihre Unterkunfts- und Verpflegungskosten selbst dann nicht unterstützt würden, wenn sowohl sie selbst als auch ihre Eltern bedürftig seien und diese Nicht-Unterstützung allein auf das Alter der Antragsteller zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Kriterium des Alters bzw. der Altersgrenze vom 25. Lebensjahr sei in diesem Zusammenhang kein sachliches Kriterium für die Differenzierung, wie sie der Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG vorgenommen habe.
2.7. Art. 15 StipG bestimme, dass als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten eine Pauschale von CHF 6'000.00 (Basiskosten) anerkannt würden; für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie für Weiterbildungen (Art. 6 Abs. 4) würden keine Basiskosten anerkannt. Vorliegendenfalls interessiere die Tatsache, dass der Gesetzgeber generell und pauschal für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II keine Basiskosten anerkenne. Wie der vorliegende Fall des Beschwerdeführers zeige, hätte der Gesetzgeber eine Differenzierung vornehmen müssen.
2.8. Zur Sekundarstufe II gehörten Schulen, die an die Pflichtschule anschliessen und zu einer Matura, einer Berufsmatura, einem Fachmittelschuldiplom oder einem Berufsabschluss hinführten (Art. 6 Abs. 6 StipG), also auch eine Berufsschule (Berufslehre), wie sie der Beschwerdeführer absolviere. Die Pflichtschulzeit betrage in Liechtenstein neun Jahre. Die Sekundarstufe II schliesse typischerweise an die Pflichtschulzeit an. Notwendig sei dies hingegen nicht. Dass der Gesetzgeber Schüler, die die Pflichtschulzeit soeben absolviert haben und nun im direkten Anschluss daran eine Schule der Sekundarstufe II besuchen, nicht hinsichtlich von Basiskosten unterstützen wolle, sei sachlich nachvollziehbar, weil solche Schüler typischerweise während eines Grossteils ihrer Ausbildung in der Sekundarstufe Il noch minderjährig seien, bei ihren Eltern wohnten und anderweitig von staatlicher Seite finanziell unterstützt würden; so durch Kinderzulagen gemäss Familienzulagengesetz. Typischerweise absolviere ein Schüler nur eine Schule der Sekundarstufe II (wie z. B. das Gymnasium). Es gebe aber Ausnahmen, was der Anlassfall zeige: Die erste Berufslehre, die der Beschwerdeführer absolviert habe, sei eine typische "Schule", die zur Sekundarstufe II gehöre, gewesen. Die zweite Berufslehre, die der Beschwerdeführer nun absolviere, sei, formell betrachtet, ebenfalls eine Schule der Sekundarstufe II, habe aber eine andere Stellung als die erste Berufslehre. Sie sei nämlich vergleichbar mit einem Studium (im weitesten Sinne), welches an den Abschluss einer Schule mit Matura oder sonst einer Schule der Sekundarstufe II anschliesse. Solche Ausbildungen an weiterführenden Schulen würden auch hinsichtlich der Basiskosten gemäss Art. 15 StipG gefördert (Art. 6 Abs. 1-4 StipG). Was aber der Gesetzgeber nicht bedacht habe, sei der besondere Fall, dass ein Antragsteller zwei Berufslehren absolviere. Durch die Zurechnung der Berufslehren zu den Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6 StipG) und dem generellen Ausschluss aller Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II von der Förderung betreffend Basiskosten (Art. 15 Abs. 2 StipG) werde ein Effekt erzielt, der sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Es sei kein sachlich vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb bei einem Studenten der Hochschule Liechtenstein Basiskosten von CHF 6'000.00 pro Jahr anerkannt würden, nicht jedoch bei einem (gleichaltrigen) Lehrling, der seine zweite Berufslehre absolviere. Der eine wie der andere habe die Pflichtschuljahre und eine Schule der Sekundarstufe Il absolviert und absolviere nun eine weiterführende Schule. Deshalb seien beide Fälle gleich zu behandeln, was jedoch der Gesetzgeber mit dem strikten Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 StipG nicht tue.
3. Die Regierung hat mit Schreiben vom 6. Mai 2010 zu diesem Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes Stellung genommen und Folgendes ausgeführt:
3.1. Die im Normenkontrollantrag angeführten Gesetzesstellen seien nicht verfassungswidrig. Sie seien ein gangbarer Weg für die juridische Lösung der vorgebrachten Problematik.
