StGH 2010/160
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9496 Triesen
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. November 2010, 08EX.2008.2542-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. November 2010, 08 EX.2008.2542-24, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 958.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 24. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht aufgrund der am 21. Juli 2006 zu 06 PG.2006.67 getroffenen Besuchsrechtsregelung die Erzwingung des ihr bezüglich des gemeinsamen Sohnes C, geb. am xx. April 199X, zustehenden Besuchsrechtes gegenüber dem Beschwerdegeg-ner, und zwar durch Androhung einer Geldstrafe in Höhe von CHF 1'000.00.
1.1. In der Tagsatzung vom 5. Juni 2008 vereinbarten die Parteien, das Exekutions-verfahren so lange zu unterbrechen, bis im Pflegschaftsverfahren über einen vom Beschwerdegegner gestellten Antrag auf Abänderung der Besuchsrechts-vereinbarung entschieden sei.
Mit Beschluss des Obersten Gerichteshofes vom 5. März 2010 zu 06 PG.2008.90 wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin wie folgt neu geregelt: "Der Antragsgegnerin wird bis auf weiteres an jedem 1. und 3. Samstag Nach-mittag im Monat ein begleitetes Besuchsrecht für den mj. C gewährt; das begleitete Besuchsrecht wird von der Sozialpädagogischen Familienbe-gleitung (SPF) organisiert und im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Amtes für Soziale Dienste (ASD) (...) durchgeführt; beide Elternteile sind ver-pflichtet, zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechtes mit der Sozialpäda-gogischen Familienbegleitung (...) Kontakt aufzunehmen und deren Anordnun-gen (...) Folge zu leisten. Der Antragsteller hat den mj. C zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechtes der Antragsgegnerin jeweils zum Besuchstreff hinzubringen und von dort wieder abzuholen."
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerde-gegners gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 21. September 2010 zu StGH 2010/53 keine Folge.
1.2. Die Beschwerdeführerin schränkte hierauf den Exekutionsantrag dahin ein, dass dem Beschwerdegegner bei Androhung einer Geldstrafe von CHF 1'000.00 aufgetragen werde, den mj. C "zur Ausübung des an jedem 1. und 3. Samstag Nachmittag im Monat stattfindenden begleiteten Besuchsrechtes durch die betreibende Partei jeweils zum Besuchstreff in der KITA X, (hinzubringen) und dort wieder (abzuholen)".
Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass als Folge des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes von den Parteien im Zusammenhang mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung ein Plan erarbeitet worden sei, der festlege, an welchen Daten das Besuchsrecht jeweils durchgeführt werden solle. Der letzte vereinbarte Termin sei Samstag, der 21. August 2010, gewesen. Der Beschwerdegegner habe den mj. C jedoch unentschuldigt nicht zum Besuchstreff gebracht. Eingeschränkt werde der Exekutionsantrag gegenüber dem bisherigen auch in qualitativer Hinsicht, und zwar in Bezug auf das beglei-tete Besuchsrecht.
Der Beschwerdegegner legte dem Landgericht ein Schreiben von Dr. med. D, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, bei, in welchem dieser unter anderem Folgendes ausführte: Aufgrund der persönlichen Situation sei C einer möglichen suizidalen Belastung ausgesetzt. Es könne von psychischer Kindesmisshandlung gesprochen werden. Die zwangsweisen Zusammentreffen mit der Mutter in 14-tägigen Intervallen würden C in einer Weise belasten, dass von amtlich gewünschter Kindesmisshandlung gesprochen werden könne. Die Situation verschärfe sich zusehends und C habe mitgeteilt, dass er seine Mutter nicht zu sehen wünsche. Der Umstand, dass C der Mutter im Intervall von 14 Tagen vorgeführt werde, entspreche keinem kindgerechten Leben. Dr. D sei bezüglich der Entwicklung von C auch in Bezug auf dessen Autoaggression besorgt. Er bitte die Leiterin des Jugenddienstes, die causa C nochmals zu überdenken, da derzeit eine bewusste psychische Misshandlung vorläge.
1.3. Das Landgericht wies den Exekutionsantrag der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2010 ab und führte dazu aus:
Im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung eines gerichtlich zuerkannten Besuchsrechts könne nicht allein auf die Pflichten des obsorgeberechtigten Elternteils und den Besuchsrechtsanspruch des anderen Elternteils abgestellt werden, welcher gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten habe. Das Kind sei bei solchen gerichtlichen Entscheidungen selbst Träger geschützter Rechte und damit Rechtssubjekt, dessen Interessen und Wohl es zu wahren gelte. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen könne nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar sei (LES 2010, 330 ff. m. w. N.).
Die Umsetzung des Besuchsrechts liege nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Die Ausführungen des Dr. D seien deutlich. Jedenfalls könnten seine Ausführungen gar nicht "als so übertrieben" gedacht werden, dass man ernsthaft annehmen könnte, die zwangsweise Umsetzung des gegenständlichen Besuchsrechts wäre vorliegend im wohlverstandenen Interesse des mj. C. Das Gericht sei der Ansicht, dass das Kindeswohl vorliegend bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung gefährdet wäre, weshalb der Exekutionsantrag abzuweisen gewesen sei.
1.4. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, in welchem sie unter anderem ausführte:
Der Beschluss sei nichtig, weil das Gericht mit keinem Wort darauf eingehe, wie es die zur Verfügung stehenden Beweise gewürdigt habe und zu welchen Sachverhaltsfeststellungen es gestützt darauf gelangt sei, ferner aus welchen Sachverhaltselementen das Erstgericht eine Gefährdung des Kindeswohls ableite. Mangelhaft sei das Verfahren deswegen, weil das Gericht bei Zweifeln, ob die zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl entspreche, ein Gutachten sowie eine Stellungnahme des Kinder- und Jugenddienstes des Amtes für Soziale Dienste einholen sowie die Akten 06 PG.2009.80 und StGH 2010/53 hätte beiziehen müssen. Mit der Beweisrüge bekämpfe die Beschwerdeführerin die vom Erstgericht aus dem Schreiben Dr. D gezogene Schlussfolgerung, wonach die zwangsweise Umsetzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nicht im wohlverstandenen Interesse des mj. C liege. Hätte das Gericht berücksichtigt, dass Dr. D kein Psychiater sei und seit Jahren den mj. C nicht mehr ärztlich betreue, und hätte es ferner die umfangreichen Beweisergebnisse im Verfahren 06 PG.2008.90 mitberücksichtigt, so hätte das Erstgericht zum Schluss kommen müssen, dass die Bewilligung des Exekutionsantrages dem Kindeswohl geradezu förderlich sei. Schliesslich sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, weil vorliegend die Gefährdung nicht vom besuchsberechtigten, sondern vom obsorgeberechtigten Elternteil, nämlich dem Beschwerdegegner, ausgehe. Ferner könne das Erstgericht nicht mit einer knapp einseitigen Begründung das Verfahren 06 PG.2008.90, welches über zwei Jahre gedauert habe und über drei Instanzen gegangen sei und in welchem Verfahren ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt worden sei, gestützt auf ein einziges Schreiben eines Arztes zur Makulatur verkommen lassen.
