StGH 2010/162
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH2010/090
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/090, in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verwaltungsbot vom 12. April 2010 verfügte das Ausländer- und Passamt (APA), dass die dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 erteilte Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme am 21. Dezember 2009 erloschen ist. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend auf den 31. Dezember 2009 abgemeldet. Zur Begründung führte das APA aus, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b PVO eine Aufenthaltsbewilligung durch ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten ohne bewilligten Beibehalt erlösche. Dies gelte auch dann, wenn eine Person nur zu Geschäfts- oder Besuchsaufenthalten nach Liechtenstein zurück kehre, sonst aber im Ausland verweile. Gemäss Art. 85 Abs. 3 PVO erlösche eine Aufenthaltsbewilligung auch dann, wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung im April 2009 nur zwei Mal in Liechtenstein aufgehalten, nämlich zur Anmeldung bei der Gemeinde am 23. April 2009 und bei der Anmeldung der Arbeitslosenversicherung am 17. November 2009. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in Liechtenstein gehabt. Dies habe er auch in seinem Vorbringen vom 7. Januar 2010 nicht eingewendet.
2. Gegen das Verwaltungsbot des APA erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2010 Beschwerde an die Regierung.
3. Mit Entscheidung vom 17./18. August 2010 wies die Regierung die Beschwerde ab. Zu den Beschwerdegründen führte sie wie folgt aus:
Es sei zwar richtig, dass die Behörden die Pflicht hätten, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es bestehe jedoch auch eine Auskunftspflicht des Beschwerdeführers. Das APA habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich am 23. April 2009 und am 27. November 2009 an seiner gemeldeten Adresse im Hotel Real, Städtle 21, Vaduz, übernachtet habe. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet oder Beweise vorgebracht, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass eine Verletzung der Meldepflicht kein Grund sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, so verkenne er, dass die Abmeldung von Amtes wegen nicht wegen Verletzung einer Meldepflicht erfolgt sei, sondern weil der Beschwerdeführer sich länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, das APA hätte gegen das Personenfreizügigkeitsgesetz und weiteres EU-Recht verstossen, so sei dies zu unsubstantiiert, als dass die Regierung darauf eingehen könne. Auch auf die Behauptung, die Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes oder einer Wohnung würden in keinem Gesetz stehen und der Beschwerdeführer dürfe sich in Spanien aufhalten, sei nicht weiter einzugehen da die Frage, ob es sich beim Aufenthalt in Liechtenstein um einen Hauptwohnsitz oder um einen Nebenwohnsitz handle, nicht verfahrensgegenständlich sei.
4. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, die Wirksamkeit der Zustellung der Regierungsentscheidung auf den 18. Oktober 2010 festzulegen und die Entscheidung des APA zu beseitigen.
5. Mit Urteil vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/090, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 18. Oktober 2010 gegen die Entscheidung der Regierung vom 17./18. August 2010 zu RA 2010/1912-2522 unter Kostenfolge zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an die Regierung vom 14. April 2010 mitgeteilt, dass er seiner Rechtsanwaltskanzlei wegen Inkompetenz fristlos gekündigt habe und daher alle Korrespondenz an ihn unter der Adresse Städtle 21, Vaduz, zuzustellen sei. Dem entsprechend habe die Regierung ihre Entscheidung am 23. August 2010 dem Beschwerdeführer an die genannte Adresse zugestellt. Da der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht angetroffen worden sei, sei die Entscheidung beim Postamt Vaduz für 14 Tage vom 23. August 2010 bis 6. September 2010 hinterlegt worden. Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt habe, sei diese an die Regierung retourniert worden.
5.2. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, LGBI. 2008 Nr. 331, bestimmten, dass Parteien, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis haben, ihre bisherige Zustelladresse ändern, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Werde diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen, falls eine andere Zustelladresse der Behörde nicht bekannt sei oder mit einfachen Hilfsmitteln nicht festgestellt werden könne. Nicht ausdrücklich geregelt sei der Fall, dass die Behörde die Änderung der Zustelladresse nicht erfahre und sich daher nicht veranlasst sehe, Nachforschungen nach der nunmehrigen Zustelladresse der Partei anzustellen, um, sollten die Nachforschungen ergebnislos bleiben, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch anordnen zu können.
