Willkürverbot Art. 31 LV Art. 14 Abs. 2 MG Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ
Die Frage der Verjährung ist bei Rechtshilfeersuchen nicht zu prüfen. Es gibt keinen von der Rechtsprechung für die Rechtshilfe anerkannten bzw. anwendbaren Grundsatz, wonach die Rechtshilfe bei Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens zu verweigern ist.
Bei Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG, wonach ein Ersuchen bei Verjährung abzulehnen ist, handelt es sich nicht um einen allgemein anerkannten Grundsatz, der für alle Rechts- und Amtshilfeverfahren gilt.
Es handelt sich bei der Amtshilfe in Steuersachen und der Amtshilfe in Sachen des Marktmissbrauchs nicht um Gleiches bzw. um gleich zu behandelnde Sachverhalte sondern um eine andere Materie. Es gibt sachlich vertretbare Gründe dafür, innerhalb der Amtshilfe zwischen Amtshilfe in Steuersachen und Amtshilfe in Angelegenheiten des Marktmissbrauchs zu unterscheiden. Insbesondere ist die Steueramtshilfe viel sensibler, weil es nach den abgeschlossenen Steueramtshilfeabkommen nicht möglich ist, einen eng formulierten Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Die ungleiche Behandlung der Amtshilfe in Steuersachen und der Amtshilfe in Angelegenheiten des Markmissbrauchs in Bezug auf die Berücksichtigung der Verjährung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Willkürverbot.
StGH 2010/154
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH2010/088
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. November 2010, VGH 2010/088, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshilfeersuchen vom 27. August 2010 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt, Deutschland (BaFin) die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Einholung und Übermittlung von Informationen im Falle des Verdachts der Marktmanipulation im Handel in Aktien mehrerer Gesellschaften, unter anderem L AG (jetzt: M AG). Die BaFin führte in ihrem Ersuchen aus, dass sie aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet habe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Tätergruppe substanzlose Unternehmen, so die L, an die Börse gebracht hätten und dieses nachfolgend durch bezahlte Studien in verschiedenen Börsenbriefen massiv bewerben lassen hätten, um so Kaufinteresse am Markt zu erzeugen. Nachdem es zu den geplanten Börsengängen gekommen sei und die bezahlten positiven Analysen veröffentlicht worden seien, hätten die Verdächtigen das hierdurch hervorgerufene Kaufinteresse genutzt und ihre Aktienbestände zu höheren Börsenpreisen verkauft. Dies begründe Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG in Form des sogenannten "Scalpings". Gemäss dem deutschen Manipulationsverbot sei es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet seien, auf den inländischen Börsen- und Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einzuwirken. Die relevanten Aktien seien zur Tatzeit u. a. im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt worden. Im Rahmen der Ermittlungen gegen Auftraggeber von verdächtigen Transaktionen sei festgestellt worden, dass bestimmte, von der BaFin aufgelistete Transaktionen durch in Liechtenstein ansässige Bankinstitute in Auftrag gegeben worden seien. Zur genaueren Untersuchung des Sachverhaltes ersuche die BaFin, die FMA wolle die genannten Bankinstitute zur Erteilung von Auskünften und Übersendung von Unterlagen anfragen, aus denen nähere Einzelheiten zu den jeweiligen aufgelisteten Geschäften ersichtlich seien. Die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen sichere die BaFin der FMA zu.
2. Die FMA ersuchte mit Schreiben vom 20. September 2010 die X Bank AG (X Bank) um Übermittlung von Informationen und Unterlagen zu den von der BaFin aufgelisteten Transaktionen, die über die X Bank abgewickelt wurden.
3. Mit Schreiben vom 27. September 2010 übermittelte die X Bank diese Informationen und Unterlagen an die FMA.
4. Mit Schreiben vom 29. September wiesen sich die nunmehrigen Beschwerdevertreter als Zustellbevollmächtigte der nunmehrigen Beschwerdeführerin aus.
5. Die FMA entschied mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 zu AZ: 1722/10/33-1 wie folgt:
"1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die X Bank AG (X Bank), FL-9490 Vaduz, Liechtenstein, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 20. September 2010 mit Schreiben vom 27. September 2010 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der L AG (L), jetzt M AG, folgende Informationen zukommen:
I. Auftraggeber
(...)
II. Transaktionen
(...)
III. Inhaberin des Depots (Vertragspartner)
(...)
IV. Bevollmächtigte des Depots
(...)
V. Wirtschaftlich Berechtigter des Depots
(...)
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
6. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass der BaFin die Informationen gemäss dem Spruch der bekämpften Verfügung nicht erteilt werden. Allenfalls wolle die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückverwiesen werden.
7. Mit Urteil vom 11. November 2010, VGH 2010/088, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der FMA.
Dies wird wie folgt begründet:
7.1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulation, wie vorliegendenfalls, richte sich nach Art. 13 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Dies bestreite die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht.
7.2. Die Beschwerdeführerin bringe vor, eine allfällige Straftat der Marktmanipulation sei nach deutschem Recht bereits verjährt, weshalb keine Amtshilfe an die deutsche BaFin erteilt werden dürfe. Dies ergebe sich schon aus dem Legalitätsprinzip. Untersucht würden vier Transaktionen mit Ausführungsdatum 26. Januar 2007. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MG leiste die FMA Amtshilfe, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sei. Amtshilfe könne verweigert werden, wenn das zu unterstützende Hauptverfahren den wesentlichen Grundsätzen und Grundrechten des ersuchten Staates widerspreche (Wetter, Die Amtshilfe im Europäischen Verwaltungsrecht, 2005, 372; OGH in LES 2006, 468). § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG, auf welche Bestimmung sich die BaFin beziehe, enthalte das Verbot der Vornahme sonstiger Täuschungshandlungen, welche geeignet seien, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken. Der Verstoss gegen diese Norm werde als Ordnungswidrigkeit behandelt und unter die Bussgeldvorschriften des § 39 WpHG eingeordnet. Der Sachverhalt der bekämpften Verfügung biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass das geschilderte Verhalten vom wirtschaftlich Berechtigten, dem Depotbevollmächtigten sowie der Beschwerdeführerin als Vertragspartner gesetzt worden sei. Auch enthalte er keinen Hinweis darauf, ob die Genannten tatsächlich in vorsätzlich schädigender Weise gewirkt hätten. An die Darstellung des Sachverhaltes seien zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, doch sei bei lückenhafter Sachverhaltsdarstellung in gewichtigen Fällen die Amtshilfe abzulehnen. Dies gelte insbesondere, wenn der Tatvorwurf im Staat der ersuchenden Behörde aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden könne. Bei einem in einem solchen Fall an die FMA gerichteten Auskunftsersuchen könnten die begehrten Informationen nicht mehr dem Verfolgungszweck entsprechend verwendet werden. Ein solches Auskunftsbegehren sei daher zweckfremd und damit missbräuchlich und gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a MG abzulehnen.