StGH 2010/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Harry Gstöhl Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Martin Batliner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 05CG.2001.384-185
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 05 CG.2001.384-185, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. C, ein mehrfach wegen strafbarer Handlungen vorbestrafter deutscher Staatsangehöriger, schloss am 16. April 1993 mit dem Beschwerdegegner, einem in Eschen tätigen Treuhänder im Sinne des Art. 1 Abs. 2 TrHG hinsichtlich der im Öffentlichkeitsregister zu Register-Nr. H 898/77 (nunmehr: FL-0001.508.424-9) seit 11. Januar 1993 eingetragenen K AG , einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, als deren Repräsentant und (einziger) Verwaltungsrat der Beschwerdegegner fortan fungierte, einen Mandatsvertrag. Darin verpflichtete sich der Beschwerdegegner, die Verwaltung entsprechend den Weisungen des Auftraggebers oder eines Weisungsberechtigten, nämlich des C, im Rahmen der durch Gesetz, Recht und gute Sitten auferlegten Schranken auszuüben. C als Auftraggeber verpflichtete sich, den Beschwerdegegner über alle Aktivitäten und Tätigkeiten der Gesellschaft vollumfänglich zu informieren und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemässe Verwaltung geführt werden könne.
Das Grundkapital der K AG betrug CHF 50'000.00 und war voll einbezahlt. C war Alleinaktionär, einziger Instruktionsberechtigter und allein wirtschaftlich an den Vermögenswerten der K AG berechtigt. Am 10. Mai 1993 erteilte der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AGC Vollmacht für Finanzgeschäfte, für den Kauf und Verkauf von Immobilien, für den Handel, für Behördenkontakte und für alle Geschäfte, die im Sinne des Verwaltungsrates sind und dem Firmenzweck entsprechen. Am 23. Februar 1994 wurde die Geschäftsverbindung der K AG mit der X Bank eröffnet, wobei ausschliesslich der Beschwerdegegner zeichnungsberechtigt war.
Im September 1995 tätigte die K AG Immobiliengeschäfte in Deutschland und verkaufte Eigentumswohnungen an mehrere Personen.
2. Am 2. Oktober 2001 brachte der Beschwerdeführer beim Landgericht zu 05 CG.2001.384 eine Klage gegen den Beschwerdegegner ein und beantragte, den Beschwerdegegner zur Zahlung von DEM 250'000.00 zzgl. 5 % Zinsen seit dem 16. Juli 1997 sowie DEM 12'401.35 an vorprozessualen Anwaltskosten und CHF 15'486.00 an Gerichtsgebühren sowie CHF 14'000.00 Prozessentschädigung zu zahlen und ihm die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren.
2.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, ihm sei gegen die K AG mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. August 1999 der nunmehr eingeklagte Betrag zuerkannt worden. Der Beschwerdegegner habe als Verwaltungsrat der K AG am 2. September 1999 einen Konkursantrag eingebracht. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. Januar 2000 sei dieser Antrag mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der K AG im Öffentlichkeitsregister angeordnet worden. Der Beschwerdeführer mache nun diese Beträge gegenüber dem Beschwerdegegner aus dem Rechtsgrund der Verantwortlichkeit geltend. Der Beschwerdegegner habe überdies den Konkursantrag gestellt, obwohl die K AG in Spanien über Liegenschaften im Wert von mehreren Millionen Schweizer Franken verfüge.
2.2. Am 26. Mai 1997 sei zwischen dem Beschwerdeführer als Verkäufer und der K AG als Käuferin ein Kaufvertrag über sechs Oldtimer-Fahrzeuge zum Kaufpreis von DEM 3'685'000.00 abgeschlossen worden. Den Beschwerdegegner habe bereits damals die Verpflichtung getroffen, die Forderung des Beschwerdeführers als Verbindlichkeit einzubuchen. In der Folge habe die K AG diesen Kaufvertrag nicht mehr erfüllen wollen, und die Forderung sei strittig geworden. Dies sei dem Beschwerdegegner spätestens mit der Einleitung des Sühneverfahrens vor dem Friedensrichteramt Zürich bekannt gewesen. Am 22. September 1998 habe C als bevollmächtigter Vertreter der K AG an der Sühneverhandlung teilgenommen. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte Rücklagen in Höhe des Prozessrisikos bilden müssen. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, gemäss den Art. 208 und 209 PGR bei Überschuldung und Kapitalverlust Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder den Konkurs zu beantragen. Als ihm am 18. Mai 1999 das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich zugestellt worden sei, habe er mit Ausnahme der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde nichts Weiteres unternommen.
Dem Beschwerdeführer sei nur deshalb ein Schaden entstanden, weil es der Beschwerdegegner unterlassen habe, vorsorglich einen Betrag für die Prozessführung zurückzustellen. Der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat habe davon ausgehen müssen, dass im Falle des Prozessverlustes die K AG für eine allfällig geschuldete Summe nicht aufkommen könne und deshalb die Überschuldung drohe. Wäre rechtzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden, hätte dies den Beschwerdeführer als Gläubiger gewarnt; ausserdem wäre der Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich unterbrochen worden, es wären keine weiteren Kosten angefallen und der Beschwerdeführer hätte zumindest mit der Konkursquote befriedigt werden können. Am 7. Oktober 1998 habe die K AG noch über ATS 700'000.00 und am 25. Januar 1999 noch über ATS 400'000.00 verfügt.
2.3. Der Beschwerdegegner beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei, weil die Gerichtsstandsvereinbarung im Kaufvertrag nicht öffentlich beurkundet worden sei. Damit habe für den Beschwerdegegner keine Verpflichtung bestanden, aufgrund dieses Urteils Rückstellungen zu tätigen oder gar einen Konkursantrag zu stellen. Aber auch wenn man von der Vollstreckbarkeit dieses Urteils ausgehen würde, hätte eine Pflicht zur Anmeldung des Konkurses erst nach Rechtskraft des Urteils bestanden. Die Rechtskraft sei am 24. August 1999 eingetreten, die am 2. September 1999 erfolgte Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei daher rechtzeitig gewesen. Die Sühneverhandlung habe keine Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses ausgelöst. Im Übrigen sei die geltend gemachte Forderung ohnedies aufgrund der seinerzeit in Geltung gestandenen Bestimmung des Art. 226 PGR verjährt.
3. Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. September 2009 (ON 169) das gesamte Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner die mit CHF 50'928.64 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
3.1. Es traf über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende für dieses Verfahren wesentlichen Feststellungen:
"Im Jahr 1997 kam C mit D in Kontakt. D hatte seitens des L Museum, vertreten durch E, Zürich, sechs Oldtimer zum Preis von DEM 2'263'750.00 (richtig: DEM 2'763'750.00) zum Kauf angeboten erhalten, wobei er diese sechs Oldtimer unter nomineller Zwischenschaltung des Beschwerdeführers, der als Verkäufer fungieren sollte, an die K AG, vertreten durch C, um den genannten Betrag weiterverkaufen wollte. C erklärte namens der K AG gegenüber D mit Schreiben vom 18.03.1997, dass "wir am 03.04.1997 eine Bankgarantie über DEM 7 Mio. erhalten, für den Ankauf der Oldtimer- Sammlung" von Herrn E. Am 26.04.1997 gab C namens der K AG eine schriftliche Kaufabsichtserklärung gegenüber dem nominellen Verkäufer (dem Beschwerdeführer) wie folgt ab:
"Wir erklären verbindlich, dass wir bereit sind und in der Lage, für Kunden unseres Hauses folgende Fahrzeuge, vorbehaltlich der Besichtigung, anzukaufen. Der Kaufpreis wird Zug um Zug gegen Aushändigung der Papiere an eine von Ihnen noch zu nennende Bank bezahlt oder durch Bank bestätigten Scheck. ...". Der Gesamtpreis der Fahrzeuge war in dieser Kaufabsichtserklärung mit DEM 3'685'000.00 beziffert.
D bestand gegenüber C jedoch auf weiteren Nachweisen betreffend die Bonität der K AG, worauf er von C zwar keine Bilanzen der K AG, wohl jedoch eine Auskunft von Dun & Bradstreet erhielt, die die finanziellen Mittel der K AG mit CHF 50'000.00 bis CHF 90'000.00 benannte und eine Kreditempfehlung in Höhe von CHF 7'500.00 abgab. Nachdem D weitere Sicherheiten verlangt hatte, wurde ihm von C eine schriftliche Bestätigung der spanischen Y Bank zugemittelt, deren deutsche Übersetzung lautet (auszugsweise):, ... F bescheinigt in seiner Eigenschaft als Direktor der Filiale der Y Bank, dass die handelsrechtliche Gesellschaft K AG nach Durchsicht der ihm vorliegenden Unterlagen über ausreichend Vermögen in Spanien verfügt, um die Transaktion in Höhe von CHF 3'900'000.00 für den Kauf verschiedener Fahrzeuge zu tätigen. Zur Bestätigung wird die vorliegende Bescheinigung auf Antrag der Betroffenen in Y, am 12. Mai 1997, ausgestellt...'
[...] Es kann nicht festgestellt werden, dass die K AG jemals über Vermögenswerte (Immobilien oder andere Vermögenswerte) in Spanien verfügt hat.
Am 26. Mai 1997 erklärte C namens der K AG gegenüber der Z Bank unter Vorlage des Schreibens der Y Bank vom 12. Mai 1997, dass die K AG in der Lage ist, über ihre Bankverbindung in Spanien den Geldbetrag über den Ankauf der benannten Oldtimer aufzubringen. Am selben Tag unterfertigten der Beschwerdeführer als Verkäufer und C als Käufer namens der K AG einen schriftlichen Kaufvertrag betreffend die sechs Oldtimer über einen Gesamtpreis von DEM 3'685'000.00. Danach war der Kaufpreis bis 15. Juli 1997 auf ein Konto bei der Z Bank zu überweisen und würde für den Fall, dass die K AG mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät, die "vorgelegte Bankbürgschaft der Y Bank" in Anspruch genommen. Nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises sollten die Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Käufer ausgehändigt werden.
