StGH 2010/132
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L GmbH & Co KG
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Vogl Rechtsanwalt 9486 Schaanwald
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 04CG.2007.231-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: EUR 45'000.00 s. A.; vom Staatsgerichtshof mit CHF 60'000.00 bestimmt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 04 CG.2007.231-54, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'148.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit ihrer am 31. August 2007 eingebrachten Regressklage (04 CG.2007.231) begehrt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von EUR 35'000.00 samt 8 % Zinsen seit 14. April 2007 zu zahlen, sowie die Feststellung, dass ihr die Beschwerdeführerin für alle Ansprüche, die sie aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M vom 17. November 1997 zu bezahlen habe, hafte. Sie brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Wartung des abgestürzten Helikopters der Firma M habe A von der Beschwerdeführerin zugestimmt. Sowohl die Firma M als auch B hätten im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichtes Feldkirch Ansprüche aus dem Hubschrauberabsturz gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Der österreichische Oberste Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juni 2006 festgestellt, dass für den Absturz mangelhafte bzw. fehlerhafte Wartungsarbeiten kausal gewesen seien. Vor dem Absturz seien nach Durchführung von Wartungsarbeiten von derselben Person, die als Kontrolleur im MOE der Beschwerdeführerin in der Liste des freigabeberechtigten Personals angeführt gewesen sei, die Flugfreigabe erteilt worden. Die fehlerhaften Wartungsarbeiten wären für jeden Fachmann eindeutig erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte demnach nie eine Flugfreigabe erteilen dürfen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der im MOE angeführten und lizenzierten Personen bedient habe, hätten diese im Rahmen der betrieblichen Organisation der Beschwerdeführerin agiert und seien deren Erfüllungsgehilfen gewesen, sodass diese gemäss § 1313a öABGB die vertragliche Haftung für jedes Verschulden, das diesen Personen bei der Ausstellung der Freigabebescheinigung unterlaufen sei, hafte.
Mit Vergleich vom 28. März 2007 habe sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Firma M EUR 35'000.00 zur Abgeltung sämtlicher Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 17. November 1997 zu bezahlen. Aufgrund des Vertrags zwischen den Streitteilen sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, diesen Betrag der Beschwerdegegnerin zu refundieren, da sie im Innenverhältnis die alleinige Haftung treffe. B habe im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch Schadenersatzforderungen in Höhe von EUR 171'798.86 geltend gemacht. Es sei noch offen, wie hoch der Schadensbetrag ausfallen werde. Die Beschwerdegegnerin habe jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie sämtliche Ansprüche, die aufgrund des Hubschrauberabsturzes vom 17. November 1997 ihr gegenüber geltend gemacht würden, im Regressweg von der Beschwerdeführerin verlangen könne.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie nicht für die Wartung des abgestürzten Hubschraubers verantwortlich gewesen sei. Die Zurverfügungstellung des Unterhaltskonzepts laut JAR-145 sei nicht Gegenstand des Vertrags zwischen den Streitteilen gewesen. Nach dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu 9 Cg 259/00y bzw. des österreichischen Obersten Gerichtshofes sei die Beschwerdeführerin nur gegenüber B schadenersatzpflichtig, weil dieser in den Schutzbereich des Unterhalts- und Kooperationsvertrags falle. Die österreichischen Gerichte hätten den Unfall auf fehlerhafte Wartungsarbeiten zurückgeführt. Seitens der Beschwerdeführerin sei keine Zustimmung für die Wartung von Fluggeräten Dritter, hier der Firma M, erteilt worden, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht für die Wartung des Hubschraubers verantwortlich gewesen sei. Die Passivlegitimation liege nicht vor. Das dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei den Wartungsarbeiten anzulastende Verschulden wiege weit schwerer als das der Beschwerdeführerin anzulastende Verschulden bei der Flugfreigabe, sodass die Haftung der Beschwerdeführerin zur Gänze aufzuheben sei. Die Angemessenheit des zwischen der Firma M und der Beschwerdegegnerin im Verfahren 9 Cg 259/00y des Landesgerichtes Feldkirch am 28. März 2007 abgeschlossenen Vergleichs werde bestritten. Nicht der Absturz des Hubschraubers, sondern die geänderten Marktverhältnisse hätten eine Änderung des in der Abfindungssumme enthaltenen erhöhten Prämiensatzes bewirkt. Der Unfall sei jedenfalls für die Erhöhung der Kaskoprämie nicht kausal gewesen. Der Beschwerdegegnerin mangle es auch an einem rechtlichen Interesse für das von ihr gestellte Feststellungsbegehren. Das Feststellungsbegehren sei überdies viel zu weit gefasst.
3. Das Landgericht erkannte mit Urteil vom 5. Juni 2008 (ON 27) in einem mehrgliedrigen Spruch die Klagsforderung als mit EUR 35'000.00 samt 8 % Zinsen seit 10. Juli 2007 als zu Recht bestehend, die kompensando eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 35'000.00 samt 8 % Zinsen seit dem 10. Juli 2007 zum Devisenmittelkurs am 10. Juli 2007 zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für alle Ansprüche, die die Beschwerdegegnerin aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M vom 17. November 1997 zu bezahlen habe, hafte. Ferner wies es das Zinsenmehrbegehren von 8 % aus EUR 35'000.00 vom 14. April bis 9. Juli 2007 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an die Beschwerdegegnerin.
3.1. Das Landgericht hat den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Joint Aviation Authorities (JAA) sind eine Arbeitsgemeinschaft von europäischen Luftfahrtverwaltungen, die harmonisierte Regelungen für die europäische Luftfahrt erarbeitet haben, die Joint Aviation Requirements (JAR). Das Joint Aviation Requirement JAR-145 regelt die Voraussetzung und Organisation von Instandhaltungsbetrieben. Von den zuständigen Behörden ist eine Genehmigung nach diesen europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (JAR-145) zu erteilen. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für einen in Liechtenstein und auch in Österreich tätigen Instandhaltungsbetrieb. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach JAR-145. Die Beschwerdegegnerin hingegen verlor im Jahr 1990 ihre Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen, weil sie nach dem Abgang von Mitarbeitern nicht mehr über Personal mit den erforderlichen Qualifikationen verfügte. Damals übernahm die Beschwerdeführerin die technische Betreuung der Luftfahrzeuge der Beschwerdegegnerin. Ab 1994 stellte die Beschwerdegegnerin die Hubschraubertechniker C und D an. Sie waren arbeitsrechtlich bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt und hatten beide die persönlichen Voraussetzungen für Instandhaltungs- und Unterhaltsarbeiten an den Hubschraubertypen der Beschwerdegegnerin. Damit ein solcher Hubschraubertechniker Wartungsarbeiten an Fluggeräten durchführen darf, bedarf es eines Permits [Erlaubnis, Genehmigung, Lizenz] von einer Firma, die nach JAR-145 zertifiziert ist. Die Monteure C und D hatten dieses Permit von der Beschwerdeführerin.
Kommerzielle Flugunternehmen - wie auch die Beschwerdegegnerin - müssen bei der Luftfahrtbehörde den Abschluss eines Wartungsvertrags zur Wartung ihrer Flugzeuge nachweisen. Nach jeder Wartung oder Reparatur muss ein dazu berechtigter Mechaniker die Flugfreigabe erteilen, das heisst bestätigen, dass das Luftfahrzeug aufgrund der ausgeführten Arbeiten zur Verwendung tauglich ist. Im Rahmen des JAR-145 wurde auch vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt das Betriebsunterhaltskonzept (MOE) der Beschwerdeführerin genehmigt. Dieses MOE enthält eine genaue Beschreibung des Managements samt Verteilung der Verantwortlichkeiten, die für Unterhaltsarbeiten einzuhaltenden Verfahren und die Massnahmen der Qualitätssicherung. Qualitätsmanager bei der Beschwerdeführerin war deren Hälfteeigentümer A. A war ab Gründung der Beschwerdeführerin bis 30. November 2000 neben E - dem anderen Hälfteeigentümer - auch deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Im Innenverhältnis war E mehr für das Kaufmännische, A hingegen für das Technische verantwortlich. Eine ausdrückliche Aufgabenverteilung gab es nicht.
