StGH 2010/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch den Stiftungsrat:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2010, 13RS.2009.122-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. September 2010, 13 RS.2009.122-54, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Rechtshilfesache 13 RS.2009.122 und beantragte im Einzelnen wie folgt:
"1. Das Fürstliche Landgericht möge die von der Antragstellerin beantragten zusätzlichen Erhebungen durchführen und dieselben dem Fürstlichen Obergericht gemäss § 275 StPO zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorlegen.
2. Das Fürstliche Obergericht möge diesem Wiederaufnahmeantrag nach Durchführung der beantragten Erhebungen Folge geben, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 (ON 14) gemäss § 279 StPO ersatzlos aufheben und die darin verfügte Übersendung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.06.2004 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Konten der L Inc., der K Stiftung und der M Corporation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz (Beilagen zu 13 UR.2009.104, dortige ON 12) für unzulässig erklären;
in eventu:
3. Das Fürstliche Obergericht möge diesem Wiederaufnahmeantrag nach Durchführung der beantragten Erhebungen Folge geben und dem Fürstlichen Landgericht auftragen, über die Ausfolgung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.06.2009 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Konten der L Inc., der K Stiftung und der M Corporation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz (Beilagen zu 13 UR.2009.104, dortige ON 12), an die Staatsanwaltschaft Wien/A im Lichte der durchgeführten zusätzlichen Erhebungen neu zu entscheiden;
4. Das Fürstliche Obergericht möge gemäss § 280 StPO die Hemmung des Vollzuges der Ausfolgung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.06.2009 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Konten der L Inc., der K Stiftung und der M Corporation bei der X Bank AG, 9490 Vaduz (Beilagen zu 13 UR.2009.104, dortige ON 12) aussprechen; in eventu diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
In materieller Hinsicht wurde der Wiederaufnahmeantrag wie folgt begründet:
Das gegenständliche Rechtshilfeverfahren sei aufgrund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien eingeleitet worden. Grundlage dafür sei ein gegen A in Österreich geführtes Strafverfahren. Im Rechtshilfeersuchen werde in der sachverhaltsmässig allein massgebenden Ziff. IV nur vorgebracht, dass ein Verdacht bestehe, dass A als Berater des britischen Unternehmens N (N) in aktive und passive Bestechungsvorgänge involviert gewesen sei. Ferner bestehe ein Verdacht dahingehend, dass von unbekannten Tätern in England eine kriminelle Organisation mit dem Ziel, Geldflüsse aus Bestechungsvorgängen zu verschleiern bzw. mit diesen Beträgen weitere Korruptionsakte zu begehen, gegründet worden sei. A stehe im Verdacht, Beträge in Millionenhöhe erhalten zu haben, die er teilweise in bar beheben habe lassen und an Dritte weitergeleitet habe, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern.
Bereits aus dieser (äusserst rudimentären) Verdachtsschilderung gehe hervor, dass sich der Ursprung der gegenständlichen Ermittlungen in England befinde. Das österreichische Untersuchungsverfahren gegen A sei denn auch über ein Rechtshilfeersuchen der britischen Behörden (Serious Fraud Office, SFO) eingeleitet worden. Die Strafuntersuchung des britischen SFO habe exakt denselben Sachverhalt betroffen wie die erst danach eingeleitete Untersuchung der Staatsanwaltschaft Wien, welche nun dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zugrunde liege.
Wie erst nach Erhebung der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und nach entsprechender Urteilsberatung durch den Staatsgerichtshof bekannt geworden sei, habe die britische Anti-Korruptionsbehörde SFO das dortige Strafverfahren gegen A mit Beschluss vom 5. Februar 2010 gänzlich eingestellt. Auf der Website des SFO sei dieser Beschluss noch gleichentags veröffentlicht worden. Daraus ergebe sich, dass gegen A sämtliche Vorwürfe fallen gelassen und das Verfahren eingestellt worden sei.
Aufgrund dieser Entwicklung werde auch die Staatsanwaltschaft Wien das Strafuntersuchungsverfahren gegen A zwingend einzustellen haben. Denn nach Art. 54 des Europäischen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen SDÜ) müsse ein Verfahren in einem Schengen-Staat eingestellt werden, wenn es in einem anderen Schengen-Staat rechtskräftig eingestellt worden sei. Dies gebiete das dort statuierte Doppelbestrafungsverbot. Mit anderen Worten gewährleiste Art. 54 SDÜ, dass jemand, der in zwei Staaten von der Justiz verfolgt werde, wegen derselben Tat nur einmal verurteilt oder freigesprochen werden dürfe. Daran werde sich im konkreten Fall auch Österreich zu halten haben, zumal die geforderte Sachverhaltsidentität auf der Hand liege.