Die Regierung räume ein, dass derzeit eine Revision des StipG stattfinde. Gegenstand dieses Rechtsfindungsprozesses seien auch die im Normenkontrollantrag bemängelten Gesetzesstellen.
3.2. Der Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes schiesse aus folgenden Gründen weit über das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel hinaus:
3.2.1. Werde in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG der Term "und das 25. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen, so werde der Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen im Verhältnis zur Regel in Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StipG aufgehoben, beide Artikel fielen gleichsam "aus dem Lot". Es würden dann in jedem Fall die Kosten für eine eigene Unterkunft bzw. für eine Verpflegung auswärts anerkannt, selbst wenn vernünftigerweise erwartet werden dürfe, dass die Antrag stellende Person noch zuhause bei den Eltern wohne, was gerade bei Ausbildungen im Bereich der Sekundarstufe völlig normal sei. Es gäbe bei einer Gutheissung des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes durch den Staatsgerichtshof weder eine Altersgrenze noch sonst ein Kriterium, welches die Anrechnung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Zumutbarkeit einschränke. Alle Lehrlinge, insbesondere solche in Erstlehren, aber auch alle Gymnasiasten und überhaupt alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II könnten dann ihre Verpflegungs- und Unterkunftskosten geltend machen, sobald sie nicht mehr zuhause wohnen würden.
Eine derart weitgehende Ausdehnung bzw. Aushöhlung der Ausnahmebestimmungen in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG habe gewiss nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen; sie sei nicht vernünftig, weder sozial- und familienpolitisch (es ergäbe sich gleichsam ein stipendienrechtlicher Anreiz zum möglichst frühzeitigen Auszug von zuhause), insbesondere aber nicht aus Sicht der Staatsfinanzen.
Demgegenüber sehe jedoch der unten ausgebreitete Revisionsvorschlag zur Altersgrenze, die nicht beseitigt werden sollte, eine Alternative vor. Dies aufgrund folgender familien- und sozialpolitisch plausibler Annahme: Erst wer erwerbstätig sei, leiste sich in der Regel eine eigene Unterkunft. Sei jemand auf diese Weise zu einer eigenen Unterkunft gelangt, so sollten deren Kosten bei einer Zweitausbildung anerkannt werden, auch wenn das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht worden sei. Damit diese Regel nicht einfach ausufere, solle aber eine gewisse Frist für die Erwerbstätigkeit vorausgesetzt werden. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Revision gelangten Projektteam und Lenkungsausschuss zur Auffassung, dass eine Frist von drei Jahren voller Erwerbstätigkeit als angemessen angesehen werden könne.
3.2.2. Werde in Art. 15 Abs. 2 StipG der Term "Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie" antragsgemäss gestrichen, so würde sich vom Staatshaushalt aus betrachtet die finanziell einschneidende Folge ergeben, dass alle Lehrlinge, insbesondere solche in Erstlehren, aber sicher alle Gymnasiasten und überhaupt alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Basiskosten bis zu CHF 6'000.00 geltend machen könnten. Derartige Leistungen hätten nie in der Absicht des Gesetzgebers gelegen; in diesem Sinne seien derartige Leistungen völlig unvernünftig.
Um der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung zu tragen bzw. die im Anlassfall beanstandete Wirkung des gültigen Gesetzes zu korrigieren, reiche der erarbeitete Revisionsvorschlag vollständig. Er schaffe eine Möglichkeit, Basiskosten bei Ausbildungen der Sekundarstufe anzurechnen, wenn jemand, wie dies im Anlassfall gegeben ist, nach einer gewissen Zeit der Erwerbstätigkeit eine derartige Ausbildung als Zweitausbildung in Angriff nehme.
3.2.3. Zu bemerken sei, dass in der gesamten Gesetzgebung Altersgrenzen zur Abgrenzung von Ansprüchen weit verbreitet seien. Wenn der Gesetzgeber solche Grenzen setze, so seien dies immer Festlegungen, die so oder anders gemacht werden könnten. In der Regel stütze man sich dabei auf soziale Tatsachen, die plausibel seien. Mit der Alterslimite von 25 Jahren ziehe das Stipendiengesetz die Grenze zur Elternunabhängigkeit. Diese Grenze sei im Landtag ausgiebig diskutiert worden (siehe die entsprechenden Vorlagen und Protokolle). Dass sich diese Grenze im Einzelnen durchaus hart auswirke, insbesondere bei Fällen, die um die zeitlich festgelegte Grenze angesiedelt seien, sei nicht zu vermeiden, sowenig dies bei jedwelchen Alterslimiten in andern Gesetzen der Fall sei.
