StGH 2010/133
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Ursula Wachter als ad-hoc-Richterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: KA
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 09CG.2007.180-73
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 09 CG.2007.180-73, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'087.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 73) wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 1. April 2010 (ON 65) mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichtes vom 9. Oktober 2009 (ON 46) keine Folge gegeben wurde, abgewiesen.
2. Diesem Urteil war folgendes Verfahren voraus gegangen:
2.1. Nach Klagsänderungen stellte der Beschwerdeführer letztlich folgendes Begeh-ren:
"1. a) Die beklagten Parteien [Beschwerdegegner] sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdeführer] den Betrag von CHF 5.148.763 samt 5 % Zinsen aus CHF 510.523,40 seit 15.08.2004, aus CHF 836.523,90 ab 01.12.2004, aus CHF 1.504.413,40 seit 14.04.2005 sowie aus CHF 5.148.763,-- seit 01.10.2005 zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
b) Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien für den der L i.L. aufgrund ihres rechts- und gesetzwidrigen Verhal-tens im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 18.11.2004, der Verweigerung einer Einlage von USD 100 Millionen in den Fonds M im Januar 2005 sowie der veröffent-lichten Sistierung des Fonds M im März 2005 vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand haften;
c) Die beklagten Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
in eventu
b) Es wird festgestellt, dass die drittbeklagte Partei [Beschwerdegegnerin zu 3.] für den der L i.L. aufgrund ihres rechts- und gesetzwidrigen Verhal-tens im Zusammenhang mit der Zurücknahme der Anteile der Fonds N und M im Zeitraum vom 06.08. bis 31.10.2004 vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 entstandenen Schaden haftet;
c) Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exe-kution;
in eventu
b) Die erst- und zweitbeklagte Partei [Beschwerdegegner zu 1. und 2.] sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;"
2.2. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Regierung der mit veränderlichem Kapital (in der Folge L) am 28. Mai 2001 die Konzession als segmentiertes Investmentunter-nehmen für Wertpapiere gemäss dem IUG (Stand 2001, in Hinkunft IUG) in Form einer Anlagegesellschaft nach Art. 361 Abs. 1 PGR er-teilt habe. Damit sei der Gesellschaft ermöglicht worden, im Zusammenhang mit der Bildung bestimmter Vermögensmassen verschiedene Segmente mit Anteilen (Inhaber-wertpapiere ohne Stimmrecht) auszugeben. Alleiniger Aktio-när der L mit Stimmrecht sei seit der Gründung der Beschwerdeführer gewe-sen. Die L habe dann ihr Investmentunternehmen in zwei Segmente aufge-teilt, nämlich in einen US-Hightechfonds namens M (M) und in ein Segment namens N (N). Seit 2004 habe die Beschwerdegegnerin zu 2.X Bank (X Bank) als Depotbank der L fungiert. Mittels Vereinbarung vom 18. November 2004 seien dann sämtliche Stimmrechtsaktien der L treuhänderisch vom Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin zu 3. K (K) übertragen worden. K sei ein Tochter-unternehmen der X Bank. Der Präsident des Verwaltungsrates sei seit 1. Dezember 2004 auch Mitglied des Verwaltungs-rates der K gewesen. Auch die Geschäftsführer hätten zu dieser Zeit bei der K Funktionen inne gehabt. Am 29. April 2005 sei die Liquidation der L beschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei Direktor der X Bank sowie auch Präsident des Verwaltungsrates der K gewesen. Die L würde sich aufgrund massiven Fehlverhaltens der Beschwerdegegner in Liquidation be-finden. Durch das Verhalten der Beschwerdegegner sei der Beschwerde-führer, aber auch die O (O), die P (P) und die Ehefrau des Beschwerde-führers, C geschädigt worden. Die L, die P sowie C hätten ihre Ansprüche gegenüber den Be-schwerdgegnern an den Beschwerdeführer abgetreten. Die L sei am 6. August 2004 in Schwierigkeiten geraten, weil der damals bestellte Verwaltungsrat samt Geschäftsleitung vom einen auf den anderen Tag zurückgetreten sei. Die L sei ohne Organe gewesen. Mit Beschluss der ausserordentlichen General-versammlung vom 9. August 2004 sei dann der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter und Verwaltungsratspräsident der L bestellt worden. Das Amt für Finanzdienstleistungen habe diese Besetzung nicht akzeptiert. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner zu 1. als Mitglied des Verwaltungsrates bestellt worden, der aber dieses Mandat für die L nicht angenommen habe. Die Anleger hätten noch im August 2004 damit begonnen, ihre Einlagen bei der M zurückzuziehen, wobei die Beschwerdegegnerin zu 2. als Depotbank im Zeitraum von August bis Oktober 2004 die Rücknahme der Anteile gegen Auszahlung durchgeführt hätte, dies jedoch ohne entsprechende Anweisung der L. Diese wäre aber dazu verpflichtet gewesen, ab der eingetretenen Handlungsunfähigkeit der L durch den Rücktritt des Verwaltungsrates keine Anteile der Fonds der L mehr zurückzunehmen und allenfalls auch das AFDL zu veranlassen, aufgrund der massiven Rücknahmebegehren von Anlegern einen Sachwalter für die L zu bestellen bzw. die Fonds zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin zu 2. habe mit der Zurücknahme der Anteile gegen das IUG, die Verordnung dazu und wie auch gegen den Depotbankvertrag vom 18. Februar 2004 und gegen die Statuten der L verstossen. Da die L zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Anteile durch die Beschwerdegegnerin zu 2. bereits überschuldet gewesen sei, wäre die Depotbank verpflichtet gewesen, jegliche Auszahlungen von Anlagegeldern zu stoppen und einen Konkursantrag zu stellen, da es nach dem IUG keine Bestimmung gegeben habe, dass das Anlagevermögen im Konkurs abgesondert zu behandeln wäre. Der Beschwer-degegner zu 1. habe federführend für die Beschwerdegegnerin zu 2. gehan-delt. Aufgrund der Rechtsform als Aktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-pital seien die Anleger Anteilseigner am Gesellschaftskapital gewesen. Sie sei-en daher mit der Beschwerdegegnerin zu 2. in keiner Rechtsbeziehung ge-standen und hätten auch keinen direkten Anspruch auf Rücknahme und Aus-zahlung ihrer Anteile an der L gehabt. Das Verhalten der Beschwerde-gegnerin zu 2., vertreten durch den Beschwerdegegner zu 1., könne auch nicht mit Anlegerschutzinteressen gerechtfertigt werden.
Jedenfalls sei durch diese widerrechtlichen Rücknahmen das Fondsvermögen der L im Segment M von ursprünglich rund USD 41,6 Mio. zum 28. Oktober 2004 auf rund USD 2,3 Mio. geschrumpft und das Segment N von EUR 2,3 Mio auf wenige Hunderttausend EUR. Aufgrund dieser Entwick-lung sei es am 20. November 2004 beim AFDL zu einer Krisensitzung gekom-men, bei der der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner zu 1., ein Vertreter der Revisionsstelle Q (in Hinkunft Q) sowie Vertreter des AFDL anwesend gewesen seien. Zu einer Vereinbarung über das weitere Vorgehen sei es nicht gekommen, da damals die alten Verwaltungsräte der L von ihrer inzwischen erhobenen Forderung gegenüber der L nicht abgerückt seien. In weiterer Folge habe dann der Beschwerdeführer unter Einfluss des Beschwerdegegners zu 1. mit den ehemaligen Verwaltungsräten am 11. November 2004 einen Vergleich abgeschlossen, mit welchem er sich selbst und die L solidarisch dazu verpflichtet hätte, einen Vergleichsbetrag von CHF 270'000.00 zu bezahlen. Um diesen Betrag bezahlen zu können, habe die Beschwerdegegnerin zu 2. der L einen Betrag von CHF 135'000.00 darlehensweise zur Verfügung gestellt. Den Rest habe der Beschwerdeführer aus privaten Mitteln aufgebracht. Weiters habe er die zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Rechnungen der L in Höhe von gesamt CHF 171'000.00 bezahlt. Weiters habe die L von der Beschwerdegegnerin zu 2. einen Kontokorrentkredit eingeräumt erhalten, wonach die L ihr Geschäftskonto bei der Beschwerdegegnerin zu 2. bis zu CHF 300'000.00 belasten habe können. Um die Verbindlichkeiten der L zu begleichen, habe die Beschwerdegegnerin zu 2. über dieses Kreditkonto weitere Geldmittel zur Verfügung gestellt, vom Beschwerdeführer aber die persönliche Übernahme dieser an sich von der L geschuldeten Darlehen verlangt. So habe dieser bei der Beschwerdegegnerin zu 2. Darlehensverträge über CHF 500'000.00 und CHF 208'000.00 unter-fertigt, wobei sich die Beschwerdegegnerin zu 2. diese Darlehensforderungen auf Liegenschaften der Ehegattin des Beschwerdeführers sicherstellen habe lassen. Der Beschwerdegegner zu 1. habe gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers, wie auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich versprochen, alles dafür zu tun und zu unternehmen, um dem Beschwerde-führer zu helfen, die Schulden der L wieder abzubauen und diese auf gesunde Beine zu stellen. So sei es dann am 18. November 2004 zur treu-händerischen Übergabe der Stimmrechtsaktien vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu 3. gekommen. Ziel dieser Vereinbarung sei der Weiterbestand und die Reorganisation der L gewesen. Ab Übernahme der Organstellung durch Mitarbeiter der K sei die L deshalb noch konkursbe-droht gewesen, weil der Beschwerdeführer selbst sowie von ihm dominierte weitere Gesellschaften gegenüber der L Forderungen in Höhe von CHF 1'985'885.20 gehabt hätten. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sei über Auf-forderung des Beschwerdegegners zu 1. eine Rangrücktrittsvereinbarung und ein Forderungsverzicht gegenüber der L durch den Beschwerdeführer unter-zeichnet worden. Nunmehr sei die Konkursbedrohung für die L abgewendet gewesen. All dies habe der Beschwerdeführer deshalb gemacht, weil er darauf vertraut habe, dass der Beschwerdegegner zu 1. die L wieder auf gesunde Beine stellen wolle.
In weiterer Folge habe es der Beschwerdegegner zu 1. jedoch unterlassen, die L geschäftlich wieder aufzubauen. Es wären keine Akquisitions- oder Werbe-massnahmen gesetzt worden. So habe der Beschwerdegegner zu 1. insbesondere eine Einlage einer US-amerikanischen Investmentbank in Höhe von USD 100 Mio. bei der M abgelehnt. Im März 2005 hätten die Organe der L schliesslich die Sistierung der M nach Art. 49 IUG beschlossen. Als Grund hätten sie vorgeschoben, dass die Revisionsstelle Q das Mandat bei der Generalversammlung am 4. März 2005 zurückgelegt habe. Diese Sis-tierung des Anteilshandels sei rechtswidrig gewesen, zumal der Beschwerde-führer den Beschwerdegegner zu 1. mehrfach darauf hingewiesen habe, dass eine Sistierung ungesetzlich wäre. Die Beschwerdegegnerin zu 3. habe sogar bewusst Falschinformationen hinsichtlich der Sistierung verbreitet, so etwa, dass diese Sistierung vom AFDL veranlasst worden sei. Diese Sistierung des Anteilshandels im März 2005 sei der Todesstoss für die L gewesen. Wenn die Beschwerdegegner die unrechtmässige Sistierung unterlassen hätten, wäre wenigstens die Anlagesumme von rund USD 2,3 Mio. in der M verblieben und nicht unter die Mindestanlagesumme von CHF 2 Mio. gesunken. Nach Auf-hebung der Sistierung hätten aber die letzten verbliebenen Anleger die Gelder abgezogen, sodass eine Liquidation der L unausweichlich geworden sei. Es sei dann von der Generalversammlung der L die Liquidation beschlossen worden. Die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten auch nichts gegen die Niederlegung des Mandates durch die Q unternommen, dies mit der Ab-sicht, die L endgültig zu zerstören. Die Q wäre vertraglich gebunden ge-wesen und hätte nicht ohne Weiteres das Mandat niederlegen können. An-gesichts des gesamten Geschehensablaufes müsse darauf hinausgegangen werden, dass der sachkundige Beschwerdegegner zu 1. schon ab Herbst 2004 mit dem Vorsatz gehandelt habe, die L zu zerstören. Er habe durch die Behauptung, er werde alles tun, um die L wieder auf gesunde Beine zu stel-len, den Beschwerdeführer verleitet, die gesamten Haftungen zu über-nehmen und dadurch den Schaden herbeigeführt. So hafte der Beschwerde-gegner zu 1. auch deliktisch für den eingetretenen Schaden. Die Beschwerde-gegnerin zu 2. würde dem Beschwerdegegner gegenüber auch aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Bankverträgen haften.
2.3. Das Landgericht wies mit Urteil vom 9. Oktober 2009 (ON 46) sowohl das Hauptbegehren wie auch das Eventualbegehren ab. Dazu traf es folgende wesentliche Feststellungen:
Nach Art. 16 der Statuten der L sei dem Verwaltungsrat als nicht delegierbare Aufgabe die Entscheidung über die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie über die damit zusammenhängenden Gebühren übertragen worden. Als Revisionsstelle amte seit Anbeginn Q (Q), St. Gallen, Schweiz. Grundlage dieses Mandates sei ein Schreiben von Q an den damaligen Verwaltungsrat der L vom 30. Mai 2001 gewesen. Regelungen betreffend die Beendigung der Dienstleistung von Q seien in diesem Schreiben nicht enthalten gewesen. Seit dem 1. April 2004 bis zur Liquidation der L habe die Beschwerdegegnerin zu 2. als Depotbank der L fungiert, Grundlage sei ein Depotbankvertrag vom 18. Februar 2004 gewesen. Unter Punkt 3., ‚Rechte und Pflichten des Vertriebsträgers', sei festgehalten worden, dass der Vertriebsträger berechtigt sei, Anteile der im Anhang einzeln bezeichneten Segmente der Gesellschaft zu vertreiben und anzubieten. Unter Punkt 3., 2. Absatz, und nachfolgend fänden sich folgende weitere Bestimmungen:
"(...) Als Zahlstelle wird die Depotbank gleichzeitig für die Gesellschaft Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilsinhaber vornehmen, den Rücknahmepreis bei Anteilsrücknahmen auszahlen sowie den Ausgabepreis bei der Zeichnung von Anteilen entgegennehmen. Ebenso wird sie Rücknahmen und gegebenenfalls Umtauschanträge entgegennehmen.
(...)
(...)
(...) Sie [Depotbank] haftet gegenüber der Gesellschaft sowie den Anlegern für Schäden, welche diese dadurch erleiden, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten absichtlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
(...)."
