StGH 2010/139
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L Corporation
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. September 2010, 13RS.2009.260-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. September 2010, 13 RS.2009.260-22, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'105.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht traf in der Strafrechtshilfesache 13 RS.2009.260 der Staatsanwaltschaft der Republik X in ihrem Strafverfahren gegen A, B, C, D, E u. a. wegen des Verdachtes namentlich der Bestechlichkeit und der Geldwäscherei mit Beschluss vom 17. August 2010 (ON 15) u. a. folgende Anordnung:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.06.2010 (ON 10) beschlagnahmten Unterlagen betreffend die K Stiftung und die L Corporation werden der Staatsanwaltschaft der Republik X übermittelt.
2. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen: Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen. Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
2. Im Folgenden wird zunächst die Begründung des Beschlagnahmebeschlusses des Landgerichtes vom 30. Juni 2010 (ON 10) wiedergegeben, mit welchem verschiedene Unterlagen aus dem Verfahren 13 UR.2007.285 betreffend die K Stiftung und die L Corporation beschlagnahmt wurden. Diese besteht in der Wiedergabe des Beschlagnahmebeschlusses (nachfolgend 2.1) und der Begründung des Ausfolgungsbeschlusses i. e. S. (nachfolgend 2.2). Anschliessend wird der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes referiert (nachfolgend 2.3).
2.1. Der Beschlagnahmebeschluss wurde wie folgt begründet:
"Die Staatsanwaltschaft der Republik X stellte in ihrem Strafverfahren gegen A und andere Personen bereits mehrere Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht. Gestützt darauf wurden verschiedene Unterlagen an die ersuchende Behörde ausgefolgt. Aus den entsprechenden Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichts ergibt sich folgender Grundsachverhalt (siehe u. a. 13 RS.2008.98, ON 5):
Die Staatsanwaltschaft der Republik X gelangte im Strafverfahren gegen A und andere Personen mit Rechtshilfeersuchen vom 20.07.2007 ein erstes Mal an das Fürstliche Landgericht (13 RS.2007.168, ON 2). Auf Aufforderung brachte die Staatsanwaltschaft X am 28.11.2007 eine Ergänzung des Gesuches ein (dortige ON 10). Daraus ergibt sich zusammengefasst folgender Grundsachverhalt:
A war ab 1988 Bürgermeister der Stadt Y, der grössten Hafenstadt des Landes X und eines zentralen Umschlagplatzes namentlich für Öllieferungen. Von der Staatsanwaltschaft X wird A vorgeworfen, in mehrfacher Hinsicht sein öffentliches Amt missbraucht und sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Diese Straftaten habe er über Jahre hinweg begangen und daraus sukzessive ein grosses Vermögen erworben. Er habe insbesondere widerrechtlich Kapitalanteile an verschiedenen im Erdölgeschäft tätigen Unternehmen und einen entsprechenden Einfluss in diesen Firmen erlangt. Aufgrund seiner Stellungen als Bürgermeister, als massgebende Person im Stadtrat von Y, als Vorstandsvorsitzender des Freihafens Y und seiner direkten und indirekten Beteiligungen an diversen Gesellschaften habe er letztlich eine grosse Macht und Kontrolle über alle Unternehmen im Hafengelände von Y ausüben können. Diesen Einfluss habe er wiederum ausgenutzt, um noch mehr Vermögen anzuhäufen. In diesem Zusammenhang wird ihm und weiteren Personen auch der Vorwurf der Geldwäscherei gemacht, indem derartige inkriminierte Gelder auf verschiedenen Wegen und über diverse Gesellschaften von ihm vereinnahmt bzw. an andere Personen verteilt worden seien.
Im Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2007.168 geht es um folgenden konkreten Sachverhalt:
Die Gesellschaft M (M) ist Teilhaberin der zumindest teilweise privatisierten Gesellschaft N (N), die offenbar im Hafen von Y einen Ölverladeterminal und einen Ölspeicher betreibt. Hauptaktionär der war im Jahre 2006 die AG O. Weitere Aktieninhaber waren die Gesellschaften GmbH P, GmbH Q, R Ltd., AS S und GmbH TA. A und/oder Mitglieder seiner Familie, v. a. seine Kinder B und F, sollen an all diesen Gesellschaften "verschleiert" beteiligt sein. Hinter diesen Gesellschaften stehen wiederum andere Gesellschaften, an denen A und seine Familie ebenfalls beteiligt sind.
A und seine Familie hielten gemäss Gesuch per März 2006 mittelbar knapp 57% der Aktien der M und übten damit einen grossen Einfluss auf die M sowie die N aus. Unter den Aktieninhabern der M gab es nun eine oppositionelle Gruppe, die sich gegen diesen Einfluss von A richtete. Es bestand die Gefahr, dass A seine Mehrheitsbeteiligung einbüssen würde, wenn sein bisheriger Vertrauensmann JC die Weisungen von A nicht mehr befolgte. JC hielt bis dahin für A über die VG Investments B.V. Aktien der AG O, welche wie gesehen Mehrheitsaktionärin der M war. Zudem versuchten die Oppositionäre, diejenigen Personen des Vorstandes bzw. Verwaltungsrates, die gegenüber A loyal waren, zu ersetzen. Aus diesem Grunde beschlossen A und weitere ihn unterstützende Anteilsinhaber, heimlich einen Teil der von M gehaltenen Aktien der N zu verkaufen, und zwar an Gesellschaften, die ebenfalls von ihnen beherrscht wurden. Damit sollte der Einfluss der oppositionären Teilhaber an der M und damit auch an der N verringert und der Einfluss von A und Gefährten an der N beibehalten werden. Die auf Anweisung von A handelnden Verwaltungsräte der M beschlossen daher im März 2006, 7'196'278 Aktien der N zu verkaufen. Diese Aktien befanden sich treuhänderisch beim liechtensteinischen UA Etablissement. Gemäss einem zwischen diesem und der M abgeschlossenen formalen Brokervertrag wurden die Aktien ausserbörslich durch den Vermittler VA Ltd. an die WW Ltd. (WW) verkauft, und zwar zu einem niedrigeren Preis, als er auf der Aktienbörse hätte realisiert werden können. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die 7'196'278 Aktien der N für die M eigentlich das "Kontrollpaket" bildeten, um deren Einfluss auf die N beizubehalten. Im Übrigen ist der Erlös aus dem Verkauf der Aktien nicht bei der M eingegangen. Jedenfalls bewirkte der Verkauf, dass die M ihre Mehrheitsbeteiligung an der N verlor, sodass dieses Geschäft zweifellos nicht in ihrem Interesse erfolgte. Die WW Ltd. (WW) wurde ausserdem von A kontrolliert. Später wurde das Aktienpaket an die GVG Ltd. veräussert, für welche das Gleiche gilt.
Die Finanzierung des Kaufs der 7'196'278 Aktien sollte wie folgt aufgeteilt werden:
B (Sohn von A): 32,8376%
F (Tochter von A): 32,8376%
E (Vorstandsvorsitzender der M): 8,2483%
H: 11,6187%
I (Vorstandsmitglied der M): 4,0225%
C (Verwaltungsratsmitglied der M: 1,4195%
Z (Verwaltungsratspräsident der M): 7,5962%
J (Vorstandsmitglied der M): 1,2195%
Durch den weiteren heimlichen Verkauf von 4,2 Mio. Aktien verringerte sich der Aktienanteil der M an der N von 48,89% auf 37,98%. Sowohl dies als auch der Umstand, dass der Erlös aus dem Aktienverkauf offenbar nicht bei der M einging, verursachte eine entsprechende Schädigung der M. Überdies haben sich die Beteiligten durch das dargelegte Vorgehen unrechtmässig bereichert.
