StGH 2010/121
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH2010/023a,VGH2010/023bund VGH2010/023c
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. August 2010, VGH 2010/023a, 2010/023b und 2010/023c, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren werden gleichzeitig drei Urteile des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2010/023a, 2010/023b und 2010/023c) angefochten. Im Folgenden wird daher der Sachverhalt für jedes dieser Urteile gesondert wiedergegeben:
2. Relevanter Sachverhalt betreffend das Urteil zu VGH 2010/023a:
2.1. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 10. bis 22. Juni 2009 bei einer Firma in Sevelen. Am 18. Juni 2009 wurde ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 22. Juni 2009 gekündigt.
2.2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 stellte das Amt für Volkswirtschaft den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 20 Tage ein, weil er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe.
2.3. Gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. August 2009 Beschwerde an die Regierung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung. Zudem stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
2.4. Mit Entscheidung vom 23. März 2010 (RA 2010/654-6345) hob die Regierung in Stattgebung der Beschwerde die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 6. Juli 2009 ersatzlos auf. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
2.5. Gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde vom 6. April 2010 gegen die Regierungsentscheidung vom 23. März 2010 mit Urteil vom 26. August 2010 (VGH 2010/023a) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.6.1. Die Regierung begründe die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe einerseits mit dem Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (ALVG, LGBI. 1969 Nr. 41) und verweise andererseits auf die Entscheidung zu VGH 2008/55. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sein müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Die Regierung als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz prüfe den Sachverhalt und die Begründung der Verfügung nach dem Prinzip der Amtswegigkeit von Art. 58 Abs. 4 LVG mit voller Kognition. Zudem sei sie gegenüber rechtsunkundigen Beschwerdeführern zur Anleitung verpflichtet. Die Rechtsfragen seien nicht von besonderer Schwierigkeit. Der Beizug eines Verfahrenshelfers sei daher nicht notwendig.
Dem halte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass die von der Regierung vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehe. Nach dieser bestehe ein Recht auf einstweilige Befreiung von den Prozess- und Anwaltskosten für natürliche Personen, soweit sie ausser Stande seien, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, unabhängig davon, ob das Verfahren von der Dispositions- oder der Offizialmaxime beherrscht werde. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm nicht zuzumuten sei, eine Beschwerde aufgrund der Formerfordernisse des LVG rechtsgenüglich auszuführen.
2.6.2. Nach der steten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde in Verfahren, in denen es um Ansprüche auf Geldleistungen gehe, für den Fall des Obsiegens ein Anspruch auf Prozesskostenersatz gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG anerkannt. Hierzu werde nicht verlangt, dass sich der Anspruch auf Geldleistungen von einer Partei gegen eine andere Partei im Sinne des förmlichen Parteibegriffs von Art. 31 LVG richte, sondern es genüge, wenn überhaupt eine Partei einen Anspruch auf Geldleistungen im Verwaltungsverfahren geltend mache (Verweis auf die ausführliche Darlegung im Urteil zu VGH 2005/16, LES 2005, 154). Im Verfahren vor der Regierung sei es darum gegangen, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 20 Tage einzustellen sei oder nicht. Es handle sich also um ein Verfahren, in dem es um Ansprüche auf Geldleistungen gegangen sei (VBI 2000/111). Nachdem der Beschwerdeführer vor der Regierung obsiegt habe, also seiner Beschwerde stattgegeben worden sei, habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenersatz gehabt. Da der Beschwerdevertreter in seinem Schriftsatz jedoch keine Prozesskosten verzeichnet habe, hätten dem Beschwerdeführer auch keine Kosten zugesprochen werden können.
Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdevertreter seine Kosten bei der Rechtsanwaltskammer hätte geltend machen können, wenn dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre. Nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsanwälte (RAG), LGBI. 1993 Nr. 41, hätten die als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwälte für ihre Leistungen nur dann Anspruch auf eine Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, wenn sie zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten. Auch nach § 64 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f ZPO befreie die bewilligte Verfahrenshilfe von der Entrichtung der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers nur in jenem Ausmass, in welchem dem Verfahrenshelfer diese Kosten nicht anderweitig aufgrund eines prozessualen Kostenersatzanspruches ersetzt würden. Nach diesen Bestimmungen hätte der Beschwerdevertreter auch bei bewilligter Verfahrenshilfe keinen Anspruch auf eine Vergütung seiner Kosten gegenüber der Rechtsanwaltskammer gehabt, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Land gehabt hätte. Daran ändere auch nichts, dass es der Beschwerdevertreter verabsäumt habe, seine Kosten im Verfahren vor der Regierung geltend zu machen.