2.3.1. In dem am 21. Juni 2004 genehmigten Prospekt und Anlagereglement der L betreffend das 1. Segment: M (M) und das 2. Segment: N (N) vom 19. Mai 2004 werde unter Punkt 4.3 die Rücknahme von Anteilen geregelt, wobei Folgendes festgehalten sei: "Anträge zur Rücknahme von Anteilen werden von den Vertriebsstellen entgegengenommen, welche diese an die Gesellschaft weiterleiten. Die Bedingungen für die Rücknahme von Anteilen der einzelnen Segmente regelt der jeweilige Zusatz zum Prospekt (Teil II). Bei massiven Rücknahmeanträgen können die Gesellschaft und die Depotbank beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden sind. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann bei ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 12 des Anlagereglements im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile einzelner oder aller Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben.
Die Rücknahme der Anteile betreffend M sei unter Punkt 7.2 des ersten Zusatzes zum Prospekt näher determiniert und habe folgenden Inhalt:
"...7.2 Rücknahme
Nach der Erstemission werden Anteile and jedem Tag zurückgenommen, der Bankarbeitstag in Liechtenstein und Kalifornien ist. (...)
Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeanträge verzögert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahmsweise aufzuschieben.
(...)."
Im Teil IV des Prospektes und Anlagereglements, Beilage AB, fänden sich unter lit. C Bestimmungen für die Depotbank mit folgenden Inhalt:
"...C. Die Depotbank
§ 4(...)
Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Gesellschaft das Gesetz und das Anlagereglement beachtet, insbesondere hinsichtlich der Anlageentscheide, der Berechnung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. (...).
Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr.
Die Depotbank stellt ferner sicher, dass
a. der Verkauf, der Rückkauf, die Konversion und Annulierung von Anteilen, die für die Rechnung der Segmente von der Gesellschaft getätigt wurden, den gesetzlichen Bestimmunge bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements entsprechen;
(...)
c. alle Instruktionen der Gesellschaft ausgeführt werden, ausser wenn diese im Widerspruch zum Gesetz bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements stehen;
(...)."
Im selben Teil des Anlagereglements seien die Bestimmungen zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen weiter festgehalten, wobei unter anderem folgendes geregelt werde:
"...
(...)
b. bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder andere Notfälle;
(...)."
2.3.2. Bis zum 17. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrates der L gewesen, ihm sei D als Präsident nachgefolgt. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates seien E und F gewesen. Die Geschäftsführung habe ab 23. Dezember 2003 E sowie dem Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer oblegen. Am 5. August 2004 habe der gesamte Verwaltungsratdemissioniert. Auch der Geschäftsführer sei zurückgetreten. Am 9. August 2004 habe eine ausserordentliche Generalversammlung ‚der Aktionäre' der L stattgefunden, wobei das gesamte Aktienkapital der L durch den Beschwerdeführer vertreten gewesen sei und der Beschluss gefasst worden sei, den Beschwerdeführer zum Präsidenten des Verwaltungsrates und den Beschwerdegegner zu 1. zum Mitglied des Verwaltungsrates auf ein Jahr zu wählen. Diesbezüglich sei festgehalten worden, dass der Beschwerdegegner zu 1. die Wahl bereits unter der Bedingung angenommen habe, dass das vom AFDL verfügte Monitoringverfahren über die L aufgehoben werde und trotz der Tatsache, dass diese Bedingung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Liechtensteins vom 28. Juli 2004 nunmehr erfüllt sei, noch eine formelle Annahmeerklärung vom Beschwerdegegner zu 1. eingeholt werden würde. Der Beschwerdegegner zu 1. habe der L, der Revisionsstelle Q und dem AFDL mitgeteilt, dass er aus betriebsinternen Regulierungen der X Bank das Mandat als Organ der L nicht annehmen könne. Q als Revisionsstelle der L habe auf den Rücktritt des Verwaltungsrates und des Geschäftsführers derart reagiert, indem sie die L, das AFDL und die Beschwerdegegnerin zu 2. darauf aufmerksam gemacht hätten, dass das gesetzliche Erfordernis von mindestens drei Verwaltungsräten nicht eingehalten worden sei und damit die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Diesbezüglich habe auch eine Besprechung stattgefunden, in welcher der Beschwerdegegner zu 1. betont habe, dass aus Gründen des Anlegerschutzes die Beschwerdegegnerin zu 2. von einem Rücktritt als Depotbank absehe. Nach der Demission des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung am 5. August 2004 hätten die Hauptinvestoren begonnen, ihre Investitionen im Segment M zu liquidieren und binnen weniger Wochen sei das Fondsvolumen von ca. USD 42 Mio. auf noch USD 2,1 Mio. eingebrochen. Im Zeitraum vom 11. August 2004 bis zum 19. August 2004 seien aus dem Segment M an Anlagegelder USD 33'708'155.00 und im Zeitraum vom 19. August 2004 bis 1. Oktober 2004 aus dem Segment N Anlagegelder von EUR 1'205'236.00 abgeflossen. Der Grossteil der Rücknahmen sei auf die ZA Bank, ZB Bank, ZC Bank und ZD AG entfallen, aber auch die ZE Bank, ZF Bank und ZG Bank hätten ihre Anlagegelder zurückgezogen. Die X Bank habe ihre im Segment N angelegten Gelder in der Höhe von rund 1 Mio. im September 2004 abgezogen. Nachdem die ersten Rücknahmeanträge bei der X Bank eingegangen seien, habe der Beschwerdegegner zu 1.. den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er müsse CHF 20 Mio. in cash stellen, um die vorliegenden Rücknahmen zu bedienen. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer im Öffentlichkeitsregister als Verwaltungsratspräsident eingetragen gewesen, da das Öffentlichkeitsregister die vom AFDL angeregte Löschung nicht durchgeführt habe. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer entgegnet, dass keine Auszahlungen erfolgen dürften, worauf der Beschwerdegegner zu 1. mit den Auszahlungen etwas zugewartet habe, der Beschwerdeführer jedoch nur die ZD AG gewinnen haben können, um vorerst länger investiert zu bleiben. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer gelegentlich bei folgenden Telefonaten auf den Standpunkt gestellt, dass die X Bank die Rücknahme nicht durchführen dürfe, da der Fonds sonst zusammenbreche. Der Beschwerdegegner zu 1. habe sich wiederum auf den Standpunkt gestellt, dass er den Rücknahmeanträgen entsprechen müsse und diese ausführen müsse, da der Beschwerdeführer nicht bewilligt nach IUG sei und gegen den Willen des Amtes als Verwaltungsratspräsident im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Von X Bank seien letztlich sämtliche beantragten Rücknahmen durchgeführt worden, da nach der Auffassung des Beschwerdegegners zu 1. kein gesetzlicher Grund vorhanden gewesen sei, die Rücknahmebegehren der Investoren zurückzuhalten oder zu sistieren. Der Beschwerdegegner zu 1. sei aus dem Inhalt der Gespräche mit dem Beschwerdeführer auch der Auffassung gewesen, dass dieser verstanden habe, dass keine Handhabe gegeben sei, den Rücknahmebegehren nicht zu entsprechen. Von einer Konkursreife der L sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Rede gewesen. Hinsichtlich der Rücknahmen (bis August 2004) sei es dergestalt gewesen, dass die Depotbank Einlagen und Auszahlungen vorgenommen habe, ohne zuvor noch eigens eine Bestätigung bzw. Ermächtigung des Verwaltungsrates der L einzuholen. Lediglich wenn es um grössere Beträge gegangen wäre (CHF 100'000.00/CHF 200'000.00) seien Telefonate zwischen Depotbank und Verwaltung geführt worden. Im September 2004 seien nur mehr CHF 5 bis 6 Mio. an Fondsgeldern verblieben. Die L sei von allen Seiten mit Forderungen bedrängt worden. In weiterer Folge sei es am 20. Oktober 2004 zu einer Sitzung beim AFDL gekommen, die in einem Beschlussprotokoll wie folgt gemündet habe:
"...
"Beschlussprotokoll
Wahrung Anlegerschutz L (L)
Datum 20. Oktober 2004
Ort, Zeit Vaduz, 8.30 - 10.00
Teilnehmer G, AFDL
D.I. A, L
B, X Bank
(...)
Besprechungsthema: Besprechung, wie die verbleibenden Anlegergelder aus der L herausgelöst und der K zugeführt werden können.
Aufgrund der Tatsache, dass die L aus verschiedensten Gründen knapp vor einem Konkurs steht, ist es das Ziel aller Anwesenden, das verwaltete Vermögen der Anleger aus der Anlagegesellschaft herauszulösen und es der K als treuhänderisch verwaltetes Fondsvermögen zuzuführen. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass es im Interesse des Anlegerschutzes keine Alternative gibt.
Über die im Folgenden beschriebenen Bedingungen und die geplante Vorgangsweise herrscht Einstimmigkeit und Konsens der Anwesenden.
(...)
Unter Erfüllung folgender Bedingungen kann eine Überführung des verwalteten Vermögens des Segments M der L an die K bewältigt werden:
Für Q: (...)
Für AFDL: (...)
(...)
Alle bereits bestehenden Rechnungen sowie die zu erwartenden Rechnungen von Q und R werden von Hr. A beglichen werden, sodass im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf die neue Fondsleitung keine offenen Forderungen gegen die L bestehen. Der Übergang der Anteile wird von der Revisionsstelle begleitet und die Vorbereitung des Konzessionsgesuches vom AFDL prioritär behandelt werden.
Ergänzend hält Hr. A ausdrücklich fest, dass er die Forderungen um die Personen D / E / F(Anmerkung: Damit dürfte F gemeint sein) zur Gänze bestreitet.
Für L: (...)
Hr. A wird seitens der Anwesenden zugesichert, dass in einem ähnlichen Plenum über die Beendigung und Löschung der L mit veränderlichem Kapital diskutiert und entschieden wird, nachdem das Segment M auf die übergegangen ist.
Neuer Fonds: (...)
(...)
Die Unterschriften bestätigen das Einverständnis zu den getroffenen Vereinbarungen und beschlossenen Vorgehensweisen."
2.3.3. Dieses Protokoll sei auch vom Beschwerdegegner zu 1. und vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Auslöser für diese Sitzung sei die Mitteilung des Beschwerdeführers gewesen, dass er keine Lust mehr hätte, die L weiter zu finanzieren und die L dann nicht mehr überlebensfähig und konkursreif wäre. Nachdem sich sodann die Vergleichsgespräche vom Beschwerdeführer mit D und Konsorten zerschlagen hätten, habe das AFDL die Sistierung des M verfügt. In der Folge hätten Gespräche, unter anderem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 1., stattgefunden. Als Ergebnis dieser Verhandlungen hätte sich der Beschwerdeführer für sich selbst und für die L verpflichtet, den ehemaligen Verwaltungsräten einen Betrag von CHF 270'000.00 zu bezahlen. Schon zuvor, nämlich bereits am 20. Oktober 2004, sei es zum Abschluss eines Hypothekarkreditvertrages zwischen dem Beschwerdeführer als Kreditnehmer und der Beschwerdegegnerin zu 2. als Kreditgeberin über den Betrag von CHF 500'000.00 sowie zu einem weiteren Kreditvertrag über den Betrag von CHF 208'000.00 am 15. November 2004 gekommen.
An diesem Tag sei es auch zum Abschluss nachfolgender Vereinbarung gekommen:
"Vereinbarung
abgeschlossen zwischen
K
(...)
und
L
(...) simultan zusammen mit
Herrn
A
(...)
Die oben erwähnten Vertragsparteien vereinbaren:
Präambel
(...). Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung soll nun die allgemeine Organisation der L so geregelt werden, dass das Weiterbestehen der L auf eine gute Basis gestellt wird.
§ 1
Neubestellung der Organe
A wird von seinen Organstellungen als Verwaltungsrat und Geschäftsleiter zurücktreten. (...)
§ 2
Übergabe der Stimmrechtsaktien der L
A überträgt hiermit die Gewinn- und Stimmrechtsaktien der L (Anteile A) an die K. (...)
§ 3
Ausübung der Stimmrechte L
A bevollmächtigt die K uneingeschränkt, die notwendigen Entscheide für die L zu fällen und entsprechend umzusetzen. Diese Generalvollmacht beinhalte somit auch die Einberufung von ordentlichen und von ausserordentlichen Generalversammlungen. Die K übt in allen Generalversammlungen die Stimmrechte selbständig und ohne Vorgaben von A aus. A, als Treugeber, akzeptiert uneingeschränkt alle Entscheidungen der Generalversammlung.
Es versteht sich von selbst, dass die Entscheide der Generalversammlung im Interesse der Anleger der L sein müssen. Die geschäftspolitischen Interessen der L und des A werden dabei gebührend berücksichtigt.
§ 4
Dauer der Aktien- und Stimmrechtsübertragung
Es steht A frei, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, die Rückgabe der Stimmrechtsaktien (Anteile A) und die damit verbundenen Stimmrechte zurück zu verlangen. (...)
§ 9
Anpassung Prospekt mit Anlagereglement
Die entsprechenden Anpassungen im Prospekt mit Anlagereglement werden von der K bestimmt. Die Anpassungen sind vom Amt für Finanzdienstleistungen zu bewilligen.
(...)
§ 11
Verzicht auf Klagen gegen die K und deren Organe
A akzeptiert als Treugeber die Entscheide der K uneingeschränkt, welche als Treuhänderin für A agiert. A akzeptiert ebenfalls alle Entscheide, die die Organe, welche die K der L stellt, fällen. A verzichtet explizit auf jede Form von Klagen gegen K und gegen die neuen Organe der L. Dies gilt insbesondere auch für Entscheide, die vom obersten Gesellschaftsorgan der L gefällt werden.
A steht dann ein Klagerecht zu, falls die K bzw. deren Organe rechtswidrige Handlungen vollziehen würden.
§ 12
Fortbestand der L und allgemeines Marketing
Als Zielsetzung wird der Fortbestand und der weitere Aus- und Aufbau der L definiert. Soweit es für die K möglich ist, wird sie die entsprechende Unterstützung für die Akquisitionsbemühungen A geben.
Sollte sich herausstellen, dass das Anlagevermögen unter die erforderliche Mindestsumme von CHF 2 Mio. fällt, und die Aussicht der Wiedereinbringung des notwendigen Kapitals (Anlagevermögen) in Frage gestellt ist, so steht es der K frei, die Liquidation der L in die Wege zu leiten. K wird frühzeitig, d. h. mindestens 30 Tage im voraus A über solche Massnahmen informieren.
Sollte sich herausstellen, dass der operative Aufwand im Verhältnis zum Ertrag (bzw. zum Anlagevermögen) keine sinnvolle kaufmännische Basis aufweist, so steht es der K frei, die Liquidation der L einzuleiten. K wird frühzeitig, d. h. 30 Tage im voraus A über solche Massnahmen informieren. A ist für die Vermittlung von Anlagekunden verantwortlich. Marketing- und Werbemassnahmen sind mit der K abzusprechen. A wird keine Handlungen - ausgenommen § 13 - für die L vornehmen, die nicht vorher mit der K abgesprochen worden sind. Dies betrifft insbesondere Publikationen, Interviews oder anderweitige Marketingmassnahmen. Die Webseite der L wird in gegenseitiger Absprache so rasch als möglich den Vorstellungen der K angepasst.