1.5. Das Obergericht wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. November 2010 (ON 24) ab und erwog, dass nach § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO Nichtigkeit nur vorliege, wenn die Entscheidung so mangelhaft sei, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Massgeblich sei die Entscheidung als logische Gesamtheit. Dabei genüge eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit auftauchen lasse, was vor allem dann gegeben sei, wenn die logischen Grundelemente der Entscheidung, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seine Mindestmerkmale, fehlen würden. Davon könne bei der angefochtenen Entscheidung keine Rede sein. Der Spruch des angefochtenen Beschlusses gebe den von der Beschwerdeführerin gestellten, eingeschränkten und vom Erstgericht abgewiesenen Exekutionsantrag richtig wieder, wofür auch eine klare und für jedermann nachvollziehbare Begründung gegeben werde.
Schliesslich widerspreche sich die Beschwerdeführerin selbst mit der Geltendmachung dieses Rekursgrundes, denn im Rekurs werde ausdrücklich festgehalten, das Gericht stütze sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf das erwähnte Schreiben von Dr. D. Dazu führe der Erstrichter in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass es an Klarheit nicht zu übertreffen sei, was wohl nichts anderes heissen könne, als dass der Erstrichter eben die Ausführungen des Dr. D als erwiesen annehme und seiner Entscheidung zugrunde lege. Entgegen den Ausführungen im Rekurs bleibe also keineswegs im Dunkeln, ob der Erstrichter die von Dr. D in seinem Schreiben vom 14. Juli 2010 aufgestellten Behauptungen als gegeben erachte und somit zu Sachverhaltsfeststellungen erhebe oder ob allenfalls andere Umstände entscheidungswesentlich gewesen seien.
Unter Geltendmachung des Rekursgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringe die Beschwerdeführerin vor, das Erstgericht hätte, wenn es schon Zweifel daran habe, ob die zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl entspreche, ein Gutachten zur Aufklärung der Frage in Auftrag geben müssen, ob bei zwangsweiser Durchsetzung des Besuchsrechtes das Wohl des mj. C gefährdet wäre. Diese Argumentation sei nicht verständlich, weil der Erstrichter aufgrund des Schreibens des Dr. D eben, wie ausgeführt, keine Zweifel hege. Aus diesem Grunde habe der Erstrichter auch keinerlei Veranlassung, amtswegig weitere Beweise einzuholen.
Dem Rekursgrund der Beweisrüge sei aufgrund der Tatsache, dass im Rekursverfahren keine mündliche Verhandlung stattfinde und grundsätzlich ein striktes Neuerungsverbot bestehe, Grenzen gesetzt. Bejahe man im Rahmen dieser Grenze die Zulässigkeit der Beweisrüge als Rekursgrund, weil es sich vorliegendenfalls um die Auslegung einer Urkunde, nämlich des Schreibens des Dr. D handle, dann sei darauf zu verweisen, dass dieser klar und eindeutig formulierte Brief eine andere Auslegung durch das Rekursgericht als jene des Erstrichters nicht zulasse. Das Rekursgericht habe daher für seine Entscheidung von dem durch den Erstrichter als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auszugehen.
Soweit unter diesem Rekursgrund seitens der Beschwerdeführerin neue Tatsachen behauptet würden, werde auf das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verwiesen, worauf im Folgenden kurz eingegangen werde.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Rekursgrund der "neuen Tatsachen und Beweismittel" erstmals im Rekursverfahren neue Sachumstände behauptet habe und zum Nachweis hiefür neue Beweismittel anbiete, so sei die Beschwerdeführerin auf das im Rekursverfahren strikt geltende Neuerungsverbot hinzuweisen. Aus diesem Grunde könne auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neuen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel nicht näher eingegangen werden. Abgesehen davon seien die als Zeuginnen beantragten Mitarbeiterinnen im Amt für Soziale Dienste, nämlich Frau und Frau F, nach dem Vorbringen des Beschwerdegegners mit dem mj. C bis heute noch nie zusammengetroffen, hätten ihn also nie gesehen oder mit ihm gesprochen, weshalb sie auch nicht in der Lage wären, zu bestätigen, dass sie die zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes als förderlich für das Kindeswohl ansehen würden.
Nach Auffassung des Obergerichtes stelle sich überhaupt die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Besuchsrechtsregelung nach Art. 257 EO zwangsweise durchsetzen könne. Danach werde der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden könne und deren Vornahme zugleich ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhänge, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Gericht durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten werde. Unvertretbare Handlungen, die nicht ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhängen würden, lägen dann vor, wenn der Verpflichtete nicht über die Mitwirkung des Dritten bestimmen könne und diesen auch keine Amtspflicht zur Mitwirkung treffe, nicht jedoch, wenn der Verpflichtete allein über die Mitwirkung entscheide. Die Vornahme der Handlung hänge nicht mehr ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten ab, wenn noch andere Umstände hinzutreten müssten, um die Ausführung zu ermöglichen, so, wenn die Handlung ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht möglich sei (SZ 25150; Miet 18.747, 29.712; JBl 1978, 157; RPflE 1983/106; LGZ Wien RPflE 1990/63).
Vorliegend hänge die Handlung, nämlich das Hinbringen und Wiederabholen des mj. C zum Besuchstreff, nicht allein vom Willen des Kindesvaters ab. Zusätzlich vorausgesetzt seien nämlich der Wille und die Bereitschaft des mj. C zu einem Zusammentreffen und einer Begegnung mit seiner Mutter. Fehlten diese, könne dem Kindesvater nicht zugemutet werden, das Kind gegen seinen Willen zum Besuchstreff zu bringen und von dort wieder abzuholen. Somit hänge die Handlung auch von der Mitwirkung des mj. C ab, weshalb nach Auffassung des Obergerichtes vorliegend Art. 257 EO nicht zur Anwendung gebracht werden könne.
Abgesehen davon sei gemäss Art. 2 Satz 2 EO über den Antrag auf Bewilligung der Exekution, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes angeordnet sei, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners Beschluss zu fassen. Das Wesen der Exekutionsbewilligung bestehe darin, einen in einem kontradiktorischen Verfahren ersiegten Titel grundsätzlich ohne ein weiteres kontradiktorisches Verfahren in Vollzug zu setzen. Das Exekutionsbewilligungsverfahren biete daher grundsätzlich keine Möglichkeit, in eine Auseinandersetzung über materiell-rechtliche Streitfragen einzutreten (LES 1996, 163). Es sei also sowohl dem Gericht erster Instanz, das über den Exekutionsantrag zu entscheiden habe, als auch dem Rekursgericht verwehrt, die Richtigkeit des Exekutionstitels zu überprüfen; beide Gerichte seien an den Inhalt gebunden. Es dürfe nur geprüft werden, ob der Exekutionstitel den Formvorschriften entspreche (LES 1985, 82; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, § 3 E46).
