§ 35 ZPO Art. 141 f PGR
Hat die von einer juristischen Person ihrem Rechtsvertreter erteilte Prozessvollmacht analog § 35 ZPO über den Zeitpunkt der Löschung weiter Bestand, ist eine Kuratorbestellung zur Anerkennung der Parteifähigkeit einer gelöschten juristischen Person nicht notwendig.
Art. 43 LV
Eine Beschlagnahme von Urkunden, welche bis zu 10 Jahre über den mutmasslichen Tatzeitraum hinausreichen, bedarf einer konkreten und eingehenden Begründung, in welcher Weise diese Unterlagen zur Förderung des konkreten Strafverfahrens auch in ihrer zeitlichen Hinsicht einen Beitrag zu leisten vermögen. Der pauschale Hinweis auf Erfahrungswerte genügt nicht.
StGH 2010/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: Q (gelöscht)
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2010, 11RS.2009.110-138
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. September 2010, 11 RS.2009.110-138, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Zusammenhang mit der bei der Landesstaatsanwaltschaft, Büro für organisierte Kriminalität, Abteilung III Aussenstelle in Katowice geführten Untersuchung gegen A wegen des Verdachts der Vermögensvorteilnahme von Staatsbeamten nach Art. 228 und weiteren Straftatbeständen nach dem polnischen Strafgesetzbuch traf das Landgericht im verfahrensgegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2010 (ON 115) folgende Anordnung:
"1. Das Zeugenvernehmungsprotokoll von B vom 8. Oktober 2009 samt Beilage 1 (ON 39), die Auszüge aus dem liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister für die K Aktiengesellschaft (ON 6), die P Aktiengesellschaft (ON 7), das N Establishment (ON 8), die L Aktiengesellschaft (ON 9), die Q Aktiengesellschaft (ON 10), die M Aktiengesellschaft (ON 11) und für die R AG (ON 23 AS 449 und 451), sämtliche Unterlagen der genannten Gesellschaften gemäss ON 36 AS 97 und 99 Nr. 1 bis 18 und der L Aktiengesellschaft und der K Aktiengesellschaft (2 grüne Umschlagmappen bei ON 39) sowie das Schreiben der X Bank AG vom 20. Oktober 2009 samt Beilagen (ON 56) werden jeweils vollständig bis auf die Unterlagen gemäss Ziffer 2 jeweils in Kopie an die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice versandt.
2. Die Identifikationsakte vom 3. Januar 1997 und Kopien der Identitätskarte von C (aus Konvolut ON 36 AS 97 Nr. 10) werden nicht an die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice übersandt.
3. Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen:
(...)."
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde (ON 119) an das Obergericht, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 28. September 2010 (ON 138) keine Folge gab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Die Frage, ob Rechtshilfe dem Grunde nach zu gewähren sei, sei nicht im Ausfolgungsbeschluss, sondern in den diesem vorausgehenden Beschlüssen zu klären. Eben diese Beschlüsse seien jedoch mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten worden, sodass den Ausführungen schon in formeller Hinsicht keine Berechtigung zukommen könne. Der Vollständigkeit halber sei zu den dazu aufgeworfenen Fragen jedoch Folgendes auszuführen.
2.2. Ob ein Rechtshilfeersuchen als ausreichend zu beurteilen sei, richte sich nicht nur nach dem Ersuchen selbst, sondern auch nach weiteren Ermittlungsergebnissen, die im Zuge des Rechtshilfeverfahrens gewonnen worden seien. In diesem Sinne stehe insbesondere die Zeugenaussage des B im Vordergrund. Weiters sei auf die Ergebnisse der Zeugenbefragung der D in ON 40 zu verweisen. In diesem Zusammenhang habe bereits das Erstgericht auf die Ergebnisse dieser Einvernahme hingewiesen. Insbesondere gehe daraus hervor, dass A sich der Gesellschaften S Ltd., O International Corp., K AG, P AG, N Est., L AG, Q AG und M AG zur Durchführung der Finanzoperationen bedient habe. Weiters ergebe sich aus dem Beschluss ON 33 nachstehender, für den Korruptionsvorwurf wesentliche Sachverhalt:
"Am 17. April 1998 machte A persönlich einen Zahlungsauftrag, damit vom Konto Nr. XXX48 BINDA mit der Nummer Z0XXX01AA (das für ihn bei der Y Bank AG in Zürich geführt wurde) eine Banküberweisung mit dem Betrag von USD 150'000.- auf das Konto bei der X Bank in Vaduz mit der Nr. XXX.XXX.80, lautend auf die Firma T AG, getätigt werde. Dieser Zahlungsauftrag hat keinen Überweisungstitel. Nach der Analyse der Bankenbewegungen auf dem Konto BINDA, das für A bei der Y Bank geführt wurde, geht hervor, dass die Auszahlung von USD 150'000.- aus den Mitteln realisiert wurde, die aus dem escrow-Konto durch die Disposition der Gesellschaft U & S überwiesen wurden. U gehört dem irischen Konzern V plc., der das W S.A. in WA erworben hat (der Korruptionsvorwurf von A hängt mit dieser Privatisierung zusammen)."
Aus den Ermittlungen im inländischen Strafverfahren 11 UR.2006.196 habe sich ergeben, dass die Nr. XXX.XXX.90 für ein Konto der T AG stehe. Schon daraus sei ersichtlich, dass es hinsichtlich der Korruptionsvorwürfe eine verdichtete Beweislage durch die Vernetzung des Rechtshilfeverfahrens mit den Ergebnissen des Inlandverfahrens gebe. Damit könne von einem fehlenden Zusammenhang mit dem W nicht gesprochen werden. Die Kritik hinsichtlich der fehlenden Subjektqualität gehe ebenfalls ins Leere. Denn der Vorwurf stütze sich darauf, dass A bei einem mit E im März 1995 geführten Gespräch den Genannten in der Überzeugung bestärkt habe, dass er über Einflüsse in diesem Ressort verfüge und sich zur Vermittlung beim Finalisieren des Abschlusses des Privatisierungsvertrages durch den Privatisierungsminister mit der Z AG (Z im Gegenstand des Erwerbs von 75 % an Aktien des W AG mit Sitz in WA durch diese Gesellschaft verpflichtet habe. Der weitere in ON 115, S. 6 f. angeführte Sachverhalt sei auch dann strafrechtlich erfassbar, wenn A zum Zeitpunkt der Initiierung der Bevorzugung des irischen Konzerns und der damit im Zusammenhang stehenden Korruptionszahlung nicht mehr die Stellung als Beamter gehabt habe. Denn die Beeinflussung anderer Beamter, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit im Privatisierungsministerium bekannt gewesen sei, initiiere den Tatverdacht der Anstiftung zur Untreue nach den §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 StGB. Somit sei an der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu zweifeln.
2.3. Der weiters in der Beschwerde gerügte fehlende Konnex zu den Beschwerdeführerinnen überzeuge nicht, denn es komme bei der Ermittlung kontaminierter Vermögenswerte nicht darauf an, ob A bei den betroffenen Gesellschaften als Organ fungiert habe oder wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Vielmehr obliege es dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit, sämtliche Konten, in die kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien, zu untersuchen.
2.4. Die daran anschliessende Kritik hinsichtlich der Beschlagnahme der Urkunden für den Zeitraum Januar 1992 bis 1994 und 1998 bis 2002 sei im vorliegenden Fall ebenfalls nicht berechtigt. Die Erfahrung zeige, dass Bestechungsdelikte und die damit im Zusammenhang stehenden Verschleierungstechniken wohl vorbereitet würden. Der Zeitraum 1992 bis 1994 erscheine daher adäquat, ebenso der Zeitraum 1998 bis 2009, weil die Vermengungsproblematik unbedingt deswegen zu klären sei, um daraus schlüssig das Einziehungssubstrat feststellen zu können. Auch diesbezüglich sei der Argumentation des Erstgerichtes zu folgen.
2.5. Dass aus dem Rechtshilfeersuchen auch weitere, dem Korruptionsverdacht unterliegende Zahlungen erwähnt würden, ändere nichts an der Notwendigkeit der Ermittlungshandlungen, zumal dadurch die Korruptionstendenz nur verstärkt werde. Für den Vorwurf einer fiskalisch motivierten Untersuchung sei aus den Akten nichts abzuleiten.
2.6. Dass die Konto-Nrn. XXX.XXX.34 und XXX.XXX.09 im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt würden, biete keinen Anlass für die Verneinung der abstrakten Eignung dieser Unterlagen. Denn sie stünden im offensichtlichen Konnex mit den übrigen Kontoverbindungen, sodass auch deren Übermittlung gerechtfertigt erscheine.
2.7. Zur abstrakten Eignung der Urkunden führt das Obergericht aus, dass die in der Beschwerde geforderte Einschränkung der abstrakten Eignung auf die Beamteneigenschaft des Beschuldigten im Deliktszeitraum März 1995 bis Dezember 1997, der Privatisierung des W und der Zahlung von USD 1 Mio. mit den Ermittlungszielen der ersuchten Behörde keineswegs im Einklang stehe. Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Beschuldigten seien auf die Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft zu verweisen. Die Einschränkung auf den Deliktszeitraum März 1995 bis Dezember 1997 sei schon deswegen nicht möglich, weil die nachfolgende Verwendung des kontaminierten Geldes zu untersuchen sei. Für den Zeitraum vor März 1995 ergebe sich die Notwendigkeit daraus, dass auch die Herkunft allenfalls legal erworbener Vermögenswerte zu eruieren sei, um das Einziehungssubstrat feststellen zu können. Weiters sei zu beachten, dass Unterlagen von Verbandspersonen, auf die kontaminierte Vermögenswerte eingeflossen seien, auch deswegen umfassend zu untersuchen seien, weil daraus Erkenntnisse über die von der Geldwäscherei erfassten Verschleierungsaktionen gewonnen werden könnten. Nun bestehe aber gerade ein wesentlicher Erfolg dieser Verschleierung darin, dass kontaminierte mit nicht kontaminierten Vermögenswerten vermischt würden. Es entspreche somit auch dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit, auch diese Vermögenswerte in die Ermittlungen einzubeziehen. Eine Einschränkung auf die Privatisierung des W scheide schon deswegen aus, weil nach dem Inhalt des Ersuchens offensichtlich auch weitere Bestechungsgelder geflossen seien.
Das zu Akten Konvoluten ON 36 AS 97, Nrn. 1, 3-9, 11, 12, 13, 18 sowie zu den Beilagen ON 39 hinsichtlich der L AG und der K AG erstellte Vorbringen erschöpfe sich im Wesentlichen auf das, was bereits in der Ausfolgungstagsatzung vorgetragen worden sei. Auf die erstgerichtliche Begründung sei überhaupt nicht eingegangen worden. Das Beschwerdegericht sehe daher keinen Grund auf dieses Vorbringen im Detail einzugehen, weil die dazu ergangene Begründung des Erstgerichtes in jeder Beziehung schlüssig erscheine. Neuerlich sei darauf hinzuweisen, dass diese Akten Gesellschaften beträfen, die gemäss dem Zeugnis des B von A zur Durchführung von Finanztransaktionen benutzt worden seien. Auch der Einbezug der Honorarnoten des Treuhandbüros F erfolge zu Recht, weil daraus Rückschlüsse über Dienstleistungen und somit auf weitere Hintergründe von Transaktionen geschlossen werden könnten. Keineswegs sei es auch gerechtfertigt, die SPG-Unterlagen der Gesellschaften von der Ausfolgung auszunehmen, ergäben sich doch daraus einerseits die wirtschaftliche Berechtigung und andererseits Anhaltspunkte für Verschleierungsbemühungen im Sinne der Tatbestandserfordernisse der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB.
Dass in den Unterlagen auch Korrespondenz von zwei weiteren Personen, gegen die in Polen noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, enthalten sei, bilde kein Hindernis für deren Ausfolgung, zumal sich das Erfordernis der abstrakten Eignung aus dem bekannten Phänomen ableiten lasse, das in Geldwäschereitransaktionen Personen einbezogen würden, die gerade nicht zum Kreis der Hauptakteure gehörten. Es könne daher dem ersuchenden Staat nicht die Erstellung eines mangelhaften Rechtshilfeersuchens vorgeworfen werden. Wie sollten die ausländischen Ermittlungsbehörden sonst Kenntnis über die Involvierung dieses erweiterten Personenkreises Kenntnis erlangen, als durch im Rechtshilfeweg veranlasste Ermittlungen? Dieser Verdacht erscheine insbesondere bei der Lebensgefährtin des A und G, der zum näheren Bekanntenkreis des Genannten gehöre, begründet. Schliesslich sei auch der Auffassung des Erstgerichtes in der Hinsicht zu folgen, dass die bei den Unterlagen befindliche Korrespondenz von Anwälten nicht dem Anwaltsgeheimnis unterliege. Diesbezüglich sei einerseits auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 2. März 2010, StGH 2009/100+101+102+103, und andererseits auf die vom Erstgericht dargestellte Funktion des Anwaltes hinzuweisen. Ob die Vereinbarung der Firma H und der P einem legalen Zweck gedient habe, könne erst durch die Vernetzung zwischen den auszufolgenden Unterlagen und den in Polen gewonnenen Erkenntnissen abschliessend geprüft werden. An der abstrakten Eignung dieser Unterlagen sei daher nicht zu zweifeln.
