StGH 2010/130
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Brandauer Mähr Bickel Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 02CG.2006.304
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 02 CG.2006.304, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerde-gegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'952.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrens-kosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. D, die Mutter der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, verstarb am 29. Oktober 2004 und hinterliess in Liechtenstein einen reinen Nachlass (Hausrat, Bankguthaben X AG und Bankguthaben Y) von CHF 11'653.94. Dieser wurde den Beschwerdeführern aufgrund der letztwilligen Verfügung ins Eigentum eingeantwortet. Hinsichtlich dieses Vermögens wurde die Beschwerdegegnerin mit ihrem Pflichtteil abgegolten. D hinterliess auch bewegliches und unbewegliches Vermögen in Österreich. Im abgesonderten österreichischen Verlassenschaftsverfahren schlossen die Streitteile ein Pflichtteilsübereinkommen.
D übertrug zwischen 1967 und 2002 Liegenschaftsvermögen in Liechtenstein an ihre Kinder, die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin begehrte in weiterer Folge als Klägerin die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihr je CHF 300'000.00 zu bezahlen, und machte ihren Schenkungspflichtteil geltend. Der unter Bedachtnahme auf die Schenkungen erhöhte Nachlass betrage ca. 15 Mio. CHF. Der Beschwerdegegnerin stünden 1/6 bzw. CHF 2'499'990.00 zu. Unter Berücksichtigung ihrer Vorempfänge betrage der Schenkungspflichtteil noch CHF 871'238.00. Vorbehaltlich einer Ausdehnung werde ein Betrag von CHF 600'000.00 geltend gemacht. Die Beschwerdeführer bestritten das Klagsvorbringen, anerkannten jedoch die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach im Betrag vom CHF 159'338.00.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnis-Urteil wurden die Beschwerdeführer jeweils zur Zahlung eines Betrages von CHF 79'669.10 verurteilt.
Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung des das Teilanerkenntnisurteil übersteigenden Klagebegehrens und wendeten ein, dass die zugrunde gelegten Schätzungen unrichtig seien und der Beschwerdegegnerin daher kein höherer Schenkungspflichtteil als die anerkannten CHF 159'339.00 zustünde.
1.1. Das Erstgericht stellte den Gesamtwert der erworbenen Liegenschaften nach Neuvermessung mit dem jeweiligen Wert des Grundstücks und des Anteils mit CHF 13'520'983.16 fest. Der Wert der von der Beschwerdegegnerin erworbenen Anteile an den Grundstücken Nr. 1A, 1B und 1C belaufe sich auf CHF 1'731'000.00.
1.2. Mit Urteil vom 21. Juli 2008 (ON 40) sprach das Erstgericht den Beschwerdeführer zu 1. schuldig, der Beschwerdegegnerin als Ausfall am Pflichtteil den Betrag in Höhe von CHF 178'556.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution auf den jeweiligen Eigentumsanteil des Beschwerdeführers zu 1. an den Liegenschaften Parzelle Nr. 1E, 1D, 1F, 1G, 1H, 1I, 1J, 1K, 1L, 1M, Gemeinde X, Parzelle Nr. 2A, Gemeinde Y, und Parzelle Nr. 3A, Z'er Riedbuch, zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer zu 2. wurde schuldig gesprochen, der Beschwerdegegnerin als Ausfall am Pflichtteil den Betrag in Höhe von CHF 178'556.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution auf den jeweiligen Eigentumsanteil des Beschwerdeführers zu 2. an den Liegenschaften Parzelle Nr. 2B, 1N, 1O, 1P, 1G, 1H, 1I, 1J, 1K, 1L, Gemeinde X, Parzelle Nr. 2A, Gemeinde Y, und Parzelle Nr. 3A, Z'er Riedbuch, zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die Beschwerdeführer je zur Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 41'774.10 zu verpflichten, wurde abgewiesen.
Sein Urteil begründete das Landgericht wie folgt:
1.3. Die Streitteile seien als Kinder der verstorbenen D nach § 762 ABGB pflichtteilsberechtigt. Als Pflichtteil gebühre die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB), hier also 1/6. Auf Verlangen eines pflichtteilberechtigten Kindes seien bei der Berechnung des Nachlasses nach § 785 Abs. 1 ABGB Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB massgebend sei. Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertige nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderung, sodass bei der Schätzung deren Wertes auf den Todestag des Erblassers abzustellen sei (LES 2006/26). Dabei sei auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen (Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB III Rz. 2 zu § 794; Rummel, Kommentar zum ABGB I Rz. 6 zu § 794).
Für die Grundstücke Nr. 2B, 1D, 1N, 1O, 1P und 1Q hätten zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beschwerdeführer grundbücherlich eingetragene Durchleitungsrechte sowie Fuss- und Fahrwegrechte bestanden. Zufahrt sowie Zu- und Ableitungen seien daher rechtlich gesichert. Auch diese Grundstücke seien demnach zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführer als erschlossen zu taxieren.