Die österreichische Rechtsprechung gehe bei dieser Konstellation davon aus, dass es zulasten der Partei gehe, wenn sie die Abgabestelle während des Verfahrens ändere, die Änderung der Behörde nicht mitteile und die Behörde die Änderung auch aufgrund des postalischen Vermerks nicht erkennen könne. Mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle trage die Partei die Gefahr, dass an der früheren Abgabestelle zugestellt werde und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen könne. In einem solchen Fall habe die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden könne, gleichgültig, wo sich die Partei befunden habe und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. Die in § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgesehene Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unterscheide sich, von der Notwendigkeit einer Anordnung durch die zuständige Behörde abgesehen, von der Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz nur dadurch, dass eine Hinterlegungsanzeige entfalle; sie könne daher auch nicht gewährleisten, dass die Partei von der Hinterlegung eher Kenntnis erlange, als bei einer Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz. Erlange die Behörde von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis so sei ihr die in § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vor Anordnung der Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmässig schon deshalb nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil sie gar keinen Grund habe, Nachforschungen anzustellen (Verweis auf ZfVB 1999/1920; ÖAZ [richtig wohl: ÖJZ] 2002/28; 8 Ob 103/03k; 1 Ob 282/03g).
Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich der österreichischen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 2 Zustellgesetz an, zumal das Zustellgesetz aus Österreich rezipiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde die Regierung angewiesen, Zustellungen nicht mehr an seine Anwälte vorzunehmen, sondern an seine Adresse Städtle 21, Vaduz. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringe der Beschwerdeführer nun vor und belege dies auch, dass er im August 2010 der Post in Vaduz einen Nachsendeauftrag erteilt habe, diese aber dem Nachsendeauftrag nicht nachgekommen sei und er daher keine Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung der Regierung gehabt habe. Dem sei entgegen zu halten, dass es der Beschwerdeführer versäumt habe, die Regierung über eine neue Zustelladresse (Abgabestelle) zu informieren und diese auch von der Post Vaduz nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer einen Nachsendeauftrag erteilt habe. Die Regierung habe daher keine Veranlassung gehabt, Nachforschungen anzustellen und habe rechtsgenüglich an die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Adresse zustellen können. Dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung erlangt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, habe er wegen der Unterlassung der ihm obliegenden Mitteilungspflicht der Änderung der Zustelladresse selber zu verantworten. Der Beschwerdeführer trage auch die Gefahr, dass die Post Vaduz die Regierung nicht über den Nachsendeauftrag informiert habe.
5.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Regierung sei auch seine Email-Adresse bekannt gewesen und sie hätte ihm die Entscheidung per Email zustellen müssen, könne auf das Vorgesagte verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer der Regierung seine Zustelladresse Städtle 21 Vaduz, explizit bekannt gegeben habe, habe es für die Regierung keinen Grund gegeben, nach anderen Zustellmöglichkeiten zu forschen.
5.4. Aber auch wenn die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig anzusehen wäre, wäre diese abzuweisen. Wie die Regierung richtig ausgeführt habe, ergebe sich aus dem Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde den Tatbestand von Amtes wegen abzuklären habe. Hierbei hätten die Parteien allerdings Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Das Ausländer- und Passamt habe aufgrund seiner Ermittlungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April bis November 2009 lediglich zwei Mal in Vaduz übernachtet habe. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, dass dies nicht stimme, dann hätte er substantiiert vorbringen und belegen müssen, wie oft er in diesem Zeitraum in Liechtenstein gewohnt habe. Sowohl in den unterinstanzlichen Verfahren wie nun auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer jegliche Auskunft darüber verweigert, wo und wie lange er im betreffenden Zeitraum in Liechtenstein gewohnt habe. Daher spreche nichts gegen die vom Ausländer- und Passamt getroffenen Feststellungen. