StGH 2010/030
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Januar 2010, CO.2007.7-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. Januar 2010, CO.2007.7-50, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 2. Oktober 2007 zu CO.2007.7-1 begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer, das Land Liechtenstein als Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 405'400.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. In seiner Amtshaftungsklage hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe mit Kaufvertrag vom 31. Mai 2001 die K AG zum Kaufpreis von CHF 110'000.00 erworben. Hauptzweck der K AG sei der Betrieb eines Billardcenters sowie der Handel mit Food- und Non-Food-Artikeln gewesen. Aufgrund von Massnahmen der Landespolizei und aufgrund einer zweimal zu Unrecht verhängten Untersuchungshaft sei die im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Beschwerdeführer gut gehende und Erfolg versprechende K AG untergegangen; mit Beschluss des Landgerichtes vom 19. Februar 2007 habe sie nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses gelöscht werden müssen.
2. Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 (ON 40) wies das Obergericht das Klagebegehren kostenpflichtig ab.
2.1. Das Obergericht legte seinem Urteil unter anderem folgenden Sachverhalt zugrunde:
Bereits im Jahre 2002 habe die Landespolizei erste Hinweise darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer mit Kokain handle. Im Gefolge einer belastenden Zeugenaussage seien 2004 und 2005 die vom Beschwerdeführer benutzten Telefone überwacht worden. Aufgrund eines Ermittlungsberichts vom 27. April 2005 habe die Landespolizei die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für das Billardcenter und die Wohnung des Beschwerdeführers sowie für die von ihm benutzten Fahrzeuge beantragt. Ausserdem habe sie die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer beantragt.
Am 2. Mai 2005 habe der Untersuchungsrichter den beantragten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie den beantragten Haftbefehl aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Wiederholungsgefahr erlassen.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde habe der Präsident des Obergerichtes mit Beschluss vom 24. Mai 2005 keine Folge gegeben.
Der gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers habe der 3. Senat des Obergerichtes Folge gegeben. Die Untersuchungshaft sei mit der Begründung aufgehoben worden, die bisherigen Ermittlungen hätten nicht jene Beweisverdichtung erbracht, um eine einigermassen sichere Prognose zuzulassen, dass der Beschuldigte im Fall eines Schuldspruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Unter diesen Umständen erscheine es nicht mehr angemessen, die Untersuchungshaft fortzuführen.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe in Bendern, Triesen und Vaduz bestimmte Mengen Betäubungsmittel an Personen verkauft und abgegeben. Dadurch habe er die Vergehen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d, Bst. e und Bst. f BMG sowie die Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG begangen. Hierfür sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit einer Busse von CHF 1'500.00 (im Falle der Uneinbringlichkeit mit 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die näher bestimmte Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Hausdurchsuchung seien auch Personen kontrolliert worden, die lange vor der Öffnungszeit des Billardcenters dort gewartet hätten. Dies habe bei der Landespolizei den Verdacht erweckt, es handle sich nicht um Billardspieler, sondern um Drogenkonsumenten.
Von den bei der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen seien acht Personen wegen Widerhandlung gegen das BMG angezeigt worden, weil sie geständig gewesen seien oder weil durchgeführte Urinproben positiv ausgefallen seien. Weitere zwölf Personen seien bei den auf die Hausdurchsuchung folgenden Ermittlungen wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das BMG angezeigt worden. Weitere 23 Personen seien überprüft und befragt worden. Zum Teil seien die Urinproben bei diesen Personen negativ verlaufen; zum Teil seien die Verfahren eingestellt worden, weil es sich um Ausländer (Schweizer) gehandelt habe, denen nur ein Konsum im Ausland hätte nachgewiesen werden können. Insgesamt hätten zehn Fälle mit Strafverfügungen wegen Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG geendet; ein Verfahren sei noch offen.
In dem vom Beschwerdeführer geführten Billardcenter sei nur eine Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2005 durchgeführt worden. Es sei nicht erwiesen, dass die Polizei an anderen Tagen Personen beim Billardcenter angehalten oder kontrolliert habe. Die in der Folge durchgeführten Ermittlungen hätten sich auf die Vorladung und Befragung weiterer Verdächtiger bei der Landespolizei beschränkt.
Neben den Personenkontrollen seien bei der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2005 die Räumlichkeiten und die dort befindlichen Geräte und Möbel auf Spuren von Betäubungsmitteln untersucht worden.
Dabei seien bei verschiedenen Gegenständen (Tresor, Queuespitzen, Presse, Kassenschublade, Käsekübel, digitale Waage) Spuren von Kokain nachgewiesen worden. Ausserdem habe sich in einem blauen Papierbriefchen 1.4 Gramm Kokain-Hydrochlorid gefunden.
Am Portemonnaie von B, der am 10. Mai 2005 von der Landespolizei befragt worden sei, hätten Spuren von Kokain nachgewiesen werden können.
C sei bei der Hausdurchsuchung vor dem Billardcenter kontrolliert worden und habe dort eine Urinprobe abgeben müssen.
Im Verfahren zu 11 UR.2004.108 (01 KG.2004.11) sei über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 3. April 2004 die Untersuchungshaft wegen Verdachts des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens der Vergewaltigung aus den Haftgründen der Flucht sowie der Verdunkelungs- und der Wiederholungsgefahr verhängt worden. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe feststellen lassen, dass er F verletzt und zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
Mit Urteil vom 21. November 2005 sei das Land Liechtenstein im Verfahren zu CO.2005.3 für schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer CHF 15'200.00 als Haftentschädigung und die Kosten für seine Haftbeschwerde im Betrag von CHF 2'259.60, insgesamt CHF 17'459.60, samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentgangs sei abgewiesen worden.
In der Begründung seines Urteils habe sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen, wonach einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zustehe, unabhängig davon, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder im Zweifel erfolgt sei. Das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs sei abgewiesen worden, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit seiner Inhaftierung einen Verdienstentgang erlitten habe.
Die wirtschaftliche Lage der K AG habe sich wegen der im Jahr 2004 (3. April 2004 bis 11. Mai 2004) über den Beschwerdeführer im Verfahren zu 11 UR.2004.108 verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert. Die K AG habe in dieser Zeit wegen der Verhaftung des Beschwerdeführers keinen erheblichen Umsatz- oder Gewinnrückgang zu verzeichnen gehabt.