2. Der gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 40) erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab das Obergericht mit Urteil vom 29. April 2010 (ON 49) insoweit Folge als das abgewiesene Mehrbegehren nunmehr mit CHF 42'745.25 festgesetzt wurde.
In seinem Urteil hielt das Obergericht fest, dass es für die gegenständliche Rechtssache unbeachtlich sei, ob eine Liegenschaft als erschlossen gelte oder nicht. Richtig sei, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob zum Zeitpunkt des Empfanges der Liegenschaften diese nur über entsprechende Dienstbarkeitsrechte verfügt hätten (gesicherte Verbindung) oder ob tatsächlich ein entsprechender Weg und die Durchleitungen errichtet gewesen seien.
Wenn der Sachverständige eine Baureife bzw. Erschliessung angenommen habe, weil er nur auf die vorhandenen Dienstbarkeiten, nicht aber auf tatsächlich errichtete Weganlagen und Durchleitungen Bedacht genommen habe, sei zwingend davon auszugehen, dass er den Verkehrswert dann nicht niedriger, sondern höher geschätzt hätte, wenn er auf die tatsächliche Errichtung Bedacht genommen hätte. Das allfällige Nichtvorhandensein im Sinne einer tatsächlichen Errichtung von Weganlagen und Durchleitungen habe also auf die Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen keinen Einfluss gehabt, da diese ohnehin nur auf den Dienstbarkeiten basiert habe.
Im Übrigen nahm das Obergericht Korrekturen an einzelnen Kostenpositionen der Beschwerdegegnerin vor.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 49) erhoben die Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher dieser mit seinem Urteil vom 3. September 2010 keine Folge gab. Sein Urteil begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Revision verkenne das Prinzip des "Neuverhandlungsgrundsatzes", da dieses im Berufungsverfahren überhaupt nur dann eingreifen könne, wenn Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen und/oder deren Unvollständigkeit bestünden (LES 2001, 41; vgl. auch LES 1991, 143). Solche Bedenken hätten hier nicht bestanden.
Im engen Zusammenhang mit dem Neuverhandlungsgrundsatz stehe die Frage, ob das Neuvorbringen des Berufungswerbers rechtlich relevant sei oder nicht: Das Berufungsgericht müsse ausgehend von seiner als zutreffend erachteten Rechtsansicht neue Tatsachen und Beweise, die im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. vorgelegt worden seien, nur im Fall ihrer Entscheidungsrelevanz aufnehmen und mit den Parteien erörtern.
Dies treffe auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der tatsächlichen Erschliessung des Grundstücks Nr. 2B sowie des Zustands der Grundstücke Nr. 2B, 1D, 1N, 1O, 1P und 1Q im Zeitpunkt der Zuwendung nicht zu. Dieses Vorbringen sei ausgehend von der auch vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteten Rechtsmeinung nicht entscheidungserheblich.
Das Obergericht habe die zwingend vorgesehene Berufungsverhandlung am 29. April 2010 (ON 47) durchgeführt. Die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze seien vom Referenten dargelegt und die für das Berufungsverfahren sich ergebenden Streitpunkte bezeichnet worden. Nach dem Vortrag der Rechtsmittelschriften habe der Senat den Beschluss gefasst, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Diese Beurteilung stehe dem Berufungsgericht zu. Es liege daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
3.2. Wie bereits ausgeführt, könne darin, dass das Obergericht entgegen der Vorstellung der Beschwerdeführer nicht die erstinstanzliche Verhandlung neuerlich durchgeführt habe, weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit erblickt werden.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer auch nicht aufzeigen würden, zu welchen anderen Ergebnissen die Neudurchführung der Verhandlung geführt hätte, liege eine Mangelhaftigkeit auch aus folgender Erwägung nicht vor: Das Berufungsgericht habe sich nämlich mit der Berufung der Beschwerdeführer hinlänglich auseinander gesetzt. Diese würden versuchen, im Rahmen ihrer Mängelrüge das Sachverständigengutachten anzugreifen: Sie würden unter anderem ausführen, das Berufungsgericht habe an einem Sachverständigengutachten festgehalten, wiewohl es einen "offenkundigen Mangel" erkannt habe. Abgesehen davon, dass dies unzutreffend sei, sei es offenkundig die Absicht der Beschwerdeführer gewesen, hier offensichtlich eine Feststellungsrüge im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Treffen zu führen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens diene aber nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren sei nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinander setze (LES 2009, 196 u. a.). Dies liege nicht vor.
3.3. Das Obergericht habe sich auch ausführlich mit der von den Beschwerdeführern bezweifelten Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit des Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt. Wenn in der Revision abermals dieses Gutachten damit bekämpft werde, dass nicht von "allgemein anerkannten Bewertungsmethoden" ausgegangen worden sei, so sei festzuhalten, dass die Revision in Wirklichkeit unzulässig die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpfe.