Allerdings führe das stets zu beachtende Kindeswohl zu einer Einschränkung und Relativierung des im Erkenntnisverfahren erwirkten Exekutionstitels über Verpflichtungen eines Elternteils, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes und/oder der Ausübung des Besuchsrechtes zusammenhängen würden (LES 2001, 17). Oberstes Prinzip jeder Besuchsregelung sei nämlich das Wohl und das Interesse des Kindes (LES 1991, 17; LES 2000, 212; LES 2005, 359; 7 Ob 34/07m, EF 116.823); dem hätten sich die Interessen der Eltern unterzuordnen. Auch im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung eines gerichtlich zuerkannten Besuchsrechtes könne daher nicht allein auf die Pflichten des obsorgeberechtigten Elternteils und den Besuchsrechtsanspruch des anderen Elternteils abgestellt werden, welcher gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten habe. Das Kind sei bei solchen gerichtlichen Entscheidungen insoweit nicht Leistungsobjekt, sondern selbst Träger geschützter Rechte und damit Rechtssubjekt, dessen Interessen und Wohl es zu wahren gelte. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen könne nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar sei (LES 2001, 17). Aus diesem Grunde sei das Kindeswohl nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Exekutionsverfahren, und zwar nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 zu 08 EX.2009.7058 in jeder Lage des Verfahrens also auch vor Bewilligung des Exekutionsantrages zu berücksichtigen. Angesichts der als bescheinigt angenommenen Gefährdung des Kindeswohls - Dr. D spreche in seinem Schreiben vom 14. Juli 2010 davon, dass sich die persönliche Lebenssituation von C in letzter Zeit verschlechtert habe und zunehmend Gefahr in Verzug bezüglich einer möglichen suizidalen Belastung für den Fall der Erzwingung der Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter verbunden sei - habe das Erstgericht den Exekutionsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Somit erweise sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 24) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 24) gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Zur Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei der Anspruch einer Partei, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, also sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern (vgl. StGH 1991/12a und 1999/12b, LES 1994,96; StGH 1996/6, LES 1997,148 [152]; cf. auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, N 836). Das rechtliche Gehör sei formeller Natur (vgl. hierzu auch die Judikaturwende in StGH 2007/70 mit Bezugnahme auf den Fall Steck-Risch). Es würde also nur schon ein faktisches Interesse am Ausgang des Verfahrens zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs genügen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass eine Heilung des rechtlichen Gehörs gegenständlich nicht möglich sei (vgl. hierzu auch Wille Tobias Michael, Liechtensteinisches Verfassungsrecht, LPS 43, Schaan 2007, 374).
Mit seiner Äusserung zum Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens und zur Einschränkung des Exekutionsantrages (ON 15) habe der Beschwerdegegner u. a. das Schreiben von Dr. D als neues Beweismittel (im Exekutionsverfahren!) vorgebracht. Zu diesem vom Landgericht neu aufgenommenen Beweismittel sei vorerst zu bemerken, dass sowohl dem Gericht I. Instanz, das über den Exekutionsantrag zu entscheiden habe, als auch dem Rekursgericht verwehrt sei, die Richtigkeit des Exekutionstitels zu überprüfen. Beide Gerichte seien an den Inhalt gebunden. Es dürfe nur geprüft werden, ob der Exekutionstitel den Formvorschriften entspreche (LES 1985/82 sowie Angst/Jakusch/Mohr, EO, E 46 zu § 3). Es sei sohin verwunderlich, dass sich das Exekutionsgericht über soeben erwähnte Judikatur bzw. Literatur sowie elementare Grundsätze des Exekutionsverfahrens ("Grundsatz der Einseitigkeit des Verfahrens" sowie "Prinzip der Raschheit des Verfahrens") hinwegsetze. Zumindest in der Folge habe es evidenterweise den grundrechtlichen Prinzipien zu genügen. Dadurch, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. D nicht zur Äusserung zugestellt worden sei, liege eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vor. Es wäre am Exekutionsgericht gelegen, die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufzufordern und das ASD als "neutrale Stelle" zu befragen. Somit leide das Exekutionsverfahren an einem nicht der Heilung unterliegenden Verfahrensmangel.
Schliesslich sei Bezug nehmend auf die EMRK darauf hingewiesen, dass somit auch das Recht auf ein faires Verfahren, im Speziellen das Recht auf Waffengleichheit, verletzt sei (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 309 und 323), da die Begründungen der Untergerichte vollumfänglich auf dem Schreiben von Dr. D beruhen würden.
2.2. Zur Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK wird wie folgt vorgetragen:
Die Trennung oder Scheidung der Eltern bedeute in der Regel die Zuweisung etwaiger Kinder an einen Elternteil. Für den anderen Elternteil folge aus Art. 8 EMRK [und Art. 273 ff. ZGB] das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (vgl. Villiger, a. a. O., N 560). Art. 8 EMRK begründe also ein Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern, zwischen dem Kind und Elternteilen auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet sei, die Eltern nicht mehr zusammen lebten oder geschieden seien (vgl. Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., N 19 zu Art. 8 EMRK).
