StGH 2010/125
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: AM
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 11. August 2010, 01KG.2006.1-1696
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. August 2010, 01 KG.2006.1-1696, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil vom 23. Juli 2008, 01 KG.2006.1-1433, verurteilte das Land- als Kriminalgericht gemäss § 20 Abs. 4 und Abs. 5 StGB die Gesellschaften
1. K Establishment, L Establishment, M Establishment, N Establishment und P S.A. zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 sowie
2. die Q Anstalt zur Zahlung des für die Rechtsnachfolger des Generals SA treuhänderisch gehaltenen Betrages von EUR 2'595'845.91.
2. Gegen dieses Urteil des Land- als Kriminalgerichtes erhob u. a. die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht und beantragte, das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Abschöpfungsantrages abzuändern.
3. Mit Urteil vom 11. August 2010 (ON 1696) verwarf das Obergericht u. a. die Berufung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Legitimation zur Anfechtung des Ersturteils. Dies wurde wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerdeführerin sei die Witwe des verstorbenen Generals . Sie mache geltend, dass ihre mit General SA geschlossene Ehe im Zeitpunkt des Todes von SA am 8. Juni 1998 aufrecht gewesen sei. Nach dem in Nigeria zur Anwendung kommenden Erbrecht der Scharia sei sie zu 1/8 nach General SA erbberechtigt. Sie habe einen Anspruch auf 1/8 des von diesem hinterlassenen Vermögens, zu dem auch das Vermögen der Gesellschaften gehöre, die vom gegenständlichen Abschöpfungsurteil betroffen seien.
Die Beschwerdeführerin mache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Obwohl die liechtensteinischen Justizbehörden davon Kenntnis gehabt hätten, dass nach General SA verschiedene Rechtsnachfolger vorhanden seien, seien weder dessen Söhne noch sie als Witwe dem gegenständlichen Abschöpfungsverfahren beigezogen worden. Sie sei von diesem Verfahren auch nicht verständigt worden. § 354 Abs. 1 StPO normiere aber, dass Personen, die von einer Abschöpfung der Bereicherung bedroht seien, zur Schlussverhandlung zu laden seien. Sie hätte daher geladen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 7 StPO verwirklicht. Das bisherige Verfahren sei daher nichtig. Das angefochtene Urteil müsse deshalb aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin stelle in ihrer Berufung auch umfangreiche Beweisanträge.
3.2. Das Berufungsgericht teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des gegenständlichen Abschöpfungsurteils nicht legitimiert sei.
§ 354 Abs. 1 StPO sehe vor, dass Personen, die von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht seien, zur Schlussverhandlung zu laden seien. Im vorliegenden Fall sei dies geschehen, da die von der Abschöpfung bedrohten juristischen Personen zur Schlussverhandlung geladen worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, im Abschöpfungsverfahren ihre Rechte wahrzunehmen. Die betroffenen Verbandspersonen seien auch am Berufungsverfahren durch ihre vertretungsbefugten Organe bzw. die von diesen bevollmächtigten Verteidiger vertreten gewesen.
Die wirtschaftlich Berechtigten oder Begünstigten von rechtlich selbständigen juristischen Personen hätten neben den Verbandspersonen nicht zusätzlich eigene Partei- und Beteiligtenrechte. So wie die einzelnen Aktionäre von Aktiengesellschaften an einem diese Gesellschaften betreffenden Verfahren nicht zusätzlich zu beteiligen seien und keine eigenen Parteirechte geltend machen könnten, so könnten auch wirtschaftlich Berechtigte und Begünstigte liechtensteinischer Verbandspersonen neben diesen nicht zusätzlich noch eigene Parteirechte geltend machen. Sie seien daher in einem Abschöpfungsverfahren nicht neben den betroffenen Gesellschaften zusätzlich zur Schlussverhandlung zu laden und hätten am Abschöpfungsverfahren keine eigenen Parteirechte.
Aus der Bestimmung des § 354 Abs. 1 StPO sei daher eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des gegenständlichen Urteiles nicht abzuleiten.
Im Übrigen fehle ein hinreichender Nachweis auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsnachfolge. Der Verweis auf erbrechtliche Bestimmungen der in Nigeria zur Anwendung kommenden Scharia sei für den Nachweis einer Rechtsnachfolge an den vom Abschöpfungsverfahren betroffenen Verbandspersonen nicht ausreichend.
