StGH 2010/127
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03CG.2008.118-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03 CG.2008.118-36, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 26. September 1995 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, indem er beim Rasenmähen vor seinem Haus durch einen morschen Holzdeckel in den darunter befindlichen Kontrollschacht stürzte. Im Unfallzeitpunkt war er bei den P Versicherungen (nunmehr mit der Beschwerdegegnerin fusioniert) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert.
2. lm Verfahren 03 CG.1999.245 des Landgerichtes begehrte der Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung in Höhe von CHF 87'159.50 s. A., die Zahlung einer monatlichen Teilinvaliditätsrente von CHF 1'951.00 ab dem 1. August 1999, in eventu eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende monatliche Teilinvaliditätsrente ab dem 1. August 1999, sowie die Feststellung der Haftung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Folgen des Unfalls vom 26. September 1995.
Er behauptete, durch den Unfall an der Rückenwirbelsäule sowie an der Lenden- und Halswirbelsäule schwer verletzt worden zu sein, was zu grossen Beschwerden geführt habe, nämlich zu lang andauernden Kopf- und Rückenschmerzen, zu schweren Schlafproblemen und einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zu einer Teilinvalidität. Die Beschwerdegegnerin habe gewisse Leistungen erbracht. Mit Einsprachbescheid vom 3. Juni 1999 habe sie weitere Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die schweren Folgen nicht unfallkausal seien. Die schweren Unfallfolgen ergäben sich indes aus dem Gutachten Dris. F vom 4. September 1998, der zum Ergebnis gekommen sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden glaubhaft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Seiner Ansicht nach gebe es keine Hinweise, dass die heutigen Beschwerden auf irgendwelche Vorzustände oder unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor bleibend eingeschränkt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit könne auf ca. 50 % geschätzt werden.
3. Mit Urteil vom 5. August 2004 (03 CG.1999.245-94), gab das Landgericht dem Leistungsbegehren im Umfang von CHF 46'956.00 samt 5 % Zinsen seit dem 1. August 1997 statt und wies im Übrigen das Zahlungsmehrbegehren, das Rentenbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) wie auch das Feststellungsbegehren ab. Dagegen erhoben beide Streitteile Berufung. Während das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2004 (ON 108) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gab, änderte es in Stattgebung der Berufung der Beschwerdegegnerin die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Der daraufhin vom Beschwerdeführer angerufene Oberste Gerichtshof gab dessen Revision keine Folge, sondern bestätigte mit seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2005 die obergerichtliche Entscheidung (ON 118). Er erachtete die Mängelrüge des Beschwerdeführers, die sich in erster Linie auf die bereits vom Obergericht bestätigte Feststellung stützte, wonach beim Beschwerdeführer nach dem 26. September 1997 keine unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorlagen, als nicht berechtigt und sah sich auch nicht veranlasst, sich mit der Rechtsrüge, die sich als unzulässige Beweisrüge darstellte, auseinanderzusetzen.
4. Mit am 30. April 2008 überreichter Klage begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 und die Aufhebung der darin ergangenen Urteile sowie die Stattgebung des in diesem Verfahren gestellten Klagebegehrens. Er stützte sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO und brachte vor, Dr. G, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch, habe im Verfahren der Invalidenversicherung im Zuge eines Gutachtensauftrags umfangreiche neue Befunde erhoben, aus denen sich ergebe, dass die Vorgutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruht hätten. Dr. G komme zum Schluss, dass der vorliegende Symptomenkomplex überwiegend nur als Folge von hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen erklärbar sei, also als Folge einer Gehirnverletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Sturz und Aufprall in einen Schacht am 26. September 1995 zugezogen habe.
5. Das Landgericht bewilligte mit Urteil vom 1. Oktober 2008 (03 CG.2008.118-20) die Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 und hob die darin ergangenen Urteile allesamt auf.
5.1. In seinen Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, dass dem vom Beschwerdeführer im Hauptprozess vorgelegten Privatgutachten des Dr. F als Diagnose unter anderem eine HWS-Abknicktrauma, eine occipitale Schädelkontusion mit milder, traumatischer Hirnverletzung mit persistierenden, leichten Defiziten und persistierendem, pathologischem EEG-Befund zu Grunde gelegen seien. Der Beschwerdeführer, so Dr. F in seinem Gutachten, habe Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, vorwiegend auf zwei Sachen gleichzeitig, eingeschränkte Aufnahmefähigkeit und Gedächtnisleistungen, Vergesslichkeit für geplante Aktionen, Vigilanzstörungen, emotionale Labilität, Antriebsverminderung, eher seltene Wortfindungsstörungen sowie eine Einschränkung beim Rechnen beklagt. Der Beschwerdeführer sei durch diese Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor mit einem Unternehmen bleibend eingeschränkt, wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % eingeschätzt werden könne. Der Integritätsschaden könne auf insgesamt 35 % eingeschätzt werden. Aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Schulthess Klinik (Gutachter Dr. H und Dr. I), in dem die bis dahin vorhandenen Vorbefunde, Vorgutachten und ärztlichen Stellungnahmen, unter anderem jene des Dr. F, zitiert worden seien, sei hervorzuheben, dass weder im Befund noch im Gutachten von Sprachstörungen des Beschwerdeführers die Rede sei. Im klinischen Befund des neuropsychiatrischen Experten sei nur von "teilweise schlecht verständlicher, nuschelnder Sprache" die Rede. Die gerichtlich bestellten Gutachter hätten abschliessend das erlittene Trauma vom 26. September 1995 in keiner Weise als geeignet betrachtet, um längerfristige somatische kognitive oder psychologische Folgen zu hinterlassen. Bei diesem Hintergrund sei keine unfallkausale Verminderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, weshalb auch ein Integritätsschaden entfalle. Das Landgericht habe seine Feststellungen in erster Linie auf dieses gerichtliche Gutachten gestützt und festgestellt, dass keine unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen. Die AHV-IV-FAK Anstalten hätten mit Verfügung vom 25. Juni 2007 die bis dahin zugesprochene ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt. Die AHV-IV-FAK Anstalten hätten, nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Vorstellung erhoben habe, im Zuge des Vorstellungsverfahrens ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. G, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch, eingeholt.