Am 08.01.2008 stellte die Staatsanwaltschaft X ein weiteres Rechtshilfeersuchen (13 RS.2008.15, ON 1). Diesem liegt der bereits eingangs dargelegte Vorwurf an A und andere Personen zugrunde und es bezieht sich darüber hinaus auf folgenden konkreten Sachverhalt:
Als Entschädigung für die Unterstützung der Geschäfte von JA und JB sollte A 1/3 des Gewinns der Firma WA erhalten. Gemäss dieser Vereinbarung von 1991/1992 sollte diese Hilfe von A als damaliger Bürgermeister von Y namentlich darin bestehen, die Geschäftspläne aktiv zu unterstützen, die WA zu begünstigen und auf gewisse Auflagen/Beschränkungen zu ihren Gunsten zu verzichten. Aus den gleichen Gründen erhielt A in den Folgejahren weitere derartige Vermögenswerte, und zwar zwischen 1994 und 1997 insgesamt 23 Aktien der WB AG, welche Teilhaberin der WA war, sowie im gleichen Zeitraum mehrere Überweisungen auf ein Konto bei einer Schweizer Bank. Im Jahre 1996 wurde in Liechtenstein als Nachfolgerin der WB AG die WC Est. errichtet, an welcher A aufgrund seiner 23 Aktien der WB AG zu 23% beteiligt war.
Die Entschädigungen von A aus den Gewinnen der WA in der Zeit von Oktober 1996 bis April 2000 von über USD 2,6 Mio. wurden auf das Konto der WD Ltd. bezahlt. Die Gewinne von Mai 2000 bis Juni 2001 von USD 1,3 Mio. gingen an die Gesellschaft WE Ltd. und in der zweiten Hälfte 2001 wurden ca. USD 250'000.- an die WF Ltd. überwiesen. All diese Firmen wurden in Liechtenstein verwaltet und hatten auch Konten in Liechtenstein. Anfang 2002 wurde die WC Est. ersetzt durch die WG GmbH, eine Tochter der liechtensteinischen WG. Die Zahlungen an A erfolgten neu über das Konto der WH Ltd. bei einer Liechtensteinischen Bank. Wirtschaftlich Berechtigte der letztgenannten Gesellschaft waren zur Hälfte A und seine Kinder B und F. Festgestellt wurde im Übrigen, dass auf dem Konto der WH Ltd. deliktisch erworbene Vermögenswerte von USD 9,5 Mio. akkumuliert und sodann "gewaschen" wurden.
Am 18.03.2008 stellte die Staatsanwaltschaft X ein drittes Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen A und andere Personen (13 RS.2008.98). Dieses bezieht sich sowohl im Grundsachverhalt als auch in einzelnen konkreten Vorwürfen auf die früheren Gesuche, erweitert diese aber um verschiedene Sachverhalte, und zwar auf folgende:
A wird wiederum Bestechlichkeit zur Last gelegt. Er habe im März 1994 einen Anteil von 20% der von P GmbH gehaltenen Aktien der WI Inc. angenommen, um allfällige Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit der P GmbH und deren Umschlagsleistungen von Erdöl und Erdölprodukten im Hafengelände von Y zu verhindern. Am 21.11.1995 wurde die P GmbH zu einem der damals fünf Gesellschafter der M, welche seit Oktober 1997 einen Anteil von 37% an der N besass. Am 22.09.1997 wurde die Beteiligung von A auf die liechtensteinische WK Anstalt übertragen. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Anstalt sind A und seine beiden Kinder. Auf das Konto der WK Anstalt in Liechtenstein flossen in der Folge die Gewinnanteile von A aus der P GmbH. Im Jahre 2000 wurde die Beteiligung von A neuerlich auf eine andere Gesellschaft übertragen, nämlich die WL, deren wirtschaftlich Berechtigter A zu 25% wurde.
Ein weiterer Vorwurf betrifft die Reduktion des Gewinns der N und die Umleitung des restlichen Gewinns der N an andere Gesellschaften zwecks persönlicher Bereicherung von A und anderer Personen: Für die Geschäfte der N wurde eine Vermittlergesellschaft gegründet und eingeschaltet, die WM. Die Kunden der N mussten ab 1997 die Leistungen über diese WM beziehen, wobei sie dafür einen Preisnachlass erhielten. Der hernach verbliebene, reduzierte Gewinn wurde dann aber nicht an die N weitergeleitet, sondern in der Differenz von Kundenzahlung und tatsächlichen Kosten an verschiedene Firmen im Einflussbereich von A und Konsorten übertragen. Ab dem Jahre 2001 wurde diese Vermittlungsfunktion nicht mehr von der WM wahrgenommen, sondern von der WW und der WO Ltd. sowie ab 2004 durch die WP Ltd. Mittelbare und unmittelbare Gesellschafter dieser Firmen sind die entsprechenden Aktieninhaber der M.
Initiator dieses Plans und der entsprechenden Struktur sei A gewesen. Die Folge der Reduktion bzw. des Entzugs der Gewinne der N war, dass diejenigen Aktionäre der N, welche nicht an diesem System beteiligt und auch nicht gleichzeitig Aktionäre der M waren, durch das Vorgehen von A und Konsorten finanziell geschädigt wurden.
Die derart deliktisch erlangten Gelder wurden in der Folge über verschiedene Gesellschaften weitertransferiert. Bekannt sind in diesem Zusammenhang u. a. die Firmen VI Ltd., WX Inc. und VJ Corp. Ltd. Die Staatsanwaltschaft X geht angesichts des vorliegenden Beweismaterials davon aus, dass solche Zahlungen auch an folgende Gesellschaften, zumindest teilweise mit Konten in Liechtenstein, gingen: VK Company Ltd., UA Etablissement, VL Corp., VM Investments Ltd., WU Ltd., VN Holding, VO Line, VP Industries, VQ LLC, WV Trust, VR International, VS Holding & Finance, VT Ltd., VU Trading SA, VV Holding LLC, VW LLC, VX Services Ltd., VY GmbH Corp., VH, UB Ltd., UC Ltd. und TK Ltd.
Der Anteil von A an den illegal erworbenen Finanzmitteln wurde u. a. an nachstehende Firmen, bei denen er bzw. seine Familie wirtschaftlich Berechtigte sind, überwiesen: UD Inc., UE Holdings Ltd., UF Investment, UG Inc., UH Corp., UI Foundation und UJ PLC.
Aus den Beweiserhebungen ergibt sich, dass die für die anderen Beteiligten bestimmten Anteile an den deliktischen Vermögenswerten auf folgende Firmen transferiert wurden: UK Ltd., UL Holdings, UM, UN Inc., UO LLC, UP Ltd., UQ Trading, UR, US Trust, UT Trust, UU, UV Ltd., UW LLC und UX LLC.
Schliesslich ging ein Teil der der N widerrechtlich entzogenen Gewinne an nachstehende Firmen: UY International Ltd., UZ LLC, Q Ltd., TB, VH Ltd. und TC International Ltd.
Die Höhe der der N entzogenen Gewinne steht derzeit noch nicht fest. Allerdings wurden allein in der Periode von September 2002 bis August 2003 von der WP Ltd. USD 18'320'293.- an die TD S.A transferiert, was aber nur einen Teil des Schadens der N ausmacht. Vom Jahresumsatz der WP Ltd. bildeten zudem 5% einen Fonds, welcher jeweils in bar bei der entsprechenden Bank behoben, nach X verbracht und dort zur Bestechung natürlicher und juristischer Personen verwendet wurde. Die Anweisungen dazu habe jeweils A gegeben.
Im Rechtshilfeersuchen vom 18.03.2008 wird auch Bezug genommen auf den Sachverhalt und Tatverdacht, wie er bereits im Gesuch vom 08.01.2008 (13 RS.2008.15) dargelegt wurde. Ergänzend dazu wird nunmehr vorgebracht, A habe im August 1994 von JA und JB zusätzlich 30 Aktien der liechtensteinischen VE Company Ltd. als Bestechungsgeld erhalten. Diese Gesellschaft ist beteiligt an der AG TE, an welcher offenbar auch der Stadtrat von Y auf Betreibung von A als Bürgermeister 5% besitzt.
A und drei weitere Personen kauften von JC die Gesellschaft TF Est. Der Kaufpreis wurde auf das Konto von JC bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil von A zumindest teilweise von der WFTG Ltd. stammt. Jedenfalls besteht der Verdacht, dass auch mit weiterem, im Sinne der vorgenannten Ausführungen inkriminiertem Geld die Kaufpreiszahlung erfolgte.
