StGH 2010/155
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 02PG.2009.129-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 02 PG.2009.129-56, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Bereits im Jahre 1999 wurde für die Beschwerdeführerin zu AZ 02 Pg.1999.117 ein Entmündigungsverfahren eingeleitet. Die in diesem Verfahren zunächst bestellten Sachverständigen Dr. B und Dr. C von der Klinik für Psychiatrie in St. Pirminsberg diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine schwere Persönlichkeitsstörung und empfahlen die Bestellung eines Vormundes. Mit Beschluss vom 24. April 2009 (ON 29 in 02 Pg.1999.117) sprach das Landgericht die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin aus und bestellte für sie einen Beistand in der Person des Herrn D. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft, nachdem weder das Obergericht den Rekursen noch der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekursen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters Folge gegeben hatten.
Nachdem sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin in der Folge erheblich besserte, beschloss das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E, Facharzt für Psychiatrie, am 22. April 2003 die Aufhebung der beschränkten Entmündigung und ordnete stattdessen eine freiwillige Beistandschaft an. Schliesslich wurde auf Empfehlung eines weiteren beigezogenen Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie Dr. F, auch diese Massnahme mit Beschluss des Landgerichtes vom 4. März 2004 (ON 69 in Pg.1999.117) aufgehoben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft; damit war das Pflegschaftsverfahren beendet.
Am 21. April 2009 verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mutter mit zwei Messerstichen schwer. Wegen dieser Straftat wurde gegen sie ein Strafverfahren zur AZ 05 ES.2009.36 wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB eingeleitet. In diesem Verfahren erstattete Prof. Dr. G ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er kam in Übereinstimmung mit den vorangegangen Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, ein Zustand atypischer autistischer Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, schizoiden, narzisstischen, asthenischen und vermeidbaren Anteilen sowie ein Verdacht auf schizophrenia simplex vorliege. Dadurch sei die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit zwar höhergradig eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen worden. Der Sachverständige empfahl eine regelmässige psychiatrische Behandlung unter therapeutischer Kontrolle durch einen Facharzt für Psychiatrie, wobei die Kontakte anfangs engmaschig, später je nach Krankheitsverlauf und Dafürhalten des Arztes erfolgen sollten, weiters eine psychosoziale Betreuung durch das Amt für Soziale Dienste und schliesslich vormundschaftliche Schritte zur Sicherung der medizinischen und sozialen Betreuung (ON 39 in 05 ES.2009.36).
Das Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt mit der Auflage, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung der bei Frau Dr. H, Fachärztin für Psychiatrie, begonnenen Therapie durch unaufgeforderte monatliche Vorlage von Therapiebestätigungen in den ersten sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses, anschliessend durch halbjährliche Vorlage solcher Bestätigungen nachzuweisen hat (ON 56 in 05 ES.2009.36).
2. Das Pflegschaftsgericht nahm die im Gutachten von Prof. Dr. G ausgesprochenen Empfehlungen zum Anlass der Eröffnung des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch Prof. Dr. G beschloss das Landgericht am 2. Juni 2010 die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin, die Bestellung von Frau I zum Beistand (Punkte 1-3 des Spruchs), die Vormerkung der beschränkten Entmündigung im Grundbuch und Veröffentlichung des Beschlusses in den Liechtensteinischen Landeszeitungen (Punkt 4 und 5 des Spruchs).
2.1. Über den bereits einleitend festgestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrer Mutter in ihrem Elternhaus. Nach dem Tode ihres Vaters stehe die Liegenschaft zu einem Drittel in ihrem Miteigentum. Sie beziehe eine Invalidenrente von CHF 1'520.00 monatlich.
Die Beschwerdeführerin leide an der vom Sachverständigen Prof. Dr. G diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung. Nach der Messerattacke gegen ihre Mutter sei sie vorübergehend in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses Rankweil untergebracht worden. Nach Aufhebung der Unterbringung sei sie in den Haushalt ihrer Mutter, mit der sie in einer gewissen sozialen Isolation zusammenlebe, zurückgekehrt. Sie befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung, bei ihrem Hausarzt Dr. K und unterziehe sich einer psychiatrischen Therapie bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. H in X. An den Therapiesitzungen nehme sie teil; der vom Sachverständigen empfohlenen psychosozialen Betreuung durch das Amt für Soziale Dienste unterziehe sie sich hingegen nicht. Sie halte aber Kontakt zur Bewährungshilfe. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre Erkrankung uneinsichtig und lehne jede Hilfe von aussen als Eingriff in ihre Rechte ab. Sie sei nicht unklug und auch ein Stück weit motivierbar. Aus dem diagnostizierten Störungsbild resultiere die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung und Betreuung abbreche, was zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit einer Fremdgefährdung, insbesondere in Bezug auf ihre Mutter, sowie zu einer Vernachlässigung ihrer eigenen Person führen würde. Dieser Gefahr könne nur durch einen "justiziellen Druck" begegnet werden, den die Beschwerdeführerin benötige, um die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und der nach wie vor erforderlichen psychosozialen Betreuung sicherzustellen.