Am 8. Juni 1995 schlossen die Parteien einen Unterhalts- und Kooperationsvertrag. Dieser Vertrag wurde vom damaligen Prokuristen der Beschwerdegegnerin, F, entworfen. Er wurde von F und für die Beschwerdeführerin vom Vorstand A unterfertigt. Dieser Vertrag lautet - soweit hier von Bedeutung auszugsweise:
"...PRÄAMBEL
Derzeit werden von der K im operativen Luftfahrtgeschäft 2 Helikopter der Type SA 315 B LAMA eigenständig betrieben.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als ,VLU-JAR-145 base and line maintenance Organisation' unter der Referenznummer FOCA-126 zertifiziert. Die Zertifizierung erfolgte am 17. Dezember 1993 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern.
L setzt derzeit im operativen Luftfahrtgeschäft
1 Helikopter der Type BELL 205-A1
2 Helikopter der Type ECUREUIL B2 und
4 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
ein.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als ,VLU-JAR-145 Aussenstation für base and line maintenance' unter der Referenz-Nr FOCA-126 der K AG, X, zertifiziert und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern, registriert, wobei Art und Umfang des Unterhaltsbetriebes im "Approval Certificate/Schedule" festgeschrieben ist. Die Zertifikationsurkunde datiert vom 21. März 1995.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der geänderten marktwirtschaftlichen (EWR/EU) und betriebswirtschaftlichen (Kostenstruktur etc) Erfordernisse ein gemeinsames Auftreten am europäischen, aber auch am internationalen Markt erforderlich ist.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das gemeinsame Ziel, die Durchdringung bestehender und Erschliessung neuer Märkte hinsichtlich der operativen Hubschraubereinsätze, aber ganz besonders im Bereich der Hubschrauberwartung (Professionalität, Kostenminimierung), nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern erreicht werden kann, die auf einem grossen gegenseitigen Vertrauen beruht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer professionellen Arbeitsweise mit einer hohen Innovationsbereitschaft und marktorientierter Zusammenarbeit.
Kooperation bedeutet - weder aus der Sicht von K noch von L - eine Einbahnstrasse. Die Kooperation funktioniert nur dann, wenn die Vertragspartner solidarisch die festgesetzten Ziele verfolgen.
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
K übernimmt gemäss dem beim Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt unter der Referenz-Nr FOCA-126 zertifizierten Unterhaltsbetrieb-Konzept nach VLU-JAR 145-Richtlinien die Verantwortung für den Unterhalt (Wartung) der bei L in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber.
Betrieb, Organisation und Verantwortung der Personen und Abteilungen sind im Maintenance Organisation Exposition (MOE - in der Folge so genannt), Manual Nr. 1, das einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildet, festgelegt und geregelt.
K betreibt zusammen mit L unter den im MOE, Manual Nr. 1, festgelegten Bedingungen eine Aussenstelle für die "base and line-maintenance" auf dem Betriebsgelände von L in Y.
L hat das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts für den Unterhalt bzw. die Wartung der eigenen Fluggeräte und - mit Zustimmung durch K - auch für Fluggeräte Dritter nach den näheren Bestimmungen dieses Vertrags von K am 13. März 1995 käuflich erworben. Die entsprechenden Dokumentationen sind mit genanntem Stichtag ins Eigentum von L übergegangen.
§ 2 PFLICHTEN DER K
K verpflichtet sich zur Unterstützung von L hinsichtlich jener Massnahmen, die für die Realisierung des Unterhaltsbetrieb- Konzeptes erforderlich sind. Sie stellt L insbesondere die Leistungen zur Verfügung, die im MOE, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt sind.
K verpflichtet sich gegenüber L, das entsprechende qualifizierte Personal, Werkzeug, Material und die erforderlichen Einrichtungen zur Führung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Unterhaltsbetriebes in X und in der Aussenstelle Y bereit zu halten und zur Verfügung zu stellen.
K wird insbesondere für die Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie die Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde sorgen und L durch umgehende schriftliche Information (Dokumentation) auf dem laufenden Stand halten.
...
§ 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
Beide Vertragspartner leiten ihre Unternehmen in eigener Verantwortung, sie kaufen, verkaufen und erbringen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die in ihrem jeweiligen Unterhaltsbetrieb vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter, die in der Liste der Luftfahrzeughalter (MOE-JAR-OPS) angeführt sind, unterliegen den gleichen Bestimmungen.
Die Vertragspartner führen ihr Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und beachten alle handels-, gewerberechtlichen und luftverkehrsbehördlichen Vorschriften. Sie haben, jeder für sich, auch für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung etc) zu sorgen.
§ 5 VERGÜTUNG
Für die Übernahme der Verantwortung für den Unterhalt, gemäss dem MOE, gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Zurverfügungstellung des Know-hows, der Aktualisierung des Unterhalts-Konzepts samt laufender Dokumentation, der Aufrechterhaltung der Zertifizierung bezahlt L an K einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5.000.00 (in Worten: fünftausend Schweizer Franken). Dieser Betrag bleibt für die Dauer des Vertrags unverändert.
Die gemäss den VLU/JAR 145-Richtlinien jährlich durchzuführenden Audits werden nach den im Anhang festgesetzten Sätzen abgerechnet.
Die Vergütung von gegenseitigen Dienstleistungen, Material- und Werkzeugbeistellungen, etc erfolgt gemäss den Verrechnungssätzen im Anhang. Diese Sätze sind jährlich bis Ende des ersten Quartals einvernehmlich neu festzusetzen.
§ 9 SCHIEDSGERICHT
..."
Im MOE scheint der Unterhaltsbetrieb in Y als Aussenstelle Y der Beschwerdeführerin auf. Dazu wird in 1.7.3.1 ausgeführt:
"...Die Aussenstelle in Y ist permanent durch qualifiziertes Personal inklusive Kontrolleur besetzt.
Die Aussenstelle unterhält ihr eigenes Ersatzteillager, eigene Spezialwerkzeuge und sämtliche erforderlichen Handwerkzeuge, sowie eine eigene administrative Abteilung, die für die Nachführung der technischen Akten zuständig ist.
Das Qualitätssicherungssystem wird von der Hauptstelle der Beschwerdeführerin in X, FL, organisiert. Die jeweils fälligen Audits werden ebenfalls von der Hauptstelle aus in die Wege geleitet..."
Weiters wird im Vertrag vom 8. Juni 1995 festgehalten, dass nach Abschluss von Unterhaltsarbeiten auf der Aussenstelle vom zuständigen Kontrolleur die erforderliche Unterhaltsbescheinigung nach JAR-145.50 ausgestellt werden muss, wobei diese Bescheinigung erwähnen muss, dass die Unterhaltsarbeiten gemäss den Vorschriften, wie sie unter JAR-145.70 festgelegt sind, ausgeführt wurden. Zum technischen Chef der Aussenstelle Y wurde D bestellt. Er wurde in den MOE als jene Person angeführt, die für die Leitung der Unterhaltsaussenstelle Y (Beschwerdegegnerin) verantwortlich zeichnet und die für die Führung der Dokumentationen der dortigen Hubschrauber verantwortlich ist. Für den Abschluss von eigenen Unterhaltsverträgen mit Kunden ist D nicht angeführt. Im MOE (März 1998) ist weiters angeführt, dass der Unterhaltsbetrieb der Beschwerdeführerin die Verantwortung für den Unterhalt für folgende Halter übernommen hat:
"1. L AG in Y, Vrbg. SA 315 B'S & B-205, AS 350 & AS 355
N Bell 206 Jet Ranger III
O Bell 206 Jet Ranger III
P Bell 206 Jet Ranger III
Q Eurocopter AS 355-F1 Twin
Ecureuir"
Von der Beschwerdeführerin wurden aber auch ausserhalb von ständigen Wartungsverträgen mit gewerblichen Flugunternehmen Reparaturen oder kleine Wartungsarbeiten mit Einzelaufträgen von Kunden gemacht. Dies ist ohne weiteres zulässig.