Zu erwähnen sei, dass nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes die Sperrwirkung nach Art. 54 SDÜ auch in Verfahren gelte, in denen die Untersuchungsbehörde eines Mitgliedstaates ohne Mitwirkung eines Gerichtes ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstelle, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Untersuchungsbehörde festgesetzten Geldbetrag entrichtet habe. Generell gelte nach dieser Rechtsprechung, dass Art. 54 SDÜ die Verfolgung einer Tat dann untersage, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde, somit nicht notwendigerweise durch ein Gericht, verbraucht sei, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch (Entscheidung des öOGH vom 17. Juni 2004, 12 Os 23/04, RIS Nr. RS0119098; Entscheidung des öOGH vom 11. August 2003, 11 Os 96/03, RIS Nr. RS0117954).
Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Das SFO in London habe das Verfahren gegen A endgültig eingestellt, sodass der Strafanspruch des englischen Staates rechtskräftig verbraucht sei.
Die Wiener Staatsanwaltschaft habe gegenüber der Presse erklärt, man wolle zunächst die schriftliche Ausfertigung der Londoner Verfahrenseinstellung abwarten und danach entscheiden, ob das österreichische Verfahren eingestellt werde. Dies könne "zwei bis drei Wochen" dauern. Unter Umständen müsse auch eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eingeholt werden. Nach derzeitigem Stand der Dinge gehe somit die ersuchende Behörde selbst davon aus, dass die Fortführung der österreichischen Strafuntersuchung gegen A höchst unsicher sei. Nach richtiger Interpretation der Bindungswirkung von Art. 54 SDÜ und der dazu ergangenen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes sowie auch des EuGH sei eine solche Fortführung unzulässig, sodass in absehbarer Zeit das Verfahren auch in Österreich einzustellen sein werde.
Die Führung einer Strafuntersuchung durch die ersuchende Behörde sei unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe nach dem liechtensteinischen RHG (Art. 50 Abs. 1 RHG). Da nun aber die Wiener Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung aufgrund zwingender staatsvertraglicher Verpflichtungen einzustellen haben werde, entfalle diese Voraussetzung.
Es sei aus liechtensteinischer Sicht keinesfalls gerechtfertigt, in die grundrechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin durch die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen in schwerwiegender Weise einzugreifen, wenn mit Sicherheit erwartet werden könne, dass die Rechtshilfevoraussetzung einer im ersuchenden Staat hängigen Strafuntersuchung in absehbarer Zeit dahinfallen werde. lm Sinne des im Rechtshilfeverfahren zentralen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erscheine es mindestens geboten, mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen noch so lange zuzuwarten, bis die Frage, ob die Strafuntersuchung gegen A in Österreich im Lichte von Art. 54 SDÜ fortgesetzt werde, geklärt sei. In dieser Hinsicht sei das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren durch die Abteilung 13 des Landgerichtes neuerlich zu eröffnen und seien bei der ersuchenden Behörde Erhebungen durchzuführen, ob das Strafrechtshilfeverfahren gegen A eingestellt werde bzw. bis wann über diese Frage eine definitive Entscheidung vorliege.
Die Tatsache, dass die Strafuntersuchung im Ursprungsland England gegen A rechtskräftig eingestellt worden sei, habe im bisherigen Verfahrensverlauf selbstredend nicht vorgebracht werden können. Es handle sich dabei um eine neue Tatsache im Sinne von § 272 Ziff. 2 StPO. Dasselbe gelte für Urkunden, welche dem erkennenden Gericht mit diesem Schriftsatz vorgelegt würden (nova producta). Diese neuen Umstände würden zusammen mit den vorgelegten Beweisen jedenfalls geeignet erscheinen, die Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung an die ersuchende Behörde zu begründen. Denn gerade die neue Situation, dass die Untersuchung im Schengen-Mitgliedstaat England eingestellt worden sei, vermöge eine Bindungswirkung dergestalt zu erzeugen, dass die Rechtshilfevoraussetzung einer im ersuchenden Staat hängigen Strafuntersuchung wegfallen werde. Im Übrigen wende der Oberste Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung § 275 StPO analog auf im Gesetz nicht explizit geregelte Fälle des Wiederaufnahmeverfahrens an (StGH 1996/47; LES 1998, 195 [200, Erw. 3.2]). Es sei deshalb an dieser Stelle zu wiederholen, dass ein solcher Wiederaufnahmeantrag auch im Strafrechtshilfeverfahren zulässig sein müsse, um die Rechtskraft im Interesse einer richtigen Entscheidung zu durchbrechen.