Weiters sei dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Honorarnote über den namhaften Betrag von CHF 100'000.00 Aufklärung über die Verwendung kontaminierter Gelder geben könne, sodass deren Übersendung auch der Vermeidung unnötiger Rückfragen diene. Eben diese Erwägungen hätten auch für jene Urkunden zu gelten, deren Beweiszweck nicht von vorneherein offensichtlich oder ebenfalls als untergeordnet zu bewerten sei, wenn diesen auch kein besonderer Grund für deren Geheimhaltung zugedacht werden könne.
Die Übermittlung der SPG-Unterlagen bezüglich der R AG sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar zu ON 114, S. 8 f. und 14 ff. Stellung bezogen, doch gingen diese Ausführungen deswegen ins Leere, weil seitens der ersuchenden Behörde festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte A 1998 Geld in Höhe von USD 270'000.00 mit drei Überweisungen von seinem Konto bei der Y Bank in Zürich auf das Konto der R AG bei der X Bank AG einbezahlt habe (m. V. a. ON 2, S. 155).
Seien nun aber - wie im vorliegenden Fall - von einer Person, welche kontaminierte Vermögenswerte erhalten habe, Überweisungen auf eine Gesellschaft getätigt worden, dann entspreche es dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit, dass die Unterlagen dieser Gesellschaft vollständig überprüft würden.
Zutreffend habe auch das Erstgericht zur Frage der Beschlagnahme der Anwaltskorrespondenz ausgeführt, dass dieser Schutz nicht für Unterlagen gelte, die sich ausserhalb des Einflussbereichs des Rechtsanwalts befinden würden. Dass tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, ein Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO seitens der Beschwerdeführerinnen bestünde, werde in der Beschwerde nicht dargelegt.
Auch den Einwendungen zum Konvolut Nr. 17 sei nicht zu folgen. Die Korrespondenz mit schweizerischen Steuerbehörden und insbesondere Steuerrechnungen für bisher nicht bekannte Gesellschaften bedürfe hinsichtlich einer Gesellschaft, auf die kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien, ohne jeden Zweifel einer näheren Abklärung, da nicht auszuschliessen sei, dass eben diese Gesellschaft zu weiteren Transaktionen bzw. zu Verschleierungsbemühungen gedient haben könnte.
2.8. Soweit in der Beschwerde mangelnder Tatverdacht releviert werde, sei auf die Aussage des Zeugen B zu verweisen, deren Inhalt, ebenso wie der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens, für die Begründetheit des Tatverdachts heranzuziehen sei. Die Vernetzung dieser beiden Beweisquellen indiziere jedenfalls einen ausreichenden Tatverdacht.
2.9. Die vorgebrachten Einwände der fehlenden Anordnung der Hausdurchsuchung/Beschlagnahme würden ebenfalls nicht durchschlagen. Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Erklärung sei im vorliegenden Fall deswegen nicht notwendig, weil aus anderen Ersuchen bekannt sei, dass der Staatsanwaltschaft in Polen, im Gegensatz zu anderen Ländern, im Vorverfahren die ausschliessliche Ermittlungszuständigkeit und die Berechtigung zur Durchführung von Zwangsmassnahmen zukomme. Damit sei es ausreichend, dass im Rechtshilfeersuchen um diese Zwangsmassnahme ersucht werde.
2.10. Die Kritik des rechtswidrigen Verhaltens der ausländischen Behördenvertreter und der liechtensteinischen Behörden bzw. des Verstosses gegen den ordre public schlage deswegen fehl, weil die Beschwerdeführerinnen die von ihnen vorgetragene Behauptung, die polnische Behörde würde im dortigen Strafverfahren bereits jene Informationen verwenden, die sie bei der Akteneinsicht erhalten habe, nicht bescheinigt hätten. Den Beschwerdeführerinnen sei zwar einzuräumen, dass die Begründung der Entscheidung des Ressorts Justiz knapp gewesen sei, allerdings sei ihnen entgegen zu halten, dass sie selbst diese Entscheidung nicht angefochten hätten. Somit ergebe sich keine Grundlage dafür, dass das Verhalten der ausländischen Behördenvertreter und der liechtensteinischen Behörden rechtswidrig gewesen sei.
2.11. Die unter Punkt V. relevierte tatsächliche Entlastung des Beschuldigten durch den "Kronzeugen" der polnischen Behörde bzw. der Rechtsmissbrauch und Verstoss gegen den ordre public versage ebenfalls. Unterschiedliche Angaben eines Zeugen zu gewissen Umständen der Tat müssten nicht unbedingt zur Aufhebung des Verdachts führen. Im vorliegenden Fall sei dies sogar irrelevant, weil die nachträgliche Aufforderung auf Einzahlung von Bestechungsgeldern auf ein bestimmtes Konto jedenfalls von der mittelbaren Täterschaft nach § 12 StGB erfassbar sei.
2.12. Mit den Ausführungen zum Verstoss gegen den ordre public aufgrund eines zwischenstaatlichen Kompetenzkonfliktes werde verkannt, dass Liechtenstein zu Art. 5 Abs. 1 ERÜK lediglich die Erklärung abgegeben habe, dass das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Anwendung von Zwangsmitteln von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens angeführten Bedingungen abhängig mache. Dabei handle es sich um das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit. Dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein müsse (m. V. a. Art. 5 Abs. 1 lit. c ERÜK), lasse sich aus dieser Erklärung eben nicht ableiten. Das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe enthalte auch keine Bedingung, dass eine "ordentliche Gerichtsinstanz" den Sachverhalt überprüfe. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren des ersuchenden Staates zuständig sei, dann komme eben dieser die Überprüfungskompetenz zu. Jede andere Auslegung würde aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Strafprozessordnungen der Vertragsstaaten zu einer nicht vertretbaren Verhinderung von Rechtshilfe führen. Das Rechtshilfeverfahren sei ein Verfahren sui generis und könne daher mit den Kautelen des Inlandverfahrens nicht verglichen werden. Somit liege weder ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den ordre public vor.
2.13. Die Bemerkung hinsichtlich der mangelnden strafrechtlichen Gegenseitigkeit versage angesichts der schon aufgezeigten Unterstellung der Tat nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft.
2.14. Dem weiters erhobenen Vorwurf der Verjährung stehe zunächst der Vertrauensgrundsatz entgegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne wohl kaum dem ersuchenden Staat unterstellt werden, dass er verjährte Tatbestände untersuchen lasse. Vielmehr sei aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen davon auszugehen, dass sich die im Ausland geführte Untersuchung auf nicht verjährte Tatbestände beziehe. Davon abgesehen sei gerade vorliegendenfalls zu beachten, dass A in bereits abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren als Verdächtiger von Taten mit späteren Tatzeiten im ersuchenden Staat geführt worden sei. Somit seien auch die Grundsätze der Anlauf-, Ablauf- und Fortlaufhemmung im Sinne des § 58 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen. So ergebe sich z. B. aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren 11 RS.2008.250 der von der ersuchenden Behörde geäusserte Verdacht, dass Korruptionsdelikte in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgt seien.
2.15. Den Ausführungen zur unzulässigen fiskalischen Rechtshilfe habe das Erstgericht zu Recht entgegen gehalten, dass der Fiskalvorbehalt im Rechtshilfeverkehr eine ausreichende Garantie dafür darstelle, dass Unterlagen nicht für fiskalische Zwecke verwendet werden dürften.
2.16. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen schliesslich auf Fragmente der Aussagen der Zeugen I und E beziehen würden, könne dies kein Hindernis für die Gewährung von Rechtshilfe bedeuten, weil der Tatverdacht aufgrund der Beurteilung sämtlicher Beweismittel zu qualifizieren sei. Diesbezüglich sei aber aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen, dass den zitierten Aussagen der Zeugen I und E entsprechende Beweisergebnisse entgegen stünden, die jedenfalls eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, die mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen beabsichtigt werde, rechtfertige.
2.17. Zu Recht habe auch das Erstgericht darauf hingewiesen, dass eine Bescheinigung für Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf E nicht vorliege und daher nicht mit guten Gründen angenommen werden könne, dass Polen als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention in diesem Zusammenhang Verletzungen zu verantworten hätte. Darauf weise auch das Vorgehen der kanadischen Behörden, die A am 17. November 2009 in Toronto für das gegenständliche polnische Strafverfahren in Haft genommen hätten, hin.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2010 (ON 138) haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 8. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichthof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf Beschwerde, effektiven Rechtsschutz und rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 (i. V. m. Art. 97 Abs. 1, 104 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, dem Recht auf Schutz vor Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 LV), dem Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), dem Recht auf Treu und Glauben und Schutz vor Rechtsmissbrauch (Art. 31 Abs. 1 LV), dem Eigentumsrecht (Art. 34 f. LV), dem Recht auf Privatsphären- und Geheimnisschutz (Art. 32 LV) und dem Recht auf willkürfreie und verhältnismässige Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG unterliege der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangegangenen Beschlüssen der Beschwerde (an das Obergericht). Die vorangehenden Beschlüsse könnten hingegen selbständig (nur dann) angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Die Gesetzesmaterialien würden klarstellen, dass durch die Zusammenlegung der Beschwerdemöglichkeit auf den Zeitpunkt des das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Beschlusses den Berechtigten keine Rechte weggenommen werden dürften, vielmehr könne und solle der Berechtigte seine Beschwerdegründe am Schluss des Rechtshilfeverfahrens gebündelt vorbringen (mit Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff.). Entsprechend hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Argumente gegen die Rechtshilfe, soweit diese nicht Gegenstand der abgesonderten Anfechtung gewesen seien (insbesondere dem Grunde nach) gebündelt in ihrer Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 115 vorgebracht.
Die Auffassung des Obergerichtes widerspreche sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzes als auch den Intentionen des Gesetzgebers und sei damit willkürlich. Dessen Auffassung würde in jenen Fällen, in denen den Beschwerdeführerinnen keine Nachteile erwachsen würden, welche eine Anfechtung von vorangehenden Beschlüssen rechtfertige, zu einer gänzlichen Rechtsverweigerung führen: Nach Ansicht des Obergerichtes müsse ein Beschwerdeführer nämlich diesfalls das Rechtshilfeersuchen dem Grunde nach schon in den vorangehenden Beschlüssen anfechten, was aber nicht möglich sei, weil dies durch das RHG ausdrücklich untersagt sei. Im Ausfolgungsbeschluss könne er diese Gründe aber ebenfalls nicht vorbringen, weil ihm das Obergericht dann noch vorhalte, dass er die vorangehenden Beschlüsse nicht angefochten habe.
Im gegenständlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen die vorangehenden Beschlüsse des Landgerichtes ON 27 und 28 im Sinne des Art. 58c Abs. 2 RHG abgesondert angefochten. In diesen Beschwerden hätten sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Anfechtung gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG auf jene Folgen der Beschlüsse beschränkt, die eben einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt hätten. Namentlich hätten die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Hausdurchsuchung/Be-schlagnahme aufgeworfen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in den jeweiligen Beschwerden ausdrücklich die Geltendmachung aller sonstigen Einwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, vorbehalten.
Gegen die Zulässigkeit dieser abgesonderten Anfechtungen habe weder das Obergericht noch der Staatsgerichtshof irgendwelche Einwendungen erhoben. In diesen abgesonderten Verfahren sei es gerade nicht um die Bewilligung der Rechtshilfe dem Grunde nach gegangen, sondern lediglich um die Klärung der erwähnten Anfechtungsgegenstände, weshalb die Beschwerdeführerinnen von vorneherein in keiner Weise präkludiert sein könnten.
Im Übrigen sei die einzige Sanktion, welche die Gesetzesmaterialien an eine abgesonderte Anfechtung knüpfen wollten, dass jene Beschwerdegründe, die im abgesonderten Anfechtungsverfahren geltend gemacht würden, nicht noch einmal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Beschluss vorgebracht werden dürften, ausser wenn neue Tatsachen eine erneute Prüfung der aufgeworfenen Fragen rechtfertige. Im gegenständlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen diesen Vorgaben entsprechend die bereits geklärten gesonderten Anfechtungsfragen nicht mehr erneut aufgeworfen bzw. nur insoweit als es wegen der neuen Tatsachen zulässig gewesen sei. Auch eine zulässige abgesonderte Anfechtung hindere die Geltendmachung von Gründen gegen das Rechtshilfeersuchen dem Grunde nach nicht, jedenfalls insoweit nicht, dass diese Gründe (wie im gegenständlichen Fall) nicht schon in der abgesonderten Anfechtung vorgebracht worden seien bzw. als (wie ebenfalls im gegenständlichen Fall) neue Tatsachen eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.