2.2. Auf die Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes kann verzichtet werden, da darauf, soweit erforderlich, in der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes eingegangen wird.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 40) erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Berufung mit Urteil vom 8. Januar 2010 (ON 50; inzwischen schon publiziert in LES 2010, 187) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zur rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes dränge sich einleitend eine Präzisierung auf, und zwar zur Entschädigung, die einem erwiesenermassen unschuldig Verhafteten zustehe:
Zutreffend habe das Obergericht erwogen, dass sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verhängung der Untersuchungshaft bei einem Freispruch stets als nicht rechtmässig erweise, unabhängig davon, ob die Verhaftung gesetzeskonform erfolgt sei. Diese Rechtsprechung beruhe vorab auf grundrechtlichen Erwägungen:
Nach Art. 32 Abs. 3 LV hätten unter anderem "erwiesenermassen unschuldig Verhaftete ... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung". Nach Art. 14 Abs. 1 AHG fänden die Bestimmungen dieses Gesetzes (AHG) unter anderem Anwendung "auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung".
Verfassung und Gesetz machten den Ersatzanspruch gleichermassen davon abhängig, ob jemand "erwiesenermassen unschuldig" verhaftet worden sei. Insofern erübrige es sich zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, Art. 32 Abs. 3 LV und Art. 14 Abs. 1 AHG, zu differenzieren. Denn Art. 14 Abs. 1 AHG bestätige lediglich den nach Art. 32 Abs. 3 LV gewährleisteten Ersatzanspruch.
Der in Art. 32 Abs. 3 LV gewährleistete Ersatzanspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten sanktioniere die in Art. 32 Abs. 1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK werde die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt sei, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet. Der gesetzliche Nachweis der Schuld sei nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt werde.
Nach diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Vorgaben sei ein im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren Freigesprochener zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens sei er es nicht als Folge der Unschuldsvermutung. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens sei er es nicht als Folge des Freispruchs. Objektiv betrachtet sei er erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Die ihm in Art. 32 Abs. 1 LV gewährleistete Freiheit der Person sei ihm entzogen worden, ohne dass - wie sich im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren herausgestellt habe - eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte. In solchem Sinn habe der Gerichtshof wiederholt entschieden.
In der Folge habe das Obergericht jedoch erwogen, diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beziehe sich allein auf die Haftentschädigung, somit auf die persönliche Unbill, die ein Freigesprochener durch den Freiheitsentzug (Verhängung der Untersuchungshaft) erlitten habe. Für andere Schäden, deren Ersatz der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2004 begehre (Verdienstentgang, Dividendenausfall, frustrierter Kaufpreis) gelte diese Rechtsprechung nicht. Dies treffe so nicht zu.
Nach Art. 3 Abs. 1 AHG würden öffentliche Rechtsträger für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügten.
Nach Art. 3 Abs. 4 AHG würden für die Amtshaftung sinngemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, soweit das AHG nichts anderes bestimme. Nach § 1329 ABGB habe volle Genugtuung zu leisten, wer jemanden in näher bestimmtem Sinn seiner Freiheit beraube. Dies gelte sinngemäss für den Entschädigungsanspruch Freigesprochener für erlittene Untersuchungshaft.
Zur vollen Genugtuung im Sinn von § 1329 ABGB (§ 1329 öABGB) gehöre der Ersatz jeglichen Schadens, unter anderem auch der Ersatz des Verdienstentgangs. Nach den Feststellungen des Obergerichtes sei übrigens auch im Verfahren zu CO.2005.3, in welchem das Land Liechtenstein zur Zahlung einer Haftentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht deswegen abgewiesen worden, weil ein Verdienstentgang grundsätzlich nicht zu ersetzen wäre, sondern weil sich nicht habe feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit seiner Inhaftierung einen Verdienstentgang erlitten habe.
3.2. Im gegenständlichen Fall habe jedoch nicht das Problem der Entschädigung an einen erwiesenermassen unschuldig Verhafteten als solches im Vordergrund gestanden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Feststellung beanstandet, wonach sich die wirtschaftliche Lage der K AG wegen der im Jahr 2004 über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert habe.
Die beanstandete Feststellung habe auf folgender obergerichtlichen Beweiswürdigung beruht:
"Der Kläger behauptet, bereits die zu 11 UR.2004.108 verhängte Untersuchungshaft habe sich äusserst negativ auf den Geschäftsgang der K AG ausgewirkt. Der Umsatz sei von CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 monatlich durch die haftbedingte Abwesenheit des Klägers auf CHF 6'000.00 bis CHF 8'000.00 eingebrochen; die Zahl der Mitglieder des Billardclubs habe sich von 150 auf 65 vermindert.
Das Beweisverfahren bestätigte diese Behauptung nicht. Im Gegenteil: Soweit die Zeugen hierüber überhaupt eine Aussage machen können, geht aus ihren Angaben eindeutig hervor, dass der geschäftliche Niedergang der K AG erst mit der Verhaftung des Klägers und der Hausdurchsuchung im Jahre 2005 einsetzte.
Der Zeuge D ... gibt an, bis zur Verhaftung des Klägers im Jahre 2005 sei das Geschäft im Billardclub gut gelaufen; erst danach sei es stark zurückgegangen.
Ähnlich sagt der Zeuge E ... aus: Sowohl die Mitgliederzahl des Billardclubs als auch die Anzahl der Gäste sei seit der Verhaftung des Klägers im Jahre 2005 stark zurückgegangen.
Der Kläger selbst gibt als Partei vernommen an, das Geschäft sei ungeachtet seiner Verhaftung im Jahre 2004 bis zum Jahre 2005 immer noch einigermassen gelaufen ...
Es gibt somit keinerlei Beweisergebnisse, die die Behauptung des Klägers, dass bereits seine Verhaftung im Jahre 2004 zu einem Geschäftsrückgang der K AG führte, bestätigen."
Die vom Obergericht zusammengefassten Aussagen der Zeugen D und E sowie des Beschwerdeführers selbst stünden im Einklang mit dem Protokoll der entsprechenden Einvernahmen vom 2. Oktober 2008. Die insofern aktenkundig belegte Feststellung, wonach sich die wirtschaftliche Lage der K AG wegen der im Jahre 2004 über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert habe, habe sich demnach als unbedenklich erwiesen. Soweit sich die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung auf diese Feststellung bezogen habe, habe sie sich als offenkundig nicht berechtigt erwiesen.
Der Beschwerdeführer habe es indes "für nicht ergründlich" erachtet, weshalb das Obergericht ausschliesslich auf den Umstand abgestellt habe, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass bereits durch die Massnahmen im Jahre 2004 der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers grossen Schaden genommen habe. Vielmehr hätte festgestellt werden sollen, dass der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers nach der neuerlichen Verhaftung des Beschwerdeführers völlig zum Erliegen gekommen sei.
