StGH 2010/141
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Interessierte Partei: K AG
vertreten durch den Kollisionskurator:
lic. iur. Christian Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. September 2010, 02CG.2007.83-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. September 2010, 02 CG.2007.83-46, bzw. durch das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren zu 02 CG.2007.83 in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen, wird hingegen keine Folge geben.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die bezahlte Eingabegebühr in Höhe von CHF 340.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die übrigen Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner vertreten jeweils die Ansicht, sie seien Mehrheitseigentümer sowohl der L AG , als auch der interessierten Partei (im Folgenden K).
1.1. Die L wurde am 2. Dezember 1982 als M AG gegründet und zur Registernummer FL-xxxx im Handelsregister eingetragen. Seit Gründung der L war der Beschwerdegegner Eigentümer der Mehrheit der Aktien. 1992 oder 1993 hat er von seinem früheren Geschäftspartner Dr. C die von diesem gehaltenen Aktien übernommen und wurde Alleineigentümer sämtlicher Aktien.
Am 23. Juni 1993 hat der Beschwerdegegner die K gegründet und am selben Tag ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen. Der Beschwerdegegner war ab Errichtung der Gesellschaft Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht, der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2001 ebenfalls als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdegegner hat ab der Errichtung sämtliche Aktien gehalten und auch das Kapital einbezahlt. Das Aktienkapital beläuft sich auf CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00.
Diese Inhaberaktien befinden sich in einem vom Beschwerdeführer gehaltenen Banksafe.
Nach Art. 10 Abs. 2 der Statuten der K wird die Generalversammlung vom Verwaltungsrat einberufen. Sie muss innert der Frist von einem Monat als ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/10 aller Aktionäre oder die Kontrollstelle dies beantragt. Ein solcher Antrag muss beim Präsidenten des Verwaltungsrates schriftlich eingereicht und begründet werden. Er muss insbesondere auch konkrete Angaben darüber enthalten, zu welchem Zweck die Generalversammlung einberufen werden soll. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt nach Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Präsident des Verwaltungsrates. Der Beschwerdegegner war einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Repräsentant. Ein Präsident wurde nicht bestellt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Unterfertigung der von ihm ausgearbeiteten Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der K auf Mittwoch, den 14. Juli 2004. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 verweigerte der Beschwerdegegner die Einberufung der Generalversammlung mit der Begründung, die sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen 75 % der Aktien der L und der K gehörten dem Beschwerdegegner. Die Aktien seien von der Mutter des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner treuhänderisch gehalten worden. Diese sei somit nicht berechtigt gewesen, die Aktien dem Beschwerdeführer zu überlassen.
Am 26. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, dieses möge eine ausserordentliche Generalversammlung der K einberufen. Mit Beschluss vom 18. Juni 2004 wurde diesem Antrag stattgegeben und eine ausserordentliche Generalversammlung auf den 23. Juli 2004 anberaumt.
In dieser Generalversammlung vom 23. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer als Vertreter von 75 % der Aktien behandelt, weshalb davon ausgegangen wurde, dass sämtliche 100 Inhaberaktien vertreten waren. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: Abwahl des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat und als Repräsentant, Aufhebung von Art. 7 der Statuten, Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht sowie D und E zu Prokuristen mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
Die Löschung des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der L erfolgte laut Beschluss der Generalversammlung vom 21. Mai 2004 und wurde am 25. Mai 2004 im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig mit der Löschung des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat wurde der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht im Register eingetragen.
Hinsichtlich dieser Generalversammlungsbeschlüsse und der damit verbundenen Löschung des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat und der Eintragung des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer wurde vom Beschwerdegegner als Kläger gegen die L das Verfahren zu 02 CG.2006.21 geführt. In diesem Verfahren hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der L die Sachlegitimation fehle, da sie und ihr Verwaltungsrat A eine notwendige einheitliche Streitpartei bildeten, die nur gemeinsam geklagt werden könne.
Bezüglich des gegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses vom 23. Juli 2004 waren zwischen dem Beschwerdegegner und der K die Verfahren zu 02 CG.2005.73 und 08 CG.2004.299 hängig. Im Verfahren zu 06 NP.2007.20 wurde für die interessierte Partei in der Person von lic. iur. Christian Ritter ein Kollisionskurator zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bestellt.
Über Antrag des Beschwerdegegners wurde eine vorläufige Anordnung nach Art. 272 EO erlassen (ON 5). Der Beschwerdegegner begehrte zur Sicherung der Feststellung der Nichtigkeit der bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Juli 2004 gefassten Beschlüsse den Erlass eines Amtsbefehls. Diesem Begehren gab das Landgericht mit Amtsbefehl vom 28. Dezember 2009 (ON 14) statt. Dieser Amtsbefehl wurde über Rekurs des Beschwerdeführers vom Obergericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung mit der ausschliesslichen Begründung aufgetragen, dass dieses keine ausreichenden Feststellungen zur behaupteten Gefährdung getroffen habe. Einem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2010 (ON 35) keine Folge.
1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Amtsbefehl vom 30. Juli 2010 (ON 37) hat das Landgericht wie folgt entschieden:
"1. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister gegenüber wird angeordnet, dass folgende beantragte Eintragungen bei der Sicherungsgegnerin K AG, 9495 Triesen, H.910/42, zu unterbleiben haben:
a. Abwahl von B als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates
b. Abwahl von B als Repräsentant
c. Änderung des Art. 11 Abs. 2 der geltenden Statuten der Sicherungsgegnerin, sodass dieser neu lautet:
"Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen."
d. Art. 7 wird aufgehoben
e. Wahl von A zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht
f. Wahl von D und Dr. E zu Prokuristen der Sicherungsgegnerin mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
2. Dieser Amtsbefehl gilt bis einschliesslich dem 28. Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Sicherungswerber aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in dem noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren Exekution führen kann.
3. Der Amtsbefehl wird auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten.
4. Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den der Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird oder wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist, so hat der Sicherungswerber den Sicherungsgegnern für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten."
1.3. Begründet wurde dieser Amtsbefehl im Wesentlichen wie folgt:
Die Sicherungsgegner bildeten nach der Rechtsprechung eine notwendige einheitliche Streitpartei. Damit sei zum einen für den Sicherungsgegner zu 2. ein inländischer Gerichtsstand gegeben. Zum anderen sei das hg. Verfahren 02 CG.2005.73 keine res iudicata, da das Verfahren dort ausschliesslich gegen die K AG geführt worden sei.
Bei den L-Aktien handle es sich um Inhaberaktien. Der Besitzer von Inhaberaktien habe selbst als Fiduziar die gesetzliche Vermutung für sich, der aus den Aktien Berechtigte zu sein (BGE 109 II 239). Die Mitgliedschaft bei der sich in Gründung befindlichen AG werde durch Zeichnung einer oder mehrerer Aktien erworben. Da die Aktien bzw. Aktienzertifikate der K AG vom Beschwerdegegner gezeichnet worden seien, sei er erster Eigentümer dieser Aktien geworden. Strittig sei, ob eine Veräusserung und Übertragung dieser Aktien auf den Beschwerdeführer erfolgt sei. Zur Veräusserung sei der Abschluss eines gültigen Grundgeschäftes, die Übergabe des Besitzes an der Urkunde oder das Vorliegen von Übergabesurrogaten sowie die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. bei deren Fehlen die Gutgläubigkeit des Erwerbers notwendig. Der gutgläubige Erwerber erwerbe auch dann das Eigentum an einer Inhaberaktie rechtsgültig, wenn diese dem Veräusserer ohne Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden sei. Massgebend sei der gute Glaube im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs.
Die gesetzliche Vermutung, wonach der Besitzer von Inhaberaktien selbst als Fiduziar der aus den Aktien Berechtigte sei, sei im gegenständlichen Fall widerlegt. Die Aktien seien nie rechtsgültig an F übertragen worden und der Beschwerdeführer habe dies auch bei Abschluss des Schenkungsvertrages mit F gewusst. Als die Aktien im Safe von F aufbewahrt worden seien, sei weder zwischen dieser und dem Beschwerdegegner direkt, noch zwischen F und G als Vertreter des Beschwerdegegners vereinbart worden, dass F die Aktien als Treuhänderin des Beschwerdegegners aufbewahre. F sei weder vom Beschwerdegegner, noch von G zur Weitergabe der Inhaberaktien an Dritte berechtigt worden. Der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schenkungsverträge mit F gewusst, dass nicht vereinbart gewesen sei, dass F die Aktien als Treuhänderin des Beschwerdegegners aufbewahre. Er habe auch gewusst, dass F nicht zur Weitergabe der Aktien an Dritte berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb kein Eigentum an den Aktien erlangt.
Damit seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse in der Generalversammlung vom 23. Juli 2004 statuten- und gesetzwidrig, da dort 75 % der Aktien nicht vertreten gewesen seien.
Auch zur Sicherung von Feststellungsansprüchen könnten Amtsbefehle erlassen werden, wenn eine solche Massnahme zur Regelung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses erforderlich sei. Der Amtsbefehl könne dabei insbesondere auch zur einstweiligen Zustandsregelung getroffen werden; dies insbesondere auch bei Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Für solche Amtsbefehle greife die Beschränkung, dass eine einstweilige Verfügung den Prozesserfolg nicht vorweg nehmen dürfe, nicht. Nach Art. 276 Abs. 1 EO könnten einstweilige Verfügungen unter anderem dann erlassen werden, wenn es wahrscheinlich sei, dass sonst die rechtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert würden. Sie könnten auch dann erlassen werden zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses, wenn derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen nötig erschienen.