2. Zu diesem Wiederaufnahmeantrag wurde von der ersuchenden Behörde ein Antwortschreiben des SFO vom 7. September 2010 übermittelt, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft Wien weiterhin davon ausgehe, dass die englische Verfahrenseinstellung lediglich administrativen Charakter habe und die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nicht binden. So heisst es in Punkt 3 des zitierten Schreibens: "Das Verfahren wurde vom Leiter des SFO gemäss Art. 23 - ein administratives Verfahren - eingestellt und es kam daher nicht zu einer Feststellung der Beschuldigungen. Unter den Umständen und wie aus dem Gesetz klar hervorgeht (siehe Unterartikel 9 oben), würde diese Massnahme das SFO und/oder eine sonstige Strafverfolgungsbehörde nicht daran hindern, ein neuerliches Verfahren hinsichtlich derselben Straftat einzuleiten." Aus Unterartikel 9 ergibt sich unmissverständlich, dass die Einstellung eines Verfahrens kraft Art. 23 des Strafverfolgungsgesetzes 1985 die Einleitung eines neuerlichen Verfahrens wegen derselben Straftat nicht verhindern kann.
3. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. März 2010 wie folgt Stellung:
Es erstaune, dass die englischen Behörden sieben Monate brauchten, um der Staatsanwaltschaft Wien noch einmal wörtlich denselben Fünfzeiler zu übermitteln, welcher bereits im Schreiben vom 26. Februar 2010 enthalten gewesen sei. Des Weiteren steche ins Auge, dass das neuerliche Schreiben vom 7. September 2010 nicht etwa vom angefragten Home Office, sondern wiederum vom SFO verfasst worden sei. Diese Auskunft setze sich im Übrigen in Widerspruch zum Verhalten des SFO gegenüber dem Generalanwalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher im Rechtshilfeweg die Einvernahme des in London ursprünglich als Beschuldigten geführten C beantragt habe. Es sei daran erinnert, dass die Verteidigung des A von Anfang an auf die Bestimmung des Art. 54 SDÜ und somit auf das dort statuierte Doppelbestrafungsverbot hingewiesen habe. Im Gegensatz zur Einlassung des SFO gemäss seinem Schreiben vom 7. September 2010 an das österreichische Justizministerium habe dieses nun aber die Gewährung der Rechtshilfe an die schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden unter Hinweis auf das Prinzip der Doppelbestrafung verweigert. Die Einvernahme des Zeugen C sei zwar am 7. Juli 2010 tatsächlich durchgeführt worden. Eine Übermittlung des entsprechenden Verhandlungsprotokolls an die schweizerischen Behörden habe das SFO jedoch mit Schreiben vom 17. August 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass Anwälte der N auf die zwingenden Bestimmungen des Doppelbestrafungsverbotes hingewiesen hätten, welche die Leistung von Rechtshilfe gesetzwidrig machten. Eine solch gesetzwidrige Rechtshilfegewährung könne jedoch von einem englischen Gericht verhindert werden. Im Übrigen sei das SFO als öffentliche Behörde verpflichtet, jederzeit gesetzmässig zu handeln. Auch die Richtlinien des Home Office stellten klar, dass eine Verletzung des Prinzips der Doppelbestrafung ein Grund wäre, der das Vereinigte Königreich an der Leistung von Rechtshilfe hindern würde. Damit liege aber auf der Hand, dass das SFO selbst gegenüber den Schweizer Behörden davon ausgehe, dass das Doppelbestrafungsverbot im Sinne von Art. 54 SDÜ eben doch zur Anwendung gelange. Diese Position relativiere insoweit auch den Inhalt des Schreibens des SFO vom 7. September 2010 an das österreichische Justizministerium in einer solchen Weise, dass es aus liechtensteinischer Sicht nicht angehen könne, in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen, bevor die Frage, ob die Strafuntersuchung gegen A in Österreich im Lichte von Art. 54 SDÜ endgültig fortgesetzt werde, nicht geklärt sei.
Das neuerliche Schreiben des SFO vom 7. September 2010 bedeute im Übrigen noch lange nicht, dass die Strafuntersuchung in Österreich fortgesetzt werde. Darüber werde in nächster Instanz das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben, welches diese Frage gemäss dem Antrag der Verteidigung von A dem Europäischen Gerichtshof werde vorlegen müssen. Mit einer Fortführung des österreichischen Strafverfahrens sei bis zum Vorliegen einer Entscheidung der genannten Gerichte nicht zu rechnen. Es werde diesbezüglich auf den mit Urkundenvorlage vom 13. April 2010 vorgelegten, an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 8. April 2010 sowie auf den Umstand verwiesen, dass über diesen Einstellungsantrag zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden habe.
