StGH 2010/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03RS.2009.232-33
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03 RS.2009.232-33, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Obersten Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, Abteilung Internationale Zusammenarbeit, vom 3. August 2009 in dem bei der Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, Sofia, zu Nr. 15547,06 behängenden Strafverfahren gegen B, C und den Beschwerdeführer wegen Straftaten gegen das Finanz-, Steuer- und Versicherungssystem im Sinne der Art. 253 und 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches erliess das Landgericht am 22. September 2009 eine Herausgabeaufforderung und einen Beschlagnahmebeschluss (03 RS.2009.232-4), mit welchem die L Bank AG, Vaduz, gemäss den §§ 92, 96 Abs. 2, 98a StPO aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen hinsichtlich der Konten lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und auf den Namen "K" sowie hinsichtlich des Kontos mit der Nr. 511.369.016 bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 23. März 2008 die entsprechenden Bankverbindungen offen zu legen und sämtliche relevanten Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.
Hinsichtlich dieser Unterlagen und Gegenstände wurde gemäss § 96 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme ausgesprochen. Gleichzeitig erfolgte gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG die Mitteilung, dass für den Fall, dass der Kontoinhaber im Ausland wohnhaft sei und über keine Zustelladresse in Liechtenstein verfüge, eine Zustellung dieses Beschlusses an den Kontoinhaber entfalle.
Der L Bank AG wurde zudem aufgetragen, gleichzeitig mit der Urkundenherausgabe mitzuteilen, ob und an welchen Unterlagen sie persönlich und direkt interessiert sei.
2. Dieser Beschluss wurde an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und an die L Bank AG, Vaduz, zugestellt, wobei die Zustellung am 1. Oktober 2009 erfolgte. Am 15. Oktober 2009 übermittelte die L Bank AG die angeforderten Unterlagen.
Zu der am 5. November 2009 anberaumten Ausfolgungstagsatzung wurden wiederum die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und die L Bank AG geladen.
3. Gemäss Aktenvermerk des zuständigen Landrichters vom 10. November 2009 (ON 9) hat dieser die Bankunterlagen untersucht, um allenfalls eine Zustelladresse des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wobei sich allerdings nur Hinweise auf Wohnsitze in Deutschland, Kanada und Bulgarien finden liessen. Ein Hinweis auf eine inländische Zustelladresse sei auch in den Bankunterlagen nicht enthalten.
4. Mit Ausfolgungsbeschluss vom 10. November 2009 (ON 10) erklärte das Landgericht die Übersendung der von der L Bank AG herausgegebenen Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt für zulässig. Weiters wurde im Spruch mitgeteilt, dass die Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG entfalle, da dieser seinen Wohnsitz im Ausland habe und keine Zustelladresse in Liechtenstein unterhalte.
In rechtlicher Hinsicht wurde der Beschluss unter anderem wie folgt begründet:
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG müsse den Berechtigten vor der Entscheidung darüber, welche der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen seien, rechtliches Gehör gewährt werden. Dieses rechtliche Gehör sei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in einer Ausfolgungstagsatzung zu gewähren, zu der die Beteiligten zu laden seien. Da der Beschwerdeführer als Kontoinhaber in Liechtenstein weder einen Wohnsitz habe noch über eine Zustelladresse in Liechtenstein verfüge, seien die Voraussetzungen für eine Zustellung an den Berechtigten nach Art. 58b Abs. 1 RHG nicht vorgelegen.
Auch die L Bank AG sei zur Ausfolgungstagsatzung nicht erschienen. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe dort die Ausfolgung sämtlicher der von der L Bank AG vorgelegten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde beantragt.
5. Dieser Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung wurde wiederum der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der L Bank AG zugestellt, wobei die Zustellung an Letztere am 12. November 2009 erfolgte.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erging seitens des Landgerichtes das Ausfolgungsschreiben vom 1. Dezember 2009 (ON 11) an die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, mit der dieser die Übermittlung der von der L Bank AG herausgegebenen Unterlagen mitgeteilt wurde. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgte unter Mitteilung der bereits im Ausfolgungsbeschluss angeführten Auflagen.
In der Folge wurden die von der L Bank AG herausgegebenen Urkunden an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde übersandt.
6. Mit am 9. März 2010 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch das Advokaturbüro M AG, Akteneinsicht und teilte mit, dass er erst jetzt über die L Bank AG die Beschlüsse ON 4 und ON 10 zugestellt erhalten und so vom gegenständlichen Rechtshilfeverfahren Kenntnis erlangt habe. Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu der genannten Anwaltskanzlei stellte der Beschwerdeführer mit dem am 11. März 2010 bei Gericht eingelangten Schriftsatz neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse zur Wahrung seiner Anfechtungsrechte.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2010 Akteneinsicht gewährt und Kopien u. a. der ON 4 und 10 ausgehändigt.
