StGH 2010/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH2010/049
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. August 2010, VGH 2010/049, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 7. August 2009 gegen 02:28 Uhr auf der Hauptstrasse "Vorarlbergerstrasse" in Schaanwald einen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen FL XXXXX geführt, dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts massiv überschritten und sei dabei auch auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren. Das Fahrzeug wurde von der fix installierten Radaranlage erfasst und es wurde ein entsprechendes Foto von der Rückseite des Fahrzeuges erstellt, auf welchem das Datum, die Uhrzeit, die Geschwindigkeit und auch der Umstand des Linksfahrens festgehalten wird. Auf dem Foto selbst nicht erkennbar ist der Fahrzeuglenker.
2. Aufgrund des Rapports der Landespolizei und den dort enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 23. Oktober 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von sieben Monaten für sämtliche Kategorien, ausgenommen davon die Spezialkategorien G und M.
3. Gegen diese Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2009 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
4. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fasste durch ihren Präsidenten am 10. November 2009 den Beschluss, die Eingabe des Beschwerdeführers nach Art. 96 Abs. 2 LVG zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückzustellen und dem Beschwerdeführer aufzutragen, innert der gesetzten Frist ein nachvollziehbares und schlüssiges Beschwerdevorbringen zu erstatten, die Beschwerdegründe anzugeben, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollen, insbesondere auch anzugeben, gegen welche Entscheidung oder Verfügung sich die Beschwerde überhaupt richtet.
5. Mit Schreiben vom 16. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
6. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten übermittelte mit Schreiben vom 19. November 2009 eine Kopie der Beschwerde vom 16. November 2009 samt Beschwerde vom 8. November 2009 zur Aktenvorlage und allfälligen Stellungnahme innert 14 Tagen an die Motorfahrzeugkontrolle.
7. Mit Schreiben vom 30. November 2009 erstattete die Motorfahrzeugkontrolle eine Stellungnahme an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
8. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. November 2009 in der Fassung der Verbesserung vom 16. November 2009 gegen die angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Oktober 2009 zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.00.
9. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 8. April 2010 zu VGH 2010/2 insoweit statt, als die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wurde.
10. Mit Entscheidung vom 20. Mai 2010 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. November 2009 in der Fassung der Verbesserung vom 16. November 2009 gegen die angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Oktober 2009 erneut ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.00.
11. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 20. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und ebenso die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Oktober 2009 ersatzlos aufzuheben.
12. Mit Urteil vom 26. August 2010 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 9. Juni 2010 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Dabei liess er sich von folgenden Erwägungen leiten.
12.1. Hinsichtlich des Sachverhaltes stellte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen auf die Feststellungen der Unterinstanz ab (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Strittig sei lediglich, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 7. August 2009 gegen 02:28 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FL XXXXX gelenkt habe.
12.2. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe die aufgenommenen Beweise frei gewürdigt und sei insbesondere unter Berücksichtigung des Polizeirapports sowie der am 20. Mai 2010 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers und des rapportierenden Polizisten B als Zeugen zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selber gelenkt habe. Die freie Beweiswürdigung nach Art. 79 Abs. 1 LVG verschaffe der entscheidenden Behörde kein Ermessen, sondern gebiete ihr, die aufgenommenen Beweise nach ihrer Überzeugungskraft und Schlüssigkeit zu würdigen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 268). Es sei daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Beweiswürdigung in dieser Weise vorgenommen habe.