Die Firma M GmbH mit Sitz in Z/Österreich, betrieb ebenfalls ein Hubschrauberbedarfsunternehmen. Am 17. November 1997 stürzte der Hubschrauber der Firma M ab. Dabei wurde G, der Pilot des Hubschraubers, getötet, sein Sohn B wurde schwer verletzt. Der abgestürzte Helikopter war von der Beschwerdegegnerin gewartet und zum Betrieb freigegeben worden. Die Flugfreigabe ist - mit Zustimmung der Beschwerdeführerin - unter Verwendung des Stempels der Beschwerdeführerin erfolgt.
Der Hubschrauber der Firma M, der später abstürzte, wurde von der Firma S gewartet. 1997 weitete die Beschwerdegegnerin auch ihre Tätigkeit auf den Standort Z aus. Dort war für die Wartung der Hubschrauber der Beschwerdegegnerin in erster Linie D tätig. D war mit G, dem Geschäftsführer der Firma M, bekannt und sprach ihn an, ob er Interesse hätte, dass die Wartungsarbeiten an diesem Hubschrauber von der Beschwerdegegnerin durchgeführt würden. Seitens G bestand Interesse, und in weiterer Folge, ab ca. August/September 1997, wurden die Wartungsarbeiten an die Beschwerdegegnerin vergeben. Ein schriftlicher Wartungsvertrag zwischen der Firma M und der Beschwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführerin wurde nicht abgeschlossen. Bevor erstmals Arbeiten an diesem Hubschrauber der Firma M durchgeführt wurden, hielt D Rücksprache mit A von der Beschwerdeführerin. A erklärte ihm, dass er es als eine gute Idee finde, Wartungsarbeiten an Hubschraubern der Firma M durchzuführen. A dokumentierte als Qualitätsmanager auch die schriftliche Dokumentation der Arbeiten und stempelte wiederholt die diesbezüglichen Urkunden ab. Er erklärte D gegenüber nicht, dass, bevor Wartungsarbeiten gemacht werden dürften, ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma M GmbH abgeschlossen werden müsse. Es wurde von ihm auch nicht darüber gesprochen, ob innerbetrieblich andere Weisungen einzuholen seien.
Die Flugfreigabe wurde von D unter Verwendung des Stempels der Beschwerdeführerin erteilt. Am 15. November 1997 nahm C Arbeiten am Hubschrauber vor, wobei es sich nicht um eine periodische Wartung handelte. Die Flugfreigabe wurde von C unter Verwendung des Stempels der Beschwerdeführerin erteilt. Der Qualitätsmanager A zeichnete den Workreport mit dem entsprechenden Stempel. Der Absturz war darauf zurückzuführen, dass die Ausgleichsseile der Rotorblätter gemischt mit hohlen und vollen Bolzen bestückt waren. Diese gemischte Bestückung wäre für die Monteure bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsarbeiten leicht erkennbar gewesen, es hätte keine Flugfreigabe erteilt werden dürfen.
3.2. Zum österreichischen Verfahren traf das Landgericht über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende bedeutsame Feststellungen:
Zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichtes Feldkirch brachten die Firma M als Erstklägerin und B als Zweitkläger gegen die nunmehrige Beschwerdegegnerin (dort Erstbeklagte), die Firma W (dort Zweitbeklagte) und die nunmehrige Beschwerdeführerin (dort Drittbeklagte) eine Klage auf Leistung und Feststellung ein. Die Firma M machte einen Schaden in Höhe von EUR 55'082.97 geltend und behauptete, dass sich dieser Schaden aus der Erhöhung der Kaskoversicherungsprämien für ihre Flugzeuge ergeben habe. B forderte Schadenersatz (insbesondere Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) in Höhe von EUR 113'006.25. Die dortige Drittbeklagte wendete mangelnde Passivlegitimation ein und brachte dazu vor, dass sie am abgestürzten Hubschrauber keine Wartungs- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt habe. Es sei nämlich zwischen ihr und der Firma M kein Unterhaltsvertrag für die Wartung des Hubschraubers zustandegekommen.
Mit Zwischenurteil vom 14. Februar 2005 sprach das Landesgericht Feldkirch aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über Berufung aller Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht der Berufung der Erst- und Zweitbeklagten (nunmehrige Beschwerdegegnerin und dessen Komplementärin) keine Folge, hingegen der Berufung der dort Drittbeklagten (nunmehrige Beschwerdeführerin) insoweit Folge, als das Klagebegehren [hinsichtlich der drittbeklagten Partei] abgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof gab mit Erkenntnis vom 12. Juni 2006 der ausserordentlichen Revision des Zweitklägers Folge und stellte das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch wieder her. Sohin stand rechtskräftig fest, dass alle drei in diesem Verfahren Beklagten B gegenüber solidarisch für die Schäden aus dem Absturz des Helikopters haften. Nach rechtskräftiger Klärung der Haftung dem Grunde nach wurde das Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch im Hinblick auf die Höhe der Forderungen fortgesetzt. Nachdem bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17. November 2006 der Versicherungsmakler zur Frage der Erhöhung der Kaskoprämien (Schaden der Firma M) ausführlich einvernommen worden war, schlossen die - nunmehr im Konkurs befindliche - Firma M und die dort Erstbeklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin und deren Komplementärin als dortige Zweitbeklagte einen Vergleich ab, in dem sie sich zur Zahlung eines Betrages von EUR 35'000.00 binnen 14 Tagen ab Rechtsgültigkeit des Vergleichs verpflichteten. Die Kosten wurden gegenseitig verschwiegen. In den Vergleich wurde auch eine Streitbereinigungsklausel aufgenommen.
Mit Endurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. August 2007 wurden die nunmehrige Beschwerdegegnerin (dort Erstbeklagte), die Firma W (dort Zweibeklagte) und die nunmehrige Beschwerdeführerin (dort Drittbeklagte) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Zweitkläger B EUR 85'363.36 s. A. zu zahlen; ausserdem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin B gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgeschäden aus dem Absturz des Hubschraubers zu haften habe. Der von der dort drittbeklagten Beschwerdeführerin gegen das Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 9. Januar 2008 keine Folge. Es kann nicht festgestellt werden, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aus diesem Urteil bisher in Anspruch genommen worden ist oder Zahlungen geleistet hat.
3.3. Weiters hat das Landgericht den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Wegen des Unterhalts- und Kooperationsvertrags vom 8. Juni 1995 kam es auch zwischen den Parteien wegen der Versicherungsdeckung zu Diskussionen. So schrieb F am 15. Januar 1996 an A von der Beschwerdeführerin, dass entgegen seiner Annahme die Sache weder eingeschlafen noch im Sand verlaufen sei, es habe bereits mehrere Gespräche mit der Haftpflichtversicherung der Firma L gegeben und es werde die Angelegenheit mit einem renommierten Versicherungsmakler zusätzlich besprochen. A schrieb am 16. Januar 1996 an F zurück, dass man sich unbedingt bemühen müsse, das Problem der Risikodeckung beim Unterhaltsbetrieb in den Griff zu bekommen. Er werde versuchen, in den kommenden Tagen mit dem Agenten der Beschwerdeführerin, H, einen Termin auszumachen. Am 13. Juni 1997 schrieb H an den Versicherungsmakler der Beschwerdegegnerin, J, dass er (J) im Anschluss an das Telefongespräch von gestern als Beilage eine Orientierungskopie erhalte, woraus ersichtlich sei, dass der Betrieb "L" durch die K-Police bereits seit Juli 1995 versichert sei. Betreffend der diesbezüglichen Prämienbelastung im Vertrag der Beschwerdeführerin werde er die Anpassung rückwirkend auf das Jahr 1997 vornehmen, gleichzeitig werde er mit E von der Beschwerdeführerin vereinbaren, dass der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt höchstens CHF 2'000.00 in Rechnung gestellt würden. Das von der T-Versicherung an die Beschwerdeführerin am 17. Juli 1995 gerichtete Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr E
Wir kommen zurück auf Ihre Besprechung vom 14. Juli 1995 mit Herrn H, Spezial-Agentur U. Sehr gerne bestätigen wir Ihnen, dass sich die eingangs erwähnte Versicherung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen auch auf die Aussenstelle ihres Unterhaltsbetriebs (auf dem Betriebsgelände der L AG) in A-Y, Vrbg., erstreckt."