Schliesslich wird A auch Amtsmissbrauch vorgeworfen: Die TL Ltd, bei welcher er wirtschaftlich Berechtigter ist, ist Teilhaberin zu 31,6% an der R Ltd., die ein Konto bei einer liechtensteinischen Bank hat. Die R Ltd. wiederum ist seit Januar 2002 Aktionärin der M, die bekanntermassen Anteile an der N besitzt. Trotz dieser indirekten Beteiligung von A an der N und der entsprechenden Interessenkollision habe er an verschiedenen Beschlussfassungen des Stadtrats von Y teilgenommen, bei denen es um Bewilligungen für die N ging.
Im Rechtshilfeersuchen vom 18.03.2008 werden zuletzt noch die Gesellschaften TH S.A. und TI S.A. erwähnt, wobei gleichzeitig festgehalten wird, dass sich bis anhin noch keine Verbindung dieser Firmen zu den dargelegten Straftaten ergäbe. Dennoch könnten auch sie der Legalisierung unrechtmässig erlangter Gelder gedient haben.
Aus dem vorstehend zusammengefassten Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen ergibt sich der hinreichende Tatverdacht nach den dort genannten Tatbeständen. Nach liechtensteinischem Recht indiziert der Sachverhalt in erster Linie die Tatbestände der Geschenkannahme nach §§ 304 ff StGB, der Bestechung nach §§ 307 f StGB, der Geldwäscherei nach § 165 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist damit insoweit erfüllt.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u. a. StGH 2000/28 = LES 5/03 S. 243 ff, StGH 2001/32, 2003/40, 2003/41, 2005/71).
Diesen Anforderungen genügen die drei Rechtshilfeersuchen zumindest in ihrer Gesamtheit. Es ergibt sich daraus sowohl ein genügender Tatverdacht als auch ein begründeter Verdacht, dass die diversen genannten Gesellschaften und Personen in die Straftaten involviert sind und namentlich inkriminierte Vermögenswerte an oder über sie geflossen sind. Bei einigen davon steht nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft X bereits jetzt fest, dass sie Kontoverbindungen in Liechtenstein aufweisen. Bekannt sind namentlich nachstehende, im vorliegenden Verfahren 13 RS.2008.98 relevante Konten bei der X Bank: VK Company Ltd., TG Ltd., R Ltd. (v. a. Konto Nr. XXX.XX4.014), WK Anstalt, JC (v. a. Konto Nr. XXX.XX2.010). Es steht ausser Zweifel, dass die im Gesuch erbetenen Unterlagen zu diesen Konten für die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft X im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein können und zumindest abstrakt beweisgeeignet sind. Die Voraussetzungen sind demnach gegeben, um die X Bank gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, die Unterlagen zu den entsprechenden Bankverbindungen herauszugeben. Diese Dokumente sind gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass auch die weiteren Gesellschaften, an bzw. über welche inkriminierte Gelder geflossen sind, zumindest teilweise Konten in Liechtenstein haben oder hatten. Daher sind die Voraussetzungen erfüllt, um die X Bank gestützt auf § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, Auskunft zu erteilen, ob diese Gesellschaften Geschäftsverbindungen mit ihrem Institut unterhalten oder unterhalten haben und - soweit dies der Fall ist - alle Dokumente betreffend die Kontoeröffnung, die Kontoinhaber, die wirtschaftlich Berechtigten und die Zeichnungsberechtigten sowie jedenfalls die Kontoauszüge herauszugeben. Auch diese Unterlagen sind, da sie im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein können und zumindest abstrakt beweisgeeignet sind, gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
In einem der verschiedenen Beschwerdebeschlüsse (13 RS.2008.98, ON 53) hat das Fürstliche Obergericht u. a. folgendes festgehalten:
Aus den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass A fortgesetzt erhebliche Vermögensvorteile zugewendet erhalten hat, die jedenfalls den Verdacht begründen, dass es den Geschenkgebern darum gegangen ist, die Amtsführung des Beschuldigten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. ... Somit erscheint es für das Vorliegen eines Anfangsverdachtes ausreichend, dass einer Amtsperson Vermögenswerte zugekommen sind, deren Rechtsgrund jedenfalls zu hinterfragen ist. ... Im Weiteren komme es "nicht ausschliesslich darauf an, ob die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften unmittelbar in die strafbaren Handlungen involviert sind, sondern insbesondere auch, ob die sich aus den Tatbestandserfordernissen und den Sanktionen (Massnahmen) erfliessenden Stoffsammlungspflichten die bekämpften Massnahmen rechtfertigen. ... Der Umstand, dass die Beschuldigten die für die von ihnen durchgeführten Transaktionen ein Netzwerk von Gesellschaften benützt haben, rechtfertigt jedenfalls die Auswertung der Unterlagen jener Gesellschaften, bei denen gemäss dem Ersuchen der begründete Verdacht besteht, dass auf bei Liechtensteinischen Banken geführten Konten unrechtmässig erlangte Mittel überwiesen worden seien. ... Denn diese Formulierung weist unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes darauf hin, dass im ausländischen Verfahren eine Verdachtslage besteht, wonach kontaminierte Vermögenswerte oder Vermögenswerte von Personen, die in die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Taten involviert sind und auf die unter Umständen die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen, auf Konten der genannten Gesellschaften geflossen sind.
In einem weiteren Beschluss (13 RS.2008.98, ON 55) hat das Fürstliche Obergericht ergänzt:
Im Übrigen indizieren die im Rechtshilfeersuchen weiters dargestellte, systematische Aushöhlung der N und die dadurch erzielte unrechtmässige Bereicherung die Notwendigkeit, sämtliche Vermögenswerte der Beschuldigten und deren Herkunft zu ermitteln.
Am 15.10.2009 übermittelte die Staatsanwaltschaft X ein vom 02.10.2009 datiertes ergänzendes Rechtshilfeersuchen (13 RS.2009.260, ON 1). Dieses bezieht sich auf die drei Gesellschaften K Stiftung, L Ltd. und WP Ltd., deren Vermögenswerte bei zwei Liechtensteinischen Banken im Inlandsverfahren 13 UR.2007.285 gesperrt wurden. Hiervon wurden die Unterlagen der WP Ltd. bereits im Verfahren 13 RS.2008.98 (dortige ON 146) an die Staatsanwaltschaft X übermittelt, sodass im Folgenden nur noch die beiden andern Gesellschaften von Relevanz sind, welche jeweils Konten bei der X Bank führen. Diesbezüglich ersucht die Staatsanwaltschaft X um Bekanntgabe der wirtschaftlich Berechtigten der K Stiftung und der L Ltd. sowie ihrer Bankkonten bzw. um Übermittlung entsprechender Dokumente.
Mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 20.11.2009 (ON 6) wurde die Staatsanwaltschaft X u. a. aufgefordert, das Rechtshilfegesuch zu ergänzen. Dies ist mit Schreiben der ersuchenden Behörde vom 11.05.2010 (ON 9) erfolgt. Darin wird folgendes ausgeführt:
1). A hat als Bürgermeister der Stadt Y, d. h. als Amtsperson, die einen verantwortlichen Posten bekleidet, zum Zwecke der Verschleierung seiner Beteiligung an neu zu gründenden Unternehmen, die sich mit der Durchfuhr von Erdöl und Erdölprodukten, chemischen Produkten und Trockengütern befassen, am 5. August 1994 von den Unternehmern JA und JB 30 Aktien Nr. 71-100 der in Liechtenstein eingetragenen Gesellschaft VE COMPANY LTD. als Bestechung angenommen. Wegen dieser Handlung ist gegen A. A Anklage erhoben und die Anklage zur Verhandlung an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
Eine der Vorgehensweisen, wie die Dividenden auf die auf kriminelle Weise erlangte Beteiligung von VE CO LIMITED an A überwiesen wurden, war die Überweisung der Gelder auf die Konten der Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter A war. Mindestens in der Zeit von November 1998 bis Juni 2001 wurden die A zufallenden Dividenden auf das Konto Nr. XXX.XX7.67 der Gesellschaft VF ANSTALT bei der Y Bank, überwiesen, als Verwendungszweck für die Zahlungen war "KI" angegeben. Es besteht nun Grund zu der Annahme, dass die A zufallenden Zahlungen von der VE COMPANY auch teilweise an die Gesellschaft WD CORPORATION mit dem Verwendungszweck "GR" geleistet wurden.