Anzumerken sei, dass das Obergericht seine diesbezügliche Auffassung offenbar selbst nicht für stichhaltig halte, da eine mangelnde formelle Berechtigung richtigerweise zur Zurückweisung der Beschwerde und nicht zur Abweisung derselben führen hätte müssen, und weil das Obergericht im Folgenden auch materiell auf die Beschwerde eingehe. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass der Staatsgerichtshof in StGH 2009/153 bereits ausjudiziert habe, dass im Beschwerdeverfahren (gegen den Ausfolgungsbeschluss) selbstverständlich Einwände gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gemacht werden könnten und die Rechtsmittelinstanzen sich entsprechend damit auseinanderzusetzen hätten.
3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 RHG dürfe die Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen entnommen werden könne. Nach der Rechtsprechung (mit Verweis auf StGH 2006/117, Ziff. 3.2.1) dürfe der Rechtshilfesachverhalt (ungeachtet des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes) keine grösseren Lücken aufweisen und müsse schlüssig sein.
Hinsichtlich des fehlenden Zusammenhangs mit dem W führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass von ihnen nicht in Frage gestellt worden sei, dass die strafrechtlichen Vorwürfe gegen A laut Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Privatisierung des W stehen würden. Was aber die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ON 119 (Ziff. 8 bis 11) dargelegt hätten und was durch das Obergericht unbeantwortet geblieben sei, sei, dass im Rechtshilfeersuchen die Verbindung nach Liechtenstein bzw. zu den beiden liechtensteinischen Beschwerdeführerinnen mit dem Privatisierungsprozess der WA begründet werde. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Privatisierung der WA seien aber gerade nicht Gegenstand des Rechtshilfesachverhalts. Das Nichteingehen des Obergerichtes auf dieses Argument der Beschwerdeführerinnen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Überdies erweise sich die Begründung des Obergerichtes als willkürlich, soweit es die Verbindung zu den beiden Beschwerdeführerinnen über den Privatisierungsprozess der WA herstellen wolle, welcher gar nicht Gegenstand des Rechtshilfesachverhaltes sei.
Weiter hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde einen weiteren diametralen Widerspruch des Rechtshilfeersuchens im Zusammenhang mit dem Verfasser des Zettels, welcher behauptetermassen nach Liechtenstein geführt habe, aufgezeigt. Auch dieses Argument werde vom Obergericht ignoriert, weshalb der angefochtene Beschluss das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung und auf willkürfreie Behandlung verletze.
Hinsichtlich der fehlenden Subjektqualität führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Entwicklungsgeschichte der Bejahung der beiderseitigen Strafbarkeit besonders interessant zu beobachten sei. Während das Landgericht in den Beschlüssen ON 27 und 28 noch die Auffassung vertreten habe, dass diese wegen der § 304, 307 StGB gegeben gewesen sei und diese Begründung von den Beschwerdeführerinnen widerlegt worden sei, so sehe das Obergericht die beiderseitige Strafbarkeit nunmehr in der Anstiftung zur Untreue nach dem § 12, 153 Abs. 1 und 2 StGB gegeben.
Das Obergericht ignoriere zur Gänze, dass das gesamte Rechtshilfeersuchen zentral auf die Tätigkeit von A als Generaldirektor eines Ministeriums aufgebaut sei und mit seiner Beamtentätigkeit stehe und falle. Die Beschwerdeführerinnen hätten mehrfach dargelegt und dies auch durch Vorlage der Urkunden bewiesen (unter anderem ON 114, S. 6, Ziff. 11 ff. samt Vorlage entsprechender Beweismittel), dass A bereits im März 1995 aus dem Staatsdienst ausgetreten sei, im inkriminierten Zeitraum (März 1995 bis Dezember 1997) jedenfalls kein Staatsbeamter mehr gewesen sei und auch seine Funktion als Generaldirektor nicht mehr ausgeübt habe. Dieses Faktum sei von keinem der beteiligten Gerichte bislang bestritten worden. Jede Annahme der beidseitigen Strafbarkeit, die sich auf eine Beamtenstellung des A im Zeitraum März 1995 bis Dezember 1997 stütze, sei daher willkürlich. Zudem enthalte das Rechtshilfeersuchen keine Behauptungen, die eine Anstiftung zur Untreue auch nur ansatzweise indizieren würde. Das Obergericht behaupte dennoch pauschal eine "Beeinflussung anderer Beamter", vermöge aber bezeichnender Weise nicht jene Stellen im Rechtshilfeersuchen zu zitieren, welche eine solche rechtliche Qualifikation rechtfertigen würden - es gebe eben keinen solchen Sachverhalt.
Die Beurteilung des Obergerichtes als Bestimmung zur Untreue stütze sich auf den in ON 138, S. 72, 3. Abs., zitierten Sachverhalt. Gemäss diesem sei E bereits überzeugt gewesen, dass er (A) über Einflüsse im Ressort verfüge. Wer aber bereits zu einer Tat "entschlossen" (überzeugt) sei, könne dazu nicht mehr bestimmt werden (Verweis auf Kienapfel/Höpfel, Strafrecht, Allgemeiner Teil [2003] E4, Rz. 16). Eine Bestimmungshandlung scheide damit von vorneherein aus. Darüber hinaus könne darin, das A den E in dessen Überzeugung dahingehend bestärkt habe, dass er (A) selbst über Einflüsse in einem Ressort verfüge, nicht allen Ernstes ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt gesehen werden. Die schlichte Behauptung, dass jemand über Einflüsse in einem Ressort verfüge, sei nicht rechtswidrig und schon gar nicht strafrechtlich relevant. Und schliesslich sei in dieser Sachverhaltspassage lediglich von der Vermittlung eines Privatisierungsvertrages die Rede. Auch die Vermittlung von Verträgen sei nicht rechtswidrig und schon gar nicht strafrechtlich relevant, und zwar auch dann nicht, wenn eine der Vertragsparteien eine öffentliche Behörde sei. Die vom Obergericht zitierte Sachverhaltspassage aus dem Rechtshilfeersuchen indiziere damit unter gar keinen Umständen eine Anstiftung zur Untreue. Dass auch die vom Erstgericht angenommenen §§ 304 und 307 StGB von vorneherein ausscheiden würden, sei bereits dargelegt worden.
Im Übrigen spreche das Obergericht von der Beeinflussung anderer Beamten: dass E ein Beamter sei, sei weder im Rechtshilfeersuchen noch von den inländischen Gerichten behauptet oder festgestellt worden. Vielmehr qualifiziere das Rechtshilfeersuchen selbst den E als privaten Vertreter des irischen Zementkonzerns (mit Verweis auf Rechtshilfeersuchen AS 151, S. 6, Zeile 5). Im Weiteren stütze das Obergericht seine rechtliche Beurteilung als Anstiftung zur Untreue kryptisch auf den im Ausfolgungsbeschluss ON 115, S. 5 ff., angeführten Sachverhalt. Die Berufung auf den dort zitierten Sachverhalt sei aber bereits deshalb willkürlich, da dieser zentral darauf basiere, dass A im Zeitraum von März 1995 bis Dezember 1997 i. V. m. der ausgeübten Funktion des Generaldirektors straffällig geworden sein solle, was, wie bereits ausgeführt, schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Übrigen werde A einerseits die Möglichkeit vorgeworfen, den Vertrag zu unterzeichnen und Verhandlungen aufzunehmen; A sei zu diesem Zeitpunkt kein Staatsbeamter mehr gewesen und könne deshalb denklogisch weder für das Ressort einen Vertrag unterzeichnet noch Vertragsverhandlungen aufgenommen haben. Andererseits werde ihm Begünstigung des irischen Investors vorgeworfen; mangels Entscheidungskompetenz in einem öffentlichen Amte zu diesem Zeitpunkt könne er denklogisch auch keinen Investor bevorzugt haben.
Weder die vom Landgericht noch die vom Obergericht angenommene beiderseitige Strafbarkeit finde eine Deckung im Rechtshilfesachverhalt. Die Annahme einer beiderseitigen Strafbarkeit aufgrund der erwähnten Bestimmungen erweise sich mangels Existenz eines hierfür erforderlichen Rechtshilfesachverhaltssubstrats als willkürlich. Was man A aufgrund des Rechtshilfesachverhaltes in Wahrheit vorwerfe, sei, dass er mit seinem angeblichen Einfluss in einem Ministerium gegenüber E geprahlt habe. Dies sei selbstredend nicht strafbar. Andererseits reiche der Rechtshilfesachverhalt maximal dazu aus, um A Lobbyismus vorzuwerfen. Dies sei ebenfalls nicht strafbar. Fakt sei, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss nach diesbezüglichem Einwand der Beschwerdeführerinnen versucht habe, durch eine Umstellung der rechtlichen Beurteilung (von den §§ 304, 307 StGB auf die §§ 12, 153 StGB) die Entscheidung des Landgerichtes aufrecht zu erhalten. Der Staatsgerichtshof habe bereits judiziert, dass eine Umstellung eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt unzulässig sei (mit Verweis auf StGH 2009/168, S. 8). Nichts anderes könne für die Umstellung einer ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf eine plötzlich rechtshilfefähige beiderseitige Strafbarkeit gelten. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb sich die liechtensteinischen Gerichte in diesem Fall beharrlich weigern würden, bei den polnischen Behörden eine Klarstellung des Sachverhaltes zu verlangen. Eine solche Klarstellung bedeute noch lange nicht, dass das Rechtshilfeersuchen abgewiesen werden müsse, sondern diene der Sicherstellung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe. Dass eine solche Klarstellung im Übrigen auch den Intentionen des Gesetzgebers entspreche, würden die Regierungsmaterialien zum neuen Steueramtshilfegesetz zeigen: Dort werde klar festgehalten, dass in Zweifelsfällen bei der ausländischen Behörde nachzufragen sei.
Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen sei es zu einer unzulässigen Umstellung des Sachverhaltes gekommen: Im ersten Rechtshilfeersuchen, das dem gegenständlichen Sachverhalt zu Grunde liege, hätten sich die polnischen Behörden äusserst knapp gehalten. Die Rede sei nur davon gewesen, dass der Verdacht bestehe, dass durch höhere Staatsbeamte Vermögensvorteile im Zusammenhang mit dem Privatisierungsprozess des W getätigt worden sein sollen (mit Verweis auf Rechtshilfeersuchen vom 28. Februar 2005, 11 RS.2005.76, ON 1). Nachdem dieses Rechtshilfeersuchen vom Landgericht als ungenügend empfunden worden sei (mit Verweis auf 11 RS.2005.76, ON 5), hätten die polnischen Behörden ein neuerliches Rechtshilfeersuchen übermittelt, gemäss welchem A im Mai 1995, der zu dem Zeitpunkt die Funktion des Generaldirektors im Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums im Privateigentum bekleidet habe, von E USD 1 Million für die Zusicherung eines reibungslosen Privatisierungsverlaufes, gemäss den Erwartungen von Z verlangt haben solle. Damit werde zunächst neuerlich belegt, dass die Verdachtslage gegen den Beschuldigten auf dessen Funktion als Staatsbeamter und im Zusammenhang mit der Privatisierung des W basiere. Besonders interessant sei aber, dass das Gespräch zwischen A und E gemäss dem ersten Rechtshilfeersuchen im Mai 1995 stattgefunden haben solle, also zu einem Zeitpunkt, zudem A nachweislich nicht mehr im Ministerium beschäftigt gewesen sei. Dieser Widerspruch sei von Seiten der in Liechtenstein betroffenen Gesellschaften aufgedeckt worden (mit Verweis auf Urkundenvorlage/Mitteilung der Beschwerdeführerin zu 1. zu Geschäftszahl 11 RS.2005.76 vom 23. April 2007 [S. 3, letzter Absatz auf S. 4, 1. Abs. sowie S. 6, 1. und 2. Abs.]) und durch die Vorlage von Arbeitsbestätigungen bewiesen worden. Dass A im Mai 1995 kein Staatsbeamter mehr gewesen sei, sei wie gesagt, von Seiten der inländischen Gerichte nicht bestritten worden. Da auch das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zentral und entscheidend auf der Funktion von A als Staatsbeamter basiere, sei der Sachverhalt im zweiten Rechtshilfeersuchen als Folge des erwähnten Einwandes der Betroffenen offenkundig dahingehend abgeändert worden, dass das Gespräch mit E bereits im März 1995 stattgefunden habe (mit Verweis auf Rechtshilfeersuchen AS 149, 5. Absatz, 6. Zeile ff.), sodass dieses (gerade noch) in die letzten Monate der amtlichen Tätigkeit des A falle. Mit anderen Worten sei der Sachverhalt in einer entscheidungswesentlichen Passage umgestellt worden, indem man das erwähnte Gespräch in die Amtsperiode des A auf März 1995 einfach vordatiert habe. Ausserdem stütze sich das Rechtshilfeersuchen 11 RS.2005.76 vom 27. Juli 2005 auf die wahrheitswidrige Behauptung, dass A im Mai 1995 die Funktion des Generaldirektors ausgeübt habe; auch diese Behauptung sei im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zwischenzeitlich korrigiert worden. Diese Umstellungen des Sachverhaltes seien unzulässig, rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich und würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Frühere Rechtshilfeersuchen seien in die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens nach Auffassung des Obergerichtes zugunsten des ersuchenden Staates mit einzubeziehen. Nichts anderes könne zu Lasten des ersuchenden Staates gelten, widrigenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung vorliegen würde. Die von den Beschwerdeführerinnen hier erwähnten, früheren Rechtshilfeersuchen seien also zu berücksichtigen.