4. Der Vorsitzende des dritten Obergerichtssenates gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. März 2010 (ON 37) Folge.
5. Das Obergericht gab dem Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 28. September 2010 (ON 54) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Die Ausführungen der Antragstellerin (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) überzeugten nicht. Soweit durch Vorlage von Urkunden in der Sache C Schlüsse aus dem Doppelbestrafungsverbot gezogen würden, seien diese auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil eine Sachverhaltsidentität aus den vorgelegten Urkunden nicht hervorgehe. Davon abgesehen sei im Verhältnis zwischen Grossbritannien und Österreich insbesondere der Umstand massgebend, dass aus dem Schreiben des SFO, ON 90, klar hervorgehe, dass die Einstellung in einem administrativen Verfahren erfolgt sei und dieser Umstand eine andere Strafverfolgungsbehörde nicht daran hindern könne, ein neuerliches Verfahren hinsichtlich derselben Straftat einzuleiten. Diesbezüglich seien auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut bekannt gegeben worden.
Dass das Home Office die an sie gerichtete Anfrage an das SFO weitergeleitet habe, ändere nichts am verbindlichen Charakter des Antwortschreibens, da eine offensichtlich zulässige Delegation anzunehmen sei.
Der Einwand, dass eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorliege, sei kein hinreichender Grund für eine Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens. Denn aus dem Antwortschreiben des SFO ergebe sich mit Deutlichkeit, dass die Strafverfolgung in Österreich stattfinden könne. Dieses Antwortschreiben sei auch dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt worden, sodass unter Berücksichtigung der umfassenden und überzeugenden Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2010, ON 44, eine ausreichende Basis für die Rechtshilfegewährung gegeben sei und jedenfalls kein Grund dafür vorliege, um die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen zu können.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 54) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der in Art. 32 LV gewährleisteten persönlichen Freiheit (Geheim- und Privatsphäre), des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Die Rüge der Verletzung von Art. 32 LV (Geheim- und Privatsphäre bzw. daraus fliessendes Bankkundengeheimnis) wird wie folgt begründet:
Infolge der Abweisung des Wiederaufnahmeantrages solle der vom Landgericht gefasste Ausfolgungsbeschluss (ON 14) nun in Vollzug gesetzt werden, obwohl noch keineswegs feststehe, ob die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A in Wien überhaupt fortgesetzt werden könne oder nicht. Die Führung einer Strafuntersuchung durch die ersuchende Behörde sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe nach dem liechtensteinischen RHG (Art. 50 Abs. 1 RHG). Da nun aber die Wiener Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung nach Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund zwingender staatsvertraglicher Verpflichtungen einzustellen haben werde, entfalle diese Voraussetzung.
Es sei aus liechtensteinischer Sicht keinesfalls gerechtfertigt, in die grundrechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin durch die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen in schwerwiegender Weise einzugreifen, wenn erwartet werden könne, dass die Rechtshilfevoraussetzung einer im ersuchenden Staat hängigen Strafuntersuchung in absehbarer Zeit dahinfallen werde. Im Sinne des im Rechtshilfeverfahren zentralen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erscheine es mindestens geboten, mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen noch so lange zuzuwarten, bis die Frage, ob die Strafuntersuchung gegen A in Österreich im Lichte von Art. 54 SDÜ fortgesetzt werde, rechtskräftig geklärt sei.
Zur Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf das österreichische Strafverfahren gegen A seien von der dortigen Verteidigung die folgenden Verfahrensschritte gesetzt worden:
Mit Datum vom 8. April 2010 sei an das Landesgericht für Strafsachen in Wien ein Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gerichtet worden. Die Verteidigung habe darin darauf hingewiesen, dass das österreichische Strafverfahren gegen A über alleinige Initiative des SFO eingeleitet worden sei. Im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sei sogar nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 61 EU-JZG) eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt worden. Aufgrund der Einstellung des englischen Verfahrens gegen N und sämtliche weitere Beteiligte, unter anderem somit auch gegen A, greife das Doppelbestrafungsverbot des Art. 54 SDÜ. Diese Auffassung vertrete offensichtlich auch das österreichische Justizministerium, da dieses an das in England zuständige Home Office eine offizielle Anfrage nach Art. 57 SDÜ gerichtet habe. In Ergänzung zum Einstellungsantrag sei der weitere Antrag gestellt worden, für den Fall der Nichteinstellung des Verfahrens den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen worden, dass die Befassung des EuGH zu Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts, somit auch zur Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ, für gerichtliche Unterinstanzen zwar fakultativ, für letztinstanzliche Gerichte jedoch zwingend sei. Dieser Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. April 2010 vorgelegt worden und befinde sich im Akt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgewiesen. Dieser Beschluss liege als Beilage zu ON 44 ebenfalls im gegenständlichen Akt, sodass hinsichtlich der Begründung darauf verwiesen werden könne.