Dem hält der Oberste Gerichtshof Folgendes entgegen:
Nach den Feststellungen habe sich die vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 erlittene Untersuchungshaft als (objektiv) nicht rechtmässig erwiesen. Hierfür sei der Beschwerdeführer entschädigt worden. Demgegenüber habe sich die von ihm im Jahr 2005 erlittene Untersuchungshaft auch als (objektiv) rechtmässig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Vielmehr sei er schuldig befunden worden, vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel verkauft und abgegeben zu haben. Rechtskräftig sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; hinzu sei eine Verurteilung wegen näher bestimmter Übertretungen des BMG gekommen. Die zweite Verhaftung habe demnach nicht bereits als solche einen Amtshaftungsanspruch im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu begründen vermocht. Zwar habe der Beschwerdeführer Feststellungen darüber vermisst, dass der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers nach seiner zweiten Verhaftung im Jahr 2005 völlig zum Erliegen gekommen sei und er durch diese Verhaftung auch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen und den Betrieb weiterzuführen. Solche Feststellungen wären indes nur zu treffen gewesen, wenn die Umstände der zweiten (auch objektiv) rechtmässigen Verhaftung auf eine (vom damit verbundenen rechtmässigen Freiheitsentzug unabhängige) Widerrechtlichkeit schliessen lassen würden; etwa weil die handelnden Behörden durch ihr unverhältnismässiges Vorgehen den behaupteten Schaden verursacht hätten. Diese Frage sei unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung komme der entsprechenden Rüge keine selbständige Bedeutung zu.
Die Unverhältnismässigkeit oder Unangemessenheit der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer aus der Entscheidung des 3. Senates des Obergerichtes vom 13. Juni 2005 begründet.
Mit jener Entscheidung sei einer Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Untersuchungshaft aufgehoben worden. Die Untersuchungshaft sei nicht mehr angemessen erschienen, weil keine einigermassen sichere Prognose habe gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Über die Verhältnismässigkeit oder die Angemessenheit der bis dahin verhängten Untersuchungshaft folge aus dieser Entscheidung nichts.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, bei der Durchführung des Strafverfahrens sei es lediglich zu einer bedingten Strafe gekommen. Von zahlreichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei er freigesprochen worden. Deshalb sei "vorliegend sehr wohl von einer rechtswidrigen Handlungsweise der Behörde auszugehen". Worin die "rechtswidrige Handlungsweise der Behörde" konkret bestanden haben solle, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht dargelegt. Offenbar habe er die bedingt nachgesehene Strafe geringfügigen Widerhandlungen gegen das BMG gleichgesetzt und angenommen, bereits deswegen seien die angeordneten Fahndungsmassnahmen widerrechtlich gewesen. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten - ob nun bedingt nachgesehen oder nicht - habe indes auf ein erhebliches Verschulden gedeutet, das eine Verhaftung, eine Hausdurchsuchung oder eine Personenkontrolle nicht von vornherein als unverhältnismässig oder als unangemessen habe erscheinen lassen; umso weniger, als bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassnahmen auch die festgestellten Verdachtsmomente in Betracht zu ziehen gewesen seien.
3.3. Zutreffend habe der Beschwerdeführer auf § 95 StPO oder darauf verwiesen, dass ein Amtshaftungsanspruch begründet sei, wenn sich eine Ermessensentscheidung als grob sachwidrig erweise.
Konkret habe er jedoch einzig und allein die Abnahme von Urinproben vor Ort beanstandet, die Vorladung nahezu aller Gäste zu Einvernahmen und Drogentests oder die "Berichterstattung, die Präsenz der Landespolizei sowie die gewählte Vorgehensweise, wonach sämtliche Gäste des Billardcenters quasi als Drogenabhängige verdächtigt wurden" als "spektakuläres und medienträchtiges Auftreten der Landespolizei"; deshalb sei "von einer zumindest überschiessenden und unverhältnismässigen Aktion der einschreitenden Behörde auszugehen".
Mit solchem Vorbringen habe der Beschwerdeführer erneut die bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassnahmen festgestellten Verdachtsmomente übergangen. Ebenso habe er Feststellungen übergangen, wonach acht der bei der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen wegen Widerhandlung gegen das BMG und weitere zwölf bei den auf die Hausdurchsuchung folgenden Ermittlungen wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das BMG angezeigt worden seien, wonach ferner insgesamt zehn Fälle mit Strafverfügungen wegen Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG geendet hätten und wonach schliesslich ein Verfahren noch offen sei.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "medienträchtiges Auftreten" die Medienmitteilung der Landespolizei vom 9. Mai 2005 (Beilage 3) gemeint haben sollte, erweise sich sein Vorwurf von vornherein als unbegründet. Denn dort sei einzig von einer "Hausdurchsuchung in Triesen und Vaduz" die Rede gewesen, ferner davon, dass "in der Privatwohnung als auch im Lokal" Beweismittel sichergestellt worden seien. Bestimmte Personen oder bestimmte Örtlichkeiten (innerhalb von Triesen und Vaduz) seien nicht genannt worden.
Indem der Beschwerdeführer Ermessensentscheidungen und Ermessensmissbrauch thematisiert habe, sei er zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersuchungsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden hätten, welche Fahndungsmassnahmen aufgrund der Verdachtsmomente und im Hinblick auf das Untersuchungsziel angemessen erschienen. Dagegen habe sein Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür vermittelt, inwiefern dieses Ermessen unter den gegebenen Umständen konkret überschritten oder missbraucht worden sein solle. Nur solch qualifizierte Ermessensfehler wären einer Rechtsverletzung und damit einer amtshaftungsrechtlich relevanten Widerrechtlichkeit gleichzusetzen; blosse Unangemessenheit vermöchte hierfür nicht zu genügen.
Vor diesem Hintergrund habe das Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen, dass die Behörden mit den festgestellten Fahndungsmassnahmen die Grenzen der Verhältnismässigkeit keineswegs überschritten hätten. Eine Wiederholung seiner zutreffenden Erwägungen erübrige sich; zumal die Berufung auch nicht ansatzweise habe erkennen lassen, welche ebenso geeigneten milderen Fahndungsmassnahmen hätten angeordnet werden sollen.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Januar 2010 (ON 50) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung, auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP-EMRK sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle die Bestimmungen des Art. 10 Amtshaftungsgesetz, wonach der Instanzenzug lediglich vom Obergericht zum Obersten Gerichtshof bestehe, auf seine Verfassungsmässigkeit hin prüfen und diese als verfassungswidrig aufheben; in eventu wolle der Staatsgerichtshof feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig garantierten und in der EMRK verankerten Rechten verletzt worden sei und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten binnen vier Wochen verpflichten.