(...)
Balzers, 18. November 2004"
2.3.4. Die oben erwähnten Kredite seien durch Grundpfandverschreibungen besichert gewesen, und zwar hätten Grundstücke der C als Sicherheit gedient. Ob in diesem Zusammenhang der Beschwerdegegner zu 1. der Gattin des Beschwerdeführers gegenüber eine Äusserung gemacht habe, die von dieser so verstanden werden hätten können, dass die Sicherheit nie in Anspruch genommen werden würde, sei nicht feststellbar. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner zu 1. gegenüber der Gattin des Beschwerdeführers zugesichert, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. die L administrieren und alles daran gesetzt werden würde, das Geschäft weiter zu machen. Die Kreditaufnahmen durch den Beschwerdeführer wären von ihm deshalb erfolgt, weil er gehofft habe, die L neu aufzubauen. Weitere Bedingung der Beschwerdegegnerin zu 2. sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Kredit der L bei der X Bank übernehme, was er auch gemacht habe. Die aushaftende Summe habe sich per 30. September 2004 auf rund CHF 113'000.00 belaufen. Weiters hätten noch Titelkaufschulden betreffend der M-Aktien bestanden. Insgesamt hätten dann Schulden von CHF 610'000.00 gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2., die der Beschwerdeführer mittels der von ihm aufgenommenen beiden Kredite getilgt habe, bestanden. Zur Weiterführung der L sei dieser Kredit auf insgesamt rund CHF 700'000.00 gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer sei am 19. August 2004 von J seitens der Q dahingehend informiert worden, dass diese als Revisionsstelle für die nächste Periode bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der L nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Seitens Q habe man dem Beschwerdeführer aber insoweit Zeit geben wollen, um eine andere Revisionsstelle zu suchen. Am 20. Oktober 2004 sei insofern in dieser Einschätzung der Q eine neue Situation eingetreten, als die FMA mit dem Wunsch an Q herangetreten sei, weiterhin als Revisionsstelle tätig zu sein. Dies und der Umstand, dass hinkünftig der Beschwerdeführer keine Organstellung bei der L innehaben werde, sei für Q massgebend gewesen, das Mandat als Revisionsstelle weiter zu betreuen. Überlegungen seitens Q, im November 2004 das Revisionsstellenmandat zu beenden, habe es nicht gegeben. Q sei vom AFDL aufgefordert worden, hinsichtlich L eine Erweiterung des Berichtes der Revisionsstelle in verschiedenen Punkten vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Rückgabe der Anteile des Beschwerdeführers, hinsichtlich anderer ungewöhnlicher Rückgaben von Anlegern sowie - neben anderen Punkten - in welchem Verhältnis die eigenen Interessen der Organe als Anleger zu ihrer Verantwortung als Organe der Gesellschaft stünden.
In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer entschieden, zurück in die USA zu gehen. Der Beschwerdeführer sei dann mit verschiedenen Investoren in den USA in Kontakt gekommen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu 1. darüber informiert, dass er möglicherweise den Fonds wieder mit CHF 100 Mio. befüllen könne. Bedingung sei gewesen, dass die Gelder der US-Investmentbank und alle Neuanlagen und Akquisitionen von der Depotbank X Bank an die Investmentbank in San Francisco weitergeleitet werden würden und nicht an das Settlementhousing der X Bank in Zürich. Eine konkrete Bank, welche eine rechtsverbindliche Zusage gemacht habe, dass USD 100 Mio. in den Fonds eingeschossen werden würden, habe es nicht gegeben, vielmehr hätten nur Interessensbekundungen seitens einer US-Bank bestanden. In weiterer Folge habe sich die Q am 23. Februar 2005 zur Kündigung des Mandats entschlossen. Zu dieser Zeit habe Q auch ein Testat abgegeben mit der Einschränkung hinsichtlich Unternehmensfortführung wegen bestehender Liquiditätsprobleme. Seitens der neuen Verwaltung der L sei unmittelbar auf die Kündigung versucht worden, eine neue Revisionsstelle zu finden, jedoch hätten sämtliche Revisionsgesellschaften, die für ein Mandat in Frage gekommen wären, abgelehnt. Nachdem niemand mehr bereit gewesen sei, die vakante Stelle zu übernehmen, sei für die neue Verwaltung der L klar gewesen, dass diese in absehbarer Zeit in Liquidation gesetzt werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fondsvermögen sehr nahe auf das gesetzliche Mindestvermögen geschrumpft und so sei es zu einer Generalversammlung am 4. März 2005 gekommen, deren Verlauf u. a. wie folgt dokumentiert sei:
"Protokoll
über die ordentliche Generalversammlung der
L
FL-9490 Vaduz
(...)
Anwesend: a) Aktionäre
Die Stimmrechtsaktien A des Herrn A werden durch die K, (K) zu 100 % vertreten. Die Grundlage dieser Vertretung bietet die Vereinbarung vom 18. November 2004, die Herr A mit der K abgeschlossen hat. (...).
(...)
(...)
Dem Verwaltungsrat wird einstimmig die Entlastung bewilligt.
Der Revisionsstelle wird einstimmig die Entlastung bewilligt.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 hat die Revisionsstelle Q, St. Gallen, der L mitgeteilt, dass sie nicht mehr als Revisionsstelle zur Verfügung stehen werde und somit an dieser Generalversammlung zur Jahresrechnung 2003/2004 ihr Mandat niederlegen wird. Dies wird von der Generalversammlung zur Kenntnis genommen. Die Geschäftsleitung der L und auch die K waren bemüht, diese vakant gewordene Organstellung der Revisionsgesellschaft für die L mit heutigem Datum neu zu besetzen. Von den insgesamt acht möglichen Revisionsgesellschaften, haben alle eine Absage erteilt. (...) Somit ist die Organstellung der externen Revisionsstelle bei der L vakant und wird auch in der Zukunft nicht neu besetzt werden können. Der stimmberechtigte Aktionär A wurde über diesen Umstand informiert. Es wurde ihm nahe gelegt, der gegenständlichen Generalversammlung die Zustimmung zur Liquidation der L und somit der Rückgabe der Konzession als Investmentunternehmen zu geben. Er hat dieser Bitte nicht entsprochen, aufgrund des Treuhandverhältnisses, das zwischen A und der K besteht, kann letztere nicht ohne Zustimmung die Liquidation einleiten. Denn es sind die geschäftspolitischen Interessen des As gebührend zu berücksichtigen. Auch ist die gebotene Treuepflicht nicht zu unterschätzen.
(...)
Die Generalversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die Organstellung der Revisionsgesellschaft für die L nicht mehr besetzt werden kann. Des Weiteren nimmt sie zur Kenntnis, dass der Fortbestand der L akut gefährdet ist bzw. durch das Fehlen der externen Revisionsstelle nicht mehr möglich ist.
(...)
(...)
Balzers, 4. März 2005"
2.3.5. Die Sistierung sei deshalb beschlossen worden, da oberstes Interesse für die Verwaltung der Anlegerschutz sei. Es sei für die Verwaltung damals schon absehbar gewesen, dass es zu einer Liquidation der L kommen werde und eine Fortsetzung der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nicht mehr möglich sein werde. Dieser Sitzung sei ein E-Mail Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner zu 1. und dem Beschwerdeführer vorausgegangen. So habe der Beschwerdegegner zu 1. am 3. März 2005 Folgendes an den Beschwerdeführer geschrieben:
"Betreff: Vakante Revisionsstelle bei der L
Lieber A
Mit der Generalversammlung vom 4. März 2005 (also morgen) wird die Q, St. Gallen, nicht mehr als Revisionsgesellschaft für die L (L) zur Verfügung stehen. Somit wird diese, von Gesetzes wegen notwendiger Organstellung, vakant. Dies konnten wir dir schon frühzeitig mitteilen. Es steht der Revisionsgesellschaft frei, ein Mandat niederzulegen. Sie ist also nicht verpflichtet "an Bord" zu bleiben. Auch das konnten wir dir bereits mitteilen. Die Entscheidung der Q ist definitiv.
In der Zwischenzeit hat die Geschäftsleitung der L alle anderen Revisionsgesellschaften (insgesamt 8 Gesellschaften!) angefragt, ob diese die vakant gewordene Organstellung der Revisionsstelle bei der L übernehmen wollten. Mit Bedauern müssen wir dir heute mitteilen, dass alle Revisionsgesellschaften es abgelehnt haben, die Funktion der Revisionsstelle für die L zu übernehmen. Auch mündliche Rückfragen konnten keine Änderungen herbeiführen.
Was bedeutet dies nun?
Die Organstellung "Revisionsstelle" kann nicht mehr besetzt werden. Somit sind die von Gesetzes wegen geforderten Voraussetzungen nicht mehr vollständig erfüllt bzw. können nicht mehr erfüllt werden.
Der Fortbestand der L ist somit nicht mehr gewährleistet.
Der Handel der Anteilsscheine muss sofort sistiert werden.
Entsprechende Mitteilungen müssen an die FMA gerichtet werden. (Wird heute noch gemacht.)
Wir haben diese neue Situation ausführlich besprochen. Folgende Szenarien sind möglich:
Der Entzug der Konzession durch die FMA ist zu erwarten, falls die L nicht aktiv die Rückgabe der Konzession vornimmt. Dies bedeutet, dass die L in Liquidation versetzt wird. Der Konzessionsentzug durch die FMA ist nach Aussen hin nicht gut. Denn es hat den Beigeschmack, dass die FMA handeln musste.
Die Rückgabe der Konzession mit der Einleitung der Liquidation wäre die sinnvollere Variante. Denn es zeigt, dass ein ordentlicher Prozess ausgelöst wird und zwar von der L selbst. Also quasi aus einer "Stärke" heraus und nicht unter Zwang. Dies dürfte auch für die Reputation besser sein (insbesondere für deine.)
Wir, d.h. die Organe der L und die K würden es begrüssen, wenn du deine Zustimmung für das 2. Szenario geben würdest. Also die Rückgabe der Konzession als Investmentunternehmen mit der Liquidation der L. Falls du dem so zustimmen würdest, könnten wir dies morgen an der GV beschliessen. Obwohl die K die Aktien treuhänderisch hält und an der GV frei votieren kann, ist es angebracht, dass du deine Zustimmung gibst. Wir sollten deine Zustimmung bis morgen 10.00h haben.
Solltest du die Zustimmung nicht geben, so wird die FMA aktiv. Mit anderen Worten, sie wird die Konzession entziehen müssen. Sie ist dazu verpflichtet, da die gesetzlichen Grundlagen nicht mehr erfüllt werden können.
Gerne erwarten wir deine Antwort.
Im Auftrag und für die GL der L:
B"
2.3.6. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag auf dieses Mail u. a. folgendermassen geantwortet:
"Betreff: AW: Vakante Revisionsstelle bei der L
B, was Du schreibst, ist doch barer Unfug...
Die Q kann das Mandat nicht von einem Tag auf den anderen niederlegen. Sie kann das nur Zug um Zug tun und gegen Übernahme durch eine andere (Eure) Revisionsgesellschaft. Ihm übrigen wird die Buchführung und Administration der L von K ordentlich geführt, womit nicht von einem Tag auf den anderen eine Sistierung oder gar eine Konzessionsentzug angebracht wäre, geschweige denn nötig wird. Es bleibt uns somit genügend Zeit, um die Q zu ersetzen. Zudem wird sie durch ihre Kündigung lediglich das nächste Quartal nicht mehr revidieren.
Also was soll die ganze Aufregung? K hat eine Revisionsstelle... diese ist verpflichtet, auch die L und M zu revidieren, denn L wird von der K treuhänderisch verwaltet.
Weiters hat die Q ihre Mandatsmiederlegung zu begründen. (...).
(...)
Dass niemand die L revidieren will, ist doch ein ausgemachter Blödsinn. Dafür trägt die K die alleinige Verantwortung. Also bitte nimm dich dem an und finde eine Lösung. Am besten K's Revisionsstelle. Eine Sistierung von M kommt keines Falles in Frage. Es muss genau so weiter gehen, wie bisher.
Wie Du ganz genau weist, bin ich hier in San Francisco dabei, eine internationale Investmentbank ins Boot zuholen. (...) Zudem ist geplant, die L bei erreichen eines Fondsvermögens von mehr als 1 Milliarde USD in Zürich an die Börse zu bringen. (...) Diese Möglichkeit lasse ich mir von niemandem in FL kaputt machen, es sei denn, er zahlt mir mein Investment und den Gewinnentgang per heutigen Tag aus. Das heisst mindestens 10 Millionen Franken! Auf diese Groessenordnung von Schadenersatzforderungen muss sich einrichten, wer glaubt, er können, oder müsse mir mit diesem "Schildbürgerstreich" die L kaputt machen.
Begruendung:
(...)
Wenn ihr nun aber hingeht und M morgen sistiert und die Liquidation der L in die Wege leitet, dann kannst Du sicher sein, dass ich mir das nicht gefallen lassen werde. Weder von der K, noch von der Q, noch vom FMA.
Daher nochmals im Klartext:
Keine Sistierung, kein Lamento nach aussen. Q bleibt, bis Eure - K's Revisionsstelle - übernommen hat. L wird von Ihr wie jeder andere K-Fonds mitrevidiert. Etwas anders kommt nicht in Frage!
Mit freundlichen Grüssen
A
Bemerkungen:
(...)"
2.3.7. Im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung sei am 29. April 2005 die Durchführung der ordentlichen Liquidation der L beschlossen und als Liquidatorin die K bestellt worden.
2.3.8. Am 22. Februar 2007 sei es zur Unterfertigung von drei Zessionserklärungen, durch C, durch die Firma P, Tortola BVI, wiederum vertreten durch C sowie durch die Firma L in Liquidation, vertreten durch den amtlich bestellten Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht I, gekommen, in welchen die drei genannten sämtliche ihrer zustehenden Forderungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegenüber den Beschwerdegegnern an den Beschwerdeführer abgetreten hätten und der Beschwerdeführer die Annahme der Abtretungen ausdrücklich erklärt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ein Forderungsschreiben an die drei Beschwerdegegner gesendet, in welchem er ein "Totalschadenersatz" CHF 32'448'767.00 als Forderung erhoben habe. Im Verfahren zu 01 CG.2005.160 habe die Beschwerdegegnerin zu 2. gegen den Beschwerdeführer als Beklagter die Rückzahlung der beiden Kredite vom 20. Oktober 2004 und 18. November 2004 geltend gemacht. In diesem Verfahren sei letztlich der rechtskräftige Zuspruch einer Hauptforderung in Höhe von CHF 614'516.31 samt 5 % Zinsen seit dem 14. April 2005 sowie für die auferlegten Kosten erster Instanz in Höhe von CHF 30'320.95, zweiter Instanz in Höhe von CHF 11'364.30 und dritter Instanz in Höhe von CHF 11'687.95, insgesamt CHF 667'889.51, erfolgt.