Da der Beschwerdevertreter auch im Falle der Gutheissung des Verfahrenshilfeantrages keinen Anspruch auf Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer habe, sei die Beschwerde mangels Beschwer abzuweisen.
2.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof fügte noch an, dass die Regierung zu Recht den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe. Die Regierung habe bereits in ihrer Entscheidung auf die Entscheidung zu VGH 2008/55 hingewiesen. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sein müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. An dieser Rechtsansicht halte der Verwaltungsgerichtshof fest. Der an die Regierung angefochtene Rechtsfall habe keine besonderen Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erwarten lassen. Ebenso wenig sei der Prozess von erheblicher Tragweite gewesen, da es lediglich um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung von CHF 2'864.00 gegangen sei. In der Beschwerdesache vor der Regierung sei es hauptsächlich um die Beurteilung gegangen, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbst verschuldet sei oder nicht. Hierzu seien die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Kündigungsgründe sowie die dazu erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Amt für Volkswirtschaft vorgelegen. Anhand dieser Angaben habe die Regierung lediglich zu beurteilen gehabt, ob der Beschwerdeführer seine Entlassung willentlich herbeigeführt habe.
3. Relevanter Sachverhalt betreffend das Urteil zu VGH 2010/023b:
3.1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Volkswirtschaft im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für 20 Tage eingestellt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich ein Versicherter den Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft zum Besuch von Umschulungs- oder Weiterbildungskursen zu unterziehen habe. Die Teilnahme an dem Kurs SIA sei für den Beschwerdeführer verpflichtend gewesen. Aufgrund seines Benehmens sei er vom Kurs ausgeschlossen worden. Von einem Kursteilnehmer werde erwartet, dass er die Kursregeln einhalte. Trotz mehrmaliger Verwarnungen durch den Kursleiter sei der Beschwerdeführer immer wieder negativ aufgefallen und habe wiederholt den Kurs gestört. Um die Kursinhalte und die Qualität für die anderen Kursteilnehmer aufrecht erhalten zu können, sei der Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 von einer weiteren Kursteilnahme ausgeschlossen worden. Gemäss Einstellrichtlinie des Amtes für Volkswirtschaft sei der Versicherte aufgrund einer Nichtteilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Zuweisung durch das Amt für Volkswirtschaft für 20 Tage, im Wiederholungsfall für 40 Tage, in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Falle des Beschwerdeführers erscheine die Einstellung von 20 Tagen angemessen und verhältnismässig.
3.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2009 Beschwerde an die Regierung. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag.
3.3. Mit Entscheidung vom 23. März 2010 (RA 2010/653-6345) wies die Regierung die Beschwerde vom 4. August 2009 ebenso wie den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag ab.
Bezüglich des Antrages auf Verfahrenshilfe wies die Regierung darauf hin, dass das Verfahren kosten- und gebührenfrei sei. Die Bestellung eines Verfahrenshelfers sei sachlich nicht notwendig, da die Regierung den Sachverhalt von Amts wegen prüfe und gegenüber rechtsunkundigen Beschwerdeführern zur Anleitung verpflichtet sei. Die Rechtsfragen seien zudem nicht von besonderer Schwierigkeit.
3.4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. April 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte deren Abänderung dahingehend, dass die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft ersatzlos aufgehoben und der Verfahrenshilfeantrag bewilligt werde.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2010 (VGH 2010/023b) vollumfänglich ab. Zum Verfahrenshilfeantrag wird Folgendes ausgeführt:
Die Regierung habe den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Hinweis auf die Entscheidung zu VGH 2008/55 abgelehnt. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sein müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Der Verwaltungsgerichtshof halte an dieser Rechtsansicht fest. Der vorliegende Rechtsfall lasse keine besonderen Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erwarten und sei auch nicht von erheblicher Tragweite. Es sei lediglich zu verifizieren gewesen, ob der Beschwerdeführer regelmässig zu spät zum Unterricht gekommen sei und die übrigen Kursteilnehmer gestört habe. Auch die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift seien im Verwaltungsverfahren nicht sehr gross. Aus der Beschwerdeschrift müsse lediglich hervorgehen, welche Entscheidung angefochten werde und durch welche Punkte der Entscheidung ein Beschwerdeführer sich beschwert fühle. Nur Beschwerden, die keinerlei Beschwerdegründe enthielten, würden zurückgewiesen. Ansonsten werde der Beschwerdeführer bei Bedarf zur Verbesserung und Ergänzung seiner Beschwerde aufgefordert (richterliche Anleitungspflicht).