Danach wurden die Gelder von den Gesellschaften VF ANSTALT und WD CORPORATION auf das Konto XXX.XX2.014 der Gesellschaft K STIFTUNG bei der X Bank Liechtenstein überwiesen.
Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen aus der von A auf kriminelle Weise erlangten Beteiligung oder aus sonstigen Finanzbeteiligungen an ausländischen Unternehmen in der Zeit bis März 1997 direkt oder durch Vermittlung auf das Bankkonto der auf den Britischen Jungferninseln gegründeten Gesellschaft WQ STIFTUNG überwiesen wurden. Die wirtschaftlich Berechtigten dieser Stiftung waren JF und A. JF ist am X. März 1997 verstorben, und A wurde dadurch alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der WQ STIFTUNG. Als solcher hat er dem Direktor der WQ STIFTUNG, JG, die Weisung erteilt, die auf den Konten der WQ STIFTUNG vorhandenen Gelder auf das Bankkonto der K STIFTUNG bei der X Bank in Liechtenstein zu überweisen. Am 3. April 1997 wurden so von der WQ STIFTUNG USD 463'121 auf das Konto der K STIFTUNG überwiesen.
Im Laufe der Untersuchung in X ist Material zusammengetragen worden, das Grund zu der Annahme gibt, dass die K STIFTUNG eine Gesellschaft war, in der die A - aufgrund seiner Rechte als wirtschaftlich Berechtigter verschiedener Gesellschaften in X und von Offshore-Gesellschaften zufallende Gelder - angehäuft wurden. Diese Gesellschaft wurde in der Absicht errichtet, alle Vermögenswerte der Familie A oder einen Teil derselben in Liechtenstein zusammenzuführen (Geldmittel, Beteiligungen u. v. m.). Die im Strafverfahren zusammengetragenen Einzelheiten berechtigen zu der Annahme, dass seit Errichtung der Gesellschaft K STIFTUNG am 13. Februar 1997 mindestens bis zum Jahre 2003 A der primäre, tatsächliche und eingetragene wirtschaftlich Berechtigte der oben genannten Gesellschaft war. Die für den Kontakt zur K STIFTUNG ermächtigte Person war seit 1997 B, weil A angesichts seines Status' als staatliche Amtsperson erstens vermeiden wollte, in den Vollmachtsverträgen (Vereinbarungen) seine Verbindung zur Gesellschaft K STIFTUNG offenkundig werden zu lassen, und zweitens, weil seine Fremdsprachenkenntnisse für die direkte Kommunikation mit den Berechtigten der K STIFTUNG unzureichend waren.
Seit 2003 ist der eingetragene primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft K STIFTUNG B, während A der eingetragene sekundäre wirtschaftlich Berechtigte der genannten Gesellschaft ist. Bei der Untersuchungsbehörde in X besteht aber der begründete Verdacht, und es wird die Version überprüft, dass der primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft K STIFTUNG in Wirklichkeit auch schon in der Zeit seit dem Jahr 2003 A war.
Die wichtigsten Einnahmequellen der L CORP. waren die Überweisungen von der K STIFTUNG.
2). Weiter ist im Strafverfahren ermittelt worden, dass A als Amtsperson, die einen hohen Posten bekleidete, nämlich Bürgermeister der Stadt Y, im März 1994 von Dritten die 20%-Beteiligung an dem in X eingetragenen Unternehmen SIA P als Bestechung erpresst und erhalten hatte. Infolge dessen hat er als Gesellschafter der SIA P ein Aktienzertifikat der in Panama eingetragenen Gesellschaft WI INC. als Sicherheit für seine, A, verschleierte Beteiligung von 20% an der SIA P erhalten, die sich mit der Erbringung von Umschlagsleistungen für Erdöl und Erdölprodukte im Hafen der Stadt Y befasste und dabei die Infrastrukturen der staatlichen Aktiengesellschaft N nutzte.
Am 21. November 1995 wurde SIA P eine von fünf Gesellschaftern im Unternehmen M, welche wiederum am 15. Oktober 1997 mit einer Beteiligung von 37% Gesellschafterin des Unternehmens N wurde. Die anderen Teile des Unternehmens wurden Schritt für Schritt auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung privatisiert. Am 22. September 1997 wurde die Beteiligung von A an der SIA P auf die in Liechtenstein eingetragene Gesellschaft WK ANSTALT übertragen, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter A war, deren eingetragene wirtschaftlich Berechtigte aber B und möglicherweise auch F sind.
Einziger Zweck der Errichtung der Gesellschaft M war es, sich am Privatisierungsverfahren der staatlichen Aktiengesellschaft N beteiligen zu können. Einer der 11 wirtschaftlich Berechtigten der M war A.
Bei der Untersuchungsbehörde in X wird auch die Version geprüft, dass A und die anderen wirtschaftlich Berechtigten, die heimliche wirtschaftlich Berechtigte des Unternehmens N waren, ein Schema entwickelt und umgesetzt hatten, mit dessen Hilfe vorsätzlich, ohne dabei die Grundsätze der vernünftigen Ausübung einer wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit zu beachten, der Ertrag der N im Ergebnis künstlich herabgesetzt wurde. Der dem Unternehmen auf diese Weise entzogene Ertrag wurde zum Nutzen der wirtschaftlich Berechtigten der M an die ausländischen Gesellschaften umgeleitet.
Zur Umsetzung des vorstehend genannten Schemas wurde im Jahr 1997 eine Situation geschaffen, in der die Kunden, welche die Dienstleistungen der N brauchten, gezwungen wurden, die Vermittlungsleistungen des in X eingetragenen Unternehmens WR in Anspruch zu nehmen.
Der Kundenlenkungsmechanismus sah wie folgt aus: Die wirtschaftlich Berechtigten von M, einschliesslich A, nutzten die Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte sie waren, um in X das Unternehmen zu errichten und um mit diesem Konstrukt den Ertrag von N an andere Unternehmen umzuleiten, bei denen sie selbst die wirtschaftlich Berechtigten waren. Den Kunden von N wurde jetzt angeboten, die Dienstleistungen von N über einen Vermittler, nämlich WR, zu nutzen. Wenn der Kunde die ihm aufgedrängten Vermittlungsleistungen in Anspruch nahm, wurde ihm für jede umgeschlagene Tonne Erdölprodukte ein Preisnachlass gewährt, folglich erhielt er die Leistungen von N über den Vermittler günstiger als bei einer direkten Zusammenarbeit mit N. Angesichts dieser günstigen Konditionen wandte sich die überwiegende Mehrzahl der Kunden von N natürlich an das Vermittlungsunternehmen und bezahlte die in Anspruch genommenen Leistungen auch an dieses. Von 2001 bis 2004-2005 übernahmen dann die Aufgaben des Vermittlers für N andere, im Interesse der wirtschaftlich M-Berechtigten errichtete Gesellschaften, nämlich die auf Britischen Jungferninseln eingetragene WW und die im Vereinten Königreich eingetragene WO LIMITED. Ab 2004 übernahm dann die Funktionen der Vermittlungsgesellschaft die in X errichtete Kommanditgesellschaft WS (nachfolgend "WS" genannt). Um den grössten Anteil des Ertrages der Kommanditgesellschaft zu erhalten, wurde mit Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten von M und auf deren Anweisung ein Konstrukt von Offshorgesellschaften und Gesellschaften des Staates X gebildet, die eigentlich gar keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Einzige Aufgabe des geschaffenen Konstrukts von Gesellschaften war es, sicherzustellen, dass der von der Gesellschaft WS erzielte Ertrag so zum Nutzen der wirtschaftlich Berechtigten von M verwendet werde und dass von diesen Geldern möglichst niedrige Steuerzahlungen geleistet würden. Das so geschaffene fiktive Unternehmenskonstrukt sah wie folgt aus: WS hatte zwei Gesellschafter - die in Neuseeland errichtete Gesellschaft WT LIMITED mit einer 90%-Beteiligung und das Unternehmen in X, WS, mit einer 10%-Beteiligung. Dementsprechend wurden 90% des Ertrags der Gesellschaft WS an die Gesellschaft WT LIMITED überwiesen. Eigentümerin von WT LIMITED war die in Neuseeland eingetragene Gesellschaft WU LIMITED, an welche WT LIMITED die von WS eingegangenen Gelder überwies. WU LIMITED wiederum überwies die von WT LIMITED eingegangenen Gelder an WV TRUST und an die Gesellschaft WX. Die Gelder, die an die Gesellschaft WV TRUST überwiesen wurden, wurden sodann an die auf den Britischen Jungferninseln eingetragene Gesellschaft WP LTD. weitergeleitet, und dann weiter an die Gesellschaft WY LTD. auf Malta, danach an die Gesellschaft WZ HOLDINGS LTD. auf Malta, und schliesslich an die in X eingetragene Aktiengesellschaft VB. Die wirtschaftlich Berechtigten der letztgenannten Aktiengesellschaft waren dieselben Personen, die auch die wirtschaftlich Berechtigten der M waren, und dies mit einer gleich hohen Beteiligung an beiden Unternehmen. Der Verwalter des ausländischen Teils des oben näher beschriebenen Konstrukts war JE. Es besteht der begründete Verdacht, dass das Konstrukt aus den obenerwähnten Gesellschaften (WSWT, WT Limited, WU Limited, WV Trust, WP Ltd., WZ Holdings Ltd., WY Ltd., VB., WX) allein zu dem Zweck gebildet wurde, die Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft N auf dem Gebiet der Durchfuhr von Erdöl und Erdölprodukten an die Personen umzuleiten, die auch wirtschaftlich Berechtigte von M waren, und dies bei niedrigsten Verwaltungskosten und Steuern. Ausserdem wurde durch diese Handlung den anderen Aktionären von N, einschliesslich des Staates X, der über die staatliche Aktiengesellschaft VC bis Oktober 2006 Inhaber von 38,62% der Aktien von N war, der Ertrag aus der Tätigkeit von N vorsätzlich und möglicherweise auf kriminelle Weise entzogen.