Mit den bekämpften Generalversammlungsbeschlüssen sei der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat und Repräsentant abgewählt und der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht gewählt worden. Diese Änderung im Verwaltungsrat sei statuten- und gesetzwidrig.
In der Sonderprüfung sei hervorgekommen, dass die gültigen Rechnungslegungsvorschriften bei den beiden K/L-Gesellschaften nicht vollständig eingehalten worden seien. Es seien mehrere Positionen festgestellt worden, bei welchen wesentliche stille Reserven aufgelöst bzw. gebildet worden seien. Die von der Buchhaltung zur Verfügung gestellten Auswertungen seien teilweise von der Buchhaltung abgewichen, für die Abschlussbuchungen wesentliche Dokumente hätten gefehlt und die Buchungstexte seien nur rudimentär gehalten gewesen. Falschbuchungen seien in regelwidriger Weise nicht storniert, sondern mittels separater Buchungen korrigiert worden. Die Rechnungsabgrenzungsposten hätten nicht abschliessend beurteilt werden können. Ihre geschäftsmässige Begründetheit habe überhaupt nicht nachvollzogen werden können. Aus all diesen Gründen drohe dem Beschwerdegegner im Falle der Durchführung seiner Abberufung ein unwiederbringlicher Schaden.
2. Gegen diesen Amtsbefehl des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2010 (ON 38) Rekurs an das Obergericht. Diesem Rekurs wurde im gegenständlich angefochtenen Beschluss keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Das Höchstgericht habe mit Beschluss vom 11. Juni 2010 (ON 35) an das Erstgericht den Auftrag erteilt, die näheren Umstände und Vereinbarungen anlässlich der Übergabe der Inhaberaktien an F und ebenso jene im Zusammenhang mit der Weiterübertragung der Aktien an den Beschwerdeführer im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens festzustellen und ebenso festzustellen, ob F Treuhänderin des Beschwerdegegners gewesen sei und bejahendenfalls, welche Verpflichtungen sie gegenüber dem Beschwerdegegner übernommen habe, im Speziellen, ob sie etwa zu einer Weitergabe der Aktien an Dritte berechtigt gewesen sei.
Dieser Auftrag habe auf der rechtlichen Beurteilung beruht, dass derjenige, der im guten Glauben das Eigentum an Inhaberaktien erwerbe, dieses Eigentum auch dann erwerbe, wenn diese Aktie dem Veräusserer ohne Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden sei. Ihr Fehlen werde durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt, wobei massgebend der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs sei (Art. 512 SR). Den Feststellungen sei nichts zur Frage zu entnehmen, ob ein Rechtsgeschäft zwischen F und dem Beschwerdegegner mit der Übertragung der (blossen) Verfügungsberechtigung abgeschlossen worden sei. Diese Frage sei aber als Voraussetzung dafür zu klären, ob der Beschwerdeführer die Aktien von einer verfügungsberechtigten Person übertragen erhalten habe bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt in gutem Glauben gehandelt habe. Die Bescheinigungsannahme, eine Person sei Eigentümer von Inhaberaktien, stelle eine rechtliche Beurteilung dar und bedürfe konkreter Feststellungen unter anderem über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung. Nichts anderes habe hier zu gelten, wenn die Frage zu klären sei, ob dem Beschwerdegegner die Sachlegitimation für aus den Aktien abgeleitete gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdeführer zukomme. Unter Berücksichtigung der von den Streitteilen behaupteten Erwerbsvorgänge sei die materielle Rechtsposition festzustellen.
2.2. Auszugehen sei davon, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes jedenfalls bis zur Übergabe der Aktien von H an und in der Folge an F Eigentümer der Aktien der Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei vom Obergericht bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2010 (ON 27) darauf hingewiesen worden, dass der Besitz von Inhaberaktien lediglich eine Legitimation im Verhältnis zur Gesellschaft sei, sodass der wirklich Berechtigte in seinem Vorgehen gegen den Besitzer dadurch nicht beschränkt werde. Die Vermutung des Eigentums nach § 509 SR entfalle bei zweideutigem Besitz. Wer also den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben habe, könne auf Herausgabe bzw. auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen belangt werden. Diese Rechtsansicht sei auch vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juni 2010 (ON 35) nicht in Frage gestellt worden.
Der Beschwerdeführer sehe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht die näheren Umstände und Vereinbarungen anlässlich der Übergabe der Inhaberaktien nicht festgestellt habe. Er werfe daher dem Erstgericht vor, dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes nicht nachgekommen zu sein, da es lediglich (Negativ-) Feststellungen getroffen habe. Im Sinne des oberstgerichtlichen Auftrages hätte es jedoch feststellen müssen, ob und welche näheren Umstände und Vereinbarungen den Besitzerlangungen an den Aktien tatsächlich zugrunde lägen.
Richtig sei, dass der Beschwerdegegner den Anspruch zu bescheinigen habe und dass dann, wenn eine Bescheinigung nicht möglich sei und insofern eine Negativfeststellung getroffen werde, der Sicherungsantrag abzuweisen sei. Wenn jedoch ein besonderes Vertragsverhältnis nicht festgestellt werden könne, habe dies nicht zur Folge, dass der Anspruch nicht bescheinigt worden sei.
Die Feststellung des Erstgerichtes, dass nicht vereinbart worden sei, dass F die Aktien als Treuhänderin des Beschwerdegegners aufbewahre, habe nämlich zwangsläufig zur Folge, dass die Aktien von F nicht als Treuhänderin übergeben worden seien. Die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass F dem Beschwerdegegner gegenüber Verpflichtungen als Treuhänderin übernommen habe, könne im Zusammenhang mit der vorerwähnten Feststellung nur so verstanden werden, dass F nicht als Treuhänderin der Aktien eingesetzt worden sei.
Das Erstgericht habe aber nicht nur festgestellt, dass die Aktien F nicht als Treuhänderin übergeben worden seien, sondern auch, dass sie zur Weitergabe an Dritte nicht berechtigt worden sei. Damit sei auch klargestellt, dass keine Vereinbarung vorliege, die F berechtigt hätte, die Aktien an Dritte weiter zu geben. Es bestehe daher kein Zweifel, dass F über die Aktien nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Eine positive Feststellung, dass bei der Übergabe der Aktien eine Vereinbarung geschlossen worden sei, scheide daher zwangsläufig aus. Dies habe aber nicht zur Folge, dass deshalb F Verfügungsberechtigte über die Aktien geworden sei. Der Beschwerdeführer könne also die Aktien nicht von einer verfügungsberechtigten Person erlangt haben. Er wäre also nur dann Eigentümer der Aktien geworden, wenn er diese im guten Glauben übertragen erhalten hätte. Einen solchen habe der Beschwerdeführer nach den Feststellungen aber nicht gehabt.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer gewusst habe, dass die Aktien seiner Mutter F nicht ins Eigentum übertragen worden seien. Spätestens bei der Unterzeichnung der Schenkungsverträge habe der Beschwerdeführer gewusst, dass F die Aktien nicht als Treuhänderin des Beschwerdegegners aufbewahre und auch nicht zur Weitergabe an Dritte berechtigt gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht gutgläubig gewesen sei. Die Vermutung des Eigentums entfalle deshalb und der Beschwerdeführer könne auf Herausgabe bzw. auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen belangt werden. Es bestehe daher kein Zweifel, dass durch die festgestellten "näheren Umstände" die fehlende Verfügungsbefugnis der F und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aktien nicht im guten Glauben erworben habe, bescheinigt seien. Der geltend gemachte Feststellungsmangel liege daher nicht vor.
2.3. Auch F sei nicht Eigentümerin der Aktien geworden, weil sie nicht gutgläubig gewesen sei. Eine Einbeziehung von F als notwendige Streitgenossin komme deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand des Sicherungsantrages Umstände seien, die ausschliesslich die beiden Sicherungsgegner beträfen und nicht F. Mit der behaupteten Nichtigkeit der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Juli 2004 habe F nichts zu tun, da sie an den diesbezüglichen Beschlussfassungen nicht beteiligt gewesen sei. Ob und wie lange F den Generalversammlungen als "Mehrheitsaktionärin" vorgestanden sei, sei unerheblich, da es ausschliesslich darauf ankomme, ob sie hierzu berechtigt gewesen sei. Die näheren Umstände der Übertragung der Aktien seien vom Erstgericht festgestellt worden, was auch im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden sei.
Es werde gerügt, dass keine Umstände festgestellt worden seien, die sich auf die Ersitzung der Aktien durch F bezögen. Auf Ersitzung habe sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs gestützt und behauptet, sie könnte den Gutglaubensschutz für sich in Anspruch nehmen. Dazu habe das Höchstgericht offenbar deshalb keine Stellung bezogen, weil die Frage des Gutglaubenserwerbs mit den noch zu ergänzenden Feststellungen zusammenhänge. Tatsächlich habe sich aufgrund der Feststellungen ergeben, dass F nicht gutgläubig gewesen sei und deshalb eine Ersitzung nicht in Betracht komme.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Aktien nicht gutgläubig erworben habe, sei der Beschwerdegegner auch aktivlegitimiert. Die behauptete Verfristung sei unter Bedachtnahme der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 11. Juni 2010 nicht eingetreten. Es stehe nämlich nunmehr fest, dass der Beschwerdegegner bei der GV als Mehrheitsaktionär nicht beteiligt gewesen und der dort gefasste (Schein-) Beschluss daher nichtig sei.
