StGH 2010/152
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: RB
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, CO.2010.4-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, CO.2010.4-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit ans Obergericht gerichteter Klage vom 11. Juni 2010 begehren die beiden Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein den Ersatz ihres Schadens bzw. eine Genugtuung von je CHF 100'000.00 s. A. aus dem Titel der Amtshaftung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diesen Rechtsstreit.
Die Klagsforderung wird aus Prozesserklärungen und Äusserungen des Landrichters im Verfahren 08 CG.2008.3 (vormals 08 CG.2005.233) abgeleitet, wonach dieser auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung und die allfällige Überprüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer hingewiesen habe. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrer Ehre und Würde schwer getroffen und verletzt worden.
2. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (CO.2010.4-2) trug das Obergericht den Beschwerdeführern auf, binnen vierzehn Tagen
1. eine eigenhändig unterfertigte Gleichschrift ihrer Amtshaftungsklage vom 11. Juni 2010 einzureichen;
2. eine Gleichschrift des an das Land Liechtenstein gerichteten Aufforderungsschreibens gemäss Art. 11 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz vorzulegen;
3. ein nicht mehr als vier Wochen altes, vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt allen erforderlichen Belegen vorzulegen; widrigenfalls ihre Verfahrenshilfeanträge abgewiesen würden;
4. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an sie inskünftig ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen würden.
Die für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren allein noch relevante Begründung für Punkt 4 des Spruchs lautet wie folgt:
Beide Beschwerdeführer seien im Ausland wohnhaft und verfügten offensichtlich über keine Abgabestelle im Inland. Es sei ihnen daher die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, wie aus Punkt 4. des Beschlusstenors ersichtlich, aufzutragen und ihnen gleichzeitig in Aussicht zu stellen, dass bei Nichtbefolgung dieses Auftrages Zustellungen an sie inskünftig ohne weitere Zustellversuche durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen würden (Art. 12 Abs. 1 ZustG).
Der Beschluss des Obergerichtes wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel offen sei (Art. 11 Abs. 1 AHG i. V. m. § 85 Abs. 3 ZPO).
3. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 2) erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2010 (ON 14) keine Folge und begründete dies, soweit hier noch relevant, wie folgt:
3.1. Bei den Aufträgen des Obergerichtes zu den Punkten 1, 2 und 3 handle es sich um Verbesserungsaufträge im Sinne des § 85 ZPO, gegen die gemäss Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Dieser Rechtsmittelausschluss sei den Beschwerdeführern im Übrigen aus dem sie selbst betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010 zu 03 CG.2007.66 (LES 2010, 288) bekannt.
Mängel wie hier das Fehlen der erforderlichen Zahl von Gleichschriften einer Klage (§ 80 Abs. 1 ZPO), einer notwendigen Beilage (hier des Aufforderungsschreibens nach Art. 11 Abs. 2 AHG; so ELG 1962 bis 1966, 48 und 110 hinsichtlich eines Leitscheines) sowie eines Vermögensbekenntnisses gemäss § 66 Abs. 2 ZPO seien geradezu typische und einer Verbesserung zugängliche Formgebrechen der Klage, bei deren Vorliegen der klagenden Partei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei.
Wie schon erwähnt, seien die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verbesserungsaufträge nicht berechtigt. Ihre Rechtsstellung werde erst durch die (allfällige) Zurückweisung der nicht verbesserten Klage berührt, welche dann auch bekämpft werden könne (Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 bis 85, Rz. 25, 26 m. w. N.).
Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses des § 85 Abs. 3 ZPO sei es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf das Rechtsmittelvorbringen der Kläger inhaltlich einzutreten. Überdies fehle den Beschwerdeführern hinsichtlich des Auftrages zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Beschwer, zumal sie dem Verbesserungsauftrag in diesem Punkte mittlerweile entsprochen hätten.