2.2. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes erachte das Erstgericht die Voraussetzungen für eine beschränkte Entmündigung als gegeben. Ein sanfter konstruktiver Druck auf die Beschwerdeführerin sei unverzichtbar, um die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung und der psychosozialen Betreuung auch über den Bewährungszeitraum hinaus sicherzustellen. Das Unvermögen der Beschwerdeführerin bestehe nicht darin, dass sie nicht in der Lage wäre, ihr Vermögen zu verwalten, sondern darin, dass sie nicht fähig sei, sich den vom Sachverständigen vorgeschlagenen therapeutischen, Massnahmen freiwillig zu unterziehen.
Die Vormerkung ihrer Entmündigung im Grundbuch entspreche der ständigen Praxis des Gerichtes. Die Veröffentlichung dieser Massnahme in den Liechtensteinischen Landeszeitungen sei erforderlich, weil aufgrund des persönlichen Eindruckes, den die Beschwerdeführerin mache, ihre Behinderung nicht offenkundig sei.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 37) von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Juli 2010 (ON 45) keine Folge.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 45) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2010 (ON 56) teilweise Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes (ON 37) in Punkt 4 und 5 des Spruchs dahingehend ab, dass die Veröffentlichung der beschränkten Entmündigung in den Landeszeitungen aufgeschoben und von einer Vormerkung im Grundbuch abgesehen wurde. Dies wurde wie folgt begründet:
4.1. Das vierte Hauptstück des ABGB, das den Titel "Von den Vormundschaften, Kuratelen und Beistandschaften" trage, verbinde Normen, deren Rezeptionsgrundlage im schweizerischen ZGB gelegen sei, mit solchen aus dem österreichischen ABGB. Dies gelte auch für die Entmündigung volljähriger Personen gemäss den §§ 270 ff. ABGB. Die Bestimmung des § 272 ABGB über die Voraussetzungen einer beschränkten Entmündigung entspreche im Wesentlichen Art. 369 Abs. 1 ZGB, die Beschreibung der Aufgaben des Beistandes in § 282 ABGB dem § 282 öABGB. Zur Auslegung dieser Normen seien daher Lehre und Rechtsprechung aus der jeweiligen Rezeptionsgrundlage heranzuziehen. Daraus würden allerdings kaum Interpretations- und Koordinationsprobleme erwachsen, da die einschlägigen österreichischen und schweizerischen Gesetzesbestimmungen sich zwar im Detail, nicht aber in den Grundzügen unterschieden.
§ 272 ABGB normiere die Voraussetzungen, unter denen eine volljährige Person beschränkt zu entmündigen sei. Als Entmündigungsgründe seien Geisteskrankheit und Geistesschwäche genannt. Diese vormals auch in der österreichischen Entmündigungsordnung verwendeten Begriffe seien im neuen österreichischen Sachwalterrecht durch die moderneren und medizinisch korrekteren der psychischen Erkrankung und geistigen Behinderung ersetzt worden. Darunter seien alle abnormen Geisteszustände dauernder Art zu verstehen (LES 2002, 103; LES 2010, 296). In diesem weiten Sinne interpretiere auch das Schweizer Bundesgericht die Begriffe der Geisteskrankheit und Geistesschwäche nach Art. 369 ZGB (BGE 62 II 264; BGE 85 II 460; BGE 117 II 233/234 u. a.).
Allerdings dürfe nicht jede Person, die geisteskrank bzw. geistesschwach im beschriebenen Sinne sei, beschränkt entmündigt werden. Nur wenn ihre Schutzbedürftigkeit zum Entmündigungsgrund hinzutrete, sei die beschränkte Entmündigung anzuordnen. Eine solche Schutzbedürftigkeit könne in der Unfähigkeit des Kuranden, seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen oder in der Schutzbedürftigkeit seiner Person oder in der Notwendigkeit, die Sicherheit Dritter zu schützen, bestehen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB3 Band II, 3. Abteilung 1. Teilband, 338 ff.). Zumindest einer dieser drei Schutzzwecke müsse im konkreten Fall verwirklicht werden und zum Entmündigungsgrund hinzutreten, um die beschränkte Entmündigung zu rechtfertigen. Die Schutzbedürftigkeit müsse nach dem Wortlaut des § 272 ABGB eine dauernde sein und sie müsse quantitativ und qualitativ entscheidend ins Gewicht fallen, somit eine existentielle Bedeutung haben (Honsell-Vogt-Geiser Basler Kommentar zum ZGB I Rz. 27 zu Art. 369 ZGB).