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zum 14. April 2007 fällig gestellt hat.
4. Das liechtensteinische Obergericht verwarf mit Urteil vom 8. April 2009 (ON 46) die gegen diese Entscheidung des Landgerichtes im Umfang des Zuspruchs erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie darin Nichtigkeit geltend machte, und gab im Übrigen deren Berufung teilweise Folge; es änderte unter Beibehaltung eines mehrgliedrigen Spruchs und unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils die Entscheidung - soweit verfahrensgegenständlich relevant - wie folgt ab:
"[...]
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen EUR 35'000.00 samt 4 % Zinsen seit dem 10.07.2007 zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Ansprüche, welche die klagende Partei aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M vom 17.11.1997 zu bezahlen hat, haftet.
[...]"
4.1. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge hielt das Obergericht lediglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zinsenzuspruch für gerechtfertigt. In der Hauptsache selbst seien die § 1 Z 1 und § 1 Z 4 des zwischen den Streitteilen am 8. Juni 1995 geschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrags im Kontext zu sehen. Die Beschwerdegegnerin wäre gar nicht befugt gewesen, Wartungsarbeiten für Dritte zu übernehmen, wenn nicht die Beschwerdeführerin die "Verantwortung" für die Wartung von (eigenen und fremden) Helikoptern übernommen hätte, weil sie ihre Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen bereits im Jahr 1990 verloren habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin regle § 4 Z 7 des Vertrags nicht die Verantwortung bei der Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 1 des Vertrags; diese Bestimmung sage nur aus, dass die Streitteile die jeweiligen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen hätten. Auch die in § 5 Z 1 vereinbarte Vergütung stelle kein Indiz dafür dar, dass die Verantwortung für die Durchführung von Wartungsarbeiten für Luftfahrzeuge Dritter bei der Beschwerdegegnerin verbleiben sollte, zumal in § 1 Z 4 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdegegnerin das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhalts-Betriebskonzepts für den Unterhalt bzw. die Wartung der eigenen Geräte - mit Zustimmung der Beschwerdeführerin auch der Fluggeräte Dritter - bereits vor Abschluss des Unterhalts- und Kooperationsvertrags am 13. März 1995 käuflich erworben habe.
Die organisatorische "Über- bzw. Unterordnung" bzw. "Berichtspflicht" sage nichts über die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin nach aussen aus. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass sich D wegen der Wartung der Hubschrauber der Firma M an E und nicht an A hätte wenden müssen. Weshalb für die Übernahme der Verantwortung durch Wartungsarbeiten an Fluggeräten Dritter ein schriftlicher Vertrag hätte notwendig sein sollen, vermöge die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, sodass der diesbezüglich gerügte Feststellungsmangel nicht vorliege. Auch die weiters eingemahnten ergänzenden Feststellungen seien ohne Belang, weil die Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zur Wartung des gegenständlichen Hubschraubers die Verantwortung übernommen und für die Flugfreigabe, die nicht hätte erteilt werden dürfen, durch einen funktionell ihr zuzuordnenden Mitarbeiter gemäss § 1313a öABGB einzustehen habe. Die arbeitsrechtliche Verbindung von D zur Beschwerdegegnerin bleibe dabei ausser Betracht. Im Hinblick auf das vom Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 259/00y am 28. August 2007 (richtig: 20. August 2007) erlassene Feststellungsurteil sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Hubschrauberabsturz auch in Zukunft von B in Anspruch genommen werde, sodass im Hinblick auf die Haftung der Beschwerdeführerin im Innenverhältnis ein rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin bestehe, ihre Haftung für zukünftige Schäden auszuschliessen. Sollte die Beschwerdegegnerin im Übrigen aus dem Hubschrauberabsturz tatsächlich in Anspruch genommen werden, könnten allfällige Regressansprüche gegen die Beschwerdeführerin bereits verjährt sein, sodass auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse im Sinn des § 234 ZPO bestehe.
5. Gegen diese Entscheidung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin eine auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision eingebracht und beantragt, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das stattgebende Feststellungsbegehren (Spruch Pkt. 4.) als nichtig aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren erster und zweiter Instanz für nichtig zu erklären sowie im Übrigen das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wurde beantragt, die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zudem wurde ein Kostenantrag gestellt.
6. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7. Mit Urteil vom 3. September 2010 (ON 54) hat der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Revision teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
"[...]
Die beklagte Partei ist [...] schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 17'500.00 samt 4 % Zinsen seit dem 10.07.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Ansprüche, welche die klagenden Partei aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M vom 17.11.1997 zu bezahlen hat, im Ausmass der Hälfte haftet.
[...]".
Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
7.1. Voranzustellen sei, dass zwischen der Firma M und der Beschwerdegegnerin ein als Werkvertrag zu qualifizierender Wartungsvertrag bestanden habe. Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei es gewesen, den Hubschrauber der Firma M in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen bzw. ihn in einem solchen zu erhalten und der Firma M damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch der Flugfreigabe, die aber von der Beschwerdegegnerin in Ermangelung einer diesbezüglichen behördlichen Genehmigung - die Beschwerdegegnerin habe diese Lizenz im Jahr 1990 verloren gehabt, weil sie nicht mehr über Personal mit den erforderlichen Qualifikationen verfügt habe - nicht erteilt werden durfte. Um dennoch ihrer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber der Firma M nachkommen zu können, habe sie sich der Beschwerdeführerin als selbständige, ungebundene Erfüllungsgehilfin bedient, wofür der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. Juni 1995 die Grundlage gebildet habe (Verweis auf 2 Ob 226/05g [vgl. JBl. 2007, 102]).
Im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichtes Feldkirch sei die Haftung der Streitteile (gemeinsam mit der Komplementärin der nunmehrigen Beschwerdegegnerin) bejaht worden. Mit Endurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. August 2007 seien die Streitteile (wiederum gemeinsam mit der Komplementärin der nunmehrigen Beschwerdegegnerin) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt worden, B als dortigem Zweitkläger EUR 85'363.36 s. A. zu zahlen; ferner wurde mit diesem Endurteil auch die Haftung der Streitteile (einschliesslich der Komplementärin der nunmehrigen Beschwerdegegnerin) zur ungeteilten Hand gegenüber B für sämtliche Folgeschäden aus dem Hubschrauberabsturz festgestellt. Aufgrund des in der Folge abgeschlossenen Vergleichs habe die nunmehrige Beschwerdegegnerin der im Vorprozess als Erstklägerin auftretenden und mittlerweile im Konkurs befindlichen Firma M einen Betrag von EUR 35'000.00 bezahlt, wobei in den Vergleich eine Streitbereinigungsklausel aufgenommen und die Kosten gegenseitig verschwiegen wurden.
7.2.1. Es gelte die Frage zu klären, ob und inwieweit der Beschwerdegegnerin ein interner Ausgleichsanspruch zustehe. Die zentrale Bestimmung dazu sei der § 896 ABGB. Diese Norm regle den Regress (Rückgriff, Ausgleich) unter den Gesamtschuldnern. Ausgangspunkt der §§ 888 bis 896 ABGB sei der gemeinsame Schuldvertrag, doch gelte § 896 ABGB nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, insbesondere auf einer Deliktsobligation beruhende Gesamtschulden. Der Regressanspruch bestehe unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruhe oder nicht und ob die Gemeinschaft schon bei Begründung des Schuldverhältnisses oder später entstanden sei, doch führe "unechte" Solidarschuld eher zu besonderen Regressverhältnissen bis zum Grenzfall des Ausschlusses des Rückgriffsrechts. Dieser umfassende Begriff der Gesamtschuld gebe § 896 ABGB einen weiten Anwendungsbereich. Der Regressanspruch solle vermeiden, dass die Willkür des Gläubigers darüber entscheide, wer die Last zu tragen habe, und damit Gleichbehandlung der Solidarschuldner erreichen (Verweis auf Gamerith in Rummel3, § 896, Rz. 1; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV, § 896, Rz. 1).