Aus diesem Gutachten, das vom Erstgericht in seinen Feststellungen zitiert worden sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach einem Zusammenbruch in der Praxis des Dr. G mit Verlust des Bewusstseins aufgewühlt gewesen sei und ohne Unterbruch geredet habe. Es hätten sich in dieser Phase zeitweise ausgeprägte Sprechstörungen gezeigt. Er habe einen Satz nicht ausdrucken können und mehrfach einen Anlauf unternehmen müssen, um die Gedanken auszudrücken. Er habe davon gesprochen, dass ihm dies sonst auch immer wieder passiere, dass dies jedoch von der Aussenwelt nicht als Problem erkannt werde. Vor allem, wenn er in unerwartete Situationen gerate, passiere es ihm, dass er nicht weiterdenken und sich ausdrücken könne. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Sachverständigen eingetroffen sei, um den Beschwerdeführer abzuholen, habe sie gesagt, dass es seit dem Unfall so sei, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er etwas sage, oftmals wiederholen müsse. Er müsse ein paar Mal einen Anlauf nehmen, bis er etwas sagen könne. Vor dem Unfall sei ihr so etwas nicht aufgefallen. Dr. G habe dann weitere telefonische Rückfragen durchgeführt. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. L, habe sich, was Sprechstörungen betreffe, an nichts Besonderes erinnert, insbesondere an keine Änderung seit dem Unfall. Seine Schwester C habe erklärt, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer ab und zu "verspreche". Diese Sprechstörung sei beim Beschwerdeführer früher nicht vorgekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erklärt, dass ihr Sprechstörungen nicht aufgefallen seien, der Gatte der Schwester D, Herr E, habe wieder erklärt, es sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer so etwas wie ein Stottern habe und nur zögerlich etwas herausbringe. Als er ihn kennengelernt habe (1984), habe er dies noch nicht gehabt. Auch der Schwester C sei aufgefallen, dass er öfter etwas wiederhole, bevor es aus ihm "herauskomme". In der Jugendzeit habe dies der Beschwerdeführer noch nicht gehabt. Darüber hinaus traf das Erstgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G noch folgende Feststellungen:
Ergebnis der Diskussion und Symptom-Analyse und Beantwortung der Frage, ob der Symptomenkomplex überwiegend als hirnorganisch bedingte Störung oder als erlebnisbedingte Störung zu erklären sei: Aus dieser Symptomanalyse werde evident, dass die vorliegenden Symptome, der Symptomenkomplex, weit überwiegend nur als Folge von hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen zu erklären sei - und nur so erklärt werden könne - und dass durch psychiatrische Kategorien die beim Beschwerdeführer vorkommenden Symptome zum grössten Teil gar nicht erklärt werden könnten; respektive durch die Diagnosen Depression oder Neurose dieser Symptomenkomplex keinesfalls hinreichend erklärt werden könne, wenngleich eine depressive Störung oder eine allgemeine Nervenschwäche (Neurasthenie) eine Symptomverstärkung bewirken könne und auch bewirke.
Es sei daher der "Ball" von der psychiatrischen Seite zurück auf die neurologische Seite zu spielen, da die psychiatrischen Kategorien - um es in den Worten von Prof. Dr. H und Prof. Dr. I zu sagen - "gänzlich ungeeignet" seien, das Beschwerdebild zu erklären. Sollte es dem Sachverständigen nicht gelungen sein, die Leser dieses Gutachtens davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer primär ein neurologisches Leiden infolge einer hirnorganischen Schädigung vorliege, wie dies bereits vom neurologischen Erstgutachter Dr. med. F richtig erkannt und auch richtig beurteilt worden sei, so empfehle der Gutachter der liechtensteinischen Invalidenversicherung ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen, in welchem sich der Gutachter mit den vorliegenden neurologischen Gutachten und diesem Gutachten auseinandersetzen und klären möge, ob der vorliegende Symptomenkomplex durch eine hirnorganische Schädigung zu erklären sei oder nicht, wodurch dann auch festgestellt werde, ob der neurologische Erstgutachter Dr. F den Sachverhalt richtig erkannt habe oder ob die später den Sachverhalt beurteilenden Neurologen Dr. N, Dr. O und Prof. Dr. I den Sachverhalt richtig erkannt hätten.
In diesem Zusammenhang sei auch zu empfehlen, eine weitere Abklärung der Sprechstörung an einem neurologischen Zentrum durchzuführen, da dieses Symptom, weil es permanent vorhanden sei, einer weiteren Abklärung gut zugänglich sei und in diagnostischer Hinsicht als ("beweisendes") Kardinalsymptom angesehen werden könne. Sollten Zweifel bezüglich des Unfallmechanismus dahingehend bestehen, ob durch den Sturz in den 1,5 m tiefen Schacht überhaupt eine schwere Kopfverletzung mit Hirnverletzungsfolgen möglich sei, so sei allenfalls auch noch die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens oder eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens zu empfehlen.
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei einem Vergleich des Gutachtens im Hauptprozess mit dem Gutachten des Dr. G sei auffällig, dass vor allem die Frage der beim Beschwerdeführer auftretenden Sprechstörung keinen unmittelbaren Eingang in die Befundaufnahme des Gutachtens der Schulthess Klinik (Dr. H und Dr. I) gefunden habe. Im Gutachten des Hauptprozesses sei zwar das Gutachten von Dr. F, das die Sprachstörung des Beschwerdeführers als relevant angesehen habe, zitiert, aber in keiner Weise eigenständig beurteilt worden. Nach den Ausführungen von Dr. G in seinem Gutachten vom 31. März 2008 könne aber gerade diese Sprachstörung als Kardinalsymptom angesehen werden.
Das im Hauptprozess eingeholte Gutachten sei mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Vorbefunde davon ausgegangen, dass keine neurologische Störung vorliege und die beim Beschwerdeführer bestehenden Folgen persönlichkeitsbedingt seien. Der Sachverständige Dr. G komme aufgrund seiner Analyse zum Schluss, dass die vorhandenen Beschwerden (Kopfschmerzen, permanent vorhandene eigenartige Sprechstörungen, geistige Blockaden bei angestrengter Konzentration, Merk- und Gedächtnisstörung, Lernschwierigkeiten, Rechenschwäche, Wesensänderungen) hirnorganisch und damit neurologisch bedingt seien. Diesen Gutachten sei eine umfangreiche Fremdanamnese und damit eine breitere Befundung als dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten vorausgegangen. Demnach sei die Sachverhaltsgrundlage des Gutachtens im Hauptprozess unzulänglich. Das Gutachten des Dr. G stelle das im Hauptprozess eingeholte Gutachten richtig und vervollständige es.