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verjährungseinwand gründe sich insbesondere auf das bezüglich § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG i. V. m. § 39 Abs. 1 Z. 2 WpHG subsidiär zur Anwendung gelangende Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dessen Verfolgungsverjährungsbestimmungen. Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sei nach der Höhe der Geldbusse abgestuft, betrage aber maximal drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginne, sobald die Handlung beendet sei. Wenn daher die BaFin Informationen hinsichtlich der Auftraggeber einer am 26. Januar 2008 erfolgten Transaktion (Tathandlung) begehre, so könne ein möglicher Tatvorwurf im Staat der ersuchenden Behörde nach der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr verfolgt werden. Zwar enthalte das Ordnungswidrigkeitsgesetz auch die Bestimmung, dass sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintrete, die Verjährung mit diesem Zeitpunkt beginne. Allerdings sage der geschilderte Sachverhalt zum Eintritt eines späteren Taterfolges nichts aus. Dies sei jedoch für eine allfällige Tatverfolgung wesentlich. So könne ein allenfalls bestehender Tatvorwurf in Deutschland nicht mehr verfolgt werden. Im Falle der Übermittlung der angefragten Informationen an die BaFin wäre deren zweckentsprechende Verwendung daher nicht gewährleistet, das Auskunftsersuchen sei zweckwidrig und damit missbräuchlich. Würden die Informationen dennoch übermittelt, würde dem Legalitätsprinzip grob widersprochen. Die willkürliche Rechtsanwendung zeige sich in diesem Fall durch die offensichtliche Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Dies ergebe sich auch daraus, dass gemäss Vernehmlassungsbericht zum Steueramtshilfegesetz ein Gesuch auch dann, gestützt auf den ordre public, abzulehnen sei, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten sei. Der Grundsatz, der sich im Steueramtshilfegesetz zeige, sei ein allgemeiner Grundsatz und müsse auch im Bereich des Marktmissbrauchs für die internationale Amtshilfe gelten. Seitens der FMA müsste somit zumindest eine Erklärung der BaFin vorliegen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Da eine solche Erklärung nicht vorliege, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Auskunftsersuchen der BaFin zweckfremde Motive verfolge. Vorliegendenfalls sei eine verjährte Ordnungswidrigkeit herangezogen worden, um im Wege der Amtshilfe an vertrauliche Daten zu gelangen. Ein Rechtsmissbrauch wäre nur dann nicht gegeben, wenn im Zuge des Verfahrens ein Einspracherecht im Hauptprozess in Deutschland bestünde und damit die Möglichkeit gegeben wäre, die weitere Verfolgung auch materiell bekämpfen zu können. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Die Verjährung würde zur Aufhebung einer allfälligen Strafbarkeit führen, ein Verfahren würde in Deutschland nicht eröffnet. Die Taten seien allerdings den deutschen Behörden bekanntgegeben worden. Ein derart zweckwidriger Hintergrund könne auch keine legitime bzw. verfassungskonforme Grundlage für einen Eingriff in das Bankgeheimnis im Sinne des Art. 36 Bankengesetz begründen. Die FMA hätte von sich aus die Frage der Deliktsverjährung klären müssen, was nicht geschehen sei und deshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeute.
7.3. Der Verwaltungsgerichtshof sei nicht dieser Rechtsmeinung:
7.3.1. Vergleichend zum Rechtsgebiet der Rechtshilfe in Strafsachen sei auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. September 2008 zu StGH 2008/37 und StGH 2008/88 (veröffentlicht unter www.stgh.li) zu verweisen. Der Staatsgerichtshof habe im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährungsfrage vom Zulässigkeitskriterium der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfasst werde (StGH 2005/55). Im Weiteren sei gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen Sachverhalt ermittle, der nach ihrem Recht nicht verjährt sei (StGH 2006/25). Anzufügen sei, dass bei EMRK-Staaten anzunehmen sei, dass eine allfällige Verjährung im Strafverfahren im ersuchenden Staat erfolgreich geltend gemacht bzw. eine trotzdem erfolgte Verurteilung im anschliessenden Instanzenzug jedenfalls geheilt werden könne (StGH 2006/25; StGH 2006/69). Diese Rechtsprechung entspreche auch jener des Schweizerischen Bundesgerichtes. Der Fall BGE 1A.249/1999 habe die Philippinen und damit keinen EMRK-Unterzeichnerstaat wie Italien im Beschwerdefall betroffen. Auch das Bundesgericht erachte die Verjährungsfrage nicht als Teilaspekt der beiderseitigen Strafbarkeit. Das Bundesgericht habe auch klargestellt, dass es sich hierbei um ein qualifiziertes Schweigen handle, sodass im Geltungsbereich des ERHÜ die Verweigerung der Rechtshilfe mit dem Argument der Verjährung der Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bildenden Delikte nicht zulässig sei (BGE 177 1b 53). Aufgrund dieser Erwägungen könne die Verjährungsfrage von Vornherein keine Grundlage für die Verweigerung der Rechtshilfe darstellen.
7.3.2. International rechtsvergleichend sei auf die beiden Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Dezember 2008 zu B-6039/2008 und B-6040/2008 zu verweisen (veröffentlicht unter www.bundesverwaltungsge-richt.ch). Das Bundesverwaltungsgericht führe in diesen Verfahren betreffend internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss dem deutschen WpHG zu Gunsten der BaFin im Wesentlichen aus, dass, unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen, die Bankenkommission weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln der Strafbarkeit im ersuchenden Staat im Detail nachzugehen habe (BGE 128 II 407; BGE 126 II 406). In einem sich gegen die Gutheissung eines Amtshilfegesuchs richtenden Beschwerdeverfahren habe das Bundesgericht erkannt, dass die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfegesuchsverfahrens zu prüfen sei. Dies umso mehr, als es sich im damals zu beurteilenden Fall nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren gehandelt habe, welches die Aufsicht über das Marktgeschehen zum Gegenstand gehabt habe (BGer 2A.484/2004). Aber auch in anderen Beschwerdeverfahren, welche sich gegen die Gutheissung eines Gesuchs um internationale Rechtshilfe in Strafsachen gerichtet hätten, gehe das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und Gerichte sei, zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei (BGer 1A.12/2005; BGer 1A.249/1999). In den zuletzt zitierten Urteilen sei dieser Grundsatz insofern präzisiert worden, als das Bundesgericht die Abweisung eines Rechtshilfegesuchs für vertretbar halte, wenn ausser Zweifel stehe, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Eintritts der Verjährung nicht weitergeführt werden könne. Unter dem Aspekt, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe in Strafsachen strenger als diejenige für die Amtshilfe seien, erscheine diese Differenzierung durch das Bundesgericht ohne weiteres erklärbar. Ob diese Ergänzung auch auf Amtshilfegesuche Anwendung finden könne, dürfe vorliegend offen bleiben. Entscheidend sei, dass bei Amtshilfeersuchen die Frage der Verjährung nicht von den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen sei. An diesem Ergebnis vermögen das von den Beschwerdeführern (richtig wohl: von der Beschwerdeführerin) vorgelegte Rechtsgutachten nichts zu ändern, gemäss welchem die Verfolgungsverjährung für allfällige Verstösse der Beschwerdeführerin gegen das Insiderhandelsverbot nach deutschem WpHG bereits eingetreten sei. Ob der