Nach herrschender Ansicht sei der Regressanspruch ein eigener Anspruch des Regressberechtigten ("speziell geregelter Aufwandersatzanspruch"; Apathy/Riedler, a. a. O., § 896, Rz. 6), der mit dem Anspruch des Gläubigers, den er sich abtreten lassen könne, nicht identisch sei (Verweis auf SZ 60/55 = EvBl 1987/191 = JBI 1987, 721 mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das BGB). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entstehe, richte sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern. § 896 ABGB komme insbesondere in gesetzlichen Regressfällen des Schadenersatz- und Haftpflichtrechts zur Anwendung, nämlich a) beim Regress eines solidarisch haftenden Schädigers, weil § 1302 ABGB über den Umfang des Rückriffs nichts aussage, und b) beim Rückgriff des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 Satz 2 ABGB, sofern beide dem Dritten - der Geschäftsherr aus Vertrag (§ 1313a ABGB), der Gehilfe aus Delikt (§§ 1295, 1299) - gemäss § 1302 ABGB haften (und insofern ein Unterfall zu a) vorliege). Mangels Beweises eines besonderen Verhältnisses bestehe ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen. Die Beweislast trage derjenige, der aus dem besonderen Verhältnis grösseren oder geringeren Ersatzanspruch ableiten wolle (Verweis auf Gamerith, a. a. O., § 896, Rz. 5 ff.; RIS-Justiz RS0017575; RS0017501 [T11]).
Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass das mit der Beschwerdeführerin eingegangene Vertragsband, nämlich der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. Juni 1995, so auszulegen sei, dass im Innenverhältnis die Beschwerdeführerin die alleinige Haftung treffe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits meine, dass die Haftung zur Gänze auf Klägerseite liege. Beide Streitteile berufen sich auf den Wortlaut des Vertrags, eine vom Wortlaut des Vertrags abweichende Parteienabsicht werde von keinem der beiden Streitteile behauptet.
7.2.2. § 914 ABGB regle zusammen mit den §§ 863, 915 ABGB die Auslegung des Rechtsgeschäfts unter Lebenden. Wie bei der Gesetzesauslegung (§ 6 ABGB) werde man eine teleologische Auslegung auch des Vertrags stets als wichtigstes Ziel anstreben müssen (Verweis auf Rummel in Rummel3, § 914, Rz. 1 ff.). Es sei zwischen "einfacher" Auslegung als Ermittlung des noch möglichen Wortsinns und "ergänzender" Auslegung mit dem Ziel der Lückenfüllung über das Gewollte hinaus zu unterscheiden (Verweis auf Bollenberger in KBB2, § 914, Rz. 2; Binder in Schwimann, ABGB3 IV, § 914, Rz. 23).
Wie bei der Gesetzesauslegung habe auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung sei die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dafür bilde der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt. Der Wortlaut der Vereinbarung sei allein massgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werde. Zu berücksichtigen seien jedoch alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände (Verweis auf Bollenberger, a. a. O., § 914, Rz. 6; Rummel, a. a. O., § 914, Rz. 4; vgl. 1 Ob 204/07t; 2 Ob 222/09z). Massgebend sei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt worden sei (Verweis auf RIS-Justiz RS0017831 [T2]). Die Absicht im Sinne des § 914 ABGB bedeute nicht irgendeinen unkontrollierten Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (Verweis auf SZ 49/59; SZ 62/46; SZ 62/191; RIS-Justiz RS0017915 [T23]).
7.2.3. Der Begriff der "Verantwortung" bzw. der "Verantwortlichkeit" sei dem österreichischen Zivilrecht zwar fremd, er bedeute aber nichts anderes als Haftung (Verweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR; BSK OR II - Widmer/Banz Vor Art. 754-761 N1; Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Schweizer Verantwortlichkeitsgesetz]). Wenn § 1 Z 1 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags von der Übernahme der Verantwortung durch die Beschwerdeführerin für die Wartung der bei der Beschwerdegegnerin in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber spreche, sei damit die Haftung der Beschwerdeführerin gemeint, und zwar, wie sich i. V. m. § 5 des Vertrags ergebe, die Haftung gemäss dem Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde (Aussenverhältnis). In Ermangelung einer behördlichen Genehmigung zur Flugfreigabe habe die Beschwerdegegnerin diese fehlende Leistung durch den Unterhalts- und Kooperationsvertrag von der Beschwerdeführerin "zugekauft" (Verweis auf § 1 Z 4). Es gehe also in diesem Vertrag - vergleichbar dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften hafte (Verweis auf RIS-Justiz RS0117169; RS0079504) - um die Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Luftfahrtbehörde für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen. Mit keinem Wort sei indes im Vertrag davon die Rede, dass im Innenverhältnis für mangelhafte Arbeiten von Angestellten der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin die Haftung übernehmen solle. In § 2 Z 2 des Vertrags habe sich die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber zwar verpflichtet, unter anderem das entsprechende qualifizierte Personal zur Verfügung zu stellen, doch waren die faktischen Verhältnisse dergestalt, dass die beiden Techniker C und D Angestellte der Beschwerdegegnerin gewesen und auch von ihr entlohnt worden seien. Mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte habe die Beschwerdegegnerin redlicherweise den Vertrag nicht so verstehen dürfen, dass für den Fall, dass ihren Angestellten bei Wartungsarbeiten Fehler unterlaufen, im Innenverhältnis dafür die Beschwerdeführerin die Haftung übernehme. Wie bereits der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 2 Ob 226/05g ausgeführt habe, sei jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der am 15. November 1997 zunächst Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma M durchgeführt und danach selbst die Freigabebestätigung ausgestellt habe, als Erfüllungsgehilfe sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Beschwerdeführerin tätig und sei insoweit sein Verschulden beiden Streitteilen zuzurechnen. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof habe damit implizit eine ausschliessliche Haftung der Beschwerdeführerin im Innenverhältnis verneint.
Dazu komme, dass neben dem Verweis in Pkt. 4 der Präambel, wo von zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern die Rede sei, in § 4 Z 7 des Vertrags betont werde, dass beide Vertragspartner ihre Unternehmen in eigener Verantwortung leiten und Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen, verkaufen und erbringen. Auch hier verliere der Vertrag kein Wort über eine Haftungsübernahme oder Schadloshaltung der Beschwerdeführerin im Falle von mangelhaften Werkleistungen von Angestellten der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung von Wartungsverträgen.
Beachtenswert sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Vertragswerk ein beträchtliches Eigeninteresse verfolgt habe, sei es doch darum gegangen, durch ihr mit Hilfe der Beschwerdeführerin zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugbauteilen "lizenziertes" Personal insbesondere im Bereich der Hubschrauberwartung Marktanteile dazuzugewinnen (Verweis auf Pkt. 4 der Präambel). Während die Beschwerdeführerin - von diversen Gegenverrechnungen abgesehen (Verweis auf PV E, ON 20, S. 16; Anhang zum Unterhalts- und Kooperationsvertrag Beilage A) - für die Übernahme der Verantwortung gemäss § 5 des Vertrags "nur" einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5'000.00 erhalten habe, habe die Beschwerdegegnerin für die von ihr und mit Zustimmung der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Wartungsverträge die Rechnungen ausgestellt und habe daher den gesamten auch die Arbeiten der Monteure umfassenden Werklohn lukriert (Verweis auf PV E, ON 20, S. 16; ZV D, ON 23, S. 9; Instandhaltungsvertrag Beilage 14 Seite 5 zweiter Absatz). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beschwerdegegnerin redlicherweise dem Vertrag nicht den Zweck unterstellen dürfen, dass im Innenverhältnis die Beschwerdeführerin die ausschliessliche Haftung treffe.