Gegen diesen Beschluss habe A am 31. Mai 2010 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Die Beschwerdeschrift sei dem Obergericht mit Mitteilung vom 20. September 2010 vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht Wien habe über diese Beschwerde von A bislang nicht entschieden, worauf in der erwähnten Mitteilung an das Obergericht explizit hingewiesen worden sei. In der Beschwerdeschrift habe die Verteidigung von A erneut betont, dass ausschliesslich der EuGH dazu berufen sei, bei Auslegungsschwierigkeiten über Gemeinschaftsrecht, im konkreten Fall somit Art. 54 SDÜ, zu entscheiden und dass nach den Art. 234 f. EGV für die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten ab der zweiten Instanz sogar eine Verpflichtung bestehe, den EuGH anzurufen. Entsprechend sei auch ein Vorlageantrag an den EuGH gestellt worden.
Die Frage, ob das österreichische Ermittlungsverfahren gegen A fortgesetzt werden könne, sei somit noch lange nicht rechtskräftig entschieden. Auch habe sich das Oberlandesgericht Wien mit dem Vorlageantrag noch nicht befasst. Je nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes und des EuGH bestehe somit immer noch eine reale Möglichkeit, dass die österreichische Strafuntersuchung gegen A zur Einstellung gebracht werden müsse. Zur Entscheidung gelange mit der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ eine reine Rechtsfrage, deren Lösung offensichtlich höchst umstritten sei, ansonsten das österreichische Bundesministerium für Justiz wohl kaum eine offizielle Anfrage nach Art. 57 SDÜ an das englische Home Office gerichtet hätte. Zur Entscheidung über diese Frage berufen werde jedoch letztlich der EuGH sein, was im Übrigen auch in Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft Wien eingeräumt werde (Verweis auf Artikel "Die Presse" vom 8. Februar 2010, 18.39 Uhr, vorgelegt mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19. Februar 2010). Es sei an dieser Stelle zu wiederholen, dass es sich dabei nicht etwa um eine Marginalie, sondern um eine verfahrensentscheidende Rechtsfrage handle. welche unmittelbare Auswirkungen auch auf das Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzungen nach dem liechtensteinischen RHG (Art. 50 Abs. 1 RHG) zeitige. Denn, wie bereits erwähnt, sei die Führung einer Strafuntersuchung im ersuchenden Staat unabdingbare Grundvoraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe.
Das Obergericht sehe sich nun im angefochtenen Beschluss unter Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin und zudem unter Anführung einer Alibibegründung veranlasst, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie diejenige des EuGH bzw. allenfalls noch weiterer damit befasster österreichischer Instanzen gleichsam vorwegzunehmen. Als vermeintliche Begründung hierfür finde sich im angefochtenen Beschluss der folgende Satz:
"Denn aus dem Antwortschreiben des SFO ergibt sich mit Deutlichkeit, dass die Strafverfolgung in Österreich stattfinden kann."
Abgesehen davon, dass die alleinige Wendung "ergibt sich mit Deutlichkeit" einer verfassungsrechtlichen Überprüfung im Lichte von Art. 43 LV nicht standhalte, könne es aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht angehen, dass sich das Obergericht an die Stelle der im Ausland zur Entscheidung berufenen Gerichtsinstanzen stelle und dadurch die Frage der ausländischen Verfahrenseinstellung unter Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin geradezu vorwegnehme; dies im Übrigen ohne selbst auch nur den geringsten Einfluss auf diese Verfahrenseinstellung zu haben.
Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Konsequenz der Ausfolgung der ihrem Geheimbereich zuzuordnenden Unterlagen erwiesen sich aus diesen Gründen als unverhältnismässig. Der Grundsatz, dass in verfassungsmässige Freiheitsrechte nur in verhältnismässiger Weise eingegriffen werden dürfe, hätte es hier zwingend geboten, dem Wiederaufnahmeantrag Folge zu geben und dem Landgericht mindestens aufzutragen, das Rechtshilfeverfahren wieder zu eröffnen und mit einer neuerlichen Beschlussfassung jedenfalls so lange zuzuwarten, bis die Frage der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ im ersuchenden Staat rechtskräftig und bindend geklärt sei.