4.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer als Rechtsunterworfener habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die behördlichen Massnahmen im Untersuchungsverfahren wirksam zur Wehr zu setzen. Trotz grundsätzlicher Unschuldsvermutung im Strafverfahren seien von der einschreitenden Polizeibehörde Massnahmen gesetzt worden, die den Untergang des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Die Berichterstattung über einen möglichen Drogenumschlagplatz im Lokal des Beschwerdeführers, die Aufforderung und Aufbietung von Gästen vor dem Lokal zur Abgabe von Urinproben und Feststellung von Drogenkonsum bzw. allfällige Weitergabe von Drogen und auch die ungerechtfertigte Inhaftierung des Beschwerdeführers im 1. Fall sowie die Unverhältnismässigkeit der Inhaftierung im 2. Fall seien ursächlich dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftsführerpflichten und der Betreuung seiner Unternehmung nicht mehr habe nachkommen können und dass hierdurch ein Gästeschwund und damit auch der Untergang des Unternehmens verbunden gewesen sei. Dies habe die Behörde billigend in Kauf genommen und ihre Interessen über die Interessen des Beschwerdeführers gestellt. Die bestehenden Verdachtsmomente und die Beweislage zum Zeitpunkt der Durchsuchungs- und Verfolgungshandlungen seien bei weitem nicht derart gravierend gewesen, dass das Einschreiten in dieser Form gerechtfertigt gewesen sei. Es sei dabei willkürlich die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers in Kauf genommen worden. In seiner Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof in willkürlicher Art und Weise all diese Umstände ausser Acht gelassen.
Durch die gesetzten behördlichen Massnahmen sei gerade das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt gewesen. Man bedenke, dass bereits vorgängig zu den gesetzten Massnahmen eine Telefonüberwachung von mehr als einem Jahr bestanden habe, und dass sich aus dieser Telefonüberwachung keinerlei Hinweise auf einen Drogenhandel oder sonstigen Drogenumschlag im Lokal des Beschwerdeführers ergeben hätten. Der Umstand, dass bei der Abnahme der Urinprobe von verschiedenen Gästen positive Ergebnisse im Hinblick auf Drogenkonsum erzielt worden seien, wäre auch in jedem anderen Lokal Liechtensteins bzw. auch in jedem Supermarkt bei entsprechender Anzahl von Testpersonen erzielt worden. Hieraus die Verhältnismässigkeit des Einschreitens abzuleiten, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen. Es müsse nochmals im Rahmen dieser Beschwerde darauf hingewiesen werden, dass ein Gast, der vor dem Lokal zu einer Urinprobe in der Öffentlichkeit aufgefordert werde, aus durchaus nachvollziehbaren Gründen ein solches Lokal nicht mehr aufsuche. Dies sei von den Zeugen auch so zu Protokoll gegeben worden, es sei aber bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes durch die Gerichtsinstanzen völlig unberücksichtig geblieben.
Der Oberste Gerichtshof sage selbst, dass für einen unschuldig Verhafteten nicht nur eine Haftentschädigung, sondern nach § 1329 ABGB auch volle Genugtuung zu leisten sei, wenn jemand unschuldig inhaftiert worden sei. Dies sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 unzweifelhaft der Fall gewesen, sei ihm doch in einem früheren Amtshaftungsprozess bereits eine Haftentschädigung für die zu Unrecht verhängte Untersuchungshaft zugesprochen worden. Im vorliegenden Prozess mache er auch den wirtschaftlichen Untergang seines Unternehmens u. a. infolge der zu Unrecht verhängten Untersuchungshaft im Jahre 2004 geltend, wobei mehrere Umstände kausal für den Schadenseintritt gewesen seien. Es reiche aus, dass ein Umstand zum Schadenseintritt beigetragen habe, um eine Haftung für diesen Schaden zu begründen. Zur Schadensfrage hätten sich bisher die Gerichte noch gar nicht geäussert. Gerade dies wäre vorliegend vom Obersten Gerichtshof entsprechend zu würdigen gewesen und die vom Beschwerdeführer im Verfahren bekämpfte Feststellung hätte somit Auswirkungen auf seinen Ersatzanspruch gehabt. Entgegen der Argumentation in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei zwar für die zu Unrecht verhängte Haft eine gemäss Rechtsprechung und Praxis zu zahlende Haftentschädigung ausgerichtet gewesen, der übrige Schaden, der vom Obersten Gerichtshof als volle Genugtuung i. S. d. § 1329 ABGB als ersatzfähig erachtet werde, sei indes nicht ersetzt worden.
Auch die zweite Verhaftung des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als unverhältnismässig zur drohenden Strafe erwiesen. Deswegen sei ja auch diese Untersuchungshaft aufgehoben worden. Wie der Oberste Gerichtshof von keiner Unverhältnismässigkeit des Handelns der Behörden ausgehen könne, sei nicht zu verstehen. Vielmehr hätte der Oberste Gerichtshof feststellen müssen, dass sowohl auf die Inhaftierung als auch im Hinblick auf die Vorgehensweisen der Behörde bei der Setzung der Untersuchungshandlungen unverhältnismässig und jedenfalls in Übergehung der Rechte des Beschwerdeführers vorgegangen worden sei. Diese Schlüsse und die daraus resultierenden Rechtsfolgen erwiesen sich in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich und als grundrechtsverletzend gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass bei keinem anderen Lokal in Liechtenstein eine derartige Vorgehensweise gebilligt worden wäre, sondern dass man hier mit wesentlich weniger Aufsehen und ohne die Gäste eines solchen Lokals zu belästigen, Untersuchungen gesetzt hätte. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zugewanderten Ausländer handle, der erst seit kurzem selbständig ein Lokal im Inland geführt habe, sei bei der Wahl der Mittel sicherlich auch mitentscheidend gewesen.
4.2. Die gegenständliche Entscheidung verstosse auch gegen den verfassungsmässig verankerten Grundsatz der Freiheit des Eigentums.
Ohne die behördlich gesetzten Massnahmen wäre der Beschwerdeführer einerseits in der Lage gewesen, den Betrieb entsprechend fortzuführen und andererseits hätten nicht so zahlreiche Gäste ihre Mitgliedschaft beim Billardclub aufgekündigt und sie wären weiterhin als Gäste und Besucher des Billardcenters erhalten geblieben. So aber sei aufgrund der behördlichen Eingriffe das Unternehmen des Beschwerdeführers zerstört worden. Durch die Unverhältnismässigkeit dieses Eingriffes habe die Behörde billigend in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich Schaden nehme und dass sein Eigentumsrecht i. S. d. Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des 1. ZP-EMRK verletzt werde. Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie sei nur gerechtfertigt, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei bzw. der Grundrechtseingriff gesetzeskonform im öffentlichen Interesse und verhältnismässig erscheine (StGH 2005/12, LES 2007, 19 mit Verweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die das Eigentum einschränkenden Massnahmen müssten dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, d. h. geeignet sein, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, wobei dasselbe Ziel nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein dürfe. Demnach habe eine solche Massnahme zu unterbleiben, wenn eine im selben Mass geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung stehe, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich müsse ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und der damit verbundenen Freiheitseinbusse bestehen (StGH 2005/12, LES 2007, 19 mit Verweis auf StGH 1996/29, LES 1998, 13 [17] mit weiteren Hinweisen; StGH 1997/33, LES 1999, 20 [25]).