Wäre das Gutachten des Dr. G schon im Zeitpunkt der Urteilschöpfung im Hauptverfahren vorgelegen, hätte dies zur Aufnahme weiterer Beweise, allenfalls zur Einholung eines weiteren Gutachtens, geführt, zumal auch die Verfahrensergebnisse des Verfahrens 1 C 547/98 die Ergebnisse des im Vorverfahren eingeholten Gutachtens nicht abgestützt hätten. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G komme daher grundsätzlich auch die Eignung zu, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt zu haben. Folglich sei der Wiederaufnahmeklage stattzugeben.
6. Das Obergericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge.
Das Obergericht vertrat den Standpunkt, die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten nur geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung im Hauptprozess herbeizuführen. Dies sei schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht im Vorprozess die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen und Beweismittel im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wären. Das Gutachten des Dr. G sei jedenfalls ein Beweismittel, das grundsätzlich geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung im Vorprozess herbeizuführen.
Die beiden Gutachter im Hauptprozess, Dr. H und Dr. I, hätten die Sprechstörung des Beschwerdeführers dahin erörtert, dass er als Kind das "S" nicht richtig habe aussprechen können und dass er mit einer schlecht verständlichen und nuschelnden Sprache spreche. Mit der von Dr. G diagnostizierten Sprechstörung habe dies allerdings nichts zu tun. Damit habe aber eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob die die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheitsbilder auf den seinerzeitigen Unfall zurückzuführen seien, keinen Eingang in das Gutachten des Vorprozesses gefunden. Insoweit vervollständige das Gutachten des Dr. G die Urteilsgrundlage und stelle einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
7. Der gegen diese Entscheidung des Obergerichtes von der Beschwerdegegnerin erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen, mit denen dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben worden war, auf und wies das für den wiederaufzunehmenden Rechtsstreit erhobene Klagebegehren zurück. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO = § 530 Abs. 1 Ziff. 9 öZPO) solle der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig gewesen seien (8 Ob 52/05p; 9 Ob 7105b; 10 ObS 169193f m. w. N.). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten sei nach ständiger Rechtsprechung des öOGH grundsätzlich keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen sei (RIS-Justiz RS0044834; zuletzt 2 Ob 37/10w). Ebenso begründe es für sich allein nicht den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs. 1 Ziff. 7 öZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben sollte (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt worden sei oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt worden seien, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k; 2 Ob 206/09x; 2 Ob 37/10m; LES 2006, 442). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setze hierbei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen seien (2 Ob 184/08k m. w. N; 2 Ob 206109x; 2 Ob 37/10w). Es sei auch schon mehrfach die Ansicht vertreten worden, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmegrund nicht abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruht habe, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt werde (2 Ob 230/06x m. w. N.). Von einem solchen Wiederaufnahmegrund könne aber nur die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozess eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan werde (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7105b; 8 Ob 52/05p).
7.2. Unstrittig sei, dass die dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G zu Grunde liegende Kernfrage, ob der beim Beschwerdeführer bestehende Symptomenkomplex eine hirnorganisch bedingte Störung sei und sohin auf den Unfall im Jahr 1995 zurückgeführt werden könne, bereits Gegenstand des Hauptprozesses gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Klagserzählung die Fachmeinungen der Sachverständigen Dr. N, Dr. O, Dr. H und Dr. I im Gegensatz zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. G als Fehler tituliere und insoweit zu einem neuen Tatsachenvorbringen erhebe, sei ihm unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung zu entgegnen, dass die Behauptung der Unrichtigkeit des Gutachtens im Hauptprozess allein keinen Wiederaufnahmegrund bilde. Dass es seit dem Abschluss des Hauptprozesses zur Entdeckung neuer wissenschaftlicher Methoden gekommen sei, die bei Anwendung im Hauptprozess zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, sei vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden, geschweige denn hätten sich dazu im Beweisverfahren auch nur ansatzweise Anhaltspunkte ergeben.
In der Tagsatzung vom 30. September 2008 habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin ergänzt, der Sachverständige Dr. G sei in seinem Gutachten vom 31. März 2008 aufgrund eigener Befunde sowie auch nach Auseinandersetzung mit den anderen Gutachtern zur Auffassung gelangt, dass die Vorgutachten, vor allem das Gutachten des Hauptprozesses, auf einer unzulänglichen Grundlage beruhe, wobei durch das neue Gutachten das unzulängliche Gutachten des Hauptprozesses aufgrund "einer ausführlichen Exploration des Klägers und einer neuen erweiterten Befundaufnahme" richtiggestellt und vervollständigt werde.
Auch hier könne aber - so der Oberste Gerichtshof - von einem ausreichend konkreten und schlüssigen, einen Wiederaufnahmegrund rechtfertigenden Vorbringen - entgegen der Ansicht der Unterinstanzen - nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf die Aufzählung einer Reihe von Befunden (unter anderem gutachterliche Unterredung und Untersuchung am 5. Februar 2008 in der Ordination des Dr. G, Angaben zur Lebensgeschichte, Unterredung mit der Gattin des Beschwerdeführers, B, telefonische Rücksprache bei Dr. L vom 14. Februar 2008, telefonische Befragung der Angehörigen des Beschwerdeführers bezüglich Sprechstörungen [Telefonat vom 20. Februar 2008]), ohne dass in irgendeiner Weise erklärt werde, in welcher Hinsicht der (nicht dargelegte) Inhalt dieser Befunde für die Begutachtung bedeutsam sein sollte. Dieser Aufzählung werde die Behauptung gegenübergestellt, dass den Gutachtern des Hauptprozesses weniger an Grundlagen zur Verfügung gestanden sei (keine erweiterte Befundaufnahme). Daraus werde aber in keiner Weise ersichtlich, dass ein für die Begutachtung wesentlicher Umstand unbeachtet geblieben bzw. den aufgezählten, erweiterten Befunden irgendein Aspekt zu entnehmen sei, der von den im Hauptprozess beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Dass das im Hauptprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet worden sein solle, sei diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit werde aber kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.