2.3.9. Am 20. September 2005 sei infolge eines Eigenantrags über das Vermögen der O, 9493 Mauren, das Konkursverfahren eröffnet worden. In diesem seien Forderungen der C in der Gesamthöhe von CHF 2'559'431.90, welche diese aus den verschiedensten Rechtsgründen erhob, vom Masseverwalter anerkannt worden, ebenso seien Konkursforderungen des Beschwerdeführers von CHF 608'283.70 vom Masseverwalter anerkannt worden. Eine Forderung der P in Höhe von CHF 477'000.00 sei ebenso festgestellt und anerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beschwerdegegner zu 1. über Tatsachen getäuscht worden sei. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer ‚von allem Anfang an' beabsichtigt habe, unter Vortäuschung falscher Absichten, vorerst die Konkursbedrohung für die L zu beseitigen, um sie dann anschliessend in die Liquidation zu treiben.
2.4. Rechtlich beurteilte das Landgericht diesen Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Die Rücknahmemodalitäten sähen an sich vor, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft nur bei ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 12 des Anlagereglements im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile einzelner oder anderer Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben könne. Die in § 12 des Prospektes und Anlagereglements näher umschriebenen ausserordentlichen Verhältnisse seien zwischen August und Oktober 2004 nicht vorgelegen. Für den Fall massiver Rücknahmeanträge sehe der Prospekt und das Anlagereglement nur vor, dass die Gesellschaft und Depotbank beschliessen könnten, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden seien. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. nicht gegen die Bestimmungen des Anlagereglements verstossen hätten, als sie zwischen August und Oktober 2004 den Rücknahmeanträgen von Anlegern entsprochen hätten. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien zwischen August und Oktober 2004 nicht vorgelegen. Für die Beschwerdegegnerin zu 2. als Depotbank habe sohin keine Verpflichtung bestanden, mit den Rücknahmen zuzuwarten. Auch wenn man die Auffassung vertrete, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu 2. im genannten Zeitraum rechtswidrig gewesen sei, so wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da bei rechtmässigem Alternativverhalten es zunächst nur am Beschwerdeführer gelegen wäre, eine funktionierende und nach IUG zulässige Verwaltung zu installieren und dafür zu sorgen, dass ein Ansprechpartner für die Depotbank vorhanden sei.
2.4.1. Was den Vorwurf des Unterlassens einer Konkursantragstellung betreffe, sei zu berücksichtigen, dass wohl nur der Beschwerdeführer als (zwar unrichtig) eingetragener Präsident des Verwaltungsrates oder als stellvertretender Geschäftsleiter legitimiert gewesen wäre, einen Eigenantrag zu stellen. Nachdem das Tatsachensubstrat keine Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer unterstellte planmässige zielgerichtete Vorgehen des Beschwerdegegners zu 1. mit Hilfe der Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. biete, sei auch durch die nachfolgend ab November 2004 durch die Beschwerdegegner erfolgten Handlungen allfälligen Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers bzw. der Zedenten der Boden entzogen. Eine solche Haftung der Beschwerdegegner - und dann nur für einen Teil der geltend gemachten Schäden - hätte nur dann entstehen können, wenn das behauptete planmässige blosse Vorgehen des Beschwerdegegners zu 1. im Zusammenspiel mit den Organen der K zum Untergang der L geführt hätte. Hinsichtlich der Kreditaufnahmen bei der X Bank und der hiezu von der Gattin des Beschwerdeführers gegebenen Sicherheiten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zu 1. nie eine verbindliche Zusicherung in der Richtung gemacht habe, dass die Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden würden. Die Äusserung von Seiten des Beschwerdegegners zu 1., dass alles daran gesetzt werde, dass das Geschäft weitergemacht werden könne, stelle eine unverbindliche Verwendungszusage dar. Auch dass der Beschwerdegegner zu 1. auf die Äusserungen des Beschwerdeführers, einen Investor über USD 100'000'000.00 gefunden zu haben, nicht bedingungslos einsteige, sondern seine Bedenken vortrage, mache die diesbezügliche Handlungsweise nicht rechtswidrig.
2.4.2. Auch die weitere Vorgangsweise des Beschwerdegegners zu 1. sei stets durch Gesetz, Anlagereglement und Prospekt gedeckt gewesen. Die Sistierungsentscheidung vom März 2005 stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, die sich als durchaus berechtigt erweise. Einen Schadenersatzanspruch daraus zu konstruieren, dass es die Beschwerdegegner unterlassen hätten, durch geeignete Massnahmen auf Q hinzuwirken, dass diese das Mandat weiter betreuten, sei unzulässig. Dasselbe gelte für die Ansprüche, die der Beschwerdeführer aus dem Konkurs der O ableiten wolle. Schliesslich habe als Befund zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer zu sämtlichen von ihm inkriminierten Vorgangsweisen der Beschwerdegegner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben habe, die er sich zurechnen lassen müsse.
2.5. Das Obergericht gab mit Urteil vom 1. April 2010 (ON 65) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beweisrüge des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen des Landgerichtes folge das Berufungsgericht nicht. Ebenso wenig sehe es den Nichtigkeitsgrund gem. § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO gegeben und verneine auch die vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel gem. § 465 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass nur Interessensbekundungen seitens einer US-Bank vorgelegen seien. Es lägen keinerlei Feststellungen vor, dass der Beschwerdeführer, der nach dem Vertrag vom 18. November 2004, § 12, für die Akquisition von Anlagekunden verantwortlich gewesen sei, in irgendeiner Weise nachgefasst hätte. Art. 49 IUG, überschrieben mit "Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen" regle die Fälle, in denen der Handel mit Anteilen des Investmentunternehmens sistiert werden müsse. Dies sei bei einer Kündigung der Fondsleitung (betrifft nur Anlagefonds nach Art. 3 Abs. 1 IUG) oder der Depotbank oder bei einem Antrag auf vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens oder im Falle eines Entzugs oder Widerrufs der Konzession zur Ausübung der Geschäftstätigkeit der Fall. Diese Gesetzesbestimmung untersage aber nicht, dass auch in anderen Fällen das Investmentunternehmen die Zurücknahme und Ausgabe von Anteilen sistieren könne. Insoweit liege mit dem Sistierungsbeschluss kein Verstoss gegen Art. 49 IUG vor.
Die Vorstellung, dass es in der Macht der Verwaltung der L gelegen wäre, die Q zu einem Weitermachen als Revisionsstelle zu verhalten, sei unschlüssig. Nach Art. 17 IUG treffe jedes Investmentunternehmen eine Verpflichtung zur externen Revision, eine Konzession werde nur bei Vorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung erteilt, bzw. sei bei Nichtvorliegen einer Revisionsstelle diese zu entziehen (Art. 47 Abs. 1 IUG). Die Einrichtung einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung sei nach dem Sinn des IUG ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes. Die L habe jedenfalls zum Zeitpunkt des Sistierungsbeschlusses bei der Generalversammlung am 4. März 2005 keine Revisionsstelle und auch keine Aussicht, eine solche zu finden gehabt. Damit sei aber die Entziehung der Konzession im Raum gestanden. Im "Nichtdrängen" der Organe der L gegenüber der Q, die Aufgabe als Revisionsstelle weiterzuführen, könne kein rechtswidriges Verhalten erkannt werden. Aus dem Depotbankvertrag ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass die Depotbank zumindest auch auf die Einhaltung des Prospektes und des Anlagereglements zu achten gehabt habe, weil dort die Rechte der Anleger festgelegt gewesen seien. Art. 19 Abs. 3 IUG, wonach die Depotbank den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge leisten müsse, hebe diese Verpflichtung zum Schutze der Anleger nicht auf. Auch aufgrund einer Weisung der Investmentgesellschaft (L) könne die gesetzliche Verpflichtung nach Art. 19 Abs. 2 IUG (Depotbank müsse dafür sorgen, dass die Verwaltung der Investmentgesellschaft das Gesetz und Anlagereglement beachte) nicht aufgehoben werden. Unter diesen Voraussetzungen sei aber in der Erfüllung der Auszahlungsanträge der Kunden der L zwischen August und Oktober 2004 kein rechtswidriges Verhalten gelegen. Nach dem Prospekt und im Anlagereglement sei festgelegt, dass bei massiven Rücknahmeanträgen die Gesellschaft und die Depotbank beschliessen könnten, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerungen entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden seien. Hier gehe es also nur um die Liquidität der Gesellschaft.
Immer gehe es bei diesem Aufschub von Rücknahmen darum, dass vorübergehend die Rücknahme aufgeschoben werde, weil eben aussergewöhnliche Verhältnisse vorlägen. Eine Weisung des Beschwerdeführers, auch wenn man von seiner Berechtigung ausginge, Anteile nicht zurückzunehmen, wäre daher ihrerseits rechtswidrig gewesen, woran die Depotbank schon wegen der vertraglichen Beziehungen aus dem Depotvertrag nicht gebunden gewesen wäre. Die Verhältnisse gem. § 12 Ziff. 4 des Anlagereglements seien nicht vorgelegen. Es lägen weder Beweise noch Behauptungen vor, dass bei einer Sistierung oder Verzögerung der Auszahlungen der Anteile in der Zeit von August bis Oktober 2004 nicht die Anleger auch ihre Anteile nach Aufhebung der Sistierung abgezogen hätten. Zu dieser Kausalitätsfrage habe der Beschwerdeführer, vor allem auch was die Grossanleger betreffe, keinerlei Beweise erbracht. Es sei wohl am Alleinaktionär A gelegen gewesen, für eine neue Verwaltung bzw. für die Bestellung eines Sachwalters nach Rücktritt der Verwaltung zu sorgen. Offenbar habe aber der Beschwerdeführer bis zur Übernahme der Verwaltung durch die Beschwerdegegnerin zu 3. Mitte November 2004 keine Personen gefunden, die diese Aufgabe übernommen hätten. Die Bestellung vom Beschwerdegegner zu 1. sei von diesem sofort abgelehnt worden.
Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer als äusserst versierter Geschäftsmann in diesem Wirtschaftssegment zu gelten habe, sei die Annahme, dass er sich in der Situation im Herbst 2004 allein durch Handlungen des Beschwerdegegners zu 1. täuschen liess und noch weiters Privatvermögen in die L eingebracht habe, weit hergeholt. Die Beschwerdegegnerin zu 2. habe selbst ein Geschäftsinteresse gehabt, dass die L floriere, da ja dann von ihr als Depotbank entsprechende Gewinne lukriert worden wären. Abgesehen davon hätte die Beschwerdegegnerin zu 2. den Depotbankvertrag ohnehin jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen lösen können. Unter Berücksichtigung dieser Argumente sei jedenfalls der Schluss von diesem historischen Ablauf darauf, dass der Beschwerdegegner zu 1. deliktisch gehandelt habe, nicht gegeben.
2.6. Der Oberste Gerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision mit Urteil vom 3. September 2010 (ON 73) keine Folge.
Zu den vorgebrachten Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
2.6.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rüge der Beschwerdeführer, dass das Berufungsgericht nicht auf seine Rüge in der Berufung eingegangen sei, wonach die Fassung des Ersturteils so mangelhaft sei, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.
Dieser Revisionsgrund liege nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung setze der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 i. V. m. § 472 Ziff. 1 ZPO grundsätzlich den völligen Mangel von Entscheidungsgründen oder eine solche Widersprüchlichkeit im Spruch der Entscheidung mit der Konsequenz voraus, dass diese nicht überprüft werden könne (vgl. nur LES 2010, 150; LES 2009, 184 u. a.). Dies könne aber weder der Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes noch jener des Berufungsgerichtes vorgehalten werden. Das Obergericht habe sich mit der Nichtigkeitsrüge des Beschwerdeführers auseinander gesetzt (S. 54 ff.) und habe eine Nichtigkeit verneint. Ebenso sei die vom Beschwerdeführer erhobene Mängelrüge vom Berufungsgericht behandelt worden und habe sich das Berufungsgericht mit den Einwänden des Beschwerdeführers hinlänglich auseinander gesetzt (Obergericht S. 55 f.). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsprechungskette RIS-Justiz RS0042106 sei auch für das Obergericht nicht Anlass, das Ersturteil als nichtig aufzuheben.
2.6.2. Somit sei auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichtes nicht gegeben. Es liege ein Mangel des Berufungsverfahrens dann nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO auseinandergesetzt habe, eine derartige Nichtigkeit aber für nicht gegeben erachtete.
Im Übrigen sei allerdings auch die Mängelrüge des Beschwerdeführers nicht gesetzmässig ausgeführt: Grundsätzlich sei bei Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache gehabt habe, sohin eine so genannte Kausalität des Verfahrensmangels vorliege (LES 2010, 150). Gerade dies lasse aber die Mängelrüge des Beschwerdeführers vermissen. Es werde nämlich nicht gesagt, welche andere Entscheidung in der Hauptsache aufgrund der vom Revisionswerber hervorgehobenen Begründungsmängel verhindert worden sei. Eine Kausalität des Verfahrensmangels für den Ausgang des Rechtsstreites werde nicht dergestalt dargelegt, dass - zusammengefasst - die Begründung als "pauschal und floskelhaft" kritisiert werde.
Im Übrigen sei, wie noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge auszuführen sein werde, die vom Obergericht dargelegte Begründung, weshalb die Beschwerdegegner nicht rechtswidrig gehandelt hätten, durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verkenne über weite Strecken dieser Mängelrüge auch, dass er mit einer Revision nicht die von ihm behaupteten Mängel des Ersturteils zu bekämpfen habe. Revisionsgegenstand sei ausschliesslich das Urteil des Obergerichtes. Wenn das Obergericht aber selbst ausführlich und schlüssig seine Rechtsmeinung begründe, dann könnte auch kein Verfahrensmangel deshalb vorliegen, wenn das Erstgericht eine unzureichende Begründung vorgenommen hätte. Insofern gehe gerade auch der Hinweis, das Obergericht habe eine Begründung "nachgeholt", fehl.
Die Revision vermisse zu Punkt 1.2 die Befassung des Erstgerichtes mit ihren Vorbringen zu Punkt 7, 10 und 33, wonach die drei Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu verschiedensten, nachteiligen Dispositionen und zum Abschluss der Vereinbarung vom 18. November 2004 verleitet hätten, nachfolgend die Vereinbarung vom 18. November 2004 nicht eingehalten und die vom Beschwerdeführer für die L akquirierte Einlage von USD 100 Mio. als Organe der L nicht angenommen, schliesslich im März 2005 gesetzwidrig eine Sistierung des Fonds der L veranlasst und veröffentlicht hätten und dies gegen den Willen des Beschwerdeführers, was die Liquidation der L und den entsprechenden Schaden zur Folge gehabt habe. Dies stelle abermals das Vorbringen angeblicher Fehler des Erstgerichtes dar, was die Revision nicht gesetzmässig ausgeführt erscheinen lasse. Sämtliche dieser Behauptungspunkte seien allerdings Gegenstand der Begründung des Urteils des Obergerichtes.