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe den Vortrag des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 20. Mai 2010 nicht so beurteilt, wie es von einem "Unschuldigen" habe erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe abgeklärt, "cool" und sicher, keinesfalls aufgeregt, emotional oder enttäuscht gewirkt, dass ihm ein solches Unrecht widerfahren sei. Diese abgeklärte Reaktion spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dazu passe auch seine Aussage, dass der Entzug des Ausweises mehr schmerze als die Strafverfügung. Seine Reaktion auf die Frage, ob er das Protokoll unterfertigt habe, habe im völlig neuen Vorwurf gemündet, er sei vom Polizisten eingeschüchtert worden, er habe sich nicht getraut etwas zu sagen. Ein Umstand, welcher weder in der Beschwerde noch im Schreiben an das Landgericht überhaupt erwähnt worden sei. Die Aufforderung des Polizisten, das Protokoll zu unterfertigen, stelle keine Einschüchterung dar. Dazu komme, dass B, an seinen Diensteid erinnert worden sei und unter Wahrheitspflicht stehend, widerspruchsfrei dargelegt habe, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Alle Fragen ausser der Frage Nr. 6 seien dabei vom Beschwerdeführer sogar als richtig protokolliert anerkannt worden, so auch die Antwort auf die Frage Nr. 3, bei welcher der Beschwerdeführer klar angab, dass er annehme, dass er gefahren sei. Nur bei der Frage Nr. 6 habe der Polizist falsch protokolliert. Dies sei nicht glaubhaft, denn B habe erklärt, dass er weder ein persönliches Interesse an einer Falschprotokollierung habe noch sich gegen eine Änderung des Protokolls verwehrt hätte. Wieso solle der Polizist nach der Antwort auf Frage Nr. 3, aus welcher sich doch klar ergebe, dass der Beschwerdeführer gefahren sei, bei der Frage Nr. 6 die Antwort falsch protokollieren, und zwar nur diese. Dies mache keinen Sinn. Weiter habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf jeder Seite das Protokoll bestätigt, und zwar ohne Vorbehalt. Dieses Protokoll gebe daher die Antworten wieder, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe. Aber auch das Nichtbekämpfen der Strafverfügung, mit welcher immerhin eine Busse von CHF 1'500.00 bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden sei, spreche gegen den Beschwerdeführer. Wenn er unschuldig wäre, hätte er die Strafverfügung zu bekämpfen versucht. Wenn er nicht gefahren wäre, hätte er sich doch nicht rechtskräftig verurteilen lassen. Das Bezahlen der Busse, die Angabe, selbst gefahren zu sein und die unberechtigten Vorwürfe, der Polizist habe ihn in Bezug auf das Unterschreiben des Protokolls eingeschüchtert, würden für die Beschwerdekommission eine Schutzbehauptung darstellen, ebenso die neue Behauptung, ein anderer aus der Familie sei gefahren.
12.3. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass die Nichtbekämpfung der Strafverfügung kein genügender Beweis dafür sei, dass er dasFahrzeug selber gelenkt habe, so sei dies zwar richtig. Doch gehe der Verwaltungsgerichtshof mit der Vorinstanz einig, dass die Nichtbekämpfung der Strafverfügung immerhin als Indiz dafür gewertet werden könne, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Daran änderten auch die Erklärungen des Beschwerdeführers nichts, weshalb er die Strafverfügung nicht bekämpft habe.
Der Beschwerdeführer moniere, dass es logisch sei, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht habe feststellen können, ob er bei der Unterfertigung des Polizeirapports unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden sei. Dies sei grundsätzlich zutreffend. Wenn aber der Beschwerdeführer behaupte, dass er bei der Unterzeichnung des Polizeirapports unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden sei, so habe er hierfür den Beweis zu führen. Dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der widerspruchsfreien Verantwortung des rapportierenden Polizisten B gefolgt sei, sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch helfe es dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er die Frage aufwerfe, ob angesichts der Arbeitsbelastung des Polizisten und der routinemässigen Befragung überhaupt noch sicher festgestellt werden könne, wie die Rapportierung genau abgelaufen sei oder was er wortwörtlich geantwortet habe. Denn er trage für seine Behauptung die Beweislast.
Der Beschwerdeführer bekämpfe des Weiteren, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten seine Aussagen aufgrund seines betont gelassenen Verhaltens anlässlich seiner Einvernahme am 20. Mai 2010 als unglaubwürdig eingestuft habe. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe sich durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers einen Eindruck über dessen Glaubwürdigkeit verschaffen können. Dabei habe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den Auftritt des Beschwerdeführers als nicht überzeugend gewertet. In diesem Zusammenhang reklamiere der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten seine Aussage, dass ihn der Führerausweisentzug mehr schmerze als die Strafverfügung, nun gegen ihn verwende. Diese Aussage bilde zwar keinen Beweis für die Schuld des Beschwerdeführers, doch sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten festhalte, dass diese Aussage des Beschwerdeführers zu seinem abgeklärten Auftritt vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gepasst habe.