4.3. Die Normenkontrollrüge betreffend Art. 10 AHG wird im Lichte des Rechts auf ein faires Verfahren wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer erachte die Verfahrensbestimmungen im Amtshaftungsrecht als nicht verfassungskonform. Das Amtshaftungsverfahren sehe lediglich einen zweigliedrigen Rechtszug vor, wobei das Obergericht als Tatsachen- und Rechtsinstanz und der Oberste Gerichtshof als Berufungsinstanz fungiere. Damit sei aber ein wesentlicher Unterschied zu den sonstigen Regeln im Zivilprozess, bei dem ein dreiinstanzlicher Rechtszug vorgesehen sei, gegeben. Gerade in Amtshaftungsprozessen, wo die beklagte Partei jeweils das Land Liechtenstein oder zumindest eine Behörde des Landes sei, wäre es angezeigt, ebenfalls drei Gerichtsinstanzen für einen Kläger vorzusehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier eine Diskriminierung zu anderen Verfahren erfolge. Es sei zu überprüfen, ob die hier anzuwendende Norm auch tatsächlich verfassungs- und EMRK-konform sei.
In Art. 10 AHG werde festgelegt, dass zur Entscheidung über Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz in erster Instanz das Obergericht zuständig sei. Als zweite und letzte Instanz werde gemäss Art. 10 Abs. 4 AHG der Oberste Gerichtshof als zuständiges Gericht bestimmt. In Art. 1 GOG sei geregelt, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt werde.
Da das Amtshaftungsgesetz in seinem Art. 3 Abs. 4 sinngemäss auch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes verweise und in der gegenständlichen Entscheidung sogar explizit auf diese Bestimmungen Bezug genommen werde (Verweis auf ON 50, S. 22 f.), sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb hier eine abweichende Regelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden für Amtshaftungsprozesse vom Gesetzgeber eingeführt worden sei.
Stelle man rechtsvergleichend auf die korrespondierenden Bestimmungen des öAHG ab, so könne man feststellen, dass eine derartige Beschränkung dort nicht vorgesehen sei. Gemäss § 9 öAHG sei zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen worden sei, ausschliesslich zuständig.
Durch die Einschränkung der Gerichtsbarkeit auf zwei Instanzen im liechtensteinischen AHG werde nach Dafürhalten des Beschwerdeführers gegen Art. 33 Abs. 1 LV aber auch gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstossen.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 18. März 2009 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
5.1. Zur Willkürrüge wird Folgendes entgegnet:
Der Oberste Gerichtshof halte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, worin die rechtswidrige Handlungsweise der Behörde als Voraussetzung für eine Amtshaftung konkret bestanden haben solle. Offenbar gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die bedingt nachgesehene Strafe geringfügigen Widerhandlungen gegen das BMG gleichzusetzen sei. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes deute jedoch die verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten - ob nun bedingt nachgesehen oder nicht - auf ein erhebliches Verschulden, das eine Verhaftung, eine Hausdurchsuchung oder eine Personenkontrolle nicht von vornherein als unverhältnismassig oder unangemessen erscheinen lasse. Dies umso weniger, als bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassnahmen auch die festgestellten Verdachtsmomente in Betracht zu ziehen gewesen seien.
Zur Beanstandung des Beschwerdeführers betreffend Urinproben vor Ort, die Vorladung von Gästen zu Einvernahmen und Drogentests, die Berichterstattung und die Präsenz der Landespolizei habe der Oberste Gerichtshof angeführt, dass der Beschwerdeführer die bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassen festgestellten Verdachtsmomente übergangen habe. Ebenso habe er Feststellungen übergangen, wonach insgesamt 20 Personen wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das BMG angezeigt worden seien. Des Weiteren, dass ferner insgesamt zehn Fälle mit Strafverfolgungen wegen Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG geendet hätten und schliesslich ein näher bestimmtes Verfahren noch offen sei.
Was die Medienmitteilung der Landespolizei vom 9. Mai 2005 anbelange, so habe sich der Vorwurf des Beschwerdeführers von vornherein als unbegründet erwiesen. In dieser Medienmitteilung sei einzig von "einer Hausdurchsuchung in Triesen und Vaduz" die Rede, ferner davon, dass in der Privatwohnung als auch im Lokal Beweismittel sicher gestellt worden seien. Bestimmte Personen oder bestimmte Örtlichkeiten seien nicht genannt worden.
Insgesamt habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür geliefert habe, inwiefern das Ermessen der Strafuntersuchungsbehörden in Bezug auf Fahndungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen konkret überschritten oder missbraucht worden sein solle. Nur solch qualifizierte Ermessensfehler wären aber eine Rechtsverletzung und damit einer amtshaftungsrechtlich relevanten Widerrechtlichkeit gleichzusetzen. Gestützt darauf habe das Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen, dass die Behörden mit den festgestellten Fahndungsmassnahmen die Grenzen der Verhältnismässigkeit keineswegs überschritten hätten. Eine Wiederholung der entsprechenden Erwägungen des Obergerichtes würde sich erübrigen, zumal die Berufung noch nicht einmal ansatzweise erkennen lassen habe, welche ebenso geeigneten milderen Fahndungsmassnahmen hätten angeordnet werden sollen.
Auch in der vorliegenden Individualbeschwerde bleibe der Beschwerdeführer eine Konkretisierung der Willkür, welche dem Urteil des Obersten Gerichtshofes anhaften solle, schuldig. Der Beschwerdeführer erbringe insbesondere keinen konkreten Nachweis willkürlicher Rechtsanwendung und zeige nicht substantiiert auf, weshalb die dargelegte Befassung des Obersten Gerichtshofes mit den gerügten Strafuntersuchungsmassnahmen willkürlich sein solle. Eine pauschale Willkürrüge aber sei einer meritorischen Behandlung der Beschwerde nicht zugänglich.