Eintritt der Verjährung im hier zu beurteilenden Fall erfolgt sei oder nicht, habe ausschliesslich die ersuchende und nicht die ersuchte Behörde zu ermitteln, handle es sich bei der Verjährung nach herrschender Schweizer Lehre doch um eine Institut des materiellen Rechts (Müller, Basler Kommentar Strafrecht, Rz. 40 - 45 vor Art. 97 StGB; Trechsel, Schweizer Strafgesetzbuch, N 5 vor Art. 97 StGB) bzw. um eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Weder die Bankenkommission noch das Bundesgericht hätten sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen zu Streitfragen hinsichtlich der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (BGer 2A.425/2002; BGer 2A.234/2000), insbesondere wenn es darum gehe zu ermitteln, ob im ersuchenden Staat die Strafbarkeit gegeben sei (Schaad in Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161 etc. StGB, N 83). Demnach hätten die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder zu prüfen, ob das Verfahren der Beschwerdeführerin effektiv unter § 14 des deutschen WpHG falle, noch ob für dieses Delikt die Verjährung bereits eingetreten sei. Der Umstand, dass die BaFin ihr Gesuch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgezogen habe, vermöge jedenfalls nicht einen gegenteiligen Schluss nahezulegen. Aus den genannten Gründen könne dem vorgelegten Rechtsgutachten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
7.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich den oben wiedergegebenen Erwägungen des Staatsgerichtshofes und des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes an. Die Frage der Verjährung sei nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage des Strafrechts, vorliegendenfalls der deutschen Strafbestimmungen betreffend Marktmanipulationsverbot. Das ausländische Recht sei von der FMA und vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, sofern feststehe, dass das ausländische Amtshilfeersuchen der Bekämpfung des Marktmissbrauchs diene (Art. 13 Abs. 1 MG). Daran könne im gegenständlichen Fall kein Zweifel sein, habe die BaFin in ihrem Ersuchen doch dargelegt, auf welche Art und Weise der Markt manipuliert und die manipulierten Aktienkurse ausgenutzt worden seien. Hierbei handle es sich um eine typische Form der Marktmanipulation nicht nur nach deutschem Wertpapierhandelsgesetz, sondern auch nach Art. 24 des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes. Solche Marktmanipulationen seien durch die FMA nicht nur landesintern, sondern gerade auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedsstaaten wie der BaFin zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 MG). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden sei ein ausländisches Ersuchen nur unter ganz eingeschränkten, taxativ aufgezählten Gründen abzulehnen, insbesondere wenn, worauf sich die Beschwerdeführerin berufe, die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden würde (Art. 14 Abs. 2 MG). Von einer Ablehnung eines ausländischen Ersuchens aus Gründen der Verjährung sei dabei nicht die Rede. In diesem Sinne könne auch hier von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, so wie es der Staatsgerichtshof und das Schweizerische Bundesgericht in Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sehen würden. Ein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass eine allfällige Verjährung im ausländischen (hier: im deutschen) Verwaltungsverfahren vor der BaFin wie auch im ausländischen Strafverfahren vor der dort zuständigen Verwaltungs- oder Strafbehörde erfolgreich - nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren - eingewendet werden könne. Die gegenteilige Behauptung in der vorliegenden Beschwerde sei nicht weiter begründet und somit nicht überzeugend. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die BaFin offensichtlich noch kein Strafverfahren, sondern ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren durchführe, um festzustellen, ob der Markt und die Kurse der L-Aktien manipuliert worden seien. Dieses Verwaltungsverfahren müsse nicht nur als Vorverfahren zu einem allfälligen Strafuntersuchungs- oder Strafverfahren dienen, sondern könne auch präventiv wirken, sei dies allein durch die Tatsache seiner Durchführung oder sei dies aufgrund weiterer verwaltungsrechtlicher Massnahmen, die die BaFin treffen könne und wie sie die FMA in Liechtenstein gemäss Art. 9 und 10 i. V. m. Art. 4 bis 8 MG würde setzen können.
Somit sei die FMA auch nicht verpflichtet gewesen, eine Erklärung der BaFin zur Frage der Verjährung einzuholen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der FMA liege nicht vor.
7.4. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nebenbei darauf hinweise, dass im Amtshilfeersuchen keine Anhaltspunkte dafür dargelegt seien, dass das geschilderte Verhalten von der Beschwerdeführerin oder einer ihr nahestehenden Person gesetzt worden sei und ob sie allenfalls auch vorsätzlich und schädigend gehandelt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation nicht nur gegen mögliche strafrechtliche Täter, sondern auch bei Dritten erfolgen können, so wie generell in Verwaltungsverfahren, aber auch in Verwaltungsstrafsachen gemäss LVG und Strafsachen gemäss StPO.
Ein Analogieschluss zum Steueramtshilfegesetz sei nicht zulässig, da im Steueramtshilfeverfahren die inländischen, ersuchten Behörden verpflichtet seien, zu prüfen, ob die ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren voraussichtlich relevant seien. Damit müsse die inländische Behörde das ausländische materielle (Steuer)Recht prüfen. Eine materielle Prüfung des ausländischen Marktmissbrauchsrechts sei, wie oben ausgeführt, im Amtshilfeverfahren gemäss MG nicht vorgesehen.
Abschliessend sei die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass vorliegendenfalls der Spezialitätsgrundsatz in dem Sinne gelte, dass die verfahrensgegenständlichen Informationen von der BaFin nicht zu anderen Zwecken als der Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet werden dürften. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern sei von der BaFin in ihrem Ersuchen vom 27. August 2010 zugesichert und von der FMA in deren angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2010 als Auflage formuliert worden. Daran seien die BaFin und die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gebunden.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH 2010/088, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof wolle daher weiters die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird u. a. vorgebracht:
Das Gebot der Rechtsgleichheit verlange, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. In diesem Sinne müssten sich unterschiedliche Regelungen auf rechtlich erhebliche Unterscheidungen stützen können. Demgegenüber sei die Gleichbehandlung immer dann geboten, wenn die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich seien (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, 105).
Nicht vertretbar sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen zum Steueramtshilfegesetz (E. 7). Diese sei nicht zulässig, da im Steueramtshilfeverfahren die inländischen, ersuchten Behörden verpflichtet seien, zu prüfen, ob die ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren voraussichtlich relevant seien. Damit müssten die inländischen Behörden das ausländische materielle (Steuer-)Recht prüfen. Eine solche materielle Prüfung des ausländischen Marktmissbrauchsrechts sei im Amtshilfeverfahren gemäss MG nicht vorgesehen.
