StGH 2010/159
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: Etablissement L
Beschwerdegegnerin: X Bank
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 06CG2006.223-95
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 06 CG.2006.223-95, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Jahre 1987 hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin ein USD-Kontokorrentkonto eröffnet, wobei seit 6. Juli 2006 A unterschriftsberechtigt ist. Ebenfalls im Jahr 1987 schloss die Beschwerdeführerin zu 2. bei der Beschwerdegegnerin zwei Mietverträge für Schrankfächer ab, wobei diesbezüglich bis im Jahr 2003 das Ehepaar "B" zutrittsberechtigt war, seit 19. Juli 2006 ist dies A. Im hier interessierenden Zeitraum unterhielt die Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Konti (u. a. ein USD-Kontokorrent), während für die Beschwerdeführerin zu 2. zwei Safes geführt wurden. A erteilte der Beschwerdegegnerin zu Lasten des Kontos der Beschwerdeführerin zu 1. am 20. Juni 2006 einen Vergütungsauftrag über total CHF 62'524.70. Ein weiterer Vergütungsauftrag vom 7. Juli 2006 über USD 300'000.00 zwecks Bestreitung der Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten der Beschwerdeführerin zu 1. in den USA wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht ausgeführt.
Am 19. Dezember 1997 hatte C als Angeklagter mit den USA ein sogenanntes Plea Agreement (Strafmassvereinbarung mit Schuldbekenntnis) abgeschlossen. Danach bekannte sich C des Betreibens eines fortdauernden kriminellen Unternehmens bzw. damit im Zusammenhang stehender finanzieller Transaktionen schuldig und erklärte sich die zuständige Staatsanwaltschaft im Gegenzug damit einverstanden, die übrigen Anklagepunkte unter Beantragung einer pauschalen Freiheitsstrafe von 23 Jahren fallen zu lassen. Gleichzeitig verpflichtete sich C u. a. zur Offenbarung sämtlicher Vermögenswerte und erklärte sich zu einer Vermögensverteilung bereit.
Am 26./27./28. Mai 1998 wurde vor dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten, Südlicher Justizbezirk des Bundesstaates Indiana, Abteilung Indianapolis, ein gerichtlich bewilligtes sogenanntes Asset Distribution Agreement (Vereinbarung über die Vermögensverteilung) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als Kläger und C als Angeklagter abgeschlossen. Diese Vereinbarung sah im Wesentlichen vor, dass die von C deklarierten und u. a. bei den Beklagten befindlichen Vermögenswerte nach erfolgter Liquidierung und Verwendung bestimmter Beträge zugunsten seiner Familie von den USA eingezogen werden sollten. Von der fraglichen Verteilung ausdrücklich ausgenommen wurden jedoch diejenigen Vermögenswerte, die C bereits vor den ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erworben hatte. Die besagte Vereinbarung wurde sowohl von C persönlich als auch von dessen US-Anwalt D unterzeichnet, wobei letzterer seine Unterschrift unter der Rubrik "für C, etc." leistete. D war im damaligen Zeitpunkt bei den Beschwerdeführerinnen Organ mit Einzelzeichnungsberechtigung.
2. Mit Urteil des Landgerichtes als Kriminalgericht zu 01 KG.2001.10 vom 10. Mai 2005 wurde ein Verfallsantrag gemäss § 20b Abs. 2 StGB der Staatsanwaltschaft gegen u. a. die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen und C mangels Nachweis der deliktischen Herkunft der in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerte abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs am 4. Juni 2005 in Rechtskraft. In seiner rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2002 im US-Bundesstaat Florida hatte C beteuert, dass die in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte nicht aus Drogenhandel, sondern vielmehr aus legalen Quellen stammten. Dabei blieb C auch nach Vorhalt seines im US-Strafverfahren abgelegten "Geständnisses".
3. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 zu 13 RS.2005.129 in der Strafrechtshilfesache des US-Bundesanwaltes für den Bezirk Indiana Süd in seinem Strafverfahren gegen C wegen des Verdachtes der "Wäsche von Geldinstrumenten" und des fortgesetzten kriminellen Unternehmens wurde einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 1. März 2006, womit den Beschwerden u. a. von C und der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 15. Dezember 2005 Folge gegeben worden war und die in den bekämpften Beschlüssen ausgesprochenen Verlängerungen der Verfügungsverbote für unzulässig erklärt worden waren, keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung - soweit hier von Belang -, dass seit der Sperre der Vermögenswerte im April 1997 fast zehn Jahre vergangen seien, ohne dass sich die Verdachtslage konkretisiert oder erhärtet habe. Im Gegenteil habe sich der Anfangsverdacht durch das verfallabweisende Urteil des Land- als Kriminalgerichtes zu 01 KG.2001.10 mangels ausreichender Beweisergebnisse sogar abgeschwächt. Dazu komme, dass die Straftaten, die zur Verurteilung C geführt hatten und dem plea agreement zugrunde gelegen seien, zwischen 1997 und 1985, also vor über 20 Jahren begangen worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei es unangemessen und unverhältnismässig, eine weitere Verlängerung der Verfügungsverbote anzuordnen. Im Zuge jenes Verfahrens war C als wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerinnen identifiziert worden.
4. Seit Mai 2006 fungiert A als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. und seit Juli 2006 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 2. Er besuchte im Juli 2006 C in der Justizvollzugsanstalt in Williamsburg in North Carolina. Dabei versicherte C dem A, dass die in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerte aus legalen Geschäften, insbesondere Immobiliengeschäften, stammten; einen urkundlichen Nachweis konnte C nicht erbringen. Im Zuge seiner Sorgfaltspflichtabklärungen wurden A keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerte bekannt. Bei der Beschwerdeführerin zu 2. ist C Gründerrechtsinhaber. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass C mit früheren Organen der Beschwerdeführerinnen Mandatsverträge abgeschlossen hatte.
5. Mit dinglicher Beschlagnahmeverfügung (Warrant of Arrest in REM) des United States District Court, Southern District of Indiana, Indianapolis, Division vom 5. Juli 2006 wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit C beschlagnahmt. Gleichzeitig wurden die gesamten Finanzmittel der Beschwerdegegnerin auf allen US-Interbankkonten (u. a. bei der Y Bank in New York) bis zu einem Gesamtbetrag von USD 2'205'665.00 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen aus finanziellen Gründen von einem Rechtsmittel gegen die besagte Beschlagnahmeverfügung Abstand, weil sie die von den in den USA konsultierten Anwälten verlangten Kostenvorschüsse nicht leisten konnten. Demgegenüber hatte sich C dagegen durch seinen US-Rechtsvertreter zur Wehr gesetzt, allerdings erfolglos.
Mit Fax-Schreiben vom 6. Juli 2006 wies das Department of the Treasury, Washington DC, die Y Bank in New York an, das Vermögen der Beschwerdegegnerin auf Interbankkonten bei der Y Bank bis zu einer Höhe von USD 2'205'665.00 einzuziehen. Die fragliche Verarrestierung und Verfallserklärung der besagten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den sogenannten Patriot Act. Dieses Gesetz war A bei Übernahme des Stiftungsratsmandates der Beschwerdeführerin zu 1. und des Verwaltungsratsmandates der Beschwerdeführerin zu 2. im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 bekannt, doch waren ihm damals die Details dieses Erlasses nicht geläufig. Damals war die fragliche Beschlagnahmung der Interbankkonten der Beschwerdegegnerin in den USA bei den Beschwerdeführerinnen kein Thema.
Am 9. August 2007 wurde zwischen der Beschwerdegegnerin und den USA vor dem US-Bezirksgericht von Indiana ein Vergleich über die teilweise Aufhebung der dinglichen Beschlagnahmeverfügung abgeschlossen. Danach wurde der auf dem Korrespondenzkonto der Beschwerdegegnerin bei der Y Bank beschlagnahmte Betrag um USD 401'590.42 reduziert und die diesbezügliche Zurückerstattung vereinbart. Sodann wurde die dingliche Beschlagnahmeverfügung im entsprechenden Umfang aufgehoben; dies entsprechend der am 5. Juli 2006 auf den Konti der Beschwerdeführerinnen frei verfügbaren Mitteln, womit noch USD 1'804'075.09 beschlagnahmt blieben. Die übrigen von den USA beschlagnahmten Vermögenswerte der Parteien wurden mit Versäumnisurteil des US-Bezirksgerichtes Indianapolis vom 27. September 2007 eingezogen. Die Beschwerdeführerinnen waren in die Vergleichsverhandlungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den USA nicht involviert. Die Beschwerdeführerinnen hatten jedoch Kenntnis über den Stand des Verfallsverfahrens in den USA.
6. Nach Einleitung eines entsprechenden Sicherungsverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Rechtfertigungsklage vom 7. August 2006 folgendes Begehren (ON 8):
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin innert vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 2'205'665,00 samt 5 % Zinsen seit 06.07.2006 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen."
Die Beschwerdegegnerin habe gemäss § 1358 ABGB eine fremde Schuld, nämlich jene der Beschwerdeführerinnen bezahlen müssen.
Die Beschwerdegegnerin könne auch einen Verwendungsanspruch gemäss § 1042 ABGB geltend machen und stütze die Forderung gegenüber den Beschwerdeführerinnen auf Rückerstattung des Klagsbetrages auf alle anderen gegebenen Rechtsgründe.
Vor allem werde der Anspruch auf § 1014 ABGB gestützt.
Die Beschwerdeführerinnen hätten der Beschwerdegegnerin Aufträge zur Errichtung und Führung von Bank-Kontoverbindungen und Bankschliessfächern erteilt. Ausschliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerinnen diese Aufträge ausgeführt habe, habe dazu geführt, dass Guthaben der Beschwerdegegnerin auf Interbankkonten in den USA für Forderungen der USA gegenüber den Beschwerdeführerinnen in Anspruch genommen worden seien. Der Vermögensverlust, den die Beschwerdegegnerin erlitten habe, sei daher mit der Erfüllung der ihr erteilten Aufträge entstanden.
C sei wirtschaftlich Berechtigter aller drei juristischen Personen (neben den Beschwerdeführerinnen auch der ehemals mitbeklagten Partei M Establishment) gewesen, weshalb es sich im Grunde genommen um ein Auftragsverhältnis zwischen diesem und der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei daher nicht zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. einerseits und der Beschwerdeführerin zu 2. anderseits zu unterscheiden, da es sich um ein einheitliches Auftragsverhältnis gehandelt habe.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 schränkte die Beschwerdegegnerin ihr Klagebegehren wie folgt ein:
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin innert vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 1'963'985,29 samt 5% Zins seit 18.12.2007 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen."
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin mit Valuta 18. Dezember 2007 vom amerikanischen Finanzministerium einen Teilbetrag in der Höhe von USD 401'590,42 von den am 6. Juli 2006 dem Konto der Beschwerdegegnerin bei der Y Bank NA, New York, belasteten USD 2'205'665.00 wieder vergütet erhalten habe. Dies deshalb, da die Beschwerdegegnerin habe belegen können, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme am 6. Juli 2006 gar nicht mehr - wie von den USA angenommen - USD 2'205'665.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. frei verfügbar bei der X Bank gelegen seien, sondern lediglich um USD 401'590.42 weniger, nachdem verschiedene Beträge von den Kontoinhabern schon vor dem 6. Juli 2006 abgehoben worden seien und weitere Beträge aufgrund bestehender Sicherungsbote und damit verbundener Pfändungen zugunsten Dritter nicht mehr verfügbar gewesen seien und in der Folge auch an die Pfandberechtigten hätten ausbezahlt werden müssen. Diese Rückzahlung sei zunächst auf zwischenzeitlich angefallenen Zins gemäss Klagebegehren anzurechnen, sodass sich folgende Abrechnung ergebe:
erhaltene Rückzahlung USD 401'590.42
abzüglich 5 % Zins aus USD 2'205'665,00
vom 06.07.2006 - 18.12.2006 - USD 159'910.71
verbleibende Hauptsacheabzahlung USD 241'679.71
Nach Abzug dieser USD 241'679.71 vom ursprünglichen Klagebegehren von USD 2'205'665.00 verbleibe eine restliche Hauptsache von USD 1'963'985.29 samt Verzugszins seit 18. Dezember 2007. Im Hinblick auf den heutigen Devisenverkaufskurs der amerikanischen Währung von ca. CHF 1.10 für USD 1.00 bemesse sich damit der Streitwert nur noch mit CHF 2'960'383.82.
7. Mit Urteil vom 8. August 2008 zu 06 CG.2006.223-67 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1., der Beschwerdegegnerin "binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 1'804'075.00 samt 5 % Zinsen seit 06.07.2006 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen. Im Mehrbetrag samt Zins wird die Klage der Klägerin gegen die Erstbeklagte abgewiesen." Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen.
7.1. Das Landgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Die Zivilklage der USA vom 26. Juni 2006 sei in den USA öffentlich bekanntgemacht, den Beschwerdeführerinnen jedoch ebenso wenig wie die Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2006 zugestellt worden.
Damals (offenbar zum Zeitpunkt der Beschlagnahme und Einziehung bzw. laut Aussage des A zwischen Mai 2006 und 10.-14. Juli 2006) sei die fragliche Beschlagnahme der Interbankkonten der Beschwerdegegnerin in den USA bei den Beschwerdeführerinnen kein Thema gewesen und diese seien von der Beschwerdegegnerin auch nicht darüber unterrichtet worden.
Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass D beim Abschluss der fraglichen Vermögensaufteilungsvereinbarung neben C auch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen vertreten habe.
Bei der Beschwerdeführerin zu 1., welche eine Familienstiftung darstelle, sei C Erstbegünstigter, wobei es sich um eine sogenannte Ermessensbegünstigung handle. Zwischen C und A bestehe diesbezüglich kein Mandatsverhältnis.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die von C in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten und bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien.
7.2. Diesen Sachverhalt beurteilte das Landgericht rechtlich wie folgt:
7.2.1. Im vorliegenden Fall seien weder die Voraussetzungen für eine Legalzession gemäss § 1358 ABGB noch für einen Verwendungsanspruch nach § 1042 leg. cit. gegeben. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei zwar davon auszugehen, dass C wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerinnen sei. Indes könne die deliktische Herkunft der von C in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten und bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte nach dem Gesagten nicht als erwiesen angesehen werden. Dies bedeute - zumal die fragliche US-Beschlagnahme-verfügung in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei - dass die Beschwerdeführerinnen den USA nichts geschuldet hätten und die Beschwerdegegnerin mit der Konfiskation ihres Interbankkontos bei der Y Bank New York somit weder eine fremde Schuld beglichen noch einen den Beschwerdeführerinnen obliegenden Aufwand getätigt habe. Im Übrigen könne der vom US-Anwalt von C, D, bei Abschluss der fraglichen Vermögensaufteilungsvereinbarung angebrachte Zusatz "etc." bei einer Auslegung nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs nicht als Schuldbeitritt der Beschwerdeführerinnen interpretiert werden, zumal ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht habe festgestellt werden können. Daran habe nichts geändert, dass D im damaligen Zeitpunkt als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerinnen fungiert habe. Es könne deshalb offen bleiben, ob ein sogenanntes Plea Agreement, wie dies zwischen C und den USA erfolgt sei, aus hiesiger Sicht ordre public-widrig sei oder nicht.