4. Relevanter Sachverhalt betreffend das Urteil zu VGH 2010/023c:
4.1. Mit Verfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Volkswirtschaft im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für 40 Tage eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Weisungen des Arbeitsmarktservice zwei Mal unentschuldigt nicht zum Beginn des Beschäftigungsprogramms Brandis erschienen sei. Der Leiter des Arbeitsmarktservice habe den Beschwerdeführer trotz des Telefonates vom 9. Juli 2009 mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, der von einer Teilnahme abgeraten habe, nicht freigestellt. Da der Beschwerdeführer zum zweiten Mal an einem Aktivierungsprogramm nicht teilgenommen habe, sei er gemäss den Einstellrichtlinien für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (erstmalige Einstellung gemäss Verfügung vom 6. Juli 2009).
4.2. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Regierung mit Entscheidung vom 23. März 2010 (RA 2010/655-6345) einschliesslich des Antrages auf Verfahrenshilfe ab.
Bezüglich des Verfahrenshilfeantrages verwies die Regierung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/55, nach welchem der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sein müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Die Regierung prüfe den Sachverhalt und die Begründung der Verfügung von Amtes wegen mit voller Kognition und sei gegenüber rechtsunkundigen Beschwerdeführern zur Anleitung verpflichtet. Da die Rechtsfragen nicht von besonderer Schwierigkeit seien, sei der Beizug eines Verfahrenshelfers nicht notwendig.
4.3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. April 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte deren Abänderung dahingehend, dass die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft ersatzlos aufgehoben und der Verfahrenshilfeantrag bewilligt werde.
4.4. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2010 vollumfänglich ab. Zum Verfahrenshilfeantrag wird Folgendes ausgeführt:
Nach der steten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde in Verfahren, in denen es um Ansprüche auf Geldleistungen gehe, für den Fall des Obsiegens ein Anspruch auf Prozesskostenersatz gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG anerkannt. Hierzu werde nicht verlangt, dass sich der Anspruch auf Geldleistungen von einer Partei gegen eine andere Partei im Sinne des förmlichen Parteibegriffs von Art. 31 LVG richte, sondern es genüge, wenn überhaupt eine Partei einen Anspruch auf Geldleistungen im Verwaltungsverfahren geltend mache (Verweis auf die ausführliche Darlegung im Urteil VGH 2005/16, LES 2005, 154). Im vorliegenden Verfahren gehe es darum, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 40 Tage einzustellen sei oder nicht. Es handle sich also um ein Verfahren, in dem es um Ansprüche auf Geldleistungen gehe (VBI 2000/111). Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt habe, also seiner Beschwerde stattgegeben worden sei, habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenersatz. Da der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen jedoch keine Prozesskosten verzeichnet habe, könnten dem Beschwerdeführer auch keine Kosten zugesprochen werden.
Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdevertreter seine Kosten bei der Rechtsanwaltskammer geltend machen könnte, wenn dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt werde. Nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsanwalte (RAG), LGBI. 1993 Nr. 41, hätten die als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwälte für ihre Leistungen nur dann Anspruch auf eine Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, wenn sie zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten. Auch nach § 64 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f ZPO befreie die bewilligte Verfahrenshilfe von der Entrichtung der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers nur in jenem Ausmass, in welchem dem Verfahrenshelfer diese Kosten nicht anderweitig aufgrund eines prozessualen Kostenersatzanspruches ersetzt würden. Nach diesen Bestimmungen hätte der Beschwerdevertreter auch bei bewilligter Verfahrenshilfe keinen Anspruch auf eine Vergütung seiner Kosten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, da aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers dieser gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Land habe. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdevertreter es verabsäumt habe, seine Kosten geltend zu machen.