7. Mit dem am 31. März 2010 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichtes unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an das Obergericht.
Die Beschwerde mündet im Antrag, das Obergericht wolle die beiden Beschlüsse des Landgerichtes vom "18.11.2009 (ON 3)" und vom 10. November 2009 (ON 10) ersatzlos aufheben und das Land Liechtenstein gleichzeitig zum Kostenersatz verpflichten.
8. Mit Beschluss vom 27. April 2010 (ON 23) wies das Obergericht die Beschwerde zurück und begründete dies unter anderem wie folgt:
Die herausgegebenen Urkunden seien bereits an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde übersandt worden. Damit gebe es jedoch keine Grundlage für das Beschwerdebegehren. Dem Beschwerdeführer fehle es hierfür an der gemäss Art. 58d RHG erforderlichen Beschwerdelegitimation.
Zudem sei ein Beschluss ON 3 vom 18. November 2009 im gegenständlichen Akt nicht enthalten. Unter der ON 3 sei lediglich ein Bestätigungsschreiben registriert. Dieser jedenfalls im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren nicht ergangene Beschluss sei jedoch explizit im Beschwerdeantrag enthalten. Damit könne aus formellen Gründen nicht auf die Aufhebung des Herausgabebeschlusses vom 22. September 2009, ON 4, eingegangen werden, weil sich auch die Anfechtungserklärung der Beschwerde - aus welchen Gründen auch immer - ausdrücklich auf einen Beschluss vom "10.11.2009 (ON 3)" beziehe und die Beschwerdeausführungen zur Ausfolgungsentscheidung ON 10 nicht auf den Umfang des Ausfolgungssubstrates gerichtet seien, wobei nur diese Frage im Ausfolgungsverfahren releviert werden könne.
9. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2010 (ON 33) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass die Begründung des Obergerichtes, warum es nicht über die Beschwerde gegen den Herausgabebeschluss des Landgerichtes materiell entschieden habe, als überspitzter Formalismus anzusehen sei.
Der Beschwerdeantrag weise unrichtig auf einen Beschluss vom 18. November 2009 (ON 3) - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung zitiert vom 10. November 2009 (ON 3) - den es gar nicht gebe, hin. Allerdings lasse sich der Beschwerde unschwer entnehmen, wogegen sie sich richte, nämlich u. a. gegen einen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes, wovon es im gesamten Akt eben nur einen einzigen gebe. Es sei aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde klar abzuleiten, dass es sich bei der Bezeichnung 18. November 2009 und ON 3 um einen Schreib- bzw. Diktierfehler gehandelt habe, der aber nicht dazu führen könne, dass allein aus diesem Grund nicht materiell auf die Beschwerde einzugehen wäre.
Auch die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass dem Beschwerdeführer zur Bekämpfung des Ausfolgungsbeschlusses ON 10 die Beschwerdelegitimation fehle, weil er nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens und der bereits erfolgten Übersendung an die Rechtshilfe ersuchende Behörde kein schutzwürdiges Interesse mehr habe, könne der Oberste Gerichtshof nicht teilen. Bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland handle es sich grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff (StGH 1995/8, LES 1997, 197, LES 2001, 63). Ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zulässigkeit eines Ausfolgungsbeschlusses könne daher auch nach bereits erfolgter Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht verneint werden.
9.2. Die vorliegende Beschwerde sei allerdings aus anderen Gründen durch das Obergericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden:
Zunächst sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Berechtigter im Sinne des Art. 52a RHG sei. Berechtigter im Sinne des Kapitels IV des RHG, Rechtshilfe für das Ausland, sei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Sowohl der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss als auch der Ausfolgungsbeschluss beträfen Konten lautend auf den Beschwerdeführer sowie Konten der K AG, für die der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe, einzelvertretungsbefugt sei; diese Voraussetzung sei ohne jeden Zweifel zu bejahen.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 33) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV sowie Art. 13 und Art. 6 EMRK), des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK), des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 LV), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK), der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechts (Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; in eventu (zusätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) wird beantragt, Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG als verfassungswidrig bzw. EMRK-widrig aufzuheben. Weiters solle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer seine Verfahrenskosten zu Handen seiner Rechtsvertreterin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
10.1. Einleitend wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof rechtfertige die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die beiden Beschlüsse des Landgerichtes damit, dass die Beschwerde vom 31. März 2010 verspätet und damit unzulässig gewesen sei. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist habe nämlich nicht mit der erstmaligen Kenntnisnahme der Beschlüsse vom 22. September 2009 (ON 4) und vom 10. November 2009 (ON 10) durch den Beschwerdeführer am 17. März 2010 im Rahmen der Akteneinsicht durch dessen Rechtsvertreter begonnen, sondern bereits am 12. November 2009, womit die Rechtsmittelfrist mit dem 26. November 2009 bereits abgelaufen sei. Dies ergebe sich aus Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG.
Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren das Beschwerderecht gestützt auf Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG völlig entzogen werde. Dem Beschwerdeführer seien der Beschlagnahme-/Herausgabebeschluss und der Ausfolgungsbeschluss gestützt auf Art. 58b RHG nicht zugestellt worden. Als er davon erfahren habe, dass in Liechtenstein ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, habe er umgehend den ausgewiesenen Rechtsvertreter beauftragt. Dieser habe namens des Beschwerdeführers umgehend mit Schreiben vom 11. März 2010 beim Landgericht Akteneinsicht und die Zustellung der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangenen Beschlüsse an den Rechtsvertreter beantragt und somit auch ein Zustelldomizil im Inland bekannt gegeben. Von den genannten Beschlüssen und deren Inhalt habe der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der am 17. März 2010 durchgeführten Akteneinsicht Kenntnis erhalten.
Der Oberste Gerichtshof hätte somit - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst mit Kenntnisnahme vom Rechtshilfeverfahren die Möglichkeit gehabt habe, in den Rechtshilfeakt Einsicht zu nehmen und eine inländische Zustelladresse anzugeben - in verfassungskonformer Auslegung von Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG festhalten müssen, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Beschlüsse als am 17. März 2010 (Tag der Akteneinsicht) erfolgt anzusehen gewesen sei, die Rechtsmittelfrist frühestens am 17. März 2010 zu laufen begonnen habe und mit Einreichung der Beschwerde am 31. März 2010 an das Obergericht gewahrt worden sei und das Obergericht die Beschwerde materiell behandeln hätte müssen.
Dem Vernehmlassungsbericht der Regierung zu Art. 58b RHG sei zu entnehmen, dass jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte zukünftig ein Zustelldomizil im Inland angeben solle, an welche zugestellt werden könne und dass die Rechte der Berechtigten so gewahrt blieben. Die Rechte des Berechtigten sollten also auch mit Einführung von Art. 58b RHG gewahrt werden. Um jedoch eine Zustelladresse bekannt geben zu können, müsse der Berechtigte überhaupt erst einmal davon Kenntnis haben, dass ein Rechtshilfeverfahren hängig sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer umgehend eine inländische Zustelladresse bekannt gegeben, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erlangt habe. Dass er vor Kenntnisnahme des Rechtshilfeverfahrens keine inländische Zustelladresse habe bekannt geben können, verstehe sich von selbst.
Die im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes dargelegte Rechtsansicht bzw. Auslegung führe jedoch dazu, dass eine im Ausland wohnhafte Person - wobei es sich bei diesen in der Regel um Ausländer handle - nie eine Beschwerdemöglichkeit im Rechtshilfeverfahren haben werde, da er mangels Zustellung der Beschlüsse entweder gar nicht oder jedenfalls erst zu spät, d. h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, von der Existenz eines Rechtshilfeverfahrens erfahre.
Aufgrund des Gesagten seien hier die nachfolgenden verfassungsmässigen bzw. durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
10.2. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 43 LV sowie Art. 13 und Art. 6 EMRK wird wie folgt begründet:
Durch die Abweisung der Beschwerde durch den Obersten Gerichtshof und die Bestätigung der Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Landgerichtes und dadurch, dass sich die Rechtsmittelinstanzen mit der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse materiell gar nicht auseinandergesetzt hätten, sei das Recht auf Zugang zum Gericht und auf Anhörung und damit das Beschwerderecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit, sich am Verfahren betreffend die Beschlagnahme und Ausfolgung der Kontounterlagen zu beteiligen und sich gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen zur Wehr zur setzen, wie dargelegt, völlig verwehrt worden.
10.3. Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes würden zudem das Rechtsverweigerungsverbot und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK und auch das Willkürverbot verletzt.
10.4. Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK wird wie folgt begründet:
Gehe man von der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus, habe dies zur Folge, dass im Rechtshilfeverfahren im Inland und im Ausland wohnhafte Personen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Die im Ausland wohnhaften Personen, wobei es sich hier in der Regel um Ausländer handle, würden gegenüber den im Inland wohnhaften Personen im Rechtshilfeverfahren diskriminiert. Die im Ausland wohnhaften Personen würden nämlich insofern benachteiligt, als ihnen ohne sachlichen Grund die Entscheidungen im Rechtshilfeverfahren nicht zugestellt würden und ihnen wie im gegenständlichen Fall aufgezeigt, jegliche Beteiligung am Verfahren und jede Möglichkeit, sich gegen die Entscheidungen zu wehren, verwehrt werde.