3.2. Anders verhalte es sich mit dem vom Obergericht den Klägern gemäss Art. 12 ZustG erteilten Auftrag, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben, widrigenfalls weitere Zustellungen in dieser Rechtssache ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Landgericht vorgenommen würden.
Gemäss der schon im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 05 CG.2008.41, (LES 2010, 16) im Einzelnen dargelegten Rechtsauffassung handle es sich bei einem Auftrag nach Art. 12 Abs. 1 ZustG um einen abgesondert anfechtbaren Beschluss. An dieser Rechtsansicht sei ungeachtet der in der Entscheidungsbesprechung von Öhri in der LJZ 2009, S. 9 f. aufgezeigten Divergenz zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes festzuhalten (Verweis auf SZ 2004/114).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZustG könne einer Partei, die über keine Abgabestelle im Inland verfüge, aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen für bestimmte oder für alle anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9) namhaft zu machen.
Mit dieser Regelung verfolge der Gesetzgeber die Absicht, mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätzlich über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verkehren. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hiefür vorlägen, sei dem Gericht ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen sei. Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränke sich die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht worden sei oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall sei. Nach der bei gleicher Rechtslage hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung und Literatur sei jedenfalls eine übergrosse Zurückhaltung bei Erteilung derartiger Aufträge nicht angebracht (Verweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Anhang § 87 ZPO, Rz. 2, 8; GesRZ 2009, 190; LES 2010, 16; EvBI 2005/56 u. a.).
Von einer Ermessensüberschreitung, geschweige einem Ermessensmissbrauch von Seiten des Obergerichtes könne hier keine Rede sein. Die beiden Beschwerdeführer befassten die liechtensteinischen Gerichte in allen Instanzen seit vielen Jahren mit einer Vielzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer seien in zahlreichen Rechtssachen auch immer wieder Zustellprobleme unter anderem insofern aufgetreten, als z. B. der Beschwerdeführer zu 1. nach den Berichten des Zustellers einen in der Klage angegebenen Wohnsitz in Berlin aufgegeben gehabt habe, unbekannten Aufenthaltes gewesen sei (oder weiterhin sei) und hievon entgegen dem § 111 ZPO a. F. (nunmehr Art. 8 ZustG) dem Gericht keine Mitteilung gemacht habe (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009 zu 05 CG.2006.204 = LES 2009, 303 f.).
Bezeichnenderweise sei auch der nunmehr angefochtene Beschluss entgegen dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes vom 30. Juni 2010 nicht dem Beschwerdeführer zu 1., sondern der Beschwerdeführerin zu 2. "als der durch Vollmacht zur Entgegennahme des Schriftstücks als berechtigt ausgewiesene Zustellungsvertreterin" ausgehändigt worden (ON 3, 8). Eine solche auf die gegenständliche Klage bezogene ordnungsgemässe Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 2. gemäss § 28 ZPO befinde sich nicht im Akt. Im Stadium der derzeitigen (blossen) Gerichtsanhängigkeit der gegenständlichen Klage sei das Obergericht bei seiner amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG gar nicht berechtigt, geschweige verpflichtet gewesen, von der beklagten Partei vor Zustellung der Klage an diese und damit vor Streitanhängigkeit der Rechtssache deren Akt hinsichtlich des Aufforderungsschreibens einzufordern, in dem sich nach den Behauptungen im Revisionsrekurs eine entsprechende Prozessvollmacht befinden solle (Rechberger/Klicka in Rechberger3 §§ 232 bis 233, Rz. 1, 4, 5). Um die - hier allerdings nicht entscheidungsrelevante - Wirksamkeit der vom Obergericht gemäss Art. 23 ZustG angeordneten Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu 1. zu überprüfen, bedürfte es somit weiterer Abklärungen u. a. über das Vorliegen einer rechtswirksamen Spezial(post)vollmacht (nach deutschem Recht), was wiederum eine weitere Verzögerung des Verfahrens mit sich brächte (Verweis auf Gitschthaler, a. a. O. § 87 ZPO [§ 21 ZustG], Rz. 1).