Auch die Judikatur des öOGH zum österreichischen Liegenschaftsbewertungsgesetz stehe auf dem Standpunkt, dass die Ermittlung des Verkehrswerts grundsätzlich dem Tatsachenbereich angehöre, es sei denn, sie habe auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruht (öOGH 4. August 2009, 9 Ob 74/08k, ZAK 2009/598, 375; 18. Dezember 2009, 6 Ob 171/09d u. a.).
3.4. Zutreffend habe das Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass es in diesem Fall nicht darum gehe, ob eine Liegenschaft "als erschlossen gilt" oder nicht. Die Beschwerdeführer würden im Rahmen ihrer Rechtsrüge verkennen, dass es im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung im Fall von in die Verlassenschaft einzurechnenden, schon früher übergebenen Liegenschaften nicht um die "Erschliessung" dieser Liegenschaften, sondern ausschliesslich um deren Verkehrswert gehe.
Damit stelle die in der Revision mehrfach geltend gemachte Ansicht, dass vom Sachverständigen zu beurteilen gewesen sei, ob eine Liegenschaft als "erschlossen" oder "nicht erschlossen" zu beurteilen sei, in Wirklichkeit eine Frage der Bewertung, bzw. der Bewertungsmethode des Sachverständigen dar, nicht aber eine Rechtsfrage. In Wirklichkeit würden sich die Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher gegen die nicht bekämpfbaren untergerichtlichen Feststellungen des "Verkehrswerts" der an die Beschwerdeführer übergebenen Liegenschaften richten. Die Revision sei daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
Im Übrigen sei es unrichtig, dass das Obergericht es unterlassen habe, Feststellungen über den tatsächlichen und rechtlichen Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Empfangs zu treffen: Diese Feststellungen seien bereits ausreichend vom Erstgericht getroffen worden. Weiterer Feststellungen habe es aus rechtlicher Sicht nicht bedurft.
Wenn die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Rechtsrüge den von ihnen behaupteten Feststellungsmangel bezüglich des Zustandes der Grundstücke im Zeitpunkt des Empfangs deshalb als wesentlich bezeichneten, so werde deutlich, dass die Beschwerdeführer in Wirklichkeit die von den Untergerichten festgestellten Tatsachen unzulässig zu bekämpfen versuchten. Dies sei jedoch eine Frage der Bewertung, die - wie bereits ausgeführt - Tatfrage und nicht Rechtsfrage sei.
Das Obergericht sei zutreffend vom "Verkehrswert" der gegenständlichen Liegenschaften ausgegangen. Die Feststellungen seien von den Untergerichten vor diesem rechtlichen Hintergrund getroffen worden. Weder die Frage, ob das BauG alt oder das BauG neu hier zur Anwendung komme, sei daher rechtsrelevant.
Wenn die Untergerichte die Verkehrswertschätzung auf den Zeitpunkt des Todestags im Jahr 2004 abgestellt hätten, so würden sie sich damit im Einklang mit der Judikatur zu § 784 ABGB befinden: Die Ermittlung des Pflichtteils nach dieser Gesetzesstelle habe durch Schätzung des Nachlassvermögens auf den Todestag des Erblassers zu erfolgen (SZ 57/90). In der Regel sei danach vom Verkehrswert auszugehen, was die Gerichte in diesem Fall auch getan hätten. Daher sei es auch letztlich Tat- und nicht Rechtsfrage, ob eine "Taxierung" eines Grundstücks als "erschlossen" ein Abstellen auf die erst noch vorzunehmende Realisierung der Erschliessungsmassnahmen ausschliesse. Diese Beurteilungen habe der Sachverständige zu treffen, ein Abweichen von einer Rechtsvorschrift sei in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, sodass die Beschwerdeführer auch nicht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen würden, sondern vielmehr Tatsachenfeststellungen bekämpft würden. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Bekämpfung der Ausführungen des Obergerichtes, wonach im Fall tatsächlicher Errichtung der Erschliessungsmassnahmen der Wert der Liegenschaften um einen gewissen, eher nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Betrag höher gewesen wäre.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs i. V. m. dem Recht auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Rechts auf ein willkürfreies Verfahren, geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 02 CG.2006.304, gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse, die gesamte Entscheidung deshalb kostenpflichtig aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz LV sowie zum Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK führen die Beschwerdeführer aus:
Von diesen Verfahrensgarantien sei auch eine Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes umfasst. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Gebot des Neuverhandelns im Berufungsverfahren nur dann eingreifen könne, wenn Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen und/oder deren Vollständigkeit bestehen würden; dies läge hier nicht vor (mit Hinweis auf LES 2001, S. 41 und LES 1991, S. 143).
