Art. 8 EMRK Art. 33 Abs. 2, Art. 50 Ausländergesetz
Die Nichtberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des nachzuziehenden Familienmitgliedes bei der Verlängerung der Familiennachzugsbewilligung stellt eine unverhältnismässige Einschränkung des Grundrechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK dar.
StGH 2010/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH2010/036
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. August 2010, VGH 2010/036, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Das Ausländer- und Passamt (APA) verfügte am 29. März 2010 im vereinfachten Verwaltungsverfahren gemäss Art. 50 AuG unter anderem, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 8. November 2009 erloschen sei sowie dass der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werde. Diese Verfügung begründete das APA wie folgt:
1.1. Der Beschwerdeführer habe am 11. April 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhalten. Seine Ehefrau habe hierfür eine Bankgarantie in Höhe von CHF 63'200.00 gültig bis 30. November 2009 hinterlegt. Am 23. September 2009 habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Dieses sei am 5. November 2009 zur Vervollständigung an den Beschwerdeführer retourniert worden, da der Nachweis der finanziellen Mittel bzw. eine neue Bankgarantie gefehlt hätten. Am 13. November 2009 habe eine Besprechung mit Mitarbeitern des APA, dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Schwiegervater sowie einer Übersetzerin stattgefunden. Dabei sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seine Ehefrau nach wie vor nicht genügend Einkommen erwirtschafte, so dass die Bankgarantie weiterhin notwendig sei. Nach längerer Diskussion habe die Familie erklärt, die Garantie bei der Bank umgehend zu verlängern und nachzureichen. Am 20. Januar 2010 habe sich ein Bekannter des Beschwerdeführers über den Stand und weiteren Ablauf der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkundigt. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass die Bankgarantie bereits aufgehoben sei und dass das Geld bereits verwendet werde. Der Beschwerdeführer könne jedoch für den Nachweis von finanziellen Mitteln einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen vorlegen. Der Bekannte sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bereits ein Gespräch stattgefunden habe und dabei alles zu diesem Thema besprochen worden sei. Weitere Auskünfte würden aufgrund des Datenschutzes nicht gegeben und der Beschwerdeführer könne sich selbstverständlich jederzeit persönlich beim APA melden.
1.2. Am 25. Januar 2010 habe das APA den Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert, binnen zehn Tagen eine Bankgarantie einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 habe das APA dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei, da sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als zurückgezogen gelte (Art. 47 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 AuG). Zudem sei der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist von fünf Tagen ab Zugang des Schreibens gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG weggewiesen und aufgefordert worden, sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2010 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich am nächsten Tag bei der Gemeinde abgemeldet und beim APA ein Begehren um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung gestellt.
1.3. Am 15. Februar 2010 habe der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass das Verlängerungsgesuch nach wie vor hängig sei und der Beschwerdeführer nach bereits fast fünfjährigem Aufenthalt nicht verpflichtet sei, eine Bankgarantie vorzulegen, da er einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Falls das APA weiterhin die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllen, werde um Übermittlung einer rechtsmittelfähigen Verfügung ersucht. Bezüglich Art. 50 AuG werde darauf hingewiesen, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, da eine ordentliche Wegweisung nach Art. 52 AuG zu verfügen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 3. März 2010 habe das APA dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ausser dem vorliegenden Verfahren kein laufendes Verfahren in ausländerrechtlichen Angelegenheiten betreffend den Beschwerdeführer anhängig sei. Soweit dabei auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwiesen werde, habe das APA mitgeteilt, dass das Gesuch als zurückgezogen gelte, da keine Verbesserung vorgenommen worden sei. Dies zeige sich auch darin, dass das Gesuchsformular vom 5. November 2010 (richtigerweise 2009) zur Verbesserung an den Beschwerdeführer retourniert worden sei und sich seitdem bei ihm befinde. Somit sei die 30-tägige Frist gemäss Art. 23 Abs. 3 AuG verstrichen und das Gesuch gelte als zurückgezogen. Auch ändere sich nichts daran, dass das APA dem Beschwerdeführer kulanterweise mit Schreiben vom 25. Januar 2010 erneut die Möglichkeit gegeben habe, die fehlenden Unterlagen (Bankgarantie) einzureichen.