Am 11. Juli 1997 schlossen der Beschwerdeführer und D eine Abtretungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer die Kaufpreisforderung über DEM 3'685'000.00 aus dem Kaufvertrag vom 26. Mai 1997 an D abtritt und dieser die Abtretung annimmt. Von dieser Abtretung wurde die K AG mit Schreiben des Rechtsfreundes des D vom 17. Juli 1997 - bis 15. Juli 1997 war nämlich der Kaufpreis nicht entrichtet worden (und wurde auch in der Folge nicht entrichtet) - verständigt und gelangte damit auch dem Beschwerdegegner zur Kenntnis. Inhaltlich wurde in diesem Schreiben neben dem Hinweis auf die zwischenzeitig getroffene Abtretungsvereinbarung ausgeführt, dass eine Nachfrist bis 22. Juli 1997 gesetzt werde, worauf die Annahme des Kaufpreises abgelehnt und Schadenersatz (Nichterfüllungsschaden) in Höhe von schätzungsweise DEM 400'000.00 geltend gemacht werde. Nachdem auch die Nachfrist ungenützt verstrichen war, machte D mit Schreiben seines Rechtsfreundes vom 8. September 1997 Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 26. Mai 1997 in Höhe von insgesamt DEM 933'651.37, darin enthalten ein entgangener Gewinn des Beschwerdeführers in Höhe von DEM 250'000.00 geltend. Die Zahlung sollte bis 25. September 1997 erfolgen. Der Beschwerdegegner nahm daraufhin mit C Kontakt auf, worauf dieser den Bestand der Forderung des D bestritt und der Beschwerdegegner namens der K AG mit Schreiben vom 16. September 1997 die gegenüber der K AG erhobene Forderung zurückwies. Weitere Schritte wurden in der Folge von D nicht gesetzt.
Am 19. August 1998 langte die über Antrag des Beschwerdeführers ergangene Vorladung zur Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich l beim Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AG ein, die er noch am selben Tag an C per Fax weiterleitete. Dieser erklärte daraufhin gegenüber dem Beschwerdegegner, dass die Forderung bestritten werde, weil sie nicht gerechtfertigt sei. Als Beschwerdeführer schien in dem dem Beschwerdegegner ebenfalls übermittelten, an das Friedensrichteramt gerichteten Antrag vom 13. August 1998 A und nicht D auf. Es wurde darin im Sinne einer Teilklage ein Betrag von CHF 50'000.00 geltend gemacht, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Nachklage vorbehalten bleibe. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher Schade unter anderem in Form eines entgangenen Gewinns entstanden sei, weil die Parteien am 26. Mai 1997 einen Kaufvertrag über verschiedene Oldtimer-Autos im Betrag von DEM 3'685'000.00 geschlossen hätten, die K AG ihrer Verpflichtung gemäss Kaufvertrag jedoch nicht nachgekommen sei. Zur Sühneverhandlung, die in der Folge auf 22. September 1998 vertagt wurde, erschien für die K AGC. Am 25. Januar 1999 wurde dem Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AG die vom Beschwerdeführer am 7. Januar 1999 beim Handelsgericht Zürich eingereichte Klage über DEM 250'000.00 zugestellt. Erstmals in dieser Klagsschrift vom 7. Januar 1999 wurde der K AG zur Kenntnis gebracht, dass D die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche am 8. Juli 1998 an den Beschwerdeführer abgetreten hatte. Der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AG unterliess es, während der ihm vom Handelsgericht des Kantons Zürich eingeräumten Fristen Klagsantwortschriften einzureichen, worauf dieses Gericht am 22. April 1999 ein Urteil (vergleichbar mit einem Versäumnisurteil) erliess und die K AG zur Zahlung von DEM 250'000.00 zzgl. vorprozessualer Kosten in Höhe von DEM 12'401.37 verurteilte. Weiters wurde die K AG dazu verurteilt, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA G, eine Prozessentschädigung von CHF 14'000.00 zu bezahlen, [... sowie] die Gerichtsgebühren mit insgesamt CHF 15'486.00, [...] festgesetzt.
Der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AG AG erhob zwar fristgerecht gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde, allerdings trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheidung vom 13. Juli 1999 auf dieses Rechtsmittel nicht ein, sodass das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 1999 am 24. August 1999 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdegegner nahm daraufhin mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter Kontakt auf und reichte am 2. September 1999 das Schreiben Beilage J beim Landgericht als Konkursgericht unter Hinweis darauf ein, dass die K AG vom Handelsgericht Zürich zur Bezahlung von DEM 250'000.00 und weiterer Beträge verurteilt worden sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommen könne, weil die Aktionäre kein weiteres Kapital in die Gesellschaft einbringen würden. [...] Nachdem der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 nicht erlegt hatte, wurde mit Beschluss des Landgerichtes als Konkursgericht vom 13. Januar 2000 der Antrag des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der K AG im Öffentlichkeitsregister angeordnet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsanwalt Y Bank die ihm zugesprochene Prozessentschädigung von CHF 14'000.00 an den Beschwerdeführer abgetreten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kanton Zürich bzw. die Obergerichtskasse des Kantons Zürich die Gerichtskostenforderung von CHF 15'486.00 an den Beschwerdeführer abgetreten hat. Im Zeitraum ab August 1998 stellte sich die Vermögenssituation der K AG wie folgt dar: Die Geschäftsverbindungen zur Landeskreditbank Baden-Württemberg, zur Sparkasse Lörrach, zur LGT Bank in Liechtenstein AG und zur Raiffeisenbank Maulburg bestanden nicht mehr. Bei der Liechtensteinischen Landesbank AG bestanden für die K AG drei Konten, nämlich die Konten mit den Nr. 184'882.91 ATS, 392'734.02 DEM, 188'924.99 EUR. Hervorzuheben sind folgende: LLB Konto ATS: 7. Oktober 1998 Überweisung vom Konto der Raiffeisenbank Feldkirch ATS 700'000.00; 2. November 1998 Überweisung auf das LLB Konto DEM ATS 699'600.00. LLB Konto DEM: 2. November 1998 Überweisung vom LLB-Konto ATS DEM 98'749.24; neben diversen Überweisungen 24. November 1998 Barauszahlungen C DEM 30'073.45.
Am 23. September 1998 eröffnete die K AG eine Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank Feldkirch. Dort sind folgende Kontobewegungen hervorzuheben: 2. Oktober 1998 Überweisung seitens der Felsbau Management Graz ATS 700'000.00, 7. Oktober 1998 Überweisung auf das Konto der K AG bei der LLB ATS 700'280.00; 25. Januar 1999 Überweisung seitens der Felsbau Management Graz ATS 399'420.00; 28. Januar 1999 Barbehebung des C über vom Beschwerdegegner ausgestellte Vollmacht vom 28. Januar 1999 ATS 395'000.00.
Am 28. Januar 1999 stellte die Liechtensteinische Steuerverwaltung einen Konkursantrag gegen die K AG wegen offener Steuerschulden, zog diesen Antrag jedoch am 23. Februar 1999 zurück, weil die volle Steuerschuld bezahlt worden war.
3.2. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Verjährungseinwand, weil es sich bei der Frist des Art. 226 Abs. 1 PGR (i. d. F. LGBI. 2009 Nr. 279) um keine von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige absolute Verjährungsfrist handle.
Die massgebliche Frage, ob der Beschwerdegegner als organschaftlicher Vertreter der K AG bereits vor dem 2. September 1999 zur Konkursantragstellung verpflichtet gewesen sei, sei zu verneinen. Die K AG sei nämlich vor diesem Zeitpunkt weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Sie habe im relevanten Zeitraum, nämlich ab August 1998, über Vermögenswerte in Form von Forderungen bzw. Bankguthaben über ATS 1,1 Mio. und im Januar noch über ATS 400'000.00 verfügt. Bei Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit sei nicht zwingend auf titulierte Forderungen abzustellen, nur sei dann ein strengerer Massstab anzulegen. Die K AG wäre dann bereits zahlungsunfähig gewesen, wenn sie mit einer unbestrittenen Verbindlichkeit konfrontiert worden wäre. Von einer solchen Forderung könne aber nicht die Rede sein, handle es sich doch um eine Schadenersatzforderung aus einem durchaus "zweifelhaften" Geschäft. Da auch die materiellen Einwendungen des C gegenüber D gegen die Schadenersatzforderung nicht zu übersehen seien, sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung von DEM 250'000.00 eine fällige Verbindlichkeit darstelle.
Ähnliches gelte für die Frage der Überschuldung. Die K AG wäre nur dann überschuldet und zur Rücklagenbildung verpflichtet gewesen, wenn mit der Inanspruchnahme eines Betrages von DEM 250'000.00 ernsthaft zu rechnen gewesen wäre. Dabei sei das formale Argument des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, dass nämlich das Urteil des Handelsgerichtes Zürich mangels öffentlicher Beurkundung der Gerichtsstandsvereinbarung in Liechtenstein nicht vollstreckbar gewesen sei. Mangels Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschwerdegegners entfalle dessen Haftung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen.
In Bezug auf die geltend gemachten Teilforderungen von CHF 15'486.00 an Gerichtsgebühren und CHF 14'000.00 an Rechtsanwaltskosten sei festzuhalten, dass diese Beträge dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zustünden, sondern dem Kanton Zürich bzw. Rechtsanwalt Y Bank.
4. Das Obergericht gab der im Umfang von DEM 262'401.35 s. A. erhobenen Berufung des Beschwerdeführers - die Klagsabweisung über CHF 19'486.00 s. A. erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft - keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen die mit CHF 10'391.50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
4.1. Das Urteil des Handelsgerichtes Zürich sei in Liechtenstein nicht vollstreckbar gewesen sei. Die Ausführungen der Parteien zur Zuständigkeit des Handelsgerichtes Zürich seien unbeachtlich, weil es hier nur um die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung gehe. Ebenso wenig spiele die Frage der Rechtsöffnung eine Rolle. Eine aufgrund des Urteils des Handelsgerichtes Zürich in Liechtenstein hypothetisch erteilte Rechtsöffnung wegen eines Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl könnte durch Aberkennungsklage bekämpft werden. Eine Aberkennungsklage stelle einen normalen Zivilprozess dar; auch in diesem Fall wäre es für den Kläger zur Erlangung eines Titels notwendig gewesen, gegen den Beklagten einen Zivilprozess in Liechtenstein zu führen.