7.3. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die von Dr. G erhobenen Befunde zur Sprechstörung des Beschwerdeführers nichts Neues zu Tage gefördert hätten und insoweit auch keine neue Tatsache darstellten. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. F, mit dem sich die vom Gericht beauftragten Gutachter Dr. H und Dr. I auch auseinander gesetzt hätten, werde der Beschwerdeführer mit den Worten zitiert, dass er ab und zu Mühe habe, treffende Worte zu finden und zu formulieren; die Worte seien zwar da, er bringe sie aber nicht auf die Zunge. An anderer Stelle heisse es im Gutachten, dass der Beschwerdeführer unter anderem "eher seltene Wortfindungsstörungen" beklage (Verweis auf Urteilsfeststellungen Seite 8). Nichts anderes ergäben aber die ergänzenden Befragungen der Ehegattin und anderer Angehöriger des Beschwerdeführers sowie des Arztes des Beschwerdeführers durch Dr. G. Deren Aussagen "er müsse ein paar Mal einen Anlauf nehmen, bis er etwas sagen kann" (B) oder "es sei ihm schon aufgefallen, dass er so 'wie ein Stottern' habe und nur 'zögerlich' etwas herausbringe" (Schwager E), seien mit dem von Dr. F erhobenen Befund zwanglos in Einklang zu bringen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamnese durch Dr. H im Gutachten des Hauptprozesses selbst erwähnt, von klein auf gewisse Sprechprobleme gehabt zu haben; er habe das "S" nicht richtig aussprechen können und sei auch - allerdings sehr selten - bei der Logopädin gewesen. In Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F sei daher den Sachverständigen Dr. H und Dr. I in Bezug auf die Sprechstörung des Beschwerdeführers eine ausreichende Befundgrundlage zur Verfügung gestanden. Wenn die beiden Sachverständigen in ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen auf diese Sprechstörung nicht ausdrücklich eingegangen seien, heisse das nicht, dass dieses Detail unbeachtet geblieben sei; offenbar habe dazu aus fachlicher Sicht keine Veranlassung bestanden; auch der Gutachtensergänzungsantrag des Beschwerdeführers im Hauptprozess habe dazu keine Fragestellung vorgesehen (Verweis auf ON 76 im Hauptprozess), zumal es um die Gesamtfrage gegangen sei, ob die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 26. September 1995 zurückzuführen seien.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführe, liege mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G eine Expertise vor, der dasselbe Thema wie dem Gutachten im Hauptprozess zu Grunde gelegen sei, in der aber der Sachverständige Dr. G zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu einer Bejahung der Unfallkausalität der vorliegenden Symptome des Beschwerdeführers gekommen sei. Damit liege nur ein abweichendes Gutachten vor, das mangels Hinzutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel im Sinne des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO (§ 530 Abs. 1 Ziff. 7 öZPO) darstelle. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor (RIS-Justiz RS0044834).
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 36) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und auf ausreichende Begründung einer ihn betreffenden negativen Entscheidung gemäss Art. 43 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Beschwerdeverfahren binnen vier Wochen zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Der Beschwerdeführer habe in seiner Klage vom 30. April 2008 (03 CG.2008.118, ON 1) Folgendes festgehalten:
"Soweit im vorliegenden Gutachten neue Tatsachen (Auseinandersetzung mit anderen Gutachten, vor allem das Urteil über gravierende Fehler in den Gutachten von Dr. N, Dr. O sowie im gemeinsamen Gutachten von Prof. Dr. H und Prof. Dr. I) vorhanden sind, erkläre ich diese neuen Tatsachen insbesondere Fehler in den zitierten Gutachten zu meinem neuen Tatsachenvorbringen."
Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Tagsatzung vom 30. September 2008 (03 CG.2008.118, ON 3) ausgeführt:
"Das Gutachten vom 31. März 2008 kommt somit aufgrund eigener Befunde sowie auch nach Auseinandersetzungen mit den anderen Gutachtern zur Auffassung, dass die Vorgutachten, vor allem das Gutachten des Hauptprozesses, auf einer unzulänglichen Grundlage beruht. Im Sinne der von der beklagten Partei selbst zitierten öOGH-Entscheidungen wird durch das neue Gutachten vom 31. März 2008 das unzulängliche Gutachten des Hauptprozesses richtiggestellt und vervollständigt, dies aufgrund einer ausführlichen Exploration des Klägers und einer neuen erweiterten Befundaufnahme."
Eine Klage müsse grundsätzlich so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheine. Schlüssig sei ein Klagebegehren dann, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden könne (LES 2007, 29 ff.). Unschlüssig sei eine Klage hingegen, wenn sich aus den vom Kläger vorgebrachten Tatsachen das gestellte Rechtsbegehren rechtlich nicht ableiten lasse: Sei es, weil die vorgebrachten Tatsachen unvollständig geblieben seien; sei es, weil sie sich nicht unter den Tatbestand subsumieren liessen, der die angestrebte Rechtsfolge nach sich ziehe (LES 2010, 189 ff.).
Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO mit dem zitierten Vorbringen nicht substantiiert behauptet worden sein solle. Die relevanten Erwägungen des Gutachters Dr. G seien in der Klage ausführlich zitiert worden. Zudem liessen sich die durch die Befundaufnahme des Dr. G zu Tage getretenen, bis anhin unbeachtet gebliebenen Unfallfolgen, insbesondere die Sprechstörung des Beschwerdeführers ohne Weiteres unter den Begriff "neue Tatsachen" und das Gutachten an sich ebenfalls ohne Weiteres unter den Begriff "neues Beweismittel" im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO subsumieren. Somit seien also weder die vorgebrachten Tatsachen unvollständig geblieben, noch lasse sich der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge der Wiederaufnahme des Verfahrens massgebende Rechtsnorm (§ 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO) subsumieren.