Zum fehlenden Konnex zu den Beschwerdeführerinnen führen diese aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht ohne weiteres jede Gesellschaft, in welcher (sogar) ein Verdächtiger als Organ fungiere, in ein Rechtshilfeersuchen mit einbezogen werden dürfe. Denn allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten diene, sei noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten. Die Gewährung von Rechtshilfe sei in diesen Fällen willkürlich, wenn nicht weitere Indizien für eine Verwicklung der Gesellschaft in behauptete Straftaten vorlägen (mit Verweis auf StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7]). Die Beschwerdeführerinnen hätten unter Zitierung dieser Rechtsprechung in ihrer Beschwerde ON 119 dargelegt, dass der blosse Umstand, dass A behauptetermassen Geldbeträge auf die Konten der Beschwerdeführerinnen einbezahlt habe, keine gerichtlichen Zwangsmassnahmen gegen die Letzteren rechtfertige. Denn es wäre willkürlich, wenn jede Gesellschaft, die mit einem Verdächtigen eine wie immer geartete (Verbindung) aufweise, in Rechtshilfehandlungen mit hineingezogen werden würde. In Befolgung der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätte die Vorinstanzen oder das Rechtshilfeersuchen konkrete Indizien für die Verwicklung der Beschwerdeführerinnen in die behaupteten Straftaten vorlegen müssen. Wie die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Beschwerde ON 119 aufgezeigt hätten, hätten solche Indizien weder vom Rechtshilfeersuchen noch vom Landgericht dargelegt werden können. Das Obergericht wische die Argumentation der Beschwerdeführerinnen damit vom Tisch, dass es dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit obliege, sämtliche Konten in die kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien, zu untersuchen. Das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit sei nun ein (ideales) Grundprinzip sämtlicher Bereiche der Rechtsordnung. Eine Berufung auf dieses Gebot könne selbstredend nicht die im einschlägigen Gesetz (RHG) positivierten und von der Rechtsprechung der Höchstgerichte konkretisierten Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe ersetzen. Würde man Rechtshilfe bereits deshalb leisten, brauche man kein RHG. Es würde jeder Rechtshilfesachverhalt ausreichen, weil die Wahrheit (idealerweise) immer zu erforschen sei. Fakt sei, dass das Obergericht auch nach entsprechender Kritik der Beschwerdeführerinnen in ON 119 keine genügenden Indizien für eine Verstrickung der Beschwerdeführerinnen in die behaupteten kriminellen Machenschaften des A darlegen hätte können. Die Berufung auf das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit sei völlig abstrakt und willkürlich. Im Übrigen werde durch die Beschlagnahme der Dokumente und deren (beabsichtigte) Ausfolgung auch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen und in ihr Grundrecht auf Privatsphäre und Geheimnisschutz eingegriffen; ein solcher Eingriff bedürfe (unter anderem) einer gesetzlichen Grundlage; der Grund des Eingriffes müsse sich daher aus dem Gesetz heraus rechtfertigen lassen. Dass eingriffserlaubende Gesetz müsse in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sein (mit Verweis auf Kiener/Kählin, Grundrechte [2007], 88; Verweis auch auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung [1994], 91 f.). Die Berufung auf das völlig abstrakte Ideal der Erforschung der materiellen Wahrheit erfülle nicht die erforderlichen materiellen Anforderungen bzw. sie erreiche nicht die erforderliche Normdichte einer gesetzlichen Grundlage als Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff. Die Erforschung der materiellen Wahrheit sei im eingriffserlaubenden Gesetz nirgendwo klar und unzweideutig als zulässige Grundlage für einen Grundrechtseingriff geregelt. Der Eingriff in das Eigentumsrecht und in das Grundrecht auf Privatsphäre und Geheimnisschutz erfolge daher rechtswidrig.
Weiters führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Beschlagnahme von Urkunden, welche lückenlos einen fast zehn Jahre über den bestehenden Verdachts hinausgehenden Zeitraum abdecken solle, einer eingehenden Begründung bedürfe (mit Verweis auf StGH 2005/26 und 27, LES 2007, 84). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ON 119 dargelegt, dass im gegenständlichen Fall Unterlagen für einen Zeitraum beschlagnahmt worden seien, der zwölf bzw. vierzehn Jahre über den behaupteten Deliktzeitraum (1995 bis 1997) hinausgehe. Eine Beschlagnahme von Dokumenten über einen derart langen Zeitraum, der mit dem behaupteten Deliktszeitraum nicht im Zusammenhang stehe, bedürfe nach der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einer eingehenden Begründung. Eine solche Begründung fehle sowohl dem Beschluss ON 115 als auch dem Rechtshilfeersuchen selbst. Das Obergericht wische diese Argumentation der Beschwerdeführerinnen nunmehr mit nicht näher spezifizierten Erfahrungswerten vom Tisch. Es lege nicht dar, wer eine solche Erfahrung gemacht habe, welchen konkreten Inhalt diese Erfahrungswerte hätten und vor allem aus welcher Quelle die Erfahrungswerte stammen würden. Dies sei aber notwendig, um im Sinne der Begründungspflicht bzw. des Willkürverbots die Begründung des Obergerichtes überprüfen zu können. Selbstredend könne die Berufung auf eine nicht näher terminierte "Erfahrung" die vom RHG und dem Staatsgerichtshof vorausgesetzte, konkrete Begründung nicht ersetzen. Im Übrigen erweise sich diese Begründung des Obergerichtes insofern als widersprüchlich und damit willkürlich, als sich die erwähnte "Erfahrung" ausweislich der Begründung des Obergerichtes auf Bestechungsdelikte beziehe, während das Obergericht im selben Beschluss ON 142 von einer Anstiftung zur Untreue ausgehe. Schliesslich stelle die Berufung auf eine nicht terminierte Erfahrung - ebenso wie die Berufung auf den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit - mangels genügender gesetzlicher Grundlage bzw. Normdichte einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen bzw. in ihr Grundrecht auf Privatsphären- und Geheimnisschutz dar.
Hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Zahlungsflüsse halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass sie in ihrer Beschwerde ON 119 dargelegt hätten, dass sich die Zahlungen, die der Beschuldigte A behaupteterweise entgegengenommen haben solle, als widersprüchlich und unschlüssig erweisen würden. Das Obergericht unterliege einem Irrtum, wenn es dieses Argument zu entkräften versuche, indem es argumentiere, dass es sich dabei um weitere Zahlungen handeln würde, die die Korruptionstendenz nur verstärken würden. Bei diesen Zahlungen handle es sich nämlich um jene Zahlungen, die dem Beschuldigten konkret vorgeworfen würden und auf denen der strafrechtliche Vorwurf zentral basiere. Die Beurteilung des Obergerichtes stehe damit mit der tatsächlichen Situation, nämlich den Behauptungen im Rechtshilfeersuchen, in unverkennbarem Widerspruch, weshalb sich auch dieser Begründungsteil wiederum als willkürlich erweise.
Zum mangelnden Konnex zu den Konten Nr. XXX.XXX.34 und XXX.XXX.09 führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass diese beiden Konten im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt würden, und dies auch das Obergericht nicht bestreite; diese stünden allerdings im offensichtlichen Konnex mit den übrigen Kontoverbindungen (mit Verweis auf ON 138, S. 74 f.). Wo dieser offensichtliche Konnex zu finden sein solle, verschweige das Obergericht, wenn die beiden Konten im Rechtshilfeersuchen gar nicht genannt seien, scheide ein offensichtlicher Konnex bereits begrifflich von vorneherein aus. Das Obergericht hätte daher den behaupteten Konnex überprüfbar darlegen müssen. Die Berufung auf einen gerade nicht offensichtlichen Konnex erweise sich somit als willkürlich und verstosse gegen das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung.
3.3. Hinsichtlich der abstrakten Eignung der beschlagnahmten Urkunden bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die abstrakte Eignung nur dann gegeben sei, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren indiziert sei. Eine weitere Schranke bilde die Verhältnismässigkeit: Enthalte bereits das Rechtshilfeersuchen keine schlüssigen Angaben darüber, ob und inwiefern ein Beweismittel ermittlungsrelevant sei, und seien auch dem angefochtenen Beschluss diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zu entnehmen und könnten zudem die Ermittlungsziele durch andere Beweismittel erreicht werden, so sei der Eingriff in den Geheimbereich als nicht verhältnismässig zu beurteilen (m. V. a. Entscheid des Obergerichtes vom 4. April 2005 zu 15 RS.2005.15). Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Beschwerde ON 119 aufgezeigt, dass eine abstrakte Eignung nur jenen Unterlagen zukommen könne, die in Konnex mit behaupteten Vorwürfen gegen den Beschuldigten A, also im Zusammenhang mit der Beamteneigenschaft des Beschuldigten, mit dem Deliktszeitraum März 1995 bis Dezember 1997, mit der Privatisierung des W und mit der Zahlung von 1 Mio. USD stünden. Die Beschwerdeführerinnen hätten dort weiters aufgezeigt, dass ein solcher Konnex im gegenständlichen Verfahren nicht bestehe. Das Obergericht habe nun die diesbezügliche Argumentationslinie mit der Begründung abgeschmettert, dass auch die Herkunft allenfalls legal erworbener Vermögenswerte zu eruieren sei und es dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit entspreche, auch nicht kontaminierte Vermögenswerte in die Ermittlungen mit einzubeziehen. Wenn diese Rechtsansicht Bestand hätte, so wäre dies ein Freibrief für eine unbegrenzte, schrankenlose und willkürliche Rechtshilfeleistung. Wenn es nämlich so sei, dass die abstrakte Eignung ganz grundsätzlich auch im Zusammenhang mit legal erworbenen Vermögenswerten und/oder nicht kontaminierten Vermögenswerten bejaht werde, ohne einen ermittlungsrelevanten Konnex schlüssig darzulegen, seien der Rechtshilfe keine Grenzen gesetzt. Die Ausdehnung der Rechtshilfe auf legal erworbene und nicht kontaminierte Vermögenswerte sei daher ein unverhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Eigentums-, Privatsphären- und Geheimnisschutz und willkürlich, weil im gegenständlichen Fall ein ermittlungsrelevanter Konnex weder vom Rechtshilfesachverhalt noch aus den Begründungen der liechtensteinischen Instanzengerichte ableitbar sei. Dass die pauschale Berufung auf das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit grundrechtswidrig sei, sei bereits vorgebracht worden.
Bezüglich der SPG-Unterlagen der R AG sei die neuerliche pauschale Berufung auf das Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit grundrechtswidrig.
Hinsichtlich der Konvolute Nr. 15 und 16 sei unbestritten, dass Anwaltskorrespondenz der Beschwerdeführerinnen beschlagnahmt worden sei. Unter Zitierung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/100 bis 103, S. 33 ff., hätten die Beschwerdeführerinnen dargelegt, dass Unterlagen, die sich ausserhalb des Einflussbereiches des Rechtsanwaltes befinden würden, nur dann herausgegeben werden dürften, wenn der Inhaber dieser Unterlagen kein eigenes Entschlagungsrecht habe. Das Obergericht bestreite diese Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht, führe aber ins Treffen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, dass seitens der Beschwerdeführerinnen ein Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO bestehe. Diese Begründung sei willkürlich, weil sie aktenwidrig sei und mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch stehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Beschwerde ON 119 nämlich ausdrücklich vorgebracht, dass ein einschlägiges Entschlagungsrecht im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jenes in § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, vorgelegen habe. Gemäss § 107 Abs. 5 StPO hätten die Beschwerdeführerinnen über ihr Entschlagungsrecht - bei sonstiger Nichtigkeit - belehrt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Möglichkeit gehabt, ein Entschlagungsrecht überhaupt geltend zu machen. Daher greife im gegenständlichen Fall das Anwaltsgeheimnis sehr wohl.
In Bezug auf das Konvolut Nr. 17 sei unstrittig, dass Korrespondenz mit schweizerischen Steuerbehörden und insbesondere Steuerrechnungen für bisher nicht bekannte Gesellschaften beschlagnahmt worden seien. Die fehlende abstrakte Eignung sei in diesem Zusammenhang evident. Das Obergericht führe dazu aus, dass diese Unterlagen deshalb auszufolgen seien, weil auf sie kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien. Diese Behauptung sei willkürlich, stehe mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch und werde vom Obergericht auch gar nicht weiter durch Nachweise belegt. Es gehe nämlich weder aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, noch aus jenem Sachverhalt, der im Rechtshilfeersuchen genannt sei, hervor, dass auf diese bisher nicht bekannten Gesellschaften kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien. Dieses Beispiel belege plakativ, dass im gegenständlichen Verfahren schlichtweg alles undifferenziert ausgefolgt werden soll, was den Behörden bei den (festgestelltermassen grundrechtswidrigen) Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in die Hände gefallen sei.