Unter "Angelegenheiten" im Sinne des § 272 ABGB seien zwar in erster Linie solche wirtschaftlicher Art zu verstehen; der Begriff umfasse aber auch die Sorge um die eigene Person des Kuranden (LES 2010, 296), somit auch die in § 282 ABGB ausdrücklich erwähnte Sicherstellung der ärztlichen und sozialen Betreuung, auf der im vorliegenden Fall der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs des für die Beschwerdeführerin bestellten Beistandes liege. Sowohl in der Schweizer als auch in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung werde überwiegend (a. M. Gitschthaler ÖJZ 1985, 193 ff.) die Ansicht vertreten, dass auch die Notwendigkeit persönlicher Fürsorge für den Kuranden allein ein Schutzbedürfnis und ein legitimes Interesse an der Entmündigung des Kuranden beinhalte (Schnyder/Murer, a. a. O. Rz. 131-133 zu § 369 ZGB, BGE 97 II 302; Stabentheiner in Rummel ABGB3, Rz. 2 zu § 273 6ABGB, SZ 58/61).
4.2. Wenn diese Grundsätze, die im Wesentlichen bereits von den Untergerichten zutreffend dargelegt und angewendet worden seien, auf den vorliegenden Fall umgelegt würden, erweise sich, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Entmündigung bei der Beschwerdeführerin vorlägen.
Es könne keinem Zweitel unterliegen, dass die Beschwerdeführerin an einer dauernden schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leide und zu ihrem Schutz sowie auch zum Schutz Dritter einer dauernden Betreuung durch einen Beistand bedürfe. Dessen Aufgabe sei es hauptsächlich (aber nicht ausschliesslich), die ärztliche und soziale Betreuung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Konkret: Sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von ihren Ärzten (Dr. K als Hausarzt, Dr. H als Fachärztin für Psychiatrie) verordneten Medikamente einnehme, die erforderlichen Arzttermine regelmässig wahrnehme und mit dem Beistand zwecks Erreichung einer besseren sozialen Integration kooperiere. Nach dem Gutachten Dris. G, das die Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen bilde, bestehe nach wie vor für die Beschwerdeführerin selbst die Gefahr einer Verwahrlosung und für Dritte, insbesondere für ihre Mutter, Gefahr für deren Sicherheit. Dass diese Gefahr und die damit verbundene Schutzbedürftigkeit nicht bloss theoretischer Natur, sondern sehr real sei, zeigten die Vorfälle in der Vergangenheit, die immer wieder zur zwangsweisen Einweisung der Beschwerdeführerin in eine geschlossene Anstalt geführt hätten. So sei bereits im Jahre 2001 ihre Unterbringung in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers vom 21. Dezember 2000 bis 3. Oktober 2001 (AZ 02 Sh.2001.17) wegen drohender körperlicher Gefährdung ihrer Gesundheit erforderlich gewesen; weiters die Einweisung in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Feldkirch in Rankweil vom 21. April 2009 bis 2. Juni 2009 wegen der Messerattacke gegen ihre Mutter und schliesslich ihre Unterbringung wiederum im Landeskrankenhaus Rankweil vom 22. Juni bis 29. Juli 2010 nach einer eigenmächtigen Absetzung der Medikation und der dadurch verursachten psychotischen Krise (ON 76 in AZ 05 ES.2009.36).
Diese Vorfälle bestätigten die Ansicht des Sachverständigen Dr. G, dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in ihre Krankheit fehle und sie nicht im Stande sei, sich der erforderlichen ärztlichen Behandlung und sozialen Betreuung aus eigenem Antrieb zu unterziehen. Deshalb sei es erforderlich, durch ihre beschränkte Entmündigung den vom Sachverständigen vorgeschlagenen "konstruktiven Zwang" gegen die Beschwerdeführerin auszuüben und damit zu verhindern, dass neuerlich ihre Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erforderlich werde.