Diese Rechtsansicht verletze die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wolle sicherstellen, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Der (einfache) Gesetzgeber habe mit § 432 Abs. 1 ZPO eine eindeutige Regelung getroffen, wonach im Berufungsverfahren der Rechtsstreit - vorbehaltlich der Erledigung der Berufung im Vorverfahren - zwingend innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich zu verhandeln und zu entscheiden sei. Das Berufungsverfahren der liechtensteinischen Zivilprozessordnung sei daher in Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage vom Neuverhandlungsgrundsatz nach deutschem Vorbild (§ 487 dZPO StF) beherrscht (Rintelen, Berufungsgrund und Berufungsantrag (1901) S. 96; Beck, Bericht zu den Gesetzesentwürfen (1921) 5. f.; Fasching, LJZ 1983, S. 101 [105 ff.]). Die Pflicht zur Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreites gelte umso mehr dann, wenn eine Partei - wie im vorliegenden Fall - im Berufungsverfahren vom (materiell unbeschränkten) Neuerungsrecht nach § 432 Abs. 2 ZPO (§ 491 Abs. 1 dZPO StF) Gebrauch gemacht habe und in ihrer Berufung neue Tatsachen und Beweismittel angekündigt habe.
Aufgrund der obigen Ausführungen müsse der Neuverhandlungsgrundsatz als wesentliches Prinzip des liechtensteinischen Zivilprozesses angesehen werden. Im Widerspruch dazu stehe die ständige Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach § 432 Abs. 1 ZPO als Gebot des Neuverhandelns im Berufungsverfahren überhaupt nur dann gelte, wenn Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen und/oder deren Vollständigkeit bestehen würden (OGH in LES 2001, S. 41 und OGH in LES 1991, S. 143). Der Oberste Gerichtshof drehe das Regel-Ausnahmeverhältnis um. Eine solche Auslegung finde im Gesetz aber keine Deckung.
Das Obergericht habe im vorliegenden Fall die Berufungsverhandlung lediglich als Protokolltermin durchgeführt. Es habe dadurch den Beschwerdeführern die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, auf ungesetzliche Weise entzogen. Eine mündliche Berufungsverhandlung, in der weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz beschlossen werde, genüge dem Neuverhandlungsgrundsatz des § 432 Abs. 1 ZPO aber nicht und verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör.
4.2. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Gehöranspruchs sei eine antizipierende Beweiswürdigung generell als problematisch anzusehen, folge doch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise grundsätzlich materiell einzutreten habe. Es sei daher grundsätzlich zu fragen, ob das Gericht auf frist- und formgerecht angebotene Beweise nicht auch zwingend materiell einzutreten habe und ob die antizipierende Beweiswürdigung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt zu vereinbaren sei. In diesem Sinne fänden sich etwa im Urteil OG, 02 CG.2006.213, interessante Ausführungen des Obergerichtes. Mit seinen Worten gesagt: "Grundsätzlich ist im liechtensteinischen Zivilprozessrecht gemäss § 437 Abs 2 ZPO das Vorbringen neuer Tatsachen und das Anbot neuer Beweise im Berufungsverfahren zur Darlegung der Anfechtungsgründe zulässig. Im Weiteren ist zu beachten, dass aus grundrechtlichen Erwägungen eine Vorwürdigung eines angebotenen Beweismittels nicht zulässig ist. Es darf daher auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der neu angebotene Zeuge (...) zum vorgebrachten Beweisthema nichts wird aussagen können". (OG, 02 CG.2006.213, Urteil vom 28. Januar 2010, S. 38, nicht publiziert, wobei das Obergericht in der fraglichen Entscheidung diesem Gedanken aber nicht konsequent folgte).
Im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der antizipierenden Beweiswürdigung stehe auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, für die eine vollständige Beweiserhebung Voraussetzung sei. Eine antizipierende Beweiswürdigung, wonach der Wert eines Beweises abstrakt im Voraus beurteilt werde, sei mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren (Verweis auf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Wien 2000, S. 167).
Der Staatsgerichtshof erachte dennoch in StGH 2007/147 eine antizipierende Beweiswürdigung in engen Grenzen als zulässig und vertrete die Auffassung, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren, nicht völlig ausgeschlossen und den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei. Er verlange jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten, sodass er sich insoweit bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränke (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4, im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li).
Nach § 432 Abs. 2 ZPO hätten die Parteien das Recht, im Rahmen der Berufungsanträge neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Insofern die Parteien die neuen Tatsachen und Beweise in der Berufungsschrift oder der Berufungsmitteilung angekündigt hätten, könnten sie im Berufungsverfahren zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung diese dann gemäss § 452 Abs. 2 ZPO unbeschränkt vorbringen. Damit sei der liechtensteinische Zivilprozess vom Grundsatz des Neuerungsrechts beherrscht.