Da das Exekutionsgericht bzw. das Obergericht eine Versagung des Besuchsrechts ausgesprochen habe, falle die Beschwerdeführerin in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Staatliche Massnahmen, die in Art. 8 EMRK eingreifen würden, würden diesen verletzen und bedürften der Rechtfertigung (Meyer-Ladewig, a. a. O.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Grundrechtseinschränkungen immer möglich, sofern die Kriterien der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit gegeben seien. Darüber hinaus sei stets der Kerngehalt des Grundrechts zu wahren. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sei dabei differenziert nach den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Band 32, Vaduz 2001, 71):
Explizit führe das Obergericht keine gesetzliche Grundlage an, doch verweise es wohl implizit auf § 178 Abs. 2 ABGB. Bezüglich der Heranziehung soeben erwähnter Norm sei auf die Verhältnismässigkeitsprüfung zu verweisen. Das öffentliche Interesse sei grundsätzlich ebenfalls zu bejahen. Weiter sei, wie bereits erwähnt, bei jedem Grundrechtseingriff das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei die Eignung, Erforderlichkeit (in sachlicher, räumlicher, zeitlicher sowie persönlicher Hinsicht) sowie die Zumutbarkeit vorhanden sein müssten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin entspreche das Vorgehen bzw. der Beschluss des Obergerichtes in mehrfacher Hinsicht nicht diesen Kriterien: Schon das Kriterium der Geeignetheit sei nicht gegeben:
Dr. med. Univ. G, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, führe in seiner Stellungnahme aus, dass im Gespräch mit C die deutliche Parteinahme bei gleichzeitiger völliger Abwertung der Kindesmutter auf ein PAS-Syndrom nach Gardener verweise (parentel alientation Syndrom = Syndrom der Elternentfremdung). Dabei werde ein Elternteil vollständig abgewertet und das Kind möchte nur noch mit dem anderen Elternteil zu tun haben. Im Test "die verzauberte Familie" sei die Kindesmutter als sehr gefährlich dargestellt worden, die in erster Linie den Vater bedrohe. Es bleibe unklar, ob Cs Angst dem Vater gelte und er deshalb für ihn Partei ergreife. Ausserdem sei deutlich geworden, dass entgegen aller Erwartungen, C sich seinem Halbbruder H näher fühle als seinem Vater. Der Kindesvater habe betont, dass er den Willen von C respektieren wolle, wobei nicht klar sei, ob dieser Respekt auch die Abwehr gegen die Mutter umfasse. Es sei möglich, dass C unsicher sei, ob der Vater bestimmte Aussagen, wie "du kannst gehen", auch so meine, oder es präferieren würde, dass C nicht zur Mutter gehe. Aus der Literatur ergebe sich, dass PAS-Kinder grosse Angst hätten, vom verbliebenen Elternteil weggeschickt zu werden und daher Abhängigkeit und Überidentifikation entstünden. Dr. G habe dem Kindesvater geraten, seine Rolle als Vater aktiver wahrzunehmen und solche einseitigen Parteienannahmen weder zuzulassen noch zu tolerieren. Der drohende Dauerverlust des anderen Elternteils zähle nach Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie zu den gravierendsten Eingriffen in die Persönlichkeit eines Kindes. Aus kinderpsychiatrischer Sicht würde Dr. G eine neuerliche Kontaktaufnahme zur Mutter für die psychische Gesundheit höher einschätzen, als die völlige Entfremdung. Er habe dem Kindsvater geraten, dieses Unterfangen bewusst zu unterstützen, da solche Dynamiken auch aus unbewussten Strebungen des betreuenden Elternteiles beeinflusst würden. Eine psychotherapeutische Begleitung von C und der Eltern sei erforderlich. Mag. F bzw. lic. phil. I vom ASD hätten in einer Stellungnahme die Empfehlung abgegeben, dass das Besuchsrecht nach einer Anbahnungsphase allfällig exekutiert werden solle. Der Kindsvater habe nämlich geäussert, dass er den Kontakt Cs zur Mutter nicht befürworte, da C daraus Schaden nähme. Damit fehle C die innere Erlaubnis des Vaters, den Kontakt zur Mutter zu pflegen.
Auch der Kinder- und Jugenddienst halte es aus kinderpsychologischer Sicht für wichtig, das Besuchsrecht zu exekutieren, damit C wieder Raum für eine Kontaktaufnahme zur Mutter erhalte. Jedoch empfehle der Kinder- und Jugenddienst, dem Kindsvater in einer Anbahnungsphase die Gelegenheit zu geben, C an den Kontakt zur Mutter heranzuführen. Integrativer Teil dieser Anbahnungsphase sei das Treffen von Mutter und Sohn im Besuchstreff in Vaduz zu festgelegten Terminen. Der Kinder- und Jugenddienst empfehle, dass nach dieser Anbahnungsphase das Besuchsrecht gemäss Besuchsrechtsvereinbarung stattfinden bzw. exekutiert werden solle. Sollte während der Anbahnungsphase einer der geplanten Termine ausfallen, weil der Kindsvater C nicht in den Besuchstreff bringe, empfehle der Kinder- und Jugenddienst, das Besuchsrecht sofort zu exekutieren, da nur Klarheit und die strikte Umsetzung der Rechte hier noch eine Aussicht auf Erfolg in der Besuchsrechtsfrage zeitigen würden.
Schliesslich sei auf die Feststellungen des Erstgerichtes in ON 39 zu 06 PG.2008.90 zu verweisen, wo es u. a. mehrmals ausführe, dass C die innere Erlaubnis durch den Vater fehle, mit der Mutter Kontakt aufzunehmen und dass der Kindsvater die zentrale Figur sei, die eine Annäherung zwischen Mutter und Sohn erreichen könne. Daher müsse der Kindsvater seine innere Haltung ändern.
Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die ablehnende Haltung des mj. C auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen sei und dass daher eine Aufhebung des Besuchsrechts dem Kindeswohl nicht dienlich sei, da dadurch die bereits bestehende Entfremdung zur Beschwerdeführerin intensiviert werde.
Die angeordnete Massnahme sei sohin ungeeignet und schon deshalb sei die Einschränkung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ungerechtfertigt bzw. verletze dieses Grundrecht.
Weiters seien auch die Kriterien der Erforderlichkeit bzw. der Zumutbarkeit nicht gegeben: Das Obergericht stütze seinen Entscheid nahezu vollumfänglich auf das Schreiben von Dr. D. Dieses Schreiben ziehe Schlüsse, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren würden. Es dürfe zudem nicht übersehen werden, dass Dr. D kein Psychiater sei. Die gegenständliche Situation bedürfe aber - wenn schon - zwingend der Beurteilung durch einen solchen. Dementsprechend sei im Verfahren zu 06 PG.2008.90 mit Dr. G auch ein ausgewiesener Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit der Begutachtung des mj. C beauftragt worden.
Dr. D habe den mj. C behandelt, als er noch sehr klein gewesen sei. Der aktuelle Kinderarzt des mj. C sei schon seit geraumer Zeit Dr. K. Dr. D könne allein schon auf Grund dieser Tatsache keine Angaben über den Gesundheitszustand des mj. C machen.
Zudem sei im Verfahren zu 06 PG.2008.90 umfassend beurteilt worden, inwieweit die Äusserung des mj. C, dass er seine Mutter nicht sehen möchte, wegen des Vorliegens eines PAS zu berücksichtigen sei und wie diesem Zustand begegnet werden könne. Insbesondere sei dort vor I. Instanz ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und der festgestellte Sachverhalt in der Folge von drei Instanzen einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Angesichts dieses Umstandes dürfe stark bezweifelt werden, dass Dr. D in der Lage sei, eine fundiertere Beurteilung der Situation abzugeben.
Auf Grund der von Dr. D verwendeten Ausdrücke wie "psychische Kindesmisshandlung", "amtlich gewünschte Kindesmisshandlung" sowie "entspricht nicht den gültigen Auffassungen über ein kindgerechtes Leben" liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Verdacht nahe, dass es sich bei dem Schreiben auf Grund der Bekanntschaft zwischen ihm und dem Beschwerdegegner um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne jede Grundlage handle.
Zusammengefasst dürfe dem Schreiben von Dr. D keine Beachtung geschenkt werden. Vielmehr hätte das Erstgericht bzw. das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass die Bewilligung des gegenständlichen Exekutionsantrags dem Kindeswohl gerade förderlich sei, und dementsprechend die Exekution bewilligen müssen. Der Beschluss des Obergerichtes widerspreche auch den Ausführungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/53. In diesem Urteil führe der Staatsgerichtshof aus, dass keine Hinweise ersichtlich seien, dass die vom Obersten Gerichtshof festgesetzte (begleitete) Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl widersprechen würde.
