StGH 2010/118
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Sl-1113Ljubljana
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010, 05E2009.17-102
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Juli 2010, 05 ES.2009.17-102, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die weiteren Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Abwesenheitsurteil vom 22. Juli 2009 (ON 67) sprach das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 24./26. Juni 2008 in Vaduz ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem er eine Kopie des Diploms der "European Business Academy" (University of Applied Sciences) vom 15. August 1997 gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer vom 24. Juni 2008 bei der Regierungskanzlei vorgelegt habe und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gemäss § 293 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 10.00 bestimmt wurde. Die ausgesprochene Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
2. Gegen dieses Abwesenheitsurteil erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch an das Obergericht (ON 74). Diesen Einspruch wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (ON 85) zurück.
Ferner brachte der Beschwerdeführer gegen das am 11. Dezember 2009 zugestellte Abwesenheitsurteil am 21. Dezember 2009 beim Obergericht "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" sowie Kostenbeschwerde (ON 75) ein. Beantragt wurde, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Gleichzeitig wurde für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Berufungsfrist versäumt haben sollte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zudem ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (ON 77) die "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung".
3. Mit Urteil vom 7. Juli 2010 (ON 102) gab das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge und hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 25. September 2010 hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010 zu 05 ES.2009.17 (ON 102) beantragt. Hierbei hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich beim vorliegenden Schriftsatz lediglich um einen Verfahrenshilfeantrag und Schriftsatz zur Fristwahrung handle und er sich eine vollständige Begründung bzw. Individualbeschwerde explizit vorbehalte.
5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht haben jeweils mit Schreiben vom 2. bzw. 5. Oktober 2012 auf eine Gegenäusserung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. September 2010 verzichtet.
6. Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes die beantragte Verfahrenshilfe abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 25. September 2010 im Sinne einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010 zu 05 ES.2009.17-102 zu ergänzen und beim Staatsgerichtshof einzureichen.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom28. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. März 2013 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben.
8. Der Senat des Staatsgerichtshofes hat der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. März 2013 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 28. Februar 2013 mit Beschluss vom 1. Juli 2013 zu StGH 2010/118 keine Folge gegeben und den Präsidialbeschluss vom 28. Februar 2013, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010 zu 05 ES.2009.17-102 beim Staatsgerichtshof einzureichen.
9. Sodann hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2013 Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010 (ON 102) an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Rechts auf Verteidigung, des Gleichheitssatzes sowie des Rechts auf Rechtsstaatlichkeit gemäss Art. 31, Art. 33 Abs. 3, Art. 43 LV, Art. 6 und Art. 13 EMRK, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Willkürverbots und des Verbotes des überspitzten Formalismus sowie des Rechts auf ein unabhängiges Gericht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen. Begründet wurde all dies zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant wie folgt:
9.1. Es habe sich gegenständlich um ein politisches Verfahren gehandelt; dies als Resultat der Bemühungen des Beschwerdeführers, Mitglieder des Fürstenhauses unter Anklage zu stellen.
Sämtliche Verletzungen der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte würden gemeinsam und ohne nähere Spezifikation der Rechtsverletzungen (welche dem Verfahrenshelfer vorbehalten bleibe), ausgeführt.
9.2. Für die Verhandlung beim Landgericht seien dem Beschwerdeführer keine Fahrtkosten bezahlt worden, obwohl das Gericht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer einkommenslos und Sozialhilfeempfänger sei.
9.3. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, Richter oder Oberrichter abzulehnen, obwohl der Beschwerdeführer in der Berufung bereits eingehend und unter Androhung einer EGMR-Beschwerde darauf hingewiesen und die entsprechende Verständigung der Richterzusammensetzung verlangt habe.
Wörtlich habe er Folgendes vorgebracht:
"Ich verlange von der oberen Instanz mir das Richterkollegium vor der Entscheidung bekannt zu geben, da ich einen Ablehnungsantrag stellen werde. Es handelt sich hier um ein rein politisches Verfahren, in welchem mir selbst das in der Konvention verbriefte Recht, im Verfahren nichts auszusagen und mit dem Gericht nicht zu kommunizieren, sogar zum Nachteil gereichte und hier eine Rechtsprechung sogar im Urteil zitiert wird und dieses verbriefte Schweigerecht mir als Bestandteil der Schuld zugerechnet wurde, womit mir im Wege einer ‚Rechtsprechung' das Unrecht der Tat vorgehalten wird, was vor dem EGM[R] in Strassburg niemals Stand halten und Liechtenstein zum Schadenersatz verhalten wird".