2.6.3. Einen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens erblicke der Beschwerdeführer weiters darin, dass das "erkennende Gericht überschiessende Feststellungen berücksichtige, die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes halten". Das Obergericht müsse sich derartige Verfahrensfehler vorhalten lassen, "nachdem es von Annahmen ausgeht, zu welchen kein Vorbringen der klagenden Partei vorliegt". Unter diesem Gesichtspunkt werde vom Beschwerdeführer gerügt, das Berufungsgericht habe Art. 49 IUG dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmung lediglich jene Fälle regle, in denen der Handel mit Anteilen sistiert werden müsse, nicht aber untersage, dass auch in anderen Fällen das Investmentunternehmen die Zurücknahme und Ausgabe von Anteilen sistieren könne.
Diese Ausführungen hätten freilich nichts mit "überschiessenden Feststellungen" zu tun, sondern würden dem Obergericht eine Rechtsansicht vorwerfen, was allerdings einen Verfahrensmangel nicht darzustellen vermöge. Dabei sei es auch irrelevant, ob die Parteien diesbezüglich ein Vorbringen erstattet hätten oder nicht: Die Ausführung eines Gerichtes, dass eine materiell-rechtliche Bestimmung nicht taxativ alle Fälle regle, sondern etwa bloss demonstrativ einige in Frage kommende Sachverhalte und auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden könne, sei Rechtsauslegung und bedürfe daher keiner sachverhaltsmässigen Fundierung, ebenso wenig einer Tatsachenbehauptung durch die Partei, der diese Rechtsauslegung zugute kommen könne. Dass der Dispositionsgrundsatz verletzt sei und das Obergericht über das Vorbringen der Prozessparteien hinausgehende "Feststellungen" getroffen habe, sei vor diesem Hintergrund jedenfalls verfehlt. Die Bestimmung des Art. 49 IUG-alt sei vom beiderseitigen Sachverhaltsvorbringen jedenfalls indiziert, ihre Auslegung sei Aufgabe des erkennenden Gerichtes. Ebenso wenig bedürfe das Obergericht dafür, dass es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (Beginn Seite 59 ff.) die Auffassung vertrete, dass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, für die Verwaltung oder allenfalls auch für die Bestellung eines Sachwalters "zu sorgen", eines bestimmten Vorbringens, zumal dies eine Rechtsansicht darstelle, wird doch hier ein "Sollen" im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu 2. angesprochen. Ein Vorbringen der Beschwerdegegner, wie dies der Beschwerdeführer vermisse, bedürfte es zu dieser Ausführung des Obergerichtes freilich nicht. Nichts anderes gelte von der auf Seite 65 des obergerichtlichen Urteils vorgenommenen Ausführung, wonach es unlogisch gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. nach vorläufiger Sanierung Mitte November 2004 auf die Liquidierung der L hingewirkt hätten, wäre doch dadurch eine erhoffte Gewinnchance von vornherein verloren gegangen. Für einen logischen Schluss des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung bedürfe es keines eigenen Vorbringens der Parteien.
2.6.4. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führe der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Beschwerdegegner gegen "ihre Verpflichtungen als Treuhänder" aus der Vereinbarung vom 18. November 2004 deshalb verstossen hätten, weil sie eine vom Beschwerdeführer akquirierte Investition einer amerikanischen Bank im Ausmass von USD 100 Mio. "nicht zugelassen haben". Hier entferne sich der Beschwerdeführer zunächst von den untergerichtlichen Feststellungen. Nach diesen hätte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu 1. informiert, dass er "möglicherweise" den Fonds wieder mit USD 100 Mio. befüllen könne. Eine konkrete Bank, welche überdies eine rechtsverbindliche Zusage gemacht habe, gebe es aber nicht. Damit stehe aber fest, dass die Revision von einem nicht gegebenen Wunschsachverhalt ausgehe. Damit scheide aber ex ante ein den Beschwerdegegnern vorwerfbares schadenersatzbegründendes Verhalten aus.
Soweit die Revision einen Verstoss der Beschwerdegegner gegen Präambel und die §§ 3, 11 und 12 der Vereinbarung vom 18. November 2004 sowie deren Pflichten als Treuhänder behaupte, so gingen diese Ausführungen zunächst daran vorbei, dass nach den Feststellungen die Vereinbarung vom 18. November 2004 allein zwischen dem Beschwerdeführer, der L einerseits und der Beschwerdegegnerin zu 3. abgeschlossen worden sei. Insoweit daher der Beschwerdeführer Ansprüche aus dieser Vereinbarung ableite, könnten sich diese ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin zu 3. richten. Nach dem mit dieser abgeschlossenen Vertrag vom 18. November 2004 sei freilich der Beschwerdeführer für die Akquisition von Anlagekunden verantwortlich. In diesem Zusammenhang erwähne § 12 letzter Absatz auch, dass der Beschwerdeführer keine Handlungen für die L vornehmen werde, "die nicht vorher mit der K abgesprochen worden sind." Damit stehe aber auch fest, dass der Beschwerdegegnerin zu 3. im Zusammenhang mit der Akquisition Einfluss- und Mitspracherechte eingeräumt gewesen seien, sodass der Ansatz der Revision, die Beschwerdegegner - richtig wohl die Beschwerdegegnerin zu 3. - hätten sich zu Unrecht gegen eine von ihm getätigte - akquirierte - Investition ausgesprochen, schon ex ante einer vertraglichen Basis entbehre und damit rechtlich unzutreffend sei. Gem. § 12 dieser Vereinbarung sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Akquisition von Anlagekunden seitens des Beschwerdeführers eine Absprache mit K notwendig gewesen sei. Damit scheide aber ein Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin zu 3., sie hätte rechtswidrig und in Verstoss gegen diese Vereinbarung eine Investition nicht zugelassen, von vornherein aus, weil diese Vertragsbestimmung zeige, dass diese auch - ungeachtet ihrer Funktion als Vertragspartnerin - eigene geschäftspolitische Interessen berücksichtigen dürfe. Gegen die Beschwerdegegner zu 1. und 2. lasse sich aus der Vereinbarung vom 18. November 2004 ein Vorwurf einer Vertragsverletzung ohnehin nicht ableiten, zumal diese nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung gewesen seien.
2.6.5. Die Beschwerdegegner hätten entgegen dem ausdrücklichen Willen und Verlangen des Beschwerdeführers im März 2005 den noch einzigen Fonds der L sistiert, d. h. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der L ausgesetzt. Es sei unrichtig, dass es einem Investmentunternehmen - wie das Obergericht ausführe - möglich wäre, in anderen als in den in Art. 49 IUG aufgezählten Fällen eine Sistierung auszusprechen. Die vom Erstgericht festgestellten Umstände würden den Tatbestand des Art. 49 IUG nicht erfüllen, insbesondere sei weder ein Entzug noch ein Widerruf der Konzession vorgelegen gewesen.
Dieser Rechtsauffassung sei nicht zu folgen: Art. 49 Abs. 1 IUG-alt habe normiert, dass bei einer Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank oder bei einem Antrag auf vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens oder im Falle eines Entzugs oder Widerrufs der Konzession zur Ausübung der Geschäftstätigkeit keine Anteile mehr zurückgenommen oder ausgegeben werden dürfen. Dieser Bestimmung sei bereits nach ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass eine "Sistierung" im Sinne eines Verbots der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen nur in den normierten Fällen zulässig wäre. Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach diese Bestimmung die Fälle regle, in denen jedenfalls der Handel mit Anteilen des Investmentunternehmens sistiert werden müsse, die Bestimmung aber diese Fälle nicht erschöpfend aufzähle, sei durchaus zu folgen. Es seien nämlich auch andere Konstellationen vergleichbarer Gravität denkbar, in denen das - grundsätzlich zu wahrende - Interesse des investierenden und bereits investierten Publikums gefährdet sein könne und daher über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus im Anlegerinteresse eine Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgen müsse. Dass es dem Obergericht unbenommen bleibe, eine erweiternde Auslegung einer Rechtsnorm vorzunehmen, bedürfe keiner weiteren Begründung. Der Beschwerdeführer verkenne, dass Aufgabe der gesetzlichen Regelungen für das Investmentgeschäft grundsätzlich der Schutz der Investmentanleger sei (vgl. etwa Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts3 [2007] § 20 Rz. 314). Damit stehe fest, dass die Sistierung der Ausgabe bzw. Rücknahme von Investmentanteilen aus einem anderen Grund, als jenen, die in Art. 49 Abs. 1 IUG-alt ausdrücklich angeführt seien, per se noch nicht rechtswidrig sei. Es komme vielmehr darauf an, ob dieser Grund in seiner Bedeutung und Gewichtigkeit einem der Gründe, die im Gesetz angeführt seien, gleichkomme. Derartige Gründe lägen aber offenkundig im Jahr 2005 vor.
Nach den Feststellungen sei den Organen der L von Seiten der Q am 23. Februar 2005 deren Entscheidung mitgeteilt worden, das Mandat als Revisionsstelle niederzulegen. Nach den Feststellungen habe sich keine zugelassene Revisionsstelle bereit erklärt, dieses Mandat zu übernehmen. Rechtlich sei hieraus schlüssig und insbesondere unter dem zu wahrenden Gesichtspunkt des Anlegerschutzes abzuleiten, dass die Verpflichtung nach Art. 17 IUG-alt, wonach jedes Investmentunternehmen eine Verpflichtung zur externen Revision treffe und eine Konzession nur bei Vorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung erteilt werde bzw. bei Nichtvorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung zu entziehen sei (Art. 47 Abs. 1 IUG-alt), nicht erfüllt werden habe können. Das Obergericht habe also zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung nicht als blosser Formalakt zu sehen sei, sondern einen wesentlichen Bestandteil des vom IUG-alt beabsichtigten Anlegerschutzes darstelle. Die Sistierung sei daher zu Recht erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch auf Art. 54 IUG-alt hinzuweisen, der hinsichtlich der Revisionsstellen strenge Voraussetzungen erstelle. Gem. Art. 55 IUG-alt müssten die Revisionsstellen prüfen, ob die Geschäftstätigkeit der Investmentunternehmen dem Gesetz, den Statuten und den Anlagereglementen entspreche, die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt seien, und der Geschäftsbericht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Nach Art. 56 Abs. 1 IUG-alt sei die Revisionsstelle gehalten, im Fall der Feststellung von Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder "sonstiger Missstände", dem Investmentunternehmen eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen. Wenn diese Frist nicht eingehalten werde, habe die Revisionsstelle dem Amt für Finanzdienstleistungen zu berichten. Wenn die Revisionsstelle strafbare Handlungen feststelle oder "andere schwere Missstände bestehen", welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen würden, sei nach Art. 56 Abs. 2 IUG-alt das Amt für Finanzdienstleistungen sofort zu benachrichtigen". Halte man sich diesen Aufgabenkreis der Revisionsstelle vor Augen, der ganz offenkundig im Interesse des Anlegerschutzes statuiert werde, dann bedürfe es keiner weiteren Erörterung darüber, dass in einer Situation, wie der seinerzeit im vorliegenden Fall im März 2005 eingetretenen, eben dieselbe Gravität und Bedeutung zukomme, wie sie der Gesetzgeber den ausdrücklich normierten Anlassfällen für ein Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in Art. 49 Abs. 1 IUG-alt zugemessen habe.
2.6.6. Darüber hinaus sei auf Art. 19 Abs. 2 IUG-alt hinzuweisen: Die Depotbank habe u. a. dafür zu sorgen, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachte. Damit werde klargestellt, dass die Depotbank keinesfalls ein "willenloses" Werkzeug des Investmentunternehmens sei, sondern bei Durchführung der Verwaltung Gesetz und Anlagereglement beachtet werden müsste. Daran ändere die gem. Art. 19 Abs. 3 IUG-alt vorgesehene Verpflichtung der Depotbank, den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge zu leisten, nichts. Weisungen des Investmentunternehmens, die offenkundig den Interessen der Anleger und Gläubiger zuwiderlaufen würden, seien von der Depotbank nicht zu beachten. Solche Weisungen seien rechtswidrig und daher nicht zu befolgen.
Dies gelte im vorliegenden Fall auch in der Situation im Jahr 2005, als eine Revisionsstelle nicht mehr vorhanden gewesen sei und eine neue nicht verpflichten habe werden können. Da, wie oben ausgeführt, das Fehlen einer Revisionsstelle ein den in Art. 49 Abs 1 IUG-alt angeführten Gründen gleichwertiger Grund sei, sei die Sistierung der Ausgabe bzw. Rücknahme der Anteile keinesfalls rechtswidrig.
Die Ausführungen der Revision, dass am 18. November 2004 das Anlagevermögen der L geringer als im Frühjahr 2005 gewesen sei, sei am Kern der Sache vorbei gegangen. Es komme nicht auf einen Vergleich der Vermögenslage der L zwischen 2004 und 2005 an, vielmehr habe der L die vom Gesetz (Art. 50 lit. d IUG-alt) zwingend als Bestandteil der Aufsicht über ein Investmentunternehmen vorgesehene Revisionsstelle gefehlt. Fehle jedoch eine zwingend eingerichtete Aufsichtsstelle über ein Investmentunternehmen seien die Ausgabe und Rücknahmen der Anteile im Sinne des Anlegerschutzes zu sistieren.
2.6.7. Wenn die Revision weiters vorbringe, die Beschwerdegegner hätten trotz mehrfachen Hinweises des Beschwerdeführers, wonach die Q nicht von einem Tag auf den anderen kündigen könne, nichts unternommen und auch "keine tiefer gehenden Abklärungen vorgenommen", so entferne sich diese Ausführung einerseits vom festgestellten Sachverhalt, andererseits aber vermöge dieser Vorwurf an die Adresse der Beschwerdegegner, selbst wenn er zuträfe, eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.
Nach den Feststellungen seien "alle anderen Revisionsgesellschaften angefragt worden, ob diese die vakant gewordene Organstellung der Revisionsstelle bei der L übernehmen wollten.
Rechtlich sei aus der für 2005 festgestellten Situation des andauernden Fehlens einer Revisionsstelle der L zu folgern, dass ein Konzessionsentzug bevorgestanden sei. Eine Feststellung dazu, dass dies ausnahmsweise hier nicht der Fall gewesen wäre, sei nicht getroffen worden. Damit sei aber auch klargestellt worden, dass die Sistierung des Anteilshandels weder rechtswidrig noch schuldhaft erfolgt sei.
Ohne auf der Basis eines festgestellten Sachverhaltssubstrats zu bleiben, führe die Revision weiters aus, es zeige sich ein rechtswidriges und deliktisches Verhalten der Beschwerdegegner, die den Beschwerdeführer im Herbst 2004 bei insgesamt schlechterer Lage der L zum Abschluss der Vereinbarung vom 18. November 2004 und zu nachteiligen Vermögensdispositionen verhielten.