Angesichts der vorstehenden Schilderungen ist davon auszugehen, dass die Einnahmequelle von WP LIMITED die Gelder aus der Tätigkeit der N waren, und es ist durchaus möglich, dass diese Mittel den anderen Aktionären von N auf kriminelle Art und Weise entzogen worden und zum Vorteil der wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft M an ausländische Gesellschaften geflossen sind."
Aus den vorstehenden Ausführungen und namentlich der Darstellung der Staatanwaltschaft X in ihrem Schreiben vom 11.05.2010 ergibt sich der hinreichende Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte u. a. an die K Stiftung und die L Corp. geflossen sind. Daher ist es für die ersuchende Behörde wesentlich, zu erfahren und beweismässig festzustellen, wer die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Gesellschaften sind bzw. in früheren Zeiträumen waren und über welche Konten diese Gesellschaften verfügen bzw. verfügt haben. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Erwägungen in den erwähnten Beschlüssen zu früheren Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X in ihrem Strafverfahren gegen A und andere Personen sind die Voraussetzungen nach § 96 StPO gegeben, um die bereits im Verfahren 13 UR.2007.285 beschlagnahmten Unterlagen gemäss Rechtsspruch auch für das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu beschlagnahmen."
2.2. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Ausfolgungstagsatzung vom 17. August 2010 (ON 14) den Antrag, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen. Dagegen sprachen sich die Beteiligten einzig mit der Begründung aus, die ersuchende Behörde habe zu wenig präzisiert, wieso und in welchem Umfang sie die Übermittlung von Unterlagen bezüglich der K Stiftung und der L Corporation benötige. Mit Beschluss vom 17. August 2010 (ON 15) ordnete das Landgericht mit entsprechenden Auflagen die Ausfolgung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 30. Juni 2010 (ON 10) beschlagnahmten Unterlagen der K Stiftung und der L Corporation an die Staatsanwaltschaft der Republik X an. Das Landgericht erwog dazu wie folgt:
"Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe, an denen sich bis heute nichts geändert hat, kann vorab auf obige Erwägungen aus dem Beschluss ON 10 verwiesen werden. Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG ist nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Dabei genügt weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe hat, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist. Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmehr hat sie einzig zu prüfen, ob die auszufolgenden Unterlagen in Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Erst wenn dies mit Sicherheit auszuschliessen ist, hat die Ausfolgung zu unterbleiben (vgl. u. a. StGH 2003/40, 2003/41, 2005/71). Zudem liegt es an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollen, die ausländische Untersuchung zu fördern. Dabei haben die Beteiligten auf Grund der ihnen eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhanges zu erheben (siehe namentlich den Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 11 RS.2001.180-33).
Solche Einwände liegen nicht vor. Die Beteiligten haben sich auf das Vorbringen beschränkt, das Gesuch sei zu unpräzis bezüglich des Zwecks und des Umfangs der angeforderten Dokumente. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Wie schon im Beschlagnahmebeschluss erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft der Republik X ausführlich den Verdacht dargelegt, dass inkriminierte Vermögenswerte u. a. an die K Stiftung und die L Corporation geflossen sind. Damit versteht es sich von selbst, dass die ausländischen Strafverfolgungsbehörden nunmehr zu erfahren und beweismässig festzustellen haben, welches die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Gesellschaften im Verlaufe der Zeit waren und noch sind. Gerade solche Dokumente wurden konkret angefordert. Ebenfalls von nachvollziehbarem Interesse sind für die Ermittlungsbehörden des Staates X die Kontonummern der Gesellschaften, da sich auch im dortigen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Sperre der entsprechenden Konten stellen kann. Dies alles wurde im Rechtshilfegesuch plausibel und konkret dargetan. Inwiefern das Ersuchen insoweit unpräzis sein soll, wie dies die Beteiligten behaupten, erscheint unerfindlich.
Zu den genannten Zwecken wurden die bereits im Verfahren 13 UR.2007.285 sichergestellten Dokumente der K Stiftung und der L Corporation, welche Auskunft geben über die wirtschaftlichen Berechtigungen und die Nummern der Konten bei der X Bank, auch für dieses Verfahren beschlagnahmt. Diese Unterlagen können für das Strafverfahren des Staates X in dieser Sache von Bedeutung sein und sind mithin offenkundig abstrakt beweisgeeignet. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Kontounterlagen gemäss Rechtsspruch an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Dokumente ist hernach von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht."
2.3. Gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 15) ergriffen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde, die in dem Antrag mündet, das Obergericht möge den angefochtenen Ausfolgungsbeschluss hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen abweisen bzw. ersatzlos aufheben und das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten.
Mit Beschluss vom 21. September 2010 (ON 22) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerinnen zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Beschwerdegericht hat zunächst die Gründe der Beschwerdeführerinnen wie folgt wiedergegeben:
Hinsichtlich der K Stiftung werde in der Beschwerde ausgeführt, dass es völlig unzureichend sei, dass die ersuchende Behörde angebe, dass "Material zusammen getragen worden" sei, sowie dass "die im Strafverfahren zusammen getragenen Einzelheiten" zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, welches Material und welche Einzelheiten in welchem Strafverfahren zusammen getragen worden seien.
Auf Grundlage von solch unzureichenden Rechtshilfeersuchen könne keine Ausfolgung von Unterlagen erfolgen, zumal auch nicht ersichtlich sei, für welche Strafverfahren die ersuchende Behörde die angeforderten Unterlagen nunmehr benötige. Dies sei aber gerade im Hinblick auf die Auflage gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses notwendig, da die zu übersendenden Akten und Gegenstände im ersuchenden Staat nur für Verhandlungen sowie zu Beweis- oder Erhebungszwecken verwendet werden dürften, auf die sich die Rechtshilfebewilligung erstrecke.
Mangels einer Konkretisierung durch die ersuchende Behörde, in welchem Strafverfahren (es dürfte mittlerweile auch aufgrund des originären Strafverfahrens in Liechtenstein amtsbekannt sein, dass es in X mehrere Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte gebe, welche teilweise auch eingestellt seien) die auszufolgenden Unterlagen benötigt würden, sei die Ausfolgung unzulässig und im Detail abzuklären, welche Unterlagen für welches Verfahren des Staates X verwendet würden, damit ausgeschlossen werden könne, dass die rechtshilfeersuchende Behörde die zu übersenden Akten und Gegenstände nicht auch für andere Handlungen oder andere Beweis- oder Erhebungszwecke verwende.