3.4. Die Beschwerdeführerinnen tragen sodann weiter vor, dass unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde an das Obergericht dargelegt hätten, dass ein genügender Verdacht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG nur dann bejaht werden könne, wenn der Rechtshilfesachverhalt den für die Gewährung der Rechtshilfe nötigen Anforderungen (keine grösseren Lücken, Schlüssigkeit) genüge. Im Anschluss daran hätten die Beschwerdeführerinnen dargelegt, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen und die daraufhin ergangenen gerichtlichen Beschlüsse dieses Erfordernis nicht erfüllen und das Rechtshilfeersuchen damit auch keinen genügenden Anfangsverdacht begründen würde. Der Staatsgerichtshof habe kürzlich bestätigt, dass auch bei der Urkundenbeschlagnahme im Strafrechtshilfeverfahren ein gegründeter Verdacht gemäss StPO vorzuliegen habe und zu prüfen sei, ob der Rechtshilfesachverhalt einen Anlass für einen solchen gegründeten Verdacht gebe (m. V. a. StGH 2009/153, Erw. 2.3). Das Obergericht verwerfe diesen Einwand mit dem Verweis auf die Aussage des Zeugen B, welche (in Vernetzung mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens) jedenfalls einen ausreichenden Tatverdacht indiziere. Das Obergericht lege zum Einen nicht dar, welche konkreten Passagen aus der Zeugenaussage B diesen gegründeten Verdacht begründen solle und verstosse damit gegen das Willkürverbot und die Begründungspflicht. Zum Anderen werde die Beschwerdeführerin zu 2. in dieser Aussage mit keinem Wort erwähnt, sodass die Zeugenvernehmung B jedenfalls in Bezug auf diese Beschwerdeführerin keine Verdachtslage zu begründen vermöge. Im Übrigen gehe es in dieser Zeugenaussage um die Tätigkeit von A im Telekommunikationsbereich, womit ein Konnex zur Privatisierung des W (und nur diese sei Gegenstand des Rechtshilfesachverhaltes) von vornherein ausscheide. Der Inhalt der Zeugenaussage B habe mit den behaupteten Vorwürfen im Rechtshilfesachverhalt nichts zu tun, die Berufung hierauf durch das Obergericht erfolge willkürlich.
3.5. Hinsichtlich der fehlenden Anordnung der Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sie in ihrer Beschwerde ausführlich dargelegt hätten, dass das Rechtshilfeersuchen bzw. der Beschluss des Landgerichtes ON 115 mehrfach gegen die Bestimmung des Art. 52 Abs. 2 RHG verstosse. Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs müsse gemäss Art. 56 Abs. 2, 1. Satz RHG, die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Der polnische Beschluss über die Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme beziehe sich hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen aber nur auf eine ganz bestimmte Art von Unterlagen, nämlich auf die eventuelle Korrespondenz mit den Eigentümern oder wirtschaftlich berechtigten Personen. Deshalb hätte nur die an den Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerinnen adressierte Korrespondenz beschlagnahmt werden dürfen. Von der Beschlagnahme betroffen seien aber ausschliesslich Bankbelege, Gesellschaftsunterlagen und Sorgfaltspflichtakten gewesen. Die Beschlagnahme dieser Dokumente sei daher offenkundig rechtswidrig erfolgt, weil eine entsprechende Anordnung der zuständigen (polnischen) Behörde in Bezug auf diese Dokumente fehle. Das Obergericht habe dieses Argument und damit den offenkundigen Verstoss gegen das Gesetz und das Nichtvorliegen einer Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe gänzlich ignoriert. Der angefochtene Beschluss erweise sich damit als willkürlich und verstosse ausserdem auch in diesem Zusammenhang gegen die Begründungspflicht.
Handle es sich nicht um die Anordnung eines Gerichtes, so müsse gemäss Art. 56 Abs. 2 2. Satz RHG eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Der Gesetzgeber habe dazu klargestellt, dass dann, wenn die anordnende Behörde (wie im gegenständlichen Fall) kein Gericht sei, die Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Ablichtung der Anordnung allein nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen müsse, dass die im ersuchenden Staat geltenden materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Damit solle in jedem Fall sichergestellt werden, dass der ersuchende Staat keine Massnahmen verlange, die nach seinem eigenen Recht im gegebenen Fall nicht zulässig seien (m. V. a. BuA Nr. 55/2000, S. 55 f.; Stellungnahme der Regierung Nr. 75/2000, S. 19). Die Beschwerdeführerinnen hätten dargelegt, dass eine solche Erklärung eben nicht vorliege. Dies werde vom Obergericht auch nicht bestritten. Das Obergericht verwerfe das diesbezügliche Argument aber deshalb, weil aus anderen Ersuchen bekannt sei, dass der Staatsanwaltschaft in Polen, im Gegensatz zu anderen Ländern, im Vorverfahren die ausschliessliche Ermittlungszuständigkeit und die Berechtigung zur Durchführung von Zwangsmassnahmen zukomme, weshalb es ausreichend sei, dass im Rechtshilfeersuchen um diese Zwangsmassnahme ersucht werde. Diese Begründung des Obergerichtes erfolge offenkundig contra legem und willkürlich. Der Gesetzgeber habe in Art. 56 RHG die notwendige Form und den notwendigen Inhalt eines Rechtshilfeersuchens festgelegt. Es stehe im Gesetz gerade nicht geschrieben, dass die in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen je nach ersuchendem Staat variieren und die geforderte Erklärung davon abhänge, welche Behörde für die Ermittlung zuständig sei. In Art. 56 Abs. 2 RHG seien die notwendigen Voraussetzungen für ein Rechtshilfeersuchen positiviert worden, es handle sich dabei um zwingendes Recht, welches nicht nach Gutdünken ignoriert werden könne. Darüber hinaus erfolge in dem Zusammenhang wieder ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Eigentums-, Privatsphären- und Geheimnisschutz, weil das Obergericht die aufgezeigte Widerhandlung gegen das RHG mit der "Erfahrung aus anderen Ersuchen" zu kompensieren versuche, wobei diese Erfahrung aber die erforderliche gesetzliche Grundlage bzw. Normendichte für einen solchen Grundrechtseingriff nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem verstosse die Berufung auf eine nicht determinierte und nicht überprüfbare "Kenntnis aus anderen Verfahren" gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht.
3.6. Bezüglich der rechtswidrigen Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass diese Frage bereits Gegenstand der abgesonderten Anfechtungsverfahren StGH 2010/18 und 19 gewesen sei. Die Urteile des Staatsgerichtshofes seien - wie bereits erwähnt - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung von durch die EMRK garantierten Rechten angefochten worden. Folgende neue Tatsachen würden jedoch eine erneute Prüfung dieser Frage rechtfertigen (mit Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 45): a) Der Staatsgerichtshof habe in den genannten Verfahren die Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen materiell bestätigt und die bereits zitierten Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der nunmehr auszufolgenden Dokumente festgestellt; b) Aufgrund eben dieser Beschwerden habe sich der liechtensteinische Gesetzgeber veranlasst gesehen, das Rechtshilfegesetz im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerinnen zu ändern (mit Verweis auf BuA Nr. 105/2010, S. 4); c) Es behänge derzeit beim Staatsgerichtshof ein Verfahren wegen der unterlassenen Zustellung der Bewilligungen des Ressorts Justiz zur Teilnahme an der Beschlagnahme der nunmehr auszufolgenden Dokumente (StGH 2010/79). Dieses Verfahren sei eine wesentliche Vor- bzw. Zwischenfrage für den Ausgang dieses Verfahrens.
Es sei unbestritten und sei auch durch die Beschwerdeführerinnen in ON 119 vorgebracht worden, dass die gegenständlich auszufolgenden Unterlagen in grundrechts- und verfassungswidriger Weise beschafft worden seien. Der Staatsgerichtshof habe zusammenfassend unverhältnismässige Eingriffe in das Hausrecht und in das Recht auf Geheimnisschutz, Verletzungen gegen die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör und Verstösse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit festgestellt. Im Falle einer Ausfolgung der Unterlagen würden der ausländischen Behörde damit bewusst verfassungs- und grundrechtswidrig erlangte Dokumente durch liechtensteinische Gerichte zur Verfügung gestellt. Eine derartige Vorgehensweise würde dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen und sei somit willkürlich (mit Verweis auf Kley, a. a. O., 217), rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch nach dem neuen Steueramtshilfegesetz sei die Leistung von Amtshilfe unzulässig, wenn es auf Informationen basiere, die (straf-) rechtswidrig erlangt worden seien. Gemäss dem Prinzip des Stufenbaus der Rechtsordnung, wonach Verfassungs- und Grundrechte oberhalb von einfachen (Straf-)Gesetzen stünden, müsse die Amtshilfe auch im Falle von verfassungs- bzw. grundrechtswidrig erlangten Daten unzulässig sein. Die Amtshilfe sei unter diesem Aspekt mit der Rechtshilfe vergleichbar. Auch im Rechtshilfeverfahren müsse daher bei verfassungs- und grundrechtswidrig erlangten Daten die Rechtshilfe unterbleiben, widrigenfalls eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen Amtshilfe- und Rechtshilfeverfahren vorliegen würde. Im gegenständlichen Fall seien die auszufolgenden Dokumente festgestelltermassen verfassungs- bzw. grundrechtswidrig erlangt worden (mit Verweis auf StGH 2010/2, 21 und 22). Die Rechtshilfe sei daher unzulässig. Die Leistung von Rechtshilfe im Falle von verfassungs- bzw. grundrechtswidrig erlangten Daten würde dem ordre public und somit den Grundwerten des liechtensteinischen Rechtssystems widersprechen, was für sich allein gesehen eine Grundrechtsverletzung darstelle. Weil die nunmehr auszufolgenden Dokumente grundrechts- und verfassungswidrig beschlagnahmt worden seien, fehle der zugrunde liegenden Beschlagnahme und den damit zusammenhängenden Grundrechtsingriffen die Rechtsgrundlage, weshalb die Beschlagnahmung vollumfänglich aufzuheben sei und die Dokumente an die Berechtigten zurückzustellen seien (mit Verweis auf StGH 2005/35, LES 2007, 89 [95]).
Wenn das Obergericht den Beschwerdeführerinnen entgegenhalte, dass diese die zugrunde liegenden Entscheidungen des Ressorts Justiz nicht angefochten hätten, verletze es mit dieser Begründung mehrere Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Die Entscheidung des Ressorts Justiz, mit welcher die Zulassung der ausländischen Beamten bewilligt worden sei, sei den Beschwerdeführerinnen rechtswidrigerweise (mit Verweis auf StGH 2010/18 und 19) nicht zugestellt worden. Man könne den Beschwerdeführerinnen nicht entgegenhalten, dass sie eine Entscheidung nicht angefochten hätten, die ihnen gar nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Das sei willkürlich, rechtsverweigernd und verstosse gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei die Frage der Zulassung ausländischer Beamter materieller Bestandteil des Beschlusses des Landgerichtes über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe bzw. des entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, welcher im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden könne (Verweis auf StGH 2002/29, LES 2005, 144; Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004, 13 RS.2003.164, LES 2005, 437; ferner die ausführliche Rechtsprechungs-Übersicht in BuA 105/2010, S. 9). Dementsprechend sei die Bewilligung der Zulassung der ausländischen Behördenvertreter auch in den Spruch der jeweiligen Beschlüsse des Landgerichtes aufgenommen worden (etwa ON 27, Spruchpunkt 2., 2. Absatz). Die Zulassung der ausländischen Behördenvertreter sei somit ein Teil des gerichtlichen Beschlusstenors in ON 27 gewesen, den die Beschwerdeführerinnen im dafür vorgesehenen Instanzenzug in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes angefochten hätten. Dazu komme, dass das Rechtshilfegesetz RHG einen entsprechenden Rechtsmittelausschluss für Verfügungen des Ressorts Justiz enthalte (Art. 77 Abs. 1 RHG) und in den Gesetzesmaterialien klargestellt worden sei, dass die Frage der Zulassung eine ausschliesslich politische, gerichtlich nicht überprüfbare sei (mit Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 54).