In zahlreichen Akten, auch im gegenständlichen Verfahren (ON 3), habe festgestellt werden müssen, dass in den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt sei (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 03 CG.2007.66 = LES 2010, 288 f.). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass auch dieser Umstand geeignet sei, Zweifel bzw. Unsicherheiten über den Zustellungszeitpunkt von gerichtlichen Beschlüssen und Aufträgen und damit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit fristgebundener Eingaben hervorzurufen.
Wie auch die gegenständliche Klage und der Ablehnungsantrag zeigten, würden die Beschwerdeführer ihre vielfach auch mehrere Verfahren und/oder Verfahrensgegner betreffenden Schriftsätze - entgegen § 80 ZPO - zumeist nur in einfacher Ausfertigung überbringen. Auch diese Formgebrechen würden grundsätzlich jeweils zuzustellende Verbesserungsaufträge notwendig machen, wovon freilich in den Rechtssachen der Beschwerdeführer in der Praxis aus Vereinfachungsgründen zumeist abgesehen werde.
Nun diene die Bestimmung von Art. 12 ZustG gerade dem Interesse an der Vermeidung von Komplikationen, insbesondere von Verzögerungen und sonstigen Problemen einer Zustellung und damit der Prozessökonomie. Aus den zahlreichen Vorprozessen sei schliesslich bekannt, dass die rechtsunkundigen Beschwerdeführer nahezu jede ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung mit allen zulässigen und unzulässigen Rechtsbehelfen bis zum Staatsgerichtshof bekämpften, was zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und deren Zustellungen in Deutschland zur Folge habe. Nichts anderes sei auch für das gegenständliche Verfahren zu erwarten. Mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten könne deshalb auch im vorliegenden Fall der Gefahr unangemessener Verzögerungen und Komplikationen des Verfahrensablaufes nicht zuletzt auch im Interesse des jeweiligen Prozessgegners entgegengetreten werden.
Die Voraussetzungen von Art. 12 ZustG seien deshalb hier jedenfalls gegeben.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 (ON 14) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf einen unabhängigen, gesetzlichen Richter, des Rechts auf ein faires Verfahren, Rechtsverweigerung und "Sperrung des Rechtsweges zum ordentlichen Gericht", Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtschutzes und gegen das Verbot von Ausnahmegerichten; Diskriminierung der Beschwerdeführer und schliesslich Willkür und Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dies wird unter anderem wie folgt begründet:
4.1. Zunächst sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof die Verhinderung einer ordentlichen Rechtspflege von Amtes wegen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet habe. Den Beschwerdeführern liege keine Revisionsrekursbeantwortung vor, in der der Revisionsrekurs zu bekämpfen wäre. Die amtswegigen Eingriffe des Obersten Gerichtshofes sollten offensichtlich die materiell-rechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer durch den Entzug der Zustellungen verhindern bzw. unhaltbar erschweren. In der Sache könne der Senat nicht entscheiden, weil er sich in einem Interessenkonflikt befinde; dies in Bezug auf seinen eigenen Beschluss zu 08 CG.2005.233-53, da der Erstrichter L einen Auftrag des Obersten Gerichtshofes auf Bestellung eines Psychiaters für die Beschwerdeführer behaupte. Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer sei deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil er sehr wohl konkret begründet sei. Allein die Handhabung des Ablehnungsantrages und dessen "Verwerfung zum Akt" (gemeint wohl: das Anlegen eines Aktenvermerks) spreche für die Befangenheit des Senats. Damit sei das Recht auf einen unabhängigen Richter grob verletzt.
Im Weiteren folgen - für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren nicht relevante - Ausführungen, weshalb die Verbesserungsaufträge des Obergerichtes nicht berechtigt seien.