Angesichts dieser Sachlage komme der Vorwurf des Obersten Gerichtshofes an den Beschwerdeführer, wonach sein Vorbringen unschlüssig sei, einem überspitzten Formalismus und somit Willkür gleich. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung könne von einer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens in keiner Weise gesprochen werden. Es sei geradezu offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Klage sowie im ergänzenden Vorbringen anlässlich der Tagsatzung vom 30. September 2008 den Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO substantiiert behauptet habe. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes widerspreche in diesem Fall in krasser Weise seiner eigenen Rechtsprechung.
Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass - wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Beschluss als unschlüssig qualifizieren wolle - das Begehren nicht der Zurück-, sondern der Abweisung zu verfallen gehabt hätte und zwar mittels Urteil (Fasching in: Fasching, Zivilprozessgesetze, 3. Bd., 2. Aufl., Wien 2004, § 226 ZPO, Rz. 99).
8.2. Im Weiteren komme auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach das Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 30. April 2008 keine neuen Tatsachen zu Tage gefördert hätte, einer offensichtlich verfehlten und nicht vertretbaren Auslegung von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO gleich.
Dr. G habe in seinem Gutachten vom 31. März 2008 nämlich Folgendes ausgeführt:
"Nachdem die Sprechstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit erst in Verbindung mit den anderen Symptomen (insbesondere den Kopfschmerzen der geschilderten Art und den geschilderten Problemen bzgl. der Konzentration) aufgetreten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Sprechstörung als repräsentative Hirnleistung angesehen wird, welche von (Jedermann/Frau) unmittelbar bemerkt und festgestellt werden kann und somit einen objektiven Hinweis auf eine hirnlokal gestörte Funktion gibt. Zumal die Sprachauffälligkeiten auch mit Denkauffälligkeiten, den von Herrn A geschilderten "Blockaden" einhergehen bzw. auch in relativ weniger ausgeprägter Form sich im Sprachgang äussern (siehe dazu auch die treffende Beschreibung durch Dr. M im GA vom 08.05.2003 und 22.02.2007), ergibt sich der dringende Verdacht, dass ein grosser Teil der an anderer Stelle aufgelisteten Symptome als hirnlokal bedingte funktionale Störungen aufgefasst werden müssen."
"Diese [die Ehegattin des Beschwerdeführers] wurde bei dieser Gelegenheit zur Vorgeschichte und insbesondere zur Sprechstörung befragt. Die Angaben der Gattin, welche mit den Angaben des Betroffenen übereinstimmten, und vor allem auch ihre Angabe, wonach die Sprechstörung bei ihrem Mann erst in der Zeit nach dem Unfall aufgetreten ist, veranlassten mich, diesbezüglich noch weitere Personen zu befragen, die den Betroffenen schon lange kennen.
Der Mutter und dem Hausarzt ist die Sprechstörung beim Betroffenen nicht aufgefallen. Den beiden Schwestern und dem befragten Schwager ist die Sprechstörung aufgefallen, und wird diesbezüglich auf deren Angaben verwiesen.
Die Personen, denen die Sprechstörung aufgefallen ist, konnten keinen genauen Zeitpunkt angeben, wann die Sprechstörung aufgefallen ist (was an und für sich nicht überraschend ist), sie konnten sich jedoch daran erinnern, dass der Betroffene früher in der Jugend und im jungen Erwachsenenalter dieses Sprechproblem nicht hatte.
Dieser Sachverhalt ist neurologisch-gutachterlich relevant."
"Aus den obigen Auszügen ist zu entnehmen, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen sich vorwiegend auf den Unfallhergang gründen und eine eigentliche Auseinandersetzung mit den relevanten neurologischen Symptomen, ob diese durch eine allenfalls hirnorganisch begründete Verletzung zu erklären sind oder ob die Symptome als erlebnisbedingt zu erklären sind, im Gutachten nicht stattfindet.
Dies darf als grundsätzlicher Mangel aufgezeigt werden, zumal der eigentliche Unfallhergang recht ungewiss ist und beispielsweise aus der Breite der Öffnung, in der der Betroffene gestürzt ist, wohl nicht abgeleitet werden kann, ob eine relevante Hirnverletzung eingetreten ist oder nicht eingetreten ist."
Zu diesen Zitaten aus dem Gutachten G bringt der Beschwerdeführer weiter Folgendes vor:
Neue Tatsachen im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO müssten schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden gewesen sein, weshalb die Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden könne, wenn sich die Unrichtigkeit der Entscheidung aus erst nachträglich entstandenen Tatbeständen ergebe. Auf Beweismittel sei der Grundsatz nicht unreflektiert übertragbar: Denn nach heute gesicherter Auffassung bilde ein Beweismittel, das nach dem Entscheidungszeitpunkt neu entstanden sei, einen Wiederaufnahmegrund, wenn es Haupt- oder Hilfstatsachen erhärte (oder widerlege), die vor dem Entscheidungszeitpunkt des Vorprozesses entstanden seien (Jelinek in: Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Bd., 1. Teilbd., 2. Aufl., § 530 ZPO, Rz. 148-150). Sei das neue Beweismittel zum Nachweis einer Tatsache geeignet, die bereits zu dem für die Entscheidung massgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesen sei, dann sei sie tauglicher Wiederaufnahmegrund, und zwar unabhängig davon, ob dieses Beweismittel ebenfalls schon vor oder erst nach diesem Zeitpunkt entstanden oder benützbar gewesen sei oder nicht. Daher seien auch erst nach dem für die Entscheidung massgebenden Zeitpunkt entstandene oder benützbar gewordene Beweismittel taugliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 530 Abs. 1 Ziff. 7 öZPO (entspreche § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO), wenn sie Tatsachen beweisen sollten, die damals schon vorhanden gewesen seien (Jelinek, a. a. O., § 530 ZPO, Rz. 162). Im konkreten Fall habe der Sachverständige Dr. G auf den Seiten 13 ff. seines Gutachtens zusätzliche neue Befunde und Tatsachen beschrieben, insbesondere den Vorfall vom 5. Februar 2008, wo der Beschwerdeführer nach Abschluss der Untersuchung plötzlich das Bewusstsein verloren habe und für ca. zehn Sekunden nicht ansprechbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Gutachten erholt, sei aber aufgewühlt gewesen und habe ohne Unterbruch geredet. Dabei hätten sich zeitweise ausgeprägte Sprechstörungen gezeigt. Diese neuen Tatsachen hätten den Gutachter Dr. G zur Schlussfolgerung veranlasst, dass beim Beschwerdeführer eine hirnorganische Verletzung aufgrund des Unfalles vom 26. September 1995 vorliege.
Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass die von Dr. G erhobenen Befunde zur Sprechstörung des Beschwerdeführers nichts Neues zu Tage gefördert hätten und insoweit auch keine neue Tatsache darstellten. Die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers und anderer Angehöriger seien mit dem von Dr. F erhobenen Befund zwanglos in Einklang zu bringen. Die Gutachter der Schulthess Klinik, Dr. H und Dr. I, hätten sich mit dem Gutachten des Dr. F auseinandergesetzt. Wenn die beiden erstgenannten Sachverständigen in ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen auf diese Sprechstörung nicht ausdrücklich eingegangen seien, heisse das nicht, dass dieses Detail unbeachtet geblieben sei. Offenbar habe dazu aus fachlicher Sicht keine Veranlassung bestanden.
Von einer fachärztlichen Stellungnahme dürfe aber - so der Beschwerdeführer - erwartet werden, dass sie alle relevanten Symptome anführe und deren Ursachen erforsche. Es sei zwar richtig, dass die Sachverständigen Dr. H und Dr. I bei der Erstellung ihres Gutachtens jenes von Dr. F berücksichtigt hätten. Ebenso sei grundsätzlich denkbar, dass die beiden Sachverständigen die Sprechstörung des Beschwerdeführers als nebensachlich erachtet hätten und daher nicht speziell auf dieses Symptom eingegangen seien. Daraus könne aber keinesfalls abgeleitet werden, dass Dr. H und Dr. I die Sprechstörung berücksichtigt hätten und diese somit schon im Hauptprozess bekannt gewesen sei. Denn die Nichterwähnung der Sprechstörung im Gutachten der Schulthess Klinik sei mit dem Nichtvorhandensein dieses Symptoms gleichzustellen. Ansonsten wäre jedem Sachverständigengutachten der Mangel des stillschweigend nicht berücksichtigten Symptoms/Tatsache inhärent und wäre es von vornherein ausgeschlossen, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu erreichen, in dem ein Sachverständigengutachten über Erfolg und Misserfolg entschieden habe. Überdies wäre die Beweiskraft und Glaubwürdigkeit von Sachverständigengutachten generell in Frage gestellt.
Zusammenfassend wäre also für die Beurteilung, ob die von Dr. G neu festgestellten Symptome, insbesondere die Sprechstörung, schon zum Zeitpunkt des Hauptprozesses vorhanden gewesen seien, auf den reinen Text des Gutachtens abzustellen gewesen: Darin sei mit keinem Wort auf die Sprechstörung des Beschwerdeführers eingegangen worden. Somit wäre die "Entdeckung" dieses Symptoms durch Dr. G in seinem Gutachten vom 31. März 2008 als neue Tatsache zu qualifizieren gewesen, dessen Bekanntsein bereits im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides im Hauptverfahren eine für den Beschwerdeführer wesentlich günstigere Entscheidung bewirkt hätte.
Indem der Oberste Gerichtshof unter Missachtung des Gutachtenstextes eine nicht zu vertretende und unhaltbare Mutmassung dahingehend vorgenommen habe, was die beiden Sachverständigen Dr. H und Dr. I bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt hätten und was nicht, habe er § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO in grob verfehlter und sachlich unrichtiger Weise angewendet und somit willkürlich gehandelt.
Im Einklang mit der Lehre sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. G vom 31. März 2008 in jedem Fall ein zu berücksichtigendes Beweismittel im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO darstelle. Wie bereits ausgeführt, behandle es entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht das selbe Thema, wie es dem Gutachten im Hauptprozess zugrunde gelegen sei, sondern diene zum Beweis einer zwar zum Zeitpunkt der Fällung des Hauptentscheides bereits vorhandenen, jedoch erst nachträglich hervorgetretenen Tatsache.
Es sei also offenkundig, dass hier ein taugliches Beweismittel im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 vorliege. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei offensichtlich falsch und beruhe auf einer nicht vertretbaren Auslegung des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO.
8.3. Als Laie könne der Beschwerdeführer das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nicht verstehen. Zwei Instanzen, nämlich die I. und II. Instanz hätten dem Gutachten Dris. G die Eignung als Wiederaufnahmegrund zugestanden. Dieses Gutachten Dris. G sei nämlich nicht über Auftrag des Beschwerdeführers, sondern im Zuge einer Überprüfung seiner Invalidenrente von den AHV-IV-FAK Anstalten in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis des Gutachtens habe erstmals mit aller Klarheit festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit auf eine hirnorganische Schädigung bedingt durch den Unfall zurückzuführen seien. Dr. G habe in seinem Gutachten vom 31. März 2008 nach seiner Kritik an den Gutachten von Dr. N, Dr. O und Prof. Dr. I, die den Sachverhalt nicht richtig erkannt hätten, empfohlen, noch eine weitere Abklärung der Sprechstörung an einem neurologischen Zentrum durchzuführen, da dieses Symptom, weil es permanent vorhanden sei, einer weiteren Abklärung gut zugänglich sei und in diagnostischer Hinsicht als ("bewiesenes") Kardinalsymptom angesehen werden könne. Sollten Zweifel bezüglich des Unfallmechanismus bestehen, ob durch den Sturz in den 1.5 m tiefen Schacht überhaupt eine schwere Kopfverletzung mit Hirnverletzungsfolgen möglich sei, so empfehle Dr. G allenfalls auch noch die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens oder eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens.
Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde aber ein solches Vorgehen von Vornherein abgeblockt. Es werde nicht einmal die Chance eröffnet, im wiederaufgenommenen Verfahren weitere gerichtliche Gutachten, so auch die von Dr. G empfohlenen, einzuholen. Der Beschwerdeführer sehe sich persönlich durch diese Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes in seinen Grundrechten verletzt und halte die angefochtene Entscheidung auch als Laie für willkürlich und durch nichts gerechtfertigt.