4.2. Die als fehlend gerügten Feststellungen zur Vermögenssituation der K AG vor dem Vertragsabschluss vom 26. Mai 1997 seien deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet habe. Ausserdem sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner einen Kaufvertrag gar nicht hätte zulassen dürfen, weil er von der mangelnden Erfüllbarkeit hätte ausgehen müssen, nicht stichhältig. Selbst wenn die K AG schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vermögenslos gewesen sein sollte, sage dies bei Handelsgeschäften nichts darüber aus, ob nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises - hier Mitte Juli 1997 - das Geld vorhanden gewesen wäre. Gerade bei Handelsgeschäften sei es nicht unüblich, dass die nötigen Finanzmittel dadurch hereinkämen, dass die Kaufvertragsparteien die Handelsware selbst weiterverkaufen und den Kaufpreis lukrieren.
4.3. In Bezug auf die den Mittelpunkt der Rechtsrüge einnehmende Frage der Überschuldung sei unstrittig, dass bei Schlagendwerden der Forderung des Beschwerdeführers über DEM 250'000.00, sei es im November 1998 oder im Jänner 1999, die K AG überschuldet gewesen wäre, weil ein zu Liquidationswerten erstellter Überschuldungsstatus jedenfalls negativ gewesen wäre (Verweis auf LES 2009, 45). Eine solche Überschuldungsprognose der K AG AG als Sitzgesellschaft, die an Vermögen nur die wechselnden Saldi der Kontobeziehungen gehabt habe, habe aber die Vermittlungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich (über DEM 50'000.00) und die Zustellung der Klage vor dem Handelsgericht Zürich (über DEM 250'000.00) nicht ausgelöst.
4.4. Es sei vornehmlich zu berücksichtigen, dass die Forderungen des Beschwerdeführers seitens der K AG AG von vornherein bestritten worden sei. Bei der Forderung des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine Forderung aus dem Kaufvertrag gehandelt, sondern um die Geltendmachung von Gewinnentgang infolge Nichterfüllung durch die K AG AG, was schon der Höhe nach zu Einwänden und Beweisproblemen im Rahmen eines durchzuführenden Zivilprozesses führen könne. Ausserdem sei die Klage zwar vor dem zuständigen Handelsgericht Zürich eingebracht worden, doch sei von vornherein klar gewesen, dass ein Urteil des Handelsgerichtes Zürich für das Fürstentum Liechtenstein - und nur dort habe sich offenbar Vermögen der K AG AG befunden - vermögensrechtlich keine Bedeutung gehabt habe. Hätte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Gewinnentgang gegen die K AG AG durchsetzen wollen, hätte er notwendigerweise unter der zuletzt genannten Prämisse einen Zivilprozess im Fürstentum Liechtenstein führen müssen. Erst bei Einbringung einer Klage in Liechtenstein hätte der Beklagte als Verwaltungsrat die Pflicht gehabt, die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung des Anspruchs abzuwägen und dann, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgelegen hätte, die Zahlungsfähigkeit und Überschuldung der K AG zu überprüfen. Dem Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der K AG AG sei somit keine verspätete Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses vorzuwerfen, weshalb eine direkte Haftung des Beschwerdegegners entfalle.
5. Der gegen diese Entscheidung des Obergerichtes erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. August 2010 (ON 185) keine Folge. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Zutreffend sei von den Vorinstanzen die Frage der Anwendung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen verneint worden. Nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens müsse die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen des Art. 2 zuständigen Gericht gefällt sein. Nach der hier massgeblichen Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 hätte die im Kaufvertrag vom 25. Juni 1997 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) nicht eingetragen sei. Eine solche Eintragung hätte - entgegen der irrigen Rechtsansicht des Beschwerdeführers - nur dann entfallen können, wenn beide Parteien im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen gewesen wären. Ebenso wenig sei die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Zürich gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 begründet, weil die K AG im dortigen Verfahren zur Hauptsache nicht verhandelt habe; es sei in erster Instanz ein Versäumnisurteil ergangen. Damit habe für die K AG gar keine Möglichkeit bestanden, einen Zuständigkeitsvorbehalt anzubringen bzw. sich trotz Belehrung durch den Richter - eine solche setze eine mündliche Verhandlung voraus - in den Streit einzulassen.
Eine Anerkennung der vom Beschwerdeführer in der Schweiz erwirkten gerichtlichen Entscheidung in Liechtenstein komme daher mangels der im Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht in Betracht.
Im Übrigen könnte das Urteil des Handelsgerichtes Zürich selbst bei Anerkennung in Liechtenstein keine Bindungswirkung entfalten. Während der Beschwerdeführer vor dem Handelsgericht Zürich Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 25. Juni 1997 gegenüber der K AG geltend gemacht habe, gehe es hier um einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Verwaltungsrat der K AG, also gegen den Beschwerdegegner persönlich. Die Bindungswirkung beschränke sich grundsätzlich nur auf die Parteien und den geltend gemachten Anspruch (Verweis auf Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 411 ZPO E 89; Rechberger in Rechberger3 § 411 Rz. 6).
5.2. Auf das Verantwortlichkeitsrecht (Verweis auf LES 2008, 363; LES 2003, 48) seien die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze anzuwenden und deshalb unter anderem die Frage des Schadens, seiner Qualifikation als unmittelbar oder mittelbar sowie der Berechnung und Bemessung nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen. Die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR würden unter anderem zwischen dem der Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger andererseits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden unterscheiden. Ein Gläubiger der Gesellschaft habe gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei. Durch eine Konkursverschleppung erleide nicht die insolvente - und wie auch hier später gelöschte - Gesellschaft einen Schaden, die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten könne oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leiste. Geschädigt seien in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben hätten. Es handle sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger, deren Interessen vom Schutzzweck des Art. 209 Abs. 1 PGR erfasst seien. Nach der Bestimmung des Art. 226 Abs. 1 PGR hafte das Organ den Gläubigern nach vertragsrechtlichen Grundsätzen (Verweis auf LES 2001, 41; LES 2003, 204; LES 2005, 321).
Da der Beschwerdeführer seine Forderung vor dem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Konkursantrag nach seinen Behauptungen pflichtgemäss hätte gestellt werden müssen, gehöre er damit zur Gruppe der sogenannten Altgläubiger. Der einem Altgläubiger durch die Konkursverschleppung unmittelbar zugefügte Schaden bestehe in dem Betrag, den er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung über die tatsächlich erlangte Quote hinaus zugewiesen bekommen hätte. Der Quotenschaden entspreche also der Differenz zwischen fiktiver Quote bei rechtzeitiger Konkursanmeldung und der tatsächlich erzielten Quote (Verweis auf LES 2001, 41; 8 Ob 108/08b).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Beschwerdegegner hätte den Kaufvertrag unterbinden bzw. rückgängig machen müssen, werde auf die zutreffende Argumentation des Obergerichtes verwiesen. Ergänzend werde dazu ausgeführt, dass der gegenständliche Kaufvertrag jedenfalls ein vom Firmenzweck gedecktes "Umlaufgeschäft" gewesen sei; die an C erteilte Vollmacht habe unter anderem Finanzgeschäfte, Kauf und Verkauf von Immobilien und den Handel umfasst. Es sei üblich und liege in der Natur der Sache, dass bei derartigen Geschäften der zu zahlende Kaufpreis durch Weiterveräusserung lukriert werden solle. Auch hier habe, wie der die gesamte Kaufvertragskonstruktion einfädelnde Zeuge D angegeben habe, die K AG einen Interessenten aus den USA bei der Hand gehabt, der doppelt so viel wie die K AG für die Oldtimer-Fahrzeuge habe zahlen wollen. Unter diesem Gesichtspunkt habe für den Beschwerdegegner keine Verpflichtung bestanden, den Kaufvertrag zu verhindern, hätte dieses Geschäft doch bei Weiterveräusserung der Fahrzeuge an den Interessenten aus den USA einen Gewinn für die K AG abgeworfen. Eine Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten, wie sie den Verwaltungsrat bei Delegierung einzelner Geschäftsführeragenden an andere Personen - hier an C - treffen würden (Verweis auf LES 2002, 109), sei vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden und fänden sich auch im festgestellten Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte.