4.2. Bezüglich der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung in Bezug auf die Beschwerdeführer. Auf sie sei die EG-Verordnung Nr. 1348/2000 anzuwenden. Nach deren Art. 14 sei es jedem Mitgliedstaat freigestellt, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zuzustellen. Dies hätten die liechtensteinischen Gerichte seit Jahren ohne jegliche Schwierigkeit praktiziert. Unabhängig davon bestehe die zusätzliche Möglichkeit, die zuständige deutsche Behörde im Rechtshilfewege in Anspruch zu nehmen. Auch sei die Zustellung immer möglich und auch nie mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Zu Recht sei vom Richter zu 05 CG.2005.124-69 darauf hingewiesen worden, dass derartige Schwierigkeiten noch nie aufgetreten seien. Auch der zweite Senat des Obergerichtes habe zu 05 CG.2008.41-164 festgehalten, dass die Zustellungen ohne Schwierigkeiten funktioniert hätten. Zudem liege dem Gericht eine rechtswirksame Vollmacht vor, die die Beschwerdeführerin zu 2. zur Entgegennahme der gerichtlichen Post und Vertretung ermächtige. Im Übrigen sähen die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer vor, wodurch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten überflüssig wäre. Es lägen keinerlei Umstände vor, die den Obergerichtssenat zur gegenständlichen Beschlussfassung von Amtes wegen hätten veranlassen müssen. Der Staatsgerichtshof habe sein Urteil zu StGH 2009/42 aufgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache zu 05 CG.2008.41-164 aufgehoben und der Beschwerde zu StGH 2009/135 Folge gegeben. Diese Rechtsfrage sei (somit) längst rechtskräftig beendet.
Es sei erstaunlich, dass der Oberste Gerichtshof Sachverhalte ins Spiel bringe, die gar keine beweismässige Grundlage bzw. keinen Bezug zur gegenständlichen Beschwerdesache hätten. Es sei nicht ersichtlich, woher der Oberste Gerichtshof dies alles nehme und behaupte, der Beschwerdeführer zu 1. sei unbekannten Aufenthaltes, es gebe immer wieder Zustellprobleme, es ergebe sich aus Berichten des Zustellers, dass der Beschwerdeführer zu 1. seinen Wohnsitz in Berlin aufgegeben haben solle. Es frage sich auch, wie der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis komme, dass der Klage keine ordnungsgemässe Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 2. beigelegt worden sei und diese sich nicht im Akt befinde. Es gehe nicht an, dass ein Richter Feststellungen treffe mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer den Weg zum Gericht zu sperren.
5. Die Beschwerdeführer urgierten mit Schreiben vom 18. Februar 2010 die baldige Erledigung der gegenständlichen Beschwerdesache durch den Staatsgerichtshof.
6. Mit Schreiben vom 11. März 2011 rügten die Beschwerdeführer die Befangenheit der mit der gegenständlichen Beschwerdesache befassten Richter des Staatsgerichtshofes. Insbesondere sei es schwerwiegend, dass der Senat den rechtswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeit der Beschwerdeführer nicht widersprochen und sich die entsprechenden willkürlichen Handlungen zu Eigen gemacht habe. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ansuchen müssen. Inzwischen habe dieser ihrer Beschwerde entsprochen. Die Regierung werde diese menschenrechtswidrigen Aktionen gegen die Beschwerdeführer verantworten und eine Genugtuung leisten müssen (Verweis auf Beschwerdeverfahren B/Liechtenstein, Nr. 15994/10). Die wissentliche Verkennung der seit Jahren bekannten und bescheinigten Sach- und Rechtslage und das Treffen von anderslautenden Feststellungen zum Nachteil der Beschwerdeführer lasse sie sehr zweifeln, ob der Senat bereit wäre, seine negative und nicht vertretbare Meinung den Beschwerdeführern gegenüber kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
7. Mit Schreiben vom 11. März 2011 legten die Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung des Amtsgerichtes Charlottenburg vor, wonach die im Jahre 2010 und die bisher im Jahre 2011 (bis 28. Februar) bei diesem Gericht eingegangenen Zustellungsanträge erfolgreich an die Zustellungsempfänger erledigt worden seien.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen der mit Schreiben vom 11. März 2011 gestellte Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer gegen den Senat des Staatsgerichtshofes als unsubstantiiert bzw. rechtsmissbräuchlich abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 8 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 11. März 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof tut dies unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden. Im Weiteren führte der Staatsgerichtshof in jenem Schreiben aus, dass er auch seine Gutheissung einer psychologischen Abklärung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer schon mehrmals als kein Indiz für eine Befangenheit der Richter des Staatsgerichtshofes erachtet hatte. Auch wenn diese Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität der Beschwerdeführer darstelle, sei dieser Grundrechtseingriff dennoch zulässig, da die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme erfüllt seien (Verweis auf StGH 2010/34, Erw. 4.3).