7.2.2. Das im Hauptprozess erstinstanzlich erkennende Gericht schliesse sich der vom Obersten Gerichtshof im dazugehörigen Provisorialverfahren vertretenen Rechtsansicht grundsätzlich an und mache sich diese zu eigen (Verweis auf ON 41 E. 17 Punkt 2 ff. S. 37 ff. mit dortigen Zitaten), allerdings nur was das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. angehe. Demnach sei für die Haftung für den "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden" nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB weder die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung noch ein Verschulden des Gewaltgebers erforderlich. Erforderlich sei dagegen der Kausalzusammenhang zwischen der Erfüllung des Auftrages und der Entstehung des Schadens; es müsse sich um einen Schaden ex causa mandati handeln. Für bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vornherein unwahrscheinliche Schadensereignisse, für welche die Erfüllung des Auftrags zwar eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non), nicht aber eine adäquate Ursache darstellten, entfalle die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB; denn diese erfasse keine Schäden ex occasione mandati. Die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB sei eine Risikohaftung bei Tätigkeiten für fremde Interessen: Eine Haftung für Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, das heisse für eine Art "Betriebsgefahren". Der Schadenseintritt müsse im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko des Privatlebens durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sein; die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Werte müssten im Interesse des Gewaltgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein. Voraussetzung sei, dass sich typische Gefahren verwirklicht hätten, die so eng mit dem aufgetragenen Geschäft verknüpft seien, dass der Gewaltgeber sie tragen solle. § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB komme namentlich zum Tragen, wenn jemand seine Güter in fremdem Interesse Gefahren aussetze. Nach der Rechtsprechung habe der Machtgeber nur (aber immerhin) die typischen Gefahren eines verbotenen Geschäftes zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei hier nicht zu beurteilen gewesen, ob die Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act richtig angewendet worden seien, ob der gegenständlichen Anwendung des amerikanischen Patriot Act ein Staatsvertrag entgegen gestanden wäre, ob die US-Behörden zuständig gewesen seien, die gegenständliche Beschlagnahme anzuordnen oder ob sie, falls zuständig, diese Beschlagnahme so, wie geschehen, hätten anordnen dürfen. Denn unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB sei allein massgebend gewesen, ob sich mit der gegenständlichen Anwendung der Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe: Ob der bei der Beschwerdegegnerin eingetretene Schaden die adäquate Folge der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrages mit der Beschwerdeführerin zu 1. sei. Wie dieser Schaden herbeigeführt worden sei - ob durch rechtmässiges oder widerrechtliches Vorgehen der US-Behörden - gehöre nicht zum Tatbestand von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB. Entsprechend habe eine rechtliche Beurteilung unter den Gesichtspunkten von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB weder direkt noch indirekt eine Anerkennung oder Billigung des Vorgehens der US-Behörden bedeutet. In diesem Zusammenhang sei es auf den Zeitpunkt des Eingehens von Geschäftsbeziehungen nicht angekommen. Massgebend sei vielmehr gewesen, ob während der Vertragsdauer ("bei der Erfüllung des Auftrages", auch in zeitlicher Hinsicht) eine typische Gefahr bestanden habe oder eingetreten sei und das Auftragsverhältnis dennoch fortgesetzt (weiterhin erfüllt) hätte werden sollen.
7.2.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. Kontobeziehungen bestanden, lange bevor der Patriot Act die gegenständliche Beschlagnahme ermöglicht habe. Seit jedoch dadurch die gegenständliche Beschlagnahme ermöglicht und der Girovertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. dennoch fortgesetzt worden sei, habe die vorhersehbare Gefahr bestanden, dass der amerikanische Patriot Act angewendet werde könnte und die Beschwerdegegnerin bei Erfüllung des gegenständlichen Girovertrages mit der Beschwerdeführerin zu 1. einen entsprechenden Schaden erleide. Seither seien die Guthaben der Beschwerdegegnerin bei amerikanischen Interbankkonten im Interesse der Beschwerdeführerin zu 1. einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt worden. Durch deren Beschlagnahme habe sich eine Gefahr verwirklicht, die so eng mit dem Girovertrag der Beschwerdegegnerin mit der (C verbundenen) Beschwerdeführerin zu 1. verknüpft gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zu 1. eben diese Gefahren im Sinne von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB grundsätzlich zu tragen habe.
7.2.4. Anders verhalte es sich dagegen mit dem Teilbetrag von USD 401'590.42, in welchen Umfang das Interbankkonto der Beschwerdegegnerin bei der Y Bank in New York auch aufgrund des fraglichen Patriot Act im Übermass beschlagnahmt worden sei. Dieser Betrag sei denn auch dem Konto der Beschwerdegegnerin bei der Y Bank in New York mit Valuta 18. Dezember 2007 wieder gutgeschrieben worden. Hinsichtlich des zuviel beschlagnahmten Teilbetrages von USD 401'590.42 könne nun aber nicht von einer typischen Gefahr im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. gesprochen werden, zumal mit einer übermässigen Beschlagnahmung über die Bestimmungen des Patriot Act hinaus nicht habe gerechnet werden müssen und können. Im Umfang von USD 401'590.42 sei der ursprüngliche Schadenseintritt bei der Beschwerdegegnerin vielmehr als ex occasione mandati, also nicht als ex causa mandati verursacht anzusehen, weshalb diesen Teilschaden von Vornherein nicht die Beschwerdeführerin zu 1. zu tragen gehabt habe. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber der Beschwerdegegnerin nur für die Einziehung der restlichen USD 1'804'075.00 aufzukommen habe. Auf diesen Betrag schulde die Beschwerdeführerin zu 1. der Beschwerdegegnerin zudem Verzugszinsen von 5 % seit dem 6. Juli 2006, also dem der gegenständlichen Beschlagnahmeverfügung folgenden Tag, an welchem der besagte Schaden eingetreten sei. Im Übrigen sei die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1. samt Zinsen abzuweisen gewesen.
7.2.5. Was die Beschwerdeführerin zu 2. betreffe, so habe diese mit der Beschwerdegegnerin nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich zwei Mietverträge für Schrankfächer abgeschlossen. Mithin habe im Zeitpunkt der dinglichen Beschlagnahmeverfugung vom 5. Juli 2006 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 2. kein Auftragsverhältnis bestanden, weshalb hier § 1014 ABGB von Vornherein nicht zum Tragen kommen könne. Da aber das Mietrecht keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Mieters gegenüber dem Vermieter kenne, sei die Klage der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin zu 2. vollumfänglich abzuweisen gewesen.
7.3. Aus den genannten Gründen sei wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.
7.4. Anzumerken bleibe hinsichtlich des der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1. zugesprochenen Vergütungsanspruchs, dass der Beschwerdegegnerin weder die Verletzung einer Aufklärungspflicht noch ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könne. Zum einen sei die Beschwerdegegnerin von der fraglichen Beschlagnahmung ihrer Interbankkonten in den USA offensichtlich selbst überrascht gewesen, während dem der hinter den Beschwerdeführerinnen stehende wirtschaftlich Berechtigte C darüber habe im Bild gewesen sein müssen, hätte er doch sonst dem Organ der Beschwerdeführerinnen nur zwei Tage nach dem Erlass der US-Beschlagnahmeverfügung kaum den Auftrag erteilt, USD 300'000.00 vom Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin abzuziehen - was allerdings gescheitert sei. Zum anderen sei es der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar gewesen, ihr Haftungssubstrat gegenüber den Beschwerdeführerinnen freiwillig preiszugeben. Denn die Schadenminderungspflicht gegenüber Dritten müsse ihre Grenze an selbstschädigendem Verhalten finden.
8. Das Obergericht gab sowohl den Berufungen der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführerinnen keine Folge.
8.1. Zur Berufung der Beschwerdeführerinnen wurde Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der Frage des adäquaten Zusammenhangs könne auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 41 verwiesen werden. Diese Rechts-ansicht sei auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben, worauf verwiesen werden könne.
Richtig sei, dass im Sicherungsverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die Beschlagnahme und Einziehung zum Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerinnen gegenüber den USA herangezogen worden sei und dass nunmehr offen bleiben müsse, ob die Beschwerdeführerinnen bzw. die Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika überhaupt Zahlungsverpflichtungen gehabt hätten, da nicht festgestellt werden könne, dass die in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten und bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft gewesen seien.
Diese Negativfeststellung habe aber nur Einfluss auf die Beurteilung der Frage einer Haftung nach § 1358 ABGB, nicht jedoch für die Anwendung des § 1014 ABGB.
Auch das Berufungsgericht teile die Ansicht des Erstgerichtes, dass der gegenständliche Schaden eine adäquate Ursache und somit eine typische Folge der Bankverbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. sei.
Die Beschlagnahmegefahr, weil die US-Behörden davon ausgegangen seien, dass die bei der Beschwerdegegnerin deponierten Gelder der Beschwerdeführerin zu 1. "wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit C alias ‚B'" stünden, sei durchaus vorhersehbar und insofern auch keineswegs atypisch gewesen. Selbst wenn die diesbezügliche Bestimmung A nicht bekannt gewesen wäre, sei diese Gefahr jedenfalls gegeben gewesen.
Die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin auf den US-Interbankkonten (unter anderem bei der Y Bank in New York) sei nur deshalb erfolgt, weil die US-Behörden davon ausgegangen seien, dass es sich beim Vermögen der Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin um solches aus Strafdelikten handle. Insofern sei auch eine entsprechende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und dem geschädigten Vermögen der Beschwerdegegnerin gegeben.
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Aufklärungs- und Treuepflicht sowie gegen die Schadensminderungspflicht verstossen, sei unberechtigt.
Es sei für die Beschwerdegegnerin nicht zu erwarten gewesen, dass die US-Behörden aufgrund eines Verhaltens von C, auf welches die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss habe nehmen können, zur Annahme gekommen seien, dass Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des C stünden.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass C, der auch wegen Drogenhandels im grossen Stil zu einer Haftstrafe von 23 Jahren verurteilt worden sei, der wirtschaftliche Hintermann der Beschwerdeführerinnen sei und es zumindest stossend wäre, wenn sein Verhalten und die damit verbundenen Folgen der Beschwerdegegnerin anzulasten wären, während die Beschwerdeführerinnen vom diesbezüglichen Risiko befreit wären.
8.2. Zur Berufung der Beschwerdegegnerin führte das Obergericht unter anderem Folgendes aus:
Es sei unerheblich, ob A schon am 7. Juli 2006 vom Beschlagnahme- und Verfallsverfahren Kenntnis erlangt habe. Ob es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1. um eine Ermessensstiftung handle bzw. ob C Ermessensbegünstigter der Beschwerdeführerin zu 1. sei, sei rechtlich unerheblich.
Dem Führen von Banksafes liege kein Geschäftsbesorgungsauftrag, sondern ein Mietvertrag zugrunde. Es sei auch nachträglich eine Feststellung getroffen worden, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 2. "zwei Mietverträge für Schrankfächer" abgeschlossen worden seien.
Es komme hier ausschliesslich darauf an, was Inhalt des Vertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 2. gewesen sei.
Dies sei aber nur die Zurverfügungstellung von zwei Bankschliessfächern (zwei Safes) gewesen. Der Beschwerdeführerin zu 2. komme nämlich eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu, sodass es auf allfällige Vereinbarungen zwischen der Beschwerdegegnerin und C nicht ankommen könne.
Die Einstehungsverpflichtung (Haftung der Beschwerdegegnerin) beruhe auf dem Patriot Act. Dass allerdings eine fremde Schuld, also eine Schuld der Beschwerdeführerin zu 2. vorgelegen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht bewiesen. Es habe ja offen bleiben müssen, ob die bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Natur gewesen seien. Anders als bei § 1014 ABGB gehe es bei § 1358 ABGB nicht um eine Risikohaftung, sondern um die Frage, ob eine fremde Schuld bezahlt worden sei. Die Haftung der Beschwerdegegnerin allein aufgrund des Patriot Act reiche nicht aus, da die darauf gestützte Beschlagnahme und Einziehung der Gelder der Beschwerdegegnerin auf den Interbankkonten noch nichts darüber aussage, ob tatsächlich eine fremde Schuld vorliege. Dass eine Beschlagnahme und Einziehung aufgrund des Patriot Act nur für Gelder möglich sei, die deliktischer Herkunft seien, sei unstrittig und logisch.
§ 1042 ABGB sei dann nicht anwendbar, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten eine ausreichende Rechtsgrundlage finde oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt und geregelt sei. Die gesetzliche Regelung ergebe sich aus den erwähnten inneramerikanischen Bestimmungen (Patriot Act), sodass sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diesen Bereicherungstatbestand gestützt habe.
Der nicht zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1. verfügbare Betrag der Beschwerdegegnerin von CHF 401'590.42 auf den US-Interbankkonten habe nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. umfasst sein können, sodass auch keine Haftung der Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinne des § 1014 ABGB bestehen könne. Vermögenswerte, die nicht vorhanden seien und daher nicht Gegenstand eines Auftrags sein könnten, seien vom Risiko des Auftraggebers nicht umfasst. Bezüglich des Betrags von CHF 401'590.42 habe kein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bestanden. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe daher tatsächlich keine Verpflichtungen gegenüber den US-Behörden bzw. den USA haben können. Die Beschwerdegegnerin müsse den Vermögensverlust wegen der Beschlagnahme von CHF 401'590.42 (Zinsentfall) selbst tragen, weil sie allenfalls gegenüber den USA einen Schadenersatzanspruch gehabt habe, auf welchen sie allerdings aufgrund eines Vergleichs verzichtet habe. Dies könne aber nicht zulasten der Beschwerdeführerin zu 1. gehen, die in den Vergleichsabschluss nicht involviert gewesen sei.
9. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 84) von der Beschwerdeführerin zu 1. erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. November 2010 (ON 95) keine Folge; der Revision der Beschwerdegegnerin wurde hingegen Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt be-gründet:
9.1. Der Oberste Gerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 10. Januar 2008, ON 41, bereits im Sicherungsverfahren unter anderem folgende, auch hier relevante Aussagen getroffen: [Es folgt ein Zitat aus dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; siehe hierzu den entsprechenden Verweis des Erstgerichtes auf diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und hierzu vorne Punkt 7.2.2 des Sachverhalts.]
9.2. Die Revision der Beschwerdegegnerin richte sich einerseits gegen die Abweisung eines Teilbetrags von USD 159'910.29 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1., bei welchem Betrag es sich um einen Zinsentgang handle, und zwar in der Zeit vom 5. Juli 2006 bis 18. Dezember 2007 für die zeitweise Beschlagnahmung von USD 401'590.42.
In diesem Punkt sei der Revision der Beschwerdegegnerin zu folgen: Auch wenn objektiv die Beschlagnahmeverfügung über das Guthaben der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin im Beschlagnahmezeitpunkt hinausgegangen sei, sei ein solcher behördlicher Zugriff nicht ausserhalb der möglichen Beschlagnahmen, die aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung des C mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen gewesen, und damit auch nicht jenseits des Erwartungshorizonts. Dass sich nämlich im Zeitpunkt der Beschlagnahme durch die US-Behörden das tatsächliche Guthaben infolge diverser Dispositionen der Beschwerdeführerin zu 1. (oder zwangsweiser Zugriffe Dritter) gegenüber dem Guthabensstand im Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung der Beschwerdegegnerin im Rechtshilfeverfahren, bereits reduziert habe, und daher der behördliche Zugriff auf die Interbankkonten der Beschwerdegegnerin mehr als das Guthaben des C bei der Beschwerdegegnerin erfasste, stelle kein aus dem Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung zwischen Beschwerdeführerin zu 1. und Beschwerdegegnerin exzedierendes Risiko dar.
Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob die US-Behörden rechtmässig gehandelt hätten oder ob sie etwa, wie die Revisionsbeantwortung ausführt, Erkundigungen unterlassen und darauf vertraut hätten, dass sich der Kontostand in der selben Höhe bewege wie ein Jahr vorher. Es sei diesbezüglich auf die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes im Sicherungsverfahren zu verweisen, von denen abzugehen kein Anlass bestehe. Es sei ebenso wenig relevanter Beurteilungsgegenstand für den Zuspruch an die Beschwerdegegnerin gemäss § 1014 ABGB, ob die US-Behörden damit hätten rechnen müssen, dass sich die Höhe des Guthabens der Beschwerdeführerin zu 1. jederzeit ändern könne. Auch spiele es keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin die Aufgabe gehabt hätte, nach Kenntnisnahme von der Beschlagnahmeverfügung die US-Behörden vom tatsächlichen Kontostand zu verständigen. Vielmehr gehe es ausschliesslich darum, ob bei Tätigkeiten für fremde Interessen eine Risikohaftung des Auftraggebers deshalb einzutreten habe, weil Schäden durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden seien. Dass diese Voraussetzung schon grundsätzlich für die gegenständliche Beschlagnahme zu bejahen sei, habe der Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss ON 41 ausgesprochen und es bestehe kein Anlass, hiervon abzugehen. Es sei dies aber auch für die "Mehrbeschlagnahme" durch die Behörden und den daraus resultierenden Zinsverlust der Beschwerdegegnerin zu bejahen:
Die Untergerichte hätten bereits zutreffend erkannt, dass ein Vermögensverlust, der im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages der beauftragten Bank aufgrund eines Beschlagnahmeaktes einer ausländischen Behörde erwächst, grundsätzlich im Rahmen des typischen Risikos des aufgetragenen Geschäftes liege. Es unterliege keinem Zweifel, dass - und daran gingen die Ausführungen der Revisionsbeantwortung vorbei - die Ursache für eine - wenngleich exzedierende - Beschlagnahmeverfügung der US-Behörden im strafbaren Verhalten des C liege, der als wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerinnen festgestellt worden sei und überdies Begünstigter der Beschwerdeführerin zu 1. sei. Eine Überwalzung eines Teils dieses Schadens - hier der Zinsen für den zunächst beschlagnahmten und später rückerstatteten Betrag - auf die Beschwerdegegnerin würde den Sinn der Bestimmung des § 1014 ABGB ins Gegenteil verkehren: § 1014 ABGB betreffe Aufwandersatz und Schadenersatzansprüche des Machthabers (Auftragnehmers), der im Zuge eines vom Machtgeber (Auftraggeber) veranlassten Handelns einen Aufwand mache oder einen Schaden erleide (OBA 2003/1090, 141). Die Beschlagnahme des gegenständlichen Betrags sei daher nicht ein Schaden, der sich ausserhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. zugetragen habe, weil es für diese Beurteilung nicht massgebend sei, ob genau der Betrag, der schliesslich beschlagnahmt worden sei, auch im Zeitpunkt der Beschlagnahme als Guthabensstand auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen sei. Vielmehr sei es die bestehende, mit einem entsprechenden Guthaben zunächst ausgestattete Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. gewesen, aus der sich ein Guthabensstand auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. ergeben habe, die zur Beschlagnahmeverfügung geführt habe. Zur Haftung der Beschwerdeführerin zu 2. werde weiter hinten ausgeführt.
Dass der schliesslich beschlagnahmte Betrag zunächst als Guthabensstand auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen sei, nicht mehr jedoch infolge von Pfändungen Dritter etc. im konkreten Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahme am 6. Juli 2006, sondern lediglich um USD 401'590.42 weniger, stehe aufgrund des Vorbringens im Zusammenhang mit der Klagseinschränkung in ON 44 und der zustimmenden Äusserung der Beschwerdeführerinnen in ON 46 fest (§ 267 Abs. 1 ZPO). Insofern sei der behördliche Zugriff ganz klar aufgrund eines zunächst vorhandenen entsprechenden Guthabens ausgelöst worden, sodass eine enge Kausalität zum Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin, wie sie § 1014 ABGB voraussetze, auch für die Zinsen aus dem zunächst beschlagnahmten und erst später rückerstatteten Betrag zu bejahen sei.
Massgebend für die Risikohaftung gemäss § 1014 ABGB sei, dass der Auftraggeber nicht nur alle Vorteile aus der in seinem Interesse = vorgenommenen Tätigkeit erlangen solle, sondern auch die damit verbundenen typischen Risiken zu tragen habe (Verweis auf Iro/Koziol, Risikotragung bei gefälschten Aufträgen an die Bank, CSA 2003, 129 [1301). Diese Haftung erfasse somit Schäden, die im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden seien. Iro/Koziol (ÖBA 2003, 134) hätten im Übrigen als ein Kriterium der Risikozuweisung auch den Gesichtspunkt, in wessen Sphäre der den Schaden verursachende Vorgang liege und ob dieser eher vom Kunden beherrschbar sei, hervorgehoben. Dies sei nun im gegenständlichen Fall aber gerade die Sphäre der Beschwerdeführerin zu 1. gewesen, denn C sei als wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerinnen identifiziert worden, sodass auch dessen strafbares Verhalten diesen und nicht der Beschwerdegegnerin zuzuordnen sei. Dieses strafbare Verhalten wiederum habe die hier den Schaden der Beschwerdegegnerin verursachende Beschlagnahmeverfügung ausgelöst. Damit sei auch ausgehend von dem Lösungsansatz von Iro/Koziol in ÖBA 2003, 134, der auf eine Zuordnung des den Schaden verursachenden Vorgangs zu den Sphären von Auftraggeber bzw. Auftragnehmer abstelle, die konkrete Zuordnung des eingetretenen Schadens zur Sphäre der Beschwerdeführerinnen gerechtfertigt.
Nicht zu bezweifeln sei im Übrigen der Kausalzusammenhang zwischen der mit der Beschwerdeführerin zu 1. vereinbarten Geschäftsbesorgung durch die Beschwerdegegnerin einerseits und der Schadensentstehung andererseits (ex causa mandato: Ohne das Vorhandensein des gegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin zu 1. wäre es zu diesem Schaden nicht gekommen, der Zugriff der US-amerikanischen Behörden habe offensichtlich an das Vorhandensein eines Kontos mit einem Guthaben bei der Beschwerdegegnerin angeknüpft. Adäquat sei diese Ursache schon allein deshalb, weil angesichts des "Patriot Act" in den USA im Fall vorhandener deliktischer Anknüpfungspunkte auf den Zugriff von Interbankkonten auch ausländischer Banken habe gerechnet werden müssen. Insofern sei die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Geschäftsbesorgerin im Interesse der Beschwerdeführerin zu 1. als "gefahrengeneigte Geschäftsbesorgung" anzusehen gewesen (Verweis auf Strasser in Rummel, ABGB 13 §§ 1014, 1015 Rz. 10).
Auch die in § 1014 letzter Satz ABGB zum Ausdruck kommenden Zurechnungsgesichtspunkte des "Interesses" des Geschäftsherrn einerseits und der "Gefahr" des Geschäftsführers andererseits (Verweis auf Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse [1985] 69, 72 f, 172) seien im gegenständlichen Fall verwirklicht gewesen: Eine Bank, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung für eine Stiftung, die wirtschaftlich einer straffällig gewordenen Person zuzuordnen sei, ohne letzteres zu wissen, tätig werde und dabei durch Beschlagnahmeverfügungen eines ausländischen Staates gerade wegen dieses strafbaren Verhaltens einen Vermögensschaden erleide, habe sich im Interesse des Geschäftsherrn einer erhöhten Gefahr für ihre im Ausland gelegenen Güter ausgesetzt.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass nicht nur die grundsätzliche Gefahr, dass Gelder der Beschwerdegegnerin auf US-Interbank-konten beschlagnahmt werden könnten, durch die der Beschwerdegegnerin aufgetragene Geschäftsbesorgung als Bank wahrscheinlicher geworden sei. Die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin - ihre Interbankkontoguthaben in den USA - seien im Interesse der Beschwerdeführerin zu 1. als Auftraggeberin einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko einer Geschäftsbesorgung erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen. Auch durch den - wenngleich zunächst über die im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorhandenen Guthaben der Beschwerdeführerin zu 1. - hinausgehenden Zugriff der US-Behörden hätten sich typische Gefahren verwirklicht, die vor dem Hintergrund des strafbaren Verhaltens des C so eng mit der der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu 1. aufgetragenen Geschäftsbesorgung verknüpft gewesen seien, dass sie gemäss § 1014 ABGB die Beschwerdeführerin zu 1. zu tragen habe.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass nicht nur der Hauptanspruch der Beschwerdegegnerin auf Ersatz der schliesslich endgültig beschlagnahmten Beträge, sondern auch der Anspruch auf den Zinsschaden, den die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zunächst beschlagnahmten und erst später rückerstatteten Betrages erlitten habe, zu Recht bestehe.
Daher sei der Beschwerdegegnerin der gesamte eingeschränkte Klagsbetrag von USD 1'963'985.29 s. A. zuzusprechen gewesen.
9.3. Im zweiten Teil ihrer Revision bekämpfe die Beschwerdegegnerin die Abweisung ihres Klagebegehrens gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. Sie stütze ihr gegen die Beschwerdeführerin zu 2. gerichtetes Klagebegehren nur mehr auf die Rechtsgrundlage des § 1358 ABGB.
Zu diesem Punkt der Revision der Beschwerdegegnerin sei zu erwägen gewesen: § 1358 ABGB habe einen weiten Anwendungsbereich. Die Bestimmung finde auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte (SZ 6212; SZ 62/91 u. a.). "Fremde Schuld" sei eine Verbindlichkeit eines Dritten, wenngleich formell die eigene, aber materiell eine fremde, wenn sie das fremde vermögenswerte Interesse betreffe (Gamerith in Rummel, ABGB 11/3 § 1358 Rz. 1). § 1358 ABGB gelte daher grundsätzlich immer dann, wenn jemand eine materiell fremde Schuld bezahle, für die er dem Gläubiger - aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes - hafte (Verweis auf Bydlinski in KBB § 1358 Rz. 1).
Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdegegnerin formell zwar eine aufgrund der Beschlagnahmeverfügung eigene, materiell aber die Schuld der Beschwerdeführerinnen bezahlt, gegen die sich die Beschlagnahme wegen Geldwäsche gerichtet habe. Nach den Feststellungen der Untergerichte habe sich die Beschlagnahmeverfügung des United States District Court gegen die Beschwerdeführerinnen wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit C gerichtet, wobei gleichzeitig die gesamten Finanzmittel der Beschwerdegegnerin auf allen US-Interbankkonten bis zu einem Gesamtbetrag von USD 2'205'665.00 beschlagnahmt worden seien. Die Verarrestierung und Verfallserklärung der besagten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin seien gestützt auf den Patriot Act erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin habe daher den US-Behörden "mit bestimmten Vermögensstücken" gehaftet: Dieses Erfordernis des § 1358 ABGB sei im gegenständlichen Fall aufgrund der Beschlagnahme der Interbank-Konten der Beschwerdegegnerin zu bejahen, da diese zu einer "Haftung" der Beschwerdegegnerin mit dem dort vorhandenen Guthabensstand geführt habe. Infolge der Anweisung des Department of the Treasury vom 6. Juli 2006, gegenüber der Y Bank in New York, das Vermögen der Beschwerdegegnerin auf Interbankkonten bei der Y Bank bis zu einer Höhe von USD 2'205'665.00 einzuziehen, sei schliesslich die Überweisung und Belastung des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der Y Bank N.A. mit USD 2'205'665.00 erfolgt; sohin die Zahlung der materiell fremden Schuld. Diese Zahlung sei aus den durch die Beschlagnahme haftenden Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin erfolgt.
Der Haftende erhalte mit der Zahlung ipso iure die Rechtsstellung des Gläubigers (Legalzession), damit er nun seinerseits wie dieser gegen den Schuldner vorgehen könne (Verweis auf Bydlinski, in KBB § 1358 Rz. 1). Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche gingen nach § 1358 ABGB auf den Zahler über (Gamerith in Rummel, ABGB 11/3 § 1358 Rz. 7). Dabei knüpfe diese Legalzession nicht bloss an die Zahlung durch den Interzedenten, sondern an jede Befriedigung aus dem Vermögen des Haftenden an, so z. B. Gläubigerbefriedigung mittels Zahlungssurrogaten oder auch durch Zwangsvollstreckung (Verweis auf Bydlinski in KBB § 1358 Rz. 3 m. w. N.). Für die Annahme einer derartigen "Haftung" des Interzedenten sei nicht Voraussetzung, dass diese Haftung vertraglich übernommen worden sei, weil sie sich auch aus dem Gesetz ergeben könne.
Schon hieraus ergebe sich, dass der Grundsatz der Legalzession in Folge der Zahlung einer materiell fremden Schuld auch dann zur Anwendung komme, wenn diese Zahlung nicht freiwillig, sondern in Folge zwangsweiser Schritte - wie hier - aufgrund einer Beschlagnahme von Vermögen der Beschwerdegegnerin auf Interbankkonten erfolgt sei (Verweis auf ÖBA 1996, 812 = SZ 69/40), wie überhaupt der Barzahlung jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers gleichstehe (ÖBA 2006/1386, 934).
Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass im gegenständlichen Fall die Interzession der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Willen des Schuldners, hier also der Beschwerdeführerinnen, erfolgt sei: Der Anspruch aus § 1358 ABGB bestehe unabhängig davon, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt sei oder nicht, da auch der Bürgschaftsvertrag durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet werde und der Bürge unabhängig vom Willen des Schuldners auf Begehren des Gläubigers zahlen müsse (EvBI 2000/105, 466).
Von den Feststellungen ausgehend sei daher in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin den streitgegenständlichen Aufwand, nämlich die Begleichung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerinnen im Wege der beschlagnahmten und schliesslich eingezogenen Bankguthaben für beide Beschwerdeführerinnen getätigt habe. Schon die Beschlagnahmeverfügung habe sich gegen beide Beschwerdeführerinnen gerichtet, daher sei auch von einer Bezahlung einer gegen beide Beschwerdeführerinnen bestandenen Forderung auszugehen, für welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestimmungen des Patriot Act mit den Guthaben auf ihren Interbankkonten gehaftet habe.
Es sei daher der Revision der Beschwerdegegnerin auch in ihrem zweiten Punkt Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zu 2. zur Bezahlung der Klagsforderung mit der Beschwerdeführerin zu 1. zur gesamten Hand zu verurteilen.
9.4. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei mit ihrer Revision zunächst auf diese Ausführungen zur Revision der Beschwerdegegnerin zu verweisen.
Im Einzelnen sei zur Revision der Beschwerdeführerin zu 1. noch Folgendes auszuführen:
Das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens relevierte Vorbringen, wonach der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. von dem Beschlagnahme- und Verfallsverfahren erstmals am 13. Juli 2006 erfahren habe, der Beschwerdegegnerin hingegen schon seit dem Inkrafttreten des Patriot Act im Oktober 2001 klar gewesen sei, dass die USA im Falle des Scheiterns ihrer Bemühungen zur Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen jederzeit auf die Guthaben der Beschwerdegegnerin greifen habe können, sowie das dazu angebotene Beweisanbot durch Einvernahme des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zu 1., seien nicht entscheidungsrelevant und vermöchten daher auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu begründen. Es sei hier darauf zu verweisen, dass zum einen für den Rechtsgrund des § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB allein massgebend sei, ob sich mit der Anwendung der Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Vermögensschaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin zu 1. verwirklicht habe. Dies habe, wie die obigen Ausführungen zur Revision der Beschwerdegegnerin zeigten, bejaht werden können. Es sei daher nicht entscheidungswesentlich, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerinnen von dieser Gefahr Kenntnis erlangt hätten. Ebenso wenig sei der Zeitpunkt der allfälligen Kenntnis der Beschwerdegegnerin von einer solchen Gefahr aufgrund einer veränderten Rechtslage in den Vereinigten Staaten entscheidungsrelevant gewesen. Abgesehen davon habe eine Informationspflicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht bestanden und lasse sich eine solche Informationspflicht aufgrund der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin zu 1. (USD-Kontokorrentkonto) nicht ableiten. Die begehrten Beweisaufnahmen seien daher nicht entscheidungsrelevant gewesen.
Insoweit die Revision der Beschwerdeführerin zu 1. die Nichtbefassung mit dem "Mitverschuldenseinwand der Erstbeklagten" durch das Obergericht rüge, sei ihr zu erwidern, dass aus dem festgestellten Sachverhalt ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin nicht abzuleiten sei. Zwar könne ungeachtet der verschuldensunabhängigen Pflicht zum Ersatz der mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schäden (Risikohaftung) im Sinn des § 1014 letzter Halbsatz ABGB unter Umständen auch ein Mitverschulden des Auftragnehmers mitberücksichtigt werden (Verweis auf Bydlinski in KBB § 1014 Rz. 8). Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin liege aber hier nicht vor, weil von ihr - wie bereits ausgeführt - nicht zu fordern sei, jede Gesetzesänderung in einem anderen Staat dem mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Inhaber eines Kontokorrentkontos zu kommunizieren. Solche Verpflichtungen würden die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank aus einer Geschäftsverbindung hinsichtlich eines Kontokorrentkontos bei Weitem überspannen (allgemein zu Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Girokonten vgl. RIS-Justiz RS0114703, RS0114704).
Worin konkret das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin liegen solle, führe im Übrigen die Revision der Beschwerdeführerinnen nicht aus. Insoweit die Ausführungen als Verweis auf die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin zu 1. zu verstehen seien, sei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach Verweise in der Revision auf Ausführungen in anderen Rechtsmittelschriften, insbesondere auf Ausführungen in der Berufung, unzulässig und daher unbeachtlich seien (LES 2008, 437 u. a.).