5.4. Die weiters zu stellende Frage, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdegegner, nachdem der Kaufvertrag vom 25. Juni 1997 "geplatzt" gewesen sei, verpflichtet gewesen wäre, Konkursantrag zu stellen, sei von den Vorinstanzen bereits zutreffend beantwortet worden. Klarzustellen sei, dass Insolvenz und Unzuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung - entgegen dem offensichtlichen Wunschdenken des Beschwerdeführers - einander nicht gleichzustellen seien (Verweis auf Mohr, KO10 [2006] § 66 E 2). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit sei ein Rechtsbegriff (Verweis auf 8 Ob 87/02f) und als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung daher im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (Verweis auf Mohr, a. a. O., § 66 E 5; Dellinger in Konecny/Schubert, KO § 66 Rz. 7). Die liechtensteinische Konkursordnung baue grundsätzlich auf der österreichischen Konkursordnung auf (Verweis auf Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 348), sodass insbesondere bei der Auslegung von Rechtsbegriffen wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (Verweis auf Art. 8 KO ~ § 66 öKO) seien nur Geldschulden relevant; sonstige Verpflichtungen wie Sach-, Dienst- oder Werkleistungspflichten und Herausgabepflichten seien demgegenüber unbeachtlich (Verweis auf Dellinger, a. a. O., § 66 Rz. 8). Nach herrschender Meinung würden Geldschulden nur dann berücksichtigt, wenn sie fällig seien. Dies sei nahe liegend, denn die Zahlung braucht vor Fälligkeit nicht geleistet zu werden und ohne Zahlungspflicht sei die Frage, ob man zahlen könne, wenigstens vorläufig nicht relevant. Dementsprechend seien auch aufschiebend bedingte Forderungen nicht zu berücksichtigen. Zahlungsunfähigkeit setze danach ein absolutes Unvermögen des Schuldners voraus, alle im Moment fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (Verweis auf Mohr, a. a. O., § 66 E 6; Dellinger, a. a. O., § 66 Rz. 16, 17; LES 2006, 316). Nach den massgeblichen Feststellungen habe D vom Classical Cars Museum in Tel Aviv sechs Oldtimer zum Kaufpreis von DEM 2'763'750.00 angeboten erhalten; diese Fahrzeuge sollten unter nomineller Zwischenschaltung des Beschwerdeführers als Verkäufer um einen Preis von DM 3'685'000.00 an die K AG weiterverkauft werden. Der Gewinnaufschlag/die "Verkaufsprovision" hätte damit 33,34 % betragen. Wer diese Verkaufsprovision lukriert hätte, ob sie nämlich D alleine zugekommen wäre, oder ob und gegebenenfalls welche Aufteilung zwischen D und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, ergebe sich hingegen aus den Feststellungen nicht. Anhaltspunkte ergäben sich zwar aus dem - im Konjunktiv - festgestellten Forderungsschreiben von D vom 8. September 1997, in dem von einem "Deckungskauf" des Beschwerdeführers von D mit einem Kaufpreis von DEM 3'435'000.00 und damit im Verhältnis zum Verkaufspreis von DEM 3'685'000.00 gegenüber der K AG von einem entgangenen Gewinn des Beschwerdeführers von DEM 250'000.00 die Rede sei, doch stehe damit nicht konkret fest, ob der Beschwerdeführer als nominell zwischengeschalteter Verkäufer seinerseits die sechs Oldtimer tatsächlich um DEM 3'435'000.00 von D gekauft habe. D habe nicht nur in Bezug auf die Bonität der K AG grösste Vorsicht walten lassen, sondern ging, wie sich aus seiner Aussage ergebe, auch in Bezug auf das von ihm initiierte Kaufgeschäft kein Risiko ein. Nach seinen Angaben sollte der Kauf der Fahrzeuge seinerseits vom Classical Cars Museum erst definitiv werden, wenn sicher gewesen wäre, dass der Kaufpreis von der K AG auch tatsächlich bezahlt werde. Der von ihm mit dem Classical Cars Museum abgeschlossene Kaufvertrag habe also unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Zahlung seitens der K AG gestanden. D habe ferner angeführt, dass von der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis, nämlich DEM 921'250.00, dem Beschwerdeführer ein Drittel und ihm zwei Drittel hätten zustehen sollen (Verweis auf Band l ON 18 Seite 3). Er habe zwar in seiner ergänzenden Einvernahme vom 15. Januar 2003 angemerkt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihm viele mündliche Vereinbarungen gegeben habe - er habe auch zugestanden, dass es einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben habe (Verweis auf Band l ON 26 Seite 7) - , doch ergebe sich insgesamt aus seiner Aussage kein konkreter Hinweis, dass mit dem Beschwerdeführer eine "Verkaufsprovision" von DEM 250'000.00 tatsächlich vereinbart worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers sei gleichermassen unbestimmt. Zunächst habe er seinen Schaden mit der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis an die K AG angegeben und habe seinen entgangenen Gewinn mit DEM 921'250.00 beziffert. Wenig später habe er seine Aussage dahin geändert, dass der Gewinn mit D geteilt werden sollte (Verweis auf Band l ON 32 Seite 4, 6). Damit habe auch der Beschwerdeführer keine konkrete Vereinbarung mit D hinsichtlich einer "Verkaufsprovision" von DEM 250'000.00 behauptet. Unter Bedachtnahme auch auf diese ergänzenden Überlegungen werde nicht nur verständlich, dass C von Anfang an die vom Beschwerdeführer betriebene Forderung von DEM 250'000.00 in Abrede gestellt habe (Verweis auf PV Beschwerdegegner in Band l ON 37 Seite 6), sondern habe diese Forderung zu keinem Zeitpunkt die Rechtsqualität einer fälligen Forderung erlangt. Damit habe sie aber bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der K AG auch aus dieser Erwägung unbeachtlich zu bleiben. Die vom Beschwerdeführer eingemahnte Rückstellungspflicht oder gar die Pflicht zur Konkursantragstellung - bis zu jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdegegner ohnehin Konkurs beantragt habe - entbehre daher einer tragfähigen Grundlage.
5.5. Entgegen der Ansicht in der Revision habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung (Verweis auf Art. 9 KO ~ § 67 öKO) der K AG vorgelegen. Eine Gesellschaft sei überschuldet, wenn ihr Aktivvermögen unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeiten nicht mehr die echten Verbindlichkeiten decke (Verweis auf Mohr, a. a. O., § 67 E 3; Dellinger, a. a. O., § 67 Rz. 1; Marxer & Partner, a. a. O., 350). Unter Bedachtnahme darauf scheitere die Annahme der Überschuldung schon daran, dass die klagsgegenständliche Forderung keine echte, eine Handlungspflicht des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der K AG auslösende Verbindlichkeit dargestellt habe. Die bei der Erörterung der Zahlungsunfähigkeit dargelegten Argumente seien auch hier schlagend. Davon ausgehend sei der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet gewesen, die von C am 28. Januar 1999 erfolgte Barbehebung von ATS 395'000.00 zu unterbinden; dem Beschwerdegegner könne also im Zusammenhang mit der fortan bestehenden Illiquidität der K AG kein Fehlverhalten angelastet werden.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 (ON 185) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshofes zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
6.1. Es werde gegenständlich nicht in Zweifel gezogen, dass Art. 2 Abs. 2 Ziff. 8 des genannten Abkommens dem Wortlaut nach eindeutig formuliert sei. Der Wortlaut fordere klar, dass eine öffentliche Beurkundung stattzufinden habe, damit eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig zustande komme, wenn diese zwischen einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaft und einer nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Person/Gesellschaft abgeschlossen werde.
Dagegen sei gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 keine öffentlich beurkundete Vereinbarung notwendig, wenn beide Parteien im Öffentlichkeitsregister eingetragen seien.
Indem sich jedoch der Oberste Gerichtshof, wie auch die Untergerichte, in ihrer Beurteilung allein auf den Wortlaut beschränkten, würden sie den Sinn und Zweck der genannten staatsvertraglichen Regelung ignorieren, was letztlich dazu führe, dass derjenige Vertragspartner, welcher der eigentliche Adressat des Schutzzweckes dieser Abkommensnorm sei, diesen nicht für sich in Anspruch nehmen könne.
Denn dass die Abkommensnormen den Schutz des am Geschäft beteiligten Schwächeren bezweckten, ergebe sich klar aus dem Bericht und Antrag vom 30. Mai 1969 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (Verweis auf LGBl. 1970 Nr. 14) mit der Schweiz. Auf Seite 6 werde dazu wie folgt ausgeführt:
"Diese Bestimmung (§ 53a JN) hat zur Folge, dass eine blosse schriftliche Vereinbarung keinen Gerichtsstand begründet. Da in Unkenntnis der liechtensteinischen Rechtslage des Öfteren Gerichtsstandsvereinbarungen ohne öffentliche Beurkundung getroffen wurden, kam es immer wieder zu Unzukömmlichkeiten. Die Regelungen in den Z 7 und 8 (Art. 2 Abs. 1 Z 7 und 8 des Abkommens) stellen eine echte Mittellösung zwischen den beiden Standpunkten dar. Während Liechtenstein die Beibehaltung von § 53a der Jurisdiktionsnorm forderte, stand die Schweiz auf dem Standpunkt, dass die uneingeschränkte Anwendung einer solchen Regelung auf die Dauer die normale Entwicklung der kommerziellen und rechtlichen Beziehungen beeinträchtigen würde. Die Lösung wurde nunmehr darin gefunden, dass eine blosse schriftliche Vereinbarung dann genügt, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung von Parteien getroffen wird, die beide im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen sind. Es handelt sich dabei um Kaufleute und Unternehmen, welche Geschäftserfahrung besitzen und sich daher im Klaren sein müssen, dass es sich durch Unterwerfung unter das prorogierte Gericht gleichzeitig ihrem ordentlichen Richter entziehen. Es kann ihnen zugemutet werden, sich über die Rechtslage ein Bild zu machen, und sie bedürfen deshalb nicht des erhöhten Schutzes im Sinne von § 53a der Jurisdiktionsnorm."
Das Abkommen sehe hier für Gerichtsstandsvereinbarungen, wenn zumindest eine der Vertragsparteien als natürliche Person (bzw. ein Nicht-Kaufmann) am Vertrag beteiligt sei, für den Vertragsschluss eine "qualifizierte" Schriftform vor. Eine solche qualifizierte Formvorschrift bezwecke nichts anderes, als den am Vertragsschluss beteiligten, vermeintlich Schwächeren (den gegenüber dem Kaufmann bzw. Unternehmen am Geschäft beteiligten Privaten bzw. Rechtsunkundigeren) vor übereilten Vertragsabschlüssen zu schützen sowie Beweise zu sichern.
Dagegen habe der Gesetzgeber, wenn zwei Kaufleute/Unternehmer einen Vertrag schliessen, gerade die einfache Schriftform als ausreichenden Schutz angesehen (Verweis auf Staatsvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7), da Kaufleute und Unternehmen Geschäftserfahrung besitzen und sich daher der Tragweite von Vertragsklauseln bewusst sein müssen. Hingegen resultiere aus dem Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Abkommens nichts anderes als eine reine Schutzfunktion zugunsten der an einem Handelsgeschäft mit einem Unternehmer bzw. Kaufmann beteiligten Privatperson.