1.5. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b AuG erlösche eine Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung, wenn nicht rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung gestellt worden sei. Zudem würden gemäss Art. 23 Abs. 4 AuG unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist gelte das Gesuch als zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. September 2009 ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieses sei aber wegen der fehlenden Bankgarantie unvollständig und sei ihm am 5. November 2009 zur Vervollständigung zurückgesandt worden. Trotz der Besprechung vom 13. November 2009 und der erneuten schriftlichen Aufforderung vom 25. Januar 2010, die benötigten Unterlagen einzureichen, habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis der finanziellen Mittel eingereicht. Das Gesetz sehe eine einmalige Frist von 30 Tagen zur Verbesserung vor, womit feststehe, dass das Schreiben vom 25. Januar 2010 kulanterweise erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer nochmals binnen der neuen Frist von zehn Tagen die Möglichkeit zu geben, die angeforderten Unterlagen einzureichen. Aber auch dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer erneut nicht nachgekommen. Damit stehe fest, dass kein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom Beschwerdeführer anhängig sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer kein verbessertes Gesuch mit den benötigten Unterlagen nachgereicht habe, gelte das Gesuch als zurückgezogen. Diesbezüglich würden auch die gesetzlichen Folgen des eingangs erwähnten Art. 47 Abs. 1 Bst. b AuG eintreten, womit die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen am auf den Ablauf der Aufenthaltsbewilligung folgenden Tag erloschen sei. Bezüglich dem Vorbringen, dass keine Bankgarantie vorgelegt werden müsse, da der Beschwerdeführer Vollzeit arbeite, sei darauf hinzuweisen, dass der Nachweis von genügend finanziellen Mitteln von Seiten seiner Ehefrau erbracht werden müsse. Insbesondere könne eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 26 Abs. 3 AuG nur verlängert werden, wenn die Integrationsvereinbarung eingehalten worden sei und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliege. Ein Widerrufsgrund liege gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b AuG vor, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfülle oder eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht mehr einhalte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. e AuG müsse der Gesuchsteller, also im vorliegenden Fall die Ehefrau des Beschwerdeführers, den Nachweis erbringen, dass er bzw. sie sich in einem gefestigten Arbeitsverhältnis befinde oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der Familienangehörigen verfüge, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein). Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Einkommen des Beschwerdeführers könne bei dieser Berechnung zudem nicht berücksichtigt werden, da er nach Art. 37 Abs. 1 AuG das Recht, aber nicht die Pflicht habe, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG würden Ausländer weggewiesen werden, wenn sie keine erforderliche Bewilligung besitzen würden. Die Bewilligung des Beschwerdeführers sei von Gesetzes wegen erloschen. Er sei somit nicht mehr im Besitze einer gültigen Bewilligung, weshalb er weggewiesen werde.
2. Gegen diese Verfügung des APA vom 29. März 2010 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 2010 Einspruch bzw. Beschwerde an die Regierung und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
2.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das APA zwar seine Entscheidung als Verfügung bezeichne, jedoch handle es sich dabei in Wirklichkeit um ein Verwaltungsbot. Denn das APA habe im gegenständlichen Verfahren ohne Durchführung einer Parteienverhandlung entschieden, womit im Sinne der Art. 48 ff. LVG ein Verwaltungsbot vorliege, aber keine Verfügung als Erledigung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens. Ein solches könne von der betroffenen Partei nach Art. 50 LVG mit einem Einspruch wegen Wegfalls der Parteienverhandlung ausser Kraft gesetzt werden, worauf die Behörde verpflichtet sei, das ordentliche Verwaltungsverfahren durchzuführen. Mit dem gegenständlichen Einspruch sei das bekämpfte Verwaltungsbot damit ausser Kraft gesetzt und entfalte keinerlei Wirkung mehr. In diesem Zusammenhang sei vor allem darauf hinzuweisen, dass das APA die Vorgaben von Art. 50 AuG missachte, wenn es über eine Wegweisung nach dieser Bestimmung mittels Verwaltungsbot entscheide. Denn Art. 50 AuG gebe ausdrücklich vor, dass über Verlangen des Betroffenen mittels Verfügung über die Ausweisung zu entscheiden sei, nicht aber mittels Verwaltungsbot. Eine Verfügung im Sinne des Art. 50 AuG könne angesichts der für die betroffene Partei auf dem Spiel stehenden Massgaben nur nach einem vorgängigen, ordentlichen Verwaltungsverfahren mit Parteienverhandlung erlassen werden. Eine Verfügung im Sinne der Bestimmungen des LVG sei aber nicht schon dann vorliegend, wenn das APA seine Entscheidung als solche betitle. Damit sei festzuhalten, dass das APA für die Wegweisung des Beschwerdeführers einen falschen Verfahrensweg gewählt habe und das Verwaltungsbot auch aus diesem Grund nicht weiter beachtlich sei.