Der Vertrag enthalte keine Bestimmung (Haftungsklausel), wie ein beiden Streitteilen zuzurechnender Schaden aufzuteilen sei. Mangels Nachweises einer besonderen Regelung bestehe daher ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
7.2.4. Zusammenfassend stehe daher der Beschwerdegegnerin die Hälfte des mit der Firma M im Vergleich vom 27. März 2007 festgelegten bzw. gezahlten Betrages von EUR 35'000.00, sohin EUR 17'500.00 zu. Da andererseits nach den Feststellungen nicht erwiesen sei, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits in Erfüllung des sie mitverpflichtenden (End-)Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. August 2007 Zahlungen geleistet habe, seien die Unterinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
7.2.5. Mit diesem Ergebnis, nämlich der kopfteiligen Belastung der Streitteile (Verweis auf P. Bydlinski in KBB2, § 896, Rz. 2) sei der Kritik in der Revision, es sei unrichtig, die Beschwerdeführerin auch für Fehler bei der Wartung und Reparatur haften zu lassen, der Boden entzogen.
7.3. Im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch seien die Beschwerdegegnerin, ihre Komplementärin und die Beschwerdeführerin nicht nur zur ungeteilten Hand schuldig erkannt worden, dem B EUR 85'363.36 s. A. zu zahlen, sondern es sei auch festgestellt worden, dass sie alle B gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgeschäden aus dem Hubschrauberabsturz haften. Da es B unbenommen sei, welchen der Solidarschuldner er mit Schadenersatzforderungen belangen werde, müsse die Beschwerdegegnerin damit rechnen, künftig von B in Anspruch genommen zu werden. Allein diese Möglichkeit mache das Feststellungsbegehren - entsprechend der beim Leistungsbegehren Platz greifenden Aufteilung, sohin im Ausmass der Hälfte - zulässig (Verweis auf Gamerith, a. a. O., § 896, Rz. 2; RIS-Justiz RS0039225 [T2]; P. Bydlinski, a. a. O., Rz. 1, vgl. auch Fasching in Fasching/Konecny2, § 228 ZPO, Rz. 91).
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 54) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshof aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurden die Grundrechtsrügen wie folgt:
8.1. Zur Begründungspflicht hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:
8.1.1. Die belangte Behörde gehe in der angefochtenen Entscheidung offenbar davon aus, dass in dem im Sachverhalt beschriebenen Schadenersatzprozess in Österreich insgesamt eine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin entschieden worden sei (Verweis auf ON 54, S. 41, Abs. 2 und S. 42, Abs. 1 und 2; vgl. Ziff. 8.1, zweiter Absatz und Ziff. 8.2.1).
8.1.2. Im vorliegenden Fall komme der Oberste Gerichtshof in der Folge durch Auslegung des Unterhalts- und Kooperationsvertrags zum Ergebnis, dass diesem nicht zu entnehmen und auch nicht zu unterstellen sei, dass im Innenverhältnis die Beschwerdeführerin die ausschliessliche Haftung treffe. Dabei verweise er auch nochmals auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, der implizit eine ausschliessliche Haftung der Beschwerdeführerin im Innenverhältnis ausgeschlossen habe. Die belangte Behörde gehe aber mit keinem Wort mehr auf den Umstand und die dahingehende Argumentation der Beschwerdeführerin ein, dass sie vom österreichischen Gericht nur B gegenüber zur Solidarhaftung herangezogen worden sei, nicht aber darüber hinausgehend für irgend einen anderen Geschädigten und schon gar nicht für den Schaden der M GmbH, für den nach den österreichischen Gerichten ausschliesslich die Beschwerdegegnerin hafte.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes sei daher mit Hinblick auf den Zuspruch der EUR 17'500.00 s. A. und hinsichtlich der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für alle, und nicht nur die Ansprüche des B, im Ausmass der Hälfte hafte, nicht rechtsgenüglich. Denn es bleibe offen, ob und aus welchen Gründen der Oberste Gerichtshof alle Schäden aus dem Hubschrauberabsturz über einen Kamm scheren wolle, oder ob er dies nur tue, weil er insgesamt von einer Solidarhaftung von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ausgehe, was aber ein ganz wesentlicher Irrtum wäre.
8.2. Im Rahmen ihrer Willkürrüge hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:
8.2.1. Es sei bereits aufgezeigt worden, dass der Oberste Gerichtshof entgegen den österreichischen Gerichte und somit entgegen der Aktenlage von einer umfassenden Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ausgegangen und deswegen auch undifferenziert zur hälftigen Haftung im Innenverhältnis gelange. Die Begründung erweise sich also i. S. d. oben zitierten Rechtsprechung als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar, insbesondere weil sie mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehe. Eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder - wie vorliegend - eine krasse Aktenwidrigkeit halte nämlich vor dem Willkürverbot ebenso wenig stand wie eine abwegige rechtliche Begründung (Verweis auf StGH vom 8. April 1999. StGH 1998/44 [LES 2001, 163]). Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung daher nicht frei von Willkür.
8.2.2. Der Entscheidung hafte aber noch ein weiterer krasser Fehler an, der sie willkürlich mache. Dem Obersten Gerichtshof sei nämlich bei der Auslegung des gegenständlichen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestandenen Unterhalts- und Kooperationsvertrags ein wesentlicher Fehler unterlaufen. Denn der Unfallhubschrauber sei gerade keiner, für den die Beschwerdeführerin die Verantwortung übernommen hätte (Verweis auf ON 54, S. 44; vgl. Ziff. 7.2.3).
8.2.3. Tatsächlich habe aber der Vertrag zwei Dienstleistungen im Auge, wie es sein Titel "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" auch sage: In § 1 Abs. 1 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags gehe es um den Unterhalt (Wartung) ausschliesslich der "L-eigenen" Hubschrauber ("Wartung der bei der Beschwerdegegnerin in der Halterschaft und unter Vertrag stellenden Hubschrauber"). Dies sei auch aus der Liste der Luftfahrzeughalter (Verweis auf ./1 zu 04 CG.2007.231) im MOE - das integrierender Teil des Unterhalts- und Kooperationsvertrags sei (Verweis auf § 1 Abs. 2) - ersichtlich. Dort seien unter Z 4.1.2 jene Halter angeführt, für die die Beschwerdeführerin die Verantwortung übernommen habe. In der Liste finde sich L, M hingegen nicht.
Davon zu unterscheiden sei die Vereinbarung über die Kooperation, die sich unter § 1 Z 3 und 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags finde. Danach würden die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin gemeinsam die sog. Aussenstelle in Y betreiben, wobei die Beschwerdegegnerin das uneingeschränkte Recht zur Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts - was nichts anderes bedeute als die Lizenz - für den Unterhalt bzw. die Wartung der eigenen Fluggeräte und mit Zustimmung durch die Beschwerdeführerin auch für Fluggeräte Dritter habe. Von einer Haftung sei in den genannten Bestimmungen aber keine Rede. Im Gegenteil, diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur zur Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde verpflichtet (Verweis auf § 2 Z 3 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags), wohingegen die Verantwortung - wie es der Oberste Gerichtshof auch vollkommen richtig festgestellt habe - beim jeweiligen Unternehmen verblieben sei (Verweis auf § 4 Z 7 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags).
Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin daher nur die Lizenz zur Verfügung gestellt und sei für ihre Aufrechterhaltung verantwortlich gewesen, nicht aber dafür, wenn die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unter dieser Lizenz eine fehlerhafte Wartung oder Flugfreigabe gemacht hätten.
8.2.4. Es sei deswegen krass unrichtig, wenn entgegen dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Vertrags die Haftung der Beschwerdeführerin derart weitgehend ausgedehnt werde, dass sie für die Flugfreigabe, die ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in dessen Wartungsbetrieb vorgenommen habe, haften solle, obwohl sie vertraglich hinsichtlich Hubschrauber Dritter nur zugesichert habe, für die Aufrechterhaltung der Lizenz zu sorgen.
9. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 13. Oktober 2010 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
10. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, mit welchem der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin am 4. November 2010 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben und darin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Beschwerde zuzuerkennen.