Hinsichtlich der L Corporation gelte dasselbe, wie für die K Stiftung. Es sei auch hier nicht ersichtlich, für welche Verfahren die angeforderten und zu übersendenden Unterlagen der Behörden des Staates X die Unterlagen benötigt würden, weshalb die Auflage gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses sinnwidrig sei, wenn darauf hingewiesen werde, dass die übersandten Akten und Gegenstände nur für Verhandlungen, auf die sich die Rechtshilfebewilligung erstrecke und nur zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen der der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen verwendet werden dürften.
Selbst bei einer gewissen Grosszügigkeit gegenüber rechtshilfeersuchenden Behörden dürfe nicht vergessen werden, dass der Ausfolgungsvorbehalt gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses seinen Sinn verlieren würde, wenn die Ausfolgung aufgrund allzu abstrakter Rechtshilfeersuchen ohne konkrete Mitteilungen, zu welchen strafbaren Handlungen, für welche Beweis- oder Erhebungszwecke in welchen Strafverfahren gegenüber welchen Personen die angeforderten und zu übersendenden Unterlagen genutzt werden dürften.
Dazu hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass lediglich der Ausführungsbeschluss ON 15 und nicht der entsprechende Beschlagnahmebeschluss ON 10 bekämpft werde. Im Ausfolgungsbeschluss komme es allerdings nurmehr auf die abstrakte Eignung der zu übersendenden Urkunden für das ausländische Strafverfahren an. Dafür seien keine wesentlichen Einwendungen im Ausfolgungsverfahren erhoben worden.
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, aus dem Rechtshilfeersuchen gehe nicht hervor, für welche Strafverfahren die Urkunden benötigt würden, sei schon durch das Rubrum der ersuchenden Behörde in ON 1 widerlegt. Hier werde ausdrücklich auf das Strafverfahren gegen A und B verwiesen. Auch sei dazu auf eine entsprechende Geschäftszahl, nämlich jene mit der Nr. 3/4-9-510-09-768, verwiesen worden. Damit gebe es diesbezüglich keine Unklarheiten.
Entgegen den Beschwerdeausführungen komme es auch nicht darauf an, dass die ersuchende Behörde bekannt gebe, aufgrund welcher Beweise der von ihr geschilderte Tatverdacht ermittelt worden sei. Denn es sei Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes, dass von jenem Sachverhalt auszugehen sei, den die ersuchende Behörde schildere. Dieser Sachverhalt sei aber ohne jeden Zweifel geeignet für die Rechtshilfeleistung. Denn aus dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 11. Mai 2010 ergebe sich der schlüssige Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte u. a. an die K Stiftung und die L Corporation geflossen seien. Damit sei es für die Weiterverfolgung der kontaminierten Kontenverbindung unabdingbar, die entsprechenden Unterlagen, wie sie im erstgerichtlichen Beschluss erwähnt seien, auszufolgen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. September 2010 (ON 22) haben erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Willkürverbots und beantragten, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. September 2010 (ON 22) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerinnen verstösst; diesen Beschluss aufheben und die Sache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof binnen 14 Tagen verurteilen. Mit ihrer Individualbeschwerde stellten die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführerinnen wie folgt:
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, durch den Beschluss des Obergerichtes sei das Willkürverbot verletzt. Willkür liege bereits vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt:
Da es sich um zwei Beschwerdeführerinnen handele, mit teilweise unterschiedlichen Tatbeständen, werde zu den beiden Beschwerdeführerinnen im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
a). Der Vertreter der K Stiftung habe bereits in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es völlig unzureichend sei, wenn die ersuchende Behörde nur angebe, dass "Material zusammen getragen worden" sei, sowie dass "die im Strafverfahren zusammengetragenen Einzelheiten" zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, welches Material und welche Einzelheiten in welchem Strafverfahren zusammengetragen worden seien.
Der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes begründe die Stattgebung des Ausfolgungsbeschlusses auch damit, dass es nicht darauf ankomme, dass die ersuchende Behörde bekannt gebe, aufgrund welcher Beweise der von ihr geschilderte Tatverdacht ermittelt worden sei, da hier der Vertrauensgrundsatz gelte.
Wenn das wirklich wahr wäre, dann würden Rechtshilfeverfahren in Zukunft relativ einfach damit gestaltet, dass eine ausländische Behörde nur mehr behaupten müsse, dass Material zusammengetragen worden sei und die im Strafverfahren zusammen getragenen Einzelheiten zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten, ohne Hinweis darauf, welches Material, welche Einzelheiten, in welchem Strafverfahren zusammengetragen worden seien.
Selbst wenn das Obergericht nunmehr eine Aktenzahl definiere, auf die sich das ausländische Strafverfahren beziehe, so müsste sich zumindest der Ausfolgungsbeschluss auch auf diese Aktenzahl beschränken, weil nur so die Einhaltung des Ausfolgungsvorbehaltes gemäss Punkt 2. des Beschlusses des Landgerichtes (ON 15) einen Sinn mache. Ohne Hinweis, für welches Strafverfahren die ausländische Behörde die Unterlagen verwenden dürfe, mache Punkt 2. des Ausfolgungsbeschlusses des Landgerichtes zu ON 15 keinen Sinn. Gemäss dem "Ausfolgungsvorbehalt" (Abs. 2 des erstrichterlichen Beschlusses) dürften die übersandten Akten und Gegenstände wegen anderer strafbarer Handlungen nicht verwertet werden. Die Frage, die sich dabei zwingend stelle sei, welche anderen strafbaren Handlungen ausgenommen sein sollten.
Ausserdem dürften gemäss Punkt 2. des Ausfolgungsbeschlusses die Akten nicht zu politischen, militärischen und fiskalischen strafbaren Handlungen verwendet werden, was ja nicht überprüft werden könne, wenn die ausländische Behörde nur schreibe, dass Material zusammen getragen worden sei, welche zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtige.
Es sei in diesem Zusammenhang amtsbekannt und auch mehrfach vorgebracht worden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rein politische Verfolgung des A und andere handele. Diese werde insbesondere durch die in diesem Fall erneut auftretende zeitliche Koinzidenz zwischen der Beantragung auf Ausfolgung nicht näher definierter Dokumente und der für Anfang Oktober anberaumten Wahlen in X dokumentiert. Die durch das erneute Rechtshilfeverfahren hervorgerufene Berichterstattung in der Mesienlandschaft des Staates X kann ausschliesslich als "Negativkampagne" gegen die politische Person A gesehen werden. Mit anderen Worten: Während sich die Behörden des Staates X über Monate hinweg nicht auf Aufforderungen der liechtensteinischen Behörden meldeten, kämen insbesondere die Verfahren des Staates X vor Wahlen in X wieder in Schwung, was ein klarer Hinweis dafür sei, für was die Unterlagen verwendet werden sollten: zu politischen Zwecken.
Im Ausfolgungsbeschluss hätte zumindest konkretisiert werden müssen, für welche Strafverfahren, gegen welche Beschuldigte (es sei mittlerweile in Liechtenstein amtsbekannt, dass es in X mehrere Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte gebe, welche teilweise auch eingestellt worden seien) die Unterlagen übergeben würden. Mit einer einfachen und pauschalen Ausfolgung sämtlicher Unterlagen sei es dabei nicht getan "und leidet der angefochtene Beschluss damit an einer der Sachlichkeit gebotenen Willkürfreiheit".
b). Der einzige Satz hinsichtlich der L Corp. im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 (ON 9) werde hiermit zitiert (vgl. auch angefochtener Beschluss Seite 11, erster Absatz):
"Die wichtigsten Einnahmequellen der L Corp. waren die Überweisungen von der K STIFTUNG."
Auch hier gelte somit dasselbe wie für die K Stiftung. Es sei auch hier nicht ersichtlich, für welche Verfahren die Behörden des Staates X die angeforderten und zu übersendenden Unterlagen benötigten, weshalb die Auflage gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses sinnwidrig werde, wenn darauf hingewiesen werde, dass die übersandten Akten und Gegenstände nur für Verhandlungen, auf die sich die Rechtshilfebewilligung erstrecke und nur zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen der in der rechtshilfeunterliegenden Handlungen verwendet werden dürften.