Bei der hier gegebenen Rechtslage, wo die von der Abschöpfung bedrohten juristischen Personen dem Abschöpfungsverfahren beigezogen worden seien, habe daher keine Verpflichtung des Erstgerichtes bestanden, Nachforschungen über allfällige Erben und Rechtsnachfolger nach General SA anzustellen und diese zusätzlich dem Verfahren beizuziehen.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liege daher nicht vor.
3.3. Da die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Urteils nicht legitimiert sei, sei sie auch nicht berechtigt, Beweisanträge zu stellen, sodass auf die von ihr gestellten Beweisanträge inhaltlich nicht einzugehen sei.
3.4. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei daher mangels einer ihr zukommenden Antragslegitimation gemäss § 231 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 1696) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK sowie in ihrem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK als auch in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das angefochtene Urteil daher insofern aufheben, als die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichtes ON 1433 verworfen worden sei, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet:
Sowohl die Entscheidung des Erstgerichtes über die im Urteil ON 1433 ausgesprochene Abschöpfung als auch die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Obergerichtes ON 1696 fussten darauf, dass von einer rechtspersönlichen Einheit der in das gegenständliche Abschöpfungsverfahren einbezogenen Gesellschaften ausgegangen worden sei, die wiederum infolge strafwürdigen Verhaltens als nicht getrennt von der natürlichen Person ihres wirtschaftlich Berechtigten, SA, angesehen werden könne. Kurzum, sowohl das Landgericht als auch das Obergericht stellten fest: Es sei bei SA als natürlicher Person gemäss § 20 StGB abzuschöpfen; die juristische Konstruktion der vorgelagerten Verbandspersonen werde in dieser Hinsicht aufgehoben und SA zugeordnet; der von der Abschöpfung Betroffene sei SA respektive dessen Rechtsnachfolger.
Die Beschwerdeführerin sei die Witwe des verstorbenen xxx Staatschefs SA. Die zwischen ihr und SA geschlossene Ehe sei zum Zeitpunkt des Todes von SA am 8. Juni 1998 aufrecht gewesen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Auszug des Rechtshilfeersuchens der Republik Nigeria vom 28. Juli 2000, 11 RS.2000.0143 (Seiten 1, 10 und 11).
Gemäss dem in Nigeria zur Anwendung gelangenden Erbrecht der Scharia sei die Beschwerdeführerin nach ihrem verstorbenen Ehegatten SA zu 1/8 erbberechtigt. Dies ergebe sich unwidersprochen aus der vorgelegten Legal Opinion der Kanzlei O.
Die Beschwerdeführerin habe demzufolge einen gesetzlichen Anspruch auf 1/8 des von SA hinterlassenen Vermögens, zu dem auch das Vermögen der Gesellschaften gehöre, die nunmehr vom hiermit angefochtenen Urteil betroffen seien. Somit sei die Beschwerdeführerin (Teil-)Rechtsnachfolgerin SA's. Gleichwohl werde ihr vom Obergericht die Antragslegitimation nicht zuerkannt, und sie sei als Betroffene nicht dem gegenständlichen Abschöpfungs- und Verfallsverfahren beigezogen respektive hievon verständigt worden.
Das Obergericht habe dazu ausgeführt, die von der Abschöpfung Betroffenen seien die relevanten Gesellschaften, welche im entsprechenden Verfahren zur Schlussverhandlung geladen und dort durch ihre Organe vertreten gewesen seien. Der Beschwerdeführerin könne hingegen als Rechtsnachfolgerin von SA und damit als lediglich wirtschaftlich Berechtigte der Verfahrensbeteiligten kein zusätzliches Antragsrecht zukommen. Im Übrigen fehle ein ausreichender Nachweis für die behauptete Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin SA's.