2.2. Hilfsweise erhob der Beschwerdeführer gegen das Verwaltungsbot des APA vom 29. März 2010 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer gleich nach seiner Einreise im Sinne von Art. 37 AuG eine unselbständige Tätigkeit bei der K AG in Ruggell aufgenommen und aus dieser ein jährliches Einkommen von derzeit rund CHF 40'000.00 erziele. Das Beschäftigungsverhältnis sei noch heute aufrecht. Am 23. September 2009 habe der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Dieses Gesuch sei vom APA nicht in Behandlung gezogen worden und dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung retourniert worden, eine neue Bankgarantie vorzulegen. Dieses Verlangen habe das APA anlässlich einer Besprechung am 13. November 2009 wiederholt und den Beschwerdeführer schliesslich nochmals am 25. Februar 2010 aufgefordert, innert zehn Tagen eine Bankgarantie vorzulegen. Nachfolgend habe der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand gesucht und dem APA am 15. Februar 2010 schriftlich mitgeteilt, dass er nicht verpflichtet sei, eine Bankgarantie vorzulegen, und das hängige Verlängerungsgesuch einer Erledigung zuzuführen sei. Das APA habe das Verlängerungsgesuch bis heute nicht erledigt, sondern die gegenständlich bekämpfte Verfügung erlassen. Es sei falsch, wenn das APA in der Verfügung festhalte, das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers sei im Sinne des Art. 23 Abs. 4 AuG unvollständig. Die vom APA geforderte Bankgarantie sei nicht Teil der erforderlichen Gesuchsunterlagen für ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich sei auf das vom APA selbst auf dessen Homepage veröffentlichte Formular "Benötigte Gesuchsunterlagen gemäss den Bestimmungen des AuG" zu verweisen. Unter dem Abschnitt "Verlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung" würden folgende Gesuchsunterlagen verlangt: b) Gesuchsformular; c) Aufenthaltsausweis; d) Passkopie; e) Formular "Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels". Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verlängerungsgesuch all diese Gesuchsunterlagen vollständig eingereicht. Die vom APA nachträglich verlangte Bankgarantie sei sohin keine Gesuchsunterlage, sondern ein sonstiges Verlangen des APA, welches ohnehin nicht gerechtfertigt sei. Die vom APA verlangte Bankgarantie sei in diesem Sinne nicht Teil der Gesuchsunterlagen, sondern ein sonstiges Erfordernis, dessen Berechtigung im Rahmen der Erledigung des Verlängerungsgesuches zu prüfen sei. Damit könne aber auch keine Rücknahme des Gesuches wegen Unvollständigkeit im Sinne des Art. 23 AuG vorliegen. Die Annahme des APA, die Bewilligung des Beschwerdeführers sei im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Bst. b erloschen, sei unrichtig, vielmehr sei derzeit von einem nach wie vor nicht erledigten Verlängerungsgesuch auszugehen. Damit aber sei es bereits grundsätzlich nicht möglich, den Beschwerdeführer im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des Art. 50 AuG wegzuweisen und der Beschwerde sei Folge zu geben.