Es sei darüber hinaus auch nicht einsichtig, weshalb sich der Oberste Gerichtshof, wie auch die Untergerichte, auf den Wortlaut der genannten Abkommensbestimmung zurückziehen dürften und in Konsequenz dessen zu einer Fallbeurteilung gelangten, die dem eigentlichen Regelungsgehalt und Zweck des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Abkommens völlig entgegenstünden. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2000/32) sei "letztlich jeder Text auslegungsbedürftig". Denn der Wortlaut einer Norm sei nur der Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs, sämtliche juristischen Auslegungsmethoden würden vom Staatsgerichtshof als grundsätzlich gleichwertig mit der grammatikalischen Auslegung angesehen (Verweis auf StGH 2000/32). Grundsätzlich seien alle für den jeweiligen Einzelfall überhaupt relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren allenfalls einander widersprechenden Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten. Der Staatsgerichtshof selbst verneine eine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden. "Das Auslegungsergebnis kann bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen. ...Stossende oder widersinnige Ergebnisse einer strikten Wortauslegung sind zu korrigieren, auch wenn damit ein Grundrechtseingriff verbunden sein sollte" (Verweis auf StGH 2006/24).
Wende man diese vom Staatsgerichtshof geprägten Grundsätze auf den zugrunde liegenden Fall an, so hätte sich der Oberste Gerichtshof nicht auf den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Abkommens zurückziehen dürfen, sondern hätte unter Berücksichtigung der gegenständlichen Fallkonstellation erkennen müssen, dass sich hier ein Unternehmen bzw. deren Verwaltungsrat in seiner Argumentation hinter dieser Norm verschanze, währenddessen der am Vertrag beteiligte schutzbedürftige und schutzwürdige Private im Regen stehen gelassen werde. Die zuvor genannte Schutzfunktion der Beurkundungspflicht werde hier geradezu konterkariert und führe dazu, dass sich das am Vertrag beteiligte Unternehmen der Inanspruchnahme durch den Privaten entziehen könne. Zweck der Abkommensbestimmung sei jedoch klar der Schutz des unerfahrenen Privaten gegenüber dem über Geschäftserfahrung besitzenden Kaufmann und Unternehmer. Im Ergebnis komme der Oberste Gerichtshof durch falsche Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsabkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu einer nicht mehr vertretbaren und damit die Schwelle zur Willkür überschreitenden Entscheidung.
6.2. Gemäss Art. 2 PGR habe jedermann nach Treu und Glauben zu handeln und finde der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Gegenständlich müsse gerade das Berufen auf einen Formmangel durch den Beschwerdegegner aber als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden, da sich damit eine im Öffentlichkeitsregister eingetragene, noch dazu inländische Gesellschaft, gegenüber dem mit den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unerfahrenen ausländischen Beschwerdeführer hinter dem Abkommenswortlaut verschanze. Dies entgegen dem eindeutigen Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsabkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz (Verweis auf LGBl. 1970 Nr. 14). Es berufe sich daher nicht derjenige auf den Formmangel, zu dessen Schutz die Formvorschrift aufgestellt worden sei (Verweis auf BuA, S. 6). Unter Anwendung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben wäre der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Beschwerdegegner auf den Formmangel, den dieser als Geschäftsmann hätte erkennen müssen, hinzuweisen gewesen. Es könne nicht angehen, dass es als übliche Praxis toleriert werde, wenn an Verträgen mit ausländischen Privatleuten beteiligte liechtensteinische Kaufleute und Unternehmer sich eine solche Vorgangsweise, quasi als "Sicherheitsreserve" gegenüber einer Inanspruchnahme aus dem mit dem Ausländer geschlossenen Vertrag, vorbehielten. Das gezeigte Verhalten sei daher auch rechtsmissbräuchlich im Sinne eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze damit das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot.
6.3. Zur Thematik, inwieweit der Beschwerdegegner den Kaufvertrag hätte unterbinden bzw. rückgängig machen müssen, verweise der Oberste Gerichtshof zunächst pauschal auf die Argumentation des Obergerichtes (Verweis auf Urteil S. 30, Punkt 8.4.3.0.).
Offenbar beziehe sich der Oberste Gerichtshof hier auf Punkt 8.3. der obergerichtlichen Entscheidung (Verweis auf ON 177, Punkt 8.3., S. 15 u.). Sinngemäss heisse es dort, dass es für Handelsgeschäfte nicht unüblich sei, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises die nötigen Finanzmittel dadurch hereinkommen würden, dass der Kaufvertragspartner die Handelsware selbst weiterverkaufe und den Kaufpreis lukriere. Ergänzend meine hier der Oberste Gerichtshof, es liege in der Natur der Sache, dass bei derartigen Geschäften der zu zahlende Kaufpreis durch Weiterveräusserung lukriert werden solle (Verweis auf S. 30). Dadurch, dass die K AG einen Interessenten aus den USA bei der Hand gehabt habe, der doppelt so viel wie die K AG für die Oldtimerfahrzeuge habe zahlen wollen, habe für den Beschwerdegegner keine Verpflichtung bestanden, den Kaufvertrag zu verhindern.
Diese Argumentation sei insoweit unschlüssig, als sie nicht erkläre, wie diese "Kaufvertragskonstruktion" nun tatsächlich hätte abgewickelt werden sollen und entferne sich zudem von den getroffenen Feststellungen. Folge man der Argumentation des Obersten Gerichtshofes, so hätte der Beschwerdeführer die Oldtimerfahrzeuge an den Beschwerdegegner übergeben müssen und hätte dieser im Anschluss daran diese Oldtimerfahrzeuge an den Interessenten aus den USA verkauft und mit dem Verkaufserlös (zuzüglich Gewinnaufschlag) die immer noch offene Forderung des Beschwerdeführers bezahlt. Dies sei jedoch abwegig, sei doch zwischen den Streitparteien mit Vertragsabrede vom 26. April 1997 ein Zug-um-Zug-Geschäft abgeschlossen worden. Damit sei klar, dass der Kaufpreis für die Oldtimerfahrzeuge vom Beschwerdeführer weder kreditiert wurde, noch sei eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers dahingehend vereinbart worden, dass die Fahrzeuge dem Käufer K AG als Vorleistung im Rahmen des Kaufvertrages übergeben werden sollten und damit der Kaufpreis über einen Weiterverkauf der Fahrzeuge an einen Interessenten der K AG hätte lukriert werden sollen. Nichts anderes könne dem Schreiben der K AG vom 26. April 1997 (Verweis auf Beilage V) entnommen werden.
Daraus werde jedoch klar, warum der Beschwerdegegner den Kaufvertrag hätte verhindern müssen. Dies ergebe sich nämlich zwanglos aus den erstgerichtlichen Feststellungen zur Liquiditätslage der K AG (Verweis auf ON 169, S. 17-21). Die K AG habe zu keinem Zeitpunkt über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um den Kaufpreis für die Oldtimerfahrzeuge bezahlen zu können.
Mit keinem Wort erwähne der Oberste Gerichtshof zudem den Versuch der K AG, unter Vorlage einer zumindest zweifelhaften Bankbestätigung der spanischen Y Bank Vermögen vorzutäuschen. Diesbezüglich sei von der K AG der Versuch unternommen worden, mit Schreiben vom 26. Mai 1997 (Verweis auf Beilage XII) an die Direktion der Z Bank diese von einem vermeintlich in Spanien befindlichen Vermögen zu überzeugen. In Konsequenz dessen habe das Erstgericht die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die K AG jemals über Vermögenswerte (Immobilien oder andere Vermögenswerte) in Spanien verfügt habe (Verweis auf ON 169, S. 11).
Zusammengefasst ignoriere der Oberste Gerichtshof die wesentlichen Fakten um den Kaufvertragsabschluss. Der Kaufpreis sei bei Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig geworden bzw. hätte ein entsprechender Nachweis über ausreichende Liquidität beigebracht werden sollen. Die Liquidität der K AG habe jedoch für die Erfüllung des Kaufvertrages nicht ausgereicht und die beigebrachte Bankbestätigung sei zumindest nicht werthaltig gewesen. Der Beschwerdegegner als verantwortlicher Verwaltungsrat der K AG hätte daher einen Abschluss des Kaufvertrages verhindern bzw. nachträglich ohne Schaden der auf Verkäuferseite beteiligten Vertragspartei den Kaufvertrag rückgängig machen müssen.
6.4. Sofern der Oberste Gerichtshof vermeine, die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung von DEM 250'000.00 habe zu keinem Zeitpunkt die Rechtsqualität einer fälligen Forderung erlangt, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die erstgerichtlichen Feststellungen auf S. 12 f. würden ausführlich die zugrunde liegende Vertragskonstruktion sowie die Höhe des verfahrensgegenständlichen Schadenersatzanspruches des Beschwerdeführers darlegen (Verweis auf ON 169, S. 12 f.). In Anbetracht der vorliegenden Feststellungen zu dieser Frage sei es nicht ersichtlich, weshalb der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung offenbar erneut in die Beweiswürdigung eintrete und diverse Zeugenaussagen bemühe (Verweis auf Urteil S. 33).
Entgegen der Annahme des Oberste Gerichtshofes sei die Forderung auch fällig gewesen. Da der Anspruch des Beschwerdeführers aus entgangenem Gewinn aus dem Weiterverkauf der sechs Oldtimerfahrzeuge resultierte, sei zwangsläufig der Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnanspruches ident mit dem der Fälligkeit des Kaufpreises. Bestimme man die Fälligkeit mit jenem Zeitpunkt, ab wann die Leistung bewirkt werden solle, so sei der Kaufpreis über die Oldtimerfahrzeuge am 15. Juli 1997 zur Zahlung fällig gewesen (Verweis auf Beilage S). Nichts anderes ergebe sich aus der Beurteilung des OG, welches den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises ebenso mit Mitte Juli 1997 als gegeben ansehe (Verweis auf ON 177, S. 15 u.). Die Tatsache, dass D den vom Beschwerdeführer an ihn wieder abgetretenen Schadenersatzanspruch aus der Nichterfüllung des Vertrages nicht weiter verfolgt habe, habe damit, dass der Beschwerdeführer seinen Schadenersatzanspruch aus entgangenem Gewinn in der verfahrensgegenständlichen Höhe gerichtlich verfolgte, nichts zu tun. Denn nur aus der Fälligkeit des Kaufpreises habe auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf seinen Gewinnanteil resultiert.