In Bezug auf die Frage der Genugtuung bringe der Beschwerdeführer vor, dass für einen unschuldig Verhafteten nicht nur eine Haftentschädigung, sondern nach § 1329 ABGB volle Genugtuung zu leisten sei. Der Beschwerdeführer bleibe auch diesbezüglich schuldig, was konkret willkürlich an der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes sein solle, wenn dem Beschwerdeführer in Bezug auf die im Jahre 2004 erlittene U-Haft gestützt auf nachvollziehbare Gründe keine volle Genugtuung zugesprochen worden sei. In der Tat sei es richtig, dass im Jahre 2004 über den Beschwerdeführer im Verfahren zu 11 UR.2004.108 (01 KG.2004.11) mit Beschluss vom 3. April 2004 die Untersuchungshaft wegen Verdachts des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Vergewaltigung aus den Haftgründen der Flucht sowie der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr verhängt worden sei. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer das Opfer verletzt und zur Duldung des Beischlafs genötigt habe. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angestrengten Amtshaftungsverfahren zu CO.2005.3 sei das Land Liechtenstein mit Urteil vom 21. November 2005 deshalb schuldig erkannt worden, dem Kläger CHF 15'200.00 als Haftentschädigung und die Kosten für seine Haftbeschwerde, insgesamt CHF 17'459.60 samt Zinsen und Kosten, zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentgangs sei abgewiesen worden und zwar deshalb, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seiner Inhaftierung tatsächlich einen Verdienstentgang erlitten habe.
Das Obergericht habe im vorliegenden Verfahren Beweis aufgenommen zur Frage, ob sich die im Jahre 2004 über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft negativ auf die wirtschaftliche Lage der K AG ausgewirkt habe. Das Obergericht habe dazu zahlreiche Zeugen einvernommen und sei zum Schluss gekommen, dass sich die wirtschaftliche Lage der K AG wegen der im Jahre 2004 über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Feststellung aufgrund einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen und sei zum Schluss gekommen, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes, welche auf Aussagen der Zeugen D und E sowie des Beschwerdeführers selbst beruhe, unbedenklich sei. Die Aussagen stünden im Einklang mit dem Protokoll der entsprechenden Einvernahmen vom 2. Oktober 2008. Aus diesem Grund sei die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht berechtigt.
Was die Untersuchungshaft im Jahre 2005 anbelange, habe der Oberste Gerichtshof ebenso nachvollziehbar festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 erlittene Untersuchungshaft als (objektiv) rechtmässig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Vielmehr sei er schuldig befunden worden, vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel verkauft und abgegeben zu haben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Hinzu komme eine Verurteilung wegen BMG-Übertretungen. Die zweite Verhaftung im Jahre 2005 habe demnach nicht bereits als solche einen Amtshaftungsanspruch im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründen können. Feststellungen dazu, dass die neuerliche Verhaftung im Jahre 2005 den Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers völlig zum Erliegen gebracht hätte, seien deshalb nicht notwendig gewesen, da solche Feststellungen nur zu treffen gewesen wären, wenn auch Widerrechtlichkeit von Seiten der Behörden anzunehmen gewesen wäre, was gerade nicht der Fall gewesen sei.
Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zeugten von einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Rechtssache. Der Oberste Gerichtshof habe die Ausführungen des Obergerichtes genau überprüft und sei zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall nicht von einem widerrechtlichen Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ausgegangen werden könne. Und zwar nicht nur, weil der Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit bzw. Unverhältnismässigkeit des behördlichen Vorgehens nicht substantiiert habe. Der Oberste Gerichtshof habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Verdachtsmomente, die im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer vorgelegen seien, die entsprechenden Strafuntersuchungsmassnahmen gerechtfertigt hätten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Schluss wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt worden sei, was bedeute, dass die Verdachtsmomente ganz offensichtlich berechtigt gewesen seien.
Der Oberste Gerichtshof habe genauso wie das Obergericht kein unverhältnismässiges Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden im Sinne einer Widerrechtlichkeit feststellen können. Dies nach ausführlicher Beweiswürdigung, in welcher zahlreiche Zeugen befragt worden seien. Das Vorliegen der Widerrechtlichkeit sei aber Voraussetzung für eine Amtshaftung. Das sei auch der Grund, weshalb die befassten Gerichte eine Amtshaftung ausgeschlossen hätten.
5.2. Der Eigentumsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Im vorliegenden Fall frage es sich, ob die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers überhaupt tangiert sei. Die Beschwerdegegnerin bestreite dies, da die vorliegend gerügten Strafuntersuchungsmassnahmen nicht gegen das Privateigentum des Beschwerdeführers direkt gerichtet gewesen seien, sondern vielmehr gegen den Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer behaupte lediglich, dass indirekte Folge der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchungsmassnahmen der wirtschaftliche Bankrott seines Unternehmens sei. Eine solche (indirekte) Einwirkung auf das Privateigentum des Beschwerdeführers im Sinne eines Kollateralschadens könne die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers aber nicht bzw. allenfalls höchstens in der Weise tangieren, dass vorliegend eine spezifische Grundrechtsprüfung durchzuführen wäre. Vielmehr müsse eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung genügen, dies insbesondere, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer weiteren Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden solle. Dass keine Willkür vorliege, sei schon ausgeführt worden.
Sollte der Staatsgerichtshof dennoch der Ansicht sein, dass die Eigentumsgarantie tangiert sei, so sei Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer unterlasse es, in seiner Beschwerde darzulegen, inwieweit die Eigentumsgarantie verletzt sein solle. Aus diesem Grund könnten für die Prüfung einer allfälligen Verletzung der Eigentumsgarantie lediglich seine Ausführungen unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots herangezogen werden. Dort bringe der Beschwerdeführer vor, dass es willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof die Widerrechtlichkeit der Strafuntersuchungsmassnahmen der involvierten Behörden nicht erkannt habe.
Diesbezüglich sei zu erwidern, dass sich die Strafuntersuchungsmassnahmen auf die Strafprozessordnung stützten, wonach im Sinne von § 92 StPO Haus- und Personendurchsuchungen vorgenommen werden könnten, wenn ein begründeter Verdacht vorliege. Von solch einem Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer seien die Unterinstanzen allesamt ausgegangen, was aus den Feststellungen der Gerichte, insbesondere des Obergerichtes, zu entnehmen sei. Damit liege die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers vor.
Zur Verhältnismässigkeit habe sich bereits der Oberste Gerichtshof geäussert, indem er dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen habe, dass er mit keinem Wort dargelegt habe, welche gelinderen Massnahmen möglich gewesen seien, um das Strafuntersuchungsverfahren ebenfalls im gleichen Masse zu fördern. Was schliesslich das öffentliche Interesse an der Strafuntersuchung anbelange, so seien diesbezüglich Ausführungen entbehrlich, da das Interesse an der Strafverfolgung als öffentliches Interesse anerkannt sei.