Dazu komme weiters, dass das RHG aufgrund der einschlägigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen nunmehr geändert werde. Die Gesetzesmaterialien würden dazu vorsehen, dass zur Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte die Zulassung der Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter - im Sinne der Rechtslage vor der genannten, im Jahre 2009 eingeführten Reform des Rechtshilfegesetzes - im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden können solle. Zu diesem Zweck solle das Landgericht - neben der Zustimmung des Ressorts Justiz zur Teilnahme von ausländischen Ermittlungsbeamten als politische Entscheidung - einen gesonderten Beschluss über die Zulassung der ausländischen Beamten erlassen, welcher im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden könne (mit Verweis auf BuA Nr. 105/210 S. 4). Damit würden auch die Gesetzesmaterialien zur Abänderung des RHG bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerinnen verfassungskonform verhalten hätten, indem sie die Zulassung der ausländischen Ermittlungsbeamten, welche ausdrücklich einen Teil des gerichtlichen Beschlusstenors darstellen würde, im ordentlichen Instanzenzug angefochten hätten. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Anfechtung der Bewilligung des Ressorts Justiz mangels rechtswirksamer Zustellung weder möglich noch geboten gewesen sei, halte man den Beschwerdeführerinnen damit mit anderen Worten vor, dass sie die Zulassung der ausländischen Beamten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzeslage (Art. 77 Abs. 1 RHG), in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (ausschliesslich politische Fragen) und schliesslich in Übereinstimmung mit der künftigen Rechtslage (BuA Nr. 105/2010) im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzug angefochten hätten. Die liechtensteinische Justizpolitik gehe vom Grundsatz aus, dass die Gesetze mindestens einen verständlichen Einstieg in eine Rechtsmaterie geben müssten (mit Verweis auf BuA zum Ausserstreitgesetz Nr. 79/2010, S. 12). Es könne auf jeden Fall nicht sein, dass es den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereiche, wenn sie sich an die Vorgaben des (geltenden und künftigen) Gesetzes, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Intentionen des Gesetzgebers halten würden. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben und gegen das Verfassungsprinzip der Fairness, welches durch Art. 31 Abs. 1 LV verbürgt werde (mit Verweis auf Kley, a. a. O., 234 m. w. N.; Höfling, Grundrechtsordnung, 225 f.). Durch die erwähnten Vorgaben des Gesetzes, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Intentionen des Gesetzgebers könnten die Beschwerdeführerinnen berechtigt darauf vertrauen, die Zulassung der ausländischen Behördenvertreter, welche einen Teil des gerichtlichen Beschlusstenors gebildet habe, im vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug anzufechten. Und die Beschwerdeführerinnen seien dadurch insofern zu Schaden gekommen, als ihre Beschwerden vom Staatsgerichtshof zwar inhaltlich geteilt, aber letztlich aus formellen Gründen (eben weil nicht die "Verfügung" des Ressorts Justiz angefochten wurde) endgültig abgewiesen wurden.
Das Obergericht halte den Beschwerdeführerinnen entgegen, sie hätten die Verfügung des Ressorts Justiz anfechten müssen. Eine solche Anfechtung hätte gemäss einschlägiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes direkt beim Staatsgerichtshof erfolgen müssen. Dadurch wäre es aber zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges gekommen. Gemäss dem verfassungsrechtlich geschützten Beschwerderecht sei sicherzustellen, dass immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsmittelinstanz offen stehe (mit Verweis auf Höfling, Grundrechtsordnung, 239 f.). Im gegenständlichen Fall wäre der Staatsgerichtshof aber die einzige Instanz gewesen. Im Verfahren, dass zur Entscheidung des Ressorts Justiz führe, seien die Beschwerdeführerinnen nicht beteiligt gewesen. Sie hätten dort weder zur Sache vortragen können, noch rechtliche Argumente anbringen oder Beweisanträge stellen können. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof bestehe ein grundsätzliches Neuerungsverbot, soweit es sich nicht um grundrechtsrelevantes Vorbringen handle (mit Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [2007], 657 f.). Der Staatsgerichtshof sei den Beschwerdeführerinnen damit eben nicht als Rechtsmittelgericht mit voller Prüfungsbefugnis zur Verfügung gestanden. Die Argumentation des Obergerichtes sei damit auch von einer Verletzung des Beschwerderechtes getragen.
In den Verfahren StGH 2010/18 und 19 habe der Staatsgerichtshof eine Normenkontrolle des Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 RHG durchgeführt. Wie bereits ausgeführt, habe der Staatsgerichtshof darin die Argumente der Beschwerdeführerinnen inhaltlich geteilt. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen hätten denn auch zu der erwähnten Änderung des Rechtshilfegesetzes geführt, in deren Rahmen über die Zulassung der ausländischen Beamten mit einem gesonderten, gerichtlichen anfechtbaren Beschluss entschieden werden solle. Die Regierung sehe die derzeitige Gesetzeslage somit selbst auch als verfassungswidrig an, betone sie doch in BuA Nr. 105/2010, dass die Sanierung "zur Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte" notwendig sei. Im Ergebnis hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen somit zu einer Sanierung einer verfassungswidrigen Rechtslage geführt. Inhaltlich komme dies einer normaufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes gleich. In solchen Fällen gebühre aber dem Beschwerdeführer, der eine solche Rechtsbereinigung initiiere, die so genannte Ergreiferprämie, was heisse, dass die Auswirkung der Rechtsbereinigung auf den Anlassfall zurückwirke. Es sei damit zu entscheiden, als ob die rechtsbereinigte Situation zum Zeitpunkt der Verwirklichung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend gewesen wäre (mit Verweis auf Wille, a. a. O., 805 ff.). Im gegenständlichen Fall hätten die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf die Ergreiferprämie. Die bereinigte Rechtslage, nämlich die Anwendung der bereits zitierten Kriterien, die der Staatsgerichtshof in den erwähnten Urteilen herausgearbeitet habe, seien auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Damit erweise sich aber die Beschlagnahme der nunmehr auszufolgenden Dokumente als verfassungs- und grundrechtswidrig, da sie festgestelltermassen in mehrere Grundrechte der Beschwerdeführerinnen unzulässig eingegriffen habe. Die Rechtshilfe sei somit abzuweisen, die Dokumente seien mangels Rechtsgrundlage für die Rechtshilfegewährung an die Beschwerdeführerinnen auszufolgen (mit Verweis auf StGH 2005/35, LES 2007, 89 [95]). Die Vorenthaltung der Ergreiferprämie erweise sich als gleichheitswidrig, weil die von den Beschwerdeführerinnen initiierte Bereinigung der verfassungswidrigen Rechtslage einer normaufhebenden Entscheidung - wie ausgeführt - gleichkomme. Das Ergebnis sei dasselbe. Bei völlig identischer Sach- und Interessenlage seien die Beschwerdeführerinnen somit durch die Vorenthaltung der Ergreiferprämie im Verhältnis zu einer "formellen" normaufhebenden Entscheidung gleichheitswidrig benachteiligt worden. Wie bereits erwähnt, sei u. a. aus diesem Grund eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung von durch die EMRK garantierten Rechten eingebracht worden.
Das Obergericht halte dem Einwand der Beschwerdeführerinnen weiters entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen die von ihnen vorgetragene Behauptung, die polnischen Behörden würden im dortigen Strafverfahren bereits jene Informationen verwenden, die sie bei der Akteneinsicht erhalten hätten, nicht bescheinigt hätten. Dass die polnischen Behördenvertreter während der beaufsichtigten Akteneinsicht, während der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme am 6. Oktober 2009 und auch einschliesslich der Zeugeneinvernahme D und B seitenweise handschriftliche Notizen angefertigt hätten, sei in sämtlichen bisherigen Verfahren von den Gerichten niemals in Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch jeweils Beweis durch die Vernehmung der Zeugen D und B angeboten, die aber von den beteiligten Gerichten nicht vernommen worden seien. Dementsprechend sei der Beurteilung die Tatsache zugrunde zu legen, dass die polnischen Behördenvertreter diese Notizen angefertigt hätten. Für den Bestreitungsfall würden die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich neuerlich die Einvernahme der D und des B zum Beweis dafür beantragen, dass die polnischen Behördenvertreter anlässlich ihrer Teilnahme an den Rechtshilfemassnahmen umfangreiche Notizen angefertigt hätten. Tatsächlich sei weiters, und auch dies sei in sämtlichen bisherigen Verfahren allseits unbestritten geblieben (und sei objektiv durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt ohnehin überprüfbar), dass sich diese Notizen nicht mehr im Gerichtsakt befänden. Damit verblieben nur mehr zwei Möglichkeiten: Entweder hätten die polnischen Behördenvertreter ihre handschriftlich angefertigten Notizen noch in Liechtenstein vernichtet, oder aber sie hätten sie nach Polen mitgenommen. Es sei unstrittig, dass erstere Variante lebensfremd sei und ausscheide. Damit stehe fest, dass sich das Konvolut mit handschriftlich angefertigten Notizen bei den ausländischen Behördenvertretern in Polen befinde. Das Obergericht verlange nun Unmögliches von den Beschwerdeführerinnen. Um zu bescheinigen, dass diese Informationen bereits im ausländischen Strafverfahren verwendet würden, müssten die Beschwerdeführerinnen dort Akteneinsicht nehmen. Die Beschwerdeführerinnen seien im ausländischen Strafverfahren evidenterweise nicht als Beschuldigte beteiligt. Sie hätten im polnischen Strafverfahren daher keine Akteneinsicht. Sie hätten deshalb keine Möglichkeit zu bescheinigen, dass die Informationen dort verwendet würden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die ausländischen Behördenvertreter Notizen gemacht hätten, prima facie indiziere, dass diese Informationen auch im Ausland verwendet würden. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführerinnen auf den Entscheid StGH 2009/168, S. 9, letzter Absatz. Dass die durch die Anfertigung der Notizen gewonnenen Erkenntnisse durch die polnischen Behördenvertreter bereits verwendet würden, sei unbestreitbar. Eine andere Auffassung würde den polnischen Behördenvertretern geradezu ein schizophrenes Verhalten unterstellen. Die polnischen Behördenvertreter müssten nämlich quasi auf Knopfdruck die von ihnen (geistig) gewonnen Erkenntnisse bei der derzeitigen Bearbeitung ihres Falles ausblenden und erst dann, nach allfälliger Bewilligung der Rechtshilfe, die Verwendung dieser Informationen wieder quasi auf Knopfdruck aktivieren. Dies sei denkunmöglich, menschlichem Verhalten fremd und unrealistisch. Dass die polnischen Behördenvertreter im Übrigen in keiner Weise daran denken würden, die von ihnen in Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse vorerst nicht zu verwerten, werde plakativ in ON 25 zum Ausdruck gebracht: Dort würden die polnischen Beamten bezeichnenderweise mit einer "guten Ernte" nach der Hausdurchsuchung rechnen. Dass sie die Ernte bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens in Liechtenstein konservieren würden, sei wie gesagt, unrealistisch und denkunmöglich. Indem der angefochtene Beschluss des Obergerichtes einerseits von den Beschwerdeführerinnen Unmögliches verlange, und andererseits ungeachtet der bereits durch die Anfertigung der Notizen selbst indizierten Verwendung der liechtensteinischen Informationen durch die ausländischen Behördenvertreter von den Beschwerdeführerinnen eine darüber hinausgehende Bescheinigung verlange, verstosse er gegen das Willkürverbot. Ebenfalls als willkürlich erweise sich der Beschluss des Obergerichtes dahingehend, dass er den ausländischen Beamten ein denkunmögliches und unmenschliches Verhalten oktroyiere, indem er voraussetze, dass diese von ihnen geistig gespeicherten Informationen auf Knopfdruck aktivieren und wieder deaktivieren könnten.
3.7. Weiters argumentieren die Beschwerdeführerinnen, dass aufgrund von ausländischen Rechtshilfeersuchen in Liechtenstein, wie im gegenständlichen Fall, massive Grundrechtseingriffe (Hausrecht, Eigentum, Geheimnisschutz) vorgenommen würden. Während die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe in reinen Inlandsfällen besonders streng seien und insbesondere einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen, würden sich die Gerichte im Rechtshilfeverfahren auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Demnach seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, und sei ein Rechtshilfeersuchen sogar dann noch als genügend zu qualifizieren, wenn es beträchtliche Lücken und Unklarheiten enthalte; Auch müssten die inländischen Behörden keinen Schuldnachweis erbringen (Verweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243). Als Folge davon werde akzeptiert, dass sich unbeteiligte Dritte (wie hier die Beschwerdeführerinnen), gegen die nicht strafrechtlich ermittelt werde, massive Grundrechtseingriffe aufgrund von Rechtshilfeersuchen gefallen lassen müssten, die beträchtliche Lücken und Unklarheiten enthalten würden. Dies sei bei reinen Inlandsfällen nicht so, wenn, wie im konkreten Fall, gegen von einem Strafverfahren unbeteiligte Personen eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme geführt werden solle, habe dies die Staatsanwaltschaft bei Gericht zu beantragen (mit Verweis auf § 43 Abs. 1 StPO; § 93 Abs. 3 StPO) und werde grundsätzlich auch im Bereich des Richters vollzogen (§ 95 Abs. 2 StPO). Jedenfalls entscheide der Richter darüber, ob solche Massnahmen zulässig seien (§ 43 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten unterlägen bei reinen Inlandsverfahren Hausdurchsuchungen bzw. Beschlagnahmen einer vorhergehenden richterlichen Kontrolle. Dies sei im Rechtshilfeverfahren anders: werde Liechtenstein mit einem Rechtshilfeersuchen aus Polen konfrontiert, müssten sie sich Grundrechtseingriffe gefallen lassen, die auf Anordnungen beruhen würden, die weder von einem Gericht erlassen noch durch ein Gericht überprüft würden: Nach polnischem Recht sei nämlich ein ausgehendes Rechtshilfeersuchen weder formell noch materiell durch ein ordentliches Gericht überprüfbar. Im gegenständlichen Fall stelle die Landesstaatsanwaltschaft in Katovice das Rechtshilfeersuchen und habe auch noch selbst den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen (Verweis auf AS 283 ff.). Die Behauptungen, die die Landesstaatsanwaltschaft Katovice gegen den Beschuldigten anführe, und die auf diesen Vorwürfen basierenden Anordnungen der polnischen Staatsanwaltschaft (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen) seien in Polen durch keine ordentliche Gerichtsinstanz mit Tribunalqualität überprüft worden; eine solche Überprüfung sehe das polnische Recht auch gar nicht vor. Erschwerend komme dann noch dazu, dass aufgrund des judizierten Vertrauensgrundsatzes auch in Liechtenstein keine inhaltliche Überprüfung des behaupteten Sachverhaltes stattfinde. Insgesamt ergebe sich daraus ein negativer "zwischenstaatlicher" Kompetenzkonflikt: Weder der ersuchende noch der ersuchte Staat sehe sich in der Lage oder gewillt, eine materielle gerichtliche Prüfung des behaupteten Sachverhaltes durchzuführen. Der liechtensteinische Betroffene eines ausländischen Rechtshilfeersuchens falle damit in ein Rechtsvakuum, indem er sich zwar massive Grundrechtseingriffe gefallen lassen müsse, sich dagegen aber nicht effizient zur Wehr setzen könne.