2.4. Es sei daher nur noch zu prüfen, ob die behauptete Gefährdung im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsansicht vorliege.
Die Tatsache, dass ohne Erlass des beantragten Amtsbefehls der Beschwerdeführer die Geschäfte der K AG übernehmen würde und er auch daraus Gewinn erzielen könnte, reiche nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht aus. Darauf sei bereits in dessen Beschluss vom 25. März 2010 (ON 27) hingewiesen worden. Im nunmehrigen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 (ON 35) sei dazu wiederum auf die Entscheidung LES 2007, 289 und in diesem Zusammenhang auf Art. 178 Abs. 5 PGR i. V. m. Art. 276 Abs. 1 lit. b EO auch darauf hingewiesen worden, dass die Ansicht des Rekursgerichtes in seiner Entscheidung vom 25. März 2010 (ON 27) zutreffend sei, dass aber ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsmeinung der Ansicht, dass der Sachverhalt in der vom Rekursgericht dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt sei, nicht entgegen getreten werden könne.
Das Erstgericht sehe nun im Ergebnis der Sonderprüfung die Drohung eines unwiederbringlichen Schadens im Falle der Durchführung der Abberufung des Beschwerdegegners. Durch die Aufzählung der einzelnen Unregelmässigkeiten habe das Erstgericht dargelegt, worin es die drohende Gefährdung sehe. Die festgestellten Mängel zeigten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer diese Missstände zu verantworten habe, die nicht als geringfügig beurteilt werden könnten. Sie zeigten, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage sei, für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen. Dies bringe die Gefahr mit sich, dass der Ruf des Unternehmens beeinträchtigt werde und die wirtschaftliche Situation nicht mit der erforderlichen Klarheit beurteilt werden könne. Dies wiederum bringe die Gefahr mit sich, dass die wirtschaftliche Entwicklung nicht richtig eingeschätzt werde und deshalb Fehlentscheidungen in der Geschäftsführung auch zu einem Umsatzrückgang führen könnten. Ein solch drohender Schaden sei auch nicht wieder gut zu machen, sodass zu dessen Hintanhaltung der Erlass des Amtsbefehls durch das Erstgericht gerechtfertigt sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. September 2010 (ON 46) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II (Verfahrensgarantien), Art. 17 UNO-Pakt II (Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen), Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren), Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 1, 1. ZP EMRK (Schutz des Eigentums), Art. 27 Abs. 1 LV (Verfahrensgarantien), Art. 32 Abs. 1 LV (Freiheit der Person), Art. 33 Abs. 1 LV (Verbot von Ausnahmegerichten), Art. 34 Abs. 1 LV (Unverletzlichkeit des Privateigentums) sowie eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer die Kosten für das gegenständliche Verfahren zusprechen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Der angefochtene Beschluss billige den vom Erstgericht erlassenen Amtsbefehl und greife damit in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Er habe massgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers. Als Folge davon sei Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits im Amtsbefehlsverfahren einschlägig, denn das Prozessergebnis, das ein angeblich besser Berechtigter mit einer Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage im Sinne der Art. 178 f. PGR erst im Hauptverfahren erzielen könnte (hier: Nichtberücksichtigung der Wahlen der Generalversammlung vom 23. Juli 2004 im Öffentlichkeitsregister), werde hier im Provisorialverfahren mittels einer die Dauer des Rechtfertigungsverfahrens um 28 Tage übersteigenden Regelungsverfügung vorweggenommen.
Der Beschwerdeführer habe durch die bisherigen Verfahrensschritte, welche er im Einzelnen anführt, über sich ergehen lassen müssen, vom seit der Generalversammlung vom 23. Juli 2004 abgewählten und in Folge der Generalversammlungen vom 28. Januar 2004 und vom 29. August 2005 nicht mehr mandatierten Beschwerdegegner fortschreitend unzulässig behindert zu werden; dies obwohl sich gemäss Art. 948 PGR jeder Gutgläubige auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im öffentlichen Register verlassen könne. Aufgrund des öffentlichen Glaubens an das Register sei eine andauernde Vorwegnahme im Öffentlichkeitsregister ebenso gravierend wie eine vollständige Vorwegnahme des Hauptsachebegehrens auf Nichtigkeit. Wegen seiner Wirkung auf die berufliche Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers und dem massgeblichen Einfluss auf die Administration der K AG habe das Verfahren Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers. Dies hätten sowohl der Oberste Gerichtshof, als auch der Staatsgerichtshof so gesehen. Das vom Beschwerdegegner angestrebte Prozessergebnis werde durch die vorläufige Anordnung vorweg genommen. Als besonders stossend erweise sich der Umstand, dass der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Amtsbefehl schon Jahre ohne zugehörige Rechtfertigungsklage bestanden habe.
3.2. Der Beschwerdeführer sei in seinem durch Art. 1 1. ZP zur EMRK geschützten Eigentum in Verbindung mit Art. 6, 13 und 14 EMRK verletzt. Nach den von der Rechtsmittelinstanz unbeanstandeten Feststellungen des Erstgerichtes verfüge der Beschwerdeführer über eine Eigentumsposition, welche er bewiesen und bescheinigt habe. Sein Aktienbesitz sei unstrittig, er sei Eigentümer mit gesetzlicher Vermutung und somit an den Generalversammlungen der K AG stimmberechtigt. Miteigentumsanteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, seien von der Eigentumsgarantie umfasst. Nicht der Besitzer einer beweglichen Sache müsse seine Inhaberschaft beweisen, sondern der Gegner den Gegenbeweis erbringen (Art. 930 ZGB). Der Beschwerdeführer sei unstreitig alleiniger Besitzer der gegenständlichen Inhaberaktien. Als solcher werde er entsprechend Art. 930 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 509 Abs. 1 SR gesetzlich für die Zeit seines Besitzes als deren Eigentümer vermutet. Auch die vorangegangene Besitzerin und Rechtsvorgängerin verfüge über eine unwiderlegte gesetzliche Vermutung. Sie habe die Aktien seit Mitte der 90er Jahre zu Eigentum in ihrem rechtmässigen Besitz gehabt. Als Vertragspartner seiner Rechtsvorgängerin und mangels deren Einbezugs in das gegenständliche Verfahren komme dem Beschwerdeführer auch deren gesetzliche Vermutung zugute.
F sei als rechtmässige Eigentümerin von 75 % der Aktien seit dem 28. Juli 1995 bis zu ihrer Schenkung unangefochten den Generalversammlungen als Mehrheitsaktionärin vorgestanden. Für "zweideutigen Besitz", welchen der angefochtene Beschluss als Kriterium für den Entfall von Art. 509 SR sehe, gebe es kein Tatsachensubstrat und auch keinen Rechtsgrund. Der Beschwerdeführer besitze wohlerworbene Rechte im Sinne von Art. 1 1. ZP EMRK.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem einen vollen Eigentumsbeweis erbracht. Indem er dies getan habe, werde er aber nicht plötzlich für den Erwerb seiner Rechtsvorgängerin verantwortlich. Aufgrund der Fundamentprinzipien des Sachenrechtes gehe nämlich der Erwerb des Vorgängers grundsätzlich keinen nachfolgenden Erwerber etwas an. Ausserdem hätte nach den Beweisregeln der Beschwerdegegner einen Eigentumsbeweis führen müssen. Die unzulässige Missachtung des erbrachten Eigentumsbeweises werde als Verletzung von Art. 6 und 1 1. ZP EMRK, von Art. 14 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II sowie Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 LV angefochten.
Missachtet worden sei auch das sachenrechtliche Prinzip "Hand wahre Hand". Die Feststellungen beinhalteten, dass die Aktien an G und von diesem an F übergeben worden seien. Dass die Aktien entgegen dem Willen des Beschwerdegegners abhanden gekommen seien, habe dieser nie vorgetragen. Selbst wenn er sie F anvertraut hätte, könnte er diese somit nicht herausverlangen. Denn dann würde der Rechtsgrundsatz "Suche Deinen Glauben, wo Du ihn gelassen hast" gelten. Jemand, der wie der Beschwerdegegner Aktien an einen Vertragspartner verkaufe (hier: F), sei direkte Partei und habe daher einen direkteren Zugang zu diesem Rechtsgeschäft als ein darin nicht als Partei (Käufer) eingebundener Dritter. Wenn der Beschwerdegegner nun mit der Begründung klage, der Beschwerdeführer habe beim Verkauf gelogen und getäuscht, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Erwerbsgeschäft die Schenkung von der Rechtsvorgängerin gewesen sei und vom Grundsatz her keinen Erwerber der Erwerb des Rechtsvorgängers etwas angehe.
3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich ein originärer Eigentumserwerb durch F infolge Ersitzung mit den für sie sprechenden Vermutungen aus Art. 3 Abs. 1 ZGB. Sie habe die Aktien weit über 5 Jahre im Eigenbesitz gehabt. Es gebe kein Sachverhaltssubstrat, aus welchem sich eine Bösgläubigkeit von F herleiten liesse. Dies missachte der angefochtene Beschluss, indem er eine solche willkürlich unterstelle. Wenn der angefochtene Beschluss daraus, dass F nicht als Treuhänderin oder Aufbewahrerin des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, den Schluss ziehe, sie sei über die Aktien nicht verfügungsberechtigt gewesen, verkehre er Fundamentalprinzipien des Sachenrechtes und verfalle in Willkür. Wer weder als Treuhänder, noch als Verwahrer rechtmässig besitze, sei nur dann nicht verfügungsberechtigt, wenn entsprechende Massnahmen behängen würden (z. B. Pfändung, Entmündigung etc.). Die Rechte von F als Vertragspartnerin des Beschwerdeführers aus Art. 6 EMRK seien durch den angefochtenen Beschluss unzulässig verletzt worden. Weil der Beschwerdeführer begründetes Vertrauen in die wohlerworbenen Rechte seiner Rechtsvorgängerin gehabt habe, sei auch dieses von der Konvention geschützt.