Selbst bei einer gewissen Grosszügigkeit gegenüber rechtshilfeersuchenden Behörden, dürfe nicht vergessen werden, dass der "Ausfolgungsvorbehalt" gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses seinen Sinn verlieren würde, wenn die Ausfolgung aufgrund allzu abstrakter Rechtshilfeersuchen ohne konkrete Mitteilungen zu welchen strafbaren Handlungen für welche Beweis- oder Erhebungszwecke, in welchen Strafverfahren gegenüber welchen Personen die angeforderten und zu übersendenden Unterlagen genutzt werden dürften.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 2. November 2010 wurde der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 8. November 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. September 2010, 13 RS.2009.260-22, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen sehen im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bietet das Willkürverbot lediglich einen groben Prüfungsraster. Willkür liegt nur im Falle qualifizierter Rechtsverletzungen vor. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür wird demgegenüber bejaht, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
3. Im Folgenden ist zunächst auf die Gründe einzugehen, welche die Beschwerdeführerinnen anführen.
3.1. Zunächst behaupten die Beschwerdeführerinnen, es sei völlig unzureichend, wenn die ersuchende Behörde nur angebe, dass "Material zusammen getragen worden" sei, sowie dass "die im Strafverfahren zusammengetragenen Einzelheiten" zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, welches Material und welche Einzelheiten in welchem Strafverfahren zusammengetragen worden seien.
Der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes begründe die Stattgebung des Ausfolgungsbeschlusses sodann damit, dass es nicht darauf ankomme, dass die ersuchende Behörde bekannt gebe, aufgrund welcher Beweise der von ihr geschilderte Tatverdacht ermittelt worden sei, da hier der Vertrauensgrundsatz gelte.
Wenn das wirklich wahr wäre, dann würden Rechtshilfeverfahren in Zukunft relativ einfach damit gestaltet, dass eine ausländische Behörde nur mehr behaupten müsse, dass Material zusammengetragen worden sei und die im Strafverfahren zusammen getragenen Einzelheiten zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten, ohne Hinweis darauf, welches Material, welche Einzelheiten, in welchem Strafverfahren zusammengetragen worden seien.
Selbst wenn das Obergericht nunmehr eine Aktenzahl definiere, auf die sich das ausländische Strafverfahren beziehe, so müsste sich zumindest der Ausfolgungsbeschluss auch auf diese Aktenzahl beschränken, weil nur so die Einhaltung des Ausfolgungsvorbehaltes gemäss Punkt 2. des Beschlusses Landgerichtes (ON 15) einen Sinn mache. Ohne Hinweis, für welches Strafverfahren die ausländische Behörde die Unterlagen verwenden dürfe, mache Punkt 2. des Ausfolgungsbeschlusses des Landgerichtes zu ON 15 keinen Sinn. Gemäss dem "Ausfolgungsvorbehalt" (Abs. 2 des erstrichterlichen Beschlusses) dürften die übersandten Akten und Gegenstände wegen anderer strafbarer Handlungen nicht verwertet werden. Die Frage, die sich dabei zwingend stelle, sei, welche anderen strafbaren Handlungen ausgenommen sein sollten.
Ausserdem dürften gemäß Punkt 2. des Ausfolgungsbeschlusses die Akten nicht zu politischen, militärischen und fiskalischen strafbaren Handlungen verwendet werden, was ja nicht überprüft werden könne, wenn die ausländische Behörde nur schreibe, dass Material zusammen getragen worden sei, welches zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtige.
3.2. Es sei in diesem Zusammenhang amtsbekannt und auch mehrfach vorgebracht worden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rein politische Verfolgung des A und andere handele. Diese werde insbesondere durch die in diesem Fall erneut auftretende zeitliche Koinzidenz zwischen der Beantragung auf Ausfolgung nicht näher definierter Dokumente und der für Anfang Oktober anberaumten Wahlen in X dokumentiert. Die durch das erneute Rechtshilfeverfahren hervorgerufene Berichterstattung in der Mesienlandschaft des Staates X könne ausschliesslich als "Negativkampagne" gegen die politische Person A gesehen werden. Mit anderen Worten: Während sich die Behörden des Staates X über Monate hinweg nicht auf Aufforderungen der liechtensteinischen Behörden meldeten, kämen insbesondere die Verfahren des Staates X vor Wahlen in X wieder in Schwung, was ein klarer Hinweis dafür sei, für was die Unterlagen verwendet werden sollten: zu politischen Zwecken.
Im Ausfolgungsbeschluss hätte zumindest konkretisiert werden müssen, für welche Strafverfahren, gegen welche Beschuldigte (es sei mittlerweile in Liechtenstein amtsbekannt, dass es in X mehrere Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte gebe, welche teilweise auch eingestellt worden seien) die Unterlagen übergeben würden. Mit einer einfachen und pauschalen Ausfolgung sämtlicher Unterlagen sei es dabei nicht getan "und leidet der angefochtene Beschluss damit an einer der Sachlichkeit gebotenen Willkürfreiheit".
Der einzige Satz hinsichtlich der L Corp. im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 (ON 9) werde hiermit zitiert (vgl. auch angefochtener Beschluss Seite 11, erster Absatz):
"Die wichtigsten Einnahmequellen der L Corp. waren die Überweisungen von der K STIFTUNG."
4. Die Beschwerdeführerinnen bringen mit den obigen Rügen (vorstehend Ziff. 3) gegen den Beschluss des Obergerichtes, in dem sie Willkür erblicken, in ihrer gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen wieder die gleichen Rügen vor, die sie bereits in Ihrer Beschwerde gegen das Landgericht vorgebracht hatten.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 22), welcher den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt, der Willkürrüge standhält.
Zunächst wird auf die mehrfach vorgebrachte Rüge eingegangen, die ersuchende Behörde habe nur angegeben, dass "Material zusammen getragen worden" sei, sowie dass "die im Strafverfahren zusammengetragenen Einzelheiten" zu einer strafrechtlich relevanten Annahme berechtigten.
Dieses Vorbringen hält näherer Prüfung offensichtlich nicht stand. Das Landgericht hat im Rubrum seines Ausfolgungsbeschlusses den Gegenstand der Ausfolgung hinreichend klar wie folgt umschrieben: "Strafrechtshilfesache der Staatsanwaltschaft der Republik X in ihrem Strafverfahren gegen A, B, C, D, E u. a. wegen des Verdachts namentlich der Bestechlichkeit und der Geldwäscherei".
Weiter ist das Landgericht in seinem Ausfolgungsbeschluss wie folgt vorgegangen: Es hat - der Komplexität der Rechtssache angemessen und vom Zusammenhang zwischen Beschlagnahmeverfahren und Ausfolgungsverfahren nahe gelegt - zunächst ausführlich den Beschlagnahmebeschluss vom 30. Juni 2010, mit dem verschiedene Unterlagen aus dem Verfahren 13 UR.2007.285 betreffend die K Stiftung und die L CORPORATION für das vorliegende Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt wurden, wiedergegeben (obiger Sachverhalt Ziff. 2.1 [Begründung des Beschlagnahmebeschlusses]). Darin wurden sodann insbesondere die erfolgten Rechtshilfeersuchen (erstes Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 [13 RS.2007.168, ON 2]; Ergänzung vom 28. November 2007; Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2008 [13 RS.2008.15, ON 1]; Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 [13 RS.2008.98]) referiert. Wie oben im Sachverhalt ebenfalls wiedergegeben, zeigt sich, dass die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte vom Landgericht substantiiert dargestellt wurden - dies völlig im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen.
Weiter hat das Landgericht im Beschlagnahmeverfahren das Vorliegen der gegenseitigen Strafbarkeit geprüft und bejaht. Es kam zum begründeten Ergebnis, nach liechtensteinischem Recht indiziere der Sachverhalt in erster Linie "die Tatbestände der Geschenkannahme nach §§ 304 ff. StGB, der Bestechung nach §§ 307 f. StGB, der Geldwäscherei nach § 165 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB."