6.5. Da die verfahrensgegenständliche Forderungssumme jedenfalls im Rahmen des Kaufpreises für die sechs Oldtimerfahrzeuge Mitte Juli 1997 zur Zahlung fällig gewesen sei, habe sie auch bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und der Vermögenslage der K AG berücksichtigt werden müssen.
Zutreffend führe der Oberste Gerichtshof zwar aus, dass bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur Geldschulden relevant seien (Verweis auf Urteil S. 31). Nach herrschender Meinung würden Geldschulden nur dann berücksichtigt, wenn sie fällig seien (Verweis auf Urteil S. 31). Unter Zugrundelegung des Fälligkeitszeitpunktes Mitte Juli 1997 hätte daher aber die Forderung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Liquidität der K AG berücksichtigt werden müssen. In Konsequenz dessen sei gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen die K AG zu diesem Zeitpunkt und auch danach nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis für die Oldtimerfahrzeuge zu bezahlen (Verweis auf ON 169, S. 12 f.). Da die K AG Mitte Juli 1997 mit einer fälligen Forderung in Höhe der Kaufpreissumme der sechs Oldtimerfahrzeuge konfrontiert gewesen sei, sei die K AG nicht nur nicht fähig, diese fälligen Geldschulden zu bezahlen, sondern habe diese Verbindlichkeit auch ihr Aktivvermögen unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven bzw. einen voraussichtlichen Liquidationserlös überstiegen. Die K AG sei daher auch überschuldet gewesen. Der Beschwerdegegner sei daher zur Konkursanmeldung verpflichtet gewesen und habe diese ihn als Organ der K AG treffende Pflicht schuldhaft verletzt.
In der Weise, dass der Oberste Gerichtshof nunmehr willkürlich den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises der sechs Oldtimerfahrzeuge und der Fälligkeit des Gewinnanteiles des Beschwerdeführers auseinander dividiere und darüber hinaus überhaupt der Forderung des Beschwerdeführers die Rechtsqualität einer fälligen Forderung abspreche, schlage er im Rahmen seiner Beurteilung im Ergebnis einen Weg ein, der der tatsächlichen Situation nicht mehr gerecht werde und die Schwelle zur Willkür überschreite.
6.6. Auch die vom Obersten Gerichtshof bezogene Position, wonach vom Beschwerdeführer eine Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten, wie sie den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat bei Delegierung einzelner Geschäftsführeragenden an andere Personen (hier: C) treffen würden, gar nicht behauptet worden sei und sich auch im festgestellten Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte finden würden, sei verfehlt.
Gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen (Verweis auf ON 169, S. 8 u. f.) sei C zutreffend als treibende Kraft hinsichtlich des Kaufvertrages vom 26. Mai 1997 über den Ankauf von sechs Oldtimerfahrzeugen durch die K AG anzusehen. Allerdings sei auch der Beschwerdegegner im Vorfeld des Vertragsabschlusses insoweit aktiv einbezogen worden, als er mit dem zunächst als Verkäufer auftretenden D hinsichtlich der Frage einer ausreichenden Bonität der K AG für den geplanten Kaufvertragabschluss in telefonischem Kontakt gestanden war (Verweis auf ON 169, S. 25 und 26). Selbst wenn dort nicht festgestellt werden habe können, ob der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt über werthaltiges Immobilienvermögen der K AG in Spanien informiert gewesen sei bzw. von dessen Existenz gewusst habe, so werde daraus doch deutlich, dass der Beschwerdegegner über den Kaufgegenstand und die Vertragssumme informiert gewesen sei.
Dann aber wäre es dessen Aufgabe gewesen, dem Kaufpreis die Zahlungsfähigkeit der K AG gegenüberzustellen. Hier sei ausdrücklich darauf hinzuweisen und habe auch das Erstgericht eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdegegner über ein ausschliessliches Zeichnungsrecht auf den Konten der K AG bei der Liechtensteinischen Landesbank verfügt habe (Verweis auf ON 169, S. 7 u.).
Entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen (Verweis auf ON 169, S. 17-21) sei die K AG weder vor, noch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch nicht danach jemals in der Lage gewesen, den Kaufpreis in Höhe von DEM 3'685'000.00 aus eigenen liquiden Mitteln zu bezahlen. Eine von C präsentierte Bankbürgschaft sei zumindest nicht werthaltig gewesen (Verweis auf ON 169, S. 10 f.). Der Kaufpreis sei auch nicht kreditiert worden und selbst wenn die Fahrzeuge zum Weiterverkauf an einen Interessenten in den USA bestimmt gewesen seien, so hätten sie zunächst gegenüber dem Verkäufer bezahlt werden müssen. Daraus folge nun aber, dass die K AG durch den Vertragsabschluss vom 26. Mai 1997 eine Kaufpreiszahlungsverpflichtung übernommen habe, der sie aufgrund ihrer Liquiditäts- und Vermögenssituation nicht gewachsen war. Sofern der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung daher auf die Entscheidung LES 2002, 109 verweise, so passe dies exakt auf das Verhalten des Beschwerdegegners, der es im Falle der Delegierung einzelner Geschäftsführungsagenten an andere Personen - gegenständlich an C - schuldhaft unterlassen habe, für eine effiziente Kontrolle zu sorgen und sich laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen.
Gerade weil auch der Beschwerdegegner im Vorfeld des Vertragsabschlusses aktiv am Zustandekommen des Geschäftes beteiligt gewesen sei und die unzweifelhaft gebotenen Schritte, das Zustandekommen dieses Geschäftes zu verhindern bzw. unmittelbar nach Abschluss rückgängig zu machen, unterlassen habe, habe er den Schaden des Beschwerdeführers zumindest schuldhaft mitverursacht.
Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer dies im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht habe. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdegegner sowohl gemäss Gesetz als auch gemäss § 13 der Statuten der K AG zur Geschäftsführung mit aller Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre. § 13 der K AG-Statuten verpflichte den Verwaltungsrat, die mit der Geschäftsführung Beauftragten zu überwachen und sich regelmässig unterrichten zu lassen. Es sei ausdrücklich vorgebracht worden, dass in gegenständlicher Rechtssache diese Pflicht vom Beschwerdegegner offensichtlich unterlassen worden sei (Verweis auf Protokoll vom 22. Dezember 2003, ON 137, S. 8 und 9). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsschrift unter Punkt 1.1.3 unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügt, dass der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat und Verantwortlicher für die ordnungsgemässe Geschäftsführung der K AG sofort mit Kenntnis des Kaufvertrages und der Kaufsumme und in Gegenüberstellung mit der Vermögenssituation unverzüglich hätte einschreiten müssen, womit jeglicher Schaden zulasten des Beschwerdeführers vermieden worden wäre (Verweis auf Berufungsschrift S. 4 u.). In Kenntnis der Vermögenssituation der K AG hätte der Beschwerdegegner den Vertragsabschluss an sich nicht zulassen dürfen, jedenfalls aber unverzüglich Schritte setzen müssen, die Situation im Sinne einer Rückabwicklung des Vertrages zu klären (Verweis auf Berufungsschrift, S. 5 u.).
Im Ergebnis präsentiere sich damit im zugrunde liegenden Fall - und würden auch die untergerichtlichen Feststellungen daran keinen Zweifel lassen - ein Verwaltungsrat, der trotz ausschliesslichem Zeichnungsrecht auf den Konten der Gesellschaft keinerlei Überblick über die Vermögens- und Liquiditätssituation der Gesellschaft habe, für die ein Delegierter, in concreto C, einschreite und einen Vertrag über den Ankauf von sechs Oldtimer Fahrzeugen abschliesse, den die Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne. Gerade im Sinne der vom Obersten Gerichtshof zitierten Entscheidung LES 2002, 109 sei es die Pflicht des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat gewesen, einen Überblick über die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zu haben und in Anbetracht des abzuschliessenden Geschäfts gegenüber dem Bevollmächtigten C einzuschreiten. So wären auch die Umstände bezüglich der dubiosen spanischen Bankbürgschaft, die von C - wohl als Bonitätsnachweis - präsentiert worden seien, aufzuklären gewesen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb der Oberste Gerichtshof hierzu im festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen vermöge. Wie bereits ausgeführt, sei vom Beschwerdeführer auch dazu vorgebracht worden, weshalb nach seiner Ansicht auch diese vom Obersten Gerichtshof angeführte Begründung falsch und geradezu willkürlich sei.
7. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Seinen Antrag begründet der Beschwerdegegner wie folgt:
7.1. Das Bemühen des Beschwerdeführers sei evident, den Staatsgerichtshof mit seiner Individualbeschwerde als vierte Tatsachen- und Rechtsinstanz zu verwenden, die sich erneut mit einer rechtlichen Beurteilung des Ausgangssachverhaltes befassen solle. Zu diesem Zweck argumentiere der Beschwerdeführer wie in den drei Zivilrechtsinstanzen zuvor. Er sei mit der Auslegung der relevanten Normen durch den Obersten Gerichtshof nicht einverstanden und begründe erneut seinen abweichenden Rechtsstandpunkt, welcher angeblich richtig sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich demgegenüber geirrt. Stichhaltige Argumente, inwiefern eine krass unrichtige und absolut stossende Entscheidung ergangen sein solle, bringe er allerdings nicht vor.
Der Beschwerdeführer stosse sich zuerst an der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsabkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Er räume dabei ausdrücklich ein, dass diese Bestimmung dem Wortlaut nach eindeutig formuliert sei. Unter Berufung auf die Entscheidung StGH 2006/24 behaupte er, dass der Wortlaut einer Norm nur Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs sei. Sämtliche juristischen Auslegungsmethoden würden als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Stossende oder widersinnige Ergebnisse einer strikten Wortauslegung seien zu korrigieren.