Rechtskräftige Entscheide seien schützenswertes Eigentum. Der Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18. Juni 2004 sei vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Mit diesem Beschluss sei, obwohl das Aktieneigentum vom Beschwerdegegner bereits bestritten worden sei, die Durchführung der Generalversammlung bewilligt und mit amtlicher Einladung an beide tatsächlichen Aktionäre eingeleitet worden. Das Verfahren 07 ÖR.2004.5, in dem es um die Frage der Verhinderung der Einberufung der auch hier streitgegenständlichen Generalversammlung gegangen sei, sei vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens geführt worden. Das Obergericht hätte im angefochtenen Beschluss nicht missachten dürfen, dass der Beschwerdegegner jenes Verfahren verloren habe. Aufgrund beider gewonnener Verfahren habe der Beschwerdeführer mit begründetem Vertrauen die Generalversammlung abhalten dürfen. Die Entscheidungen seien wohlerworbene Rechte. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 7. Dezember 2005 sei der Antrag des Beschwerdegegners gegen die K AG und den Beschwerdeführer auf Durchführung einer amtswegigen Berichtigung der Löschung des Beschwerdegegners als Mitglied des Verwaltungsrates abgewiesen worden. Im Verfahren 05 CG.2005.385 seien sich exakt dieselben Parteien wie im gegenständlichen Verfahren gegenüber gestanden. In der dortigen ON 3 sei der Antrag des Beschwerdegegners, gegen den Beschwerdeführer einen Amtsbefehl zu erlassen, aber abgewiesen worden.
Seit der Generalversammlung vom 28. Juli 1995 seien 75 % der Aktien durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers rechtmässig verwendet worden und seit der Generalversammlung vom 28. Januar 2004 durch den Beschwerdeführer. An der Generalversammlung vom 23. Juli 2004 habe sich der Beschwerdeführer als rechtmässiger Inhaber von 75 % der Inhaberaktien ausgewiesen. Dass er dies berechtigterweise getan habe, habe das Höchstgericht bereits im Parallelverfahren zu 02 CG.2006.21, ON 23, konstatiert. Dafür, dass Personen mitgewirkt hätten, denen keine Gesellschaftereigenschaft zugekommen sei, seien keine Feststellungen vorgelegen. Die Vertretung der Inhaberaktien ergebe sich schon aus dem öffentlich beurkundeten Protokoll vom 23. Juli 2004. Die entsprechenden Beschlüsse hätten Rechtskraft erlangt und seien wohlerworbene Rechte. Sie seien so lange zu achten, bis sie durch eine erfolgreiche Anfechtung durch den besser Berechtigten wieder beseitigt würden.
3.4. Auch der Vollzug der GV-Beschlüsse im Handelsregister sei schützenswertes Eigentum. Bereits die berechtigte Erwartung in diese Eintragungen stelle einen Wert im Sinne von Art. 1 1. ZP EMRK dar. Die in Liechtenstein geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdegegners auf Aktien der K AG seien darüber hinaus auch rechtskräftig abgewiesen worden (02 CG.2006.21, ON 23; 02 CG.2005.73, ON 60; 08 CG.2004.299, ON 53). Der Staatsgerichtshof habe hierzu zwar die Ansicht vertreten, das letztgenannte Urteil enthalte für den Beschwerdeführer keine res iudicata, weil er nicht selbst Partei gewesen sei. Dies würde im vorliegenden Fall aber bedeuten, dass die fehlende Parteistellung der weiteren Aktionärin, J, deren und die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 und 1 1. ZP EMRK verletze. Der angefochtene Beschluss sei deshalb schon infolge fehlender Parteistellung von J zu kassieren. Der Staatsgerichtshof habe im Übrigen offen gelassen, wie der Befund, dass der Beschwerdegegner nicht Eigentümer von 75 % der K AG sei, widerspruchsfrei zu rechtfertigen sei, wenn man berücksichtige, dass materiell über Eigentum abgesprochen worden sei und dass Eigentum und Besitz mit der gesetzlichen Eigentumsvermutung für und gegen jeden gälten, also hinsichtlich ihres Parteibezugs anders wirkten als Generalversammlungsbeschlüsse.
Dass der Beschwerdegegner die Aktien gar nicht besitze, ergebe sich aus dem festgestellten Besitz des Beschwerdeführers und aus dem festgestellten Nichtbesitz des Beschwerdegegners. Keine Steuererklärung weise den Beschwerdegegner als Aktionär aus. Als öffentliche Urkunden erbrächten die Steuererklärungen den vollen Beweis. Sie unterlägen nicht der freien Beweiswürdigung. Die angefochtenen Massnahmen seien damit sogar in Verletzung der Beweisregeln erlangt und prosequiert worden. Der Beschwerdegegner zweifle zudem nur jene Generalversammlungen an, die seine Abwahl bestimmt hätten, nicht aber jene, die ihn gewählt hätten. Auch die von der Rechtsmittelinstanz willkürlich und ohne Sachverhaltssubtrat getroffene Behauptung, der Beschwerdeführer habe Kenntnis fehlender Verfügungsberechtigung seiner Rechtsvorgängerin gehabt, vermöge kein Eigentum zu Gunsten des Beschwerdegegners zu begründen.
3.5. Der angefochtene Beschluss lasse den zuvor im 2. Rechtsgang ergangenen Amtsbefehl ON 37 unbeanstandet. Der Beschwerdegegner werde hierdurch im Öffentlichkeitsregister begünstigt bzw. werde ihm Handlungsmacht zugewendet, der Beschwerdeführer hingegen enteignet und in seinen Rechten beschränkt. Es würden rückwirkend auch die Stimmrechte des Beschwerdeführers aus seinen Aktien enteignet bzw. beschränkt.
3.6. Auch die Aufhebung rechtskräftiger, ein Eigentumsrecht anerkennender Gerichtsurteile stelle einen eigentumsentziehenden Eingriff dar. Im Beschluss 07 ÖR.2004.5 (ON 5) habe das Landgericht die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Beschwerdeführers bestätigt, welche auch seiner Vorbesitzerin F zugute komme. Der Beschluss 05 CG.2005.385 (ON 3), der hinsichtlich der Abweisung eines Amtsbefehls gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei, sei im vorliegenden Verfahren unzulässig missachtet worden.
Auch gerichtliche Entscheidungen ohne Sachverhaltssubstrat bildeten einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Feststellungen, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Aktien nie an F verkauft worden seien und diese nicht zur Weitergabe an Dritte berechtigt gewesen sei, verstiessen gegen das Prinzip des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, da sie offensichtlich ohne Sachverhaltssubstrat getroffen worden seien. Diese Feststellungen würden im Kern auch dazu verwendet, den Beschwerdeführer unzulässig zu enteignen. Das Erstgericht hätte im vorliegenden Verfahren die näheren Umstände und Vereinbarungen anlässlich der Übergabe der Aktien an F und später an den Beschwerdeführer festzustellen gehabt. Nachdem der Beschwerdegegner offensichtlich keine solchen näheren Umstände behauptet habe, verwundere es nicht, dass der angefochtene Beschluss diese Kriterien des Obersten Gerichtshofes nicht erfülle. Die massgebenden Umstände sprächen nämlich für den Beschwerdeführer.
Dass die gleichen Untergerichte auch sonst ohne Sachverhaltssubstrat Feststellungen träfen und dadurch durch die EMRK geschützte Rechte verletzten, ergebe sich auch aus anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (LES 2010, 95). Das angefochtene Urteil missachte, dass die Feststellungen, F habe nicht gekauft und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass diese nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, rechtliche Beurteilungen darstellten, die ohne Tatsachensubstrat getroffen worden seien.
3.7. Die Beweis- und Darlegungslasten des Beschwerdegegners seien unzulässig missachtet worden. Dieser hätte behaupten und beweisen müssen, worin sein angeblich besseres Recht an den Aktien liege. Konkret wäre zu behaupten und beweisen gewesen, dass man sich zu einem Komplott zusammengetan habe, die Justiz jahrelang belogen worden sei und F immer nur zum Schein als Mehrheitsaktionärin vorgeschoben worden sei. Der Beschwerdegegner hätte Tatsachen dafür anführen müssen, was ihn Mitte der 90er Jahre veranlasst haben sollte, die Aktien in den Besitz von F zu übertragen und dort zu belassen. Dasselbe gelte für die Vereinbarungen, die ihn 10 Jahre später hätten berechtigen sollen, die Aktien herauszuverlangen. Entsprechendes Vorbringen habe der Beschwerdegegner vermissen lassen. Mangels Sachverhaltsgrundlage könne der Eigentumsnachweis nicht erbracht werden. Es verbiete sich insoweit auch, dem Beschwerdeführer Bösgläubigkeit bezüglich der angeblich fehlenden Verfügungsmacht seiner Vorgängerin F zu unterstellen. Der tatsächliche Sachverhalt werde unter dem missbräuchlichen Vorwand missachtet, Negativa seien nicht zu beweisen.