5.3. Zur Normenkontrollrüge betreffend Art. 10 AHG wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass Art. 10 AHG verfassungswidrig sei, weil ihm in Amtshaftungssachen lediglich zwei Instanzen anstelle dreier zur Verfügung stünden. Das Amtshaftungsgesetz verstosse gegen den Anspruch auf den ordentlicher Richter im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV und auch gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Vom Beschwerdeführer werde vorgebracht, dass ihm eine Instanz genommen werde. Es frage sich deshalb, ob das Recht auf einen ordentlichen Richter auch eine Gerichtsweggarantie über mehrere Instanzen beinhalte. Nach Ansicht von Gstöhl beinhalte Art. 33 Abs. 1 LV in der Tat eine Gerichtsweggarantie. Indessen garantiere eine Gerichtsweggarantie nicht die Mehrstufigkeit des Rechtsweges oder eine bestimmt ausgestaltete Gerichtsorganisation. Stattdessen solle der Staat dazu verpflichtet sein, für Rechtsstreitigkeiten Gerichte einzusetzen und es solle ihm auch verwehrt sein, dem Individuum die Möglichkeit zu nehmen, überhaupt an eine gerichtliche Behörde zu gelangen, dem Individuum die Möglichkeit also absolut zu entziehen (Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS 31, S. 54).
Nach Ansicht von Gstöhl beinhalte die Gerichtsweggarantie jedoch keine Rechtsmittelgewähr. Sei wenigstens ein Verfahren vor einem Richter durchgeführt worden, so sei der Gerichtsweggarantie voll Genüge getan (Verweis auf Gstöhl, a. a. O., S. 55).
Auch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei kein Recht auf einen umfassenden dreigliedrigen Instanzenzug zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes schütze Art. 33 Abs. 1 LV den Betroffenen lediglich davor, dass ihm jegliche gerichtliche Überprüfung vorenthalten werde. Art. 33 Abs. 1 LV garantiere demnach also zumindest eine Instanz. Werde dem Betroffenen eine Beurteilung vor zumindest einem Gerichtsorgan mit voller Kognition gewährleistet, so könne aber schon von vorneherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV vorliegen, sodass die Schutzwirkung des Grundrechts nicht über das Willkürverbot hinaus gehen könne (Verweis auf StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f.]).
Aus den Materialien zum Amtshaftungsgesetz sei zu entnehmen, dass gegen das Landgericht als entscheidende Behörde erster Instanz vorgebracht worden sei, dass bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Staat bzw. die anderen öffentlichen Rechtsträger vielfach heikle Probleme sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht aufgetreten seien, für deren Lösung ein Kollegium geeigneter erscheine als ein Einzelrichter (Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, S. 306, mit Verweis auf den Bericht und Antrag vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RE 296172/24, S. 18).
Diese Argumentation könne durchaus überzeugen und sei Beleg dafür, dass die Interessen der Betroffenen bei der Bestimmung des Instanzenzuges und der zuständigen Gerichte durchaus gewahrt worden seien.
Aus all diesen Gründen könne keine Rede davon sein, dass der zweigliedrige Instanzenzug bei Amtshaftungsansprüchen das Recht des Beschwerdeführers auf einen ordentlichen Richter verletze.
Kein anderes Ergebnis ergebe sich aus der Anwendung von Art. 6 EMRK. Nach Art. 6 EMRK reiche es aus, wenn in einem Verfahrensgang ein Gericht entscheide. Ein Recht auf einen Instanzenzug werde gestützt auf Art. 6 EMRK nicht gewährleistet (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, Wien 2009, § 24, RZ 57, S. 359). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dies in zahlreichen Entscheidungen judiziert, unter anderem in Baumann c/ Österreich (Urteil vom 7. Oktober 2004, NL 2004, S. 234, NL 04/5/06), in welcher der EGMR ausdrücklich festgehalten habe: "Was die fehlende weitere Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostenentscheidung betrifft, ruft der GH in Erinnerung, dass die EMRK in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug garantiert. Keine Bestimmung der EMRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen." Kodek führe in JBI 2007, 408 ebenso aus, dass nach der Menschenrechtskonvention überhaupt kein Recht auf einen Instanzenzug bestehe, auch wenn nach Art. 2 des 7. ZP MRK zwar in Strafsachen ein Recht auf Überprüfung einer Entscheidung bestehe (Verweis auf Georg E. Kodek, JBI. 2007, 408).
Was den Verweis des Beschwerdeführers auf die österreichische Rechtslage anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass auch die österreichische ZPO in § 502 eine Rechtsmittelbeschränkung vorsehe. Diese Rechtsmittelbeschränkung, die den Betroffenen ebenfalls eine Instanz nehme, sei in der österreichischen Literatur und Rechtsprechung sowohl auf die Verfassungsmässigkeit wie auch auf die Übereinstimmung mit Art. 6 EMRK hin überprüft worden. Diesbezüglich halte beispielsweise der öOGH in seiner Entscheidung vom 27. März 2007 (1 Ob/07b) ausdrücklich fest: "Auch aus Art. 6 EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS 0044057, RS 0074833, RS 0102361). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen (...) zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w m. w. N.)." Fasching schliesslich führe in diesem Zusammenhang ausdrücklich Folgendes aus: "Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert nach hM keinen Instanzenzug (...) jedenfalls in Zivilsachen lässt sich ein Instanzenzug auch aus Art. 13 EMRK nicht herleiten." (Fasching, Zivilprozessgesetze, Kommentar2, Vor §§ 502 ff., RZ 25 f.)
6. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Januar 2010, CO.2007.7-50, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass Art. 10 des Amtshaftungsgesetztes (AHG) verfassungswidrig sei.
2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG prüft der Staatsgerichtshof von Amtes wegen, ob von ihm im jeweiligen Beschwerdefall anzuwendende Normen allenfalls verfassungswidrig sind.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der bloss zweigliedrige Instanzenzug im Amtshaftungsverfahren gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verstosse. Der Beschwerdeführer führt aber nicht aus, inwieweit diese beiden Grundrechte konkret verletzt sein sollten.
Tatsächlich kann zunächst keine Rede davon sein, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK einen mehrgliedrigen Instanzenzug vorsehen würde (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 359, § 24, Rz. 57). Zudem ist im Beschwerdefall nicht primär die Garantie des ordentlichen Richters betroffen, sondern das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte zwar nicht ausgehöhlt werden; gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig. In diesem Rahmen erweisen sich sogar Rechtsmittelausschlüsse regelmässig als verfassungskonform (vgl. StGH 2009/163, Erw. 3; StGH 2009/5, Erw. 1.2.4 f.). Um so weniger besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf einen dreigliedrigen Instanzenzug. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der vom Beschwerdeführer vorgenommene Rechtsvergleich mit Österreich nicht, da dort, wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, ebenfalls nur ein zweigliedriger Instanzenzug gilt, ohne dass hierzu grundrechtliche Bedenken aufgekommen wären (öOGH vom 27. März 2007, 1 Ob/07b).