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Verweigerung seiner Mitwirkung könne nur zu einem Bussgeld und nicht zur amtswegigen Abmeldung führen, so verkenne er, dass seine Auskunftsverweigerung dazu führe, dass bei den Tatsachenfeststellungen allein auf die Ermittlungsergebnisse des Ausländer- und Passamtes abgestellt werden könne. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Personenfreizügigkeitsgesetz eine "perfekte Integration" für ausländische Bürger vorsehe und Personen, die ihre Meldepflicht verletzten, ein Bussgeld erhielten, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht entscheidungsrelevant. Weder die in den Ausländergesetzen vorgesehene Meldepflicht noch die Integration ausländischer Mitbewohner hätten irgendeinen Einfluss auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht verwirkt habe.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/090, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte. Beantragt wird implizit, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung aufheben. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. "Im April 2009 werde mich meine Aufenthaltserlaubnis B erteilt auf eine rechtliche Grundlage von der Regierung Liechtenstein, ohne wirtschaftliche Aktivität, aber mit Erlaubnis zu arbeiten, wenn es nur auf einem unregelmässig und nicht kontinuierlich Basis ist (siehe die Dokumente Jahr 2010 auf dem Liechtensteinischen Regierungs/Ausländer und Pass Amt Webseite). Ich erkläre meinen Wohnsitz (Anmeldeadresse) beim Städtle 21, Vaduz (Hotel Real). Am Donnerstag, 19. November 2009, gebe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, auf der Grundlage der Beschäftigung in Zypern, handelt es sich um einen Ersatzposition, und ist daher unregelmässig und nicht kontinuierlich. Die Arbeitslosen Beamten machen eine Absprache mit den Ausländerbehörden. Das APA (Ausländer und Pass Amt) entscheidet meine Aufenthaltserlaubnis wie erlöschen zu erklären, zu widerrufen oder zu kündigen ebenso wie meinen Wohnsitz ab dem Tag des 19. November 2009, so zu verhindern, dass ich meine Rechte ausüben, in diesem Fall, meine Nachfrage nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ("Tagesgeld").
Es ist meine Vision und Verständnis der EU-Leitlinien/Reglementierung und Richtlinien, das alle Beweise und Beweisführung die Ausländerbehörden zugewiesen sind, wenn sie (das APA) erklären, dass ich länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im Ausland (ausserhalb von Liechtenstein) blieb, oder die Ausländerbehörden nicht einen Beweis vorstellen ihrer Aussage zu unterstützen, abgesehen von der Tatsache, dass ich mindestens 2 Nächte im Hotel Real (Städtle 21, Vaduz) verbrachte.
Es ist meine Vision dies ist völlig unzureichend und inakzeptabel, um meine Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen und/oder zu erklären die Aufenthaltsbewilligung ist erloschen.
Ich erkläre erneut ich bin niemals länger als 6 Monate ununterbrochen (oder im Jahr) ausserhalb Liechtenstein gewesen. (Beiseite: Die Regierung war über eine andere Adresse, um ihre Entscheidung abzulegen informiert, wie die Post, sie wusste, meine andere Adresse, aber es ist nicht gesetzlich erlaubt, diese Post nach zu senden, so hatten sie es unverzüglich zurück an den Absender / die Regierung, zu liefern bzw. eine Nachricht zu übermitteln, das eine Adresse nicht gültig ist, und waren völlig falsch die Sendung mit zur Verfügung zu halten in die Poststelle für 2 Wochen! Jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof nicht auf dieser Grundlage beurteilt, ist dies nur vom eine untergeordnete Rolle, also soll eine Berücksichtigung nicht getroffen werden.)
Ansprüche & Verletzung der verfassungsgemäss gewährleisteten Rechte:
Es werde die Richter vorgeschlagen das EFTA Tribunal in Luxemburg, anzuschreiben, um einem ratgebende Beratung zu Fragen vorerst (nach Kontaktnahme zu EFTA-Tribunal, hat das "Registrar" mich auf diese Idee gebracht).
Es wird behauptet, in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen, Richtlinien in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen, Bürger der Länder (Staaten) Mitglied der EU / EFTA, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Liechtenstein zu löschen, folgende die Entscheidung der Ausländerbehörde Beamten durch Fehlen / das fehlen von jeglicher Nachweis einer möglichen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monate.
Je mehr, dass ich nicht die Pflicht habe, meiner Aufenthalte und Residenzen, an die lokale Beamte, nach zu weisen, und dass nicht diese Ausübung meiner Rechte noch die Tatsache, dass ich keinen Wohnsitz habe/bekannt mache, automatisch ein ausreichender Beweis für das Auslandaufenthalt ist, mit der Folge (nach das APA) das Erlöschen meinem Aufenthaltsbewilligung.
Rechtliche Begründungen:
PFZG: bei nicht anmelden, nur Geldstrafe
die lokalen Beamten (Ausländeramt) haben nicht das Recht nach Aufenthalte zu fragen, bei Einreise darf nur gefragt werden, ID Karte ... Arbeit ...