Im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verkenne die Revisionsschrift, dass die Haftung der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund ihrer verschuldensunabhängigen Pflicht zum Ersatz der mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden (Risikohaftung) gegeben sei. Es komme in diesem Zusammenhang nicht auf die von der Revision getroffene Unterscheidung zwischen den Straftaten des C einerseits und dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. an. Es sei bereits ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. im Rahmen des § 1014 letzter Halbsatz ABGB die Haftung für den der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Geschäftsbesorgung für die Beschwerdeführerin zu 1. erwachsenen Schaden treffe.
Zur Frage der Kausalität, der Risikoerhöhung und der Zurechnung des strafbaren Verhaltens des C könne auf die obigen Ausführungen zur Revision der Beschwerdegegnerin verwiesen werden.
Soweit die Revision versuche, ein Fehlverhalten der US-Behörden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme darzustellen, so sei sie auf die oben dargelegten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss im Sicherungsverfahren (ON 41, Erw. 17.3) hinzuweisen, von denen abzugehen auch im Rahmen dieser Entscheidung kein Anlass bestehe. Es komme für die gegenständliche Haftung der Beschwerdeführerin zu 1. nicht darauf an, ob die US-Behörden zuständig gewesen seien, ob sie die gegenständliche Beschlagnahme so, wie sie schliesslich geschehen sei, hätten anordnen dürfen oder ob ein Staatsvertrag dem entgegengestanden wäre. Es gehe allein um den Gesichtspunkt des § 1014 letzter Halbsatz ABGB, wonach sich durch die hier streitgegenständliche Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe. Dies sei - wie ausgeführt - zu bejahen gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. im Rahmen ihrer Rechtsrüge abermals auf die von ihr behauptete Verletzung von Pflichten der Beschwerdegegnerin zurückkomme, sei ihr weiter Folgendes entgegenzuhalten:
Welche Schäden die Beschwerdegegnerin nicht gemindert habe, insbesondere welche rechtlichen Schritte der Beschwerdegegnerin in den USA zu einer allfälligen Reduktion der Beschlagnahme geführt hätten, sei nicht festgestellt. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen hätten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits aus finanziellen Gründen von Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahmeverfügung Abstand genommen, weil sie Kostenvorschüsse an die US-Anwälte nicht hätten leisten können und C habe sich durch seinen US-Rechtsvertreter vergeblich dagegen gewehrt. Hypothetische Feststellungen dazu, dass sich die Beschwerdegegnerin erfolgreich gegen die Beschlagnahmeverfügung hätte wehren können, seien daher nicht erforderlich gewesen. Dies betreffe auch die Ausführungen zu dem von der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Vergleich, zumal auch die Revision der Beschwerdeführerin zu 1. nicht ausführe, aus welchen Gründen ein Verfahrenserfolg für die Beschwerdegegnerin in den USA hätte sicher gewesen sein sollen. Die Revision verkenne in diesem Zusammenhang völlig, dass es bei der Beschlagnahme der Guthaben auf den Interbankkonten um Vermögen der Beschwerdegegnerin gegangen sei und sich diese daher nicht "auf die Seite der USA" und "unverhohlen gegen ihren Auftraggeber" geschlagen habe. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der Beschlagnahme ihres Vermögens berechtigt gewesen, die ihr notwendig erscheinenden Massnahmen in den USA vorzunehmen und es habe keine Pflicht bestanden, "für die Beklagten" einen kostenintensiven Prozess zu führen oder einen Vergleich in bestimmte Richtung zu schliessen oder nicht.
10. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 (ON 95) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, mangelnde Begründung und eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig sprechen, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen und die Verfahrenskosten beim Land Liechtenstein zu belassen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
10.1. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. wird Folgendes ausgeführt:
10.1.1. Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes handle es sich beim Abschluss eines Kontokorrent- und Girovertrages nicht um eine Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in fremdem Interesse.
Das Interesse einer Bank an der Eröffnung und Führung eines Kontokorrentkontos sei nach den Erfahrungen im Geschäftsverkehr mit Banken überwiegend in deren Interesse gelegen, weil sich die Bank die Kontoeröffnung und Kontoführung mit nicht unerheblichen Gebühren entgelten lasse. Oberhofer in JBl. 1995, 226 führe in seinem Aufsatz "Risikohaftung bei rechtsgeschäftlichem Tätigwerden in wirtschaftlicher Selbständigkeit" dazu aus: "Im Falle entgeltlicher Geschäftsbesorgung in wirtschaftlicher Selbständigkeit vermag der Interessengedanke ein Risiko des Geschäftsherrn somit nurmehr in den Fällen sog. ‚Stellvertretungsschäden' zu tragen. Darüber hinaus greift bei solchen Rechtsverhältnissen eine Risikohaftung des Geschäftsherrn nicht Platz."
Schon aus diesem Grund sei eine Geschäftsherrenhaftung der Beschwerdeführerin zu 1. nach § 1014 ABGB abzulehnen, denn die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen ihrer Vertragsverbindung mit der Beschwerdeführerin zu 1. zweifellos keine Stellvertreterin gewesen; wohl aber habe die Beschwerdegegnerin die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu 1. entgeltlich in wirtschaftlicher Selbständigkeit besorgt.
10.1.2. Ebenso wenig sei entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes durch die der Beschwerdegegnerin aufgetragene Tätigkeit ein Schaden voraussehbar wahrscheinlicher geworden. Der Schaden sei nicht durch die von der Beschwerdeführerin zu 1. der Beschwerdegegnerin aufgetragene Tätigkeit entstanden, sondern durch die - dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. unbekannte - Führung von Interbankkonten der Beschwerdegegnerin bei US-Banken in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Patriot Act im Jahre 2001. Diese Konten und nicht die Geschäftsverbindung der Parteien seien die Gefahrenquelle gewesen, die zum Schadenseintritt geführt habe. Nicht die Beschwerdeführerin zu 1., sondern die Beschwerdegegnerin habe ihr Vermögen seit Inkrafttreten des Patriot Act einem erhöhten Risiko ausgesetzt, das sie offenbar wegen ihrer Geschäftsinteressen in Kauf genommen habe.
10.1.3. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes könne auch von einem "typischen Risiko des aufgetragenen Geschäftes" keine Rede sein. Wie bereits in der Revisionsbeantwortung ausgeführt, sei die Führung eines Kontokorrent- und Girokontos im normalen Bankverkehr weder ein gefahrengeneigtes noch ein risikoreiches Rechtsgeschäft, sondern gerade der Prototyp einer gefahrlosen und risikolosen Bankverbindung, die im Wesentlichen nur aus der Verbuchung der Zahlungsein- und -ausgänge sowie der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs diene.
10.1.4. Auch die Zuweisung des Schadensrisikos in die Sphäre der Beschwerdeführerin zu 1. wegen der strafbaren Handlungen des C bilde keinen tauglichen Rechtsgrund für die Zurechnung des Schadens an diese, denn entgegen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes sei das Schadensrisiko nicht von der Beschwerdeführerin zu 1., die von der Existenz der Interbankkonten der Beschwerdegegnerin überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, beherrschbar gewesen, sondern von der Beschwerdegegnerin selbst, die nach ihrem eigenen Vorbringen (ON 60, S. 4) bereits seit Inkrafttreten des Patriot Act im Jahre 1991 über die Möglichkeit der US-Behörden, Guthaben auf Interbankkonten ausländischer Banken zu beschlagnahmen, informiert gewesen sei und die auch gewusst habe, dass die Guthaben der Beschwerdeführerinnen bereits seit 1997 Gegenstand eines strafrechtlichen Verfallsverfahrens bzw. eines strafrechtlichen Rechtshilfeverfahrens gewesen seien.
Der Oberste Gerichtshof habe sich in seinen oben zitierten Ausführungen auf die sogenannte "Sphärentheorie" berufen, die darauf abstelle, in wessen Sphäre der den Schaden verursachende Vorgang liege und wer ihn eher beherrschen könne. Das Höchstgericht stelle dabei auf das strafbare Verhalten des C ab, das der Sphäre der Beschwerdeführerin zu 1. zuzurechnen sei, weil C als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. identifiziert worden sei.
Diese Rechtsansicht sei aus folgendem Grund verfehlt:
Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes sei C Ermessensbegünstigter der Beschwerdeführerin zu 1. gewesen. Zwischen dieser und dem Stiftungsrat habe kein Mandatsvertrag bestanden. Aus den Statuten der Beschwerdeführerin zu 1. ergebe sich, dass die Zuwendung von Leistungen an die Destinatäre im freien Ermessen des Stiftungsrates stehe (Art. 6 der Statuten). Die Annahme des Obersten Gerichtshofes, C sei als "wirtschaftlich Berechtigter" der Beschwerdeführerin zu 1. identifiziert worden, werde durch die Feststellungen der Untergerichte nicht gedeckt und sei auch nicht richtig. Das Vermögen beider Beschwerdeführerinnen habe gemäss der Absprache zwischen C und seiner Ehefrau im Wesentlichen der Versorgung und der Erziehung ihrer Kinder gedient. Das strafbare Verhalten des C wäre nur dann der Beschwerdeführerin zu 1. zuzurechnen, wenn bewiesen wäre, dass es sich bei ihrem, auf dem bei der Beschwerdegegnerin geführten Kontokorrentkonto gelegenen Guthaben um "proceeds of crime" handle. Eine solche Feststellung habe das Erstgericht gerade nicht treffen können. Vielmehr habe es die negative Feststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, dass das Guthaben der Beschwerdeführerin zu 1. auf dem bei der Beschwerdegegnerin geführten Konto deliktischer Herkunft sei (Landgerichtsurteil, ON 67, S. 53). Dies decke sich auch mit den Ergebnissen des Verfallsverfahrens 01 KG.2001.10, in dem der Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden sei, weil kein Beweis für die deliktische Herkunft des Vermögens der Beschwerdeführerin zu 1. habe erbracht werden können. Das Kriminalgericht habe in diesem Urteil ausgeführt (S. 35):
"Schliesslich ist noch, teilweise zusammenfassend und teilweise ergänzend zu erwägen, dass, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass C tatsächlich seine ganzen mit Drogengeschäften erzielten Erlöse oder zumindest einen Teil davon in die N Foundation, die K Foundation, das M Etablissement und das Etablissement L als verfallsbeteiligte Verbandspersonen eingebracht hätte, immer noch zu deren Gunsten davon ausgegangen werden müsste, dass zumindest ein Teil dieser Vermögenswerte entweder aus legaler Geschäftstätigkeit des C - dass C solche legalen geschäftlichen Tätigkeiten, welche auch einen nicht unerheblichen Gewinn abgeworfen haben dürften, tatsächlich nachgegangen ist, ergibt sich aus den durch nichts zweifelsfrei oder auch nur schlüssig widerlegten Aussagen der Zeugen E, F und D (...) - oder aus diesem von Dritten gemachten Geschenken herrühre oder zumindest ein nicht unerheblicher Teil dieser Vermögenswerte dessen Ehegattin G bzw. den gemeinsamen Kindern GA, GB und GC zusteht, und insofern aus legalen Quellen stammt."
Ähnlich auch die Argumentation des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 4. Mai 2006 zu 13 RS.2005.129 (Beilage 2), wo das Höchstgericht ausführe:
"Seit der Sperre der Vermögenswerte (u. a. der Beschwerdeführerin zu 1.) im April 1997 sind fast zehn Jahre vergangen, ohne dass sich die Verdachtslage konkretisiert oder erhärtet hatte. lm Gegenteil, durch das den Verfall abweisende Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts zu 01 KG.2001.10 mangels ausreichender Beweisergebnisse hat sich der Anfangsverdacht sogar abgeschwächt. Dazu kommt, dass die Straftaten, die zur Verurteilung C führten und dem Plea Agreement zugrunde lagen, zwischen 1997 und 1985, also vor über 20 Jahren begangen wurden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unangemessen und unverhältnismässig, eine weitere Verlängerung der Verfügungsverbote anzuordnen."
Sogar die Vertreterin der Staatsanwaltschaft des Southern District of Indiana, United Staates Attorney H, bestätige in ihrem Schreiben vom 28. Juli 1998 (Beilage 4) die legale Herkunft der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu 1. mit den Worten: "To my knowledge, there is no order or finding by any US-Court that the property described in the agreement originates from alleged drug offences." Schliesslich hätten die US-Behörden zumindest indirekt in Punkt D) des Asset Distribution Agreements anerkannt, dass nicht das gesamte Vermögen des C aus strafbaren Handlungen stamme, sondern ein Teil davon legal erworben worden sei. Ansonsten hätten die Behörden nicht eine Summe von drei Millionen USD für den Unterhalt der Ehefrau und die Erziehung der Kinder freigegeben (Beilage I).
Gewiss seien die verbrecherischen Handlungen des C verabscheuenswürdig; jedoch dürfe dies nicht dazu führen, eine selbständige liechtensteinische Stiftung mit dem Stigma dieser Verbrechen zu belasten, ohne dass die Voraussetzungen für einen (umgekehrten) Durchgriff vorlägen. Ein solcher Durchgriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausgestellt hätte, dass das Stiftungsvermögen tatsächlich aus Erlösen aus strafbaren Handlungen bestehe. Hiefür wäre die Beschwerdegegnerin beweispflichtig gewesen; sie hätte diesen Beweis jedoch nicht erbringen können. Daher geniesse das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. den ihr durch das Gesetz (Art. 34 LV, Art. 109 Abs. 1 PGR und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) gewährleisteten Schutz und die Gerichte dürften nicht die Straftaten des C als Argument für die Zurechnung des von der Beschwerdegegnerin erlittenen Schadens an die Beschwerdeführerin zu 1. heranziehen.
10.1.5. Die Haftung des Geschäftsbesorgers nach § 1014 letzter Halbsatz ABGB setze einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragserfüllung und dem Schadenseintritt voraus (ex causa mandati). Für bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vorne herein unwahrscheinliche Schadensereignisse (ex occasione mandati), für die die Auftragserfüllung wohl eine conditio sine qua non, nicht aber eine adäquate Ursache darstelle, werde nicht gehaftet (Strasser in Rummel, Rz. 10 zu § 1014 ABGB).
Von folgendem Kausalverlauf sei nach den Feststellungen der Untergerichte bei der Beurteilung der Adäquanz auszugehen:
Eine liechtensteinische Stiftung schliesse mit einer liechtensteinischen Bank einen Kontokorrent- und Giroeröffnungs- und -führungsvertrag.
Die liechtensteinische Bank unterhalte sogenannte Interbankkonten bei US-Banken (von denen der Stiftungsrat der Beschwerdeführerinnen keine Kenntnis gehabt habe).
In den USA trete ein Gesetz in Kraft (Patriot Act), das die US-Behörden ermächtige, Guthaben auf den Interbankkonten ausländischer Banken zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären, sofern - dies sei entscheidend - auf den von den ausländischen Banken verwalteten Konten Erlöse aus kriminellen Handlungen lägen.
Die legalen Bemühungen der US-Behörden, die Beschlagnahme und den Verfall der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gemäss dem zwischen den USA und dem Fürstentum Liechtenstein im Jahre 2000 geschlossenen Staatsvertrag, ergänzt durch den Notenwechsel im Jahre 2006, zu erreichen, seien fehlgeschlagen, weil die US-Behörden keinerlei Beweise hätten vorlegen können, dass das Stiftungsvermögen aus strafbaren Handlungen stamme.
Daraufhin hätten die US-Behörden unter Missachtung des genannten Staatsvertrages in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen Hohn sprechenden Verfahren und ohne Beweise dafür zu haben, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin "proceeds of crime" seien, Guthaben der Beschwerdegegnerin auf ihren Interbankkonten in den USA beschlagnahmt und diese für verfallen erklärt.
Wenn diese Kausalkette eine adäquate, das heisst vorhersehbare Entwicklung einer Bankverbindung auf der Grundlage eines Kontokorrentkontos sei, stelle sich die Frage, was dann als atypische Entwicklung einer solchen Bankverbindung in Frage komme.
Der Oberste Gerichtshof habe sich mit den in der Revision vorgetragenen rechtlichen Elementen grossteils überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern diese mit dem Bemerken abgetan, sie seien nicht entscheidungswesentlich.