Generell gelte, dass das Obergericht gemäss § 452 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO materiell auf die Berufung einzutreten und die Tatsachen und Beweise neu zu erheben habe. Von dieser Regel gebe es folgende Ausnahmen: Zum einen habe das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben und diese zur neuerlichen Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückzuverweisen (OGH 10 Cg.2004.358, Entscheidung vom 1. Oktober 2008, in LES 2009, S. 88). Zum anderen könne das Berufungsgericht bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht neue Tatsachen und Beweise als unstatthaft erklären. Dabei entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Verschleppungsabsicht unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht leichthin anzunehmen sei. (OGH 06 CG.2008.129, Beschluss vom 3. Dezember 2009, Erw. 14.2).
Im vorliegenden Fall seien die neuen Beweismittel rechtzeitig und prozessordnungskonform im Zuge der Berufung angekündigt und im Berufungsverfahren angeboten werden. So hätten die Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel zu der rechtserheblichen Frage der (tatsächlichen) Erschliessung des Grundstücks Nr. 2B sowie zur rechtserheblichen Frage des Zustands der Grundstücke Nr. 2B, 1D, 1N, 1O, 1P und 1Q im Zeitpunkt der Zuwendung angeboten. Das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall neue Tatsachen und Beweise, die im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. vorgelegt worden seien, ohne darauf einzutreten als rechtlich nicht relevant erachtet und gar nicht erhoben. Dies sei keine von der Zivilprozessordnung gesetzlich vorgesehene Entscheidungsvariante und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar.
Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes davon ausgegangen werde, dass eine antizipierende Beweiswürdigung in engen Grenzen zulässig sei, so gelte jedenfalls, dass jedes Gericht abgewiesene Beweisanträge überzeugend sachlich zu begründen habe. Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht eine Entscheidung erlassen, ohne über die ordnungsgemäss angebotenen Beweise abzusprechen. Die gegenständliche Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes genüge damit keinesfalls der vom Staatsgerichtshof geforderten sachlichen Begründung eines abgewiesenen Beweisantrages. Mangels sachlicher Gründe - es fehle überhaupt jede Begründung - für die Nichtberücksichtigung der in der Berufung angeführten Tatsachen und Beweise, seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der Oberste Gerichtshof habe sich der wenig überzeugenden Begründung des Obergerichtes angeschlossen. Damit würden die Unterinstanzen aber die Verfassungswidrigkeit ihrer Rechtsansicht verkennen und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen.
4.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus.
4.3.1. "Krasse Verletzung tragender Rechtsgrundsätze": Zur Willkürrüge sei einleitend festzuhalten, dass eine gerichtliche Entscheidung dann willkürlich sei, wenn sie gegen "tragende Rechtsgrundsätze" verstosse (vgl. StGH 1988/4, Urteil vom 30./31. Mai 1990, LES 1991, S.1 [2]; siehe auch Vogt, LPS 44, 153 f.; 211 ff.; 412 ff.).
Der Neuverhandlungsgrundsatz werde in § 432 Abs. 1 ZPO und das Neuerungsrecht werde in § 432 Abs. 2 ZPO festgelegt. Hinsichtlich dieser beiden wesentlichen Prinzipien des liechtensteinischen Zivilprozesses könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Der Oberste Gerichtshof missachte im vorliegenden Fall den Neuverhandlungsgrundsatz und den Grundsatz des Neuerungsrechts zur Gänze. Er setze sich damit über zwei zentrale Rechtsgrundsätze, auf die die liechtensteinische Zivilprozessordnung gründe, hinweg, weshalb von einer krassen Rechtswidrigkeit gesprochen werden müsse. Indem die Unterinstanzen die tragenden Rechtsgrundsätze Neuverhandlungsgrundsatz und Grundsatz des Neuerungsrechts des liechtensteinischen Zivilprozesses völlig missachten und nicht anwenden würden, würden sie auch das Willkürverbot verletzen.
4.3.2. "Krasser Rechtsanwendungsfehler": Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass das Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend festgehalten habe, dass es nicht darum gehe, ob eine Liegenschaft als erschlossen gelte oder nicht, sondern lediglich um deren Verkehrswert. Die dadurch angesprochene Bewertungsmethode des Sachverständigen sei aber keine Rechtsfrage, sondern es lägen unbekämpfbare Feststellungen der Untergerichte vor.