3.3. Obwohl die im Normenkontrollantrag ausgeführten Argumentationen grundsätzlich nachvollziehbar seien, führe die Regierung an dieser Stelle diesbezüglich folgende kritischen Bemerkungen an:
3.3.1. Das Argument, dass die angeführten Gesetzesbestimmungen dazu führen, dass 25-jährige Kinder reicher Eltern unterstützt würden, hingegen 24-jährige Kinder armer Eltern nicht, sei zu pauschal und bedürfe für seine Gültigkeit einer fundamentierten soziologischen Studie, in anderen Worten einer Rechtstatsachenforschung.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermische in seiner Argumentation die beiden Begriffe "Berufslehre" als "Studium (im weitesten Sinne)" mit "Studium", wie es herkömmlich zu verstehen sei. Während Absolventen einer Berufslehre bereits während der Ausbildung erwerbstätig seien, daher die Bezeichnung Berufslehre, sei das bei den Studierenden an Hochschulen in der Regel nicht der Fall. Bezüglich von Absolventen einer oder zweier Berufslehren könne gesagt werden, dass diese bereits ab dem Alter, welches jenem der Einschulung zur Sekundarstufe II, also dem Alter nach Absolvierung der erforderlichen neun Pflichtschuljahren, gleichkomme, in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und erwerbstätig seien. Das treffe zudem auf die zeitliche Periode während dem Durchlaufen einer weiteren Schule, wie der Verwaltungsgerichtshof die zweite Berufslehre nenne, zu. Ein Schüler bzw. Student hingegen erarbeite während der Sekundarstufe II kein Einkommen und entbehre eines solchen meist auch während des Studiums.
3.3.3. Die unter 3.3.2 angeführte Vermischung der Begriffe müsse vor dem Hintergrund der aktuellen bildungspolitischen Debatte betrachtet werden. Institute, deren Zweck es sei, eine traditionelle und universitäre Bildung zu vermitteln, erhielten vermehrt Konkurrenz von Bildungseinrichtungen, die den Absolventen eine praktisch orientierte Fachausbildung zukommen liessen. Berufslehre in einem Lehrbetrieb, Ausbildung an einer Fachhochschule und Studium an einer Universität seien getrennt zu betrachten. Auch im Hinblick auf den sich realisierenden Bologna-Prozess sei zur Vermeidung von Unklarheiten und daraus resultierender Probleme auf eine eindeutige Begriffsbestimmung bezüglich der gesetzlichen Wiedergabe der entsprechenden realen Tatsachen zu achten.
3.3.4. Ohne tiefgreifend auf den Anlassfall eingehen zu wollen, sollte nach Meinung der Regierung festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen zweiten Berufslehre nach der Sachlage klar um eine Weiterbildung als Ausbildungsgang zur beruflichen Neuorientierung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst. b StipG handele. Inwiefern die persönlichen Bedürfnisse als Bemessungsrundlage heranzuziehen seien, liege im Ermessen des zuständigen Fachpersonals.
3.4. Im Rahmen der Diskussionen und Erörterungen zur Neufassung des StipG hätten die gegenständlichen Gesetzesstellen bereits ausführlich behandelt werden können.
Konkret hätten im Schulamt das Projektteam und der Lenkungsausschuss Revisionsvorschläge zu den im Verfahren zu StGH 2010/32 thematisierten Gesetzesstellen ausgearbeitet. Die Regierung vertrete die Meinung, dass die Revisionsvorschläge das im Anlassfall aufgetretene Problem sachgerecht lösen würden, ohne neue und anders beschaffene Problemfälle zu schaffen. Insbesondere sei bezüglich der Frage nach der Durchführbarkeit der voraussichtliche Kostenanfall bei der Neuregelung beachtet worden. Eine unzumutbare Belastung der Staatsfinanzen wäre in gravierendem Ausmass dann der Fall, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Streichungen erfolgen würden, was an dieser Stelle abermals mit Nachdruck vermerkt werde.