In diesem Zusammenhang seien nachfolgende Zitate des Staatsgerichtshofes bemerkenswert: "Gerade vor dem Hintergrund der im Sachverhalt relevierten Feststellungen der Vorinstanzen ist auch für den Staatsgerichtshof der völlige Ausschluss eines Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. ... Lediglich aufgrund der Probleme in der praktischen Durchsetzung dieses Besuchsrechts sind das Landgericht und das Obergericht, so besteht jedenfalls der Eindruck, zur Entscheidung gelangt, dass das Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin aufgehoben werden sollte. ... Ein solch starker Eingriff in die gemäss Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte der Mutter, wie es die vollständige Aufhebung des Besuchsrechts bedeutet, wäre aber durch den vorliegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt und demgemäss als ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu werten." (S. 23 und 25).
Der Beschluss des Obergerichtes entspreche auch deswegen nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da mildere Massnahmen vorhanden bzw. anwendbar seien, als der völlige Ausschluss des Besuchsrechts. So sei in solchen Situationen ein "begleitendes Besuchsrecht" ein prädestiniertes Mittel, um wieder eine Annäherung zur Beschwerdeführerin herbeizuführen (unter Umständen auch unter Einbezug des Beschwerdegegners).
Das Vorgehen des Exekutionsgerichtes bzw. des Obergerichtes sei weiters aufgrund nachfolgender Umstände nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar: Die Beschwerdeführerin kämpfe über Jahre hinweg dafür, dass sie ihren Sohn sehen könne. Sie habe unzählige Verhandlungen erduldet, bis sie ihr Ziel, zumindest ein begleitetes Besuchsrecht, erstritten habe. Ein knapp zweiseitiges Schreiben eines nicht involvierten Arztes mache diese Bemühungen zunichte.
2.3. Zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Das Gleichheitsprinzip untersage die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden würden. Die Untergerichte stützten ihr Vorgehen auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 (LES 2010, 330). Dieses Urteil unterscheide sich jedoch vom streitgegenständlichen in erheblicher Weise: Wesentlicher Unterschied sei, dass im zitierten Urteil gegen den Besuchsberechtigten eine Strafanzeige wegen diverser Übergriffen gegen die Kinder eingebracht worden sei. Zudem sei bescheinigt, dass der Kindsvater die Kinder manipuliere. Es habe auch Hinweise darauf gegeben, dass der Kindsvater die Kinder direkt zu Ungehorsam gegenüber der Mutter aufgefordert habe. Dass in einem solchen Fall die Durchführung des Besuchsrechts dem Kindswohl abträglich sei, leuchte ein, zumal die Gefahr vom Besuchsberechtigten ausgegangen sei.
Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber gerade umgekehrt, da beim mj. C ein PAS vorliege, das nachweislich durch den obsorgeberechtigten Kindsvater verursacht worden sei. Es sei Gegenstand der Beurteilung von drei Instanzen gewesen, ob eine Durchführung des Besuchsrechts dem Kindeswohl förderlich sei. In seiner Entscheidung vom 5. März 2010 habe der Oberste Gerichtshof klar aufgezeigt, dass der Kontakt zur betreibenden Partei als Kindesmutter wichtig sei und sukzessive hergestellt werden solle. Die dort gezogenen Schlüsse liessen sich entsprechend verallgemeinern: Die Anordnung der Besuchsbegleitung setze voraus, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordere. Auch bei Vorliegen eines PAS müsse versucht werden, den Kontakt zwischen dem Kind und dem abgelehnten Elternteil wiederherstellen, um den Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde, aufzulösen und eine tragfähige Basis für die Besuchsrechtsausübung herbeizuführen (OGH vom 5. März 2010; 06 PG.2008.90; LES 2010, 277 ff.). Somit sei festzuhalten, dass das vom Erstgericht bzw. Obergericht zitierte Urteil (LES 2010, 330) nicht für den vorliegenden Fall übernommen werden dürfen. Das Obergericht habe somit das Gleichheitsprinzip verletzt, indem es eine rechtliche Gleichbehandlung dieser beiden Fälle vorgenommen habe, die sich aber in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden würden.
2.4. Auch wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre, so sei in jedem Fall das Willkürverbot durch die angefochtene Entscheidung verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht begründet, nicht vertretbar und somit geradezu stossend sei (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]; StGH 1998/45, LES 2000, 1; StGH 2005/35, LES 2007, 89).
3. Mit Präsidialbeschluss vom 7. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
4. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
5.1. Zur gerügten Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör trägt der Beschwerdegegner vor, dass der dargelegten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen sei.
Der Beschwerdeführerin sei zwar zuzustehen, dass sie im Verfahren zu 08 EX.2008.2542 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass in erster Instanz über ihren Antrag vom 26. August 2010 (ON 13) eine Entscheidung (ON 16) ergangen sei, ohne dass sie Gelegenheit erhalten habe, sich zum vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben des Dr. D zu äussern. Dies, zumal sich das Erstgericht in seinem abweisenden Beschluss vom 6. Oktober 2010 (ON 16) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auf eben dieses Schreiben stütze. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin gegen eben diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 16) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 (ON 17) Rekurs an das Obergericht erhoben, in dem sie ausführlich zum Schreiben des Dr. D Stellung nehme. Sie habe sich also äussern könne.
In weiterer Folge sei jedoch die ursprüngliche Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör geheilt worden, da die zweitinstanzliche Entscheidung schliesslich nach Anhörung ihres Standpunktes in Bezug auf das entscheidungsrelevante Schreiben des Dr. D ergangen sei. Denn entgegen den unrichtigen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durchaus einer nachträglichen Heilung zugänglich. Dies eigens dann, wenn - wie vorliegendenfalls - der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen, die Rechtsmittelinstanz in voller Kognition entscheiden könne und nicht die Missachtung einer ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Gehörsgewährung vorliege (vgl. StGH 1992/8 = LES 1993, 7; StGH 2003/90 = LES 2006, 89; StGH 1997/39 = LES 1999, 83).
Den Erwägungen der Beschwerdeführerin, wonach eine Heilung des rechtlichen Gehörs vorgeblich nicht möglich sei, sei demnach nicht zu folgen. Die von Wille zitierte Rechtsansicht beziehe sich überdies auf ein anderes Problem.
Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in ihrem in der EMRK verankerten Recht auf Waffengleichheit verletzt, zumal ihr schliesslich hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu dem massgeblichen Schreiben des Dr. D zu erklären.
5.2. Zur gerügten Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK führt der Beschwerdegegner aus, dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei, womit die angefochtene Entscheidung EMRK-konform sei.