Der Beschwerdeführer sei hier als im Ausland wohnhafte Person im Vergleich zu im Inland wohnhaften Personen nachteilig behandelt worden. Dafür, dass der ausländische Beschwerdeführer gegenüber im Inland wohnhaften Personen diskriminiert werde, gebe es keinen sachlichen Grund. Daher liege hier eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV vor. Jeder Betroffene, egal wo er wohne, müsse die Möglichkeit haben, sich gegen Entscheidungen, die ihn betreffen und nach seiner Ansicht nicht rechtmässig seien, zu wehren, und ein Betroffener dürfe nicht deshalb vollständig seiner Verfahrensrechte, insbesondere seines Beschwerderechts, beraubt werden, weil er im Ausland wohne.
Durch die aufgezeigte Benachteiligung und Ungleichbehandlung des ausländischen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht stelle auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK dar. Gemäss Art. 14 EMRK sei der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte (darunter auch das Beschwerderecht bzw. das Recht auf ein faires Verfahren) ohne Diskriminierung, z. B. wegen der nationalen Herkunft oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Gegenständlich sei der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes bzw. seiner ausländischen Nationalität diskriminiert worden, da ihm als ausländischer Betroffener das von der EMRK garantierte Recht, sich am Verfahren zu beteiligen und sich gegen die ergangenen Beschlüsse zu wehren (Art. 6 bzw. 13 EMRK), verwehrt werde.
10.5. Die Normenkontrollrüge wird wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, da Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG verfassungswidrig ausgelegt worden seien. Die Bestimmungen wären verfassungskonform auszulegen gewesen, da ansonsten, wie aufgezeigt, eine völlige Beschneidung des Beschwerderechts des Beschwerdeführers und seines Rechts auf Beteiligung am Verfahren resultiere und die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzt würden. Es werde diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu den Beschwerdegründen verwiesen.
Der Oberste Gerichtshof hätte in verfassungskonformer Auslegung von Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG festhalten müssen, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst mit Kenntnisnahme vom Rechtshilfeverfahren die Möglichkeit gehabt habe, in den Rechtshilfeakt Einsicht zu nehmen und eine inländische Zustelladresse anzugeben, die Zustellung der Beschlüsse als am 17. März 2010 (Tag der Akteneinsicht) erfolgt anzusehen gewesen seien, die Rechtsmittelfrist frühestens am 17. März 2010 zu laufen begonnen habe und mit Einreichung der Beschwerde am 31. März 2010 an das Obergericht gewahrt worden sei und das Obergericht die Beschwerde materiell behandeln hätte müssen.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof jedoch der Ansicht sein sollte, dass die genannten Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof richtig ausgelegt worden seien, wären die genannten Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Die Verfassungswidrigkeit von Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG ergebe sich in diesem Fall daraus, dass bei im Ausland wohnhaften Personen wie dem Beschwerdeführer, bei denen eine Zustellung gemäss Art. 58b RHG nicht erfolge, eine völlige Beschneidung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere ihres Beschwerderechts stattfinde, was in einem modernen Rechtsstaat nicht toleriert werden könne. Ausserdem seien die genannten Bestimmungen willkürlich und diskriminierend, da sie, wie aufgezeigt, auch zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von im Inland und im Ausland wohnhaften Personen führten. Der Beschwerdeführer werde hier durch Art. 58b RHG und Art. 9 Abs. 2a RHG in den in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemachten verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten unmittelbar verletzt. Es werde zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Ausführungen zu den Beschwerdegründen bzw. den einzelnen verfassungsmässigen Rechten verwiesen.