Dazu komme, dass der Oberste Gerichtshof in einem anderen anhängigen Verfahren vor ca. drei Monaten das schon über zehn Jahre anhängige Verfahren 09 CG.1999.383 mit Urteil vom 11. Juni 2010, ON 306, aufgehoben habe und zwar völlig ungerechtfertigt und aus einem überspitzten Formalismus. Auch eine Mithaftung als Bauherr sei dem Beschwerdeführer zu einem Drittel überbürdet worden, obwohl er nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, wie viele Jahre später seitens der dort Beklagten gebaut werde. Diesbezüglich sei beim Staatsgerichtshof zu StGH 2010/86 eine Staatsgerichtshofbeschwerde anhängig. Als Laie habe sich der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes in den zwei Verfahren, nämlich im gegenständlichen Verfahren 03 CG.2008.118 und im Verfahren 09 CG.1999.383 eklatant ungerecht behandelt gefühlt und sein Vertrauen in die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte sei erheblich belastet.
Im Verfahren 09 CG.1999.383 (Beizug des Aktes wird beantragt) werde vom Obersten Gerichtshof akribisch in der praktisch gleichen Besetzung wie im gegenständlichen Verfahren 03 CG.2008.118 ein über zehn Jahre dauerndes Verfahren durch Aufhebung des Obergerichtsurteiles auf Jahre hinaus mit dem Argument verlängert, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schadenshöhe dem gerichtlichen Sachverständigengutachten entnommen worden sei und sich die Beklagten auf diese Zahlen nicht rechtzeitig hätten einstellen können. In diesem Verfahren 03 CG.2008.118 komme der fast gleiche Senat des Obersten Gerichtshofes zur Auffassung, die seinerzeitigen Sachverständigen I und H hätten die Vorgutachten sicher (quer)gelesen, aber in ihrem Gutachten nicht erwähnt, offensichtlich, da sie es für nicht wichtig erachtet hätten. Hier wiederum werde demnach ein genau gegenteiliger Standpunkt vom Obersten Gerichtshof eingenommen und zwar so extrem, dass ein normaler Bürger es nicht mehr verstehen könne. Der Beschwerdeführer sei in beiden Verfahren sprichwörtlich "an die Wand gefahren" worden. Dies genüge aber dem Obersten Gerichtshof.
Im vorliegenden Verfahren 03 CG.2008.118 gehe es auch um eminente persönliche Interessen. Müsste doch die Beschwerdegegnerin als Nichtbetriebsunfall-Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung an den Beschwerdeführer eine entsprechende Invaliditätsrente und zwar lebenslang ausrichten. Durch die vorliegende, in den Augen des Beschwerdeführers willkürliche Entscheidung sei ihm aber durch den Obersten Gerichtshof, dies im Gegensatz zu den Gerichten I. und II. Instanz, die Neuüberprüfung der Ursachen des Unfalls vom 26. September 1995 verwehrt worden, obwohl in den Augen des Beschwerdeführers in Form des Gutachtens Dris. G vom 31. März 2008 und dessen Inhalt ein Wiederaufnahmegrund gegeben gewesen sei und noch immer sei. In diesem Sinne bitte der Beschwerdeführer den Staatsgerichtshof um eingehende Überprüfung und gerechte Beurteilung der vorliegenden Staatsgerichtshofbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. November 2010 eine Gegenäusserung erstattet, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet:
9.1. Zur Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdegegnerin habe bereits in ihrer Klagebeantwortung vom 2. Juni 2008 geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nicht vorgetragen habe, weshalb die Wiederaufnahmeklage gemäss § 506 Abs. 1 ZPO vom Erstgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen gewesen wäre. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer lediglich auf die zum Gutachten im Hauptprozess gegenteilige Fachmeinung von Dr. G verwiesen. Auch in der Tagsatzung vom 30. September 2008 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, ein konkretes Befundergebnis anzuführen, welches von den Gutachtern im Hauptprozess nicht berücksichtigt worden wäre. In der nun vorliegenden Individualbeschwerde könne der Beschwerdeführer deshalb kein Vorbringen zitieren, das den Erfordernissen eines Wiederaufnahmegrunds genügen könnte. Der Begründung des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Beschluss liege daher nicht nur keine Willkür zugrunde; vielmehr sei dieser beizupflichten.
Ebenso zu Recht habe der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass die Befunde zur Sprechstörung des Beschwerdeführers bereits im Vorgutachten des Sachverständigen Dr. F behandelt und dort explizit angeführt worden seien, welches Vorgutachten von den Gutachtern im Hauptprozess verarbeitet worden sei. Es stelle gerade keinen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Gutachter im Hauptprozess dabei zu einer anderen Fachmeinung gelangt seien. Damit sei unstrittig, dass die Tatsache der Sprechstörung bereits im Entscheidungszeitpunkt des Hauptprozesses bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gestehe ein, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass die beiden Sachverständigen im Hauptprozess seine Sprechstörung als nebensächlich erachtet hätten und daher nicht speziell auf dieses Symptom eingegangen seien. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt habe, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Hauptprozess im Rahmen der Gutachtenserörterung betreffend das von Dr. F herangezogene Symptom einer Sprechstörung konkret nachzufragen. Auch in diesem Punkt sei die rechtliche Begründung des Oberste Gerichtshofes nicht nur vertretbar, sondern richtig.
Der Umstand, dass das Landgericht und das Obergericht die Wiederaufnahme in unrichtiger Rechtsanwendung bewilligt hätten, könne keine Grundrechtsverletzung begründen. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Grundrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer übersehe, dass bereits zum Zeitpunkt des Hauptprozesses unzählige Gutachten vorgelegen seien, die bis auf wenige Ausnahmen eine Unfallkausalität der heutigen Beschwerden verneint hätten. Eine nochmalige Aufrollung des gesamten Hauptprozesses, nur weil zwischenzeitig ein für den Beschwerdeführer sprechendes Gutachten erstellt worden sei, wäre offensichtlich unverhältnismässig und ausserdem nicht mit den Rechtsschutzzielen der Rechtskraftwirkung, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, vereinbar.