Im Lichte der vorgehend skizzierten Rechtslage und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes erweise sich diese Rechtsansicht nunmehr als unrichtig. Zum anderen werde der Beschwerdeführerin dadurch ihr durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Wie das Landgericht und auch das Obergericht in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht hätten, seien vorliegendenfalls die bezeichneten Gesellschaften jener Person gleichzusetzen, welche als Täter der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen fungiert habe, zudem diese Person ohnehin an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. In concreto werde dadurch dargelegt, dass entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof getragenen Durchgriffsprinzip die Trennung zwischen der konstruierten juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person aufgehoben werde, wodurch letztlich eben beim bereicherten Täter, der sein Vermögen in die Gesellschaften eingebracht habe, abgeschöpft werde. Der von der Abschöpfung Betroffene sei in einer solchen Konstellation demnach der Gründer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Gegenständlichenfalls wäre somit SA die betroffene Verfahrenspartei. Nach dessen Tod seien indessen seine Rechtsnachfolger, insbesondere die Beschwerdeführerin als dessen erbberechtigte Witwe - wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen (11 RS.2000.0143) und der Legal Opinion der Kanzlei O unzweifelhaft ergebe - an dessen Stelle getreten. Folgerichtig sei die Beschwerdeführerin Betroffene im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO, weshalb ihr auch alle damit verbundenen Rechte zukämen.
Der Beschwerdeführerin seien die ihr nach § 354 Abs. 1 StPO zustehenden Rechte indessen nicht gewährt worden, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, zu allen Punkten des Verfahrens Stellung beziehen zu können, in eklatanter Weise verletzt worden sei.
Eine allfällige nachträgliche Heilung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, wie sie der Staatsgerichtshof zugunsten der Prozessökonomie und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich dann für möglich halte, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalten habe, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen (Verweis auf StGH 2003/90), sei gegenständlichenfalls nicht eingetreten. Zwar habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen die erstgerichtliche Entscheidung (ON 1433) erhoben und sich darin zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geäussert. Gleichwohl sei ihr Vorbringen inhaltlich nicht gewürdigt, sondern lediglich die Frage ihrer Antragslegitimation erörtert worden; darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall ungeachtet der Frage nach dem Beurteilungsumfang des Berufungsgerichtes eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsgewährung (§ 354 Abs. 1 StPO) missachtet worden, weshalb eine nachträgliche Heilung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ab initio nicht in Frage kommen könne (Verweis auf StGH 2005/59 und StGH 2005/60).
Die von dem Abschöpfungsverfahren im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO betroffene Beschwerdeführerin sei somit zu Unrecht nicht zur Schlussverhandlung des Verfahrens geladen worden. Ferner sei ihr eine entsprechende Antragslegitimation unrechtmässig nicht zuerkannt und sie damit der Möglichkeit beraubt worden, zu allen Punkten des Abschöpfungsverfahrens Stellung beziehen zu können. Demgemäss impliziere das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 1696) den vorangegangenen Erörterungen folgend einen augenfälligen Verstoss gegen die durch die Verfassung und die EMRK gewährten Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.
4.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht und gerade auch das Obergericht setzten in ihren Urteilen die bezeichneten Gesellschaften und Verbandspersonen jener Person gleich, welche als Täter der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen fungiert habe und an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, namentlich mit SA. Es sei somit evident, dass entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof getragenen Durchgriffsprinzip die Trennung zwischen der konstruierten juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person aufgehoben worden sei, wodurch letztlich eben beim bereicherten Täter, der sein Vermögen in die Gesellschaften eingebracht habe, abgeschöpft werde. Gemäss der Diktion des Obergerichtes sei somit der von der Abschöpfung Betroffene in einer derartigen Fallzusammensetzung der Gründer oder der Begünstigte der juristischen Person. Somit sei SA die betroffene Verfahrenspartei.
Wie bereits ausgeführt worden sei, sei nunmehr die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin an seine Stelle getreten, weshalb ihr als Betroffener die mit dieser Position gemäss § 354 Abs. 1 StPO verbundenen Rechte zukämen.
Es sei indessen nicht nachvollziehbar und vollends unerfindlich, wenn das Obergericht einerseits zur Rechtfertigung der Abschöpfung nach § 20 StGB - in Form der Verpflichtung der diversen Gesellschaften zur Zahlung von Geldbeträgen in Millionenhöhe - vorerst die Rechtsfigur des Durchgriffs heranziehe und hierbei argumentiere, die Trennung der juristischen und der hinter jener stehenden natürlichen Person werde aufgehoben, die Konstruktion der missbräuchlich gegründeten Verbandspersonen sei unbeachtlich und die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaften stelle eine Abschöpfung bei der natürlichen Person als Täter dar; es gleichzeitig jedoch der Rechtsnachfolgerin eben jenes Täters, bei dem abgeschöpft werde, und dem bei Lebzeiten alle Parteirechte zuständen, die Betroffeneneigenschaft nach § 354 Abs. 1 StPO abspreche.