Der Oberste Gerichtshof habe die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs qualifiziert unsachlich und grob verfehlt beurteilt. Die angefochtene Entscheidung sei daher willkürlich (StGH 23. Juni 1994, StGH 1991/12a und 1991112b, LES 1994, 98).
10.1.6. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits in ihrer Klagebeantwortung den Einwand erhoben, die Beschwerdegegnerin treffe am Schadenseintritt das Alleinverschulden, weil sie es zum einen unterlassen habe, die Beschwerdeführerinnen über die Gefahr einer Beschlagnahme der auf den Interbankkonten der Beschwerdegegnerin bestehenden Guthaben zu informieren. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin ihre Loyalitätspflicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen verletzt; zum zweiten sei der Beschwerdegegnerin auch eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, die nach ständiger Rechtsprechung ihren Rechtsgrund ebenfalls in der Bestimmung des § 1304 ABGB habe (Reischauer in Rummel ABGB, Rz. 37 zu § 1304 ABGB).
Der Einwand des Alleinverschuldens schliesse den des Mitverschuldens in sich (JBL 1967, 320; ZVR 1987, 24 u. a.).
Das Erstgericht habe sich mit diesem Einwand überhaupt nicht, das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof hätten sich nur kursorisch damit auseinandergesetzt.
Der Vorwurf des Obersten Gerichtshofes, der Revision der Beschwerdeführerinnen sei nicht zu entnehmen, worin das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin bestehen solle, sei unberechtigt. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe in ihrer Revision detaillierte Ausführungen über die Verletzung der der Beschwerdegegnerin obliegenden Treue- und Schadensminderungspflicht gemacht. Sie habe sogar die Gesetzesstelle zitiert (§ 1304 ABGB), auf die sich ihre Eventualforderung auf Schadensteilung gestützt habe. Wie der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangt sei, es sei der Revision nicht zu entnehmen, worin das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin bestehe, sei nicht nachvollziehbar.
10.1.7. Das Berufungsgericht führe einerseits aus, es sei durchaus vorhersehbar und insofern auch keineswegs atypisch gewesen, dass Gelder der Beschwerdegegnerin auf ihren US-Interbankkonten beschlagnahmt werden könnten, weil die US-Behörden davon ausgegangen seien, dass die bei der Beschwerdegegnerin deponierten Gelder der Beschwerdeführerin zu 1. wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit C stünden. Andererseits argumentiere es, die Beschwerdegegnerin habe nicht erwarten können, dass die US-Behörden aufgrund eines Verhaltens von C, auf welches die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss habe nehmen können, zur Annahme kämen, dass Vermögenswerte der Beschwerdegegnerinnen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des C bestünden. Sei nun nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Beschlagnahme der Gelder auf den Interbankkonten der Beschwerdegegnerin für diese vorhersehbar gewesen oder nicht? Das Berufungsgericht habe weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen habe dieselbe wie die von ihnen behauptete Pflicht der Beschwerdegegnerin getroffen und sie hätten in Kenntnis des Patriot Acts auch mit der Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens der Beschwerdegegnerin rechnen können und müssen.
Gerade diese offenbar auch vom Berufungsgericht angenommene beiderseitige Verpflichtung zur Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung bilde den Inhalt des Einwandes des Mitverschuldens.
10.1.8. In ihrer Revision rügten die Beschwerdeführerinnen das Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt, den Umfang und den Inhalt des Wissens der Beschwerdegegnerin von der Gefahr, der ihre Interbankkonten ausgesetzt gewesen seien. Solche Feststellungen wären für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine Informationspflicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen verletzt habe, massgeblich gewesen. Die Beschwerdeführerin zu 1. zeige in ihrer Revision detailliert auf, welche Pflichten die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu verantworten habe.
Der Oberste Gerichtshof führe im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus, es sei nicht entscheidungswesentlich, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerinnen von der Gefahr (der Beschlagnahme der Guthaben auf den Interbankkonten der Beschwerdegegnerin) Kenntnis erlangt hätten. Ebenso wenig sei der Zeitpunkt der allfälligen Kenntnis der Beschwerdegegnerin von einer solchen Gefahr entscheidungsrelevant gewesen. Abgesehen davon bestehe eine Informationspflicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht und lasse sich eine solche Informationspflicht aufgrund der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin zu 1. (US-Dollar-Kontokorrentkonto) nicht ableiten.
Diese Rechtsansicht widerspreche eklatant der österreichischen Lehre und Rechtsprechung. Danach gehöre es zu der den Beauftragten treffenden Treuepflicht, Interessen des Geschäftsherrn zu wahren, ausnahmsweise sogar über den Rahmen des erteilten Auftrags hinauszugehen, um dem Geschäftsherrn drohende Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig anzuzeigen, um ihn vor Schädigung zu bewahren (Verweis auf Strasser in Rummel ABGB, Rz. 17 zu § 1009 ABGB). Dies habe die Beschwerdegegnerin in grob fahrlässiger Weise unterlassen. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei es seit der Erlassung des Patriot Act im Oktober 2001 schon damals klar gewesen, dass die USA im Falle eines Scheiterns ihrer Bemühungen zur Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin im Zuge des Rechtshilfeverfahrens jederzeit auf die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin auf deren Interbankkonten greifen könnten. Die Beschwerdegegnerin habe auch seit 1997 gewusst, dass bei den liechtensteinischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Vermögen der Beschwerdeführerinnen ein Verfallsverfahren und ein Strafrechtshilfeverfahren behängten, denn bereits im April 1997 seien im Verfallsverfahren 01 KG.2001.10 Verfügungsverbote betreffend das Vermögen der Beschwerdeführerinnen erlassen und die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt worden. Dessen ungeachtet habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerinnen, dem nicht einmal die Existenz von Interbankkonten der Beschwerdegegnerin in den USA bekannt gewesen sei, die Beschwerdeführerinnen auf die Gefahr einer Beschlagnahme von Geldern auf diesen Interbankkonten aufmerksam zu machen. Es sei nicht richtig, dass eine solche Informationspflicht bedeuten würde, die Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank hinsichtlich eines Kontokorrentkontos zu überspannen. Selbstverständlich könne eine Bank nicht jede Gesetzesänderung in einem anderen Staat jedem mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Inhaber eines Kontokorrentkontos kommunizieren. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, die Bank Konten in einem anderen Staat führe und wisse, dass die US-Behörden Guthaben auf diesen Konten beschlagnahmen könnten und weiters wisse, dass die US-Behörden bereits im Wege eines Rechtshilfeersuchens, wenn auch vergeblich, versucht hätten, ihre Hand auf das Vermögen der Beschwerdeführerinnen zu legen, so wäre die Treuepflicht der Beschwerdegegnerin keineswegs überspannt, wenn sie die Beschwerdeführerinnen auf die Existenz der Interbankkonten und der Beschlagnahme von Geldern auf diesen Konten aufmerksam gemacht hätten.
Eine Unterlassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerinnen von der Gefahr einer Beschlagnahme des Vermögens der Beschwerdegegnerin auf ihren US-Interbankkonten zu verständigen, wäre dann noch verständlich gewesen, wenn für die Beschwerdegegnerin aussagekräftige Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass es sich bei den Vermögenswerten der Beschwerdeführerinnen um Erlöse aus Straftaten handelt. Solche Anhaltspunkte lägen aber nicht vor. Im Gegenteil: Aus dem Verfalls- und dem Rechtshilfeverfahren sei für die Beschwerdegegnerin ersichtlich gewesen, dass auch nicht der Schatten eines Beweises dafür habe erbracht werden können, dass die Guthaben der Beschwerdeführerinnen aus strafbaren Handlungen stammten.
Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Sie habe nichts gegen die unrechtmässige Vorgangsweise der Behörden unternommen, obwohl rechtliche Schritte im Hinblick auf das von materiell- und verfahrensrechtlichen Mängeln nur so strotzende Verfahren durchaus erfolgsversprechend gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe weder die Beschlagnahmeverfügung angefochten, noch gegen die Klage Einwendungen erhoben, noch Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil ergriffen. Stattdessen habe sie am 9. August 2007 mit den USA einen Vergleich geschlossen, worin sie gegen Freigabe eines Betrages von USD 401'590.42 sinngemäss die Forderung der USA in Höhe von USD 1'804'075.09 anerkannt und auf alle Rückforderungsansprüche hinsichtlich dieses Betrages verzichtet habe. Weiters habe die Beschwerdegegnerin in diesem Vergleich erklärt, zukünftig mit den USA kooperieren zu wollen, deren Vertreter über den Stand des (liechtensteinischen) Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und sie über die Höhe der eingetriebenen Gelder zu informieren. Sie (die Beschwerdegegnerin) werde sich bemühen, den vorliegenden Rechtsstreit zu gewinnen; falls dies jedoch misslingen sollte, könne sie ein Ersuchen an die USA um Milderung oder Rückgabe der für verfallen erklärten Gelder einbringen. Mit anderen Worten: Die Beschwerdegegnerin schlage sich völlig auf die Seite der USA und stelle sich unverhohlen gegen ihren Auftraggeber, die Beschwerdeführerin zu 1. Damit verletze sie die den Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) umfassend treffende gesetzliche Treuepflicht. Dazu gehöre es, Interessen des Geschäftsherrn zu wahren, ausnahmsweise (im Interesse des Geschäftsherrn) über den Rahmen des erteilten Vertrages hinauszugehen, dem Geschäftsherrn drohende Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig anzuzeigen und ihn vor Schädigungen zu bewahren (Verweis auf Strasser in Rummel, Rz. 17 zu § 1009 ABGB).
Allen diesen vertraglichen Verpflichtungen sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen; sie habe sich sogar geweigert, im Sicherungsverfahren USD 50'000.00 freizugeben (vom Geld der Beschwerdeführerin zu 1. wohlgemerkt) und habe es dadurch erfolgreich verhindert, dass die Beschwerdeführerin zu 1. einen US-Anwalt mit ihrer Interessenvertretung beauftrage.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf den Mitverschuldenseinwand und die Schadensminderungspflicht sei nicht nur grob verfehlt und daher willkürlich, sondern auch mangelhaft begründet. Sie verletze die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin.
10.1.9. Willkürlich sei auch der Zuspruch von Verzugszinsen für den Betrag von CHF 401'590.42 im Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis 18. Dezember 2006, um den die US-Behörden einen höheren Betrag auf den Interbankkonten der Beschwerdegegnerin beschlagnahmt hätten, als überhaupt auf dem Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin zu 1. belegen gewesen sei. Das Berufungsgericht habe die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Verzugszinsen für diesen Betrag im genannten Zeitraum mit der Begründung abgewiesen, diese Fehleinschätzung gehe zu Lasten der US-Behörden, weil der zu viel beschlagnahmte Betrag nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien umfasst gewesen sei. Vermögenswerte, die nicht vorhanden seien, könnten auch nicht Gegenstand eines solchen Vertrages sein.
Der Oberste Gerichtshof habe auch diesen Zinsschaden der Beschwerdeführerin zu 1. zugerechnet und habe sie zum Ersatz dieses Schadens verurteilt. Er habe diese Ansicht damit begründet, dass bei Tätigkeiten in fremdem Interesse eine Risikohaftung des Auftraggebers deshalb eintrete, weil Schäden durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden seien. Diese Entscheidung erkläre nicht, warum ein Zinsschaden, der dadurch eintrete, dass die US-Behörden von einem falschen Kontostand der Beschwerdeführerin zu 1. ausgegangen seien, durch die aufgetragene Tätigkeit "vorhersehbar wahrscheinlicher" geworden sein solle. Wie ein solcher Fehler der US-Behörden überhaupt von irgendjemand hätte vorhergesehen werden können, erkläre der Oberste Gerichtshof nicht. Tatsächlich verdränge ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Dritten - die US-Behörden seien verpflichtet gewesen, sich vor der Beschlagnahme bei der Beschwerdegegnerin über den Kontostand zu erkundigen - die Risikohaftung des Auftraggebers nach § 1014 ABGB. Die Beschwerdegegnerin müsse sich daher bezüglich ihres Zinsschadens an die US-Behörden halten.
10.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. auf § 1358 ABGB. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht hätten die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle verneint. Der Oberste Gerichtshof habe der Revision der Beschwerdegegnerin (auch) in diesem Punkt stattgegeben und die Beschwerdeführerin zu 2. zur Bezahlung der Klagsforderung zur gesamten Hand mit der Beschwerdeführerin zu 1. verurteilt. Dies sei aus nachstehenden Gründen qualifiziert unrichtig:
Nach § 1358 ABGB trete derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte, in die Rechte des Gläubigers ein.
Primäre Tatbestandsvoraussetzung der im § 1358 ABGB normierten Legalzession sei das Bestehen einer Schuld, das heisse einer Leistungsverpflichtung des Schuldners gegenüber einem forderungsberechtigten Gläubiger. Dieses Tatbestandsmerkmal sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2. nicht erfüllt, denn diese schulde den USA nichts.
Das Erstgericht habe dazu unangefochten und damit auch für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt (S. 53 des Ersturteils ON 67), es könne nicht festgestellt werden, dass die von C in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten und bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft gewesen seien. Daraus ziehe das Erstgericht den logischen Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen den USA nichts schuldeten. Das Berufungsgericht habe diese Negativfeststellung bestätigt und sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass mangels Zahlung einer fremden Schuld die Anwendung des § 1358 ABGB auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei.
Tatsächlich lasse sich weder aus einer der in den USA im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen C getroffenen Vereinbarungen oder einer dort ergangenen Gerichtsentscheidung eine Schuld der Beschwerdeführerin zu 2. ableiten. In diesem Zusammenhang seien in den USA nachstehende Vereinbarungen abgeschlossen und nachstehende Gerichtsentscheidungen gefällt worden:
a). Das Plea Agreement vom 19. Dezember 1992 sei zwischen den USA und C abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien daran nicht beteiligt gewesen.
b). Das Asset Distribution Agreement vom 25. Mai 1998 sei ebenfalls zwischen den USA und C abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien an dieser Vereinbarung ebenfalls nicht beteiligt gewesen.
c). Im Vergleich vom 5. Juli 2006 seien die Vermögen der Beschwerdeführerinnen, nicht aber sie selbst, als Beklagte (defendants) genannt gewesen. Auch an diesem Vergleich seien die Beschwerdeführerinnen nicht beteiligt gewesen. Der Vergleich entfalte daher keine Rechtswirkung gegen sie.
d). Das Versäumnisurteil des US District Court Southern District of Indiana vom 27. September 2007 richte sich ebenfalls nicht gegen die Beschwerdeführerinnen selbst, sondern gegen ihre nach US-Recht parteifähigen Vermögen (actio in rem). Mangels Parteifähigkeit dieser Vermögen nach liechtensteinischem Prozessrecht und mangels rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen in dem zu diesem Urteil führenden Verfahren vermöge auch dieses Urteil keine "Schuld" der Beschwerdeführerinnen zu begründen. Es wäre selbst dann, wenn es in Liechtenstein vollstreckbar wäre, was nicht zutreffe, kein tauglicher Exekutionstitel, weil es sich, wie erwähnt, gegen eine nach liechtensteinischem Prozessrecht nicht parteifähige Gesamtsache richte und mangels rechtlichen Gehörs gegen den liechtensteinischen ordre public verstosse.
Soweit in diesem Versäumnisurteil davon die Rede sei, dass zwischen den USA einerseits und der X Bank sowie der Z Bank Vaduz andererseits Vereinbarungen ("Agreements") getroffen worden seien, würden diese Vereinbarungen, mit denen wohl der Vergleich vom 9. August 2007 gemeint sein dürfte (Beilage 21) die Beschwerdeführerinnen nicht binden, weil sie, wie erwähnt, an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen seien.
Den Beschwerdeführerinnen verweigere das US-Gericht überhaupt ohne nähere Begründung die Parteistellung. Da dieses Urteil in Liechtenstein keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge, könne es auch keine "Schuld" der Beschwerdeführerinnen begründen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes impliziere aber gerade eine solche Tatbestandswirkung, in dem es aus diesem Urteil eine "Schuld" der Beschwerdeführerin zu 2. im Sinne des § 1358 ABGB ableite.