An der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen ändere auch nichts, dass - wie im Vernehmlassungsbericht der Regierung erwähnt - grundsätzlich für im Ausland wohnhafte Personen die Möglichkeit bestehe, eine inländische Zustelladresse anzugeben, da durch diese Möglichkeit die Rechte der Berechtigten in keiner Weise gewahrt würden. Diese Möglichkeit bestehe nämlich nur auf dem Papier und es werde nur der Anschein erweckt, dass die Rechte der Berechtigten so gewahrt würden. In der Realität stelle es sich jedoch vielmehr so dar, dass die im Ausland wohnhafte betroffene Person diese Möglichkeit gar nicht wahrnehmen könne, da sie mangels Zustellung erst gar nichts von dem Rechtshilfeverfahren erfahre bzw. auch eine nach Kenntnisnahme vom Rechtshilfeverfahren erfolgte Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse, wie aus dem gegenständlichen Fall ersichtlich, gar nichts nütze, da die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Dass der Betroffene eine Zustelladresse erst bekannt geben könne, wenn er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erlangt habe, verstehe sich von selbst. Ein im Ausland wohnhafter Betroffener habe somit mangels rechtzeitiger Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren in Wirklichkeit gar keine Möglichkeit, rechtzeitig eine inländische Zustelladresse anzugeben und seine Rechte zu wahren.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 an den Staatsgerichtshof. Diesem Schreiben war ein Schreiben der bulgarischen Staatsanwaltschaft vom 4. November 2010 (Antwortschreiben auf ein Schreiben der Regierung vom 4. Oktober 2010) beigefügt. Hierzu wurde Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe von dem genannten Schreiben vom 4. November 2010 erst am 23. November 2010 Kenntnis erlangt. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass das bulgarische Strafverfahren (6623/2008), für welches zu 03 RS.2009.232 Rechtshilfe geleistet worden sei, nicht gegen den Beschwerdeführer geführt werde und sämtliche Gerichtsinstanzen im Rechtshilfeverfahren somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Da der Beschwerdeführer diese Tatsache zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aus von ihm unabhängigen Gründen unbekannt gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, diesen der Beschwerde zu seiner Verteidigung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, das erwähnte Schreiben als Beweis anzunehmen und den angefochtenen Beschluss in seinem ganzen Inhalt als unrechtmässig und ungesetzlich aufzuheben.
13. Die Regierung erstattete zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Normenkontrollrüge mit Schreiben vom 1. Februar 2011 folgende Stellungnahme:
13.1. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit von Art. 58b und Art. 9 Abs. 2a RHG sei Folgendes festzuhalten:
13.1.1. Da bis ins Jahr 2009 im Rechtshilfeverfahren die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an Berechtigte im Ausland häufig nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen habe erfolgen können, sei mit LGBI. 2009 Nr. 36 - in Anlehnung an Art. 80m ch-IRSG (SR 351.1) - Art. 58b RHG eingeführt worden. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben müsse, an welche rechtsgültig zugestellt werden könne. Damit sollten sowohl die Rechte der Berechtigten gewahrt, als auch die Rechtshilfeerledigung nicht ungebührlich hinausgezögert werden können.
Gemäss § 241 Abs. 4 StPO könnten im Strafverfahren Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden seien, mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden könnten. Die Regierung habe im entsprechenden Bericht und Antrag Nr. 132/2008 auf S. 39 f. ausgeführt, dass es aufgrund der Neufassung der Rechtsmittellegitimation (Art. 58d RHG) und der Einführung der Zustelladresse im Hinblick auf die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsschutzziele nicht vertretbar und geradezu inkonsequent wäre, die in § 241 Abs. 4 StPO enthaltene Vorschrift für den Bereich des Rechtshilfeverfahrens beizubehalten. Daher sei § 241 Abs. 4 StPO in den Ausnahmenkatalog des Art. 9 RHG aufgenommen worden.
Die Erfahrung zeige, so heisse es im erwähnten Bericht und Antrag auf S. 40 weiter, dass die Behauptungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung in den meisten Fällen nicht widerlegt werden könnten. Der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift könne somit dazu führen, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist möglichst lange hinausgeschoben werden könne.
Darüber hinaus sei das Interesse an einem reibungslosen Ablauf des Rechtshilfeverfahrens höher zu gewichten als die Notwendigkeit einer lückenlosen Zustellung. Diese Rechtsauffassung werde im Übrigen auch in der Schweiz vertreten.
Im erwähnten Bericht und Antrag sei auf S. 42 f. ein privater Vernehmlassungsteilnehmer zitiert worden, der für Art. 58b RHG einen Zusammenhang mit 58d RHG konstatiert habe. Anstelle des vorgeschlagenen Wegfalls der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten und des Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren sollte in Bezug auf den im Ausland wohnhaften Berechtigten eine "Zustellfiktion mit dem Datum der Zustellung der betreffenden Entscheidung an das inländische Organ" gelten. Die Regierung habe hierzu auf die langjährige und einschlägige Judikatur (StGH 2002/76, StGH 2005/8, LES 2004, S. 111, LES 2007, S. 271 etc.) verwiesen, wonach einem (allein) wirtschaftlich Berechtigten keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zukomme. Mangels Parteistellung sei weder nach geltender Rechtslage noch in Zukunft an den wirtschaftlich Berechtigten zuzustellen.