Da der Beschwerdevertreter auch im Falle der Gutheissung des Verfahrenshilfeantrages keinen Anspruch auf Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer habe, sei die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe mangels Beschwer abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese drei Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010 zu VGH 2010/023a, b und c mit Schriftsatz vom 28. September 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb diese drei Urteile aufheben und die Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird Folgendes ausgeführt:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wolle der Beschwerdeführer das Vorgehen und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfegewährung zu diskutierenden Frage der sachlichen Notwendigkeit des Beizugs eines Anwaltes zur Diskussion stellen. Während in allen anderen Verfahren in Liechtenstein, seien dies Zivil- oder Strafverfahren, bereits seit geraumer Zeit übereinstimmend die Ansicht vertreten werde, dass die sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Anwaltes in jedwedem Rechtsmittelverfahren anzunehmen sei, stelle sich einzig der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seines Urteils zu VGH 2008/55 weiterhin auf den Standpunkt, auch im Rechtsmittelverfahren sei grundsätzlich weiterhin zu hinterfragen, ob die Sache selbst schwierige Rechtsfragen aufwerfe oder von erheblicher Tragweite sei. Nur für den Fall, dass dies zu bejahen sei, könne die sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer auch im Rechtsmittelverfahren bejaht werden.
Der Beschwerdeführer sehe sich in allen drei gegenständlichen Fällen rechtsungleich behandelt, weil in jedem sonstigen Verfahren vor liechtensteinischen Gerichten oder Behörden selbstredend davon ausgegangen werde, dass im Rechtsmittelverfahren die sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe gegeben sei. Im Verwaltungsverfahren werde diese Prämisse aber nicht beachtet.
Vorauszuschicken sei an dieser Stelle, dass der Staatsgerichtshof nach gefestigter Judikatur einen Verfahrenshilfeanspruch in jedwedem Verfahren als gegeben erachte. Der Staatsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995, StGH 1993/22, ausgeführt, dass es rechtsungleich sei, wenn in den öffentlichrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht gewährt würde. Entsprechend sei die zivilrechtliche Verfahrenshilferegelung sowohl im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof als auch in demjenigen vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (heute Verwaltungsgerichtshof) anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde dabei nicht als ins Gewicht fallendes Unterscheidungskriterium angesehen, da einer aktiven und möglichst kompetenten Verfahrensmitwirkung der Betroffenen auch im amtswegigen Verfahren eine grosse Bedeutung zukomme. Umgekehrt werde teilweise auch im zivilprozessualen Verfahren eine amtswegige Sachverhaltsermittlung vorgenommen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung bestehe ein Recht auf einstweilige Befreiung von den Prozess- und Anwaltskosten für natürliche Personen, soweit sie ausserstande seien, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, unabhängig davon, ob das Verfahren von der Dispositions- oder der Offizialmaxime beherrscht werde (StGH 1993/22, Verweis auch auf StGH 1998/29, StGH 1998/11). Insgesamt habe der Staatsgerichtshof geschlossen, dass der Anspruch auf Verfahrenshilfe im Zivil- und Verwaltungsverfahren in gleicher Weise bestehe und aufgrund der unterschiedlichen, verfahrensrechtlichen Massgaben keine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsunterworfenen bestünde.
Diese Vorgaben des Staatsgerichtshofes seien bislang überwiegend beachtet worden. Weiters habe die Judikatur vor allem im zivilgerichtlichen Bereich den Grundsatz entwickelt, dass der im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages zu beachtende Teilaspekt der sachlichen Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer in Rechtsmittelverfahren jeweils zugunsten der Partei zu beantworten sei.