2.3. Gegenständlich sei nicht die erstmalige Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer zu prüfen, sondern dessen Verlängerungsgesuch, nachdem sich der Beschwerdeführer nunmehr schon mehr als vier Jahre in Liechtenstein aufhalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise in Liechtenstein eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen habe und aus dieser entsprechendes Einkommen beziehe. Dazu sei er im Sinne des Art. 37 AuG auch berechtigt gewesen. Aus diesem Grund sei im Rahmen eines Verlängerungsgesuches zur Prüfung der Voraussetzung des Art. 33 Abs. 1 Bst. e AuG auch nicht mehr einzig auf die Einkommenssituation der Ehegattin abzustellen, sondern auf diejenige beider Ehegatten. Dies leite sich insbesondere aus der Diktion des Art. 33 Abs. 2 AuG ab, welcher von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung spreche, im Jahr 2005 sohin von denjenigen der Gattin des Beschwerdeführers. Nachdem gegenständlich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam über ein monatliches Einkommen von rund CHF 5'000.00 verfügten und keine Kinder zu versorgen hätten, sei das Verlangen des APA nach einer Bankgarantie zur Sicherstellung der Bedingungen in Art. 33 Abs. 1 Bst. e AuG nicht nur falsch, sondern geradezu schikanös. Dabei sei auch auf die Art. 6 und 7 ZAV zu verweisen, die mit nicht zu überbietender Deutlichkeit bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von rund CHF 5'000.00 zum heutigen Zeitpunkt, rund vier Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer, über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, um ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfebezug sicherzustellen.
3. Mit Entscheidung vom 11. Mai 2010 gab die Regierung der Beschwerde gegen die APA-Entscheidung vom 29. März 2010, soweit hier relevant, keine Folge.
4. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. August 2010 keine Folge und begründete dies in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
4.1. Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes seien die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBI. 2008 Nr. 311 sowie der Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBI. 2008 Nr. 350.
Gemäss Art. 23 Abs. 4 AuG würden unter anderem unvollständige Gesuche unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gelte das Gesuch als zurückgezogen. Das APA könne einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente im Original verlangen (Art. 23 Abs. 2 AuG).
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung jedes einzelnen Familienangehörigen entspreche der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werde (Art. 36 AuG). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fänden die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 und 5 AuG Anwendung (Art. 36 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung könne, sofern die Integrationsvereinbarung (Art. 41 AuG) eingehalten worden sei und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund (Art. 48 und 53 AuG) vorliege, verlängert werden (Art. 26 Abs. 3 AuG).
Ein Widerrufsgrund liege unter anderem dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt seien (Art. 48 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Voraussetzungen für die Erteilung seien in Art. 33 AuG geregelt. Der Gesuchsteller habe vor Erteilung der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere nachzuweisen, dass er sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinde oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der Familienangehörigen verfüge, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein) (Art. 33 Abs. 1 Bst. e AuG). Für die Prüfung der Voraussetzungen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich. Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuziehender Familienangehöriger würden nicht berücksichtigt (Art. 33 Abs. 2 AuG). Weiteres regle die Regierung mittels Verordnung. Zur Anwendung kämen somit insbesondere die Art. 6 bis 8 ZAV.
4.2. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, sondern nur über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, deren Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers entspreche, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werde (Art. 36 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers teile im Wesentlichen das Schicksal der Bewilligung des Gesuchstellers. Im Familiennachzug zugelassene Angehörige einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung könnten ohne Bewilligung eine unselbständige und bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen auch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Art. 37 AuG). Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit von im Familiennachzug zugelassenen Angehörigen sei indessen an die Bewilligungsdauer der Person gebunden, die den Familiennachzug geltend gemacht habe. Werde die Aufenthaltsbewilligung der aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr verlängert, könnten die Angehörigen keinen Anspruch auf eine Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit geltend machen.
Die Erteilung der Aufenthalthaltsbewilligung für die Familienangehörigen setze unter anderem voraus, dass sich der Gesuchsteller (gemeint sei jene Person, von der seine zugelassenen Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiteten) "in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der Familienangehörigen verfügt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein)" (Art. 33 Abs. 1 Bst. e AuG). Massgeblich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuziehender Familienangehöriger nicht berücksichtigt würden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Daraus folge, dass diejenige Person, von welcher ihre Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiteten, den Nachweis zu erbringen habe, dass ihre eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse es erlauben würden, den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der nachgezogenen Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu decken.
4.3. Wenn der Beschwerdeführer argumentiere, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um eine Ersterteilung der Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine blosse Verlängerung der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung handle, so dass das von ihm im Inland erzielte Einkommen nunmehr mitberücksichtigt werden müsse, so sei dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von zuziehenden Ausländern im Familiennachzug treffe. Als Gesuchsteller im Sinne des Art. 33 AuG sei immer diejenige Person anzusehen, welche den Familiennachzug geltend mache.
Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber offenbar die tatsächliche Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen zur Vermeidung der Inanspruchnahme der Sozialhilfe bereits durch den Gesuchsteller sichergestellt wissen wollen, entweder durch ein die Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers oder durch genügende finanzielle Mittel des Gesuchstellers. Das Vermögen und Einkommen der zuziehenden Familienangehörigen solle dabei nicht mitberücksichtigt werden, gereiche aber der Familie letztlich insofern zum Vorteil, als sie dadurch "einen höheren Lebensstandard erreichen kann" (Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer aufgeworfenen Fragen, Nr. 107/2008, S. 16). Diese restriktive Regelung trage Fällen Rechnung, in welchen von den Familienangehörigen der zugesicherte Beitrag an den Familienunterhalt nicht mehr erbracht werde oder nicht mehr erbracht werden könne. In der Vergangenheit habe sich "gezeigt, dass jede andere Lösung praktisch nicht handhabbar ist und zu Rechtsstreitigkeiten führen kann" (Stellungnahme der Regierung Nr. 107/2008, S. 15). So sei es denkbar, dass im verfahrensgegenständlichen Fall der Beschwerdeführer zeitnah zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seine Arbeitsstelle verliere, wodurch die Familie - mangels der erwähnten Sicherstellung durch den Gesuchsteller (sprich die Ehegattin des Beschwerdeführers) - inskünftig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre.
Es wäre durchaus auch eine andere gesetzliche Regelung möglich gewesen. Jedoch bleibe dem Gesetzgeber im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Insbesondere in Fragen, deren Lösung in weitem Mass von politischen Wertungen abhänge - und dies sei in Fragen des Fremdenpolizeirechts regelmässig der Fall - sei es nicht Sache des Gerichtes, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Der Verwaltungsgerichtshof erachte daher die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen für sachlich begründbar und damit verfassungskonform.
4.4. Nachdem es sich also bei der vom APA verlangten Bankgarantie um ein für das Verfahren notwendiges Dokument im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AuG handle, sei das APA im Recht gewesen, wenn es den Beschwerdeführer zunächst unter Fristansetzung zur Vervollständigung des Gesuchs aufgefordert habe und nach ungenutztem Ablauf der Frist das Gesuch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AuG als zurückgezogen betrachtet habe.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, des Anspruches auf Familienleben nach Art 8 EMRK und des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
5.1. Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird wie folgt begründet:
Mit dem bekämpften Urteil liege eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers bzw. der Familie des Beschwerdeführers vor. Die Ausländerbehörden differenzierten im Rahmen des Familiennachzuges bei Verlängerungsgesuchen des nachgezogenen Ausländers danach, ob der in Liechtenstein ansässige Ausländer, der seinen Ehepartner nachziehe, das für den Unterhalt notwendige Familieneinkommen sicherstelle oder der aus dem Ausland nachgezogene Ehepartner.
Werde das nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Familieneinkommen von jenem Ehepartner erzielt, der vorab in Liechtenstein ansässig gewesen sei und seinen Partner nachziehen lasse, werde die Bewilligung des nachgezogenen Ausländers verlängert. Erziele hingegen der nachgezogene Ehepartner dasselbe Einkommen, werde die Bewilligung nicht verlängert. Gegenständlich zeige sich dies darin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen (Art. 6 und 7 ZAV) über ausreichend Familieneinkommen verfügten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, dennoch werde die Verlängerung der Bewilligung abgelehnt, weil dieses Einkommen überwiegend nur vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschäftigung in Liechtenstein erzielt werde und nicht von dessen Gattin. Damit würden die Ausländerbehörden zwei Kategorien von Rechtsunterworfenen im Rahmen des Familiennachzuges schaffen, deren unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.
Art. 33 AuG verlange im Rahmen des Familiennachzuges berechtigterweise unter anderem, die Gefahr des Sozialhilfebezuges der betreffenden Familie auszuschliessen. Aus diesem Grund erscheine es auch gerechtfertigt, zum Ausschluss dieser Gefahr Regelungen dahingehend vorzusehen, den Familiennachzug bzw. die Verlängerungen von Bewilligungen, die im Rahmen des Familiennachzuges erteilt worden seien, davon abhängig zu machen, ob die Familie über genügend finanzielle Mittel verfüge, um die Gefahr des Sozialhilfebezuges ausschliessen zu können. Nicht zu hinterfragen sei in diesem Zusammenhang auch die Regelung des Art. 33 Abs. 2 AuG, wonach bei erstmaliger Bewilligungserteilung der in Liechtenstein bereits ansässige Ausländer diese Bedingungen zu erfüllen habe. Denn der nachgezogene Angehörige könne nicht verpflichtet werden, eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auszuüben und so zum Familieneinkommen beizutragen, auch werde es dem nachgezogenen Angehörigen nicht ohne Weiteres möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden (BuA 2008/77, S. 76). Berechtigter Zweck dieser Bestimmungen sei somit, dergestalt eine Belastung der öffentlichen Hand durch Sozialhilfeleistungen zu vermeiden.