Der Eingriff sei gesetzlich vorgesehen. Gemäss Art. 5 des bislang in Rechtskraft gestandenen Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren (RFVG; LGBl. 1922 Nr. 19) seien in Liechtenstein auf alle im Verfahren ausser Streitsachen ergangenen vollstreckbaren Enderledigungen vornehmlich die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung anzuwenden gewesen und nach Art. 257 EO durchzusetzen gewesen. Im Unterschied dazu negiere die österreichische Rechtslage bereits seit längerem eine exekutive Durchsetzbarkeit eben solcher Verpflichtungen nach dem mit Art. 257 EO inhalts- und nahezu wortgleichen § 354 öEO (vgl. u. a. öOGH zu 4 Ob 2288/96s). Diese Rechtspraxis rühre eigens daher, dass das Kind nicht Leistungsobjekt, sondern selbst Träger geschützter Rechte, also Rechtssubjekt, sei. Die Interessen Minderjähriger liessen sich im Zweiparteiensystem des Exekutionsverfahrens jedoch nicht wahren, weshalb elterliche Pflichten aus Besuchsrechtsentscheidungen nicht nach § 354 öEO durchsetzbar seien. In Österreich habe die Durchsetzung solcher Verpflichtungen ausschliesslich nach Massgabe des Ausserstreitgesetzes (öAussStrG) und unter ausreichender Berücksichtigung der Interessen des Pflegebefohlenen zu erfolgen (vgl. Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur Exekutionsordnung, 15. Lfrg., § 354, Rz. 2). Wiewohl in Liechtenstein ein vergleichbarer kohärenter Gesetzeskatalog für das Ausserstreitverfahren bislang nicht bestanden habe, habe das Kindeswohl bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution einer pflegschaftsgerichtlichen Besuchsregelung traditionell eminente Beachtung gefunden. Dem Mangel spezifischer Verfahrensvorschriften für die Exekution von im Rechtsfürsorgeverfahren ergangenen Entscheidungen zum elterlichen Umgangsrecht sei von der Rechtsprechung dadurch entgegengetreten worden, dass die Ausübung des Besuchsrechtes in Liechtenstein konsequenterweise im Sinne der österreichischen Rechtslage zu interpretieren gewesen sei. Demgemäss sei auch in Liechtenstein das Kind Rechtssubjekt. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen könne demnach nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Als Folge dessen werden einem im Erkenntnisverfahren erwirkten Exekutionstitel betreffend Verpflichtungen eines Elternteils, die mit der Ausübung des Besuchsrechtes zusammenhängen, durch die Demarkation des vorrangig zu besorgenden Kindeswohles relativierende Wirkungsgrenzen gesetzt (vgl. OGH Ex 1176/00-16 = LES 2001, 17). Im Endergebnis sei somit in Liechtenstein im Vollzugsverfahren von Rechts wegen - wie in Österreich (vgl. öOGH 2 Ob 8/10f, 1 Ob 67/10z u. a.) und auch in der Schweiz (vgl. hierzu BGE 107 II 301) - das Kindeswohl zu berücksichtigen und dementsprechend von der Anordnung jeder Vollzugsmassnahme abzusehen, die dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Im Übrigen sei an dieser Stelle schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass seit 1. Januar 2011 in Liechtenstein ein neues Ausserstreitgesetz (AussStrG; LGBl. 2010 Nr. 454) in Kraft stehe, gemäss dessen Art. 110 Abs. 1 die Vollstreckung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf den persönlichen Verkehr nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen sei.
Im Sinne dieser Darlegungen zum liechtensteinischen Vollzugsverfahrensrecht und im Hinblick auf die Bestimmung des § 148 Abs. 1 Satz 2 ABGB, gemäss welcher das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, vom Gericht auf Antrag untersagt werden könne, sei entsprechend der liechtensteinischen Rechtslage der gegenständliche Eingriff in das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitete Grundrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind, im Verständnis von Art. 8 Abs. 2 EMRK von Gesetzes wegen zweifelsohne vorgesehen (vgl. hiezu auch die Ausführungen im Bericht der EKMR zu 8427/78, 8. März 1982, Hendriks vs Niederlande, Rz. 113, betreffend den mit § 148 Abs. 1 ABGB sinnverwandten § 161 Abs. 5 des vormaligen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1838).
Weiters verfolge der Eingriff ein legitimes Ziel. Das Landgericht habe unter Hinweis auf das Schreiben des Dr. D in der Begründung seines den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens (ON 13) abweisenden Beschlusses (ON 16) ausgeführt, es vertrete die "Ansicht, dass die Umsetzung des Besuchsrechtes nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes" liege. Das Obergericht wiederum habe diese Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Demzufolge liege es auf der Hand, dass der vorliegende Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein legitimes Ziel im Verständnis des Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Gegenstand habe.
5.3. Der Beschwerdegegner führt im Rahmen eines "Exkurses" weiters aus, warum die Erwägungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der angefochtene Beschluss nicht geeignet sei, einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen, unrichtig seien. Zum einen habe das Landgericht das Schreiben von Dr. D richtig gewürdigt, zum anderen verkenne die Beschwerdeführerin, dass im Exekutionsverfahren grundsätzlich keine Möglichkeit bestünde, in eine Auseinandersetzung über materiellrechtliche Fragen einzutreten. Gegenständlichenfalls sei es somit sowohl dem Landgericht als auch dem Obergericht verwehrt gewesen, die Richtigkeit des Exekutionstitels zu überprüfen (vgl. OGH E 2083/83-19 = LES 1985, 82). Der Exekutionstitel als solcher sei auch weder vom Landgericht noch vom Obergericht in Frage gestellt worden. Im Exekutionsbewilligungsverfahren sei lediglich geprüft worden, ob eine Zwangsvollstreckung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 zu 06 PG.2008.90 (ON 57) mit dem Wohl des mj. C in Einklang zu bringen sei.
Dr. D habe aufgrund seiner Fachkenntnis und seiner umfangreiche Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin eine fundierte Analyse der momentanen Befindlichkeit des mj. C abgegeben.
An der sachlichen Gerechtfertigtheit der Ausführungen des Dr. D könne jedenfalls kein Zweifel bestehen. Demzufolge hätten sowohl das Landgericht als auch das Obergericht ihren Entscheidungen die Erwägungen des Dr. D zugrunde gelegt (ON 16 und ON 24). In diesem Sinne habe das Recht der Beschwerdeführerin auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind gegenüber eben dessen Wohl zurückzustehen, weshalb - ungeachtet des neu in Kraft getretenen Art. 110 Abs. 1 AussStrG, wonach die Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts nach der Exekutionsordnung nunmehr ohnehin generell ausgeschlossen sei - ein Vollzug der Besuchsregelung richtiger Weise verweigert werden musste (vgl. OG P 79/87-26 = LES 1991, 17; OGH P 138/98-76 = LES 2000, 212; sowie öOGH 1 Ob 96/97t, 1 Ob 157/09h, 5 Ob 167/09h u. a.).
Abgesehen davon beschränke sich die Kognition des Staatsgerichtshofes ausnahmslos auf Grundrechtsfragen, weshalb es nicht zu seinen Kompetenzen zähle, die Sach- und Rechtsfragen, die sich den ordentlichen Gerichten stellen, noch einmal zu prüfen (vgl. Wille, Tobias Michael, a. a. O., 647).
5.4. Weiters sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung des legitimen Ziels der Wahrung des Kinderwohls notwendig. Wie aufgezeigt, liege gegenständlich eine Fallkonstellation vor, in welcher das Interesse des mj. C und jenes der Beschwerdeführerin miteinander kollidieren würden. Vor dem Hintergrund der entscheidenden rechtlichen Prämisse, wonach das Kindeswohl Vorrang habe, sei diesem Interessenkonflikt durch die Versagung der Exekution des Besuchsrechtes der Beschwerdeführerin zu begegnen.