Als einen Beleg von vielen lege der Beschwerdeführer einen aktuellen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 zu Sv.2009.13 vor. In diesem Beschluss, in welchem die Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren im Rahmen von Sozialversicherungsverfahren zu beantworten gewesen sei, sei der Oberste Gerichtshof unter ausführlicher Begründung zum Ergebnis gekommen, dass das Vorstellungsverfahren als Rechtsmittelverfahren bereits derart gravierende formelle Anforderungen stelle, dass einem juristischen Laien ohne Beizug eines Rechtsanwalts nicht zugemutet werden könne, eine den Vorgaben des LVG entsprechende Vorstellung zu erheben. Diese verlange, sowohl formelle Erfordernisse zu beachten als auch eine zielführende Begründung. Ein juristischer Laie sei im Allgemeinen nicht in der Lage, diese Erfordernisse zu erfüllen. Der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen seiner Rüge wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf diesen Vergleichsfall, wobei er diesen gerade deshalb gewählt habe, weil der Oberste Gerichtshof in diesem ebenfalls die sachliche Notwendigkeit des Beizuges eines Rechtsanwaltes im Vorstellungsverfahren nach dem IVG, auf welches die Bestimmungen des LVG zur Anwendung gelangten, zu prüfen gehabt habe. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes gründe damit auf den selben rechtlichen Grundlagen, welche vom Verwaltungsgerichtshof gegenständlich zu beachten gewesen seien, nachdem sich die streitgegenständliche Verfahrenshilfe ebenfalls nur auf die Rechtsmittelverfahren nach dem LVG in den besagten Verwaltungsverfahren beziehe.
Ebenso wie im zitierten Vergleichsfall habe der Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu Verfügungen der ALV Anspruch auf Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer. Ihm sei es in gleicher Weise nicht zumutbar gewesen, die notwendigen Rechtsmittel in Beachtung aller formellen Vorgaben des LVG zu erstellen und dieses zielführend zu begründen, um mit den Beschwerden erfolgreich sein zu können. Ohne anwaltlichen Beistand wäre der Beschwerdeführer Gefahr gelaufen, bereits an den formellen Erfordernissen der Rechtsmittel zu scheitern, was nach ständiger Praxis auch dazu führe, dass solche Rechtsmittel als nicht verbesserungsfähig abgewiesen würden (Verweis auf StGH 2008/4 zu einer formell mangelhaften Vorstellung).
In allen drei gegenständlichen Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen gehabt, ob für den Beschwerdeführer in den Rechtsmittelverfahren vor der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig gewesen sei, was dieser verneint habe. Ebenso wie in allen sonstigen Verfahren habe der Beschwerdeführer aufgrund der oben aufgezeigten, in ständiger Judikatur vertretenen Ansichten Anspruch darauf, im Rechtsmittelverfahren einen Anwalt als Verfahrenshelfer beigestellt zu erhalten. Indem der Verwaltungsgerichtshof diese Notwendigkeit ungeachtet der genannten Umstände verneint habe, verletze er den Beschwerdeführer in allen drei Verfahren in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, dies unter Verweis auf den zitierten Vergleichsfall, der der Beschwerde beigelegt werde. Nur am Rande werde darauf hingewiesen, dass auch der Staatsgerichtshof im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgrund der formellen Anforderungen an solche Beschwerden regelmässig den Beizug eines Anwaltes als sachlich notwendig erachte, wobei auch in diesem Verfahren zumindest subsidiär auf die Bestimmungen des LVG zurückzugreifen sei.
An dieser rechtsungleichen Behandlung vermöge die weiter vom Verwaltungsgerichtshof in jenen Fallen, in denen die Beschwerden erfolgreich gewesen seien, dargelegte Begründung, wonach der Beschwerdevertreter es verabsäumt habe, Kosten zu verzeichnen, weshalb dieser auch keinen Anspruch gegen die Anwaltskammer habe und keine Beschwer vorliege, nichts zu ändern. Denn hier verkenne der Verwaltungsgerichtshof die Massgabe, dass in den drei Beschwerdefällen nicht zu beurteilen gewesen sei, inwieweit ein bestellter Verfahrenshelfer Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Rechtsanwaltskammer habe. Vielmehr sei zu beurteilen gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, einen Verfahrenshelfer beigestellt zu erhalten, um die Beschwerdeverfahren absolvieren zu können. Ob und inwieweit ein solcher Verfahrenshelfer entlohnt werde, tangiere den Anspruch des Beschwerdeführers nicht, denn für diesen sei einzig massgebend, dass er von einem Verfahrenshelfer unterstützt und begleitet werde, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls von der Entrichtung der Kosten für den Verfahrenshelfer befreit sei.