Zunächst sei nicht einzusehen, warum nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die analoge Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, deren Sinn und Zweck im Vergleich zur Amtshilfe ein völlig anderer sei (StGH 2005/50), zulässig sein sollte, Grundsätze und Regelungen in Bezug auf die Amtshilfe in Steuerangelegenheiten jedoch nicht. Es möge zwar sein, dass das Steueramtshilfegesetz mit Art. 8 Abs. 1 lit. c SteAHG eine eigene gesetzliche Grundlage biete (BuA Nr. 29/2010, S. 22 f.). Wenn allerdings, wie im Steueramtshilfegesetz vorgesehen, die Verjährungsproblematik auch im Amtshilfebereich beachtet werde, habe dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin wohl ebenso für die "übrige" Amtshilfe zu gelten. Es erscheine vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes geradezu stossend, Steuerangelegenheiten anders zu behandeln als Fälle des Marktmissbrauchs. Da beide Materien letztlich in Strafverfahren münden könnten, einerseits in Finanzstrafverfahren sowie andererseits der Insider- und Marktmanipulationstatbestand an sich, sei die augenscheinliche Ungleichbehandlung im Bereich der vorgelagerten Amtshilfe sachlich nicht begründet und daher nicht vertretbar.
Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung herangezogenen Schweizerischen Rechtsprechung (E. 4 u 5) habe der liechtensteinische Gesetzgeber hinsichtlich der Verjährungsfrage in Rechts- und Amtshilfefällen klar Stellung bezogen:
"Abzulehnen ist ein Gesuch auch dann, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten ist. Die liechtensteinischen Verjährungsvorschriften sind somit nicht massgebend. Dies entspricht einem bereits bei der Rechtshilfe anerkannten Grundsatz" (BuA Nr. 29/2010, S. 22 unten).
Daraus folge, dass dieser bei der Rechtshilfe in Strafsachen anerkannte Grundsatz auch auf die Amtshilfe anzuwenden sei. Die Konsequenz daraus sei, dass bei Verjährung des Gegenstands des Amtshilfeersuchens die Amtshilfe zu verweigern sei.
Nicht vertretbar sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, eine materielle Prüfung des ausländischen Marktmissbrauchsrechts sei im Amtshilfeverfahren gemäss MG nicht vorgesehen (E. 7). Sie sei auch beim Steueramtshilfegesetz nicht vorgesehen. Ausdrücklich formuliere der Gesetzgeber dazu:
"Grundsätzlich kann es nicht Aufgabe der Steuerverwaltung sein, im Laufe des Verfahrens vor der Informationsübermittlung eine umfassende materielle Prüfung der bei ihr eingehenden Gesuche vorzunehmen" (BuA Nr. 29/2010, S. 22).
Das Nichtvorliegen der Verfolgungsverjährung werde daher die ausländische ersuchende Behörde zu bestätigen bzw. nachzuweisen haben. Das Fehlen eines solchen Nachweises bzw. einer solchen Bestätigung habe die Beschwerdeführerin denn auch konsequenterweise im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.
Wie nachfolgend ausgeführt werde, gehe die Beschwerdeführerin grundsätzlich davon aus, dass aufgrund des Unterschiedes bezüglich Sinn und Zweck der beiden Rechtsinstitute eine analoge oder subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der Rechtshilfe in Strafsachen im Amtshilfeverfahren nicht zulässig sei.
Sollte jedoch der Staatsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Ausführungen, die im Wesentlichen ausschliesslich auf die Rechtshilfe in Strafsachen gegründet seien, als rechtsrichtig und damit verfassungskonform ansehen, so werde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die dann fehlende Gleichbehandlung von den Rechtsbereichen, die von der Amtshilfe betroffen seien, verwiesen. Denn es wäre geradezu stossend, einerseits die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen subsidiär für die Amtshilfe zuzulassen und gleichzeitig einen in der Rechtshilfe in Strafsachen anerkannten Grundsatz, nämlich die Amtshilfe bei Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Auskunftsersuchens zu verweigern, von der Anwendung auszuklammern.
Unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes sei es unhaltbar, zwischen der Amtshilfe im Bereich von Steuerangelegenheiten und jenem von Marktmissbrauch zu unterscheiden und vor diesem Hintergrund die Amtshilfe im Falle der Verjährung des Gegenstands des Ersuchens einmal zu verweigern, wie im Bereich der Amtshilfe in Steuerangelegenheiten, und das andere Mal zu gewähren, wie im Bereich des Marktmissbrauchs.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird zusammengefasst ausgeführt:
Eine behördliche Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann willkürlich, "wenn die Begründung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft" (StGH 1986/9, LES 1987, 145 [148]). Neben einer solchen offensichtlich unhaltbaren Begründung liege nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofs Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (vgl. u. a. StGH 1995/10, StGH 1997/9). Eine gerichtliche Entscheidung sei jedoch auch dann willkürlich, wenn sie gegen tragende Rechtsgrundsätze verstosse (vgl. StGH 1988/4, Urteil vom 30. Mai 1990, LES 1991, 1 [2]).
Aufgrund dieser vom Staatsgerichtshof aufgestellten und geprägten Grundsätze und Kriterien verstosse die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen gegen das Willkürverbot:
Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine ablehnende Entscheidung in erster Linie auf Entscheidungen Schweizer Gerichte im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen. So werde insbesondere auch auf die Bundesgerichtsentscheidung BGE 117 1 b 53 verwiesen, worin klargestellt worden sei, dass im Geltungsbereich des ERHÜ die Verweigerung der Rechtshilfe mit dem Argument der Verjährung der den Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bildenden Delikte nicht zulässig sei. Aufgrund dieser Erwägungen könne die Verjährungsfrage von vornherein keine Grundlage für die Verweigerung der Rechtshilfe darstellen.
Unter Erweiterung dieses Gesichtspunktes auch auf die Amtshilfe werde in der angefochtenen Entscheidung des Weiteren unter Verweis auf zwei Bundesverwaltungsgerichtsentscheide (BVGE vom 8. Dezember 2008 zu B-6039/2008 und B-6040/2008; veröffentlicht unter www.bundesverwaltungsgericht.ch) hinsichtlich Verfahren betreffend internationale Amtshilfe angeführt, dass unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen die Bankenkommission weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln der Strafbarkeit im ersuchenden Staat im Detail nachzugehen habe (Verweis auf BGE 128 II 497; BGE 126 II 406). Danach habe das Bundesgericht erkannt, dass die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfegesuchsverfahrens zu prüfen sei.
Zu guter letzt werde einschlägige Schweizer Lehre bemüht, wonach es sich bei der Verjährung um ein Institut des materiellen Rechts bzw. um eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit handle (Verweis auf Müller, Basler Kommentar Strafrecht, Rz. 40-45 vor Art. 97 StGB; Trechsel, Schweizer Strafgesetzbuch, N 5 vor Art. 97 StGB). Weder die Bankenkommission noch das Bundesgericht hätten sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen zu Streitfragen hinsichtlich der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (Verweis auf BGer 2A. 425/2002; 2A. 234/2000), insbesondere wenn es darum gehe, zu ermitteln, ob im ersuchenden Staat die Strafbarkeit gegebenen sei (Verweis auf Schaad in Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161 etc. StGB N 83).
Es treffe zu, dass nach ständiger liechtensteinischer Praxis und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von Gesetzesnormen, deren Rezeptionsvorlage aus dem schweizerischen Rechtsbereich stamme, die schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden dürfe und solle. So habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 4. April 2001, 01 CG.2002.64, klargestellt, dass durch die Rezeption ausländischer Gesetze der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen gebe, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen würden - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland und bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten (Urteil vom 4. April 2002, 01 CG.2002 in LES 2005, S. 100).