Die Verständigung über die Gerichtsbesetzung sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Das Justizministerium in Ljubljana habe dem Beschwerdeführer niemals eine derartige Zustellung angekündigt oder derartige Schriftstücke ausgefolgt. Damit sei schon das Recht auf ein faires Verfahren, sowie auf ein unabhängiges und objektives Gericht verletzt worden, weil es sich gerade um ein politisches Verfahren handle. Aus der weiteren Begründung könne man auch sehen, wie befangen das Gericht geurteilt habe und dass das Gericht rechtswidrig vorgegangen sei. Neben zahlreichen Rechtsverfehlungen, die nur auf ein unobjektives, die Rechtspflege verweigerndes Gericht zurückzuführen seien, sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu der Berufungsverhandlung überhaupt nicht geladen worden sei. Die Ladung zur Berufungsverhandlung sei dem Beschwerdeführer vom Justizministerium erst am 7. Juli 2010 ausgehändigt worden, somit also am Tag der Berufungsverhandlung. Damit sei dem Beschwerdeführer im Übrigen auch die von Amtes wegen zu bestellende Verteidigung verunmöglicht worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schon die Fahrtkosten nicht ersetzt bekommen habe (zumal die Vermögenslage dem Berufungsgericht bereits aus dem Ersturteil hätte bekannt sein müssen), sei nicht einmal theoretisch eine Anreise möglich gewesen. Darüber hinaus sei auch keine ausreichende Verteidigung möglich gewesen, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK vorgeschrieben gewesen wäre. Schon alleine dieses Fehlverhalten des Gerichtes zeige, dass man sich einen solchen Rechtsbruch durch ein Obergericht eigentlich in einem angeblichen Rechtsstaat nicht einmal vorstellen könne.
Von Amtes wegen wäre die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c. EMRK zwingend geboten und notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer als Fremder und angesichts der Unwichtigkeit des Landes Liechtenstein das "Recht des Kleinstaates" weder kennen könne noch kennen müsse. Das angefochtene Urteil sei ohne jegliche Verteidigung und zudem in "Abwesenheit" des Beschwerdeführers gefällt worden.
Durch dieses Handeln sei das Recht auf ein faires Verfahren, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie das Recht auf ein unabhängiges und objektives Gericht verletzt worden. Es sei gegen das Verbot der Willkür und des überspitzten Formalismus verstossen worden. Damit sei im Übrigen auch das Recht auf Beschwerdeführung des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 LV und Art. 6 und 13 EMRK verletzt worden.
9.4. Der Beschwerdeführer habe keine Akteneinsicht gehabt und der angebliche Beschluss sei dem Beschwerdeführer nach dem Recht Sloweniens zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden.
9.5. Die Berufungsverhandlung sei am 7. Juli 2010 durchgeführt worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag erstmalig die Ladung zur Berufungsverhandlung erhalten habe, sei der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinem Anspruch auf angemessene Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
9.6. Das Gericht vermeine, die "Beweismittelfälschung" sei in jeder "Weltordnung das Gleiche", ohne überhaupt annähernd festgestellt zu haben, dass diese angebliche Straftat in Slowenien überhaupt existiere. Dies verstosse gegen den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz".
Der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, da festgestellt worden sei, dass das Auslösen eines Verwaltungsverfahrens den vollendeten Tatbestand erfülle. Damit sei willkürlich ein "Recht ohne Gesetz geschaffen" worden. Das Auslösen eines Verwaltungsverfahrens stelle keine vollendete Tat dar, vielmehr könne es sich höchstens um einen Versuch handeln.
Es sei ein Urteil gefällt worden, obwohl die Tat nicht begangen worden sei. Die Urkunde sei durch die ehemals existierende Akademie ausgestellt worden. In Slowenien existiere ein derartiger Straftatbestand nicht. Ob ein solcher in der Vergangenheit existiert habe, sei in Verweigerung der Rechtspflege nicht geprüft worden. Es sei nur pauschal ausgeführt worden, dass ein solcher "fast in jeder Weltordnung existieren würde".
9.7. Es werde festgestellt, dass durch ein angeblich falsches Beweismittel und alleine durch die Auslösung eines Verwaltungsverfahrens ein Straftatbestand vollendet worden sei. Schon dadurch sei aufgezeigt (ohne auf die Frage des subjektiven und objektiven Vorsatzes einzugehen), dass diese Rechtsthese völlig falsch ausgelegt und dem Beschwerdeführer "Vorsatz" für einen Straftatbestand vorgeworfen werde, den es in Slowenien nicht gebe und den der Beschwerdeführer weder kenne noch kennen müsse.
9.8. Dem Beschwerdeführer sei eine falsche bzw. schlechte Urteilsübersetzung übermittelt worden. Dadurch sei er in seinem Anspruch gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK verletzt.
9.9. Gegenständlich liege Rechtsverweigerung, weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf ein unabhängiges Gericht (Verletzung der Einräumung einer Möglichkeit, Richter abzulehnen), des Verbots des überspitzten Formalismus, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Rechts auf Verteidigung vor.
10. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht haben jeweils mit Schreiben vom 22. bzw. 26. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Schreiben vom 17. September 2013 hat der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Kostenerlass, Alternativantrag auf Fristerstreckung zur Zahlung bis zum 31. Dezember 2013 sowie einen Ablehnungsantrag" eingebracht. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten der Individualbeschwerde zu bezahlen sowie dass die Richter des Staatsgerichtshofes, welche seinen Verfahrenshilfeantrag abgelehnt hätten, voreingenommen seien. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, seinem Antrag auf Kostenbefreiung, in eventu Fristerstreckung sowie seinem Ablehnungsantrag, Folge zu geben.
Der Befangenheitsantrag wird zusammenfassend und im Wesentlichen damit begründet, dass der gesamte Staatsgerichtshof voreingenommen sei, da er die beantragte Verfahrenshilfe insbesondere aus Unsympathie gegenüber dem Beschwerdeführer abgewiesen habe und in diesem Beschluss nur "polemisiere" und sich nicht an Fakten halte.
12. Mit Schreiben vom 25. September 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes die Frist zur Überweisung der Eingabegebühr bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt und der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr am 27. Februar 2014 beglichen.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 7. Juli 2010, 05 ES.2009.17-102, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit Schreiben vom 17. September 2013 eine Befangenheit des gesamten Senates des Staatsgerichtshofes, insbesondere da dieser im beschwerdegegenständlichen Verfahren bereits eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Senat des Staatsgerichtshofes voreingenommen sei.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat sich anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. April 2014 zunächst mit dieser Rüge bzw. diesem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers befasst und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden. Im Sinne der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes, wonach das Recht auf den ordentlichen Richter auch beinhaltet, dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1], ist dabei der jeweilige Richter bei der Beratung und Abstimmung über seine Ablehnung in den Ausstand getreten.
2.2. Zum Befangenheits- bzw. Ablehnungsantrag hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" vermag der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 2007/87, 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziert, gilt dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht auch derjenigen des schweizerischen Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen). So verneinten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung (vgl. Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda [Hrsg.], Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67; vgl. StGH 2011/12, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Befangenheitsantrag vor der Mitteilung des Staatsgerichtshofes und somit ohne Kenntnis der entsprechenden Senatsbesetzung eingebracht hat. Ob dieser Befangenheitsantrag des gesamten Senates unter diesen Umständen allenfalls rechtsmissbräuchlich ist, kann offen gelassen werden. Denn gemäss der oben ausgeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" vermag der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen und es sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Somit war der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers spruchgemäss abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters unter anderem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, da ihm die Ladung zur Berufungsverhandlung vom Justizministerium erst am 7. Juli 2010, somit am Tag der Berufungsverhandlung, ausgehändigt worden und daher weder eine Anreise zur Berufungsverhandlung noch eine ausreichende Verteidigung möglich gewesen sei.
3.1. Neben dem Recht auf Akteneinsicht garantiert das Recht auf wirksame Verteidigung auch allgemein den Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren. Das rechtliche Gehör ist das grundlegende Element eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und gerade im Strafprozess von eminenter Bedeutung. Der sachliche Schutzbereich des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren umfasst auch den Anspruch des Beschuldigten bzw. Angeklagten auf ordentliche Zustellung der für seine Verteidigung wesentlichen Gerichtsdokumente (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan, 2012, 460 f. m. w. N und derselbe, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 353 m. w. N.; vgl. auch StGH 2005/21, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Gesetzgeber hat diesen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs für die hier relevante Ladung zur Berufungsverhandlung im Strafverfahren in der Strafprozessordnung klar geregelt (vgl. auch StGH 2005/21, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wird eine öffentliche Verhandlung über die Berufung angeordnet, so ist gemäss § 228 Abs. 1 StPO die Vorladung dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner wegen der Geltendmachung des Ablehnungsrechtes mindestens zehn Tage vor der Abhaltung des Gerichtstages zuzustellen.
Gemäss Protokoll des Obergerichtes über die öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2010 (ON 100) wurde die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 im Rechtshilfeweg zu eigenen Handen zugestellt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er die Vorladung erst am 7. Juli 2010 erhalten. Es ist aber jedenfalls unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Berufungsverhandlung frühestens am 6. Juli 2010 bzw. einen Tag vor der Berufungsverhandlung zugestellt wurde. Folglich wurde die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschwerdeführer entgegen der klaren Gesetzeslage gemäss § 228 StPO nicht mindestens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt.
3.3. Somit verletzt das Vorgehen des Obergerichtes im vorliegenden Beschwerdefall die das Grundrecht auf rechtliches Gehör konkretisierende gesetzliche Zustellungsregelung in § 228 Abs. 1 StPO.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen ist.
5. Da der Beschwerdeführer gegenständlich nicht rechtsfreundlich vertreten war, waren diesem die beantragten Kosten in Höhe von pauschal CHF 100.00 nicht zuzusprechen, dies mit Ausnahme der bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00.