Im Beschwerdefall wird dieses Vorbringen erneut als Grund für eine Befangenheit der im Beschwerdefall urteilenden Richter des Staatsgerichtshofes angeführt. Die Beschwerdeführer verweisen noch zusätzlich auf das beim Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg hängige Verfahren Nr. 15994/10 betreffend das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/57+104. Dieses Verfahren ist jedoch nicht entschieden und der Staatsgerichtshof ist überzeugt, dass auch der Menschenrechtsgerichtshof diese gegen die Beschwerdeführer verfügte Massnahme als EMRK-konform qualifizieren wird. Der Staatsgerichtshof hat deshalb den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer anlässlich seiner in dieser Beschwerdesache abgehaltenen nicht-öffentlichen Sitzung erneut als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und auf eine formelle Entscheidung über diesen Antrag verzichtet.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, CO.2010.4-14, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen die Befangenheit der mit der hier angefochtenen Entscheidung befassten Richter des Obersten Gerichtshofes.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Die weiteren geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz.
3.2. Diese Befangenheitsrüge erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Denn die Beschwerdeführer erheben, wie schon häufig in der Vergangenheit, altbekannte und auch vom Staatsgerichtshof als ungerechtfertigt qualifizierte Vorwürfe gegen den Obersten Gerichtshof. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es aber rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe StGH 2010/97, Erw. 1; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/134 und 2009/135, jeweils Erw. 1).
So hat es der Staatsgerichtshof ausdrücklich als zulässig erachtet, dass bei offensichtlicher Missbräuchlichkeit von Richterablehnungen der entsprechende Antrag ohne formelle Entscheidung mittels Amtsvermerk erledigt wird (StGH 2010/138, Erw. 2.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2; StGH 2009/159, Erw. 3). Zudem hat der Staatsgerichtshof die Begutachtung der Beschwerdeführer auf ihre Prozessfähigkeit im Sinne der §§ 6 f. ZPO als verfassungskonform beurteilt (StGH 2009/57+104, Erw. 5.2), weshalb aus der entsprechenden Anregung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 08 CG.2005.233-53 (S. 17) kein Interessenkonflikt ersichtlich ist, aus welchem sich eine Befangenheit der Richter des Obersten Gerichtshofes ableiten liesse.
3.3. Das aus Art. 33 Abs. 1 LV fliessende Recht auf den unbefangenen Richter ist somit im Beschwerdefall nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer bekämpfen nicht die hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 des Beschlusses des Obergerichtes (ON 2) erfolgte Zurückweisung ihrer Revisionsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof; vielmehr richtet sich das Beschwerdevorbringen in materieller Hinsicht gegen diese Teile der Entscheidung des Obergerichtes, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens sein kann. Denn ohne substantiierte Bekämpfung der insoweit erfolgten Zurückweisung der Revisionsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof von der Verfassungskonformität dieser Zurückweisung auszugehen, sodass der Oberste Gerichtshof aus grundrechtlicher Sicht auch die Frage der materiellen Richtigkeit der Punkte 1 bis 3 des Spruchs des Beschlusses des Obergerichtes (ON 2) nicht zu prüfen hatte. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof den Auftrag des Obergerichtes an die Beschwerdeführer zur Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten gemäss Punkt 4 des Beschlusses des Obergerichtes (ON 2) geschützt habe.