Der angefochtene Beschluss verletze deshalb die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 32 LV gewährleisteten Geheim- und Privatbereich.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt, würde das gegenständliche Rechtshilfeverfahren zweifelsohne hinfällig, wenn die Strafuntersuchung gegen A eingestellt werden müsste (Verweis auf das Schreiben des Landgerichtes an die StA Wien vom 19. Februar 2010, ON 31, 3. Absatz). Ebenso unbestritten sei der Umstand, dass eine Verfahrenseinstellung im ersuchenden Staat entscheidend von der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ abhänge, über welche nach dem Gesetz die dort zuständigen Gerichte und letztlich der EuGH zur Entscheidung berufen seien.
Das Obergericht missachte diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung im angefochtenen Beschluss nun aber vollends. Ihm komme nämlich keinerlei Kompetenz zu, darüber zu befinden, ob die Strafuntersuchung gegen A in Österreich weitergeführt werden könne oder nicht. Unter Verletzung dieser gesetzlichen und verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung würdige jedoch das Obergericht im angefochtenen Beschluss das Antwortschreiben des SFO vom 7. September 2010 unter Anwendung von ausländischen Rechtsnormen gleich selbst und komme zum Schluss, dass sich daraus mit Deutlichkeit ergebe, dass die Strafverfolgung in Österreich stattfinden könne (S. 11 des angefochtenen Beschlusses). Nun könnte man einwenden, die Beschwerdeführerin sei im ausländischen Untersuchungsverfahren gar nicht Verfahrenspartei, sodass sie sich nicht auf die Zuständigkeit der ausländischen Gerichte berufen könne. Eine solche Argumentationsweise liesse jedoch die Reflexwirkung dieser Zuständigkeitsordnung auf den verfassungsmässig gewährleisteten Privat- und Geheimbereich der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin habe einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die gesetzlich zuständigen Gerichte über die Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ entschieden, da sich diese Entscheidung im Rahmen des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens unmittelbar auf ihren Privat- und Geheimbereich (Art. 32 LV) auswirke. Indem sich somit das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Kompetenz anmasse, mindestens im Verhältnis zur Beschwerdeführerin über die Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ und damit gleich auch über die Zulässigkeit der Weiterführung der österreichischen Strafuntersuchung zu entscheiden, werde die Beschwerdeführerin somit in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt.
6.3. Zur Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19. Februar 2010 umfassende Ausführungen zur Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf das in Österreich gegen A geführte Strafverfahren gemacht. Zudem sei das Obergericht mit der Äusserung vom 29. März 2010, mit den Urkundenvorlagen vom 13. und 14. April 2010 sowie mit der Mitteilung vom 20. September 2010 eingehend über die in Österreich gesetzten Verfahrensschritte informiert worden. Es sei dabei von Seiten der Beschwerdeführerin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ letztlich vom EuGH entschieden werden müsse, was auch von der Wiener Staatsanwaltschaft gegenüber der Presse so erklärt worden sei. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin insbesondere wiederholt betont, dass die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ höchst umstritten und nach dem liechtensteinischen RHG eine Rechtshilfegewährung absolut unzulässig sei, bevor diese Frage nicht rechtskräftig geklärt sei.
Das Obergericht gehe auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort ein. Es führe lediglich an, es sei "eine ausreichende Basis für die Rechtshilfegewährung" gegeben (S. 11 des angefochtenen Beschlusses). In dieser Wendung sei jedoch keine rechtsgenügliche Begründung in Bezug auf die Frage zu erblicken, ob nun nach dem liechtensteinischen RHG die Vorfrage der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf das ausländische Strafverfahren rechtskräftig geklärt sein müsse oder nicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine rechtskräftige Klärung zwingend notwendig, da andernfalls die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der mit der Ausfolgung von Informationen und Unterlagen verbundene schwerwiegende Eingriff in den Geheim- und Privatbereich der Beschwerdeführerin im Nachhinein als unzulässig herausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass ein solcher Eingriff nicht wieder gut gemacht werden könnte. Im vollen Bewusstsein dieses Umstandes begnüge sich das Obergericht nun aber im angefochtenen Beschluss mit der Anführung des oben zitierten Allgemeinplatzes, um damit offenkundig mindestens den Anschein zu erwecken, es habe sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. In Wahrheit sei es der Beschwerdeführerin jedoch unmöglich, zu erkennen, worin konkret die nach dem anwendbaren liechtensteinischen Recht ausreichende gesetzliche Basis denn bestehen solle, um die beschwerdegegenständlichen Unterlagen trotz einer erheblichen Unsicherheit, ob das ausländische Strafverfahren überhaupt weitergeführt werden könne, an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Hinsichtlich dieser entscheidenden Rechtsfrage enthalte der angefochtene Beschluss somit nicht die geringste Begründung und verletze deshalb Art. 43 LV.