2.3. Letztlich argumentiert der Beschwerdeführer nur de lege ferenda, wobei man sich durchaus fragen kann, wie sinnvoll die geltende Regelung ist. Hierfür ist aber nicht die Judikative, sondern die Legislative der angemessene Adressat. Für das Verfassungsgericht ist nicht relevant, ob eine gesetzliche Regelung besonders zweckmässig ist und ob allenfalls eine bessere Regelung politisch wünschbar wäre. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen (StGH 2009/88, Erw. 2.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [89, Erw. 2.4]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [291, Erw. 4.1]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163 f., Erw. 4.3]; jeweils mit Verweis auf Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9).
2.4. Demnach erweist sich Art. 10 AHG als verfassungskonform.
3. Der Beschwerdeführer rügt auch, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 50) verstosse gegen die Eigentumsgarantie des Art. 34 LV sowie gegen das ungeschriebene Willkürverbot.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentümerposition erfolgt (StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von ihm betriebene Billardclub durch unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen den grössten Teil der Mitglieder verloren habe, was zu einem drastischen Umsatzrückgang und schliesslich zum Konkurs der Betreibergesellschaft K geführt habe. Nun stellt aber ein bisheriger (befriedigender) Geschäftsgang jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung wohl keine gefestigte, im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von der Eigentumsgarantie geschützte Eigentümerposition dar. Doch kann die Frage hier offen gelassen werden. Denn das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes hält auch einer Prüfung im Lichte der Eigentumsgarantie stand.
3.2. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn dabei die üblichen Eingriffskriterien, insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten werden (siehe StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die gegen ihn ergriffenen Untersuchungsmassnahmen unverhältnismässig gewesen seien. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst war der Beschwerdeführer durch den Zeugen Zanardo erheblich belastet worden und auch die anschliessenden Telefonabhörungen ergaben sehr wohl weitere Hinweise auf vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandel. Entsprechend waren die Verhaftung und die Durchsuchung von Haus, Geschäft und Auto des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es aufgrund der starken Verdachtsmomente auch verhältnismässig, den Gästen des Billardclubs Urinproben abzunehmen, zumal sich der Verdacht auf Drogenkonsum auch in zahlreichen Fällen bewahrheitete. Nach den Feststellungen des Obergerichtes sind von 43 überprüften Personen 22 angezeigt worden und bei 10 Verfahren kam es zu Strafverfügungen. Verschiedene weitere Verfahren wurden eingestellt, weil es sich dabei um schweizerische Staatsangehörige handelte, denen nur Konsum im Ausland nachgewiesen werden konnte. Vor diesem Hintergrund stellt es eine unhaltbare Bagatellisierung dar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein solcher Befund hätte sich auch bei den Gästen irgendeines anderen Lokals oder bei den Kunden eines Supermarktes ergeben.
Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, hat der Beschwerdeführer insbesondere nicht aufgezeigt, wie die entsprechenden Beweise mit milderen Mitteln hätten beigebracht werden können. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten diese Untersuchungsmassnahmen wegen der Gefahr von Umsatzeinbussen des Beschwerdeführers unterlassen werden müssen. Damit wäre aber die Polizei mangels verfügbarer milderer Massnahmen faktisch zur Untätigkeit gezwungen gewesen; ein Standpunkt, der offensichtlich nicht haltbar ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass sich die Gerichte zur Schadensfrage im Zusammenhang mit der zu Unrecht verhängten Untersuchungshaft im Jahre 2004 gar nicht geäussert hätten und dass es für eine entsprechende Haftung ausreiche, dass ein Umstand zum Schadenseintritt beigetragen habe, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, hat das Obergericht in unbedenklicher Weise aufgrund von Zeugenaussagen sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst festgestellt, dass sich die wirtschaftliche Lage der K AG wegen der Untersuchungshaft im Jahre 2004 nicht merklich verschlechterte. Somit konnte hieraus auch kein relevanter Schaden entstanden sein. Über die dem Beschwerdeführer schon geleistete Haftentschädigung hinaus hat der Beschwerdeführer demnach insoweit keine finanziellen Ansprüche gegen den Staat.
Was die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre 2005 angeht, so war diese im Gegensatz zu derjenigen im Jahre 2004 von vornherein im Lichte von Art. 10 AHG bzw. Art. 32 Abs. 3 LV rechtmässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner anschliessenden Verurteilung eben nicht "unschuldig" im Sinne dieser beiden Bestimmungen war. Auch war diese strafprozessuale Zwangsmassnahme entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa schon im Zeitpunkt ihrer Vornahme am 2. Mai 2005 unverhältnismässig, da in jenem Zeitpunkt genügend starke Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestanden. Hieran ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes im Haftbeschwerdeverfahren (13. Juni 2005; also sechs Wochen später) nach Auffassung des Obergerichtes - entgegen der anfänglichen Einschätzung durch den Haftrichter - keine sichere Prognose dahingehend mehr gegeben werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
Schliesslich bezeichnet der Oberste Gerichtshof die Berichterstattung in der Presse über die im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer erfolgten strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu Recht als genügend zurückhaltend, da nur von "Hausdurchsuchungen in Triesen und Vaduz" die Rede war; sowie davon, dass "in der Privatwohnung und im Lokal" Beweise sicher gestellt worden seien. Berichte über solche Fahndungsmassnahmen erscheinen dem Staatsgerichtshof durchaus im öffentlichen Interesse und auch zulässig, solange dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beachtet werden. Im Beschwerdefall wurden keine Namen genannt und auch aus den weiteren Angaben liess sich die Identität des Beschwerdeführers oder anderer Betroffener nicht eruieren. Demnach erweist sich auch diese Berichterstattung als verhältnismässig.
3.4. Somit erweist sich das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 50) im Einklang mit der Eigentumsgarantie.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
6. Anzumerken ist angesichts der schon erfolgten Publikation der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 50) in LES 2010, 187, nur noch Folgendes: Es wäre angezeigt, vor der Veröffentlichung von beim Staatsgerichtshof anfechtbaren Entscheidungen der ordentlichen Gerichte abzuwarten, ob eine Individualbeschwerde erhoben wird. Anderenfalls könnten sich sogar Haftungsfragen stellen, wenn sich ein Rechtsunterworfener auf eine in der Folge durch den Staatsgerichtshof aufgehobene Entscheidung stützt und deswegen einen Schaden erleidet.