Die dagegen im Rekurs vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin sei keine geeignete pflegschaftsgerichtliche Massnahme, weil sie auf der einen Seite zu hart und auf der anderen Seite nicht zielführend sei, werde vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Als zu "hart" bezeichne die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Entmündigung, weil ihr durch diese Massnahme jede Möglichkeit entzogen werde, selbständig ohne Zustimmung ihres Beistandes Rechtsgeschäfte abzuschliessen, obwohl alle in den Pflegschaftsverfahren vom Gericht bestellten Sachverständigen übereinstimmend die Auffassung vertreten hätten, sie besorge ihre finanziellen Angelegenheiten ordentlich und verantwortungsbewusst.
Das sei zwar richtig und sei vom Erstgericht auch festgestellt worden, treffe aber nicht den Kern der angefochtenen Entscheidung. Die beschränkte Entmündigung sei nicht wegen mangelnder Kompetenz der Beschwerdeführerin in der Verwaltung ihres Einkommens und ihres Vermögens verfügt worden, sondern zwecks Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und psychosozialen Betreuung.
Um den Sorgen der Beschwerdeführerin wegen der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit Rechnung zu tragen und sie nicht zu demotivieren, werde vorgeschlagen, dass der Beistand ihr die Invalidenrente, über die sie schon bisher ohne Einschränkung habe verfügen dürfen, gemäss § 151 i. V. m. § 282 Abs. 1 ABGB auch weiterhin zur freien Verfügung überlasse.
Diese Ermächtigung werde der bestellte Beistand der Beschwerdeführerin erteilen können, ohne den Zweck der beschränkten Entmündigung zu gefährden. Auf dieser rechtlichen Grundlage könne dann die Beschwerdeführerin über die zur freien Verfügung überlassene IV-Rente gemäss § 151 Abs. 2 ABGB (= § 151 Abs. 2 öABGB) i. V. m. § 274 ABGB soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werde, wovon zumindest in der heutigen Situation ausgegangen werden könne. Nicht der freien Verfügung der Beschwerdeführerin könne ihr dagegen ihr Sparbuch überlassen werden; dies schon wegen der Höhe des Sparguthabens, das bereits 2001 einen Stand von mehr als CHF 100'000.00 erreicht habe (AZ Pg.1999.117, ON 39). Bezüglich dieses Sparbuchs bleibe die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufrecht.
4.3. Die Beschwerdeführerin beantrage in ihrem Revisionsrekurs, der Oberste Gerichtshof möge die verfügte beschränkte Entmündigung durch eine freiwillige Beistandschaft oder Beiratschaft im Sinne des § 276 Abs. 1 ABGB ersetzen. Die beschränkte Entmündigung sei nicht geeignet, ihre ärztliche Behandlung und psychisch soziale Betreuung sicherzustellen, weil der Beistand die Beschwerdeführerin nicht zwingen könne, die vorgeschriebenen Medikamente einzunehmen und Therapiesitzungen zu besuchen.
Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G stützten, sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Krankheit und ihrer Behandlung uneinsichtig und nicht befriedigend zu motivieren. Sie habe auch im vorliegenden Verfahren (siehe ON 8 und ON 27) jede Hilfe als unzumutbaren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte abgelehnt. Sie erkenne nicht, dass die angeordneten pflegschaftsgerichtlichen Massnahmen ausschliesslich ihrem Schutz und der Besserung ihres psychischen Gesundheitszustandes dienten. Deshalb würden die Untergerichte zu Recht die Ansicht vertreten, ohne "judiziellen Druck" im Sinne eines konstruktiven Zwanges bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung abbrechen oder zumindest eigenmächtig lockern könnte, was zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit allen damit verbundenen negativen Folgen führen würde. Derartige Krisen hätten sich, wie erwähnt, in der Vergangenheit bereits mehrfach zugetragen und jeweils zur zwangsweisen Unterbringung der Beschwerdeführerin in psychiatrische Kliniken geführt (siehe ON 76 im Akt 05 ES.2009.36, Akt 02 Sh.2001.17 und Akt 06 Sh.2009.8). Unter diesen Umständen erscheine es unverzichtbar, die beschränkte Entmündigung, verbunden mit einem entsprechenden Interventionsrecht und einer entsprechenden Interventionspflicht des Beistandes aufrecht zu erhalten (siehe dazu auch BGE 97 II 302). Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich gewillt sei, wie sie in ihrem Revisionsrekurs ausführe, mit einem im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft bestellten Beistand zusammen zu arbeiten, so könne sie dies auch mit dem im Rahmen des Entmündigungsverfahrens in der Person von I bestellten Beistand tun und damit beweisen, dass sie gewillt sei, die zur Besserung ihres Gesundheitszustandes angeordnete ärztliche Behandlung und soziale Betreuung mitzutragen. Die im Revisionsrekurs vorgeschlagene freiwillige Beistandschaft oder Beiratschaft im Sinne des § 276 ABGB (entspreche Art. 394 i. V. m. Art. 372 ZGB) dürfe und könne keinen Zwang gegenüber dem Kuranden anwenden, auch nicht im Bereich der persönlichen Fürsorge (Schnyder/Murer, a. a. O., Rz. 13 und 16 zu Art. 394 ZGB). Die Möglichkeit solchen Zwang auszuüben, sei dem Beistand nach § 372 ABGB vorbehalten. Diese Möglichkeit müsse zur Erreichung des Zweckes der Entmündigung aufrecht bleiben. Zumindest derzeit lägen die Voraussetzungen für die Umwandlung der beschränkten Entmündigung in eine freiwillige Beistandschaft nicht vor.