Mit dieser sich widersprechenden Argumentation drehe und wende das Obergericht die rechtliche Figur des Durchgriffs nach Belieben, mit dem Ergebnis, dass zum einen die besagten Gesellschaften zur Leistung verpflichtet werden könnten, zum anderen hingegen eine Auseinandersetzung mit den berechtigten Einwänden der Rechtsnachfolgerin von SA vermieden werde.
Demzufolge sei augenfällig, dass es sich bei der vom Obergericht dargelegten Begründung, derentwegen die Beschwerdeführerin angeblich keine Rechte nach § 354 Abs. 1 StPO geltend machen könne, um eine inkonsistente Scheinbegründung handle. Damit gehe indessen ein Verstoss gegen die vorstehend umrissene verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 43 LV und nach Art. 6 EMRK einher.
4.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die vorgängig erläuterte Begründung des Obergerichtes in dem angefochtenen Urteil (ON 1696), weshalb der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht im gegenständlichen Verfahren zukomme, stelle nicht nur eine Scheinbegründung dar. Diese Begründung sei im Hinblick auf die erst- und obergerichtlichen Ausführungen zum rechtlichen Durchgriff widersprüchlich, unsachlich und schlichtweg nicht vertretbar. Das Obergericht wechsle innerhalb seines Urteiles die Position hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion des Durchgriffs und in Bezug darauf, auf wen durchgegriffen werden solle, weshalb die gesamte Begründung nicht nachvollziehbar und unverständlich sei. Das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdegegnerin seien als Rechtsnachfolgerin von SA keine Rechte aus § 354 Abs. 1 StPO erwachsen; dies zumal es selbst ausgeführt habe, die Trennung zwischen der konstruierten juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person werde aufgehoben, wodurch letztlich beim bereicherten Täter, der sein Vermögen in die Gesellschaften eingebracht habe, abgeschöpft werde. Denn, wenn SA Betroffener der Abschöpfung sei, wie das Erstgericht und das Obergericht ausführten, so kämen seiner Rechtsnachfolgerin, i. e. der Beschwerdeführerin, gemäss § 354 Abs. 1 StPO jedenfalls dieselben Rechte wie ihm selbst zu. Jede andere Schlussfolgerung, und damit auch jene des Obergerichtes, sei willkürlich.
Die Entscheidung des Obergerichtes (ON 1696), wonach zwar beim Täter, SA, als Gründer der Gesellschaften und als deren wirtschaftlich Berechtigter, abgeschöpft werde, gleichzeitig seiner Rechtsnachfolgerin jedoch eine Antragslegitimation nach § 354 Abs. 1 StPO verwehrt werde, sei demnach rechtlich keinesfalls statthaft, entbehre einer sachlich nachvollziehbaren Begründung und sei unter jedem Aspekt stossend. Eine solch unrichtige und grob verfehlte Rechtsauslegung sei willkürlich und erschüttere das Fundament der Rechtssicherheit.
Das angefochtene Urteil des Obergerichtes verstosse somit gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 ab.
6. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schriftsatz vom 12. November 2010 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
6.1. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör wird Folgendes entgegnet:
§ 354 Abs. 1 StPO normiere, dass Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände hätten oder ein solches Recht geltend machten, oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht seien, als Betroffene dem Verfahren beizuziehen seien.
In diesem Sinne seien auch sämtliche Gesellschaften, deren Vermögen von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht seien, dem Verfahren beigezogen worden.
Durch das angefochtene Urteil würden nur die Gesellschaften in ihren Vermögensrechten tangiert. Auf die internen wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft und die unterschiedlichen Beteiligungen sei verfahrensrechtlich nicht Bedacht zu nehmen, zumal sich wirtschaftliche Beteiligungen ständig ändern könnten. Die Gesellschaften selbst seien durch deren gesetzliche Organe vertreten.
§ 354 Abs. 1 StPO beziehe sich auf die von der Abschöpfung oder vom Verfall bedrohten Vermögenswerte an sich, welche unmittelbar nur von den betroffenen Gesellschaften als selbständige juristische Personen gehalten werden und geltend gemacht werden könnten.