Der hier wiedergegebene Wortlaut der betreffenden Gesetzesstellen müsse den ordentlichen Prozess zur Gesetzgebung erst durchlaufen. Die bisherigen Entwürfe für die hier gegenständlichen Revisionsvorschläge lauteten wie folgt:
"Art. 11 Abs. 2 Bst. a)
2). Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar, wird für die Kosten der Unterkunft am Wohnort ein Beitrag nach Abs. 1 anerkannt, wenn die Antrag stellende Person:
a). einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat oder ab seinem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war; oder
Art. 15 Abs. 1 und 2
1). Hat die Antrag stellende Person das 18. Lebensjahr vollendet, wird bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II eine Pauschale von 6 000 Franken an die übrigen Lebenshaltungskosten anerkannt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2). Basiskosten nach Abs. 1 werden bei schulischen und beruflichen Zweitausbildungen anerkannt, falls die Antrag stellende Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war."
3.5. Abschliessend erklärte die Regierung, dem Verfahren als Partei beizutreten und stellte den Antrag, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teile und die entsprechenden Wortfolgen der bekämpften Rechtsvorschriften aufhebe, beantragte die Regierung, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass der sich derzeit in Bearbeitung befindlichen Ersatzregelung zu ermöglichen.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichts zu entscheiden, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidriges Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, das zur Antragstellung berechtigt ist (StGH 2007/118, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Nachweisen; StGH 2006/5, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Weiter ist auch die Präjudizialität offenkundig gegeben. Auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 2 StGHG - ein Antrag auf Gesetzesprüfung muss die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sowie das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen aufzuheben (StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1) - sind gegenständlich erfüllt.
2. Im vorliegenden Fall geht es wesentlich um die Frage, ob die Regelung der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Basiskosten im Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, mit dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot im Einklang stehen. Im Folgenden ist zunächst auf die gesetzliche Regelung der genannten Kosten einzugehen.
Art. 11 StipG hat die Unterkunftskosten zum Gegenstand und lautet wie folgt:
"1). Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar, wird für die Kosten der auswärtigen Unterkunft ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 7000 Franken anerkannt.
2). Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar, wird für die Kosten der Unterkunft am Wohnort ein Beitrag nach Abs. 1 anerkannt, wenn die Antrag stellende Person:
a). einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat; oder
b). verheiratet ist oder eigene Kinder hat."
Die Verpflegungskosten sind in Art. 12 StipG wie folgt geregelt:
"1). Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar und muss deshalb die Verpflegung auswärts eingenommen werden, wird hierfür ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 5000 Franken anerkannt.
2). Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte zumutbar und muss deshalb die Verpflegung nicht auswärts eingenommen werden, wird für die Kosten der Verpflegung ein Beitrag nach Abs. 1 anerkannt, wenn die Antrag stellende Person:
a). einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat; oder
b). verheiratet ist oder eigene Kinder hat."
Schliesslich bestimmt Art. 15 hinsichtlich der Basiskosten was folgt:
"1). Als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten wird eine Pauschale von 6000 Franken anerkannt.
2). Für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II (Art. 6 Abs. 6) sowie für Weiterbildungen (Art. 6 Abs. 4) werden keine Basiskosten anerkannt."
3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Kriterium des Alters bzw. der Altersgrenze vom 25. Lebensjahr kein sachliches Kriterium für die Differenzierung wie sie der Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a StipG geregelt hat.
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 hält der Verwaltungsgerichtshof den Ausschluss der Basiskosten für Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II für sachlich nicht begründet und gleichheitswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, typischerweise absolviere ein Schüler nur eine Schule der Sekundarstufe II. Der Gesetzgeber habe den besonderen Fall nicht beachtet, in dem ein Antragsteller zwei Berufslehren absolviere. Eine zweite Berufslehre, wie die im Anlassfall zu beurteilende, sei "vergleichbar mit einem Studium (im weitesten Sinn)", welches an den Abschluss einer Schule mit Matura oder sonst einer Schule der Sekundarstufe II anschliesse. Solche Ausbildungen an weiterführenden Schulen würden auch hinsichtlich der Basiskosten gemäss Art. 15 StipG gefördert (Art. 6 Abs. 1-4 StipG). Mit dem generellen Ausschluss aller Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II von der Förderung der Basiskosten (Art. 15 Abs. 2 StipG) würde ein Effekt erzielt, der sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Es sei kein sachlich vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb bei einem Studenten der Hochschule Liechtenstein Basiskosten von CHF 6'000.00 pro Jahr anerkannt würden, nicht jedoch bei einem gleichaltrigen Lehrling. Der eine wie der andere habe die Pflichtschuljahre und eine Schule der Sekundarstufe II absolviert und besuche nun eine weiterführende Schule, weswegen beide Fälle gleich zu behandeln seien.