Schliesslich wehre sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, dass seine Reaktion auf die Frage, ob er das Protokoll unterfertigt habe, im völlig neuen Vorwurf gemündet habe, er sei vom Polizisten eingeschüchtert worden und habe sich nicht getraut etwas zu sagen. Der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass er bereits in seinen Beschwerdebriefen an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diesen Umstand erwähnt habe.
12.4. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass mehrere Fakten und Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprächen. Zunächst sei vom Polizeirapport auszugehen, woraus sich eindeutig die Täterschaft des Beschwerdeführers ergebe. Die widerspruchsfreie Aussage des rapportierenden Polizisten lasse darauf schliessen, dass der Inhalt des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Polizeiprotokolls die damalige Verantwortung des Beschwerdeführers wiedergebe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht bekämpft habe. Schliesslich sei die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als unglaubwürdig einzustufen. Insbesondere seine Aussage, er wisse, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, jedoch möchte er aus familiären Gründen hierzu keine Angaben machen, vermöge den Beschwerdeführer nicht vom Tatvorwurf zu befreien, sondern sei vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet sei (Untersuchungsgrundsatz des Art. 58 LVG) und die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht letztlich nichts erzwingen könne, so verzichte der Beschwerdeführer letztlich auf die Führung eines möglichen Gegenbeweises und nehme insofern Nachteile in Kauf, wenn er bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitwirke, insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht angebe.
Nach Art. 79 Abs. 1 LVG gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheide die Behörde "nach ihrer freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Gegenstande der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung". Der Behörde müsse - mit anderen Worten - kein absoluter Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers vorliegen, sondern es genüge, wenn sie die aufgenommenen Beweise nach deren Überzeugungskraft und Schlüssigkeit beurteile und zur entsprechenden Überzeugung gelange. Dabei dürfe für die Überzeugung kein naturwissenschaftlich sicherer Nachweis verlangt werden, sondern es genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der letzte Zweifel zwar nicht ausschliesse. Die Vorinstanz habe die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Beweisergebnisses festgestellt, und es liege nicht - wie dies der Beschwerdeführer andeute - eine Beweislosigkeit vor. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, so dass die Täterschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei und somit der Führerausweisentzug zu Recht erfolgt sei.
12.5. Die Beschwerde sei aus diesen Gründen abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu bestätigen.
13. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2010/049, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 2010 Beschwerde beim Staatsgerichtshof. Darin führt er namentlich Folgendes aus.
Als er das Urteil vom Verwaltungsgerichtshof gelesen habe, sei er wieder einmal sehr enttäuscht gewesen über die Gerechtigkeit in unserem Land. Vor allem weil das Urteil nun endgültig sein solle, damit nehme man einem zu Unrecht Verurteilten das Recht sich, zu wehren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen erwähnt habe, bräuchte es keinen naturkundlich sicheren Nachweis für die Schuld, sondern es genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.
Ein weiterer Entscheidungsgrund sei gewesen, dass er bei der Parteieinvernahme am 20. Mai 2010 nach Ansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten viel zu "cool" und abgeklärt gewesen sei. Sein Verhalten würde anscheinend nicht zu einem Unschuldigen passen. Im praktischen Leben sollte aber jedem bekannt sein, dass sich jeder Mensch in jeglichen Situationen anders verhalte. Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, einen Unschuldigen mit Gewissheit am Verhalten zu erkennen.
Was ihn am meisten verärgert habe, sei, dass vor Gericht nicht jeder gleich behandelt werde. Einem Beamten der Liechtensteiner Landespolizei, welcher an seinen Diensteid erinnert worden sei, werde ohne zu überlegen Glauben geschenkt. Ein normaler Bürger wie er, welcher auch noch ohne Anwalt versuche für seine Unschuld zu kämpfen, werde gewissenermassen einfach überhört oder sogar ignoriert.
Es werde auch immer wieder das wortklare Protokoll erwähnt. Seines Wissens sei es keinesfalls wortklar. Frage Nr. 6 sage aus: dass er einem Tier ausgewichen sei. Frage Nr. 7 sage jedoch aus: dass er nicht gefahren sei, nur einem Tier ausgewichen sei. Es sei physikalisch nicht möglich einem Tier auszuweichen und zugleich nicht gefahren zu sein. Also sei das Protokoll keinesfalls wortklar, sondern widersprüchlich. Einen widersprüchlichen Beweis zu benutzen und einfach den Teil heraus zu nehmen, welcher gewünscht wird, fände er nun wirklich nicht gerecht.