Für diese Annahmen des Beschwerdeführers fehle es aber gänzlich an Tatsachenfeststellungen. Nach den Feststellungen habe der Beschwerdeführer Vereinbarungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rettung der L abgeschlossen. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Beschwerdegegner sei in diesem Zusammenhang weder festgestellt worden noch erkennbar gewesen.
2.6.8. Die Revision werfe weiters den Beschwerdegegnern vor, sie hätten die Kündigung der Q unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und keinerlei "Aktivitäten" entfaltet, um die Q zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu verhalten. Dieser Vorwurf entbehre bereits der für eine Schadenskausalität des behaupteten Verhaltens notwendigen Feststellungen. Welche Folgen irgendwelche "Aktivitäten" der Beschwerdegegner bei Q hätten zeitigen können, sei nicht festgestellt worden, insbesondere nicht, dass durch "Aktivitäten" diese Revisionsstelle erhalten geblieben wäre. Damit fehle es freilich bereits an einer Feststellung der Kausalität der vom Beschwerdeführer behaupteten Unterlassung der Beschwerdegegner für die nachfolgende Sistierung und Liquidation der L, ohne dass auf die Frage, welche "Aktivitäten" es hätten sein müssen und ob die Beschwerdegegner zu solchen überhaupt verpflichtet gewesen seien, eingegangen werden müsse. Daher erübrige es sich auch, darauf einzugehen, ob die Kündigung der Q rechtmässig oder nicht rechtmässig gewesen sei.
Die Revision vermeine weiters, die Beschwerdegegnerin zu 2. hafte für die von ihr depotvertrags- und gesetzwidrig vorgenommene Ausbezahlung von Geldern der L an Anleger im Zuge von Anteilsrücknahmen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner zu 1. ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Rücknahmen erfolgen dürften, trotzdem sei die Beschwerdegegnerin zu 2. diesen Anträgen nachgekommen. Das Obergericht habe dieses Verhalten zu Unrecht als rechtmässig beurteilt. Es verkenne die Massgaben des Sachenrechts und der Eigentümerstellung der L.
Auch dieser Vorwurf der Revision gehe ins Leere. Nach Punkt 8. des Depotbankvertrags vom 18. Februar 2004 sei die Depotbank unter anderem verpflichtet, "bei der Erfüllung von berechtigten Forderungen von Anlegern mitzuwirken". Hieraus ergebe sich, dass die Depotbank jedenfalls die Einhaltung des Prospektes und des Anlagereglements zu beachten habe. Insbesondere habe sie auch die Rechte der Anleger zu beachten. Gem. Art. 19 Abs. 2 IUG-alt erledige die Depotbank für Investmentunternehmen für Wertpapiere insbesondere die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr und "sorgt dafür, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachtet". Wie bereits oben ausgeführt, vermöge die Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 IUG-alt, wonach die Depotbank den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge leisten müsse, die in Art. 19 Abs. 2 IUG-alt statuierte Verpflichtung zur Sorge dafür, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachte, nicht aufzuheben.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. als Depotbank auch im vorliegenden Fall eigene Kontrollrechte, wie auch Kontrollpflichten gehabt habe. Da nun freilich kein Grund vorgelegen sei, die Ansprüche der Anleger nicht zu erfüllen, sei das Ansinnen des Beschwerdeführers, die Anteilsrücknahmen nicht zu erfüllen, von der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht zu befolgen. Ein Vorwurf der Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit sei daher aus der Erfüllung der Anteilsrücknahmen in keiner Weise zu erblicken.
Der Beschwerdeführer verkenne auch hier, dass es im Zusammenhang mit Rücknahmen von Anteilen an einem Investmentfonds um die wesentliche Ausprägung des Anlegerschutzes bei Investmentgesellschaften gehe. Vor diesem Hintergrund spiele die Frage der sachenrechtlichen Zuordnung des Fondsvermögens keine Rolle.
Die Revision gehe im Übrigen an Art. 11 IUG-alt vorbei. Danach könne der Anleger "die Auszahlung seines Anteils in bar verlangen, sofern das Anlagereglement keine Ausnahme vorsieht" (Art. 11 Abs. 2 IUG-alt). Eine Ausnahmesituation nach dem Anlagereglement sei im gegenständlichen Fall nicht festgestellt. Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse seien aber auch von der Revision nicht behauptet worden.
Dass die L eine "spezielle Form der Anlagegesellschaft" sei, nämlich eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Art. 361 PGR, ändere an dieser Rechtssituation nichts.
Die Revision führe nicht aus, auf welche gesetzliche Norm oder Bestimmung eines Anlagereglements sie sich stütze, wenn sie aufgrund der massiven Rücknahmeanträge eine Sistierung als "unabdingbar notwendig" erachte (S. 17 f.). Das Obergericht habe darauf hingewiesen, dass eine Sistierung nach § 12 Ziff. 4 des Anlagereglements deshalb nicht in Betracht gekommen sei, weil die dort aufgeführten Verhältnisse nicht vorgelegen seien.
Die festgestellten Bestimmungen des Anlagereglement zu einer vorübergehenden und "ausnahmsweisen" Aufschiebung der Ausgabe, Rückzahlung und Konversion von Anteilen würden ausschliesslich besondere Not- bzw. Marktsituationen als entsprechenden Anlass vorsehen. Solche Verhältnisse seien freilich nicht festgestellt worden und der Revisionswerber würde sich darauf auch nicht stützen.
Daher vermöge der Beschwerdeführer aber auch keinen Ausnahmetatbestand gem. Art. 11 Abs. 2 IUG-alt schlüssig zu behaupten.
2.6.9. Zu Punkt 5. zähle die Revision diverse Feststellungen der Untergerichte auf und gelange dann zu Punkt 6. zum Ergebnis, dass "die Entwicklung der Beziehung zwischen den Streitteilen" nachvollziehbar aufzeige, dass der Beschwerdegegner zu 1. unter Einbezug der unter seiner Kontrolle stehenden Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. "zumindest mit bedingtem Vorsatz deliktisch gehandelt habe".
Für eine derartige innere Tatseite der Beschwerdegegner lägen aber keine Feststellungen vor, sodass auch hier eine Fehlbeurteilung seitens des Obergerichtes nicht vorliege.
Die Revision begründe ihre Ansicht in der Folge damit, dass der Beschwerdegegner zu 1. die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats bei der L abgelehnt habe. Woraus aus diesem Umstand ein bedingter Schädigungsvorsatz abgeleitet werden solle, bleibe allerdings unerfindlich.
Auch die Rückzahlung an die Anteilsinhaber werde offensichtlich als Anzeichen des bedingten Vorsatzes des Beschwerdegegners zu 1. angesehen. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, woraus die Revision dies ableiten wolle.
Schliesslich werde auf angeblich "unrichtige und vertrauensschädigende Mitteilungen" der Beschwerdegegnerin zu 3. verwiesen, die allerdings so den Feststellungen der Untergerichte nicht zu entnehmen seien.
Für die weiteren Ausführungen der Revision, wonach es der Beschwerdegegner zu 1. und die Beschwerdegegnerin zu 2. gewesen seien, die den Beschwerdeführer zu schädlichen Transaktionen veranlasst hätten, würden auch hier die Feststellungen fehlen. Welchen Vorwurf er hier in rechtlicher Hinsicht aus "bankvertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten" den Beschwerdegegnern, insbesondere der Beschwerdegegnerin zu 2., vorhalten wolle, werde im Einzelnen nicht ausgeführt, sei aber auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. habe jedenfalls keine Verpflichtung getroffen, den Beschwerdeführer über die Aussichten der Sanierung seiner eigenen Firma aufzuklären. Von einer Schadenshaftung der Beschwerdegegnerin zu 2. aus dem Titel der culpa in contrahendo könne daher keine Rede sein.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Drittpfandbesteller Informations- und Hinweispflichten auf die Vermögenslage des Hauptschuldners grundsätzlich nicht anzunehmen seien (ÖBA 2008, 71 u. a.).
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter der L über diese bestens informiert sein müsse.
3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 73). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 erteilte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Mit Präsidialbeschluss vom 16. März 2011 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattgegeben, nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nachgekommen war.
4. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 73), erhob der Beschwerdeführer in Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages mit Schriftsatz vom 19. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter, die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. auf rechtsgenügliche Begründung, die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Rechtsverweigerungsverbots, Verletzung der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe (richtig wohl: auf Leistung des geltend gemachten Schadenersatzes) zur Gänze abgewiesen wurde, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer zu ungeteilter Hand die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen; dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Anspruch auf den ordentlichen Richter sei der Beschwerdeführer nach Massgabe der Ausführungen unter Punkt 3. deshalb verletzt, weil zu all jenen Punkten seines umfangreichen Klagebegehrens, welche vom Erstgericht nicht in Behandlung gezogen worden seien, erstmals das dafür unzuständige Obergericht als zweite Instanz entschieden habe. Das Recht auf den ordentlichen Richter sei immer auch dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung treffe. Für die Entscheidung über das mehrgliedrige Klagebegehren des Beschwerdeführers sei in erster Instanz das Landgericht zuständig. Dieses habe seine Zuständigkeit in all jenen Punkten, welche es übergangen habe, nicht wahrgenommen. Indem das Obergericht diese der ersten Instanz zukommende Kompetenz wahrgenommen habe, verkürze es den Instanzenzug des Beschwerdeführers unzulässig um eine Instanz, ziehe eine Kompetenz an sich, die ihm nicht zukomme, und überschreite damit seine Kognition. Der Oberste Gerichtshof stütze dieses Vorgehen mit dem bekämpften Urteil, womit eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter vorliege.
Zudem habe der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu StGH 1989/14 die Auffassung vertreten, dass Art. 33 LV auch eine Gerichtsweggarantie gebe. Nicht vorgesehen sei, dass die Rechtsmittelinstanzen vom Erstgericht Versäumtes nachholen und an Stelle von diesem über das Begehren einer Partei entscheiden würden. Die vom Staatsgerichtshof vertretene Auffassung zur Gerichtsweggarantie beinhalte damit auch die Garantie, dass die Gerichtsbarkeit jeweils nur innerhalb ihrer Kompetenzen tätig werden dürfe und den Parteien zu ihrem Begehren gegenständlich ein dreigliedriger Instanzenzug offen stehe. Werde dieser Instanzenzug verkürzt, liege damit auch ein Verstoss gegen die Gerichtsweggarantie vor.
4.2. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. zum Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und 13 EMRK brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Art. 43 LV werde durch Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG näher umschrieben. Danach sei dem Erfordernis der Begründung einer Entscheidung nur dann Genüge getan, wenn die Begründung die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Aus den Entscheidungsgründen müsse insbesondere hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen. Schliesslich müsse eine Entscheidung so abgefasst sein, dass den Betroffenen die Anfechtung ermöglicht werde.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, welche Teile des Vorbringens, dies bezogen auf das jeweilige Klagebegehren, nicht behandelt worden seien und habe den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO für sich beansprucht, weil das Ersturteil in den genannten Punkten derart mangelhaft abgefasst und begründet worden sei, dass dessen Überprüfung zu diesen Punkten nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Nachdem zu diesen Punkten jegliche Begründung gefehlt habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine solche Begründung zu überprüfen. Die Entscheidung müsse so abgefasst sein, dass dem Betroffenen deren Anfechtung ermöglicht werde. Diese Vorgaben könne eine Entscheidung aber dann nicht erfüllen, wenn auf entscheidungswesentliches Vorbringen nicht eingegangen werde. Indem der Oberste Gerichtshof in seinem abschliessenden Urteil dieses verfahrensrechtliche Vorgehen des Erstgerichtes toleriere, werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung und in seinem Beschwerderecht verletzt. Letzteres vor allem deshalb, weil, wie ausgeführt, der Instanzenzug verkürzt werde.
4.3. Zur gerügten Verletzung des Schutzes des rechtlichen Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Gerichtsinstanzen hätten auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Staatsgerichtshof habe bereits in seinen Entscheidungen zu StGH 1989/14 und StGH 1986/9, LES 1987, 145, aufgezeigt, dass die Gerichte das Vorbringen der Betroffenen anzuhören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihren Entscheidfindungen zu berücksichtigen hätten. Gegenständlich stehe fest, dass das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen nicht, wie gefordert, ernsthaft und sorgfältig geprüft habe. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass der Staatsgerichtshof im Allgemeinen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als gegeben sehe, wenn eine Heilung dieser Verletzung in höherer Instanz erfolgt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Massgabe aber immer nur in solchen Fällen beachtlich, in denen dem Betroffenen das Gehör zu entscheidungswesentlichen Umständen und Beweismitteln in höherer Instanz gewährt werde. Gegenständlich sei aber eine spezielle Form der Gehörsverletzung zu hinterfragen, nämlich das Untätigsein eines Gerichtes. Ein solches Untätigsein könne aber nicht dadurch geheilt werden, indem das übergeordnete Gericht das nachhole, was das untergeordnete Gericht verabsäumt habe. Denn dies führe, wie oben aufgezeigt, auch zur Verkürzung des Instanzenzuges, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass eine Gehörsverletzung in der vorliegenden Form von der übergeordneten Instanz nicht geheilt werden könne.
4.4. Zur gerügten Rechtsverweigerung, abgeleitet aus Art. 31 LV, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Rechtsverweigerung liege vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren bestehe und die Behörde sich weigere, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehne, sei es dass sie diese stillschweigend unterlasse. Das Verbot der Rechtsverweigerung sei zugeschnitten auf die Untätigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begehe eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibe, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Mass tätig werde.
Der Beschwerdeführer habe zu Ziffer 2. seiner Berufung und zu Ziffer 1. seiner Revision ausführlich aufgezeigt, welches Vorbringen vom Landgericht nicht in Behandlung gezogen worden sei. Dieses Vorbringen sei entscheidungsrelevant, was sich bereits daraus ableite, dass dieses von den Rechtsmittelinstanzen sehr wohl aufgegriffen worden sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hätte aber bereits das Landgericht in Behandlung ziehen und näher überprüfen müssen, dies alleine schon deswegen, weil nur das Landgericht ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt habe. Auch wenn die Rechtsmittelinstanzen sich nachfolgend zu diesem nicht behandelten Vorbringen in Teilen geäussert hätten, werde die Rechtsverweigerung durch das Landgericht nicht geheilt, weil auch an dieser Stelle zu berücksichtigen sei, dass der Instanzenzug für den Beschwerdeführer unzulässig verkürzt worden sei. Zudem habe das Obergericht, dies mit letztinstanzlicher Zustimmung des Obersten Gerichtshofes, mit der Behandlung und Prüfung von jenem Vorbringen, welches vom Erstgericht übergangen worden sei, seine Kognition überschritten, zumal ihm nur erlaubt sei, die vom Erstgericht getroffene Entscheidung zu überprüfen und nicht durch nachgeschobene Begründungen zu ergänzen. Insgesamt liege somit auch ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung vor und sei der Beschwerde auch aus diesem Grunde Folge zu geben.