12. Mit Schriftsatz vom 17. November 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
12.1. Zur behaupteten Verletzung der verfassungsmässig garantierten Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hat die Beschwerdegegnerin wie folgt ausgeführt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei sachlich und ausreichend begründet und sohin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit keinem Begründungsmangel behaftet.
Im konkreten Fall sei es im Wesentlichen um die Frage der Haftungsaufteilung zwischen den Streitteilen und einem damit verbundenen Regressanspruch der Beschwerdegegnerin gegangen. Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entstehe, richte sich nach dem Gesetz primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern. Mangels Beweises eines besonderen Verhältnisses bestehe ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
Unrichtig sei die Auffassung, wonach sich der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, welche Haftung die Streitteile im Innenverhältnis treffe, lediglich auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes stütze.
Vielmehr habe sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der Frage nach der Aufteilung der Haftungsansprüche und damit der Haftung der Streitteile im Innenverhältnis ausführlich und detailliert mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestehenden Unterhalts- und Kooperationsvertrag auseinandergesetzt. Dieses Vertragswerk regle das Verhältnis der Streitteile im Innenverhältnis.
Aus dem erwähnten Unterhalts- und Kooperationsvertrag würden sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Hinweise darauf ergeben, dass diesbezüglich eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei. Der Vertrag enthalte nämlich keine Bestimmung darüber, wie ein beiden Streitteilen zuzurechnender Schaden intern aufzuteilen sei. Mangels Nachweises einer besonderen Regelung bestehe daher ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
Bei der Kritik über einen vermeintlichen Begründungsmangel des Urteils des Obersten Gerichtshofes übersehe die Beschwerdeführerin einen entscheidenden Umstand: Vom Obersten Gerichtshof sei im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bestätigt worden, dass jener Angestellte, der am 15. November 1997 zunächst Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma M durchgeführt und danach selbst die Freigabebestätigung ausgestellt habe (und damit die unfallkausale Fehlleistung zu verantworten habe), als Erfüllungsgehilfe sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Beschwerdeführerin tätig und insoweit sein Verschulden beiden Streitteilen zuzurechnen gewesen sei (Verweis auf ON 54, S. 45, 1. Absatz). Im konkreten Fall sei demnach das Verschulden, welches zum Hubschrauberabsturz am 15. November 1997 geführt habe, beiden Parteien zuzurechnen. Mangels expliziter Regelung im Innenverhältnis hätten beide Teile zu gleichen Teilen für dieses Verschulden und den gesamten daraus resultierenden Schaden einzustehen. Die Streitteile würden sohin nicht nur für jene Schäden haften, die B aus dem Unfall entstanden seien, sondern überhaupt für alle Schäden aus dem Unfall vom 15. November 1997 einschliesslich der Schäden der M GmbH.
Die Begründung dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof sei ausreichend und sei auf Basis eines gründlich geführten Beweisverfahrens getroffen worden. Sie verpflichte die Beschwerdeführerin zu Recht zur Übernahme der Hälfte jener Zahlungen, welche aus dem gemeinsamen Verschulden beider Streitteile bezüglich des Unfalls vom 15. November 1997 von den Parteien zu entrichten seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege sohin nicht vor, weshalb auch eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
12.2. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots hat die Beschwerdegegnerin was folgt ausgeführt:
Wie im gesamten Verfahren klar verdeutlicht worden sei, sei es - anders als in den Verfahren vor den österreichischen Gerichten - nicht um eine Solidarhaftung der Streitteile im Aussenverhältnis gegangen. Im gegenständlichen Rechtsstreit hätte lediglich die Haftung der Streitteile im Innenverhältnis geklärt werden sollen. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungskriterien könne sich - wie im konkreten Fall - die Haftung im Aussenverhältnis gegenüber Dritten von jener im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen durchaus unterscheiden. Davon, dass die hälftige Haftung im Innenverhältnis mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehe, könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin zeige trotz des diesbezüglichen Vorwurfs keinen konkreten Anhaltspunkt auf, weshalb im vorliegenden Fall eine "krasse Aktenwidrigkeit" vorliegen sollte.
Auch ein dem Obersten Gerichtshof angeblich unterlaufener "krasser Fehler" liege nicht vor.
Als Kernpunkt des beanstandeten Urteils des Obersten Gerichtshofes sei nochmals die Feststellung heranzuziehen, wonach der für die Wartungsarbeiten zuständige Mitarbeiter sowohl als Erfüllungsgehilfe der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen und sein Verschulden insoweit beiden Streitteilen zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe insofern eine Fehlleistung zu verantworten, als sie eine Flugfreigabe nicht erteilen hätte dürfen, diese aber trotzdem erteilt habe (Verweis auf ON 54, S. 47). Für die Erteilung der Flugfreigabe sei ausschliesslich die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte eine solche Flugfreigabe mangels Befugnis hiezu gar nicht erteilen können.
Aus dem abgeführten Beweisverfahren habe sich zudem ergeben, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Unterhaltsarbeiten am unfallgegenständlichen Hubschrauber zumindest schlüssig erteilt worden sei. Einer schriftlichen Vereinbarung hiezu habe es nicht bedurft. Demnach seien entsprechend den über drei Instanzen getroffenen, auf dem Beweisverfahren beruhenden Feststellungen Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Unterhalts- und Kooperationsvertrages am Hubschrauber der Firma M mit Zustimmung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Im Rahmen der hiefür übernommenen Verantwortung in Bezug auf die Flugfreigabe, welche ordnungsgemäss durchgeführte Unterhaltsarbeiten bestätigt habe, habe die Beschwerdeführerin für hieraus abzuleitende Schäden einzustehen. Dass - wie die Beschwerdeführerin vermeine - "Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unter dieser Lizenz eine fehlerhafte Wartung oder Flugfreigabe machten", widerspreche der realen, von sämtlichen Gerichten auf Basis eines ordentlichen Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen und sei insofern selbst aktenwidrig. Zu einer Flugfreigabe sei ausschliesslich die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen. Eine Fehlleistung bei der Flugfreigabe, wie sie im konkreten Fall bezüglich des abgestürzten Hubschraubers tatsächlich vorgelegen habe, sei sohin der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen und befreie sie nicht von ihrer Haftung (Verweis auf ON 54, S. 47).
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 30. Juni und 29. August 2011 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 04 CG.2007.231-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den grundrechtlichen Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liegt vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 2007/57, Erw. 2.2). Zum grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung ist weiter darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 Satz 3 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2011/19, Erw. 3.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]). Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
2.2. Zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes einerseits im Hinblick auf die EUR 17'500.00 sowie hinsichtlich der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für alle Ansprüche - und nicht nur für die Ansprüche des B - im Ausmass der Hälfte hafte, nicht rechtsgenüglich sei. Nicht klar sei, ob und aus welchen Gründen vom Obersten Gerichtshof für sämtliche Schäden aus dem Hubschrauberabsturz eine Solidarhaftung angenommen worden sei.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat die Beschwerdeführerin unter anderem verpflichtet, EUR 17'500.00 an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Spruchpunkt 3). Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch der Firma M als dortige Erstklägerin aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs einen Betrag von EUR 35'000.00 bezahlt habe. In seinen Erwägungen 8.2.3.1 ff. (siehe oben Ziff. 7.2.1 ff. des Sachverhaltes) prüft der Oberste Gerichtshof sodann umfassend, ob und inwieweit der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ein interner Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zusteht. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof insbesondere den zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag ausgelegt sowie die faktischen Verhältnisse geprüft und entsprechend begründet, dass mangels Nachweises einer besonderen Regelung ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen bestehe. Denn gemäss den Feststellungen sei der Angestellte, der sowohl die Wartungsarbeiten wie auch die Freigabebestätigung ausgestellt habe, als Erfüllungsgehilfe beider Parteien tätig gewesen. Insofern ist betreffend die EUR 17'500.00 - was die Hälfte der Vergleichssumme in Höhe von EUR 35'000.00 darstellt - keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, wieso die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 17'500.00 verpflichtet wurde. Wie bereits erwähnt, wird die materielle Richtigkeit einer Begründung nicht im Lichte der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft.