Der Beschwerdeführer sei deshalb durch die bekämpften Urteile sehr wohl beschwert, weil ihm sein Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Anwaltes zum Verfahrenshelfer verwehrt werde. Nochmals sei zu erwähnen, dass die Frage der Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes den Anspruch des Beschwerdeführers nicht tangiere und diese vom Verfahrenshelfer und der Rechtsanwaltskammer zu beantworten sei. Unabhängig davon bestehe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigabe eines unentgeltlich für ihn tätigen Rechtsanwaltes.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht wird Folgendes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof verletze den Beschwerdeführer auch in diesem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch, indem es ihm die Beigabe eines Verfahrenshelfers bzw. die Gewährung der Verfahrenshilfe in drei Rechtsmittelverfahren mit der Begründung verweigere, die Beigabe eines Anwaltes sei in diesen Verfahren sachlich nicht notwendig. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
5.3. Schliesslich wird auch eine Willkürrüge erhoben und hierzu auf das bisherige Vorbringen verwiesen und im Übrigen Folgendes ausgeführt:
Eklatant zeige sich die Willkür der drei Urteile darin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes in jenen zwei Fällen, in denen die Rechtsmittel erfolgreich gewesen seien, damit abschmettere, der allenfalls als Verfahrenshelfer zu bestellende Beschwerdevertreter habe in den vorliegenden Fällen ohnedies keinen Entlohnungsanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer, weil er in den Verfahren keine Kosten verzeichnet habe. Wie schon dargelegt, habe der Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers nichts mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigabe eines unentgeltlichen Anwaltes zu tun und der Beschwerdeführer sei durch die bekämpften Urteile natürlich beschwert. Der Verwaltungsgerichtshof verwechsle hier unzulässig die Ansprüche des Beschwerdeführers mit denjenigen des Verfahrenshelfers, welche den Beschwerdeführer nicht tangierten. Jedenfalls erwiesen sich die drei bekämpften Urteile zur Frage der Verfahrenshilfe auch aus Sicht der Willkür als verfassungswidrig und seien aufzuheben.
6. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH 2010/023a, 2010/023b und 2010/023c, sind gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Diese Urteile des Verwaltungsgerichtshofes werden insofern angefochten, als sie einen Verfahrenshilfeanspruch des Beschwerdeführers verneinen. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies in der Entscheidung zu VGH 2010/023c allein - und in der Entscheidung zu VGH 2010/023a unter anderem - damit, dass der Beschwerdeführer gar keinen Kostenersatz begehrt habe und somit auch sein Rechtsvertreter gegenüber der Rechtsanwaltskammer keinen Honoraranspruch geltend machen könne. In der Entscheidung zu VGH 2010/023b wird das Fehlen eines Verfahrenshilfeanspruchs des Beschwerdeführers allein und in der Entscheidung zu VGH 2010/023a zusätzlich damit begründet, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei.
3. Es ist zunächst die Verfassungskonformität der erstgenannten Begründungsvariante (fehlendes Kostenersatzbegehren und damit fehlender Honoraranspruch) zu prüfen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht insoweit sowohl eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV als auch des Willkürverbots geltend. Indessen führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwieweit hierdurch der Gleichheitssatz verletzt sein soll. Diese Begründungsvariante des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein Verfahrenshilfeanspruch nicht davon abhänge, ob die Leistungen des Verfahrenshelfers von der Rechtsanwaltskammer entlöhnt würden.
Dieses Vorbringen ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insofern richtig, als keine entsprechende rechtliche Korrelation besteht. Faktisch besteht jedoch sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Anspruch einer Verfahrenspartei auf Verfahrenshilfe einerseits und dem Anspruch des Verfahrenshelfers auf Entschädigung durch die Rechtsanwaltskammer andererseits. Denn Ziel der die Verfahrenshilfe beantragenden Verfahrenspartei ist es, abgesehen von den Gerichts- auch keine Vertreterkosten bezahlen zu müssen. Dieses Ziel wird in jedem Fall durch die Gewährung der Verfahrenshilfe erreicht. Dann erhält der Verfahrenshelfer sein Honorar entweder als Kostenersatz im Falle des Obsiegens (und wenn im entsprechenden Verfahren ein Kostenersatz zugesprochen werden kann) direkt vom Staat; oder aber er wird von der Rechtsanwaltskammer entlohnt. Das gleiche Ziel, nämlich die Vertreterkosten nicht bezahlen zu müssen, wird aber faktisch auch in den beiden hier zu beurteilenden Fällen erreicht, ohne dass über die Verfahrenshilfe entschieden werden muss: Da der Beschwerdeführer jeweils obsiegt hat, hätte er grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz und könnte daraus seinen Rechtsvertreter bezahlen - dies unabhängig davon, ob er überhaupt Anspruch auf Verfahrenshilfe hätte. Dass er im Beschwerdefall keinen Kostenersatz beanspruchen kann, hat sein Rechtsvertreter zu verantworten, weil es dieser unterlassen hat, entsprechende Vertreterkosten geltend zu machen. Da der Rechtsvertreter für diese Unterlassung verantwortlich ist, kann er den Beschwerdeführer jedenfalls nicht für das entgangene Vertretungshonorar haftbar machen.