Lehre und Rechtsprechung hätten die Bestimmungen des § 785 ABGB i. V. m. § 794 ABGB dahingehend einer berichtigenden Auslegung unterzogen, dass sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen gleich bewertet würden, und zwar zum Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls, aber nach dem Zustand der Sache zur Zeit des Empfangs. Damit blieben dem Empfänger zurechenbare Wertsteigerungen unberücksichtigt (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 794, Rz. 3). Eine daraus abgeleitete angemessene Berücksichtigung der ausschliesslich dem Empfänger zurechenbaren Wertsteigerungen stelle eine Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm durch Lehre und Rechtsprechung dar und sei somit - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes - eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. Damit solche, dem Empfänger zurechenbare, Wertsteigerungen bei einem Grundstück erfasst werden könnten, müsse unter anderem der Erschliessungsgrad desselben differenziert zum Zeitpunkt des Empfanges berücksichtigt werden. Missachte der Sachverständige bei der Verkehrswertermittlung die Differenzierung des Erschliessungsgrades eines Grundstückes, so sei dies rechtlich mit einer Missachtung des massgeblichen Zeitpunktes für die Berechnung des Schenkungspflichtteiles gleichzustellen.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies in mehrerer Hinsicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof bzw. dessen Unterinstanzen:
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes handle es sich bei der Frage bezüglich der "Erschliessung" der Liegenschaften um eine Rechtsfrage, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof obliege. Im Weiteren gebe es sowohl für die Unterinstanzen als auch für den Sachverständigen lediglich zwei Erschliessungszustände ("erschlossen" oder "nicht erschlossen"), deren Wertunterschied genau das Doppelte betrage. Auch diese Ansicht sei rechtlich nicht vertretbar und führe zu einem ungerechtfertigten Zuteilungszwang.
Eine rein rechtlich gesicherte Zufahrt samt Grunddienstbarkeitsrechte für Zu- und Ableitungen reiche keinesfalls aus, um jedes Grundstück als erschlossen zu taxieren. Indem der Sachverständige die gegenständlichen Grundstücke Nr. 2B, 1D, 1N, 1O, 1P, 1Q als erschlossen taxiere, missachte er die bewährte Lehre und Rechtsprechung, die ausschliesslich dem Empfänger (Beschwerdeführer) die Wertsteigerung zurechnen würden.
Dem stehe das von den Unterinstanzen unbeachtet gebliebene Privatgutachten des Landesschätzers Peter Konrad, Architekt HTL, völlig entgegen, welcher einen rechtlich korrekt differenzierten Erschliessungsgrad zur Verkehrswertermittlung der gegenständlichen Grundstücke Nr. 2B, 1D, 1N, 1O, 1P, 1Q berücksichtige. Auch der liechtensteinische Gesetzgeber äussere sich detailliert zum Erschliessungsgrad und zur Frage, wann ein Grundstück als erschlossen gelte (siehe Art. 13 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 16. Juli 1974; Art. 3 der Provisorischen Bauvorschriften für die Gemeinde Triesenberg vom 17. Mai 1983; Art. 25 des Entwurfs über die Neufassung des Baugesetzes vom 21. November 2003 als Beilage des Vernehmlassungsberichtes der Regierung; Art. 38 des Baugesetzes vom 11. November 2008).
Die Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofes, die Rechtsfrage bezüglich der Erschliessung bzw. des Erschliessungsgrades unrichtig als Tatfrage zu qualifizieren und damit selbst seiner Kognition zu entziehen, entspreche einer Nichtanwendung einer anzuwendenden Norm und stelle eine Verletzung des Willkürverbots dar. Ebenso sei es willkürlich, dass die Unterinstanzen durch qualifiziert falsche Gesetzesanwendung und qualifizierten Verstoss gegen die methodengerechte Normanwendung, die ausschliesslich dem Empfänger zurechenbare Wertsteigerung durch eine undifferenzierte Bewertungsweise des Sachverständigen missachtet hätten.
Aufgrund dieser krass falschen Rechtsanwendung habe der Oberste Gerichtshof es unterlassen, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und an dieses zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Damit würden die Unterinstanzen aber die Verfassungswidrigkeit ihrer Rechtsansicht verkennen und damit gegen das Willkürverbot verstossen.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 23. August 2010 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt:
5.1. Zur Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass am 29. April 2010 die im Gesetz vorgesehene Berufungsverhandlung vor dem Obergericht sehr wohl stattgefunden habe und der Senat den Beschluss gefasst habe, keine Beweise aufzunehmen. Nur wenn Bedenken an den erstinstanzlichen Feststellungen bestanden hätten und/oder die von den Beschwerdeführern angebotenen Beweise entscheidungsrelevant gewesen wären, hätte das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchführen und/oder die neu angebotenen Beweise aufnehmen müssen. Weiters würden die Beschwerdeführer aus vollkommen veralteten Quellen zitieren: Das deutsche Lehrbuch Hahn/Stegemann stamme von 1881.
5.2. Bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführer im gesamten Zivilprozess 02 CG.2006.304 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihren Standpunkt darzustellen. Es bleibe weiters dahingestellt, was die "antizipierende Beweiswürdigung" mit dem geltend gemachten Grundrecht des rechtlichen Gehörs gemein habe.