Demgegenüber argumentiert die Regierung, eine Streichung der Formulierung "und das 25. Lebensjahr vollendet hat" in den Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Bst. a würde den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen im Verhältnis zu Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Stipendiengesetz aufheben. Es gebe bei Aufhebung durch den Staatsgerichtshof weder eine Altersgrenze noch sonst ein Kriterium, das die Anrechnung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten einschränke, so dass alle Lehrlinge, insbesondere solche in Erstlehren, aber auch alle Gymnasiasten und überhaupt alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II ihre Verpflegungs- und Unterhaltskosten geltend machten, sobald sie nicht mehr zuhause wohnten. In der Folge weist die Regierung auf die im Gang befindliche Revision des StipG hin, die freilich noch keine Auswirkung auf den Anlassfall haben kann.
4. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die angeführten Bestimmungen des StipG gegen die Rechtsgleichheit verstossen.
4.1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz im Bereich der Gesetzgebung dann vor, wenn der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte beziehungsweise Personengruppen ohne sachlich vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandelt oder ungleich zu behandelnde Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt (vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.).
Bei der Beurteilung von Gesetzen legt sich der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auf (StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Ihm ist es anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dem Gesetzgeber kommt hier "eine Entscheidungsprärogative" zu. Diese an den Eingriffsgesetzen orientierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt dem Grundsatze nach auch bezüglich Gleichheitssatz und Willkürverbot. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
Gilt der Vorbehalt des Gesetzes und hat der Gesetzgeber demzufolge das "Wesentliche" zu regeln, so muss ihm namentlich auch dort ein weiter Gestaltungsraum zukommen, wo es um die Bewertung rechtserheblicher "Ähnlichkeiten und Verschiedenheiten" geht (gl. M. Paul Kirchhof, Allgemeiner Gleichheitssatz, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, 3. Aufl., Heidelberg 2010, 697 ff. [791, Rz. 158]).
Dabei ist zu beachten, dass die Gleichheitsprüfung bei Eingriffen in der Regel strenger ist als bei Gewährungen (BVerfGE 61, 138, [147], gl. M. Paul Kirchhof, a. a. O., Rz. 205). Dies freilich nur soweit die Verfassung dafür Raum lässt. Die Landesverfassung gibt in diesem Bereich keine konkreten Massstäbe vor. Einschlägig ist hier neben Art. 15 Satz 1, demgemäss der Staat seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zuwendet, Art. 17 der Landesverfassung, der im Zusammenhang mit den im Anlassfall anwendbaren Bestimmungen des Stipendiengesetzes wenig konkrete und damit den Gesetzgeber einengende Vorgaben enthält. Nach Art. 17 Abs. 1 LV unterstützt und fördert der Staat das Unterrichts- und Bildungswesen. Nach Art. 17 Abs. 2 LV wird er unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern. Die Beantwortung der Frage, welche Ausbildungsgänge an welche Voraussetzungen geknüpft in welcher Höhe auf welche Dauer finanziell unterstützt werden, überlässt die Landesverfassung dem Gesetzgeber.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, der Gesetzgeber habe den besonderen Fall nicht beachtet, in dem ein Antragsteller zwei Berufslehren absolviere. Diese zweite Lehre, die gemäss Anlassfall absolviert werde, sei "vergleichbar mit einem Studium (im weitesten Sinn)". Der generelle Ausschluss aller Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II von der Förderung der Basiskosten erziele einen Effekt, der sachlich nicht zu rechtfertigen sei.
Dieser Auffassung kann der Staatsgerichtshof insoweit folgen, als für die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes sachliche Gründe sprechen, woraus folgt, dass eine Gesetzgebung, welche die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde legte, durchaus mit dem Gleichheitssatz im Einklang stünde. Nicht folgen kann der Staatsgerichtshof der Schlussfolgerung, dergemäss die jetzt geltende Regelung einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz darstellen oder sogar willkürlich sein soll.