Im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren stehe ausser Zweifel, dass dem ausländischen Beschuldigten die Stellung eines Berechtigten nach Art. 52a RHG zukomme. Dieser hätte allerdings gemäss Art. 58b RHG eine Zustelladresse in Liechtenstein angeben müssen, damit eine Zustellung der Entscheidungen an ihn persönlich erfolgen hätte können. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der ausländische Beschuldigte keine Zustelladresse im Inland bekannt gegeben habe und die jeweiligen Beschlüsse an die betroffene Bank zugestellt worden seien.
13.1.2. Auch in der Schweiz sei vor Einführung von Art. 80m ch-IRSG, welcher mit Art. 58b RHG korrespondiere, in der Praxis die Erfahrung gemacht worden, dass sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Verfahrens meldeten und damit den Ablauf des Verfahrens erheblich verzögerten (BBI. 1995, III, 31 f.). Art. 80m ch-IRSG, der in Verbindung mit Art. 80n Abs. 2 ch-IRSG zu lesen sei, solle dieser Situation entgegenwirken. Diese Bestimmung bezwecke, dass die Berechtigten ihre Parteirechte innerhalb der ihnen zustehenden Frist geltend machten, damit eine unnötige Verschleppung des Rechtshilfeverfahrens verhindert werden könne.
In Abs. 1 des Art. 80m ch-IRSG würden jene Fälle bestimmt, in denen eine Pflicht zur Zustellung bestehe: in Fällen, in denen die berechtigte Person in der Schweiz wohne (Bst. a) sowie in Fällen, in denen die berechtigte Person, falls sie im Ausland ansässig sei, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil habe (Bst. b).
Eine Zustellung am Wohnsitz (Bst. a) oder am Zustellungsdomizil (Bst. b) in der Schweiz könne nur verlangen, wer vom Bestehen eines Rechtshilfeersuchens erfahre (vgl. Art. 80n ch-IRSG), das ihn direkt und persönlich betreffe. Mit der Zustellung beginne die Beschwerdefrist zu laufen.
In einem entsprechenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 125 II 65 S. 70) sei ausgesprochen worden, dass mit der Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 4. Oktober 1996 (in Kraft seit 1. Oktober 1997; SR 351.1) Verfügungen in der Schweiz wohnhaften Berechtigten oder im Ausland ansässigen Betroffenen mit Zustellungsdomizil in der Schweiz eröffnet würden (Art. 80m ch-IRSG). Dabei sei es Sache des Kunden, ein solches zu bezeichnen, wenn die Verfügung ihm selber zugestellt werden solle. Im Übrigen dürfe - aufgrund der vertraglichen Pflichten - von der Bank erwartet werden, dass sie ihre Kunden informiere (BBI. 1995 III 32 zu Art. 80n ch-IRSG).
In der Schweiz seien mit Art. 80m ch-IRSG, welcher mit Art. 58b RHG korrespondiere, sehr gute Erfahrungen gemacht worden. In den bald 14 Jahren, in denen diese Bestimmung in Kraft sei, seien noch nie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden.
13.2. Die Regierung vermöge aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Verfassungswidrigkeit von Art. 58b und Art. 9 Abs. 2a RHG zu erkennen.
Die Regierung erkläre, dem Verfahren als Partei beizutreten, und stelle den Antrag, die Bestimmungen der Art. 58b und 9 Abs. 2a RHG für verfassungskonform zu erklären. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen und die Art. 58b und 9 Abs. 2a RHG aufheben sollte, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03 RS.2009.232-33, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Nicht zu berücksichtigen ist hierbei allerdings das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2010 samt Beilagen, da es sich hierbei um nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigende Nova handelt (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Beschwerde bzw. auf effektiven Rechtsschutz, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. auf ein faires Verfahren, des Rechtsverweigerungsverbots, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Diskriminierungsverbots, der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechts sowie des Willkürverbots. Da der Beschwerdeführer die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 4 und ON 10 durch den Beschluss des Obergerichtes ON 23 bzw. den diesen Beschluss bestätigenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 33 bekämpft, ist im Beschwerdefall primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV betroffen. Die weiteren geltend gemachten Verfahrensrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot) bieten im Beschwerdefall keinen gleichwertigen oder gar über denjenigen des Beschwerderechts hinausgehenden Grundrechtsschutz. Zu prüfen ist aber im Weiteren, ob der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Beschwerde ungleich behandelt oder gar diskriminiert wurde. Falls sich die Verweigerung des Beschwerderechts gegenüber dem Beschwerdeführer als verfassungskonform erweist, wird schliesslich auch die Rüge der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechts hinfällig, da er dann mangels Beschwerderechts nicht legitimiert war, die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichtes materiell zu bekämpfen bzw. vor dem Staatsgerichtshof die Verletzung materieller Grundrechte geltend zu machen.
3. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 33 deshalb verfassungswidrig, weil Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG im Beschwerdefall nicht verfassungskonform ausgelegt worden seien. Eventualiter wird auch direkt die Verfassungswidrigkeit dieser RHG-Bestimmungen geltend gemacht.
4. Es erscheint sinnvoll, zunächst die vom Beschwerdeführer eventualiter erhobene Normenkontrollrüge zu behandeln. Denn nur wenn sich die erwähnten RHG-Bestimmungen als verfassungskonform erweisen, braucht noch geprüft zu werden, ob diese im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch in entsprechend verfassungskonformer Weise angewendet wurden.
4.1. Dass diese Normenkontrollrüge nur eventualiter erhoben wird, steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen, da der Staatsgerichtshof eine Normprüfung auch von Amtes wegen durchführen kann (Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG). Im Beschwerdefall ist auch die weitere Voraussetzung für die Vornahme einer Normenkontrolle, nämlich die Präjudizialität, erfüllt, da die Nichtzustellung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 4 mit den beiden erwähnten RHG-Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof und den Vorinstanzen gerechtfertigt wird.
4.2. Wie erwähnt, sind für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nur die Rügen der Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts sowie des Gleichheitssatzes bzw. des Diskriminierungsverbots relevant. Dies gilt auch für die vorab vorzunehmende Normenkontrolle.
4.3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV einzugehen.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann das Beschwerderecht wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2010/80, Erw. 4.2; StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]).
4.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als mit dem Beschwerderecht nicht vereinbar, dass ihm im Strafrechtshilfeverfahren dieses Grundrecht gestützt auf Art. 58b und Art. 9 Abs. 2a RHG völlig entzogen werde. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG sieht vor, dass Rechtshilfeentscheidungen und Vorladungen an im Ausland ansässige Berechtigte nur dann zugestellt werden, wenn diese in Liechtenstein eine Zustelladresse haben. Zudem ist gemäss Art. 9 Abs. 2a RHG die Regelung von § 241 Abs. 4 der - ansonsten gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG analog heranzuziehenden - StPO im Strafrechtshilfeverfahren nicht anwendbar. (§ 241 Abs. 4 StPO sieht vor, dass nicht zugestellte Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters solange angefochten werden können, als diese nicht gegenstandslos geworden sind.)
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Regelung gemäss Art. 58b und Art. 9 Abs. 2a RHG unter Verweis auf die schon zum alten Rechtshilfegesetz entwickelte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als verfassungskonform. Tatsächlich betont der Staatsgerichtshof in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren. Danach hat das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2006/97, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 4.1]). Entsprechend erachtete es der Staatsgerichtshof trotz des Wortlauts der (nach dem alten Rechtshilfegesetz an sich analog auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendbaren) §§ 239 und 241 StPO als nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Und selbst dann, wenn der Kreis der Beschwerdelegitimierten weit gezogen werden solle, frage es sich, ob die Rechtsmittelfrist für jeden potentiellen Beschwerdeführer erst dann laufe, wenn ihm die Entscheidung auch formell zugestellt worden sei. Der Staatsgerichtshof kam zum Schluss, dass hier eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden müsse; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur ein öffentliches sei, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Strafrechtshilfeverfahren fliesse (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. hierzu auch OGH, LES 2004, 111 [115]; StGH 2005/8, Erw. 2.1).
Im neuen Rechtshilfegesetz hat nun der Gesetzgeber das Zustellerfordernis in ausdrücklicher Abweichung von der Strafprozessordnung analog der schweizerischen Regelung (Art. 80m ch-IRSG) dahingehend eingeschränkt, dass eine Zustellung an im Ausland wohnhafte Verfahrensbeteiligte nur dann erfolgt, wenn sie im Inland eine Zustelladresse haben. Der Gesetzgeber hat damit eine bewusste Abwägung zwischen dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer möglichst weitgehenden Anfechtbarkeit behördlicher Verfügungen im Strafrechtshilfeverfahren und dem - sowohl öffentlichen als auch privaten - Interesse an einer effizienten und zügigen Durchführung dieses Verfahrens getroffen (siehe auch Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 40).
Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers ist durchaus mit der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für eine verfassungskonforme Einschränkung des Beschwerderechts im Strafrechtshilfeverfahren in Einklang zu bringen. Die damit verbundene Einschränkung des Beschwerderechts erweist sich als sowohl verhältnismässig als auch im öffentlichen Interesse. Als eminentes öffentliches Interesse ist dabei die Rechtssicherheit zu werten, welche aufgrund der faktischen Eliminierung von Rechtsmittelfristen akut gefährdet wäre, wenn entsprechende Entscheidungen allen Berechtigten auch formell zugestellt werden müssten. Zudem hat für einen auf enge internationale Kooperation und Solidarität existentiell angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein die enge Zusammenarbeit mit anderen Staaten (siehe StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]) generell einen hohen Stellenwert. Im Weiteren ist auch das Verhältnismässigkeitserfordernis erfüllt, da es zur vom Gesetzgeber gewählten Lösung keine Alternative gibt, wenn massive Verzögerungen bei der Gewährung von Rechtshilfe vermieden werden sollen; zum anderen wird bei Kontensperren jedenfalls die betroffene Bank informiert und diese hat in der Regel die Möglichkeit, den Kontoinhaber schnell und formlos zu informieren. Falls die Bank dies ohne triftigen Grund unterlässt, kann dies durchaus eine Haftung der Bank zur Folge haben (siehe hierzu auch den Hinweis in der Gegenäusserung der Regierung auf die analoge Argumentation des schweizerischen Bundesrates in BBl. 1995 III 32). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof auch die blosse Zustellung an die Bank und nicht nur an den Kontoinhaber schon auf der Grundlage des alten Rechtshilfegesetzes als verhältnismässig qualifiziert (StGH 2003/70, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.3.3. Demnach verletzen Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG das grundrechtliche Beschwerderecht nicht.
4.4. Der Beschwerdeführer erachtet diese Regelung aber auch als Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung von Ausländern.
4.4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV im Bereich der hier vorzunehmenden Normenkontrolle in der Regel mit dem Willkürverbot zusammen (StGH 2003/61, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]). Eine Ausnahme besteht allerdings bei sogenannten "suspekten Unterscheidungen", welche die Menschenwürde tangieren, wie etwa Unterscheidungen nach Rasse, Sprache, Religionszugehörigkeit etc. In einem solchen Fall ist der Spielraum des Gesetzgebers eingeschränkt und der Staatsgerichtshof nimmt eine differenzierte, jedenfalls keine blosse Willkürprüfung der entsprechenden Gesetzesnorm vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber keine solche suspekte Unterscheidung, sodass es insoweit bei einer blossen Willkürprüfung gesetzgeberischer Entscheidungen bleibt (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]; StGH 1999/2, Erw. 3.2).
Hieran ändert auch die Berufung des Beschwerdeführers auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK nichts, da dieses an die gleichen Diskriminierungskriterien wie das innerstaatliche Diskriminierungsverbot geknüpft ist (siehe Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 449 f., Rz. 7 f.).
Entsprechend ist die vom Beschwerdeführer behauptete Ungleichbehandlung von Ausländern durch die Regelung in Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG nur im Lichte des groben Willkürrasters zu prüfen.
4.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine direkte Benachteilung von Ausländern erfolgt. Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz. Eine indirekte Benachteiligung von Ausländern liegt aber sicherlich vor, da klarerweise liechtensteinische Staatsangehörige mehrheitlich ihren Wohnsitz im Inland haben, während für Ausländer das Gegenteil gilt.
Diese mit der Regelung in Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG verbundene indirekte Benachteiligung von Ausländern hält aber ohne Weiteres vor dem hier anzuwendenden Willkürraster stand. Denn gemäss den bisherigen Erwägungen (siehe Punkt 4.3.2 hiervor) liegen triftige Gründe vor, welche in Bezug auf die Zustellung von Entscheidungen und Ladungen im Strafrechtshilfeverfahren eine unterschiedliche Behandlung von Personen mit und ohne liechtensteinischen Wohnsitz - und somit eben die indirekte Benachteiligung von Ausländern - als jedenfalls vertretbar und somit willkürfrei erscheinen lassen.
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG insgesamt als verfassungskonform.
5. Im Weiteren ist, wie erwähnt, an sich noch zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes seinerseits verfassungskonform ist; konkret, ob Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG im Beschwerdefall verfassungskonform angewendet wurden.
Nun bieten aber diese beiden RHG-Bestimmungen von vornherein keinen für den Beschwerdefall relevanten Interpretationsspielraum. Wenn im Sinne der Beschwerdeausführungen berücksichtigt würde, wann ein Verfahrensbetroffener Kenntnis von einem im Strafrechtshilfeverfahren ergangenen Entscheid erlangt, wäre die vom Gesetzgeber gewünschte zügige und effiziente Rechtshilfe in Frage gestellt. Die Rechtshilfeinstanzen konnten Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG deshalb gar nicht anders anwenden, als sie es im Beschwerdefall getan haben; nämlich dahingehend, dass sie die Beschwerdefrist unabhängig davon als abgelaufen erachteten, ob der Beschwerdeführer von den entsprechenden Beschlüssen des Landgerichtes überhaupt während laufender Beschwerdefrist Kenntnis erhalten hatte oder nicht.
Somit erweist sich auch der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 33) im Einklang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.