Die für die Aussenwirkung massgebliche Eintragungssituation im Register stimme nun schon sei über 6 Jahren und 2 Monaten nicht mit dem Willen der Generalversammlung überein. Dies verletze den ordre public. Dieser Zustand daure bereits überlange. Eine für eine vorläufige Anordnung erforderliche Dringlichkeit fehle ebenso wie eine Verhältnismässigkeit.
Durch die Auffassung in StGH 2007/95, wonach ein nicht rechtskräftiges liechtensteinisches Urteil genüge, um eine vorläufige Massnahme zu rechtfertigen, werde der Beschwerdeführer diskriminiert, weil Unterschiedlichkeiten ohne Rechtfertigung gleich behandelt würden. Ein in der Schweiz ergangenes Urteil zum Eigentum der Aktien würde das Recht auf ein endgültiges Urteil voll gewährleisten und sei hinsichtlich der Gerichtsbarkeit vorhersehbar. Ein liechtensteinisches Urteil könne weder das in Art. 6 EMRK garantierte Recht auch ein endgültiges Urteil, noch den Anspruch auf Vorhersehbarkeit der Gerichtsbarkeit oder das Verbot öffentlicher Vorverurteilung wahren. Als Rechtfertigung der Eigentumsbeschränkung des Beschwerdeführers wäre ein rechtskräftiges Urteil auch verfassungsrechtlich nötig. Aufgrund der sachenrechtlichen Natur des Eigentums von Inhaberaktien sei ein Entscheid unter Umgehung am Wohnort des Beklagten keine hinreichende Rechtfertigung. Auch die Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer habe in der Schweiz stattgefunden. Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte sei durch eine Änderung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Richtung Abschaffung der Indikationentheorie eingerichtet worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nie eine Begründung dafür geliefert worden, warum die überraschend eingerichtete Zuständigkeit für ihn rückwirkend gelten solle. Dies sei eine willkürliche Verletzung der Organisationsgarantie nach Art. 6 EMRK. Hinzu komme, dass eine Nichtigkeit begehrende Rechtfertigungsklage wegen der klaren Rechtslage offensichtlich aussichtslos sei.
Es bestehe kein öffentliches Interesse für den Eigentumseingriff. Der angefochtene Beschluss verkehre das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Registers; dies, obwohl der Oberste Gerichtshof in einem Parallelverfahren festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer als rechtmässiger Besitzer befugt gewesen sei, das Stimmrecht auszuüben und auch sonst keine Unregelmässigkeit festgestellt worden sei. Der Eingriff sei auch nicht verhältnismässig. Sämtliche Feststellungen seien ungeeignet, eine drohende, unwiederbringliche Gefährdung des Beschwerdegegners zu begründen. Ohne Feststellungen willküre der angefochtene Beschluss, ausschliesslich der Beschwerdeführer habe Missstände in der Buchhaltung zu verantworten. Nach dem Oberste Gerichtshof wäre aber eine Beeinträchtigung des Unternehmensrufes bei Beendigung der Tätigkeit des abberufenen Verwaltungsrates erforderlich für einen drohenden, unwiederbringlichen Schaden. Wenn nun die Buchhaltung als vergangene, angebliche Gefährdung herhalten solle, so sei dies willkürlich.
3.8. Willkürlich sei auch, wenn der angefochtene Beschluss unterstelle, der Beschwerdegegner sei aktivlegitimiert und die an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Die vom Höchstgericht definierten Kriterien verlangten, dass Gesellschafter mitgewirkt hätten, denen ein Stimmrecht ex ante mangels Gesellschaftereigenschaft nicht zugekommen sei. Hierfür sei im ersten Rechtsgang ebenso wie im hier angefochtenen Beschluss kein Sachverhaltssubstrat vorgelegen.
Nichts rechtfertige, dass der gegenständliche Amtsbefehl derart überlange fortdauern solle und diese Massnahme als gravierender Vorgriff auf einen Hauptsacheentscheid vorgenommen worden sei, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre. Eine Verhältnismässigkeit der Eingriffe sei nicht im Ansatz gegeben.
3.9. Der angefochtene Beschluss verletze auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 i. V. m. Art. 13 und 14 EMRK. Aspekte der Berufsfreiheit fasse der EGMR unter den Schutzbereich des Art. 8. Ein Eingriff in das Privatleben könne vorliegen, wenn einer Person berufliche Tätigkeiten auch im Privatleben in erheblichem Umfang verboten würden. Auch Geschäftsräume fielen in den Schutzbereich des Art. 8. Zudem garantiere dieser Artikel ein Recht auf Achtung der Korrespondenz, einschliesslich des Brief- und Telefonverkehrs.
Die überlange Unterbindung der Eintragung der rechtskräftig gefassten Beschlüsse der Generalversammlung sei für den Beschwerdeführer ein fortschreitend endgültiger, äusserst gravierender Eingriff in sein Recht auf Berufsausübung sowie auf Integrität seiner Geschäftsräume. Der überlange Zustand der vorläufigen Anordnung, verbunden mit dem gesetzlich normierten Konkurrenzverbot aus Art. 183 PGR, versperre dem Beschwerdeführer faktisch seine freie Berufsausübungsmöglichkeit. Er sei durch die erzwungene Eintragung im Öffentlichkeitsregister zu Gunsten des Beschwerdegegners unzulässig gebunden. Durch die Vorwegnahme einer durch den Beschwerdegegner angestrebten Nichtigerklärung von Generalversammmlungsbeschlüssen habe dieser das faktische Hausrecht und damit auch Geschäftsräume und Korrespondenz der K AG erhalten. Der Beschwerdeführer sei selbst darin behindert, einstweilen eine andere adäquate Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Durch die Publizität des Registers habe nämlich jeder Interessent Zugang zu den diskreditierenden Eintragungen. Dies stelle eine unzulässige Vorverurteilung dar und impliziere ungerechtfertigt anrüchige Verhältnisse. Im Ergebnis werde bereits für überlange Zeit unzulässig verhindert, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten könne.
Es lägen auch keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Die Fortdauer des gerügten Zustandes beschränke weder den Eingriff auf ein vernünftiges Mass, noch kümmere sie sich um den guten Ruf des Beschwerdeführers. Die Gerichte hätten versäumt, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die überlange Fortdauer stehe in keinem Verhältnis zu einem Ziel. Waffengleiches Gehör sei fortgesetzt verweigert und der Beschwerdeführer unzulässig benachteiligt worden. Dieser fortdauernde Zustand entbehre auch einer gesetzlichen Grundlage. Weder Art. 272 EO, noch die Gesetzesbestimmungen zum Amtsbefehl ermächtigten dazu, die Umsetzung rechtskräftiger GV-Beschlüsse ohne hinreichende Rechtfertigung zu verhindern. Art. 272 EO sei vielmehr eine sehr restriktiv zu handhabende Notvorschrift, die der hohen vertragsschliessenden Partei in begründeten Fällen erlauben solle, einen Zeitraum von 2 Tagen bis zur Beantragung eines Amtsbefehls zu überbrücken, über den dann vorschriftsgemäss und nicht erst nach Jahren zu entscheiden sei. Eine Rechtfertigung, wie sie Art. 8 Abs. 2 EMRK verlange, liege nicht vor. Insbesondere erfordere der angebliche Schutz der vom Beschwerdegegner behaupteten Rechte keinesfalls einen derart dauerhaften und folgenschweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers.
3.10. Verletzt sei überdies der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 i. V. m. 13 und 14 EMRK. Angesichts der Schwere der erwirkten Massnahme sei die Dauer der Geltung des Sicherungsbots ON 5 vom 21. März 2007 bis zum Erlass des Beschlusses ON 46 vom 23. September 2010, also über 1282 Tage, eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Diese Verletzung werde sogar noch dadurch verstärkt, dass ON 5 den Beschluss des beigezogenen Verfahrens 02 CG.2004.266-2 vom 18. August 2004 prosequiere und somit die effektive Dauer sogar über 6 Jahre und 2 Monate betrage.
Auch die amtswegig zu überwachende Rechtfertigungspflicht im Provisorialverfahren sei missachtet worden. Zwischen der Aufforderung des Erstgerichtes zur Äusserung vom 21. März 2007 (ON 6) bis zum Erlass des im ersten Rechtsgang ergangenen Amtsbefehls vom 28. Dezember 2009 (ON 14) seien alleine 1013 Tage ohne ersichtliche Prozesshandlung vergangen. Eine zur Aufrechterhaltung des Amtsbefehls erforderliche Rechtfertigungsklage sei erst am 25. Januar 2010 eingereicht worden. Während der überlangen Fortdauer des beschwerten Zustandes gebe es gar keine Rechtfertigung für die seit dem 21. März 2007 andauernde Situation. Es gebe für den Beschwerdeführer kein effektives Rechtsmittel und keinen wirksamen Rechtsweg, um seine Rechte und Freiheiten aus der Konvention in Liechtenstein tatsächlich durchzusetzen. Wenn ein durch einseitigen Vortrag herbeigeführter Zustand fortdauere, müsse die Prozessordnung Vorkehrung treffen, dass der Rechtsmittelwerber im Fall eines Rechtsmittels effektiv gehört werde, damit ebenso rasch ein korrigierender Entscheid erwirkt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Akt 02 CG.2007.83 und der angefochtene Beschluss bewirkten, dass der Beschwerdeführer durch die fortgesetzte Verhinderung der Eintragung der Abberufungsbeschlüsse in seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer fortschreitend unzulässig blockiert werde. Das vorliegende Sicherungsverfahren habe seit dem Erlass der vorläufigen Anordnung ON 5 über drei Jahre und sechs Monate, gerechnet seit der Generalversammlung über sechs Jahre und zwei Monate gedauert. Damit liege eine überlange Dauer des Sicherungsverfahrens vor. Diese überlange Fortdauer sei insbesondere wegen der Bedeutung dieses Verfahrens für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sowie sein Vermögen und die Handlungsfähigkeit der ihm zu 75 % gehörenden Firma äusserst gravierend. Ohne Anhörung der Sicherungsgegner sei innert Stunden eine existenzvernichtende Massnahme erwirkt worden, deren Entledigung ein unmögliches Unterfangen sei. Ein solches Ungleichgewicht sei nicht nur ein Verstoss gegen die Waffengleichheit, sondern auch gegen das Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer und des Rechts auf wirksame Beschwerde.