9.2. Zur behaupteten Rüge der Verletzung der rechtsgenüglichen Begründung würden vom Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht. Eine solche Grundrechtsverletzung sei auch nicht ersichtlich, zumal der Beschluss des Obersten Gerichtshofes umfassend, schlüssig und leicht nachvollziehbar begründet sei.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Folge; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde indessen Folge gegeben.
11. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 03 CG 2008.118-36, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen die grundrechtliche Begründungspflicht sowie gegen das Willkürverbot bzw. gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hält der Begründungsrüge zu Recht entgegen, dass diese vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt worden sei. Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Grundrecht im Beschwerdefall verletzt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung detailliert begründet. Diese Begründung erachtet der Beschwerdeführer zwar als qualifiziert falsch im Lichte des Willkürverbots bzw. als überspitzt formalistisch. Indessen verletzt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch eine unrichtige oder sogar willkürliche Begründung die grundrechtliche Begründungspflicht nicht (vgl. StGH 2009/17, Erw. 3.5; StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1]; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]). Es ist deshalb auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen.
2.2. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer einen überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots, weil der Oberste Gerichtshof zu Unrecht sein Vorbringen in der Wiederaufnahmeklage als unschlüssig erachtet habe. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer aber auch den materiellen Befund des Obersten Gerichtshofes, dass darüber hinaus gar keine neuen Tatsachen im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO vorlägen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn sich eine dieser beiden Begründungen als verfassungskonform erweist (StGH 2010/6, Erw. 6.1; StGH 2009/204, Erw. 2.1; StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]). Gegebenenfalls braucht dann die andere Begründung nicht mehr auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft zu werden.
3. Es ist zunächst auf die letztgenannte Willkürrüge einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Oberste Gerichtshof argumentiert, dass die für das neue Gutachten von Dr. G zentrale Sprechstörung des Beschwerdeführers auch schon Gegenstand der früheren Gutachten gewesen sei und deshalb keine neue Tatsache vorliege. Auch wenn sich konkrete Aussagen hierzu nur im Gutachten von Dr. F fänden, so habe dieses Gutachten doch auch dem im Hauptprozess von Dr. H und Dr. I erstatteten Gutachten zugrunde gelegen. Diese hätten den entsprechenden Befund von Dr. F offensichtlich als nicht wesentlich erachtet.
Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, dass der Oberste Gerichtshof nur darauf hätte abstellen dürfen, was auch tatsächlich im Gutachten von Dr. H und Dr. I ausgeführt wurde. Ein Gutachter müsse sich mit allen wesentlichen Aspekten eines Falles auseinandersetzen.
3.3. Diese Argumentation des Beschwerdeführers hat einiges für sich. Andererseits durfte der Oberste Gerichtshof ohne Willkür annehmen, dass die Gutachter im Hauptprozess die im Gutachten F explizit angesprochene Sprechstörung des Beschwerdeführers nicht einfach übersehen hatten, da ja das Gutachen F von ihnen ausdrücklich beigezogen worden war.
Wenn dem aber so ist, dann durfte der Oberste Gerichtshof auch ohne Willkür folgern, dass die Gutachter des Hauptverfahrens die Sprechstörung des Beschwerdeführers offensichtlich deshalb nicht erwähnten, weil sie diese als nicht wesentlich erachteten und dass damit die Sprechstörung - implizit - auch Gegenstand des Gutachtens von H und I war.
Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof die von Dr. F diagnostizierte Sprechstörung als die gleiche wie im Gutachten von Dr. G qualifiziert. Der Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gutachten F angab, ab und zu Mühe zu haben, treffende Worte zu finden und zu formulieren; die Worte seien zwar da, aber er bringe sie nicht auf die Zunge. An anderer Stelle des Gutachtens ist davon die Rede, dass sich der Beschwerdeführer über "eher seltene Wortfindungsstörungen" beklage. Wenn nun die neuen Abklärungen von Dr. G ergaben, der Beschwerdeführer "müsse ein paar Mal einen Anlauf nehmen, bis er etwas sagen kann" (B) oder "Es sei ihm schon aufgefallen, dass er so 'wie ein Stottern' habe und nur 'zögerlich' etwas herausbringe" (Schwager E), so durfte der Oberste Gerichtshof durchaus schliessen, dass es sich bei der von Dr. G diagnostizierten Sprechstörung um keine (qualitativ) andere handle als diejenige, welche schon von Dr. F festgestellt worden war.
Hieran ändert auch nichts, dass Dr. G diese Sprechstörung nun allerdings anders gewichtet und ihr im Gegensatz zu den früheren Gutachtern zentrale Bedeutung für die Frage zumisst, ob der Beschwerdeführer unfallbedingte neurologische Beschwerden habe. Denn ein anderer Gutachterbefund ist allein noch nicht als neue Tatsache im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO zu qualifizieren; dies ist ständige Rechtsprechung, welche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.
3.4. Damit verstösst die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass im Beschwerdefall keine neuen Tatsachen und somit kein Wiederaufnahmegrund vorliege, nicht gegen das Willkürverbot.
4. Wie ausgeführt, erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 36) somit insgesamt als verfassungskonform, ohne dass noch auf die Rüge des überspitzten Formalismus eingegangen werden muss. Der vorliegenden Individualbeschwerde war folglich spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Trotzdem ist noch kurz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass er das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdefall - und auch in dem der StGH-Sache 2010/86 zugrunde liegenden Verfahren - nicht verstehen könne. Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck kommende Frustration des Beschwerdeführers über den Verlauf der beiden Verfahren ist zwar nachvollziehbar. Denn beide Verfahren sind für den Beschwerdeführer von existenzieller Bedeutung, und er hat jeweils in den ersten beiden Instanzen Recht bekommen, nicht aber vor dem Obersten Gerichtshof. Doch abgesehen davon, dass der Staatsgerichtshof über die StGH-Sache 2010/86 von vornherein nicht zu befinden hat, muss der Staatsgerichtshof zu diesem Vorbringen auf seine eingeschränkte Prüfungskompetenz als Verfassungsgericht hinweisen. Er kann deshalb auch in offensichtlichen Härtefällen wie im Beschwerdefall nur eingreifen, wenn ein Grundrecht verletzt ist. Dies ist hier, wie aus den bisherigen Erwägungen ersichtlich, trotz allem nicht der Fall.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 22. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.