Es stelle sich daher die Frage, worauf sich die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdegegnerin habe eine Schuld beglichen, stütze. Der Oberste Gerichtshof erachte offenbar dieses Tatbestandsmerkmal durch die Anordnung der Beschlagnahmeverfügung des US-Gerichtes auf der Grundlage des Patriot Act als begründet. Diese Ansicht sei weder durch den festgestellten Sachverhalt noch durch die Rechtslage gedeckt.
Eine Beschlagnahmeverfügung begründe ebenso wenig wie der anschliessende Verfall eine obligatorische Verpflichtung bzw. eine damit korrespondierende schuldrechtliche Forderung. Gerichtliche Anordnungen der Beschlagnahme und des Verfalls von Vermögensstücken setzten weder eine Forderung voraus, noch begründeten sie eine solche. Sie seien Teil strafrechtlicher Unrechtsfolgen, die im Wesentlichen dazu dienten, eine Bereicherung von Straftätern zu verhindern. Sie würden völlig unabhängig davon angeordnet, ob der Eigentümer der beschlagnahmten bzw. als verfallen erklärten Vermögenswerte der öffentlichen Hand etwas schulde. Es genüge, dies gelte auch für die US Civil Forfeiture-Verfahren, wenn feststehe, dass es sich bei den beschlagnahmten bzw. für verfallen erklärten Vermögenswerten um "proceeds of crime" handle. Den Beweis hierfür habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.
Wenn der Oberste Gerichtshof argumentiere, gemäss § 1358 ABGB gingen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf den Zahler über, so sei dem entgegenzuhalten, dass darunter nur öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse (Steuern, Gebühren), bei denen der Staat als Gläubiger auftrete, zu verstehen seien, nicht aber das Ergebnis von Zwangsmassnahmen auf Grundlage strafrechtlicher Eingriffsnormen.
Der Tatbestand des § 1358 ABGB setze eine Haftung des Zahlers für eine fremde Schuld voraus. Die Haftung könne auf gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen beruhen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes habe die Beschlagnahme der Guthaben der Beschwerdegegnerin auf ihren Interbankkonten in den USA zu ihrer Haftung mit den auf diesen Konten belegenen Guthaben geführt. Auch dieser Rechtsansicht sei zu widersprechen. Zum einen setze eine Haftung für eine fremde Schuld das Bestehen einer solchen Schuld voraus, die aber, wie oben aufgezeigt, tatsächlich nicht bestanden habe. Zum zweiten seien die Normen des Patriot Act keine Haftungsnormen, sondern strafrechtliche Eingriffsnormen, die weder eine Haftung anordneten noch begründeten.
10.3. Hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen wird Folgendes vorgebracht:
Die Entscheidungen der US-Gerichte verletzten in zweifacher Richtung den liechtensteinischen ordre public:
Sie seien in einem Verfahren ergangen, in dem die Beschwerdeführerinnen nicht gehört worden seien und sie hätten Strafmassnahmen gegen eine liechtensteinische Bank angeordnet, die keinerlei Leistungspflicht gegenüber den USA treffe und die weder deliktisch noch vertraglich die USA oder sonst jemanden geschädigt habe. Daran ändere es auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte von Kunden besitze, die das eigentliche Ziel der von den US-Behörden ergriffenen Zwangsmassnahmen seien. Eingriffe in das durch die Verfassung (Art. 34 LV) und durch Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützten Eigentumsrecht seien grundsätzlich verboten bzw. nur unter den durch das Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen erlaubt. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt. Der Patriot Act erlaube nur dann die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme und des Verfalls von Vermögenswerten, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die beschlagnahmten und für verfallen erklärten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht nur nicht bewiesen, sondern nach den Beweisergebnissen zumindest unwahrscheinlich. Dass die US-Behörden dessen ungeachtet die Beschlagnahme und den Verfall der Guthaben der Beschwerdegegnerin auf ihren Interbankkonten angeordnet hätten, verletze die Eigentumsgarantie der liechtensteinischen Verfassung und damit den liechtensteinischen ordre public. Die Konfiskation der Guthaben der Beschwerdegegnerin auf ihren Interbankkonten in den USA stehe auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Völkerrechts, denn sie sei entgegen der im Jahre 2002 zwischen den USA und dem Fürstentum Liechtenstein getroffenen staatsvertraglichen Vereinbarung erfolgt, die das Rechtshilfeverfahren in allen civil forfeiture-Verfahren einschliesslich der dinglichen Klagen (actiones in rem) festlege. Es widerspreche den Grundsätzen des Völkerrechts, wenn ein Vertragsstaat, nachdem er mit seinem Rechtshilfeersuchen mangels Nachweises der deliktischen Herkunft der in Liechtenstein belegenen Vermögenswerte gescheitert sei, kurzerhand unter Missachtung der staatsvertraglichen Vereinbarungen Vermögenswerte einer liechtensteinischen Bank für verfallen erkläre und damit den Staatsvertrag umgehe und ihn seines Sinnes und seines Zweckes beraube.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerinnen zur Zahlung des Klagsbetrages zur ungeteilten Hand nicht durch das Gesetz gedeckt sei. Sie seien, da sie - nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes - aus verschiedenen Rechtsgründen hafteten (§ 1014 ABGB bzw. § 1358 ABGB), keine Solidarschuldner.
All dies sei von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht worden, vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Urteil jedoch nicht berücksichtigt worden.
11. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und dies wie folgt begründete:
11.1. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird Folgendes ausgeführt:
11.1.1. Hinsichtlich des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts sei davon auszugehen, dass C - der wirtschaftlich Berechtigte beider Beschwerdeführerinnen, der auch alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen in diese eingebracht habe - sich in zwei Vereinbarungen mit den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vom 19. Dezember 1997 (Plea Agreement) und vom 28. Mai 1998 (Asset Distribution Agreement) einerseits schuldig bekannt habe, gewisse Straftaten begangen zu haben, und andererseits eingeräumt habe, dass es sich bei den Vermögenswerten der heutigen Beschwerdeführerinnen sowie einer weiteren liechtensteinischen Stiftung um Deliktsgut aus diesen Straftaten handle, weshalb er sich auch damit einverstanden erklärt habe, dass diese Vermögenswerte den amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellt würden.
Ob dieses damalige "Geständnis" von C den Tatsachen entsprochen habe oder von C nur unterzeichnet worden sei, um eine günstigere strafrechtliche Beurteilung zu erwirken - wie er später behauptet habe -, habe nicht abgeklärt und festgestellt werden können. Es sei aber nachvollziehbar und wohl auch selbstverständlich, dass die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden sich bei ihren weiteren Schritten auf diese Vereinbarungen gestützt hätten und sich daher zumindest für den Rechtsbereich der USA der Notwendigkeit enthoben gesehen hätten, weitere Beweise für die Strafbarkeit von C sowie für die Herkunft dieser Vermögenswerte zu sammeln. C sei denn auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 23 Jahren verurteilt worden und immerhin sprächen auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde von "verabscheuungswürdigen, verbrecherischen Handlungen des C".
Was die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang nicht erwähnten, sei der Umstand, dass der damalige einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsrat bzw. Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen, D, in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger von C die beiden Vereinbarungen vom 19. Dezember 1997 und 28. Mai 1998 mitunterzeichnet habe und damit davon auszugehen sei, dass beide Beschwerdeführerinnen von Anfang an über den Abschluss und den Inhalt dieser Dokumente informiert gewesen seien, während die Beschwerdegegnerin davon bis zu diesem Verfahren bzw. dem vorangegangenen Zivilverfahren nie informiert gewesen sei.
Des Weiteren sei hinsichtlich des jeweiligen Informationsstandes noch darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen im Verfallsverfahren 01 KG.2001.10 sowie im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2005.129 durch ihren damaligen Stiftungsrat bzw. Verwaltungsrat I bzw. dessen Kanzlei vertreten gewesen seien und daher über alle Inhalte dieser beiden Verfahren inklusive der darin vorgekommenen amerikanischen Vorstösse zwecks Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen voll informiert gewesen seien. Dies ebenfalls im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die lediglich die Gerichtsbeschlüsse über vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten sowie die spätere Aufhebung dieser Beschlagnahmeverfügung zugestellt erhalten habe, ohne jedoch sonstige Kenntnisse über den Verfahrensinhalt zu haben.
Auch das jetzige Organ der Beschwerdeführerinnen, A, habe lange vor der Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Beschlagnahmeabsichten der US-Behörden gehabt, da ihm gemäss seiner Parteiaussage vom 11. April 2008 im Verfahren 06 CG.2006.223 (Seite 11 dieses Protokolls) die erste Fassung dieser Klage der US-Behörden vom 13. Oktober 2005 und die erste diesbezügliche Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2005 zugestellt worden seien.
Die Beschwerdeführerinnen hätten daher seit dem Jahr 1998 gewusst, dass sich der Begünstigte und wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin zu 1. sowie Gründerrechtsinhaber der Beschwerdeführerin zu 2. gegenüber den US-Behörden verpflichtet habe, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen den US-Behörden als Deliktsgut herauszugeben; des Weiteren, dass er diese Verpflichtung dann nicht erfüllt habe und schliesslich, dass die US-Behörden nach dem Scheitern der Verfallsanträge der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft versucht hätten, mit eigenen Verfahren und Beschlüssen (sogenannte actio in rem) doch noch der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen habhaft zu werden.
11.1.2. Die Beschwerdeausführungen könnten nur als bizarr bezeichnet werden, soweit zu argumentieren versucht werde, dass die Eröffnung und Führung eines Bankkontos durch eine Bank für einen Bankkunden nicht im Interesse des Kunden, sondern ausschliesslich im Eigeninteresse der Bank erfolge.
Die Beschwerdeführerinnen versuchten hier, den Inhalt von § 1014 letzter Halbsatz ABGB bewusst zu ignorieren, wonach der Auftraggeber verpflichtet sei, dem Beauftragten den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten. Dass es sich beim gegenständlichen Kontokorrent- bzw. Girovertrag um ein Auftragsverhältnis gehandelt habe, bedürfe keiner näheren Begründung. Ebenso sei aus den in der Beschwerde nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte ersichtlich, dass der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden mit der Auftragserfüllung zu tun gehabt habe, da die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin in den USA ja nur deshalb erfolgt sei, da die Beschwerdegegnerin in Liechtenstein diese Geschäftsbeziehungen zu den Beschwerdeführerinnen unterhalten habe.
Ebenso unqualifiziert sei das weitere Argument der Beschwerdeführerinnen, dass der Schaden nur wegen der Führung von Interbankkonten der Beschwerdegegnerin in den USA entstanden sei und daher mit der auftragsgemässen Kontoführung in Liechtenstein nichts zu tun habe. Die Beschwerdeführerinnen ignorierten hier, dass die Gefahrenquelle, die zum Schadenseintritt geführt habe, die vorangegangenen Verhaltensweisen ihres wirtschaftlich Berechtigten C und die daraus nach amerikanischem Recht resultierenden Ansprüche der USA gegenüber C und den von ihm in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerten gewesen seien. Die Interbankkonten der Beschwerdegegnerin in den USA seien demgegenüber keine Gefahrenquelle gewesen, aus der sich Ansprüche der USA abgeleitet hätten, sondern lediglich ein Mittel zur innerstaatlichen Geltendmachung der vorerwähnten Ansprüche gegenüber C und den ihm zugerechneten Vermögenswerten.
Die gelinde gesagt eigenartige Argumentation der Beschwerde, dass es die Beschwerdegegnerin gewesen sei, die ihr Vermögen seit Inkrafttreten des Patriot Act einem erhöhten Risiko ausgesetzt habe und dass sie daher gewissermassen selbst Schuld sei, wenn sie daraus einen Schaden erleide, solle offenbar aussagen, dass die Beschwerdegegnerin - und ebenso wohl alle anderen Banken ausserhalb der USA - nach Inkrafttreten des Patriot Act sämtliche Bankverbindungen mit den USA hätten kappen müssen, um für den Fall des Vorhandenseins von strafrechtlichem Deliktsgut auf einem der von ihr ausserhalb der USA geführten Konten nicht Gefahr zu laufen, dass ihre Vermögenswerte in den USA dafür in Anspruch genommen würden.
11.1.3. Wenn die Beschwerdeführerinnen meinten, dass die Führung eines Kontokorrent- und Girokontos kein risikoreiches Rechtsgeschäft sei, übersähen sie, dass dies im gegenständlichen Fall eben sehr wohl der Fall gewesen sei, da ihr wirtschaftlich Berechtigter C schon 1998 gegenüber den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeräumt habe, dass die Vermögenswerte der beiden Beschwerdeführerinnen von ihm erwirtschaftetes Deliktsgut seien, und sich damit einverstanden erklärt gehabt habe, diese Vermögenswerte den US-Behörden herauszugeben. Nachdem er diese Verpflichtung in der Folge jedoch nicht eingehalten habe, habe es nicht nur C, sondern aufgrund der Kenntnisse ihres Verwaltungsorgans D auch beiden Beschwerdeführerinnen seit 1998 bewusst gewesen sein müssen, dass ihre in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte der Gefahr einer Inanspruchnahme durch die US-Behörden - auf welche Art und Weise auch immer - ausgesetzt gewesen seien.
Gemäss den zutreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil müssten die Beschwerdeführerinnen daher die mit ihren Kontoguthaben verbundenen Risiken tragen und nicht etwa die beauftragte Bank, die von all diesen Vorgängen in den USA überhaupt keine Kenntnisse gehabt habe und der die Beschwerdeführerinnen jetzt im Nachhinein das ihnen selbst immer bewusst gewesene Risiko überwälzen wollten.
11.1.4. Auch der Versuch der Beschwerdeführerinnen zu argumentieren, dass der den Schaden verursachende Vorgang in der Sphäre der Beschwerdegegnerin als Auftragnehmerin gelegen sei und gewissermassen nichts mit den Beschwerdeführerinnen zu tun habe, schlage fehl.
Schlicht aktenwidrig sei die Behauptung, dass C nicht als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. identifiziert worden sei und dass er dies auch nicht sei. Der Stiftungsrat A der Beschwerdeführerin zu 1. habe in seiner Parteiaussage vor dem Landgericht am 11. April 2008 selbst ausgesagt, dass C wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. sei. Bereits zuvor habe A in der Einspruchsverhandlung vom 10. November 2006 (ON 20) ausgesagt, dass er C aufgrund von dessen Begünstigtenstellung bei der Beschwerdeführerin zu 1. die verfügbaren Vermögenswerte jederzeit ausschütten würde, wenn die bestehende Blockierung durch die Ansprüche der Beschwerdegegnerin wegfallen sollte. Schliesslich habe A auch noch ausgesagt, dass C Gründerrechtsinhaber der Beschwerdeführerin zu 2. und damit auch deren wirtschaftlich Berechtigter sei.
Des Weiteren ergebe sich aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen schon im Zivilakt und auch jetzt im Verfassungsbeschwerdeverfahren, dass sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen von C in diese eingebracht worden seien.
Wie man unter diesen Umständen den Standpunkt vertreten könne, dass das strafbare Verhalten des C und seine diesbezüglichen Erklärungen bzw. Bestätigungen in den Urkunden vom 19. Dezember 1997 und 28. Mai 1998 nichts mit der Verursachung des gegenständlichen Schadens zu tun hätten und dieser daher nur auf die Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei, sei für diese nicht nachvollziehbar.
11.1.5. Bei ihren Hinweisen auf die Ergebnisse der Verfahren 01 KG.2001.10 sowie 13 RS.2005.129 übersähen die Beschwerdeführerinnen, dass es bei der Geltendmachung einer Schadenersatzhaftung nach § 1014 letzter Halbsatz ABGB nicht darum gehe, ob nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Verfallserklärung bzw. für eine weitere Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Beschlagnahmeverfügung wegen nachgewiesener deliktischer Herkunft der entsprechenden Vermögenswerte gegeben seien, sondern es komme nur darauf an, ob die Beschwerdegegnerin als Auftragnehmerin der Beschwerdeführerinnen in den USA einen mit der Führung von Kontoverbindungen für die Beschwerdeführerinnen zusammenhängenden Schaden erlitten habe. Ob die dort ergangenen Gerichtsentscheidungen, die zu diesem Schaden geführt hätten, nach liechtensteinischer Rechtsauffassung haltbar seien oder nicht, könne dabei keine Rolle spielen, da die Haftung nach § 1014 ABGB nicht davon abhänge, ob die den Schaden verursachende ausländische Gerichtsentscheidung inhaltlich als gerechtfertigt beurteilt werde oder nicht.