Der Eingriff sei, wie ausgeführt, gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
5.5. Zur gerügten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 31 Abs. 1 LV führt der Beschwerdegegner aus, dass der Schluss der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdegegner ginge eine Gefährdung des Kindeswohles aus, "abstrus" sei. Von keinem Gericht und von keinem Sachverständigen sei in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdegegner die Obsorge in vollem Umfange wahrnehmen solle. Das Vorliegen des PAS sei nicht mit der Frage der Gefährdung des Kindeswohles zu verwechseln. Das seelische Wohl des mj. C sei erst dann gefährdet, wenn der Besuchsrechtsanspruch durch die Beschwerdeführerin erzwungen würde. Demzufolge sei es legitim, auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in 08.EX.2009.7085 zu verweisen. Ausserdem habe sowohl das Landgericht als auch das Obergericht nicht auf einen spezifischen Sachverhalt verwiesen, sondern ihre Entscheidung (ON 16) auf einen in ständiger Rechtsprechung aus dem österreichischen Rechtskatalog rezipierten generellen Rechtssatz gestützt. Auf Basis dieses Rechtssatzes gelte: "Auch im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung eines gerichtlich zuerkannten Besuchsrechtes kann nicht allein auf die Pflichten des obsorgeberechtigten Elternteils und den Besuchsrechtsanspruch des anderen Elternteils abgestellt werden, welcher gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten hat. Das Kind ist bei solchen gerichtlichen Entscheidungen insoweit nicht Leistungsobjekt, sondern selbst Träger geschützter Rechte und damit Rechtssubjekt, dessen Interessen und Wohl es zu wahren gilt. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen kann nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist." (OGH Ex 1176/00-16 = LES 2001, 17; OGH 08 EX.2009.7058 = LES 2010, 330; vgl. hiezu auch öOGH 4 Ob 2288/96s; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur Exekutionsordnung, 15. Lfrg., § 354, Rz. 2). Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot sei dabei nicht auszumachen.
5.6. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdegegner schliesslich vor, dass die Beschwerdeführerin diese Verletzung nicht weiter erläutere. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG hätten Eingaben an den Staatsgerichtshof ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Insbesondere wenn zur vermeintlichen Verletzung eines Grundrechtes in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht würden oder sie in keiner Weise substantiiert sei, habe der Staatsgerichtshof diese Rüge nicht zu behandeln (vgl. Wille, Tobias Michael, a. a. O., 490 f.).
Gleichwohl werde der Vollständigkeit und Richtigkeit halber dargetan, dass der Entscheidung des Obergerichtes (ON 24) kein Verstoss gegen das Willkürverbot anhafte. Das Obergericht habe seinen Beschluss (ON 24) im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf das Schreiben des Dr. D gestützt.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. November 2011, 08 EX.2008.2542-24, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt neben der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie die Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und die Verletzung des Willkürverbots.
3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die damit zusammenhängende Verletzung der Waffengleichheit sei dadurch erfolgt, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. D vom 14. Juli 2010, ein neues Beweismittel im Rahmen des Exekutionsverfahrens, vom Erstgericht nicht zur Äusserung zugestellt worden sei, obwohl es am Exekutionsgericht gelegen wäre, die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufzufordern und das Amt für Soziale Dienste als "neutrale Stelle" zu befragen.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können (StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1). Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2007/30, Erw. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ist deshalb der Gehörsanspruch in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff., 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht (StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]). Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre den formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.).
3.2. Eine "Heilung" von Gehörsmängeln im Instanzenzug hat der Staatsgerichtshof in früherer Rechtsprechung "mit gewissen Ausnahmen" anerkannt (StGH 2003/29, Erw. 6; StGH 2006/58, Erw. 6.1; StGH 2006/59, Erw. 6.1); vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 354 f.). In jüngster Rechtsprechung wurde jedoch die Heilungsmöglichkeit eingeschränkt und eine solche nur ausnahmsweise zugelassen (StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Besonders kritisch ist es insbesondere zu sehen, wenn es durch die "Heilungswirkung" zu einem Instanzenverlust kommt (vgl. StGH 2007/36, Erw. 2.1.1 f.). Eine Heilungswirkung setzt daher voraus, dass die Rechtsmittelinstanz in voller Kognition entscheiden konnte, d. h. dass sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Weiters ist die Schwere des Verfahrensfehlers zu gewichten, und zwar nicht nur am abstrakten Gewicht, sondern vor allem auch an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2007/88, Erw. 2.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2010/59, Erw. 4.2).
Eine tiefere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte zwar die Möglichkeit, im Rahmen des Rekursverfahrens die Argumente vorzubringen, die gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Beweiswürdigung sprachen. Allerdings hat das Obergericht unter Berufung auf das Neuerungsverbot eine Auseinandersetzung mit genau diesen Einwänden abgelehnt, so dass aufgrund der dem Obergericht gegenüber dem Erstgericht eingeschränkten Prüfungsbefugnis bereits eine Voraussetzung zur "Heilung" der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdefall nicht vorliegt. Des Weiteren erweisen sich die Argumente, die die Beschwerdeführerin vorbringt, angesichts der Tatsache, dass das Schreiben von Dr. D eben kein förmlich vom Gericht eingeholtes Gutachten, sondern eine vom Beschwerdegegner vorgelegte Stellungnahme darstellte, als nicht von vornherein unbeachtlich. Der Hinweis, dass Dr. D den mj. C schon länger nicht mehr behandelte, dass er ein Kinderfacharzt und kein Psychiater sei sowie der Hinweis, dass, wenn das Landgericht denn schon Zweifel hatte, ob das Kindeswohl gefährdet sei, es ein psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, sind auch für den Staatsgerichtshof gewichtige Argumente. Sie können daher nicht mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot entkräftet werden, wenn es um die Frage des verfassungsmässig gewährleisteten Gehörsanspruchs geht.
3.3. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Gegenständlich wäre es jedenfalls aufgrund der Entscheidungswesentlichkeit des Schreibens von Dr. D erforderlich gewesen, dass der Erstrichter vor Fällung seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 (ON 16) der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. das Schreiben des Dr. D zur Kenntnis hätte bringen und ihr zumindest die Gelegenheit hätte einräumen müssen, sich schriftlich dazu zu äussern.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben, da das bei einem Eingriff in dieses Grundrecht notwendig vorliegende Eingriffskriterium der Verhältnismässigkeit, konkret die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit, nicht gegeben sei:
Zum einen würde die vollständige Isolation von der Mutter das beim mj. C vorliegende und vom Beschwerdegegner geförderte PAS verstärken. Zum Zweiten würde das Obergericht seine Entscheidung primär auf das Schreiben von Dr. D stützen, das mangelhaft und unseriös begründet sei. Ausserdem widerspreche das Obergericht dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/53. Zum Dritten gäbe es gelindere Mittel, um den persönlichen Kontakt mit dem mj. C aufrechtzuerhalten, z. B. ein begleitetes Besuchsrecht.