Obwohl der Beschwerdeführer durch den beschwerten Akt in seiner Ehre geschädigt, in seiner Karriere beeinträchtigt, in seinem Eigentum und seinen wohlerworbenen Rechten beschränkt bzw. enteignet werde, sei bis dato eine ausgewogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten des Beschwerdeführers unterblieben. Im Öffentlichkeitsregister sei auch der angefochtene Beschluss bzw. der durch diesen gebilligte Amtsbefehl öffentlich einsehbar. Dadurch bestehe eine prangerartige Rufschädigung des Beschwerdeführers. Dies sei eine fortschreitende Vorverurteilung des Beschwerdeführers, die geeignet sei, die Richterschaft, aber auch die Öffentlichkeit auf unzulässige Weise gegen ihn einzunehmen. Die Fragen, über welche im vorliegenden Verfahren zu entscheiden gewesen sei, seien nicht so komplex, dass dies eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Im ersten Rechtsgang sei die Abteilung 2 des Landgerichts über einen Zeitraum von 2 Jahren und 9 Monaten untätig gewesen.
4. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Der Beschwerdeführer habe in dieser Sache den Staatsgerichtshof bereits neun Mal angerufen, wobei er in fünf dieser bisherigen Beschwerden nahezu wortwörtlich und mit den selben Argumenten jene angeblichen Grundrechtsverletzungen moniert habe, die er auch in der gegenständlichen zehnten Beschwerde wieder rüge. Keiner dieser fünf Beschwerden sei bislang Folge gegeben worden.
Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie sei anzumerken, dass diese vornehmlich vor direkten Eingriffen des Staates in Eigentum und Vermögen der Bürger schütze. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer sein Eigentum an den fraglichen 75 % der Aktien der K AG nicht nachweisen können, weshalb ihm unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie nach Art. 43 LV oder Art. 1 1. ZP-EMRK kein Grundrechtsschutz gewährt werden könne. Im Übrigen habe der Staatsgerichtshof auch nicht jede zivilrechtliche Auseinandersetzung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer differenzierten Prüfung zu unterziehen. Vielmehr genüge eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Instanz zweckentfremdet werden solle. In casu sei aber ein Verstoss gegen das Willkürverbot ebenso wenig auszumachen wie eine Verletzung der Eigentumsgarantie.
4.2. Das Erstgericht habe nach Aufnahme zahlreicher Bescheinigungsmittel in seinem Amtsbefehl ON 37 völlig korrekt festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Aktien eben nicht an F verkauft habe. Zwischen dem Beschwerdegegner und F sei zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsgeschäft abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe indes zu jeder Zeit Kenntnis von dieser Situation gehabt und gewusst, dass F nicht zur Weitergabe der Aktien an Dritte berechtigt gewesen sei. In der Folge habe die vom Beschwerdeführer behauptete Eigentumsübertragung der besagten Aktien von F auf ihn durch eine angebliche Schenkung auch nie stattgefunden.
Im Weiteren versuche der Beschwerdeführer als Besitzer der Inhaberaktien seine vermeintlichen Ansprüche auf die Eigentumsvermutung des Art. 509 SR zu stützen. Der Besitz von Inhaberaktien könne aber lediglich als Legitimation gegenüber der Gesellschaft dienen, er lasse die Rechte des wahren Berechtigten indessen in jedem Fall unberührt, was sowohl das Obergericht (ON 25 und 46), als auch der Oberste Gerichtshof (ON 35) völlig zu Recht ausgeführt hätten.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von der Nichtberechtigung von F zur Weitergabe der Aktien gewusst habe, falle schliesslich das Fehlen des guten Glaubens auf Seiten des Beschwerdeführers bei Erhalt der Aktien geradezu ins Auge. Folglich komme ihm als unredlichem Besitzer die Eigentumsvermutung aber eben nicht zugute. Der Beschwerdegegner wiederum habe seinen Anspruch entsprechend bescheinigen können (ON 37 und 46). Die im Exekutionsrecht bestimmten Beschränkungen, somit auch die Rechtssicherung, seien jedenfalls verfassungsmässig und verstiessen nicht gegen die Eigentumsgarantie.
4.3. Inwiefern der Anspruch auf ein faires Verfahren, das Beschwerderecht nach Art. 13 EMRK, das Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK, der Garantien gemäss Art. 14 und 17 UNO-Pakt II, des Verbots von Ausnahmegerichten nach Art. 33 LV sowie des Art. 27 LV verletzt sein sollten, werde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt und sei vollends unergründlich.
In Bezug auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK weise der Beschwerdeführer einzig auf eine allenfalls lange Dauer des Verfahrens hin. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhaltes, der rechtlichen Fragestellung sowie des Rechtsmittelverhaltens des Beschwerdeführers stelle eine Zeitspanne von dreieinhalb Jahren indessen keinesfalls einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Im Übrigen könnte ein allfälliger Verstoss gegen den Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer keinesfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben. Die Aufhebung einer materiellrechtlich einwandfreien Entscheidung infolge eines Verstosses gegen diesen Anspruch sei nämlich in denklogischer Weise nicht möglich, zumal ein derartiges Vorgehen die Verfahrensdauer nochmals weiter in die Länge zöge, womit der Zweck der Beschwerde geradezu konterkariert würde. Ferner ginge eine derartige Aufhebungsentscheidung in nicht statthafter Weise zulasten des für die Dauer des Verfahrens nicht verantwortlichen Beschwerdegegners. Die Rüge der Verletzung des Gebotes einer angemessenen Verfahrensdauer könnte daher einzig und allein den liechtensteinischen Staat treffen, der sich im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK um eine entsprechende Behördenorganisation zu bemühen habe. Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sei anzumerken, dass ein Verfahrensbeteiligter gerade im Falle einer Entscheidung über eine einstweilige Verfügung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werden müsse. Es sei ausreichend, wenn dem Betroffenen nach Erlass der Verfügung Gehör gewährt werde. Die dem Beschwerdeführer zuteil gewordenen umfangreichen Rechtsmittelmöglichkeiten und die ihm nach dem Ermessen der bezeichneten Verfügung (ON 5) eingeräumte Anhörung entsprächen somit den in diesem Bezug aus der Verfassung und der EMRK entspringenden Rechten.
4.4. In welchem Umfang der Beschwerdeführer sodann einen Verstoss gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK erkennen wolle, sei gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Ihm sei die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, gegen jeden einzelnen Beschluss ein Rechtsmittel an ein ordentliches Gericht zu erheben. Eine solch umfangreiche Konzeption der Beschwerdemöglichkeit gehe weit über das von Art. 13 EMRK Geforderte hinaus. Eine Diskriminierung im Verständnis von Art. 14 EMRK sei ebenfalls nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, in welcher Hinsicht er gegenüber wem diskriminiert worden sein solle. Dieser Vorwurf sei, wie auch die übrigen Rügen, völlig aus der Luft gegriffen und haltlos. Auch der nach Meinung des Beschwerdeführers vorliegende Verstoss gegen Art. 14 und 17 UNO-Pakt II sei mitnichten gegeben. Art. 14 UNO-Pakt II enthalte nämlich dieselben Garantien wie Art. 6 EMRK. Zum anderen sei auch kein rechtswidriger Eingriff in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Auch seine Ehre und sein Ruf seien keinen rechtswidrigen Beeinträchtigungen ausgesetzt worden. Schlicht unerfindlich sei, inwiefern eine Missachtung des Verbotes von Ausnahmegerichten gegeben sein solle. Ferner sei die Rüge der Verletzung von Art. 27 LV völlig Fehl am Platz, da es sich hierbei um keine den Bestimmungen des IV. Hauptstückes der Verfassung äquivalente Norm handle. Es werde darin eine staatliche Aufgabe umschrieben, nicht jedoch ein klagbarer Grundrechtsanspruch.
4.5. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Aktien der K AG sei. Folgerichtig sei er nicht befugt, den Beschwerdegegner im Rahmen einer Generalversammlung als Verwaltungsrat abzuberufen und sich selbst als Geschäftsführer einzusetzen. Damit gehe keineswegs ein Berufsverbot einher. Vielmehr entspreche dieser Umstand dem realen Willen der K AG und sei gleichermassen Ausdruck ihrer Privatautonomie. Dem Beschwerdeführer stehe es hingegen nach wie vor frei, im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten den Beruf seiner Wahl auszuüben. Im Übrigen werde es als müssig erachtet, auf die übrigen, phasenweise völlig deplatzierten und unerfindlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail einzugehen.