4.5. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Art. 34 Abs. 1 LV gewährleiste die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch eine Entscheidung der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden liege immer dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung gestützt auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage ergehe, wenn sie gesetzlos oder willkürlich sei (StGH 1978/9 vom 11. Oktober 1978 oder LES 1980/81, 188).
Gegenständlich sei zu prüfen, ob der vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtete Eingriff in das Eigentumsrecht der L, nachfolgend kurz L, welche ihre Ansprüche an den Beschwerdeführer zediert habe, verfassungsrechtlich haltbar sei. Nach Massgabe der oben zitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes beschränke sich diese Prüfung auf die Frage, ob der Oberste Gerichtshof eine willkürliche Entscheidung erlassen habe, die Verletzung der Eigentumsgarantie sei sohin innerhalb des Willkürrasters zu überprüfen. Dieser Prüfung liege folgender Sachverhalt zugrunde.
Ein Teilaspekt der Klage des Beschwerdeführers sei gewesen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. ohne Legitimation und Berechtigung über Vermögenswerte disponiert hätten, welche im Eigentum der L gestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin zu 2. sei im Sommer 2004 Depotbank der L, weshalb sich das gesamte Geldvermögen der L auf Konten bei dieser befunden habe. Im Fall der L sei nach den getroffenen Feststellungen besonders zu beachten, dass es sich bei dieser um eine AG mit variablem Kapital gehandelt habe. Diese vom Gesetzgeber eigens für den Bereich von Investmentunternehmen geschaffene Form der Aktiengesellschaft weise als Besonderheit auf, dass potentielle Anleger mit ihrer Investition nicht wie bei den übrigen Formen der Investmentunternehmen einen Anteil an einem Investmentfonds erwerben würden. Vielmehr würden diese Anleger einen Anteil an einem Fondssegment der AG erwerben, welches wiederum Teil des Gesellschaftsvermögens der AGmvK sei. Die Fonds würden aber von der Gesellschaft gehalten. Die Anleger seien in diesem Fall gleich Aktionäre ohne Stimmrecht und ihr Anspruch bestehe auf Rückführung des erworbenen Gesellschaftskapitals gegenüber der AGmvK, sie könnten aber keine Fondsanteile verkaufen oder erwerben. Im Vergleich dazu sei bei allen anderen Gesellschaftsformen nach dem IUG vorgesehen, dass die Anleger direkt Anteile an Fonds erwerben würden, welche von der Anlagegesellschaft verwaltet würden, aber stets im Eigentum des Anlegers verbleiben würden. Zu beachten sei an dieser Stelle auch, dass im Jahr 2004 ein kapitaler Gesetzesfehler im IUG vorgelegen sei, nachdem der Gesetzgeber diese besondere Struktur der AGmvK nicht beachtet und keine Vorsorgen dafür geschaffen habe, dass etwa im Falle eines Konkurses das Vermögen der Anleger einer AGmvK separiert werde. Dies hätte damals bedeutet, dass im Falle des Konkurses der L deren komplettes Gesellschaftsvermögen, darunter auch das gesamte von den Anlegern investierte Kapital, in die Konkursmasse geflossen wäre. Im Sommer 2004 habe sich die Situation rund um die L zugespitzt und sei diese ab Anfang August führungslos gewesen, weil der gesamte Verwaltungsrat geschlossen demissioniert habe und die L mit einem Monitoringverfahren des AFDL konfrontiert gewesen sei. Nach den Feststellungen habe aber über die Rücknahme der Anteile der Anleger die L entschieden, was sohin zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Ereignisse stellten eine Unzahl von Anlegern gegenüber der L Rücknahmebegehren, die mangels Organen aber nicht ausgeführt werden hätten können. In dieser Situation hätten sich sodann die Beschwerdegegner zu 1. und 2. entschlossen, diese Rückforderungen zu erfüllen und hätten ohne Anweisung und Ermächtigung aus dem Vermögen der L Zahlungen an jene Anleger geleistet, die Rückforderungsgesuche gestellt hätten. Hinzu komme, dass nach den Feststellungen der Gerichte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. ausdrücklich untersagt habe, solche Zahlungen aus dem Vermögen der L durchzuführen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer verlangt, den Handel mit den Anteilen auszusetzen, sohin eine Sistierung auszusprechen, um die Wiedereinsetzung eines Verwaltungsrates bzw. die Bestellung eines Sachwalters für die führungslose L zu ermöglichen. Es sei zu hinterfragen, ob dieses zuletzt vom Obersten Gerichtshof als rechtmässig taxierte Vorgehen der Beschwerdegegner zu 1. und 2. verfassungsrechtlich haltbar sei. Denn es stehe nach den Feststellungen ausser Zweifel, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. ohne Ermächtigung und Erlaubnis über fremdes Vermögen, Vermögen der L, disponiert und so eigenmächtig in deren Eigentumsrecht eingegriffen hätten. Auf diese Weise hätten die genannten Beschwerdegegner über rund 40 Millionen USD verfügt (damals ca. 52 Mio. CHF), welche im Eigentum der L gestanden hätten. Der Oberste Gerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass die genannten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verfügungen durch die genannten Beschwerdegegnerinnen im sachenrechtlichen Eigentum der L gestanden seien, womit feststehe, dass von einer gesicherten Eigentümerposition der L an diesen Vermögenswerten auszugehen sei.
Wie oben aufgezeigt, überprüfe der Staatsgerichtshof derartige Eingriffe in gesicherte Eigentumspositionen, welche von Gerichten oder Verwaltungsbehörden toleriert würden, nur im Rahmen einer Willkürprüfung. In diesem Sinne seien jene Argumente, welche der Oberster Gerichtshof für die Zulässigkeit dieses Eingriffes in das Eigentumsrecht der L aufgezeigt hätten, im Rahmen des Willkürrasters zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof führe zur Rechtfertigung dieses Eigentumseingriffes durch die genannten Beschwerdegegner auf Seite 96 zusammengefasst an, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. als Depotbank gemäss Depotbankenvertrag verpflichtet gewesen sei, bei der Erfüllung von berechtigten Forderungen von Anlegern mitzuwirken. Sie hätte die Einhaltung des Prospektes und des Anlagereglements zu beachten gehabt, nach dem IUG auch die Rechte der Anleger. Sie hätte nach Art. 19 IUG-alt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erledigen gehabt, sie hätte dafür sorgen müssen, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachtet. Sie hätte als Depotbank die Recht- und Pflichtmässigkeit des Handelns der Kapitalanlagegesellschaft zu kontrollieren gehabt, sie hätte auch das Recht gehabt, pflichtwidrige Geschäfte zu verweigern. All diese Rechte stünden der Depotbank als Ausprägung des Anlegerschutzes zu.
All diese Darlegungen des Obersten Gerichtshofes seien im Grundsatz zu bestätigen. Jedoch ziele er mit diesen an der zu prüfenden Frage vorbei, denn der Beschwerdeführer habe den genannten Beschwerdegegnern ihre Kontroll- und Aufsichtsrechte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Beschwert habe er sich nur dagegen, dass die Beschwerdegegner ohne Rücksicht auf seine Anweisungen über das Vermögen der L verfügt hätten, ohne andere Massnahmen zu überprüfen oder in die Wege zu leiten, welche zur Erfüllung der genannten Aufgaben möglich gewesen wären. All die vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführten Argumente würden keinen eigenmächtigen Eingriff in das Eigentum der L rechtfertigen. Zur Erfüllung ihrer Pflichten als Depotbank wäre den Beschwerdegegnern eine Reihe von Möglichkeiten offen gestanden. So habe der Beschwerdeführer verlangt, den Handel mit den Anteilen der Gesellschaft einzustellen, um so das Vermögen sicherzustellen und die Übervorteilung einzelner Anleger zu verhindern. Die Beschwerdeführerin zu 2. hätte das damals als Aufsichtsbehörde zuständige AFDL informieren und um aufsichtsrechtliche Massnahmen ersuchen können, um die Handlungsfähigkeit der L wieder herzustellen. Beispielsweise hätte die Möglichkeit bestanden, für die L einen Sachwalter zu bestellen, der bis zur Installation eines neuen Verwaltungsrates die Geschäfte der L führen hätte können. Zu diesem Zwecke hätte die Beschwerdegegnerin zu 2. auch die anfragenden Anleger an das AFDL als staatliche Aufsichtsbehörde verweisen können, um das weitere Vorgehen zu koordinieren. Vielmehr habe sie in Eigenmacht ohne jegliche Grundlage über das im Eigentum der L befindliche Vermögen verfügt und dieses wahllos an anfragende Anleger ausbezahlt, was nicht nur zu Schaden für die L sondern auch für all jene Anleger geführt habe, die keine Rücknahmeersuchen gestellt hätten und deren Gelder im Falle eines Konkurses in die Konkursmasse gefallen wären. Der Oberste Gerichtshof zeige denn auch nicht auf, aus welchen Gründen der Eingriff in das Eigentum der L aus Sicht des Gläubigerschutzes unabdingbar notwendig gewesen wäre.
4.6. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen der Unterinstanz weder das angesprochene Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wäre, wäre auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist.
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so hafte dem Urteil auch Willkür an. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf das obige Vorbringen.
Der Beschwerdeführer komme nicht umhin, das gesamte Vorgehen der Gerichtsinstanzen in diesem Falle als willkürlich zu monieren. Ihm sei durchaus bewusst, dass er aufgrund seiner Forderungen und Verfahren, die er auch gegen das Land Liechtenstein führe, als "persona non grata" gesehen werde. Er sehe auch gerade diesen Umstand als dafür verantwortlich, dass ihm von den Gerichten in voreingenommener Art und Weise der Zugang zum Recht verwehrt werde. Gegenständlich zeige sich dies bereits darin, dass das Erstgericht es nicht für notwendig erachtet habe, das umfangreiche, für den Beschwerdeführer essentielle Begehren einer näheren Prüfung zu unterziehen. Vielmehr sehe sich dieses veranlasst, das gesamte, mehrgliedrige Klagebegehren pauschal als unberechtigt abzuweisen, ohne dieses wie gesetzlich vorgesehen zu prüfen. Für den Beschwerdeführer und seine Familie gehe es um ihre Existenz, weshalb ihm auch das Recht zugebilligt werden müsse, mit seinen Begehren ordentlich gehört zu werden. Das Ersturteil erweise sich unter diesem Blickwinkel als untragbar, werde dort doch das Klagebegehren mit teilweise untergriffig und spöttisch anmutenden Phrasen einfach pauschal abgewiesen, dies ohne nachvollziehbare Begründung. Es spreche weiters für sich, dass die Rechtsmittelinstanzen dieses Vorgehen tolerieren und erkennen liessen, dass mit aller Gewalt versucht werde, das Vorbringen so schnell wie möglich vom Tisch zu wischen. Hingegen fehle auch diesen Urteilen eine seriöse Begründung, denn eine solche hätte dazu führen müssen, dass dem Erstgericht aufgetragen werde, das umfangreiche Klagebegehren des Beschwerdeführers einer ordentlichen, begründeten Erledigung zuzuführen. Auch sei unerklärlich, dass die Gerichtsinstanzen im Fall des Beschwerdeführers selbst einen ohne jegliche Rechtfertigung erfolgten Eingriff in dessen Vermögen bzw. in das der L ohne weiteres tolerieren würden. Der Beschwerdeführer möchte daran erinnern, dass ein solches Verhalten in anderen Rechtsfällen zu Verurteilungen wegen Untreue geführt habe und immer noch führe. Alles in allem sei nicht nur in diesem Verfahren zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht und eine faire Behandlung im Sinne des Art. 6 EMRK deswegen verwehrt werde, weil er sich zu dem Schritt entschlossen habe, gegen die hier beteiligten Beschwerdegegner, welche eine entsprechende Stellung im Land geniessen würden, und sogar das Land Liechtenstein vorzugehen. Dies dürfe in einem modernen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts aber nicht den Ausschlag darüber geben, ob ein Begehren gehört werde oder nicht. Der Beschwerdeführer setze seine Hoffnung deshalb auf den Staatsgerichtshof. Nicht unerwähnt lassen möchte der Beschwerdeführer an dieser Stelle, dass er davon ausgehen müsse, dass er insgesamt aufgrund seines Entschlusses, gegen das Land und die im Land verankerten Beschwerdegegner vorzugehen, in Liechtenstein keine ordentliche Behandlung seiner Begehren zu erwarten habe. Deshalb habe er sich entschlossen, im gegenständlichen Fall gemeinsam mit seinem amerikanischen Geschäftspartner Richard Kash, der durch das Vorgehen der Beschwerdegegner in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer, jedoch nicht in diesem Umfange, geschädigt worden sei, 2011 ein Verfahren gegen die Beschwerdegegner in Kalifornien, USA, einzuleiten und dort seine Ansprüche geltend zu machen. Dieses Verfahren werde nicht nur die dem Beschwerdeführer und Richard Kash bis 2010 eingetretenen Schäden in Höhe von rund 33 Millionen Franken beinhalten, sondern auch denjenigen Gewinnentgang, welcher ihnen für die Zukunft über diesen Zeitpunkt hinaus entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch überzeugt davon, dass die amerikanischen Gerichte das hier bisher geschützte Vorgehen der Beschwerdegegner so würdigen würden, wie es richtigerweise zu würdigen sei, und er dort gemeinsam mit Richard Kash jedenfalls zu seinem Recht gelangen werde.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten. Dazu brachten sie im Wesentlichen Folgendes vor:
6.1. Der Beschwerdeführer verkenne, dass diese über mehrere Seiten dargelegten Wiederholungen der Verfahren vor dem Erstgericht und Obergericht bei einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof keine Relevanz hätten, daher werde in der Gegenäusserung auf diese Teile der Beschwerde an den Staatsgerichtshof nicht im Detail eingegangen. Vor allem sei ja aktenkundig, dass sämtliche dieser Ausführungen bereits in den jeweiligen Instanzen behandelt worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass der Sachverhalt sehr kompliziert und ineinander verflochten gewesen sei. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass es im Wesentlichen im Verfahren um zwei Kernaspekte, nämlich zuerst um die Frage gegangen sei, ob im August 2004 die Zurücknahme von Fondsanteilen vorgenommen werden habe dürfen oder nicht. Diesbezüglich hätten alle drei Instanzen übereinstimmend befunden, dass die Rücknahmen nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten gewesen seien. Dadurch sei aber auch klar, dass keiner der Beschwerdegegner einen Fehler gemacht habe und folglich auch kein Schaden erwachsen sei bzw. Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden könnten. Der nächste Aspekt sei die Frage, ob im März 2005 der Handel des Fonds sistiert werden habe dürfen, nachdem klar sei, dass die Revisionsgesellschaft nicht ersetzt werden habe können und dass der Fonds keine Überlebenschance mehr gehabt habe. Auch sei klar in den Gerichtsurteilen zu lesen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführer (gemeint wohl: Beschwerdegegner) in dieser Sache rechtmässig gewesen sei.