Im gegenständlichem Fall sei zunächst aber festzuhalten, dass das Marktmissbrauchsgesetz auf der Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) beruhe und auf der Grundlage des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. April 2004 in das innerstaatliche Recht (mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen) übernommen worden sei (BuA Nr. 75/2006, S. 8, Punkt 1.2). Damit werde klar, dass die entsprechende einschlägige Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Marktmissbrauchsgesetz (MG) die genannten EU-Richtlinien bezüglich Marktmissbrauchs seien. Die Bestimmungen über die Amtshilfe des FL-MG (Art. 12-18 MG i. d. g. F.) entsprächen denn auch weitestgehend dem Art. 16 der genannten Richtlinie.
Es möge durchaus sein, dass die Schweiz über einschlägige Vorschriften hinsichtlich des Marktmissbrauchsrechts verfüge und die entsprechenden Behörden im Rahmen verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Verfahren mögliche Verstösse gegen die Schweizer Missbrauchsbestimmungen verfolgten. Für das auf EU-Recht beruhende Verfahren in Liechtenstein, sei es im Rahmen der Amtshilfe oder sei es im Rahmen der Ahndung entsprechender Verstösse gegen den liechtensteinischen Insider- und Marktmanipulationstatbestand, seien jedoch nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich entsprechende Entscheidungen der zuständigen EU-Behörden, oder, soweit vorliegend, der zuständigen liechtensteinischen Verwaltungsbehörden und Gerichte massgeblich. Das pauschale Abstellen auf Entscheidungen Schweizer Gerichte, sei es das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht, sei daher nicht zulässig.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung StGH 2005/50 (Entscheidung vom 6. Februar 2006, StGH 2005/50, Erw. 4.1 f.; veröffentlicht unter www.stgh.li) klar hinsichtlich Sinn und Zweck der beiden Rechtsinstitute Amts- und Rechtshilfe unterschieden. Danach erfolge die internationale Amtshilfe grundsätzlich zwischen den im jeweiligen Staat für die Bankenaufsicht bzw. Aufsicht von Wertpapierfirmen zuständigen administrativen Behörden und diene der Überwachung der Finanzmärkte, insbesondere dem Börsen- und Effektenhandel und der Überwachung der daran beteiligten Marktteilnehmer. Sie diene der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems und sei deshalb von Gesetzeswegen auf die Überwachung von stabilitätspolitisch relevanten Informationen beschränkt. Sie verfolge präventive Zwecke und werde gemäss den Voraussetzungen in Art. 36 BankG (alte Fassung) durchgeführt.
Im Gegensatz dazu diene die internationale Rechtshilfe in Strafsachen u. a. der Verfolgung einer strafbaren Handlung, die (im Ausland) in der Vergangenheit stattgefunden habe und als Folge davon die hierfür zuständige (ausländische) Strafverfolgungsbehörde um Übermittlung zusätzlicher, für den konkreten Sachverhalt strafrechtlich relevanter Informationen bei der inländischen, für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständigen Gerichtsbehörde ersuche. In diesem Sinne könnten diese erlangten, strafrechtlich relevanten Informationen insoweit das ausländische Strafverfahren unterstützen. Eine allfällige Übermittlung dieser Informationen habe den Erfordernissen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG, Gesetz vom 15. September 2000, LGBl. 2000 Nr. 215) sowie den hierzu in Liechtenstein geltenden internationalen Abkommen (insbesondere dem europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, ERHÜ, LGBl. 1970 Nr. 30) zu genügen (StGH 2005/50, Erw. 4.2 mit Literaturverweis).
Aus dieser Gegenüberstellung würden die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten Amts- und Rechtshilfe deutlich. Implizit erschliesse sich daraus jedoch auch, dass es keine analoge oder subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes im Amtshilfeverfahren geben könne.
Die gegenständlich angefochtene Entscheidung beruhe jedoch nahezu ausschliesslich auf Entscheidungen von Gerichten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe sowie der dort anwendbaren Bestimmungen des ERHÜ. Insbesondere werde dies dann deutlich, wenn auf der Grundlage von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes und des Schweizerischen Bundesgerichtes in Bezug auf das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen hinsichtlich der Frage der Ablehnung eines ausländischen Ersuchens aus Gründen der Verjährung auf ein "qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers" verwiesen werde.
Unter Anlehnung an die vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2005/50 vorgenommene klare Differenzierung zwischen den beiden Rechtsinstituten Amts- und Rechtshilfe könne es nicht angehen, den Rechtsunterworfenen durch eine willkürliche Heranziehung von Normen und Rechtsentscheiden einer von Sinn und Zweck her anders ausgerichteten Rechtsmaterie zu beurteilen. Ebenso wenig wie Amtshilfe nicht zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe herangezogen werden dürfe, habe dies auch vice versa zu gelten. Die subsidiäre Heranziehung materieller Normen der Rechtshilfe in Strafsachen und darauf fussender Gerichtsentscheide sei daher nicht zulässig und nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine die Grenze des Willkürverbots überschreitende nicht mehr vertretbare Rechtsanwendung.
9. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur vorliegenden Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
Im Bereich der Amtshilfe in Marktmissbrauchsfällen seien durch die Schaffung des Marktmissbrauchsgesetzes vom 24. November 2006 gegenüber der früheren Rechtslage, insbesondere gemäss Bankengesetz, die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens drastisch eingeschränkt worden (vgl. hierzu die Leitentscheide VBI 2003/33 in LES 2003, 91 zur alten Rechtslage gemäss Art. 36 Bankengesetz einerseits und VGH 2007/32 in LES 2007, 342 zur neuen Rechtslage gemäss MG andererseits).