Sachlich nicht mehr gerechtfertigt und einer unsachlichen Diskriminierung gleich komme hingegen die von den Ausländerbehörden im vorliegenden Fall vertretene Ansicht, dass auch im Rahmen der Verlängerung der Bewilligung des nachgezogenen Ausländers einzig auf jenes Einkommen und Vermögen abzustellen sei, welches der nachziehende Ausländer in Liechtenstein nachweisen könne, dies unabhängig vom Einkommen des nachgezogenen Ausländers.
Einziges sachlich nachvollziehbares Unterscheidungskriterium zwischen diesen beiden Gruppen von Rechtsunterworfenen sei, dass im einen Fall jener Ausländer, der seinen Ehegatten nach Liechtenstein nachziehe, überwiegend für das erzielte Familieneinkommen verantwortlich sei und im anderen Fall der nachgezogene Ausländer, dies bei gleichem Familieneinkommen. Im ersten Fall würde nach der Ansicht der Ausländerbehörden die Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten verlängert, im zweiten Fall nicht, dies, wie dargelegt, bei völlig gleichem Familieneinkommen, welches die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit jedenfalls ausschliesse.
Obwohl sohin der Zweck der anzuwendenden Bestimmungen des AuG in beiden Fällen in gleicher Weise erreicht werde, führe die bekämpfte Ansicht der Ausländerbehörden zu dem Ergebnis, dass im ersten Fall die Bewilligung des nachgezogenen Ausländers verlängert werde, im zweiten Fall jedoch nicht.
Insgesamt lägen für diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine erheblichen, sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Differenzierung vor. Es sei nicht zu erkennen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Verlängerung von dessen Bewilligung nur einzig deshalb verweigert werden solle, weil er überwiegend zu jenem Familieneinkommen beitrage, welches wie vom Gesetz gefordert eine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ausschliesse und im umgekehrten Falle, also wenn seine Gattin dieses Familieneinkommen sicherstellen würde, eine Verlängerung möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge denn auch keine vernünftigen Gründe für diese Differenzierung aufzuzeigen.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darlege, es wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer zeitnah zur Verlängerung seiner Bewilligung seine Arbeitsstelle verlieren könnte, womit die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit wieder aufleben würde, so bestehe eine solche auch im umgekehrten Fall. Denn auch der in Liechtenstein ansässige, seinen Ehegatten nachziehende Ausländer könne zeitnah zur Verlängerung der Bewilligung seines Ehegatten seine Arbeitsstelle verlieren, dies mit denselben Konsequenzen. Zudem übersehe der Verwaltungsgerichtshof, dass die im gegenständlichen Fall relevante Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers nur für ein Jahr, jedoch nicht auf Dauer erfolgen würde und die Voraussetzungen für eine neuerliche Verlängerung wieder neu zu prüfen wären. Ebenso könnten die Ausländerbehörden für den Fall, dass eine solche Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund des Verlustes der Arbeitsstelle entstehen sollte, die entsprechenden Bewilligungen im Sinne des Art. 48 AuG jederzeit widerrufen.