Während des Aufenthaltes in Liechtenstein hat der Beschwerdeführer keine Aus- und Einreisebescheinigungen kontrollieren zu lassen, zu unterwerfen.
Liechtenstein hat das EU-Verordnungen zugetreten wie Mitglied von der EFTA und so sind diese Bestimmungen rechtsgültig in Liechtenstein.
Gesetzliche Beweise, wie Verordnungen, Richtlinien & Jurisprudenz
Zu Punkt 1), 2), 3), 4)
30.04.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 158/77, RICHTLINIE 2004/38 EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004, Über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)"
6.2. Zu Punkt 1) verweist der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 und 2 der zitierten Richtlinie 2004/38/EG [Amtsblatt der Europäischen Union L 158/77; LGBl. 2009 Nr. 13] sowie auf das PFZG [gemeint offensichtlich das Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBl. 2009 Nr. 348], welche er wortwörtlich wiedergibt. Zu Punkt 2) verweist der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 3 der zitierten Richtlinie 2004/38/EG, welche er wortwörtlich wiedergibt. Zu Punkt 3) verweist der Beschwerdeführer auf Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 der zitierten Richtlinie 2004/38/EG, welche er wortwörtlich wiedergibt. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer "zu Punkt 1) 4)" auf Art. 1 Abs. 2 lit. a sowie Art. 66 des PFZG.
7. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/090, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht. Ob die Beschwerde auch formgerecht eingebracht wurde, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde jedenfalls materiell nicht berechtigt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte rügt. In der Begründung verweist der Beschwerdeführer sodann auf Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 158/77; vgl. LGBl. 2009 Nr. 13) sowie auf das Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348).
2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Staatsgerichtshofgesetz (StGHG; LGBl. 2004 Nr. 32) entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Hierunter fällt gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts des verfassungsändernden bzw. -ergänzenden Charakters auch das EWR-Recht (StGH 2008/92, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/45, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Ob sich der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich ausnahmsweise direkt auf eine Richtlinie berufen könnte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden (vgl. hierzu StGH 1995/14, LES 1996, 119 [122, Erw. 2.1]; LJZ 2006, 140). Denn wie noch auszuführen sein wird, ist das EWR-Recht gegenständlich nicht betroffen. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348). Einfache Gesetzesverletzungen stellen jedoch im Allgemeinen keine Grundlage für eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof dar. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es jedoch ausreichend, wenn eine zulässige Rüge zumindest implizit erhoben wird. Gerade wenn ein Beschwerdeführer - wie gegenständlich - nicht anwaltlich vertreten ist, sind hierbei keine strengen Anforderungen an die Rügepflicht zu stellen (StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]). Somit ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass gegenständlich zumindest implizit eine Willkürrüge erhoben wurde.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Regierungsentscheidung vom 17./18. August 2010 zurückgewiesen hat, da die Beschwerde aufgrund der Hinterlegung der angefochtenen Regierungsentscheidung gemäss Art. 8 Zustellgesetz, LGBl. 2008 Nr. 331, verspätet eingebracht worden ist. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung wie auch die Post AG über eine andere Adresse - gemeint wohl seine E-Mail-Adresse - informiert gewesen sei. Eine Weiterleitung durch die Post AG sei - gemäss den Beschwerdeausführungen - aus rechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen, weshalb die Entscheidung nach zweiwöchiger Bereithaltung zur Abholung an die Regierung retourniert worden sei, ohne ihn zu informieren. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Post AG der Regierung sodann fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass die Zustelladresse nicht gültig sei.
2.3.2. Diese Rüge braucht im Folgenden nicht geprüft zu werden, weil der Verwaltungsgerichtshof in einer Alternativbegründung die Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 17./18. August 2010, RA 2010/1912-2522 zu Recht auch materiell als unbegründet erachtet hat. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nämlich aus grundrechtlicher Sicht unwesentlich, ob ein Rechtsmittel allenfalls unrichtigerweise zurück- anstatt abgewiesen wurde. Es genügt, dass dem Rechtsmittel jedenfalls ohne Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts der Erfolg versagt geblieben ist (StGH 2008/144, Erw. 2.5; StGH 2007/86, Erw. 3.1; StGH 2007/36, Erw. 3.1; StGH 2004/35, Erw. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes reicht es daher auch, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als verfassungskonform erweist (StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; StGH 2010/106, Erw. 2.3).