Bei der Steueramtshilfe handele es sich um eine ganz andere Materie als bei der Amtshilfe in Finanzmarktangelegenheiten. Die Steueramtshilfe sei auch insoweit viel sensibler als die Amtshilfe in anderen Verwaltungsbereichen, als dass es nach den von Liechtenstein abgeschlossenen internationalen Abkommen, die die Steueramtshilfe regelten, nicht möglich sei, einen eng formulierten Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Dies bedeute, dass der ausländische ersuchende Staat die von Liechtenstein übermittelten Informationen nicht für das im Amtshilfeersuchen ganz korrekt angesprochene Steuerverfahren (ein konkreter Steuerpflichtiger, für eine konkrete Steuerperiode und eine konkrete Steuerart), sondern auch für weitere Steuerverfahren verwenden dürfe, dies selbst dann, wenn für diese weiteren Steuerverfahren keine Amtshilfe möglich wäre. Ersuche z. B. eine ausländische Steuerbehörde die inländische Steuerbehörde im Jahr 2011, Informationen aus dem Jahr 2010 für die Veranlagung der Einkommenssteuer im Jahr 2010 zu übermitteln, könnten die übermittelten Informationen auch für die Steuerveranlagung der Jahre vor und nach 2010 und auch für die Veranlagung anderer Steuerarten verwendet werden. Aus diesem Grund sei es wichtig, dass die Steueramtshilfe möglichst eingeschränkt für den spezifisch im Amtshilfeersuchen erwähnten Zweck gewährt werde und nur solche Informationen übermittelt würden, die für diesen spezifischen Zweck auch unbedingt notwendig seien. Aus all diesen Gründen seien die Voraussetzungen zur Gewährung der Steueramtshilfe im Steueramtshilfegesetz (LGBl. 2010 Nr. 246, LR 353) viel umfassender und damit restriktiver formuliert worden wie etwa im Marktmissbrauchsgesetz. Eine dieser restriktiveren Voraussetzungen sei, das der im Amtshilfeersuchen genannte Gegenstand nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt sei (Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG). Restriktiver seien auch die Anforderungen an Form und Inhalt des Ersuchens (Art. 7 SteAHG). Im vorliegenden Zusammenhang sei vor allem darauf hinzuweisen, dass die ausländische Behörde in ihrem Ersuchen die Identität des Steuerpflichtigen angeben müsse, ebenso die Zeitspanne, in Bezug auf welche die Informationen verlangt würden, und die Angelegenheit [also: Steuerart und Sachverhalt, der dieser Steuerart unterliegen solle] (Art. 7 Abs. 2 Bst. a, b und d SteAHG). Zudem müssten die von Liechtenstein verlangten Informationen für das ausländische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sein (Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG). All diese Voraussetzungen würden von der inländischen (liechtensteinischen) Behörde materiell geprüft. Insbesondere werde geprüft, ob eine inländische Information für die im Amtshilfeersuchen angegebene Angelegenheit tatsächlich voraussichtlich erheblich sein werde. Ersuche also z. B. eine deutsche Steuerbehörde um Übermittlung aller Belege eines bestimmten Bankkontos eines bestimmten deutschen Steuerpflichtigen für das Jahr 2010 zur Veranlagung der deutschen Einkommenssteuer für das Jahr 2010, prüfe die inländische Behörde, ob die in Liechtenstein tatsächlich vorhandenen Informationen für die genannte Angelegenheit voraussichtlich erheblich sein werden. Wenn sich aus den Kontounterlagen ergebe, dass auf dem Konto nur Vermögen gewesen sei, das keinerlei Ertrag oder Wertsteigerung aufgewiesen habe, seien diese Informationen für die deutsche Einkommenssteuer irrelevant und es werde keine Amtshilfe gewährt.
Sicherlich würden die liechtensteinischen Behörden nicht in der Lage sein, in dem Sinne umfassende materielle Prüfungen vorzunehmen, als strittige ausländische Steuerfragen zu beurteilen seien. Soweit jedoch das ausländische Steuerrecht für die inländische Behörde nachvollziehbar klar sei, müsse eine materielle Prüfung erfolgen. Die Systeme der Amtshilfegewährung in Finanzmarktangelegenheiten einerseits und in Steuersachen andererseits würden sich also erheblich unterscheiden.
10. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 gab der Präsident des Staatsgerichts-hofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend Folge, als der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 2. Dezember 2010 zu StGH 2010/154 untersagt wurde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die im Spruch der Verfügung vom 5. Oktober 2010, AZ 1722/10/33-1, genannten Auskünfte zu erteilen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, so weit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH 2010/088, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
2.1. Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2004/16, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1). Nach dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gleichheitsrüge im Wesentlichen damit, dass nicht einzusehen sei, warum nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die analoge Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, deren Sinn und Zweck im Vergleich zur Amtshilfe ein völlig anderer sei (Verweis auf StGH 2005/50), zulässig sein solle, die Grundsätze und Regelungen in Bezug auf die Amtshilfe in Steuerangelegenheiten jedoch nicht. Es möge zwar sein, dass das Steueramtshilfegesetz mit Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG bezüglich der Verjährung eine eigene gesetzliche Grundlage biete (BuA Nr. 29/2010, S. 22 f.). Wenn allerdings, wie im Steueramtshilfegesetz vorgesehen, die Verjährungsproblematik im Amtshilfebereich zu beachten sei, habe dies wohl ebenso für die "übrige" Amtshilfe zu gelten. Es erscheine vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes geradezu stossend, Steuerangelegenheiten anders zu behandeln als Fälle des Marktmissbrauchs. Da beide Materien letztlich in Strafverfahren münden könnten, sei die augenscheinliche Ungleichbehandlung im Bereich der vorgelagerten Amtshilfe sachlich nicht begründet und daher nicht vertretbar.
2.3. In ihrer Gleichheitsrüge macht somit die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie in Bezug auf einen konkreten Vergleichsfall ungleich behandelt worden ist, weshalb vorliegend der Gleichheitssatz im Bereich der Rechtsanwendung nicht betroffen ist. Im Bereich der Rechtsanwendung ist somit nur zu prüfen, ob die neben der Verletzung des Gleichheitsgebots ebenfalls erhobene Willkürrüge gerechtfertigt ist (dazu unten Erw. 3.; vgl. StGH 2004/47, Erw. 2.1; StGH 2005/34, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes betrifft daher vorliegend nicht den Rechtsanwendungs-, sondern den Rechtssetzungsbereich, denn es wird zwar nicht die Verfassungswidrigkeit der generell-abstrakten Normen der Art. 13 bis 18 MG selbst, aber doch deren Auslegung, gegenständlich insbesondere die Auslegung des Art. 14 Abs. 2 MG, durch die Rechtsprechung bzw. hier durch den Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig bzw. gleichheitswidrig gerügt (vgl. dazu auch StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 217 f.).
2.4. Im Rechtssetzungsbereich ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]). Somit ist die Verfassungsmässigkeit der von der Beschwerdeführerin kritisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes auf das Amtshilfeverfahren gemäss MG nicht zulässig ist (hier insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG) nur im Lichte des groben Willkürrasters zu prüfen.
Dabei ist weiters zu beachten, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2010/32, Erw. 4.1; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Amtshilfe nach dem Marktmissbrauchsgesetz ein ausländisches Ersuchen nur unter ganz eingeschränkten, taxativ aufgezählten Gründen abzulehnen sei, insbesondere wenn, worauf sich die Beschwerdeführerin berufe, die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden würde (Art. 14 Abs. 2 MG). Von einer Ablehnung eines ausländischen Ersuchens aus Gründen der Verjährung sei dabei nicht die Rede. In diesem Sinne könne auch hier von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, so wie es der Staatsgerichtshof und das Schweizerische Bundesgericht in Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen angenommen hätten. Ein Analogieschluss zum Steueramtshilfegesetz sei nicht zulässig, da im Steueramtshilfeverfahren die inländischen, ersuchten Behörden verpflichtet seien, zu prüfen, ob die ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren voraussichtlich relevant seien. Damit müsse die inländische Behörde das ausländische materielle (Steuer-)Recht prüfen. Eine materielle Prüfung des ausländischen Marktmissbrauchsrechts sei im Amtshilfeverfahren gemäss MG aber nicht vorgesehen.