Ein Durchgriff (Aufhebung der Trennung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits) erfolge dann, wenn eine juristische Person zur Deckung strafrechtswidriger Handlungen gebraucht worden sei. Ein Durchgriff bzw. die Verneinung der rechtlichen Existenz einer Gesellschaft komme in aller Regel nur im Aussenverhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten in Betracht. Ein solcher Durchgriff erfolge also nur zugunsten von geschädigten Dritten und nur zulasten der juristischen Person und zulasten der daran Beteiligten. Hingegen hätten die an der juristischen Person Beteiligten, also die wirtschaftlichen Gründer, Begünstigte und Verwaltungsräte die von ihnen geschaffene rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person hinzunehmen (OGH vom 7. Januar 2009).
Nichts anderes gelte, wenn die durch eine strafbare Handlung unter missbräuchlicher Verwendung der juristischen Person bei ihr eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung wieder rückgängig gemacht werden solle.
Die Beschwerdeführerin vermöge überdies nicht näher darzulegen, warum ihr überhaupt Ansprüche an den betroffenen Gesellschaften hätten zukommen können. Es handle sich bei den Gesellschaften K, L, M und N Est. um Anstalten, deren Gründerrechte nach Inhalt des Öffentlichkeitsregisters nicht in Anteile zerlegt seien. Nach dem Akteninhalt habe allein MoA bislang geltend gemacht, Inhaber der Gründerrechte und alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter an den Gesellschaften zu sein. Auch sei ihre Erbberechtigung nicht einmal ansatzweise bescheinigt gewesen. Im Übrigen wäre nach dem oben Gesagten selbst aus einer solchen erbrechtlichen Stellung als Witwe für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, zumal daraus keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden könnten; und dies selbst bei Annahme eines Erbrechtsstatuts.
Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör sei, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/147).
Wie bereits ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin aber keine Verfahrensbetroffene in diesem Sinne. Zur Untermauerung dürfe diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im Rechtsmittelverfahren hingewiesen werden (LES 2004, 240; LES 2005, 236 und StGH 2008/145). Demnach seien in inländischen Rechtshilfeverfahren nur solche Personen beschwerdelegitimiert, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und nach liechtensteinischem Recht auch im Strafverfahren zu wahrenden Geheimnisanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret geltend machten.
Ein bloss indirektes wirtschaftliches Interesse könne eine Beteiligungsstellung nicht begründen (LES 2004, 240).
Demnach sei die Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 354 StPO und unter Berücksichtigung der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichthofes im Abschöpfungsverfahren keine Verfahrensbetroffene und habe somit keine Beteiligtenstellung bzw. Beschwerdelegitimation. Somit liege auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und/oder auf rechtliches Gehör vor.
6.2. Der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des Willkurverbots wird Folgendes entgegnet:
Das Obergericht setze sich in der bekämpften Entscheidung ausführlich mit der Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin auseinander und komme rechtsrichtig zum Schluss, dass sie keine Betroffene im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO sei. Dieser vom Obergericht gezogene Schluss werde auch ausführlich begründet. Eine Grundrechtsverletzung liege demnach nicht vor.
Der bekämpften Entscheidung hafte auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot an. Keinesfalls liege eine "inkonsistente Scheinbegründung" vor. Diesbezüglich dürfe auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Die bekämpfte Entscheidung sei sachlich begründet, vertretbar und somit keinesfalls stossend.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 11. August 2010, 01 KG.2006.1-1696, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe das gleichentags ergangene Urteil zu StGH 2010/122 und StGH 2010/134, Erw. 1.1 f.) Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es im Weiteren erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug auch ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert (StGH 2009/200, Erw. 1.2 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 555 f.).
Der Staatsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Beschwerdeführer vor der Erhebung einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof im ordentlichen Instanzenzug um eine Verfahrensbeteiligtenstellung bemüht haben muss. Von vornherein nicht zulässig ist es etwa, wenn ein Beschwerdeführer einfach abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da die Beschwerdeführerin selbst Berufung gegen das Urteil des Kriminalgerichtes ON 1433 erhoben hat, wobei das Obergericht ihr Rechtsmittel eben verworfen und ihr damit die Verfahrensbeteiligtenstellung verweigert hat.
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, dass ihr im vorliegenden Abschöpfungsverfahren eine Parteistellung abgesprochen wurde, in ihren grundrechtlichen Ansprüchen auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör sowie auf Begründung und auf willkürfreie Behandlung verletzt.