Damit seien die Beschwerdeführerinnen zunächst in ihrem Grundrecht auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich weder in Polen (wo überhaupt keine gerichtliche Überprüfung stattfände und wo sie nicht einmal Partei des Verfahrens seien) noch in Liechtenstein gegen den behaupteten Sachverhalt, auf welchen sich die Grundrechtseingriffe stützten, zur Wehr setzen. Es bestünde in dieser Konstellation eine umfassende Rechtsschutzlücke für die Beschwerdeführerinnen. Es möge sein, dass im Rechtshilfeverfahren ein niedriger Rechtsschutzstandard gelten solle. Die gänzliche Ausschaltung des Rechtsschutzes hinsichtlich der Überprüfung des behaupteten Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen sei jedoch grundrechtswidrig. Der behauptete Sachverhalt werde nicht durch ein Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK überprüft, sondern es finde überhaupt keine Kontrolle statt. Dass sich der Beschuldigte allenfalls im Hauptverfahren im ersuchenden Staat zur Wehr setzen könne sei aus zweierlei Gründen irrelevant: Zum Einen würden die Grundrechtsverletzungen unabhängig vom Hauptverfahren bereits im Vorverfahren und im ersuchenden Staat passieren. Zum Anderen könnten sich die Beschwerdeführerinnen als liechtensteinische Betroffene im ausländischen Strafverfahren eben auch nicht einmal im Hauptverfahren beteiligen, weil sie dort am Verfahren gar nicht beteiligt seien. Im Übrigen könne der Vertrauensgrundsatz nur insoweit gelten, als sichergestellt sei, dass zumindest im ersuchten Staat eine gerichtliche Kontrolle des Sachverhaltes gewährleistet sei (was hier nicht der Fall sei). Widrigenfalls würde man der polnischen Staatsanwaltschaft Unfehlbarkeit attestieren, was willkürlich wäre.
Wie dargelegt, seien die Beschwerdeführerinnen als Betroffene des polnischen Rechtshilfeersuchens im Vergleich zu einem reinen Inlandsfall massiv schlechter gestellt. Aber auch bei einem reinen Inlandsverfahren in Polen wären die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Rechtshilfeersuchen besser gestellt, weil im reinen Inlandsverfahren eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Staatsanwaltes auf Hausdurchsuchung möglich sei (mit Verweis auf Rechtsgutachten Rechtsanwalt J vom 18. November 2009, S. 2, 1. Absatz). Lediglich im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverfahren werde dieser Rechtsschutz ausgeschaltet. Damit liege aber auch eine unverhältnissmässige und nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen bei gleicher materieller Sach- und Rechtslage (gemäss RHG müsse beiderseitige Strafbarkeit bestehen) vor. Diese Ungleichbehandlung verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Einwand des Obergerichtes, wonach das Rechtshilfeverfahren ein Verfahren sui generis und nicht mit den Kautelen eines Inlandverfahrens vergleichbar sei, schlage nicht durch. Denn in den Auswirkungen stelle es für die betroffenen Beschwerdeführerinnen überhaupt keinen Unterschied dar, ob es sich um ein Rechtshilfeersuchen oder eine inländische Untersuchung handle: In beiden Fällen werde gleichermassen in ihre Grundrechte eingegriffen; das sei keine Frage des Charakters des zugrundeliegenden Verfahrens, sondern eine Frage des materiellen Grundrechtsschutzes. Der Grundrechtsschutz müsse unabhängig von der zugrunde liegenden Verfahrensart sichergestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes liefe darauf hinaus, dass der Grundrechtschutz im Rechtshilfeverfahren als Verfahren sui generis überhaupt ausgeschaltet wäre und das RHG im Stufenbau der Rechtsordnung oberhalb der Verfassung stehen würde. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass polnische Staatsanwälte in Liechtenstein mehr Befugnisse hätten, als sie es selbst in Polen hätten, und auch mehr Befugnisse, als liechtensteinische Staatsanwälte in Liechtenstein. Polnische Staatsanwälte könnten, wie dargelegt, praktisch jede Art von Zwangsmassnahmen durchführen lassen und würden allein und endgültig über die materiellen Voraussetzungen entscheiden. Dies sei weder im polnischen noch im liechtensteinischen Inlandsverfahren möglich. Auch hierin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Schliesslich liege auch dahingehend eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor, als auch nach liechtensteinischer Rechtslage ausgehende liechtensteinische Rechtshilfeersuchen vom Gericht angeordnet würden und daher - im Unterschied zur vergleichbaren "zwischenstaatlichen" Rechtslage - einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK habe jede Person ein Recht darauf, dass sowohl über "civil rights" als auch über die strafrechtliche Anklage ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entscheide. Gegenstand der Rechtshilfe sei entweder eine strafrechtliche Anklage oder ein "civil right" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen habe zweifellos strafrechtlichen Charakter. Es sei auch in der systematischen Sammlung der liechtensteinischen Gesetze unter den Strafsachen (und nicht unter den Verwaltungssachen) zu finden. Das RHG verweise auf die StPO (und nicht auf das LVG). Das Rechtsmittelverfahren finde vor den ordentlichen Gerichten und gerade nicht vor den Verwaltungsbehörden statt. Basis für die Rechtshilfe sei ein ausländisches Strafverfahren (und nicht ein Verwaltungsverfahren). Die beteiligten staatlichen Stellen seien in Liechtenstein die Gerichte und in Polen die (Straf-)Staatsanwaltschaft. Die strafrechtliche Anklage beziehe sich auch auf Untersuchungshandlungen. Es seien nämlich Verfahrenshandlungen, die der Ermittlung in einer Strafsache und damit der späteren Urteilsfindung dienen würden, ebenso wie das Verfahren beendende Entscheidungen auch dann am Massstab des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu messen, wenn sie vor der Anklageerhebung liegen würden (mit Verweis auf Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, i. d. F. d. 1. EL. Rz. 206 ff. zu Art. 6 EMRK.). Damit sei Art. 6 Abs. 1 EMRK auch im Rechtshilfeverfahren anzuwenden, weil dieses als Teil eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens der späteren Urteilsfindung dienen würde.
Wenn der Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens keinen strafrechtlichen Anspruch betreffe, dann seien "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK betroffen. Die Beschwerdeführerinnen seien insbesondere in ihren Grundrechten auf Eigentumsschutz sowie auf Privatsphären- und Geheimnisschutz verletzt worden. Hier handle es sich um Ansprüche, die ihren Ursprung typischerweise im Zivilrecht hätten bzw. jedenfalls um Ansprüche, die (zivil-)vermögenswerten Charakter hätten. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von den Vermögenswerten wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sei die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits bejaht worden; Der EGMR habe klargestellt, dass Art. 6 Abs.1 EMRK auch auf die Verletzung von Rechten anwendbar sei, die gleichfalls vermögenswerten Charakter hätten (mit Verweis auf EGMR 22. Februar 1994, Nr. 1/1993/396/474 im Fall Raimondo gegen Italien, ÖJZ 1994, 564; Verweis auch auf Frowein/Peukert, EMRK [1996] Art. 6, Rz. 51).
Es gebe aber keinen Grund, die Strafrechtshilfe in die Nähe eines Verwaltungsverfahrens zu rücken. Aber auch im Verwaltungsverfahren wären Art. 5 und 6 EMRK grundsätzlich anwendbar, es komme lediglich auf die Natur des behandelten Gegenstandes an (Verweis auf Novitzky gegen Österreich, ÖJZ 2006, 36). Da der behandelnde Gegenstand im Rechtshilfeverfahren - wie vorher dargelegt - strafrechtlicher bzw. zivilrechtlicher Natur sei, wäre Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst dann anwendbar, wenn man das Rechtshilfeverfahren als Verwaltungsverfahren qualifizieren würde.
Im Ergebnis gebe Art. 6 Abs. 1 EMRK somit den Beschwerdeführerinnen das Recht, dass ein unparteiisches und unabhängiges Gericht den Sachverhalt auf den sich das Rechtshilfeersuchen stütze, materiell überprüfe. Dies geschehe aber aufgrund des aufgezeigten zwischenstaatlichen Kompetenzkonfliktes nicht. Den Beschwerdeführerinnen werde dadurch dieser grundrechtlich verbürgte Anspruch auf gerichtliche Überprüfung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK vorenthalten.
Dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchenden Staats vereinbar sein müsse, sei von den Beschwerdeführerinnen gar nicht geltend gemacht worden. Dieser Einwand des Obergerichtes ignoriere das Beschwerdevorbringen und sei willkürlich. Dass die Staatsanwaltschaft in Polen zuständig sei, sei von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nie in Frage gestellt worden und gehe am Beschwerdevorbringen vorbei. Das ERÜK stehe im Stufenbau der Rechtsordnungen im Unterschied zur EMRK nicht im Verfassungsrang. Das ERÜK sei daher am Massstab der EMRK zu messen. Wenn das ERÜK daher keine Überprüfung durch eine ordentliche Gerichtsinstanz vorsehe, widerspreche es in diesem Punkt eben der (übergeordneten) EMRK und der liechtensteinischen Verfassung. Es gehe schliesslich auch nicht an, das Rechtshilfeverfahren (ohne gesetzliche Grundlage) als Verfahren "sui generis" zu erklären und es damit vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entfernen. Grundrechtseingriffe bedürften einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, bei welcher die Regelung für den Grundrechtseingriff in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sei. Die rechtsgrundlose- und vage Qualifikation als Verfahren "sui generis" erfülle die erforderliche Normdichte für einen Grundrechtseingriff nicht; von einer klaren und unzweideutigen gesetzlichen Grundlage könne keine Rede sein. Qualifiziere man das Rechtshilfeverfahren als Verwaltungsverfahren, erweise sich das gesamte RHG wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung als verfassungswidrig. Denn in diesem Fall würde ein Verwaltungsverfahren zur Gänze von den ordentlichen Gerichten (sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren seien die Gerichte im Rechtshilfeverfahren zuständig) nach den Regeln des strafgerichtlichen Verfahrens (Verweis auf Art. 58 RHG) abgehandelt. Auch wenn der Grundsatz der Gewaltenteilung kein eigenes Grundrecht sei, stelle er dennoch einen zentralen Grundsatz des Rechtsstaates sowie einen Teilaspekt insbesondere der Garantie des ordentlichen Richters dar (mit Verweis auf StGH 2010/2, 21 und 22, Erwägung 2.2). Im Falle der Qualifikation des Rechtshilfeverfahrens als Verwaltungsverfahren hätte der Staatsgerichtshof daher das RHG in seiner Gesamtheit einer verfassungsmässigen Prüfung wegen des aufgezeigten Verstosses gegen das Gewaltenteilungsprinzip zu unterziehen; andererseits wären die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht auf den ordentlichen Richter verletzt.
Die massive Verletzung von Grundrechten durch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen aufgrund von Behördenanordnungen, die hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat einer Überprüfung durch ein ordentliches Gericht mit Tribunalqualität unterlägen, verstosse gegen Grundwerte des liechtensteinischen Rechtssystems und gegen den ordre public.
3.8. Hinsichtlich der Verjährung tragen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Gesetzesmaterialien in Zusammenhang mit dem neuen Steueramtshilfegesetz ausführen würden, dass die Behörde bei den ersuchenden Staaten darauf hinwirken müsse, dass sie in ihren Ersuchen Ausführungen zu Verjährungsfragen machen würden. Sollten diese fehlen und die Behörde Zweifel hegen, ob die Tat noch verfolgbar sei, werde es demnach im Einzelfall erforderlich sein, dass die Behörde bei der zuständigen ausländischen Behörde eine Rückfrage tätige. Die Gesetzesmaterialien würden in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch Bezug auf die Grundsätze bei der Rechtshilfe nehmen, sodass die Rechtshilfe und die Amtshilfe in diesem Zusammenhang vergleichbar seien (mit Verweis auf BuA Nr. 29/2010, S. 22 ff.). Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen enthalte überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Verjährung; es werde lediglich behauptet, dass "die Straftat, die A vorgeworfen wird" (um welche es sich hierbei handle, sei ohnehin unklar) nicht verjährt sei. Aufgrund des behaupteten Deliktzeitraums (1995 bis 1997) hätten aber bei den inländischen Gerichten sprichwörtlich sämtliche Alarmglocken schrillen müssen, was die Frage der Verjährung betreffe. Denn selbst bei einer angenommenen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wären die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (aus liechtensteinischer Sicht) verjährt. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch immer auf die Problematik der Verjährung hingewiesen. Entsprechend den Ausführungen der Gesetzesmaterialien zum Steueramtshilfegesetz hätten die inländischen Gerichte daher bei der ausländischen Behörde die Verjährung abklären müssen. Es liege insofern eine nicht zu rechtfertigende und gleichheitswidrige Ungleichbehandlung mit dem Amtshilfeverfahren (welches ausweislich der Gesetzesmaterialien in diesem Punkt mit dem Rechtshilfeverfahren vergleichbar sei) vor, weshalb der angefochtene Beschluss auch gegen den Gleichheitssatz verstosse.