Das Landgericht hat sodann seinen Ausfolgungsbeschluss substantiiert begründet. Die Begründung ist oben im Sachverhalt referiert worden (Ziff. 2.2 [Begründung des Ausfolgungsbeschlusses]), so dass sie hier nicht ausführlich wiederholt werden muss. Es sei nur herausgestellt, dass es schon in dem im Ausfolgungsbeschluss vom Landgericht zitierten Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes nicht nur heisst, es sei Material zusammengetragen worden, wie es die Beschwerdeführerinnen mehrfach behaupten, sondern, dass dieses Material Grund zur Annahme gibt, dass die "K STIFTUNG eine Gesellschaft war, in der die A - aufgrund seiner Rechte als wirtschaftlich Berechtigter verschiedener Gesellschaften in X und von Offshore-Gesellschaften zufallende(n) Gelder - angehäuft wurden". Weiter heisst es dort, diese "Gesellschaft wurde mit der Absicht errichtet, alle Vermögenswerte der Familie A oder einen Teil derselben in Liechtenstein zusammenzuführen (Geldmittel, Beteiligungen u. v. m.). Die im Strafverfahren zusammengetragenen Einzelheiten berechtigen zu der Annahme, dass seit Errichtung der Gesellschaft K STIFTUNG am 13. Februar 1997 mindestens bis zum Jahre 2003 A der primäre, tatsächliche und eingetragene wirtschaftlich Berechtigte der oben genannten Gesellschaft war." Weiter wurde ausgeführt, dass seit 1997 B, die Kontaktperson zur K STIFTUNG gewesen sei, da A "angesichts seines Status als staatliche Amtsperson erstens vermeiden wollte, in den Vollmachtsverträgen (Vereinbarungen) seine Verbindung zur Gesellschaft K STIFTUNG offenkundig werden zu lassen, und zweitens, weil seine Fremdsprachenkenntnisse für die direkte Kommunikation mit den Berechtigten der K STIFTUNG unzureichend waren." (Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 17. August 2010, 13 RS.2009.260-15, S. 10; Beschlagnahmebeschluss, ON 10, S. 11). In der Folge wird ausgeführt, dass ab 2003 B der eingetragene primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft K STIFTUNG sei und A der eingetragene sekundäre wirtschaftlich Berechtigte und bei der Untersuchungsbehörde in X der begründete Verdacht bestehe, "dass der primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft K STIFTUNG in Wirklichkeit aber auch in der Zeit seit dem Jahr 2003 A war". (Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 17. August 2010, 13 RS.2009.260-15, S. 10; Beschlagnahmebeschluss, ON 10, S. 11)
In diesem Zusammenhang ist auch die Schilderung rechtlich von Relevanz, wonach die wichtigsten Einnahmequellen der L CORP. "die Überweisungen von der K STIFTUNG" waren.
Ähnlich detailliert und substantiiert sind die Ausführungen im Beschluss des Landgerichtes betreffend Nutzung der staatlichen Infrastrukturen der staatlichen Aktiengesellschaft N (hierzu Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 17. August 2010, 13 RS.2009.260-15, S. 11 f.; Beschlagnahmebeschluss, ON 10, S. 12).
Weiter hat das Landgericht in seinem Ausfolgungsbeschluss die Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben und interpretiert. Es hat namentlich ausgeführt, dass gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden ist, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden, dass dabei die abstrakte Eignung zur Förderung der ausländischen Strafuntersuchung genügt und dass bei der Eignungsprüfung ein grosszügiger Massstab anzulegen ist. Zutreffend wurde erwogen, dass die ersuchte Behörde nicht zu prüfen hat, in welchem Mass, welche Beweisunterlagen geeignet sind, sondern nur festzustellen ist, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich, wie gesagt, abstrakt als Beweismittel eignen.
Bei diesen zutreffenden Erwägungen konnte sich das Erstgericht auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stützen, wonach es, was die Prüfung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Akten angeht, nicht erforderlich ist, "dass dies für jede einzelne Urkunde begründet wird, ausser es würden von einem Verfahrensbeteiligten konkrete Einwände hinsichtlich einzelner oder eines Teils der Urkunden gemacht (StGH 2006/57, Erw. 3.2 mit Hinweis auf StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]). Im vorliegenden Fall haben aber die rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen dies weder im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung vom 17. August 2010 noch in der Beschwerde an das Obergericht und auch nicht in der gegenständlichen Beschwerde an den Staatsgerichtshof getan. Sie haben sich anlässlich der Tagsatzung darauf beschränkt, vorzubringen, die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe im Rechtshilfegesuch zu wenig präzisiert, wieso und in welchem Umfang sie die Übermittlung von Unterlagen bezüglich der K Stiftung sowie der L Corporation benötige. Es wäre bei entsprechender Vorbereitung infolge der völlig transparent dargestellten Liste (Beschlagnahmebeschluss vom 30. Juni 2010, 13 RS.2009.260-10, S. 1) der gestützt auf § 96 StPO beschlagnahmten Akten ein Leichtes, die Nichteignung vor oder während der Ausfolgungstagsatzung zu behaupten und falls sachlich begründbar, die Begründetheit darzulegen. Die Staatsanwaltschaft als Gegenpartei hätte sich diesfalls zu den einzelnen in Frage stehenden Unterlagen detailliert äussern müssen (in diesem Sinne auch StGH 2007/61, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dies haben die Beschwerdeführerinnen unterlassen und sich nur auf den Hinweis beschränkt, die ersuchende Behörde habe im Rechtshilfegesuch zu wenig präzisiert wieso und in welchem Umfang sie die Übermittlung von Unterlagen bezüglich der K Stiftung sowie de L Corporation benötige. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat das Rechtshilfegericht die abstrakte Beweiseignung nur dann näher zu begründen, wenn eine der Parteien sich substantiiert gegen die Ausfolgung genau bezeichneter Unterlagen geäussert hat (StGH 2007/61, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Das Landgericht hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen ausführlich den Verdacht dargelegt, dass inkriminierte Vermögenswerte an die K Stiftung und an die L Corporation geflossen sind, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates von Interesse ist, zu erfahren, welches die wirtschaftlich Berechtigten der genannten Gesellschaften sind oder waren. Ebenfalls von Interesse sind die Kontonummern der Gesellschaften, weil sich auch im ausländischen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Kontensperre stellt.
5. Das Obergericht ist bei dieser Sachlage keinesfalls der Willkür verfallen, wenn es zwar relativ knapp, aber zutreffend erwog, dass der Ausfolgungsbeschluss den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
Es stellte zutreffend fest, dass nur der Ausfolgungsbeschluss vom 17. August 2010 (ON 15), nicht aber der Beschlagnahmebeschluss vom 30. Juni 2010 (ON 10) bekämpft werde, gegen die abstrakte Eignung der auszufolgenden Urkunden keine wesentlichen Einwände erhoben worden seien, das Strafverfahren, für welches die Urkunden benötigt würden, durch Rubrum des Ausfolgungsbeschlusses und Geschäftszahl (3/4-9-510-09-798) bestimmt werde und sich aus dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 11. Mai 2010 der schlüssige Verdacht ergebe, dass inkriminierte Vermögenswerte u. a. an die K Stiftung und die L Corporation geflossen seien, weshalb eine Weiterverfolgung der kontaminierten Kontenverbindung unabdingbar sei und deshalb die erwähnten Unterlagen auszufolgen seien.
6. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Unterlagen würden zu politischen Zwecken verwendet, ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine allfällige politische Motivation für ein Strafverfahren nicht bedeutet, dass auch die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat politischen Charakter hat, also die zu verfolgende Tat ein politisches Delikt darstellt (StGH 2001/1, Erw. 3.6). Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren - was das Landgericht zutreffend feststellte - um die nach liechtensteinischem Recht strafbaren Tatbestände der Geschenkannahme, der Bestechung, der Geldwäscherei und des Missbrauchs der Amtsgewalt geht (obige Erw. 4). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen laufen deshalb ins Leere.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Willkürrüge nicht durchgedrungen sind, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Die von den Beschwerdeführerinnen zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'105.00 setzen sich aus der nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. November 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.