Insbesondere müsse die Tatsache, dass das Obergericht die mit der Berufungsschrift angemeldeten Beweise, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof als zutreffend bestätigten Rechtsansicht, für unerheblich erachtete und diese nicht aufnahm, deutlich von der Thematik einer "antizipierenden Beweiswürdigung" abgegrenzt werden. Da das gegenständlich angeführte Beweisthema, für welche die Beschwerdeführer im Zuge ihrer Berufungsschrift neue Beweise angeboten hätten, sowohl für das Obergericht als auch für den Obersten Gerichtshof aus rechtlicher Sicht irrelevant gewesen sei, habe keine antizipierende Beweiswürdigung stattgefunden.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Obergericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl förmlich beschlossen habe, keine neuen Beweise aufzunehmen (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. April 2010 zu 02 CG.2006.304).
Weiters hätten sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof unmissverständlich dargelegt, dass es im Verfahren 02 CG.2006.304 ausschliesslich um die Feststellung des Verkehrswertes der empfangenen Liegenschaften gehe und nicht um die Feststellung, ob eine Liegenschaft als "erschlossen"
oder "nicht erschlossen" zu beurteilen sei. Der Erschliessungsgrad sei ein Teil der Bewertung, allenfalls der Bewertungsmethode des Sachverständigen und stelle eine nicht reversible Tatfrage dar.
Wenn der Sachverständige eine Baureife bzw. Erschliessung angenommen habe, weil er nur auf die vorhandenen Dienstbarkeiten, nicht aber auf tatsächlich errichtete Weganlagen und Durchleitungen Bedacht genommen habe, sei zwingend davon auszugehen, dass er den Verkehrswert dann nicht niedriger sondern höher geschätzt hätte, wenn auf die tatsächliche Errichtung Bedacht genommen worden wäre. Dies wäre für die Beschwerdeführer zweifelsfrei nachteilig gewesen.
5.3. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verwies die Beschwerdegegnerin auf die vorstehenden Ausführungen und verneinte eine Verletzung des Willkürverbots durch das bekämpfte Urteil.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 02 CG.2006.304, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren, da das Obergericht im vorliegenden Fall die Berufungsverhandlung lediglich als Protokolltermin durchgeführt habe und dadurch den Beschwerdeführern die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, auf ungesetzliche Weise entzogen habe. Eine mündliche Berufungsverhandlung, in der weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz beschlossen werde, genüge dem Neuverhandlungsgrundsatz des § 432 Abs. 1 ZPO aber nicht. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung neue Tatsachen und Beweise vorgebracht, mit denen sich das Obergericht in einer durchzuführenden mündlichen Streitverhandlung mit Beweisverfahren hätte auseinander setzen müssen. Das Obergericht hätte die Entscheidung des Erstgerichtes entweder zur neuerlichen Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückverweisen, auf die Beweise selber eintreten, oder einen Beschluss darüber fassen müssen, dass diese aufgrund der offenbaren Verschleppungsabsicht unzulässig seien. Das Obergericht habe aber keine von der Zivilprozessordnung gesetzlich vorgesehene Entscheidungsvariante gewählt, sondern sei auf die neuen Tatsachen und Beweise mit der Begründung, sie seien rechtlich nicht relevant, nicht eingetreten. Diese vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung gestützte Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu den klaren und eindeutigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar.
Selbst wenn eine antizipierende Beweiswürdigung zulässig sei, hätte das Berufungsgericht darüber einen Beschluss mit einer nachvollziehbaren Begründung aussprechen müssen.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
2.2. Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden oder dass der Oberste Gerichtshof nicht auf das Parteienvorbringen eingegangen wäre. Insoweit rügen sie nicht einmal eine "formelle Gehörsverletzung". Ihre Rüge beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das Obergericht die gemäss § 432 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene mündliche Verhandlung zwar durchgeführt, dabei aber keine neuen Beweise zugelassen und der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil diese Vorgangsweise nicht als gesetzwidrig aufgegriffen habe.
Was die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angesprochene "antizipierte Beweiswürdigung" durch das Obergericht betrifft, so hat der Staatsgerichtshof in dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Urteil StGH 2007/147 ausgeführt, dass "den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist". Allerdings sei zu verlangen, "dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen." Bei der Prüfung, ob ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, beschränkt sich der Staatsgerichtshof demnach nicht mehr nur auf eine blosse Willkürprüfung. Diese Auffassung hat der Staatsgerichtshof in weiteren Entscheidungen wiederholt (StGH 2010/157, Erw. 2.1; StGH 2010/91, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1).