3.9. Bezüglich der unzulässigen fiskalischen Rechtshilfe führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Argumentation des Landgerichtes und des Obergerichtes, der Fiskalvorbehalt stelle eine ausreichende Garantie dafür dar, dass Unterlagen nicht für fiskalische Zwecke verwendet werden dürften, contra legem und willkürlich erfolge. Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 RHG sei die Rechtshilfe in fiskalischen Angelegenheiten unzulässig, und eine solche Unzulässigkeit werde auch dadurch nicht saniert, dass die Leistung der Rechtshilfe unter dem Fiskalvorbehalt erfolge. Sie sei in diesen Fällen nun einmal unzulässig und daher überhaupt nicht zu leisten.
3.10. Hinsichtlich strafbarer Handlungen politischen Charakters und hinsichtlich eines menschenrechtswidrigen Strafverfahrens im ersuchten Staat halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass das Obergericht auf den Einwand der Verfolgung einer strafbaren Handlung politischen Charakters überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb hier ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorliege. Hinsichtlich des Einwandes eines menschenrechtswidrigen Strafverfahrens in Polen führe das Obergericht aus, dass eine Bescheinigung für Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf E nicht vorliege. Der aktuelle, vom US Department of State publizierte Human Rights Report vom 11. März 2010 belege genau das Gegenteil. In diesem Bericht sei E sogar namentlich genannt. Unter dem Kapitel "Willkürlicher Arrest" (Arbitrary Arrest or Detention) werde festgehalten, dass E für beinahe vier Jahre in Untersuchungshaft gesessen sei und erst im Jahre 2008 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zugunsten Es entlassen worden sei. Allerdings sei er bereits einen Monat später wieder durch den internen Sicherheitsdienst inhaftiert worden. Damit könne nicht nur mit guten Gründen angenommen werden, sondern es liege vielmehr sogar eine Entscheidung des EGMR vor, dass Polen im Zusammenhang mit dem Zeugen E Menschenrechtsverstösse begangen habe, und dass dieser Umgang mit dem Zeugen E auch nahe lege, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten in Polen den Anforderungen der EMRK nicht entsprechen werde. Auch diese Verdachtsmomente, die amtswegig zu ermitteln seien, hätten die polnischen Behörden im Rahmen eines allenfalls ergänzenden Rechtshilfeersuchens auszuräumen gehabt. Bis diese Vorwürfe ausgeräumt seien, müsse eine Rechtshilfe von liechtensteinischer Seite unterbleiben. Die Behauptung im angefochtenen Beschluss, es würden keine Menschenrechtsverletzungen vorliegen, erfolge in unverkennbarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation und sei daher willkürlich. Erschwerend komme hinzu, dass sich die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Anschuldigungen gegen A entscheidungswesentlich auf die Zeugenaussagen von E stützen würden (m. V. a. Rechtshilfeersuchen, Aktenseite 142 f.). Nun sei aber belegt, dass die Aussagen des E unter menschenrechtswidrigen Umständen gewonnen worden seien (m. V. a. Human Rights Report Poland 2009). Das Rechtshilfeersuchen erweise sich in diesem Zusammenhang auch als rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen Treu und Glauben, weil - wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde aufgezeigt hätten - die Angaben des Zeugen E diametral zu den Behauptungen der polnischen Behörde im Rechtshilfeersuchen stünden und in Wahrheit den Beschuldigten massiv entlasten würden. Die polnischen Behörden hätten aber nur belastendes Material gegen den Beschuldigten ihrem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegt, die entlastenden Angaben des E jedoch nicht miteinbezogen.
3.11. Zum Eingriff in das Eigentumsrecht und in den Privatsphären- und Geheimnisschutz führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass eine Beschlagnahme von Dokumenten massiv in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Eigentumsschutz sowie auf Privatsphären- und Geheimnisschutz des Betroffenen eingreife (m. V. a. LES 2000, 80; StGH 1995/6, LES 2001, 63). Ein Grundrechtseingriff bedürfe einer gesetzlichen Grundlage und müsse verhältnismässig sein. Würden diese Voraussetzungen des den Eingriff ermöglichenden Gesetzes aber nicht vorliegen, würde im weiteren Sinne auch die gesetzliche Grundlage, welche den Eingriff in die Grundrechte rechtfertige, fehlen. In den Verfahren StGH 2010/18 und 19 sei festgehalten worden, dass die auszufolgenden Dokumente in verfassungs- und grundrechtswidriger Weise beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen in dieser Beschwerde aufgezeigt, dass durch die Rechtshilfegewährung in mehrfacher Weise gegen zwingende Bestimmungen des RHG verstossen worden sei. Damit würde der zugrunde liegenden Beschlagnahme aufgrund der rechtswidrigen Rechtshilfegewährung die Rechtsgrundlage fehlen. Die Grundrechtseingriffe liessen sich gerade nicht aus den einschlägigen Gesetzen heraus rechtfertigen. Die Beschlagnahmung sei vollumfänglich aufzuheben und die Dokumente seien an die Berechtigten zurückzustellen (m. V. a. StGH 2005/35, LES 2007, 89 [95]). Die Beschlagnahme der nunmehr auszufolgenden Dokumente erfolge jedenfalls unverhältnismässig und verletze dadurch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen und deren Grundrecht auf Privatsphären- und Geheimnisschutz: Die Beschwerdeführerinnen hätten in dieser Beschwerde aufgezeigt, dass schlichtweg einfach alle Dokumente undifferenziert beschlagnahmt worden seien, die den Behörden in die Hände gefallen seien. Es sei auch hinsichtlich der nunmehr auszufolgenden Dokumente nie differenziert worden, ob die beschlagnahmten Dokumente überhaupt mit dem behaupteten Sachverhalt zu tun hätten. So sollten etwa Dokumente ausgefolgt werden, die 12 bzw. 14 Jahre über den behaupteten Deliktszeitraum hinausgingen, oder Dokumente von unbekannten Gesellschaften ausgefolgt werden. Die undifferenzierte Ausfolgung der (undifferenziert) beschlagnahmten Dokumente sei ein unverhältnismässiger Eingriff in die genannten Grundrechte.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 17. November 2010 wurde der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 19. November 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 30. Juni 2011 und 30. August 2011, anlässlich Letzterer der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2010/147 und zu StGH 2010/148 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Urteile gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Eintretensvoraussetzungen vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, Schaan 2007, 446 mit zahlrechten Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Parteifähigkeit einer gelöschten juristischen Person unter der Voraussetzung, dass dieser ein Kurator im Sinne von Art. 141 f. PGR bestellt wird; er wendet diese Praxis analog auch auf Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren an (vgl. StGH 2008/118, Erw. 2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2008/2, Erw. 3.2 ff. [ebenfalls im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Während gelöschte juristische Personen aber üblicherweise durch einen Kurator zu vertreten sind, ist dies im Beschwerdefall nicht erforderlich, da die von den Beschwerdeführerinnen ihrem Rechtsvertreter ausgestellte Prozessvollmacht analog § 35 ZPO auch nach dem Tod - oder hier der Löschung - des Vollmachtgebers weiter Bestand hat (ebenso StGH 2010/19, Erw. 1.2; StGH 2009/146, Erw. 4).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2010, 11 RS.2009.110-138, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen die Verletzung einer Reihe von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf Beschwerde, effektiven Rechtsschutz und rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf Rechtsgleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Schutz vor Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf Treu und Glauben und Schutz vor Rechtsmissbrauch gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Eigentum gemäss Art. 34 f. LV, des Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV sowie des Rechts auf willkürfreie und verhältnismässige Behandlung, geltend. Verletzt sehen sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten deshalb, weil das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss ON 138 den Beschluss des Landgerichtes ON 115, mit welchem die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerinnen genehmigt wurde, bestätigt hat.
3. Wie noch zu zeigen ist, ist gegenständlich zunächst auf die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (vgl. StGH 2005/84, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/50, Erw. 2.1).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere unter Verweis auf StGH 2005/26+27, LES 2007, 84, dass die Beschlagnahme von Unterlagen, welche lückenlos einen 12 bzw. 14 Jahre über den behaupteten Deliktszeitraum (1995 bis 1997) hinausgehenden Zeitraum abdecke, einer eingehenden Begründung bedurft hätte. Das Obergericht halte diesbezüglich lediglich fest, dass die Erfahrung zeige, dass Bestechungsdelikte und die damit im Zusammenhang stehenden Verschleierungstechniken wohl vorbereitet würden und der Zeitraum von 1992 bis 1994 daher adäquat erscheine, ebenso der Zeitraum 1998 bis 2009. Das Obergericht lege jedoch nicht dar, wer eine solche Erfahrung gemacht haben soll, welchen konkreten Inhalt diese Erfahrungswerte hätten und aus welcher Quelle die Erfahrungswerte stammen würden. Zudem beziehe das Obergericht diese Erfahrung auf Bestechungsdelikte, während es im selben Beschluss von einer Anstiftung zur Untreue ausgehe.
3.3. Im von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/26+27 hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass ein beträchtlicher Begründungsbedarf besteht, um eine Urkundenbeschlagnahme, welche mangels zeitlicher Beschränkung sämtliche Geschäfts- und Bankunterlagen des Betroffenen erfasst, zu rechtfertigen (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2006/31, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall steht eine zeitlich unbeschränkte Beschlagnahme allerdings nicht zur Diskussion. Das Obergericht hat die Beschlagnahme der Unterlagen auf den Zeitraum 1992 bis 1994 sowie 1998 bis 2009 eingeschränkt. In StGH 2005/26+27 war das Obergericht zudem - im Gegensatz zum gegenständlichen Beschwerdefall - auf die Frage der zeitlichen Beschränkung der Beschlagnahme überhaupt nicht eingegangen und wurde daher die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs in zeitlicher Hinsicht nicht erörtert. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht hingegen ausgeführt, dass die Beschlagnahme für diesen Zeitraum deshalb adäquat erscheine, weil die Erfahrung zeige, dass Bestechungsdelikte und die damit im Zusammenhang stehenden Verschleierungstechniken wohl vorbereitet würden. Zudem hat es festgehalten, dass der angegebene Zeitraum gerade daher adäquat sei, weil die Vermengungsproblematik zu klären sei, um daraus schlüssig das Einziehungssubstrat feststellen zu können.
3.4. Vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung bedarf es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall einer Differenzierung. Was die Beschlagnahme von Unterlagen für den Zeitraum von 1992 bis 1994 betrifft, so kann hier durchaus das Argument ins Feld geführt werden, dass Erfahrungswerte zeigen, dass Bestechungsdelikte wohl vorbereitet werden. Denn dieser Zeitraum steht noch in einem unmittelbaren zeitlichen Konnex zum mutmasslichen Tatzeitraum (1995 bis 1997). Insofern ist die im gegenständlichen Fall erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum mit den Erfahrungswerten des Obergerichtes und der erwähnten Vermengungsproblematik ausreichend begründet.
Was hingegen die Beschlagnahme von Unterlagen für den Zeitraum von 1998 bis 2009 betrifft, vermag nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die vom Obergericht ins Treffen geführte Begründung nicht zu überzeugen (vgl. StGH 2005/26+27, Erw. 2.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Beschlagnahme erstreckt sich auf Unterlagen, welche bis zu 10 Jahre über den mutmasslichen Tatzeitraum hinausreichen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bedarf die Beschlagnahme von Urkunden, welche lückenlos einen fast zehn Jahre über den bestehenden Verdacht hinausgehenden Zeitraum abdecken, einer eingehenden Begründung (vgl. StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/31, Erw. 3.2). Eine solche Begründung wird aber vom Obergericht mit dem pauschalen Verweis auf Erfahrungswerte und die Vermengungsproblematik nicht geliefert. Vielmehr bedarf es hier einer konkreten bzw. eingehenden Begründung, in welcher Weise diese Unterlagen zur Förderung des polnischen Strafverfahrens insbesondere auch in ihrer zeitlichen Hinsicht einen Beitrag zu leisten vermögen (vgl. StGH 2005/26+27, Erw. 2.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Da der angefochtene Beschluss bereits aufgrund dieser Erwägungen wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben ist, braucht auf die übrigen Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes war als verfassungswidrig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
6. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.