2.6. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Gleichheitsrüge entgegen, dass es vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes geradezu stossend erscheine, Steuerangelegenheiten anders zu behandeln als Fälle des Marktmissbrauchs: Denn wenn, wie im Steueramtshilfegesetz vorgesehen, die Verjährungsproblematik auch im Amtshilfebereich zu beachten sei, habe dies wohl ebenso für die "übrige" Amtshilfe zu gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher in der angefochtenen Entscheidung die Grundsätze und Regelungen, die der Gesetzgeber für die Amtshilfe in Steuerangelegenheiten nach dem SteAHG geschaffen habe, auch auf das gegenständliche Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz (MG) analog anwenden müssen. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Art. 14 Abs. 2 MG die Verjährung im Sinne des für die Amtshilfe in Steuerangelegenheiten explizit normierten Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG berücksichtigen und in letzter Konsequenz das Amtshilfeersuchen der BaFin hätte ablehnen müssen.
2.7. Zunächst ist offensichtlich, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 30. Juni über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) bestimmt, dass ein Ersuchen abzulehnen ist, wenn die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten ist. Damit hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung der Verjährung im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen eine gesetzliche Regelung geschaffen. Eine solche explizite Bestimmung fehlt jedoch im Marktmissbrauchsgesetz. Nun fragt es sich im Lichte des Gleichheitsgebots einerseits, ob der Gesetzgeber dadurch Gleiches ungleich behandelt, und andererseits, ob der Verwaltungsgerichtshof um eine allfällige Ungleichbehandlung von Gleichem zu verhindern, diese Bestimmung auf das Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz analog anwenden bzw. Art. 14 Abs. 2 Bst. a MG entsprechend auslegen und anwenden hätte müssen.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft letztlich unter Verweis auf den Bericht und Antrag der Regierung BuA Nr. 29/2010 zur Schaffung des Steueramtshilfegesetzes darauf hinaus, dass der liechtensteinische Gesetzgeber im Gegensatz zur der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung herangezogenen Schweizerischen Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährungsfrage in Rechts- und Amtshilfefällen klar Stellung bezogen habe, wonach ein Gesuch auch dann abzulehnen sei, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten sei. Dies entspreche einem bereits bei der Rechtshilfe anerkannten Grundsatz. Daraus folge, dass dieser Grundsatz auch auf die Amtshilfe anzuwenden sei.
2.8. Diesem Vorbringen ist zum einen entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zwar um Gesetzesmaterialien handelt, dieser aber nicht vom Landtag (Gesetzgeber), sondern von der Regierung ausgearbeitet und verfasst wird. Ein Bericht und Antrag gibt damit in erster Linie die Auffassung der Regierung wieder. Zum anderen steht diese Auffassung vorliegendenfalls in Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung stützt.
Es entspricht eben gerade nicht einem bereits bei der Rechtshilfe anerkannten Grundsatz, dass ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen ist, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten ist. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil zu StGH 2008/37 und StGH 2008/88 unter Hinweis auf StGH 2005/55, Erw. 4, und auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes vielmehr festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gerechtfertigt sei, Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ dahingehend auszulegen, dass die Verjährungsfrage vom Zulässigkeitskriterium der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfasst werde (StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 2005/55, Erw. 4). Weiters hält der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass nach seiner Rechtsprechung gemäss dem im Rechtshilfeverfahren zu beachtenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz davon auszugehen sei, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen Sachverhalt ermittle, der nach ihrem Recht nicht verjährt sei (StGH 2006/25, Erw. 3.3 mit Verweis zur zentralen Funktion des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes im Rechtshilfeverfahren auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Anzufügen sei, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei EMRK-Staaten anzunehmen sei, dass eine allfällige Verjährung im Strafverfahren im ersuchenden Staat erfolgreich geltend gemacht bzw. eine trotzdem erfolgende Verurteilung im anschliessenden Instanzenzug jedenfalls geheilt werden könnte (StGH 2006/25, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [248, Erw. 2.3]; ebenso StGH 2006/25, Erw. 3.3 sowie StGH 2006/69, Erw. 3.2). Aufgrund dieser Erwägungen könne die Verjährungsfrage von vorneherein keine Grundlage für die Verweigerung der Rechtshilfe darstellen (StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nach dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben die liechtensteinischen Gerichte somit jedenfalls bei Rechtshilfeersuchen die Frage der Verjährung nicht zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Regierung und der Beschwerdeführerin gibt es keinen von der Rechtsprechung für die Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten und anerkannten bzw. anwendbaren Grundsatz, wonach die Rechtshilfe bei Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens zu verweigern ist. Da es im Rechtshilfeverfahren einen solchen Grundsatz gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes somit nicht gibt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, inwiefern hier überhaupt eine Ungleichbehandlung zwischen Rechts- und Amtshilfeverfahren gegeben sein soll.
Dem Gesetzgeber steht es zwar frei, eine Bestimmung wie Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG in einem Gesetz zu normieren. Damit schafft bzw. positiviert er aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes noch nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, einen allgemein anerkannten Grundsatz, der für alle Amtshilfeverfahren zu gelten hat, zumal es sich, wie eben aufgezeigt, jedenfalls dabei (bislang) nicht um einen Grundsatz handelt, der von der Rechtsprechung für alle Rechts- und Amtshilfeverfahren anerkannt und anwendbar ist. Ein allgemein anerkannter Grundsatz bzw. Rechtsgrundsatz aber wird in erster Linie von der Rechtsprechung zur Ausfüllung von Lücken des geschriebenen Rechts verwendet bzw. entwickelt, wobei es dem Gesetzgeber selbstverständlich freisteht, solche von der Rechtsprechung verwendeten und anerkannten Grundsätze in ein Gesetz aufzunehmen. Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz kann jedoch überhaupt nur dann die Rede sein, wenn er aufgrund seiner allgemeinen Tragweite als geschriebenes oder ungeschriebenes Recht in allen Rechtsgebieten, im öffentlichen Recht wie im Privatrecht, gilt (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 70 ff.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, 35, Rz. 184 ff.). Bei Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG handelt es sich jedenfalls entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen solchen allgemein anerkannten Grundsatz, der für alle Rechts- und Amtshilfeverfahren bzw. in allen Rechtsgebieten gilt.
Weiters ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerade deshalb, weil es sich bei der Regelung des Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG bislang nicht um einen von der Rechtsprechung anerkannten und auf alle in Liechtenstein durchzuführenden Rechts- und Amtshilfeverfahren anwendbaren Grundsatz handelt, vertretbar und daher nicht willkürlich bzw. gleichheitswidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall bei der Auslegung bzw. Anwendung des Marktmissbrauchsgesetzes die Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes, insbesondere dessen Art. 8 Abs. 1 Bst. c SteAHG, nicht berücksichtigt bzw. nicht analog anwendet.