Es sei daher völlig verfehlt, der Beschwerdegegnerin vorzuhalten, dass sie dafür beweispflichtig sei, ob das Vermögen der Beschwerdeführerinnen tatsächlich aus Erlösen strafbarer Handlungen bestehe. Die Beschwerdeführerinnen übersähen dabei, dass die Beschwerdegegnerin weder Partei des in den USA gegen C geführten Strafverfahrens noch Beklagte des 2005/2006 dann in den USA eingeleiteten Civil Forfeiture-Verfahrens gewesen sei, sondern dass ihre Vermögenswerte in den USA im Rahmen des zuletzt erwähnten Civil Forfeiture-Verfahrens nur aufgrund einer Art Drittschuldnerrolle der Beschwerdegegnerin in Anspruch genommen worden seien, ohne dass die Beschwerdegegnerin deshalb mit der Beurteilung der Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der USA gegenüber den Beschwerdeführerinnen irgend etwas zu tun gehabt habe.
Wenn die Beschwerdeführerinnen sich schliesslich darüber beklagten, dass die Verabscheuungswürdigkeit der verbrecherischen Handlungen des C nicht dazu führen dürfe, dass eine selbständige liechtensteinische Stiftung mit dem Stigma dieser Verbrechen belastet werde, übersähen sie, dass es C selbst gewesen sei, der die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen mit diesem Stigma belastet habe, indem er - aus welchen Beweggründen auch immer - im Asset Distribution Agreement vom 28. Mai 1998 angegeben habe, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um Erlöse aus den von ihm eingeräumten Straftaten handle.
11.1.6. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen habe es sich bei dem gegenständlichen Schadenseintritt keineswegs um ein von Vorneherein unwahrscheinliches Schadensereignis gehandelt. Wie bereits ausgeführt, sei es der Erstbegünstigte und wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin zu 1. gewesen, der durch seine dem damaligen Organ der Beschwerdeführerin zu 1. bestens bekannte Verhaltensweise die Voraussetzungen sogar geschaffen habe, dass das später eingetretene Schadensereignis sogar als sehr wahrscheinlich habe angesehen werden müssen, nachdem zwischenzeitlich im Oktober 2001 in den USA die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen worden seien, zur Geltendmachung solcher Ansprüche auch Vermögenswerte ausländischer Banken in den USA in Anspruch zu nehmen, wenn diese Banken im Ausland entsprechende Vermögenswerte von Straftätern verwahrten und verwalteten.
Die vom Obersten Gerichtshof in Bestätigung der Rechtsprechung der Untergerichte angenommene Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhangs könne daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Geschweige denn könne diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich und damit als verfassungswidrig bezeichnet werden.
Bei ihrer Darstellung des Kausalverlaufs in diesem Zusammenhang unterliessen es die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde geflissentlich, auf die Vorgänge in den Jahren 1997 und 1998 hinzuweisen, die es den zudem noch von einem amerikanischen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen spätestens nach Inkrafttreten des Patriot Act im Jahre 2001 hätten bewusst machen müssen, dass jederzeit mit so einer Massnahme der US-Behörden habe gerechnet werden müssen, wie sie dann im Juli 2006 tatsächlich erfolgt sei. Qualifiziert unsachlich und grob verfehlt sei daher nicht die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, sondern die Argumentation der Beschwerdeführerinnen.
11.1.7. Aus weitgehend denselben Gründen, wie zuvor dargestellt, sei auch der Vorwurf des Alleinverschuldens oder allenfalls Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin am entstandenen Schaden verfehlt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin als Bank sicher nicht verpflichtet sei - wie dies auch die Gerichte erkannt hätten - alle ihre Kunden mit amerikanischem Hintergrund auf mögliche Beschlagnahmungen nach amerikanischem Recht für den Fall des kriminellen Ursprungs der bei der Bank verwahrten Vermögenswerte hinzuweisen, sei dieser Einwand der mangelnden Information vor allem deshalb verfehlt, da die Beschwerdeführerinnen (im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin) ohnehin über sämtliche relevanten Informationen verfügt hätten, die die Gefahr einer solchen Beschlagnahmeaktion der amerikanischen Behörden aufgezeigt hätten.
11.1.8. Wie die Beschwerdegegnerin schon im Zivilprozess verschiedentlich vorgebracht und unter Beweis gestellt habe, sei die Annahme der heutigen Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadensminderungspflicht durch Unterlassung rechtlicher Schritte in den USA verletzt habe, unzutreffend. Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin im Zivilprozess vorgelegten Unterlagen betreffend amerikanisches Recht ergebe, habe die Beschwerdegegnerin in diesem Beschlagnahmeverfahren überhaupt keine andere Möglichkeit gehabt, als darauf hinzuweisen, dass zuviel beschlagnahmt worden sei, da im Zeitpunkt der Beschlagnahme gar nicht mehr Vermögenswerte als USD 2'205'000.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerinnen vorhanden gewesen seien.
Gegen die Richtigkeit der Beschlagnahmeverfügung an und für sich hätten sich nur die eigentlich Betroffenen - nämlich C und die Beschwerdeführerinnen - mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen können. C habe dies offenbar auch gemacht, jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen hätten nichts unternommen, wobei ihr diesbezügliches Argument, dass sie dafür keine finanziellen Mittel hätten, nicht recht überzeugend sei, wenn man die Aussage ihres Stiftungsrates und Verwaltungsrates A vom 11. April 2008 lese. Aus dieser Aussage ergebe sich nämlich, dass A für C nicht weniger als USD 750'000.00 im Safe verwahrt habe, und zwar schon seit Jahren, so dass es zumindest im Hauptverfahren in den USA, welches schliesslich zu einem Versäumnisurteil zu Lasten der Beschwerdeführerinnen geführt habe, durchaus möglich gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Zurverfügungstellung entsprechender finanzieller Mittel durch ihren wirtschaftlich Berechtigten C zur Wehr gesetzt hätten.
Ob dies allerdings mit Erfolgsaussicht möglich gewesen wäre, sei nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu bezweifeln, da in diesem amerikanischen Verfahren natürlich von der vollen Gültigkeit und Richtigkeit der Erklärungen von C aus den Jahren 1997 und 1998 ausgegangen worden sei und aufgrund dieser Erklärungen und der von C unterzeichneten Vereinbarungen wohl nicht mehr hätte argumentiert werden können, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen tatsächlich doch kein Deliktsgut seien.
Wie die Beschwerdegegnerin in den USA gegen die Klage Einwendungen hätte erheben können - was ihr jetzt in der Beschwerde vorgehalten werde - sei überdies völlig schleierhaft, da die Klage - im Unterschied zur Beschlagnahmeverfügung - die Beschwerdegegnerin ja überhaupt nicht betroffen habe und dieser auch nie zugestellt worden sei. Dasselbe treffe für Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil zu, die nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen offenbar auch von der Beschwerdegegnerin - obwohl diese gar nicht Partei dieses Verfahrens gewesen sei - hätten eingereicht werden sollen.
11.1.9. Schliesslich sei auch der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin durch den Abschluss des Vergleiches vom 9. August 2007 ihre Treuepflicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen verletzt habe, falsch. Die Beschwerdegegnerin habe mit diesem Vergleich erreicht, dass ihr die zuviel beschlagnahmten USD 401'590.42 zurückerstattet worden seien und sie daher ihr Klagebegehren gegen die Beschwerdeführerinnen entsprechend habe einschränken können. Hinsichtlich der weiter beschlagnahmten Beträge habe die Beschwerdegegnerin keine Einsprachemöglichkeit - wie bereits erwähnt - gehabt und es sei ihr daher gar nichts anderes übriggeblieben, als in diesem Vergleich festzuhalten, dass sie gegen die Beschlagnahme des Restbetrages keine Einwendungen erhebe.
Die sogenannte Kooperation mit den USA sei nicht mehr als ein Lippenbekenntnis gewesen, da die Beschwerdegegnerin sich weder verpflichtet habe, Informationen bekannt zu geben, die dem Bankgeheimnis unterlägen, noch solches jemals gemacht habe.
Es sei daher verfehlt zu sagen, dass sich die Beschwerdegegnerin durch diese Abmachung "völlig auf die Seite der USA" geschlagen und sich gegen die Beschwerdeführerinnen als ihre Auftraggeber gestellt habe. Insbesondere sei den Beschwerdeführerinnen durch den Abschluss dieses Vergleiches auch nicht der geringste Schaden entstanden. Ein Mitverschuldenseinwand könne daher aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden und es sei daher keine Rede davon, dass die diesbezügliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes "willkürlich" sei.
11.1.10. Schliesslich sei auch das erneut - wie schon im Zivilprozess - vorgetragene Argument, dass der durch die zeitweise ungerechtfertigte Beschlagnahmung von USD 401'590.42 entstandene Zinsschaden nichts mit der Haftung nach § 1014 ABGB zu tun habe, verfehlt. Obwohl dies von der Beschwerdegegnerin im Zivilprozess längst dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei, ignorierten die Beschwerdeführerinnen weiterhin, dass die anfängliche Beschlagnahme von USD 2'205'665.00 nicht auf einen vermeidbaren Fehler der USA oder gar der Beschwerdegegnerin zurückzuführen gewesen sei, sondern ausschliesslich darauf, dass die USA aus dem Rechtshilfeverfahren 13 RS.2005.129 gewusst hätten, dass im Juli 2005 ein Betrag dieser Höhe auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen sei. Es sei daher naheliegend gewesen, dass die USA am 5. Juli 2006 vom weiteren Vorhandensein dieser Vermögenswerte ausgegangen seien und damals insbesondere auch keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, die tatsächlich noch vorhandene Guthabenshöhe festzustellen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - wonach die US-Behörden verpflichtet gewesen seien, sich vor der Beschlagnahme bei der Beschwerdegegnerin über den Kontostand zu erkundigen - hätten die US-Behörden nämlich im Zeitpunkt 5. Juli 2006 aufgrund des Bankgeheimnisses von der Beschwerdegegnerin keinerlei Auskunft über den aktuellen Kontostand erhalten können und wären die Beschwerdeführerinnen wohl die ersten gewesen, die sich - zu Recht - darüber aufgeregt hätten, wenn die Beschwerdegegnerin damals den US-Behörden tatsächlich unter Bruch des Bankgeheimnisses Auskunft über den Kontostand erteilt hätte (zum Unter- schied dazu habe die Auskunftserteilung vom Juli 2005 im Rahmen des er- wähnten Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen auf einem Auftrag des Rechtshilferichters des Landgerichtes an die Beschwerdegegnerin beruht, dem die Beschwerdegegnerin habe Folge leisten müssen).
Das in diesem Zusammenhang verwendete abweisende Argument des Obergerichtes, dass ein zuviel beschlagnahmter Betrag nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag umfasst sei, sei vom Obersten Gerichtshof zu Recht als unzutreffend bezeichnet worden, da eine Schadenshaftung gemäss § 1014 letzter Halbsatz ABGB ja nicht nur im Umfang des jeweils vorhandenen Guthabens bestehe, sondern in jedem Umfang, wenn die Entstehung des Schadens mit der Erfüllung des Auftrages verbunden sei.
11.2. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerde übersehe bei ihren Ausführungen zu § 1358 ABGB, dass die Beschwerdeführerinnen nach amerikanischer Rechtsauffassung sehr wohl eine Schuld gegenüber den USA gehabt hätten und dass - wiederum nach amerikanischem Recht - die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin in den USA für diese Schuld hafteten. Somit habe es sich nach den für die Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2006 massgebenden amerikanischen Rechtsgrundlagen um die Bezahlung einer fremden Schuld durch die Beschwerdegegnerin gehandelt, was die Beschwerdegegnerin wiederum berechtigt habe, Ersatz von denjenigen, deren Schuld bezahlt worden sei, zu verlangen.
Daran ändere die Negativfeststellung des Landgerichtes, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die eingebrachten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, nichts, da die Beschwerdegegnerin bei Geltendmachung einer Forderung gemäss § 1358 ABGB nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die ihr gegenüber im Ausland zwangsweise durchgesetzte Eintreibung einer fremden Schuld auch nach inländischer Rechtsauffassung zu Recht bestanden habe.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass das Tatbestandsmerkmal der Begleichung einer fremden Schuld durch die Anordnung und die Umsetzung der Beschlagnahmeverfügung des US-Gerichtes auf der Grundlage des Patriot Act und die spätere definitive Beschlagnahmung durch das ergangene Urteil begründet sei, sei daher sehr wohl durch die Rechtslage - nämlich die amerikanische Rechtslage - gedeckt.
Jede andere Interpretation würde auch dem Sinn und Zweck von § 1358 ABGB krass widersprechen, da eine Bejahung der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen nichts anderes bedeuten würde, als dass die Beschwerdegegnerin zwar auf die hier konkret vorgekommene Art und Weise die von den US-Behörden verfügten Verpflichtungen der Beschwerdeführerinnen erfüllt habe, dies jedoch zu keiner Ersatzpflicht der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdegegnerin führe und die Beschwerdeführerinnen daher ihre bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte unbehindert für eigene Zwecke verwenden könnten, während die Beschwerdegegnerin einen Schaden in der Grössenordnung von CHF 2 Mio. ohne Ersatzmöglichkeit hätte in Kauf nehmen müssen.
Es sei auch nicht richtig, dass es sich im vorliegenden Fall um öffentlich-rechtliche Ansprüche der USA auf der Grundlage strafrechtlicher Eingriffsnormen gehandelt habe, da es sich um ein Zivilverfahren gehandelt habe, in dem die USA gegenüber C und den von ihm beherrschten Gesellschaften bzw. Stiftungen die von C selbst zugesicherten Zahlungen bzw. Vermögensübertragungen geltend gemacht habe.
Warum die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die eine Haftung der Beschwerdeführerin zu 2. gemäss § 1358 ABGB bejaht habe, unvertretbar und damit willkürlich in verfassungswidrigem Sinne sein solle, werde in der Beschwerde überhaupt nicht erörtert, geschweige denn überzeugend begründet.
11.3. Der Rüge der Verletzung des ordre public wird Folgendes entgegengehalten:
11.3.1. Die Ausführungen der Beschwerde über die angebliche Verletzung des liechtensteinischen Ordre Public durch die Entscheidungen der US-Gerichte seien für das vorliegende Verfahren ebenso irrelevant, wie sie dies für den Zivilprozess gewesen seien. Es gehe in diesem Verfahren nämlich nicht um eine Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit der ergangenen amerikanischen Gerichtsentscheidungen aus liechtensteinischer Sicht, sondern es gehe ausschliesslich darum, ob die Beschwerdegegnerin als beauftragte Bank der Beschwerdeführerinnen den ihr aufgrund der Geschäftsbesorgung für die Beschwerdeführerinnen entstandenen Schaden von diesen ersetzt verlangen könne oder nicht.
Ob daher das in den USA abgeführte Verfahren den Verfahrensgrundsätzen liechtensteinischen Rechts entsprochen habe oder nicht und ob die US-Behörden durch die dort vorgenommene Verfallserklärung die Eigentumsgarantie der liechtensteinischen Verfassung verletzten oder nicht, sei im vorliegenden Verfahren gar nicht zu prüfen, da es sich hier nicht um eine Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Entscheidungen der amerikanischen Gerichte handle, sondern gegen die Urteile der liechtensteinischen Gerichte in einem liechtensteinischen Zivilprozessverfahren, in dem die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen mit Sicherheit vollumfänglich berücksichtigt worden seien.
11.3.2. Auch der erneut - wie bereits im Zivilprozess - vorgetragene Vorwurf, dass die USA durch ihr verfahrensgegenständliches Vorgehen Grundsätze des Völkerrechts missachtet hätten, da sie aufgrund des Rechtshilfevertrages aus dem Jahre 2002 nicht innerstaatlich in den USA solche Massnahmen hätten ergreifen dürfen, sei völlig verfehlt.