5. Die interessierte Partei teilte mit Schreiben vom 5. November 2010 mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
6. Mit Schreiben vom 19. November 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerdesache zu StGH 2010/141 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Montag, den 28. November 2011, 11.00 Uhr, sowie über die Besetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
8. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 18. November 2011, beim Staatsgerichtshof am 21. November 2011 eingelangt, einen Befangenheits- bzw. Ablehnungsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Klaus Vallender und lic. iur. Markus Wille sowie die Schriftführerin Barbara Vogt ein. Geltend gemacht wird darin, dass diese Richter und die Schriftführerin in der Beschwerdesache zu StGH 2010/141 voreingenommen bzw. befangen seien. Aus diesem Grund seien diese Personen als befangen abzulehnen und der Staatsgerichtshof in dieser Beschwerdesache mit unbefangenen Richtern zu besetzen.
9. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 28. November 2011 wies der Staatsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers, die Richter lic. iur. Marzell Beck, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Klaus Vallender und lic. iur. Markus Wille sowie die Schriftführerin Barbara Vogt in der Beschwerdesache zu StGH 2010/141 für befangen zu erklären, mit Beschluss ab und vertagte zugleich die Schlussverhandlung in der Hauptsache auf Montag, den 19. Dezember 2011, 10.00 Uhr.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 19. Dezember 2011 hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. September 2010, 02 CG.2007.83-46, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Individualbeschwerde eine ganze Reihe von Grundrechten. Dabei unterscheidet er aber nicht stringent zwischen der behaupteten Verletzung von spezifischen Grundrechten und des als Auffanggrundrecht verstandenen Willkürverbots. Der Beschwerdeführer pflegt einen eher themenspezifischen Ansatz und rügt einzeln herausgegriffene Punkte als willkürlich. Gleichzeitig macht er teilweise implizit, teils aber auch explizit eine Verletzung von spezifischen Grundrechten geltend.
Der Staatsgerichtshof misst dem Willkürverbot als Auffanggrundrecht nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Folglich erübrigt sich eine Willkürprüfung, wenn eine differenzierte Prüfung im Lichte eines spezifischen Grundrechts möglich ist (vgl. StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; siehe auch StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Es ist insoweit angezeigt, die Prüfung der gerügten spezifischen Grundrechte der subsidiären Willkürprüfung voranzustellen.
3. Nach Art. 15 Abs. 1 StGHG kann mittels Individualbeschwerde auch eine Verletzung der in Art. 15 Abs. 2 StGHG besonders aufgelisteten internationalen Übereinkommen gerügt werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte und Freiheiten gleich in mehrfacher Hinsicht geltend. Weiters rügt er eine Verletzung des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II). Der Staatsgerichtshof hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Grundrechtsgewährleistungen des UNO-Paktes II schon weitgehend durch den in der Landesverfassung und der EMRK garantierten Grundrechtsschutz abgedeckt wird (StGH 1999/36, Erw. 2.1). Dies trifft, soweit hier relevant, auch für die im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte zu.
4. Konkret erachtet der Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK sowie Art. 34 Abs. 1 LV als verletzt. Hierzu ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Schutzbereich der erwähnten EMRK-Bestimmung nicht über denjenigen der in Art. 34 LV verankerten Eigentumsgarantie hinausgeht und daher keinen zur landesrechtlichen Gewährleistung des Privateigentums zusätzlichen Grundrechtsschutz bietet (StGH 2008/3, Erw. 5 m. w. N.).
4.1. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Verletzung der Eigentumsgarantie lässt sich auf folgende Kernpunkte reduzieren.
So führt der Beschwerdeführer aus, sein sachenrechtlicher Besitz an den streitgegenständlichen Inhaberaktien sei unstrittig. Nach Art. 509 SR werde deshalb sein Eigentum und im Übrigen auch dasjenige seiner Rechtsvorgängerin gesetzlich vermutet. Zudem habe er die Rechtmässigkeit seines Eigentumserwerbs durch Vorlage eines Schenkungsvertrages unter Beweis gestellt. Dasselbe gelte für den Erwerb seiner Rechtsvorgängerin, zumal diese nach über fünfjährigem Eigenbesitz die Aktien mindestens gutgläubig ersessen habe. Missachtet würden durch den angefochtenen Beschluss auch verschiedene behördliche und gerichtliche Entscheidungen, welche für den Beschwerdeführer positiv ausgegangen seien und insoweit wohlerworbene Rechte darstellten. Als solche bezeichnet der Beschwerdeführer in der Folge auch die Beschlüsse, welche an der Generalversammlung vom 23. Juli 2004 getroffen wurden. Entsprechend sei sein Anspruch auf Vollzug dieser Beschlüsse im Öffentlichkeitsregister ebenfalls schützenswertes Eigentum. In diese Eigentumspositionen greife der angefochtene Beschluss in unzulässiger Weise ein.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gerade im Zivilprozess ist davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Jede Verfahrenspartei hat dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit sind beide Parteien gleichberechtigt, so dass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht. Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall gerade vor. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Beschwerdegegner behaupten nämlich, Eigentümer der streitverfangenen Aktien zu sein. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich in solchen Fällen regelmässig auf eine Willkürprüfung (siehe StGH 2010/133, Erw. 7.1; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; zur Willkürprüfung siehe Erw. 7 ff.).
Dieselben Erwägungen sind übrigens in Bezug auf die ebenfalls gerügten vermeintlichen Verletzungen des Rechtes auf freie Berufsausübung und des Hausrechtes anzustellen. Abgesehen davon, dass die Schutzbereiche dieser Grundrechte im gegenständlichen Fall nicht tangiert sind, könnte auch der Beschwerdegegner mit gleichem Recht behaupten, er würde im Falle einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Rechten beschnitten.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen, welche angeblich in grundrechtlich relevanter Weise übergangen worden sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht mit der materiellen Rechtszuständigkeit und somit dem Eigentum an den Aktien befassen. Eine Ausnahme bildet lediglich der Amtsbefehl des Landgerichtes vom 15. Dezember 2005, in welchem jedoch sogar in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss das Eigentum des Beschwerdegegners als bescheinigt angenommen wurde (05 CG.2005.385, ON 3, S. 4). Die übrigen Entscheidungen enthalten indessen, wie erwähnt, keine Aussage über das Eigentum an den Aktien. So hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beispielsweise im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom 18. Juni 2004 explizit darauf hingewiesen, die Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer sich rechtmässig im Besitz der Aktien befinde, sei der Kognition des Amtes entzogen. Auch die übrigen Entscheidungen befassen sich nicht meritorisch mit der Eigentumsfrage, sodass der angefochtene Beschluss zu diesen schon allein deshalb nicht im Widerspruch stehen kann.
Auch die weiteren Vorhalte des Beschwerdeführers, wonach die Generalversammlungsbeschlüsse selbst bzw. der daraus angeblich resultierende Registereintragungsanspruch eigentumsrelevante Rechtspositionen darstellten, gehen im Lichte der obigen Erwägungen von vornherein ins Leere. Wenn nämlich bereits in Bezug auf die Aktien nicht von einer gefestigten Eigentumsposition gesprochen werden kann, so hat dies umso mehr für allfällige Rechtsfolgen zu gelten, welche sich aus der streitigen Eigentumsfrage ergeben könnten.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt, weil im vorliegenden Rechtssicherungsverfahren dem im Rechtfertigungsverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheid vorgegriffen werde. Zudem seien seit Erlass der vorläufigen Anordnung ON 5 bis zur Fassung des angefochtenen Beschlusses über drei Jahre und sechs Monate vergangen. Eine solche Verfahrensdauer sei überlange. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht effektiv gehört worden, um damit einen raschen, neuen und korrigierenden Entscheid zu erwirken. Es gebe für den Beschwerdeführer somit kein effektives Rechtsmittel und keinen wirksamen Rechtsweg, um seine Grundrechte tatsächlich umzusetzen.
5.1. Eine einstweilige Verfügung darf zwar nach einem allgemeinen Grundsatz tatsächlich der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Allerdings gilt dies anerkanntermassen dann nicht, wenn eine einstweilige Zustandsregelung zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen als notwendig erscheint (Art. 276 Abs. 1 Bst. b EO; vgl. dazu Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, Wien 2004, § 381 E2, E4). In der veröffentlichten Entscheidung LES 1982, 16 ff., hat der Oberste Gerichtshof diese Ausnahme für das liechtensteinische Recht explizit bestätigt und festgehalten, das Gericht könne im Bereich einstweiliger Zustandsregelungen zur Verhütung eines unwiederbringlichen Schadens, eines sonstigen erheblichen Nachteils, zur Verhütung drohender Gewalt oder aus anderen gleichwichtigen Gründen sogar der Sachentscheidung in der Hauptsache vorgreifen, sofern es damit nicht eine Sachlage schaffe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Die im gegenständlichen Verfahren verfügte einstweilige Anordnung, im Öffentlichkeitsregister keine Änderungen bezüglich der Besetzung des Verwaltungsrates und des jeweiligen Zeichnungsrechtes seiner Mitglieder vorzunehmen, kann nach Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens leicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Notwendigkeit der Verhütung eines unwiederbringlichen Schadens bzw. eines sonstigen erheblichen Nachteils kann aus guten Gründen deshalb bejaht werden, weil der Beschwerdeführer bei Löschung des Beschwerdegegners bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtfertigungsverfahren unter Umständen Dispositionen im Zusammenhang mit der interessierten Partei treffen könnte, welche den Interessen des Beschwerdegegners zuwiderliefen. Das Vorgehen der ordentlichen Instanzen im gegenständlichen Verfahren steht somit im Einklang mit der zu den einstweiligen Zustandsregelungen (Art. 276 Abs. 1 Bst. b EO) bestehenden Lehre und Rechtsprechung. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ist deshalb nicht berechtigt und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu erkennen.