Aufgrund dieser Erwägungen ist es im Ergebnis im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters vertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss kommt, dass für den Beschwerdeführer die Frage irrelevant ist, wie über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden würde und dass er dem Beschwerdeführer insoweit die Beschwer abgesprochen hat.
3.4. Die erste Begründungsvariante und somit auch die beiden angefochtenen Urteile zu VGH 2010/023a und zu VGH 2010/023c erweisen sich demnach als willkürfrei.
4. Es ist nun zur zweiten Begründungsvariante überzugehen:
4.1. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist die zweite Begründungsvariante des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei, an sich nur noch für die Entscheidung zu VGH 2010/023b relevant. Denn in der Entscheidung zu VGH 2010/023a wurde neben dieser Begründung auch die nunmehr vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierte Alternativbegründung verwendet, sodass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) für die Entscheidung zu VGH 2010/023a irrelevant wäre, wenn sich diese Zweitbegründung allenfalls als verfassungswidrig erweisen würde. Hingegen steht und fällt die Verfassungsmässigkeit der Entscheidung zu VGH 2010/023b mit dieser zweiten Begründungsvariante. Es ist deshalb im Folgenden auch deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dieser Begründung, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts im konkreten Fall nicht erforderlich sei, zum einen eine Verletzung des freien und ungehinderten Zugangs zum Gericht sowie des Willkürverbots und zum anderen eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV.
Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten freien und ungehinderten Zugang zum Gericht angeht, so ist dieser explizit in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert (vgl. StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]). Indessen beinhaltet dieses EMRK-Grundrecht gemäss der expliziten Regelung in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nur einen Verfahrenshilfeanspruch für das Strafverfahren (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 379, Rz. 97 und 384 f., Rz. 111). Einen generellen Anspruch auf Verfahrenshilfe leitet der Staatsgerichtshof aber primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV sowie aus dem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV ab (StGH 2008/79, Erw. 5.1; vgl. auch StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]; StGH 2003/64, Erw. 2). Der sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts ist hier offensichtlich betroffen. Damit erübrigt sich von vornherein eine gesonderte Prüfung im Lichte des gegenüber solchen spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbots (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]).
Was den allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV betrifft, so verbietet dieser die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte. Dabei ist zu beachten, dass der Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung in der Regel nur bei Entscheidungen der gleichen Behörde betroffen ist (StGH 2009/54, Erw. 3.2; StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit weiterem Verweis auf BGE 91 I 169, 171; StGH 2007/35, Erw. 2.1; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f. Erw. 11.2]). So verstossen selbst unterschiedliche Rechtsauffassungen von Senaten des gleichen Gerichtes nicht ohne weiteres gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (illustrativ hierfür OGerB 01 CG.2005.194-90 und hierzu StGH 2008/36).
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Verwaltungsgerichtshof anders als die Zivilgerichte im Rechtsmittelverfahren eine anwaltliche Vertretung nicht durchwegs als erforderlich erachte. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem speziell auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 (Sv.2009.13-12), in der der Oberste Gerichtshof einen generellen Verfahrenshilfeanspruch im IV-Vorstellungsverfahren - in dem (wie im Beschwerdefall) das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) anwendbar ist - anerkannt hat.
Der Staatsgerichtshof hat zwar deshalb einen grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe (auch) im Verwaltungsverfahren anerkannt, weil der Gesetzgeber einen solchen Anspruch zuerst für das Straf- und später auch für das Zivilverfahren schon geschaffen hatte. Unter Anlehnung an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes relativierte der Staatsgerichtshof dabei den Unterschied zwischen der das Verwaltungsverfahren bestimmenden Offizialmaxime und der im Zivilverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime; dies zumal die Offizialmaxime teilweise eben auch im Zivilverfahren gilt (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 2.1 ff.]). Auch hat der Staatsgerichtshof mangels einer konkreten Regelung der Verfahrenshilfe für das Verwaltungsverfahren die sinngemässe Anwendung der entsprechenden Regelung in § 63 ZPO als angezeigt erachtet (StGH 2008/79, Erw. 5.2; StGH 2004/6, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; StGH 1998/11, LES 1999, 209 [213; Erw. 1.1]).