Wie oben festgehalten, lässt die Landesverfassung dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Tatbestände unter dem Aspekt der Ausbildungsförderung gleich und welche als ungleich zu behandeln sind. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber ohne Willkür die Unterkunftskosten und die Verpflegungskosten von einer Altersgrenze abhängig machen darf, und wenn ja, ob er die Grenze bei 25 Jahren ziehen darf. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass für eine Grenzziehung sachliche Gründe angeführt werden können. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Landesverfassung keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes System der Ausbildungsförderung begründet. Wenn der Gesetzgeber unterstellt, dass typischerweise davon auszugehen ist, dass die Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr zu Hause wohnen oder wohnen könnten und im Elternhaus Unterstützung finden, mag das rechtspolitisch zwar zu hinterfragen sein, willkürlich ist diese Annahme aber nicht. Der Gesetzgeber darf in diesem Zusammenhang namentlich auch berücksichtigen, dass die Mittel für die Ausbildungsförderung begrenzt sind und zu anderen Staatsausgaben verursachenden Zwecken "in Konkurrenz" stehen.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Lehrling, der eine zweite Lehre absolviert, gleich zu behandeln sei wie ein Student, weil der eine wie der andere die Pflichtschuljahre und eine Schule der Sekundarstufe II absolviert hätten und jetzt eine weiterführende Schule besuchten, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass sich die Fälle insofern ähneln, als der Lehrling und der Student die Sekundarstufe II absolviert haben. Die Fälle sind aber u. a. darin unterschiedlich, dass die Ausbildung im einen Fall an die Sekundarstufe II anknüpft, im anderen Fall in der Sekundarstufe II verbleibt. Dass der Gesetzgeber Ausbildungsgänge, die auf die Sekundarstufe II folgen (namentlich Studiengänge an Hochschulen), anders behandelt als die Absolvierung der Sekundarstufe II ist sachlich begründbar. Sollte die Regelung nicht die zweckmässigste, vernünftigste oder gerechteste sein, macht sie das nicht zu einer willkürlichen Gesetzgebung. Jenseits des Willkürverbots bleibt die Kompetenz des Gesetzgebers gewahrt. Anders zu entscheiden, hiesse, den Verfassungsrichter zum Gesetzgeber zu machen.
Der Gesetzgeber behandelt hinsichtlich des Ersatzes der Basiskosten die Ausbildung an den Schulen der Sekundarstufe II grundsätzlich anders als an Schulen, die an die Sekundarstufe II anschliessen. Dafür gibt es durchaus sachliche Gründe. Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst einräumt, absolvieren Schüler typischerweise nur eine Schule der Sekundarstufe II (z. B. das Gymnasium). Es gebe aber Ausnahmen, wie der Anlassfall zeige.
Der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, so verständlich sie ist, liegen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nachvollziehbare Billigkeitserwägungen zugrunde, die durchaus rechtspolitisch einiges für sich haben. Diese führen aber nicht zu einer Aufhebung der gerügten Bestimmungen des Stipendiengesetzes. Der Gesetzgeber hat im Stipendiengesetz den typischen Fall geregelt, was auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes so ist. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Es ist vielmehr gerade Sache des Gesetzgebers mangels entsprechender Vorgaben in der Landesverfassung den typischen Fall zu regeln. Der Gesetzgeber hat gerade die Aufgabe, das Übliche und Geläufige, statt der Besonderheit zum Gesetzestatbestand zu machen und daran die im Gesetzeszweck liegenden Rechtsfolgen zu knüpfen (Paul Kirchhof, a. a. O., 775 f., Rz. 129 ff.; weiter Hugo Vogt, a. a. O., 304 f.). Entsprechend darf er die finanzielle Unterstützung so verschiedener Ausbildungen wie Lehre und Studium verschieden regeln und dabei auch auf den typischen Fall abstellen und davon ausgehen, dass in der Regel nur eine Berufslehre absolviert und abgeschlossen wird. Wie die Regierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, sind Studium und Berufslehren durchaus unterschiedliche Ausbildungsgänge. Dass aus einer Regelung als Folge der Typisierung Härtefälle für atypische Sachverhalte entstehen können, macht die gesetzliche Regelung als solche noch nicht verfassungswidrig (Hugo Vogt, a. a. O., 304; vgl. in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.455/1985; 11.616/1988). Ob das geltende Stipendiengesetz Bestimmungen enthält, die, auf den Anlassfall angewendet, wie Härtefall- oder Billigkeitsklauseln wirken könnten, hat der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.