4.4. Das Erstgericht habe in seinem Beschluss vom 2. Juni 2010 (ON 37) in Punkt 4. des Tenors die Vormerkung der beschränkten Entmündigung der Beschwerdeführerin im Grundbuch und in Punkt 5. die dreimalige Veröffentlichung dieses Beschlusses in den Liechtensteinischen Landeszeitungen beschlossen.
In ihrem Revisionsrekurs setze sich die Beschwerdeführerin gegen diese Massnahmen zur Wehr und verlangte in ihrem Eventualantrag die Abstandnahme von diesen Massnahmen.
In diesem Umfang sei der Revisionsrekurs berechtigt.
Auszugehen sei von dem das Pflegschaftsverfahren beherrschenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach pflegschaftsgerichtliche Massnahmen, insbesondere solche, die in die Persönlichkeitsrechte des Kuranden eingreifen, nur in dem zur Erreichung ihres Zweckes unbedingt notwendigen Umfang anzuordnen seien (BGE 97 II 203 ff.). Dies gelte insbesondere auch für die Publikation von pflegschaftsgerichtlichen Massnahmen, sei es durch Anmerkung im Grundbuch, sei es durch Veröffentlichung in den Landeszeitungen. Die Publikation solcher Massnahmen zähle keineswegs zu den nebensächlichen, die Persönlichkeitsrechte nur am Rande tangierenden Anordnungen, sondern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des beschränkt Entmündigten dar mit unter Umständen schwerwiegenden sozialen Nachteilen für ihn. Es sei daher sorgfältig im einzelnen Fall zu prüfen, ob der Zweck der beschränkten Entmündigung eine Publikation dieser Massnahme unbedingt erforderlich mache. Dabei seien die Bedeutung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen und das Ausmass ihrer Gefährdung abzuwägen. Auf der einen Seite stehe das Interesse Dritter an der Kenntnis der Entmündigung einer Person. Durch die Veröffentlichung dieser pflegschaftsgerichtlichen Massnahme solle die Bevölkerung über die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des (der) Entmündigten informiert werden, damit Dritte nicht durch ungültige, weil ohne Zustimmung des Beistandes abgeschlossene Rechtsgeschäfte des Entmündigten zu Schaden kämen. Dies sei der Zweck der Bestimmung des § 25 Abs. 1 SchlTPGR. Das Gesetz gestatte nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle Ausnahmen von dieser Veröffentlichung in Form einer Aufschiebung dieser Massnahme, wenn in anderer Weise dafür besorgt sei, dass Dritte durch Unterlassung dieser Veröffentlichung nicht zu Schaden kämen.
Die Gefahr einer Schädigung Dritter sei im vorneigenden Fall recht gering. Die Beschwerdeführerin habe noch nie Anlass zur Beanstandung im Umgang mit ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen gegeben. Sie habe, soweit ersichtlich, auch nie Schulden gemacht, sondern den Grossteil ihrer Rente gespart. Demgegenüber sei die Gefahr sehr gross, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Veröffentlichung ihrer Entmündigung sich noch mehr als bisher in sich zurückziehe und ihre soziale Kompetenz verliere. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G (ON 27, S. 5) fördere ein geschlossenes System wie das, in dem die Beschwerdeführerin lebe, ihre Gefährlichkeit; deshalb sei es, so der Sachverständige, aus psychiatrischer Sicht besonders wichtig, dass dieses System geöffnet und transparent werde, was durch eine psychosoziale Betreuung erfolgen könnte. Eine Veröffentlichung der Entmündigung könnte nach Ansicht des erkennenden Senates eine solche Betreuung konterkarieren und die Beschwerdeführerin weiter demotivieren, sich der erforderlichen Behandlung und Betreuung zu unterziehen. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, die Veröffentlichung der Entmündigung der Beschwerdeführerin gemäss § 25 Abs. 2 SchlTPGR aufzuschieben, wie dies bereits im vorangegangenen Pflegschaftsverfahren 02 Pg.1999.117 vom dort bestellten Sachverständigen Dr. C aus psychiatrischer Sicht empfohlen und vom Landgericht verfügt worden sei (Gutachten ON 18, S. 12 und Beschluss vom 24. April 2001 ON 25, beides im Verfahren 02 Pg.1999.117). Mit der Bestellung eines Beistandes, dem auch eine Überwachung der Lebensführung der Beschwerdeführerin obliege, erscheine ausreichend dafür gesorgt, dass Dritte durch die Unterlassung der Veröffentlichung keinen Schaden nähmen.