2.3. Wenn nun der Oberste Gerichtshof ausführt, dass die Ablehnung des Beweisanbots durch das Obergericht deshalb gerechtfertigt war, weil der angebotene Beweis vor dem Hintergrund der vom Obergericht vertretenen und nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes zutreffenden Rechtsauffassung unerheblich war, handelt es sich dabei durchaus um einen überzeugenden Grund. Wenn es nämlich nicht darauf ankommt, ob das betreffende Grundstück lediglich durch eine Dienstbarkeit "erschlossen" ist oder ob eine tatsächliche Zufahrt existiert, ist ein Beweisanbot in die Richtung, dass das fragliche Grundstück keine solche tatsächlich existierende Zufahrt aufweist bzw. zum Zeitpunkt der Zuwendung aufgewiesen hat, irrelevant. Dazu kommt, dass nach der dem Staatsgerichtshof vorliegenden Aktenlage der Sachverständige den Verkehrswert der Grundstücke auf der Basis der bestehenden Dienstbarkeiten beurteilt hat. Den Gerichten kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie argumentieren, dass unter dieser Voraussetzung der Verkehrswert im Fall schon bestehender Zufahrten nur höher hätte sein können, was im Ergebnis den Interessen der Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer zuwidergelaufen wäre. Zu prüfen bleibt allerdings, ob diese der Abweisung des Beweisanbots zugrunde liegende Rechtsauffassung richtig ist.
2.4. Entscheidend ist dabei, ob bei der Berechnung des Pflichtteiles entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichem Vermögen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist. Bereits das Erstgericht bejahte diese Frage unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2006, 26). In diesem Beschluss vom 1. Oktober 2004, 01 Cg.2003.159-36, begründet der Oberste Gerichtshof seine Rechtsmeinung eingehend auf der Grundlage der österreichischen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, welche die Rezeptionsvorlage bildete. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist die Erwägung, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderung rechtfertigt, sodass bei der Schätzung deren Wertes auf den Todestag des Erblasses abzustellen ist. Der Oberste Gerichtshof selbst ging auf § 794 ABGB im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich ein, verwies aber unter Hinweis auf SZ 57/90 auf § 784 ABGB, wonach die Ermittlung des Pflichtteils durch Schätzung des Nachlassvermögens auf den Todestag des Erblassers zu erfolgen habe.
Der Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung StGH 2006/24 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) ausgeführt, dass diese korrigierende Auslegung von § 794 ABGB dahingehend, dass nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls bewertet werden, gerechtfertigt ist. Jedenfalls nach heutiger Sicht ist die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Ungleichbehandlung von beweglichen und unbeweglichen Nachlassteilen sachlich nicht zu rechtfertigen. Denn heute unterliegen auch Liegenschaften starken Wertveränderungen, sodass eine Wertbemessung auf den Zeitpunkt der Schenkungszuwendung (und nicht auf den Zeitpunkt des Erbanfalls) krass unsachgemäss wäre (StGH 2006/24, Erw. 3.4.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]); ebenso auch StGH 2007/134, Erw. 2.2). Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes nicht zu beanstanden ist.
2.5. Eine andere Frage ist, ob die Vorgehensweise des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, bei der Schätzung des Verkehrswertes darauf abzustellen, ob die Liegenschaft, unabhängig davon, ob eine konkrete Zufahrt besteht oder nicht, über ein entsprechendes Zufahrtsrecht verfügt, methodisch korrekt ist. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer aber ihre Gehörsrüge nicht weiter ausgeführt. Sie bemängeln vielmehr in ihrer Willkürrüge, dass die Vorinstanzen das Privatgutachten des Landesschätzers Peter Konrad nicht berücksichtigt hätten, welcher seinem Gutachten einen differenzierten Erschliessungsgrad zugrunde gelegt habe.
Diesen Ausführungen ist indessen entgegen zu halten, dass das Obergericht darauf hingewiesen hat, dass sich aus dem Privatgutachten nicht ergeben würde, welche Bewertungsfaktoren zugrunde gelegt worden seien. Es hat weiters auf die allgemein erheblich divergierenden Schätzungen verwiesen, weshalb allein aus der Tatsache, dass die Verkehrswerte in den beiden Gutachten zum Teil erheblich divergierten, nicht abgeleitet werden könne, dass das Gutachten des vom Erstgericht herangezogenen Sachverständigen unrichtig sei. Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Argumentation als eine ausreichende Auseinandersetzung mit der bei ihm vorgebrachten Verfahrensrüge. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Willkürrüge nun nicht näher dar, dass die Kritik des Obergerichtes an den nicht nachvollziehbaren Bewertungsfaktoren unzutreffend wäre.
Auch der Staatsgerichtshof erblickt in diesen Ausführungen daher eine (noch) ausreichend nachvollziehbare Begründung für die Nichtberücksichtigung des angesprochenen Privatgutachtens, sodass weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots gesprochen werden kann.
3. Soweit die Beschwerdeführer weiters rügen, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung durch "krasse Verletzung tragender Rechtsgrundsätze" und "krasse Rechtsanwendungsfehler" verletzt worden seien, bemängeln sie genau jene rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, der sich der Staatsgerichtshof, wie unter Erw. 2.4 dargelegt, angeschlossen hat. Angesichts dessen erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge, da eine Verletzung unter den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Aspekten jedenfalls nicht stattgefunden haben kann.
4. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.