Es sprechen auch sachlich vertretbare Gründe dafür, innerhalb der Amtshilfe zwischen Amtshilfe in Steuersachen und Amtshilfe in Angelegenheiten des Marktmissbrauchs zu unterscheiden, weshalb die Nichtanwendung der Steueramtshilfebestimmungen im Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz durch den Verwaltungsgerichtshof weder den Gleichheitssatz der Verfassung noch das Willkürverbot verletzt. Der Staatsgerichtshof teilt nämlich die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme geäusserte Ansicht, wonach es sich bei der Steueramtshilfe um eine andere Materie als bei der Amtshilfe in Finanzmarktangelegenheiten handelt. Dies insbesondere, da die Steueramtshilfe viel sensibler als die Amtshilfe in anderen Verwaltungsbereichen ist, weil es nach den von Liechtenstein abgeschlossenen internationalen Abkommen, die die Steueramtshilfe regeln, nicht möglich ist, einen eng formulierten Spezialitätsvorbehalt anzubringen.
Wenn sich der Gesetzgeber nun bei der Steueramtshilfe dazu entschieden hat, restriktivere Anforderungen, wie dies etwa in Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Art. 7 SteAHG vorgesehen ist, an die Amtshilfegewährung in diesem Bereich zu stellen, so bedeutet dies nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht zugleich, dass der Gesetzgeber dies zwingend auch in einem anderen Bereich der Amtshilfe gleich regeln muss, solange er dabei nicht willkürlich vorgeht, d. h. solange es sachlich vertretbare Gründe dafür gibt, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründe rechtfertigen nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine restriktivere Amtshilfegewährung in Steuersachen als in Amtshilfeangelegenheiten nach dem Marktmiss-brauchsgesetz.
2.9. Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof sohin zum Schluss, dass weder durch die entsprechenden Normen selbst (Art. 13 bis 18 MG) noch durch deren Auslegung und Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof gleich zu behandelnde Sachverhalte ohne einen vertretbaren Grund in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Zum einen handelt es sich bei der Amtshilfe in Steuersachen und der Amtshilfe in Sachen des Marktmissbrauches nicht um Gleiches bzw. um gleich zu behandelnde Sachverhalte und zum anderen sprechen auch sachlich Gründe dafür, die Amtshilfegewährung in Steuersachen an restriktivere Voraussetzungen als bei der Amtshilfegewährung in Marktmissbrauchssachen zu knüpfen. Die ungleiche Behandlung der Amtshilfe in Steuersachen und der Amtshilfe in Angelegenheiten des Marktmissbrauchs in Bezug auf die Berücksichtigung der Verjährung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt daher weder den Gleichheitssatz noch das Willkürverbot.
3. Es bleibt somit noch auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen als willkürlich, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beruhe nahezu ausschliesslich auf Entscheidungen von Gerichten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe sowie der dort anwendbaren Bestimmungen des ERHÜ (Erw. 5 i. V. m. Erw. 4). Insbesondere werde dies dann deutlich, wenn auf der Grundlage von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes und des Schweizerischen Bundesgerichtes in Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen hinsichtlich der Frage der Ablehnung eines ausländischen Ersuchens aus Gründen der Verjährung auf ein "qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers" verwiesen werde.
Unter Anlehnung an die vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2005/50 vorgenommene klare Differenzierung zwischen den beiden Rechtsinstituten Amts- und Rechtshilfe könne es nicht angehen, den Rechtsunterworfenen durch eine willkürliche Heranziehung von Normen und Rechtsentscheiden einer von Sinn und Zweck her anders ausgerichteten Rechtsmaterie zu beurteilen. Ebenso wenig wie Amtshilfe nicht zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe herangezogen werden dürfe, habe dies auch vice versa zu gelten. Die subsidiäre Heranziehung materieller Normen der Rechtshilfe in Strafsachen und darauf fussender Gerichtsentscheide sei daher nicht zulässig und nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine die Grenze des Willkürverbots überschreitende nicht mehr vertretbare Rechtsanwendung.
3.3. Im Lichte des groben Willkürrasters ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge wie folgt zu würdigen:
Der Staatsgerichtshof hat es in seiner Rechsprechung schon mehrmals als zulässig erachtet, Rechtsprechung, die er im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelt hat, auch (analog) auf Amtshilfeverfahren anzuwenden.
So hat er etwa nichts dagegen einzuwenden, wenn die Amtshilfeinstanzen dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz grosses Gewicht beimessen. Der Staatsgerichtshof hat dies mit seiner Rechtsprechung zur Rechtshilfe begründet, wonach der ersuchte Staat gemäss diesem Grundsatz in der Regel auf die Darstellung des Rechtshilfesachverhalts durch die ersuchende Behörde abzustellen hat. Diese zur Rechtshilfe entwickelte Rechtsprechung habe umso mehr für die Amtshilfe zu gelten; dies zumal die Amtshilfe weniger weit gehe als die Rechtshilfe. Denn bei der Amtshilfe würden vertraulich zu behandelnde Informationen ausschliesslich an Behörden weitergeleitet, welche selbst einem Amts- und Berufsgeheimnis unterstellt seien. Die vertraulichen Informationen blieben somit innerhalb eines Kreises von zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsbehörden und es müsste für ein Weiterleitungsverfahren die Genehmigung der FMA durch die um Amtshilfe ersuchende Behörde unter Zugrundelegung einer in strafrechtlicher Hinsicht relevanten und ergänzenden Sachverhaltsdarstellung eingeholt werden (siehe StGH 2008/160, Erw. 2.2 unter Verweis auf StGH 2008/71 und 2008/72, jeweils Erw. 3.2; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/70, Erw. 2.2 [Im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In dieser Entscheidung zu StGH 2008/160 hat der Staatsgerichtshof weiters darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Zurückhaltung der Amtshilfeinstanzen bei der Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gerechtfertigt sei und es würden dadurch weder das Recht auf Geheim- und Privatsphäre, noch die von den Beschwerdeführerinnen explizit geltend gemachten Grundrechte auf den ordentlichen Richter sowie auf Beschwerde verletzt. Auch die liechtensteinische Souveränität werde dadurch im Übrigen nicht verletzt; im Gegenteil sei gerade für einen auf die internationale Kooperation besonders angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein eine restriktive Rechts- bzw. Amtshilfepraxis nicht angezeigt (vgl. StGH 2008/160, Erw. 2.2 unter Verweis auf StGH 2006/28, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 4.1 und StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
In anderen Amtshilfeverfahren, in denen es u. a. um die Frage des intertemporalen Rechts bzw. um die Auslegung und Anwendung von Übergangsbestimmungen ging, hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass das neue Recht anzuwenden sei, ergebe sich im Übrigen auch dann, wenn man die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Rechtshilfe analog auf das Amtshilfeverfahren anwende (siehe StGH 2009/24, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/25, Erw. 4.3).
Vor dem Hintergrund dieser vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zur Anwendbarkeit seiner Rechtshilferechtsprechung auf die Amtshilfeverfahren ist es für den Staatsgerichtshof vertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall hinsichtlich der Verjährungsfrage mit der dazu vom Staatsgerichtshof in Strafrechtshilfeverfahren entwickelten Rechtsprechung begründet, die sich wiederum auch auf Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes stützt (vgl. StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Staatsgerichtshof vermag daher diesbezüglich keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 13. Dezember 2010 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.