Der Beschwerdeführer übersehe bei dieser Argumentation, dass es im gegenständlichen Fall keinerlei stossendes oder widersinniges Ergebnis gebe, das zu korrigieren sei. Der Wortlaut der angeführten Abkommensbestimmung sei zu-nächst klar und eindeutig. Eine korrigierende Auslegung mit einer anderen Methode sei ohnehin nicht angezeigt. Der klare Wortlaut habe im konkreten Fall zur Folge, dass die Zuständigkeit des Schweizer Gerichtes mangels öffentlicher Beurkundung der Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag aus dem Jahre 1997 nicht begründet gewesen sei. Im Ergebnis sei also das Schweizer Gericht zur Schlichtung des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und der K AG AG nicht zuständig gewesen. Für den Beschwerdeführer hätte diese Unzuständigkeit einzig zur Folge, dass er seine Vertragspartei (K AG AG) richtigerweise in Liechtenstein hätte einklagen müssen, wenn er eine vollstreckbare Entscheidung hätte erwirken wollen. Es sei nicht einsichtig, weshalb dies ein stossendes oder sogar widersinniges Ergebnis sein solle. Dem Beschwerdeführer habe der Rechtsweg in Liechtenstein ja offen gestanden. Es gebe daher keinerlei Grund, am klaren Abkommenswortlaut etwas zu ändern. Aus dem Abkommenswortlaut ergebe sich zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers der beiden Abkommensparteien. In einer solchen Situation gebe es keinerlei Raum für eine andere Auslegungsmethode (Verweis auf auch LES 2010, 243).
7.2. Für den Beschwerdegegner sei es nicht ersichtlich, weshalb seine Berufung auf die Unzuständigkeit des Schweizer Gerichtes rechtsmissbräuchlich sein solle. Er könne insbesondere nicht nachvollziehen, weshalb es anstössig sei, sich auf einen Formmangel zu berufen, obwohl die Formvorschrift nicht zum eigenen Schutz aufgestellt worden sei. Die erbrechtlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen hätten, dies sei zur Illustration angeführt, die Funktion, den Testator vor unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Trotzdem sei eine in der Form mangelhafte letztwillige Verfügung von jeder Person, die vom Wegfall der letztwilligen Verfügung einen Vorteil habe, anfechtbar. Es leuchte daher nicht ein, dass sich nur derjenige auf einen Formmangel berufen können solle, zu dessen Schutz die Formvorschrift erlassen worden sei. Wäre dies der Fall, so hätte der Gesetzgeber des Vollstreckungsabkommens dies entsprechend regeln müssen. Zuständigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsabkommens sei die öffentliche Beurkundung der Gerichtsstandsklausel. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen, weshalb die Entscheidung des Schweizer Gerichtes folgerichtig in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei. Daran gebe es nichts zu rütteln.
7.3. Mit seinen Ausführungen versuche der Beschwerdeführer offensichtlich, den Staatsgerichtshof dazu zu bewegen, sich als vierte Instanz mit dem Sachverhalt und den sich daraus ergebenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Er behaupte dabei, dass die Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes falsch, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Inwiefern die Argumentation des Obersten Gerichtshofes jedoch qualifiziert unrichtig, krass verfehlt oder denkunmöglich sei, werde entweder gar nicht behauptet oder zumindest nicht überzeugend geschildert. Willkürlich könne das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes jedoch nur dann sein, wenn es eine geradezu eindeutig gesetzeswidrige Entscheidung darstelle. Dies sei nicht der Fall. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil in ausführlicher und überzeugender Art und Weise eine rechtliche Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen vorgenommen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Oberste Gerichtshof eine falsche rechtliche Würdigung, geschweige denn eine grob verfehlte rechtliche Würdigung vorgenommen habe.
7.4. So behaupte der Beschwerdeführer, dass sich der Oberste Gerichtshof von den Feststellungen, die die Vorinstanzen getroffen haben, entfernt habe. In erster Linie unterlasse es der Beschwerdeführer jedoch, darauf hinzuweisen, inwiefern sich der Oberste Gerichtshof vom festgestellten Sachverhalt entfernt habe. Er übersehe insbesondere, dass das angefochtene Urteil noch lange nicht willkürlich sei, selbst wenn sich der Oberste Gerichtshof von den getroffenen Feststellungen entfernt hätte. Insoweit mangle es dieser Rüge an der erforderlichen Relevanz. Tatsächlich habe sich der Oberste Gerichtshof mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten "Umlaufgeschäft" bzw. der "Kaufvertragskonstruktion" auseinandergesetzt und dargelegt, wie dieses Geschäft hätte ablaufen sollen. Der Oberste Gerichtshof habe damit die vom Beschwerdeführer geforderte Erklärung zu diesem Geschäft sehr wohl abgegeben.
Es sei vielmehr der Beschwerdeführer selber, der sich vom Sachverhalt entferne. Er behaupte, dass die Streitparteien mit Vertragsabrede vom 26. April 1997 ein Zug-um-Zug-Geschäft abgeschlossen hätten. Eine solche Feststellung sei nicht getroffen worden. Es sei vielmehr die Feststellung getroffen worden, dass die K AG AG (nicht der Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer gegenüber eine schriftliche Kaufabsichtserklärung abgegeben habe, in der die Erfüllung der Käuferverpflichtung Zug um Zug zugesichert worden sei. Erst einen Monat später (26. Mai 1997) sei es zwischen dem Beschwerdeführer und der K AG AG zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen. Festgestelltermassen hätte der Kaufpreis bis zum 15. Juli 1997 bezahlt sein sollen. Von einem Zug-um-Zug-Geschäft sei darin keine Rede mehr. Der Beschwerdeführer weise in seiner Beschwerde selber auf das Fälligkeitsdatum vom 15. Juli 1997 hin. Insofern seien seine Ausführungen auch noch widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer entferne sich auch insofern vom festgestellten Sachverhalt, als er behaupte, dass die K AG AG zu keinem Zeitpunkt über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, um den Kaufpreis für die Oldtimerfahrzeuge bezahlen zu können. Der Beschwerdeführer selbst sei es gewesen, der in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil das Fehlen einer solchen Feststellung ausdrücklich gerügt habe. Dieser Rechtsrüge sei allerdings keine Folge gegeben worden. Es sei daher nicht zulässig, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei seiner Argumentation Sachverhaltsschilderungen vorbringe, die gar nicht festgestellt worden seien.
Für den Beschwerdegegner sei es sodann nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der Erklärung bezwecken wolle, dass der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort den Versuch der K AG AG erwähnt habe, unter Vorlage einer Bankbestätigung Vermögen vorzutäuschen. Was diese fehlende Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit dem Thema der Bankbestätigung der spanischen Bank betreffe, so sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass dies nichts mit Willkür zu tun haben könne. Eine fehlende Begründung des Obersten Gerichtshofes wäre mit einer Verletzung der Begründungspflicht zu rügen, was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen habe. Eine Verfassungsrechtsverletzung scheide daher von Vorneherein aus.
7.5. In seiner Beschwerde führe der Beschwerdeführer Sachverhaltsfeststellungen an, die gar nicht getroffen worden seinen. So behaupte er, dass im erstgerichtlichen Urteil Feststellungen zur Höhe seines verfahrensgegenständlichen Schadenersatzanspruches enthalten seien. Dies sei allerdings nicht richtig. Das Erstgericht habe in seinem Urteil vielmehr Schilderungen aus einem Schreiben wiedergegeben, in dem der behauptete Schadenersatz aufgeschlüsselt war. Eine sachverhaltsmässige Feststellung der Höhe des verfahrensgegenständlichen Schadenersatzanspruches des Beschwerdeführers sei nirgends enthalten, was nicht verwundere, handle es sich diesbezüglich ja nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern um eine Rechtsfrage.
Damit sei allerdings auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde der Boden entzogen. Mangels eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Schadenersatz sei eine Auseinandersetzung mit der Frage der Fälligkeit seines vermeintlichen Anspruches hinfällig. Im Übrigen hätten sich sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die weiteren Vorinstanzen ausführlich mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch und dessen Fälligkeit auseinandergesetzt. Der pauschal geäusserte Willkürverdacht sei daher nicht berechtigt.
7.6. In seiner Beschwerde lege der Beschwerdeführer zudem in ausführlicher Art und Weise dar, dass der Beschwerdegegner das verfahrensgegenständliche Geschäft hätte unterbinden bzw. rückgängig machen müssen. Alle drei Zivilgerichtsinstanzen hätten sich mit diesem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof habe klargelegt, dass Insolvenz einerseits und Unzuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung andererseits nicht gleichzustellen seien. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er seine Schadenersatzklage ausdrücklich auf Konkursverschleppung und die dadurch entstandene Haftung des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der K AG AG gestützt habe. Massgeblich sei deshalb nicht die Forderung aus dem Kaufvertrag, wie dies der Beschwerdeführer ständig behaupte. Es gehe vielmehr um den angeblichen Gewinnentgang des Beschwerdeführers, der eine Folge der Nichterfüllung des erwähnten Kaufvertrages durch die K AG sein solle. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich überzeugend dargelegt, weshalb der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestanden habe.
Der Beschwerdeführer werfe dem Obersten Gerichtshof schliesslich vor, dass er die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners nicht erkannt habe. Der Beschwerdeführer lasse dabei ausser Acht, dass der Oberste Gerichtshof eine fehlende Rüge konkreter Kontroll- und Informationspflichten beanstandet habe. Diese Beanstandung sei zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof gar keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners in der Überwachung von C geltend gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof habe daher von Vorneherein keine Verletzung des Willkürverbots zu verantworten. Lediglich in den Vorinstanzen habe der Beschwerdeführer - allerdings nur in pauschaler Art und Weise - Sorgfaltswidrigkeiten behauptet. Sein diesbezüglicher Vorwurf an den Oberste Gerichtshof gehe daher ins Leere.
8. Mit Schreiben vom 17. September 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit keine Folge gegeben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 05 CG.2001.384-185, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots.