Insgesamt seien für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Differenzierung keine sachlich gerechtfertigten Gründe zu erkennen. Vielmehr führe diese Ansicht zu einer nicht nachvollziehbaren und unhaltbaren Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers bzw. der Familie des Beschwerdeführers, dies einzig deshalb, weil in der Familie des Beschwerdeführers dieser das Familieneinkommen überwiegend sicherstelle und nicht seine ihn nachziehende Ehegattin. Für eine solche unterschiedliche Behandlung biete das AuG keinen Raum und das bekämpfte Urteil erweise sich damit als verfassungswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Auslegung der bezughabenden Bestimmungen auch ohne Not vorgenommen, zumal sich das Erfordernis der Sicherstellung des Familieneinkommens durch den nachziehenden Ehegatten einzig bei erstmaliger Bewilligungserteilung aus dem Gesetz ableiten lasse. Auch wenn im Rahmen von Verlängerungsgesuchen zu prüfen sei, ob die ursprünglichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vorlägen, seien die anzuwendenden Bestimmungen im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck verfassungskonform auszulegen. Eine solche Auslegung führe jedenfalls zum Ergebnis, dass im Rahmen von Verlängerungsgesuchen zur Bewilligung des nachgezogenen Ausländers auch dessen Einkommen zu berücksichtigen sei, zumal damit der vom Gesetz verfolgte Zweck, der Ausschluss der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der betreffenden Familie, in selber Weise erreicht werde als wenn der nachziehende Ausländer dieses Einkommen erziele.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Familienleben wird wie folgt begründet:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche der ständigen Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK. Dieser habe im Zusammenhang mit einer Familientrennung durch Ausweisung strikte Kriterien entwickelt, die zu beachten seien, um einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK auszuschliessen. Vorerst sei zu prüfen, ob durch die behördliche Massnahme ein Eingriff in das Familienleben vorliege, werde dies bejaht, sei die gesetzliche Grundlage und die Rechtfertigung für diesen Eingriff im Sinne von Abs. 2 zu hinterfragen. Sei eine Rechtfertigung gegeben, sei abschliessend die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu überprüfen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 369 ff.).
Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers sich grundsätzlich als Eingriff in dessen Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle, zumal damit eine Trennung von seiner in Liechtenstein aufhältigen Gattin erfolge. Der EGMR verlange weiters im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK für jeden Eingriff eine gesetzliche Grundlage, die mit dem AuG im Sinne der Judikatur des EGMR ebenfalls gegeben sei.
Weiters sei zu hinterfragen, ob für den Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK ein Rechtfertigungsrund im Sinne von dessen Abs. 2 vorliege. Der EGMR anerkenne im Sinne der Art. 8 bis 11 EMRK durchwegs den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Verhinderung von strafbaren Handlungen als taugliche Rechtfertigung für solche Eingriffe, sohin doch schwerwiegende Gründe, die regelmässig in einem nicht zu tolerierenden Verhalten der aufenthaltsberechtigten Person lägen. Ebenso aber sehe der EGMR wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff nach Art. 8 EMRK als zulässig an, insbesondere einen Eingriff für das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der vom AuG mit den zur Diskussion stehenden Bestimmungen verfolgte Zweck, der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der betreffenden Familie entgegenzutreten, grundsätzlich als gerechtfertigter Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu sehen, dies für das wirtschaftliche Wohl des Landes.
In einem letzten Schritt sei noch zu prüfen, ob die vorgesehene Massnahme notwendig bzw. im Sinne der Judikatur des EGMR verhältnismassig sei. Dabei verlange der EGMR besonders triftige Gründe für den Eingriff, solche seien aber gegenständlich nicht zu erkennen. Wie bereits zur Grundrechtsrüge unter Punkt 5.1 aufgezeigt, sei für das Vorgehen bzw. die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers trotz ausreichend vorhandenem Familieneinkommen die Verlängerung der Bewilligung und damit die Trennung der Familie deswegen gerechtfertigt sein solle, weil der Beschwerdeführer überwiegend zum Familieneinkommen beitrage und nicht dessen ohnedies invaliditätsbedingt arbeitsunfähige Ehegattin. Diese Differenzierung sei stossend, willkürlich und im Hinblick auf den dadurch bewirkten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Auch werde der vom Gesetz grundsätzlich berechtigt verfolgte Zweck, der Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes, mit diesem Eingriff nicht gefördert, zumal im vorliegenden Fall ausreichend Familieneinkommen vorhanden sei, um diesem Zweck nachzukommen. Hingegen spiele der Umstand, ob nun der Beschwerdeführer als nachgezogener Ausländer oder dessen Ehegattin als nachziehende Ausländerin zur Beseitigung dieser Gefahr beitrage, für die Erreichung dieses Zwecks keine Rolle. Der unter Rückgriff auf diese Unterscheidung begründete Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erweise sich damit als unverhältnismässig und zur Erreichung des angestrebten Zwecks als untauglich.