Alle Indizien, welche der Verwaltungsgerichtshof als Entscheidungsgründe aufgelistet habe, seien irrelevant und widerlegbar. Er könne die Entscheidungsgründe erneut alle widerlegen, aber das habe er bereits in der letzten Beschwerde niedergeschrieben.
"Das Urteil wurde rein aus Vorurteilen und ihrer eigenen Meinung über mich gefällt aber keinesfalls oder nicht annähernd mit einem brauchbaren Grad an Gewissheit aus dem praktischen Leben." Der Verwaltungsgerichtshof habe keine Gewissheit über seine Schuld erlangen können ohne brauchbare Beweise. Der Verwaltungsgerichtshof habe rein auf Grund von Vorurteilen und der eigenen Meinung über ihn geurteilt, was aber in keinem Fall gerecht sein könne. Vielleicht liege es auch daran, dass er versuche ohne Anwalt für seine Unschuld zu kämpfen.
Jedenfalls könne und werde er das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht akzeptieren. "Wenn Sie mich weiter ignorieren oder Urteile fällen ohne jegliche Beweise, dann werde ich mich gleich verhalten wie die Gerichte in unserem Land."
Das heisse, er habe einen Fehler gemacht. Er habe bei der Rapportaufnahme das Protokoll nicht richtig verbessert bevor er es unterschrieben habe. Damit wolle er sagen, dass das Protokoll nicht korrekt nach seiner Aussage erstellt worden sei. In der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Oktober 2009 sei ein Führerscheinentzug von 7 Monaten vom 7. Dezember 2009 bis/mit am 6. Juli 2009 verfügt worden. Leider seien die angegebenen Daten nicht korrekt und widersprüchlich. Die Verfügung sei von C unterzeichnet worden und sei somit mit dem Protokoll gleich zu setzen, welches er fälschlicherweise unterzeichnet habe.
Er verlange, dass ein Fehler der Motorfahrzeugkontrolle gleichermassen gehandhabt werde, wie der Fehler, welcher ihm bei der Rapportaufnahme unterlaufen sei.
Er verlange eine sofortige Aufhebung der Verfügung oder ansonsten ein ordentliches Gerichtsverfahren in dem nach Beweisen geurteilt werde.
14. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
15. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem vom Beschwerdeführer nachträglich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2011 gestellten Antrag, seiner Individualbeschwerde vom 21. September 2010 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH 2010/049, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nennt nicht ausdrücklich ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht, das seiner Meinung nach vom Verwaltungsgerichtshof verletzt worden sein soll. Dies schadet aber gegenständlich deshalb nicht, weil der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan ist, wenn ein bestimmtes verfassungsmässig gewährleistetes Recht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Seine Bezugnahme auf Gerechtigkeit und sein Vorwurf, dass vor Gericht "nicht jeder gleich behandelt" werde, lässt aber im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen erkennen, dass der Beschwerdeführer Willkür hinsichtlich der Beweiswürdigung rügen möchte. Eine andere Prüfung durch den Staatsgerichtshof käme im Zusammenhang mit der Auslegung des einfachen Gesetzesrechts und mit der Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof als höchstem Fachgericht in Fragen des Führerausweisentzuges auch nicht in Frage (StGH 2008/128, Erw. 3.3: "Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, die materielle Begründung des Urteils und die Art der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen, soweit diese nicht einer Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten gleichkommt.").
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Allerdings kann Willkür nicht nur durch eine unhaltbare rechtliche Begründung, sondern auch durch eine krass falsche Beweiswürdigung oder durch eine krasse Aktenwidrigkeit bewirkt werden (StGH 2009/116, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/57, Erw. 2.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/83, Erw. 2.4; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [181, Erw. 4]).
3.1. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Ausfertigung des Führerausweisentzuges und Widersprüchlichkeit betreffend des Einvernahmeprotokolls vor.
Was zunächst die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 23. Oktober 2009 betreffend Entzug des Führerausweises durch die Motorfahrzeugkontrolle betrifft, lautet die Bestimmung über die Entzugsdauer: "Dauer 7 Monate Wirkung ab 07.12.2009 bis/mit 06.07.2009". Aus diesem Fehler ist nach Meinung des Staatsgerichtshofes für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn es ist nicht ersichtlich, was der Hinweis auf den Fehler in der Verfügung des Führerausweisentzugs dem Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes bringen könnte. Hier geht es um ein ohne weiteres erkennbares Versehen. Es gibt vor allem zwischen diesem Versehen und der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, keinen Zusammenhang.