6.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Es widerspreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch dem im Verhältnis zu den oben gerügten spezifischen Grundrechten subsidiär geltenden Willkürverbot, wenn das Obergericht den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin trotz der Tatsache abweise, dass keineswegs geklärt sei, ob das diesem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegende ausländische Strafverfahren werde eingestellt werden müssen. Die zwingende Rechtshilfevoraussetzung der Führung einer Strafuntersuchung im ersuchenden Staat (Art. 50 Abs. 1 und 3 RHG) werde damit in stossender Weise ausgehebelt bzw. mindestens bewusst in Kauf genommen, dass in Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise eingegriffen werde, obwohl diese essentielle Rechtshilfevoraussetzung in absehbarer Zeit dahinfallen und sich die Rechtshilfegewährung somit ex post als absolut unzulässig erweisen könnte.
Eine solche Verfahrenshandhabung sei nicht zu tolerieren. Die von der ersuchenden Behörde erbetenen Informationen könnten nach rechtskräftiger Klärung der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ immer noch übermittelt werden. Eine Verzögerung der ausländischen Untersuchung sei dadurch nicht zu erwarten, zumal diese bis zu jenem Zeitpunkt ohnehin nicht zum Abschluss gebracht werden könne. Im Lichte dieser Sachlage seien die privatrechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne der Verhältnismässigkeit höher zu gewichten. Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis sanktionierte Ausfolgung der beschlagnahmten Urkunden stelle aus diesen Gründen eine nicht zu rechtfertigende, willkürliche Behandlung der überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Es werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den spezifischen Grundrechten verwiesen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 Folge.
8. Mit Schreiben vom 8. November 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Datum vom 12. Januar 2011 übermittelte der Rechtshilferichter dem Staatsgerichtshof die Kopie einer E-Mail-Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien an den Rechtshilferichter vom 29. Dezember 2010 samt angefügter Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 2010, mit welcher der auf Art. 54 SDÜ gestützte Antrag von A auf Einstellung des Ermittlungsverfahren abgewiesen wurde. Zu dieser Entscheidung wurde im E-Mail Folgendes ausgeführt:
Die Entscheidung sei rechtskräftig und unterliege nach österreichischem Prozessrecht keinem weiteren Instanzenzug. Das Rechtsmittelgericht setze sich ausführlich mit der Frage einer allfälligen Sperrwirkung der englischen Verfahrenseinstellung auseinander und verneine dies. Damit werde das Ermittlungsverfahren, wie erwartet, nunmehr fortgesetzt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2010, 13 RS.2009.122-54, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Nicht zu berücksichtigen ist hierbei allerdings das E-Mail der Staatsanwaltschaft Wien an den Rechtshilferichter vom 29. Dezember 2010 samt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 2010, da es sich hierbei um nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigende Nova handelt (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages zunächst als Verletzung des Anspruches auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist unbestritten, dass der Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Ausfolgungsbeschluss ON 14 den sachlichen Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 LV tangierte (vgl. StGH 2010/9, Erw. 2.1; StGH 2009/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.2). Hingegen fragt es sich, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Grundrechtseingriff darstellt. Denn hiermit ist an sich kein (erneuter) Eingriff in dieses Grundrecht verbunden, sondern es geht nur um die Frage, ob ein schon erfolgter und auch in Rechtskraft erwachsener Grundrechtseingriff wieder rückgängig gemacht werden soll. Insofern liegt jedenfalls kein direkter Eingriff in dieses Grundrecht vor. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof in einem ebenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Urteil die dort geltend gemachten Grundrechte des Beschwerderechts und der Eigentumsgarantie als nicht betroffen erachtet bzw. er hat die gerichtliche Abweisung des Wiedererwägungsantrages jedenfalls nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (siehe StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 3 und 200, Erw. 4]). Somit wäre auch im Beschwerdefall nur eine grobe Willkürprüfung vorzunehmen.
Doch kann diese Frage offen gelassen werden, da die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch einer differenzierten Prüfung im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV und unter Anwendung der von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkannten Eingriffskriterien der genügenden gesetzlichen Grundlage, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses (vgl. anstatt vieler StGH 2009/184, Erw. 2.1; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]) standhält.