2.1. Die Verweigerung der Verfahrensbeteiligtenstellung tangiert nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das Recht auf den ordentlichen Richter. Wenn dem Betroffenen die Verfahrensbeteiligtenstellung im Einklang mit dem Recht auf den ordentlichen Richter verweigert wird, dann kann seine Nichtanhörung im Verfahren auch den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nicht tangieren, da dieses Grundrecht eben nur für die Verfahrensparteien und nicht für Dritte gilt (vgl. StGH 2009/107, Erw. 3.1).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes beinhaltet der sachliche Geltungsbereich der Garantie des ordentlichen Richters grundsätzlich auch Verfahrensfehler; allerdings werden solche meist nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft. Wenn aber ein schwerer Eingriff in dieses Grundrecht vorliegt, so wenn, wie im Beschwerdefall, der Beschwerdeführerin der Rechtsweg abgeschnitten wird, erfolgt eine differenziertere, über den blossen Willkürraster hinausgehende Prüfung (StGH 2011/82, Erw. 3.1; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]). Damit erübrigt sich im Beschwerdefall aber auch eine Prüfung im Lichte des subsidiären Willkürverbots (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.3. Das angefochtene Urteil des Obergerichtes ist deshalb nur im Lichte der von der Beschwerdeführerin zumindest implizit gerügten Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (siehe dazu die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]) sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu überprüfen.
3. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Garantie des ordentlichen Richters verletzt ist.
3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet es als widersprüchlich, dass die Gerichte einerseits den Durchgriff durch die im gegenständlichen Abschöpfungsverfahren direkt betroffenen Sitzgesellschaften auf General SA als deren wirtschaftlich Berechtigtem vornehmen, andererseits aber dessen Rechtsnachfolgern, wie die Beschwerdeführerin, keine Verfahrensbeteiligtenstellung einräumen.
3.2. Zunächst ist hierzu entgegen dem durch das Beschwerdevorbringen vermittelten Eindruck klarzustellen, dass auch dem inzwischen verstorbenen General SA selbst keine Verfahrensbeteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren zugekommen wäre. Denn wie das Obergericht ausführt, sieht der hier einschlägige § 354 Abs. 1 StPO vor, dass Personen, die von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht sind, zur Schlussverhandlung zu laden sind. Im Beschwerdefall sind nur die auch tatsächlich in das Abschöpfungsverfahren einbezogenen juristischen Personen von der Abschöpfung bedroht, während die Beschwerdeführerin bloss eine allfällig wirtschaftlich (Mit-)Berechtigte an diesen juristischen Personen ist - wobei hier offen gelassen werden kann, ob sie die geltend gemachte wirtschaftliche Berechtigung als Rechtsnachfolgerin von General SA aufgrund des Erbrechts überhaupt genügend bescheinigt hat.
Das Obergericht betont auch zu Recht, dass - ebenso wenig wie einzelne Aktionäre einer Aktiengesellschaft - auch wirtschaftlich Berechtigte und Begünstigte anderer liechtensteinischer Verbandspersonen an einem diese betreffenden Verfahren nicht zusätzlich zu beteiligen sind und keine eigenen Parteirechte geltend machen können.
An der Lösung dieser verfahrensrechtlichen Frage ändert auch die materiell-rechtliche Durchgriffsdoktrin nichts. Die Beschwerdeführerin kann sich für eine solche Wechselwirkung auch auf keinerlei liechtensteinische und rechtsvergleichend auch auf keine schweizerische oder österreichische Literatur und Rechtsprechung berufen.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht einerseits einen Durchgriff durch die betroffenen juristischen Personen vornehme und andererseits der Rechtsnachfolgerin dessen, auf den durchgegriffen wird, die Beschwerdelegitimation verweigere. Dies laufe auf eine verpönte Scheinbegründung hinaus.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Im Übrigen verstösst selbst eine unrichtige Begründung nicht gegen Art. 43 LV, solange diese nicht geradezu als Scheinbegründung qualifiziert werden muss (vgl. StGH 2011/73, Erw. 3.1; StGH 2011/11, Erw. 3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Scheinbegründung durch das Obergericht zu verneinen. Dieses hat § 354 Abs. 1 StPO konsequent angewendet und war auch vor dem Hintergrund der Vornahme eines Durchgriffs im Beschwerdefall nicht zu einer weiten Auslegung dieser StPO-Bestimmung verpflichtet. Es kann deshalb von einer Scheinbegründung nicht die Rede sein.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.