2.4. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers trotz Zurückweisung inhaltlich geprüft und begründet, weshalb die Beschwerde - auch im Falle der Rechtzeitigkeit - abzuweisen gewesen wäre.
2.4.1. Kurz zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass sein "Wohnsitz (Anmeldeadresse) beim Städtle 21, Vaduz (Hotel Real)" gewesen und dass er nie länger als sechs Monate im Ausland verweilt sei. Hiervon sei auszugehen, solange das Ausländer- und Passamt nicht das Gegenteil nachweisen könne. Vom Beschwerdeführer dürften keine Beweise verlangt werden. Nur weil er keinen Wohnsitz bekannt gegeben habe, liege kein ausreichender Beweis vor, der den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige. Aus diesem Grunde werde Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 bis 3 der EU-Richtlinie 2004/38/EG vom 30. April 2004 sowie Art. 66 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) verletzt.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof nun zu Recht ausgeführt, dass gemäss festgestelltem Sachverhalt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April bis November 2009 lediglich zwei Mal in Vaduz übernachtet habe. Der Beschwerdeführer habe zwecks Widerlegung dieser Feststellung kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keine Beweise angeboten. Sowohl in den unterinstanzlichen Verfahren wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer jegliche Auskunft darüber verweigert, wo und wie lange er in Liechtenstein gewohnt habe. Somit sei die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
2.4.2. Auch in seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und/oder bescheinigt, inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollen. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ist das Verwaltungsverfahren zwar vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt (Offizialmaxime), wonach die Behörde den Sachverhalt selber vollständig abklärt und zur Aufklärung des Sachverhaltes die erforderlichen Erhebungen treffen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde sich hierzu nicht der Hilfe der beteiligten Parteien bedienen kann oder dass die Parteien keine Auskunfts-/Mitwirkungspflichten hätten. Eine Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren darf nicht belohnt werden, indem der Staat stets die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 267 ff.; vgl. auch explizit zum neuen Ausserstreitgesetz: BuA Nr. 79/2010, S. 28 f.). Insofern ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers dazu führe, dass bei den Tatsachenfeststellungen allein auf die Ermittlungsergebnisse des APA abgestellt werde, nicht zu beanstanden und es ist insbesondere auch keine Verletzung der vom Beschwerdeführer herangezogenen EU-Richtlinie ersichtlich. Der zitierte Art. 8 dieser Richtlinie betrifft die hier nicht relevante Anmeldepflicht sowie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Art. 4 und Art. 5 betreffen das Recht auf Ausreise sowie Einreise, welches gegenständlich offensichtlich auch nicht tangiert ist. Aus diesem Grunde sieht sich der Staatsgerichtshof auch nicht veranlasst, die behauptete EWR-Rechtsverletzung dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
2.4.3. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 66 PFZG normierten Strafbestimmung/administrative Sanktion bei Verletzung der An- oder Abmeldepflicht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er nicht hätte von Amtes wegen abgemeldet werden dürfen, da Art. 66 Bst. b PFZG vorsehe, dass das Ausländer- und Passamt bei einer Verletzung der An- oder Abmeldepflicht (lediglich) eine Busse bis zu CHF 10'000.00 aussprechen dürfe, den Beschwerdeführer aber nicht von Amtes wegen abmelden hätte dürfen.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 PFZG haben sich ausländische Personen, deren Aufenthalt bewilligungspflichtig ist, innert 8 Tagen anzumelden. Gemäss Abs. 4 haben ausländische Personen gemäss Abs. 1, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sich innert 8 Tagen abzumelden und ihren Aufenthaltsausweis abzugeben. Wer diese An- oder Abmeldepflicht verletzt, wird gemäss Art. 66 Bst. b PFZG wegen Übertretung mit einer Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft. Ob diese Bestimmung gegenständlich anwendbar ist oder nicht, kann offen gelassen werden. Grundsätzlich ist jedenfalls denkbar, dass eine Verletzung der gegenständlichen Pflichten mit weiteren administrativen Sanktionen bzw. administrativen Rechtsfolgen verbunden ist. Die verfahrensgegenständliche Verfügung basiert jedenfalls nicht auf der Verletzung der An- oder Abmeldepflicht, sondern auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten hat und in der Folge festgestellt wurde, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei und der Beschwerdeführer folglich abgemeldet wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist in Art. 85 PVO zu finden.
2.5. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.