Auch eine Anmerkung der Entmündigung im Grundbuch sei nicht erforderlich. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihren 1/3-Anteil an der Liegenschaft, auf der das Haus stehe, in dem sie und ihre Mutter wohnten, veräussern oder belasten werde.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom November 2010 (ON 56) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Ziff. 1, 2 und 3 des Beschlusstenors gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diese Entscheidung deshalb hinsichtlich der Ziff. 1, 2 und 3 des Beschlusstenors aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein dazu verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreterin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Art. 32 Abs. 1 LV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK schützten auch das Recht, das Leben nach eigenem Gutdünken ohne behördliche Anordnung oder Einwirkung auf den individuellen Entscheidungsprozess einzurichten und zu führen. Dem Individuum sei ein Freiraum für wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten seiner Persönlichkeit zu gewähren. In diesem Bereich seien "tolerance and broadmindedness" besonders wichtig. Gravierendste Einschränkung dieses Rechts sei die Anordnung der Vormundschaft, wie auch der Beistandschaft und der Beiratschaft.
Mittels streitgegenständlichem Beschluss ON 56 sei die Beschwerdeführerin beschränkt entmündigt worden. Danach könne sich die Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung ihres Beistandes (Frau I) als gesetzliche Vertreterin durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben. Somit stehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin fest, dass sie in den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 LV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK falle.
Von den gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für Grundrechtseinschränkungen erforderlichen Kriterien fehle im Beschwerdefall die Verhältnismässigkeit. Zu prüfen seien die Eignung, Erforderlichkeit (in sachlicher, räumlicher, zeitlicher sowie persönlicher Hinsicht) sowie die Zumutbarkeit.
Der zentrale Umstand aber, welcher die vom Obersten Gerichtshof bestätigte und angeordnete Massnahme als ungeeignet erscheinen lasse, sei nachfolgende, doch deutliche Wiedergabe des Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht (S. 12 zu ON 37):
"Das Unvermögen von A besteht darin, dass sie nicht fähig ist, langfristig eine Therapie freiwillig zu absolvieren und sicher nicht darin, dass sie unfähig wäre, ihr Vermögen zu verwalten."
Weiter sei auf die Schlussfolgerung des Obergerichtes zu verweisen, wo es heisse wie folgt (S. 18 zu ON 45):
"Die Betroffene ist nicht fähig, langfristig eine Therapie freiwillig zu absolvieren. Sie ist auch krankheitsuneinsichtig. A benötigt jedenfalls eine gesicherte bzw. verpflichtende Betreuung zur Sicherung der medizinisch-psychiatrischen Behandlung und der nach wie vor erforderlichen psychosozialen Kontrolle."
Diese Zielsetzung vor Augen stelle sich die Frage nach der richtigen bzw. sachgerechten pflegschaftsgerichtlichen Massnahme. Die vom Obersten Gerichtshof bestätigte und angeordnete Massnahme sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht bzw. nicht zielführend: Konsequenz der beschränkten Entmündigung sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ohne Zustimmung des Beistandes Rechtsgeschäfte abschliessen könne. Übersehen werde dabei, wie bereits erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nicht unfähig sei, ihr Vermögen zu verwalten (S. 12 zu ON 37). Durch die beschränkte Entmündigung werde aber nunmehr eine Massnahme getroffen, die (lediglich) darauf abziele, dass insbesondere das Vermögen der Beschwerdeführerin und allfälliger Vertragspartner nicht durch den Abschluss unüberlegter Rechtsgeschäfte Schaden nehme. Die Erreichung der wirklichen Zielsetzung, nämlich dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nehme und die entsprechenden Therapiesitzungen besuche, werde dadurch nicht erreicht.
Die angeordnete Massnahme sei sohin ungeeignet und sei schon deshalb die Einschränkung von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK ungerechtfertigt bzw. verletze die soeben erwähnten Grundrechte.