Doch trotz alledem kann der Gleichheitssatz im Beschwerdefall keinen über den Anspruch auf Verfahrenshilfe hinausgehenden Grundrechtsschutz bieten. Denn dieses Grundrecht ist, wie erwähnt, selbst bei unterschiedlichen Spruchkörpern desselben Gerichtes nicht oder jedenfalls nur beschränkt anwendbar. Dies muss umso mehr im Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichten gelten. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof in einem Fall betreffend den Verfahrenshilfenanspruch im Asylverfahren ausgeführt, der Gleichheitssatz verlange nicht, dass die Verwaltungsinstanzen die Verfahrenshilferegelung der ZPO genau gleich wie die Zivilgerichte anwenden müssten (StGH 2004/6, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.3. Insgesamt ist deshalb im Folgenden nur noch zu prüfen, ob die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Urteil zu VGH 2010/023b einer Prüfung im Lichte des grundrechtlichen Anspruches auf Verfahrenshilfe standhält.
Der Oberste Gerichtshof beruft sich im vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss vom 5. November 2009 primär auf die einschlägige Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes. Wenn aber der Oberste Gerichtshof argumentiert, dass zur Ergreifung eines Rechtsmittels im IV-Verfahren "in der Regel" ein Rechtsanwalt erforderlich sei, geht er im Ergebnis über die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus. Das Bundesgericht anerkennt zwar im Grundsatz einen Verfahrenshilfeanspruch im IV-Verfahren: "Denn es sind auch hier heikle Rechts- und Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen denkbar, wo es erforderlich sein kann, dass der unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch einen Anwalt verbeiständet ist. Die unentgeltliche Verbeiständung kann mithin verfassungsrechtlich geboten und darüber hinaus - im Hinblick auf die vermittelnde Funktion des Anwalts zwischen Versichertem und Versicherung - für eine korrekte Verfahrensabwicklung nützlich sein." (so die teilweise auch vom Obersten Gerichtshof zitierte Erw. 5b in BGE 114 V 228 [235]). Dann macht das Bundesgericht aber folgende wesentliche, vom Obersten Gerichtshof nicht zitierte Einschränkung: "Dabei ist es allerdings mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit bzw. prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens bzw. der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten ...). Ein strenger Massstab wird insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwalts regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständigung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt."
Vor diesem Hintergrund erscheint die Verfahrenshilfepraxis des Obersten Gerichtshofes im IV-Verfahren grosszügig. Daneben erscheint dem Staatsgerichtshof die hiervon abweichende Praxis des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ebenso sachgerecht, zumal diese mit der Bundesgerichtspraxis, welche auch im IV-Rechtsmittelverfahren - und generell im Verwaltungsbeschwerdeverfahren - keineswegs ohne Weiteres den Beizug eines Anwalts als erforderlich erachtet.
Entsprechend erscheint es zulässig, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers auch berücksichtigt, dass der Fall nicht von erheblicher Tragweite ist und weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten erwarten liess, da lediglich zu verifizieren war, ob der Beschwerdeführer regelmässig zu spät zum Unterricht gekommen war und die übrigen Kursteilnehmer gestört hatte. Im Weiteren weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hin, dass auch das Rechtsmittelverfahren durchaus ohne anwaltlichen Beistand zu bewältigen gewesen wäre, da die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Verwaltungsverfahren nicht sehr gross seien, da lediglich Beschwerden, die keinerlei Beschwerdegründe enthielten, zurückgewiesen würden. Ansonsten werde der Beschwerdeführer bei Bedarf zur Verbesserung und Ergänzung seiner Beschwerde aufgefordert (VGH 2010/023b, Erw. 6).
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es im Lichte des grundrechtlichen Anspruches auf Verfahrenshilfe zulässig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes im Beschwerdefall verneint und damit den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers als nicht berechtigt erachtet hat.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.