5.1. Diese Rüge ist im Lichte des von den Beschwerdeführern unter anderem geltend gemachten Willkürverbots zu prüfen. Wenn im Weiteren die Rüge der Gesetzwidrigkeit erhoben wird, so handelt es sich hierbei um keine eigenständige Grundrechtsrüge, sofern nicht die (hier nicht relevanten) Rechtsbereiche des materiellen Strafrechts und des Abgabenrechts betroffen sind (StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c/aa]). Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf ein faires Verfahren ist dabei ebenfalls nicht einschlägig bzw. bietet dieses Grundrecht jedenfalls hier keinen weitergehenden Grundrechtsschutz als das Willkürverbot.
Näher zu prüfen ist dagegen die von den Beschwerdeführern erhobene Diskriminierungsrüge. Allerdings wird im Ergebnis keine eigentliche Diskriminierung geltend gemacht (siehe zur Diskriminierung als spezifische Ungleichbehandlung StGH 2010/128, Erw. 4.4.1; StGH 2003/61, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1999/2, LES 2002, 128 [132, Erw. 3.2]), wohl aber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Denn die Beschwerdeführer führen verschiedene Vergleichsfälle an, in Bezug auf welche sie sich ungleich behandelt erachten. Damit ist aber dem Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan, zumal der Staatsgerichtshof auch die implizite Rüge eines bestimmten Grundrechts als Voraussetzung für deren materielle Behandlung gelten lässt (StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes deckt sich zwar der Schutzbereich von Gleichheitssatz und Willkürverbot weitgehend, aber doch nicht vollständig, sodass an sich für jedes dieser beiden Grundrechte gesondert zu prüfen ist, ob es im konkreten Fall verletzt ist (StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10, Erw. 2.2]).
Im Beschwerdefall kann trotzdem eine Prüfung im Lichte des Gleichheitssatzes von vornherein unterbleiben, weil dieses Grundrecht in der Regel nur Anwendung findet, wenn dieselbe Behörde vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt (StGH 2007/35, Erw. 2.1; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]). So verstossen selbst unterschiedliche Rechtsauffassungen von Senaten des gleichen Gerichtes nicht ohne Weiteres gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (StGH 2010/121, Erw. 4.2; illustrativ hierfür im Übrigen OGerB 01 CG.2005.194-90 und hierzu StGH 2008/36) Im Beschwerdefall wird nicht geltend gemacht, dass der betroffene dritte Senat des Obergerichtes von einer eigenen Rechtsprechung abweiche.
Im Übrigen erschiene es auch verfassungskonform, wenn der gleiche Senat früher anders entschieden hätte und damit eine Praxisänderung vorläge. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine solche Praxisänderung im Einklang mit dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, wenn diese sachlich begründet ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die betreffende Behörde in Zukunft nicht an ihre eigene neue Praxis halten will (StGH 2008/164, Erw. 4.1; StGH 2007/160, Erw. 3.2; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]). Wie bei der anschliessenden Willkürprüfung noch auszuführen sein wird, bestehen im Beschwerdefall sehr wohl sachliche Gründe für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und es gibt auch keinen Anlass zur Annahme, dass sich der dritte Senat des Obergerichtes in Zukunft nicht an diese Rechtsprechung halten werde.
Demnach ist der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV im Beschwerdefall nicht verletzt.