Ebenso wenig überzeugt der Vorwurf des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einvernahmeprotokolls. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Individualbeschwerde zu den Fragen 6 und 7 kann nicht gefolgt werden. Frage 6 und die Antwort dazu lauteten wie folgt: "Weiters wurde festgestellt, dass sich das Fahrzeug, als es ‚geblitzt' wurde, auf der Gegenfahrbahn befand. Was sagen Sie dazu? Da war ein Tier, welches über die Strasse rannte. Ich bin diesem ausgewichen." Frage 7 und die Antwort dazu haben folgenden Wortlaut: "Sie geben also zu, besagtes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt zu haben? Das habe ich nicht gesagt. Ich kann mich nicht erinnern, dort so schnell gefahren zu sein." Bei der Antwort 7 bestreitet der Beschwerdeführer ja nicht die Aussage der Antwort zu Frage 6, sondern sagt nur, dass er sich nicht erinnert, dort "so schnell" gefahren zu sein. In der Individualbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer "Frage Nr. 7 sagt jedoch aus: dass ich nicht gefahren bin nur einem Tier ausgewichen sei." Diese Wiedergabe trifft, wie gezeigt, nicht zu. Jedenfalls erschüttert die Behauptung des Beschwerdeführers, die Rechtsauffassung in keiner Weise, wonach die Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. dessen Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten willkürfrei erfolgt ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Überprüfung der Beweiswürdigung zunächst einmal zutreffend von Art. 79 LVG ausgegangen. Wie er richtig festhält, gilt nach Art. 79 Abs. 1 LVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet die Behörde "nach ihrer freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Gegenstande der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung". Auch die Schlussfolgerung, die der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Rechtsgrundlage zieht, dergemäss der Behörde kein absoluter Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers vorliegen muss, sondern es genügt, wenn sie die aufgenommenen Beweise nach deren Überzeugungskraft und Schlüssigkeit beurteile und zur entsprechenden Überzeugung gelange, hält einer Willkürprüfung stand. Nicht nur dem Wortlaut, auch dem Sinn und Zweck von Art. 79 LVG wurde mit dem Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes durchaus entsprochen. So hat der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend festgehalten, dass mehrere Fakten und Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen.
Dabei durfte der Verwaltungsgerichtshof, wie zuvor die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Polizeiprotokoll vorbehaltlos unterschrieb, das ihn als Lenker nannte, durchaus als ein äusserst wichtiges Indiz dafür werten, dass der Beschwerdeführer selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 1. September 2009 (03 RU.2009.526) in Höhe von CHF 1'500.00 (und bei Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen liess, ist ein weiterer schwerwiegender Hinweis auf die Täterschaft des Beschwerdeführers. Gerade unter diesem Aspekt erscheint es auch nicht willkürlich, die später erfolgte Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht selbst der Lenker des Fahrzeugs gewesen, und könne auch sagen, wer das Fahrzeug im kritischen Zeitraum gelenkt habe, sage es aber aus familiären Gründen nicht, als blosse Schutzbehauptung zu werten.
3.3. Dem Verwaltungsgerichtshof kann ebenfalls gefolgt werden, wenn er argumentiert, auch wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren zur Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet sei (Untersuchungsgrundsatz des Art. 58 LVG) und die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht letztlich nicht erzwungen werden könne, so verzichte der Beschwerdeführer letztlich auf die Führung eines möglichen Gegenbeweises und nehme insofern Nachteile in Kauf, wenn er bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitwirke, insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht angebe.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Beweisergebnisses in vertretbarer Weise festgestellt hat und nicht, wie es der Beschwerdeführer andeutet, eine Beweislosigkeit gegeben ist. Der Staatsgerichtshof bewertet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Beweiswürdigung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten insgesamt nicht zu beanstanden ist, so dass die Täterschaft des Beschwerdeführers festzustellen war, somit der Führerausweisentzug zu Recht erfolgte, als vertretbar und nicht als krass falsch.
3.4. Es liegt sohin keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzten sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. Januar 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.