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet primär die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden Abwägung zwischen den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren ist zunächst das öffentliche Interesse an der Beständigkeit des Ausfolgungsbeschlusses ON 14 stark zu gewichten. Rechtssicherheitsüberlegungen sprechen denn auch von vornherein gegen eine extensive Handhabung der Wiederaufnahmegründe. Zudem sprechen folgende Erwägungen für die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes:
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Obergericht die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie diejenige des EuGH bzw. allenfalls noch weiterer damit zu befassender österreichischer Instanzen hätte abwarten müssen, anstatt selbst zu beurteilen, ob Art. 54 SDÜ im österreichischen Strafverfahren anwendbar sei oder nicht. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist es jedoch durchaus naheliegend, dass das Obergericht das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Aktenlage beurteilte, anstatt die Wiederaufnahme mit Hinweis auf noch ausstehende ausländische Entscheidungen zu gewähren; dies zumal die Rechtshilfegewährung ja an den üblichen Spezialitätsvorbehalt gebunden ist und die ausgefolgten Unterlagen von der ersuchenden Behörde nicht verwendet werden dürfen, falls das ausländische Strafverfahren, für welches die Rechtshilfe erfolgte, nachträglich eingestellt würde.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV nicht als unverhältnismässig, dass das Obergericht im Beschwerdefall die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen nicht gestoppt, sondern sich auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen eine Meinung bildete, ob das österreichische Strafverfahren vermutlich eingestellt werde oder nicht. Dabei war es auch gerade im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes (vgl. StGH 2009/70, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]) zulässig, dass das Obergericht der Einschätzung der ersuchenden Behörde vertraute, wonach die englische Verfahrenseinstellung lediglich administrativen Charakter habe und die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nicht binden könne, zumal die ersuchende Behörde ihrerseits auf das Antwortschreiben der Serious Fraud Office vom 7. September 2010 verweisen konnte.
Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall kein unverhältnismässiger Eingriff in die durch Art. 32 LV geschützte Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin vor.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe unzulässigerweise ausländisches Recht angewendet und sieht darin eine Verletzung ihres Anspruches auf den ordentlichen Richter.
3.1. Der primäre Schutzzweck des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zielt auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten. Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen in der Regel nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts ist jedoch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtsuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2009/47, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]).
Im Beschwerdefall wird kein solches Abschneiden des Rechtsweges, sondern im Gegenteil gerügt, dass das Obergericht seine Zuständigkeit überschritten und unzulässigerweise ausländisches Recht angewendet habe. Eine solche behauptete Kompetenzüberschreitung eines Gerichtes stellt aber nach der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen schweren Eingriff in das Grundrecht auf den ordentlichen Richter dar, sodass hier nur eine Willkürprüfung vorzunehmen ist.
3.2. Wie schon ausgeführt, war es naheliegend, dass das Obergericht die Frage nach dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Aktenlage beurteilte; was auch bedingte, dass es sich aufgrund der vorhanden Unterlagen eine Meinung bildete, ob das österreichische Strafverfahren vermutlich eingestellt werde oder nicht. Dass es hierbei auch - zumindest vorfrageweise - ausländisches Recht anwendete, ist keineswegs ungewöhnlich; Gerichte haben häufig ausländisches Recht anzuwenden. Jedenfalls ist dieses Vorgehen keineswegs als ein geradezu unhaltbarer Eingriff in den Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zu qualifizieren.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Grundrechtlich geschützt ist somit nur ein Minimalanspruch auf Begründung (StGH 2010/8, Erw. 2.3; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]). Zu beachten ist schliesslich, dass auch eine falsche Begründung dieses Grundrecht nicht verletzt, sofern es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Obergericht gar nicht mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ auseinandergesetzt habe.
Es ist einzuräumen, dass sich das Obergericht nicht explizit mit der Frage befasst hat, ob es die Entscheidung der österreichischen Instanzen bzw. des EuGH über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ im österreichischen Strafverfahren hätte abwarten sollen, anstatt diese Frage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren selbst zu beantworten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes genügt es aber im Lichte des grundrechtlichen Minimalanspruchs auf Begründung, dass das Obergericht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen begründete, weshalb (derzeit) kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Wie erwähnt, ist es auch durchaus naheliegend, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren wiederaufzunehmen ist, auf den aktuellen Sachverhalt abgestellt wird und nicht darauf, dass einschlägige ausländische Entscheidungen noch ausstehend sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann diese Begründung des Obergerichtes deshalb auch nicht ernsthaft als blosse Scheinbegründung qualifiziert werden.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV nicht verletzt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 25. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.