5.3. Es ist im Weiteren auf die Willkürrüge einzugehen.
5.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen dieser Willkürprüfung nur noch insoweit auf die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfälle einzugehen ist, als dort Argumente verwendet wurden, welche nicht nur für jene Vergleichsfälle relevant waren, sondern auch bezogen auf den Beschwerdefall gegen die sachliche Richtigkeit der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für die Beschwerdeführer sprechen.
Nun wurde in den von den Beschwerdeführern vergleichsweise herangezogenen Entscheidungen 05 CG.2005.124-69 und 05 CG.2008.41-164 argumentiert, dass keine (wesentlichen) Probleme bei der Zustellung von Gerichtsurkunden an die Beschwerdeführer aufgetreten seien. Dies mag in jenen Fällen zugetroffen haben, doch weist der Oberste Gerichtshof auf mehrere Zustellungsprobleme im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern hin. So ergeben sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 303 (307) Probleme im Zusammenhang mit der Eruierung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu 1. und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 288 (289 f.) belegt zudem, dass auf den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt war. Im Lichte des Willkürverbots erscheint es allein schon aufgrund der in diesen zwei publizierten Entscheidungen angeführten Zustellungsprobleme vertretbar, dass von den Beschwerdeführern die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verlangt wurde.
5.3.3. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren eine Bescheinigung des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 8. März 2011 vorgelegt haben, wonach die seit anfangs 2010 ergangenen Zustellungsanträge erfolgreich erledigt worden seien. Abgesehen davon handelt es sich hierbei um eine im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Neuerung (StGH 2010/137, Erw. 3.1; StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
5.3.4. Wenn die Beschwerdeführer im Weiteren ausführen, dass die Frage nach dem Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten längst rechtskräftig entschieden sei und hierzu auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/42 und StGH 2009/135 verwiesen wird, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/42 vom 25. Juni 2009 ging es nur um die Frage, ob die gerichtliche Entscheidung über das Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten im ordentlichen Instanzenzug anfechtbar sei oder nicht. Der Staatsgerichtshof hat dabei die Verneinung dieser Frage durch das Obergericht als verfassungskonform qualifiziert, dabei aber übersehen, dass diese Entscheidung des Obergerichtes schon mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 (entgegen dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht aufgrund der im Gefolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Obergerichtes ON 167) entschieden worden war. In der Wiederaufnahmenentscheidung zu StGH 2009/135 trug der Staatsgerichtshof dem Rechnung und änderte den Spruch des Urteils zu StGH 2009/42 dahingehend ab, dass das Verfahren gemäss Art. 42 StGHG eingestellt wurde. Mit der materiellen Frage, ob in jenem Verfahren ein Zustellungsbevollmächtigter erforderlich sei, hatten sich weder der Staatsgerichtshof noch der Oberste Gerichtshof auseinanderzusetzen (vgl. auch den Verweis in der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Entscheidungsbesprechung von Uwe Öhri in LJZ 2009, S. 9 f. [richtig: S. 92 f.], welche allerdings vor der Wiederaufnahmeentscheidung zu StGH 2009/135 verfasst wurde).
5.3.5. Schliesslich ist hier auch die von den Beschwerdeführern angeführte EG-Verordnung Nr. 1348/2000 nicht relevant, da diese, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, zwar die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch die Post zulässt, dies aber nicht vorschreibt.
5.3.6. Demnach ist auch die Willkürrüge der Beschwerdeführer nicht berechtigt.
6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil keine Revisionsrekursbeantwortung der Gegenpartei vorliege.
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Gericht auch im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet ist, eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen, sofern für das Gericht von vornherein offensichtlich ist, dass eine Entscheidung zu fällen ist, durch welche diese Gegenpartei nicht beschwert wird. Dies war hier der Fall. Wenn aber keine Gegenäusserung eingeholt wurde, konnte sie den Beschwerdeführern auch nicht vorgelegt werden. Somit ist auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
7. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als hinfällig.
8. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
9. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.