6.2. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wendeten die Beschwerdegegner ein, dass dem Beschwerdeführer weder durch eine Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten worden sei, noch die gerichtlichen Verfahrensverfügungen willkürlich gewesen seien. Es sei in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügungen vornehme. Von einem Abschneiden des Rechtsweges und einer Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter könne somit keine Rede sein.
6.3. Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Verletzung des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung liegen solle. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiere nicht (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 (22, Erw. 5). Der krampfhafte Versuch eine konstruierte Opferrolle zu kultivieren werde auch mit den Argumenten die in vorliegender Beschwerde dargetan werden, nicht gelingen.
6.4. Zur angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: Der Staatsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dieses Grundrecht primär vor direkten Eingriffen des Staates ins Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schütze (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.1]. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie machten augenscheinlich, wie sehr diese Verfassungsbeschwerde an den Haaren herbeigezogen sei.
6.5. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: Der Staatsgerichtshof schliesse sich in seiner neueren Judikatur hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtsprechung des EGMR an, wonach die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung hätten, was voraussetze, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekämen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt worden seien und ob sie entscheidungserheblich seien oder nicht (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei Durchsicht der Verfahrensakten müsse man zum Schluss kommen, dass genau diesen Anforderungen nachgekommen worden sei und im Besonderen auch beim beschwerdegegenständlichen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Daher sei auch auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zum Thema "spezielle Form der Gehörsverletzung" nicht weiter einzugehen, weil hier erneut vorwiegend die unterinstanzlichen Verfahren abgehandelt würden.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 09 CG.2007.180-73, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst hat sich der Staatsgerichtshof mit der unklaren Formulierung im Antrag des Beschwerdeführers an den Staatsgerichtshof zu befassen, in dem er sich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes, "mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Gänze abgewiesen wurde", bezieht. Im angefochtenen Urteil wird jedoch gar nicht über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgesprochen (dies ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens). Nun geht jedoch aus den Formulierungen der Individualbeschwerde unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obersten Gerichtshofes in seiner Gesamtheit, nämlich was die letztinstanzliche Abweisung seines Klagebegehrens betrifft, bekämpft, sodass der offensichtliche Missgriff in der Formulierung des Antrags nicht schadet.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter. Er sei in diesem Recht deshalb verletzt, weil zu all jenen Punkten seines umfangreichen Klagebegehrens, welche vom Erstgericht nicht in Behandlung gezogen worden seien, erstmals das dafür unzuständige Obergericht als zweite Instanz entschieden habe. Indem das Obergericht diese der ersten Instanz zukommende Kompetenz wahrgenommen habe, verkürze es den Instanzenzug des Beschwerdeführers unzulässig um eine Instanz, ziehe eine Kompetenz an sich, die ihm nicht zukomme, und überschreite damit seine Kognition. Der Oberste Gerichtshof stütze dieses Vorgehen mit dem bekämpften Urteil, womit eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter vorliege.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Garantie des Art. 33 Abs. 1 LV auf den ordentlichen Richter dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehendende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 und StGH 2010/25, Erw. 4.1). Dabei zeigt sich auch eine Überschneidung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (hierzu StGH 1996/27, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243; StGH 2004/9, LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]; StGH 2009/139, Erw. 2.1 und StGH 2010/104, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass das Erstgericht über sein Klagebegehren einschliesslich der gestellten Eventualbegehren nicht entschieden hätte. Im Grunde rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des erstgerichtlichen Urteils, weil zu bestimmten Punkten keine Begründung erfolgt sei. Damit ist aber offensichtlich, dass zumindest von einer Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht gesprochen werden kann. Auch bei einer extensiven Auslegung des grundrechtlichen Anspruchs gemäss Art. 33 Abs. 1 LV kann eine gerichtliche Entscheidung, in der vom zuständigen Gericht über sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche, wenngleich nicht in seinem Sinne, abgesprochen wurde, diesen nicht in seinem Grundrecht auf den ordentlichen Richter verletzen. Selbst wenn das erstgerichtliche Urteil im Übrigen in seiner Begründung mangelhaft gewesen wäre, was hier jedoch nicht zu entscheiden ist, so ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass ausschliesslich das Urteil des Obersten Gerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren zu prüfen ist. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter liegt damit nicht vor.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Rechtes auf wirksame Beschwerdeführung bzw. des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und 13 EMRK. Er habe in seiner Berufung vorgebracht, welche Teile des Vorbringens, dies bezogen auf das jeweilige Klagebegehren, nicht behandelt worden seien und den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO geltend gemacht, weil das Ersturteil in den genannten Punkten derart mangelhaft abgefasst und begründet sei, dass dessen Überprüfung zu diesen Punkten nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Dieser Nichtigkeitsgrund korreliere mit dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung und dem Beschwerderecht. Indem der Oberste Gerichtshof in seinem abschliessenden Urteil dieses verfahrensrechtliche Vorgehen des Erstgerichtes toleriere, werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung und in seinem Beschwerderecht verletzt.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch hier entgegen zu halten, dass in seiner Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden. Dass dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes selbst ein Begründungsmangel anhaftet, bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor, sondern wirft dem Obersten Gerichtshof in der Sache vor, dass er die verfahrensrechtliche Vorgehensweise des Erstgerichtes akzeptiere. Dies allein kann aber keinen Begründungsmangel darstellen. Ebenso bleibt unklar, worin das Recht auf Beschwerdeführung verletzt worden sein soll, wenn das Klagebegehren des Beschwerdeführers von drei gerichtlichen Instanzen insgesamt abschliessend beurteilt wurde. Die Funktion einer mehrstufigen Gerichtsbarkeit besteht gerade darin, allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu bereinigen.
5. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, da das Landgericht, wie bereits aufgezeigt, diverse Klagsvorbringen übergangen habe. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass der Staatsgerichtshof im Allgemeinen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als gegeben sehe, wenn eine Heilung dieser Verletzung in höherer Instanz erfolgt sei. Diese Massgabe sei aber immer nur in solchen Fällen beachtlich, in denen dem Betroffenen das Gehör zu entscheidungswesentlichen Umständen und Beweismitteln in höherer Instanz gewährt werde. Gegenständlich sei aber eine spezielle Form der Gehörsverletzung zu hinterfragen, nämlich das Untätigsein eines Gerichtes. Ein solches Untätigsein könne aber nicht dadurch geheilt werden, indem das übergeordnete Gericht das nachhole, was das untergeordnete Gericht verabsäumt habe. Denn dies führe, wie oben aufgezeigt, auch zur Verkürzung des Instanzenzuges.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter wwww.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2007/88, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter. www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/40, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
Bei dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/88 Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist vorliegend, wie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darlegt, durchaus relevant, dass die Entscheidung in dieser Rechtssache ausschliesslich auf rechtlichen Erwägungen und nicht auf der Würdigung allenfalls strittiger Tatumstände oder Beweise beruht (in diesem Sinne auch StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Die gesamten zu diesem Punkt vorgebrachten Rügen betreffen wiederum ausschliesslich das Verfahren vor dem Landgericht. Dass Vorbringen des Beschwerdeführers auch von den übergeordneten Instanzen übergangen worden sei, behauptet der Beschwerdeführer hier nicht. Er argumentiert letztlich, dass die Versäumnisse des Erstgerichtes so gravierend gewesen seien, dass eine Heilung auch vor den höheren Instanzen nicht möglich gewesen sei. Dieser Auffassung kann sich jedoch der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Der Oberste Gerichtshof begründet ausführlich, dass die Mängelrüge des Beschwerdeführers nicht gesetzmässig ausgeführt wurde Denn wie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung darlegt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, welche Entscheidung in der Hauptsache auf Grund der vom Revisionswerber (Beschwerdeführer) hervorgehobenen Begründungsmängel verhindert worden sein soll (vgl. vorne Ziffer 2.6.1 f. des Sachverhaltes). Selbst wenn die Vorgehensweise des Erstgerichtes daher in irgendeiner Weise rechtlich zu beanstanden gewesen wäre, erschiene dieser Mangel im Lichte dieser Ausführungen des angefochtenen Urteils keinesfalls so schwerwiegend, dass von einem im Instanzenzug nicht behebbaren Mangel des rechtlichen Gehörs im Sinne der oben ausgeführten Grundsätze gesprochen werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist es auch nicht angebracht, von einem "Untätigsein" des Landgerichtes zu sprechen. Dieses hat über das Klagebegehren des Beschwerdeführers einschliesslich seiner Eventualbegehren vollständig entschieden. Die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen, fast 50 Seiten umfassenden Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes mussten offenkundig von den übergeordneten Instanzen nicht ergänzt werden. Vielmehr wurden lediglich ergänzende Ausführungen in rechtlicher Hinsicht vorgenommen. Selbst wenn die Begründung mangelhaft gewesen wäre, so könnte ein solcher Mangel im gegebenen Zusammenhang nicht als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden, denn eine fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung von Vorbringen durch das entscheidende Gericht stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (StGH 2011/35, Erw. 3.1; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 353 mit weiteren Verweisen).
6. Der Beschwerdeführer rügt weiters die seiner Ansicht nach vorliegende Rechtsverweigerung, abgeleitet aus Art. 31 LV. Er führt zu diesem Beschwerdepunkt im Wesentlichen dasselbe aus, wie bei den bereits behandelten Grundrechtsrügen: Die beanstandete Untätigkeit des Landgerichtes käme einer Rechtsverweigerung gleich, die auch durch die Behandlung der Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werde, da der Instanzenzug somit unzulässig verkürzt werde. Zudem habe das Obergericht, dies mit letztinstanzlicher Zustimmung des Obersten Gerichtshofes, mit der Behandlung und Prüfung von jenem Vorbringen, welches vom Erstgericht übergangen worden sei, seine Kognition überschritten, zumal ihm nur erlaubt sei, die vom Erstgericht getroffene Entscheidung zu überprüfen und nicht durch nachgeschobene Begründungen zu ergänzen.
6.1. Eine Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt oder aber dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen eines Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]).
6.2. Von einer Rechtsverweigerung kann jedoch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht gesprochen werden, wenn die gerügten Mängel von zwei übergeordneten gerichtlichen Instanzen geprüft wurden. Dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes selbst einer Rechtsverweigerung gleich kommt, bringt der Beschwerdeführer inhaltlich nicht vor. Von einer - in die Grundrechtssphäre reichenden - Verkürzung des Instanzenzugs kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls angesichts des Beschwerdevorbringens nicht gesprochen werden. Ein Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot liegt somit nicht vor.
7. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV. Ein Teilaspekt der Klage des Beschwerdeführers sei gewesen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. ohne Legitimation und Berechtigung über Vermögenswerte disponiert hätten, welche im Eigentum der L gestanden hätten. Der Oberste Gerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die genannten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verfügungen durch die genannten Beschwerdegegnerinnen im sachenrechtlichen Eigentum der L gestanden seien, womit feststehe, dass von einer gesicherten Eigentümerposition der L an diesen Vermögenswerten auszugehen sei. Jedoch ziele er mit diesen am Wesentlichen der zu prüfenden Frage vorbei, denn der Beschwerdeführer habe den genannten Beschwerdegegnern ihre Kontroll- und Aufsichtsrechte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Beschwert habe er sich nur dagegen, dass die Beschwerdegegner ohne Rücksicht auf seine Anweisungen über das Vermögen der L verfügt hätten, ohne andere Massnahmen zu überprüfen oder in die Wege zu leiten. All die vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführten Argumente würden keinen eigenmächtigen Eingriff in das Eigentum der L rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof zeige denn auch nicht auf, aus welchen Gründen der Eingriff in das Eigentum der L aus Sicht des Gläubigerschutzes unabdingbar notwendig gewesen wäre.
7.1. Die Eigentumsgarantie hat nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen eingeschränkten sachlichen Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2011/18, Erw. 3; StGH 2008/56, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (vgl. Wolfram Höfling, a. a. O., 167). Art. 34 Abs. 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. Verfügung über sie. Die Eigentumsgarantie setzt eine bereits bestehende Eigentumsposition voraus (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Hinweis auf StGH 2000/59, E 21 mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 175 mit Verweis auf StGH 1975/4, ELG 19. März 1978, 388 [392]; StGH 1981/7, LES 1982, 59 [62]; siehe auch StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199]). Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie bezieht sich neben dem sachenrechtlichen Eigentum auch auf andere vermögenswerte Rechte, wie insbesondere auch auf beschränkte dingliche Rechte (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. Zürich 2001, N 597; LES 2005, 71). Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte [acquired/vested rights, droits acquis] (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 669; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg 1996, 766 f.).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann es aber nicht angehen, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren, in dem es direkt oder indirekt um geldwerte Leistungen geht, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen wird. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss hier in der Regel genügen, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden soll. (siehe StGH 2009/17, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]).
7.2. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel einer Verletzung der Eigentumsfreiheit eine seiner Ansicht nach unrichtige rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes. Einen staatlichen Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition moniert er gerade nicht. Selbst wenn ein solcher Eingriff erfolgt wäre, - eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Grundlagen wurde eben nicht gerügt - müsste im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung (Erw. 7.1) die Prüfung des Staatsgerichtshofes auf eine Prüfung der Verletzung des Willkürverbots beschränkt werden, welche in den nachfolgenden Erwägungen vorgenommen wird.
8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots. Sämtliche bisher thematisierten Grundrechtsverletzungen seien auch unter dem Willkürverbot subsumierbar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde verwiesen. Der Beschwerdeführer komme an dieser Stelle nicht umhin, das gesamte Vorgehen der Gerichtsinstanzen in diesem Falle als willkürlich zu monieren. Er erkläre sich dies damit, dass er aufgrund seiner Forderungen und Verfahren, die er auch gegen das Land Liechtenstein führe, als "persona non grata" gesehen werde.
8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
8.2. Soweit der Beschwerdeführer "das gesamte Vorgehen der Gerichtsinstanzen als willkürlich" moniert, ist im ihm entgegen zu halten, dass er damit die Willkürrüge nicht hinreichend konkretisiert, sodass es dem Staatsgerichtshof nicht möglich ist, sich damit auseinanderzusetzen.
8.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge nochmals auf seine Kritik am erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist ihm zu erwidern, dass im Lichte des groben Willkürrasters eine Verletzung des Willkürverbots durch den Obersten Gerichtshof nicht zu erblicken ist, wenn in der rechtlichen Beurteilung ergänzende Ausführungen vorgenommen werden, anstatt das Urteil des Obergerichtes, wie offenbar vom Beschwerdeführer gewünscht, aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, inwieweit das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes willkürlich sein soll, weil sich der Beschwerdeführer als "persona non grata" fühlt.
9. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnern die richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.