5.3. Schliesslich wird auch eine Willkürrüge erhoben, wobei hierzu auf die sonstigen Beschwerdeausführungen verwiesen wird.
6. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2010, VGH 2010/036, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene Grundrechte verletze, nämlich den allgemeinen Gleichheitssatz, das Recht auf Familienleben und das Willkürverbot.
3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK einzugehen.
3.1. Das Recht auf Familie ist nicht explizit in der Landesverfassung, dafür aber in Art. 8 EMRK verankert. Die hier relevante Ausweisung eines Familienmitgliedes tangiert auch klarerweise den sachlichen Geltungsbereich dieses Grundrechts (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 212, Rz. 28).
3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass im Beschwerdefall ein Rechtfertigungsgrund für den durch seine Ausweisung bedingten Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK fehle. Es sei nicht haltbar, nicht nur bei der erstmaligen Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung, sondern auch bei deren Verlängerung einzig auf Einkommen und Vermögen des Antragstellers - und nicht des nachzuziehenden Familienmitglieds - abzustellen. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tatbeständen gemacht habe. Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich hierbei vor allem auf die Gesetzesmaterialien; dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu Unrecht, da sich daraus eher das Gegenteil ergibt:
So rechtfertigt die Regierung die Nichtberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des nachzuziehenden Familienmitgliedes gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG damit, dass dieses nicht ohne Weiteres eine Arbeitsstelle finden werde und auch nicht verpflichtet werden könne, in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Bericht und Antrag Nr. 77/2008, S. 76). Umgekehrt sollte dann aber wohl auch bei der Verlängerung der Familiennachzugsbewilligung zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Familie berücksichtigt werden, wenn das nachgezogene Familienmitglied eine Anstellung gefunden hat. Weiter begründet die Regierung die Regelung von Art. 33 Abs. 2 AuG damit, dass ansonsten für den Fall, dass der von der nachgezogenen Person zugesicherte Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie nicht mehr erbracht werden könne, die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden müsste. Eine solche Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei aber grundsätzlich unerwünscht (Stellungnahme Nr. 107/2008, S. 15 f.). Im Beschwerdefall wird dagegen eine solche Trennung der ehelichen Gemeinschaft gerade erzwungen, obwohl die Existenz der Familie gesichert ist und die Familie nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 33 Abs. 2 AuG wollte. Jedenfalls ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht gerechtfertigt, im Beschwerdefall weiterhin am Erfordernis einer finanziellen Garantie festzuhalten. Eine solche Handhabung der gesetzlichen Regelung von Art. 33 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Abs. 2 AuG erweist sich als geradezu schikanös; zumindest stellt sie aber eine unverhältnismässige Einschränkung des Grundrechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK dar.
Falls dies der Gesetzgeber trotz allem anders gesehen haben sollte, wenn er also hinsichtlich des Erfordernisses einer finanziellen Garantie bewusst keine Differenzierung zwischen dem Nachzug eines Familienangehörigen und der Verlängerung der Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten machen wollte, so würde das entsprechende qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers mit der hier vorgenommenen verfassungskonformen Lückenfüllung im Ergebnis - letztlich wie eine konkrete Norm - als verfassungswidrig kassiert (StGH 2010/69, Erw. 3.2; StGH 2009/168, Erw. 2.3.2; siehe auch StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
3.3. Aufgrund dieser Ausführung verletzt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK.
4. Demnach ist der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben. Somit braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden, wobei allerdings noch auf Folgendes hinzuweisen ist:
Allenfalls könnte sich im zweiten Verfahrensgang die Frage stellen, ob die Argumentation des APA, wonach die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer primär wegen Fristablaufs erloschen sei, unabhängig davon zu beachten wäre, dass eine weitere Bankgarantie gar nicht hätte verlangt werden dürfen; mit anderen Worten, ob der Beschwerdeführer die vom APA gesetzte Verbesserungsfrist einfach verstreichen lassen durfte, oder ob er jedenfalls noch vor Ablauf dieser Frist eine anfechtbare Verfügung hätte verlangen müssen, um das rechtskräftige Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung zu verhindern. Eine solche Argumentation erschiene dem Staatsgerichtshof allerdings als überspitzt formalistisch und letztlich als stossend, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht anwaltlich vertreten war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.