5.2. Der Staatsgerichtshof hat bereits in der Entscheidung StGH 1997/3, LES 2000, 57 ff., einen in jedem Fall geltenden grundrechtlichen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Anhörung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung abgelehnt (StGH 2008/3, Erw. 3.6). Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Provisorialverfahren wurde eine Anhörungspflicht aus grundrechtlicher Sicht dann als entbehrlich erachtet, wenn eine Entscheidung von besonderer Dringlichkeit ist bzw. die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Massnahme heraufbeschwören würde. Erst nach Erlass einer anspruchssichernden einstweiligen Verfügung erscheint es dem Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht mehr als angebracht, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beschneiden. Entsprechend diesem Grundsatz wird seit der erwähnten Leitentscheidung auch das Rekursverfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zweiseitig geführt.
Es ist somit im Lichte des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör unbedenklich und ausreichend, wenn ein Sicherungsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren gegen den Erlass der Verfügung, in einem allfälligen Einspruchsverfahren oder letztlich im Rechtfertigungsverfahren darlegen kann. Umgelegt auf den vorliegenden Fall genügt es vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wenn der Beschwerdeführer sich im Rekurs-, Einspruchs- oder Rechtfertigungsverfahren ausführlich dazu äussern kann, weshalb nach seinem Prozessstandpunkt der Beschwerdegegner nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Inhaberaktien sei. Diese Äusserungsmöglichkeit wurde dem Beschwerdeführer umfassend gewährt, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.3. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten überlangen Verfahrensdauer bezieht sich der Beschwerdeführer zudem auf eine vermeintliche Verletzung des Beschwerderechtes. Das in Art. 43 LV und Art. 13 EMRK verankerte Beschwerderecht gewährleistet einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Dieses subjektive Recht bedeutet im Einzelnen, dass die Rechtssuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, Akteneinsicht, auf eine begründete Entscheidung innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung haben (StGH 2001/26, LES 2004, 168 ff.).
Es wurde oben bereits ausgeführt, dass das Provisorialverfahren in Bezug auf die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs gesetzlich unproblematisch ausgestaltet ist. Es ist mangels Rüge weiter davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Vorakten gewährt wurde. Somit verbleibt von den ins Treffen geführten Rügen lediglich noch diejenige der überlangen Verfahrensdauer.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt die überlange Verfahrensdauer primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2007/96, Erw. 2.1). Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459).
Seit Initiierung des gegenständlichen Verfahrens durch Erlass der vorläufigen Anordnung vom 21. März 2007 (ON 5) sind rund vier Jahre und neun Monate vergangen. Eine solche Gesamtdauer für ein summarisches Sicherungsverfahren erscheint dem Staatsgerichtshof als nicht mehr angemessen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Tatsache, dass ab Verfahrenseinleitung bis zum Erlass des Amtsbefehls vom 30. Juli 2010 (ON 37) ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrich, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Der Umstand, dass für die interessierte Partei ein Kurator bestellt werden musste, vermag dafür jedenfalls deswegen nicht als Rechtfertigung herzuhalten, weil dieser Vorgang bereits am 21. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossen war (ON 11). Eine solch lange Phase der Inaktivität erachtet der Staatsgerichtshof insbesondere in einem Sicherungsverfahren als nicht mehr angemessen, sodass spruchgemäss eine überlange Verfahrensdauer bzw. eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots durch überlange Verfahrensdauer gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen war (vgl. StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2007/96, Erw. 2.1).
6. Unter Berufung auf Art. 8 EMRK führt der Beschwerdeführer aus, ihm würden durch den angefochtenen Beschluss seine freien Berufsausübungsmöglichkeiten verwehrt. Die erzwungenen Eintragungen im Öffentlichkeitsregister verunmöglichten ihm, seinen Beruf auszuüben. Überdies werde ihm faktisch das Hausrecht in den Geschäftsräumlichkeiten der interessierten Partei vorenthalten.
Eine Beschneidung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf freie Berufsausübung ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich. Denn durch den gegenständlichen Amtsbefehl wird nicht eine neue Rechtssituation geschaffen, sondern lediglich eine bereits bestehende einstweilen beibehalten. Dem Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Beschluss in keiner Weise verboten, seinen Beruf weiter auszuüben. Entsprechende Anhaltspunkte sind den Beschlüssen der ordentlichen Instanzen jedenfalls nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung, es werde ihm der Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten der interessierten Partei verwehrt.
7. Der Beschwerdeführer führt an, das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss gegen das Willkürverbot verstossen. Dabei wiederholt er einige der bereits oben unter der Prüfung der spezifischen Grundrechte abgehandelten Rügen. Auf diese wird deshalb im Rahmen der Willkürprüfung nicht mehr eingetreten.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof zu den Rügen des Beschwerdeführers Folgendes erwogen:
7.2. Hauptthema der gegenständlichen Individualbeschwerde und entsprechend auch der Willkürrüge ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nach seiner Auffassung bescheinigt, dass er der rechtmässige Eigentümer der streitgegenständlichen Inhaberaktien sei. Die von den ordentlichen Gerichten angenommene Bescheinigung der Eigentümerschaft des Beschwerdegegners sei willkürlich.
Im Sicherungsverfahren hat der Sicherungswerber den zu sichernden Anspruch nicht zu beweisen, sondern muss diesen lediglich im Sinne von Art. 3 ZPO glaubhaft machen. Die Rechtsprechung versteht dabei unter Glaubhaftmachung die Vermittlung der Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachen an das erkennende Gericht. Es wird in diesem Zusammenhang von einer "Prima-Facie-Beweisführung" gesprochen und gleichzeitig anerkannt, dass diese Bescheinigung auch durch ausländische Gerichtsentscheide erbracht werden kann (LES 1998, 166).
Das Obergericht begründet die Bescheinigungsannahme der Eigentümerschaft des Beschwerdegegners mit der ausdrücklichen Annahme des Erstgerichtes, dass F zur Weitergabe der Inhaberaktien an Dritte nicht berechtigt gewesen sei, sodass ihr eine Verfügungsberechtigung über diese Titel abgesprochen werden müsse. Der Beschwerdeführer hätte das Eigentum an den Aktien somit nur dann erwerben können, wenn er gutgläubig gewesen wäre. Nach den Bescheinigungsannahmen sei aber auch dies nicht der Fall gewesen, sodass die Eigentumsvermutung des Art. 509 SR entfalle und der Beschwerdeführer auf Herausgabe der Aktien bzw. auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse belangt werden könne.
An dieser rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes ist nichts auszusetzen. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung, aus welcher diese Bescheinigungsannahmen resultieren. Die Annahme der Nichtberechtigung von F wurde vom Erstrichter mit entsprechenden Feststellungen im Urteil ON 55 zu 02 CG.2007.114 begründet. Dies ist insoweit unbedenklich, als der Staatsgerichtshof bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen hat, dass Feststellungen in inländischen Urteilen durchaus taugliche Bescheinigungsmittel im Sicherungsverfahren darstellen (StGH 2007/95, Erw. 7.2). Dasselbe gilt für die Annahme der fehlenden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schenkungsverträge, welche vom Erstgericht unter detailliertem Verweis auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie auf entsprechende Feststellungen im bereits erwähnten Verfahren 02 CG.2007.114 getroffen wurden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt aus diesen Gründen nicht vor.
8. Der Beschwerdeführer war somit lediglich mit seiner Rüge der überlangen Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde insoweit spruchgemäss Folge zu geben und die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. die überlange Verfahrensdauer gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen war.
9. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer lässt sich im Beschwerdefall zwar eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung und damit die Verletzung eines verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechts feststellen. Eine Kassation der angefochtenen Entscheidung vermag diesen Mangel gegenständlich allerdings nicht zu beheben, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen, keine Folge zu geben war.
Da das liechtensteinische Recht (ebenso wenig wie benachbarte Rechtsordnungen wie etwa der Schweiz; vgl. BGE 117 IV 124 Erw. 4) keine ausdrückliche Bestimmung kennt, wie der Verletzung durch Rechtsverzögerung Rechnung zu tragen ist und es dem Gerechtigkeitsempfinden fundamental widerspricht, wenn durch eine Rechtsverzögerung wegen überlanger Verfahrensdauer bedingte Verletzungen der Verfassung mangels gesetzlicher Regelung einfach folgenlos bleiben, ist hier von einer Gesetzeslücke auszugehen, die in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 3 PGR, Art. 1 Abs. 2 SR bzw. § 7 ABGB richterlicher Ausfüllung bedarf (siehe StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127 f., Erw. 6] unter Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 104). Im Sinne dieser richterlichen Ausfüllungsbedürftigkeit ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls angezeigt, die Verfahrenskosten (Gerichts- und Vertreterkosten) spruchgemäss dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden, wobei allerdings die vom Beschwerdeführer verzeichneten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, weil dieser nicht anwaltlich vertreten war.