Die Rechtsprechung schütze die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen nur, wenn sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügten, wenn die Stufenfolge vormundschaftlicher Massnahmen bei der Anordnung beachtet worden sei. Die Entmündigung bewirke die Entziehung der Handlungsfähigkeit. Sie stehe deshalb in der Stufenfolge der Massnahmen an oberster Stelle und deshalb sei insbesondere zu prüfen, welche besonderen Schutzbedürftigkeiten die Entziehung der Handlungsfähigkeit als verhältnismässig, das heisse als notwendig, zwecktauglich und dem Zweck angemessen erscheinen liessen (Verweis auf Langenegger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N 29 zu Art. 369 ZGB).
Die Entziehung der Handlungsfähigkeit sei verhältnismässig, wenn es notwendig sei, die betroffene, geistesschwache oder geisteskranke Person davor zu schützen, sich durch rechtsgeschäftliche Dispositionen selber zu schaden. Sodann gehe es häufig um den Schutz von Personen, die wegen ihrer psychischen Behinderung (u. a. Geistesschwäche) durch Dritte rechtsgeschäftlich leicht übervorteilt werden könnten. Als zweckangemessen erscheine sie jedoch nur, wenn die Gefahr der Selbstschädigung Dispositionen von gewisser Tragweite beschlage, für die die betroffene Person eine existentielle Bedeutung habe.
Nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig sei die mit der Entmündigung verbundene Entziehung der Handlungsfähigkeit, wenn keine Gefahr bestehe, dass sich die geistesschwache oder geisteskranke Person durch rechtsgeschäftliche Dispositionen selber schaden könnte (Verweis auf Langenegger, a. a. O., N 33 zu Art. 369 ZGB).
Solches sich selber schädigendes Verhalten könne unter Umständen aufgrund bisheriger Erfahrungen und der bisherigen Lebensgeschichte der betroffenen Person, allenfalls ergänzt durch eine psychiatrische Stellungnahme und Prognose, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit, so doch mit so grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Schutz sich als unnötig erweise.
Aufgrund der schon mehrmals angesprochenen Feststellungen, wonach das Unvermögen der Beschwerdeführerin sicher nicht darin liege, "... dass sie unfähig wäre, ihr Vermögen zu verwalten" (S. 12 zu ON 37), entspreche eine beschränkte Entmündigung nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Hinsichtlich der bisherigen Erfahrungen bzw. der bisherigen Lebensgeschichte bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführerin "... soweit ersichtlich, auch nie Schulden gemacht, sondern den Grossteil ihrer Rente gespart ..." habe (Verweis auf OGH-Beschluss, ON 56, S. 11).
Demnach sei eine beschränkte Entmündigung nicht die richtige bzw. sachgerechte pflegschaftsgerichtliche Massnahme und diese entspreche nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre eine freiwillige Beistandschaft oder Beiratschaft anzuordnen gewesen, da diese keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit zur Folge hätten (§ 276 Abs. 3 ABGB). Dies, zumal die Beschwerdeführerin im therapeutischen Bereich bzw. im Zusammenhang mit der Einnahme der Medikamente zu einer Zusammenarbeit mehr als bereit sei.
5.2. Im Weiteren wird subsidiär eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, ohne dass hierzu zusätzliche Ausführungen gemacht werden.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 auf eine Gegenäusserung.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. Januar 2011 ab.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 02 PG.2009.129-56, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit sowie das Willkürverbot verletze.
2.1. Sowohl Art. 32 Abs. 1 LV als auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützen die persönliche Freiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität der menschlichen Persönlichkeit und ihre elementaren Entfaltungsmöglichkeiten; dies im Einklang mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, jedoch entgegen derjenigen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches die persönliche Freiheit sehr weit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit handhabt (StGH 2009/44, Erw. 3.1; StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2007/97, Erw. 4.1; StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]).
Doch auch bei diesem eingeschränkten sachlichen Geltungsbereich der persönlichen Freiheit wird dieser jedenfalls von der hier zu prüfenden pflegschaftsrichterlichen Massnahme der beschränkten Entmündigung tangiert (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, 358, Rz. 562). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit wie andere Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist und den Kernbereich des Grundrechts nicht verletzt (StGH 2009/15+16, Erw. 3.1).