2.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, bereits vor dem 2. September 1999 einen Konkursantrag zu stellen, namentlich da der Kaufvertrag vom 25. Juni 1997 "geplatzt" sei oder ansonsten aufgrund des vor dem Handelsgericht Zürich eingeleiteten Verfahrens. Das entsprechende Urteil des Handelsgerichtes Zürich wurde am 24. August 1999 rechtskräftig, wobei der Beschwerdegegner kurz darauf am 2. September 1999 einen Konkursantrag eingereicht hat. Das Vorliegen einer Konkursreife wäre gemäss Art. 7 KO im Falle einer Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit zu bejahen gewesen.
2.3. An erster Stelle erachtet es der Beschwerdeführer als willkürlich, dass sich die Vorinstanzen bei der Auslegung des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft zwar auf den klaren Wortlaut gestützt haben, aber entgegen dem Sinn und Zweck ausgelegt haben.
2.3.1. Gemäss Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, LGBl. 1970 Nr. 14 (Im Folgenden: Abkommen), werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im anderen Staat u. a. dann anerkannt, wenn die entsprechende Entscheidung vom zuständigen Gericht gefällt wurde (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2). Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 bis 9 lauten wie folgt:
1). Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 in den folgenden Fällen begründet: [...]
7. wenn die Parteien, falls sie beide im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen sind, sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;
8. wenn die Parteien, falls nur eine oder keine von ihnen im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist, sich durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;
9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.
Konkret rügt der Beschwerdeführer nun, dass die Vorinstanzen Art. 2 Ziff. 8 des Abkommens zwar gemäss klarem Wortlaut, jedoch entgegen seinem Sinn und Zweck ausgelegt hätten. Zweck sei nämlich der Schutz der schwächeren Vertragspartei, somit derjenigen, welche nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die inländische Gesellschaft oder dessen Organe könnten sich auf das Fehlen der entsprechenden Formvorschrift (öffentliche Beurkundung) somit nicht berufen.
2.3.2. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ist im vorliegenden Fall massgeblich, ob der Beschwerdegegner bereits vor dem 2. September 1999 - folglich vor Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichtes Zürich - zur Konkursantragstellung verpflichtet gewesen wäre (vgl. ON 185, Seite 15; ON 177, Seite 16 f.). Wenn nun die Vorinstanzen insbesondere ausführen, dass vor dem 2. September 1999 keine Konkursreife vorgelegen habe, da einerseits ein materiell bestrittener und schwer nachweisbarer Gewinnentgang eingeklagt worden sei und zudem gemäss klarem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Ziff. 8 des Abkommens eine Vollstreckung des Urteils des Handelsgerichtes Zürich grundsätzlich nicht möglich gewesen sei und folglich keine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorgelegen habe (vgl. ON 185, Seite 15 f. und 27 f.), ist dies vertretbar und unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
2.4. Weiters erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit gegen das Willkürverbot, da das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdegegners geschützt worden sei. Der Beschwerdegegner als Geschäftsmann berufe sich auf eine Formvorschrift, die ausschliesslich zum Schutz des Beschwerdeführers als Privatperson aufgestellt worden sei. Der Beschwerdegegner hätte den Formmangel erkennen und den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen.
2.4.1. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist jeweils in Art. 2 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts verankert. Es hat aber nicht nur unbestrittenermassen Wirkung für das ganze Zivilrecht, sondern hat als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung Beachtung zu finden (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]). Entsprechend wäre es im Lichte des Willkürverbots kaum haltbar, wenn ein Gericht oder eine Behörde rechtsmissbräuchliches Verhalten schützen würde (vgl. hierzu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 368 f., welcher das Rechtsmissbrauchsverbot allerdings grundrechtsdogmatisch primär aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet; dieser Grundsatz stellt aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wiederum einen Teilgehalt des Willkürverbots dar).
2.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Berufung auf einen Formmangel durch diejenige Partei, welche durch diesen nicht geschützt werden soll, rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Beschwerdefall wurde indessen ein Rechtsmissbrauch ohne Willkür verneint. Denn in Liechtenstein können sich auch juristische Personen auf die Formvorschrift gemäss § 53a JN berufen. Dieses im internationalen Vergleich ungewöhnliche Formerfordernis, von welchem man liechtensteinischerseits möglichst nicht abweichen wollte, stellte denn auch während Jahrzehnten ein Hindernis für den Abschluss eines Vollstreckungsabkommens mit der Schweiz dar (siehe die schweizerische Botschaft zu diesem Abkommen [BBl. 1968 II 693 ff.] sowie das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 2. März 1970 [abgedruckt in SJZ 1970, 125 f.]). Im schweizerisch-liechtensteinischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen wurde dann auch in Art. 2 Ziff. 8 nur für denjenigen Fall eine Ausnahme von diesem Formerfordernis vorgesehen, dass beide Parteien ins Handelsregister eingetragen sind. Abgesehen von dieser staatsvertraglichen Ausnahme soll § 53a JN zugunsten liechtensteinischer Parteien - einschliesslich juristischer Personen - auch im Verhältnis zu schweizerischen Parteien (und wegen der staatsvertraglichen Reziprozität auch im umgekehrten Verhältnis) weiterhin voll anwendbar sein. Vor diesem Hintergrund erscheint der Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar, dass sich die K AG auch als (ins Öffentlichkeitsregister eingetragene) juristische Person auf diesen Formmangel berufen durfte.
2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass der Oberste Gerichtshof die wesentlichen Faktoren um den Kaufvertragsabschluss ignoriert habe. Die Liquidität der K AG AG habe für die Erfüllung des Kaufvertrages nicht ausgereicht und die beigebrachte Bankbestätigung sei nicht werthaltig gewesen. Der Beschwerdegegner hätte damit den Kaufvertrag verhindern oder rückgängig machen müssen. Aufgrund der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Zug-um-Zug-Geschäft abgeschlossen worden sei, sei die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte "Kaufvertragskonstruktion" unschlüssig und abwegig.
2.5.1. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, wurde verfahrensgegenständlich nicht festgestellt, dass ein Zug-um-Zug-Geschäft abgeschlossen wurde. Es wurde lediglich festgestellt, dass C namens der K AG AG am 26. April 1997 eine schriftliche Kaufabsichtserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer als nominellen Verkäufer abgegeben und erklärt hat, dass der Kaufpreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Papiere bezahlt werde. Da diese Absichtserklärung dem Käufer nicht genügte, verlangte dieser weitere Nachweise betreffend Bonität. Gemäss Feststellungen wurde sodann am 15. Mai 1997 ein Kaufvertrag unterzeichnet, wonach der Kaufpreis auf ein vereinbartes Bankkonto zu überweisen war und nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises die Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Käufer ausgehändigt werden sollten (ON 185, Seite 7 ff.).
2.5.2. Unter dem hier anwendbaren Willkürraster ist es vertretbar und damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen ausführen, dass es bei Handelsgeschäften nicht unüblich sei, dass die nötigen Finanzmittel allenfalls dadurch hereinkommen, dass der Kaufvertragspartner die Handelsware selbst weiter verkaufe und den Kaufpreis lukriere. Aufgrund von konkreten Interessenten, welche das Doppelte bezahlen wollten, habe für den Beschwerdegegner im vorliegenden Falle keine Pflicht bestanden, den gegenständlichen Kaufvertrag zu verhindern (ON 177, Seite 15; ON 185, Seite 30). Grundsätzlich wäre denn auch denkbar, dass die Kaufinteressenten eine Vorauszahlung von 50 % des Kaufpreises geleistet hätten, womit der entsprechende Kaufvertrag hätte eingehalten werden können. Jedenfalls sind die Erwägungen der Vorinstanzen nicht unschlüssig oder abwegig und halten somit einer Willkürprüfung stand.
2.6. Der Beschwerdeführer erachtet es weiter als nicht nachvollziehbar und damit willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof vermeine, dass die verfahrensgegenständliche Forderung in Höhe von DEM 250'000.00 zu keinem Zeitpunkt die Rechtsqualität einer fälligen Forderung erlangt habe. Die Forderung in Höhe von DEM 250'000.00 aus entgangenem Gewinn sei wie auch die Kaufpreisforderung am 15. Juli 1997 fällig gewesen.
2.6.1. Wie bereits aufgezeigt, geht es gegenständlich um die zentrale Frage, ob der Beschwerdegegner bereits vor dem 2. September 1999 einen Konkursantrag stellen musste. Dies wäre gemäss Art. 7 KO bei Bejahung einer Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Fall gewesen. Betreffend die Zahlungsunfähigkeit hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Zahlungsunfähigkeit voraussetze, dass ein absolutes Unvermögen des Schuldners vorliege, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (ON 185, Seite 31 mit Verweis auf Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Wien 1999, Rz. 16 f. zu § 66; LES 2006, 316).
2.6.2. Wenn nun der Oberste Gerichtshof hierzu ausführt, dass im vorliegenden Verfahren unklar sei, aufgrund welcher Grundlage insbesondere der Betrag von DEM 250'000.00 geschuldet sei, dass die entsprechenden Aussagen und Feststellungen widersprüchlich, unvollständig oder unbestimmt seien und dass diese Forderung vom Beschwerdegegner folglich materiell bestritten und nicht anerkannt worden sei, ist somit dessen Schlussfolgerung, dass diese Forderung nicht "fällig" war (ON 185, Seite 32 f.; vgl. auch ON 169, Seite 31 f.), vertretbar und unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden.
2.7. Weiters erachtet der Beschwerdeführer die Begründung des Obersten Gerichtshofes als mit dem Willkürverbot unvereinbar, dass eine Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat angeblich gar nicht behauptet worden sei und sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte finden würden. Der Beschwerdegegner sei über das gegenständliche Kaufgeschäft informiert gewesen und er habe es schuldhaft unterlassen, für eine effiziente Kontrolle zu sorgen und sich laufend zu informieren. Dies sei auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass der Beschwerdegegner keine Verpflichtung gehabt habe, den Kaufvertrag zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Wenn der Oberste Gerichtshof sodann in Ergänzung hierzu ausführt, dass somit auch keine Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten vorliege, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen. Denn wenn die Annahme vertretbar ist, dass keine Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat und damit auch kein früherer Konkursantrag einzubringen war, kann dem Beschwerdeführer auch keine entsprechende Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten vorgeworfen werden.
2.8. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 185) nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG ) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.