2.4. Weiters hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin "für alle Ansprüche, welche die [Beschwerdegegnerin] aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M GmbH vom 17.11.1997 zu bezahlen hat, im Ausmass der Hälfte haftet". Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof ergänzend ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch unter anderem festgestellt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin, ihre Komplementärin sowie die Beschwerdeführerin gegenüber B zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen wurden, für sämtliche Folgeschäden aus dem Hubschrauberabsturz zu haften. Aufgrund der Möglichkeit, dass B die nunmehrige Beschwerdegegnerin mit Schadenersatzforderungen belangen werde, sei das Feststellungsbegehren gemäss den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zulässig (ON 54, Seite 40 f., Ziff. 8.2.2 und Seite 47, Ziff. 8.3 [vgl. oben Ziff. 7.1 und 7.3 des Sachverhaltes]). In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin nun, dass der Oberste Gerichtshof nicht begründe, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes nur B gegenüber zur Solidarhaftung verpflichtet wurde, im gegenständlichen Verfahren jedoch "für alle Ansprüche", nicht beschränkt auf Ansprüche des B. Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
2.4.1. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gemäss § 232 ZPO zwei weitere besondere Prozessvoraussetzungen gegeben sein, nämlich a) die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und damit die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird. Ihrer vorbeugenden Wirkung können die Feststellungsklage und das Feststellungsurteil nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung gegeben ist. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss in der Feststellungsklage inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozessökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dann zu klären, wenn ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Die Möglichkeit des Eintrittes von Leistungsverpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis stellt grundsätzlich eine ausreichende Interessengrundlage dar (LES 2004, 210 [217] mit weiteren Verweisen).
Wird ein Feststellungsbegehren auf eine Schadenersatzpflicht gestützt, setzt die Bejahung eines Feststellungsinteresses die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts voraus. Insofern muss sich der rechtserzeugende Sachverhalt vollständig konkretisiert haben. Die Bejahung der Feststellungsfähigkeit der Ersatzpflicht für künftig mögliche Schäden, selbst wenn ein Schaden bislang noch nicht eingetreten ist, dient überdies der Prozessökonomie, wenn der konkrete und aktuelle Anlass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erfordert (vgl. öOGH zu 1 Ob 216/06f, in MietSlg 58.6). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine (schadenersatzrechtliche) Feststellungsklage - auch zum Ausschluss der Anspruchsverjährung - dann zulässig bzw. besteht ein Feststellungsinteresse, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschliessen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (vgl. öOGH zu 2 Ob 29/05m, in ecolex 2005/233; vgl. auch öOGH zu 7 Ob 75/01g, in ecolex 2002/8).
2.4.2. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Revision an den Obersten Gerichtshof nicht gerügt hat, dass das Obergericht nicht begründet habe, weshalb im nunmehrigen Verfahren festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für sämtliche Ansprüche (und nicht nur für diejenigen betreffend B), welche die Beschwerdegegnerin aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M GmbH vom 17. November 1997 zu bezahlen hat, hafte. Somit wurde der Instanzenzug insofern (materiell) nicht ausgeschöpft und ist im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht weiter darauf einzugehen (StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.; StGH 2008/113, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/2, Erw. 4.1 und StGH 2007/145, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.). Hiervon abgesehen kann die Begründungspflicht in der Regel auch nicht verletzt sein, wenn ein Gericht mangels Rüge auf ein Vorbringen nicht eingeht. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass das Fehlen des Feststellungsinteresses gemäss der hier heranzuziehenden österreichischen herrschenden Lehre sowie Rechtsprechung grundsätzlich von Amtes wegen wahrzunehmen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. Hans W. Fasching, Zivilprozessgesetz-Kommentar, 3. Bd., 2. Aufl., Rz. 118, 123 und 125 f. zu § 228; Hans W. Fasching, Lehr- und Handbuch, 2. Aufl., Wien 1990, Rz. 1096 und 1102; öOGH zu 10 Ob 14/03m, in ÖJZ 2005/158; öOGH zu 1 Ob 216/06f).
2.5. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts auf Begründung gemäss Art. 43 LV vor.
3. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, einerseits weil der Oberste Gerichtshof entgegen der Aktenlage von einer umfassenden Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei und zudem weil der Oberste Gerichtshof den Unterhalts- und Kooperationsvertrag in willkürlicher Weise ausgelegt habe.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Oberste Gerichtshof entgegen den österreichischen Gerichten und somit entgegen der Aktenlage von einer umfassenden - und nicht nur betreffend die Ansprüche des B - Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ausgegangen und sei deswegen auch undifferenziert zur hälftigen Haftung im Innenverhältnis gelangt.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Im österreichischen Verfahren hat der Geschädigte und dortige Zweitkläger B die nunmehrige Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (sowie deren Komplementärin) mit Erfolg auf Haftung geklagt. Zudem wurde im österreichischen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (sowie dessen Komplementärin) als dortige Beklagte dem dortigen Zweitkläger B für sämtliche Schäden aus dem gegenständlichen Helikopterabsturz solidarisch haften. Schliesslich hat (lediglich) die Beschwerdegegnerin (und deren Komplementärin) mit der Firma M als dortige Erstklägerin im österreichischen Verfahren einen Vergleich über EUR 35'000.00 geschlossen. Im gegenständlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof sodann geprüft, ob und inwiefern der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ein interner Haftungsanspruch aufgrund des Wartungsvertrages zusteht. Einerseits in Bezug auf die EUR 35'000 wie auch betreffend das Feststellungsinteresse für alle Ansprüche aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof entsprechend dem österreichischen Obersten Gerichtshof ausgeführt, dass jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der zunächst die Wartungsarbeiten am Unfallhubschrauber durchführte und sodann die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen und sein Verhalten beiden Parteien zurechenbar war. Ist eine Person für mehrere Geschäftsherren tätig und ist ihr Verhalten diesen Geschäftsherren zurechenbar, so haften sie solidarisch (Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band, 1. Teilband, 3. Aufl., Wien, 2002, Rz. 8 und 8a zu § 891 und Rz. 6 zu § 1301, 1302). Somit liegt in beiden "Fallkonstellationen" eine Solidarhaftung vor.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist somit keine Aktenwidrigkeit und damit auch keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
3.3. Weiters ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Auslegung des Unterhalts- und Kooperationsvertrag willkürlich. Denn der Unfallhubschrauber sei gerade keiner, für den die Beschwerdeführerin die Verantwortung übernommen habe. Der Vertrag betreffe lediglich die "L-eigenen" Hubschrauber (Verweis auf § 1 Abs. 1). In der entsprechenden Liste befinde sich "L, M" nicht. Zudem sei es willkürlich, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr für einen Fehler eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin hafte, da sie der Beschwerdegegnerin lediglich die Lizenz ("Recht zur Nutzung des Unterhaltsbetriebs-Konzepts") zur Verfügung gestellt habe bzw. für deren Aufrechterhaltung zuständig gewesen sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
Massgeblich sind die Feststellungen sowie die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Unterhaltsarbeiten am Unfallhubschrauber durch den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Qualitätsmanager zumindest schlüssig erteilt worden ist. Zudem sei jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der zunächst die Wartungsarbeiten am Unfallhubschrauber durchführte und sodann die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Folglich sei sein Verschulden beiden Parteien, d. h. der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Mangels Regelung im Innenverhältnis insbesondere im Unterhalts- und Kooperationsvertrag hat der Oberste Gerichtshof eine je hälftige Haftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin angenommen. Insoweit ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
3.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Aufgrund der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2010 an den Senat des Staatsgerichtshofes gegen den Präsidialbeschluss vom 20. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Im Kostenspruch war zunächst der mit EUR 45'000.00 angegebene Streitwert der Beschwerdeführerin unter sinngemässer Anwendung des Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GGG mit CHF 60'000.00 zu bestimmen.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren somit die auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 59'850.00 verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Kosten für die Gegenäusserung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Kosten für die Beschwerde vom 4. November 2010 gegen den Präsidialbeschluss vom 20. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Eingabegebühr.
Die der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 60'000.00 auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.