2.2. Der Oberste Gerichtshof stützt die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin wie das Erstgericht auf § 272 i. V. m. § 274 ABGB i. d. F. LGBl. 1988 Nr. 49. (Dass auf den 1. Januar 2011 das Vormundschaftsrecht mit der ABGB-Novelle LGBl. 2010 Nr. 122 revidiert worden ist, ist für den Beschwerdefall irrelevant, da der Staatsgerichtshof nur die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes auf der Grundlage des im Zeitpunkt jener Entscheidung geltenden Rechts zu beurteilen hat; siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 657. Im Folgenden wird nur auf die alten ABGB-Bestimmungen i. d. F. gemäss LGBl. 1988 Nr. 49 Bezug genommen). Die gesetzliche Grundlage für den zu prüfenden Grundrechtseingriff liegt jedenfalls vor.
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, erweist sich ihre beschränkte Entmündigung zur Verhinderung der Selbst- und Fremdgefährdung bzw. -schädigung grundsätzlich auch als im öffentlichen Interesse.
2.3. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die gegen sie verfügte pflegschaftsrichterliche Massnahme in mehrfacher Hinsicht als unverhältnismässig erweise. Die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin sei weder als eine zur Zielerreichung geeignete noch erforderliche Massnahme zu qualifizieren und sie sei auch nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihre beschränkte Entmündigung bewirke, dass sie nicht mehr ohne Zustimmung des Beistandes Rechtsgeschäfte abschliessen könne. Die Massnahme ziele lediglich darauf ab, dass insbesondere das Vermögen der Beschwerdeführerin und allfälliger Vertragspartner nicht durch den Abschluss unüberlegter Rechtsgeschäfte Schaden nehme. Die Erreichung der wirklichen Zielsetzung, nämlich dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nehme und die entsprechenden Therapiesitzungen besuche, werde dadurch nicht erreicht.
Dem hält der Oberste Gerichtshof aber zu Recht entgegen, dass der Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Rechtshandlungen zwar sicher der Hauptzweck der beschränkten Entmündigung darstelle; dass diese aber sehr wohl auch dem Schutz der Gesundheit des Pflegebefohlenen diene. Der Oberste Gerichtshof verweist hierzu auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen "Angelegenheiten" gemäss § 272 ABGB weit zu interpretieren sei und auch die Sicherstellung der ärztlichen und sozialen Betreuung beinhalte, wie dies ausdrücklich in § 282 Abs. 2 ABGB festgehalten werde (ON 56, S. 7 mit Verweis auf OGH, LES 2010, 296 [297]; siehe auch OGH, LES 2002, 103 [108]). Im Beschwerdefall stützen sich die Gerichte auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. G, wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Krankheit und ihre Behandlung uneinsichtig und nicht befriedigend zu motivieren sei. Deshalb bestünde ohne "judiziellen Druck" im Sinne eines konstruktiven Zwangs die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung abbrechen oder zumindest eigenmächtig lockern könnte, was, wie in der Vergangenheit geschehen, zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit allen damit verbundenen negativen Folgen führen würde (ON 56, S. 4; S. 8). Entsprechend sei die beschränkte Entmündigung erforderlich, da diese mit einem entsprechenden Interventionsrecht und auch einer entsprechenden Pflicht des Beistandes verbunden sei; dies im Gegensatz zur von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen freiwilligen Beistandschaft oder Beiratschaft im Sinne von § 276 ABGB, welche gerade keine Zwangsausübung gegen über dem Kuranden beinhalte (ON 56, S. 10).
Demnach geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten sehr wohl selbst regeln könne und insoweit eine beschränkte Entmündigung unverhältnismässig sei, am Wesentlichen vorbei; dies zumal der Oberste Gerichtshof auch klargestellt hat, dass der Beistand die IV-Rente der Beschwerdeführerin wie bisher zur freien Verfügung überlassen solle (ON 56, S. 8 f.). Auch hat der Oberste Gerichtshof die nicht erforderlichen, primär wirtschaftlichen Vorkehrungen der Veröffentlichung der beschränkten Entmündigung sowie deren Anmerkung im Grundbuch, wie sie das Landgericht noch vorgesehen hatte und auch vom Obergericht nicht in Frage gestellt worden war, wieder aufgehoben.
In diesem Rahmen erweist sich die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin als sehr wohl verhältnismässig.
2.4. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin den Kernbereich der persönlichen Freiheit verletzen würde. Solches wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit nicht.
3. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6; vgl. auch StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) braucht auf die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin die Willkürrüge neben dem spezifischen Grundrecht der Verletzung der persönlichen Freiheit lediglich subsidiär geltend gemacht und diese nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits unter Punkt 2 eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
4. Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit mit ihren Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Da dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren ein gerichtliches Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsverfahren zugrunde liegt, sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a GGG; siehe auch StGH 2009/18, Erw. 7).