4.1. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass es merkwürdig erscheint, dass das Obergericht mit keinem Wort auf die vom Staatsgerichtshof in StGH 2010/53 vorgebrachten Argumente eingegangen ist, sondern sich ausschliesslich auf das Schreiben von Dr. D gestützt hat.
4.2. Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2010/104, Erw. 3.3 ff. festgehalten, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls auch im Exekutionsverfahren trotz fehlender positivrechtlicher Verankerung zumindest vertretbar sein kann. Der Staatsgerichtshof hielt dabei fest, dass sich im Exekutionsverfahren zwei Grundrechtspositionen gegenüber stünden, nämlich die Interessen der Kinder auf Schutz ihrer Rechte einerseits und das Interesse des Beschwerdeführers auf zwangsweise Durchsetzung eines gerichtlich zuerkannten Besuchsrechtes andererseits. In diesem Fall gelte es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes einen möglichst schonenden Ausgleich der betroffenen Grundrechtsinteressen zu suchen und die sich entgegenstehenden Interessen abzuwägen (Hinweis auf StGH 2006/24, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] m. w. N.).
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Hier gilt es aber zu gewichten, dass das Schreiben von Dr. D nicht als Gutachten zu qualifizieren war (sowohl das Landgericht als auch das Obergericht sprechen zu Recht auch stets von einem Schreiben, nicht aber von einem Gutachten). Wenn daher das Obergericht dieses vom Beschwerdegegner vorgelegte Schreiben zur praktisch ausschliesslichen Grundlage seiner Entscheidung machte, ohne die ihm bekannten Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie des Staatsgerichtshofes zu berücksichtigen und ohne auf die gewichtigen Einwände der Beschwerdeführerin zum Schreiben von Dr. D einzugehen, ging es auch in diesem Punkt unverhältnismässig vor, wodurch die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens verletzt wurde. Es ist nämlich offenkundig, dass in diesem Fall das Vorliegen der von Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderten Tatbestände, die für die Zulässigkeit des Eingriffs erforderlich sind (insbesondere eine Massnahme, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist), nicht hinreichend begründet ist.
5. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung des Gleichheitssatzes, da dieser auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen untersage, die sich in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden würden. Die Untergerichte stützten sich demnach auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 (LES 2010, 330), dessen Sachverhalt sich vom gegenständlichen grundlegend unterscheide, da sich die berechtigte Partei den Kindern gegenüber in strafrechtlich relevanter Weise verhalte und diese zum Ungehorsam der obsorgeberechtigten Mutter gegenüber anhalte. Das zitierte Urteil dürfe somit nicht für den vorliegenden Fall übernommen werden, da hier die Gefahr vom obsorgeberechtigten Elternteil ausgehe. Das Obergericht habe hiedurch den Gleichheitssatz verletzt, da es eine rechtliche Gleichbehandlung dieser beiden Fälle vorgenommen habe, die sich aber wesentlich unterschieden.
5.1. Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
5.2. Tatsächlich sind die Sachverhalte, die den beiden angeführten Entscheidungen zugrunde liegen, verschieden. Wie schon oben ausgeführt, tritt der Staatsgerichtshof aber der grundsätzlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Exekutionsverfahren nicht ablehnend gegenüber (StGH 2010/104, Erw. 3.3 ff.). Insoweit sich das Landgericht und das Obergericht auf diese Entscheidung stützen, verletzen sie allerdings den Gleichheitssatz noch nicht. Das massgebliche Problem liegt viel eher in der Frage, ob das Kindeswohl tatsächlich gefährdet wurde oder nicht, dies hat aber mit der von der Beschwerdeführerin angezogenen Entscheidung nichts zu tun.
6. Schliesslich hat sich der Staatsgerichtshof mit dem Argument auseinander zu setzen, dass das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss die Exekutionsfähigkeit des Besuchsrechts gemäss Art. 257 EO grundsätzlich in Zweifel zog. Das Obergericht gelangt nämlich, nachdem es sich zunächst lediglich die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 257 EO stellt, schliesslich zum Schluss, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist (S. 12 des angefochtenen Beschlusses; siehe vorne Ziff. 1.5 des Sachverhaltes).
Das Obergericht argumentiert in diesem Zusammenhang, dass Art. 257 EO eine sogenannte unvertretbare Handlung voraussetze, die nur dann vorliege, wenn sie nicht von einem Dritten, sondern nur vom Willen des Verpflichteten abhänge. Vorliegend hänge die Handlung, nämlich das Hinbringen und Wiederabholen des mj. C zum Besuchstreff, nicht allein vom Willen des Kindsvaters (Beschwerdegegners) ab, abgesehen davon, dass diese Handlung auch von einem Dritten vorgenommen werden könnte.
Auch wenn dieses Argument durchaus nachvollzogen werden kann, so lässt das Obergericht ausser Acht, dass es selbst in dem zu StGH 2010/104 zugrundeliegenden Fall, der auf einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt aufbaute, an dem damaligen Exekutionsantrag keinen Anstoss nahm (Beschluss des Obergerichtes vom 7. April 2010, ON 30). Das Obergericht verweist sogar an anderer Stelle auf diesen Fall. Auch der Oberste Gerichtshof thematisierte in der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes vom 2. Juli 2010, 08 EX.2009.7058-38, die Frage der Vereinbarkeit des Exekutionsantrags mit Art. 257 EO nicht. Vor diesem Hintergrund hätte das Obergericht die Abweichung von seiner eigenen, früheren Rechtsprechung rechtfertigen müssen (zur Rechtfertigungspflicht von Praxisänderungen siehe etwa StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/66, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.1; StGH 2003/33, Erw. 2.2 und StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5). In dem es eine solche Auseinandersetzung unterlassen hat, hat das Obergericht diesbezüglich gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Begründungspflicht verstossen. Der Staatsgerichtshof greift gegenständlich auch diese Verletzung auf, obwohl dieser Aspekt der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdeführerin nicht explizit gerügt worden ist. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, insbesondere im Zusammenhang mit der subsidiär erhobenen Willkürrüge, geht nämlich zumindest implizit auch eine Begründungsrüge hervor (siehe zum Rügeprinzip StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Soweit der Beschwerdegegner darauf verweist, dass seit 1. Januar 2011 in Liechtenstein ein neues Ausserstreitgesetz in Kraft stehe, in welchem auf Grund des Art. 110 Abs. 1 die Anwendbarkeit der Exekutionsordnung in diesem Fall ausgeschlossen sei, ist ihm zu antworten, dass eine allfällige, erst im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof eingetretene Rechtsänderung für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, unbeachtlich ist. Die Fachgerichte werden zu entscheiden haben, wie sich die Änderung der Rechtslage auf das laufende Verfahren (siehe dazu auch die Übergangsbestimmung des Art. 189 Abs. 1 Ausserstreitgesetz) auswirkt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
8. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten mit Ausnahme der von ihr nicht bezahlten Eingabegebühr antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.