Die Beschwerdeführerinnen ignorierten hierbei nämlich nach wie vor - obwohl ihnen dies im Zivilprozess bereits mehrfach vorgehalten worden sei -, dass der Rechtshilfevertrag die vertragschliessenden Parteien in keiner Weise verpflichte, Ansprüche gegenüber Straftätern bzw. Ansprüche auf Verfall bestimmter Vermögenswerte nur mit den Mitteln des Rechtshilfevertrages im jeweils anderen Staat geltend zu machen. Beide Vertragsparteien seien nach dem Inhalt dieses Rechtshilfevertrages selbstverständlich auch jederzeit berechtigt, allfällige Möglichkeiten innerstaatlicher Geltendmachung solcher Ansprüche ohne Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe des Rechtshilfevertrages zu verwenden und ihre Ansprüche allenfalls auf diese Art und Weise durchzusetzen.
Dass die zuerst im Rechtshilfeweg versuchte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gescheitert sei, da nach damaligem Inhalt des Rechtshilfevertrages eine Civil Forfeiture Verfügung nicht als strafrechtliche Verfügung, die im anderen Staat vollstreckbar sei, anzusehen gewesen sei, habe die USA daher in keiner Weise gehindert, ihre innerstaatlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu benutzen.
Die entsprechende Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2006 sei daher keineswegs unter Missachtung der staatsvertraglichen Vereinbarungen ergangen.
Abgesehen davon habe dies auch die Ersatzansprüche der Beschwerdegegnerin gemäss § 1014 und § 1358 ABGB nicht verunmöglicht und insbesondere sei nicht ersichtlich, was diese Argumentation mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils des Obersten Gerichtshofes zu tun haben solle.
12. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 Folge.
13. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 06 CG.2006.223-95, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Willkürverbot, die grundrechtliche Begründungspflicht sowie die Eigentumsgarantie.
2.1. Die letztgenannte Grundrechtsrüge begründen die Beschwerdeführerinnen damit, dass die letztlich auf die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen abzielende Beschlagnahmung von Interbankguthaben der Beschwerdegegnerin in den USA zu Unrecht auf den amerikanischen Patriot Act abgestützt worden sei.
Dem ist mit den ordentlichen Instanzen und der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass das amerikanische Beschlagnahmeverfahren bzw. die von den Beschwerdeführerinnen breit erörterte Frage von dessen Gesetzes- bzw. Grundrechts- und ordre public-Konformität nicht Gegenstand des liechtensteinischen Zivilverfahrens und nunmehr der vorliegenden Individualbeschwerde ist. Hier geht es vielmehr um eine Zivilklage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerinnen. Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Parteien, die alle Grundrechtsträger sind und somit an sich auch den Schutz der Eigentumsgarantie für sich beanspruchen können, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keiner differenzierten Grundrechtseingriffsprüfung im Lichte der Eigentumsgarantie zu unterziehen, da sich der entsprechende grundrechtliche Schutzanspruch der Verfahrensparteien gewissermassen gegenseitig aufhebt. Wenn der Staatsgerichtshof nicht im Sinne eines Fachgerichtes jeden Zivilrechtstreit um geldwerte Leistungen einer differenzierten Prüfung unterziehen soll, muss insoweit eine blosse Willkürprüfung genügen (StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/15, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]).
2.2. Entsprechend ist das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes im Folgenden nur einer Prüfung im Lichte des Willkürverbots und der grundrechtlichen Begründungspflicht zu unterziehen.
3. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Unter Berufung auf Bernd A. Oberhofer, Die Risikohaftung wegen Tätigkeit in fremdem Interesse als allgemeines Haftungsprinzip, JBl. 1995, 217 (226) argumentieren die Beschwerdeführerinnen, dass bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung ausser beim sogenannten Stellvertretungsschaden keine Risikohaftung des Geschäftsherrn im Sinne von § 1014 ABGB Platz greife.
Tatsächlich zieht Oberhofer im erwähnten Aufsatz den Schluss, dass im Fall entgeltlicher Geschäftsbesorgung durch einen Selbständigen eine Risikohaftung des Geschäftsherrn nur für solche Schäden entstehe, welche er als indirekter Stellvertreter erleide. Indessen kann sich Oberhofer mit dieser Rechtsmeinung weder auf andere Autoren noch auf Rechtsprechung berufen.
Oberhofer führt allgemein aus, dass es gerade Zweck der Beauftragung von Anwälten, Notaren, Wirtschaftstreuhändern etc. sei, "die Schwierigkeiten und Risiken einem Vertragspartner zu übertragen, weil dieser sie eher beherrscht ... Trotzdem kann ... in den Fällen, in denen der Geschäftsführer ‚Opfer' einer juristischen Konsequenz des übernommenen Geschäfts wird, der Schaden sehr wohl auf den Auftraggeber abgewälzt werden..." (a. a. O.).
Aus diesen allgemeinen Überlegungen von Oberhofer ist aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keineswegs zwingend abzuleiten, dass bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung durch einen Selbständigen (wie hier einer Bank) dem Beauftragten nur noch derjenige Schaden zu ersetzen ist, welchen er als indirekter Stellvertreter erleidet. Auch wenn man diese Überlegungen von Oberhofer auf den Beschwerdefall überträgt, muss man, wie noch auszuführen sein wird, bezweifeln, dass die Beschwerdegegnerin das hier relevante Risiko einer Beschlagnahmung ihrer Guthaben auf amerikanischen Interbankkonten "eher beherrschte" als die Beschwerdeführerin zu 1.; zumal man die Beschwerdegegnerin auch durchaus als "Opfer einer juristischen Konsequenz des übernommenen Geschäfts" betrachten kann.
Als Zwischenergebnis kann jedenfalls festgehalten werden, dass es nicht willkürlich erscheint, bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung - welche ja, wie im Beschwerdefall, wesentlich auch im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt - eine Risikohaftung im Sinne von § 1014 ABGB als zulässig zu erachten.
3.3. Im Weiteren argumentieren die Beschwerdeführerinnen, dass der Schadenseintritt auch nicht aufgrund der der Beschwerdegegnerin durch die den Beschwerdeführerinnen aufgetragene Tätigkeit (Führen eines Girokontos) wahrscheinlicher geworden sei, sondern vielmehr durch die den Beschwerdeführerinnen unbekannte Führung von Interbankkonten in den USA.
Dem ist mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Führung von Interbankkonten in den USA für eine auch USD-Konten verwaltende nichtamerikanische Bank geradezu zwingend ist. Dies ist allgemein bekannt und solche Selbstverständlichkeiten müssen den Klienten auch nicht eigens mitgeteilt werden; genauso wenig wie ausländische Gesetzesänderungen wie die Einführung des Patriot Act, auf dessen Grundlage nun auf solche Interbankkonten gegriffen werden konnte; dies zumal die Beschwerdegegnerin bis zur Beschlagnahmung der Interbankkonten keine Kenntnis von den in den USA durchgeführten Straf- und Civil Forfeiture-Verfahren hatte; demgegenüber musste dies den Beschwerdeführerinnen seit 1998 bekannt sein, da deren früheres Verwaltungsorgan D auch der Anwalt von C ist.
Auch ist den Beschwerdeführerinnen zwar einzuräumen, dass die Führung eines Girokontos an sich kaum ein risikohaftes Geschäft ist; wenn aber der Kontoinhaber oder dessen Umfeld in kriminelle Machenschaften in den USA verwickelt ist, dann stellt auch die Führung eines Girokontos bei einer Bank mit amerikanischen Interbankkonten ein entsprechendes durchaus typisches Risiko dar; dies umso mehr, weil die Vermögen der Beschwerdeführerinnen in der Vereinbarung über die Vermögensverteilung (Asset Distribution Agreement) vom Mai 1998 ausdrücklich einbezogen wurden. Insofern war der eingetretene Schaden auch im Sinne der adäquaten Kausalität voraussehbar. Hieran würde auch nichts ändern, wenn die entsprechenden amerikanischen Verfahren fehlerhaft abgelaufen sein sollten.
3.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof das Schadensrisiko auch zu Recht der Sphäre der Beschwerdeführerin zu 1. zugeordnet. Selbst wenn C nur deren Ermessensbegünstigter ist, so ist er doch festgestelltermassen der Stifter, welcher das gesamte Stiftungsvermögen eingebracht hat. Er ist somit sorgfaltspflichtrechtlich klarerweise als der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin zu 1. zu qualifizieren, wie dies auch der Stiftungsrat A bestätigt hat (Landgerichtsprotokoll vom 11. April 2008, ON 62, S. 12).
Hingegen war es für die Zuordnung des Geschäftsführungsrisikos in die Sphäre der Beschwerdeführerinnen im Sinne von § 1014 ABGB entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. nachweislich deliktischen Ursprungs ist. Die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf entsprechend ungenügende Beweisergebnisse in den diversen Verfahren in den USA und in Liechtenstein sind deshalb unergiebig; im Übrigen wurden, wie erwähnt, die Vermögen der Beschwerdeführerinnen im Asset Distribution Agreement ausdrücklich einbezogen.
3.5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es hierbei auch nicht um einen sogenannten (umgekehrten) Durchgriff, welcher primär ein Ausfluss des Rechtsmissbrauchsverbots, konkret des Verbots der missbräuchlichen Verwendung von juristischen Personen darstellt (vgl. hierzu Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 726). Vielmehr stellt die Zuordenbarkeit des Geschäftsführungsrisikos zur Sphäre des Geschäftsherrn eben ein Tatbestandselement der Risikohaftung gemäss § 1014 letzter Halbsatz ABGB ("... mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden ...") dar (vgl. hierzu den Verweis des Obersten Gerichtshofes auf Hanns Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse, Berlin 1985, 69, 72 f., 172).
3.6. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, dass die Beschwerdegegnerin zumindest ein Mitverschulden treffe. Auch hierzu kann im Wesentlichen auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden. Was die Informationspflicht der Beschwerdegegnerin angeht, so hatten die Beschwerdeführerinnen wesentlich mehr relevante Informationen, aus denen sich die Gefahr der Beschlagnahmung von Interbankkonten der Beschwerdegegnerin ableiten liess; und dass die Beschwerdegegnerin über Interbankkonten in den USA verfügte, war, wie schon ausgeführt, eine Selbstverständlichkeit, die nicht an die Beschwerdeführerinnen kommuniziert werden musste - ebenso wenig wie das Inkrafttreten des Patriot Act, zumal D als damaliges Organ der Beschwerdeführerinnen und amerikanischer Rechtsanwalt und Strafverteidiger den Patriot Act wohl mindestens so gut kennen musste wie die Beschwerdegegnerin. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch zu Recht Feststellungen darüber, wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Gefahr der Beschlagnahmung von Guthaben auf den Interbankkonten erlangte, als unnötig, weil nicht entscheidungsrelevant qualifiziert.
3.7. Auch hat die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss des Vergleichs mit den USA nicht gegen ihre auftragsrechtliche Pflicht zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. als Auftraggeberin bzw. gegen die Schadensminderungspflicht verstossen. Denn zunächst war es der Beschwerdegegnerin kaum zumutbar, in den USA die Beschlagnahmung ihrer Guthaben auf den Interbankkonten zu bekämpfen. Im Übrigen wäre dies wohl nicht besonders aussichtsreich gewesen, zumal auch die rechtlichen Schritte von C erfolglos blieben. Realistischerweise bestand wohl tatsächlich nur die Möglichkeit, eine Reduzierung des beschlagnahmten Betrages auf den tatsächlichen Stand des Kontos der Beschwerdeführerin zu 1. zu erreichen. Hieran ändert auch die Kooperationsfloskel im Vergleichstext nichts, da der Beschwerdegegnerin wohl einerseits kaum etwas anderes übrig blieb, als die Vergleichskonditionen der amerikanischen Regierung zu akzeptieren und die Beschwerdeführerinnen andererseits auch gar nicht geltend machen, dass ihnen hieraus ein konkreter Schaden entstanden sei.
3.8. Auch der Zuspruch von Verzugszinsen für den zu viel beschlagnahmten Betrag von CHF 401'590.42 ist ohne Willkür erfolgt. Wie in der Gegenäusserung ausgeführt wird, hat der Auftraggeber den gesamten dem Beauftragten bei der Geschäftsbesorgung entstandenen Schaden zu ersetzen - bei einem Girovertrag auch unabhängig davon, ob der Schaden den Kontostand übersteigt. Hiervon abgesehen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die erfolgte überschiessende Beschlagnahmung auf den von den amerikanischen Behörden im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erlangten Angaben beruhte und diese keine anderen Zahlen hatten und dass die Beschwerdegegnerin ihnen die genauen Zahlen auch gar nicht hätte mitteilen dürfen. Es liegt deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Fehler der amerikanischen Behörden und erst Recht nicht der Beschwerdegegnerin vor.
3.9. Was die Frage der Haftung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenüber der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage von § 1358 ABGB angeht, so verweisen die Beschwerdeführerinnen zunächst darauf, dass sowohl das Land- als auch das Obergericht eine solche Haftung verneint hätten.
Gemäss dieser ABGB-Bestimmung tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein. Eine solche fremde Schuld, nämlich der Beschwerdeführerinnen gegenüber den USA, hat der Oberste Gerichtshof entgegen der von beiden Unterinstanzen vertretenen Rechtsauffassung bejaht. Auch diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes ist vertretbar; zumal es genügt, dass die "fremde Schuld" im Beschwerdefall jedenfalls nach dem amerikanischen Recht besteht; dies ist hier der Fall:
Mit der von einem Bundesgericht in Indiana am 5. Juli 2006 erlassenen dinglichen Beschlagnahmeverfügung (Warrant of Arrest in rem) wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit C beschlagnahmt. Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung nicht direkt gegen die Beschwerdeführerinnen erging, sondern gegen deren Vermögen ("in rem") und die Beschwerdeführerinnen somit formell nicht Verfahrensparteien waren, ist es doch im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof dies als fremde Schuld im Sinne von § 1358 ABGB qualifiziert hat. Dabei ist auch hier nicht wesentlich, ob dieses amerikanische Beschlagnahmeverfahren allenfalls fehlerhaft war und ob dabei Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt wurden. Nach amerikanischem Recht hatte der Staat mit dieser Beschlagnahmeverfügung jedenfalls einen vollstreckbaren Anspruch gegen die Beschwerdeführerinnen, der im Übrigen, wie erwähnt, auch den von C unternommenen rechtlichen Schritten standhielt.
3.10. Aus all diesen Erwägungen hält das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vor dem Willkürverbot stand.
4. Abschliessend ist noch auf die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Grundrechtlich geschützt ist somit nur ein Minimalanspruch auf Begründung. Zu beachten ist schliesslich, dass auch eine falsche Begründung dieses Grundrecht nicht verletzt, sofern es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Individualbeschwerde die Begründungsrüge nicht gesondert ausgeführt wird. Es kann deshalb auch zu dieser Grundrechtsrüge primär auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden. Soweit konkret Begründungsmängel angesprochen werden, ist Folgendes zu erwägen:
Ein solcher konkret geltend gemachter Begründungsmangel betrifft die Frage des Mitverschuldens und der Schadensminderungspflicht der Beschwerdegegnerin. Hierzu verweist der Oberste Gerichtshof auf seine Erwägungen, wonach eine Bank ihre Kunden nicht über jede allenfalls relevante Gesetzesänderung in einem anderen Staat informieren müsse und dass eine solche Verpflichtung die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank bei Weitem überspannen würde. Insoweit die Ausführungen als Verweis auf die Berufungsschrift der Erstbeklagten zu verstehen seien, beruft sich der Oberste Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach solche Verweise unzulässig und daher unbeachtlich seien. Diese Ausführungen genügen dem grundrechtlichen Minimalstandard durchaus, wobei, wie erwähnt, im Lichte dieses Grundrechts auch nicht die materielle Richtigkeit dieser Erwägungen im Einzelnen geprüft zu werden braucht.
Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Obersten Gerichtshof vorwerfen, dass er sich mit verschiedenen in der Revision zum Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt, sondern diese als nicht entscheidungswesentlich abgetan habe, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie schon ausgeführt, hat der Oberste Gerichtshof zu Recht verschiedene Argumente der Beschwerdeführerinnen als nicht relevant qualifiziert und ist deshalb nicht näher darauf eingegangen; so insbesondere was den Zeitpunkt angeht, ab dem die Beschwerdegegnerin von der Gefahr der Beschlagnahmung ihrer Guthaben auf amerikanischen Interbankkonten wusste und ob die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Insgesamt waren die Beschwerdeführerinnen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. Dezember 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Beschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.